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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 tot vaststelling van het model van de oproepingsbrieven voor de verkiezingen van de provincieraden en de gemeenteraden, voor de verkiezing van de districtsraden en voor de rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections des conseils provinciaux et communaux, pour l'élection des conseils de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus | |
2000 tot vaststelling van het model van de oproepingsbrieven voor de | en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 déterminant le |
verkiezingen van de provincieraden en de gemeenteraden, voor de | modèle des lettres de convocation pour les élections des conseils |
verkiezing van de districtsraden en voor de rechtstreekse verkiezing | provinciaux et communaux, pour l'élection des conseils de district et |
van de raden voor maatschappelijk welzijn | pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 12 augustus 2000 tot vaststelling van het model van de | royal du 12 août 2000 déterminant le modèle des lettres de convocation |
oproepingsbrieven voor de verkiezingen van de provincieraden en de | pour les élections des conseils provinciaux et communaux, pour |
gemeenteraden, voor de verkiezing van de districtsraden en voor de | l'élection des conseils de district et pour l'élection directe des |
rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn, | conseils de l'aide sociale, établi par le Service central de |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 |
vaststelling van het model van de oproepingsbrieven voor de | |
verkiezingen van de provincieraden en de gemeenteraden, voor de | déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections |
verkiezing van de districtsraden en voor de rechtstreekse verkiezing | des conseils provinciaux et communaux, pour l'élection des conseils de |
van de raden voor maatschappelijk welzijn. | district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 september 2000. | Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der | 12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der |
Wahlaufforderungen für die Provinzial- und Gemeinderatswahlen, für die | Wahlaufforderungen für die Provinzial- und Gemeinderatswahlen, für die |
Distriktratswahl und für die Direktwahl der Sozialhilferäte | Distriktratswahl und für die Direktwahl der Sozialhilferäte{eHtit} |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die |
Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 5, wieder aufgenommen | Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 5, wieder aufgenommen |
durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch | durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 7. Juli 1994, und des Artikels 29, ersetzt durch das | das Gesetz vom 7. Juli 1994, und des Artikels 29, ersetzt durch das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993; | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993; |
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, | Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, |
insbesondere des Artikels 21, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom | insbesondere des Artikels 21, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom |
16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, des | 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, des |
Artikels 86, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juni 2000, und des | Artikels 86, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juni 2000, und des |
Artikels 94; | Artikels 94; |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 17bis, eingefügt durch | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 17bis, eingefügt durch |
das Gesetz vom 9. August 1988, und des Artikels 27bis, eingefügt durch | das Gesetz vom 9. August 1988, und des Artikels 27bis, eingefügt durch |
das Gesetz vom 9. August 1988 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. | das Gesetz vom 9. August 1988 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. |
Juni 1989; | Juni 1989; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7 | der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7 |
der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch | der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch |
in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden | in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden |
Comines-Warneton und Voeren, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli | Comines-Warneton und Voeren, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli |
1994; | 1994; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen zur gleichzeitigen | In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen zur gleichzeitigen |
Erneuerung der Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Distrikträte und | Erneuerung der Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Distrikträte und |
der Sozialhilferäte für den 8. Oktober 2000 vorgesehen sind und dass | der Sozialhilferäte für den 8. Oktober 2000 vorgesehen sind und dass |
die Gemeindeverwaltungen jedem Wähler rechtzeitig und spätestens | die Gemeindeverwaltungen jedem Wähler rechtzeitig und spätestens |
fünfzehn Tage vor den Wahlen eine Wahlaufforderung zuschicken müssen; | fünfzehn Tage vor den Wahlen eine Wahlaufforderung zuschicken müssen; |
dass es folglich notwendig ist, dass die Muster der Wahlaufforderungen | dass es folglich notwendig ist, dass die Muster der Wahlaufforderungen |
unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden; | unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Die Wahlaufforderungen für belgische Wähler für die | Artikel 1 - § 1 - Die Wahlaufforderungen für belgische Wähler für die |
verschiedenen Wahlen werden auf weissem Papier gedruckt. | verschiedenen Wahlen werden auf weissem Papier gedruckt. |
§ 2 - Die Wahlaufforderungen für Wähler, die Staatsangehörige eines | § 2 - Die Wahlaufforderungen für Wähler, die Staatsangehörige eines |
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, für die | anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, für die |
Gemeinderatswahlen werden auf blauem Papier gedruckt. | Gemeinderatswahlen werden auf blauem Papier gedruckt. |
Art. 2 - Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeinderatswahlen werden | Art. 2 - Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeinderatswahlen werden |
die Wahlaufforderungen für belgische Wähler gemäss dem beiliegenden | die Wahlaufforderungen für belgische Wähler gemäss dem beiliegenden |
Muster 1 erstellt. | Muster 1 erstellt. |
Art. 3 - Für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen | Art. 3 - Für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, werden die | Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, werden die |
Wahlaufforderungen für die Gemeinderatswahlen gemäss dem beiliegenden | Wahlaufforderungen für die Gemeinderatswahlen gemäss dem beiliegenden |
Muster 2 erstellt. | Muster 2 erstellt. |
Art. 4 - Für die Erneuerung der Gemeinderäte in den neunzehn Gemeinden | Art. 4 - Für die Erneuerung der Gemeinderäte in den neunzehn Gemeinden |
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt werden die | des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt werden die |
Wahlaufforderungen gemäss dem beiliegenden Muster 3 erstellt. | Wahlaufforderungen gemäss dem beiliegenden Muster 3 erstellt. |
Art. 5 - Bei gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte | Art. 5 - Bei gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte |
und Distrikträte werden die Wahlaufforderungen, die in den in Artikel | und Distrikträte werden die Wahlaufforderungen, die in den in Artikel |
331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Gemeinden zu verwenden | 331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Gemeinden zu verwenden |
sind, gemäss dem beiliegenden Muster 4 erstellt. | sind, gemäss dem beiliegenden Muster 4 erstellt. |
Art. 6 - Bei gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte | Art. 6 - Bei gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte |
und Sozialhilferäte werden die Wahlaufforderungen, die in den in | und Sozialhilferäte werden die Wahlaufforderungen, die in den in |
Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den | Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und |
in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren zu verwenden sind, gemäss | in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren zu verwenden sind, gemäss |
dem beiliegenden Muster 5 erstellt. | dem beiliegenden Muster 5 erstellt. |
Art. 7 - § 1 - Im Falle einer ausserordentlichen Wahl eines | Art. 7 - § 1 - Im Falle einer ausserordentlichen Wahl eines |
Gemeinderates werden die Wahlaufforderungen gemäss dem beiliegenden | Gemeinderates werden die Wahlaufforderungen gemäss dem beiliegenden |
Muster 6 erstellt. | Muster 6 erstellt. |
Dieses Muster findet Anwendung auf belgische Wähler und auf Wähler, | Dieses Muster findet Anwendung auf belgische Wähler und auf Wähler, |
die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen | die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen |
Union sind. | Union sind. |
§ 2 - Im Falle einer ausserordentlichen Wahl eines Distriktrates | § 2 - Im Falle einer ausserordentlichen Wahl eines Distriktrates |
werden die Wahlaufforderungen gemäss dem vorerwähnten Muster 6 | werden die Wahlaufforderungen gemäss dem vorerwähnten Muster 6 |
erstellt, wobei die Wörter « Gemeinderates » und « | erstellt, wobei die Wörter « Gemeinderates » und « |
Gemeinderatsmitgliedern » durch die Wörter « Distriktrates » und « | Gemeinderatsmitgliedern » durch die Wörter « Distriktrates » und « |
Distriktratsmitgliedern » ersetzt werden. | Distriktratsmitgliedern » ersetzt werden. |
Art. 8 - Im Falle einer ausserordentlichen Wahl eines Provinzialrates | Art. 8 - Im Falle einer ausserordentlichen Wahl eines Provinzialrates |
werden die Wahlaufforderungen gemäss dem beiliegenden Muster 7 | werden die Wahlaufforderungen gemäss dem beiliegenden Muster 7 |
erstellt. | erstellt. |
Art. 9 - Auf der Rückseite der Wahlaufforderungen werden der Wortlaut | Art. 9 - Auf der Rückseite der Wahlaufforderungen werden der Wortlaut |
der Anweisungen für den Wähler (Muster I) und der Wortlaut von Artikel | der Anweisungen für den Wähler (Muster I) und der Wortlaut von Artikel |
147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches und Artikel 9ter §§ 1 bis 4 des | 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches und Artikel 9ter §§ 1 bis 4 des |
Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen | Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen |
angegeben. | angegeben. |
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros | Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros |
mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem ordentlichen Gesetz vom 16. | mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem ordentlichen Gesetz vom 16. |
Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur als Anlage bei. | Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur als Anlage bei. |
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit | Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit |
automatisierter Stimmabgabe wird durch den Ministeriellen Erlass vom | automatisierter Stimmabgabe wird durch den Ministeriellen Erlass vom |
21. August 2000 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den | 21. August 2000 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den |
Wähler für die gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte | Wähler für die gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte |
und Distrikträte und für die Direktwahl der Sozialhilferäte in den für | und Distrikträte und für die Direktwahl der Sozialhilferäte in den für |
die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmten | die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmten |
Wahlkantonen und Gemeinden festgelegt. | Wahlkantonen und Gemeinden festgelegt. |
Die vorerwähnten Anweisungen für den Wähler und der Wortlaut von | Die vorerwähnten Anweisungen für den Wähler und der Wortlaut von |
Artikel 147bis §§ 1 bis 4 auf der Rückseite der Wahlaufforderung | Artikel 147bis §§ 1 bis 4 auf der Rückseite der Wahlaufforderung |
müssen vollständig angebracht werden und für den Wähler deutlich | müssen vollständig angebracht werden und für den Wähler deutlich |
lesbar sein. | lesbar sein. |
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 5. September 1994 zur Festlegung | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 5. September 1994 zur Festlegung |
des Musters der Wahlaufforderungen für die Provinzial- und | des Musters der Wahlaufforderungen für die Provinzial- und |
Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte wird | Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 | Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
MUSTER 1 - Wahlaufforderung für die gleichzeitigen Wahlen der | MUSTER 1 - Wahlaufforderung für die gleichzeitigen Wahlen der |
Provinzial- und Gemeinderäte | Provinzial- und Gemeinderäte |
NGBE-CODE: (1) | NGBE-CODE: (1) |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
GLEICHZEITIGE WAHLEN VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES | GLEICHZEITIGE WAHLEN VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES |
PROVINZIALRATES UND DES GEMEINDERATES | PROVINZIALRATES UND DES GEMEINDERATES |
WAHLGESETZ | WAHLGESETZ |
WAHLAUFFORDERUNG | WAHLAUFFORDERUNG |
Nr. in der Wählerliste: ........... | Nr. in der Wählerliste: ........... |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
von .......... Provinzialratsmitgliedern (4) und .......... | von .......... Provinzialratsmitgliedern (4) und .......... |
Gemeinderatsmitgliedern (4) vorzunehmen. | Gemeinderatsmitgliedern (4) vorzunehmen. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: | Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: |
Der Sekretär Der Bürgermeister | Der Sekretär Der Bürgermeister |
N.B.: | N.B.: |
1. Wähler, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in | 1. Wähler, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in |
der sie als Wähler eingetragen sind, haben unter den vom König | der sie als Wähler eingetragen sind, haben unter den vom König |
festgelegten Bedingungen Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrkosten. | festgelegten Bedingungen Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrkosten. |
2. Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die | 2. Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die |
Erklärungen über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die | Erklärungen über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die |
Wahlkampagne der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des | Wahlkampagne der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des |
Bezirkes, in dem der Hauptwahlvorstand des Distriktes gelegen ist | Bezirkes, in dem der Hauptwahlvorstand des Distriktes gelegen ist |
(Provinzialwahlen), oder in dessen Bereich die Gemeinde gelegen ist | (Provinzialwahlen), oder in dessen Bereich die Gemeinde gelegen ist |
(Gemeindewahlen), während fünfzehn Tagen von allen Wählern des | (Gemeindewahlen), während fünfzehn Tagen von allen Wählern des |
Distriktes (Provinzialwahlen) oder der Gemeinde (Gemeindewahlen) auf | Distriktes (Provinzialwahlen) oder der Gemeinde (Gemeindewahlen) auf |
Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden. | Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden. |
Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben: | Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben: |
- die Anweisungen für den Wähler, Muster I, | - die Anweisungen für den Wähler, Muster I, |
- der Wortlaut von Artikel 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches. | - der Wortlaut von Artikel 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Fussnten | Fussnten |
(1) Hier den NGBE-Code mit allen Nummern angeben, damit dieser | (1) Hier den NGBE-Code mit allen Nummern angeben, damit dieser |
Gesellschaft die Fahrkosten der oben unter Nr. 1 erwähnten Wähler | Gesellschaft die Fahrkosten der oben unter Nr. 1 erwähnten Wähler |
erstattet werden können, die die Linien der NGBE benutzen, um sich in | erstattet werden können, die die Linien der NGBE benutzen, um sich in |
die Gemeinde zu begeben, in der sie als Wähler eingetragen sind. | die Gemeinde zu begeben, in der sie als Wähler eingetragen sind. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
(2) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen | (2) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen |
der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen. | der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen. |
(3) "13" oder "15" einfügen, je nachdem, ob es eine Gemeinde mit | (3) "13" oder "15" einfügen, je nachdem, ob es eine Gemeinde mit |
traditionellem Wahlverfahren oder mit automatisiertem Wahlverfahren | traditionellem Wahlverfahren oder mit automatisiertem Wahlverfahren |
betrifft. | betrifft. |
(4) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben. | (4) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben. |
MUSTER 2 - Wahlaufforderung für die Wahl der Gemeinderäte für Wähler, | MUSTER 2 - Wahlaufforderung für die Wahl der Gemeinderäte für Wähler, |
die gemäss Artikel 1bis des Gemeindewahlgesetzes in der Liste | die gemäss Artikel 1bis des Gemeindewahlgesetzes in der Liste |
eingetragen sind (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der | eingetragen sind (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union) | Europäischen Union) |
NGBE-CODE: (1) | NGBE-CODE: (1) |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
WAHL VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES GEMEINDERATES (2) | WAHL VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES GEMEINDERATES (2) |
WAHLGESETZ | WAHLGESETZ |
WAHLAUFFORDERUNG | WAHLAUFFORDERUNG |
Nr. in der Wählerliste: ........... | Nr. in der Wählerliste: ........... |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
von .......... Gemeinderatsmitgliedern (5) vorzunehmen. | von .......... Gemeinderatsmitgliedern (5) vorzunehmen. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: | Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: |
Der Sekretär Der Bürgermeister | Der Sekretär Der Bürgermeister |
N.B.: | N.B.: |
1. Wähler, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in | 1. Wähler, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in |
der sie als Wähler eingetragen sind, haben unter den vom König | der sie als Wähler eingetragen sind, haben unter den vom König |
festgelegten Bedingungen Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrkosten. | festgelegten Bedingungen Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrkosten. |
2. Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die | 2. Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die |
Erklärungen über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die | Erklärungen über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die |
Wahlkampagne der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in | Wahlkampagne der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in |
dessen Bereich die Gemeinde gelegen ist, während fünfzehn Tagen von | dessen Bereich die Gemeinde gelegen ist, während fünfzehn Tagen von |
allen Wählern der Gemeinde auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung | allen Wählern der Gemeinde auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung |
eingesehen werden. | eingesehen werden. |
Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben: | Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben: |
- die Anweisungen für den Wähler, Muster I, | - die Anweisungen für den Wähler, Muster I, |
- der Wortlaut von Artikel 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches. | - der Wortlaut von Artikel 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Hier den NGBE-Code mit allen Nummern angeben, damit dieser | (1) Hier den NGBE-Code mit allen Nummern angeben, damit dieser |
Gesellschaft die Fahrkosten der oben unter Nr. 1 erwähnten Wähler | Gesellschaft die Fahrkosten der oben unter Nr. 1 erwähnten Wähler |
erstattet werden können, die die Linien der NGBE benutzen, um sich in | erstattet werden können, die die Linien der NGBE benutzen, um sich in |
die Gemeinde zu begeben, in der sie als Wähler eingetragen sind. | die Gemeinde zu begeben, in der sie als Wähler eingetragen sind. |
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(2) In den Gemeinden, in denen der Distriktrat direkt gewählt wird, | (2) In den Gemeinden, in denen der Distriktrat direkt gewählt wird, |
sind die Wörter « UND DES DISTRIKTRATES » hinzuzufügen; die Anzahl zu | sind die Wörter « UND DES DISTRIKTRATES » hinzuzufügen; die Anzahl zu |
wählender Mitglieder dieses Rates ist ebenfalls hinzuzufügen. | wählender Mitglieder dieses Rates ist ebenfalls hinzuzufügen. |
(3) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen | (3) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen |
der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen. | der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen. |
(4) "13" oder "15" einfügen, je nachdem, ob es eine Gemeinde mit | (4) "13" oder "15" einfügen, je nachdem, ob es eine Gemeinde mit |
traditionellem Wahlverfahren oder mit automatisiertem Wahlverfahren | traditionellem Wahlverfahren oder mit automatisiertem Wahlverfahren |
betrifft. | betrifft. |
(5) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben. | (5) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben. |
MUSTER 3 - [Betrifft die neunzehn Gemeinden des Verwaltungsbezirks | MUSTER 3 - [Betrifft die neunzehn Gemeinden des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt - Kommt in den Gemeinden des deutschen | Brüssel-Hauptstadt - Kommt in den Gemeinden des deutschen |
Sprachgebietes nicht zur Anwendung] | Sprachgebietes nicht zur Anwendung] |
MUSTER 4 - [Betrifft die gleichzeitigen Wahlen der Provinzial-, | MUSTER 4 - [Betrifft die gleichzeitigen Wahlen der Provinzial-, |
Gemeinde- und Distrikträte - Kommt in den Gemeinden des deutschen | Gemeinde- und Distrikträte - Kommt in den Gemeinden des deutschen |
Sprachgebietes nicht zur Anwendung] | Sprachgebietes nicht zur Anwendung] |
MUSTER 5 - [Betrifft die Randgemeinden und die Gemeinden | MUSTER 5 - [Betrifft die Randgemeinden und die Gemeinden |
Comines-Warneton und Voeren - Kommt in den Gemeinden des deutschen | Comines-Warneton und Voeren - Kommt in den Gemeinden des deutschen |
Sprachgebietes nicht zur Anwendung] | Sprachgebietes nicht zur Anwendung] |
MUSTER 6 - Wahlaufforderung für die Wahl eines Gemeinderates | MUSTER 6 - Wahlaufforderung für die Wahl eines Gemeinderates |
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WAHL VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES GEMEINDERATES | WAHL VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES GEMEINDERATES |
WAHLGESETZ | WAHLGESETZ |
WAHLAUFFORDERUNG | WAHLAUFFORDERUNG |
Nr. in der Wählerliste: ........... | Nr. in der Wählerliste: ........... |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
von .......... Gemeinderatsmitgliedern (2) vorzunehmen. | von .......... Gemeinderatsmitgliedern (2) vorzunehmen. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: | Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: |
Der Sekretär Der Bürgermeister | Der Sekretär Der Bürgermeister |
N.B.: | N.B.: |
Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die Erklärungen | Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die Erklärungen |
über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die Wahlkampagne | über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die Wahlkampagne |
der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in dessen | der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in dessen |
Bereich die Gemeinde gelegen ist, während fünfzehn Tagen von allen | Bereich die Gemeinde gelegen ist, während fünfzehn Tagen von allen |
Wählern der Gemeinde auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen | Wählern der Gemeinde auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen |
werden. | werden. |
Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben: | Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben: |
- die Anweisungen für den Wähler, Muster I, | - die Anweisungen für den Wähler, Muster I, |
- der Wortlaut von Artikel 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches. | - der Wortlaut von Artikel 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen | (1) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen |
der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen. | der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen. |
(2) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben. | (2) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben. |
MUSTER 7 - Wahlaufforderung für die Wahl eines Provinzialrates | MUSTER 7 - Wahlaufforderung für die Wahl eines Provinzialrates |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
WAHL VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES PROVINZIALRATES | WAHL VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES PROVINZIALRATES |
WAHLGESETZ | WAHLGESETZ |
WAHLAUFFORDERUNG | WAHLAUFFORDERUNG |
Nr. in der Wählerliste: ........... | Nr. in der Wählerliste: ........... |
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von .......... Provinzialratsmitgliedern (2) vorzunehmen. | von .......... Provinzialratsmitgliedern (2) vorzunehmen. |
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Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: | Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: |
Der Sekretär Der Bürgermeister | Der Sekretär Der Bürgermeister |
N.B.: | N.B.: |
Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die Erklärungen | Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die Erklärungen |
über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die Wahlkampagne | über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die Wahlkampagne |
der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des Bezirkes, in | der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des Bezirkes, in |
dem der Hauptwahlvorstand des Distriktes gelegen ist, während fünfzehn | dem der Hauptwahlvorstand des Distriktes gelegen ist, während fünfzehn |
Tagen von allen Wählern des Distriktes auf Vorlage ihrer | Tagen von allen Wählern des Distriktes auf Vorlage ihrer |
Wahlaufforderung eingesehen werden. | Wahlaufforderung eingesehen werden. |
Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben: | Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben: |
- die Anweisungen für den Wähler, Muster I, | - die Anweisungen für den Wähler, Muster I, |
- der Wortlaut von Artikel 9ter §§ 1 bis 4 des Grundlagengesetzes vom | - der Wortlaut von Artikel 9ter §§ 1 bis 4 des Grundlagengesetzes vom |
19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen. | 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen | (1) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen |
der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen. | der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen. |
(2) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben. | (2) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben. |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |