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Koninklijk besluit tot oprichting van het Coördinatie- en Crisiscentrum van de Regering. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal portant création du Centre gouvernemental de Coordination et de Crise. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 APRIL 1988. - Koninklijk besluit tot oprichting van het Coördinatie- en Crisiscentrum van de Regering. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 AVRIL 1988. - Arrêté royal portant création du Centre gouvernemental de Coordination et de Crise. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 18 april 1988 tot oprichting van het | allemande de l'arrêté royal du 18 avril 1988 portant création du |
Coördinatie- en Crisiscentrum van de Regering (Belgisch Staatsblad van | |
4 mei 1988), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van | Centre gouvernemental de Coordination et de Crise (Moniteur belge du 4 |
mai 1988), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 11 mai 1990 | |
11 mei 1990 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 april 1988 | modifiant l'arrêté royal du 18 avril 1988 portant création du Centre |
tot oprichting van het Coördinatie- en Crisiscentrum van de Regering | gouvernemental de Coordination et de Crise (Moniteur belge du 1er juin |
(Belgisch Staatsblad van 1 juni 1990). | 1990). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
18. APRIL 1988 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Koordinations- | 18. APRIL 1988 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Koordinations- |
und Krisenzentrums der Regierung | und Krisenzentrums der Regierung |
Artikel 1 - Beim Ministerium des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Artikel 1 - Beim Ministerium des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
wird ein Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung geschaffen, | wird ein Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung geschaffen, |
nachstehend "Zentrum" genannt. | nachstehend "Zentrum" genannt. |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter |
"Krise" jedes Ereignis zu verstehen, das aufgrund seiner Art oder | "Krise" jedes Ereignis zu verstehen, das aufgrund seiner Art oder |
seiner Folgen: | seiner Folgen: |
1. die vitalen Interessen des Landes oder die Grundbedürfnisse der | 1. die vitalen Interessen des Landes oder die Grundbedürfnisse der |
Bevölkerung gefährdet, | Bevölkerung gefährdet, |
2. dringende Entscheidungen erfordert | 2. dringende Entscheidungen erfordert |
3. und die Koordination von verschiedenen Diensten und Einrichtungen | 3. und die Koordination von verschiedenen Diensten und Einrichtungen |
erfordert. | erfordert. |
§ 2 - Unter "vitalen Interessen des Landes oder Grundbedürfnissen der | § 2 - Unter "vitalen Interessen des Landes oder Grundbedürfnissen der |
Bevölkerung" ist Folgendes zu verstehen: | Bevölkerung" ist Folgendes zu verstehen: |
1. die öffentliche Ordnung, das heißt die öffentliche Ruhe, Gesundheit | 1. die öffentliche Ordnung, das heißt die öffentliche Ruhe, Gesundheit |
und Sicherheit, | und Sicherheit, |
2. das sozioökonomische Potenzial des Landes, | 2. das sozioökonomische Potenzial des Landes, |
3. die nationale Souveränität und die durch die Verfassung und die | 3. die nationale Souveränität und die durch die Verfassung und die |
Gesetze geschaffenen Institutionen, | Gesetze geschaffenen Institutionen, |
4. die Unversehrtheit des Staatsgebiets. | 4. die Unversehrtheit des Staatsgebiets. |
§ 3 - Eine Krise ist eine nationale Krise, wenn die Gefährdung auf dem | § 3 - Eine Krise ist eine nationale Krise, wenn die Gefährdung auf dem |
Staatsgebiet entsteht oder mit hauptsächlich nationalen Mitteln | Staatsgebiet entsteht oder mit hauptsächlich nationalen Mitteln |
bekämpft werden muss. | bekämpft werden muss. |
Eine nationale Krise schließt eine internationale Koordination der zu | Eine nationale Krise schließt eine internationale Koordination der zu |
ergreifenden Maßnahmen nicht aus. | ergreifenden Maßnahmen nicht aus. |
Art. 3 - Das Zentrum hat den Auftrag: | Art. 3 - Das Zentrum hat den Auftrag: |
1. einen allgemeinen Bereitschaftsdienst für die Regierung zu | 1. einen allgemeinen Bereitschaftsdienst für die Regierung zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
2. die Informationen mit Bezug auf seine Zuständigkeiten fortlaufend | 2. die Informationen mit Bezug auf seine Zuständigkeiten fortlaufend |
zu sammeln und zu analysieren und die verantwortlichen Personen und | zu sammeln und zu analysieren und die verantwortlichen Personen und |
Dienste über nationale Krisensituationen oder über Ereignisse, die zu | Dienste über nationale Krisensituationen oder über Ereignisse, die zu |
einem solchen Zustand führen können, zu informieren, | einem solchen Zustand führen können, zu informieren, |
3. den zuständigen Behörden die zur Bewältigung einer nationalen Krise | 3. den zuständigen Behörden die zur Bewältigung einer nationalen Krise |
erforderliche Infrastruktur und notwendigen Mittel zur Verfügung zu | erforderliche Infrastruktur und notwendigen Mittel zur Verfügung zu |
stellen und insbesondere die Koordination, die Vorbereitung von | stellen und insbesondere die Koordination, die Vorbereitung von |
Entscheidungen und die eventuelle Ausführung und das Follow-up dieser | Entscheidungen und die eventuelle Ausführung und das Follow-up dieser |
Entscheidungen zu gewährleisten, | Entscheidungen zu gewährleisten, |
4. gegebenenfalls die in den Noteinsatzplänen vorgesehenen | 4. gegebenenfalls die in den Noteinsatzplänen vorgesehenen |
Sofortmaßnahmen zu treffen oder herbeizuführen, | Sofortmaßnahmen zu treffen oder herbeizuführen, |
5. Anrufe aus der Bevölkerung zu bearbeiten und gegebenenfalls eine | 5. Anrufe aus der Bevölkerung zu bearbeiten und gegebenenfalls eine |
einheitliche und kohärente Information zu gewährleisten, | einheitliche und kohärente Information zu gewährleisten, |
6. in Bezug auf Angelegenheiten, die dem Zentrum von der in Artikel 4 | 6. in Bezug auf Angelegenheiten, die dem Zentrum von der in Artikel 4 |
erwähnten Begleitkommission vorgelegt werden, Stellungnahmen abzugeben | erwähnten Begleitkommission vorgelegt werden, Stellungnahmen abzugeben |
und Maßnahmen vorzuschlagen. | und Maßnahmen vorzuschlagen. |
Der Minister des Innern kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten dem | Der Minister des Innern kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten dem |
Zentrum zudem bestimmte Aufträge anvertrauen. | Zentrum zudem bestimmte Aufträge anvertrauen. |
Art. 4 - [Es wird eine Begleitkommission für das Zentrum geschaffen. | Art. 4 - [Es wird eine Begleitkommission für das Zentrum geschaffen. |
Den Vorsitz dieser Kommission führt der Generalsekretär des | Den Vorsitz dieser Kommission führt der Generalsekretär des |
Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes. | Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes. |
Ihre Mitglieder werden vom Minister des Innern unter den leitenden | Ihre Mitglieder werden vom Minister des Innern unter den leitenden |
Beamten der betreffenden Ministerien und Dienste bestimmt, auf | Beamten der betreffenden Ministerien und Dienste bestimmt, auf |
Vorschlag der betreffenden Minister beziehungsweise Staatssekretäre. | Vorschlag der betreffenden Minister beziehungsweise Staatssekretäre. |
Die Kommission hat den Auftrag, zu Folgendem beizutragen: | Die Kommission hat den Auftrag, zu Folgendem beizutragen: |
- Ausbau der Infrastruktur und der Mittel für die Koordination auf | - Ausbau der Infrastruktur und der Mittel für die Koordination auf |
nationaler Ebene der Maßnahmen, die notwendig sind, sowohl für die | nationaler Ebene der Maßnahmen, die notwendig sind, sowohl für die |
Erfüllung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen als auch für den | Erfüllung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen als auch für den |
Zivilschutz, | Zivilschutz, |
- Sammlung von Informationen, die für die Aufrechterhaltung der | - Sammlung von Informationen, die für die Aufrechterhaltung der |
öffentlichen Ordnung und für die Vorbeugung von Straftaten nützlich | öffentlichen Ordnung und für die Vorbeugung von Straftaten nützlich |
sind, | sind, |
- Ausbau eines Bereitschaftsdienstes für die Regierung. | - Ausbau eines Bereitschaftsdienstes für die Regierung. |
Der Kommission steht eine technische Arbeitsgruppe unter Leitung des | Der Kommission steht eine technische Arbeitsgruppe unter Leitung des |
Direktors des Zentrums zur Seite. | Direktors des Zentrums zur Seite. |
Ihre Mitglieder werden vom Minister des Innern unter den Beamten der | Ihre Mitglieder werden vom Minister des Innern unter den Beamten der |
betreffenden Direktionen bestimmt, auf Vorschlag der betreffenden | betreffenden Direktionen bestimmt, auf Vorschlag der betreffenden |
Minister beziehungsweise Staatssekretäre. | Minister beziehungsweise Staatssekretäre. |
Je nach Art der zu behandelnden Probleme kann der Direktor des | Je nach Art der zu behandelnden Probleme kann der Direktor des |
Krisenzentrums Sachverständige, die vom Minister des Innern bestimmt | Krisenzentrums Sachverständige, die vom Minister des Innern bestimmt |
werden, zu den Versammlungen der technischen Arbeitsgruppe | werden, zu den Versammlungen der technischen Arbeitsgruppe |
hinzuziehen.] | hinzuziehen.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 11. Mai 1990 (B.S. vom 1. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 11. Mai 1990 (B.S. vom 1. |
Juni 1990)] | Juni 1990)] |
Art. 5 - Das Personal des Zentrums gehört dem Kader des Ministeriums | Art. 5 - Das Personal des Zentrums gehört dem Kader des Ministeriums |
des Innern und des Öffentlichen Dienstes an. | des Innern und des Öffentlichen Dienstes an. |
Art. 6 - Der Direktor des Zentrums wird auf Vorschlag des Ministers | Art. 6 - Der Direktor des Zentrums wird auf Vorschlag des Ministers |
des Innern und des Öffentlichen Dienstes von Uns bestimmt. | des Innern und des Öffentlichen Dienstes von Uns bestimmt. |
Art. 7 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist | Art. 7 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |