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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 2004 betreffende de identificatie en registratie van honden | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004 relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 2004 | en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004 relatif à |
betreffende de identificatie en registratie van honden | l'identification et l'enregistrement des chiens |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 28 mei 2004 betreffende de identificatie en registratie | royal du 28 mai 2004 relatif à l'identification et l'enregistrement |
van honden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling | des chiens, établi par le Service central de traduction allemande |
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 2004 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004 |
identificatie en registratie van honden. | relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. | Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
28. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und | 28. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und |
Registrierung von Hunden | Registrierung von Hunden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch | Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch |
das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003; | das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die |
Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den | Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. August 1998; | Königlichen Erlass vom 19. August 1998; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die |
Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die | Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002; | Ministeriellen Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 zur Festlegung |
des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. | des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. |
November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden | November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden |
und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, | und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, |
abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; | abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Dezember 1998 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Dezember 1998 zur |
Festlegung der Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips | Festlegung der Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips |
zur Identifizierung von Hunden; | zur Identifizierung von Hunden; |
Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Ministerrates vom 2. | Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Ministerrates vom 2. |
April 2004; | April 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. |
April 2004; | April 2004; |
Aufgrund des Gutachtens 37.000/3 des Staatsrates vom 29. April 2004, | Aufgrund des Gutachtens 37.000/3 des Staatsrates vom 29. April 2004, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | 1. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Tierschutz gehört, | Tierschutz gehört, |
2. « Verantwortlichem »: die Person, die als Eigentümer oder Halter | 2. « Verantwortlichem »: die Person, die als Eigentümer oder Halter |
des Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn | des Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn |
ausübt, | ausübt, |
3. « zugelassenem Tierarzt »: einen in Anwendung von Artikel 4 Absatz | 3. « zugelassenem Tierarzt »: einen in Anwendung von Artikel 4 Absatz |
4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
Veterinärmedizin zugelassenen Tierarzt, | Veterinärmedizin zugelassenen Tierarzt, |
4. « zugelassener Einrichtung »: eine gemäss den Bestimmungen des | 4. « zugelassener Einrichtung »: eine gemäss den Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der |
Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, | Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, |
Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der | Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der |
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassene Einrichtung, | Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassene Einrichtung, |
5. « Identifizierung »: Anbringung eines individuellen, nicht | 5. « Identifizierung »: Anbringung eines individuellen, nicht |
entfernbaren Einzelkennzeichens, | entfernbaren Einzelkennzeichens, |
6. « Identifizierer »: zur Identifizierung ermächtigte Person, | 6. « Identifizierer »: zur Identifizierung ermächtigte Person, |
7. « Zentralregister »: die automatisierte Datenbank, in der die | 7. « Zentralregister »: die automatisierte Datenbank, in der die |
Identitätsdaten eines Hundes und seines Verantwortlichen gespeichert | Identitätsdaten eines Hundes und seines Verantwortlichen gespeichert |
werden, | werden, |
8. « Ausweis »: das Dokument, in das alle Daten betreffend die | 8. « Ausweis »: das Dokument, in das alle Daten betreffend die |
Identität eines Hundes und seines Verantwortlichen aufgenommen werden | Identität eines Hundes und seines Verantwortlichen aufgenommen werden |
und in dem die Daten betreffend den Gesundheitsstatus des Tieres | und in dem die Daten betreffend den Gesundheitsstatus des Tieres |
verzeichnet sind, | verzeichnet sind, |
9. « vermarkten »: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im | 9. « vermarkten »: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im |
Hinblick auf den Verkauf zur Schau stellen, tauschen, verkaufen, | Hinblick auf den Verkauf zur Schau stellen, tauschen, verkaufen, |
unentgeltlich oder entgeltlich abtreten. | unentgeltlich oder entgeltlich abtreten. |
Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem | Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem |
Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses identifizieren und registrieren lassen. | Erlasses identifizieren und registrieren lassen. |
Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor | Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor |
seiner Vermarktung identifizieren und registrieren lassen. | seiner Vermarktung identifizieren und registrieren lassen. |
§ 2 - Als Identifizierungsbeleg gilt die vorläufige | § 2 - Als Identifizierungsbeleg gilt die vorläufige |
Identifizierungsbescheinigung, die gemäss Artikel 17 ausgefüllt wurde. | Identifizierungsbescheinigung, die gemäss Artikel 17 ausgefüllt wurde. |
Das Muster der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ist in Anlage | Das Muster der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ist in Anlage |
I zum vorliegenden Erlass festgelegt. | I zum vorliegenden Erlass festgelegt. |
Als Beleg der Identifizierung und Registrierung von Hunden, die nach | Als Beleg der Identifizierung und Registrierung von Hunden, die nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses identifiziert und | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses identifiziert und |
registriert werden, gilt der Ausweis, dessen Muster in Anlage II zum | registriert werden, gilt der Ausweis, dessen Muster in Anlage II zum |
vorliegenden Erlass festgelegt ist, versehen mit der in Artikel 19 | vorliegenden Erlass festgelegt ist, versehen mit der in Artikel 19 |
erwähnten endgültigen Identifizierungs- und | erwähnten endgültigen Identifizierungs- und |
Registrierungsbescheinigung. Das Muster der endgültigen | Registrierungsbescheinigung. Das Muster der endgültigen |
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist in Anlage III | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist in Anlage III |
zum vorliegenden Erlass festgelegt. | zum vorliegenden Erlass festgelegt. |
§ 3 - Die Ausweise und vorläufigen Identifizierungsbescheinigungen | § 3 - Die Ausweise und vorläufigen Identifizierungsbescheinigungen |
werden vom Verwalter des Zentralregisters an die zugelassenen | werden vom Verwalter des Zentralregisters an die zugelassenen |
Tierärzte und die gemäss Artikel 8 zugelassenen Vereinigungen | Tierärzte und die gemäss Artikel 8 zugelassenen Vereinigungen |
ausgegeben. | ausgegeben. |
§ 4 - Es ist verboten, Ausweise nachzuahmen oder zu fälschen sowie | § 4 - Es ist verboten, Ausweise nachzuahmen oder zu fälschen sowie |
Änderungen an der endgültigen Identifizierungs- und | Änderungen an der endgültigen Identifizierungs- und |
Registrierungsbescheinigung vorzunehmen, die nicht in vorliegendem | Registrierungsbescheinigung vorzunehmen, die nicht in vorliegendem |
Erlass vorgesehen sind. | Erlass vorgesehen sind. |
§ 5 - Ein Identifizierer darf keinen Ausweis für einen Hund | § 5 - Ein Identifizierer darf keinen Ausweis für einen Hund |
ausstellen, für den bereits ein Ausweis ausgestellt worden ist. | ausstellen, für den bereits ein Ausweis ausgestellt worden ist. |
§ 6 - Die in Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November | § 6 - Die in Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November |
1993 über den Schutz von Versuchstieren erwähnten Modalitäten der | 1993 über den Schutz von Versuchstieren erwähnten Modalitäten der |
Identifizierung und Registrierung von Hunden werden durch den Minister | Identifizierung und Registrierung von Hunden werden durch den Minister |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 25 § 1 ist es | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 25 § 1 ist es |
verboten, einen Hund, der nicht gemäss den Bestimmungen des | verboten, einen Hund, der nicht gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert wurde und nicht | vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert wurde und nicht |
mit dem in Artikel 2 § 2 Absatz 2 erwähnten Identifizierungs- und | mit dem in Artikel 2 § 2 Absatz 2 erwähnten Identifizierungs- und |
Registrierungsbeleg ausgestattet ist, unentgeltlich oder entgeltlich | Registrierungsbeleg ausgestattet ist, unentgeltlich oder entgeltlich |
zu erwerben. | zu erwerben. |
KAPITEL II - Identifizierungsverfahren | KAPITEL II - Identifizierungsverfahren |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 4 - § 1 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder | Art. 4 - § 1 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder |
durch Einführung eines Mikrochips. | durch Einführung eines Mikrochips. |
Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen oder | Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen oder |
eine der beiden oben erwähnten Identifizierungstechniken verbieten. | eine der beiden oben erwähnten Identifizierungstechniken verbieten. |
§ 2 - Es ist verboten, eine Tätowierung oder einen Mikrochip zu | § 2 - Es ist verboten, eine Tätowierung oder einen Mikrochip zu |
entfernen, zu ändern oder zu fälschen. Ausserdem ist die | entfernen, zu ändern oder zu fälschen. Ausserdem ist die |
Wiederverwendung eines Mikrochips unzulässig. | Wiederverwendung eines Mikrochips unzulässig. |
Art. 5 - Eine Tätowierung darf nicht an einem Hund angebracht werden, | Art. 5 - Eine Tätowierung darf nicht an einem Hund angebracht werden, |
der bereits eine lesbare Tätowierung trägt. | der bereits eine lesbare Tätowierung trägt. |
Ebenso darf ein Mikrochip nicht an einem Hund angebracht werden, der | Ebenso darf ein Mikrochip nicht an einem Hund angebracht werden, der |
bereits einen lesbaren Mikrochip trägt. | bereits einen lesbaren Mikrochip trägt. |
Art. 6 - Eine Tätowierung darf an einem Hund angebracht werden, der | Art. 6 - Eine Tätowierung darf an einem Hund angebracht werden, der |
bereits einen lesbaren Mikrochip trägt. | bereits einen lesbaren Mikrochip trägt. |
Ebenso darf ein Mikrochip an einem Hund angebracht werden, der bereits | Ebenso darf ein Mikrochip an einem Hund angebracht werden, der bereits |
eine Tätowierung trägt. | eine Tätowierung trägt. |
Art. 7 - Ist das Identifizierungszeichen eines Hundes nicht mehr | Art. 7 - Ist das Identifizierungszeichen eines Hundes nicht mehr |
lesbar, so muss der Verantwortliche ein neues Identifizierungszeichen | lesbar, so muss der Verantwortliche ein neues Identifizierungszeichen |
nach dem Verfahren seiner Wahl anbringen lassen. Unbeschadet der | nach dem Verfahren seiner Wahl anbringen lassen. Unbeschadet der |
Bestimmungen der Artikel 13 und 16 übernimmt der Verantwortliche die | Bestimmungen der Artikel 13 und 16 übernimmt der Verantwortliche die |
Kosten dieser Identifizierung. | Kosten dieser Identifizierung. |
Abschnitt 2 - Tätowierung | Abschnitt 2 - Tätowierung |
Art. 8 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder | Art. 8 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder |
von einer Person, die von einer vom Minister zugelassenen Vereinigung | von einer Person, die von einer vom Minister zugelassenen Vereinigung |
bestimmt wird, nach folgendem Verfahren vorgenommen werden: | bestimmt wird, nach folgendem Verfahren vorgenommen werden: |
1. Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag beim | 1. Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag beim |
Minister einreichen. Diesem Antrag muss die Geschäftsordnung der | Minister einreichen. Diesem Antrag muss die Geschäftsordnung der |
Vereinigung beigefügt werden. | Vereinigung beigefügt werden. |
2. Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags | 2. Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags |
vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
- Die Vereinigung muss über ein angepasstes Programm für die Auswahl | - Die Vereinigung muss über ein angepasstes Programm für die Auswahl |
und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen. | und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen. |
- Die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer | - Die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer |
überwachen. | überwachen. |
- Die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für | - Die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für |
Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit | Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit |
nicht ordnungsgemäss ausführen. | nicht ordnungsgemäss ausführen. |
3. Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die | 3. Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die |
Befähigung dieser Tätowierer festlegen. | Befähigung dieser Tätowierer festlegen. |
Art. 9 - Das in Belgien angebrachte Tätowierungszeichen muss sich wie | Art. 9 - Das in Belgien angebrachte Tätowierungszeichen muss sich wie |
folgt aus 6 Zeichen zusammensetzen: | folgt aus 6 Zeichen zusammensetzen: |
- 1. Zeichen: B für Belgien, | - 1. Zeichen: B für Belgien, |
- 2. Zeichen: Buchstabe von A bis Z, ausser D und Q, zur Bezeichnung | - 2. Zeichen: Buchstabe von A bis Z, ausser D und Q, zur Bezeichnung |
der verantwortlichen zugelassenen Vereinigung oder aber der Buchstabe | der verantwortlichen zugelassenen Vereinigung oder aber der Buchstabe |
D für den verantwortlichen Tierarzt, | D für den verantwortlichen Tierarzt, |
- 3., 4., 5. und 6. Zeichen: Buchstabe von A bis Z ausser Q. | - 3., 4., 5. und 6. Zeichen: Buchstabe von A bis Z ausser Q. |
Art. 10 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder | Art. 10 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder |
des Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden. | des Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden. |
Art. 11 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des | Art. 11 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des |
Hundes angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist. | Hundes angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist. |
Art. 12 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken und ihre | Art. 12 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken und ihre |
Anwendungsvorschriften festlegen. | Anwendungsvorschriften festlegen. |
Art. 13 - Sollte sich eine Tätowierung als unlesbar erweisen, ist der | Art. 13 - Sollte sich eine Tätowierung als unlesbar erweisen, ist der |
Tätowierer oder die Vereinigung, die er eventuell vertritt, | Tätowierer oder die Vereinigung, die er eventuell vertritt, |
verpflichtet, die Tätowierung auf Antrag des Verantwortlichen unter | verpflichtet, die Tätowierung auf Antrag des Verantwortlichen unter |
Vorlage des Ausweises auf eigene Kosten zu wiederholen. | Vorlage des Ausweises auf eigene Kosten zu wiederholen. |
Abschnitt 3 - Mikrochip | Abschnitt 3 - Mikrochip |
Art. 14 - § 1 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt | Art. 14 - § 1 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt |
angebracht werden. Dieser überprüft die Lesbarkeit des Mikrochips, | angebracht werden. Dieser überprüft die Lesbarkeit des Mikrochips, |
bevor er ihn einpflanzt. | bevor er ihn einpflanzt. |
§ 2. In zugelassenen Einrichtungen darf der Mikrochip nur von dem in | § 2. In zugelassenen Einrichtungen darf der Mikrochip nur von dem in |
Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur | Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur |
Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, | Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, |
Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und | Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und |
Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von | Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von |
Tieren erwähnten zugelassenen Tierarzt eingepflanzt werden. | Tieren erwähnten zugelassenen Tierarzt eingepflanzt werden. |
§ 3 - Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die | § 3 - Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die |
Haut eingeführt werden. | Haut eingeführt werden. |
Art. 15 - Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784: 1996 (E) und 11785: | Art. 15 - Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784: 1996 (E) und 11785: |
1996 (E) entsprechen. Ab dem vom Minister festgelegten Datum muss der | 1996 (E) entsprechen. Ab dem vom Minister festgelegten Datum muss der |
Mikrochip steril sein. | Mikrochip steril sein. |
Der Verteiler der Mikrochips ist verpflichtet, dem Verwalter des | Der Verteiler der Mikrochips ist verpflichtet, dem Verwalter des |
Zentralregisters die Nummern der Mikrochips und die vollständigen | Zentralregisters die Nummern der Mikrochips und die vollständigen |
Daten des zugelassenen Tierarztes, an den diese Mikrochips geliefert | Daten des zugelassenen Tierarztes, an den diese Mikrochips geliefert |
werden, binnen zwei Werktagen auf elektronischem Wege zu notifizieren. | werden, binnen zwei Werktagen auf elektronischem Wege zu notifizieren. |
Die Bedingungen der Verteilung und Rückverfolgung der Mikrochips | Die Bedingungen der Verteilung und Rückverfolgung der Mikrochips |
werden vom Minister festgelegt. | werden vom Minister festgelegt. |
Art. 16 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der | Art. 16 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der |
zugelassene Tierarzt, der den Mikrochip eingepflanzt hat, | zugelassene Tierarzt, der den Mikrochip eingepflanzt hat, |
verpflichtet, das Identifizierungs- und Registrierungsverfahren auf | verpflichtet, das Identifizierungs- und Registrierungsverfahren auf |
Antrag des Verantwortlichen unter Vorlage des Ausweises auf eigene | Antrag des Verantwortlichen unter Vorlage des Ausweises auf eigene |
Kosten zu wiederholen. | Kosten zu wiederholen. |
KAPITEL III - Identifizierungs- und Registrierungsverfahren | KAPITEL III - Identifizierungs- und Registrierungsverfahren |
Abschnitt 1 - Vorläufige Identifizierungsbescheinigung | Abschnitt 1 - Vorläufige Identifizierungsbescheinigung |
Art. 17 - Die vorläufige Identifizierungsbescheinigung setzt sich aus | Art. 17 - Die vorläufige Identifizierungsbescheinigung setzt sich aus |
verschiedenen Blättern zusammen: einem rosafarbenen Originalblatt und | verschiedenen Blättern zusammen: einem rosafarbenen Originalblatt und |
drei Abschriften in den Farben Grün, Gelb und Weiss. | drei Abschriften in den Farben Grün, Gelb und Weiss. |
Art. 18 - Zum Zeitpunkt der Identifizierung füllt der Identifizierer | Art. 18 - Zum Zeitpunkt der Identifizierung füllt der Identifizierer |
die vorläufige Identifizierungsbescheinigung unter deutlicher Angabe | die vorläufige Identifizierungsbescheinigung unter deutlicher Angabe |
der Ausweisnummer aus. Das rosafarbene Original des Dokuments und die | der Ausweisnummer aus. Das rosafarbene Original des Dokuments und die |
gelbe Abschrift werden so schnell wie möglich und auf jeden Fall | gelbe Abschrift werden so schnell wie möglich und auf jeden Fall |
binnen acht Tagen nach der Identifizierung vom Identifizierer dem | binnen acht Tagen nach der Identifizierung vom Identifizierer dem |
Verwalter des Zentralregisters übermittelt. Der Ausweis, der zumindest | Verwalter des Zentralregisters übermittelt. Der Ausweis, der zumindest |
das Identifizierungszeichen enthält, und die weisse Abschrift werden | das Identifizierungszeichen enthält, und die weisse Abschrift werden |
unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne | unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne |
Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr | Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr |
lang verwahrt. | lang verwahrt. |
Art. 19 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 darf der | Art. 19 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 darf der |
Halter eines Hundes das Tier ohne vorherige Registrierung vermarkten, | Halter eines Hundes das Tier ohne vorherige Registrierung vermarkten, |
sofern das Bestimmungsziel eine zugelassene Einrichtung ist. In diesem | sofern das Bestimmungsziel eine zugelassene Einrichtung ist. In diesem |
Fall übermittelt der Identifizierer dem Verwalter des Zentralregisters | Fall übermittelt der Identifizierer dem Verwalter des Zentralregisters |
in Abweichung von Artikel 18 so schnell wie möglich und auf jeden Fall | in Abweichung von Artikel 18 so schnell wie möglich und auf jeden Fall |
binnen acht Tagen nach der Identifizierung nur das rosafarbene | binnen acht Tagen nach der Identifizierung nur das rosafarbene |
Original der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung. Der Ausweis | Original der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung. Der Ausweis |
wird zusammen mit der gelben und der weissen Abschrift unverzüglich | wird zusammen mit der gelben und der weissen Abschrift unverzüglich |
dem Halter des Tieres übergeben. Die grüne Abschrift wird vom | dem Halter des Tieres übergeben. Die grüne Abschrift wird vom |
Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr lang verwahrt. | Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr lang verwahrt. |
Zum Zeitpunkt der Vermarktung des Hundes zugunsten der zugelassenen | Zum Zeitpunkt der Vermarktung des Hundes zugunsten der zugelassenen |
Einrichtung trägt der Halter die Zulassungsnummer und die Daten des | Einrichtung trägt der Halter die Zulassungsnummer und die Daten des |
neuen Verantwortlichen auf die Rückseite der gelben Abschrift der | neuen Verantwortlichen auf die Rückseite der gelben Abschrift der |
vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so | vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so |
schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen nach der | schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen nach der |
Vermarktung dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis und die | Vermarktung dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis und die |
weisse Abschrift werden unverzüglich dem neuen Verantwortlichen | weisse Abschrift werden unverzüglich dem neuen Verantwortlichen |
übergeben. Letzterer darf den Hund erst unentgeltlich oder entgeltlich | übergeben. Letzterer darf den Hund erst unentgeltlich oder entgeltlich |
tauschen, verkaufen oder abtreten, wenn er im Besitz der endgültigen | tauschen, verkaufen oder abtreten, wenn er im Besitz der endgültigen |
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist. | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist. |
§ 2 - Vermarktet der in § 1 erwähnte Halter des Hundes das Tier nicht | § 2 - Vermarktet der in § 1 erwähnte Halter des Hundes das Tier nicht |
binnen acht Tagen nach der Identifizierung zugunsten einer | binnen acht Tagen nach der Identifizierung zugunsten einer |
zugelassenen Einrichtung, so trägt er seine eigenen Daten auf die | zugelassenen Einrichtung, so trägt er seine eigenen Daten auf die |
Rückseite der gelben Abschrift der vorläufigen | Rückseite der gelben Abschrift der vorläufigen |
Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so schnell wie | Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so schnell wie |
möglich dem Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall darf das | möglich dem Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall darf das |
Tier erst verkauft werden, wenn der Halter im Besitz der endgültigen | Tier erst verkauft werden, wenn der Halter im Besitz der endgültigen |
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist. | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist. |
Abschnitt 2 - Registrierung | Abschnitt 2 - Registrierung |
Art. 20 - Die endgültige Identifizierungs- und | Art. 20 - Die endgültige Identifizierungs- und |
Registrierungsbescheinigung besteht aus zwei selbstklebenden | Registrierungsbescheinigung besteht aus zwei selbstklebenden |
Etiketten, die auf die Seiten 2 und 3 des Ausweises geklebt werden. | Etiketten, die auf die Seiten 2 und 3 des Ausweises geklebt werden. |
Art. 21 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen | Art. 21 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen |
Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des | Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des |
Zentralregisters die Daten des Hundes und seines Verantwortlichen im | Zentralregisters die Daten des Hundes und seines Verantwortlichen im |
Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige | Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige |
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt mit | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt mit |
der Überschrift « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod | der Überschrift « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod |
», dessen Muster in Anlage IV zum vorliegenden Erlass beigefügt ist. | », dessen Muster in Anlage IV zum vorliegenden Erlass beigefügt ist. |
Unmittelbar nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige | Unmittelbar nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige |
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein. | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein. |
Art. 22 - Im Falle der Abtretung eines Hundes füllt der Abtretende das | Art. 22 - Im Falle der Abtretung eines Hundes füllt der Abtretende das |
Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » aus und | Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » aus und |
übermittelt es binnen acht Tagen dem Verwalter des Zentralregisters. | übermittelt es binnen acht Tagen dem Verwalter des Zentralregisters. |
Der Ausweis wird unverzüglich dem neuen Verantwortlichen übergeben. | Der Ausweis wird unverzüglich dem neuen Verantwortlichen übergeben. |
Der Verwalter des Zentralregisters schickt den Änderungsbeleg zusammen | Der Verwalter des Zentralregisters schickt den Änderungsbeleg zusammen |
mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod | mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod |
» an den neuen Verantwortlichen. Unmittelbar nach Erhalt klebt dieser | » an den neuen Verantwortlichen. Unmittelbar nach Erhalt klebt dieser |
die neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung | die neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung |
in den Ausweis ein. | in den Ausweis ein. |
Art. 23 - Im Falle von Artikel 6 oder 7 schickt der Identifizierer so | Art. 23 - Im Falle von Artikel 6 oder 7 schickt der Identifizierer so |
schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen das Blatt « | schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen das Blatt « |
Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » mit Angabe des | Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » mit Angabe des |
neuen Identifizierungszeichens an den Verwalter des Zentralregisters. | neuen Identifizierungszeichens an den Verwalter des Zentralregisters. |
Als Beleg der Registrierung unter diesem neuen Identifizierungszeichen | Als Beleg der Registrierung unter diesem neuen Identifizierungszeichen |
übermittelt Letzterer dem Verantwortlichen eine neue endgültige | übermittelt Letzterer dem Verantwortlichen eine neue endgültige |
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « |
Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». | Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». |
Abschnitt 3 - Vermarktung im Ausland | Abschnitt 3 - Vermarktung im Ausland |
Art. 24 - § 1 - Bei Vermarktung eines Hundes im Ausland schickt der | Art. 24 - § 1 - Bei Vermarktung eines Hundes im Ausland schickt der |
Verwalter des Zentralregisters in Abweichung von Artikel 22 weder den | Verwalter des Zentralregisters in Abweichung von Artikel 22 weder den |
Änderungsbeleg noch das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung | Änderungsbeleg noch das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung |
der Daten/Tod » an den neuen Verantwortlichen. | der Daten/Tod » an den neuen Verantwortlichen. |
§ 2 - Wenn eine Bescheinigung für die Vermarktung eines Hundes im | § 2 - Wenn eine Bescheinigung für die Vermarktung eines Hundes im |
Ausland in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Ausland in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit ausgestellt wurde, bringt der bescheinigende Tierarzt | Tiergesundheit ausgestellt wurde, bringt der bescheinigende Tierarzt |
auf dem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » | auf dem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » |
einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » an, bevor er dieses Blatt an | einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » an, bevor er dieses Blatt an |
den Verwalter des Zentralregisters schickt. | den Verwalter des Zentralregisters schickt. |
§ 3 - Der Ausweis bleibt beim Hund, wenn dieser ins Ausland verbracht | § 3 - Der Ausweis bleibt beim Hund, wenn dieser ins Ausland verbracht |
wird. | wird. |
Abschnitt 4 - Heime | Abschnitt 4 - Heime |
Art. 25 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 darf ein zugelassenes | Art. 25 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 darf ein zugelassenes |
Tierheim Hunde aufnehmen, die nicht identifiziert sind. | Tierheim Hunde aufnehmen, die nicht identifiziert sind. |
§ 2 - Bei Aufnahme eines Hundes durch ein zugelassenes Tierheim darf | § 2 - Bei Aufnahme eines Hundes durch ein zugelassenes Tierheim darf |
der Verantwortliche des Heims das Tier während der in Artikel 9 § 2 | der Verantwortliche des Heims das Tier während der in Artikel 9 § 2 |
des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden | des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden |
der Tiere erwähnten Fristen nicht unter seinem Namen registrieren | der Tiere erwähnten Fristen nicht unter seinem Namen registrieren |
lassen, wenn dieses bereits identifiziert und/oder registriert ist. | lassen, wenn dieses bereits identifiziert und/oder registriert ist. |
§ 3 - Bevor ein nicht identifizierter Hund durch ein Tierheim seinem | § 3 - Bevor ein nicht identifizierter Hund durch ein Tierheim seinem |
Verantwortlichen zurückgegeben wird, muss das Tier unter dem Namen und | Verantwortlichen zurückgegeben wird, muss das Tier unter dem Namen und |
auf Kosten des Verantwortlichen für das Tier identifiziert und | auf Kosten des Verantwortlichen für das Tier identifiziert und |
registriert werden. Hierzu trägt der Identifizierer die Daten des | registriert werden. Hierzu trägt der Identifizierer die Daten des |
Verantwortlichen in die vorläufige Identifizierungsbescheinigung ein | Verantwortlichen in die vorläufige Identifizierungsbescheinigung ein |
und schickt dem Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich | und schickt dem Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich |
und auf jeden Fall binnen acht Tagen das rosafarbene Original und die | und auf jeden Fall binnen acht Tagen das rosafarbene Original und die |
gelbe Abschrift. Der Ausweis und die weisse Abschrift werden | gelbe Abschrift. Der Ausweis und die weisse Abschrift werden |
unverzüglich dem Verantwortlichen übergeben. Nach Erhalt der gelben | unverzüglich dem Verantwortlichen übergeben. Nach Erhalt der gelben |
Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung schickt der | Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung schickt der |
Verwalter des Zentralregisters dem Verantwortlichen eine endgültige | Verwalter des Zentralregisters dem Verantwortlichen eine endgültige |
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « |
Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der | Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der |
Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar nach Erhalt in | Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar nach Erhalt in |
den Ausweis ein. | den Ausweis ein. |
§ 4 - Hunde, die durch ein Tierheim untergebracht werden, müssen | § 4 - Hunde, die durch ein Tierheim untergebracht werden, müssen |
identifiziert und registriert werden, bevor sie an ihren neuen | identifiziert und registriert werden, bevor sie an ihren neuen |
Verantwortlichen abgetreten werden: | Verantwortlichen abgetreten werden: |
1. Wenn der Hund bereits identifiziert und registriert und mit einem | 1. Wenn der Hund bereits identifiziert und registriert und mit einem |
auf den Namen des Heims oder des früheren Verantwortlichen | auf den Namen des Heims oder des früheren Verantwortlichen |
ausgestellten Ausweis versehen ist, füllt der Verantwortliche des | ausgestellten Ausweis versehen ist, füllt der Verantwortliche des |
Heims das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod | Heims das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod |
» aus und übergibt es in Abweichung von Artikel 22 binnen vierzehn | » aus und übergibt es in Abweichung von Artikel 22 binnen vierzehn |
Tagen dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis wird unmittelbar | Tagen dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis wird unmittelbar |
dem neuen Verantwortlichen übergeben. Der Verwalter des | dem neuen Verantwortlichen übergeben. Der Verwalter des |
Zentralregisters schickt Letzterem den Beleg über den Wechsel des | Zentralregisters schickt Letzterem den Beleg über den Wechsel des |
Verantwortlichen und ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung | Verantwortlichen und ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung |
der Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung | der Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung |
unmittelbar in den Ausweis ein. | unmittelbar in den Ausweis ein. |
2. Wird der Hund bei der Aufnahme identifiziert, so wird die | 2. Wird der Hund bei der Aufnahme identifiziert, so wird die |
vorläufige Identifizierungsbescheinigung auf den Namen des neuen | vorläufige Identifizierungsbescheinigung auf den Namen des neuen |
Verantwortlichen ausgefüllt. Der Ausweis und die weisse Abschrift | Verantwortlichen ausgefüllt. Der Ausweis und die weisse Abschrift |
werden ihm unmittelbar übergeben. Der Verantwortliche des Heims | werden ihm unmittelbar übergeben. Der Verantwortliche des Heims |
übermittelt dem Verwalter des Zentralregisters das rosafarbene | übermittelt dem Verwalter des Zentralregisters das rosafarbene |
Original und die gelbe Abschrift in Abweichung von Artikel 18 binnen | Original und die gelbe Abschrift in Abweichung von Artikel 18 binnen |
vierzehn Tagen. Dieser schickt dem neuen Verantwortlichen für den Hund | vierzehn Tagen. Dieser schickt dem neuen Verantwortlichen für den Hund |
eine endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung | eine endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung |
zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der | zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der |
Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung | Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung |
unmittelbar nach Erhalt in den Ausweis ein. | unmittelbar nach Erhalt in den Ausweis ein. |
Abschnitt 5 - Änderung der Anschrift und Tod des Hundes | Abschnitt 5 - Änderung der Anschrift und Tod des Hundes |
Art. 26 - § 1 - Im Falle der Änderung der Anschrift muss der | Art. 26 - § 1 - Im Falle der Änderung der Anschrift muss der |
Verantwortliche das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der | Verantwortliche das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der |
Daten/Tod » ausfüllen und so schnell wie möglich dem Verwalter des | Daten/Tod » ausfüllen und so schnell wie möglich dem Verwalter des |
Zentralregisters übermitteln. Dieser schickt dem Verantwortlichen eine | Zentralregisters übermitteln. Dieser schickt dem Verantwortlichen eine |
neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung | neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung |
zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der | zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der |
Daten/Tod ». Der Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar | Daten/Tod ». Der Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar |
nach Erhalt in den Ausweis ein. | nach Erhalt in den Ausweis ein. |
Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert | Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert |
wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine | wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine |
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, |
erfolgt die Mitteilung der Änderung der Anschrift des Verantwortlichen | erfolgt die Mitteilung der Änderung der Anschrift des Verantwortlichen |
oder des Wechsels des Verantwortlichen per Schreiben mit beiliegendem | oder des Wechsels des Verantwortlichen per Schreiben mit beiliegendem |
Zahlungsnachweis von 5 EUR inklusive MwSt. Der Verwalter des | Zahlungsnachweis von 5 EUR inklusive MwSt. Der Verwalter des |
Zentralregisters schickt dem Verantwortlichen für den Hund einen | Zentralregisters schickt dem Verantwortlichen für den Hund einen |
Ausweis, der mit einer endgültigen Identifizierungs- und | Ausweis, der mit einer endgültigen Identifizierungs- und |
Registrierungsbescheinigung versehen ist, und ein Blatt « Wechsel des | Registrierungsbescheinigung versehen ist, und ein Blatt « Wechsel des |
Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der Minister kann den oben | Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der Minister kann den oben |
erwähnten Betrag ändern. | erwähnten Betrag ändern. |
§ 2 - Beim Tod des Hundes muss der Verantwortliche dem Verwalter des | § 2 - Beim Tod des Hundes muss der Verantwortliche dem Verwalter des |
Zentralregisters den Tod des Tieres mit dem Blatt « Wechsel des | Zentralregisters den Tod des Tieres mit dem Blatt « Wechsel des |
Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » anzeigen. Im Falle einer | Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » anzeigen. Im Falle einer |
zugelassenen Einrichtung muss der Verantwortliche dem Verwalter des | zugelassenen Einrichtung muss der Verantwortliche dem Verwalter des |
Zentralregisters auch den Ausweis übermitteln. | Zentralregisters auch den Ausweis übermitteln. |
Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert | Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert |
wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine | wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine |
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, |
erfolgt die Todesanzeige per Schreiben. | erfolgt die Todesanzeige per Schreiben. |
KAPITEL IV - Das Zentralregister | KAPITEL IV - Das Zentralregister |
Art. 27 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren | Art. 27 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren |
und den Namen und die Anschrift ihres Verantwortlichen herauszufinden, | und den Namen und die Anschrift ihres Verantwortlichen herauszufinden, |
werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben. | werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben. |
Der Minister betraut eine gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die | Der Minister betraut eine gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen |
errichtete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Verwaltung | errichtete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Verwaltung |
des Zentralregisters. | des Zentralregisters. |
In diesem Rahmen ist diese Vereinigung mit der Aufsicht und der | In diesem Rahmen ist diese Vereinigung mit der Aufsicht und der |
Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der | Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der |
finanziellen Verwaltung des Zentralregisters beauftragt. | finanziellen Verwaltung des Zentralregisters beauftragt. |
Art. 28 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute | Art. 28 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute |
Vereinigung muss folgende Bedingungen erfüllen: | Vereinigung muss folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Sie muss mindestens aus repräsentiven Vereinigungen der folgenden | 1. Sie muss mindestens aus repräsentiven Vereinigungen der folgenden |
Branchen zusammengesetzt sein: | Branchen zusammengesetzt sein: |
- Hundehändler | - Hundehändler |
- Hundehalter, | - Hundehalter, |
- Tierheime, | - Tierheime, |
- Tierärzte. | - Tierärzte. |
2. Sie muss dem Minister den Entwurf ihrer Satzung und sämtliche | 2. Sie muss dem Minister den Entwurf ihrer Satzung und sämtliche |
Entwürfe zur Änderung derselben vorlegen. | Entwürfe zur Änderung derselben vorlegen. |
3. Sie muss den Anweisungen des Ministers im Hinblick auf die | 3. Sie muss den Anweisungen des Ministers im Hinblick auf die |
Ausführung ihres Auftrags Folge leisten. | Ausführung ihres Auftrags Folge leisten. |
4. Sie muss die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den | 4. Sie muss die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den |
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und seine Ausführungserlasse | Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und seine Ausführungserlasse |
einhalten. | einhalten. |
5. Sie muss folgenden Personen Zugriff auf die Daten des | 5. Sie muss folgenden Personen Zugriff auf die Daten des |
Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden gewähren: | Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden gewähren: |
- den Verantwortlichen für die Hunde, für alle aktuellen Daten, die | - den Verantwortlichen für die Hunde, für alle aktuellen Daten, die |
die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind, | die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind, |
- den zuständigen Behörden in Anwendung des Gesetzes vom 14. August | - den zuständigen Behörden in Anwendung des Gesetzes vom 14. August |
1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes | 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes |
vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
- ausschliesslich für die Daten, die erforderlich sind, um den | - ausschliesslich für die Daten, die erforderlich sind, um den |
Verantwortlichen für einen streunenden, verloren gegangenen oder | Verantwortlichen für einen streunenden, verloren gegangenen oder |
ausgesetzten Hund ausfindig zu machen: den zugelassenen Tierärzten, | ausgesetzten Hund ausfindig zu machen: den zugelassenen Tierärzten, |
den in Nr. 1 erwähnten Vereinigungen, den in Anwendung des Königlichen | den in Nr. 1 erwähnten Vereinigungen, den in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen | Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen |
für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen | für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen |
und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von | und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von |
Tieren zugelassenen Tierheimen und allen Personen, die über das | Tieren zugelassenen Tierheimen und allen Personen, die über das |
korrekte Identifizierungszeichen des Tieres verfügen. | korrekte Identifizierungszeichen des Tieres verfügen. |
6. Sie muss sich der Kontrolle des für das Wohlbefinden der Tiere | 6. Sie muss sich der Kontrolle des für das Wohlbefinden der Tiere |
zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes, insbesondere bezüglich | zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes, insbesondere bezüglich |
des Jahresabschlusses und der Anwendung ihrer Satzung, unterwerfen. | des Jahresabschlusses und der Anwendung ihrer Satzung, unterwerfen. |
7. Sie muss die im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | 7. Sie muss die im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
vorgesehenen Verpflichtungen einhalten. | vorgesehenen Verpflichtungen einhalten. |
Art. 29 - § 1- Die Verwaltung des Zentralregisters für die | Art. 29 - § 1- Die Verwaltung des Zentralregisters für die |
Identifizierung von Hunden umfasst die folgenden wichtigsten | Identifizierung von Hunden umfasst die folgenden wichtigsten |
Handlungen: | Handlungen: |
- Ausgabe der vorläufigen Identifizierungs- und | - Ausgabe der vorläufigen Identifizierungs- und |
Registrierungsbescheinigungen und der Ausweise, | Registrierungsbescheinigungen und der Ausweise, |
- Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der ausgegebenen Dokumente, | - Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der ausgegebenen Dokumente, |
- Gewährleistung der Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank | - Gewährleistung der Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank |
mittels eines Datenverarbeitungssystems, | mittels eines Datenverarbeitungssystems, |
- Sicherstellung des Zusammenhangs zwischen der vorläufigen | - Sicherstellung des Zusammenhangs zwischen der vorläufigen |
Identifizierungsbescheinigung, dem Identifizierungszeichen, dem | Identifizierungsbescheinigung, dem Identifizierungszeichen, dem |
Ausweis und der endgültigen Identifizierungs- und | Ausweis und der endgültigen Identifizierungs- und |
Registrierungsbescheinigung, | Registrierungsbescheinigung, |
- Übermittlung der durch die in Artikel 28 Nr. 5 erwähnte zuständige | - Übermittlung der durch die in Artikel 28 Nr. 5 erwähnte zuständige |
Behörde angeforderten Auskünfte, | Behörde angeforderten Auskünfte, |
- Postalische Übermittlung einer endgültigen Identifizierungs- und | - Postalische Übermittlung einer endgültigen Identifizierungs- und |
Registrierungsbescheinigung an den Verantwortlichen für den Hund bei | Registrierungsbescheinigung an den Verantwortlichen für den Hund bei |
einer Registrierung und bei jedem darauf folgenden Wechsel des | einer Registrierung und bei jedem darauf folgenden Wechsel des |
Verantwortlichen oder jeder Änderung der Daten des Letzteren oder des | Verantwortlichen oder jeder Änderung der Daten des Letzteren oder des |
Tieres binnen 5 Werktagen nach Erhalt der gelben Abschrift der | Tieres binnen 5 Werktagen nach Erhalt der gelben Abschrift der |
vorläufigen Identifizierungsbescheinigung oder des Blattes « Wechsel | vorläufigen Identifizierungsbescheinigung oder des Blattes « Wechsel |
des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». | des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». |
§ 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die | § 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die |
Uhr durch Telefondienst und INTERNET gewährleistet sein. | Uhr durch Telefondienst und INTERNET gewährleistet sein. |
§ 3 - Der Verwalter des Zentralregisters muss die Vertraulichkeit | § 3 - Der Verwalter des Zentralregisters muss die Vertraulichkeit |
dieser Daten gemäss Artikel 26 Nr. 7 [sic, zu lesen ist: Artikel 28 | dieser Daten gemäss Artikel 26 Nr. 7 [sic, zu lesen ist: Artikel 28 |
Nr. 7] des vorliegenden Erlasses in Gänze gewährleisten. | Nr. 7] des vorliegenden Erlasses in Gänze gewährleisten. |
Art. 30 - Für die Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 29 | Art. 30 - Für die Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 29 |
beschriebenen Tätigkeiten darf die Vereinigung, die mit der Verwaltung | beschriebenen Tätigkeiten darf die Vereinigung, die mit der Verwaltung |
des Zentralregisters betraut ist, auf einen Dienstleistungsbetrieb | des Zentralregisters betraut ist, auf einen Dienstleistungsbetrieb |
zurückgreifen, dessen Bestimmung vom Minister auf der Grundlage der | zurückgreifen, dessen Bestimmung vom Minister auf der Grundlage der |
von ihm genehmigten Lastenhefte gebilligt werden muss. | von ihm genehmigten Lastenhefte gebilligt werden muss. |
Art. 31 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird | Art. 31 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird |
durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem | durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem |
gewährleistet. Für jeden Ausweis, der für einen Hund ausgestellt | gewährleistet. Für jeden Ausweis, der für einen Hund ausgestellt |
wurde, zahlt der Identifizierer der mit der Verwaltung des | wurde, zahlt der Identifizierer der mit der Verwaltung des |
Zentralregisters betrauten Vereinigung oder dem in Artikel 28 | Zentralregisters betrauten Vereinigung oder dem in Artikel 28 |
erwähnten Dienstleistungsbetrieb einen Pauschalbeitrag, den er vom | erwähnten Dienstleistungsbetrieb einen Pauschalbeitrag, den er vom |
Verantwortlichen für den Hund zurückfordert. Dieser Betrag wird auf | Verantwortlichen für den Hund zurückfordert. Dieser Betrag wird auf |
12,39 EUR inklusive MwSt. festgelegt und kann vom Minister geändert | 12,39 EUR inklusive MwSt. festgelegt und kann vom Minister geändert |
werden. | werden. |
Zahlt der Verantwortliche für einen Hund den Pauschalbeitrag nicht, so | Zahlt der Verantwortliche für einen Hund den Pauschalbeitrag nicht, so |
darf der Identifizierer eine Identifizierung des Tieres, oder wenn ein | darf der Identifizierer eine Identifizierung des Tieres, oder wenn ein |
Identifizierungszeichen bereits angebracht wurde, die Ausstellung des | Identifizierungszeichen bereits angebracht wurde, die Ausstellung des |
Ausweises verweigern. | Ausweises verweigern. |
Art. 32 - Keiner anderen Vereinigung ist es erlaubt, das | Art. 32 - Keiner anderen Vereinigung ist es erlaubt, das |
Zentralregister für die Identifizierung von Hunden zu verwalten, | Zentralregister für die Identifizierung von Hunden zu verwalten, |
solange die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute | solange die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute |
Vereinigung ihrer Aufgabe gemäss dem vorliegenden Erlass nachkommt. | Vereinigung ihrer Aufgabe gemäss dem vorliegenden Erlass nachkommt. |
KAPITEL V - Weitere Bestimmungen | KAPITEL V - Weitere Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | Abschnitt 1 - Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
geboren wurden | geboren wurden |
Art. 33 - § 1 - Für Hunde, die vor dem 1. September 1998 geboren | Art. 33 - § 1 - Für Hunde, die vor dem 1. September 1998 geboren |
wurden und nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | wurden und nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
identifiziert werden, erfolgen Identifizierung und Registrierung | identifiziert werden, erfolgen Identifizierung und Registrierung |
gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis einschliesslich 23 des | gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis einschliesslich 23 des |
vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
§ 2 - Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | § 2 - Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
identifiziert und registriert wurden, stellt der Verwalter des | identifiziert und registriert wurden, stellt der Verwalter des |
Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt | Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt |
Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. ein Ausweis aus, der mit | Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. ein Ausweis aus, der mit |
einer endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung | einer endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung |
und einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod | und einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod |
» versehen ist. Der oben erwähnte Betrag kann vom Minister geändert | » versehen ist. Der oben erwähnte Betrag kann vom Minister geändert |
werden. | werden. |
Abschnitt 2 - Verlust eines Ausweises | Abschnitt 2 - Verlust eines Ausweises |
Art. 34 - Bei Verlust des Ausweises eines Hundes stellt der Verwalter | Art. 34 - Bei Verlust des Ausweises eines Hundes stellt der Verwalter |
des Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt | des Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt |
Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. der Person, die im | Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. der Person, die im |
Zentralregister als Verantwortliche für den Hund registriert ist, | Zentralregister als Verantwortliche für den Hund registriert ist, |
einen neuen Ausweis aus. Dieser neue Ausweis trägt den Hinweis « | einen neuen Ausweis aus. Dieser neue Ausweis trägt den Hinweis « |
Duplikat » und ist mit einer endgültigen Identifizierungs- und | Duplikat » und ist mit einer endgültigen Identifizierungs- und |
Registrierungsbescheinigung versehen. Ihm wird ein Blatt « Wechsel des | Registrierungsbescheinigung versehen. Ihm wird ein Blatt « Wechsel des |
Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » beigefügt. Der oben erwähnte | Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » beigefügt. Der oben erwähnte |
Betrag kann vom Minister nach Stellungnahme der in Artikel 28 | Betrag kann vom Minister nach Stellungnahme der in Artikel 28 |
erwähnten Vereinigung geändert werden. | erwähnten Vereinigung geändert werden. |
Abschnitt 3 - Aus dem Ausland mitgebrachte Hunde | Abschnitt 3 - Aus dem Ausland mitgebrachte Hunde |
Art. 35 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind | Art. 35 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind |
ebenfalls auf Hunde anwendbar, die aus dem Ausland mitgebracht wurden. | ebenfalls auf Hunde anwendbar, die aus dem Ausland mitgebracht wurden. |
§ 2 - Für Hunde, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung älter als vier | § 2 - Für Hunde, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung älter als vier |
Monate sind, muss die Registrierung binnen acht Tagen nach ihrer | Monate sind, muss die Registrierung binnen acht Tagen nach ihrer |
Ankunft erfolgen. | Ankunft erfolgen. |
§ 3 - In Abweichung von den vorangegangenen Paragraphen sind die | § 3 - In Abweichung von den vorangegangenen Paragraphen sind die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht auf Hunde anwendbar, die | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht auf Hunde anwendbar, die |
ihren Verantwortlichen während eines Aufenthalts von weniger als sechs | ihren Verantwortlichen während eines Aufenthalts von weniger als sechs |
Monaten in Belgien begleiten. | Monaten in Belgien begleiten. |
Unterabschnitt 1 - Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Hunde | Unterabschnitt 1 - Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Hunde |
Art. 36 - § 1 - Zur Registrierung eines aus einem anderen | Art. 36 - § 1 - Zur Registrierung eines aus einem anderen |
Mitgliedstaat stammenden Hundes füllt der Identifizierer die | Mitgliedstaat stammenden Hundes füllt der Identifizierer die |
vorläufige Identifizierungsbescheinigung aus und übermittelt dem | vorläufige Identifizierungsbescheinigung aus und übermittelt dem |
Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich und auf jeden | Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich und auf jeden |
Fall binnen acht Tagen nach der Identifizierung das rosafarbene | Fall binnen acht Tagen nach der Identifizierung das rosafarbene |
Original und die gelbe Abschrift. Die weisse Abschrift wird | Original und die gelbe Abschrift. Die weisse Abschrift wird |
unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne | unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne |
Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr | Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr |
lang verwahrt. | lang verwahrt. |
§ 2 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen | § 2 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen |
Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des | Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des |
Zentralregisters die Daten des Tieres und seines Verantwortlichen im | Zentralregisters die Daten des Tieres und seines Verantwortlichen im |
Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige | Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige |
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « |
Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Unmittelbar | Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Unmittelbar |
nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige Identifizierungs- | nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige Identifizierungs- |
und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein. | und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein. |
§ 3 - Wenn ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammender Hund binnen | § 3 - Wenn ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammender Hund binnen |
acht Tagen nach seiner Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder | acht Tagen nach seiner Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder |
verlässt, bringt der bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen | verlässt, bringt der bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen |
Original und der gelben Abschrift der vorläufigen | Original und der gelben Abschrift der vorläufigen |
Identifizierungsbescheinigung einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » | Identifizierungsbescheinigung einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » |
an und schickt diese Dokumente anschliessend an den Verwalter des | an und schickt diese Dokumente anschliessend an den Verwalter des |
Zentralregisters. In diesem Fall übermittelt der Verwalter des | Zentralregisters. In diesem Fall übermittelt der Verwalter des |
Zentralregisters weder eine endgültigen Identifizierungs- und | Zentralregisters weder eine endgültigen Identifizierungs- und |
Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « Wechsel des | Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « Wechsel des |
Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der im Herkunftsland | Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der im Herkunftsland |
ausgestellte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht. | ausgestellte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht. |
Unterabschnitt 2 - Hunde aus einem Drittland | Unterabschnitt 2 - Hunde aus einem Drittland |
Art. 37 - § 1 - Für Hunde aus einem Drittland, die bereits im Ausland | Art. 37 - § 1 - Für Hunde aus einem Drittland, die bereits im Ausland |
mit einem Identifizierungszeichen identifiziert wurden, das die | mit einem Identifizierungszeichen identifiziert wurden, das die |
Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt, muss die Registrierung | Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt, muss die Registrierung |
gemäss dem in den Artikeln 17 bis 23 erwähnten Verfahren erfolgen. | gemäss dem in den Artikeln 17 bis 23 erwähnten Verfahren erfolgen. |
Wenn das Identifizierungszeichen diesen Bedingungen nicht entspricht, | Wenn das Identifizierungszeichen diesen Bedingungen nicht entspricht, |
muss der Hund gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis 23 erneut | muss der Hund gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis 23 erneut |
identifiziert und registriert werden. | identifiziert und registriert werden. |
§ 2 - Wenn ein Hund aus einem Drittland binnen acht Tagen nach seiner | § 2 - Wenn ein Hund aus einem Drittland binnen acht Tagen nach seiner |
Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder verlässt, bringt der | Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder verlässt, bringt der |
bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen Original und der gelben | bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen Original und der gelben |
Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung einen Stempel | Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung einen Stempel |
mit der Angabe « Ausfuhr » an und schickt diese Dokumente | mit der Angabe « Ausfuhr » an und schickt diese Dokumente |
anschliessend an den Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall | anschliessend an den Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall |
übermittelt der Verwalter des Zentralregisters weder eine endgültigen | übermittelt der Verwalter des Zentralregisters weder eine endgültigen |
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « |
Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der vollständig | Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der vollständig |
ausgefüllte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht. | ausgefüllte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht. |
Abschnitt 4 - Allgemeines | Abschnitt 4 - Allgemeines |
Art. 38 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 38 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über | werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über |
den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und | den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und |
geahndet. | geahndet. |
Art. 39 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: | Art. 39 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: |
1. Königlicher Erlass vom 17. November 1994 über die Identifizierung | 1. Königlicher Erlass vom 17. November 1994 über die Identifizierung |
und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass | und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 19. August 1998, | vom 19. August 1998, |
2. Ministerieller Erlass vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung | 2. Ministerieller Erlass vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung |
und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die Ministeriellen | und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die Ministeriellen |
Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002, | Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002, |
3. Ministerieller Erlass vom 15. Juli 1998 zur Festlegung des Datums | 3. Ministerieller Erlass vom 15. Juli 1998 zur Festlegung des Datums |
des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 | des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 |
über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des | über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des |
Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, abgeändert durch den | Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; | Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; |
4. Ministerieller Erlass vom 15. Dezember 1998 zur Festlegung der | 4. Ministerieller Erlass vom 15. Dezember 1998 zur Festlegung der |
Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips zur | Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips zur |
Identifizierung von Hunden. | Identifizierung von Hunden. |
Art. 40 - Der vorliegende Erlass tritt am 7. Juni 2004 in Kraft. | Art. 40 - Der vorliegende Erlass tritt am 7. Juni 2004 in Kraft. |
Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Ponza, den 28. Mai 2004 | Gegeben zu Ponza, den 28. Mai 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die | Anlage I zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die |
Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige | Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige |
Identifizierungsbescheinigung | Identifizierungsbescheinigung |
KAPITEL I - Muster | KAPITEL I - Muster |
A. Vorderseite | A. Vorderseite |
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43194] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43194] |
B. Rückseite der gelben Abschrift | B. Rückseite der gelben Abschrift |
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43195] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43195] |
KAPITEL II - Besondere Anforderungen | KAPITEL II - Besondere Anforderungen |
- Dokumentennummer: Jede vorläufige Identifizierungsbescheinigung | - Dokumentennummer: Jede vorläufige Identifizierungsbescheinigung |
erhält eine individuelle Nummer. Diese Nummer wird auf dem | erhält eine individuelle Nummer. Diese Nummer wird auf dem |
rosafarbenen Original und auf den drei Abschriften des Dokuments | rosafarbenen Original und auf den drei Abschriften des Dokuments |
angegeben. | angegeben. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage II zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die | Anlage II zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die |
Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige | Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige |
Identifizierungsbescheinigung | Identifizierungsbescheinigung |
KAPITEL I - Muster | KAPITEL I - Muster |
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43196-43228] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43196-43228] |
KAPITEL II - Besondere Anforderungen | KAPITEL II - Besondere Anforderungen |
- Die Ausweisgrösse beträgt 100 x 152 mm. | - Die Ausweisgrösse beträgt 100 x 152 mm. |
- Die Farbe des Einbands ist blau (Pantone Reflex Blue). Im oberen | - Die Farbe des Einbands ist blau (Pantone Reflex Blue). Im oberen |
Viertel werden gelbe (Pantone Yellow) Sterne entsprechend der | Viertel werden gelbe (Pantone Yellow) Sterne entsprechend der |
Spezifikation für das europäische Emblem angebracht. | Spezifikation für das europäische Emblem angebracht. |
- Die Wörter « Europäische Union » und « Belgien » müssen vom selben | - Die Wörter « Europäische Union » und « Belgien » müssen vom selben |
Drucktyp sein. | Drucktyp sein. |
- Ausweisnummer: Jeder Ausweis erhält eine individuelle Nummer, die | - Ausweisnummer: Jeder Ausweis erhält eine individuelle Nummer, die |
auf jeder Seite erscheint. Diese Nummer setzt sich aus « BE 01 » | auf jeder Seite erscheint. Diese Nummer setzt sich aus « BE 01 » |
gefolgt von einer individuellen Kombination von neun Ziffern zusammen. | gefolgt von einer individuellen Kombination von neun Ziffern zusammen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage III zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die | Anlage III zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die |
Identifizierung und Registrierung von Hunden - Endgültige | Identifizierung und Registrierung von Hunden - Endgültige |
Identifizierungs- | Identifizierungs- |
und Registrierungsbescheinigung | und Registrierungsbescheinigung |
KAPITEL I - Muster | KAPITEL I - Muster |
A. Vorderseite | A. Vorderseite |
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43229-43230] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43229-43230] |
KAPITEL II - Besondere Anforderungen | KAPITEL II - Besondere Anforderungen |
- Auf beide selbstklebende Etiketten wird die Nummer des | - Auf beide selbstklebende Etiketten wird die Nummer des |
entsprechenden Ausweises, die sich auch auf der vorläufigen | entsprechenden Ausweises, die sich auch auf der vorläufigen |
Identifizierungsbescheinigung befindet, gedruckt. | Identifizierungsbescheinigung befindet, gedruckt. |
- Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form | - Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form |
eines Strichcodes angegeben. | eines Strichcodes angegeben. |
- Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form | - Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form |
eines Strichcodes angegeben. | eines Strichcodes angegeben. |
- Das Etikett, das auf Seite 2 des Ausweises geklebt werden muss, kann | - Das Etikett, das auf Seite 2 des Ausweises geklebt werden muss, kann |
mit kurzen erklärenden Angaben versehen werden. | mit kurzen erklärenden Angaben versehen werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die | Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die |
Identifizierung und Registrierung von Hunden - Blatt « Wechsel des | Identifizierung und Registrierung von Hunden - Blatt « Wechsel des |
Verantwortlichen/Änderung | Verantwortlichen/Änderung |
der Daten/Tod » | der Daten/Tod » |
KAPITEL I - Muster | KAPITEL I - Muster |
A. Vorderseite | A. Vorderseite |
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43231] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43231] |
B. Rückseite | B. Rückseite |
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43232] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43232] |
KAPITEL II - Besondere Anforderungen | KAPITEL II - Besondere Anforderungen |
- Die in der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung angegebene | - Die in der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung angegebene |
Nummer des entsprechenden Ausweises wird auch auf dem Blatt « Wechsel | Nummer des entsprechenden Ausweises wird auch auf dem Blatt « Wechsel |
des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » angegeben. | des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » angegeben. |
- Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form | - Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form |
eines Strichcodes angegeben. | eines Strichcodes angegeben. |
- Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form | - Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form |
eines Strichcodes angegeben. | eines Strichcodes angegeben. |
- Die Rückseite des Blattes « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung | - Die Rückseite des Blattes « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung |
der Daten/Tod » kann unten mit kurzen erklärenden Angaben versehen | der Daten/Tod » kann unten mit kurzen erklärenden Angaben versehen |
werden. | werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |