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Koninklijk besluit betreffende de procedure voor de bestendige deputatie in de gevallen waarin deze een rechtsprekende taak vervult. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la procédure devant la députation permanente dans les cas où elle exerce une mission juridictionnelle. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 SEPTEMBER 1987. - Koninklijk besluit betreffende de procedure voor | 17 SEPTEMBRE 1987. - Arrêté royal relatif à la procédure devant la |
de bestendige deputatie in de gevallen waarin deze een rechtsprekende | députation permanente dans les cas où elle exerce une mission |
taak vervult. - Duitse vertaling | juridictionnelle. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 17 september 1987 betreffende de procedure voor de | l'arrêté royal du 17 septembre 1987 relatif à la procédure devant la |
bestendige deputatie in de gevallen waarin deze een rechtsprekende | députation permanente dans les cas où elle exerce une mission |
taak vervult (Belgisch Staatsblad van 29 september 1987). | juridictionnelle (Moniteur belge du 29 septembre 1987). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
17. SEPTEMBER 1987 - Königlicher Erlass über das Verfahren vor dem | 17. SEPTEMBER 1987 - Königlicher Erlass über das Verfahren vor dem |
ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine | ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine |
Rechtsprechungsaufgabe erfüllt | Rechtsprechungsaufgabe erfüllt |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Provinzialgesetzes, insbesondere des Artikels 104bis, | Aufgrund des Provinzialgesetzes, insbesondere des Artikels 104bis, |
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1987; | eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1987; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes | Dienstes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - In allen Fällen, in denen der ständige Ausschuss | Artikel 1 - In allen Fällen, in denen der ständige Ausschuss |
Rechtsprechungsaufgaben erfüllt, findet vorliegender Erlass Anwendung, | Rechtsprechungsaufgaben erfüllt, findet vorliegender Erlass Anwendung, |
sofern es durch oder aufgrund des Gesetzes nicht anders bestimmt ist. | sofern es durch oder aufgrund des Gesetzes nicht anders bestimmt ist. |
Art. 2 - Wenn beim ständigen Ausschuss ein Einspruch oder eine | Art. 2 - Wenn beim ständigen Ausschuss ein Einspruch oder eine |
Beschwerde gegen eine Handlung einer Verwaltungsbehörde anhängig | Beschwerde gegen eine Handlung einer Verwaltungsbehörde anhängig |
gemacht wird, muss der Einspruch oder die Beschwerde dem Ausschuss | gemacht wird, muss der Einspruch oder die Beschwerde dem Ausschuss |
innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Veröffentlichung oder | innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Veröffentlichung oder |
Notifizierung der angefochtenen Handlung übermittelt werden. | Notifizierung der angefochtenen Handlung übermittelt werden. |
Muss diese Handlung weder veröffentlicht noch notifiziert werden, | Muss diese Handlung weder veröffentlicht noch notifiziert werden, |
setzt die Frist an dem Tag ein, an dem der Antragsteller davon | setzt die Frist an dem Tag ein, an dem der Antragsteller davon |
Kenntnis erhalten hat. | Kenntnis erhalten hat. |
Art. 3 - Der Einspruch oder die Beschwerde muss schriftlich in Form | Art. 3 - Der Einspruch oder die Beschwerde muss schriftlich in Form |
einer datierten Antragschrift eingelegt werden, die folgende Angaben | einer datierten Antragschrift eingelegt werden, die folgende Angaben |
enthält: | enthält: |
1. Name, Eigenschaft und Wohnort oder Sitz der antragstellenden | 1. Name, Eigenschaft und Wohnort oder Sitz der antragstellenden |
Partei, | Partei, |
2. Gegenstand des Einspruchs oder der Beschwerde und Darlegung des | 2. Gegenstand des Einspruchs oder der Beschwerde und Darlegung des |
Sachverhalts und der Klagegründe, | Sachverhalts und der Klagegründe, |
3. Name und Wohnort oder Sitz der Gegenpartei. | 3. Name und Wohnort oder Sitz der Gegenpartei. |
In dem in Artikel 2 vorgesehenen Fall fügt die antragstellende Partei | In dem in Artikel 2 vorgesehenen Fall fügt die antragstellende Partei |
ihrem Einspruch oder ihrer Beschwerde eine Kopie über die beanstandete | ihrem Einspruch oder ihrer Beschwerde eine Kopie über die beanstandete |
Handlung bei. | Handlung bei. |
In allen Fällen fügt sie drei Kopien ihres Einspruchs oder ihrer | In allen Fällen fügt sie drei Kopien ihres Einspruchs oder ihrer |
Beschwerde bei. | Beschwerde bei. |
Art. 4 - Die Antragschrift wird dem ständigen Ausschuss per | Art. 4 - Die Antragschrift wird dem ständigen Ausschuss per |
Einschreiben übermittelt oder durch Hinterlegung bei der | Einschreiben übermittelt oder durch Hinterlegung bei der |
Provinzkanzlei gegen Empfangsbestätigung. | Provinzkanzlei gegen Empfangsbestätigung. |
Art. 5 - Der Provinzgreffier übermittelt den anderen Parteien | Art. 5 - Der Provinzgreffier übermittelt den anderen Parteien |
unverzüglich eine Kopie der Antragschrift. | unverzüglich eine Kopie der Antragschrift. |
Diese verfügen über dreissig Tage, um dem Greffier einen Schriftsatz | Diese verfügen über dreissig Tage, um dem Greffier einen Schriftsatz |
zu übermitteln. | zu übermitteln. |
Der Greffier teilt den Parteien mit, an welchen Tagen und zu welchen | Der Greffier teilt den Parteien mit, an welchen Tagen und zu welchen |
Uhrzeiten sie die Akte einsehen können. Er übermittelt der | Uhrzeiten sie die Akte einsehen können. Er übermittelt der |
antragstellenden Partei unverzüglich die Erwiderungsschriftsätze. Er | antragstellenden Partei unverzüglich die Erwiderungsschriftsätze. Er |
notifiziert den Parteien das Datum der öffentlichen Sitzung. | notifiziert den Parteien das Datum der öffentlichen Sitzung. |
Art. 6 - Der ständige Ausschuss befindet in der Sache innerhalb einer | Art. 6 - Der ständige Ausschuss befindet in der Sache innerhalb einer |
Frist von neunzig Tagen ab dem Datum des Erhalts der Antragschrift. | Frist von neunzig Tagen ab dem Datum des Erhalts der Antragschrift. |
Art. 7 - Die Entscheidung des ständigen Ausschusses wird den Parteien | Art. 7 - Die Entscheidung des ständigen Ausschusses wird den Parteien |
durch den Provinzgreffier notifiziert. | durch den Provinzgreffier notifiziert. |
KAPITEL II - Untersuchung | KAPITEL II - Untersuchung |
Abschnitt 1 - Untersuchungsmassnahmen | Abschnitt 1 - Untersuchungsmassnahmen |
Art. 8 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen | Art. 8 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen |
Mitgliedern bestimmt, kann einen direkten Schriftwechsel mit allen | Mitgliedern bestimmt, kann einen direkten Schriftwechsel mit allen |
Behörden führen und alle zweckdienlichen Auskünfte bei ihnen einholen. | Behörden führen und alle zweckdienlichen Auskünfte bei ihnen einholen. |
Sie haben das Recht, sich von den Verwaltungsbehörden alle Unterlagen | Sie haben das Recht, sich von den Verwaltungsbehörden alle Unterlagen |
übermitteln zu lassen. | übermitteln zu lassen. |
Sie können von den Parteien und ihren Rechtsanwälten jederlei | Sie können von den Parteien und ihren Rechtsanwälten jederlei |
zusätzliche Erläuterungen verlangen. | zusätzliche Erläuterungen verlangen. |
Art. 9 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen | Art. 9 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen |
Mitgliedern bestimmt, kann die Parteien und alle anderen Personen | Mitgliedern bestimmt, kann die Parteien und alle anderen Personen |
anhören. | anhören. |
Das Anhörungsprotokoll wird vom Vorsitzenden oder vom Mitglied des | Das Anhörungsprotokoll wird vom Vorsitzenden oder vom Mitglied des |
ständigen Ausschusses, vom Greffier und von der angehörten Person | ständigen Ausschusses, vom Greffier und von der angehörten Person |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
Art. 10 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen | Art. 10 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen |
Mitgliedern bestimmt, kann vor Ort alle Feststellungen machen. | Mitgliedern bestimmt, kann vor Ort alle Feststellungen machen. |
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte werden vorgeladen. | Die Parteien und ihre Rechtsanwälte werden vorgeladen. |
Abschnitt 2 - Zeugenvernehmung in der Sitzung | Abschnitt 2 - Zeugenvernehmung in der Sitzung |
Art. 11 - Im Falle einer Zeugenvernehmung in der Sitzung werden die | Art. 11 - Im Falle einer Zeugenvernehmung in der Sitzung werden die |
Parteien und ihre Rechtsanwälte vorgeladen. | Parteien und ihre Rechtsanwälte vorgeladen. |
Das Vernehmungsprotokoll wird vom Vorsitzenden, vom Greffier und von | Das Vernehmungsprotokoll wird vom Vorsitzenden, vom Greffier und von |
der vernommenen Person unterzeichnet. | der vernommenen Person unterzeichnet. |
KAPITEL III - Zwischenstreite | KAPITEL III - Zwischenstreite |
Abschnitt 1 - Fälschungsklage | Abschnitt 1 - Fälschungsklage |
Art. 12 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes | Art. 12 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes |
Schriftstück anstrengt, fordert der ständige Ausschuss die Partei, die | Schriftstück anstrengt, fordert der ständige Ausschuss die Partei, die |
es vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu erklären, ob sie darauf | es vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu erklären, ob sie darauf |
besteht, davon Gebrauch zu machen. | besteht, davon Gebrauch zu machen. |
Wenn die Partei dieser Aufforderung nicht nachkommt oder erklärt, von | Wenn die Partei dieser Aufforderung nicht nachkommt oder erklärt, von |
dem Schriftstück keinen Gebrauch machen zu wollen, wird es verworfen. | dem Schriftstück keinen Gebrauch machen zu wollen, wird es verworfen. |
Wenn sie erklärt, davon Gebrauch machen zu wollen, und das | Wenn sie erklärt, davon Gebrauch machen zu wollen, und das |
Schriftstück für die Lösung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung | Schriftstück für die Lösung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung |
ist, setzt der ständige Ausschuss das Verfahren aus, bis das | ist, setzt der ständige Ausschuss das Verfahren aus, bis das |
zuständige Gericht über die Fälschungsklage entschieden hat. Wenn die | zuständige Gericht über die Fälschungsklage entschieden hat. Wenn die |
Streitsache bei keinem Gericht anhängig gemacht worden ist, | Streitsache bei keinem Gericht anhängig gemacht worden ist, |
entscheidet der ständige Ausschuss über die Beweiskraft des | entscheidet der ständige Ausschuss über die Beweiskraft des |
Schriftstückes. | Schriftstückes. |
Wenn eine Entscheidung herbeigeführt werden kann, ohne das | Wenn eine Entscheidung herbeigeführt werden kann, ohne das |
Schriftstück zu berücksichtigen, gegen das eine Fälschungsklage | Schriftstück zu berücksichtigen, gegen das eine Fälschungsklage |
angestrengt worden ist, wird das Verfahren fortgesetzt. | angestrengt worden ist, wird das Verfahren fortgesetzt. |
Abschnitt 2 - Beitritt | Abschnitt 2 - Beitritt |
Art. 13 - Wer ein Interesse an der Lösung der Streitsache hat, kann | Art. 13 - Wer ein Interesse an der Lösung der Streitsache hat, kann |
dem Verfahren beitreten. | dem Verfahren beitreten. |
Die Parteien können zum Beitritt die Personen auffordern, deren | Die Parteien können zum Beitritt die Personen auffordern, deren |
Anwesenheit sie für die Sache als erforderlich erachten. | Anwesenheit sie für die Sache als erforderlich erachten. |
Der ständige Ausschuss kann jeder Person, die ein Interesse an der | Der ständige Ausschuss kann jeder Person, die ein Interesse an der |
Sache hat, den Einspruch oder die Beschwerde mitteilen. | Sache hat, den Einspruch oder die Beschwerde mitteilen. |
Art. 14 - Die Beitrittsklage wird vor Schliessung der Verhandlung im | Art. 14 - Die Beitrittsklage wird vor Schliessung der Verhandlung im |
Wege einer gemäss Artikel 3 verfassten Antragschrift erhoben. | Wege einer gemäss Artikel 3 verfassten Antragschrift erhoben. |
In der Antragschrift werden darüber hinaus die Gründe für den Beitritt | In der Antragschrift werden darüber hinaus die Gründe für den Beitritt |
angegeben. | angegeben. |
Art. 15 - Der ständige Ausschuss entscheidet unverzüglich über die | Art. 15 - Der ständige Ausschuss entscheidet unverzüglich über die |
Zulässigkeit der Antragschrift. | Zulässigkeit der Antragschrift. |
Der Greffier notifiziert den Parteien, der beitretenden Person oder | Der Greffier notifiziert den Parteien, der beitretenden Person oder |
den zum Beitritt aufgeforderten Dritten die Entscheidung. | den zum Beitritt aufgeforderten Dritten die Entscheidung. |
Der Beitritt darf die Entscheidung in der Sache nicht verzögern. | Der Beitritt darf die Entscheidung in der Sache nicht verzögern. |
Abschnitt 3 - Verfahrensübernahme | Abschnitt 3 - Verfahrensübernahme |
Art. 16 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine der Parteien | Art. 16 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine der Parteien |
stirbt, gibt es Anlass zu einer Verfahrensübernahme. | stirbt, gibt es Anlass zu einer Verfahrensübernahme. |
Ausser im Dringlichkeitsfall wird das Verfahren während einer Frist | Ausser im Dringlichkeitsfall wird das Verfahren während einer Frist |
von drei Monaten und vierzig Tagen ausgesetzt, die den Erben gewährt | von drei Monaten und vierzig Tagen ausgesetzt, die den Erben gewährt |
wird, um das Inventar zu errichten und zu beraten. | wird, um das Inventar zu errichten und zu beraten. |
Die Verfahrensübernahme muss spätestens binnen acht Tagen nach Ablauf | Die Verfahrensübernahme muss spätestens binnen acht Tagen nach Ablauf |
dieser Frist erfolgen. | dieser Frist erfolgen. |
Art. 17 - Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen übernehmen das | Art. 17 - Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen übernehmen das |
Verfahren im Wege einer an die Kanzlei gerichteten Antragschrift, die | Verfahren im Wege einer an die Kanzlei gerichteten Antragschrift, die |
gemäss Artikel 3 verfasst wird. | gemäss Artikel 3 verfasst wird. |
Der Greffier übermittelt den Parteien eine Kopie dieser Antragschrift. | Der Greffier übermittelt den Parteien eine Kopie dieser Antragschrift. |
Art. 18 - Nach Ablauf der Frist für die Errichtung des Inventars und | Art. 18 - Nach Ablauf der Frist für die Errichtung des Inventars und |
die Beratung kann das Verfahren gegen die Rechtsnachfolger des | die Beratung kann das Verfahren gegen die Rechtsnachfolger des |
Verstorbenen rechtsgültig übernommen werden im Wege einer | Verstorbenen rechtsgültig übernommen werden im Wege einer |
Antragschrift, die gemäss Artikel 3 verfasst wird. | Antragschrift, die gemäss Artikel 3 verfasst wird. |
Art. 19 - In den anderen Fällen, in denen es zu einer | Art. 19 - In den anderen Fällen, in denen es zu einer |
Verfahrensübernahme Anlass gibt, erfolgt diese durch Erklärung bei der | Verfahrensübernahme Anlass gibt, erfolgt diese durch Erklärung bei der |
Kanzlei. | Kanzlei. |
Abschnitt 4 - Verfahrensrücknahme | Abschnitt 4 - Verfahrensrücknahme |
Art. 20 - Bei ausdrücklichem Verzicht auf die Klage befindet der | Art. 20 - Bei ausdrücklichem Verzicht auf die Klage befindet der |
ständige Ausschuss unverzüglich über die Rücknahme. | ständige Ausschuss unverzüglich über die Rücknahme. |
Abschnitt 5 - Zusammenhang | Abschnitt 5 - Zusammenhang |
Art. 21 - Wenn durch ein und dieselbe Entscheidung über mehrere Sachen | Art. 21 - Wenn durch ein und dieselbe Entscheidung über mehrere Sachen |
befunden werden soll, kann der Vorsitzende ihre Verbindung entweder | befunden werden soll, kann der Vorsitzende ihre Verbindung entweder |
von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien anordnen. | von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien anordnen. |
Der Greffier notifiziert den Parteien diese Anordnung. | Der Greffier notifiziert den Parteien diese Anordnung. |
Abschnitt 6 - Ablehnung | Abschnitt 6 - Ablehnung |
Art. 22 - Mitglieder des ständigen Ausschusses können in dem in | Art. 22 - Mitglieder des ständigen Ausschusses können in dem in |
Artikel 98 des Provinzialgesetzes vorgesehenen Fall und aus Gründen, | Artikel 98 des Provinzialgesetzes vorgesehenen Fall und aus Gründen, |
die im Sinne der Artikel 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass | die im Sinne der Artikel 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass |
zur Ablehnung geben, abgelehnt werden. | zur Ablehnung geben, abgelehnt werden. |
Jedes Mitglied des ständigen Ausschusses, das von Ablehnungsgründen | Jedes Mitglied des ständigen Ausschusses, das von Ablehnungsgründen |
sich selbst gegenüber weiss, muss dies mitteilen; der ständige | sich selbst gegenüber weiss, muss dies mitteilen; der ständige |
Ausschuss entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss. | Ausschuss entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss. |
Art. 23 - Wer ablehnen will, hat dies zu tun, sobald er vom | Art. 23 - Wer ablehnen will, hat dies zu tun, sobald er vom |
Ablehnungsgrund Kenntnis hat. | Ablehnungsgrund Kenntnis hat. |
Art. 24 - Um die Ablehnung wird im Wege einer mit Gründen versehenen | Art. 24 - Um die Ablehnung wird im Wege einer mit Gründen versehenen |
Antragschrift, die gemäss Artikel 3 verfasst wird, ersucht. | Antragschrift, die gemäss Artikel 3 verfasst wird, ersucht. |
Art. 25 - Nach Anhörung der ablehnenden Partei und des abgelehnten | Art. 25 - Nach Anhörung der ablehnenden Partei und des abgelehnten |
Mitglieds wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden. | Mitglieds wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden. |
KAPITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 26 - 29 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] | Art. 26 - 29 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. | Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. |
Art. 31 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist | Art. 31 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. September 1987 | Gegeben zu Brüssel, den 17. September 1987 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, des Öffentlichen Dienstes und der | Der Minister des Innern, des Öffentlichen Dienstes und der |
Dezentralisierung | Dezentralisierung |
J. MICHEL | J. MICHEL |