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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/09/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de artikelen 200 tot 205 en 213 tot 217 van de programmawet van 22 december 2003 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de la loi-programme du 22 décembre 2003
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de artikelen 200 tot 205 en 213 tot 217 en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de la
van de programmawet van 22 december 2003 loi-programme du 22 décembre 2003
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles
200 tot 205 en 213 tot 217 van de programmawet van 22 december 2003, 200 à 205 et 213 à 217 de la loi-programme du 22 décembre 2003, établi
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de artikelen 200 tot 205 en 213 tot 217 van de officielle en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de
programmawet van 22 december 2003. la loi-programme du 22 décembre 2003.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
Föderaler Öffentlicher Dienst Kanzlei des Premierministers Föderaler Öffentlicher Dienst Kanzlei des Premierministers
22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz 22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel
Abschnitt 1 - Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Abschnitt 1 - Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
(...) (...)
Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds Schaffung eines Haushaltsfonds
für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Artikel 200 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Artikel 200 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen werden die Wörter « Ministerium der Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen werden die Wörter « Ministerium der
Landwirtschaft » durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienst Landwirtschaft » durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt »
ersetzt. ersetzt.
Art. 201 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 201 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 3 - Ziel des Fonds ist die Beteiligung an der Finanzierung der « Art. 3 - Ziel des Fonds ist die Beteiligung an der Finanzierung der
Subventionen, Vorschüsse, Leistungen und Entschädigungen in Bezug auf: Subventionen, Vorschüsse, Leistungen und Entschädigungen in Bezug auf:
1. die Qualität der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, 1. die Qualität der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse,
2. die pflanzengesundheitliche Lage der Pflanzen und 2. die pflanzengesundheitliche Lage der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenerzeugnisse,
3. die Erkennung und Bekämpfung von Schädlingen, die Durchführung von 3. die Erkennung und Bekämpfung von Schädlingen, die Durchführung von
Analysen, die Verwirklichung von Bekämpfungskampagnen, das Sammeln und Analysen, die Verwirklichung von Bekämpfungskampagnen, das Sammeln und
die Verbreitung von Informationen und die Erteilung von Ratschlägen, die Verbreitung von Informationen und die Erteilung von Ratschlägen,
um die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern. » um die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern. »
Art. 202 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Art. 202 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 3bis - Zur Ausführung von Programmen, die von den belgischen « Art. 3bis - Zur Ausführung von Programmen, die von den belgischen
Behörden oder der Europäischen Union festgelegt wurden, kann die Behörden oder der Europäischen Union festgelegt wurden, kann die
Vorfinanzierung oder Finanzierung der Ausgaben der Behörde zu Lasten Vorfinanzierung oder Finanzierung der Ausgaben der Behörde zu Lasten
des Fonds angerechnet werden im Rahmen: des Fonds angerechnet werden im Rahmen:
1. des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der 1. des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,
2. des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der 2. des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der
Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei. » Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei. »
Art. 203 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 203 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 4 - Mit Ausnahme der Einnahmen in Verbindung mit den « Art. 4 - Mit Ausnahme der Einnahmen in Verbindung mit den
Kontrollaufträgen der Föderalagentur für die Sicherheit der Kontrollaufträgen der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette wird der Fonds gespeist durch: Nahrungsmittelkette wird der Fonds gespeist durch:
1. die vom König in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 auferlegten 1. die vom König in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 auferlegten
Beiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die Beiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten,
transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen, transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen,
2. die Beträge, Abgaben und Vergütungen, die vom König in Anwendung 2. die Beträge, Abgaben und Vergütungen, die vom König in Anwendung
von Artikel 2 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die von Artikel 2 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
und von Artikel 3 § 1 Nr. 5 und 6 und § 2 des Gesetzes vom 28. März und von Artikel 3 § 1 Nr. 5 und 6 und § 2 des Gesetzes vom 28. März
1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des
Gartenbaus und der Seefischerei auferlegt werden, Gartenbaus und der Seefischerei auferlegt werden,
3. die freiwilligen Beiträge, 3. die freiwilligen Beiträge,
4. die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen 4. die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen
Gemeinschaften an den Ausgaben des Fonds stammen, Gemeinschaften an den Ausgaben des Fonds stammen,
5. die Erhöhungen und die Zinsen der in Nr. 1 erwähnten Beiträge sowie 5. die Erhöhungen und die Zinsen der in Nr. 1 erwähnten Beiträge sowie
die Zinsen der in Nr. 2 erwähnten Zahlungen, die Zinsen der in Nr. 2 erwähnten Zahlungen,
6. die im Rahmen der in Artikel 3bis erwähnten Gesetze auferlegten 6. die im Rahmen der in Artikel 3bis erwähnten Gesetze auferlegten
administrativen Geldbussen. » administrativen Geldbussen. »
Art. 204 - In Artikel 5 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 204 - In Artikel 5 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter
« vom Minister der Landwirtschaft » durch die Wörter « von dem für die « vom Minister der Landwirtschaft » durch die Wörter « von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister » ersetzt und in Artikel 6 Volksgesundheit zuständigen Minister » ersetzt und in Artikel 6
desselben Gesetzes werden die Wörter « des Ministers der desselben Gesetzes werden die Wörter « des Ministers der
Landwirtschaft » durch die Wörter « des für die Volksgesundheit Landwirtschaft » durch die Wörter « des für die Volksgesundheit
zuständigen Ministers » ersetzt. zuständigen Ministers » ersetzt.
Art. 205 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 205 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter «
Mitgliedern der Gendarmerie und der Gemeindepolizei, von den Mitgliedern der Gendarmerie und der Gemeindepolizei, von den
Ingenieuren der Verwaltung der Landwirtschaft und des Gartenbaus des Ingenieuren der Verwaltung der Landwirtschaft und des Gartenbaus des
Ministeriums der Landwirtschaft und von anderen Beamten oder Ministeriums der Landwirtschaft und von anderen Beamten oder
Bediensteten, die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister Bediensteten, die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister
» durch die Wörter « Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen » durch die Wörter « Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei, Beamten und Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Polizei, Beamten und Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und von Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und von
anderen Beamten oder Bediensteten, die vom für die Volksgesundheit anderen Beamten oder Bediensteten, die vom für die Volksgesundheit
zuständigen Minister » ersetzt. zuständigen Minister » ersetzt.
Abschnitt 2 - Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und Abschnitt 2 - Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse tierischen Erzeugnisse
(...) (...)
Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni
1997 1997
über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den
Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung
Art. 213 - Artikel 1 Nr. 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 24. Art. 213 - Artikel 1 Nr. 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 24.
Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge
an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung werden durch an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt: folgende Bestimmungen ersetzt:
« 12. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der « 12. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000,
13. Veterinärinspektor: den Veterinärinspektor der FASNK, ». 13. Veterinärinspektor: den Veterinärinspektor der FASNK, ».
Art. 214 - Artikel 4 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 214 - Artikel 4 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « dem Dienst » werden durch die Wörter « der FASNK » 1. Die Wörter « dem Dienst » werden durch die Wörter « der FASNK »
ersetzt. ersetzt.
2. Nr. 1 und Nr. 2 werden wie folgt ersetzt: 2. Nr. 1 und Nr. 2 werden wie folgt ersetzt:
« 1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der « 1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, Nahrungsmittelkette und Umwelt,
2. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und 2. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie ». Energie ».
Unterabschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni Unterabschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni
1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an
den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, für den Zeitraum ab dem 1. den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, für den Zeitraum ab dem 1.
Januar 2003 Januar 2003
Art. 215 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über Art. 215 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über
die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds
für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch den für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, wird durch eine Nummer 16 mit Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, wird durch eine Nummer 16 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« 16. Beitragbescheid: das Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen « 16. Beitragbescheid: das Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen
der im Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt der im Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt
wird, den er zu leisten hat. » wird, den er zu leisten hat. »
Art. 216 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 216 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds « Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds
werden wie folgt festgelegt: werden wie folgt festgelegt:
1. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen 1. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen
Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 248,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 Stück pro Jahr, - 248,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 Stück pro Jahr,
- 794,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 bis 2 000 000 Stück pro - 794,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 bis 2 000 000 Stück pro
Jahr und Jahr und
- 1.488,00 EUR bei einer Schlachtung von mindestens 2 000 000 Stück - 1.488,00 EUR bei einer Schlachtung von mindestens 2 000 000 Stück
pro Jahr. pro Jahr.
2. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen 2. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen
Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 208,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von höchstens 5 000 - 208,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von höchstens 5 000
Eiern pro Stunde, Eiern pro Stunde,
- 312,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 5 000 bis - 312,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 5 000 bis
15 000 Eiern pro Stunde und 15 000 Eiern pro Stunde und
- 486,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 15 000 - 486,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 15 000
Eiern pro Stunde. Eiern pro Stunde.
3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 208,00 EUR; 3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 208,00 EUR;
diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1 diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1
800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit.
4. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten hygienebezogenen 4. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten hygienebezogenen
Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen
Jahresbeitrag von 174,00 EUR pro Erlaubnis. Jahresbeitrag von 174,00 EUR pro Erlaubnis.
5. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Betriebe, 5. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Betriebe,
die Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten, die Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten,
a) deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von a) deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von
weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag
von 348,00 EUR, von 348,00 EUR,
b) deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von b) deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von
mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von
1 042,00 EUR. 1 042,00 EUR.
6. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Brütereien 6. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Brütereien
zahlen, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Eiern von Laufvögeln zahlen, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Eiern von Laufvögeln
betrifft, einen Jahresbeitrag von: betrifft, einen Jahresbeitrag von:
a) 124,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 a) 124,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000
Eiern, Eiern,
b) 372,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 b) 372,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000
Eiern, Eiern,
und, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Bruteiern anderer Arten als und, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Bruteiern anderer Arten als
Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von: Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von:
a) 496,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 a) 496,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000
Eiern oder mit saisonalem Betrieb, Eiern oder mit saisonalem Betrieb,
b) 1.488,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 1 000 bis 199 b) 1.488,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 1 000 bis 199
999 Eiern, 999 Eiern,
c) 1.984,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 200 000 bis 499 c) 1.984,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 200 000 bis 499
999 Eiern, 999 Eiern,
d) 2.726,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 500 000 bis 999 d) 2.726,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 500 000 bis 999
999 Eiern, 999 Eiern,
e) 3.470,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 e) 3.470,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000
000 Eiern. 000 Eiern.
7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Auslese-, 7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Auslese-,
Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von: Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von:
a) 400,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2 500 Tieren, a) 400,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2 500 Tieren,
b) 548,00 EUR für einen Betrieb mit 2 500 bis zu 4 999 Tieren, b) 548,00 EUR für einen Betrieb mit 2 500 bis zu 4 999 Tieren,
c) 652,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 7 499 Tieren, c) 652,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 7 499 Tieren,
d) 800,00 EUR für einen Betrieb mit 7 500 bis zu 9 999 Tieren, d) 800,00 EUR für einen Betrieb mit 7 500 bis zu 9 999 Tieren,
e) 1.000,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 12 499 Tieren, e) 1.000,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 12 499 Tieren,
f) 1.200,00 EUR für einen Betrieb mit 12 500 bis zu 14 999 Tieren, f) 1.200,00 EUR für einen Betrieb mit 12 500 bis zu 14 999 Tieren,
g) 1.400,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 17 499 Tieren, g) 1.400,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 17 499 Tieren,
h) 1.548,00 EUR für einen Betrieb mit 17 500 bis zu 19 999 Tieren, h) 1.548,00 EUR für einen Betrieb mit 17 500 bis zu 19 999 Tieren,
i) 1.800,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, i) 1.800,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren,
j) 2.200,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, j) 2.200,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren,
k) 2.600,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, k) 2.600,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren,
l) 3.600,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 40 000 Tieren. l) 3.600,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 40 000 Tieren.
8. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten Zulassung für die 8. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten Zulassung für die
Herstellung von Mischfutter für Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag Herstellung von Mischfutter für Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag
von 208,00 EUR; die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren von 208,00 EUR; die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren
einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen
Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags
befreit. befreit.
9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern 9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern
bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das
Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen
Jahresbeitrag von: Jahresbeitrag von:
a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren,
b) 298,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 14 999 Tieren, b) 298,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 14 999 Tieren,
c) 546,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 29 999 Tieren, c) 546,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 29 999 Tieren,
d) 1.016,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 49 999 Tieren, d) 1.016,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 49 999 Tieren,
e) 1.636,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren. e) 1.636,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren.
10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen,
zahlen einen Jahresbeitrag von: zahlen einen Jahresbeitrag von:
a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren,
b) 174,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, b) 174,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
c) 422,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 24 999 Tieren, c) 422,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 24 999 Tieren,
d) 942,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 49 999 Tieren, d) 942,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 49 999 Tieren,
e) 1.438,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren. e) 1.438,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren.
11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als 11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als
das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen
Jahresbeitrag von: Jahresbeitrag von:
a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren, a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren,
b) 174,00 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, b) 174,00 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren,
c) 452,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, c) 452,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
d) 694,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren. d) 694,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren.
12. Die Verantwortlichen für Laufvögel unterschiedlicher Kategorien 12. Die Verantwortlichen für Laufvögel unterschiedlicher Kategorien
zahlen einen Jahresbeitrag, der sich nach der Betriebsgrösse richtet, zahlen einen Jahresbeitrag, der sich nach der Betriebsgrösse richtet,
ausgedrückt in der Anzahl Einheiten der dort gehaltenen Laufvögel, ausgedrückt in der Anzahl Einheiten der dort gehaltenen Laufvögel,
wobei Männchen und Weibchen über 15 Monate 10 Einheiten pro Tier wobei Männchen und Weibchen über 15 Monate 10 Einheiten pro Tier
entsprechen, wenn es sich um Strausse handelt, und 5 Einheiten pro entsprechen, wenn es sich um Strausse handelt, und 5 Einheiten pro
Tier, wenn es sich um Emus, Nandus oder Kasuare handelt, und Tiere Tier, wenn es sich um Emus, Nandus oder Kasuare handelt, und Tiere
unter 15 Monate 1 Einheit pro Tier entsprechen, und zwar: unter 15 Monate 1 Einheit pro Tier entsprechen, und zwar:
a) 74,00 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten, a) 74,00 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten,
b) 149,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten, b) 149,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten,
c) 223,00 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten, c) 223,00 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten,
d) 297,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1 000 Einheiten. d) 297,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1 000 Einheiten.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 erwähnten § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 erwähnten
Pflichtbeiträge werden aufgrund der letzten Daten, über die die FASNK Pflichtbeiträge werden aufgrund der letzten Daten, über die die FASNK
im Rahmen der Identifizierung und Registrierung von Geflügel und im Rahmen der Identifizierung und Registrierung von Geflügel und
Laufvögeln verfügt und der zusätzlichen Erklärungen des Laufvögeln verfügt und der zusätzlichen Erklärungen des
Verantwortlichen berechnet. Verantwortlichen berechnet.
§ 3 - Der Beitragspflichtige wird von der Zahlung der Pflichtbeiträge § 3 - Der Beitragspflichtige wird von der Zahlung der Pflichtbeiträge
befreit, wenn er vor dem Datum des Beitragsbescheids eine schriftliche befreit, wenn er vor dem Datum des Beitragsbescheids eine schriftliche
Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vorlegt oder wenn er Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vorlegt oder wenn er
gegebenenfalls nachweisen kann, dass die Erlaubnis vor dem Datum des gegebenenfalls nachweisen kann, dass die Erlaubnis vor dem Datum des
Beitragsbescheids von der Stelle ausgestellt worden ist, die diese Beitragsbescheids von der Stelle ausgestellt worden ist, die diese
Erlaubnis ausgestellt hat. Der Veterinärinspektor oder sein Erlaubnis ausgestellt hat. Der Veterinärinspektor oder sein
Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest. » Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest. »
Art. 217 - Die Artikel 4 und 5 desselben Erlasses werden durch Art. 217 - Die Artikel 4 und 5 desselben Erlasses werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt: folgende Bestimmungen ersetzt:
« Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach dem « Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach dem
Datum des Beitragsbescheids an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung Datum des Beitragsbescheids an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung
innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben
Verzugszinsen in Höhe von 25 EUR für Verwaltungskosten nach dem Verzugszinsen in Höhe von 25 EUR für Verwaltungskosten nach dem
gesetzlichen Zinssatz zu entrichten. gesetzlichen Zinssatz zu entrichten.
§ 2 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person § 2 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person
den Betrag des Pflichtbeitrags anficht, muss eine Beschwerde binnen 30 den Betrag des Pflichtbeitrags anficht, muss eine Beschwerde binnen 30
Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben an den Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben an den
Fonds geschickt werden. Die besonderen Modalitäten werden mit Fonds geschickt werden. Die besonderen Modalitäten werden mit
Zusendung des Beitragsbescheids mitgeteilt. Zusendung des Beitragsbescheids mitgeteilt.
Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem
Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet
erklärt, so wird der gezahlte Betrag erstattet. erklärt, so wird der gezahlte Betrag erstattet.
§ 3 - Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter kann die Daten im § 3 - Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter kann die Daten im
Betrieb nachprüfen. Aufgrund der gemachten Feststellungen kann der Betrieb nachprüfen. Aufgrund der gemachten Feststellungen kann der
Veterinärinspektor die in Anwendung von § 2 mitgeteilten Daten Veterinärinspektor die in Anwendung von § 2 mitgeteilten Daten
anpassen. » anpassen. »
Art. 5 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person Art. 5 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person
dem Fonds den Betrag der Pflichtbeiträge und der Zinsen und die dem Fonds den Betrag der Pflichtbeiträge und der Zinsen und die
Verwaltungskosten nach einem ersten Mahnschreiben nicht zahlt, wird Verwaltungskosten nach einem ersten Mahnschreiben nicht zahlt, wird
der Betrag der Pflichtbeiträge verdoppelt. Die Mahnschreiben und die der Betrag der Pflichtbeiträge verdoppelt. Die Mahnschreiben und die
Aufforderungen zur Zahlung des verdoppelten Betrags werden dem Aufforderungen zur Zahlung des verdoppelten Betrags werden dem
Verantwortlichen mindestens sechzig Tage beziehungsweise neunzig Tage Verantwortlichen mindestens sechzig Tage beziehungsweise neunzig Tage
nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben durch den Fonds nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben durch den Fonds
zugeschickt. » zugeschickt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend: Für den Premierminister, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend: Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Für die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Für die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der
Wissenschaftspolitik, abwesend: Wissenschaftspolitik, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Sozialen Eingliederung
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau I. SIMONIS Frau I. SIMONIS
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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