Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/09/2005
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2005 tot wijziging van sommige bepalingen inzake loopbaanonderbreking "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2005 tot wijziging van sommige bepalingen inzake loopbaanonderbreking Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2005 modifiant certaines dispositions relatives à l'interruption de carrière
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2005 en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2005 modifiant
tot wijziging van sommige bepalingen inzake loopbaanonderbreking certaines dispositions relatives à l'interruption de carrière
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 15 juli 2005 tot wijziging van sommige bepalingen inzake royal du 15 juillet 2005 modifiant certaines dispositions relatives à
loopbaanonderbreking, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse l'interruption de carrière, établi par le Service central de
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2005 tot wijziging officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2005
van sommige bepalingen inzake loopbaanonderbreking. modifiant certaines dispositions relatives à l'interruption de carrière.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
15. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen 15. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen
über die Laufbahnunterbrechung über die Laufbahnunterbrechung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 100 Absatz 3, ersetzt sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 100 Absatz 3, ersetzt
durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986, des Artikels durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986, des Artikels
102 § 1 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. 102 § 1 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1.
August 1986, und des Artikels 105 § 1 Absatz 1, wieder aufgenommen August 1986, und des Artikels 105 § 1 Absatz 1, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995 und ersetzt durch das Gesetz durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995 und ersetzt durch das Gesetz
vom 26. März 1999; vom 26. März 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die
Bewilligung von Unterbrechungszulagen, abgeändert durch die Bewilligung von Unterbrechungszulagen, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. April 1991, 19. Dezember 1991, 21. Königlichen Erlasse vom 25. April 1991, 19. Dezember 1991, 21.
Dezember 1992, 2. Dezember 1993, 22. März 1995, 14. März 1996, 5. Juni Dezember 1992, 2. Dezember 1993, 22. März 1995, 14. März 1996, 5. Juni
1997, 8. August 1997, 29. Oktober 1997, 2. Dezember 1997, 20. Januar 1997, 8. August 1997, 29. Oktober 1997, 2. Dezember 1997, 20. Januar
1998 und 12. März 2000; 1998 und 12. März 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung
eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung, eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Januar 1998, 10. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Januar 1998, 10.
August 1998, 4. Juni 1999 und 24. Januar 2002; August 1998, 4. Juni 1999 und 24. Januar 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 12. Mai 2005; Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 12. Mai 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Mai 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Mai 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
Juni 2005; Juni 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.528/1 des Staatsrates vom 23. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.528/1 des Staatsrates vom 23. Juni
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997
zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der
Laufbahnunterbrechung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom Laufbahnunterbrechung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
10. August 1998 und 24. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: 10. August 1998 und 24. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 2 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat, um für sein Kind Sorge zu « Art. 2 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat, um für sein Kind Sorge zu
tragen, das Recht: tragen, das Recht:
- entweder die Erfüllung seines Arbeitsvertrages während einer Periode - entweder die Erfüllung seines Arbeitsvertrages während einer Periode
von drei Monaten auszusetzen, so wie es in Artikel 100 des von drei Monaten auszusetzen, so wie es in Artikel 100 des
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen vorgesehen ist; diese Periode kann nach Wahl des Bestimmungen vorgesehen ist; diese Periode kann nach Wahl des
Arbeitnehmers nach Monaten aufgeteilt werden Arbeitnehmers nach Monaten aufgeteilt werden
- oder seine Arbeitsleistungen während einer Periode von sechs Monaten - oder seine Arbeitsleistungen während einer Periode von sechs Monaten
teilzeitig in Form einer Halbzeitbeschäftigung fortzusetzen, so wie es teilzeitig in Form einer Halbzeitbeschäftigung fortzusetzen, so wie es
in Artikel 102 des oben erwähnten Gesetzes vorgesehen ist, wenn er in Artikel 102 des oben erwähnten Gesetzes vorgesehen ist, wenn er
vollzeitbeschäftigt ist; diese Periode kann nach Wahl des vollzeitbeschäftigt ist; diese Periode kann nach Wahl des
Arbeitnehmers nach Perioden von zwei Monaten oder einem Vielfachen Arbeitnehmers nach Perioden von zwei Monaten oder einem Vielfachen
davon aufgeteilt werden. davon aufgeteilt werden.
- oder seine Arbeitsleistungen während einer Periode von fünfzehn - oder seine Arbeitsleistungen während einer Periode von fünfzehn
Monaten teilzeitig in Form einer Verkürzung um ein Fünftel Monaten teilzeitig in Form einer Verkürzung um ein Fünftel
fortzusetzen, so wie es in Artikel 102 des oben erwähnten Gesetzes fortzusetzen, so wie es in Artikel 102 des oben erwähnten Gesetzes
vorgesehen ist, wenn er vollzeitbeschäftigt ist; diese Periode kann vorgesehen ist, wenn er vollzeitbeschäftigt ist; diese Periode kann
nach Wahl des Arbeitnehmers nach Perioden von fünf Monaten oder einem nach Wahl des Arbeitnehmers nach Perioden von fünf Monaten oder einem
Vielfachen davon aufgeteilt werden. Vielfachen davon aufgeteilt werden.
§ 2 - Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der Ausübung seines Rechtes auf § 2 - Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der Ausübung seines Rechtes auf
Elternurlaub die Möglichkeit, von den verschiedenen in § 1 erwähnten Elternurlaub die Möglichkeit, von den verschiedenen in § 1 erwähnten
Modalitäten Gebrauch zu machen. Bei einer Änderung in der Form muss Modalitäten Gebrauch zu machen. Bei einer Änderung in der Form muss
das Prinzip berücksichtigt werden, wonach ein Monat Aussetzung der das Prinzip berücksichtigt werden, wonach ein Monat Aussetzung der
Erfüllung des Arbeitsvertrags zwei Monaten Verkürzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags zwei Monaten Verkürzung der
Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung und fünf Monaten Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung und fünf Monaten
Verkürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel entspricht. » Verkürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel entspricht. »
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 3 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf den in Artikel 2 « Art. 3 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf den in Artikel 2
erwähnten Elternurlaub: erwähnten Elternurlaub:
- aus Anlass der Geburt seines Kindes, bis zum sechsten Geburtstag des - aus Anlass der Geburt seines Kindes, bis zum sechsten Geburtstag des
Kindes, Kindes,
- im Rahmen der Adoption eines Kindes, während einer Periode von vier - im Rahmen der Adoption eines Kindes, während einer Periode von vier
Jahren ab der Eintragung des Kindes als Familienmitglied im Jahren ab der Eintragung des Kindes als Familienmitglied im
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der der Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der der
Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, und spätestens bis zum achten Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, und spätestens bis zum achten
Geburtstag des Kindes. Geburtstag des Kindes.
Wenn das Kind von einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von Wenn das Kind von einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von
mindestens 66 % betroffen ist oder an einer Krankheit leidet, die zur mindestens 66 % betroffen ist oder an einer Krankheit leidet, die zur
Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler I der Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler I der
sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung
zuerkannt werden, wird das Recht auf Elternurlaub bis spätestens zum zuerkannt werden, wird das Recht auf Elternurlaub bis spätestens zum
achten Geburtstag des Kindes gewährt. achten Geburtstag des Kindes gewährt.
§ 2 - Die Bedingung des sechsten oder achten Geburtstages muss § 2 - Die Bedingung des sechsten oder achten Geburtstages muss
spätestens während der Periode des Elternurlaubs erfüllt werden. spätestens während der Periode des Elternurlaubs erfüllt werden.
Bei Verschiebung des Urlaubs auf Antrag des Arbeitgebers kann der Bei Verschiebung des Urlaubs auf Antrag des Arbeitgebers kann der
sechste oder achte Geburtstag ausserdem überschritten werden, insofern sechste oder achte Geburtstag ausserdem überschritten werden, insofern
die schriftliche Mitteilung gemäss Artikel 6 erfolgt ist. » die schriftliche Mitteilung gemäss Artikel 6 erfolgt ist. »
Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Der Arbeitnehmer, der das Recht auf Elternurlaub auszuüben « § 1 - Der Arbeitnehmer, der das Recht auf Elternurlaub auszuüben
wünscht, stellt seinen Antrag gemäss folgenden Bestimmungen: wünscht, stellt seinen Antrag gemäss folgenden Bestimmungen:
1. Der Arbeitnehmer teilt seinem Arbeitgeber dies mindestens zwei 1. Der Arbeitnehmer teilt seinem Arbeitgeber dies mindestens zwei
Monate und höchstens drei Monate im Voraus schriftlich mit; diese Monate und höchstens drei Monate im Voraus schriftlich mit; diese
Frist kann im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Frist kann im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer verkürzt werden. Arbeitnehmer verkürzt werden.
2. Die Mitteilung erfolgt durch Einschreiben oder Aushändigung des in 2. Die Mitteilung erfolgt durch Einschreiben oder Aushändigung des in
Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Schriftstücks, dessen Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Schriftstücks, dessen
Duplikat zur Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber unterzeichnet wird. Duplikat zur Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber unterzeichnet wird.
3. In dem in Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Schriftstück 3. In dem in Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Schriftstück
werden Beginn- und Enddatum des Elternurlaubs vermerkt. werden Beginn- und Enddatum des Elternurlaubs vermerkt.
Pro Antrag kann nur eine ununterbrochene Periode Elternurlaub Pro Antrag kann nur eine ununterbrochene Periode Elternurlaub
beantragt werden. beantragt werden.
§ 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen müssen sämtliche im § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen müssen sämtliche im
vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen zum Zeitpunkt des Beginns vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen zum Zeitpunkt des Beginns
des Elternurlaubs erfüllt sein. » des Elternurlaubs erfüllt sein. »
Art. 4 - In Artikel 6 § 3 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom Art. 4 - In Artikel 6 § 3 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom
2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen wird der 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen wird der
Betrag "17.411 Franken" jeweils durch "508,92 Euro" ersetzt. Betrag "17.411 Franken" jeweils durch "508,92 Euro" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 8 § 2bis desselben Erlasses wird wie folgt Art. 5 - Artikel 8 § 2bis desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. für die Vollzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistungen um ein « 1. für die Vollzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistungen um ein
Fünftel verkürzen: 86,32 Euro. Für den Arbeitnehmer, der alleine mit Fünftel verkürzen: 86,32 Euro. Für den Arbeitnehmer, der alleine mit
einem oder mehreren Kindern zu seinen Lasten wohnt, wird dieser Betrag einem oder mehreren Kindern zu seinen Lasten wohnt, wird dieser Betrag
von 86,32 Euro durch 116,08 Euro ersetzt, ». von 86,32 Euro durch 116,08 Euro ersetzt, ».
2. In Absatz 1 Nr. 4 wird der Betrag von "8.705 Franken" durch "254,46 2. In Absatz 1 Nr. 4 wird der Betrag von "8.705 Franken" durch "254,46
Euro" ersetzt. Euro" ersetzt.
3. In Absatz 2 Nr. 1 wird der Betrag von "6.964 Franken" durch "172,63 3. In Absatz 2 Nr. 1 wird der Betrag von "6.964 Franken" durch "172,63
Euro" ersetzt. Euro" ersetzt.
4. In Absatz 2 Nr. 4 wird der Betrag von "17.411 Franken" durch 4. In Absatz 2 Nr. 4 wird der Betrag von "17.411 Franken" durch
"431,61 Euro" ersetzt. "431,61 Euro" ersetzt.
Art. 6 - Im selben Königlichen Erlass werden aufgehoben: Art. 6 - Im selben Königlichen Erlass werden aufgehoben:
1. Artikel 8 § 2bis Absatz 1 Nr. 2 und 3, 1. Artikel 8 § 2bis Absatz 1 Nr. 2 und 3,
2. Artikel 8 § 2bis Absatz 2 Nr. 2 und 3. 2. Artikel 8 § 2bis Absatz 2 Nr. 2 und 3.
Art. 7 - Die Artikel 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses finden Art. 7 - Die Artikel 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses finden
Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1997 erwähnten Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1997 erwähnten
Anträge, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses Anträge, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
eingereicht werden. Die Urlaube, die vor diesem Datum beantragt worden eingereicht werden. Die Urlaube, die vor diesem Datum beantragt worden
sind, unterliegen weiterhin gänzlich dem Königlichen Erlass vom 29. sind, unterliegen weiterhin gänzlich dem Königlichen Erlass vom 29.
Oktober 1997, so wie dieser vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Oktober 1997, so wie dieser vor In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses anwendbar war. Erlasses anwendbar war.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 finden Anwendung auf sämtliche Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 finden Anwendung auf sämtliche
Zulagen, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gezahlt Zulagen, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gezahlt
werden und sich auf frühestens dem Monat Juli 2005 beziehen. werden und sich auf frühestens dem Monat Juli 2005 beziehen.
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend:
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^