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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2005 tot wijziging van sommige bepalingen inzake loopbaanonderbreking | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2005 modifiant certaines dispositions relatives à l'interruption de carrière |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2005 | en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2005 modifiant |
tot wijziging van sommige bepalingen inzake loopbaanonderbreking | certaines dispositions relatives à l'interruption de carrière |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 15 juli 2005 tot wijziging van sommige bepalingen inzake | royal du 15 juillet 2005 modifiant certaines dispositions relatives à |
loopbaanonderbreking, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | l'interruption de carrière, établi par le Service central de |
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2005 tot wijziging | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2005 |
van sommige bepalingen inzake loopbaanonderbreking. | modifiant certaines dispositions relatives à l'interruption de carrière. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. | Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
15. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen | 15. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen |
über die Laufbahnunterbrechung | über die Laufbahnunterbrechung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung | Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 100 Absatz 3, ersetzt | sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 100 Absatz 3, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986, des Artikels | durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986, des Artikels |
102 § 1 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. | 102 § 1 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. |
August 1986, und des Artikels 105 § 1 Absatz 1, wieder aufgenommen | August 1986, und des Artikels 105 § 1 Absatz 1, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995 und ersetzt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995 und ersetzt durch das Gesetz |
vom 26. März 1999; | vom 26. März 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die |
Bewilligung von Unterbrechungszulagen, abgeändert durch die | Bewilligung von Unterbrechungszulagen, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 25. April 1991, 19. Dezember 1991, 21. | Königlichen Erlasse vom 25. April 1991, 19. Dezember 1991, 21. |
Dezember 1992, 2. Dezember 1993, 22. März 1995, 14. März 1996, 5. Juni | Dezember 1992, 2. Dezember 1993, 22. März 1995, 14. März 1996, 5. Juni |
1997, 8. August 1997, 29. Oktober 1997, 2. Dezember 1997, 20. Januar | 1997, 8. August 1997, 29. Oktober 1997, 2. Dezember 1997, 20. Januar |
1998 und 12. März 2000; | 1998 und 12. März 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung |
eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung, | eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Januar 1998, 10. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Januar 1998, 10. |
August 1998, 4. Juni 1999 und 24. Januar 2002; | August 1998, 4. Juni 1999 und 24. Januar 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 12. Mai 2005; | Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 12. Mai 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Mai 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Mai 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. |
Juni 2005; | Juni 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.528/1 des Staatsrates vom 23. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.528/1 des Staatsrates vom 23. Juni |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 |
zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der | zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der |
Laufbahnunterbrechung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | Laufbahnunterbrechung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
10. August 1998 und 24. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: | 10. August 1998 und 24. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 2 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat, um für sein Kind Sorge zu | « Art. 2 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat, um für sein Kind Sorge zu |
tragen, das Recht: | tragen, das Recht: |
- entweder die Erfüllung seines Arbeitsvertrages während einer Periode | - entweder die Erfüllung seines Arbeitsvertrages während einer Periode |
von drei Monaten auszusetzen, so wie es in Artikel 100 des | von drei Monaten auszusetzen, so wie es in Artikel 100 des |
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer | Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen vorgesehen ist; diese Periode kann nach Wahl des | Bestimmungen vorgesehen ist; diese Periode kann nach Wahl des |
Arbeitnehmers nach Monaten aufgeteilt werden | Arbeitnehmers nach Monaten aufgeteilt werden |
- oder seine Arbeitsleistungen während einer Periode von sechs Monaten | - oder seine Arbeitsleistungen während einer Periode von sechs Monaten |
teilzeitig in Form einer Halbzeitbeschäftigung fortzusetzen, so wie es | teilzeitig in Form einer Halbzeitbeschäftigung fortzusetzen, so wie es |
in Artikel 102 des oben erwähnten Gesetzes vorgesehen ist, wenn er | in Artikel 102 des oben erwähnten Gesetzes vorgesehen ist, wenn er |
vollzeitbeschäftigt ist; diese Periode kann nach Wahl des | vollzeitbeschäftigt ist; diese Periode kann nach Wahl des |
Arbeitnehmers nach Perioden von zwei Monaten oder einem Vielfachen | Arbeitnehmers nach Perioden von zwei Monaten oder einem Vielfachen |
davon aufgeteilt werden. | davon aufgeteilt werden. |
- oder seine Arbeitsleistungen während einer Periode von fünfzehn | - oder seine Arbeitsleistungen während einer Periode von fünfzehn |
Monaten teilzeitig in Form einer Verkürzung um ein Fünftel | Monaten teilzeitig in Form einer Verkürzung um ein Fünftel |
fortzusetzen, so wie es in Artikel 102 des oben erwähnten Gesetzes | fortzusetzen, so wie es in Artikel 102 des oben erwähnten Gesetzes |
vorgesehen ist, wenn er vollzeitbeschäftigt ist; diese Periode kann | vorgesehen ist, wenn er vollzeitbeschäftigt ist; diese Periode kann |
nach Wahl des Arbeitnehmers nach Perioden von fünf Monaten oder einem | nach Wahl des Arbeitnehmers nach Perioden von fünf Monaten oder einem |
Vielfachen davon aufgeteilt werden. | Vielfachen davon aufgeteilt werden. |
§ 2 - Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der Ausübung seines Rechtes auf | § 2 - Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der Ausübung seines Rechtes auf |
Elternurlaub die Möglichkeit, von den verschiedenen in § 1 erwähnten | Elternurlaub die Möglichkeit, von den verschiedenen in § 1 erwähnten |
Modalitäten Gebrauch zu machen. Bei einer Änderung in der Form muss | Modalitäten Gebrauch zu machen. Bei einer Änderung in der Form muss |
das Prinzip berücksichtigt werden, wonach ein Monat Aussetzung der | das Prinzip berücksichtigt werden, wonach ein Monat Aussetzung der |
Erfüllung des Arbeitsvertrags zwei Monaten Verkürzung der | Erfüllung des Arbeitsvertrags zwei Monaten Verkürzung der |
Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung und fünf Monaten | Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung und fünf Monaten |
Verkürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel entspricht. » | Verkürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel entspricht. » |
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 3 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf den in Artikel 2 | « Art. 3 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf den in Artikel 2 |
erwähnten Elternurlaub: | erwähnten Elternurlaub: |
- aus Anlass der Geburt seines Kindes, bis zum sechsten Geburtstag des | - aus Anlass der Geburt seines Kindes, bis zum sechsten Geburtstag des |
Kindes, | Kindes, |
- im Rahmen der Adoption eines Kindes, während einer Periode von vier | - im Rahmen der Adoption eines Kindes, während einer Periode von vier |
Jahren ab der Eintragung des Kindes als Familienmitglied im | Jahren ab der Eintragung des Kindes als Familienmitglied im |
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der der | Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der der |
Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, und spätestens bis zum achten | Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, und spätestens bis zum achten |
Geburtstag des Kindes. | Geburtstag des Kindes. |
Wenn das Kind von einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von | Wenn das Kind von einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von |
mindestens 66 % betroffen ist oder an einer Krankheit leidet, die zur | mindestens 66 % betroffen ist oder an einer Krankheit leidet, die zur |
Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler I der | Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler I der |
sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung | sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung |
zuerkannt werden, wird das Recht auf Elternurlaub bis spätestens zum | zuerkannt werden, wird das Recht auf Elternurlaub bis spätestens zum |
achten Geburtstag des Kindes gewährt. | achten Geburtstag des Kindes gewährt. |
§ 2 - Die Bedingung des sechsten oder achten Geburtstages muss | § 2 - Die Bedingung des sechsten oder achten Geburtstages muss |
spätestens während der Periode des Elternurlaubs erfüllt werden. | spätestens während der Periode des Elternurlaubs erfüllt werden. |
Bei Verschiebung des Urlaubs auf Antrag des Arbeitgebers kann der | Bei Verschiebung des Urlaubs auf Antrag des Arbeitgebers kann der |
sechste oder achte Geburtstag ausserdem überschritten werden, insofern | sechste oder achte Geburtstag ausserdem überschritten werden, insofern |
die schriftliche Mitteilung gemäss Artikel 6 erfolgt ist. » | die schriftliche Mitteilung gemäss Artikel 6 erfolgt ist. » |
Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Der Arbeitnehmer, der das Recht auf Elternurlaub auszuüben | « § 1 - Der Arbeitnehmer, der das Recht auf Elternurlaub auszuüben |
wünscht, stellt seinen Antrag gemäss folgenden Bestimmungen: | wünscht, stellt seinen Antrag gemäss folgenden Bestimmungen: |
1. Der Arbeitnehmer teilt seinem Arbeitgeber dies mindestens zwei | 1. Der Arbeitnehmer teilt seinem Arbeitgeber dies mindestens zwei |
Monate und höchstens drei Monate im Voraus schriftlich mit; diese | Monate und höchstens drei Monate im Voraus schriftlich mit; diese |
Frist kann im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und | Frist kann im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer verkürzt werden. | Arbeitnehmer verkürzt werden. |
2. Die Mitteilung erfolgt durch Einschreiben oder Aushändigung des in | 2. Die Mitteilung erfolgt durch Einschreiben oder Aushändigung des in |
Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Schriftstücks, dessen | Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Schriftstücks, dessen |
Duplikat zur Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber unterzeichnet wird. | Duplikat zur Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber unterzeichnet wird. |
3. In dem in Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Schriftstück | 3. In dem in Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Schriftstück |
werden Beginn- und Enddatum des Elternurlaubs vermerkt. | werden Beginn- und Enddatum des Elternurlaubs vermerkt. |
Pro Antrag kann nur eine ununterbrochene Periode Elternurlaub | Pro Antrag kann nur eine ununterbrochene Periode Elternurlaub |
beantragt werden. | beantragt werden. |
§ 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen müssen sämtliche im | § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen müssen sämtliche im |
vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen zum Zeitpunkt des Beginns | vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen zum Zeitpunkt des Beginns |
des Elternurlaubs erfüllt sein. » | des Elternurlaubs erfüllt sein. » |
Art. 4 - In Artikel 6 § 3 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom | Art. 4 - In Artikel 6 § 3 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom |
2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen wird der | 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen wird der |
Betrag "17.411 Franken" jeweils durch "508,92 Euro" ersetzt. | Betrag "17.411 Franken" jeweils durch "508,92 Euro" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 8 § 2bis desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 8 § 2bis desselben Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. für die Vollzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistungen um ein | « 1. für die Vollzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistungen um ein |
Fünftel verkürzen: 86,32 Euro. Für den Arbeitnehmer, der alleine mit | Fünftel verkürzen: 86,32 Euro. Für den Arbeitnehmer, der alleine mit |
einem oder mehreren Kindern zu seinen Lasten wohnt, wird dieser Betrag | einem oder mehreren Kindern zu seinen Lasten wohnt, wird dieser Betrag |
von 86,32 Euro durch 116,08 Euro ersetzt, ». | von 86,32 Euro durch 116,08 Euro ersetzt, ». |
2. In Absatz 1 Nr. 4 wird der Betrag von "8.705 Franken" durch "254,46 | 2. In Absatz 1 Nr. 4 wird der Betrag von "8.705 Franken" durch "254,46 |
Euro" ersetzt. | Euro" ersetzt. |
3. In Absatz 2 Nr. 1 wird der Betrag von "6.964 Franken" durch "172,63 | 3. In Absatz 2 Nr. 1 wird der Betrag von "6.964 Franken" durch "172,63 |
Euro" ersetzt. | Euro" ersetzt. |
4. In Absatz 2 Nr. 4 wird der Betrag von "17.411 Franken" durch | 4. In Absatz 2 Nr. 4 wird der Betrag von "17.411 Franken" durch |
"431,61 Euro" ersetzt. | "431,61 Euro" ersetzt. |
Art. 6 - Im selben Königlichen Erlass werden aufgehoben: | Art. 6 - Im selben Königlichen Erlass werden aufgehoben: |
1. Artikel 8 § 2bis Absatz 1 Nr. 2 und 3, | 1. Artikel 8 § 2bis Absatz 1 Nr. 2 und 3, |
2. Artikel 8 § 2bis Absatz 2 Nr. 2 und 3. | 2. Artikel 8 § 2bis Absatz 2 Nr. 2 und 3. |
Art. 7 - Die Artikel 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses finden | Art. 7 - Die Artikel 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses finden |
Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1997 erwähnten | Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1997 erwähnten |
Anträge, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | Anträge, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
eingereicht werden. Die Urlaube, die vor diesem Datum beantragt worden | eingereicht werden. Die Urlaube, die vor diesem Datum beantragt worden |
sind, unterliegen weiterhin gänzlich dem Königlichen Erlass vom 29. | sind, unterliegen weiterhin gänzlich dem Königlichen Erlass vom 29. |
Oktober 1997, so wie dieser vor In-Kraft-Treten des vorliegenden | Oktober 1997, so wie dieser vor In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses anwendbar war. | Erlasses anwendbar war. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 finden Anwendung auf sämtliche | Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 finden Anwendung auf sämtliche |
Zulagen, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gezahlt | Zulagen, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gezahlt |
werden und sich auf frühestens dem Monat Juli 2005 beziehen. | werden und sich auf frühestens dem Monat Juli 2005 beziehen. |
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: | Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |