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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van | - de l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide |
de Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening, | médicale urgente, |
- van het koninklijk besluit van 8 juli 1999 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 8 juillet 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de | août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente, |
Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening, | |
- van het koninklijk besluit van 23 oktober 2001 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 23 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de | août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente, |
Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening, | |
- van het koninklijk besluit van 18 juli 2002 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 18 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de | août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente, |
Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening, | |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van | - de l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide |
de Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening; | médicale urgente; |
- van het koninklijk besluit van 8 juli 1999 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 8 juillet 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de | août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente; |
Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening; | |
- van het koninklijk besluit van 23 oktober 2001 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 23 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de | août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente; |
Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening; | |
- van het koninklijk besluit van 18 juli 2002 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 18 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de | août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente. |
Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003. | Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Einsetzung der Kommissionen | 10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Einsetzung der Kommissionen |
für Dringende Medizinische Hilfe | für Dringende Medizinische Hilfe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; | Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 1995; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 1995; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 1998; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 1998; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. März 1998 in Bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. März 1998 in Bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; | auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. Mai 1998, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. Mai 1998, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, |
Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres | Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres |
Staatssekretärs für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt | Staatssekretärs für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | 1. Gesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, | Hilfe, |
2. Ambulanzdienst: den von den Behörden organisierten Ambulanzdienst, | 2. Ambulanzdienst: den von den Behörden organisierten Ambulanzdienst, |
der in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt ist, oder die | der in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt ist, oder die |
Privatpersonen, die sich in Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 des | Privatpersonen, die sich in Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 des |
Gesetzes durch ein mit dem Staat abgeschlossenes Abkommen bereit | Gesetzes durch ein mit dem Staat abgeschlossenes Abkommen bereit |
erklärt haben, in der dringenden medizinischen Hilfe mitzuwirken, | erklärt haben, in der dringenden medizinischen Hilfe mitzuwirken, |
3. mobilem Rettungsdienst: die zugelassene Funktion "Mobiler | 3. mobilem Rettungsdienst: die zugelassene Funktion "Mobiler |
Rettungsdienst" im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 | Rettungsdienst" im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 |
zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 | zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion |
"Mobiler Rettungsdienst", die in Anwendung von Artikel 6bis des | "Mobiler Rettungsdienst", die in Anwendung von Artikel 6bis des |
Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten | Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten |
für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur | für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur |
Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems in | Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems in |
den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integriert ist, | den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integriert ist, |
4. Notaufnahmedienst: den in Artikel 1 Nr. 3 des vorerwähnten | 4. Notaufnahmedienst: den in Artikel 1 Nr. 3 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnten Notaufnahmedienst, | Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnten Notaufnahmedienst, |
5. Bereitschaftsdienst: den Bereitschaftsdienst der in Artikel 2 des | 5. Bereitschaftsdienst: den Bereitschaftsdienst der in Artikel 2 des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die | der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die |
medizinischen Kommissionen erwähnten Fachkräfte, der gemäss Artikel 9 | medizinischen Kommissionen erwähnten Fachkräfte, der gemäss Artikel 9 |
desselben Erlasses organisiert wird und durch den der Bevölkerung eine | desselben Erlasses organisiert wird und durch den der Bevölkerung eine |
regelmässige und normale Gesundheitspflege zu Hause zugesichert wird, | regelmässige und normale Gesundheitspflege zu Hause zugesichert wird, |
6. Notfallsituation: ein verhängnisvolles Ereignis, durch das, eine | 6. Notfallsituation: ein verhängnisvolles Ereignis, durch das, eine |
Katastrophe, durch die oder ein Unglücksfall, durch den es zu einer | Katastrophe, durch die oder ein Unglücksfall, durch den es zu einer |
plötzlichen und schwerwiegenden Störung der sozialen Ordnung kommt | plötzlichen und schwerwiegenden Störung der sozialen Ordnung kommt |
oder kommen könnte oder das Leben oder die Gesundheit von Menschen | oder kommen könnte oder das Leben oder die Gesundheit von Menschen |
gefährdet wird oder gefährdet werden könnte, | gefährdet wird oder gefährdet werden könnte, |
7. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, | 7. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, |
8. Verwaltung: die Verwaltung der Gesundheitspflege beim Ministerium | 8. Verwaltung: die Verwaltung der Gesundheitspflege beim Ministerium |
der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. | der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. |
KAPITEL II - Einsetzung | KAPITEL II - Einsetzung |
Art. 2 - In jeder Provinz und im geographischen Gebiet des | Art. 2 - In jeder Provinz und im geographischen Gebiet des |
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird eine der Verwaltung | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird eine der Verwaltung |
unterstehende Kommission für Dringende Medizinische Hilfe, nachstehend | unterstehende Kommission für Dringende Medizinische Hilfe, nachstehend |
"die Kommission" genannt, eingesetzt. | "die Kommission" genannt, eingesetzt. |
KAPITEL III - Zusammensetzung und Aufgaben | KAPITEL III - Zusammensetzung und Aufgaben |
Art. 3 - § 1 - Jede Kommission setzt sich zusammen aus: | Art. 3 - § 1 - Jede Kommission setzt sich zusammen aus: |
1. zwei Vertretern des Feuerwehrdienstes der Gemeinden des | 1. zwei Vertretern des Feuerwehrdienstes der Gemeinden des |
Amtsbereichs der Kommission, wie erwähnt in Artikel 3 des Gesetzes, | Amtsbereichs der Kommission, wie erwähnt in Artikel 3 des Gesetzes, |
nämlich dem Dienstleiter und dem Offizier des Zentrums, | nämlich dem Dienstleiter und dem Offizier des Zentrums, |
2. je einem Vertreter eines jeden im Amtsbereich der Kommission | 2. je einem Vertreter eines jeden im Amtsbereich der Kommission |
tätigen Ambulanzdienstes, | tätigen Ambulanzdienstes, |
3. je einem Arzt zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich der | 3. je einem Arzt zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich der |
Kommission tätigen Notaufnahmedienstes, | Kommission tätigen Notaufnahmedienstes, |
4. je einem Arzt zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich der | 4. je einem Arzt zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich der |
Kommission tätigen mobilen Rettungsdienstes, | Kommission tätigen mobilen Rettungsdienstes, |
5. je einem Krankenpfleger zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich | 5. je einem Krankenpfleger zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich |
der Kommission tätigen mobilen Rettungsdienstes, | der Kommission tätigen mobilen Rettungsdienstes, |
6. je einem Vertreter eines jeden im Amtsbereich der Kommission | 6. je einem Vertreter eines jeden im Amtsbereich der Kommission |
tätigen Bereitschaftsdienstes, | tätigen Bereitschaftsdienstes, |
7. einem Vertreter des im Amtsbereich der Kommission tätigen | 7. einem Vertreter des im Amtsbereich der Kommission tätigen |
Rettungsdienstes des Roten Kreuzes, | Rettungsdienstes des Roten Kreuzes, |
8. dem Gouverneur der Provinz oder seinem Vertreter und, für die | 8. dem Gouverneur der Provinz oder seinem Vertreter und, für die |
Kommission des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt, dem im | Kommission des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt, dem im |
Provinzialgesetz erwähnten Kommissar der Föderalregierung, der den | Provinzialgesetz erwähnten Kommissar der Föderalregierung, der den |
Titel eines Gouverneurs führt, oder seinem Vertreter. | Titel eines Gouverneurs führt, oder seinem Vertreter. |
§ 2 - Die Vertreter der in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Dienste müssen | § 2 - Die Vertreter der in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Dienste müssen |
tatsächlich im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe in diesen | tatsächlich im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe in diesen |
Diensten tätig sein und werden von diesen Diensten vorgeschlagen. | Diensten tätig sein und werden von diesen Diensten vorgeschlagen. |
§ 3 - Die in § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Mitglieder sind | § 3 - Die in § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Mitglieder sind |
stimmberechtigt. Das in § 1 Nr. 8 erwähnte Mitglied hat beratende | stimmberechtigt. Das in § 1 Nr. 8 erwähnte Mitglied hat beratende |
Stimme. | Stimme. |
§ 4 - Für jedes in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte Mitglied gibt es ein | § 4 - Für jedes in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte Mitglied gibt es ein |
Ersatzmitglied, das denselben Ernennungsbedingungen unterliegt und | Ersatzmitglied, das denselben Ernennungsbedingungen unterliegt und |
ebenfalls von seinem Dienst oder seiner Funktion vorgeschlagen wird. | ebenfalls von seinem Dienst oder seiner Funktion vorgeschlagen wird. |
Die Stellvertreter der in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder werden von | Die Stellvertreter der in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder werden von |
diesen ordentlichen Mitgliedern aus der Mitte der Offiziere des | diesen ordentlichen Mitgliedern aus der Mitte der Offiziere des |
Feuerwehrdienstes vorgeschlagen. | Feuerwehrdienstes vorgeschlagen. |
§ 5 - Die in § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Mitglieder werden wie ihre | § 5 - Die in § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Mitglieder werden wie ihre |
Stellvertreter vom Minister für ein erneuerbares Mandat von vier | Stellvertreter vom Minister für ein erneuerbares Mandat von vier |
Jahren ernannt. | Jahren ernannt. |
§ 6 - Der Hygiene-Inspektor des Amtsbereichs der Kommission ist | § 6 - Der Hygiene-Inspektor des Amtsbereichs der Kommission ist |
Präsident der Kommission. Er hat beratende Stimme. | Präsident der Kommission. Er hat beratende Stimme. |
Der Vizepräsident wird vom Minister aus einer von der Kommission | Der Vizepräsident wird vom Minister aus einer von der Kommission |
vorgelegten Liste mit je zwei Kandidaten ernannt. | vorgelegten Liste mit je zwei Kandidaten ernannt. |
Art. 4 - Die Kommission hat in ihrem Amtsbereich die Aufgabe: | Art. 4 - Die Kommission hat in ihrem Amtsbereich die Aufgabe: |
1. im Hinblick auf die Organisation und Durchführung der dringenden | 1. im Hinblick auf die Organisation und Durchführung der dringenden |
medizinischen Hilfe die Zusammenarbeit zwischen allen in Artikel 3 § 1 | medizinischen Hilfe die Zusammenarbeit zwischen allen in Artikel 3 § 1 |
Nr. 1 bis 7 erwähnten, in der Kommission vertretenen Instanzen in Gang | Nr. 1 bis 7 erwähnten, in der Kommission vertretenen Instanzen in Gang |
zu setzen und die zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen umzusetzen, | zu setzen und die zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen umzusetzen, |
2. die Ausbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer des Amtsbereichs | 2. die Ausbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer des Amtsbereichs |
der Kommission gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten zu | der Kommission gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten zu |
beaufsichtigen, | beaufsichtigen, |
3. die Zusammenarbeit zwischen allen Personen, die mit der dringenden | 3. die Zusammenarbeit zwischen allen Personen, die mit der dringenden |
medizinischen Hilfe für Opfer kollektiver Notfallsituationen | medizinischen Hilfe für Opfer kollektiver Notfallsituationen |
beauftragt sind, in Gang zu setzen, | beauftragt sind, in Gang zu setzen, |
4. für eine reibungslose Verwaltung und Behandlung der beim | 4. für eine reibungslose Verwaltung und Behandlung der beim |
einheitlichen Rufsystem eingehenden Anrufe mit medizinischem Charakter | einheitlichen Rufsystem eingehenden Anrufe mit medizinischem Charakter |
zu sorgen, | zu sorgen, |
5. zwischen allen Krankenhäusern, die über einen Notaufnahmedienst | 5. zwischen allen Krankenhäusern, die über einen Notaufnahmedienst |
verfügen, der sich im Amtsbereich der Kommission befindet, und einen | verfügen, der sich im Amtsbereich der Kommission befindet, und einen |
mobilen Rettungsdienst betreiben oder betreiben möchten, ein Abkommen | mobilen Rettungsdienst betreiben oder betreiben möchten, ein Abkommen |
in Bezug auf folgende Punkte zu Stande zu bringen und umzusetzen: | in Bezug auf folgende Punkte zu Stande zu bringen und umzusetzen: |
a) in Bezug auf die Abfahrtsorte eines jeden mobilen Rettungsdienstes, | a) in Bezug auf die Abfahrtsorte eines jeden mobilen Rettungsdienstes, |
b) in Bezug auf die Liste der Krankenhäuser, die Mitglieder einer | b) in Bezug auf die Liste der Krankenhäuser, die Mitglieder einer |
jeden in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur | jeden in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur |
Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" | Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" |
(MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, erwähnten Vereinigung | (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, erwähnten Vereinigung |
sind, | sind, |
c) in Bezug auf die Festlegung der Einsatzgebiete der im Amtsbereich | c) in Bezug auf die Festlegung der Einsatzgebiete der im Amtsbereich |
der Kommission tätigen mobilen Rettungsdienste, | der Kommission tätigen mobilen Rettungsdienste, |
6. das in Artikel 7 Absatz 3 Nr. 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen | 6. das in Artikel 7 Absatz 3 Nr. 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 2. April 1965 erwähnte Protokoll zwischen allen | Erlasses vom 2. April 1965 erwähnte Protokoll zwischen allen |
Krankenhäusern, die über einen Notaufnahmedienst verfügen, der sich im | Krankenhäusern, die über einen Notaufnahmedienst verfügen, der sich im |
Amtsbereich der Kommission befindet, zu Stande zu bringen und | Amtsbereich der Kommission befindet, zu Stande zu bringen und |
umzusetzen, wobei die notwendigen spezifischen therapeutischen und | umzusetzen, wobei die notwendigen spezifischen therapeutischen und |
diagnostischen Mittel, die Zielkrankenhäuser sowie die spezifischen | diagnostischen Mittel, die Zielkrankenhäuser sowie die spezifischen |
Pathologien, für die die Führung einer medizinischen Akte für die Wahl | Pathologien, für die die Führung einer medizinischen Akte für die Wahl |
des Zielkrankenhauses ausschlaggebend sein kann, im Protokoll vermerkt | des Zielkrankenhauses ausschlaggebend sein kann, im Protokoll vermerkt |
werden müssen, | werden müssen, |
7. von Amts wegen, auf Anfrage des Ministers oder, was die in Artikel | 7. von Amts wegen, auf Anfrage des Ministers oder, was die in Artikel |
4 Nr. 3 erwähnten Befugnisse betrifft, auf Anfrage der Provinzial- | 4 Nr. 3 erwähnten Befugnisse betrifft, auf Anfrage der Provinzial- |
oder Gemeindebörden Stellungnahmen in Bezug auf die Angelegenheiten | oder Gemeindebörden Stellungnahmen in Bezug auf die Angelegenheiten |
abzugeben, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes oder seiner | abzugeben, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse fallen, | Ausführungserlasse fallen, |
8. den jährlichen Tätigkeitsbericht zu billigen. | 8. den jährlichen Tätigkeitsbericht zu billigen. |
KAPITEL IV - Arbeitsweise | KAPITEL IV - Arbeitsweise |
Art. 5 - § 1 - Die Kommission versammelt sich mindestens einmal | Art. 5 - § 1 - Die Kommission versammelt sich mindestens einmal |
jährlich auf Einberufung durch den Präsidenten. | jährlich auf Einberufung durch den Präsidenten. |
Der Präsident muss die Kommission ebenfalls einberufen | Der Präsident muss die Kommission ebenfalls einberufen |
1. auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten, | 1. auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten, |
2. auf Anfrage der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder, | 2. auf Anfrage der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder, |
3. auf Anfrage einer Mehrheit der Mitglieder einer der in Artikel 3 § | 3. auf Anfrage einer Mehrheit der Mitglieder einer der in Artikel 3 § |
1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Kategorien, | 1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Kategorien, |
4. auf Anfrage des Vorstands. | 4. auf Anfrage des Vorstands. |
§ 2 - Im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission | § 2 - Im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission |
in ihrer Mitte Arbeitsgruppen schaffen und Gutachten von Experten | in ihrer Mitte Arbeitsgruppen schaffen und Gutachten von Experten |
ihrer Wahl beantragen. | ihrer Wahl beantragen. |
§ 3 - Die in Artikel 4 Nr. 5 und 6 erwähnten Aufgaben der Kommission | § 3 - Die in Artikel 4 Nr. 5 und 6 erwähnten Aufgaben der Kommission |
werden von einer Arbeitsgruppe wahrgenommen, deren Vorsitz der | werden von einer Arbeitsgruppe wahrgenommen, deren Vorsitz der |
Präsident der Kommission führt. | Präsident der Kommission führt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Arbeitsgruppe setzt sich je nach den | Die in Absatz 1 erwähnte Arbeitsgruppe setzt sich je nach den |
Befugnissen, die sie ausübt, aus den in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten | Befugnissen, die sie ausübt, aus den in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten |
Mitgliedern zusammen, die die in Artikel 4 Nr. 5 oder Nr. 6 erwähnten | Mitgliedern zusammen, die die in Artikel 4 Nr. 5 oder Nr. 6 erwähnten |
Krankenhäuser in der Kommission vertreten; jedes dieser Mitglieder | Krankenhäuser in der Kommission vertreten; jedes dieser Mitglieder |
vertritt den Verwalter seines Krankenhauses. | vertritt den Verwalter seines Krankenhauses. |
Insofern die Behörde(n), die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 136 | Insofern die Behörde(n), die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 136 |
der Verfassung für die Zulassung der in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten | der Verfassung für die Zulassung der in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten |
Notaufnahmedienste zuständig ist/sind, einen Vertreter für die in § 1 | Notaufnahmedienste zuständig ist/sind, einen Vertreter für die in § 1 |
erwähnte Arbeitsgruppe bestimmt/bestimmen, hat dieser beratende | erwähnte Arbeitsgruppe bestimmt/bestimmen, hat dieser beratende |
Stimme. | Stimme. |
Ein in Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c) erwähntes Einsatzgebiet darf die | Ein in Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c) erwähntes Einsatzgebiet darf die |
Grenzen des Amtsbereichs der Kommission nur dann überschreiten, wenn | Grenzen des Amtsbereichs der Kommission nur dann überschreiten, wenn |
die in Absatz 1 erwähnte Arbeitsgruppe der Kommission des | die in Absatz 1 erwähnte Arbeitsgruppe der Kommission des |
Amtsbereichs, in dem das besagte Einsatzgebiet sich zum Teil befindet, | Amtsbereichs, in dem das besagte Einsatzgebiet sich zum Teil befindet, |
die Gesamtheit der Bestimmungen des Abkommens über den betreffenden | die Gesamtheit der Bestimmungen des Abkommens über den betreffenden |
mobilen Rettungsdienst billigt. | mobilen Rettungsdienst billigt. |
§ 4 - Auf Anfrage des Ministers oder jedes Mal, wenn die Kommission es | § 4 - Auf Anfrage des Ministers oder jedes Mal, wenn die Kommission es |
für notwendig hält, werden die Ärzte oder Krankenpfleger, die aufgrund | für notwendig hält, werden die Ärzte oder Krankenpfleger, die aufgrund |
eines mit dem Staat abgeschlossenen Abkommens für die Ausbildung, | eines mit dem Staat abgeschlossenen Abkommens für die Ausbildung, |
Anpassungsfortbildung und Bewertung der mit dem einheitlichen | Anpassungsfortbildung und Bewertung der mit dem einheitlichen |
Rufsystem beauftragten Personen zuständig sind, zu den Versammlungen | Rufsystem beauftragten Personen zuständig sind, zu den Versammlungen |
der Kommission, die mit ihrer Aufgabe verbundene Angelegenheiten | der Kommission, die mit ihrer Aufgabe verbundene Angelegenheiten |
betreffen, eingeladen. Diese Ärzte und Krankenpfleger haben beratende | betreffen, eingeladen. Diese Ärzte und Krankenpfleger haben beratende |
Stimme. | Stimme. |
Art. 6 - § 1 - Der Vorstand der Kommission setzt sich zusammen aus: | Art. 6 - § 1 - Der Vorstand der Kommission setzt sich zusammen aus: |
1. dem Präsidenten der Kommission, | 1. dem Präsidenten der Kommission, |
2. dem Vizepräsidenten der Kommission, | 2. dem Vizepräsidenten der Kommission, |
3. einem Vertreter des Feuerwehrdienstes, | 3. einem Vertreter des Feuerwehrdienstes, |
4. einem Vertreter der Ambulanzdienste, | 4. einem Vertreter der Ambulanzdienste, |
5. einem Arzt, Vertreter der Notaufnahmedienste, | 5. einem Arzt, Vertreter der Notaufnahmedienste, |
6. einem Arzt, Vertreter der mobilen Rettungsdienste, der nicht im | 6. einem Arzt, Vertreter der mobilen Rettungsdienste, der nicht im |
selben Krankenhaus tätig sein darf wie der in Nr. 5 erwähnte | selben Krankenhaus tätig sein darf wie der in Nr. 5 erwähnte |
Vertreter, | Vertreter, |
7. einem Krankenpfleger, Vertreter der mobilen Rettungsdienste, der | 7. einem Krankenpfleger, Vertreter der mobilen Rettungsdienste, der |
nicht im selben mobilen Rettungsdienst wie der in Nr. 6 erwähnte | nicht im selben mobilen Rettungsdienst wie der in Nr. 6 erwähnte |
Vertreter und nicht im selben Krankenhaus wie der in Nr. 5 erwähnte | Vertreter und nicht im selben Krankenhaus wie der in Nr. 5 erwähnte |
Vertreter tätig sein darf, | Vertreter tätig sein darf, |
8. einem Vertreter der Bereitschaftsdienste. | 8. einem Vertreter der Bereitschaftsdienste. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 8 erwähnten Mitglieder werden von den | § 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 8 erwähnten Mitglieder werden von den |
Mitgliedern der Kommission, die Vertreter derselben in Artikel 3 § 1 | Mitgliedern der Kommission, die Vertreter derselben in Artikel 3 § 1 |
Nr. 3 bis 8 erwähnten Dienste und Funktionen sind, aus ihrer Mitte | Nr. 3 bis 8 erwähnten Dienste und Funktionen sind, aus ihrer Mitte |
bestimmt. | bestimmt. |
§ 3 - Für jedes in § 1 Nr. 3 bis 8 erwähnte Mitglied des Vorstands | § 3 - Für jedes in § 1 Nr. 3 bis 8 erwähnte Mitglied des Vorstands |
gibt es ein Ersatzmitglied, für das dieselben Benennungsbedingungen | gibt es ein Ersatzmitglied, für das dieselben Benennungsbedingungen |
wie für die ordentlichen Mitglieder gelten. | wie für die ordentlichen Mitglieder gelten. |
Art. 7 - § 1 - Der Vorstand sorgt für eine reibungslose Arbeitsweise | Art. 7 - § 1 - Der Vorstand sorgt für eine reibungslose Arbeitsweise |
der Kommission, insbesondere indem er die Tagesordnung der | der Kommission, insbesondere indem er die Tagesordnung der |
Versammlungen festlegt und die diesbezüglichen Akten vorbereitet. Der | Versammlungen festlegt und die diesbezüglichen Akten vorbereitet. Der |
Vorstand verfasst auch den jährlichen Tätigkeitsbericht, der aufgrund | Vorstand verfasst auch den jährlichen Tätigkeitsbericht, der aufgrund |
von Artikel 4 Nr. 8 von der Kommission gebilligt wird. | von Artikel 4 Nr. 8 von der Kommission gebilligt wird. |
§ 2 - Ausserdem hat der Vorstand die besondere Aufgabe, | § 2 - Ausserdem hat der Vorstand die besondere Aufgabe, |
1. von Amts wegen oder auf Anfrage der Provinzial- und | 1. von Amts wegen oder auf Anfrage der Provinzial- und |
Gemeindebehörden im Hinblick auf die Vorbereitung auf | Gemeindebehörden im Hinblick auf die Vorbereitung auf |
Risikoveranstaltungen für diese Instanzen Stellungnahmen in Bezug auf | Risikoveranstaltungen für diese Instanzen Stellungnahmen in Bezug auf |
die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe abzugeben; diese | die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe abzugeben; diese |
Stellungnahmen werden nach Konsultierung der betroffenen Sektoren | Stellungnahmen werden nach Konsultierung der betroffenen Sektoren |
abgegeben, | abgegeben, |
2. im Dringlichkeitsfall die in Artikel 4 Nr. 7 erwähnte Befugnis der | 2. im Dringlichkeitsfall die in Artikel 4 Nr. 7 erwähnte Befugnis der |
Kommission zur Abgabe von Stellungnahmen auszuüben; in einem solchen | Kommission zur Abgabe von Stellungnahmen auszuüben; in einem solchen |
Fall wird die Stellungnahme nach Konsultierung der in Artikel 3 § 1 | Fall wird die Stellungnahme nach Konsultierung der in Artikel 3 § 1 |
Nr. 1 bis 7 erwähnten betroffenen Dienste abgegeben, | Nr. 1 bis 7 erwähnten betroffenen Dienste abgegeben, |
3. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf | 3. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf |
die Billigung des in Artikel 4 Nr. 5 erwähnten Abkommens abzugeben. | die Billigung des in Artikel 4 Nr. 5 erwähnten Abkommens abzugeben. |
Art. 8 - Der Vorstand versammelt sich mindestens viermal jährlich. | Art. 8 - Der Vorstand versammelt sich mindestens viermal jährlich. |
Ein ordentliches Mitglied, das verhindert ist, lässt sich durch sein | Ein ordentliches Mitglied, das verhindert ist, lässt sich durch sein |
Ersatzmitglied vertreten. | Ersatzmitglied vertreten. |
Art. 9 - Die Kommission beschliesst durch Stimmabgabe der anwesenden | Art. 9 - Die Kommission beschliesst durch Stimmabgabe der anwesenden |
stimmberechtigten Mitglieder, wobei jede in Artikel 3 § 1 Nr. 2 bis 7 | stimmberechtigten Mitglieder, wobei jede in Artikel 3 § 1 Nr. 2 bis 7 |
erwähnte Mitgliederkategorie über die gleiche Anzahl Stimmen verfügt. | erwähnte Mitgliederkategorie über die gleiche Anzahl Stimmen verfügt. |
Die Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit der gesamten | Die Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit der gesamten |
Stimmenanzahl getroffen. | Stimmenanzahl getroffen. |
Der Vorstand beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden in Artikel 6 | Der Vorstand beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden in Artikel 6 |
§ 1 erwähnten Mitglieder. | § 1 erwähnten Mitglieder. |
Art. 10 - Das Sekretariat der Kommission und des Vorstands wird von | Art. 10 - Das Sekretariat der Kommission und des Vorstands wird von |
einem Krankenpfleger mit besonderer Erfahrung im Bereich Notfallpflege | einem Krankenpfleger mit besonderer Erfahrung im Bereich Notfallpflege |
wahrgenommen; dieser wird vom Generaldirektor der Verwaltung für diese | wahrgenommen; dieser wird vom Generaldirektor der Verwaltung für diese |
Funktion bestimmt und der Verwaltung für mindestens drei Viertel einer | Funktion bestimmt und der Verwaltung für mindestens drei Viertel einer |
Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung gestellt. In seiner Eigenschaft | Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung gestellt. In seiner Eigenschaft |
als Sekretär nimmt dieser Krankenpfleger an den Versammlungen der | als Sekretär nimmt dieser Krankenpfleger an den Versammlungen der |
Kommission, des Vorstands und der in Artikel 5 § 2 erwähnten | Kommission, des Vorstands und der in Artikel 5 § 2 erwähnten |
Arbeitsgruppen teil. | Arbeitsgruppen teil. |
Art. 11 - Die gebilligten Berichte der Versammlungen der Kommission, | Art. 11 - Die gebilligten Berichte der Versammlungen der Kommission, |
des Vorstands und der in Artikel 5 §§ 2 und 3 erwähnten | des Vorstands und der in Artikel 5 §§ 2 und 3 erwähnten |
Arbeitsgruppen, die in den Artikeln 4, 5 §§ 2 und 3 und 7 § 2 | Arbeitsgruppen, die in den Artikeln 4, 5 §§ 2 und 3 und 7 § 2 |
erwähnten Stellungnahmen und Abkommen sowie der jährliche | erwähnten Stellungnahmen und Abkommen sowie der jährliche |
Tätigkeitsbericht müssen über den Generaldirektor der Verwaltung an | Tätigkeitsbericht müssen über den Generaldirektor der Verwaltung an |
den Minister weitergeleitet werden. | den Minister weitergeleitet werden. |
Art. 12 - Die Kommission stellt eine Geschäftsordnung auf, die Uns zur | Art. 12 - Die Kommission stellt eine Geschäftsordnung auf, die Uns zur |
Billigung vorgelegt wird. In dieser Geschäftsordnung wird unter | Billigung vorgelegt wird. In dieser Geschäftsordnung wird unter |
anderem das Verfahren der Beschlussfassung festgelegt. | anderem das Verfahren der Beschlussfassung festgelegt. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. |
Art. 14 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern, Unser | Art. 14 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern, Unser |
Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser | Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser |
Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt sind, | Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt | Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
8. JULI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. JULI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für | Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für |
Dringende Medizinische Hilfe | Dringende Medizinische Hilfe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz | Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Februar 1998; | vom 22. Februar 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung |
der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe; | der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 1999; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. April 1999 in Bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. April 1999 in Bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. Juni 1999, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. Juni 1999, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, |
beauftragt mit der Volksgesundheit, und Unseres Ministers der | beauftragt mit der Volksgesundheit, und Unseres Ministers der |
Pensionen, der Sicherheit, der Sozialen Eingliederung und der Umwelt | Pensionen, der Sicherheit, der Sozialen Eingliederung und der Umwelt |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur | Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur |
Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe wird wie | Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Eine Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Eine Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"6bis - das in Artikel 7 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten | "6bis - das in Artikel 7 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnte Protokoll zwischen dem | Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnte Protokoll zwischen dem |
einheitlichen Rufsystem und allen Krankenhäusern, die über einen | einheitlichen Rufsystem und allen Krankenhäusern, die über einen |
Notaufnahmedienst verfügen, und allen Bereitschaftsdiensten, die im | Notaufnahmedienst verfügen, und allen Bereitschaftsdiensten, die im |
Amtsbereich der Kommission tätig sind, zu Stande zu bringen und | Amtsbereich der Kommission tätig sind, zu Stande zu bringen und |
umzusetzen, wobei die notwendigen spezifischen therapeutischen und | umzusetzen, wobei die notwendigen spezifischen therapeutischen und |
diagnostischen Mittel, die Zielkrankenhäuser sowie die spezifischen | diagnostischen Mittel, die Zielkrankenhäuser sowie die spezifischen |
Pathologien, für die die Führung einer medizinischen Akte für die Wahl | Pathologien, für die die Führung einer medizinischen Akte für die Wahl |
des Zielkrankenhauses ausschlaggebend sein kann, sowie die | des Zielkrankenhauses ausschlaggebend sein kann, sowie die |
Möglichkeit, dass es zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 6 desselben | Möglichkeit, dass es zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 6 desselben |
Erlasses kommt, im Protokoll vermerkt werden müssen." | Erlasses kommt, im Protokoll vermerkt werden müssen." |
2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"Im Hinblick auf die Ausarbeitung der in Absatz 1 Nr. 6 und 6bis | "Im Hinblick auf die Ausarbeitung der in Absatz 1 Nr. 6 und 6bis |
erwähnten Protokolle wird je ein Vertreter eines jeden Krankenhauses | erwähnten Protokolle wird je ein Vertreter eines jeden Krankenhauses |
mit Notaufnahmedienst, wie erwähnt in Artikel 3 § 1 Nr. 3, der | mit Notaufnahmedienst, wie erwähnt in Artikel 3 § 1 Nr. 3, der |
Mitglied einer Kommission mit angrenzendem Amtsbereich ist, | Mitglied einer Kommission mit angrenzendem Amtsbereich ist, |
eingeladen, insofern die erwähnten Krankenhäuser von irgendeinem im | eingeladen, insofern die erwähnten Krankenhäuser von irgendeinem im |
Amtsbereich der Kommission gelegenen Punkt aus gesehen dem Begriff | Amtsbereich der Kommission gelegenen Punkt aus gesehen dem Begriff |
"nächstgelegenes Krankenhaus mit Notaufnahmedienst" entsprechen und | "nächstgelegenes Krankenhaus mit Notaufnahmedienst" entsprechen und |
insofern die erwähnten Krankenhäuser um Teilnahme an der Ausarbeitung | insofern die erwähnten Krankenhäuser um Teilnahme an der Ausarbeitung |
der Protokolle bitten." | der Protokolle bitten." |
Art. 2 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 5 und 6 erwähnten" | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 5 und 6 erwähnten" |
durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten" | durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 5 oder Nr. 6 | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 5 oder Nr. 6 |
erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 oder 6 | erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 oder 6 |
erwähnten" ersetzt. | erwähnten" ersetzt. |
3. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c) | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c) |
erwähntes" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) | erwähntes" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) |
erwähntes" ersetzt. | erwähntes" ersetzt. |
4. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 4. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6bis erwähnten Aufgaben der Kommission | "Die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6bis erwähnten Aufgaben der Kommission |
werden von einer Arbeitsgruppe wahrgenommen, deren Vorsitz der | werden von einer Arbeitsgruppe wahrgenommen, deren Vorsitz der |
Präsident der Kommission führt und die sich zusammensetzt aus den in | Präsident der Kommission führt und die sich zusammensetzt aus den in |
Artikel 3 § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Mitgliedern, die jeweils ihr | Artikel 3 § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Mitgliedern, die jeweils ihr |
Krankenhaus oder ihren Dienst vertreten." | Krankenhaus oder ihren Dienst vertreten." |
Art. 3 - Artikel 6 § 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 6 § 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. einem Vertreter des in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten | "3. einem Vertreter des in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten |
Feuerwehrdienstes," | Feuerwehrdienstes," |
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 8" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 8" durch die Wörter |
"Artikel 4 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt. | "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt. |
2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 7 " durch die Wörter | 2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 7 " durch die Wörter |
"Artikel 4 Absatz 1 Nr. 7" ersetzt. | "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 7" ersetzt. |
3. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 5" durch die Wörter | 3. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 5" durch die Wörter |
"Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. | "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. |
4. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. das Protokoll, wie erwähnt in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6bis, zu | "4. das Protokoll, wie erwähnt in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6bis, zu |
ratifizieren." | ratifizieren." |
Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"in Artikel 3 § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte" durch die Wörter "in Artikel 3 | "in Artikel 3 § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte" durch die Wörter "in Artikel 3 |
§ 1 Nr. 1 bis 7 erwähnte" ersetzt. | § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnte" ersetzt. |
Art. 6 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt | Art. 6 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt |
mit der Volksgesundheit, und Unser Minister der Pensionen, der | mit der Volksgesundheit, und Unser Minister der Pensionen, der |
Sicherheit, der Sozialen Eingliederung und der Umwelt sind, jeder für | Sicherheit, der Sozialen Eingliederung und der Umwelt sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt mit der | Der Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt mit der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Pensionen, der Sicherheit, der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Pensionen, der Sicherheit, der Sozialen Eingliederung |
und der Umwelt | und der Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 3 | Annexe 3 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
21. OKTOBER 2001- Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. OKTOBER 2001- Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für | Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für |
Dringende Medizinische Hilfe | Dringende Medizinische Hilfe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz | Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Februar 1998: | vom 22. Februar 1998: |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung |
der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe, abgeändert durch | der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999: | den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999: |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.166/3 des Staatsrates vom 3. Juli 2001: | Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.166/3 des Staatsrates vom 3. Juli 2001: |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers |
des Innern und Unseres Ministers der Landesverteidigung | des Innern und Unseres Ministers der Landesverteidigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 10. August | Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 10. August |
1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe | 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"3. mobilem Rettungsdienst: den mobilen Rettungsdienst, der in | "3. mobilem Rettungsdienst: den mobilen Rettungsdienst, der in |
Anwendung von Artikel 6bis § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. April | Anwendung von Artikel 6bis § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. April |
1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der | 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der |
dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als | dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als |
Zentren des einheitlichen Rufsystems in die dringende medizinische | Zentren des einheitlichen Rufsystems in die dringende medizinische |
Hilfe integriert ist." | Hilfe integriert ist." |
Art. 2 - Artikel 5 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 2 - Artikel 5 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird durch folgenden Satz | den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird durch folgenden Satz |
ergänzt: "Was die Kommission für den Verwaltungsbezirk | ergänzt: "Was die Kommission für den Verwaltungsbezirk |
Brüssel-Hauptstadt betrifft, gehört zur Arbeitsgruppe ausserdem das in | Brüssel-Hauptstadt betrifft, gehört zur Arbeitsgruppe ausserdem das in |
Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnte Mitglied, das in der Kommission den in | Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnte Mitglied, das in der Kommission den in |
Anwendung von Artikel 6bis § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen | Anwendung von Artikel 6bis § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen |
Erlass vom 2. April 1965 in die dringende medizinische Hilfe | Erlass vom 2. April 1965 in die dringende medizinische Hilfe |
integrierten mobilen Rettungsdienst vertritt." | integrierten mobilen Rettungsdienst vertritt." |
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Innern | Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Innern |
und Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen | und Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Oktober 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Oktober 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 4 | Annexe 4 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
18. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für | Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für |
Dringende Medizinische Hilfe | Dringende Medizinische Hilfe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz | Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Februar 1998; | vom 22. Februar 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung |
der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe, abgeändert durch | der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 1999 und 23. Oktober 2001; | die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 1999 und 23. Oktober 2001; |
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet dadurch, dass weder die | Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet dadurch, dass weder die |
heutige Regelung in Sachen Programmierung und Zulassungsnormen für die | heutige Regelung in Sachen Programmierung und Zulassungsnormen für die |
Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und in Sachen Krankenhausfusion in | Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und in Sachen Krankenhausfusion in |
Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser einerseits, noch die Regelung in Sachen Ausführung des | Krankenhäuser einerseits, noch die Regelung in Sachen Ausführung des |
Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe | Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe |
andererseits, die Möglichkeit bietet, eine ausreichende Anzahl mobiler | andererseits, die Möglichkeit bietet, eine ausreichende Anzahl mobiler |
Rettungsdienste und deren angepasste Aufteilung über das ganze | Rettungsdienste und deren angepasste Aufteilung über das ganze |
Staatsgebiet des Königreichs zu garantieren; dass aus einer vor Kurzem | Staatsgebiet des Königreichs zu garantieren; dass aus einer vor Kurzem |
erstellten statistischen Studie hervorgeht, auf welche Kriterien sich | erstellten statistischen Studie hervorgeht, auf welche Kriterien sich |
die Zuweisung der mobilen Rettungsdienste in Ausführung der beiden | die Zuweisung der mobilen Rettungsdienste in Ausführung der beiden |
vorerwähnten Gesetze stützen müsste; dass es daher und aufgrund der | vorerwähnten Gesetze stützen müsste; dass es daher und aufgrund der |
schwerwiegenden Auswirkungen, die eine unzureichende Anzahl mobiler | schwerwiegenden Auswirkungen, die eine unzureichende Anzahl mobiler |
Rettungsdienste und eine nicht flächendeckende Verteilung solcher | Rettungsdienste und eine nicht flächendeckende Verteilung solcher |
Dienste haben kann, unbedingt notwendig ist, die vorerwähnten | Dienste haben kann, unbedingt notwendig ist, die vorerwähnten |
Regelungen anzupassen; dass der Ministerrat am 7. Juni 2002 daher den | Regelungen anzupassen; dass der Ministerrat am 7. Juni 2002 daher den |
Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf die Funktion | Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf die Funktion |
"Mobiler Rettungsdienst" anwendbaren Regeln in Bezug auf ihre | "Mobiler Rettungsdienst" anwendbaren Regeln in Bezug auf ihre |
Höchstanzahl und die auf sie anwendbaren Programmierungskriterien | Höchstanzahl und die auf sie anwendbaren Programmierungskriterien |
gebilligt hat; dass dieser Entwurf in Anwendung von Artikel 84 Absatz | gebilligt hat; dass dieser Entwurf in Anwendung von Artikel 84 Absatz |
1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zur Begutachtung | 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zur Begutachtung |
übermittelt worden ist; dass die neuen Programmierungskriterien jedoch | übermittelt worden ist; dass die neuen Programmierungskriterien jedoch |
nicht ohne Anpassung der anderen Elemente der vorerwähnten Regelung | nicht ohne Anpassung der anderen Elemente der vorerwähnten Regelung |
angewandt werden können; dass daher unter anderem die Anpassung des | angewandt werden können; dass daher unter anderem die Anpassung des |
Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der | Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der |
Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe ganz dringend notwendig | Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe ganz dringend notwendig |
ist; | ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.707/3 des Staatsrates vom 26. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.707/3 des Staatsrates vom 26. Juni |
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
Ministers des Innern | Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 10. | Artikel 1 - In Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 10. |
August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische | August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische |
Hilfe, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird | Hilfe, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird |
Nr. 5 aufgehoben. | Nr. 5 aufgehoben. |
Art. 2 - Artikel 5 § 3 wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 5 § 3 wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 und 6" | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 und 6" |
durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 oder Nr. 6" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 oder Nr. 6" |
durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt und die Wörter "je | durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt und die Wörter "je |
nach den Befugnissen, die sie ausübt" gestrichen. | nach den Befugnissen, die sie ausübt" gestrichen. |
3. Absatz 4 wird gestrichen. | 3. Absatz 4 wird gestrichen. |
Art. 3 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird Nr. 3 gestrichen. | Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird Nr. 3 gestrichen. |
Art. 4 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister des | Art. 4 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister des |
Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |