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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december | |
2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het | en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2004 portant |
koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor | exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté royal du 12 mars 2003 |
het gebruik van de spoorweginfrastructuur | relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken | royal du 9 décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de |
VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de | l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de |
voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur, opgemaakt | l'infrastructure ferroviaire, établi par le Service central de |
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2004 |
uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit | portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté royal du 12 |
van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de | mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure |
spoorweginfrastructuur. | ferroviaire. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. | Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖderaler Öffentlicher dienst MobilitÄt und Transportwesen | FÖderaler Öffentlicher dienst MobilitÄt und Transportwesen |
9. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Kapitel VIII | 9. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Kapitel VIII |
und IX | und IX |
des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für | des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für |
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 181 des Programmgesetzes vom 2. August 2002; | Aufgrund des Artikels 181 des Programmgesetzes vom 2. August 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die |
Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere | Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere |
des Artikels 52, abgeändert durch Artikel 29 des Königlichen Erlasses | des Artikels 52, abgeändert durch Artikel 29 des Königlichen Erlasses |
vom 11. Juni 2004, des Artikels 53 § 2, abgeändert durch Artikel 30 | vom 11. Juni 2004, des Artikels 53 § 2, abgeändert durch Artikel 30 |
des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2004, des Artikels 54 und des | des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2004, des Artikels 54 und des |
Artikels 61, ersetzt durch Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 11. | Artikels 61, ersetzt durch Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 11. |
Juni 2004; | Juni 2004; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen | In der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der | Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der |
Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der | Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der |
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/13/EG des | Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/13/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur |
Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von | Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von |
Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Richtlinie 2001/14/EG | Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Richtlinie 2001/14/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über |
die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von | die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von |
Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die | Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die |
Sicherheitsbescheinigung spätestens zum 15. März 2003 umgesetzt sein | Sicherheitsbescheinigung spätestens zum 15. März 2003 umgesetzt sein |
mussten; | mussten; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, für die Zuweisung von | In der Erwägung, dass es notwendig ist, für die Zuweisung von |
Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, um eine gerechte und | Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, um eine gerechte und |
nicht diskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen zu | nicht diskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen zu |
gewährleisten; | gewährleisten; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, über genaue Regeln zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, über genaue Regeln zu |
verfügen, um die allgemeinen Bedingungen für die Festlegung der | verfügen, um die allgemeinen Bedingungen für die Festlegung der |
Eisenbahnwegeentgelte festzulegen, damit eine gerechte und nicht | Eisenbahnwegeentgelte festzulegen, damit eine gerechte und nicht |
diskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen gewährleistet | diskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen gewährleistet |
wird; | wird; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Oktober 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Oktober 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. |
November 2004; | November 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur; | Aufgrund der Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.827/4 vom 1. Dezember | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.827/4 vom 1. Dezember |
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Die Begriffsbestimmungen, die in Artikel 1 des Königlichen | Artikel 1 - Die Begriffsbestimmungen, die in Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der | Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen | Eisenbahninfrastruktur, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 11. Juni 2004, erwähnt sind, sind auf vorliegenden Erlass | Erlasses vom 11. Juni 2004, erwähnt sind, sind auf vorliegenden Erlass |
anwendbar. | anwendbar. |
KAPITEL II - Grundsätze für die Zuweisung von Fahrwegkapazität | KAPITEL II - Grundsätze für die Zuweisung von Fahrwegkapazität |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 steht Fahrwegkapazität | Art. 2 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 steht Fahrwegkapazität |
für alle Arten von Verkehrsleistungen zur Verfügung, die die für die | für alle Arten von Verkehrsleistungen zur Verfügung, die die für die |
Benutzung der Fahrwege erforderlichen Merkmale aufweisen. | Benutzung der Fahrwege erforderlichen Merkmale aufweisen. |
§ 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann spezifische | § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann spezifische |
Fahrwege bestimmen, die für bestimmte Arten von | Fahrwege bestimmen, die für bestimmte Arten von |
Eisenbahnverkehrsleistungen zu nutzen sind, wenn für die anderen Arten | Eisenbahnverkehrsleistungen zu nutzen sind, wenn für die anderen Arten |
von Verkehrsleistungen geeignete Alternativstrecken vorhanden sind. | von Verkehrsleistungen geeignete Alternativstrecken vorhanden sind. |
Eine derartige Nutzungsbeschränkung schliesst andere Arten von | Eine derartige Nutzungsbeschränkung schliesst andere Arten von |
Verkehrsleistungen nicht von der Benutzung dieser Fahrwege aus, sofern | Verkehrsleistungen nicht von der Benutzung dieser Fahrwege aus, sofern |
Fahrwegkapazität verfügbar ist. | Fahrwegkapazität verfügbar ist. |
Art. 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann innerhalb des | Art. 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann innerhalb des |
definitiven Netzfahrplans eine Kapazitätsreserve beibehalten, um die | definitiven Netzfahrplans eine Kapazitätsreserve beibehalten, um die |
Zuweisung von gemäss Kapitel III Abschnitt 3 und Abschnitt 4 | Zuweisung von gemäss Kapitel III Abschnitt 3 und Abschnitt 4 |
beantragter Kapazität zu ermöglichen. | beantragter Kapazität zu ermöglichen. |
In diesem Fall beurteilt der Betreiber vorab, ob es notwendig ist, | In diesem Fall beurteilt der Betreiber vorab, ob es notwendig ist, |
eine solche Kapazitätsreserve beizubehalten. Diese Bestimmung ist | eine solche Kapazitätsreserve beizubehalten. Diese Bestimmung ist |
ebenfalls anwendbar, wenn Fahrwege überlastet sind. | ebenfalls anwendbar, wenn Fahrwege überlastet sind. |
Abschnitt 2 - Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung | Abschnitt 2 - Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung |
Art. 4 - Der Antrag auf Kapazitätszuweisung wird beim Betreiber der | Art. 4 - Der Antrag auf Kapazitätszuweisung wird beim Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur eingereicht: | Eisenbahninfrastruktur eingereicht: |
- entweder von den in den Artikeln 13 und 14 des vorerwähnten | - entweder von den in den Artikeln 13 und 14 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnten Antragstellern | Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnten Antragstellern |
- oder von der Fahrwegkapazitäts-Zuweisungsstelle eines anderen | - oder von der Fahrwegkapazitäts-Zuweisungsstelle eines anderen |
Mitgliedstaats der Europäischen Union für die in Belgien gelegene | Mitgliedstaats der Europäischen Union für die in Belgien gelegene |
Strecke. | Strecke. |
Art. 5 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Artikel 59 des vorerwähnten | Art. 5 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Artikel 59 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 bemüht sich der Betreiber der | Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 bemüht sich der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur, allen Sachzwängen, denen die Antragsteller | Eisenbahninfrastruktur, allen Sachzwängen, denen die Antragsteller |
unterliegen, wie beispielsweise den wirtschaftlichen Auswirkungen auf | unterliegen, wie beispielsweise den wirtschaftlichen Auswirkungen auf |
ihre Tätigkeiten, so weit wie möglich Rechnung zu tragen. | ihre Tätigkeiten, so weit wie möglich Rechnung zu tragen. |
§ 2 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, wie vorgesehen in | § 2 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, wie vorgesehen in |
Artikel 2 § 2, spezifische Fahrwege bestimmt hat, räumt er bei der | Artikel 2 § 2, spezifische Fahrwege bestimmt hat, räumt er bei der |
Kapazitätszuweisung der betreffenden Art der Verkehrsleistung Vorrang | Kapazitätszuweisung der betreffenden Art der Verkehrsleistung Vorrang |
ein. | ein. |
Abschnitt 3 - Überlastung der Fahrwege | Abschnitt 3 - Überlastung der Fahrwege |
Art. 6 - § 1 - Wenn Fahrwege für überlastet erklärt worden sind, weist | Art. 6 - § 1 - Wenn Fahrwege für überlastet erklärt worden sind, weist |
der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur - vorbehaltlich der Anwendung | der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur - vorbehaltlich der Anwendung |
von Artikel 5 § 2 - die Kapazitäten der für überlastet erklärten | von Artikel 5 § 2 - die Kapazitäten der für überlastet erklärten |
Fahrwege unter Berücksichtigung folgender Prioritäten und ohne die für | Fahrwege unter Berücksichtigung folgender Prioritäten und ohne die für |
die regelmässige Fahrweginstandhaltung reservierten Kapazitäten zu | die regelmässige Fahrweginstandhaltung reservierten Kapazitäten zu |
beeinträchtigen, zu: | beeinträchtigen, zu: |
Auf Hochgeschwindigkeitslinien: | Auf Hochgeschwindigkeitslinien: |
1. Hochgeschwindigkeitszüge, | 1. Hochgeschwindigkeitszüge, |
2. schnelle Personenzüge, | 2. schnelle Personenzüge, |
3. andere Züge. | 3. andere Züge. |
Auf Linien, die für den Güterverkehr bestimmt sind: | Auf Linien, die für den Güterverkehr bestimmt sind: |
1. schnelle Güterzüge, | 1. schnelle Güterzüge, |
2. langsame Güterzüge, | 2. langsame Güterzüge, |
3. Personenzüge, | 3. Personenzüge, |
4. andere Züge. | 4. andere Züge. |
Auf Linien, die für den Personenverkehr bestimmt sind: | Auf Linien, die für den Personenverkehr bestimmt sind: |
1. Hochgeschwindigkeitszüge für die Bedienung im Inland und | 1. Hochgeschwindigkeitszüge für die Bedienung im Inland und |
Schnellzüge des gewöhnlichen Dienstes, die die Personenbeförderung im | Schnellzüge des gewöhnlichen Dienstes, die die Personenbeförderung im |
Inland gewährleisten, | Inland gewährleisten, |
2. andere Hochgeschwindigkeitszüge und andere schnelle Personenzüge, | 2. andere Hochgeschwindigkeitszüge und andere schnelle Personenzüge, |
3. langsame Personenzüge, | 3. langsame Personenzüge, |
4. Güterzüge, | 4. Güterzüge, |
5. andere Züge. | 5. andere Züge. |
Auf gemischten Linien: | Auf gemischten Linien: |
1. Hochgeschwindigkeitszüge für die Bedienung im Inland und | 1. Hochgeschwindigkeitszüge für die Bedienung im Inland und |
Schnellzüge des gewöhnlichen Dienstes, die die Personenbeförderung im | Schnellzüge des gewöhnlichen Dienstes, die die Personenbeförderung im |
Inland gewährleisten, | Inland gewährleisten, |
2. andere Hochgeschwindigkeitszüge und andere schnelle Personenzüge, | 2. andere Hochgeschwindigkeitszüge und andere schnelle Personenzüge, |
3. langsame Personenzüge und schnelle Güterzüge, | 3. langsame Personenzüge und schnelle Güterzüge, |
4. langsame Güterzüge, | 4. langsame Güterzüge, |
5. andere Züge. | 5. andere Züge. |
Im Sinne des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: | Im Sinne des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: |
- Hochgeschwindigkeitszug: ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten | - Hochgeschwindigkeitszug: ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten |
ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus | ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus |
spezifischem selbstfahrendem Material besteht, | spezifischem selbstfahrendem Material besteht, |
- schnellem Personenzug: ein Zug, der geeignet ist, mit der durch die | - schnellem Personenzug: ein Zug, der geeignet ist, mit der durch die |
Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und der | Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und der |
auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt, | auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt, |
- langsamem Personenzug: ein Personenzug, der kein schneller | - langsamem Personenzug: ein Personenzug, der kein schneller |
Personenzug ist, | Personenzug ist, |
- schnellem Güterzug: ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer | - schnellem Güterzug: ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer |
Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren, | Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren, |
- langsamem Güterzug: ein Güterzug, der kein schneller Güterzug ist, | - langsamem Güterzug: ein Güterzug, der kein schneller Güterzug ist, |
- anderen Zügen: Dienst- oder Arbeitszüge. | - anderen Zügen: Dienst- oder Arbeitszüge. |
§ 2 - Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, | § 2 - Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, |
eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen | eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen |
zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die | zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die |
Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung | Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung |
auf der betreffenden Strecke den höchsten Gesamtbetrag an | auf der betreffenden Strecke den höchsten Gesamtbetrag an |
Eisenbahnwegeentgelt einbringt. | Eisenbahnwegeentgelt einbringt. |
Wenn die Anwendung dieses Kriteriums es wiederum nicht ermöglicht, | Wenn die Anwendung dieses Kriteriums es wiederum nicht ermöglicht, |
eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen | eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen |
zuzuweisen, wird die Kapazität dem meist bietenden Antragsteller | zuzuweisen, wird die Kapazität dem meist bietenden Antragsteller |
zugewiesen. Zu diesem Zweck organisiert der Betreiber der | zugewiesen. Zu diesem Zweck organisiert der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur einen Angebotsaufruf. | Eisenbahninfrastruktur einen Angebotsaufruf. |
Abschnitt 4 - Übertragung von und Verzicht auf Fahrwegkapazität | Abschnitt 4 - Übertragung von und Verzicht auf Fahrwegkapazität |
Art. 7 - § 1 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine | Art. 7 - § 1 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine |
Kapazitätsübertragung feststellt, setzt er unmittelbar das | Kapazitätsübertragung feststellt, setzt er unmittelbar das |
Kontrollorgan davon in Kenntnis. | Kontrollorgan davon in Kenntnis. |
§ 2 - Nachdem das Kontrollorgan den Betreiber der | § 2 - Nachdem das Kontrollorgan den Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur, den Inhaber der übertragenen Kapazität und | Eisenbahninfrastruktur, den Inhaber der übertragenen Kapazität und |
denjenigen, dem er sie übertragen hat, angehört hat, entscheidet es | denjenigen, dem er sie übertragen hat, angehört hat, entscheidet es |
über den Entzug der übertragenen Kapazitäten und über den Ausschluss | über den Entzug der übertragenen Kapazitäten und über den Ausschluss |
der weiteren Kapazitätszuweisung während der gesamten laufenden | der weiteren Kapazitätszuweisung während der gesamten laufenden |
Netzfahrplanperiode. | Netzfahrplanperiode. |
§ 3 - Die übertragene Kapazität wird als erneut verfügbare Kapazität | § 3 - Die übertragene Kapazität wird als erneut verfügbare Kapazität |
angesehen. | angesehen. |
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt die anderen | Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt die anderen |
interessierten Antragsteller davon in Kenntnis. | interessierten Antragsteller davon in Kenntnis. |
Art. 8 - § 1 - Gemäss Artikel 28 kann jeder Inhaber von | Art. 8 - § 1 - Gemäss Artikel 28 kann jeder Inhaber von |
Fahrwegkapazität der Eisenbahn auf die Nutzung der gesamten oder eines | Fahrwegkapazität der Eisenbahn auf die Nutzung der gesamten oder eines |
Teils der zugewiesenen Kapazität verzichten. | Teils der zugewiesenen Kapazität verzichten. |
§ 2 - Die Kapazität, auf die verzichtet wird, wird als erneut | § 2 - Die Kapazität, auf die verzichtet wird, wird als erneut |
verfügbare Kapazität angesehen. | verfügbare Kapazität angesehen. |
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt die betroffenen | Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt die betroffenen |
Antragsteller davon in Kenntnis. | Antragsteller davon in Kenntnis. |
KAPITEL III - Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität | KAPITEL III - Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 9 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erstellt den | Art. 9 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erstellt den |
Netzfahrplan. Für die Programmierung der Kapazitätsanträge trägt er | Netzfahrplan. Für die Programmierung der Kapazitätsanträge trägt er |
den vorläufigen grenzüberschreitenden Zugtrassen Rechnung. | den vorläufigen grenzüberschreitenden Zugtrassen Rechnung. |
Art. 10 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur überprüft die | Art. 10 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur überprüft die |
Zulässigkeit der Anträge auf Kapazitätszuweisung. | Zulässigkeit der Anträge auf Kapazitätszuweisung. |
Wenn einem Antrag auf Kapazitätszuweisung nicht stattgegeben werden | Wenn einem Antrag auf Kapazitätszuweisung nicht stattgegeben werden |
kann, bietet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nach Möglichkeit | kann, bietet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nach Möglichkeit |
andere Kapazitäten an. | andere Kapazitäten an. |
Abschnitt 2 - Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung, die im folgenden | Abschnitt 2 - Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung, die im folgenden |
Netzfahrplan zu programmieren sind | Netzfahrplan zu programmieren sind |
und vor dem letzten Termin für die Einreichung der Kapazitätsanträge | und vor dem letzten Termin für die Einreichung der Kapazitätsanträge |
eingereicht werden | eingereicht werden |
Art. 11 - § 1 - Der Antragsteller - ob er einen Rahmenvertrag | Art. 11 - § 1 - Der Antragsteller - ob er einen Rahmenvertrag |
abgeschlossen hat oder nicht - reicht seine Anträge auf Benutzung der | abgeschlossen hat oder nicht - reicht seine Anträge auf Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur für den folgenden Netzfahrplan ein und hält | Eisenbahninfrastruktur für den folgenden Netzfahrplan ein und hält |
dabei das in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebene Enddatum | dabei das in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebene Enddatum |
für die Einreichung der Anträge auf Kapazitätszuweisung ein. | für die Einreichung der Anträge auf Kapazitätszuweisung ein. |
§ 2 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Anlage VI Punkt 3 des | § 2 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Anlage VI Punkt 3 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 können der | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 können der |
Antragsteller und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im | Antragsteller und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im |
Rahmenvertrag ein Datum vereinbaren, das dem Datum, auf das in § 1 | Rahmenvertrag ein Datum vereinbaren, das dem Datum, auf das in § 1 |
verwiesen wird, vorangeht. | verwiesen wird, vorangeht. |
Art. 12 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet alle | Art. 12 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet alle |
Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung, die gemäss den Bestimmungen | Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung, die gemäss den Bestimmungen |
von Artikel 11 im Hinblick auf ihre Programmierung im folgenden | von Artikel 11 im Hinblick auf ihre Programmierung im folgenden |
Netzfahrplan eingereicht werden. | Netzfahrplan eingereicht werden. |
Dazu nimmt er an den Versammlungen teil, die auf internationaler Ebene | Dazu nimmt er an den Versammlungen teil, die auf internationaler Ebene |
organisiert werden, um die Schaffung grenzüberschreitender Zugtrassen | organisiert werden, um die Schaffung grenzüberschreitender Zugtrassen |
und die Zuweisung von Fahrwegkapazität für netzübergreifende | und die Zuweisung von Fahrwegkapazität für netzübergreifende |
Eisenbahnverkehrsdienste zu vereinbaren. | Eisenbahnverkehrsdienste zu vereinbaren. |
Art. 13 - Gemäss den Bestimmungen von Artikel 58 § 1 Absatz 2 des | Art. 13 - Gemäss den Bestimmungen von Artikel 58 § 1 Absatz 2 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 konsultiert der | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 konsultiert der |
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die potentiellen Antragsteller, | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die potentiellen Antragsteller, |
die binnen der Fristen und nach den Modalitäten, die in den | die binnen der Fristen und nach den Modalitäten, die in den |
Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sind, ihre Absicht | Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sind, ihre Absicht |
geäussert haben, einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität | geäussert haben, einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität |
einzureichen. | einzureichen. |
Art. 14 - § 1 - Im Rahmen der Koordinierung der Anträge, die der | Art. 14 - § 1 - Im Rahmen der Koordinierung der Anträge, die der |
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gemäss den Bestimmungen von | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 60 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 | Artikel 60 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 |
vornimmt: | vornimmt: |
- kann er innerhalb vertretbarer Grenzen andere Kapazitäten als die | - kann er innerhalb vertretbarer Grenzen andere Kapazitäten als die |
beantragten anbieten, | beantragten anbieten, |
- bemüht er sich, eventuelle Konflikte zu lösen, indem er die | - bemüht er sich, eventuelle Konflikte zu lösen, indem er die |
betreffenden Antragsteller konsultiert. | betreffenden Antragsteller konsultiert. |
Abschnitt 3 - Anträge auf Kapazitätszuweisung, die im folgenden | Abschnitt 3 - Anträge auf Kapazitätszuweisung, die im folgenden |
Netzfahrplan zu programmieren sind | Netzfahrplan zu programmieren sind |
und nach dem letzten Termin für die Einreichung der Kapazitätsanträge | und nach dem letzten Termin für die Einreichung der Kapazitätsanträge |
eingereicht werden | eingereicht werden |
Art. 15 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet | Art. 15 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet |
den Antrag auf Kapazitätszuweisung, der von einem Antragsteller | den Antrag auf Kapazitätszuweisung, der von einem Antragsteller |
eingereicht wird im Hinblick auf seine Programmierung im folgenden | eingereicht wird im Hinblick auf seine Programmierung im folgenden |
Netzfahrplan, indem er eventuell Kapazitäten benutzt, die er gemäss | Netzfahrplan, indem er eventuell Kapazitäten benutzt, die er gemäss |
den Bestimmungen von Artikel 3 möglicherweise reserviert hat. | den Bestimmungen von Artikel 3 möglicherweise reserviert hat. |
§ 2 - Wenn der Antrag des Antragstellers mit vor dem letzten Termin | § 2 - Wenn der Antrag des Antragstellers mit vor dem letzten Termin |
für die Einreichung der Anträge auf Kapazitätszuweisung eingereichten | für die Einreichung der Anträge auf Kapazitätszuweisung eingereichten |
Anträgen oder mit bereits für den folgenden Netzfahrplan zugewiesenen | Anträgen oder mit bereits für den folgenden Netzfahrplan zugewiesenen |
Kapazitäten konkurriert und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Kapazitäten konkurriert und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
ihm keine anderen Fahrwegkapazitäten anbieten kann, setzt er ihn davon | ihm keine anderen Fahrwegkapazitäten anbieten kann, setzt er ihn davon |
in Kenntnis, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden kann. | in Kenntnis, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden kann. |
Abschnitt 4 - Im laufenden Netzfahrplan zu programmierende Anträge auf | Abschnitt 4 - Im laufenden Netzfahrplan zu programmierende Anträge auf |
Kapazitätszuweisung | Kapazitätszuweisung |
Art. 16 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet den | Art. 16 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet den |
Antrag je nach den noch verfügbaren Kapazitäten im Netzfahrplan, indem | Antrag je nach den noch verfügbaren Kapazitäten im Netzfahrplan, indem |
er eventuell Kapazitäten benutzt, die er gemäss den Bestimmungen von | er eventuell Kapazitäten benutzt, die er gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 3 möglicherweise reserviert hat. | Artikel 3 möglicherweise reserviert hat. |
Art. 17 - Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert der Betreiber | Art. 17 - Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert der Betreiber |
der Eisenbahninfrastruktur dem Antragsteller so schnell wie möglich | der Eisenbahninfrastruktur dem Antragsteller so schnell wie möglich |
seine Zustimmung. | seine Zustimmung. |
Die nach diesem Verfahren zugewiesenen Kapazitäten können nur bis zum | Die nach diesem Verfahren zugewiesenen Kapazitäten können nur bis zum |
Ende der laufenden Netzfahrplanperiode zugewiesen bleiben. | Ende der laufenden Netzfahrplanperiode zugewiesen bleiben. |
Art. 18 - Wenn die beantragte Kapazität nicht in den Netzfahrplan | Art. 18 - Wenn die beantragte Kapazität nicht in den Netzfahrplan |
aufgenommen werden kann, setzt der Betreiber der | aufgenommen werden kann, setzt der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur den Antragsteller so schnell wie möglich davon | Eisenbahninfrastruktur den Antragsteller so schnell wie möglich davon |
in Kenntnis. | in Kenntnis. |
KAPITEL IV - Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der | KAPITEL IV - Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der |
Eisenbahnwegeentgelte | Eisenbahnwegeentgelte |
Art. 19 - Das Eisenbahnwegeentgelt ist die Gegenleistung für den | Art. 19 - Das Eisenbahnwegeentgelt ist die Gegenleistung für den |
Schienenzugang zu den Serviceeinrichtungen und für folgende | Schienenzugang zu den Serviceeinrichtungen und für folgende |
Mindestleistungen: | Mindestleistungen: |
- das Zugangsrecht zu den Linien, Bahnhöfen, Rangier-, Zugbildungs- | - das Zugangsrecht zu den Linien, Bahnhöfen, Rangier-, Zugbildungs- |
und Abstellgleisen unter Einhaltung der geltenden | und Abstellgleisen unter Einhaltung der geltenden |
Sicherheitsvorschriften, | Sicherheitsvorschriften, |
- den normalen Gebrauch und die sich daraus ergebende Abnutzung der | - den normalen Gebrauch und die sich daraus ergebende Abnutzung der |
Gleise, der Weichen, der Oberleitungen, der Signal- und | Gleise, der Weichen, der Oberleitungen, der Signal- und |
Telekommunikationseinrichtungen, | Telekommunikationseinrichtungen, |
- den Einsatz von Dispatchern, Streckenfahrdienstleitern, | - den Einsatz von Dispatchern, Streckenfahrdienstleitern, |
Stellwerksmeistern und anderen Bediensteten, um den Zugverkehr zu | Stellwerksmeistern und anderen Bediensteten, um den Zugverkehr zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
- die Übermittlung an Eisenbahnunternehmen von Informationen über | - die Übermittlung an Eisenbahnunternehmen von Informationen über |
Zugbewegungen, Zwischenfälle und Unfälle sowie von allen anderen | Zugbewegungen, Zwischenfälle und Unfälle sowie von allen anderen |
Informationen, die erforderlich sind, um die Verkehrsleistung, für die | Informationen, die erforderlich sind, um die Verkehrsleistung, für die |
die Kapazitäten zugewiesen worden sind, zu erbringen oder zu | die Kapazitäten zugewiesen worden sind, zu erbringen oder zu |
betreiben. | betreiben. |
Art. 20 - Bei der Berechnung des Nutzungsentgelts werden | Art. 20 - Bei der Berechnung des Nutzungsentgelts werden |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
- der Zugang zur Eisenbahnlinie oder zu einem Streckenabschnitt und | - der Zugang zur Eisenbahnlinie oder zu einem Streckenabschnitt und |
ihre Benutzung, | ihre Benutzung, |
- der Zugang zu den Bahnhofsgleisen und ihre Benutzung, | - der Zugang zu den Bahnhofsgleisen und ihre Benutzung, |
- der Zugang zu den Rangier-, Zugbildungs- und Abstellgleisen sowie | - der Zugang zu den Rangier-, Zugbildungs- und Abstellgleisen sowie |
ihre Benutzung. | ihre Benutzung. |
Hinzu kommen die Kosten für die administrative Bearbeitung der | Hinzu kommen die Kosten für die administrative Bearbeitung der |
Anträge. | Anträge. |
Art. 21 - Für die Benutzung einer Bahnlinie oder eines | Art. 21 - Für die Benutzung einer Bahnlinie oder eines |
Streckenabschnitts kommen in Betracht: | Streckenabschnitts kommen in Betracht: |
- der Einheitspreis pro Zugkilometer, | - der Einheitspreis pro Zugkilometer, |
- die Länge des Streckenabschnitts, | - die Länge des Streckenabschnitts, |
- die kommerzielle und operative Bedeutung der Linie, insbesondere | - die kommerzielle und operative Bedeutung der Linie, insbesondere |
unter Berücksichtigung ihrer Ausrüstung. | unter Berücksichtigung ihrer Ausrüstung. |
Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und | Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und |
spiegeln Folgendes wider: | spiegeln Folgendes wider: |
- die Verkehrspriorität je nach der vom Betreiber der | - die Verkehrspriorität je nach der vom Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur angebotenen Servicequalität und insbesondere je | Eisenbahninfrastruktur angebotenen Servicequalität und insbesondere je |
nach dem Vorrang, der dem Zug im Falle von Verkehrsstörungen im | nach dem Vorrang, der dem Zug im Falle von Verkehrsstörungen im |
Vergleich zu anderen Zügen eingeräumt wird. | Vergleich zu anderen Zügen eingeräumt wird. |
- Zeitspanne, Tag und Fahrtrichtung, abhängig von der Uhrzeit und vom | - Zeitspanne, Tag und Fahrtrichtung, abhängig von der Uhrzeit und vom |
Tag, wo die Zugtrasse sich auf der Bahnlinie befindet, mit dem Ziel | Tag, wo die Zugtrasse sich auf der Bahnlinie befindet, mit dem Ziel |
das Nutzungsentgelt den zeitlichen Schwankungen des Antrags | das Nutzungsentgelt den zeitlichen Schwankungen des Antrags |
anzupassen, | anzupassen, |
- die Spanne zwischen der vom betreffenden Rollmaterial benötigten | - die Spanne zwischen der vom betreffenden Rollmaterial benötigten |
Fahrzeit auf der Zugtrasse und der Standardfahrzeit auf der Zugtrasse, | Fahrzeit auf der Zugtrasse und der Standardfahrzeit auf der Zugtrasse, |
- die zulässige Masse auf der betreffenden Zugtrasse, | - die zulässige Masse auf der betreffenden Zugtrasse, |
- die Auswirkungen auf die Umwelt. | - die Auswirkungen auf die Umwelt. |
Art. 22 - Für den Zugang zu den Bahnhofsgleisen werden folgende | Art. 22 - Für den Zugang zu den Bahnhofsgleisen werden folgende |
Elemente in Zusammenhang mit der Anlage in Betracht gezogen: | Elemente in Zusammenhang mit der Anlage in Betracht gezogen: |
- der Einheitspreis je nach Zugart, | - der Einheitspreis je nach Zugart, |
- die operative Bedeutung der Anlage, insbesondere unter | - die operative Bedeutung der Anlage, insbesondere unter |
Berücksichtigung ihrer Ausrüstung. | Berücksichtigung ihrer Ausrüstung. |
Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und | Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und |
spiegeln Folgendes wider: | spiegeln Folgendes wider: |
- die Art der Benutzung der Anlage (abfahrender Zug, ankommender Zug, | - die Art der Benutzung der Anlage (abfahrender Zug, ankommender Zug, |
Zug mit fahrplanmässigem Halt oder obligatorischem Betriebshalt), | Zug mit fahrplanmässigem Halt oder obligatorischem Betriebshalt), |
- die Dauer der Inanspruchnahme über die mit der Art der Benutzung der | - die Dauer der Inanspruchnahme über die mit der Art der Benutzung der |
Anlage verbundene, in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebene | Anlage verbundene, in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebene |
Pauschalzeit hinaus. | Pauschalzeit hinaus. |
Art. 23 - Für die Benutzung der Rangier-, Zugbildungs- und | Art. 23 - Für die Benutzung der Rangier-, Zugbildungs- und |
Abstellgleise werden folgende Elemente in Zusammenhang mit dem | Abstellgleise werden folgende Elemente in Zusammenhang mit dem |
Gleistyp in Betracht gezogen: | Gleistyp in Betracht gezogen: |
- der Einheitspreis pro Meter und Zeiteinheit, | - der Einheitspreis pro Meter und Zeiteinheit, |
- die Länge der zur Verfügung gestellten Gleise, | - die Länge der zur Verfügung gestellten Gleise, |
- die operative Bedeutung der Gleisgruppe, | - die operative Bedeutung der Gleisgruppe, |
- die technische Ausrüstung der Gleisgruppe, | - die technische Ausrüstung der Gleisgruppe, |
- die Leistungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, die | - die Leistungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, die |
erforderlich sind, um die Weichen zu stellen und die | erforderlich sind, um die Weichen zu stellen und die |
Signaleinrichtungen zu bedienen. | Signaleinrichtungen zu bedienen. |
Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und | Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und |
spiegeln Folgendes wider: | spiegeln Folgendes wider: |
- die Anzahl der zur Verfügung gestellten Gleise, | - die Anzahl der zur Verfügung gestellten Gleise, |
- die Dauer der Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Gleise. | - die Dauer der Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Gleise. |
Art. 24 - Die Verwaltungskosten setzen sich zusammen aus: | Art. 24 - Die Verwaltungskosten setzen sich zusammen aus: |
- einem Grundpreis, | - einem Grundpreis, |
- einem Koeffizienten, der mit der Art des administrativen Aufwands | - einem Koeffizienten, der mit der Art des administrativen Aufwands |
mit Bezug auf einen Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung | mit Bezug auf einen Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung |
zusammenhängt. | zusammenhängt. |
Art. 25 - Die Grundeinheitspreise werden nach einer Methode indexiert, | Art. 25 - Die Grundeinheitspreise werden nach einer Methode indexiert, |
die in dem zwischen Staat und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | die in dem zwischen Staat und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
geschlossenen Geschäftsführungsvertrag vorgesehen ist. | geschlossenen Geschäftsführungsvertrag vorgesehen ist. |
Art. 26 - Unbeschadet der Methode der jährlichen Indexierung der | Art. 26 - Unbeschadet der Methode der jährlichen Indexierung der |
Einheitspreise werden die Abänderungen der Berechnungsregeln, des | Einheitspreise werden die Abänderungen der Berechnungsregeln, des |
Wertes der Koeffizienten und der Einheitspreise spätestens vier Monate | Wertes der Koeffizienten und der Einheitspreise spätestens vier Monate |
vor dem in Artikel 11 erwähnten letzten Termin für die Einreichung der | vor dem in Artikel 11 erwähnten letzten Termin für die Einreichung der |
Anträge auf Kapazitätszuweisung festgelegt. Diese Abänderungen, die | Anträge auf Kapazitätszuweisung festgelegt. Diese Abänderungen, die |
eine Aufarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit sich | eine Aufarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit sich |
bringen, werden erst bei In-Kraft-Treten des Netzfahrplans, der auf | bringen, werden erst bei In-Kraft-Treten des Netzfahrplans, der auf |
den folgt, im Laufe dessen diese Abänderungen angenommen worden sind, | den folgt, im Laufe dessen diese Abänderungen angenommen worden sind, |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 27 - In dem zwischen Staat und Betreiber der | Art. 27 - In dem zwischen Staat und Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur geschlossenen Geschäftsführungsvertrag sind | Eisenbahninfrastruktur geschlossenen Geschäftsführungsvertrag sind |
insbesondere die Bedingungen festgelegt, die erforderlich sind, damit | insbesondere die Bedingungen festgelegt, die erforderlich sind, damit |
unter normalen Betriebsumständen und über einen angemessenen Zeitraum | unter normalen Betriebsumständen und über einen angemessenen Zeitraum |
die Rechnungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur zumindest ein | die Rechnungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur zumindest ein |
Gleichgewicht aufweisen zwischen einerseits den Einnahmen aus den | Gleichgewicht aufweisen zwischen einerseits den Einnahmen aus den |
Eisenbahnwegeentgelten abzüglich des Teils dieser Entgelte, der dazu | Eisenbahnwegeentgelten abzüglich des Teils dieser Entgelte, der dazu |
bestimmt ist, den Fonds der Eisenbahninfrastruktur für die | bestimmt ist, den Fonds der Eisenbahninfrastruktur für die |
Zurverfügungstellung der Eisenbahninfrastruktur zu bezahlen, und der | Zurverfügungstellung der Eisenbahninfrastruktur zu bezahlen, und der |
Staatsfinanzierung und andererseits den Infrastrukturausgaben. | Staatsfinanzierung und andererseits den Infrastrukturausgaben. |
Art. 28 - § 1 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr | Art. 28 - § 1 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr |
als sechs Monate vor dem Tag ihrer Beanspruchung ist kein | als sechs Monate vor dem Tag ihrer Beanspruchung ist kein |
Nutzungsentgelt zu zahlen. | Nutzungsentgelt zu zahlen. |
§ 2 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität zwischen sechs | § 2 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität zwischen sechs |
Monaten und mindestens einem Monat vor dem Tag ihrer Beanspruchung | Monaten und mindestens einem Monat vor dem Tag ihrer Beanspruchung |
sind 15 % des vorgesehenen Entgelts zu zahlen. | sind 15 % des vorgesehenen Entgelts zu zahlen. |
§ 3 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als | § 3 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als |
einen Monat und spätestens am dritten Tag vor dem Tag ihrer | einen Monat und spätestens am dritten Tag vor dem Tag ihrer |
Beanspruchung sind 30 % des vorgesehenen Entgelts zu zahlen. | Beanspruchung sind 30 % des vorgesehenen Entgelts zu zahlen. |
§ 4 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als drei | § 4 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als drei |
Tage vor ihrer Beanspruchung ist das vorgesehene Entgelt vollständig | Tage vor ihrer Beanspruchung ist das vorgesehene Entgelt vollständig |
zu zahlen. | zu zahlen. |
Art. 29 - Das Eisenbahnwegeentgelt wird an den Betreiber der | Art. 29 - Das Eisenbahnwegeentgelt wird an den Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur entrichtet und ist zahlbar pro Monat der | Eisenbahninfrastruktur entrichtet und ist zahlbar pro Monat der |
Benutzung. | Benutzung. |
Art. 30 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann auf die in | Art. 30 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann auf die in |
Rechnung gestellten Beträge, die nicht fristgerecht gezahlt werden, | Rechnung gestellten Beträge, die nicht fristgerecht gezahlt werden, |
nach den geltenden gerichtlich festgelegten Zinssätzen Verzugszinsen | nach den geltenden gerichtlich festgelegten Zinssätzen Verzugszinsen |
berechnen. Die Einziehungs- und Eintreibungskosten gehen zu Lasten der | berechnen. Die Einziehungs- und Eintreibungskosten gehen zu Lasten der |
Eisenbahnunternehmen. | Eisenbahnunternehmen. |
Art. 31 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erteilt dem | Art. 31 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erteilt dem |
Kontrollorgan alle notwendigen Informationen über die Kosten für die | Kontrollorgan alle notwendigen Informationen über die Kosten für die |
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. | Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. |
KAPITEL V - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL V - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 32 - Mit vorliegendem Erlass werden Kapitel III des Königlichen | Art. 32 - Mit vorliegendem Erlass werden Kapitel III des Königlichen |
Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für | Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für |
Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und | Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und |
der Ministerielle Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der | der Ministerielle Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der |
Modalitäten für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn | Modalitäten für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 34 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des | Art. 34 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |