← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een organieke regeling en de normen waaraan de diensten voor niet-dringend, liggend ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te worden als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987, en van het koninklijk besluit van 22 oktober 1999 tot wijziging van dit besluit "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een organieke regeling en de normen waaraan de diensten voor niet-dringend, liggend ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te worden als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987, en van het koninklijk besluit van 22 oktober 1999 tot wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 fixant un règlement organique et les normes auxquelles les services de transport non-urgent de patients couchés doivent répondre pour être agréés comme service médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, et de l'arrêté royal du 22 octobre 1999 modifiant cet arrêté |
---|---|
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 17 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een organieke regeling en de normen waaraan de diensten voor niet-dringend, liggend ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te worden als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987, en van het koninklijk besluit van 22 oktober 1999 tot wijziging van dit besluit ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | MINISTERE DE L'INTERIEUR 17 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 fixant un règlement organique et les normes auxquelles les services de transport non-urgent de patients couchés doivent répondre pour être agréés comme service médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, et de l'arrêté royal du 22 octobre 1999 modifiant cet arrêté ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een | - de l'arrêté royal du 29 avril 1999 fixant un règlement organique et |
organieke regeling en de normen waaraan de diensten voor | les normes auxquelles les services de transport non-urgent de patients |
niet-dringend, liggend ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te | couchés doivent répondre pour être agréés comme service |
worden als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van | médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, |
de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987, | coordonnée le 7 août 1987, |
- van het koninklijk besluit van 22 oktober 1999 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 22 octobre 1999 modifiant l'arrêté royal du 29 |
koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een organieke | avril 1999 fixant un règlement organique et les normes auxquelles les |
regeling en de normen waaraan de diensten voor niet-dringend, liggend | services de transport non-urgent de patients couchés doivent répondre |
ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te worden als | |
medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de | pour être agréés comme service médico-technique au sens de l'article |
ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987, | 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een | - de l'arrêté royal du 29 avril 1999 fixant un règlement organique et |
organieke regeling en de normen waaraan de diensten voor | les normes auxquelles les services de transport non-urgent de patients |
niet-dringend, liggend ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te | couchés doivent répondre pour être agréés comme service |
worden als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van | médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, |
de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987; | coordonnée le 7 août 1987; |
- van het koninklijk besluit van 22 oktober 1999 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 22 octobre 1999 modifiant l'arrêté royal du 29 |
koninklijk besluit van 29 april 1999 tot bepaling van een organieke | avril 1999 fixant un règlement organique et les normes auxquelles les |
regeling en de normen waaraan de diensten voor niet-dringend, liggend | services de transport non-urgent de patients couchés doivent répondre |
ziekenvervoer moeten voldoen om erkend te worden als | |
medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de | pour être agréés comme service médico-technique au sens de l'article |
ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987. | 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 september 2001. | Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung einer Grundordnung | 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung einer Grundordnung |
und der Normen, denen Dienste für nicht dringende Transporte liegender | und der Normen, denen Dienste für nicht dringende Transporte liegender |
Patienten entsprechen müssen, um als medizinisch-technischer Dienst im | Patienten entsprechen müssen, um als medizinisch-technischer Dienst im |
Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über | Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über |
die Krankenhäuser zugelassen zu werden | die Krankenhäuser zugelassen zu werden |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Regelung des nicht unter den | Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Regelung des nicht unter den |
Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende | Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende |
medizinische Hilfe fallenden Transports liegender Patienten ab, zu | medizinische Hilfe fallenden Transports liegender Patienten ab, zu |
oder zwischen Krankenhäusern oder Niederlassungen von Krankenhäusern, | oder zwischen Krankenhäusern oder Niederlassungen von Krankenhäusern, |
insbesondere für die Fälle, in denen die medizinische Notrufzentrale | insbesondere für die Fälle, in denen die medizinische Notrufzentrale |
nicht in die Hilfeleistung eingeschaltet wird. | nicht in die Hilfeleistung eingeschaltet wird. |
Ziel des vorliegenden Erlassentwurfs ist die Einführung von | Ziel des vorliegenden Erlassentwurfs ist die Einführung von |
Qualitätsnormen in Bezug auf die technischen Anforderungen an | Qualitätsnormen in Bezug auf die technischen Anforderungen an |
Krankenwagen, die medizinische und pflegebezogene Mindestausrüstung | Krankenwagen, die medizinische und pflegebezogene Mindestausrüstung |
von Krankenwagen im Hinblick auf die Erteilung der nötigen Pflege | von Krankenwagen im Hinblick auf die Erteilung der nötigen Pflege |
sowie die Bedingungen, was die Anzahl und die Ausbildung der | sowie die Bedingungen, was die Anzahl und die Ausbildung der |
Krankenwagenfahrer betrifft. | Krankenwagenfahrer betrifft. |
Die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Erlassentwurf bildet Artikel | Die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Erlassentwurf bildet Artikel |
44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser. | Krankenhäuser. |
In Absatz 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass der König die in den | In Absatz 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass der König die in den |
Artikeln 39 bis 42, 53, 54 und 55 erwähnten Regeln in Bezug auf | Artikeln 39 bis 42, 53, 54 und 55 erwähnten Regeln in Bezug auf |
medizinische Apparate ganz oder teilweise und mit den eventuell | medizinische Apparate ganz oder teilweise und mit den eventuell |
notwendigen Anpassungen auf die medizinischen und | notwendigen Anpassungen auf die medizinischen und |
medizinisch-technischen Dienste ausweiten kann, unabhängig davon, ob | medizinisch-technischen Dienste ausweiten kann, unabhängig davon, ob |
diese Dienste im Rahmen eines Krankenhauses geschaffen worden sind | diese Dienste im Rahmen eines Krankenhauses geschaffen worden sind |
oder nicht. | oder nicht. |
In Absatz 2 dieses Artikels wird bestimmt, dass der König nach | In Absatz 2 dieses Artikels wird bestimmt, dass der König nach |
Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen die Normen | Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen die Normen |
festlegt, denen die Dienste entsprechen müssen, um als medizinischer | festlegt, denen die Dienste entsprechen müssen, um als medizinischer |
Dienst und medizinisch-technischer Dienst zugelassen zu werden. | Dienst und medizinisch-technischer Dienst zugelassen zu werden. |
Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates stellt in ihrem Gutachten | Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates stellt in ihrem Gutachten |
fest, dass der dringende Krankentransport, der dem Gesetz vom 8. Juli | fest, dass der dringende Krankentransport, der dem Gesetz vom 8. Juli |
1964 über die dringende medizinische Hilfe entspricht, nicht unter die | 1964 über die dringende medizinische Hilfe entspricht, nicht unter die |
Gesundheitspflegepolitik im Sinne von Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des | Gesundheitspflegepolitik im Sinne von Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen fällt | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen fällt |
und demnach eine Angelegenheit ist, für die der föderale Gesetzgeber | und demnach eine Angelegenheit ist, für die der föderale Gesetzgeber |
in Ermangelung einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung weiterhin | in Ermangelung einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung weiterhin |
zuständig ist. | zuständig ist. |
Der Staatsrat ist ausserdem der Meinung, dass der vorliegende | Der Staatsrat ist ausserdem der Meinung, dass der vorliegende |
Erlassentwurf, in dem es auch um nicht unter das vorerwähnte Gesetz | Erlassentwurf, in dem es auch um nicht unter das vorerwähnte Gesetz |
vom 8. Juli 1964 fallende Krankentransporte geht, durchaus Teil der | vom 8. Juli 1964 fallende Krankentransporte geht, durchaus Teil der |
Gesundheitspflegepolitik im Sinne von Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des | Gesundheitspflegepolitik im Sinne von Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des |
vorerwähnten Sondergesetzes ist. | vorerwähnten Sondergesetzes ist. |
In diesem Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des Sondergesetzes wird bestimmt, dass | In diesem Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des Sondergesetzes wird bestimmt, dass |
die Gesundheitspflegepolitik eine personenbezogene Angelegenheit ist, | die Gesundheitspflegepolitik eine personenbezogene Angelegenheit ist, |
mit Ausnahme | mit Ausnahme |
a) der Grundlagengesetzgebung; | a) der Grundlagengesetzgebung; |
b) der Betriebsfinanzierung, wenn sie durch die grundlegenden | b) der Betriebsfinanzierung, wenn sie durch die grundlegenden |
Rechtsvorschriften geregelt wird; | Rechtsvorschriften geregelt wird; |
c) der Kranken- und Invalidenversicherung; | c) der Kranken- und Invalidenversicherung; |
d) der Grundregeln in Sachen Programmierung; | d) der Grundregeln in Sachen Programmierung; |
e) der Grundregeln über die Finanzierung der Infrastruktur, | e) der Grundregeln über die Finanzierung der Infrastruktur, |
einschliesslich der aufwendigen medizinischen Apparate; | einschliesslich der aufwendigen medizinischen Apparate; |
f) der nationalen Zulassungsnormen, ausschliesslich insofern sie | f) der nationalen Zulassungsnormen, ausschliesslich insofern sie |
Auswirkungen auf die unter den vorstehenden Buchstaben b), c), d) und | Auswirkungen auf die unter den vorstehenden Buchstaben b), c), d) und |
e) erwähnten Zuständigkeiten haben; | e) erwähnten Zuständigkeiten haben; |
g) der Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als | g) der Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als |
Universitätskrankenhaus gemäss den Rechtsvorschriften über die | Universitätskrankenhaus gemäss den Rechtsvorschriften über die |
Krankenhäuser. | Krankenhäuser. |
In der Begründung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 wurde | In der Begründung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 wurde |
insbesondere darauf hingewiesen, dass die Föderalbehörde zuständig ist | insbesondere darauf hingewiesen, dass die Föderalbehörde zuständig ist |
für die Grundlagengesetzgebung in Sachen Krankenhäuser und | für die Grundlagengesetzgebung in Sachen Krankenhäuser und |
Pflegeanstalten, zum damaligen Zeitpunkt das Gesetz vom 23. Dezember | Pflegeanstalten, zum damaligen Zeitpunkt das Gesetz vom 23. Dezember |
1963 (Parl. Dok. 1979-80, 434, Nr. 2 S.122). | 1963 (Parl. Dok. 1979-80, 434, Nr. 2 S.122). |
Der Staatsrat ist der Meinung, die Föderalbehörde überschreite die | Der Staatsrat ist der Meinung, die Föderalbehörde überschreite die |
Grenzen der Grundlagengesetzgebung, wenn sie Dienste, die nicht eng | Grenzen der Grundlagengesetzgebung, wenn sie Dienste, die nicht eng |
mit einem Krankenhaus verbunden sind, als medizinische Dienste oder | mit einem Krankenhaus verbunden sind, als medizinische Dienste oder |
als medizinisch-technische Dienste bezeichnen würde. Es wird die | als medizinisch-technische Dienste bezeichnen würde. Es wird die |
Ansicht vertreten, dass die Föderalbehörde ihre Zuständigkeiten | Ansicht vertreten, dass die Föderalbehörde ihre Zuständigkeiten |
überschreitet, wenn sie den nicht dringenden Krankentransport, der | überschreitet, wenn sie den nicht dringenden Krankentransport, der |
nicht nur von Diensten durchgeführt werden darf, die zu einem | nicht nur von Diensten durchgeführt werden darf, die zu einem |
Krankenhaus gehören oder mit einem Krankenhaus verbunden sind, als | Krankenhaus gehören oder mit einem Krankenhaus verbunden sind, als |
medizinisch-technischen Dienst bezeichnet. | medizinisch-technischen Dienst bezeichnet. |
Die Föderalbehörde ist durchaus für die ausserklinische | Die Föderalbehörde ist durchaus für die ausserklinische |
Pflegeerbringung zuständig. Der Sondergesetzgeber hat der | Pflegeerbringung zuständig. Der Sondergesetzgeber hat der |
Föderalbehörde in der Tat die Zuständigkeit für die | Föderalbehörde in der Tat die Zuständigkeit für die |
Grundlagengesetzgebung sowohl im innerklinischen als auch im | Grundlagengesetzgebung sowohl im innerklinischen als auch im |
ausserklinischen Bereich verliehen. Im Text des Sondergesetzes ist in | ausserklinischen Bereich verliehen. Im Text des Sondergesetzes ist in |
dieser Angelegenheit keine Abweichung für den ausserklinischen Bereich | dieser Angelegenheit keine Abweichung für den ausserklinischen Bereich |
vorgesehen. In den vorbereitenden Arbeiten in Zusammenhang mit dem | vorgesehen. In den vorbereitenden Arbeiten in Zusammenhang mit dem |
Sondergesetz vom 8. August 1980 sowie im Gesetz vom 27. Juni 1978 zur | Sondergesetz vom 8. August 1980 sowie im Gesetz vom 27. Juni 1978 zur |
Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und | Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und |
betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung, das zum | betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung, das zum |
Zeitpunkt der Ausfertigung des Sondergesetzes bereits in Kraft war, | Zeitpunkt der Ausfertigung des Sondergesetzes bereits in Kraft war, |
wird ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die | wird ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die |
Föderalbehörde für die Politik der ausserklinischen Pflegeerbringung | Föderalbehörde für die Politik der ausserklinischen Pflegeerbringung |
zuständig ist. Letzteres Gesetz betrifft unter anderem die | zuständig ist. Letzteres Gesetz betrifft unter anderem die |
ausserklinischen Dienste, die Alten- und Pflegeheime sowie die | ausserklinischen Dienste, die Alten- und Pflegeheime sowie die |
integrierten Dienste für Hauspflege. | integrierten Dienste für Hauspflege. |
Auf dieser Grundlage ist in dem durch das Gesetz vom 30. März 1994 | Auf dieser Grundlage ist in dem durch das Gesetz vom 30. März 1994 |
abgeänderten Artikel 44 des koordinierten Gesetzes über die | abgeänderten Artikel 44 des koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, der den in Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des vorerwähnten | Krankenhäuser, der den in Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des vorerwähnten |
Sondergesetzes festgelegten Kriterien entspricht, bestimmt worden, | Sondergesetzes festgelegten Kriterien entspricht, bestimmt worden, |
dass der König die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen des | dass der König die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen des |
Gesetzes über die Krankenhäuser auf medizinische und | Gesetzes über die Krankenhäuser auf medizinische und |
medizinisch-technische Dienste ausweiten und die diesbezüglichen | medizinisch-technische Dienste ausweiten und die diesbezüglichen |
Normen festlegen kann, ob diese Dienste im Rahmen eines Krankenhauses | Normen festlegen kann, ob diese Dienste im Rahmen eines Krankenhauses |
geschaffen worden sind oder nicht, da die Grundlagengesetzgebung im | geschaffen worden sind oder nicht, da die Grundlagengesetzgebung im |
ausserklinischen Bereich ebenfalls eine föderale Angelegenheit ist | ausserklinischen Bereich ebenfalls eine föderale Angelegenheit ist |
(Artikel 5 § 1 I Nr. 1 Buchstabe a)). | (Artikel 5 § 1 I Nr. 1 Buchstabe a)). |
Damals hat der Staatsrat diesbezüglich kein negatives Gutachten | Damals hat der Staatsrat diesbezüglich kein negatives Gutachten |
abgegeben. Davon ausgehend sieht Artikel 8 des Königlichen Erlasses | abgegeben. Davon ausgehend sieht Artikel 8 des Königlichen Erlasses |
vom 27. Oktober 1989 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem | vom 27. Oktober 1989 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem |
Magnet-Resonanz-Tomographen mit eingebautem Computer ausgestatteter | Magnet-Resonanz-Tomographen mit eingebautem Computer ausgestatteter |
Dienst entsprechen muss, um als aufwendiger medizinisch-technischer | Dienst entsprechen muss, um als aufwendiger medizinisch-technischer |
Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten | Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten |
Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, die Möglichkeit | Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, die Möglichkeit |
vor, diese Art von Dienst ausserhalb eines Krankenhauses über eine | vor, diese Art von Dienst ausserhalb eines Krankenhauses über eine |
juristische Person zu schaffen, deren Tätigkeit oder satzungsgemässer | juristische Person zu schaffen, deren Tätigkeit oder satzungsgemässer |
Zweck nicht der Betrieb eines Krankenhauses ist. | Zweck nicht der Betrieb eines Krankenhauses ist. |
Durch das Gesetz vom 29. April 1996 ist in Artikel 86 des | Durch das Gesetz vom 29. April 1996 ist in Artikel 86 des |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser ein Absatz 3 eingefügt | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser ein Absatz 3 eingefügt |
worden, um dem König die Befugnis zu erteilen, die anderen | worden, um dem König die Befugnis zu erteilen, die anderen |
Bestimmungen desselben Artikels in Bezug auf die Mitteilung vor allem | Bestimmungen desselben Artikels in Bezug auf die Mitteilung vor allem |
statistischer Daten auf die in Artikel 44 erwähnten medizinischen oder | statistischer Daten auf die in Artikel 44 erwähnten medizinischen oder |
medizinisch-technischen Dienste, die nicht im Rahmen eines | medizinisch-technischen Dienste, die nicht im Rahmen eines |
Krankenhauses geschaffen worden sind, auszuweiten. | Krankenhauses geschaffen worden sind, auszuweiten. |
Aus diesem Blickwinkel betrachtet, kann die Behauptung, dass lediglich | Aus diesem Blickwinkel betrachtet, kann die Behauptung, dass lediglich |
die Grundlagengesetzgebung und die Festlegung der Normen in Bezug auf | die Grundlagengesetzgebung und die Festlegung der Normen in Bezug auf |
die Dienste in einem Krankenhaus in die Zuständigkeit der | die Dienste in einem Krankenhaus in die Zuständigkeit der |
Föderalbehörde fallen, nicht aufrechterhalten werden. | Föderalbehörde fallen, nicht aufrechterhalten werden. |
Aufgrund der Beschränkung des Anwendungsbereiches auf | Aufgrund der Beschränkung des Anwendungsbereiches auf |
Krankentransporte ab, zu und zwischen Krankenhäusern oder | Krankentransporte ab, zu und zwischen Krankenhäusern oder |
Niederlassungen von Krankenhäusern kann es keinen Zweifel in Bezug auf | Niederlassungen von Krankenhäusern kann es keinen Zweifel in Bezug auf |
die Zuständigkeit der Föderalbehörde geben. | die Zuständigkeit der Föderalbehörde geben. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung einer Grundordnung | 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung einer Grundordnung |
und der Normen, denen Dienste für nicht dringende Transporte liegender | und der Normen, denen Dienste für nicht dringende Transporte liegender |
Patienten entsprechen müssen, um als medizinisch-technischer Dienst im | Patienten entsprechen müssen, um als medizinisch-technischer Dienst im |
Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über | Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über |
die Krankenhäuser zugelassen zu werden | die Krankenhäuser zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 44, abgeändert durch das | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 44, abgeändert durch das |
Gesetz vom 30. März 1994; | Gesetz vom 30. März 1994; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen, Abteilung Zulassung und Programmierung, vom 11. | Krankenhauswesen, Abteilung Zulassung und Programmierung, vom 11. |
September 1997; | September 1997; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Februar 1998 in | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Februar 1998 in |
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates binnen | Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates binnen |
einem Monat; | einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 31. März 1998, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 31. März 1998, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten | und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Die Dienste für nicht dringende Transporte liegender | Artikel 1 - Die Dienste für nicht dringende Transporte liegender |
Patienten, wie erwähnt im vorliegenden Erlass, nachstehend « Dienste » | Patienten, wie erwähnt im vorliegenden Erlass, nachstehend « Dienste » |
genannt, werden als medizinisch-technische Dienste im Sinne von | genannt, werden als medizinisch-technische Dienste im Sinne von |
Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser betrachtet. | Krankenhäuser betrachtet. |
Art. 2 - Die Dienste werden zugelassen, insofern sie der Gesamtheit | Art. 2 - Die Dienste werden zugelassen, insofern sie der Gesamtheit |
der im vorliegenden Erlass erwähnten Normen entsprechen. | der im vorliegenden Erlass erwähnten Normen entsprechen. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass regelt den Transport liegender Patienten | Art. 3 - Vorliegender Erlass regelt den Transport liegender Patienten |
ab, zu und zwischen Krankenhäusern oder Niederlassungen von | ab, zu und zwischen Krankenhäusern oder Niederlassungen von |
Krankenhäusern, der nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom | Krankenhäusern, der nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom |
8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe fällt. | 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe fällt. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen |
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Patient: jede Person, deren medizinischer Zustand einen liegenden | 1. Patient: jede Person, deren medizinischer Zustand einen liegenden |
Transport im Krankenwagen erfordert; | Transport im Krankenwagen erfordert; |
2. Krankenwagen: jedes Fahrzeug, das entworfen und ausgerüstet ist, um | 2. Krankenwagen: jedes Fahrzeug, das entworfen und ausgerüstet ist, um |
Patienten liegend auf Tragbahren zu transportieren; | Patienten liegend auf Tragbahren zu transportieren; |
3. Krankenwagenfahrer: den Beförderer und/oder Begleiter von | 3. Krankenwagenfahrer: den Beförderer und/oder Begleiter von |
Patienten; | Patienten; |
4. Krankentransport: jeden wie in Artikel 3 erwähnten Transport | 4. Krankentransport: jeden wie in Artikel 3 erwähnten Transport |
liegender Patienten; | liegender Patienten; |
5. Sanitätsteil: den speziell für den Transport des Patienten | 5. Sanitätsteil: den speziell für den Transport des Patienten |
eingerichteten Teil des Krankenwagens; | eingerichteten Teil des Krankenwagens; |
6. Abfahrtsort: den Ort, wo der Krankenwagen sich normalerweise | 6. Abfahrtsort: den Ort, wo der Krankenwagen sich normalerweise |
befindet, wenn er nicht für den Krankentransport benutzt wird, mit | befindet, wenn er nicht für den Krankentransport benutzt wird, mit |
Ausnahme des Wohnortes des Krankenwagenfahrers; | Ausnahme des Wohnortes des Krankenwagenfahrers; |
7. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister. | 7. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister. |
KAPITEL III - Grundordnung und Zulassungsnormen | KAPITEL III - Grundordnung und Zulassungsnormen |
Art. 5 - Nur die für den Krankentransport zugelassenen Dienste sind | Art. 5 - Nur die für den Krankentransport zugelassenen Dienste sind |
befugt, Krankentransporte zu betreiben. | befugt, Krankentransporte zu betreiben. |
Wenn festgestellt wird, dass die Gesamtheit der anzuwendenden Normen | Wenn festgestellt wird, dass die Gesamtheit der anzuwendenden Normen |
nicht mehr eingehalten wird, wird die Zulassung dem Dienst entzogen. | nicht mehr eingehalten wird, wird die Zulassung dem Dienst entzogen. |
Art. 6 - Die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung für | Art. 6 - Die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung für |
die Gesundheitspolitik zuständige Behörde setzt den Minister über | die Gesundheitspolitik zuständige Behörde setzt den Minister über |
Folgendes in Kenntnis: | Folgendes in Kenntnis: |
1. den Beschluss, durch den die Zulassung verliehen wird und in dem | 1. den Beschluss, durch den die Zulassung verliehen wird und in dem |
angegeben wird, wie jeder der anwendbaren Normen des vorliegenden | angegeben wird, wie jeder der anwendbaren Normen des vorliegenden |
Erlasses entsprochen wird; | Erlasses entsprochen wird; |
2. den Beschluss, durch den die Zulassung entzogen wird, mit der | 2. den Beschluss, durch den die Zulassung entzogen wird, mit der |
diesbezüglichen Begründung; | diesbezüglichen Begründung; |
3. das Protokoll, durch das festgestellt wird, ob ein Dienst | 3. das Protokoll, durch das festgestellt wird, ob ein Dienst |
zugelassen ist oder nicht; | zugelassen ist oder nicht; |
4. die verschiedenen Abfahrtsorte. | 4. die verschiedenen Abfahrtsorte. |
Art. 7 - Der Dienst wird durch eine juristische Person betrieben. | Art. 7 - Der Dienst wird durch eine juristische Person betrieben. |
Art. 8 - Der Dienst verfügt über einen Verantwortlichen im | Art. 8 - Der Dienst verfügt über einen Verantwortlichen im |
Verwaltungsbereich, der insbesondere beauftragt ist: | Verwaltungsbereich, der insbesondere beauftragt ist: |
1. zu prüfen, ob alle Tätigkeiten den Rechtsvorschriften im | 1. zu prüfen, ob alle Tätigkeiten den Rechtsvorschriften im |
Allgemeinen und vorliegendem Erlass im Besonderen entsprechen; | Allgemeinen und vorliegendem Erlass im Besonderen entsprechen; |
2. der für die Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen, welche | 2. der für die Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen, welche |
Verpflichtungen es zwischen dem Dienst und den Krankenwagenfahrern | Verpflichtungen es zwischen dem Dienst und den Krankenwagenfahrern |
gibt; | gibt; |
3. der für die Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen, welche | 3. der für die Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen, welche |
Ausbildung die im Dienst eingebundenen Krankenwagenfahrer haben und an | Ausbildung die im Dienst eingebundenen Krankenwagenfahrer haben und an |
welchen Fortbildungen sie teilgenommen haben; | welchen Fortbildungen sie teilgenommen haben; |
4. der für die Zulassung zuständigen Behörde die verschiedenen | 4. der für die Zulassung zuständigen Behörde die verschiedenen |
Abfahrtsorte mitzuteilen und ihr für jedes Fahrzeug eine Abschrift der | Abfahrtsorte mitzuteilen und ihr für jedes Fahrzeug eine Abschrift der |
Eintragungs- und der Übereinstimmungsbescheinigung, der gültigen | Eintragungs- und der Übereinstimmungsbescheinigung, der gültigen |
Versicherungskarte und der nicht verfallenen Bescheinigung des | Versicherungskarte und der nicht verfallenen Bescheinigung des |
Kraftfahrzeugüberwachungsdienstes zukommen zu lassen sowie ihr | Kraftfahrzeugüberwachungsdienstes zukommen zu lassen sowie ihr |
mitzuteilen, wie die Haftung dem Patienten gegenüber gesichert ist. | mitzuteilen, wie die Haftung dem Patienten gegenüber gesichert ist. |
Art. 9 - Der Dienst kann über einen oder mehrere Abfahrtsorte | Art. 9 - Der Dienst kann über einen oder mehrere Abfahrtsorte |
verfügen. Jeder Abfahrtsort muss der für die Zulassung zuständigen | verfügen. Jeder Abfahrtsort muss der für die Zulassung zuständigen |
Behörde gemeldet werden. | Behörde gemeldet werden. |
Art. 10 - Der Dienst muss über einen Verantwortlichen im medizinischen | Art. 10 - Der Dienst muss über einen Verantwortlichen im medizinischen |
Bereich verfügen, der der für die Zulassung zuständigen Behörde über | Bereich verfügen, der der für die Zulassung zuständigen Behörde über |
den Verwaltungsverantwortlichen seine Identität mitteilt. Er muss | den Verwaltungsverantwortlichen seine Identität mitteilt. Er muss |
Inhaber des Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und | Inhaber des Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und |
Geburtshilfe sein und berechtigt sein, die Heilkunde in Belgien | Geburtshilfe sein und berechtigt sein, die Heilkunde in Belgien |
auszuüben. | auszuüben. |
Der Verantwortliche im medizinischen Bereich überwacht die Qualität | Der Verantwortliche im medizinischen Bereich überwacht die Qualität |
des Krankentransports und die Einhaltung der im vorliegenden Kapitel | des Krankentransports und die Einhaltung der im vorliegenden Kapitel |
festgelegten Normen, insbesondere, was die Ausrüstung der Krankenwagen | festgelegten Normen, insbesondere, was die Ausrüstung der Krankenwagen |
und die Aus- und Fortbildung der Krankenwagenfahrer betrifft. | und die Aus- und Fortbildung der Krankenwagenfahrer betrifft. |
Art. 11 - Die Dienste arbeiten mit einem oder mehreren Krankenwagen, | Art. 11 - Die Dienste arbeiten mit einem oder mehreren Krankenwagen, |
die den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Normen entsprechen. | die den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Normen entsprechen. |
Art. 12 - In jedem Krankenwagen muss im Sanitätsteil an einer | Art. 12 - In jedem Krankenwagen muss im Sanitätsteil an einer |
sichtbaren Stelle ständig ein unter Plastik geschützter Aushang | sichtbaren Stelle ständig ein unter Plastik geschützter Aushang |
angebracht sein. Auf diesem Aushang müssen alle Preiselemente, | angebracht sein. Auf diesem Aushang müssen alle Preiselemente, |
insbesondere der Grundpreis und der Kilometerpreis für die mit dem | insbesondere der Grundpreis und der Kilometerpreis für die mit dem |
Patienten zurückgelegten Kilometer in 3 Millimeter hoher Schrift | Patienten zurückgelegten Kilometer in 3 Millimeter hoher Schrift |
lesbar angegeben sein. | lesbar angegeben sein. |
Art. 13 - Die technischen Mindestanforderungen an die Krankenwagen und | Art. 13 - Die technischen Mindestanforderungen an die Krankenwagen und |
ihre Ausrüstung sind in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass | ihre Ausrüstung sind in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass |
festgelegt. | festgelegt. |
Die erforderliche medizinische und pflegebezogene Mindestausrüstung | Die erforderliche medizinische und pflegebezogene Mindestausrüstung |
ist in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt. | ist in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt. |
Art. 14 - Jeder Krankenwagen ist mit mindestens zwei | Art. 14 - Jeder Krankenwagen ist mit mindestens zwei |
Krankenwagenfahrern besetzt, von denen sich während des | Krankenwagenfahrern besetzt, von denen sich während des |
Patiententransports mindestens einer im Sanitätsteil befindet. | Patiententransports mindestens einer im Sanitätsteil befindet. |
Letzterer kann zu jedem Zeitpunkt durch den Inhaber des Diploms eines | Letzterer kann zu jedem Zeitpunkt durch den Inhaber des Diploms eines |
Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe oder durch einen | Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe oder durch einen |
Krankenpfleger ersetzt werden. | Krankenpfleger ersetzt werden. |
Die in Absatz 1 erwähnten Krankenwagenfahrer müssen zum Zeitpunkt | Die in Absatz 1 erwähnten Krankenwagenfahrer müssen zum Zeitpunkt |
ihrer Einstellung ungeachtet ihres Statuts im Besitz eines | ihrer Einstellung ungeachtet ihres Statuts im Besitz eines |
Leumundszeugnisses neueren Datums sein. Sie müssen vor ihrer | Leumundszeugnisses neueren Datums sein. Sie müssen vor ihrer |
Einstellung vom Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der | Einstellung vom Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der |
Volksgesundheit und der Umwelt für die Ausübung ihrer Funktion für | Volksgesundheit und der Umwelt für die Ausübung ihrer Funktion für |
gesundheitlich tauglich erklärt werden. | gesundheitlich tauglich erklärt werden. |
Art. 15 - Die Dienste müssen vor der für die Zulassung zuständigen | Art. 15 - Die Dienste müssen vor der für die Zulassung zuständigen |
Behörde den Beweis erbringen, dass ihre Krankenwagenfahrer mindestens | Behörde den Beweis erbringen, dass ihre Krankenwagenfahrer mindestens |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. an einer Grundausbildung von mindestens 60 Stunden teilgenommen | 1. an einer Grundausbildung von mindestens 60 Stunden teilgenommen |
haben, worunter: | haben, worunter: |
a) 25 Stunden Ausbildung in lebensrettenden Handlungen und | a) 25 Stunden Ausbildung in lebensrettenden Handlungen und |
Wiederbelebungstechniken, | Wiederbelebungstechniken, |
b) 25 Stunden Ausbildung über die deontologischen Aspekte des | b) 25 Stunden Ausbildung über die deontologischen Aspekte des |
Krankentransports und der Begleitung von Patienten, | Krankentransports und der Begleitung von Patienten, |
c) 10 Stunden Ausbildung über Aspekte im Zusammenhang mit der Aufgabe, | c) 10 Stunden Ausbildung über Aspekte im Zusammenhang mit der Aufgabe, |
wie unter anderem Funkverkehr und Verkehrssicherheit; | wie unter anderem Funkverkehr und Verkehrssicherheit; |
2. ein vierzigstündiges Praktikum in einem zugelassenen Dienst | 2. ein vierzigstündiges Praktikum in einem zugelassenen Dienst |
absolviert haben; | absolviert haben; |
3. jedes Jahr an einer zwölfstündigen Fortbildung teilnehmen; bei | 3. jedes Jahr an einer zwölfstündigen Fortbildung teilnehmen; bei |
dieser Fortbildung müssen mindestens 4 Stunden lebensrettenden | dieser Fortbildung müssen mindestens 4 Stunden lebensrettenden |
Handlungen und Wiederbelebungstechniken gewidmet sein, während die | Handlungen und Wiederbelebungstechniken gewidmet sein, während die |
anderen den deontologischen Aspekten des Krankentransports und der | anderen den deontologischen Aspekten des Krankentransports und der |
Begleitung von Patienten gewidmet werden. | Begleitung von Patienten gewidmet werden. |
KAPITEL IV - Übergangsmassnahmen | KAPITEL IV - Übergangsmassnahmen |
Art. 16 - - § 1 - Krankenwagenfahrer, die am Datum des | Art. 16 - - § 1 - Krankenwagenfahrer, die am Datum des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im Krankentransport tätig | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im Krankentransport tätig |
sind, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben, insofern sie der für | sind, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben, insofern sie der für |
die Zulassung zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach | die Zulassung zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses über den | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses über den |
Verwaltungsverantwortlichen ein Leumundszeugnis neueren Datums sowie | Verwaltungsverantwortlichen ein Leumundszeugnis neueren Datums sowie |
eine Bescheinigung über die Ausübung der vorerwähnten Tätigkeit | eine Bescheinigung über die Ausübung der vorerwähnten Tätigkeit |
zukommen lassen. | zukommen lassen. |
§ 2 - Jeder Dienst muss innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten | § 2 - Jeder Dienst muss innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten |
des vorliegenden Erlasses den in Artikel 15 des vorliegenden Erlasses | des vorliegenden Erlasses den in Artikel 15 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Beweis erbringen. | erwähnten Beweis erbringen. |
Die Verpflichtung zu einer Anpassungsfortbildung gilt ab dem | Die Verpflichtung zu einer Anpassungsfortbildung gilt ab dem |
Zeitpunkt, wo der Krankenwagenfahrer Inhaber der in Absatz 1 erwähnten | Zeitpunkt, wo der Krankenwagenfahrer Inhaber der in Absatz 1 erwähnten |
Bescheinigung ist. | Bescheinigung ist. |
Art. 17 - § 1 - Krankenwagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens | Art. 17 - § 1 - Krankenwagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens |
des vorliegenden Erlasses in Anwendung des Königlichen Erlasses vom | des vorliegenden Erlasses in Anwendung des Königlichen Erlasses vom |
31. Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen | 31. Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen |
und Anhängern schon eingetragen sind, müssen ab In-Kraft-Treten des | und Anhängern schon eingetragen sind, müssen ab In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowie | vorliegenden Erlasses den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowie |
den in Anlage 1 Punkt 19 und in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass | den in Anlage 1 Punkt 19 und in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass |
erwähnten Normen entsprechen. | erwähnten Normen entsprechen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Dienste müssen binnen einer Frist von 12 | Die in Absatz 1 erwähnten Dienste müssen binnen einer Frist von 12 |
Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses den in den | Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses den in den |
Punkten 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 13 und 14 der Anlage 1 zu vorliegendem | Punkten 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 13 und 14 der Anlage 1 zu vorliegendem |
Erlass erwähnten Normen entsprechen. | Erlass erwähnten Normen entsprechen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Dienste müssen spätestens binnen einer Frist | Die in Absatz 1 erwähnten Dienste müssen spätestens binnen einer Frist |
von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses den in | von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses den in |
den Punkten 1, 5, 7, 8, 9, 15, 16, 17 und 18 der Anlage 1 zu | den Punkten 1, 5, 7, 8, 9, 15, 16, 17 und 18 der Anlage 1 zu |
vorliegendem Erlass erwähnten Normen entsprechen. | vorliegendem Erlass erwähnten Normen entsprechen. |
§ 2 - Krankenwagen, die ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des | § 2 - Krankenwagen, die ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses eingetragen werden - darin einbegriffen, die | vorliegenden Erlasses eingetragen werden - darin einbegriffen, die |
Gebrauchtwagen, die erneut eingetragen werden - müssen der Gesamtheit | Gebrauchtwagen, die erneut eingetragen werden - müssen der Gesamtheit |
der Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen. | der Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen. |
§ 3 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des | § 3 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses muss der für die Zulassung zuständigen Behörde | vorliegenden Erlasses muss der für die Zulassung zuständigen Behörde |
für jeden Krankenwagen eine Abschrift der Eintragungs- und der | für jeden Krankenwagen eine Abschrift der Eintragungs- und der |
Übereinstimmungsbescheinigung, der gültigen Versicherungskarte und der | Übereinstimmungsbescheinigung, der gültigen Versicherungskarte und der |
nicht verfallenen Bescheinigung des Kraftfahrzeugüberwachungsdienstes | nicht verfallenen Bescheinigung des Kraftfahrzeugüberwachungsdienstes |
zukommen. | zukommen. |
Art. 18 - Alle Dienste, die sich innerhalb von drei Monaten nach | Art. 18 - Alle Dienste, die sich innerhalb von drei Monaten nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses bei der für die Zulassung | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses bei der für die Zulassung |
zuständigen Behörden melden und ihr gleichzeitig alle Abfahrtsorte | zuständigen Behörden melden und ihr gleichzeitig alle Abfahrtsorte |
mitteilen, werden von Amts wegen zugelassen, sofern sie den | mitteilen, werden von Amts wegen zugelassen, sofern sie den |
Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des vorliegenden Erlasses | Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des vorliegenden Erlasses |
entsprechen. Diese Zulassung läuft ein Jahr nach der Veröffentlichung | entsprechen. Diese Zulassung läuft ein Jahr nach der Veröffentlichung |
des vorliegenden Erlasses ab, es sei denn, die zuständige Behörde | des vorliegenden Erlasses ab, es sei denn, die zuständige Behörde |
verleiht eine neue Zulassung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | verleiht eine neue Zulassung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses. | Erlasses. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und | Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und |
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen | Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Technische Mindestanforderungen an Krankenwagen und ihre Ausrüstung | Technische Mindestanforderungen an Krankenwagen und ihre Ausrüstung |
1. Das Fahrzeug muss mit einem ABS-Bremssystem oder einem mindestens | 1. Das Fahrzeug muss mit einem ABS-Bremssystem oder einem mindestens |
gleichwertigen Bremssystem ausgestattet sein. | gleichwertigen Bremssystem ausgestattet sein. |
2. Zur Ausstattung gehören mindestens zwei 80-Ah-Batterien, die zwei | 2. Zur Ausstattung gehören mindestens zwei 80-Ah-Batterien, die zwei |
getrennte 12-Volt-Hauptstromkreise speisen: einen Hauptstromkreis für | getrennte 12-Volt-Hauptstromkreise speisen: einen Hauptstromkreis für |
die Originalanlage und einen Hauptstromkreis für den Sanitätsteil und | die Originalanlage und einen Hauptstromkreis für den Sanitätsteil und |
die sich eventuell darin befindenden Geräte. | die sich eventuell darin befindenden Geräte. |
Die Kapazität schliesst auch das Nachladen der Batterien ein. | Die Kapazität schliesst auch das Nachladen der Batterien ein. |
3. Das Fahrzeug ist mit einem Hauptschalter ausgerüstet | 3. Das Fahrzeug ist mit einem Hauptschalter ausgerüstet |
(Batterieschlüssel mit Schutzgrad IP44-7), der unter allen Umständen | (Batterieschlüssel mit Schutzgrad IP44-7), der unter allen Umständen |
das Ausschalten der ganzen elektrischen Anlage ermöglicht. Er besteht | das Ausschalten der ganzen elektrischen Anlage ermöglicht. Er besteht |
aus einem in der Nähe der Batterien angebrachten Unterbrechungselement | aus einem in der Nähe der Batterien angebrachten Unterbrechungselement |
und einem Bedienungselement, das unter dem Führersitz an der Türseite | und einem Bedienungselement, das unter dem Führersitz an der Türseite |
angebracht ist. | angebracht ist. |
4. Das Fahrzeug ist mit einem Batterieladegerät mit Schutzgrad IP44-7 | 4. Das Fahrzeug ist mit einem Batterieladegerät mit Schutzgrad IP44-7 |
ausgestattet. Dieses Gerät wird über den Primärstromkreis nur mit 220 | ausgestattet. Dieses Gerät wird über den Primärstromkreis nur mit 220 |
V ohne « An-Aus »-Schalter gespeist. Das Ladegerät muss mindestens 8A | V ohne « An-Aus »-Schalter gespeist. Das Ladegerät muss mindestens 8A |
Ladestrom, das heisst mindestens ein Zehntel und höchstens ein Drittel | Ladestrom, das heisst mindestens ein Zehntel und höchstens ein Drittel |
der Ah-Kapazität, bei sehr geringer Stromspannung auf dem Fahrgestell | der Ah-Kapazität, bei sehr geringer Stromspannung auf dem Fahrgestell |
abliefern können. | abliefern können. |
Es muss auch während einer unbestimmten Dauer ständig mit 220 V | Es muss auch während einer unbestimmten Dauer ständig mit 220 V |
versorgt werden können, ohne dass die Batterien dabei beschädigt | versorgt werden können, ohne dass die Batterien dabei beschädigt |
werden. | werden. |
5. Das Ein- und Ausschalten des Batterieladegeräts muss problemlos und | 5. Das Ein- und Ausschalten des Batterieladegeräts muss problemlos und |
schnell anhand eines 16-A-Anschlusssockels (IP44-7) erfolgen können, | schnell anhand eines 16-A-Anschlusssockels (IP44-7) erfolgen können, |
der sich ausserhalb des Fahrzeugs auf der Führerseite befindet. Ist | der sich ausserhalb des Fahrzeugs auf der Führerseite befindet. Ist |
kein Anschlusselement angebracht, wird der Sockel mit einem Verschluss | kein Anschlusselement angebracht, wird der Sockel mit einem Verschluss |
oder einer Abdeckung versehen. | oder einer Abdeckung versehen. |
Der Motor des Fahrzeugs darf nicht starten können, wenn das | Der Motor des Fahrzeugs darf nicht starten können, wenn das |
Anschlusselement oder eine bewegliche Steckdose sich im | Anschlusselement oder eine bewegliche Steckdose sich im |
Anschlusssockel befindet. | Anschlusssockel befindet. |
6. Im Sanitätsteil des Krankenwagens muss mindestens eine | 6. Im Sanitätsteil des Krankenwagens muss mindestens eine |
12-V-Anschlussstelle vorhanden sein. | 12-V-Anschlussstelle vorhanden sein. |
7. Alle Stromkreise des Sanitätsteils, die vom Hauptstromkreis | 7. Alle Stromkreise des Sanitätsteils, die vom Hauptstromkreis |
abgeleitet sind, müssen durch Sicherungen für die entsprechende | abgeleitet sind, müssen durch Sicherungen für die entsprechende |
Amperezahl abgesichert sein. Die Sicherungen werden zusammen auf einer | Amperezahl abgesichert sein. Die Sicherungen werden zusammen auf einer |
Sicherungstafel angebracht, die leicht zugänglich sein muss. Die | Sicherungstafel angebracht, die leicht zugänglich sein muss. Die |
Funktion jedes Stromkreises muss deutlich angegeben sein. | Funktion jedes Stromkreises muss deutlich angegeben sein. |
8. Für keinen der Stromkreise des Sanitätsteils darf das Fahrgestell | 8. Für keinen der Stromkreise des Sanitätsteils darf das Fahrgestell |
als Element des Stromkreises benutzt werden. | als Element des Stromkreises benutzt werden. |
9. Im Sanitätsteil gibt es mindestens zwei getrennte Stromkreise, so | 9. Im Sanitätsteil gibt es mindestens zwei getrennte Stromkreise, so |
dass bei Ausfall eines Stromkreises immer noch Strom auf dem anderen | dass bei Ausfall eines Stromkreises immer noch Strom auf dem anderen |
Kreis vorhanden ist. | Kreis vorhanden ist. |
10. Die Kommunikationsmittel müssen an einem getrennten Stromkreis | 10. Die Kommunikationsmittel müssen an einem getrennten Stromkreis |
angeschlossen sein, der vom Hauptstromkreis der Originalausstattung | angeschlossen sein, der vom Hauptstromkreis der Originalausstattung |
des Fahrzeuges abgeleitet ist. | des Fahrzeuges abgeleitet ist. |
11. Die Kabel aller Stromkreise sind so angelegt, dass diese | 11. Die Kabel aller Stromkreise sind so angelegt, dass diese |
Stromkreise vor jeglicher Beschädigung durch Vibration und Reibung | Stromkreise vor jeglicher Beschädigung durch Vibration und Reibung |
geschützt sind. | geschützt sind. |
12. Wenn das Fahrzeug mit mehreren Stromkreisen unterschiedlicher | 12. Wenn das Fahrzeug mit mehreren Stromkreisen unterschiedlicher |
Spannung ausgerüstet ist, sind die Anschlussstellen so angelegt, dass | Spannung ausgerüstet ist, sind die Anschlussstellen so angelegt, dass |
jede Verwechslung unmöglich ist. | jede Verwechslung unmöglich ist. |
13. Alle elektrischen Elemente, Telekommunikationsmittel einbegriffen, | 13. Alle elektrischen Elemente, Telekommunikationsmittel einbegriffen, |
müssen so funktionieren, dass es nicht zu Interferenzen kommt. | müssen so funktionieren, dass es nicht zu Interferenzen kommt. |
14. Das Fahrzeug muss mit einem Belüftungssystem ausgerüstet sein, | 14. Das Fahrzeug muss mit einem Belüftungssystem ausgerüstet sein, |
durch das die Luft im Sanitätsteil mindestens zwanzig Mal pro Stunde | durch das die Luft im Sanitätsteil mindestens zwanzig Mal pro Stunde |
erneuert wird, wenn der Motor im Leerlauf dreht. | erneuert wird, wenn der Motor im Leerlauf dreht. |
15. Der Sanitätsteil muss mit einem getrennten, angemessenen | 15. Der Sanitätsteil muss mit einem getrennten, angemessenen |
Heizsystem ausgestattet sein. | Heizsystem ausgestattet sein. |
16. Die Beleuchtung innerhalb des Sanitätsteils muss in dem Teil, wo | 16. Die Beleuchtung innerhalb des Sanitätsteils muss in dem Teil, wo |
sich der Patient befindet, mindestens 100 Lx und im restlichen Teil | sich der Patient befindet, mindestens 100 Lx und im restlichen Teil |
mindestens 30 Lx betragen. | mindestens 30 Lx betragen. |
17. Der Sanitätsteil muss akustisch so isoliert sein, dass das in | 17. Der Sanitätsteil muss akustisch so isoliert sein, dass das in |
diesem Bereich gemessene Geräusch bei einer Geschwindigkeit von 120 | diesem Bereich gemessene Geräusch bei einer Geschwindigkeit von 120 |
km/h unter 78 db(A) liegt. Während der Geräuschmessung sind | km/h unter 78 db(A) liegt. Während der Geräuschmessung sind |
Kommunikationsgeräte und Notsignale ausgeschaltet. | Kommunikationsgeräte und Notsignale ausgeschaltet. |
18. Alle Geräte sind so zu befestigen, dass sie einer Beschleunigung | 18. Alle Geräte sind so zu befestigen, dass sie einer Beschleunigung |
oder einer Verlangsamung von 20 G in Längsrichtung und einer Kraft von | oder einer Verlangsamung von 20 G in Längsrichtung und einer Kraft von |
10 G in seitlicher Richtung und nach oben standhalten. | 10 G in seitlicher Richtung und nach oben standhalten. |
19. Die Krankenwagen müssen mit einem Kommunikationsgerät ausgerüstet | 19. Die Krankenwagen müssen mit einem Kommunikationsgerät ausgerüstet |
sein, das zu jeder Zeit die mündliche Kommunikation in beide | sein, das zu jeder Zeit die mündliche Kommunikation in beide |
Richtungen ermöglicht zwischen dem Fahrzeug und dem Ort, zu dem der | Richtungen ermöglicht zwischen dem Fahrzeug und dem Ort, zu dem der |
Krankentransport vom Dienst geplant und geregelt wird. | Krankentransport vom Dienst geplant und geregelt wird. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. April 1999 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. April 1999 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Medizinische und pflegebezogene Mindestausrüstung | Medizinische und pflegebezogene Mindestausrüstung |
1. eine Haupttrage oder Haupttrage mit Fahrgestell mit Matratze und | 1. eine Haupttrage oder Haupttrage mit Fahrgestell mit Matratze und |
drei Gurten, mit denen zumindest Becken und Schultern des Patienten | drei Gurten, mit denen zumindest Becken und Schultern des Patienten |
fixiert werden können; | fixiert werden können; |
2. zwei Sitzplätze, um eine sitzende Person bequem und sicher zu | 2. zwei Sitzplätze, um eine sitzende Person bequem und sicher zu |
transportieren; alle Sitzplätze müssen mit Kopfstütze, Rückenlehne und | transportieren; alle Sitzplätze müssen mit Kopfstütze, Rückenlehne und |
Sicherheitsgurt ausgestattet sein; | Sicherheitsgurt ausgestattet sein; |
3. ein Tragetuch oder eine Transfermatratze; | 3. ein Tragetuch oder eine Transfermatratze; |
4. ein Kopfkissen; | 4. ein Kopfkissen; |
5. drei Kissenbezüge; | 5. drei Kissenbezüge; |
6. drei Betttücher; | 6. drei Betttücher; |
7. drei Decken; | 7. drei Decken; |
8. fünf Einmal-Nierenschalen; | 8. fünf Einmal-Nierenschalen; |
9. eine Bettpfanne mit Deckel; | 9. eine Bettpfanne mit Deckel; |
10. eine bruchsichere Urinflasche; | 10. eine bruchsichere Urinflasche; |
11. ein Nadelbehälter; | 11. ein Nadelbehälter; |
12. eine Dose nicht sterile Einmal-Handschuhe; | 12. eine Dose nicht sterile Einmal-Handschuhe; |
13. eine Dose Einmal-Taschentücher; | 13. eine Dose Einmal-Taschentücher; |
14. zwei 1,5-L-Einheiten Trinkwasser; | 14. zwei 1,5-L-Einheiten Trinkwasser; |
15. Material für die Versorgung oberflächlicher Wunden; | 15. Material für die Versorgung oberflächlicher Wunden; |
16. eine Taschenmaske mit möglichem Sauerstoffanschluss; | 16. eine Taschenmaske mit möglichem Sauerstoffanschluss; |
17. fünf Absaugkatheter CH8; | 17. fünf Absaugkatheter CH8; |
18. fünf Absaugkatheter CH14; | 18. fünf Absaugkatheter CH14; |
19. ein an der Trage fixierbarer Infusionsständer. | 19. ein an der Trage fixierbarer Infusionsständer. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. April 1999 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. April 1999 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
22. OKTOBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. OKTOBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 29. April 1999 zur Festlegung einer Grundordnung und der | Erlasses vom 29. April 1999 zur Festlegung einer Grundordnung und der |
Normen, denen Dienste für nicht dringende Transporte liegender | Normen, denen Dienste für nicht dringende Transporte liegender |
Patienten entsprechen müssen, um als medizinisch-technischer Dienst im | Patienten entsprechen müssen, um als medizinisch-technischer Dienst im |
Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über | Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über |
die Krankenhäuser zugelassen zu werden | die Krankenhäuser zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 44, abgeändert durch das | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 44, abgeändert durch das |
Gesetz vom 30. März 1994; | Gesetz vom 30. März 1994; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 zur Festlegung |
einer Grundordnung und der Normen, denen Dienste für nicht dringende | einer Grundordnung und der Normen, denen Dienste für nicht dringende |
Transporte liegender Patienten entsprechen müssen, um als | Transporte liegender Patienten entsprechen müssen, um als |
medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. | medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. |
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen | August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen |
zu werden; | zu werden; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen, Abteilung Zulassung und Programmierung, vom 11. | Krankenhauswesen, Abteilung Zulassung und Programmierung, vom 11. |
September 1997; | September 1997; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 29. April 1999 zur | In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 29. April 1999 zur |
Festlegung einer Grundordnung und der Normen, denen Dienste für nicht | Festlegung einer Grundordnung und der Normen, denen Dienste für nicht |
dringende Transporte liegender Patienten entsprechen müssen, um als | dringende Transporte liegender Patienten entsprechen müssen, um als |
medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. | medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. |
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen | August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen |
zu werden, am 1. November 1999 in Kraft treten soll; dass vor dem | zu werden, am 1. November 1999 in Kraft treten soll; dass vor dem |
In-Kraft-Treten jedoch eine Konzertierung mit den für die Zulassung | In-Kraft-Treten jedoch eine Konzertierung mit den für die Zulassung |
zuständigen Behörden notwendig ist im Hinblick auf die Anwendung | zuständigen Behörden notwendig ist im Hinblick auf die Anwendung |
verschiedener Aspekte der technischen Normen für Krankenwagen und | verschiedener Aspekte der technischen Normen für Krankenwagen und |
medizinische Geräte und im Hinblick auf die Anwendung der | medizinische Geräte und im Hinblick auf die Anwendung der |
Ausbildungsanforderungen an die Krankenwagenfahrer; dass die besagte | Ausbildungsanforderungen an die Krankenwagenfahrer; dass die besagte |
Ausbildung ausserdem noch organisiert werden muss; dass die | Ausbildung ausserdem noch organisiert werden muss; dass die |
zuzulassenden Dienste auch über eine ausreichende Frist verfügen | zuzulassenden Dienste auch über eine ausreichende Frist verfügen |
müssen, um ihre Krankenwagen anzupassen; dass es daher dringend | müssen, um ihre Krankenwagen anzupassen; dass es daher dringend |
notwendig ist, das Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten | notwendig ist, das Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen; | Königlichen Erlasses auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
Ministers der Sozialen Angelegenheiten | Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 zur | Artikel 1 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 zur |
Festlegung einer Grundordnung und der Normen, denen Dienste für nicht | Festlegung einer Grundordnung und der Normen, denen Dienste für nicht |
dringende Transporte liegender Patienten entsprechen müssen, um als | dringende Transporte liegender Patienten entsprechen müssen, um als |
medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. | medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. |
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen | August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen |
zu werden, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | zu werden, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an einem von Uns festzulegenden | « Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an einem von Uns festzulegenden |
Datum in Kraft. » | Datum in Kraft. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1999 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1999 in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der | Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der |
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |