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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/09/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 2005 betreffende de modaliteiten voor het inzetten van personeelsleden van het autonoom overheidsbedrijf De Post in het kader van de uitvoering van de vijfjaarlijkse herzieningen inzake het recht op de inkomensvervangende tegemoetkoming en op de integratietegemoetkoming Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 concernant les modalités de l'utilisation des membres du personnel de l'entreprise publique autonome La Poste dans le cadre de la mise en oeuvre des révisions quinquennales portant sur le droit à l'allocation de remplacement de revenus et à l'allocation d'intégration
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 2005 en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 concernant les
betreffende de modaliteiten voor het inzetten van personeelsleden van modalités de l'utilisation des membres du personnel de l'entreprise
het autonoom overheidsbedrijf De Post in het kader van de uitvoering publique autonome La Poste dans le cadre de la mise en oeuvre des
van de vijfjaarlijkse herzieningen inzake het recht op de révisions quinquennales portant sur le droit à l'allocation de
inkomensvervangende tegemoetkoming en op de integratietegemoetkoming remplacement de revenus et à l'allocation d'intégration
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 13 mei 2005 betreffende de modaliteiten voor het inzetten royal du 13 mai 2005 concernant les modalités de l'utilisation des
van personeelsleden van het autonoom overheidsbedrijf De Post in het
kader van de uitvoering van de vijfjaarlijkse herzieningen inzake het membres du personnel de l'entreprise publique autonome La Poste dans
recht op de inkomensvervangende tegemoetkoming en op de le cadre de la mise en oeuvre des révisions quinquennales portant sur
integratietegemoetkoming, opgemaakt door de Centrale Dienst voor le droit à l'allocation de remplacement de revenus et à l'allocation
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in d'intégration, établi par le Service central de traduction allemande
Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 2005 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005
modaliteiten voor het inzetten van personeelsleden van het autonoom concernant les modalités de l'utilisation des membres du personnel de
overheidsbedrijf De Post in het kader van de uitvoering van de l'entreprise publique autonome La Poste dans le cadre de la mise en
vijfjaarlijkse herzieningen inzake het recht op de inkomensvervangende oeuvre des révisions quinquennales portant sur le droit à l'allocation
tegemoetkoming en op de integratietegemoetkoming. de remplacement de revenus et à l'allocation d'intégration.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit FÖderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit
13. MAI 2005 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für den Einsatz 13. MAI 2005 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für den Einsatz
von Personalmitgliedern des autonomen öffentlichen Unternehmens Die von Personalmitgliedern des autonomen öffentlichen Unternehmens Die
Post im Rahmen der Durchführung der Fünfjahresrevisionen in Sachen Post im Rahmen der Durchführung der Fünfjahresrevisionen in Sachen
Recht auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und auf Recht auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und auf
Eingliederungsbeihilfe Eingliederungsbeihilfe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003, insbesondere des Aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003, insbesondere des
Artikels 475, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 27. Artikels 475, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 27.
Dezember 2004; Dezember 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 14. März 2005; Dienstes vom 14. März 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 10.
März 2005; März 2005;
Aufgrund des Einverständnisses der paritätischen Kommission des Aufgrund des Einverständnisses der paritätischen Kommission des
autonomen öffentlichen Unternehmens Die Post vom 17. März 2005; autonomen öffentlichen Unternehmens Die Post vom 17. März 2005;
Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses XIII vom 18. März Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses XIII vom 18. März
2005; 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.274/3 des Staatsrates vom 19. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.274/3 des Staatsrates vom 19. April
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Öffentlichen Unternehmen, Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Öffentlichen Unternehmen, Unseres
Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und
Unseres Staatssekretärs für die Familie und für Personen mit Unseres Staatssekretärs für die Familie und für Personen mit
Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir : Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir :
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist anwendbar auf die Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist anwendbar auf die
statutarischen Personalmitglieder von Die Post, die für ein in Artikel statutarischen Personalmitglieder von Die Post, die für ein in Artikel
2 Nr. 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses erwähntes Projekt 2 Nr. 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses erwähntes Projekt
eingesetzt werden. eingesetzt werden.
KAPITEL II _ Begriffsbestimmung KAPITEL II _ Begriffsbestimmung
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses ist
zu verstehen unter: zu verstehen unter:
1. "Führungsdienst P & O": der Führungsdienst Personal und 1. "Führungsdienst P & O": der Führungsdienst Personal und
Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit,
2. "Projekt": die in Phasen erfolgende Durchführung der Revision der 2. "Projekt": die in Phasen erfolgende Durchführung der Revision der
Akten von Personen mit Behinderung, die seit mindestens fünf Jahren Akten von Personen mit Behinderung, die seit mindestens fünf Jahren
eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und/oder eine eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und/oder eine
Eingliederungsbeihilfe gemäss Artikel 23 § 1bis des Königlichen Eingliederungsbeihilfe gemäss Artikel 23 § 1bis des Königlichen
Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten
in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung beziehen, in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung beziehen,
3. "Personalmitglied": ein statutarisches Personalmitglied von Die 3. "Personalmitglied": ein statutarisches Personalmitglied von Die
Post, das sich gemäss der Dienstvorschrift als Kandidat für das Post, das sich gemäss der Dienstvorschrift als Kandidat für das
Projekt gemeldet hat, Projekt gemeldet hat,
4. "SELOR": das Auswahlbüro der Föderalverwaltung, 4. "SELOR": das Auswahlbüro der Föderalverwaltung,
5. "Dienst": der Dienst der Generaldirektion Personen mit Behinderung, 5. "Dienst": der Dienst der Generaldirektion Personen mit Behinderung,
bei dem das Personalmitglied effektiv beschäftigt wird, bei dem das Personalmitglied effektiv beschäftigt wird,
6. "Die Post": das autonome öffentliche Unternehmen Die Post. 6. "Die Post": das autonome öffentliche Unternehmen Die Post.
KAPITEL III _ Modalitäten für den Einsatz KAPITEL III _ Modalitäten für den Einsatz
Art. 3 - Die Post übermittelt SELOR die Liste der Personalmitglieder, Art. 3 - Die Post übermittelt SELOR die Liste der Personalmitglieder,
die sich freiwillig als Kandidat gemeldet haben und dem die sich freiwillig als Kandidat gemeldet haben und dem
Kompetenzprofil und der Amtsbeschreibung, die vom Führungsdienst P & O Kompetenzprofil und der Amtsbeschreibung, die vom Führungsdienst P & O
festgelegt wurden, entsprechen. festgelegt wurden, entsprechen.
Für die Kandidaten der autonomen öffentlichen Unternehmen Belgacom und Für die Kandidaten der autonomen öffentlichen Unternehmen Belgacom und
Die Post organisiert SELOR in Zusammenarbeit mit dem Führungsdienst P Die Post organisiert SELOR in Zusammenarbeit mit dem Führungsdienst P
& O eine vergleichende Auswahl. Der Inhalt dieser vergleichenden & O eine vergleichende Auswahl. Der Inhalt dieser vergleichenden
Auswahl wird auf das Kompetenzprofil und die Amtsbeschreibung, die vom Auswahl wird auf das Kompetenzprofil und die Amtsbeschreibung, die vom
Führungsdienst P & O aufgestellt wurden, zugeschnitten. Führungsdienst P & O aufgestellt wurden, zugeschnitten.
Die Resultate werden von SELOR an Die Post übermittelt. SELOR lässt Die Resultate werden von SELOR an Die Post übermittelt. SELOR lässt
dem Führungsdienst P & O die Liste der erfolgreichen Teilnehmer dem Führungsdienst P & O die Liste der erfolgreichen Teilnehmer
zukommen. zukommen.
Die günstig eingestuften Personalmitglieder von Die Post werden von Die günstig eingestuften Personalmitglieder von Die Post werden von
Die Post für eine Periode von zwei Jahren zum Föderalen Öffentlichen Die Post für eine Periode von zwei Jahren zum Föderalen Öffentlichen
Dienst Soziale Sicherheit entsandt. Ihre Zahl beläuft sich auf Dienst Soziale Sicherheit entsandt. Ihre Zahl beläuft sich auf
mindestens: mindestens:
1. achtzehn Personalmitglieder der Stufe C, wobei ein Mangel an 1. achtzehn Personalmitglieder der Stufe C, wobei ein Mangel an
solchen Personalmitgliedern durch Personalmitglieder der Stufe C des solchen Personalmitgliedern durch Personalmitglieder der Stufe C des
autonomen öffentlichen Unternehmens Belgacom behoben wird, autonomen öffentlichen Unternehmens Belgacom behoben wird,
2. sechs Personalmitglieder der Stufe D, wobei ein Mangel an solchen 2. sechs Personalmitglieder der Stufe D, wobei ein Mangel an solchen
Personalmitgliedern durch Personalmitglieder der Stufe C des autonomen Personalmitgliedern durch Personalmitglieder der Stufe C des autonomen
öffentlichen Unternehmens Belgacom behoben wird. öffentlichen Unternehmens Belgacom behoben wird.
Art. 4 - Die Entsendung endet: Art. 4 - Die Entsendung endet:
1. zu egal welchem Zeitpunkt auf Anfrage des Personalmitglieds oder 1. zu egal welchem Zeitpunkt auf Anfrage des Personalmitglieds oder
von Die Post mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, von Die Post mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten,
2. bei einer gemäss Artikel 6 abgegebenen Bewertung C oder D, 2. bei einer gemäss Artikel 6 abgegebenen Bewertung C oder D,
3. wenn gemäss Artikel 6 gegen das eingesetzte Personalmitglied eine 3. wenn gemäss Artikel 6 gegen das eingesetzte Personalmitglied eine
Verwaltungsstrafe - mit Ausnahme des Verweises - verhängt wird, Verwaltungsstrafe - mit Ausnahme des Verweises - verhängt wird,
4. nach drei Monaten ununterbrochener Krankheit, 4. nach drei Monaten ununterbrochener Krankheit,
5. von Rechts wegen nach Ablauf der in Artikel 3 erwähnten 5. von Rechts wegen nach Ablauf der in Artikel 3 erwähnten
Entsendungsperiode. Entsendungsperiode.
KAPITEL IV. - Verwaltungs- und Besoldungsstatut der eingesetzten KAPITEL IV. - Verwaltungs- und Besoldungsstatut der eingesetzten
Personalmitglieder Personalmitglieder
Art. 5 - Der Führungsdienst P & Q bestimmt den funktionellen Art. 5 - Der Führungsdienst P & Q bestimmt den funktionellen
Vorgesetzten des Personalmitglieds und teilt dessen Personalien an Die Vorgesetzten des Personalmitglieds und teilt dessen Personalien an Die
Post mit. Post mit.
Das Personalmitglied muss die im Dienst angewandte Arbeitsorganisation Das Personalmitglied muss die im Dienst angewandte Arbeitsorganisation
respektieren, darin einbegriffen die Arbeitsdauer, Feiertage und die respektieren, darin einbegriffen die Arbeitsdauer, Feiertage und die
Arbeitsordnung. Arbeitsordnung.
Urlaubs- und Abwesenheitstage müssen vom funktionellen Vorgesetzten Urlaubs- und Abwesenheitstage müssen vom funktionellen Vorgesetzten
mit einem Sichtvermerk versehen und an Die Post mitgeteilt werden. mit einem Sichtvermerk versehen und an Die Post mitgeteilt werden.
Zu Beginn des Projekts teilt Die Post dem funktionellen Vorgesetzten Zu Beginn des Projekts teilt Die Post dem funktionellen Vorgesetzten
die restliche Anzahl Urlaubstage des Personalmitglieds mit. die restliche Anzahl Urlaubstage des Personalmitglieds mit.
Art. 6 - Die Personalmitglieder werden von Die Post auf der Grundlage Art. 6 - Die Personalmitglieder werden von Die Post auf der Grundlage
des Berichts ihres funktionellen Vorgesetzten bewertet. Der des Berichts ihres funktionellen Vorgesetzten bewertet. Der
Führungsdienst P & Q sendet den Bericht an den zuständigen Führungsdienst P & Q sendet den Bericht an den zuständigen
hierarchischen Vorgesetzten von Die Post. Ein eventuelles hierarchischen Vorgesetzten von Die Post. Ein eventuelles
Disziplinarverfahren wird von Die Post auf der Grundlage eines Disziplinarverfahren wird von Die Post auf der Grundlage eines
vorherigen Berichts des funktionellen Vorgesetzten geführt. Der vorherigen Berichts des funktionellen Vorgesetzten geführt. Der
Führungsdienst P & Q sendet den Bericht an den betreffenden Führungsdienst P & Q sendet den Bericht an den betreffenden
hierarchischen Vorgesetzten von Die Post. hierarchischen Vorgesetzten von Die Post.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden gemäss den auf Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden gemäss den auf
die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale
Sicherheit anwendbaren Bestimmungen erstellt. Sicherheit anwendbaren Bestimmungen erstellt.
Art. 7 - Während der Periode seiner Entsendung kann das Art. 7 - Während der Periode seiner Entsendung kann das
Personalmitglied vom Dienst dazu verpflichtet werden, bestimmte Personalmitglied vom Dienst dazu verpflichtet werden, bestimmte
Ausbildungen im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben zu Ausbildungen im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben zu
absolvieren. absolvieren.
Art. 8 - Das Personalmitglied bleibt an Die Post gebunden, die seinen Art. 8 - Das Personalmitglied bleibt an Die Post gebunden, die seinen
Lohn, darin einbegriffen eventuelle Zulagen und Entschädigungen, Lohn, darin einbegriffen eventuelle Zulagen und Entschädigungen,
weiterhin festsetzt und auszahlt. Es unterliegt weiterhin den weiterhin festsetzt und auszahlt. Es unterliegt weiterhin den
Satzungs- und Besoldungsbestimmungen und der Pensionsregelung, die bei Satzungs- und Besoldungsbestimmungen und der Pensionsregelung, die bei
Die Post anwendbar sind. Es kann seine Rechte auf Beförderung geltend Die Post anwendbar sind. Es kann seine Rechte auf Beförderung geltend
machen. machen.
Der Führungsdienst P & Q leitet alle sowohl für die Fortschreibung der Der Führungsdienst P & Q leitet alle sowohl für die Fortschreibung der
individuellen Akte als auch für die Lohnverwaltung zweckdienlichen individuellen Akte als auch für die Lohnverwaltung zweckdienlichen
Auskünfte an Die Post weiter. Auskünfte an Die Post weiter.
KAPITEL V - Eventueller Verbleib des eingesetzten Personalmitglieds im KAPITEL V - Eventueller Verbleib des eingesetzten Personalmitglieds im
Dienst Dienst
Art. 9 - Wenn der Dienst, Die Post und das Personalmitglied die Art. 9 - Wenn der Dienst, Die Post und das Personalmitglied die
Beschäftigung nach der in Artikel 3 erwähnten Entsendungsperiode Beschäftigung nach der in Artikel 3 erwähnten Entsendungsperiode
verlängern möchten, wird das Personalmitglied gemäss seinem Diplom verlängern möchten, wird das Personalmitglied gemäss seinem Diplom
definitiv beim Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit definitiv beim Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit
ernannt und behält es mindestens sein bei Die Post erworbenes ernannt und behält es mindestens sein bei Die Post erworbenes
finanzielles Dienstalter. Ab diesem Augenblick ist das statutarische finanzielles Dienstalter. Ab diesem Augenblick ist das statutarische
Rechtsverhältnis zwischen dem Personalmitglied und Die Post von Rechts Rechtsverhältnis zwischen dem Personalmitglied und Die Post von Rechts
wegen aufgelöst. wegen aufgelöst.
Das Statut der Staatsbediensteten ist anwendbar, mit Ausnahme der Das Statut der Staatsbediensteten ist anwendbar, mit Ausnahme der
Regeln für das Praktikum. Regeln für das Praktikum.
In Abweichung von den Artikeln 64 und 65 § 2 des Königlichen Erlasses In Abweichung von den Artikeln 64 und 65 § 2 des Königlichen Erlasses
vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten
werden die in der Eigenschaft als statutarisches Personalmitglied des werden die in der Eigenschaft als statutarisches Personalmitglied des
autonomen öffentlichen Dienstes Die Post tatsächlich geleisteten autonomen öffentlichen Dienstes Die Post tatsächlich geleisteten
Dienste bei der Berechnung des Stufenalters in Betracht gezogen. Das Dienste bei der Berechnung des Stufenalters in Betracht gezogen. Das
betreffende Stufenalter wird auf der Grundlage der als Inhaber einer betreffende Stufenalter wird auf der Grundlage der als Inhaber einer
Stelle einer vergleichbaren oder höheren Stufe beim autonomen Stelle einer vergleichbaren oder höheren Stufe beim autonomen
öffentlichen Unternehmen Die Post geleisteten Dienste festgelegt. öffentlichen Unternehmen Die Post geleisteten Dienste festgelegt.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden die Stufen 2 und Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden die Stufen 2 und
3 beim autonomen öffentlichen Unternehmen Die Post der Stufe C beim 3 beim autonomen öffentlichen Unternehmen Die Post der Stufe C beim
Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit und die Stufe 4 beim Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit und die Stufe 4 beim
autonomen öffentlichen Unternehmen Die Post der Stufe D beim Föderalen autonomen öffentlichen Unternehmen Die Post der Stufe D beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit gleichgesetzt. Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit gleichgesetzt.
In Abweichung von Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom In Abweichung von Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten behält das Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten behält das
Personalmitglied seine Urlaubstage des Vorjahres und des laufenden Personalmitglied seine Urlaubstage des Vorjahres und des laufenden
Jahres bei, insofern es diese noch nicht genommen hat. Die Post teilt Jahres bei, insofern es diese noch nicht genommen hat. Die Post teilt
dem Führungsdienst P & Q die restlichen Urlaubstage der jeweiligen dem Führungsdienst P & Q die restlichen Urlaubstage der jeweiligen
Personalmitglieder mit. Personalmitglieder mit.
Das Kapital Krankheitstage des Personalmitglieds wird ebenfalls Das Kapital Krankheitstage des Personalmitglieds wird ebenfalls
übertragen. übertragen.
KAPITEL VI - Regelung mit Bezug auf die Lohnkosten der eingesetzten KAPITEL VI - Regelung mit Bezug auf die Lohnkosten der eingesetzten
Personalmitglieder Personalmitglieder
Art. 10 - Während der Dauer der Entsendung zum Föderalen Öffentlichen Art. 10 - Während der Dauer der Entsendung zum Föderalen Öffentlichen
Dienst Soziale Sicherheit fordert Die Post alle drei Monate die Dienst Soziale Sicherheit fordert Die Post alle drei Monate die
zwischen ihr und dem Minister der Öffentlichen Unternehmen pro zwischen ihr und dem Minister der Öffentlichen Unternehmen pro
Personalmitglied vereinbarte finanzielle Beteiligung an den Lohnkosten Personalmitglied vereinbarte finanzielle Beteiligung an den Lohnkosten
ein. ein.
Die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die Die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die
Familienbeihilfen, das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage sind in den Familienbeihilfen, das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage sind in den
Lohnkosten einbegriffen. Lohnkosten einbegriffen.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister der Öffentlichen Unternehmen, Unser Minister Art. 12 - Unser Minister der Öffentlichen Unternehmen, Unser Minister
der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser
Staatssekretär für die Familie und für Personen mit Behinderung sind Staatssekretär für die Familie und für Personen mit Behinderung sind
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Neapel, den 13. Mai 2005 Gegeben zu Neapel, den 13. Mai 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau G. MANDAILA Frau G. MANDAILA
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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