Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/09/2001
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een organieke regeling en de normen waaraan de diensten voor niet-dringend, liggend ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te worden als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987, en van het koninklijk besluit van 22 oktober 1999 tot wijziging van dit besluit "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een organieke regeling en de normen waaraan de diensten voor niet-dringend, liggend ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te worden als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987, en van het koninklijk besluit van 22 oktober 1999 tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 fixant un règlement organique et les normes auxquelles les services de transport non-urgent de patients couchés doivent répondre pour être agréés comme service médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, et de l'arrêté royal du 22 octobre 1999 modifiant cet arrêté
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 17 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een organieke regeling en de normen waaraan de diensten voor niet-dringend, liggend ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te worden als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987, en van het koninklijk besluit van 22 oktober 1999 tot wijziging van dit besluit ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. MINISTERE DE L'INTERIEUR 17 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 fixant un règlement organique et les normes auxquelles les services de transport non-urgent de patients couchés doivent répondre pour être agréés comme service médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, et de l'arrêté royal du 22 octobre 1999 modifiant cet arrêté ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een - de l'arrêté royal du 29 avril 1999 fixant un règlement organique et
organieke regeling en de normen waaraan de diensten voor les normes auxquelles les services de transport non-urgent de patients
niet-dringend, liggend ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te couchés doivent répondre pour être agréés comme service
worden als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux,
de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987, coordonnée le 7 août 1987,
- van het koninklijk besluit van 22 oktober 1999 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 22 octobre 1999 modifiant l'arrêté royal du 29
koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een organieke avril 1999 fixant un règlement organique et les normes auxquelles les
regeling en de normen waaraan de diensten voor niet-dringend, liggend services de transport non-urgent de patients couchés doivent répondre
ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te worden als
medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de pour être agréés comme service médico-technique au sens de l'article
ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987, 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een - de l'arrêté royal du 29 avril 1999 fixant un règlement organique et
organieke regeling en de normen waaraan de diensten voor les normes auxquelles les services de transport non-urgent de patients
niet-dringend, liggend ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te couchés doivent répondre pour être agréés comme service
worden als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux,
de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987; coordonnée le 7 août 1987;
- van het koninklijk besluit van 22 oktober 1999 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 22 octobre 1999 modifiant l'arrêté royal du 29
koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een organieke avril 1999 fixant un règlement organique et les normes auxquelles les
regeling en de normen waaraan de diensten voor niet-dringend, liggend services de transport non-urgent de patients couchés doivent répondre
ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te worden als
medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de pour être agréés comme service médico-technique au sens de l'article
ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987. 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 september 2001. Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung einer Grundordnung 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung einer Grundordnung
und der Normen, denen Dienste für nicht dringende Transporte liegender und der Normen, denen Dienste für nicht dringende Transporte liegender
Patienten entsprechen müssen, um als medizinisch-technischer Dienst im Patienten entsprechen müssen, um als medizinisch-technischer Dienst im
Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über
die Krankenhäuser zugelassen zu werden die Krankenhäuser zugelassen zu werden
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Regelung des nicht unter den Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Regelung des nicht unter den
Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende
medizinische Hilfe fallenden Transports liegender Patienten ab, zu medizinische Hilfe fallenden Transports liegender Patienten ab, zu
oder zwischen Krankenhäusern oder Niederlassungen von Krankenhäusern, oder zwischen Krankenhäusern oder Niederlassungen von Krankenhäusern,
insbesondere für die Fälle, in denen die medizinische Notrufzentrale insbesondere für die Fälle, in denen die medizinische Notrufzentrale
nicht in die Hilfeleistung eingeschaltet wird. nicht in die Hilfeleistung eingeschaltet wird.
Ziel des vorliegenden Erlassentwurfs ist die Einführung von Ziel des vorliegenden Erlassentwurfs ist die Einführung von
Qualitätsnormen in Bezug auf die technischen Anforderungen an Qualitätsnormen in Bezug auf die technischen Anforderungen an
Krankenwagen, die medizinische und pflegebezogene Mindestausrüstung Krankenwagen, die medizinische und pflegebezogene Mindestausrüstung
von Krankenwagen im Hinblick auf die Erteilung der nötigen Pflege von Krankenwagen im Hinblick auf die Erteilung der nötigen Pflege
sowie die Bedingungen, was die Anzahl und die Ausbildung der sowie die Bedingungen, was die Anzahl und die Ausbildung der
Krankenwagenfahrer betrifft. Krankenwagenfahrer betrifft.
Die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Erlassentwurf bildet Artikel Die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Erlassentwurf bildet Artikel
44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser. Krankenhäuser.
In Absatz 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass der König die in den In Absatz 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass der König die in den
Artikeln 39 bis 42, 53, 54 und 55 erwähnten Regeln in Bezug auf Artikeln 39 bis 42, 53, 54 und 55 erwähnten Regeln in Bezug auf
medizinische Apparate ganz oder teilweise und mit den eventuell medizinische Apparate ganz oder teilweise und mit den eventuell
notwendigen Anpassungen auf die medizinischen und notwendigen Anpassungen auf die medizinischen und
medizinisch-technischen Dienste ausweiten kann, unabhängig davon, ob medizinisch-technischen Dienste ausweiten kann, unabhängig davon, ob
diese Dienste im Rahmen eines Krankenhauses geschaffen worden sind diese Dienste im Rahmen eines Krankenhauses geschaffen worden sind
oder nicht. oder nicht.
In Absatz 2 dieses Artikels wird bestimmt, dass der König nach In Absatz 2 dieses Artikels wird bestimmt, dass der König nach
Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen die Normen Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen die Normen
festlegt, denen die Dienste entsprechen müssen, um als medizinischer festlegt, denen die Dienste entsprechen müssen, um als medizinischer
Dienst und medizinisch-technischer Dienst zugelassen zu werden. Dienst und medizinisch-technischer Dienst zugelassen zu werden.
Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates stellt in ihrem Gutachten Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates stellt in ihrem Gutachten
fest, dass der dringende Krankentransport, der dem Gesetz vom 8. Juli fest, dass der dringende Krankentransport, der dem Gesetz vom 8. Juli
1964 über die dringende medizinische Hilfe entspricht, nicht unter die 1964 über die dringende medizinische Hilfe entspricht, nicht unter die
Gesundheitspflegepolitik im Sinne von Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des Gesundheitspflegepolitik im Sinne von Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen fällt Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen fällt
und demnach eine Angelegenheit ist, für die der föderale Gesetzgeber und demnach eine Angelegenheit ist, für die der föderale Gesetzgeber
in Ermangelung einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung weiterhin in Ermangelung einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung weiterhin
zuständig ist. zuständig ist.
Der Staatsrat ist ausserdem der Meinung, dass der vorliegende Der Staatsrat ist ausserdem der Meinung, dass der vorliegende
Erlassentwurf, in dem es auch um nicht unter das vorerwähnte Gesetz Erlassentwurf, in dem es auch um nicht unter das vorerwähnte Gesetz
vom 8. Juli 1964 fallende Krankentransporte geht, durchaus Teil der vom 8. Juli 1964 fallende Krankentransporte geht, durchaus Teil der
Gesundheitspflegepolitik im Sinne von Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des Gesundheitspflegepolitik im Sinne von Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des
vorerwähnten Sondergesetzes ist. vorerwähnten Sondergesetzes ist.
In diesem Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des Sondergesetzes wird bestimmt, dass In diesem Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des Sondergesetzes wird bestimmt, dass
die Gesundheitspflegepolitik eine personenbezogene Angelegenheit ist, die Gesundheitspflegepolitik eine personenbezogene Angelegenheit ist,
mit Ausnahme mit Ausnahme
a) der Grundlagengesetzgebung; a) der Grundlagengesetzgebung;
b) der Betriebsfinanzierung, wenn sie durch die grundlegenden b) der Betriebsfinanzierung, wenn sie durch die grundlegenden
Rechtsvorschriften geregelt wird; Rechtsvorschriften geregelt wird;
c) der Kranken- und Invalidenversicherung; c) der Kranken- und Invalidenversicherung;
d) der Grundregeln in Sachen Programmierung; d) der Grundregeln in Sachen Programmierung;
e) der Grundregeln über die Finanzierung der Infrastruktur, e) der Grundregeln über die Finanzierung der Infrastruktur,
einschliesslich der aufwendigen medizinischen Apparate; einschliesslich der aufwendigen medizinischen Apparate;
f) der nationalen Zulassungsnormen, ausschliesslich insofern sie f) der nationalen Zulassungsnormen, ausschliesslich insofern sie
Auswirkungen auf die unter den vorstehenden Buchstaben b), c), d) und Auswirkungen auf die unter den vorstehenden Buchstaben b), c), d) und
e) erwähnten Zuständigkeiten haben; e) erwähnten Zuständigkeiten haben;
g) der Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als g) der Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als
Universitätskrankenhaus gemäss den Rechtsvorschriften über die Universitätskrankenhaus gemäss den Rechtsvorschriften über die
Krankenhäuser. Krankenhäuser.
In der Begründung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 wurde In der Begründung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 wurde
insbesondere darauf hingewiesen, dass die Föderalbehörde zuständig ist insbesondere darauf hingewiesen, dass die Föderalbehörde zuständig ist
für die Grundlagengesetzgebung in Sachen Krankenhäuser und für die Grundlagengesetzgebung in Sachen Krankenhäuser und
Pflegeanstalten, zum damaligen Zeitpunkt das Gesetz vom 23. Dezember Pflegeanstalten, zum damaligen Zeitpunkt das Gesetz vom 23. Dezember
1963 (Parl. Dok. 1979-80, 434, Nr. 2 S.122). 1963 (Parl. Dok. 1979-80, 434, Nr. 2 S.122).
Der Staatsrat ist der Meinung, die Föderalbehörde überschreite die Der Staatsrat ist der Meinung, die Föderalbehörde überschreite die
Grenzen der Grundlagengesetzgebung, wenn sie Dienste, die nicht eng Grenzen der Grundlagengesetzgebung, wenn sie Dienste, die nicht eng
mit einem Krankenhaus verbunden sind, als medizinische Dienste oder mit einem Krankenhaus verbunden sind, als medizinische Dienste oder
als medizinisch-technische Dienste bezeichnen würde. Es wird die als medizinisch-technische Dienste bezeichnen würde. Es wird die
Ansicht vertreten, dass die Föderalbehörde ihre Zuständigkeiten Ansicht vertreten, dass die Föderalbehörde ihre Zuständigkeiten
überschreitet, wenn sie den nicht dringenden Krankentransport, der überschreitet, wenn sie den nicht dringenden Krankentransport, der
nicht nur von Diensten durchgeführt werden darf, die zu einem nicht nur von Diensten durchgeführt werden darf, die zu einem
Krankenhaus gehören oder mit einem Krankenhaus verbunden sind, als Krankenhaus gehören oder mit einem Krankenhaus verbunden sind, als
medizinisch-technischen Dienst bezeichnet. medizinisch-technischen Dienst bezeichnet.
Die Föderalbehörde ist durchaus für die ausserklinische Die Föderalbehörde ist durchaus für die ausserklinische
Pflegeerbringung zuständig. Der Sondergesetzgeber hat der Pflegeerbringung zuständig. Der Sondergesetzgeber hat der
Föderalbehörde in der Tat die Zuständigkeit für die Föderalbehörde in der Tat die Zuständigkeit für die
Grundlagengesetzgebung sowohl im innerklinischen als auch im Grundlagengesetzgebung sowohl im innerklinischen als auch im
ausserklinischen Bereich verliehen. Im Text des Sondergesetzes ist in ausserklinischen Bereich verliehen. Im Text des Sondergesetzes ist in
dieser Angelegenheit keine Abweichung für den ausserklinischen Bereich dieser Angelegenheit keine Abweichung für den ausserklinischen Bereich
vorgesehen. In den vorbereitenden Arbeiten in Zusammenhang mit dem vorgesehen. In den vorbereitenden Arbeiten in Zusammenhang mit dem
Sondergesetz vom 8. August 1980 sowie im Gesetz vom 27. Juni 1978 zur Sondergesetz vom 8. August 1980 sowie im Gesetz vom 27. Juni 1978 zur
Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und
betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung, das zum betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung, das zum
Zeitpunkt der Ausfertigung des Sondergesetzes bereits in Kraft war, Zeitpunkt der Ausfertigung des Sondergesetzes bereits in Kraft war,
wird ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die wird ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Föderalbehörde für die Politik der ausserklinischen Pflegeerbringung Föderalbehörde für die Politik der ausserklinischen Pflegeerbringung
zuständig ist. Letzteres Gesetz betrifft unter anderem die zuständig ist. Letzteres Gesetz betrifft unter anderem die
ausserklinischen Dienste, die Alten- und Pflegeheime sowie die ausserklinischen Dienste, die Alten- und Pflegeheime sowie die
integrierten Dienste für Hauspflege. integrierten Dienste für Hauspflege.
Auf dieser Grundlage ist in dem durch das Gesetz vom 30. März 1994 Auf dieser Grundlage ist in dem durch das Gesetz vom 30. März 1994
abgeänderten Artikel 44 des koordinierten Gesetzes über die abgeänderten Artikel 44 des koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, der den in Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des vorerwähnten Krankenhäuser, der den in Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des vorerwähnten
Sondergesetzes festgelegten Kriterien entspricht, bestimmt worden, Sondergesetzes festgelegten Kriterien entspricht, bestimmt worden,
dass der König die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen des dass der König die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen des
Gesetzes über die Krankenhäuser auf medizinische und Gesetzes über die Krankenhäuser auf medizinische und
medizinisch-technische Dienste ausweiten und die diesbezüglichen medizinisch-technische Dienste ausweiten und die diesbezüglichen
Normen festlegen kann, ob diese Dienste im Rahmen eines Krankenhauses Normen festlegen kann, ob diese Dienste im Rahmen eines Krankenhauses
geschaffen worden sind oder nicht, da die Grundlagengesetzgebung im geschaffen worden sind oder nicht, da die Grundlagengesetzgebung im
ausserklinischen Bereich ebenfalls eine föderale Angelegenheit ist ausserklinischen Bereich ebenfalls eine föderale Angelegenheit ist
(Artikel 5 § 1 I Nr. 1 Buchstabe a)). (Artikel 5 § 1 I Nr. 1 Buchstabe a)).
Damals hat der Staatsrat diesbezüglich kein negatives Gutachten Damals hat der Staatsrat diesbezüglich kein negatives Gutachten
abgegeben. Davon ausgehend sieht Artikel 8 des Königlichen Erlasses abgegeben. Davon ausgehend sieht Artikel 8 des Königlichen Erlasses
vom 27. Oktober 1989 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem vom 27. Oktober 1989 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem
Magnet-Resonanz-Tomographen mit eingebautem Computer ausgestatteter Magnet-Resonanz-Tomographen mit eingebautem Computer ausgestatteter
Dienst entsprechen muss, um als aufwendiger medizinisch-technischer Dienst entsprechen muss, um als aufwendiger medizinisch-technischer
Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten
Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, die Möglichkeit Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, die Möglichkeit
vor, diese Art von Dienst ausserhalb eines Krankenhauses über eine vor, diese Art von Dienst ausserhalb eines Krankenhauses über eine
juristische Person zu schaffen, deren Tätigkeit oder satzungsgemässer juristische Person zu schaffen, deren Tätigkeit oder satzungsgemässer
Zweck nicht der Betrieb eines Krankenhauses ist. Zweck nicht der Betrieb eines Krankenhauses ist.
Durch das Gesetz vom 29. April 1996 ist in Artikel 86 des Durch das Gesetz vom 29. April 1996 ist in Artikel 86 des
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser ein Absatz 3 eingefügt koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser ein Absatz 3 eingefügt
worden, um dem König die Befugnis zu erteilen, die anderen worden, um dem König die Befugnis zu erteilen, die anderen
Bestimmungen desselben Artikels in Bezug auf die Mitteilung vor allem Bestimmungen desselben Artikels in Bezug auf die Mitteilung vor allem
statistischer Daten auf die in Artikel 44 erwähnten medizinischen oder statistischer Daten auf die in Artikel 44 erwähnten medizinischen oder
medizinisch-technischen Dienste, die nicht im Rahmen eines medizinisch-technischen Dienste, die nicht im Rahmen eines
Krankenhauses geschaffen worden sind, auszuweiten. Krankenhauses geschaffen worden sind, auszuweiten.
Aus diesem Blickwinkel betrachtet, kann die Behauptung, dass lediglich Aus diesem Blickwinkel betrachtet, kann die Behauptung, dass lediglich
die Grundlagengesetzgebung und die Festlegung der Normen in Bezug auf die Grundlagengesetzgebung und die Festlegung der Normen in Bezug auf
die Dienste in einem Krankenhaus in die Zuständigkeit der die Dienste in einem Krankenhaus in die Zuständigkeit der
Föderalbehörde fallen, nicht aufrechterhalten werden. Föderalbehörde fallen, nicht aufrechterhalten werden.
Aufgrund der Beschränkung des Anwendungsbereiches auf Aufgrund der Beschränkung des Anwendungsbereiches auf
Krankentransporte ab, zu und zwischen Krankenhäusern oder Krankentransporte ab, zu und zwischen Krankenhäusern oder
Niederlassungen von Krankenhäusern kann es keinen Zweifel in Bezug auf Niederlassungen von Krankenhäusern kann es keinen Zweifel in Bezug auf
die Zuständigkeit der Föderalbehörde geben. die Zuständigkeit der Föderalbehörde geben.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung einer Grundordnung 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung einer Grundordnung
und der Normen, denen Dienste für nicht dringende Transporte liegender und der Normen, denen Dienste für nicht dringende Transporte liegender
Patienten entsprechen müssen, um als medizinisch-technischer Dienst im Patienten entsprechen müssen, um als medizinisch-technischer Dienst im
Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über
die Krankenhäuser zugelassen zu werden die Krankenhäuser zugelassen zu werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 44, abgeändert durch das Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 44, abgeändert durch das
Gesetz vom 30. März 1994; Gesetz vom 30. März 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen, Abteilung Zulassung und Programmierung, vom 11. Krankenhauswesen, Abteilung Zulassung und Programmierung, vom 11.
September 1997; September 1997;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Februar 1998 in Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Februar 1998 in
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates binnen Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates binnen
einem Monat; einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 31. März 1998, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 31. März 1998, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Die Dienste für nicht dringende Transporte liegender Artikel 1 - Die Dienste für nicht dringende Transporte liegender
Patienten, wie erwähnt im vorliegenden Erlass, nachstehend « Dienste » Patienten, wie erwähnt im vorliegenden Erlass, nachstehend « Dienste »
genannt, werden als medizinisch-technische Dienste im Sinne von genannt, werden als medizinisch-technische Dienste im Sinne von
Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser betrachtet. Krankenhäuser betrachtet.
Art. 2 - Die Dienste werden zugelassen, insofern sie der Gesamtheit Art. 2 - Die Dienste werden zugelassen, insofern sie der Gesamtheit
der im vorliegenden Erlass erwähnten Normen entsprechen. der im vorliegenden Erlass erwähnten Normen entsprechen.
Art. 3 - Vorliegender Erlass regelt den Transport liegender Patienten Art. 3 - Vorliegender Erlass regelt den Transport liegender Patienten
ab, zu und zwischen Krankenhäusern oder Niederlassungen von ab, zu und zwischen Krankenhäusern oder Niederlassungen von
Krankenhäusern, der nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom Krankenhäusern, der nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom
8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe fällt. 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe fällt.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Begriffsbestimmungen
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. Patient: jede Person, deren medizinischer Zustand einen liegenden 1. Patient: jede Person, deren medizinischer Zustand einen liegenden
Transport im Krankenwagen erfordert; Transport im Krankenwagen erfordert;
2. Krankenwagen: jedes Fahrzeug, das entworfen und ausgerüstet ist, um 2. Krankenwagen: jedes Fahrzeug, das entworfen und ausgerüstet ist, um
Patienten liegend auf Tragbahren zu transportieren; Patienten liegend auf Tragbahren zu transportieren;
3. Krankenwagenfahrer: den Beförderer und/oder Begleiter von 3. Krankenwagenfahrer: den Beförderer und/oder Begleiter von
Patienten; Patienten;
4. Krankentransport: jeden wie in Artikel 3 erwähnten Transport 4. Krankentransport: jeden wie in Artikel 3 erwähnten Transport
liegender Patienten; liegender Patienten;
5. Sanitätsteil: den speziell für den Transport des Patienten 5. Sanitätsteil: den speziell für den Transport des Patienten
eingerichteten Teil des Krankenwagens; eingerichteten Teil des Krankenwagens;
6. Abfahrtsort: den Ort, wo der Krankenwagen sich normalerweise 6. Abfahrtsort: den Ort, wo der Krankenwagen sich normalerweise
befindet, wenn er nicht für den Krankentransport benutzt wird, mit befindet, wenn er nicht für den Krankentransport benutzt wird, mit
Ausnahme des Wohnortes des Krankenwagenfahrers; Ausnahme des Wohnortes des Krankenwagenfahrers;
7. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister. 7. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister.
KAPITEL III - Grundordnung und Zulassungsnormen KAPITEL III - Grundordnung und Zulassungsnormen
Art. 5 - Nur die für den Krankentransport zugelassenen Dienste sind Art. 5 - Nur die für den Krankentransport zugelassenen Dienste sind
befugt, Krankentransporte zu betreiben. befugt, Krankentransporte zu betreiben.
Wenn festgestellt wird, dass die Gesamtheit der anzuwendenden Normen Wenn festgestellt wird, dass die Gesamtheit der anzuwendenden Normen
nicht mehr eingehalten wird, wird die Zulassung dem Dienst entzogen. nicht mehr eingehalten wird, wird die Zulassung dem Dienst entzogen.
Art. 6 - Die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung für Art. 6 - Die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung für
die Gesundheitspolitik zuständige Behörde setzt den Minister über die Gesundheitspolitik zuständige Behörde setzt den Minister über
Folgendes in Kenntnis: Folgendes in Kenntnis:
1. den Beschluss, durch den die Zulassung verliehen wird und in dem 1. den Beschluss, durch den die Zulassung verliehen wird und in dem
angegeben wird, wie jeder der anwendbaren Normen des vorliegenden angegeben wird, wie jeder der anwendbaren Normen des vorliegenden
Erlasses entsprochen wird; Erlasses entsprochen wird;
2. den Beschluss, durch den die Zulassung entzogen wird, mit der 2. den Beschluss, durch den die Zulassung entzogen wird, mit der
diesbezüglichen Begründung; diesbezüglichen Begründung;
3. das Protokoll, durch das festgestellt wird, ob ein Dienst 3. das Protokoll, durch das festgestellt wird, ob ein Dienst
zugelassen ist oder nicht; zugelassen ist oder nicht;
4. die verschiedenen Abfahrtsorte. 4. die verschiedenen Abfahrtsorte.
Art. 7 - Der Dienst wird durch eine juristische Person betrieben. Art. 7 - Der Dienst wird durch eine juristische Person betrieben.
Art. 8 - Der Dienst verfügt über einen Verantwortlichen im Art. 8 - Der Dienst verfügt über einen Verantwortlichen im
Verwaltungsbereich, der insbesondere beauftragt ist: Verwaltungsbereich, der insbesondere beauftragt ist:
1. zu prüfen, ob alle Tätigkeiten den Rechtsvorschriften im 1. zu prüfen, ob alle Tätigkeiten den Rechtsvorschriften im
Allgemeinen und vorliegendem Erlass im Besonderen entsprechen; Allgemeinen und vorliegendem Erlass im Besonderen entsprechen;
2. der für die Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen, welche 2. der für die Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen, welche
Verpflichtungen es zwischen dem Dienst und den Krankenwagenfahrern Verpflichtungen es zwischen dem Dienst und den Krankenwagenfahrern
gibt; gibt;
3. der für die Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen, welche 3. der für die Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen, welche
Ausbildung die im Dienst eingebundenen Krankenwagenfahrer haben und an Ausbildung die im Dienst eingebundenen Krankenwagenfahrer haben und an
welchen Fortbildungen sie teilgenommen haben; welchen Fortbildungen sie teilgenommen haben;
4. der für die Zulassung zuständigen Behörde die verschiedenen 4. der für die Zulassung zuständigen Behörde die verschiedenen
Abfahrtsorte mitzuteilen und ihr für jedes Fahrzeug eine Abschrift der Abfahrtsorte mitzuteilen und ihr für jedes Fahrzeug eine Abschrift der
Eintragungs- und der Übereinstimmungsbescheinigung, der gültigen Eintragungs- und der Übereinstimmungsbescheinigung, der gültigen
Versicherungskarte und der nicht verfallenen Bescheinigung des Versicherungskarte und der nicht verfallenen Bescheinigung des
Kraftfahrzeugüberwachungsdienstes zukommen zu lassen sowie ihr Kraftfahrzeugüberwachungsdienstes zukommen zu lassen sowie ihr
mitzuteilen, wie die Haftung dem Patienten gegenüber gesichert ist. mitzuteilen, wie die Haftung dem Patienten gegenüber gesichert ist.
Art. 9 - Der Dienst kann über einen oder mehrere Abfahrtsorte Art. 9 - Der Dienst kann über einen oder mehrere Abfahrtsorte
verfügen. Jeder Abfahrtsort muss der für die Zulassung zuständigen verfügen. Jeder Abfahrtsort muss der für die Zulassung zuständigen
Behörde gemeldet werden. Behörde gemeldet werden.
Art. 10 - Der Dienst muss über einen Verantwortlichen im medizinischen Art. 10 - Der Dienst muss über einen Verantwortlichen im medizinischen
Bereich verfügen, der der für die Zulassung zuständigen Behörde über Bereich verfügen, der der für die Zulassung zuständigen Behörde über
den Verwaltungsverantwortlichen seine Identität mitteilt. Er muss den Verwaltungsverantwortlichen seine Identität mitteilt. Er muss
Inhaber des Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Inhaber des Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und
Geburtshilfe sein und berechtigt sein, die Heilkunde in Belgien Geburtshilfe sein und berechtigt sein, die Heilkunde in Belgien
auszuüben. auszuüben.
Der Verantwortliche im medizinischen Bereich überwacht die Qualität Der Verantwortliche im medizinischen Bereich überwacht die Qualität
des Krankentransports und die Einhaltung der im vorliegenden Kapitel des Krankentransports und die Einhaltung der im vorliegenden Kapitel
festgelegten Normen, insbesondere, was die Ausrüstung der Krankenwagen festgelegten Normen, insbesondere, was die Ausrüstung der Krankenwagen
und die Aus- und Fortbildung der Krankenwagenfahrer betrifft. und die Aus- und Fortbildung der Krankenwagenfahrer betrifft.
Art. 11 - Die Dienste arbeiten mit einem oder mehreren Krankenwagen, Art. 11 - Die Dienste arbeiten mit einem oder mehreren Krankenwagen,
die den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Normen entsprechen. die den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Normen entsprechen.
Art. 12 - In jedem Krankenwagen muss im Sanitätsteil an einer Art. 12 - In jedem Krankenwagen muss im Sanitätsteil an einer
sichtbaren Stelle ständig ein unter Plastik geschützter Aushang sichtbaren Stelle ständig ein unter Plastik geschützter Aushang
angebracht sein. Auf diesem Aushang müssen alle Preiselemente, angebracht sein. Auf diesem Aushang müssen alle Preiselemente,
insbesondere der Grundpreis und der Kilometerpreis für die mit dem insbesondere der Grundpreis und der Kilometerpreis für die mit dem
Patienten zurückgelegten Kilometer in 3 Millimeter hoher Schrift Patienten zurückgelegten Kilometer in 3 Millimeter hoher Schrift
lesbar angegeben sein. lesbar angegeben sein.
Art. 13 - Die technischen Mindestanforderungen an die Krankenwagen und Art. 13 - Die technischen Mindestanforderungen an die Krankenwagen und
ihre Ausrüstung sind in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ihre Ausrüstung sind in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass
festgelegt. festgelegt.
Die erforderliche medizinische und pflegebezogene Mindestausrüstung Die erforderliche medizinische und pflegebezogene Mindestausrüstung
ist in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt. ist in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt.
Art. 14 - Jeder Krankenwagen ist mit mindestens zwei Art. 14 - Jeder Krankenwagen ist mit mindestens zwei
Krankenwagenfahrern besetzt, von denen sich während des Krankenwagenfahrern besetzt, von denen sich während des
Patiententransports mindestens einer im Sanitätsteil befindet. Patiententransports mindestens einer im Sanitätsteil befindet.
Letzterer kann zu jedem Zeitpunkt durch den Inhaber des Diploms eines Letzterer kann zu jedem Zeitpunkt durch den Inhaber des Diploms eines
Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe oder durch einen Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe oder durch einen
Krankenpfleger ersetzt werden. Krankenpfleger ersetzt werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Krankenwagenfahrer müssen zum Zeitpunkt Die in Absatz 1 erwähnten Krankenwagenfahrer müssen zum Zeitpunkt
ihrer Einstellung ungeachtet ihres Statuts im Besitz eines ihrer Einstellung ungeachtet ihres Statuts im Besitz eines
Leumundszeugnisses neueren Datums sein. Sie müssen vor ihrer Leumundszeugnisses neueren Datums sein. Sie müssen vor ihrer
Einstellung vom Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Einstellung vom Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der
Volksgesundheit und der Umwelt für die Ausübung ihrer Funktion für Volksgesundheit und der Umwelt für die Ausübung ihrer Funktion für
gesundheitlich tauglich erklärt werden. gesundheitlich tauglich erklärt werden.
Art. 15 - Die Dienste müssen vor der für die Zulassung zuständigen Art. 15 - Die Dienste müssen vor der für die Zulassung zuständigen
Behörde den Beweis erbringen, dass ihre Krankenwagenfahrer mindestens Behörde den Beweis erbringen, dass ihre Krankenwagenfahrer mindestens
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. an einer Grundausbildung von mindestens 60 Stunden teilgenommen 1. an einer Grundausbildung von mindestens 60 Stunden teilgenommen
haben, worunter: haben, worunter:
a) 25 Stunden Ausbildung in lebensrettenden Handlungen und a) 25 Stunden Ausbildung in lebensrettenden Handlungen und
Wiederbelebungstechniken, Wiederbelebungstechniken,
b) 25 Stunden Ausbildung über die deontologischen Aspekte des b) 25 Stunden Ausbildung über die deontologischen Aspekte des
Krankentransports und der Begleitung von Patienten, Krankentransports und der Begleitung von Patienten,
c) 10 Stunden Ausbildung über Aspekte im Zusammenhang mit der Aufgabe, c) 10 Stunden Ausbildung über Aspekte im Zusammenhang mit der Aufgabe,
wie unter anderem Funkverkehr und Verkehrssicherheit; wie unter anderem Funkverkehr und Verkehrssicherheit;
2. ein vierzigstündiges Praktikum in einem zugelassenen Dienst 2. ein vierzigstündiges Praktikum in einem zugelassenen Dienst
absolviert haben; absolviert haben;
3. jedes Jahr an einer zwölfstündigen Fortbildung teilnehmen; bei 3. jedes Jahr an einer zwölfstündigen Fortbildung teilnehmen; bei
dieser Fortbildung müssen mindestens 4 Stunden lebensrettenden dieser Fortbildung müssen mindestens 4 Stunden lebensrettenden
Handlungen und Wiederbelebungstechniken gewidmet sein, während die Handlungen und Wiederbelebungstechniken gewidmet sein, während die
anderen den deontologischen Aspekten des Krankentransports und der anderen den deontologischen Aspekten des Krankentransports und der
Begleitung von Patienten gewidmet werden. Begleitung von Patienten gewidmet werden.
KAPITEL IV - Übergangsmassnahmen KAPITEL IV - Übergangsmassnahmen
Art. 16 - - § 1 - Krankenwagenfahrer, die am Datum des Art. 16 - - § 1 - Krankenwagenfahrer, die am Datum des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im Krankentransport tätig In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im Krankentransport tätig
sind, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben, insofern sie der für sind, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben, insofern sie der für
die Zulassung zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach die Zulassung zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses über den In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses über den
Verwaltungsverantwortlichen ein Leumundszeugnis neueren Datums sowie Verwaltungsverantwortlichen ein Leumundszeugnis neueren Datums sowie
eine Bescheinigung über die Ausübung der vorerwähnten Tätigkeit eine Bescheinigung über die Ausübung der vorerwähnten Tätigkeit
zukommen lassen. zukommen lassen.
§ 2 - Jeder Dienst muss innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten § 2 - Jeder Dienst muss innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten
des vorliegenden Erlasses den in Artikel 15 des vorliegenden Erlasses des vorliegenden Erlasses den in Artikel 15 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Beweis erbringen. erwähnten Beweis erbringen.
Die Verpflichtung zu einer Anpassungsfortbildung gilt ab dem Die Verpflichtung zu einer Anpassungsfortbildung gilt ab dem
Zeitpunkt, wo der Krankenwagenfahrer Inhaber der in Absatz 1 erwähnten Zeitpunkt, wo der Krankenwagenfahrer Inhaber der in Absatz 1 erwähnten
Bescheinigung ist. Bescheinigung ist.
Art. 17 - § 1 - Krankenwagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens Art. 17 - § 1 - Krankenwagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des vorliegenden Erlasses in Anwendung des Königlichen Erlasses vom des vorliegenden Erlasses in Anwendung des Königlichen Erlasses vom
31. Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen 31. Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen
und Anhängern schon eingetragen sind, müssen ab In-Kraft-Treten des und Anhängern schon eingetragen sind, müssen ab In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowie vorliegenden Erlasses den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowie
den in Anlage 1 Punkt 19 und in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass den in Anlage 1 Punkt 19 und in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass
erwähnten Normen entsprechen. erwähnten Normen entsprechen.
Die in Absatz 1 erwähnten Dienste müssen binnen einer Frist von 12 Die in Absatz 1 erwähnten Dienste müssen binnen einer Frist von 12
Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses den in den Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses den in den
Punkten 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 13 und 14 der Anlage 1 zu vorliegendem Punkten 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 13 und 14 der Anlage 1 zu vorliegendem
Erlass erwähnten Normen entsprechen. Erlass erwähnten Normen entsprechen.
Die in Absatz 1 erwähnten Dienste müssen spätestens binnen einer Frist Die in Absatz 1 erwähnten Dienste müssen spätestens binnen einer Frist
von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses den in von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses den in
den Punkten 1, 5, 7, 8, 9, 15, 16, 17 und 18 der Anlage 1 zu den Punkten 1, 5, 7, 8, 9, 15, 16, 17 und 18 der Anlage 1 zu
vorliegendem Erlass erwähnten Normen entsprechen. vorliegendem Erlass erwähnten Normen entsprechen.
§ 2 - Krankenwagen, die ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des § 2 - Krankenwagen, die ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses eingetragen werden - darin einbegriffen, die vorliegenden Erlasses eingetragen werden - darin einbegriffen, die
Gebrauchtwagen, die erneut eingetragen werden - müssen der Gesamtheit Gebrauchtwagen, die erneut eingetragen werden - müssen der Gesamtheit
der Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen. der Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen.
§ 3 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des § 3 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses muss der für die Zulassung zuständigen Behörde vorliegenden Erlasses muss der für die Zulassung zuständigen Behörde
für jeden Krankenwagen eine Abschrift der Eintragungs- und der für jeden Krankenwagen eine Abschrift der Eintragungs- und der
Übereinstimmungsbescheinigung, der gültigen Versicherungskarte und der Übereinstimmungsbescheinigung, der gültigen Versicherungskarte und der
nicht verfallenen Bescheinigung des Kraftfahrzeugüberwachungsdienstes nicht verfallenen Bescheinigung des Kraftfahrzeugüberwachungsdienstes
zukommen. zukommen.
Art. 18 - Alle Dienste, die sich innerhalb von drei Monaten nach Art. 18 - Alle Dienste, die sich innerhalb von drei Monaten nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses bei der für die Zulassung In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses bei der für die Zulassung
zuständigen Behörden melden und ihr gleichzeitig alle Abfahrtsorte zuständigen Behörden melden und ihr gleichzeitig alle Abfahrtsorte
mitteilen, werden von Amts wegen zugelassen, sofern sie den mitteilen, werden von Amts wegen zugelassen, sofern sie den
Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des vorliegenden Erlasses Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des vorliegenden Erlasses
entsprechen. Diese Zulassung läuft ein Jahr nach der Veröffentlichung entsprechen. Diese Zulassung läuft ein Jahr nach der Veröffentlichung
des vorliegenden Erlasses ab, es sei denn, die zuständige Behörde des vorliegenden Erlasses ab, es sei denn, die zuständige Behörde
verleiht eine neue Zulassung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden verleiht eine neue Zulassung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses. Erlasses.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Anlage 1 Anlage 1
Technische Mindestanforderungen an Krankenwagen und ihre Ausrüstung Technische Mindestanforderungen an Krankenwagen und ihre Ausrüstung
1. Das Fahrzeug muss mit einem ABS-Bremssystem oder einem mindestens 1. Das Fahrzeug muss mit einem ABS-Bremssystem oder einem mindestens
gleichwertigen Bremssystem ausgestattet sein. gleichwertigen Bremssystem ausgestattet sein.
2. Zur Ausstattung gehören mindestens zwei 80-Ah-Batterien, die zwei 2. Zur Ausstattung gehören mindestens zwei 80-Ah-Batterien, die zwei
getrennte 12-Volt-Hauptstromkreise speisen: einen Hauptstromkreis für getrennte 12-Volt-Hauptstromkreise speisen: einen Hauptstromkreis für
die Originalanlage und einen Hauptstromkreis für den Sanitätsteil und die Originalanlage und einen Hauptstromkreis für den Sanitätsteil und
die sich eventuell darin befindenden Geräte. die sich eventuell darin befindenden Geräte.
Die Kapazität schliesst auch das Nachladen der Batterien ein. Die Kapazität schliesst auch das Nachladen der Batterien ein.
3. Das Fahrzeug ist mit einem Hauptschalter ausgerüstet 3. Das Fahrzeug ist mit einem Hauptschalter ausgerüstet
(Batterieschlüssel mit Schutzgrad IP44-7), der unter allen Umständen (Batterieschlüssel mit Schutzgrad IP44-7), der unter allen Umständen
das Ausschalten der ganzen elektrischen Anlage ermöglicht. Er besteht das Ausschalten der ganzen elektrischen Anlage ermöglicht. Er besteht
aus einem in der Nähe der Batterien angebrachten Unterbrechungselement aus einem in der Nähe der Batterien angebrachten Unterbrechungselement
und einem Bedienungselement, das unter dem Führersitz an der Türseite und einem Bedienungselement, das unter dem Führersitz an der Türseite
angebracht ist. angebracht ist.
4. Das Fahrzeug ist mit einem Batterieladegerät mit Schutzgrad IP44-7 4. Das Fahrzeug ist mit einem Batterieladegerät mit Schutzgrad IP44-7
ausgestattet. Dieses Gerät wird über den Primärstromkreis nur mit 220 ausgestattet. Dieses Gerät wird über den Primärstromkreis nur mit 220
V ohne « An-Aus »-Schalter gespeist. Das Ladegerät muss mindestens 8A V ohne « An-Aus »-Schalter gespeist. Das Ladegerät muss mindestens 8A
Ladestrom, das heisst mindestens ein Zehntel und höchstens ein Drittel Ladestrom, das heisst mindestens ein Zehntel und höchstens ein Drittel
der Ah-Kapazität, bei sehr geringer Stromspannung auf dem Fahrgestell der Ah-Kapazität, bei sehr geringer Stromspannung auf dem Fahrgestell
abliefern können. abliefern können.
Es muss auch während einer unbestimmten Dauer ständig mit 220 V Es muss auch während einer unbestimmten Dauer ständig mit 220 V
versorgt werden können, ohne dass die Batterien dabei beschädigt versorgt werden können, ohne dass die Batterien dabei beschädigt
werden. werden.
5. Das Ein- und Ausschalten des Batterieladegeräts muss problemlos und 5. Das Ein- und Ausschalten des Batterieladegeräts muss problemlos und
schnell anhand eines 16-A-Anschlusssockels (IP44-7) erfolgen können, schnell anhand eines 16-A-Anschlusssockels (IP44-7) erfolgen können,
der sich ausserhalb des Fahrzeugs auf der Führerseite befindet. Ist der sich ausserhalb des Fahrzeugs auf der Führerseite befindet. Ist
kein Anschlusselement angebracht, wird der Sockel mit einem Verschluss kein Anschlusselement angebracht, wird der Sockel mit einem Verschluss
oder einer Abdeckung versehen. oder einer Abdeckung versehen.
Der Motor des Fahrzeugs darf nicht starten können, wenn das Der Motor des Fahrzeugs darf nicht starten können, wenn das
Anschlusselement oder eine bewegliche Steckdose sich im Anschlusselement oder eine bewegliche Steckdose sich im
Anschlusssockel befindet. Anschlusssockel befindet.
6. Im Sanitätsteil des Krankenwagens muss mindestens eine 6. Im Sanitätsteil des Krankenwagens muss mindestens eine
12-V-Anschlussstelle vorhanden sein. 12-V-Anschlussstelle vorhanden sein.
7. Alle Stromkreise des Sanitätsteils, die vom Hauptstromkreis 7. Alle Stromkreise des Sanitätsteils, die vom Hauptstromkreis
abgeleitet sind, müssen durch Sicherungen für die entsprechende abgeleitet sind, müssen durch Sicherungen für die entsprechende
Amperezahl abgesichert sein. Die Sicherungen werden zusammen auf einer Amperezahl abgesichert sein. Die Sicherungen werden zusammen auf einer
Sicherungstafel angebracht, die leicht zugänglich sein muss. Die Sicherungstafel angebracht, die leicht zugänglich sein muss. Die
Funktion jedes Stromkreises muss deutlich angegeben sein. Funktion jedes Stromkreises muss deutlich angegeben sein.
8. Für keinen der Stromkreise des Sanitätsteils darf das Fahrgestell 8. Für keinen der Stromkreise des Sanitätsteils darf das Fahrgestell
als Element des Stromkreises benutzt werden. als Element des Stromkreises benutzt werden.
9. Im Sanitätsteil gibt es mindestens zwei getrennte Stromkreise, so 9. Im Sanitätsteil gibt es mindestens zwei getrennte Stromkreise, so
dass bei Ausfall eines Stromkreises immer noch Strom auf dem anderen dass bei Ausfall eines Stromkreises immer noch Strom auf dem anderen
Kreis vorhanden ist. Kreis vorhanden ist.
10. Die Kommunikationsmittel müssen an einem getrennten Stromkreis 10. Die Kommunikationsmittel müssen an einem getrennten Stromkreis
angeschlossen sein, der vom Hauptstromkreis der Originalausstattung angeschlossen sein, der vom Hauptstromkreis der Originalausstattung
des Fahrzeuges abgeleitet ist. des Fahrzeuges abgeleitet ist.
11. Die Kabel aller Stromkreise sind so angelegt, dass diese 11. Die Kabel aller Stromkreise sind so angelegt, dass diese
Stromkreise vor jeglicher Beschädigung durch Vibration und Reibung Stromkreise vor jeglicher Beschädigung durch Vibration und Reibung
geschützt sind. geschützt sind.
12. Wenn das Fahrzeug mit mehreren Stromkreisen unterschiedlicher 12. Wenn das Fahrzeug mit mehreren Stromkreisen unterschiedlicher
Spannung ausgerüstet ist, sind die Anschlussstellen so angelegt, dass Spannung ausgerüstet ist, sind die Anschlussstellen so angelegt, dass
jede Verwechslung unmöglich ist. jede Verwechslung unmöglich ist.
13. Alle elektrischen Elemente, Telekommunikationsmittel einbegriffen, 13. Alle elektrischen Elemente, Telekommunikationsmittel einbegriffen,
müssen so funktionieren, dass es nicht zu Interferenzen kommt. müssen so funktionieren, dass es nicht zu Interferenzen kommt.
14. Das Fahrzeug muss mit einem Belüftungssystem ausgerüstet sein, 14. Das Fahrzeug muss mit einem Belüftungssystem ausgerüstet sein,
durch das die Luft im Sanitätsteil mindestens zwanzig Mal pro Stunde durch das die Luft im Sanitätsteil mindestens zwanzig Mal pro Stunde
erneuert wird, wenn der Motor im Leerlauf dreht. erneuert wird, wenn der Motor im Leerlauf dreht.
15. Der Sanitätsteil muss mit einem getrennten, angemessenen 15. Der Sanitätsteil muss mit einem getrennten, angemessenen
Heizsystem ausgestattet sein. Heizsystem ausgestattet sein.
16. Die Beleuchtung innerhalb des Sanitätsteils muss in dem Teil, wo 16. Die Beleuchtung innerhalb des Sanitätsteils muss in dem Teil, wo
sich der Patient befindet, mindestens 100 Lx und im restlichen Teil sich der Patient befindet, mindestens 100 Lx und im restlichen Teil
mindestens 30 Lx betragen. mindestens 30 Lx betragen.
17. Der Sanitätsteil muss akustisch so isoliert sein, dass das in 17. Der Sanitätsteil muss akustisch so isoliert sein, dass das in
diesem Bereich gemessene Geräusch bei einer Geschwindigkeit von 120 diesem Bereich gemessene Geräusch bei einer Geschwindigkeit von 120
km/h unter 78 db(A) liegt. Während der Geräuschmessung sind km/h unter 78 db(A) liegt. Während der Geräuschmessung sind
Kommunikationsgeräte und Notsignale ausgeschaltet. Kommunikationsgeräte und Notsignale ausgeschaltet.
18. Alle Geräte sind so zu befestigen, dass sie einer Beschleunigung 18. Alle Geräte sind so zu befestigen, dass sie einer Beschleunigung
oder einer Verlangsamung von 20 G in Längsrichtung und einer Kraft von oder einer Verlangsamung von 20 G in Längsrichtung und einer Kraft von
10 G in seitlicher Richtung und nach oben standhalten. 10 G in seitlicher Richtung und nach oben standhalten.
19. Die Krankenwagen müssen mit einem Kommunikationsgerät ausgerüstet 19. Die Krankenwagen müssen mit einem Kommunikationsgerät ausgerüstet
sein, das zu jeder Zeit die mündliche Kommunikation in beide sein, das zu jeder Zeit die mündliche Kommunikation in beide
Richtungen ermöglicht zwischen dem Fahrzeug und dem Ort, zu dem der Richtungen ermöglicht zwischen dem Fahrzeug und dem Ort, zu dem der
Krankentransport vom Dienst geplant und geregelt wird. Krankentransport vom Dienst geplant und geregelt wird.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. April 1999 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. April 1999 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Anlage 2 Anlage 2
Medizinische und pflegebezogene Mindestausrüstung Medizinische und pflegebezogene Mindestausrüstung
1. eine Haupttrage oder Haupttrage mit Fahrgestell mit Matratze und 1. eine Haupttrage oder Haupttrage mit Fahrgestell mit Matratze und
drei Gurten, mit denen zumindest Becken und Schultern des Patienten drei Gurten, mit denen zumindest Becken und Schultern des Patienten
fixiert werden können; fixiert werden können;
2. zwei Sitzplätze, um eine sitzende Person bequem und sicher zu 2. zwei Sitzplätze, um eine sitzende Person bequem und sicher zu
transportieren; alle Sitzplätze müssen mit Kopfstütze, Rückenlehne und transportieren; alle Sitzplätze müssen mit Kopfstütze, Rückenlehne und
Sicherheitsgurt ausgestattet sein; Sicherheitsgurt ausgestattet sein;
3. ein Tragetuch oder eine Transfermatratze; 3. ein Tragetuch oder eine Transfermatratze;
4. ein Kopfkissen; 4. ein Kopfkissen;
5. drei Kissenbezüge; 5. drei Kissenbezüge;
6. drei Betttücher; 6. drei Betttücher;
7. drei Decken; 7. drei Decken;
8. fünf Einmal-Nierenschalen; 8. fünf Einmal-Nierenschalen;
9. eine Bettpfanne mit Deckel; 9. eine Bettpfanne mit Deckel;
10. eine bruchsichere Urinflasche; 10. eine bruchsichere Urinflasche;
11. ein Nadelbehälter; 11. ein Nadelbehälter;
12. eine Dose nicht sterile Einmal-Handschuhe; 12. eine Dose nicht sterile Einmal-Handschuhe;
13. eine Dose Einmal-Taschentücher; 13. eine Dose Einmal-Taschentücher;
14. zwei 1,5-L-Einheiten Trinkwasser; 14. zwei 1,5-L-Einheiten Trinkwasser;
15. Material für die Versorgung oberflächlicher Wunden; 15. Material für die Versorgung oberflächlicher Wunden;
16. eine Taschenmaske mit möglichem Sauerstoffanschluss; 16. eine Taschenmaske mit möglichem Sauerstoffanschluss;
17. fünf Absaugkatheter CH8; 17. fünf Absaugkatheter CH8;
18. fünf Absaugkatheter CH14; 18. fünf Absaugkatheter CH14;
19. ein an der Trage fixierbarer Infusionsständer. 19. ein an der Trage fixierbarer Infusionsständer.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. April 1999 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. April 1999 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
22. OKTOBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. OKTOBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. April 1999 zur Festlegung einer Grundordnung und der Erlasses vom 29. April 1999 zur Festlegung einer Grundordnung und der
Normen, denen Dienste für nicht dringende Transporte liegender Normen, denen Dienste für nicht dringende Transporte liegender
Patienten entsprechen müssen, um als medizinisch-technischer Dienst im Patienten entsprechen müssen, um als medizinisch-technischer Dienst im
Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über
die Krankenhäuser zugelassen zu werden die Krankenhäuser zugelassen zu werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 44, abgeändert durch das Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 44, abgeändert durch das
Gesetz vom 30. März 1994; Gesetz vom 30. März 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 zur Festlegung
einer Grundordnung und der Normen, denen Dienste für nicht dringende einer Grundordnung und der Normen, denen Dienste für nicht dringende
Transporte liegender Patienten entsprechen müssen, um als Transporte liegender Patienten entsprechen müssen, um als
medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7.
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen
zu werden; zu werden;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen, Abteilung Zulassung und Programmierung, vom 11. Krankenhauswesen, Abteilung Zulassung und Programmierung, vom 11.
September 1997; September 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 29. April 1999 zur In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 29. April 1999 zur
Festlegung einer Grundordnung und der Normen, denen Dienste für nicht Festlegung einer Grundordnung und der Normen, denen Dienste für nicht
dringende Transporte liegender Patienten entsprechen müssen, um als dringende Transporte liegender Patienten entsprechen müssen, um als
medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7.
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen
zu werden, am 1. November 1999 in Kraft treten soll; dass vor dem zu werden, am 1. November 1999 in Kraft treten soll; dass vor dem
In-Kraft-Treten jedoch eine Konzertierung mit den für die Zulassung In-Kraft-Treten jedoch eine Konzertierung mit den für die Zulassung
zuständigen Behörden notwendig ist im Hinblick auf die Anwendung zuständigen Behörden notwendig ist im Hinblick auf die Anwendung
verschiedener Aspekte der technischen Normen für Krankenwagen und verschiedener Aspekte der technischen Normen für Krankenwagen und
medizinische Geräte und im Hinblick auf die Anwendung der medizinische Geräte und im Hinblick auf die Anwendung der
Ausbildungsanforderungen an die Krankenwagenfahrer; dass die besagte Ausbildungsanforderungen an die Krankenwagenfahrer; dass die besagte
Ausbildung ausserdem noch organisiert werden muss; dass die Ausbildung ausserdem noch organisiert werden muss; dass die
zuzulassenden Dienste auch über eine ausreichende Frist verfügen zuzulassenden Dienste auch über eine ausreichende Frist verfügen
müssen, um ihre Krankenwagen anzupassen; dass es daher dringend müssen, um ihre Krankenwagen anzupassen; dass es daher dringend
notwendig ist, das Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten notwendig ist, das Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten
Königlichen Erlasses auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen; Königlichen Erlasses auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres
Ministers der Sozialen Angelegenheiten Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 zur Artikel 1 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 zur
Festlegung einer Grundordnung und der Normen, denen Dienste für nicht Festlegung einer Grundordnung und der Normen, denen Dienste für nicht
dringende Transporte liegender Patienten entsprechen müssen, um als dringende Transporte liegender Patienten entsprechen müssen, um als
medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7.
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen
zu werden, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: zu werden, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an einem von Uns festzulegenden « Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an einem von Uns festzulegenden
Datum in Kraft. » Datum in Kraft. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1999 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1999 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 1999 Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^