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| Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 95, § 4, zevende lid, van het Kieswetboek. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de l'article 95, § 4, alinéa 7, du Code électoral Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 18 FEBRUARI 2024. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 95, | 18 FEVRIER 2024. - Arrêté royal portant exécution de l'article 95, § |
| § 4, zevende lid, van het Kieswetboek. - Duitse vertaling | 4, alinéa 7, du Code électoral Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 18 februari 2024 tot uitvoering van artikel 95, § 4, | l'arrêté royal du 18 février 2024 portant exécution de l'article 95, § |
| zevende lid, van het Kieswetboek (Belgisch Staatsblad van 27 februari | 4, alinéa 7, du Code électoral (Moniteur belge du 27 février 2024). |
| 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 18. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 95 § | 18. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 95 § |
| 4 Absatz 7 des Wahlgesetzbuches | 4 Absatz 7 des Wahlgesetzbuches |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| vorliegender Entwurf eines Erlasses zielt darauf ab, Artikel 95 § 4 | vorliegender Entwurf eines Erlasses zielt darauf ab, Artikel 95 § 4 |
| Absatz 7 des Wahlgesetzbuches auszuführen. | Absatz 7 des Wahlgesetzbuches auszuführen. |
| Diese Bestimmung des Wahlgesetzbuches soll im Hinblick auf die | Diese Bestimmung des Wahlgesetzbuches soll im Hinblick auf die |
| Verwaltungseffizienz die Übermittlung bestimmter spezifischer Daten | Verwaltungseffizienz die Übermittlung bestimmter spezifischer Daten |
| (Name, Vorname, Nationalregisternummer, Adresse und Beruf) von Bürgern | (Name, Vorname, Nationalregisternummer, Adresse und Beruf) von Bürgern |
| bestimmter Berufskategorien, die als Mitglieder eines | bestimmter Berufskategorien, die als Mitglieder eines |
| Wahlbürovorstandes benannt werden können, zwischen bestimmten | Wahlbürovorstandes benannt werden können, zwischen bestimmten |
| Einrichtungen und den Gemeinden ermöglichen. Die betreffende | Einrichtungen und den Gemeinden ermöglichen. Die betreffende |
| Bestimmung wurde durch das Gesetz vom 28. März 2023, das am 1. Oktober | Bestimmung wurde durch das Gesetz vom 28. März 2023, das am 1. Oktober |
| 2023 in Kraft getreten ist, in das Wahlgesetzbuch eingefügt. | 2023 in Kraft getreten ist, in das Wahlgesetzbuch eingefügt. |
| In Bezug auf dieses Gesetz vom 28. März 2023 hat die | In Bezug auf dieses Gesetz vom 28. März 2023 hat die |
| Datenschutzbehörde (DSB) in ihrer Stellungnahme Nr. 209/2022 vom 9. | Datenschutzbehörde (DSB) in ihrer Stellungnahme Nr. 209/2022 vom 9. |
| September 2022 zu einem Gesetzentwurf zur Abänderung verschiedener | September 2022 zu einem Gesetzentwurf zur Abänderung verschiedener |
| Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (I) bestimmt (Punkt 63), dass die | Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (I) bestimmt (Punkt 63), dass die |
| Ermächtigung des Königs auch umformuliert werden muss, um die | Ermächtigung des Königs auch umformuliert werden muss, um die |
| Modalitäten (Häufigkeit? Kommunikationsmittel? Ende der | Modalitäten (Häufigkeit? Kommunikationsmittel? Ende der |
| Berufsausübung?) der beabsichtigten Verarbeitung personenbezogener | Berufsausübung?) der beabsichtigten Verarbeitung personenbezogener |
| Daten zu präzisieren, die der König durch Verordnung festlegen muss. | Daten zu präzisieren, die der König durch Verordnung festlegen muss. |
| Dies hat der Gesetzgeber getan, indem er Folgendes verabschiedet hat: | Dies hat der Gesetzgeber getan, indem er Folgendes verabschiedet hat: |
| "Der König legt die Modalitäten für die elektronische Mitteilung der | "Der König legt die Modalitäten für die elektronische Mitteilung der |
| in Absatz 6 erwähnten Daten fest, einschließlich Häufigkeit dieser | in Absatz 6 erwähnten Daten fest, einschließlich Häufigkeit dieser |
| Mitteilung, eingesetzter elektronischer Mittel und Verwaltung der | Mitteilung, eingesetzter elektronischer Mittel und Verwaltung der |
| erhaltenen Informationen bei Beendigung der Ausübung eines in Absatz 3 | erhaltenen Informationen bei Beendigung der Ausübung eines in Absatz 3 |
| Nr. 1 bis 9 erwähnten Berufs." | Nr. 1 bis 9 erwähnten Berufs." |
| Soweit der Gegenstand dieses Erlasses zur Ausführung dieser | Soweit der Gegenstand dieses Erlasses zur Ausführung dieser |
| Ermächtigung, in dem Folgendes festgelegt wird: | Ermächtigung, in dem Folgendes festgelegt wird: |
| - Häufigkeit der Mitteilung (einmal pro Jahr, um insbesondere bei | - Häufigkeit der Mitteilung (einmal pro Jahr, um insbesondere bei |
| vorgezogenen Wahlen über aktuelle Daten zu verfügen), | vorgezogenen Wahlen über aktuelle Daten zu verfügen), |
| - gesicherte elektronische Kommunikationsmittel, die verwendet werden | - gesicherte elektronische Kommunikationsmittel, die verwendet werden |
| müssen, | müssen, |
| - Maßnahmen, die im Rahmen der Informationsverwaltung zu ergreifen | - Maßnahmen, die im Rahmen der Informationsverwaltung zu ergreifen |
| sind, wenn eine Person den Beruf einer spezifischen Kategorie nicht | sind, wenn eine Person den Beruf einer spezifischen Kategorie nicht |
| mehr ausübt. | mehr ausübt. |
| Im Übrigen hat der Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 74.876/2 vom 11. | Im Übrigen hat der Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 74.876/2 vom 11. |
| Dezember 2023 empfohlen, die Stellungnahme der Datenschutzbehörde | Dezember 2023 empfohlen, die Stellungnahme der Datenschutzbehörde |
| einzuholen, da der Erlass die Verarbeitung personenbezogener Daten | einzuholen, da der Erlass die Verarbeitung personenbezogener Daten |
| regelt. Diese Formalität wurde eingehalten. | regelt. Diese Formalität wurde eingehalten. |
| Den anderen Bemerkungen des Staatsrates ist ebenfalls Rechnung | Den anderen Bemerkungen des Staatsrates ist ebenfalls Rechnung |
| getragen worden. | getragen worden. |
| Die Datenschutzbehörde fordert uns in ihrer Stellungnahme Nr. 03/2024 | Die Datenschutzbehörde fordert uns in ihrer Stellungnahme Nr. 03/2024 |
| vom 19. Januar 2024 auf, die Benutzerverwaltung und den Zugriff auf | vom 19. Januar 2024 auf, die Benutzerverwaltung und den Zugriff auf |
| den digitalen Datenaustauschraum mithilfe eines starken | den digitalen Datenaustauschraum mithilfe eines starken |
| Identifizierungsmittels zu gewährleisten. Dieser Vorschlag wird im | Identifizierungsmittels zu gewährleisten. Dieser Vorschlag wird im |
| Rahmen des technischen Austauschprozesses, der eingerichtet werden | Rahmen des technischen Austauschprozesses, der eingerichtet werden |
| wird, berücksichtigt. | wird, berücksichtigt. |
| Soweit der Gegenstand des vorliegenden Erlassentwurfs. | Soweit der Gegenstand des vorliegenden Erlassentwurfs. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
| Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
| 18. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 95 § | 18. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 95 § |
| 4 Absatz 7 des Wahlgesetzbuches | 4 Absatz 7 des Wahlgesetzbuches |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 95 § 4 Absatz 7, ersetzt | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 95 § 4 Absatz 7, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 28. März 2023; | durch das Gesetz vom 28. März 2023; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. September |
| 2023; | 2023; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
| 27. Oktober 2023; | 27. Oktober 2023; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.876/2 des Staatsrates vom 11. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.876/2 des Staatsrates vom 11. Dezember |
| 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 03/2024 der Datenschutzbehörde vom 19. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 03/2024 der Datenschutzbehörde vom 19. |
| Januar 2024; | Januar 2024; |
| Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen |
| Reformen und der Demokratischen Erneuerung | Reformen und der Demokratischen Erneuerung |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 95 § 4 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches | Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 95 § 4 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches |
| erwähnten Daten werden einmal pro Jahr übermittelt. | erwähnten Daten werden einmal pro Jahr übermittelt. |
| § 2 - Diese Daten werden den Gemeinden gemäß dem folgenden gesicherten | § 2 - Diese Daten werden den Gemeinden gemäß dem folgenden gesicherten |
| Protokoll übermittelt, bei dem die Dienste des Nationalregisters des | Protokoll übermittelt, bei dem die Dienste des Nationalregisters des |
| FÖD Inneres als Vermittler zwischen den in Artikel 95 § 4 Absatz 6 des | FÖD Inneres als Vermittler zwischen den in Artikel 95 § 4 Absatz 6 des |
| Wahlgesetzbuches erwähnten Einrichtungen und den Gemeinden auftreten: | Wahlgesetzbuches erwähnten Einrichtungen und den Gemeinden auftreten: |
| - in Artikel 95 § 4 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches erwähnte | - in Artikel 95 § 4 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches erwähnte |
| Einrichtungen hinterlegen die Dateien, die die in derselben Bestimmung | Einrichtungen hinterlegen die Dateien, die die in derselben Bestimmung |
| erwähnten Daten enthalten, auf der gesicherten EDV-Plattform der | erwähnten Daten enthalten, auf der gesicherten EDV-Plattform der |
| Dienste des Nationalregisters des FÖD Inneres, | Dienste des Nationalregisters des FÖD Inneres, |
| - die Dienste des Nationalregisters des FÖD Inneres stellen, getrennt | - die Dienste des Nationalregisters des FÖD Inneres stellen, getrennt |
| für jede Gemeinde, eine Datei mit den Daten in Bezug auf eine Gemeinde | für jede Gemeinde, eine Datei mit den Daten in Bezug auf eine Gemeinde |
| auf ihrer gesicherten EDV-Plattform zur Verfügung, auf die jede | auf ihrer gesicherten EDV-Plattform zur Verfügung, auf die jede |
| Gemeinde Zugriff hat. | Gemeinde Zugriff hat. |
| § 3 - Wenn eine Gemeinde über den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten | § 3 - Wenn eine Gemeinde über den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
| Datenaustausch für einen in ihren Bevölkerungsregistern eingetragenen | Datenaustausch für einen in ihren Bevölkerungsregistern eingetragenen |
| Bürger eine Information über die Beendigung der Ausübung eines in | Bürger eine Information über die Beendigung der Ausübung eines in |
| Artikel 95 § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 9 des Wahlgesetzbuches erwähnten | Artikel 95 § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 9 des Wahlgesetzbuches erwähnten |
| Berufs erhält, muss sie die Daten des betreffenden Bürgers in ihren | Berufs erhält, muss sie die Daten des betreffenden Bürgers in ihren |
| Bevölkerungsregistern fortschreiben und darf sie die Daten dieses | Bevölkerungsregistern fortschreiben und darf sie die Daten dieses |
| Bürgers nicht mehr in Anwendung von Artikel 95 § 12 Absatz 1 Nr. 1 | Bürgers nicht mehr in Anwendung von Artikel 95 § 12 Absatz 1 Nr. 1 |
| übermitteln. | übermitteln. |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung |
| im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 3 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und | Art. 3 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und |
| der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden | der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2024 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
| Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |