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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de artikelen 200 tot 205 en 213 tot 217 van de programmawet van 22 december 2003 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de la loi-programme du 22 décembre 2003 |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de artikelen 200 tot 205 en 213 tot 217 | en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de la |
van de programmawet van 22 december 2003 | loi-programme du 22 décembre 2003 |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles |
200 tot 205 en 213 tot 217 van de programmawet van 22 december 2003, | 200 à 205 et 213 à 217 de la loi-programme du 22 décembre 2003, établi |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de artikelen 200 tot 205 en 213 tot 217 van de | officielle en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de |
programmawet van 22 december 2003. | la loi-programme du 22 décembre 2003. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. | Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
Föderaler Öffentlicher Dienst Kanzlei des Premierministers | Föderaler Öffentlicher Dienst Kanzlei des Premierministers |
22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz | 22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel | KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel |
Abschnitt 1 - Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von | Abschnitt 1 - Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von |
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
(...) | (...) |
Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die | Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die |
Schaffung eines Haushaltsfonds | Schaffung eines Haushaltsfonds |
für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
Artikel 200 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die | Artikel 200 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die |
Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von | Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von |
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen werden die Wörter « Ministerium der | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen werden die Wörter « Ministerium der |
Landwirtschaft » durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienst | Landwirtschaft » durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 201 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 201 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 3 - Ziel des Fonds ist die Beteiligung an der Finanzierung der | « Art. 3 - Ziel des Fonds ist die Beteiligung an der Finanzierung der |
Subventionen, Vorschüsse, Leistungen und Entschädigungen in Bezug auf: | Subventionen, Vorschüsse, Leistungen und Entschädigungen in Bezug auf: |
1. die Qualität der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, | 1. die Qualität der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, |
2. die pflanzengesundheitliche Lage der Pflanzen und | 2. die pflanzengesundheitliche Lage der Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnisse, | Pflanzenerzeugnisse, |
3. die Erkennung und Bekämpfung von Schädlingen, die Durchführung von | 3. die Erkennung und Bekämpfung von Schädlingen, die Durchführung von |
Analysen, die Verwirklichung von Bekämpfungskampagnen, das Sammeln und | Analysen, die Verwirklichung von Bekämpfungskampagnen, das Sammeln und |
die Verbreitung von Informationen und die Erteilung von Ratschlägen, | die Verbreitung von Informationen und die Erteilung von Ratschlägen, |
um die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern. » | um die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern. » |
Art. 202 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem | Art. 202 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 3bis - Zur Ausführung von Programmen, die von den belgischen | « Art. 3bis - Zur Ausführung von Programmen, die von den belgischen |
Behörden oder der Europäischen Union festgelegt wurden, kann die | Behörden oder der Europäischen Union festgelegt wurden, kann die |
Vorfinanzierung oder Finanzierung der Ausgaben der Behörde zu Lasten | Vorfinanzierung oder Finanzierung der Ausgaben der Behörde zu Lasten |
des Fonds angerechnet werden im Rahmen: | des Fonds angerechnet werden im Rahmen: |
1. des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der | 1. des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der |
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, | Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, |
2. des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der | 2. des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der |
Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei. » | Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei. » |
Art. 203 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 203 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 4 - Mit Ausnahme der Einnahmen in Verbindung mit den | « Art. 4 - Mit Ausnahme der Einnahmen in Verbindung mit den |
Kontrollaufträgen der Föderalagentur für die Sicherheit der | Kontrollaufträgen der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette wird der Fonds gespeist durch: | Nahrungsmittelkette wird der Fonds gespeist durch: |
1. die vom König in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 auferlegten | 1. die vom König in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 auferlegten |
Beiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die | Beiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die |
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, | Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, |
transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen, | transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen, |
2. die Beträge, Abgaben und Vergütungen, die vom König in Anwendung | 2. die Beträge, Abgaben und Vergütungen, die vom König in Anwendung |
von Artikel 2 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die | von Artikel 2 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die |
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
und von Artikel 3 § 1 Nr. 5 und 6 und § 2 des Gesetzes vom 28. März | und von Artikel 3 § 1 Nr. 5 und 6 und § 2 des Gesetzes vom 28. März |
1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des | 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des |
Gartenbaus und der Seefischerei auferlegt werden, | Gartenbaus und der Seefischerei auferlegt werden, |
3. die freiwilligen Beiträge, | 3. die freiwilligen Beiträge, |
4. die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen | 4. die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen |
Gemeinschaften an den Ausgaben des Fonds stammen, | Gemeinschaften an den Ausgaben des Fonds stammen, |
5. die Erhöhungen und die Zinsen der in Nr. 1 erwähnten Beiträge sowie | 5. die Erhöhungen und die Zinsen der in Nr. 1 erwähnten Beiträge sowie |
die Zinsen der in Nr. 2 erwähnten Zahlungen, | die Zinsen der in Nr. 2 erwähnten Zahlungen, |
6. die im Rahmen der in Artikel 3bis erwähnten Gesetze auferlegten | 6. die im Rahmen der in Artikel 3bis erwähnten Gesetze auferlegten |
administrativen Geldbussen. » | administrativen Geldbussen. » |
Art. 204 - In Artikel 5 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 204 - In Artikel 5 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter |
« vom Minister der Landwirtschaft » durch die Wörter « von dem für die | « vom Minister der Landwirtschaft » durch die Wörter « von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister » ersetzt und in Artikel 6 | Volksgesundheit zuständigen Minister » ersetzt und in Artikel 6 |
desselben Gesetzes werden die Wörter « des Ministers der | desselben Gesetzes werden die Wörter « des Ministers der |
Landwirtschaft » durch die Wörter « des für die Volksgesundheit | Landwirtschaft » durch die Wörter « des für die Volksgesundheit |
zuständigen Ministers » ersetzt. | zuständigen Ministers » ersetzt. |
Art. 205 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 205 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
Mitgliedern der Gendarmerie und der Gemeindepolizei, von den | Mitgliedern der Gendarmerie und der Gemeindepolizei, von den |
Ingenieuren der Verwaltung der Landwirtschaft und des Gartenbaus des | Ingenieuren der Verwaltung der Landwirtschaft und des Gartenbaus des |
Ministeriums der Landwirtschaft und von anderen Beamten oder | Ministeriums der Landwirtschaft und von anderen Beamten oder |
Bediensteten, die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister | Bediensteten, die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister |
» durch die Wörter « Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen | » durch die Wörter « Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen |
Polizei, Beamten und Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Polizei, Beamten und Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und von | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und von |
anderen Beamten oder Bediensteten, die vom für die Volksgesundheit | anderen Beamten oder Bediensteten, die vom für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister » ersetzt. | zuständigen Minister » ersetzt. |
Abschnitt 2 - Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | Abschnitt 2 - Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
tierischen Erzeugnisse | tierischen Erzeugnisse |
(...) | (...) |
Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni | Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni |
1997 | 1997 |
über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den | über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den |
Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung | Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung |
Art. 213 - Artikel 1 Nr. 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 24. | Art. 213 - Artikel 1 Nr. 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 24. |
Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge | Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge |
an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung werden durch | an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung werden durch |
folgende Bestimmungen ersetzt: | folgende Bestimmungen ersetzt: |
« 12. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der | « 12. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, | Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, |
13. Veterinärinspektor: den Veterinärinspektor der FASNK, ». | 13. Veterinärinspektor: den Veterinärinspektor der FASNK, ». |
Art. 214 - Artikel 4 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 214 - Artikel 4 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter « dem Dienst » werden durch die Wörter « der FASNK » | 1. Die Wörter « dem Dienst » werden durch die Wörter « der FASNK » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Nr. 1 und Nr. 2 werden wie folgt ersetzt: | 2. Nr. 1 und Nr. 2 werden wie folgt ersetzt: |
« 1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | « 1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
2. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | 2. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie ». | Energie ». |
Unterabschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni | Unterabschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni |
1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an | 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an |
den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch | den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, für den Zeitraum ab dem 1. | den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, für den Zeitraum ab dem 1. |
Januar 2003 | Januar 2003 |
Art. 215 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über | Art. 215 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über |
die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds | die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds |
für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch den | für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, wird durch eine Nummer 16 mit | Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, wird durch eine Nummer 16 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 16. Beitragbescheid: das Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen | « 16. Beitragbescheid: das Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen |
der im Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt | der im Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt |
wird, den er zu leisten hat. » | wird, den er zu leisten hat. » |
Art. 216 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 216 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds | « Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds |
werden wie folgt festgelegt: | werden wie folgt festgelegt: |
1. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen | 1. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen |
Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: | Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: |
- 248,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 Stück pro Jahr, | - 248,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 Stück pro Jahr, |
- 794,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 bis 2 000 000 Stück pro | - 794,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 bis 2 000 000 Stück pro |
Jahr und | Jahr und |
- 1.488,00 EUR bei einer Schlachtung von mindestens 2 000 000 Stück | - 1.488,00 EUR bei einer Schlachtung von mindestens 2 000 000 Stück |
pro Jahr. | pro Jahr. |
2. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen | 2. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen |
Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: | Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: |
- 208,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von höchstens 5 000 | - 208,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von höchstens 5 000 |
Eiern pro Stunde, | Eiern pro Stunde, |
- 312,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 5 000 bis | - 312,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 5 000 bis |
15 000 Eiern pro Stunde und | 15 000 Eiern pro Stunde und |
- 486,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 15 000 | - 486,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 15 000 |
Eiern pro Stunde. | Eiern pro Stunde. |
3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 208,00 EUR; | 3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 208,00 EUR; |
diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1 | diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1 |
800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. | 800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. |
4. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten hygienebezogenen | 4. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten hygienebezogenen |
Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen | Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen |
Jahresbeitrag von 174,00 EUR pro Erlaubnis. | Jahresbeitrag von 174,00 EUR pro Erlaubnis. |
5. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Betriebe, | 5. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Betriebe, |
die Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten, | die Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten, |
a) deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von | a) deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von |
weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag | weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag |
von 348,00 EUR, | von 348,00 EUR, |
b) deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von | b) deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von |
mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von | mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von |
1 042,00 EUR. | 1 042,00 EUR. |
6. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Brütereien | 6. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Brütereien |
zahlen, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Eiern von Laufvögeln | zahlen, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Eiern von Laufvögeln |
betrifft, einen Jahresbeitrag von: | betrifft, einen Jahresbeitrag von: |
a) 124,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 | a) 124,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 |
Eiern, | Eiern, |
b) 372,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 | b) 372,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 |
Eiern, | Eiern, |
und, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Bruteiern anderer Arten als | und, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Bruteiern anderer Arten als |
Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von: | Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von: |
a) 496,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 | a) 496,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 |
Eiern oder mit saisonalem Betrieb, | Eiern oder mit saisonalem Betrieb, |
b) 1.488,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 1 000 bis 199 | b) 1.488,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 1 000 bis 199 |
999 Eiern, | 999 Eiern, |
c) 1.984,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 200 000 bis 499 | c) 1.984,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 200 000 bis 499 |
999 Eiern, | 999 Eiern, |
d) 2.726,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 500 000 bis 999 | d) 2.726,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 500 000 bis 999 |
999 Eiern, | 999 Eiern, |
e) 3.470,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 | e) 3.470,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 |
000 Eiern. | 000 Eiern. |
7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Auslese-, | 7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Auslese-, |
Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von: | Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von: |
a) 400,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2 500 Tieren, | a) 400,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2 500 Tieren, |
b) 548,00 EUR für einen Betrieb mit 2 500 bis zu 4 999 Tieren, | b) 548,00 EUR für einen Betrieb mit 2 500 bis zu 4 999 Tieren, |
c) 652,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 7 499 Tieren, | c) 652,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 7 499 Tieren, |
d) 800,00 EUR für einen Betrieb mit 7 500 bis zu 9 999 Tieren, | d) 800,00 EUR für einen Betrieb mit 7 500 bis zu 9 999 Tieren, |
e) 1.000,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 12 499 Tieren, | e) 1.000,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 12 499 Tieren, |
f) 1.200,00 EUR für einen Betrieb mit 12 500 bis zu 14 999 Tieren, | f) 1.200,00 EUR für einen Betrieb mit 12 500 bis zu 14 999 Tieren, |
g) 1.400,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 17 499 Tieren, | g) 1.400,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 17 499 Tieren, |
h) 1.548,00 EUR für einen Betrieb mit 17 500 bis zu 19 999 Tieren, | h) 1.548,00 EUR für einen Betrieb mit 17 500 bis zu 19 999 Tieren, |
i) 1.800,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, | i) 1.800,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, |
j) 2.200,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, | j) 2.200,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, |
k) 2.600,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, | k) 2.600,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, |
l) 3.600,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 40 000 Tieren. | l) 3.600,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 40 000 Tieren. |
8. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten Zulassung für die | 8. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten Zulassung für die |
Herstellung von Mischfutter für Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag | Herstellung von Mischfutter für Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag |
von 208,00 EUR; die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren | von 208,00 EUR; die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren |
einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen | einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen |
Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags | Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags |
befreit. | befreit. |
9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern | 9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern |
bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das | bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das |
Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen | Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen |
Jahresbeitrag von: | Jahresbeitrag von: |
a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, | a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, |
b) 298,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 14 999 Tieren, | b) 298,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 14 999 Tieren, |
c) 546,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 29 999 Tieren, | c) 546,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 29 999 Tieren, |
d) 1.016,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 49 999 Tieren, | d) 1.016,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 49 999 Tieren, |
e) 1.636,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren. | e) 1.636,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren. |
10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, | 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, |
zahlen einen Jahresbeitrag von: | zahlen einen Jahresbeitrag von: |
a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, | a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, |
b) 174,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, | b) 174,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, |
c) 422,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 24 999 Tieren, | c) 422,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 24 999 Tieren, |
d) 942,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 49 999 Tieren, | d) 942,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 49 999 Tieren, |
e) 1.438,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren. | e) 1.438,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren. |
11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als | 11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als |
das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen | das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen |
Jahresbeitrag von: | Jahresbeitrag von: |
a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren, | a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren, |
b) 174,00 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, | b) 174,00 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, |
c) 452,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, | c) 452,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, |
d) 694,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren. | d) 694,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren. |
12. Die Verantwortlichen für Laufvögel unterschiedlicher Kategorien | 12. Die Verantwortlichen für Laufvögel unterschiedlicher Kategorien |
zahlen einen Jahresbeitrag, der sich nach der Betriebsgrösse richtet, | zahlen einen Jahresbeitrag, der sich nach der Betriebsgrösse richtet, |
ausgedrückt in der Anzahl Einheiten der dort gehaltenen Laufvögel, | ausgedrückt in der Anzahl Einheiten der dort gehaltenen Laufvögel, |
wobei Männchen und Weibchen über 15 Monate 10 Einheiten pro Tier | wobei Männchen und Weibchen über 15 Monate 10 Einheiten pro Tier |
entsprechen, wenn es sich um Strausse handelt, und 5 Einheiten pro | entsprechen, wenn es sich um Strausse handelt, und 5 Einheiten pro |
Tier, wenn es sich um Emus, Nandus oder Kasuare handelt, und Tiere | Tier, wenn es sich um Emus, Nandus oder Kasuare handelt, und Tiere |
unter 15 Monate 1 Einheit pro Tier entsprechen, und zwar: | unter 15 Monate 1 Einheit pro Tier entsprechen, und zwar: |
a) 74,00 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten, | a) 74,00 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten, |
b) 149,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten, | b) 149,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten, |
c) 223,00 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten, | c) 223,00 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten, |
d) 297,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1 000 Einheiten. | d) 297,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1 000 Einheiten. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 erwähnten | § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 erwähnten |
Pflichtbeiträge werden aufgrund der letzten Daten, über die die FASNK | Pflichtbeiträge werden aufgrund der letzten Daten, über die die FASNK |
im Rahmen der Identifizierung und Registrierung von Geflügel und | im Rahmen der Identifizierung und Registrierung von Geflügel und |
Laufvögeln verfügt und der zusätzlichen Erklärungen des | Laufvögeln verfügt und der zusätzlichen Erklärungen des |
Verantwortlichen berechnet. | Verantwortlichen berechnet. |
§ 3 - Der Beitragspflichtige wird von der Zahlung der Pflichtbeiträge | § 3 - Der Beitragspflichtige wird von der Zahlung der Pflichtbeiträge |
befreit, wenn er vor dem Datum des Beitragsbescheids eine schriftliche | befreit, wenn er vor dem Datum des Beitragsbescheids eine schriftliche |
Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vorlegt oder wenn er | Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vorlegt oder wenn er |
gegebenenfalls nachweisen kann, dass die Erlaubnis vor dem Datum des | gegebenenfalls nachweisen kann, dass die Erlaubnis vor dem Datum des |
Beitragsbescheids von der Stelle ausgestellt worden ist, die diese | Beitragsbescheids von der Stelle ausgestellt worden ist, die diese |
Erlaubnis ausgestellt hat. Der Veterinärinspektor oder sein | Erlaubnis ausgestellt hat. Der Veterinärinspektor oder sein |
Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest. » | Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest. » |
Art. 217 - Die Artikel 4 und 5 desselben Erlasses werden durch | Art. 217 - Die Artikel 4 und 5 desselben Erlasses werden durch |
folgende Bestimmungen ersetzt: | folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach dem | « Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach dem |
Datum des Beitragsbescheids an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung | Datum des Beitragsbescheids an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung |
innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben | innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben |
Verzugszinsen in Höhe von 25 EUR für Verwaltungskosten nach dem | Verzugszinsen in Höhe von 25 EUR für Verwaltungskosten nach dem |
gesetzlichen Zinssatz zu entrichten. | gesetzlichen Zinssatz zu entrichten. |
§ 2 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person | § 2 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person |
den Betrag des Pflichtbeitrags anficht, muss eine Beschwerde binnen 30 | den Betrag des Pflichtbeitrags anficht, muss eine Beschwerde binnen 30 |
Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben an den | Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben an den |
Fonds geschickt werden. Die besonderen Modalitäten werden mit | Fonds geschickt werden. Die besonderen Modalitäten werden mit |
Zusendung des Beitragsbescheids mitgeteilt. | Zusendung des Beitragsbescheids mitgeteilt. |
Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem | Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem |
Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet | Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet |
erklärt, so wird der gezahlte Betrag erstattet. | erklärt, so wird der gezahlte Betrag erstattet. |
§ 3 - Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter kann die Daten im | § 3 - Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter kann die Daten im |
Betrieb nachprüfen. Aufgrund der gemachten Feststellungen kann der | Betrieb nachprüfen. Aufgrund der gemachten Feststellungen kann der |
Veterinärinspektor die in Anwendung von § 2 mitgeteilten Daten | Veterinärinspektor die in Anwendung von § 2 mitgeteilten Daten |
anpassen. » | anpassen. » |
Art. 5 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person | Art. 5 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person |
dem Fonds den Betrag der Pflichtbeiträge und der Zinsen und die | dem Fonds den Betrag der Pflichtbeiträge und der Zinsen und die |
Verwaltungskosten nach einem ersten Mahnschreiben nicht zahlt, wird | Verwaltungskosten nach einem ersten Mahnschreiben nicht zahlt, wird |
der Betrag der Pflichtbeiträge verdoppelt. Die Mahnschreiben und die | der Betrag der Pflichtbeiträge verdoppelt. Die Mahnschreiben und die |
Aufforderungen zur Zahlung des verdoppelten Betrags werden dem | Aufforderungen zur Zahlung des verdoppelten Betrags werden dem |
Verantwortlichen mindestens sechzig Tage beziehungsweise neunzig Tage | Verantwortlichen mindestens sechzig Tage beziehungsweise neunzig Tage |
nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben durch den Fonds | nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben durch den Fonds |
zugeschickt. » | zugeschickt. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend: | Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Für die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der | Für die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der |
Wissenschaftspolitik, abwesend: | Wissenschaftspolitik, abwesend: |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung |
Frau I. SIMONIS | Frau I. SIMONIS |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |