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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/09/2000
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 tot vaststelling van het model van het volmachtformulier voor de provincie- en gemeenteraadsverkiezingen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 déterminant le modèle du formulaire de procuration à utiliser lors des élections provinciales et communales
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 tot vaststelling van het model van het volmachtformulier voor de provincie- en gemeenteraadsverkiezingen MINISTERE DE L'INTERIEUR 17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 déterminant le modèle du formulaire de procuration à utiliser lors des élections provinciales et communales
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 12 augustus 2000 tot vaststelling van het model van het royal du 12 août 2000 déterminant le modèle du formulaire de
volmachtformulier voor de provincie- en gemeenteraadsverkiezingen, procuration à utiliser lors des élections provinciales et communales,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000
vaststelling van het model van het volmachtformulier voor de déterminant le modèle du formulaire de procuration à utiliser lors des
provincie- en gemeenteraadsverkiezingen. élections provinciales et communales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 september 2000. Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters des 12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters des
bei den Provinzial- und Gemeindewahlen zu verwendenden bei den Provinzial- und Gemeindewahlen zu verwendenden
Vollmachtsformulars Vollmachtsformulars
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 147bis des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch Aufgrund des Artikels 147bis des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch
die Gesetze vom 6. Juli 1982, 6. und 28. Juli 1987 und 5. April 1995; die Gesetze vom 6. Juli 1982, 6. und 28. Juli 1987 und 5. April 1995;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 9ter, eingefügt durch das Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 9ter, eingefügt durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen
Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995; Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995;
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes,
insbesondere des Artikels 42bis, abgeändert durch das Gesetz vom 5. insbesondere des Artikels 42bis, abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Juli 1976; Juli 1976;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es notwendig ist - da die Wählerliste für die In der Erwägung, dass es notwendig ist - da die Wählerliste für die
Provinzial- und Gemeindewahlen am 1. August 2000 abgeschlossen worden Provinzial- und Gemeindewahlen am 1. August 2000 abgeschlossen worden
ist -, dass die Wähler so schnell wie möglich ab diesem Datum über das ist -, dass die Wähler so schnell wie möglich ab diesem Datum über das
Formular verfügen, um einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der in Formular verfügen, um einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der in
ihrem Namen wählt; ihrem Namen wählt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Das Vollmachtsformular, das bei den Provinzial- und Artikel 1 - Das Vollmachtsformular, das bei den Provinzial- und
Gemeindewahlen zu verwenden ist, entspricht dem Muster in Anlage 1. Gemeindewahlen zu verwenden ist, entspricht dem Muster in Anlage 1.
Der Text von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches wird auf der Der Text von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches wird auf der
Rückseite des Vollmachtsformulars abgedruckt. Rückseite des Vollmachtsformulars abgedruckt.
In dem in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches und in Artikel In dem in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches und in Artikel
9ter § 1 Nr. 7 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die 9ter § 1 Nr. 7 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen vorgesehenen Fall entspricht die vom Bürgermeister Provinzialwahlen vorgesehenen Fall entspricht die vom Bürgermeister
ausgestellte Bescheinigung dem in Anlage 2 angeführten Muster. ausgestellte Bescheinigung dem in Anlage 2 angeführten Muster.
Art. 2 - § 1 - Bei getrennt stattfindenden Gemeindewahlen werden die Art. 2 - § 1 - Bei getrennt stattfindenden Gemeindewahlen werden die
Verweise auf die Provinzialwahlen in den vorerwähnten Mustern Verweise auf die Provinzialwahlen in den vorerwähnten Mustern
gestrichen. gestrichen.
Bei getrennt stattfindenden Provinzialwahlen werden die Verweise auf Bei getrennt stattfindenden Provinzialwahlen werden die Verweise auf
die Gemeindewahlen in den vorerwähnten Mustern gestrichen. die Gemeindewahlen in den vorerwähnten Mustern gestrichen.
In diesem Fall wird in dem Text, der auf der Rückseite des In diesem Fall wird in dem Text, der auf der Rückseite des
Vollmachtsformulars abgedruckt wird, auf Artikel 9ter des Vollmachtsformulars abgedruckt wird, auf Artikel 9ter des
Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen
verwiesen. verwiesen.
§ 2 - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze § 2 - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten
Gemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, in denen Gemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, in denen
neben den gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen die Direktwahl neben den gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen die Direktwahl
der Sozialhilferäte stattfindet, werden nach den Wörtern « Provinzial- der Sozialhilferäte stattfindet, werden nach den Wörtern « Provinzial-
und Gemeindewahlen » jeweils die Wörter « und Wahlen des und Gemeindewahlen » jeweils die Wörter « und Wahlen des
Sozialhilferates » eingefügt. Sozialhilferates » eingefügt.
In den in Artikel 331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten In den in Artikel 331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten
Gemeinden, die die Initiative ergriffen haben, intrakommunale Gemeinden, die die Initiative ergriffen haben, intrakommunale
territoriale Organe zu schaffen, und in denen neben den gleichzeitigen territoriale Organe zu schaffen, und in denen neben den gleichzeitigen
Provinzial- und Gemeindewahlen die Direktwahl der Distrikträte Provinzial- und Gemeindewahlen die Direktwahl der Distrikträte
stattfindet, werden die Wörter « Provinzial- und Gemeindewahlen » stattfindet, werden die Wörter « Provinzial- und Gemeindewahlen »
jeweils durch die Wörter « Provinzial-, Gemeinde- und jeweils durch die Wörter « Provinzial-, Gemeinde- und
Distriktratswahlen » ersetzt. Distriktratswahlen » ersetzt.
Art. 3 - Werden mehrere Wahlen gleichzeitig organisiert, gilt dieselbe Art. 3 - Werden mehrere Wahlen gleichzeitig organisiert, gilt dieselbe
Vollmacht für alle Wahlen, und es darf nicht mehr als ein Vollmacht für alle Wahlen, und es darf nicht mehr als ein
Bevollmächtigter bestimmt werden. Bevollmächtigter bestimmt werden.
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 5. September 1994 zur Festlegung Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 5. September 1994 zur Festlegung
des Musters des bei den Provinzial- und Gemeindewahlen zu verwendenden des Musters des bei den Provinzial- und Gemeindewahlen zu verwendenden
Vollmachtsformulars wird aufgehoben. Vollmachtsformulars wird aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage 1 Anlage 1
PROVINZIAL- UND GEMEINDEWAHLEN VOM . . . . . . . . . . . . . . . . . . PROVINZIAL- UND GEMEINDEWAHLEN VOM . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. .
WAHLVOLLMACHT WAHLVOLLMACHT
Anlage(n):- eine Bescheinigung Anlage(n):- eine Bescheinigung
- gegebenenfalls eine Offenkundigkeitsurkunde (2) - gegebenenfalls eine Offenkundigkeitsurkunde (2)
Unterzeichnete(r), . . . . . (Name und Vornamen), Unterzeichnete(r), . . . . . (Name und Vornamen),
geboren am . . . . . , geboren am . . . . . ,
wohnhaft in . . . . . (Strasse), Nr. . . . . . , Bfk. . . . . . ., wohnhaft in . . . . . (Strasse), Nr. . . . . . , Bfk. . . . . . .,
als Wähler(in) eingetragen in der Gemeinde . . . . . , als Wähler(in) eingetragen in der Gemeinde . . . . . ,
bevollmächtigt hiermit . . . . . (Name und Vornamen), bevollmächtigt hiermit . . . . . (Name und Vornamen),
geboren am . . . . . , geboren am . . . . . ,
wohnhaft in . . . . . (Strasse), Nr. . . . . . , Bfk. . . . . . ., wohnhaft in . . . . . (Strasse), Nr. . . . . . , Bfk. . . . . . .,
in seinem/ihrem Namen bei den Provinzial- und Gemeindewahlen vom . . . in seinem/ihrem Namen bei den Provinzial- und Gemeindewahlen vom . . .
. . . .
zu wählen, und zwar aus folgendem Grund: . . . . . zu wählen, und zwar aus folgendem Grund: . . . . .
. . . . . , den . . . . . , den
........................................................ ........................................................
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
(1) Der/Die Unterzeichnete, Bürgermeister der Gemeinde . . . . . , (1) Der/Die Unterzeichnete, Bürgermeister der Gemeinde . . . . . ,
bescheinigt hiermit, dass beide, sowohl Vollmachtgeber(in) als bescheinigt hiermit, dass beide, sowohl Vollmachtgeber(in) als
Bevollmächtigte(r), im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen Bevollmächtigte(r), im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen
sind und dass Hr./Fr. . . . . . (Name sind und dass Hr./Fr. . . . . . (Name
des/der Bevollmächtigten) der/die . . . . . (hier Verwandtschafts- des/der Bevollmächtigten) der/die . . . . . (hier Verwandtschafts-
bzw. bzw.
Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe unten) von Herrn/Frau . . . Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe unten) von Herrn/Frau . . .
. . . .
(Name des Vollmachtgebers) ist. (Name des Vollmachtgebers) ist.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
(2) Der/Die Unterzeichnete, Bürgermeister der Gemeinde . . . . . (2) Der/Die Unterzeichnete, Bürgermeister der Gemeinde . . . . .
bescheinigt hiermit, dass Hr./Fr. . . . . . (Name des/der bescheinigt hiermit, dass Hr./Fr. . . . . . (Name des/der
Bevollmächtigten) Bevollmächtigten)
in der Gemeinde im Bevölkerungsregister eingetragen ist, und in der Gemeinde im Bevölkerungsregister eingetragen ist, und
bestätigt, dass gemäss der ihm vorgelegten Offenkundigkeitsurkunde bestätigt, dass gemäss der ihm vorgelegten Offenkundigkeitsurkunde
der/die Vorerwähnte der/die . . . . . (hier Verwandtschafts- der/die Vorerwähnte der/die . . . . . (hier Verwandtschafts-
bzw. Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe unten) von Herrn/Frau . bzw. Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe unten) von Herrn/Frau .
. . . . . . . .
(Name des Vollmachtgebers) ist. (Name des Vollmachtgebers) ist.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen, in (1) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen, in
der sowohl Vollmachtgeber(in) als auch Bevollmächtigte(r) im der sowohl Vollmachtgeber(in) als auch Bevollmächtigte(r) im
Bevölkerungsregister eingetragen sind. Bevölkerungsregister eingetragen sind.
(2) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen, in (2) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen, in
deren Bevölkerungsregister der/die Bevollmächtigte eingetragen ist, deren Bevölkerungsregister der/die Bevollmächtigte eingetragen ist,
wenn der/die Vollmachtgeber(in) in einer anderen Gemeinde wohnhaft wenn der/die Vollmachtgeber(in) in einer anderen Gemeinde wohnhaft
ist. ist.
Anmerkung: Keine der Rubriken 1 und 2 ist auszufüllen, wenn der/die Anmerkung: Keine der Rubriken 1 und 2 ist auszufüllen, wenn der/die
Vollmachtgeber(in) sich aus religiösen Gründen nicht ins Wahlbüro Vollmachtgeber(in) sich aus religiösen Gründen nicht ins Wahlbüro
begeben und eine Bescheinigung der betreffenden Behörde der begeben und eine Bescheinigung der betreffenden Behörde der
Glaubensgemeinschaft vorlegen kann. Glaubensgemeinschaft vorlegen kann.
N.B.: Verwandtschaft bzw. Verschwägerung bis zum dritten Grad N.B.: Verwandtschaft bzw. Verschwägerung bis zum dritten Grad
- Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder - Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder
Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder
Urenkelin Urenkelin
- Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter, - Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter,
Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder
Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter,
Ehegatte der Enkelin oder Ehegattin des Enkels, Ehegatte der Urenkelin Ehegatte der Enkelin oder Ehegattin des Enkels, Ehegatte der Urenkelin
oder Ehegattin des Urenkels oder Ehegattin des Urenkels
- Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager - Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager
oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehepartners, Neffe oder Nichte oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehepartners, Neffe oder Nichte
des Ehepartners, Ehegatte der Nichte, Ehegattin des Neffen (Eine des Ehepartners, Ehegatte der Nichte, Ehegattin des Neffen (Eine
Vollmacht darf nicht an Vettern und Kusinen erteilt werden, da es sich Vollmacht darf nicht an Vettern und Kusinen erteilt werden, da es sich
hier um Verwandte vierten Grades handelt) hier um Verwandte vierten Grades handelt)
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH
Art. 147bis - § 1 - Folgende Wähler können einen anderen Wähler Art. 147bis - § 1 - Folgende Wähler können einen anderen Wähler
bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen:
1. Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich 1. Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich
ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können. ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können.
Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. Ärzte, Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. Ärzte,
die als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen wurden, dürfen kein die als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen wurden, dürfen kein
solches Attest ausstellen, solches Attest ausstellen,
2. Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen: 2. Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen:
a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer
Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen,
b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am
Wahltag im Königreich aufhalten. Wahltag im Königreich aufhalten.
Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch
eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des
Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt,
3. Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder 3. Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder
Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit
ihnen zusammenwohnen. ihnen zusammenwohnen.
Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des
Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im
Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt,
4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Massnahme die 4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Massnahme die
Freiheit entzogen ist. Freiheit entzogen ist.
Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende
sich befindet, bescheinigt, sich befindet, bescheinigt,
5. Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich 5. Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich
ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben. ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben.
Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der
Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen, Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen,
6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro
begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der
Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen,
7. Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund 7. Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund
eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg
sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben,
sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege
vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König
bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden
Bescheinigung. Bescheinigung.
Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Wahltag beim Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Wahltag beim
Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden.
§ 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder
ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad
bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Wähler ist. bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Wähler ist.
Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im
Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt
der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf
dem Vollmachtsformular. dem Vollmachtsformular.
Sind beide nicht in derselben Gemeinde eingetragen, bescheinigt der Sind beide nicht in derselben Gemeinde eingetragen, bescheinigt der
Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen
ist, das Verwandtschaftsverhältnis auf Vorlage einer ist, das Verwandtschaftsverhältnis auf Vorlage einer
Offenkundigkeitsurkunde. Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Offenkundigkeitsurkunde. Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem
Vollmachtsformular beigefügt. Vollmachtsformular beigefügt.
In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte
frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Wähler frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Wähler
handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist,
sich ins Wahllokal zu begeben. sich ins Wahllokal zu begeben.
Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen.
§ 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster
vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem
Gemeindesekretariat erhältlich ist. Gemeindesekretariat erhältlich ist.
In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist,
Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des
Bevollmächtigten. Bevollmächtigten.
Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom
Bevollmächtigten unterzeichnet. Bevollmächtigten unterzeichnet.
§ 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der
Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der
Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1
erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und
seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat
mittels Vollmacht gewählt". mittels Vollmacht gewählt".
§ 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten
Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser
Aufstellung übermittelt. Aufstellung übermittelt.
Anlage 2 Anlage 2
Gemeinde. . . . . . . . . . . . . . Gemeinde. . . . . . . . . . . . . .
PROVINZIAL- UND GEMEINDEWAHLEN VOM . . . . . . . . . . . . . . . . . . PROVINZIAL- UND GEMEINDEWAHLEN VOM . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . .
Vollmacht, die bei einem Auslandsaufenthalt aus Gründen, die keine Vollmacht, die bei einem Auslandsaufenthalt aus Gründen, die keine
beruflichen Gründe sind, erteilt wird (1) beruflichen Gründe sind, erteilt wird (1)
Unterzeichneter, . . . . . , Bürgermeister der Gemeinde Unterzeichneter, . . . . . , Bürgermeister der Gemeinde
. . . . . , bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der vorgelegten . . . . . , bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der vorgelegten
Belege, dass Belege, dass
. . . . . (Name und Vornamen) (2), wohnhaft in . . . . . (Name und Vornamen) (2), wohnhaft in
. . . . . . ................(Strasse) Nr ...., Bfk .... , eingetragen . . . . . . ................(Strasse) Nr ...., Bfk .... , eingetragen
als Wähler(in) unter als Wähler(in) unter
der Nummer . . . . . , aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes der Nummer . . . . . , aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes
im Ausland, und zwar in . . . . . (3), der nicht durch berufliche oder im Ausland, und zwar in . . . . . (3), der nicht durch berufliche oder
dienstliche Gründe bedingt ist, unmöglich am Wahltag im Wahlbüro dienstliche Gründe bedingt ist, unmöglich am Wahltag im Wahlbüro
vorstellig werden kann. Der/Die Betreffende, der/die seinen/ihren vorstellig werden kann. Der/Die Betreffende, der/die seinen/ihren
Antrag vor dem . . . . . (4) eingereicht hat, erfüllt daher die in Antrag vor dem . . . . . (4) eingereicht hat, erfüllt daher die in
Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um einen Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um einen
anderen Wähler zu bevollmächtigen, in seinem/ihrem Namen zu wählen. anderen Wähler zu bevollmächtigen, in seinem/ihrem Namen zu wählen.
. . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . .
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Bescheinigung, die der Bürgermeister des Wohnsitzes des (1) Bescheinigung, die der Bürgermeister des Wohnsitzes des
Vollmachtgebers den in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches Vollmachtgebers den in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches
erwähnten Wählern auszustellen hat. erwähnten Wählern auszustellen hat.
Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung muss spätestens am Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung muss spätestens am
fünfzehnten Tag vor der Wahl eingereicht werden. fünfzehnten Tag vor der Wahl eingereicht werden.
(2) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau" (2) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau"
(Fr.) anzubringen. (Fr.) anzubringen.
(3) Name des Landes angeben. (3) Name des Landes angeben.
(4) Datum des fünfzehnten Tags vor der Wahl eintragen. (4) Datum des fünfzehnten Tags vor der Wahl eintragen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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