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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/09/1987
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Koninklijk besluit betreffende de procedure voor de bestendige deputatie in de gevallen waarin deze een rechtsprekende taak vervult. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la procédure devant la députation permanente dans les cas où elle exerce une mission juridictionnelle. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 SEPTEMBER 1987. - Koninklijk besluit betreffende de procedure voor 17 SEPTEMBRE 1987. - Arrêté royal relatif à la procédure devant la
de bestendige deputatie in de gevallen waarin deze een rechtsprekende députation permanente dans les cas où elle exerce une mission
taak vervult. - Duitse vertaling juridictionnelle. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 17 september 1987 betreffende de procedure voor de l'arrêté royal du 17 septembre 1987 relatif à la procédure devant la
bestendige deputatie in de gevallen waarin deze een rechtsprekende députation permanente dans les cas où elle exerce une mission
taak vervult (Belgisch Staatsblad van 29 september 1987). juridictionnelle (Moniteur belge du 29 septembre 1987).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
17. SEPTEMBER 1987 - Königlicher Erlass über das Verfahren vor dem 17. SEPTEMBER 1987 - Königlicher Erlass über das Verfahren vor dem
ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine
Rechtsprechungsaufgabe erfüllt Rechtsprechungsaufgabe erfüllt
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Provinzialgesetzes, insbesondere des Artikels 104bis, Aufgrund des Provinzialgesetzes, insbesondere des Artikels 104bis,
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1987; eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1987;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen
Dienstes Dienstes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - In allen Fällen, in denen der ständige Ausschuss Artikel 1 - In allen Fällen, in denen der ständige Ausschuss
Rechtsprechungsaufgaben erfüllt, findet vorliegender Erlass Anwendung, Rechtsprechungsaufgaben erfüllt, findet vorliegender Erlass Anwendung,
sofern es durch oder aufgrund des Gesetzes nicht anders bestimmt ist. sofern es durch oder aufgrund des Gesetzes nicht anders bestimmt ist.
Art. 2 - Wenn beim ständigen Ausschuss ein Einspruch oder eine Art. 2 - Wenn beim ständigen Ausschuss ein Einspruch oder eine
Beschwerde gegen eine Handlung einer Verwaltungsbehörde anhängig Beschwerde gegen eine Handlung einer Verwaltungsbehörde anhängig
gemacht wird, muss der Einspruch oder die Beschwerde dem Ausschuss gemacht wird, muss der Einspruch oder die Beschwerde dem Ausschuss
innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Veröffentlichung oder innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Veröffentlichung oder
Notifizierung der angefochtenen Handlung übermittelt werden. Notifizierung der angefochtenen Handlung übermittelt werden.
Muss diese Handlung weder veröffentlicht noch notifiziert werden, Muss diese Handlung weder veröffentlicht noch notifiziert werden,
setzt die Frist an dem Tag ein, an dem der Antragsteller davon setzt die Frist an dem Tag ein, an dem der Antragsteller davon
Kenntnis erhalten hat. Kenntnis erhalten hat.
Art. 3 - Der Einspruch oder die Beschwerde muss schriftlich in Form Art. 3 - Der Einspruch oder die Beschwerde muss schriftlich in Form
einer datierten Antragschrift eingelegt werden, die folgende Angaben einer datierten Antragschrift eingelegt werden, die folgende Angaben
enthält: enthält:
1. Name, Eigenschaft und Wohnort oder Sitz der antragstellenden 1. Name, Eigenschaft und Wohnort oder Sitz der antragstellenden
Partei, Partei,
2. Gegenstand des Einspruchs oder der Beschwerde und Darlegung des 2. Gegenstand des Einspruchs oder der Beschwerde und Darlegung des
Sachverhalts und der Klagegründe, Sachverhalts und der Klagegründe,
3. Name und Wohnort oder Sitz der Gegenpartei. 3. Name und Wohnort oder Sitz der Gegenpartei.
In dem in Artikel 2 vorgesehenen Fall fügt die antragstellende Partei In dem in Artikel 2 vorgesehenen Fall fügt die antragstellende Partei
ihrem Einspruch oder ihrer Beschwerde eine Kopie über die beanstandete ihrem Einspruch oder ihrer Beschwerde eine Kopie über die beanstandete
Handlung bei. Handlung bei.
In allen Fällen fügt sie drei Kopien ihres Einspruchs oder ihrer In allen Fällen fügt sie drei Kopien ihres Einspruchs oder ihrer
Beschwerde bei. Beschwerde bei.
Art. 4 - Die Antragschrift wird dem ständigen Ausschuss per Art. 4 - Die Antragschrift wird dem ständigen Ausschuss per
Einschreiben übermittelt oder durch Hinterlegung bei der Einschreiben übermittelt oder durch Hinterlegung bei der
Provinzkanzlei gegen Empfangsbestätigung. Provinzkanzlei gegen Empfangsbestätigung.
Art. 5 - Der Provinzgreffier übermittelt den anderen Parteien Art. 5 - Der Provinzgreffier übermittelt den anderen Parteien
unverzüglich eine Kopie der Antragschrift. unverzüglich eine Kopie der Antragschrift.
Diese verfügen über dreissig Tage, um dem Greffier einen Schriftsatz Diese verfügen über dreissig Tage, um dem Greffier einen Schriftsatz
zu übermitteln. zu übermitteln.
Der Greffier teilt den Parteien mit, an welchen Tagen und zu welchen Der Greffier teilt den Parteien mit, an welchen Tagen und zu welchen
Uhrzeiten sie die Akte einsehen können. Er übermittelt der Uhrzeiten sie die Akte einsehen können. Er übermittelt der
antragstellenden Partei unverzüglich die Erwiderungsschriftsätze. Er antragstellenden Partei unverzüglich die Erwiderungsschriftsätze. Er
notifiziert den Parteien das Datum der öffentlichen Sitzung. notifiziert den Parteien das Datum der öffentlichen Sitzung.
Art. 6 - Der ständige Ausschuss befindet in der Sache innerhalb einer Art. 6 - Der ständige Ausschuss befindet in der Sache innerhalb einer
Frist von neunzig Tagen ab dem Datum des Erhalts der Antragschrift. Frist von neunzig Tagen ab dem Datum des Erhalts der Antragschrift.
Art. 7 - Die Entscheidung des ständigen Ausschusses wird den Parteien Art. 7 - Die Entscheidung des ständigen Ausschusses wird den Parteien
durch den Provinzgreffier notifiziert. durch den Provinzgreffier notifiziert.
KAPITEL II - Untersuchung KAPITEL II - Untersuchung
Abschnitt 1 - Untersuchungsmassnahmen Abschnitt 1 - Untersuchungsmassnahmen
Art. 8 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen Art. 8 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen
Mitgliedern bestimmt, kann einen direkten Schriftwechsel mit allen Mitgliedern bestimmt, kann einen direkten Schriftwechsel mit allen
Behörden führen und alle zweckdienlichen Auskünfte bei ihnen einholen. Behörden führen und alle zweckdienlichen Auskünfte bei ihnen einholen.
Sie haben das Recht, sich von den Verwaltungsbehörden alle Unterlagen Sie haben das Recht, sich von den Verwaltungsbehörden alle Unterlagen
übermitteln zu lassen. übermitteln zu lassen.
Sie können von den Parteien und ihren Rechtsanwälten jederlei Sie können von den Parteien und ihren Rechtsanwälten jederlei
zusätzliche Erläuterungen verlangen. zusätzliche Erläuterungen verlangen.
Art. 9 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen Art. 9 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen
Mitgliedern bestimmt, kann die Parteien und alle anderen Personen Mitgliedern bestimmt, kann die Parteien und alle anderen Personen
anhören. anhören.
Das Anhörungsprotokoll wird vom Vorsitzenden oder vom Mitglied des Das Anhörungsprotokoll wird vom Vorsitzenden oder vom Mitglied des
ständigen Ausschusses, vom Greffier und von der angehörten Person ständigen Ausschusses, vom Greffier und von der angehörten Person
unterzeichnet. unterzeichnet.
Art. 10 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen Art. 10 - Der ständige Ausschuss oder die Person, die er unter seinen
Mitgliedern bestimmt, kann vor Ort alle Feststellungen machen. Mitgliedern bestimmt, kann vor Ort alle Feststellungen machen.
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte werden vorgeladen. Die Parteien und ihre Rechtsanwälte werden vorgeladen.
Abschnitt 2 - Zeugenvernehmung in der Sitzung Abschnitt 2 - Zeugenvernehmung in der Sitzung
Art. 11 - Im Falle einer Zeugenvernehmung in der Sitzung werden die Art. 11 - Im Falle einer Zeugenvernehmung in der Sitzung werden die
Parteien und ihre Rechtsanwälte vorgeladen. Parteien und ihre Rechtsanwälte vorgeladen.
Das Vernehmungsprotokoll wird vom Vorsitzenden, vom Greffier und von Das Vernehmungsprotokoll wird vom Vorsitzenden, vom Greffier und von
der vernommenen Person unterzeichnet. der vernommenen Person unterzeichnet.
KAPITEL III - Zwischenstreite KAPITEL III - Zwischenstreite
Abschnitt 1 - Fälschungsklage Abschnitt 1 - Fälschungsklage
Art. 12 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Art. 12 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes
Schriftstück anstrengt, fordert der ständige Ausschuss die Partei, die Schriftstück anstrengt, fordert der ständige Ausschuss die Partei, die
es vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu erklären, ob sie darauf es vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu erklären, ob sie darauf
besteht, davon Gebrauch zu machen. besteht, davon Gebrauch zu machen.
Wenn die Partei dieser Aufforderung nicht nachkommt oder erklärt, von Wenn die Partei dieser Aufforderung nicht nachkommt oder erklärt, von
dem Schriftstück keinen Gebrauch machen zu wollen, wird es verworfen. dem Schriftstück keinen Gebrauch machen zu wollen, wird es verworfen.
Wenn sie erklärt, davon Gebrauch machen zu wollen, und das Wenn sie erklärt, davon Gebrauch machen zu wollen, und das
Schriftstück für die Lösung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung Schriftstück für die Lösung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung
ist, setzt der ständige Ausschuss das Verfahren aus, bis das ist, setzt der ständige Ausschuss das Verfahren aus, bis das
zuständige Gericht über die Fälschungsklage entschieden hat. Wenn die zuständige Gericht über die Fälschungsklage entschieden hat. Wenn die
Streitsache bei keinem Gericht anhängig gemacht worden ist, Streitsache bei keinem Gericht anhängig gemacht worden ist,
entscheidet der ständige Ausschuss über die Beweiskraft des entscheidet der ständige Ausschuss über die Beweiskraft des
Schriftstückes. Schriftstückes.
Wenn eine Entscheidung herbeigeführt werden kann, ohne das Wenn eine Entscheidung herbeigeführt werden kann, ohne das
Schriftstück zu berücksichtigen, gegen das eine Fälschungsklage Schriftstück zu berücksichtigen, gegen das eine Fälschungsklage
angestrengt worden ist, wird das Verfahren fortgesetzt. angestrengt worden ist, wird das Verfahren fortgesetzt.
Abschnitt 2 - Beitritt Abschnitt 2 - Beitritt
Art. 13 - Wer ein Interesse an der Lösung der Streitsache hat, kann Art. 13 - Wer ein Interesse an der Lösung der Streitsache hat, kann
dem Verfahren beitreten. dem Verfahren beitreten.
Die Parteien können zum Beitritt die Personen auffordern, deren Die Parteien können zum Beitritt die Personen auffordern, deren
Anwesenheit sie für die Sache als erforderlich erachten. Anwesenheit sie für die Sache als erforderlich erachten.
Der ständige Ausschuss kann jeder Person, die ein Interesse an der Der ständige Ausschuss kann jeder Person, die ein Interesse an der
Sache hat, den Einspruch oder die Beschwerde mitteilen. Sache hat, den Einspruch oder die Beschwerde mitteilen.
Art. 14 - Die Beitrittsklage wird vor Schliessung der Verhandlung im Art. 14 - Die Beitrittsklage wird vor Schliessung der Verhandlung im
Wege einer gemäss Artikel 3 verfassten Antragschrift erhoben. Wege einer gemäss Artikel 3 verfassten Antragschrift erhoben.
In der Antragschrift werden darüber hinaus die Gründe für den Beitritt In der Antragschrift werden darüber hinaus die Gründe für den Beitritt
angegeben. angegeben.
Art. 15 - Der ständige Ausschuss entscheidet unverzüglich über die Art. 15 - Der ständige Ausschuss entscheidet unverzüglich über die
Zulässigkeit der Antragschrift. Zulässigkeit der Antragschrift.
Der Greffier notifiziert den Parteien, der beitretenden Person oder Der Greffier notifiziert den Parteien, der beitretenden Person oder
den zum Beitritt aufgeforderten Dritten die Entscheidung. den zum Beitritt aufgeforderten Dritten die Entscheidung.
Der Beitritt darf die Entscheidung in der Sache nicht verzögern. Der Beitritt darf die Entscheidung in der Sache nicht verzögern.
Abschnitt 3 - Verfahrensübernahme Abschnitt 3 - Verfahrensübernahme
Art. 16 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine der Parteien Art. 16 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine der Parteien
stirbt, gibt es Anlass zu einer Verfahrensübernahme. stirbt, gibt es Anlass zu einer Verfahrensübernahme.
Ausser im Dringlichkeitsfall wird das Verfahren während einer Frist Ausser im Dringlichkeitsfall wird das Verfahren während einer Frist
von drei Monaten und vierzig Tagen ausgesetzt, die den Erben gewährt von drei Monaten und vierzig Tagen ausgesetzt, die den Erben gewährt
wird, um das Inventar zu errichten und zu beraten. wird, um das Inventar zu errichten und zu beraten.
Die Verfahrensübernahme muss spätestens binnen acht Tagen nach Ablauf Die Verfahrensübernahme muss spätestens binnen acht Tagen nach Ablauf
dieser Frist erfolgen. dieser Frist erfolgen.
Art. 17 - Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen übernehmen das Art. 17 - Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen übernehmen das
Verfahren im Wege einer an die Kanzlei gerichteten Antragschrift, die Verfahren im Wege einer an die Kanzlei gerichteten Antragschrift, die
gemäss Artikel 3 verfasst wird. gemäss Artikel 3 verfasst wird.
Der Greffier übermittelt den Parteien eine Kopie dieser Antragschrift. Der Greffier übermittelt den Parteien eine Kopie dieser Antragschrift.
Art. 18 - Nach Ablauf der Frist für die Errichtung des Inventars und Art. 18 - Nach Ablauf der Frist für die Errichtung des Inventars und
die Beratung kann das Verfahren gegen die Rechtsnachfolger des die Beratung kann das Verfahren gegen die Rechtsnachfolger des
Verstorbenen rechtsgültig übernommen werden im Wege einer Verstorbenen rechtsgültig übernommen werden im Wege einer
Antragschrift, die gemäss Artikel 3 verfasst wird. Antragschrift, die gemäss Artikel 3 verfasst wird.
Art. 19 - In den anderen Fällen, in denen es zu einer Art. 19 - In den anderen Fällen, in denen es zu einer
Verfahrensübernahme Anlass gibt, erfolgt diese durch Erklärung bei der Verfahrensübernahme Anlass gibt, erfolgt diese durch Erklärung bei der
Kanzlei. Kanzlei.
Abschnitt 4 - Verfahrensrücknahme Abschnitt 4 - Verfahrensrücknahme
Art. 20 - Bei ausdrücklichem Verzicht auf die Klage befindet der Art. 20 - Bei ausdrücklichem Verzicht auf die Klage befindet der
ständige Ausschuss unverzüglich über die Rücknahme. ständige Ausschuss unverzüglich über die Rücknahme.
Abschnitt 5 - Zusammenhang Abschnitt 5 - Zusammenhang
Art. 21 - Wenn durch ein und dieselbe Entscheidung über mehrere Sachen Art. 21 - Wenn durch ein und dieselbe Entscheidung über mehrere Sachen
befunden werden soll, kann der Vorsitzende ihre Verbindung entweder befunden werden soll, kann der Vorsitzende ihre Verbindung entweder
von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien anordnen. von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien anordnen.
Der Greffier notifiziert den Parteien diese Anordnung. Der Greffier notifiziert den Parteien diese Anordnung.
Abschnitt 6 - Ablehnung Abschnitt 6 - Ablehnung
Art. 22 - Mitglieder des ständigen Ausschusses können in dem in Art. 22 - Mitglieder des ständigen Ausschusses können in dem in
Artikel 98 des Provinzialgesetzes vorgesehenen Fall und aus Gründen, Artikel 98 des Provinzialgesetzes vorgesehenen Fall und aus Gründen,
die im Sinne der Artikel 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass die im Sinne der Artikel 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass
zur Ablehnung geben, abgelehnt werden. zur Ablehnung geben, abgelehnt werden.
Jedes Mitglied des ständigen Ausschusses, das von Ablehnungsgründen Jedes Mitglied des ständigen Ausschusses, das von Ablehnungsgründen
sich selbst gegenüber weiss, muss dies mitteilen; der ständige sich selbst gegenüber weiss, muss dies mitteilen; der ständige
Ausschuss entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss. Ausschuss entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss.
Art. 23 - Wer ablehnen will, hat dies zu tun, sobald er vom Art. 23 - Wer ablehnen will, hat dies zu tun, sobald er vom
Ablehnungsgrund Kenntnis hat. Ablehnungsgrund Kenntnis hat.
Art. 24 - Um die Ablehnung wird im Wege einer mit Gründen versehenen Art. 24 - Um die Ablehnung wird im Wege einer mit Gründen versehenen
Antragschrift, die gemäss Artikel 3 verfasst wird, ersucht. Antragschrift, die gemäss Artikel 3 verfasst wird, ersucht.
Art. 25 - Nach Anhörung der ablehnenden Partei und des abgelehnten Art. 25 - Nach Anhörung der ablehnenden Partei und des abgelehnten
Mitglieds wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden. Mitglieds wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden.
KAPITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 26 - 29 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] Art. 26 - 29 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen]
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
Art. 31 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist Art. 31 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. September 1987 Gegeben zu Brüssel, den 17. September 1987
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, des Öffentlichen Dienstes und der Der Minister des Innern, des Öffentlichen Dienstes und der
Dezentralisierung Dezentralisierung
J. MICHEL J. MICHEL
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