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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/09/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 2004 betreffende de identificatie en registratie van honden Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004 relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 2004 en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004 relatif à
betreffende de identificatie en registratie van honden l'identification et l'enregistrement des chiens
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 28 mei 2004 betreffende de identificatie en registratie royal du 28 mai 2004 relatif à l'identification et l'enregistrement
van honden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling des chiens, établi par le Service central de traduction allemande
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 2004 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004
identificatie en registratie van honden. relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
28. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und 28. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und
Registrierung von Hunden Registrierung von Hunden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch
das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003; das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. August 1998; Königlichen Erlass vom 19. August 1998;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002; Ministeriellen Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 zur Festlegung
des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17.
November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden
und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden,
abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Dezember 1998 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Dezember 1998 zur
Festlegung der Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips Festlegung der Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips
zur Identifizierung von Hunden; zur Identifizierung von Hunden;
Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Ministerrates vom 2. Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Ministerrates vom 2.
April 2004; April 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.
April 2004; April 2004;
Aufgrund des Gutachtens 37.000/3 des Staatsrates vom 29. April 2004, Aufgrund des Gutachtens 37.000/3 des Staatsrates vom 29. April 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der 1. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Tierschutz gehört, Tierschutz gehört,
2. « Verantwortlichem »: die Person, die als Eigentümer oder Halter 2. « Verantwortlichem »: die Person, die als Eigentümer oder Halter
des Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn des Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn
ausübt, ausübt,
3. « zugelassenem Tierarzt »: einen in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3. « zugelassenem Tierarzt »: einen in Anwendung von Artikel 4 Absatz
4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der
Veterinärmedizin zugelassenen Tierarzt, Veterinärmedizin zugelassenen Tierarzt,
4. « zugelassener Einrichtung »: eine gemäss den Bestimmungen des 4. « zugelassener Einrichtung »: eine gemäss den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der
Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten,
Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassene Einrichtung, Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassene Einrichtung,
5. « Identifizierung »: Anbringung eines individuellen, nicht 5. « Identifizierung »: Anbringung eines individuellen, nicht
entfernbaren Einzelkennzeichens, entfernbaren Einzelkennzeichens,
6. « Identifizierer »: zur Identifizierung ermächtigte Person, 6. « Identifizierer »: zur Identifizierung ermächtigte Person,
7. « Zentralregister »: die automatisierte Datenbank, in der die 7. « Zentralregister »: die automatisierte Datenbank, in der die
Identitätsdaten eines Hundes und seines Verantwortlichen gespeichert Identitätsdaten eines Hundes und seines Verantwortlichen gespeichert
werden, werden,
8. « Ausweis »: das Dokument, in das alle Daten betreffend die 8. « Ausweis »: das Dokument, in das alle Daten betreffend die
Identität eines Hundes und seines Verantwortlichen aufgenommen werden Identität eines Hundes und seines Verantwortlichen aufgenommen werden
und in dem die Daten betreffend den Gesundheitsstatus des Tieres und in dem die Daten betreffend den Gesundheitsstatus des Tieres
verzeichnet sind, verzeichnet sind,
9. « vermarkten »: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im 9. « vermarkten »: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im
Hinblick auf den Verkauf zur Schau stellen, tauschen, verkaufen, Hinblick auf den Verkauf zur Schau stellen, tauschen, verkaufen,
unentgeltlich oder entgeltlich abtreten. unentgeltlich oder entgeltlich abtreten.
Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem
Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses identifizieren und registrieren lassen. Erlasses identifizieren und registrieren lassen.
Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor
seiner Vermarktung identifizieren und registrieren lassen. seiner Vermarktung identifizieren und registrieren lassen.
§ 2 - Als Identifizierungsbeleg gilt die vorläufige § 2 - Als Identifizierungsbeleg gilt die vorläufige
Identifizierungsbescheinigung, die gemäss Artikel 17 ausgefüllt wurde. Identifizierungsbescheinigung, die gemäss Artikel 17 ausgefüllt wurde.
Das Muster der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ist in Anlage Das Muster der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ist in Anlage
I zum vorliegenden Erlass festgelegt. I zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Als Beleg der Identifizierung und Registrierung von Hunden, die nach Als Beleg der Identifizierung und Registrierung von Hunden, die nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses identifiziert und In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses identifiziert und
registriert werden, gilt der Ausweis, dessen Muster in Anlage II zum registriert werden, gilt der Ausweis, dessen Muster in Anlage II zum
vorliegenden Erlass festgelegt ist, versehen mit der in Artikel 19 vorliegenden Erlass festgelegt ist, versehen mit der in Artikel 19
erwähnten endgültigen Identifizierungs- und erwähnten endgültigen Identifizierungs- und
Registrierungsbescheinigung. Das Muster der endgültigen Registrierungsbescheinigung. Das Muster der endgültigen
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist in Anlage III Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist in Anlage III
zum vorliegenden Erlass festgelegt. zum vorliegenden Erlass festgelegt.
§ 3 - Die Ausweise und vorläufigen Identifizierungsbescheinigungen § 3 - Die Ausweise und vorläufigen Identifizierungsbescheinigungen
werden vom Verwalter des Zentralregisters an die zugelassenen werden vom Verwalter des Zentralregisters an die zugelassenen
Tierärzte und die gemäss Artikel 8 zugelassenen Vereinigungen Tierärzte und die gemäss Artikel 8 zugelassenen Vereinigungen
ausgegeben. ausgegeben.
§ 4 - Es ist verboten, Ausweise nachzuahmen oder zu fälschen sowie § 4 - Es ist verboten, Ausweise nachzuahmen oder zu fälschen sowie
Änderungen an der endgültigen Identifizierungs- und Änderungen an der endgültigen Identifizierungs- und
Registrierungsbescheinigung vorzunehmen, die nicht in vorliegendem Registrierungsbescheinigung vorzunehmen, die nicht in vorliegendem
Erlass vorgesehen sind. Erlass vorgesehen sind.
§ 5 - Ein Identifizierer darf keinen Ausweis für einen Hund § 5 - Ein Identifizierer darf keinen Ausweis für einen Hund
ausstellen, für den bereits ein Ausweis ausgestellt worden ist. ausstellen, für den bereits ein Ausweis ausgestellt worden ist.
§ 6 - Die in Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November § 6 - Die in Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November
1993 über den Schutz von Versuchstieren erwähnten Modalitäten der 1993 über den Schutz von Versuchstieren erwähnten Modalitäten der
Identifizierung und Registrierung von Hunden werden durch den Minister Identifizierung und Registrierung von Hunden werden durch den Minister
festgelegt. festgelegt.
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 25 § 1 ist es Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 25 § 1 ist es
verboten, einen Hund, der nicht gemäss den Bestimmungen des verboten, einen Hund, der nicht gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert wurde und nicht vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert wurde und nicht
mit dem in Artikel 2 § 2 Absatz 2 erwähnten Identifizierungs- und mit dem in Artikel 2 § 2 Absatz 2 erwähnten Identifizierungs- und
Registrierungsbeleg ausgestattet ist, unentgeltlich oder entgeltlich Registrierungsbeleg ausgestattet ist, unentgeltlich oder entgeltlich
zu erwerben. zu erwerben.
KAPITEL II - Identifizierungsverfahren KAPITEL II - Identifizierungsverfahren
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 4 - § 1 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder Art. 4 - § 1 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder
durch Einführung eines Mikrochips. durch Einführung eines Mikrochips.
Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen oder Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen oder
eine der beiden oben erwähnten Identifizierungstechniken verbieten. eine der beiden oben erwähnten Identifizierungstechniken verbieten.
§ 2 - Es ist verboten, eine Tätowierung oder einen Mikrochip zu § 2 - Es ist verboten, eine Tätowierung oder einen Mikrochip zu
entfernen, zu ändern oder zu fälschen. Ausserdem ist die entfernen, zu ändern oder zu fälschen. Ausserdem ist die
Wiederverwendung eines Mikrochips unzulässig. Wiederverwendung eines Mikrochips unzulässig.
Art. 5 - Eine Tätowierung darf nicht an einem Hund angebracht werden, Art. 5 - Eine Tätowierung darf nicht an einem Hund angebracht werden,
der bereits eine lesbare Tätowierung trägt. der bereits eine lesbare Tätowierung trägt.
Ebenso darf ein Mikrochip nicht an einem Hund angebracht werden, der Ebenso darf ein Mikrochip nicht an einem Hund angebracht werden, der
bereits einen lesbaren Mikrochip trägt. bereits einen lesbaren Mikrochip trägt.
Art. 6 - Eine Tätowierung darf an einem Hund angebracht werden, der Art. 6 - Eine Tätowierung darf an einem Hund angebracht werden, der
bereits einen lesbaren Mikrochip trägt. bereits einen lesbaren Mikrochip trägt.
Ebenso darf ein Mikrochip an einem Hund angebracht werden, der bereits Ebenso darf ein Mikrochip an einem Hund angebracht werden, der bereits
eine Tätowierung trägt. eine Tätowierung trägt.
Art. 7 - Ist das Identifizierungszeichen eines Hundes nicht mehr Art. 7 - Ist das Identifizierungszeichen eines Hundes nicht mehr
lesbar, so muss der Verantwortliche ein neues Identifizierungszeichen lesbar, so muss der Verantwortliche ein neues Identifizierungszeichen
nach dem Verfahren seiner Wahl anbringen lassen. Unbeschadet der nach dem Verfahren seiner Wahl anbringen lassen. Unbeschadet der
Bestimmungen der Artikel 13 und 16 übernimmt der Verantwortliche die Bestimmungen der Artikel 13 und 16 übernimmt der Verantwortliche die
Kosten dieser Identifizierung. Kosten dieser Identifizierung.
Abschnitt 2 - Tätowierung Abschnitt 2 - Tätowierung
Art. 8 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder Art. 8 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder
von einer Person, die von einer vom Minister zugelassenen Vereinigung von einer Person, die von einer vom Minister zugelassenen Vereinigung
bestimmt wird, nach folgendem Verfahren vorgenommen werden: bestimmt wird, nach folgendem Verfahren vorgenommen werden:
1. Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag beim 1. Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag beim
Minister einreichen. Diesem Antrag muss die Geschäftsordnung der Minister einreichen. Diesem Antrag muss die Geschäftsordnung der
Vereinigung beigefügt werden. Vereinigung beigefügt werden.
2. Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags 2. Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags
vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Vereinigung muss über ein angepasstes Programm für die Auswahl - Die Vereinigung muss über ein angepasstes Programm für die Auswahl
und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen. und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen.
- Die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer - Die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer
überwachen. überwachen.
- Die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für - Die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für
Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit
nicht ordnungsgemäss ausführen. nicht ordnungsgemäss ausführen.
3. Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die 3. Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die
Befähigung dieser Tätowierer festlegen. Befähigung dieser Tätowierer festlegen.
Art. 9 - Das in Belgien angebrachte Tätowierungszeichen muss sich wie Art. 9 - Das in Belgien angebrachte Tätowierungszeichen muss sich wie
folgt aus 6 Zeichen zusammensetzen: folgt aus 6 Zeichen zusammensetzen:
- 1. Zeichen: B für Belgien, - 1. Zeichen: B für Belgien,
- 2. Zeichen: Buchstabe von A bis Z, ausser D und Q, zur Bezeichnung - 2. Zeichen: Buchstabe von A bis Z, ausser D und Q, zur Bezeichnung
der verantwortlichen zugelassenen Vereinigung oder aber der Buchstabe der verantwortlichen zugelassenen Vereinigung oder aber der Buchstabe
D für den verantwortlichen Tierarzt, D für den verantwortlichen Tierarzt,
- 3., 4., 5. und 6. Zeichen: Buchstabe von A bis Z ausser Q. - 3., 4., 5. und 6. Zeichen: Buchstabe von A bis Z ausser Q.
Art. 10 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder Art. 10 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder
des Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden. des Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden.
Art. 11 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des Art. 11 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des
Hundes angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist. Hundes angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist.
Art. 12 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken und ihre Art. 12 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken und ihre
Anwendungsvorschriften festlegen. Anwendungsvorschriften festlegen.
Art. 13 - Sollte sich eine Tätowierung als unlesbar erweisen, ist der Art. 13 - Sollte sich eine Tätowierung als unlesbar erweisen, ist der
Tätowierer oder die Vereinigung, die er eventuell vertritt, Tätowierer oder die Vereinigung, die er eventuell vertritt,
verpflichtet, die Tätowierung auf Antrag des Verantwortlichen unter verpflichtet, die Tätowierung auf Antrag des Verantwortlichen unter
Vorlage des Ausweises auf eigene Kosten zu wiederholen. Vorlage des Ausweises auf eigene Kosten zu wiederholen.
Abschnitt 3 - Mikrochip Abschnitt 3 - Mikrochip
Art. 14 - § 1 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt Art. 14 - § 1 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt
angebracht werden. Dieser überprüft die Lesbarkeit des Mikrochips, angebracht werden. Dieser überprüft die Lesbarkeit des Mikrochips,
bevor er ihn einpflanzt. bevor er ihn einpflanzt.
§ 2. In zugelassenen Einrichtungen darf der Mikrochip nur von dem in § 2. In zugelassenen Einrichtungen darf der Mikrochip nur von dem in
Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur
Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten,
Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und
Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von
Tieren erwähnten zugelassenen Tierarzt eingepflanzt werden. Tieren erwähnten zugelassenen Tierarzt eingepflanzt werden.
§ 3 - Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die § 3 - Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die
Haut eingeführt werden. Haut eingeführt werden.
Art. 15 - Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784: 1996 (E) und 11785: Art. 15 - Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784: 1996 (E) und 11785:
1996 (E) entsprechen. Ab dem vom Minister festgelegten Datum muss der 1996 (E) entsprechen. Ab dem vom Minister festgelegten Datum muss der
Mikrochip steril sein. Mikrochip steril sein.
Der Verteiler der Mikrochips ist verpflichtet, dem Verwalter des Der Verteiler der Mikrochips ist verpflichtet, dem Verwalter des
Zentralregisters die Nummern der Mikrochips und die vollständigen Zentralregisters die Nummern der Mikrochips und die vollständigen
Daten des zugelassenen Tierarztes, an den diese Mikrochips geliefert Daten des zugelassenen Tierarztes, an den diese Mikrochips geliefert
werden, binnen zwei Werktagen auf elektronischem Wege zu notifizieren. werden, binnen zwei Werktagen auf elektronischem Wege zu notifizieren.
Die Bedingungen der Verteilung und Rückverfolgung der Mikrochips Die Bedingungen der Verteilung und Rückverfolgung der Mikrochips
werden vom Minister festgelegt. werden vom Minister festgelegt.
Art. 16 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der Art. 16 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der
zugelassene Tierarzt, der den Mikrochip eingepflanzt hat, zugelassene Tierarzt, der den Mikrochip eingepflanzt hat,
verpflichtet, das Identifizierungs- und Registrierungsverfahren auf verpflichtet, das Identifizierungs- und Registrierungsverfahren auf
Antrag des Verantwortlichen unter Vorlage des Ausweises auf eigene Antrag des Verantwortlichen unter Vorlage des Ausweises auf eigene
Kosten zu wiederholen. Kosten zu wiederholen.
KAPITEL III - Identifizierungs- und Registrierungsverfahren KAPITEL III - Identifizierungs- und Registrierungsverfahren
Abschnitt 1 - Vorläufige Identifizierungsbescheinigung Abschnitt 1 - Vorläufige Identifizierungsbescheinigung
Art. 17 - Die vorläufige Identifizierungsbescheinigung setzt sich aus Art. 17 - Die vorläufige Identifizierungsbescheinigung setzt sich aus
verschiedenen Blättern zusammen: einem rosafarbenen Originalblatt und verschiedenen Blättern zusammen: einem rosafarbenen Originalblatt und
drei Abschriften in den Farben Grün, Gelb und Weiss. drei Abschriften in den Farben Grün, Gelb und Weiss.
Art. 18 - Zum Zeitpunkt der Identifizierung füllt der Identifizierer Art. 18 - Zum Zeitpunkt der Identifizierung füllt der Identifizierer
die vorläufige Identifizierungsbescheinigung unter deutlicher Angabe die vorläufige Identifizierungsbescheinigung unter deutlicher Angabe
der Ausweisnummer aus. Das rosafarbene Original des Dokuments und die der Ausweisnummer aus. Das rosafarbene Original des Dokuments und die
gelbe Abschrift werden so schnell wie möglich und auf jeden Fall gelbe Abschrift werden so schnell wie möglich und auf jeden Fall
binnen acht Tagen nach der Identifizierung vom Identifizierer dem binnen acht Tagen nach der Identifizierung vom Identifizierer dem
Verwalter des Zentralregisters übermittelt. Der Ausweis, der zumindest Verwalter des Zentralregisters übermittelt. Der Ausweis, der zumindest
das Identifizierungszeichen enthält, und die weisse Abschrift werden das Identifizierungszeichen enthält, und die weisse Abschrift werden
unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne
Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr
lang verwahrt. lang verwahrt.
Art. 19 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 darf der Art. 19 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 darf der
Halter eines Hundes das Tier ohne vorherige Registrierung vermarkten, Halter eines Hundes das Tier ohne vorherige Registrierung vermarkten,
sofern das Bestimmungsziel eine zugelassene Einrichtung ist. In diesem sofern das Bestimmungsziel eine zugelassene Einrichtung ist. In diesem
Fall übermittelt der Identifizierer dem Verwalter des Zentralregisters Fall übermittelt der Identifizierer dem Verwalter des Zentralregisters
in Abweichung von Artikel 18 so schnell wie möglich und auf jeden Fall in Abweichung von Artikel 18 so schnell wie möglich und auf jeden Fall
binnen acht Tagen nach der Identifizierung nur das rosafarbene binnen acht Tagen nach der Identifizierung nur das rosafarbene
Original der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung. Der Ausweis Original der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung. Der Ausweis
wird zusammen mit der gelben und der weissen Abschrift unverzüglich wird zusammen mit der gelben und der weissen Abschrift unverzüglich
dem Halter des Tieres übergeben. Die grüne Abschrift wird vom dem Halter des Tieres übergeben. Die grüne Abschrift wird vom
Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr lang verwahrt. Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr lang verwahrt.
Zum Zeitpunkt der Vermarktung des Hundes zugunsten der zugelassenen Zum Zeitpunkt der Vermarktung des Hundes zugunsten der zugelassenen
Einrichtung trägt der Halter die Zulassungsnummer und die Daten des Einrichtung trägt der Halter die Zulassungsnummer und die Daten des
neuen Verantwortlichen auf die Rückseite der gelben Abschrift der neuen Verantwortlichen auf die Rückseite der gelben Abschrift der
vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so
schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen nach der schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen nach der
Vermarktung dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis und die Vermarktung dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis und die
weisse Abschrift werden unverzüglich dem neuen Verantwortlichen weisse Abschrift werden unverzüglich dem neuen Verantwortlichen
übergeben. Letzterer darf den Hund erst unentgeltlich oder entgeltlich übergeben. Letzterer darf den Hund erst unentgeltlich oder entgeltlich
tauschen, verkaufen oder abtreten, wenn er im Besitz der endgültigen tauschen, verkaufen oder abtreten, wenn er im Besitz der endgültigen
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist. Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist.
§ 2 - Vermarktet der in § 1 erwähnte Halter des Hundes das Tier nicht § 2 - Vermarktet der in § 1 erwähnte Halter des Hundes das Tier nicht
binnen acht Tagen nach der Identifizierung zugunsten einer binnen acht Tagen nach der Identifizierung zugunsten einer
zugelassenen Einrichtung, so trägt er seine eigenen Daten auf die zugelassenen Einrichtung, so trägt er seine eigenen Daten auf die
Rückseite der gelben Abschrift der vorläufigen Rückseite der gelben Abschrift der vorläufigen
Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so schnell wie Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so schnell wie
möglich dem Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall darf das möglich dem Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall darf das
Tier erst verkauft werden, wenn der Halter im Besitz der endgültigen Tier erst verkauft werden, wenn der Halter im Besitz der endgültigen
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist. Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist.
Abschnitt 2 - Registrierung Abschnitt 2 - Registrierung
Art. 20 - Die endgültige Identifizierungs- und Art. 20 - Die endgültige Identifizierungs- und
Registrierungsbescheinigung besteht aus zwei selbstklebenden Registrierungsbescheinigung besteht aus zwei selbstklebenden
Etiketten, die auf die Seiten 2 und 3 des Ausweises geklebt werden. Etiketten, die auf die Seiten 2 und 3 des Ausweises geklebt werden.
Art. 21 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen Art. 21 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen
Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des
Zentralregisters die Daten des Hundes und seines Verantwortlichen im Zentralregisters die Daten des Hundes und seines Verantwortlichen im
Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt mit Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt mit
der Überschrift « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod der Überschrift « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod
», dessen Muster in Anlage IV zum vorliegenden Erlass beigefügt ist. », dessen Muster in Anlage IV zum vorliegenden Erlass beigefügt ist.
Unmittelbar nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige Unmittelbar nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein. Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein.
Art. 22 - Im Falle der Abtretung eines Hundes füllt der Abtretende das Art. 22 - Im Falle der Abtretung eines Hundes füllt der Abtretende das
Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » aus und Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » aus und
übermittelt es binnen acht Tagen dem Verwalter des Zentralregisters. übermittelt es binnen acht Tagen dem Verwalter des Zentralregisters.
Der Ausweis wird unverzüglich dem neuen Verantwortlichen übergeben. Der Ausweis wird unverzüglich dem neuen Verantwortlichen übergeben.
Der Verwalter des Zentralregisters schickt den Änderungsbeleg zusammen Der Verwalter des Zentralregisters schickt den Änderungsbeleg zusammen
mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod
» an den neuen Verantwortlichen. Unmittelbar nach Erhalt klebt dieser » an den neuen Verantwortlichen. Unmittelbar nach Erhalt klebt dieser
die neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung die neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung
in den Ausweis ein. in den Ausweis ein.
Art. 23 - Im Falle von Artikel 6 oder 7 schickt der Identifizierer so Art. 23 - Im Falle von Artikel 6 oder 7 schickt der Identifizierer so
schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen das Blatt « schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen das Blatt «
Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » mit Angabe des Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » mit Angabe des
neuen Identifizierungszeichens an den Verwalter des Zentralregisters. neuen Identifizierungszeichens an den Verwalter des Zentralregisters.
Als Beleg der Registrierung unter diesem neuen Identifizierungszeichen Als Beleg der Registrierung unter diesem neuen Identifizierungszeichen
übermittelt Letzterer dem Verantwortlichen eine neue endgültige übermittelt Letzterer dem Verantwortlichen eine neue endgültige
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt «
Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ».
Abschnitt 3 - Vermarktung im Ausland Abschnitt 3 - Vermarktung im Ausland
Art. 24 - § 1 - Bei Vermarktung eines Hundes im Ausland schickt der Art. 24 - § 1 - Bei Vermarktung eines Hundes im Ausland schickt der
Verwalter des Zentralregisters in Abweichung von Artikel 22 weder den Verwalter des Zentralregisters in Abweichung von Artikel 22 weder den
Änderungsbeleg noch das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung Änderungsbeleg noch das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung
der Daten/Tod » an den neuen Verantwortlichen. der Daten/Tod » an den neuen Verantwortlichen.
§ 2 - Wenn eine Bescheinigung für die Vermarktung eines Hundes im § 2 - Wenn eine Bescheinigung für die Vermarktung eines Hundes im
Ausland in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Ausland in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit ausgestellt wurde, bringt der bescheinigende Tierarzt Tiergesundheit ausgestellt wurde, bringt der bescheinigende Tierarzt
auf dem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » auf dem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod »
einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » an, bevor er dieses Blatt an einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » an, bevor er dieses Blatt an
den Verwalter des Zentralregisters schickt. den Verwalter des Zentralregisters schickt.
§ 3 - Der Ausweis bleibt beim Hund, wenn dieser ins Ausland verbracht § 3 - Der Ausweis bleibt beim Hund, wenn dieser ins Ausland verbracht
wird. wird.
Abschnitt 4 - Heime Abschnitt 4 - Heime
Art. 25 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 darf ein zugelassenes Art. 25 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 darf ein zugelassenes
Tierheim Hunde aufnehmen, die nicht identifiziert sind. Tierheim Hunde aufnehmen, die nicht identifiziert sind.
§ 2 - Bei Aufnahme eines Hundes durch ein zugelassenes Tierheim darf § 2 - Bei Aufnahme eines Hundes durch ein zugelassenes Tierheim darf
der Verantwortliche des Heims das Tier während der in Artikel 9 § 2 der Verantwortliche des Heims das Tier während der in Artikel 9 § 2
des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden
der Tiere erwähnten Fristen nicht unter seinem Namen registrieren der Tiere erwähnten Fristen nicht unter seinem Namen registrieren
lassen, wenn dieses bereits identifiziert und/oder registriert ist. lassen, wenn dieses bereits identifiziert und/oder registriert ist.
§ 3 - Bevor ein nicht identifizierter Hund durch ein Tierheim seinem § 3 - Bevor ein nicht identifizierter Hund durch ein Tierheim seinem
Verantwortlichen zurückgegeben wird, muss das Tier unter dem Namen und Verantwortlichen zurückgegeben wird, muss das Tier unter dem Namen und
auf Kosten des Verantwortlichen für das Tier identifiziert und auf Kosten des Verantwortlichen für das Tier identifiziert und
registriert werden. Hierzu trägt der Identifizierer die Daten des registriert werden. Hierzu trägt der Identifizierer die Daten des
Verantwortlichen in die vorläufige Identifizierungsbescheinigung ein Verantwortlichen in die vorläufige Identifizierungsbescheinigung ein
und schickt dem Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich und schickt dem Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich
und auf jeden Fall binnen acht Tagen das rosafarbene Original und die und auf jeden Fall binnen acht Tagen das rosafarbene Original und die
gelbe Abschrift. Der Ausweis und die weisse Abschrift werden gelbe Abschrift. Der Ausweis und die weisse Abschrift werden
unverzüglich dem Verantwortlichen übergeben. Nach Erhalt der gelben unverzüglich dem Verantwortlichen übergeben. Nach Erhalt der gelben
Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung schickt der Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung schickt der
Verwalter des Zentralregisters dem Verantwortlichen eine endgültige Verwalter des Zentralregisters dem Verantwortlichen eine endgültige
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt «
Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der
Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar nach Erhalt in Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar nach Erhalt in
den Ausweis ein. den Ausweis ein.
§ 4 - Hunde, die durch ein Tierheim untergebracht werden, müssen § 4 - Hunde, die durch ein Tierheim untergebracht werden, müssen
identifiziert und registriert werden, bevor sie an ihren neuen identifiziert und registriert werden, bevor sie an ihren neuen
Verantwortlichen abgetreten werden: Verantwortlichen abgetreten werden:
1. Wenn der Hund bereits identifiziert und registriert und mit einem 1. Wenn der Hund bereits identifiziert und registriert und mit einem
auf den Namen des Heims oder des früheren Verantwortlichen auf den Namen des Heims oder des früheren Verantwortlichen
ausgestellten Ausweis versehen ist, füllt der Verantwortliche des ausgestellten Ausweis versehen ist, füllt der Verantwortliche des
Heims das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod Heims das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod
» aus und übergibt es in Abweichung von Artikel 22 binnen vierzehn » aus und übergibt es in Abweichung von Artikel 22 binnen vierzehn
Tagen dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis wird unmittelbar Tagen dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis wird unmittelbar
dem neuen Verantwortlichen übergeben. Der Verwalter des dem neuen Verantwortlichen übergeben. Der Verwalter des
Zentralregisters schickt Letzterem den Beleg über den Wechsel des Zentralregisters schickt Letzterem den Beleg über den Wechsel des
Verantwortlichen und ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung Verantwortlichen und ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung
der Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung der Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung
unmittelbar in den Ausweis ein. unmittelbar in den Ausweis ein.
2. Wird der Hund bei der Aufnahme identifiziert, so wird die 2. Wird der Hund bei der Aufnahme identifiziert, so wird die
vorläufige Identifizierungsbescheinigung auf den Namen des neuen vorläufige Identifizierungsbescheinigung auf den Namen des neuen
Verantwortlichen ausgefüllt. Der Ausweis und die weisse Abschrift Verantwortlichen ausgefüllt. Der Ausweis und die weisse Abschrift
werden ihm unmittelbar übergeben. Der Verantwortliche des Heims werden ihm unmittelbar übergeben. Der Verantwortliche des Heims
übermittelt dem Verwalter des Zentralregisters das rosafarbene übermittelt dem Verwalter des Zentralregisters das rosafarbene
Original und die gelbe Abschrift in Abweichung von Artikel 18 binnen Original und die gelbe Abschrift in Abweichung von Artikel 18 binnen
vierzehn Tagen. Dieser schickt dem neuen Verantwortlichen für den Hund vierzehn Tagen. Dieser schickt dem neuen Verantwortlichen für den Hund
eine endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung eine endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung
zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der
Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung
unmittelbar nach Erhalt in den Ausweis ein. unmittelbar nach Erhalt in den Ausweis ein.
Abschnitt 5 - Änderung der Anschrift und Tod des Hundes Abschnitt 5 - Änderung der Anschrift und Tod des Hundes
Art. 26 - § 1 - Im Falle der Änderung der Anschrift muss der Art. 26 - § 1 - Im Falle der Änderung der Anschrift muss der
Verantwortliche das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Verantwortliche das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der
Daten/Tod » ausfüllen und so schnell wie möglich dem Verwalter des Daten/Tod » ausfüllen und so schnell wie möglich dem Verwalter des
Zentralregisters übermitteln. Dieser schickt dem Verantwortlichen eine Zentralregisters übermitteln. Dieser schickt dem Verantwortlichen eine
neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung
zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der
Daten/Tod ». Der Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar Daten/Tod ». Der Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar
nach Erhalt in den Ausweis ein. nach Erhalt in den Ausweis ein.
Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert
wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat,
erfolgt die Mitteilung der Änderung der Anschrift des Verantwortlichen erfolgt die Mitteilung der Änderung der Anschrift des Verantwortlichen
oder des Wechsels des Verantwortlichen per Schreiben mit beiliegendem oder des Wechsels des Verantwortlichen per Schreiben mit beiliegendem
Zahlungsnachweis von 5 EUR inklusive MwSt. Der Verwalter des Zahlungsnachweis von 5 EUR inklusive MwSt. Der Verwalter des
Zentralregisters schickt dem Verantwortlichen für den Hund einen Zentralregisters schickt dem Verantwortlichen für den Hund einen
Ausweis, der mit einer endgültigen Identifizierungs- und Ausweis, der mit einer endgültigen Identifizierungs- und
Registrierungsbescheinigung versehen ist, und ein Blatt « Wechsel des Registrierungsbescheinigung versehen ist, und ein Blatt « Wechsel des
Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der Minister kann den oben Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der Minister kann den oben
erwähnten Betrag ändern. erwähnten Betrag ändern.
§ 2 - Beim Tod des Hundes muss der Verantwortliche dem Verwalter des § 2 - Beim Tod des Hundes muss der Verantwortliche dem Verwalter des
Zentralregisters den Tod des Tieres mit dem Blatt « Wechsel des Zentralregisters den Tod des Tieres mit dem Blatt « Wechsel des
Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » anzeigen. Im Falle einer Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » anzeigen. Im Falle einer
zugelassenen Einrichtung muss der Verantwortliche dem Verwalter des zugelassenen Einrichtung muss der Verantwortliche dem Verwalter des
Zentralregisters auch den Ausweis übermitteln. Zentralregisters auch den Ausweis übermitteln.
Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert
wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat,
erfolgt die Todesanzeige per Schreiben. erfolgt die Todesanzeige per Schreiben.
KAPITEL IV - Das Zentralregister KAPITEL IV - Das Zentralregister
Art. 27 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren Art. 27 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren
und den Namen und die Anschrift ihres Verantwortlichen herauszufinden, und den Namen und die Anschrift ihres Verantwortlichen herauszufinden,
werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben. werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben.
Der Minister betraut eine gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Der Minister betraut eine gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen
errichtete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Verwaltung errichtete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Verwaltung
des Zentralregisters. des Zentralregisters.
In diesem Rahmen ist diese Vereinigung mit der Aufsicht und der In diesem Rahmen ist diese Vereinigung mit der Aufsicht und der
Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der
finanziellen Verwaltung des Zentralregisters beauftragt. finanziellen Verwaltung des Zentralregisters beauftragt.
Art. 28 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute Art. 28 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute
Vereinigung muss folgende Bedingungen erfüllen: Vereinigung muss folgende Bedingungen erfüllen:
1. Sie muss mindestens aus repräsentiven Vereinigungen der folgenden 1. Sie muss mindestens aus repräsentiven Vereinigungen der folgenden
Branchen zusammengesetzt sein: Branchen zusammengesetzt sein:
- Hundehändler - Hundehändler
- Hundehalter, - Hundehalter,
- Tierheime, - Tierheime,
- Tierärzte. - Tierärzte.
2. Sie muss dem Minister den Entwurf ihrer Satzung und sämtliche 2. Sie muss dem Minister den Entwurf ihrer Satzung und sämtliche
Entwürfe zur Änderung derselben vorlegen. Entwürfe zur Änderung derselben vorlegen.
3. Sie muss den Anweisungen des Ministers im Hinblick auf die 3. Sie muss den Anweisungen des Ministers im Hinblick auf die
Ausführung ihres Auftrags Folge leisten. Ausführung ihres Auftrags Folge leisten.
4. Sie muss die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den 4. Sie muss die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und seine Ausführungserlasse Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und seine Ausführungserlasse
einhalten. einhalten.
5. Sie muss folgenden Personen Zugriff auf die Daten des 5. Sie muss folgenden Personen Zugriff auf die Daten des
Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden gewähren: Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden gewähren:
- den Verantwortlichen für die Hunde, für alle aktuellen Daten, die - den Verantwortlichen für die Hunde, für alle aktuellen Daten, die
die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind, die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind,
- den zuständigen Behörden in Anwendung des Gesetzes vom 14. August - den zuständigen Behörden in Anwendung des Gesetzes vom 14. August
1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes
vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
- ausschliesslich für die Daten, die erforderlich sind, um den - ausschliesslich für die Daten, die erforderlich sind, um den
Verantwortlichen für einen streunenden, verloren gegangenen oder Verantwortlichen für einen streunenden, verloren gegangenen oder
ausgesetzten Hund ausfindig zu machen: den zugelassenen Tierärzten, ausgesetzten Hund ausfindig zu machen: den zugelassenen Tierärzten,
den in Nr. 1 erwähnten Vereinigungen, den in Anwendung des Königlichen den in Nr. 1 erwähnten Vereinigungen, den in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen
für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen
und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von
Tieren zugelassenen Tierheimen und allen Personen, die über das Tieren zugelassenen Tierheimen und allen Personen, die über das
korrekte Identifizierungszeichen des Tieres verfügen. korrekte Identifizierungszeichen des Tieres verfügen.
6. Sie muss sich der Kontrolle des für das Wohlbefinden der Tiere 6. Sie muss sich der Kontrolle des für das Wohlbefinden der Tiere
zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes, insbesondere bezüglich zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes, insbesondere bezüglich
des Jahresabschlusses und der Anwendung ihrer Satzung, unterwerfen. des Jahresabschlusses und der Anwendung ihrer Satzung, unterwerfen.
7. Sie muss die im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des 7. Sie muss die im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
vorgesehenen Verpflichtungen einhalten. vorgesehenen Verpflichtungen einhalten.
Art. 29 - § 1- Die Verwaltung des Zentralregisters für die Art. 29 - § 1- Die Verwaltung des Zentralregisters für die
Identifizierung von Hunden umfasst die folgenden wichtigsten Identifizierung von Hunden umfasst die folgenden wichtigsten
Handlungen: Handlungen:
- Ausgabe der vorläufigen Identifizierungs- und - Ausgabe der vorläufigen Identifizierungs- und
Registrierungsbescheinigungen und der Ausweise, Registrierungsbescheinigungen und der Ausweise,
- Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der ausgegebenen Dokumente, - Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der ausgegebenen Dokumente,
- Gewährleistung der Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank - Gewährleistung der Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank
mittels eines Datenverarbeitungssystems, mittels eines Datenverarbeitungssystems,
- Sicherstellung des Zusammenhangs zwischen der vorläufigen - Sicherstellung des Zusammenhangs zwischen der vorläufigen
Identifizierungsbescheinigung, dem Identifizierungszeichen, dem Identifizierungsbescheinigung, dem Identifizierungszeichen, dem
Ausweis und der endgültigen Identifizierungs- und Ausweis und der endgültigen Identifizierungs- und
Registrierungsbescheinigung, Registrierungsbescheinigung,
- Übermittlung der durch die in Artikel 28 Nr. 5 erwähnte zuständige - Übermittlung der durch die in Artikel 28 Nr. 5 erwähnte zuständige
Behörde angeforderten Auskünfte, Behörde angeforderten Auskünfte,
- Postalische Übermittlung einer endgültigen Identifizierungs- und - Postalische Übermittlung einer endgültigen Identifizierungs- und
Registrierungsbescheinigung an den Verantwortlichen für den Hund bei Registrierungsbescheinigung an den Verantwortlichen für den Hund bei
einer Registrierung und bei jedem darauf folgenden Wechsel des einer Registrierung und bei jedem darauf folgenden Wechsel des
Verantwortlichen oder jeder Änderung der Daten des Letzteren oder des Verantwortlichen oder jeder Änderung der Daten des Letzteren oder des
Tieres binnen 5 Werktagen nach Erhalt der gelben Abschrift der Tieres binnen 5 Werktagen nach Erhalt der gelben Abschrift der
vorläufigen Identifizierungsbescheinigung oder des Blattes « Wechsel vorläufigen Identifizierungsbescheinigung oder des Blattes « Wechsel
des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ».
§ 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die § 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die
Uhr durch Telefondienst und INTERNET gewährleistet sein. Uhr durch Telefondienst und INTERNET gewährleistet sein.
§ 3 - Der Verwalter des Zentralregisters muss die Vertraulichkeit § 3 - Der Verwalter des Zentralregisters muss die Vertraulichkeit
dieser Daten gemäss Artikel 26 Nr. 7 [sic, zu lesen ist: Artikel 28 dieser Daten gemäss Artikel 26 Nr. 7 [sic, zu lesen ist: Artikel 28
Nr. 7] des vorliegenden Erlasses in Gänze gewährleisten. Nr. 7] des vorliegenden Erlasses in Gänze gewährleisten.
Art. 30 - Für die Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 29 Art. 30 - Für die Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 29
beschriebenen Tätigkeiten darf die Vereinigung, die mit der Verwaltung beschriebenen Tätigkeiten darf die Vereinigung, die mit der Verwaltung
des Zentralregisters betraut ist, auf einen Dienstleistungsbetrieb des Zentralregisters betraut ist, auf einen Dienstleistungsbetrieb
zurückgreifen, dessen Bestimmung vom Minister auf der Grundlage der zurückgreifen, dessen Bestimmung vom Minister auf der Grundlage der
von ihm genehmigten Lastenhefte gebilligt werden muss. von ihm genehmigten Lastenhefte gebilligt werden muss.
Art. 31 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird Art. 31 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird
durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem
gewährleistet. Für jeden Ausweis, der für einen Hund ausgestellt gewährleistet. Für jeden Ausweis, der für einen Hund ausgestellt
wurde, zahlt der Identifizierer der mit der Verwaltung des wurde, zahlt der Identifizierer der mit der Verwaltung des
Zentralregisters betrauten Vereinigung oder dem in Artikel 28 Zentralregisters betrauten Vereinigung oder dem in Artikel 28
erwähnten Dienstleistungsbetrieb einen Pauschalbeitrag, den er vom erwähnten Dienstleistungsbetrieb einen Pauschalbeitrag, den er vom
Verantwortlichen für den Hund zurückfordert. Dieser Betrag wird auf Verantwortlichen für den Hund zurückfordert. Dieser Betrag wird auf
12,39 EUR inklusive MwSt. festgelegt und kann vom Minister geändert 12,39 EUR inklusive MwSt. festgelegt und kann vom Minister geändert
werden. werden.
Zahlt der Verantwortliche für einen Hund den Pauschalbeitrag nicht, so Zahlt der Verantwortliche für einen Hund den Pauschalbeitrag nicht, so
darf der Identifizierer eine Identifizierung des Tieres, oder wenn ein darf der Identifizierer eine Identifizierung des Tieres, oder wenn ein
Identifizierungszeichen bereits angebracht wurde, die Ausstellung des Identifizierungszeichen bereits angebracht wurde, die Ausstellung des
Ausweises verweigern. Ausweises verweigern.
Art. 32 - Keiner anderen Vereinigung ist es erlaubt, das Art. 32 - Keiner anderen Vereinigung ist es erlaubt, das
Zentralregister für die Identifizierung von Hunden zu verwalten, Zentralregister für die Identifizierung von Hunden zu verwalten,
solange die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute solange die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute
Vereinigung ihrer Aufgabe gemäss dem vorliegenden Erlass nachkommt. Vereinigung ihrer Aufgabe gemäss dem vorliegenden Erlass nachkommt.
KAPITEL V - Weitere Bestimmungen KAPITEL V - Weitere Bestimmungen
Abschnitt 1 - Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses Abschnitt 1 - Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
geboren wurden geboren wurden
Art. 33 - § 1 - Für Hunde, die vor dem 1. September 1998 geboren Art. 33 - § 1 - Für Hunde, die vor dem 1. September 1998 geboren
wurden und nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses wurden und nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
identifiziert werden, erfolgen Identifizierung und Registrierung identifiziert werden, erfolgen Identifizierung und Registrierung
gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis einschliesslich 23 des gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis einschliesslich 23 des
vorliegenden Erlasses. vorliegenden Erlasses.
§ 2 - Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses § 2 - Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
identifiziert und registriert wurden, stellt der Verwalter des identifiziert und registriert wurden, stellt der Verwalter des
Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt
Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. ein Ausweis aus, der mit Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. ein Ausweis aus, der mit
einer endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung einer endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung
und einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod und einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod
» versehen ist. Der oben erwähnte Betrag kann vom Minister geändert » versehen ist. Der oben erwähnte Betrag kann vom Minister geändert
werden. werden.
Abschnitt 2 - Verlust eines Ausweises Abschnitt 2 - Verlust eines Ausweises
Art. 34 - Bei Verlust des Ausweises eines Hundes stellt der Verwalter Art. 34 - Bei Verlust des Ausweises eines Hundes stellt der Verwalter
des Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt des Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt
Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. der Person, die im Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. der Person, die im
Zentralregister als Verantwortliche für den Hund registriert ist, Zentralregister als Verantwortliche für den Hund registriert ist,
einen neuen Ausweis aus. Dieser neue Ausweis trägt den Hinweis « einen neuen Ausweis aus. Dieser neue Ausweis trägt den Hinweis «
Duplikat » und ist mit einer endgültigen Identifizierungs- und Duplikat » und ist mit einer endgültigen Identifizierungs- und
Registrierungsbescheinigung versehen. Ihm wird ein Blatt « Wechsel des Registrierungsbescheinigung versehen. Ihm wird ein Blatt « Wechsel des
Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » beigefügt. Der oben erwähnte Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » beigefügt. Der oben erwähnte
Betrag kann vom Minister nach Stellungnahme der in Artikel 28 Betrag kann vom Minister nach Stellungnahme der in Artikel 28
erwähnten Vereinigung geändert werden. erwähnten Vereinigung geändert werden.
Abschnitt 3 - Aus dem Ausland mitgebrachte Hunde Abschnitt 3 - Aus dem Ausland mitgebrachte Hunde
Art. 35 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind Art. 35 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind
ebenfalls auf Hunde anwendbar, die aus dem Ausland mitgebracht wurden. ebenfalls auf Hunde anwendbar, die aus dem Ausland mitgebracht wurden.
§ 2 - Für Hunde, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung älter als vier § 2 - Für Hunde, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung älter als vier
Monate sind, muss die Registrierung binnen acht Tagen nach ihrer Monate sind, muss die Registrierung binnen acht Tagen nach ihrer
Ankunft erfolgen. Ankunft erfolgen.
§ 3 - In Abweichung von den vorangegangenen Paragraphen sind die § 3 - In Abweichung von den vorangegangenen Paragraphen sind die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht auf Hunde anwendbar, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht auf Hunde anwendbar, die
ihren Verantwortlichen während eines Aufenthalts von weniger als sechs ihren Verantwortlichen während eines Aufenthalts von weniger als sechs
Monaten in Belgien begleiten. Monaten in Belgien begleiten.
Unterabschnitt 1 - Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Hunde Unterabschnitt 1 - Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Hunde
Art. 36 - § 1 - Zur Registrierung eines aus einem anderen Art. 36 - § 1 - Zur Registrierung eines aus einem anderen
Mitgliedstaat stammenden Hundes füllt der Identifizierer die Mitgliedstaat stammenden Hundes füllt der Identifizierer die
vorläufige Identifizierungsbescheinigung aus und übermittelt dem vorläufige Identifizierungsbescheinigung aus und übermittelt dem
Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich und auf jeden Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich und auf jeden
Fall binnen acht Tagen nach der Identifizierung das rosafarbene Fall binnen acht Tagen nach der Identifizierung das rosafarbene
Original und die gelbe Abschrift. Die weisse Abschrift wird Original und die gelbe Abschrift. Die weisse Abschrift wird
unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne
Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr
lang verwahrt. lang verwahrt.
§ 2 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen § 2 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen
Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des
Zentralregisters die Daten des Tieres und seines Verantwortlichen im Zentralregisters die Daten des Tieres und seines Verantwortlichen im
Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt «
Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Unmittelbar Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Unmittelbar
nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige Identifizierungs- nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige Identifizierungs-
und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein. und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein.
§ 3 - Wenn ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammender Hund binnen § 3 - Wenn ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammender Hund binnen
acht Tagen nach seiner Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder acht Tagen nach seiner Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder
verlässt, bringt der bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen verlässt, bringt der bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen
Original und der gelben Abschrift der vorläufigen Original und der gelben Abschrift der vorläufigen
Identifizierungsbescheinigung einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » Identifizierungsbescheinigung einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr »
an und schickt diese Dokumente anschliessend an den Verwalter des an und schickt diese Dokumente anschliessend an den Verwalter des
Zentralregisters. In diesem Fall übermittelt der Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall übermittelt der Verwalter des
Zentralregisters weder eine endgültigen Identifizierungs- und Zentralregisters weder eine endgültigen Identifizierungs- und
Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « Wechsel des Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « Wechsel des
Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der im Herkunftsland Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der im Herkunftsland
ausgestellte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht. ausgestellte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht.
Unterabschnitt 2 - Hunde aus einem Drittland Unterabschnitt 2 - Hunde aus einem Drittland
Art. 37 - § 1 - Für Hunde aus einem Drittland, die bereits im Ausland Art. 37 - § 1 - Für Hunde aus einem Drittland, die bereits im Ausland
mit einem Identifizierungszeichen identifiziert wurden, das die mit einem Identifizierungszeichen identifiziert wurden, das die
Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt, muss die Registrierung Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt, muss die Registrierung
gemäss dem in den Artikeln 17 bis 23 erwähnten Verfahren erfolgen. gemäss dem in den Artikeln 17 bis 23 erwähnten Verfahren erfolgen.
Wenn das Identifizierungszeichen diesen Bedingungen nicht entspricht, Wenn das Identifizierungszeichen diesen Bedingungen nicht entspricht,
muss der Hund gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis 23 erneut muss der Hund gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis 23 erneut
identifiziert und registriert werden. identifiziert und registriert werden.
§ 2 - Wenn ein Hund aus einem Drittland binnen acht Tagen nach seiner § 2 - Wenn ein Hund aus einem Drittland binnen acht Tagen nach seiner
Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder verlässt, bringt der Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder verlässt, bringt der
bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen Original und der gelben bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen Original und der gelben
Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung einen Stempel Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung einen Stempel
mit der Angabe « Ausfuhr » an und schickt diese Dokumente mit der Angabe « Ausfuhr » an und schickt diese Dokumente
anschliessend an den Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall anschliessend an den Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall
übermittelt der Verwalter des Zentralregisters weder eine endgültigen übermittelt der Verwalter des Zentralregisters weder eine endgültigen
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt «
Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der vollständig Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der vollständig
ausgefüllte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht. ausgefüllte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht.
Abschnitt 4 - Allgemeines Abschnitt 4 - Allgemeines
Art. 38 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 38 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über
den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und
geahndet. geahndet.
Art. 39 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: Art. 39 - Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Königlicher Erlass vom 17. November 1994 über die Identifizierung 1. Königlicher Erlass vom 17. November 1994 über die Identifizierung
und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 19. August 1998, vom 19. August 1998,
2. Ministerieller Erlass vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung 2. Ministerieller Erlass vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung
und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die Ministeriellen und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die Ministeriellen
Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002, Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002,
3. Ministerieller Erlass vom 15. Juli 1998 zur Festlegung des Datums 3. Ministerieller Erlass vom 15. Juli 1998 zur Festlegung des Datums
des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994
über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des
Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998;
4. Ministerieller Erlass vom 15. Dezember 1998 zur Festlegung der 4. Ministerieller Erlass vom 15. Dezember 1998 zur Festlegung der
Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips zur Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips zur
Identifizierung von Hunden. Identifizierung von Hunden.
Art. 40 - Der vorliegende Erlass tritt am 7. Juni 2004 in Kraft. Art. 40 - Der vorliegende Erlass tritt am 7. Juni 2004 in Kraft.
Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Ponza, den 28. Mai 2004 Gegeben zu Ponza, den 28. Mai 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die Anlage I zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige
Identifizierungsbescheinigung Identifizierungsbescheinigung
KAPITEL I - Muster KAPITEL I - Muster
A. Vorderseite A. Vorderseite
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43194] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43194]
B. Rückseite der gelben Abschrift B. Rückseite der gelben Abschrift
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43195] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43195]
KAPITEL II - Besondere Anforderungen KAPITEL II - Besondere Anforderungen
- Dokumentennummer: Jede vorläufige Identifizierungsbescheinigung - Dokumentennummer: Jede vorläufige Identifizierungsbescheinigung
erhält eine individuelle Nummer. Diese Nummer wird auf dem erhält eine individuelle Nummer. Diese Nummer wird auf dem
rosafarbenen Original und auf den drei Abschriften des Dokuments rosafarbenen Original und auf den drei Abschriften des Dokuments
angegeben. angegeben.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage II zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die Anlage II zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige
Identifizierungsbescheinigung Identifizierungsbescheinigung
KAPITEL I - Muster KAPITEL I - Muster
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43196-43228] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43196-43228]
KAPITEL II - Besondere Anforderungen KAPITEL II - Besondere Anforderungen
- Die Ausweisgrösse beträgt 100 x 152 mm. - Die Ausweisgrösse beträgt 100 x 152 mm.
- Die Farbe des Einbands ist blau (Pantone Reflex Blue). Im oberen - Die Farbe des Einbands ist blau (Pantone Reflex Blue). Im oberen
Viertel werden gelbe (Pantone Yellow) Sterne entsprechend der Viertel werden gelbe (Pantone Yellow) Sterne entsprechend der
Spezifikation für das europäische Emblem angebracht. Spezifikation für das europäische Emblem angebracht.
- Die Wörter « Europäische Union » und « Belgien » müssen vom selben - Die Wörter « Europäische Union » und « Belgien » müssen vom selben
Drucktyp sein. Drucktyp sein.
- Ausweisnummer: Jeder Ausweis erhält eine individuelle Nummer, die - Ausweisnummer: Jeder Ausweis erhält eine individuelle Nummer, die
auf jeder Seite erscheint. Diese Nummer setzt sich aus « BE 01 » auf jeder Seite erscheint. Diese Nummer setzt sich aus « BE 01 »
gefolgt von einer individuellen Kombination von neun Ziffern zusammen. gefolgt von einer individuellen Kombination von neun Ziffern zusammen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage III zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die Anlage III zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden - Endgültige Identifizierung und Registrierung von Hunden - Endgültige
Identifizierungs- Identifizierungs-
und Registrierungsbescheinigung und Registrierungsbescheinigung
KAPITEL I - Muster KAPITEL I - Muster
A. Vorderseite A. Vorderseite
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43229-43230] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43229-43230]
KAPITEL II - Besondere Anforderungen KAPITEL II - Besondere Anforderungen
- Auf beide selbstklebende Etiketten wird die Nummer des - Auf beide selbstklebende Etiketten wird die Nummer des
entsprechenden Ausweises, die sich auch auf der vorläufigen entsprechenden Ausweises, die sich auch auf der vorläufigen
Identifizierungsbescheinigung befindet, gedruckt. Identifizierungsbescheinigung befindet, gedruckt.
- Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form - Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form
eines Strichcodes angegeben. eines Strichcodes angegeben.
- Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form - Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form
eines Strichcodes angegeben. eines Strichcodes angegeben.
- Das Etikett, das auf Seite 2 des Ausweises geklebt werden muss, kann - Das Etikett, das auf Seite 2 des Ausweises geklebt werden muss, kann
mit kurzen erklärenden Angaben versehen werden. mit kurzen erklärenden Angaben versehen werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die
Identifizierung und Registrierung von Hunden - Blatt « Wechsel des Identifizierung und Registrierung von Hunden - Blatt « Wechsel des
Verantwortlichen/Änderung Verantwortlichen/Änderung
der Daten/Tod » der Daten/Tod »
KAPITEL I - Muster KAPITEL I - Muster
A. Vorderseite A. Vorderseite
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43231] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43231]
B. Rückseite B. Rückseite
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43232] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43232]
KAPITEL II - Besondere Anforderungen KAPITEL II - Besondere Anforderungen
- Die in der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung angegebene - Die in der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung angegebene
Nummer des entsprechenden Ausweises wird auch auf dem Blatt « Wechsel Nummer des entsprechenden Ausweises wird auch auf dem Blatt « Wechsel
des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » angegeben. des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » angegeben.
- Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form - Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form
eines Strichcodes angegeben. eines Strichcodes angegeben.
- Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form - Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form
eines Strichcodes angegeben. eines Strichcodes angegeben.
- Die Rückseite des Blattes « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung - Die Rückseite des Blattes « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung
der Daten/Tod » kann unten mit kurzen erklärenden Angaben versehen der Daten/Tod » kann unten mit kurzen erklärenden Angaben versehen
werden. werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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