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Koninklijk besluit tot vaststelling van de retributies en administratieve kosten bedoeld in artikel 52 van de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les redevances et frais administratifs à percevoir visées à l'article 52 de la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 OKTOBER 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 OCTOBRE 2019. - Arrêté royal fixant les redevances et frais |
retributies en administratieve kosten bedoeld in artikel 52 van de wet | administratifs à percevoir visées à l'article 52 de la loi du 2 |
van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere | octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - |
veiligheid. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 17 oktober 2019 tot vaststelling van de retributies en | l'arrêté royal du 17 octobre 2019 fixant les redevances et frais |
administratieve kosten bedoeld in artikel 52 van de wet van 2 oktober | administratifs à percevoir visées à l'article 52 de la loi du 2 |
2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch | octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur |
Staatsblad van 20 november 2019). | belge du 20 novembre 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
17. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 52 | 17. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 52 |
des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit erwähnten Gebühren und Verwaltungskosten | besonderen Sicherheit erwähnten Gebühren und Verwaltungskosten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, insbesondere der Artikel 264 Nr. 1, 266 | und besonderen Sicherheit, insbesondere der Artikel 264 Nr. 1, 266 |
Absatz 1 und 2 und 267 Absatz 1; | Absatz 1 und 2 und 267 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung |
der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur | der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur |
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind; | Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
August 2019; | August 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.144/2 des Staatsrates vom 27. Mai 2019, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.144/2 des Staatsrates vom 27. Mai 2019, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | 1. Gesetz: das Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, | und besonderen Sicherheit, |
2. Wachunternehmen: in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Unternehmen, | 2. Wachunternehmen: in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Unternehmen, |
3. interner Wachdienst: in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Dienste, | 3. interner Wachdienst: in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Dienste, |
4. Unternehmen für Alarmsysteme: in Artikel 6 des Gesetzes erwähnte | 4. Unternehmen für Alarmsysteme: in Artikel 6 des Gesetzes erwähnte |
Unternehmen, | Unternehmen, |
5. Unternehmen für Kamerasysteme: in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte | 5. Unternehmen für Kamerasysteme: in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte |
Unternehmen, | Unternehmen, |
6. Unternehmen für Sicherheitsberatung: in Artikel 8 des Gesetzes | 6. Unternehmen für Sicherheitsberatung: in Artikel 8 des Gesetzes |
erwähnte Unternehmen, | erwähnte Unternehmen, |
7. Sicherheitsdienst: in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Dienste, | 7. Sicherheitsdienst: in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Dienste, |
8. maritimes Sicherheitsunternehmen: in Artikel 12 des Gesetzes | 8. maritimes Sicherheitsunternehmen: in Artikel 12 des Gesetzes |
erwähnte Unternehmen, | erwähnte Unternehmen, |
9. Ausbildungseinrichtung: in Artikel 10 des Gesetzes erwähnte | 9. Ausbildungseinrichtung: in Artikel 10 des Gesetzes erwähnte |
Einrichtungen, | Einrichtungen, |
10. Kursteilnehmer: Personen, die während des abgelaufenen | 10. Kursteilnehmer: Personen, die während des abgelaufenen |
Kalenderjahres eingeschrieben waren, um an einer in Ausführung des | Kalenderjahres eingeschrieben waren, um an einer in Ausführung des |
Gesetzes reglementierten Ausbildung, mit Ausnahme der Ausbildungen zur | Gesetzes reglementierten Ausbildung, mit Ausnahme der Ausbildungen zur |
Erlangung einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung und einer | Erlangung einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung und einer |
Bescheinigung "Schießübungen", teilzunehmen, | Bescheinigung "Schießübungen", teilzunehmen, |
11. genehmigte Tätigkeit: gesondert aufgelistete, in Artikel 3 des | 11. genehmigte Tätigkeit: gesondert aufgelistete, in Artikel 3 des |
Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, | Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, |
12. Identifizierungskarte: in Artikel 76 des Gesetzes erwähnte Karten, | 12. Identifizierungskarte: in Artikel 76 des Gesetzes erwähnte Karten, |
13. laufende Identifizierungskarte: Identifizierungskarten, die dem | 13. laufende Identifizierungskarte: Identifizierungskarten, die dem |
Dienst vor dem 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres | Dienst vor dem 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres |
ausgestellt wurden und deren Verfallsdatum am 31. Dezember des | ausgestellt wurden und deren Verfallsdatum am 31. Dezember des |
abgelaufenen Kalenderjahres nicht erreicht ist beziehungsweise die am | abgelaufenen Kalenderjahres nicht erreicht ist beziehungsweise die am |
31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nicht in Anwendung von | 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nicht in Anwendung von |
Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die | Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die |
Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung | Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung |
und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in | und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in |
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen an die | Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen an die |
Verwaltung zurückgesandt worden sind, | Verwaltung zurückgesandt worden sind, |
14. Neutralisierungssystem: System, das in Artikel 5 § 2 des | 14. Neutralisierungssystem: System, das in Artikel 5 § 2 des |
Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter | Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter |
Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der | Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der |
technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt ist, | technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt ist, |
15. Verpackungsprodukt: im Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 zur | 15. Verpackungsprodukt: im Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 zur |
Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit | Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit |
einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern erwähnte | einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern erwähnte |
Produkte. | Produkte. |
Art. 2 - Der Betrag der von einem Wachunternehmen zu entrichtenden | Art. 2 - Der Betrag der von einem Wachunternehmen zu entrichtenden |
jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit | jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit |
festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 2,4 Promille auf den Teilbetrag | festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 2,4 Promille auf den Teilbetrag |
des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, der 50.000 | des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, der 50.000 |
EUR übersteigt. | EUR übersteigt. |
Art. 3 - Der Betrag der von einem internen Wachdienst zu entrichtenden | Art. 3 - Der Betrag der von einem internen Wachdienst zu entrichtenden |
jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit | jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit |
festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 50 EUR pro laufende | festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 50 EUR pro laufende |
Identifizierungskarte. | Identifizierungskarte. |
Wenn der Gesellschaftszweck der Einrichtung oder des Unternehmens, dem | Wenn der Gesellschaftszweck der Einrichtung oder des Unternehmens, dem |
der interne Wachdienst angehört, kultureller Art ist, oder in den | der interne Wachdienst angehört, kultureller Art ist, oder in den |
Bereich der Sozialhilfe, der Pflegeversorgung oder der Gesundheit | Bereich der Sozialhilfe, der Pflegeversorgung oder der Gesundheit |
fällt, beläuft sich die zu entrichtende Gebühr auf 500 EUR pro | fällt, beläuft sich die zu entrichtende Gebühr auf 500 EUR pro |
genehmigte Tätigkeit, ungeachtet der Anzahl laufender | genehmigte Tätigkeit, ungeachtet der Anzahl laufender |
Identifizierungskarten. | Identifizierungskarten. |
Art. 4 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Alarmsysteme zu | Art. 4 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Alarmsysteme zu |
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR festgelegt, erhöht um | entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR festgelegt, erhöht um |
eine Abgabe von 135 EUR pro laufende Identifizierungskarte. | eine Abgabe von 135 EUR pro laufende Identifizierungskarte. |
Wenn ein Unternehmen für Alarmsysteme zudem der in Artikel 2 erwähnten | Wenn ein Unternehmen für Alarmsysteme zudem der in Artikel 2 erwähnten |
Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für seine | Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für seine |
Tätigkeiten in Sachen Alarmsysteme auf 500 EUR festgelegt. | Tätigkeiten in Sachen Alarmsysteme auf 500 EUR festgelegt. |
Wenn ein Unternehmen für Alarmsysteme zudem der in Artikel 5 erwähnten | Wenn ein Unternehmen für Alarmsysteme zudem der in Artikel 5 erwähnten |
Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für seine | Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für seine |
Tätigkeiten als Unternehmen für Alarmsysteme auf 500 EUR festgelegt, | Tätigkeiten als Unternehmen für Alarmsysteme auf 500 EUR festgelegt, |
wenn die Anzahl der laufenden Identifizierungskarten für das | wenn die Anzahl der laufenden Identifizierungskarten für das |
Unternehmen für Alarmsysteme unter der Anzahl der laufenden | Unternehmen für Alarmsysteme unter der Anzahl der laufenden |
Identifizierungskarten für das Unternehmen für Kamerasysteme liegt. | Identifizierungskarten für das Unternehmen für Kamerasysteme liegt. |
Art. 5 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Kamerasysteme zu | Art. 5 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Kamerasysteme zu |
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR festgelegt, erhöht um | entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR festgelegt, erhöht um |
eine Abgabe von 135 EUR pro laufende Identifizierungskarte. | eine Abgabe von 135 EUR pro laufende Identifizierungskarte. |
Wenn ein Unternehmen für Kamerasysteme zudem der in Artikel 2 | Wenn ein Unternehmen für Kamerasysteme zudem der in Artikel 2 |
erwähnten Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für | erwähnten Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für |
seine Tätigkeiten in Sachen Kamerasysteme auf 500 EUR festgelegt. | seine Tätigkeiten in Sachen Kamerasysteme auf 500 EUR festgelegt. |
Wenn ein Unternehmen für Kamerasysteme zudem der in Artikel 4 | Wenn ein Unternehmen für Kamerasysteme zudem der in Artikel 4 |
erwähnten Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für | erwähnten Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für |
seine Tätigkeiten als Unternehmen für Kamerasysteme auf 500 EUR | seine Tätigkeiten als Unternehmen für Kamerasysteme auf 500 EUR |
festgelegt, wenn die Anzahl der laufenden Identifizierungskarten für | festgelegt, wenn die Anzahl der laufenden Identifizierungskarten für |
das Unternehmen für Kamerasysteme der Anzahl der laufenden | das Unternehmen für Kamerasysteme der Anzahl der laufenden |
Identifizierungskarten für das Unternehmen für Alarmsysteme entspricht | Identifizierungskarten für das Unternehmen für Alarmsysteme entspricht |
oder darunter liegt. | oder darunter liegt. |
Art. 6 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Sicherheitsberatung | Art. 6 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Sicherheitsberatung |
zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 700 EUR festgelegt. | zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 700 EUR festgelegt. |
Art. 7 - Der Betrag der von einer Ausbildungseinrichtung zu | Art. 7 - Der Betrag der von einer Ausbildungseinrichtung zu |
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 30 EUR pro Kursteilnehmer | entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 30 EUR pro Kursteilnehmer |
festgelegt, wenn die Ausbildungseinrichtung keine Einschreibegebühr | festgelegt, wenn die Ausbildungseinrichtung keine Einschreibegebühr |
für den Kursteilnehmer verlangt, und auf 80 EUR pro Kursteilnehmer, | für den Kursteilnehmer verlangt, und auf 80 EUR pro Kursteilnehmer, |
wenn eine Einschreibegebühr für den Kursteilnehmer verlangt wird. | wenn eine Einschreibegebühr für den Kursteilnehmer verlangt wird. |
Art. 8 - Der Betrag der von einem Sicherheitsdienst zu entrichtenden | Art. 8 - Der Betrag der von einem Sicherheitsdienst zu entrichtenden |
jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit | jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit |
festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 50 EUR pro laufende | festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 50 EUR pro laufende |
Identifizierungskarte. | Identifizierungskarte. |
Art. 9 - Der Betrag der von einem maritimen Sicherheitsunternehmen zu | Art. 9 - Der Betrag der von einem maritimen Sicherheitsunternehmen zu |
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 2.500 EUR pro genehmigte | entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 2.500 EUR pro genehmigte |
Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 500 EUR pro | Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 500 EUR pro |
Bewachungsauftrag, der während des abgelaufenen Kalenderjahres | Bewachungsauftrag, der während des abgelaufenen Kalenderjahres |
begonnen hat. | begonnen hat. |
Art. 10 - Zur Deckung der Verwaltungskosten: | Art. 10 - Zur Deckung der Verwaltungskosten: |
1. müssen Wachunternehmen, interne Wachdienste, Sicherheitsdienste, | 1. müssen Wachunternehmen, interne Wachdienste, Sicherheitsdienste, |
Unternehmen für Alarmsysteme, Unternehmen für Kamerasysteme, | Unternehmen für Alarmsysteme, Unternehmen für Kamerasysteme, |
Unternehmen für Sicherheitsberatung, Ausbildungseinrichtungen und | Unternehmen für Sicherheitsberatung, Ausbildungseinrichtungen und |
maritime Sicherheitsunternehmen bei der ersten Beantragung jeder | maritime Sicherheitsunternehmen bei der ersten Beantragung jeder |
einzelnen Genehmigung 1.000 EUR zahlen, | einzelnen Genehmigung 1.000 EUR zahlen, |
2. müssen Unternehmen, die gleichzeitig einen ersten Antrag auf | 2. müssen Unternehmen, die gleichzeitig einen ersten Antrag auf |
Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme und als Unternehmen für | Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme und als Unternehmen für |
Kamerasysteme einreichen, nur einmal 1.000 EUR zahlen, | Kamerasysteme einreichen, nur einmal 1.000 EUR zahlen, |
3. werden Unternehmen für Alarmsysteme bei der ersten Beantragung | 3. werden Unternehmen für Alarmsysteme bei der ersten Beantragung |
einer Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme von der | einer Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme von der |
Verpflichtung befreit, die Verwaltungskosten zu zahlen, | Verpflichtung befreit, die Verwaltungskosten zu zahlen, |
4. werden Unternehmen für Kamerasysteme bei der ersten Beantragung | 4. werden Unternehmen für Kamerasysteme bei der ersten Beantragung |
einer Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme von der | einer Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme von der |
Verpflichtung befreit, die Verwaltungskosten zu zahlen, | Verpflichtung befreit, die Verwaltungskosten zu zahlen, |
5. müssen Ausbildungseinrichtungen bei der ersten Beantragung der | 5. müssen Ausbildungseinrichtungen bei der ersten Beantragung der |
Zulassung jedes einzeln organisierten Ausbildungskurses und jedes | Zulassung jedes einzeln organisierten Ausbildungskurses und jedes |
Lehrbeauftragten 500 EUR beziehungsweise 250 EUR zahlen, | Lehrbeauftragten 500 EUR beziehungsweise 250 EUR zahlen, |
6. müssen Personen, die eine Identifizierungskarte beantragen, 20 EUR | 6. müssen Personen, die eine Identifizierungskarte beantragen, 20 EUR |
pro Antrag zahlen, | pro Antrag zahlen, |
7. müssen Antragsteller bei der ersten Beantragung der Zulassung eines | 7. müssen Antragsteller bei der ersten Beantragung der Zulassung eines |
Neutralisierungssystems sowie eines Verpackungsprodukts 1.000 EUR | Neutralisierungssystems sowie eines Verpackungsprodukts 1.000 EUR |
zahlen, | zahlen, |
8. müssen Personen, die eine Bewachungsliste und ein | 8. müssen Personen, die eine Bewachungsliste und ein |
Bewachungsregister beantragen, wie in Artikel 27 des Königlichen | Bewachungsregister beantragen, wie in Artikel 27 des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden | Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden |
erwähnt, 0,25 EUR pro Bewachungsliste und 14,50 EUR pro | erwähnt, 0,25 EUR pro Bewachungsliste und 14,50 EUR pro |
Bewachungsregister zahlen, | Bewachungsregister zahlen, |
9. müssen Personen, die eine Fahrzeugkennzeichnung beantragen, wie in | 9. müssen Personen, die eine Fahrzeugkennzeichnung beantragen, wie in |
Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung | Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung |
bestimmter Bewachungsmethoden erwähnt, 5 EUR pro Aufkleber zahlen, | bestimmter Bewachungsmethoden erwähnt, 5 EUR pro Aufkleber zahlen, |
10. müssen Personen, die ein Emblem beantragen, wie in Artikel 95 des | 10. müssen Personen, die ein Emblem beantragen, wie in Artikel 95 des |
Gesetzes erwähnt, 0,15 EUR pro Emblem zahlen. | Gesetzes erwähnt, 0,15 EUR pro Emblem zahlen. |
Art. 11 - Die in den Artikeln 2 bis einschließlich 9 erwähnte Gebühr | Art. 11 - Die in den Artikeln 2 bis einschließlich 9 erwähnte Gebühr |
ist für jedes volle Kalenderjahr oder jeden Teil eines Kalenderjahres | ist für jedes volle Kalenderjahr oder jeden Teil eines Kalenderjahres |
zu entrichten, in dem das Unternehmen, der Dienst oder die | zu entrichten, in dem das Unternehmen, der Dienst oder die |
Ausbildungseinrichtung über eine Genehmigung verfügt, um die | Ausbildungseinrichtung über eine Genehmigung verfügt, um die |
betreffende Tätigkeit auszuüben. | betreffende Tätigkeit auszuüben. |
Der Übernehmer eines anderen genehmigten Unternehmens oder einer | Der Übernehmer eines anderen genehmigten Unternehmens oder einer |
Ausbildungseinrichtung trägt die Gebühren, die noch vom übernommenen | Ausbildungseinrichtung trägt die Gebühren, die noch vom übernommenen |
Unternehmen oder Dienst zu entrichten sind. | Unternehmen oder Dienst zu entrichten sind. |
Art. 12 - Der in Artikel 2 erwähnte Umsatz ist der Umsatz aus den | Art. 12 - Der in Artikel 2 erwähnte Umsatz ist der Umsatz aus den |
während des Jahres vor dem Jahr der Gebühr ausgeübten genehmigten | während des Jahres vor dem Jahr der Gebühr ausgeübten genehmigten |
Tätigkeiten, so wie er der Verwaltung innerhalb der Frist und auf die | Tätigkeiten, so wie er der Verwaltung innerhalb der Frist und auf die |
Weise, die von dieser vorgegeben wurden, übermittelt worden ist. | Weise, die von dieser vorgegeben wurden, übermittelt worden ist. |
Wenn das Unternehmen seinen Tätigkeitsbericht nicht rechtzeitig | Wenn das Unternehmen seinen Tätigkeitsbericht nicht rechtzeitig |
einreicht oder wenn es versäumt, seinen Umsatz in dem übermittelten | einreicht oder wenn es versäumt, seinen Umsatz in dem übermittelten |
Tätigkeitsbericht zu erwähnen oder wenn sich herausstellt, dass die | Tätigkeitsbericht zu erwähnen oder wenn sich herausstellt, dass die |
Angaben in dem hinterlegten Jahresabschluss den im Tätigkeitsbericht | Angaben in dem hinterlegten Jahresabschluss den im Tätigkeitsbericht |
erwähnten Umsatz übersteigen, kann die Verwaltung beschließen, die | erwähnten Umsatz übersteigen, kann die Verwaltung beschließen, die |
Gebühr auf der Grundlage des Brutto-Mehrwertes zu berechnen, der im | Gebühr auf der Grundlage des Brutto-Mehrwertes zu berechnen, der im |
zuletzt hinterlegten Jahresabschluss erwähnt ist. | zuletzt hinterlegten Jahresabschluss erwähnt ist. |
Art. 13 - Wenn die Verwaltung feststellt, dass das Unternehmen | Art. 13 - Wenn die Verwaltung feststellt, dass das Unternehmen |
unvollständige oder fehlerhafte Daten übermittelt hat, oder wenn, im | unvollständige oder fehlerhafte Daten übermittelt hat, oder wenn, im |
Fall der Artikel 3, 4, 5 und 7, bestimmte Personen eine | Fall der Artikel 3, 4, 5 und 7, bestimmte Personen eine |
Identifizierungskarte für das Unternehmen besitzen müssen, ohne dass | Identifizierungskarte für das Unternehmen besitzen müssen, ohne dass |
sie darüber verfügen, kann die Verwaltung die Gebühr auf der Grundlage | sie darüber verfügen, kann die Verwaltung die Gebühr auf der Grundlage |
der ihr vorliegenden Daten neu berechnen. In diesen Fällen wird der | der ihr vorliegenden Daten neu berechnen. In diesen Fällen wird der |
neue Gebührenbetrag berechnet und um Verwaltungskosten in Höhe von | neue Gebührenbetrag berechnet und um Verwaltungskosten in Höhe von |
2.000 EUR erhöht. | 2.000 EUR erhöht. |
Art. 14 - Die Gebühr muss spätestens 2 Monate, nachdem der | Art. 14 - Die Gebühr muss spätestens 2 Monate, nachdem der |
Gebührenpflichtige über den Betrag der zu zahlenden Gebühr informiert | Gebührenpflichtige über den Betrag der zu zahlenden Gebühr informiert |
worden ist, entrichtet werden. | worden ist, entrichtet werden. |
Die Zahlung der Gebühren und Verwaltungskosten erfolgt per Überweisung | Die Zahlung der Gebühren und Verwaltungskosten erfolgt per Überweisung |
auf das Bankkonto IBAN BE37 6792 0057 9428 (BIC: PCHQBEBB) unter | auf das Bankkonto IBAN BE37 6792 0057 9428 (BIC: PCHQBEBB) unter |
Angabe der Mitteilung, die auf der Zahlungsaufforderung vermerkt ist. | Angabe der Mitteilung, die auf der Zahlungsaufforderung vermerkt ist. |
Wenn das Unternehmen die zu entrichtenden Gebühren oder die | Wenn das Unternehmen die zu entrichtenden Gebühren oder die |
Verwaltungskosten nicht zahlt, kann die Verwaltung beschließen, die | Verwaltungskosten nicht zahlt, kann die Verwaltung beschließen, die |
Anträge, die das Unternehmen betreffen, nicht zu bearbeiten. | Anträge, die das Unternehmen betreffen, nicht zu bearbeiten. |
Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis einschließlich 9 des | Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis einschließlich 9 des |
vorliegenden Erlasses finden zum ersten Mal Anwendung auf die | vorliegenden Erlasses finden zum ersten Mal Anwendung auf die |
Gebühren, die im Jahr 2019 zu entrichten sind. | Gebühren, die im Jahr 2019 zu entrichten sind. |
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung | Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung |
der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über | der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
erwähnt sind, wird aufgehoben. | erwähnt sind, wird aufgehoben. |
Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |