Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/09/2005
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2005 tot vaststelling van de verplichte bijdragen verschuldigd aan het Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten, sector zuivel "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2005 tot vaststelling van de verplichte bijdragen verschuldigd aan het Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten, sector zuivel Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 février 2005 fixant les cotisations obligatoires à payer au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux, secteur lait
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2005 tot vaststelling van de verplichte bijdragen verschuldigd aan het Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten, sector zuivel SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 février 2005 fixant les cotisations obligatoires à payer au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux, secteur lait
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 18 februari 2005 tot vaststelling van de verplichte royal du 18 février 2005 fixant les cotisations obligatoires à payer
bijdragen verschuldigd aan het Begrotingsfonds voor de gezondheid en au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des
de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten, sector zuivel, produits animaux, secteur lait, établi par le Service central de
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2005 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 février 2005
vaststelling van de verplichte bijdragen verschuldigd aan het fixant les cotisations obligatoires à payer au Fonds budgétaire pour
Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de la santé et la qualité des animaux et des produits animaux, secteur
dierlijke producten, sector zuivel. lait.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
18. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der an den 18. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der an den
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 5 Nr. 1 und des Artikels 6; Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 5 Nr. 1 und des Artikels 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur Festlegung der
an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse zu entrichtenden Pflichtbeiträge; tierischen Erzeugnisse zu entrichtenden Pflichtbeiträge;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 1. Juli 2004; und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 1. Juli 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.
Oktober 2004; Oktober 2004;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 17. Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 17.
September 2004; September 2004;
Aufgrund des Einverständnisses der Europäischen Kommission vom 15. Aufgrund des Einverständnisses der Europäischen Kommission vom 15.
Oktober 2004; Oktober 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.880/3 des Staatsrates vom 21. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.880/3 des Staatsrates vom 21. Dezember
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Fonds": den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere 1. "Fonds": den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere
und tierischen Erzeugnisse, und tierischen Erzeugnisse,
2. "Agentur": die Föderalagentur für die Sicherheit der 2. "Agentur": die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000,
3. "Abnehmer": den zugelassenen Abnehmer oder den während des 3. "Abnehmer": den zugelassenen Abnehmer oder den während des
Zeitraums zugelassenen Abnehmer im Sinne des Königlichen Erlasses vom Zeitraums zugelassenen Abnehmer im Sinne des Königlichen Erlasses vom
7. März 1994 über die Zulassung von Milchbetrieben und Abnehmern, 7. März 1994 über die Zulassung von Milchbetrieben und Abnehmern,
4. "Erzeuger": den Landwirt, natürliche oder juristische Person oder 4. "Erzeuger": den Landwirt, natürliche oder juristische Person oder
Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen oder beides, der Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen oder beides, der
auf autonome Weise zum eigenen Nutzen und für eigene Rechnung einen auf autonome Weise zum eigenen Nutzen und für eigene Rechnung einen
Betrieb in Belgien verwaltet und daher Milch oder andere Betrieb in Belgien verwaltet und daher Milch oder andere
Milcherzeugnisse an den Endverbraucher verkauft oder an einen Abnehmer Milcherzeugnisse an den Endverbraucher verkauft oder an einen Abnehmer
liefert, liefert,
5. "Milch": das durch Melken einer oder mehrerer Kühe gewonnene 5. "Milch": das durch Melken einer oder mehrerer Kühe gewonnene
Erzeugnis, dessen Fettgehalt geändert worden ist oder nicht, Erzeugnis, dessen Fettgehalt geändert worden ist oder nicht,
6. "Zeitraum": den Zeitraum von zwölf Monaten, der sich vom 1. April 6. "Zeitraum": den Zeitraum von zwölf Monaten, der sich vom 1. April
bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erstreckt, bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erstreckt,
7. "Beitragsbescheid": das Dokument, mit dem dem Abnehmer der Betrag 7. "Beitragsbescheid": das Dokument, mit dem dem Abnehmer der Betrag
mitgeteilt wird, den er im Rahmen des vorliegenden Erlasses zu leisten mitgeteilt wird, den er im Rahmen des vorliegenden Erlasses zu leisten
hat. hat.
Art. 2 - § 1 - Der Betrag der Pflichtbeiträge zu Lasten der Abnehmer Art. 2 - § 1 - Der Betrag der Pflichtbeiträge zu Lasten der Abnehmer
beläuft sich auf 0,12 EUR pro 1 000 Liter Milch, die sie in Belgien beläuft sich auf 0,12 EUR pro 1 000 Liter Milch, die sie in Belgien
bei den Erzeugern eingesammelt haben. bei den Erzeugern eingesammelt haben.
§ 2 - Die Abnehmer rechnen den in Belgien ansässigen Erzeugern 0,06 § 2 - Die Abnehmer rechnen den in Belgien ansässigen Erzeugern 0,06
EUR pro 1 000 Liter gelieferter Milch an. EUR pro 1 000 Liter gelieferter Milch an.
§ 3 - Die Abnehmer, die pro Zeitraum zwischen 250 000 und 10 000 Liter § 3 - Die Abnehmer, die pro Zeitraum zwischen 250 000 und 10 000 Liter
Milch einsammeln, zahlen jährlich einen Festbetrag von 20 EUR. Milch einsammeln, zahlen jährlich einen Festbetrag von 20 EUR.
§ 4 - Die Abnehmer, die pro Zeitraum weniger als 10 000 Liter Milch § 4 - Die Abnehmer, die pro Zeitraum weniger als 10 000 Liter Milch
einsammeln, werden von der Zahlung der Pflichtbeiträge befreit. einsammeln, werden von der Zahlung der Pflichtbeiträge befreit.
§ 5 - Selbst bei Einstellung der Tätigkeit im Laufe des Zeitraums muss § 5 - Selbst bei Einstellung der Tätigkeit im Laufe des Zeitraums muss
der Abnehmer den Pflichtbeitrag zahlen, mit einem Minimum von 20 EUR der Abnehmer den Pflichtbeitrag zahlen, mit einem Minimum von 20 EUR
für die Menge Milch, die während des Teils des Zeitraums, in dem der für die Menge Milch, die während des Teils des Zeitraums, in dem der
Abnehmer tatsächlich aktiv war, eingesammelt wurde. Abnehmer tatsächlich aktiv war, eingesammelt wurde.
Art. 3 - § 1 - Die Abnehmer übermitteln der Agentur eine Erklärung mit Art. 3 - § 1 - Die Abnehmer übermitteln der Agentur eine Erklärung mit
den Mengen Milch, auf die sie Pflichtbeiträge zahlen müssen. den Mengen Milch, auf die sie Pflichtbeiträge zahlen müssen.
§ 2 - Die Abnehmer übermitteln diese Erklärung binnen dreissig Tagen, § 2 - Die Abnehmer übermitteln diese Erklärung binnen dreissig Tagen,
es gilt das Datum des Poststempels, nach Ablauf: es gilt das Datum des Poststempels, nach Ablauf:
- jedes Quartals, wenn der Abnehmer über 3 000 000 Liter Milch pro - jedes Quartals, wenn der Abnehmer über 3 000 000 Liter Milch pro
Zeitraum einsammelt, Zeitraum einsammelt,
- des Zeitraums, wenn der Abnehmer 3 000 000 Liter Milch oder weniger - des Zeitraums, wenn der Abnehmer 3 000 000 Liter Milch oder weniger
pro Zeitraum einsammelt. pro Zeitraum einsammelt.
§ 3 - Die Abnehmer, die pro Zeitraum weniger als 10 000 Liter Milch § 3 - Die Abnehmer, die pro Zeitraum weniger als 10 000 Liter Milch
einsammeln, werden von der Übermittlung der Erklärung mit den Mengen einsammeln, werden von der Übermittlung der Erklärung mit den Mengen
Milch befreit. Milch befreit.
§ 4 - Wenn der Abnehmer die Erklärung mit den Mengen Milch nicht § 4 - Wenn der Abnehmer die Erklärung mit den Mengen Milch nicht
binnen der in § 2 erwähnten Frist übermittelt, wird der Betrag des zu binnen der in § 2 erwähnten Frist übermittelt, wird der Betrag des zu
entrichtenden Pflichtbeitrags verdoppelt. entrichtenden Pflichtbeitrags verdoppelt.
§ 5 - Zur Kontrolle der von den Abnehmern eingereichten Erklärungen § 5 - Zur Kontrolle der von den Abnehmern eingereichten Erklärungen
darf die Agentur die Daten in Bezug auf die Erhebung der Abgabe im darf die Agentur die Daten in Bezug auf die Erhebung der Abgabe im
Milchsektor in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates Milchsektor in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates
vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor
benutzen. benutzen.
Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen dreissig Tagen nach dem Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen dreissig Tagen nach dem
Datum des Beitragsbescheids zu zahlen. Bei Nichtzahlung innerhalb der Datum des Beitragsbescheids zu zahlen. Bei Nichtzahlung innerhalb der
Frist ist von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben ein nach dem Frist ist von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben ein nach dem
gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins, erhöht um 25 EUR für gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins, erhöht um 25 EUR für
Verwaltungskosten, zu entrichten. Verwaltungskosten, zu entrichten.
§ 2 - Ist ein beitragspflichtiger Abnehmer nicht mit der Höhe des § 2 - Ist ein beitragspflichtiger Abnehmer nicht mit der Höhe des
Pflichtbeitrags einverstanden, kann er binnen dreissig Tagen nach dem Pflichtbeitrags einverstanden, kann er binnen dreissig Tagen nach dem
Datum des Beitragsbescheids eine mit Gründen versehene Beschwerde per Datum des Beitragsbescheids eine mit Gründen versehene Beschwerde per
Einschreiben an die Agentur richten. Es gilt das Datum des Einschreiben an die Agentur richten. Es gilt das Datum des
Poststempels. Die besonderen Modalitäten für die Einreichung einer Poststempels. Die besonderen Modalitäten für die Einreichung einer
Beschwerde werden zusammen mit dem Beitragsbescheid mitgeteilt. Beschwerde werden zusammen mit dem Beitragsbescheid mitgeteilt.
§ 3 - Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem § 3 - Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem
Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet
erklärt, wird der zu viel erhobene Betrag erstattet. erklärt, wird der zu viel erhobene Betrag erstattet.
§ 4 - Damit die Agentur sich der Begründetheit der Beschwerde § 4 - Damit die Agentur sich der Begründetheit der Beschwerde
vergewissern kann, stützt sie sich auf die in Artikel 3 § 5 erwähnten vergewissern kann, stützt sie sich auf die in Artikel 3 § 5 erwähnten
Daten. Daten.
Art. 5 - Wenn ein Abnehmer den Betrag der Pflichtbeiträge, der Zinsen Art. 5 - Wenn ein Abnehmer den Betrag der Pflichtbeiträge, der Zinsen
und 25 EUR für Verwaltungskosten nicht nach einem ersten Mahnschreiben und 25 EUR für Verwaltungskosten nicht nach einem ersten Mahnschreiben
zahlt, wird der Betrag des Pflichtbeitrags verdoppelt und um 25 EUR zahlt, wird der Betrag des Pflichtbeitrags verdoppelt und um 25 EUR
für Verwaltungskosten erhöht. Die Mahnschreiben und die Aufforderungen für Verwaltungskosten erhöht. Die Mahnschreiben und die Aufforderungen
zur Zahlung des verdoppelten Betrags werden dem Abnehmer binnen zur Zahlung des verdoppelten Betrags werden dem Abnehmer binnen
sechzig beziehungsweise neunzig Tagen nach dem Datum des sechzig beziehungsweise neunzig Tagen nach dem Datum des
Beitragsbescheids per Einschreiben durch die Agentur zugeschickt. Beitragsbescheids per Einschreiben durch die Agentur zugeschickt.
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 11. Mai 2001 zur Festlegung der an Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 11. Mai 2001 zur Festlegung der an
den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse zu entrichtenden Pflichtbeiträge wird am 31. tierischen Erzeugnisse zu entrichtenden Pflichtbeiträge wird am 31.
Dezember 2004 aufgehoben. Dezember 2004 aufgehoben.
Die für den Monat Dezember 2004 oder für das Jahr 2004 zu Die für den Monat Dezember 2004 oder für das Jahr 2004 zu
entrichtenden Pflichtbeiträge sind jedoch spätestens am 28. Februar entrichtenden Pflichtbeiträge sind jedoch spätestens am 28. Februar
2005 zu zahlen. 2005 zu zahlen.
Art. 7 - Die in Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 1998 über Art. 7 - Die in Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 1998 über
die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der
Tiere und tierischen Erzeugnisse vorgesehenen Abgaben werden auf null Tiere und tierischen Erzeugnisse vorgesehenen Abgaben werden auf null
gesetzt. gesetzt.
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 gelten folgende Art. 8 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 gelten folgende
Übergangsbestimmungen für die Monat März 2005: Übergangsbestimmungen für die Monat März 2005:
- Alle Abnehmer, die pro Zeitraum mehr als 3 000 000 Liter Milch - Alle Abnehmer, die pro Zeitraum mehr als 3 000 000 Liter Milch
einsammeln, übermitteln die Erklärung mit den Mengen der Milch, die einsammeln, übermitteln die Erklärung mit den Mengen der Milch, die
während des Monats März 2005 und im Laufe des zweiten Quartals des während des Monats März 2005 und im Laufe des zweiten Quartals des
Kalenderjahres 2005 eingesammelt wurde, binnen dreissig Tagen nach Kalenderjahres 2005 eingesammelt wurde, binnen dreissig Tagen nach
Ablauf dieses Quartals. Ablauf dieses Quartals.
- Alle Abnehmer, die pro Zeitraum zwischen 3 000 000 und 10 000 Liter - Alle Abnehmer, die pro Zeitraum zwischen 3 000 000 und 10 000 Liter
Milch einsammeln, übermitteln die Erklärung mit den Mengen der Milch, Milch einsammeln, übermitteln die Erklärung mit den Mengen der Milch,
die während des Monats März 2005 und im Laufe des Zeitraums vom 1. die während des Monats März 2005 und im Laufe des Zeitraums vom 1.
April 2005 bis zum 31. März 2006 eingesammelt wurde, binnen dreissig April 2005 bis zum 31. März 2006 eingesammelt wurde, binnen dreissig
Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums. Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums.
Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss dem Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines werden gemäss dem Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse ermittelt, festgestellt und bestraft. Erzeugnisse ermittelt, festgestellt und bestraft.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2005 in Kraft. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2005 Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^