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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 2005 tot vaststelling van de normen waaraan een ziekenhuisbloedbank moet voldoen om te worden erkend | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 2005 fixant les normes auxquelles une banque de sang hospitalière doit répondre pour être agréée |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 2005 tot vaststelling van de normen waaraan een ziekenhuisbloedbank moet voldoen om te worden erkend | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 2005 fixant les normes auxquelles une banque de sang hospitalière doit répondre pour être agréée |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 17 februari 2005 tot vaststelling van de normen waaraan | royal du 17 février 2005 fixant les normes auxquelles une banque de |
een ziekenhuisbloedbank moet voldoen om te worden erkend, opgemaakt | sang hospitalière doit répondre pour être agréée, établi par le |
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 2005 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 2005 |
vaststelling van de normen waaraan een ziekenhuisbloedbank moet | fixant les normes auxquelles une banque de sang hospitalière doit |
voldoen om te worden erkend. | répondre pour être agréée. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. | Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
17. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen | 17. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen |
eine Krankenhausblutbank entsprechen muss, um zugelassen zu werden | eine Krankenhausblutbank entsprechen muss, um zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68 Absatz 1; | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Krankenhausblutbank"; | über die Krankenhäuser auf die Funktion "Krankenhausblutbank"; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen | In der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von | Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von |
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, | Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, |
Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und | Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und |
Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG des Rates | Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG des Rates |
und die Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur | und die Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur |
Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und | Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut | des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut |
und Blutbestandteile es erforderlich machen, dass die Mitgliedstaaten | und Blutbestandteile es erforderlich machen, dass die Mitgliedstaaten |
die notwendigen Gesetzes- und Verwaltungsbestimmungen in Kraft setzen, | die notwendigen Gesetzes- und Verwaltungsbestimmungen in Kraft setzen, |
um den Bestimmungen der Richtlinie spätestens zum 8. Februar 2005 zu | um den Bestimmungen der Richtlinie spätestens zum 8. Februar 2005 zu |
genügen; | genügen; |
In der Erwägung, dass Artikel 6 der Richtlinie 2002/98/EG des | In der Erwägung, dass Artikel 6 der Richtlinie 2002/98/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 sich | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 sich |
spezifisch auf die Krankenhausblutbanken bezieht; | spezifisch auf die Krankenhausblutbanken bezieht; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen vom 9. September 2004; | Krankenhauswesen vom 9. September 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Oktober 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Oktober 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7. |
Februar 2005; | Februar 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.813/3 des Staatsrates vom 8. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.813/3 des Staatsrates vom 8. Dezember |
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
durch das Gesetz vom 2. April 2003 abgeänderten koordinierten Gesetze | durch das Gesetz vom 2. April 2003 abgeänderten koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "Krankenhausblutbank": die Funktion eines allgemeinen | 1. "Krankenhausblutbank": die Funktion eines allgemeinen |
Krankenhauses, die ausschliesslich für krankenhausinterne Zwecke, | Krankenhauses, die ausschliesslich für krankenhausinterne Zwecke, |
einschliesslich krankenhausseitiger Transfusionstätigkeiten, Blut und | einschliesslich krankenhausseitiger Transfusionstätigkeiten, Blut und |
Blutderivate lagert und verteilt und Kompatibilitätstests durchführen | Blutderivate lagert und verteilt und Kompatibilitätstests durchführen |
kann; | kann; |
2. "Blut": Vollblut, das einem Spender entnommen wurde und entweder | 2. "Blut": Vollblut, das einem Spender entnommen wurde und entweder |
für Transfusionszwecke oder zur Weiterverarbeitung aufbereitet wird, | für Transfusionszwecke oder zur Weiterverarbeitung aufbereitet wird, |
3. "Blutderivat": eine vom Blut abgeleitete therapeutische Substanz, | 3. "Blutderivat": eine vom Blut abgeleitete therapeutische Substanz, |
die - sobald sie den Bedingungen einer korrekten Lagerung entzogen | die - sobald sie den Bedingungen einer korrekten Lagerung entzogen |
wird - nur für eine kurze Zeitspanne verwendet werden kann, | wird - nur für eine kurze Zeitspanne verwendet werden kann, |
4. "Blutspendeeinrichtung": eine wie im Königlichen Erlass vom 4. | 4. "Blutspendeeinrichtung": eine wie im Königlichen Erlass vom 4. |
April 1996 über die Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von | April 1996 über die Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von |
Blut und Blutderivaten menschlichen Ursprungs erwähnte Einrichtung, | Blut und Blutderivaten menschlichen Ursprungs erwähnte Einrichtung, |
5. "Zentrum": ein wie im Königlichen Erlass vom 4. April 1996 über die | 5. "Zentrum": ein wie im Königlichen Erlass vom 4. April 1996 über die |
Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von Blut und Blutderivaten | Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von Blut und Blutderivaten |
menschlichen Ursprungs erwähntes Zentrum, | menschlichen Ursprungs erwähntes Zentrum, |
6. "Tätigkeiten des Krankenhauses im Bereich der klinischen Biologie": | 6. "Tätigkeiten des Krankenhauses im Bereich der klinischen Biologie": |
die Tätigkeiten des Krankenhauses im Bereich der klinischen Biologie, | die Tätigkeiten des Krankenhauses im Bereich der klinischen Biologie, |
wie erwähnt in Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des Königlichen | wie erwähnt in Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des Königlichen |
Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher Normen für | Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher Normen für |
die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten und zur | die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten und zur |
näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der besonderen | näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der besonderen |
Normen, denen sie entsprechen müssen, | Normen, denen sie entsprechen müssen, |
7. "Transfusionsausschuss": der Ausschuss, der erwähnt ist in Teil I | 7. "Transfusionsausschuss": der Ausschuss, der erwähnt ist in Teil I |
"Auf alle Einrichtungen anwendbare allgemeine Normen" Punkt III | "Auf alle Einrichtungen anwendbare allgemeine Normen" Punkt III |
"Organisatorische Normen" Nr. 9quinquies der Anlage zum Königlichen | "Organisatorische Normen" Nr. 9quinquies der Anlage zum Königlichen |
Erlass vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen | Erlass vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen |
Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen, | Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen, |
8. "Eigenblut und Eigenblutderivate": Blut und Blutbestandteile, die | 8. "Eigenblut und Eigenblutderivate": Blut und Blutbestandteile, die |
von einer Person gewonnen wurden und ausschliesslich zur späteren | von einer Person gewonnen wurden und ausschliesslich zur späteren |
Eigenbluttransfusion oder sonstigen Verwendung beim Menschen bei der | Eigenbluttransfusion oder sonstigen Verwendung beim Menschen bei der |
gleichen Person bestimmt sind, | gleichen Person bestimmt sind, |
9. "Fremdblut und Fremdblutderivate": Blut und Blutbestandteile, die | 9. "Fremdblut und Fremdblutderivate": Blut und Blutbestandteile, die |
von einer Person gewonnen wurden, um sie einer anderen Person zu | von einer Person gewonnen wurden, um sie einer anderen Person zu |
transfundieren, | transfundieren, |
10. "ernster Zwischenfall": jedes unerwünschte Ereignis im | 10. "ernster Zwischenfall": jedes unerwünschte Ereignis im |
Zusammenhang mit der Lagerung, Verteilung oder Testung von Blut und | Zusammenhang mit der Lagerung, Verteilung oder Testung von Blut und |
Blutderivaten, das tödlich oder lebensbedrohend verlaufen könnte, beim | Blutderivaten, das tödlich oder lebensbedrohend verlaufen könnte, beim |
Patienten eine Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben | Patienten eine Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben |
könnte, einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder verlängert | könnte, einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder verlängert |
oder zu Erkrankungen führt oder deren Dauer verlängert, | oder zu Erkrankungen führt oder deren Dauer verlängert, |
11. "ernste unerwünschte Reaktion": eine unbeabsichtigte Reaktion beim | 11. "ernste unerwünschte Reaktion": eine unbeabsichtigte Reaktion beim |
Patienten im Zusammenhang mit der Transfusion von Blut oder | Patienten im Zusammenhang mit der Transfusion von Blut oder |
Blutderivaten, die tödlich oder lebensbedrohend verläuft, eine | Blutderivaten, die tödlich oder lebensbedrohend verläuft, eine |
Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, einen | Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, einen |
Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder verlängert oder zu | Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder verlängert oder zu |
Erkrankungen führt oder deren Dauer verlängert. | Erkrankungen führt oder deren Dauer verlängert. |
Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die | Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die |
Krankenhausblutbank, was die Lagerung und die Verteilung von Blut und | Krankenhausblutbank, was die Lagerung und die Verteilung von Blut und |
Blutderivaten betrifft, den im vorliegenden Erlass festgelegten Normen | Blutderivaten betrifft, den im vorliegenden Erlass festgelegten Normen |
entsprechen. | entsprechen. |
Die Kompatibilitätstests für Blut und Blutderivate, die die | Die Kompatibilitätstests für Blut und Blutderivate, die die |
Krankenhausblutbank durchführen darf, werden nicht in der | Krankenhausblutbank durchführen darf, werden nicht in der |
Krankenhausblutbank selbst, sondern im Rahmen der Tätigkeiten des | Krankenhausblutbank selbst, sondern im Rahmen der Tätigkeiten des |
Krankenhauses im Bereich der klinischen Biologie durchgeführt. Dabei | Krankenhauses im Bereich der klinischen Biologie durchgeführt. Dabei |
müssen die für diese Tätigkeiten der klinischen Biologie festgelegten | müssen die für diese Tätigkeiten der klinischen Biologie festgelegten |
Normen eingehalten werden. | Normen eingehalten werden. |
Art. 3 - Ein Krankenhaus, das nicht über eine zugelassene | Art. 3 - Ein Krankenhaus, das nicht über eine zugelassene |
Krankenhausblutbank verfügt, muss über ein schriftliches | Krankenhausblutbank verfügt, muss über ein schriftliches |
Zusammenarbeitsabkommen die zugelassene Funktion eines anderen | Zusammenarbeitsabkommen die zugelassene Funktion eines anderen |
Krankenhauses oder eine zugelassene Blutspendeeinrichtung in Anspruch | Krankenhauses oder eine zugelassene Blutspendeeinrichtung in Anspruch |
nehmen können. In einem solchen Fall muss das Krankenhaus den Nachweis | nehmen können. In einem solchen Fall muss das Krankenhaus den Nachweis |
erbringen, dass es die zugelassene Krankenhausblutbank oder die | erbringen, dass es die zugelassene Krankenhausblutbank oder die |
zugelassene Blutspendeeinrichtung, mit der das Zusammenarbeitsabkommen | zugelassene Blutspendeeinrichtung, mit der das Zusammenarbeitsabkommen |
abgeschlossen wurde, ständig und schnell in Anspruch nehmen kann. | abgeschlossen wurde, ständig und schnell in Anspruch nehmen kann. |
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 Nr. 6 Absatz 2 des Königlichen | Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 Nr. 6 Absatz 2 des Königlichen |
Erlasses vom 31. Mai 1989 zur genaueren Beschreibung einer | Erlasses vom 31. Mai 1989 zur genaueren Beschreibung einer |
Krankenhausfusion und der besonderen Normen, denen sie entsprechen | Krankenhausfusion und der besonderen Normen, denen sie entsprechen |
muss, kann die Funktion "Krankenhausblutbank" eines fusionierten | muss, kann die Funktion "Krankenhausblutbank" eines fusionierten |
Krankenhauses auf mehrere Standorte verteilt werden. In diesem Fall | Krankenhauses auf mehrere Standorte verteilt werden. In diesem Fall |
muss die aufgeteilte Funktion an jedem Standort allen Zulassungsnormen | muss die aufgeteilte Funktion an jedem Standort allen Zulassungsnormen |
genügen. | genügen. |
In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom | In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom |
25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung | 25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung |
und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, kann die | und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, kann die |
Funktion "Krankenhausblutbank" im Rahmen einer Vereinigung an mehreren | Funktion "Krankenhausblutbank" im Rahmen einer Vereinigung an mehreren |
Standorten betrieben werden, ohne dass es notwendig ist, dass zum | Standorten betrieben werden, ohne dass es notwendig ist, dass zum |
Zeitpunkt, wo das Vereinigungsübereinkommen abgeschlossen wird, von | Zeitpunkt, wo das Vereinigungsübereinkommen abgeschlossen wird, von |
den der Vereinigung angeschlossenen Krankenhäusern bereits eine | den der Vereinigung angeschlossenen Krankenhäusern bereits eine |
zugelassene Funktion "Krankenhausblutbank" an den ihnen gehörenden | zugelassene Funktion "Krankenhausblutbank" an den ihnen gehörenden |
Standorten betrieben wurde. | Standorten betrieben wurde. |
KAPITEL II - Architektonische Normen | KAPITEL II - Architektonische Normen |
Art. 5 - Die Krankenhausblutbank muss eine funktionelle Einheit | Art. 5 - Die Krankenhausblutbank muss eine funktionelle Einheit |
bilden, die so gelegen ist, dass sie leicht zugänglich ist und dass | bilden, die so gelegen ist, dass sie leicht zugänglich ist und dass |
die Lieferung von Blut und Blutderivaten menschlichen Ursprungs durch | die Lieferung von Blut und Blutderivaten menschlichen Ursprungs durch |
die Blutspendeeinrichtung oder durch das Versorgungszentrum, die | die Blutspendeeinrichtung oder durch das Versorgungszentrum, die |
Weiterleitung für Kompatibilitätstests und die Verteilung schnell | Weiterleitung für Kompatibilitätstests und die Verteilung schnell |
erfolgen können. | erfolgen können. |
Art. 6 - Die Krankenhausblutbank muss je nach Umfang ihrer Tätigkeiten | Art. 6 - Die Krankenhausblutbank muss je nach Umfang ihrer Tätigkeiten |
über genügend Räumlichkeiten und ausreichende Ausstattung für die | über genügend Räumlichkeiten und ausreichende Ausstattung für die |
Lagerung von Blut und Blutderivaten menschlichen Ursprungs verfügen. | Lagerung von Blut und Blutderivaten menschlichen Ursprungs verfügen. |
KAPITEL III - Organisatorische Normen | KAPITEL III - Organisatorische Normen |
Art. 7 - Die Krankenhausblutbank steht unter der Leitung eines | Art. 7 - Die Krankenhausblutbank steht unter der Leitung eines |
Inhabers eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen | Inhabers eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen |
Befähigungsnachweises, das beziehungsweise der den Abschluss einer | Befähigungsnachweises, das beziehungsweise der den Abschluss einer |
universitären Ausbildung in den Bereichen Heilkunst, Biologie und/oder | universitären Ausbildung in den Bereichen Heilkunst, Biologie und/oder |
Arzneikunde bescheinigt. | Arzneikunde bescheinigt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Person muss nach Erhalt ihres Titels | Die in Absatz 1 erwähnte Person muss nach Erhalt ihres Titels |
mindestens zwei Jahre einschlägige praktische Erfahrung erworben | mindestens zwei Jahre einschlägige praktische Erfahrung erworben |
haben. | haben. |
Art. 8 - Die Person, die die Leitung der Krankenhausblutbank innehat, | Art. 8 - Die Person, die die Leitung der Krankenhausblutbank innehat, |
wird bei der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutderivaten | wird bei der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutderivaten |
menschlichen Ursprungs von ausreichend qualifiziertem Personal | menschlichen Ursprungs von ausreichend qualifiziertem Personal |
unterstützt. Der Transfusionsausschuss gibt Stellungnahmen über die | unterstützt. Der Transfusionsausschuss gibt Stellungnahmen über die |
Qualitätsanforderungen an das erwähnte Personal ab. | Qualitätsanforderungen an das erwähnte Personal ab. |
Zu gegebener Zeit erhält das in Absatz 1 erwähnte Personal eine | Zu gegebener Zeit erhält das in Absatz 1 erwähnte Personal eine |
einschlägige Ausbildung und regelmässige Anpassungsfortbildungen. | einschlägige Ausbildung und regelmässige Anpassungsfortbildungen. |
Diese Ausbildung und Anpassungsfortbildung werden vom | Diese Ausbildung und Anpassungsfortbildung werden vom |
Transfusionsausschuss betreut. | Transfusionsausschuss betreut. |
Art. 9 - Die Krankenhausblutbank führt ein auf den Grundsätzen der | Art. 9 - Die Krankenhausblutbank führt ein auf den Grundsätzen der |
guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem ein und | guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem ein und |
betreibt es entsprechend. | betreibt es entsprechend. |
Art. 10 - Die Krankenhausblutbank legt eine schriftliche | Art. 10 - Die Krankenhausblutbank legt eine schriftliche |
Verfahrensordnung fest, in der alle Tätigkeiten und pro Tätigkeit das | Verfahrensordnung fest, in der alle Tätigkeiten und pro Tätigkeit das |
anzuwendende Verfahren aufgelistet werden. | anzuwendende Verfahren aufgelistet werden. |
Anwendung und Einhaltung der Verfahrensordnung müssen regelmässig | Anwendung und Einhaltung der Verfahrensordnung müssen regelmässig |
beurteilt werden. Zu diesem Zweck muss mindestens ein Mal jährlich ein | beurteilt werden. Zu diesem Zweck muss mindestens ein Mal jährlich ein |
Bericht verfasst werden, der dem für die Volksgesundheit zuständigen | Bericht verfasst werden, der dem für die Volksgesundheit zuständigen |
Minister übermittelt wird. Ausserdem kann dieser Bericht jederzeit vom | Minister übermittelt wird. Ausserdem kann dieser Bericht jederzeit vom |
zuständigen Arzt-Inspektor eingesehen werden. | zuständigen Arzt-Inspektor eingesehen werden. |
Art. 11 - Die Krankenhausblutbank aktualisiert die Dokumentation über | Art. 11 - Die Krankenhausblutbank aktualisiert die Dokumentation über |
Betriebsverfahren, Leitlinien, Ausbildungs- und Referenzhandbücher | Betriebsverfahren, Leitlinien, Ausbildungs- und Referenzhandbücher |
sowie in Bezug auf die Berichterstattungsformulare. | sowie in Bezug auf die Berichterstattungsformulare. |
Art. 12 - Die Krankenhausblutbank trägt dazu bei, dass Blut und | Art. 12 - Die Krankenhausblutbank trägt dazu bei, dass Blut und |
Blutderivate vom Spender zum Empfänger und umgekehrt rückverfolgt | Blutderivate vom Spender zum Empfänger und umgekehrt rückverfolgt |
werden können. | werden können. |
Zu diesem Zweck richtet die Krankenhausblutbank ein System ein, durch | Zu diesem Zweck richtet die Krankenhausblutbank ein System ein, durch |
das für jede Blutspende und jede einzelne Einheit Blut oder | das für jede Blutspende und jede einzelne Einheit Blut oder |
Blutderivate, die die Krankenhausblutbank von der versorgenden | Blutderivate, die die Krankenhausblutbank von der versorgenden |
Blutspendeeinrichtung oder vom Versorgungszentrum erhält, eine | Blutspendeeinrichtung oder vom Versorgungszentrum erhält, eine |
Identifizierung und Registrierung erfolgt, so dass Spender, | Identifizierung und Registrierung erfolgt, so dass Spender, |
Transfusion und Empfänger lückenlos rückverfolgbar sind. Durch das | Transfusion und Empfänger lückenlos rückverfolgbar sind. Durch das |
System muss jede Einheit Blut und jede Art Blutderivat eindeutig | System muss jede Einheit Blut und jede Art Blutderivat eindeutig |
identifiziert werden. | identifiziert werden. |
Die für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit notwendigen Daten müssen | Die für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit notwendigen Daten müssen |
mindestens dreissig Jahre aufbewahrt werden. | mindestens dreissig Jahre aufbewahrt werden. |
Art. 13 - Die Krankenhausblutbank arbeitet ein Meldeverfahren aus für | Art. 13 - Die Krankenhausblutbank arbeitet ein Meldeverfahren aus für |
ernste Zwischenfälle, die Qualität und Sicherheit von Blut und | ernste Zwischenfälle, die Qualität und Sicherheit von Blut und |
Blutderivaten beeinflussen können, und für ernste unerwünschte | Blutderivaten beeinflussen können, und für ernste unerwünschte |
Reaktionen, die bei oder nach einer Transfusion festgestellt werden | Reaktionen, die bei oder nach einer Transfusion festgestellt werden |
und auf Qualität und Sicherheit von Blut und Blutderivaten | und auf Qualität und Sicherheit von Blut und Blutderivaten |
zurückzuführen sein können, und wendet dieses Verfahren an. Die | zurückzuführen sein können, und wendet dieses Verfahren an. Die |
Meldung erfolgt krankenhausintern und an die versorgende | Meldung erfolgt krankenhausintern und an die versorgende |
Blutspendeeinrichtung oder das Versorgungszentrum. | Blutspendeeinrichtung oder das Versorgungszentrum. |
Die Krankenhausblutbank arbeitet auch ein präzises, schnelles und | Die Krankenhausblutbank arbeitet auch ein präzises, schnelles und |
überprüfbares Verfahren zur Aufspürung von Blut oder Blutderivaten | überprüfbares Verfahren zur Aufspürung von Blut oder Blutderivaten |
aus, die mit einer solchen Meldung im Zusammenhang stehen und in der | aus, die mit einer solchen Meldung im Zusammenhang stehen und in der |
Krankenhausblutbank gelagert oder bereits im Krankenhaus im Umlauf | Krankenhausblutbank gelagert oder bereits im Krankenhaus im Umlauf |
sind, um ihre spätere Verwendung zu verhindern. | sind, um ihre spätere Verwendung zu verhindern. |
Die Ausarbeitung der vorerwähnten Verfahren erfolgt in Konzertierung | Die Ausarbeitung der vorerwähnten Verfahren erfolgt in Konzertierung |
mit dem Transfusionsausschuss. | mit dem Transfusionsausschuss. |
Art. 14 - Die Lagerung von Blut und Blutderivaten in der | Art. 14 - Die Lagerung von Blut und Blutderivaten in der |
Krankenhausblutbank muss unter den in der Anlage festgelegten | Krankenhausblutbank muss unter den in der Anlage festgelegten |
Bedingungen erfolgen. | Bedingungen erfolgen. |
Ausserdem müssen Eigenblut und Eigenblutderivate von Fremdblut und | Ausserdem müssen Eigenblut und Eigenblutderivate von Fremdblut und |
Fremdblutderivaten getrennt gelagert werden. | Fremdblutderivaten getrennt gelagert werden. |
Art. 15 - Die Verteilung von Blut und Blutderivaten muss unter | Art. 15 - Die Verteilung von Blut und Blutderivaten muss unter |
Bedingungen erfolgen, die die Unversehrtheit des Produkts wahren. | Bedingungen erfolgen, die die Unversehrtheit des Produkts wahren. |
Ausserdem müssen Eigenblut und Eigenblutderivate von Fremdblut und | Ausserdem müssen Eigenblut und Eigenblutderivate von Fremdblut und |
Fremdblutderivaten getrennt verteilt werden. | Fremdblutderivaten getrennt verteilt werden. |
KAPITEL IV - Funktionelle Normen | KAPITEL IV - Funktionelle Normen |
Art. 16 - Die Verteilung der Gesamtheit des Blutes und der | Art. 16 - Die Verteilung der Gesamtheit des Blutes und der |
Blutderivate, die im Krankenhaus verwendet wird, muss unter der | Blutderivate, die im Krankenhaus verwendet wird, muss unter der |
Verantwortung der die Krankenhausblutbank leitenden Person erfolgen. | Verantwortung der die Krankenhausblutbank leitenden Person erfolgen. |
Art. 17 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 ist der | Art. 17 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 ist der |
Verantwortliche der Krankenhausblutbank mit folgenden Aufgaben | Verantwortliche der Krankenhausblutbank mit folgenden Aufgaben |
betraut: | betraut: |
1. der Lagerung und adäquaten Konservierung des Bluts und der | 1. der Lagerung und adäquaten Konservierung des Bluts und der |
Blutderivate, | Blutderivate, |
2. der individualisierten Verteilung von Blut und Blutderivaten auf | 2. der individualisierten Verteilung von Blut und Blutderivaten auf |
der Grundlage einer namentlichen ärztlichen Verschreibung, auf der die | der Grundlage einer namentlichen ärztlichen Verschreibung, auf der die |
Indikation spezifiziert und die Transfusion begründet wird. | Indikation spezifiziert und die Transfusion begründet wird. |
Der Verantwortliche sorgt dafür, dass die vorerwähnten Tätigkeiten in | Der Verantwortliche sorgt dafür, dass die vorerwähnten Tätigkeiten in |
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Art. 18 - Der Verantwortliche der Krankenhausblutbank muss mit dem | Art. 18 - Der Verantwortliche der Krankenhausblutbank muss mit dem |
Krankenhausdirektor und mit den Verantwortlichen in den verschiedenen | Krankenhausdirektor und mit den Verantwortlichen in den verschiedenen |
Bereichen der Krankenhaustätigkeit, insbesondere mit dem Chefarzt, den | Bereichen der Krankenhaustätigkeit, insbesondere mit dem Chefarzt, den |
dienstleitenden Ärzten, dem Leiter der Krankenpflegeabteilung, den | dienstleitenden Ärzten, dem Leiter der Krankenpflegeabteilung, den |
heilhilfsberuflichen Diensten, den Verwaltungs- und Finanzdiensten und | heilhilfsberuflichen Diensten, den Verwaltungs- und Finanzdiensten und |
den technischen Diensten des Krankenhauses eng zusammenarbeiten. | den technischen Diensten des Krankenhauses eng zusammenarbeiten. |
Der Verantwortliche der Krankenhausblutbank arbeitet mit den im | Der Verantwortliche der Krankenhausblutbank arbeitet mit den im |
Krankenhaus tätigen Organen zusammen, was Probleme in Bezug auf die | Krankenhaus tätigen Organen zusammen, was Probleme in Bezug auf die |
Tätigkeiten der Krankenhausblutbank betrifft. Er ist insbesondere | Tätigkeiten der Krankenhausblutbank betrifft. Er ist insbesondere |
Mitglied des Transfusionsausschusses des Krankenhauses. | Mitglied des Transfusionsausschusses des Krankenhauses. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Die bereits bestehenden Krankenhausblutbanken verfügen über | Art. 19 - Die bereits bestehenden Krankenhausblutbanken verfügen über |
eine Frist von neun Monaten, um sich den Bestimmungen des vorliegenden | eine Frist von neun Monaten, um sich den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses anzupassen. | Erlasses anzupassen. |
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 21 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 21 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage | Anlage |
BEDINGUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON BLUT UND BLUTBESTANDTEILEN | BEDINGUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON BLUT UND BLUTBESTANDTEILEN |
1. Flüssiglagerung | 1. Flüssiglagerung |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
2. Kryopräservation | 2. Kryopräservation |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Februar 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Februar 2005 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |