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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/10/2019
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de retributies en administratieve kosten bedoeld in artikel 52 van de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les redevances et frais administratifs à percevoir visées à l'article 52 de la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 OKTOBER 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 OCTOBRE 2019. - Arrêté royal fixant les redevances et frais
retributies en administratieve kosten bedoeld in artikel 52 van de wet administratifs à percevoir visées à l'article 52 de la loi du 2
van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. -
veiligheid. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 17 oktober 2019 tot vaststelling van de retributies en l'arrêté royal du 17 octobre 2019 fixant les redevances et frais
administratieve kosten bedoeld in artikel 52 van de wet van 2 oktober administratifs à percevoir visées à l'article 52 de la loi du 2
2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur
Staatsblad van 20 november 2019). belge du 20 novembre 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 52 17. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 52
des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit erwähnten Gebühren und Verwaltungskosten besonderen Sicherheit erwähnten Gebühren und Verwaltungskosten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, insbesondere der Artikel 264 Nr. 1, 266 und besonderen Sicherheit, insbesondere der Artikel 264 Nr. 1, 266
Absatz 1 und 2 und 267 Absatz 1; Absatz 1 und 2 und 267 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung
der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind; Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
August 2019; August 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.144/2 des Staatsrates vom 27. Mai 2019, Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.144/2 des Staatsrates vom 27. Mai 2019,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz: das Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten 1. Gesetz: das Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, und besonderen Sicherheit,
2. Wachunternehmen: in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Unternehmen, 2. Wachunternehmen: in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Unternehmen,
3. interner Wachdienst: in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Dienste, 3. interner Wachdienst: in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Dienste,
4. Unternehmen für Alarmsysteme: in Artikel 6 des Gesetzes erwähnte 4. Unternehmen für Alarmsysteme: in Artikel 6 des Gesetzes erwähnte
Unternehmen, Unternehmen,
5. Unternehmen für Kamerasysteme: in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte 5. Unternehmen für Kamerasysteme: in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte
Unternehmen, Unternehmen,
6. Unternehmen für Sicherheitsberatung: in Artikel 8 des Gesetzes 6. Unternehmen für Sicherheitsberatung: in Artikel 8 des Gesetzes
erwähnte Unternehmen, erwähnte Unternehmen,
7. Sicherheitsdienst: in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Dienste, 7. Sicherheitsdienst: in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Dienste,
8. maritimes Sicherheitsunternehmen: in Artikel 12 des Gesetzes 8. maritimes Sicherheitsunternehmen: in Artikel 12 des Gesetzes
erwähnte Unternehmen, erwähnte Unternehmen,
9. Ausbildungseinrichtung: in Artikel 10 des Gesetzes erwähnte 9. Ausbildungseinrichtung: in Artikel 10 des Gesetzes erwähnte
Einrichtungen, Einrichtungen,
10. Kursteilnehmer: Personen, die während des abgelaufenen 10. Kursteilnehmer: Personen, die während des abgelaufenen
Kalenderjahres eingeschrieben waren, um an einer in Ausführung des Kalenderjahres eingeschrieben waren, um an einer in Ausführung des
Gesetzes reglementierten Ausbildung, mit Ausnahme der Ausbildungen zur Gesetzes reglementierten Ausbildung, mit Ausnahme der Ausbildungen zur
Erlangung einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung und einer Erlangung einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung und einer
Bescheinigung "Schießübungen", teilzunehmen, Bescheinigung "Schießübungen", teilzunehmen,
11. genehmigte Tätigkeit: gesondert aufgelistete, in Artikel 3 des 11. genehmigte Tätigkeit: gesondert aufgelistete, in Artikel 3 des
Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, Gesetzes erwähnte Tätigkeiten,
12. Identifizierungskarte: in Artikel 76 des Gesetzes erwähnte Karten, 12. Identifizierungskarte: in Artikel 76 des Gesetzes erwähnte Karten,
13. laufende Identifizierungskarte: Identifizierungskarten, die dem 13. laufende Identifizierungskarte: Identifizierungskarten, die dem
Dienst vor dem 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres Dienst vor dem 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres
ausgestellt wurden und deren Verfallsdatum am 31. Dezember des ausgestellt wurden und deren Verfallsdatum am 31. Dezember des
abgelaufenen Kalenderjahres nicht erreicht ist beziehungsweise die am abgelaufenen Kalenderjahres nicht erreicht ist beziehungsweise die am
31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nicht in Anwendung von 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nicht in Anwendung von
Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die
Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung
und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen an die Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen an die
Verwaltung zurückgesandt worden sind, Verwaltung zurückgesandt worden sind,
14. Neutralisierungssystem: System, das in Artikel 5 § 2 des 14. Neutralisierungssystem: System, das in Artikel 5 § 2 des
Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter
Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der
technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt ist, technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt ist,
15. Verpackungsprodukt: im Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 zur 15. Verpackungsprodukt: im Ministeriellen Erlass vom 3. Juni 2010 zur
Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit Festlegung der Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine in mit
einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern erwähnte einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern erwähnte
Produkte. Produkte.
Art. 2 - Der Betrag der von einem Wachunternehmen zu entrichtenden Art. 2 - Der Betrag der von einem Wachunternehmen zu entrichtenden
jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit
festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 2,4 Promille auf den Teilbetrag festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 2,4 Promille auf den Teilbetrag
des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, der 50.000 des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, der 50.000
EUR übersteigt. EUR übersteigt.
Art. 3 - Der Betrag der von einem internen Wachdienst zu entrichtenden Art. 3 - Der Betrag der von einem internen Wachdienst zu entrichtenden
jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit
festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 50 EUR pro laufende festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 50 EUR pro laufende
Identifizierungskarte. Identifizierungskarte.
Wenn der Gesellschaftszweck der Einrichtung oder des Unternehmens, dem Wenn der Gesellschaftszweck der Einrichtung oder des Unternehmens, dem
der interne Wachdienst angehört, kultureller Art ist, oder in den der interne Wachdienst angehört, kultureller Art ist, oder in den
Bereich der Sozialhilfe, der Pflegeversorgung oder der Gesundheit Bereich der Sozialhilfe, der Pflegeversorgung oder der Gesundheit
fällt, beläuft sich die zu entrichtende Gebühr auf 500 EUR pro fällt, beläuft sich die zu entrichtende Gebühr auf 500 EUR pro
genehmigte Tätigkeit, ungeachtet der Anzahl laufender genehmigte Tätigkeit, ungeachtet der Anzahl laufender
Identifizierungskarten. Identifizierungskarten.
Art. 4 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Alarmsysteme zu Art. 4 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Alarmsysteme zu
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR festgelegt, erhöht um entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR festgelegt, erhöht um
eine Abgabe von 135 EUR pro laufende Identifizierungskarte. eine Abgabe von 135 EUR pro laufende Identifizierungskarte.
Wenn ein Unternehmen für Alarmsysteme zudem der in Artikel 2 erwähnten Wenn ein Unternehmen für Alarmsysteme zudem der in Artikel 2 erwähnten
Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für seine Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für seine
Tätigkeiten in Sachen Alarmsysteme auf 500 EUR festgelegt. Tätigkeiten in Sachen Alarmsysteme auf 500 EUR festgelegt.
Wenn ein Unternehmen für Alarmsysteme zudem der in Artikel 5 erwähnten Wenn ein Unternehmen für Alarmsysteme zudem der in Artikel 5 erwähnten
Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für seine Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für seine
Tätigkeiten als Unternehmen für Alarmsysteme auf 500 EUR festgelegt, Tätigkeiten als Unternehmen für Alarmsysteme auf 500 EUR festgelegt,
wenn die Anzahl der laufenden Identifizierungskarten für das wenn die Anzahl der laufenden Identifizierungskarten für das
Unternehmen für Alarmsysteme unter der Anzahl der laufenden Unternehmen für Alarmsysteme unter der Anzahl der laufenden
Identifizierungskarten für das Unternehmen für Kamerasysteme liegt. Identifizierungskarten für das Unternehmen für Kamerasysteme liegt.
Art. 5 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Kamerasysteme zu Art. 5 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Kamerasysteme zu
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR festgelegt, erhöht um entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR festgelegt, erhöht um
eine Abgabe von 135 EUR pro laufende Identifizierungskarte. eine Abgabe von 135 EUR pro laufende Identifizierungskarte.
Wenn ein Unternehmen für Kamerasysteme zudem der in Artikel 2 Wenn ein Unternehmen für Kamerasysteme zudem der in Artikel 2
erwähnten Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für erwähnten Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für
seine Tätigkeiten in Sachen Kamerasysteme auf 500 EUR festgelegt. seine Tätigkeiten in Sachen Kamerasysteme auf 500 EUR festgelegt.
Wenn ein Unternehmen für Kamerasysteme zudem der in Artikel 4 Wenn ein Unternehmen für Kamerasysteme zudem der in Artikel 4
erwähnten Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für erwähnten Gebühr unterliegt, wird der Betrag der jährlichen Gebühr für
seine Tätigkeiten als Unternehmen für Kamerasysteme auf 500 EUR seine Tätigkeiten als Unternehmen für Kamerasysteme auf 500 EUR
festgelegt, wenn die Anzahl der laufenden Identifizierungskarten für festgelegt, wenn die Anzahl der laufenden Identifizierungskarten für
das Unternehmen für Kamerasysteme der Anzahl der laufenden das Unternehmen für Kamerasysteme der Anzahl der laufenden
Identifizierungskarten für das Unternehmen für Alarmsysteme entspricht Identifizierungskarten für das Unternehmen für Alarmsysteme entspricht
oder darunter liegt. oder darunter liegt.
Art. 6 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Sicherheitsberatung Art. 6 - Der Betrag der von einem Unternehmen für Sicherheitsberatung
zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 700 EUR festgelegt. zu entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 700 EUR festgelegt.
Art. 7 - Der Betrag der von einer Ausbildungseinrichtung zu Art. 7 - Der Betrag der von einer Ausbildungseinrichtung zu
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 30 EUR pro Kursteilnehmer entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 30 EUR pro Kursteilnehmer
festgelegt, wenn die Ausbildungseinrichtung keine Einschreibegebühr festgelegt, wenn die Ausbildungseinrichtung keine Einschreibegebühr
für den Kursteilnehmer verlangt, und auf 80 EUR pro Kursteilnehmer, für den Kursteilnehmer verlangt, und auf 80 EUR pro Kursteilnehmer,
wenn eine Einschreibegebühr für den Kursteilnehmer verlangt wird. wenn eine Einschreibegebühr für den Kursteilnehmer verlangt wird.
Art. 8 - Der Betrag der von einem Sicherheitsdienst zu entrichtenden Art. 8 - Der Betrag der von einem Sicherheitsdienst zu entrichtenden
jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit jährlichen Gebühr wird auf 500 EUR pro genehmigte Tätigkeit
festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 50 EUR pro laufende festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 50 EUR pro laufende
Identifizierungskarte. Identifizierungskarte.
Art. 9 - Der Betrag der von einem maritimen Sicherheitsunternehmen zu Art. 9 - Der Betrag der von einem maritimen Sicherheitsunternehmen zu
entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 2.500 EUR pro genehmigte entrichtenden jährlichen Gebühr wird auf 2.500 EUR pro genehmigte
Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 500 EUR pro Tätigkeit festgelegt, erhöht um eine Abgabe von 500 EUR pro
Bewachungsauftrag, der während des abgelaufenen Kalenderjahres Bewachungsauftrag, der während des abgelaufenen Kalenderjahres
begonnen hat. begonnen hat.
Art. 10 - Zur Deckung der Verwaltungskosten: Art. 10 - Zur Deckung der Verwaltungskosten:
1. müssen Wachunternehmen, interne Wachdienste, Sicherheitsdienste, 1. müssen Wachunternehmen, interne Wachdienste, Sicherheitsdienste,
Unternehmen für Alarmsysteme, Unternehmen für Kamerasysteme, Unternehmen für Alarmsysteme, Unternehmen für Kamerasysteme,
Unternehmen für Sicherheitsberatung, Ausbildungseinrichtungen und Unternehmen für Sicherheitsberatung, Ausbildungseinrichtungen und
maritime Sicherheitsunternehmen bei der ersten Beantragung jeder maritime Sicherheitsunternehmen bei der ersten Beantragung jeder
einzelnen Genehmigung 1.000 EUR zahlen, einzelnen Genehmigung 1.000 EUR zahlen,
2. müssen Unternehmen, die gleichzeitig einen ersten Antrag auf 2. müssen Unternehmen, die gleichzeitig einen ersten Antrag auf
Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme und als Unternehmen für Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme und als Unternehmen für
Kamerasysteme einreichen, nur einmal 1.000 EUR zahlen, Kamerasysteme einreichen, nur einmal 1.000 EUR zahlen,
3. werden Unternehmen für Alarmsysteme bei der ersten Beantragung 3. werden Unternehmen für Alarmsysteme bei der ersten Beantragung
einer Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme von der einer Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme von der
Verpflichtung befreit, die Verwaltungskosten zu zahlen, Verpflichtung befreit, die Verwaltungskosten zu zahlen,
4. werden Unternehmen für Kamerasysteme bei der ersten Beantragung 4. werden Unternehmen für Kamerasysteme bei der ersten Beantragung
einer Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme von der einer Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme von der
Verpflichtung befreit, die Verwaltungskosten zu zahlen, Verpflichtung befreit, die Verwaltungskosten zu zahlen,
5. müssen Ausbildungseinrichtungen bei der ersten Beantragung der 5. müssen Ausbildungseinrichtungen bei der ersten Beantragung der
Zulassung jedes einzeln organisierten Ausbildungskurses und jedes Zulassung jedes einzeln organisierten Ausbildungskurses und jedes
Lehrbeauftragten 500 EUR beziehungsweise 250 EUR zahlen, Lehrbeauftragten 500 EUR beziehungsweise 250 EUR zahlen,
6. müssen Personen, die eine Identifizierungskarte beantragen, 20 EUR 6. müssen Personen, die eine Identifizierungskarte beantragen, 20 EUR
pro Antrag zahlen, pro Antrag zahlen,
7. müssen Antragsteller bei der ersten Beantragung der Zulassung eines 7. müssen Antragsteller bei der ersten Beantragung der Zulassung eines
Neutralisierungssystems sowie eines Verpackungsprodukts 1.000 EUR Neutralisierungssystems sowie eines Verpackungsprodukts 1.000 EUR
zahlen, zahlen,
8. müssen Personen, die eine Bewachungsliste und ein 8. müssen Personen, die eine Bewachungsliste und ein
Bewachungsregister beantragen, wie in Artikel 27 des Königlichen Bewachungsregister beantragen, wie in Artikel 27 des Königlichen
Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden
erwähnt, 0,25 EUR pro Bewachungsliste und 14,50 EUR pro erwähnt, 0,25 EUR pro Bewachungsliste und 14,50 EUR pro
Bewachungsregister zahlen, Bewachungsregister zahlen,
9. müssen Personen, die eine Fahrzeugkennzeichnung beantragen, wie in 9. müssen Personen, die eine Fahrzeugkennzeichnung beantragen, wie in
Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung
bestimmter Bewachungsmethoden erwähnt, 5 EUR pro Aufkleber zahlen, bestimmter Bewachungsmethoden erwähnt, 5 EUR pro Aufkleber zahlen,
10. müssen Personen, die ein Emblem beantragen, wie in Artikel 95 des 10. müssen Personen, die ein Emblem beantragen, wie in Artikel 95 des
Gesetzes erwähnt, 0,15 EUR pro Emblem zahlen. Gesetzes erwähnt, 0,15 EUR pro Emblem zahlen.
Art. 11 - Die in den Artikeln 2 bis einschließlich 9 erwähnte Gebühr Art. 11 - Die in den Artikeln 2 bis einschließlich 9 erwähnte Gebühr
ist für jedes volle Kalenderjahr oder jeden Teil eines Kalenderjahres ist für jedes volle Kalenderjahr oder jeden Teil eines Kalenderjahres
zu entrichten, in dem das Unternehmen, der Dienst oder die zu entrichten, in dem das Unternehmen, der Dienst oder die
Ausbildungseinrichtung über eine Genehmigung verfügt, um die Ausbildungseinrichtung über eine Genehmigung verfügt, um die
betreffende Tätigkeit auszuüben. betreffende Tätigkeit auszuüben.
Der Übernehmer eines anderen genehmigten Unternehmens oder einer Der Übernehmer eines anderen genehmigten Unternehmens oder einer
Ausbildungseinrichtung trägt die Gebühren, die noch vom übernommenen Ausbildungseinrichtung trägt die Gebühren, die noch vom übernommenen
Unternehmen oder Dienst zu entrichten sind. Unternehmen oder Dienst zu entrichten sind.
Art. 12 - Der in Artikel 2 erwähnte Umsatz ist der Umsatz aus den Art. 12 - Der in Artikel 2 erwähnte Umsatz ist der Umsatz aus den
während des Jahres vor dem Jahr der Gebühr ausgeübten genehmigten während des Jahres vor dem Jahr der Gebühr ausgeübten genehmigten
Tätigkeiten, so wie er der Verwaltung innerhalb der Frist und auf die Tätigkeiten, so wie er der Verwaltung innerhalb der Frist und auf die
Weise, die von dieser vorgegeben wurden, übermittelt worden ist. Weise, die von dieser vorgegeben wurden, übermittelt worden ist.
Wenn das Unternehmen seinen Tätigkeitsbericht nicht rechtzeitig Wenn das Unternehmen seinen Tätigkeitsbericht nicht rechtzeitig
einreicht oder wenn es versäumt, seinen Umsatz in dem übermittelten einreicht oder wenn es versäumt, seinen Umsatz in dem übermittelten
Tätigkeitsbericht zu erwähnen oder wenn sich herausstellt, dass die Tätigkeitsbericht zu erwähnen oder wenn sich herausstellt, dass die
Angaben in dem hinterlegten Jahresabschluss den im Tätigkeitsbericht Angaben in dem hinterlegten Jahresabschluss den im Tätigkeitsbericht
erwähnten Umsatz übersteigen, kann die Verwaltung beschließen, die erwähnten Umsatz übersteigen, kann die Verwaltung beschließen, die
Gebühr auf der Grundlage des Brutto-Mehrwertes zu berechnen, der im Gebühr auf der Grundlage des Brutto-Mehrwertes zu berechnen, der im
zuletzt hinterlegten Jahresabschluss erwähnt ist. zuletzt hinterlegten Jahresabschluss erwähnt ist.
Art. 13 - Wenn die Verwaltung feststellt, dass das Unternehmen Art. 13 - Wenn die Verwaltung feststellt, dass das Unternehmen
unvollständige oder fehlerhafte Daten übermittelt hat, oder wenn, im unvollständige oder fehlerhafte Daten übermittelt hat, oder wenn, im
Fall der Artikel 3, 4, 5 und 7, bestimmte Personen eine Fall der Artikel 3, 4, 5 und 7, bestimmte Personen eine
Identifizierungskarte für das Unternehmen besitzen müssen, ohne dass Identifizierungskarte für das Unternehmen besitzen müssen, ohne dass
sie darüber verfügen, kann die Verwaltung die Gebühr auf der Grundlage sie darüber verfügen, kann die Verwaltung die Gebühr auf der Grundlage
der ihr vorliegenden Daten neu berechnen. In diesen Fällen wird der der ihr vorliegenden Daten neu berechnen. In diesen Fällen wird der
neue Gebührenbetrag berechnet und um Verwaltungskosten in Höhe von neue Gebührenbetrag berechnet und um Verwaltungskosten in Höhe von
2.000 EUR erhöht. 2.000 EUR erhöht.
Art. 14 - Die Gebühr muss spätestens 2 Monate, nachdem der Art. 14 - Die Gebühr muss spätestens 2 Monate, nachdem der
Gebührenpflichtige über den Betrag der zu zahlenden Gebühr informiert Gebührenpflichtige über den Betrag der zu zahlenden Gebühr informiert
worden ist, entrichtet werden. worden ist, entrichtet werden.
Die Zahlung der Gebühren und Verwaltungskosten erfolgt per Überweisung Die Zahlung der Gebühren und Verwaltungskosten erfolgt per Überweisung
auf das Bankkonto IBAN BE37 6792 0057 9428 (BIC: PCHQBEBB) unter auf das Bankkonto IBAN BE37 6792 0057 9428 (BIC: PCHQBEBB) unter
Angabe der Mitteilung, die auf der Zahlungsaufforderung vermerkt ist. Angabe der Mitteilung, die auf der Zahlungsaufforderung vermerkt ist.
Wenn das Unternehmen die zu entrichtenden Gebühren oder die Wenn das Unternehmen die zu entrichtenden Gebühren oder die
Verwaltungskosten nicht zahlt, kann die Verwaltung beschließen, die Verwaltungskosten nicht zahlt, kann die Verwaltung beschließen, die
Anträge, die das Unternehmen betreffen, nicht zu bearbeiten. Anträge, die das Unternehmen betreffen, nicht zu bearbeiten.
Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis einschließlich 9 des Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis einschließlich 9 des
vorliegenden Erlasses finden zum ersten Mal Anwendung auf die vorliegenden Erlasses finden zum ersten Mal Anwendung auf die
Gebühren, die im Jahr 2019 zu entrichten sind. Gebühren, die im Jahr 2019 zu entrichten sind.
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung
der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über der Gebühren, die in Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 über
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste
erwähnt sind, wird aufgehoben. erwähnt sind, wird aufgehoben.
Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2019 Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
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