Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/10/2003
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van - de l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide
de Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening, médicale urgente,
- van het koninklijk besluit van 8 juli 1999 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 8 juillet 1999 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente,
Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening,
- van het koninklijk besluit van 23 oktober 2001 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 23 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente,
Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening,
- van het koninklijk besluit van 18 juli 2002 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 18 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente,
Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van - de l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide
de Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening; médicale urgente;
- van het koninklijk besluit van 8 juli 1999 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 8 juillet 1999 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente;
Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening;
- van het koninklijk besluit van 23 oktober 2001 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 23 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente;
Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening;
- van het koninklijk besluit van 18 juli 2002 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 18 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot oprichting van de août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente.
Commissies voor Dringende Geneeskundige Hulpverlening.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003. Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Einsetzung der Kommissionen 10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Einsetzung der Kommissionen
für Dringende Medizinische Hilfe für Dringende Medizinische Hilfe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 1995; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 1998;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. März 1998 in Bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. März 1998 in Bezug
auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. Mai 1998, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. Mai 1998, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern,
Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres
Staatssekretärs für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt Staatssekretärs für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische 1. Gesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, Hilfe,
2. Ambulanzdienst: den von den Behörden organisierten Ambulanzdienst, 2. Ambulanzdienst: den von den Behörden organisierten Ambulanzdienst,
der in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt ist, oder die der in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt ist, oder die
Privatpersonen, die sich in Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 des Privatpersonen, die sich in Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 des
Gesetzes durch ein mit dem Staat abgeschlossenes Abkommen bereit Gesetzes durch ein mit dem Staat abgeschlossenes Abkommen bereit
erklärt haben, in der dringenden medizinischen Hilfe mitzuwirken, erklärt haben, in der dringenden medizinischen Hilfe mitzuwirken,
3. mobilem Rettungsdienst: die zugelassene Funktion "Mobiler 3. mobilem Rettungsdienst: die zugelassene Funktion "Mobiler
Rettungsdienst" im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 Rettungsdienst" im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995
zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion
"Mobiler Rettungsdienst", die in Anwendung von Artikel 6bis des "Mobiler Rettungsdienst", die in Anwendung von Artikel 6bis des
Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten
für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur
Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems in Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems in
den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integriert ist, den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integriert ist,
4. Notaufnahmedienst: den in Artikel 1 Nr. 3 des vorerwähnten 4. Notaufnahmedienst: den in Artikel 1 Nr. 3 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnten Notaufnahmedienst, Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnten Notaufnahmedienst,
5. Bereitschaftsdienst: den Bereitschaftsdienst der in Artikel 2 des 5. Bereitschaftsdienst: den Bereitschaftsdienst der in Artikel 2 des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung
der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die
medizinischen Kommissionen erwähnten Fachkräfte, der gemäss Artikel 9 medizinischen Kommissionen erwähnten Fachkräfte, der gemäss Artikel 9
desselben Erlasses organisiert wird und durch den der Bevölkerung eine desselben Erlasses organisiert wird und durch den der Bevölkerung eine
regelmässige und normale Gesundheitspflege zu Hause zugesichert wird, regelmässige und normale Gesundheitspflege zu Hause zugesichert wird,
6. Notfallsituation: ein verhängnisvolles Ereignis, durch das, eine 6. Notfallsituation: ein verhängnisvolles Ereignis, durch das, eine
Katastrophe, durch die oder ein Unglücksfall, durch den es zu einer Katastrophe, durch die oder ein Unglücksfall, durch den es zu einer
plötzlichen und schwerwiegenden Störung der sozialen Ordnung kommt plötzlichen und schwerwiegenden Störung der sozialen Ordnung kommt
oder kommen könnte oder das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder kommen könnte oder das Leben oder die Gesundheit von Menschen
gefährdet wird oder gefährdet werden könnte, gefährdet wird oder gefährdet werden könnte,
7. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, 7. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister,
8. Verwaltung: die Verwaltung der Gesundheitspflege beim Ministerium 8. Verwaltung: die Verwaltung der Gesundheitspflege beim Ministerium
der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt.
KAPITEL II - Einsetzung KAPITEL II - Einsetzung
Art. 2 - In jeder Provinz und im geographischen Gebiet des Art. 2 - In jeder Provinz und im geographischen Gebiet des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird eine der Verwaltung Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird eine der Verwaltung
unterstehende Kommission für Dringende Medizinische Hilfe, nachstehend unterstehende Kommission für Dringende Medizinische Hilfe, nachstehend
"die Kommission" genannt, eingesetzt. "die Kommission" genannt, eingesetzt.
KAPITEL III - Zusammensetzung und Aufgaben KAPITEL III - Zusammensetzung und Aufgaben
Art. 3 - § 1 - Jede Kommission setzt sich zusammen aus: Art. 3 - § 1 - Jede Kommission setzt sich zusammen aus:
1. zwei Vertretern des Feuerwehrdienstes der Gemeinden des 1. zwei Vertretern des Feuerwehrdienstes der Gemeinden des
Amtsbereichs der Kommission, wie erwähnt in Artikel 3 des Gesetzes, Amtsbereichs der Kommission, wie erwähnt in Artikel 3 des Gesetzes,
nämlich dem Dienstleiter und dem Offizier des Zentrums, nämlich dem Dienstleiter und dem Offizier des Zentrums,
2. je einem Vertreter eines jeden im Amtsbereich der Kommission 2. je einem Vertreter eines jeden im Amtsbereich der Kommission
tätigen Ambulanzdienstes, tätigen Ambulanzdienstes,
3. je einem Arzt zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich der 3. je einem Arzt zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich der
Kommission tätigen Notaufnahmedienstes, Kommission tätigen Notaufnahmedienstes,
4. je einem Arzt zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich der 4. je einem Arzt zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich der
Kommission tätigen mobilen Rettungsdienstes, Kommission tätigen mobilen Rettungsdienstes,
5. je einem Krankenpfleger zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich 5. je einem Krankenpfleger zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich
der Kommission tätigen mobilen Rettungsdienstes, der Kommission tätigen mobilen Rettungsdienstes,
6. je einem Vertreter eines jeden im Amtsbereich der Kommission 6. je einem Vertreter eines jeden im Amtsbereich der Kommission
tätigen Bereitschaftsdienstes, tätigen Bereitschaftsdienstes,
7. einem Vertreter des im Amtsbereich der Kommission tätigen 7. einem Vertreter des im Amtsbereich der Kommission tätigen
Rettungsdienstes des Roten Kreuzes, Rettungsdienstes des Roten Kreuzes,
8. dem Gouverneur der Provinz oder seinem Vertreter und, für die 8. dem Gouverneur der Provinz oder seinem Vertreter und, für die
Kommission des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt, dem im Kommission des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt, dem im
Provinzialgesetz erwähnten Kommissar der Föderalregierung, der den Provinzialgesetz erwähnten Kommissar der Föderalregierung, der den
Titel eines Gouverneurs führt, oder seinem Vertreter. Titel eines Gouverneurs führt, oder seinem Vertreter.
§ 2 - Die Vertreter der in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Dienste müssen § 2 - Die Vertreter der in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Dienste müssen
tatsächlich im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe in diesen tatsächlich im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe in diesen
Diensten tätig sein und werden von diesen Diensten vorgeschlagen. Diensten tätig sein und werden von diesen Diensten vorgeschlagen.
§ 3 - Die in § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Mitglieder sind § 3 - Die in § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Mitglieder sind
stimmberechtigt. Das in § 1 Nr. 8 erwähnte Mitglied hat beratende stimmberechtigt. Das in § 1 Nr. 8 erwähnte Mitglied hat beratende
Stimme. Stimme.
§ 4 - Für jedes in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte Mitglied gibt es ein § 4 - Für jedes in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte Mitglied gibt es ein
Ersatzmitglied, das denselben Ernennungsbedingungen unterliegt und Ersatzmitglied, das denselben Ernennungsbedingungen unterliegt und
ebenfalls von seinem Dienst oder seiner Funktion vorgeschlagen wird. ebenfalls von seinem Dienst oder seiner Funktion vorgeschlagen wird.
Die Stellvertreter der in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder werden von Die Stellvertreter der in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder werden von
diesen ordentlichen Mitgliedern aus der Mitte der Offiziere des diesen ordentlichen Mitgliedern aus der Mitte der Offiziere des
Feuerwehrdienstes vorgeschlagen. Feuerwehrdienstes vorgeschlagen.
§ 5 - Die in § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Mitglieder werden wie ihre § 5 - Die in § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Mitglieder werden wie ihre
Stellvertreter vom Minister für ein erneuerbares Mandat von vier Stellvertreter vom Minister für ein erneuerbares Mandat von vier
Jahren ernannt. Jahren ernannt.
§ 6 - Der Hygiene-Inspektor des Amtsbereichs der Kommission ist § 6 - Der Hygiene-Inspektor des Amtsbereichs der Kommission ist
Präsident der Kommission. Er hat beratende Stimme. Präsident der Kommission. Er hat beratende Stimme.
Der Vizepräsident wird vom Minister aus einer von der Kommission Der Vizepräsident wird vom Minister aus einer von der Kommission
vorgelegten Liste mit je zwei Kandidaten ernannt. vorgelegten Liste mit je zwei Kandidaten ernannt.
Art. 4 - Die Kommission hat in ihrem Amtsbereich die Aufgabe: Art. 4 - Die Kommission hat in ihrem Amtsbereich die Aufgabe:
1. im Hinblick auf die Organisation und Durchführung der dringenden 1. im Hinblick auf die Organisation und Durchführung der dringenden
medizinischen Hilfe die Zusammenarbeit zwischen allen in Artikel 3 § 1 medizinischen Hilfe die Zusammenarbeit zwischen allen in Artikel 3 § 1
Nr. 1 bis 7 erwähnten, in der Kommission vertretenen Instanzen in Gang Nr. 1 bis 7 erwähnten, in der Kommission vertretenen Instanzen in Gang
zu setzen und die zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen umzusetzen, zu setzen und die zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen umzusetzen,
2. die Ausbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer des Amtsbereichs 2. die Ausbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer des Amtsbereichs
der Kommission gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten zu der Kommission gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten zu
beaufsichtigen, beaufsichtigen,
3. die Zusammenarbeit zwischen allen Personen, die mit der dringenden 3. die Zusammenarbeit zwischen allen Personen, die mit der dringenden
medizinischen Hilfe für Opfer kollektiver Notfallsituationen medizinischen Hilfe für Opfer kollektiver Notfallsituationen
beauftragt sind, in Gang zu setzen, beauftragt sind, in Gang zu setzen,
4. für eine reibungslose Verwaltung und Behandlung der beim 4. für eine reibungslose Verwaltung und Behandlung der beim
einheitlichen Rufsystem eingehenden Anrufe mit medizinischem Charakter einheitlichen Rufsystem eingehenden Anrufe mit medizinischem Charakter
zu sorgen, zu sorgen,
5. zwischen allen Krankenhäusern, die über einen Notaufnahmedienst 5. zwischen allen Krankenhäusern, die über einen Notaufnahmedienst
verfügen, der sich im Amtsbereich der Kommission befindet, und einen verfügen, der sich im Amtsbereich der Kommission befindet, und einen
mobilen Rettungsdienst betreiben oder betreiben möchten, ein Abkommen mobilen Rettungsdienst betreiben oder betreiben möchten, ein Abkommen
in Bezug auf folgende Punkte zu Stande zu bringen und umzusetzen: in Bezug auf folgende Punkte zu Stande zu bringen und umzusetzen:
a) in Bezug auf die Abfahrtsorte eines jeden mobilen Rettungsdienstes, a) in Bezug auf die Abfahrtsorte eines jeden mobilen Rettungsdienstes,
b) in Bezug auf die Liste der Krankenhäuser, die Mitglieder einer b) in Bezug auf die Liste der Krankenhäuser, die Mitglieder einer
jeden in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur jeden in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur
Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst"
(MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, erwähnten Vereinigung (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, erwähnten Vereinigung
sind, sind,
c) in Bezug auf die Festlegung der Einsatzgebiete der im Amtsbereich c) in Bezug auf die Festlegung der Einsatzgebiete der im Amtsbereich
der Kommission tätigen mobilen Rettungsdienste, der Kommission tätigen mobilen Rettungsdienste,
6. das in Artikel 7 Absatz 3 Nr. 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen 6. das in Artikel 7 Absatz 3 Nr. 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 2. April 1965 erwähnte Protokoll zwischen allen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnte Protokoll zwischen allen
Krankenhäusern, die über einen Notaufnahmedienst verfügen, der sich im Krankenhäusern, die über einen Notaufnahmedienst verfügen, der sich im
Amtsbereich der Kommission befindet, zu Stande zu bringen und Amtsbereich der Kommission befindet, zu Stande zu bringen und
umzusetzen, wobei die notwendigen spezifischen therapeutischen und umzusetzen, wobei die notwendigen spezifischen therapeutischen und
diagnostischen Mittel, die Zielkrankenhäuser sowie die spezifischen diagnostischen Mittel, die Zielkrankenhäuser sowie die spezifischen
Pathologien, für die die Führung einer medizinischen Akte für die Wahl Pathologien, für die die Führung einer medizinischen Akte für die Wahl
des Zielkrankenhauses ausschlaggebend sein kann, im Protokoll vermerkt des Zielkrankenhauses ausschlaggebend sein kann, im Protokoll vermerkt
werden müssen, werden müssen,
7. von Amts wegen, auf Anfrage des Ministers oder, was die in Artikel 7. von Amts wegen, auf Anfrage des Ministers oder, was die in Artikel
4 Nr. 3 erwähnten Befugnisse betrifft, auf Anfrage der Provinzial- 4 Nr. 3 erwähnten Befugnisse betrifft, auf Anfrage der Provinzial-
oder Gemeindebörden Stellungnahmen in Bezug auf die Angelegenheiten oder Gemeindebörden Stellungnahmen in Bezug auf die Angelegenheiten
abzugeben, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes oder seiner abzugeben, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse fallen, Ausführungserlasse fallen,
8. den jährlichen Tätigkeitsbericht zu billigen. 8. den jährlichen Tätigkeitsbericht zu billigen.
KAPITEL IV - Arbeitsweise KAPITEL IV - Arbeitsweise
Art. 5 - § 1 - Die Kommission versammelt sich mindestens einmal Art. 5 - § 1 - Die Kommission versammelt sich mindestens einmal
jährlich auf Einberufung durch den Präsidenten. jährlich auf Einberufung durch den Präsidenten.
Der Präsident muss die Kommission ebenfalls einberufen Der Präsident muss die Kommission ebenfalls einberufen
1. auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten, 1. auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten,
2. auf Anfrage der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder, 2. auf Anfrage der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder,
3. auf Anfrage einer Mehrheit der Mitglieder einer der in Artikel 3 § 3. auf Anfrage einer Mehrheit der Mitglieder einer der in Artikel 3 §
1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Kategorien, 1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Kategorien,
4. auf Anfrage des Vorstands. 4. auf Anfrage des Vorstands.
§ 2 - Im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission § 2 - Im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission
in ihrer Mitte Arbeitsgruppen schaffen und Gutachten von Experten in ihrer Mitte Arbeitsgruppen schaffen und Gutachten von Experten
ihrer Wahl beantragen. ihrer Wahl beantragen.
§ 3 - Die in Artikel 4 Nr. 5 und 6 erwähnten Aufgaben der Kommission § 3 - Die in Artikel 4 Nr. 5 und 6 erwähnten Aufgaben der Kommission
werden von einer Arbeitsgruppe wahrgenommen, deren Vorsitz der werden von einer Arbeitsgruppe wahrgenommen, deren Vorsitz der
Präsident der Kommission führt. Präsident der Kommission führt.
Die in Absatz 1 erwähnte Arbeitsgruppe setzt sich je nach den Die in Absatz 1 erwähnte Arbeitsgruppe setzt sich je nach den
Befugnissen, die sie ausübt, aus den in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Befugnissen, die sie ausübt, aus den in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten
Mitgliedern zusammen, die die in Artikel 4 Nr. 5 oder Nr. 6 erwähnten Mitgliedern zusammen, die die in Artikel 4 Nr. 5 oder Nr. 6 erwähnten
Krankenhäuser in der Kommission vertreten; jedes dieser Mitglieder Krankenhäuser in der Kommission vertreten; jedes dieser Mitglieder
vertritt den Verwalter seines Krankenhauses. vertritt den Verwalter seines Krankenhauses.
Insofern die Behörde(n), die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 136 Insofern die Behörde(n), die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 136
der Verfassung für die Zulassung der in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten der Verfassung für die Zulassung der in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten
Notaufnahmedienste zuständig ist/sind, einen Vertreter für die in § 1 Notaufnahmedienste zuständig ist/sind, einen Vertreter für die in § 1
erwähnte Arbeitsgruppe bestimmt/bestimmen, hat dieser beratende erwähnte Arbeitsgruppe bestimmt/bestimmen, hat dieser beratende
Stimme. Stimme.
Ein in Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c) erwähntes Einsatzgebiet darf die Ein in Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c) erwähntes Einsatzgebiet darf die
Grenzen des Amtsbereichs der Kommission nur dann überschreiten, wenn Grenzen des Amtsbereichs der Kommission nur dann überschreiten, wenn
die in Absatz 1 erwähnte Arbeitsgruppe der Kommission des die in Absatz 1 erwähnte Arbeitsgruppe der Kommission des
Amtsbereichs, in dem das besagte Einsatzgebiet sich zum Teil befindet, Amtsbereichs, in dem das besagte Einsatzgebiet sich zum Teil befindet,
die Gesamtheit der Bestimmungen des Abkommens über den betreffenden die Gesamtheit der Bestimmungen des Abkommens über den betreffenden
mobilen Rettungsdienst billigt. mobilen Rettungsdienst billigt.
§ 4 - Auf Anfrage des Ministers oder jedes Mal, wenn die Kommission es § 4 - Auf Anfrage des Ministers oder jedes Mal, wenn die Kommission es
für notwendig hält, werden die Ärzte oder Krankenpfleger, die aufgrund für notwendig hält, werden die Ärzte oder Krankenpfleger, die aufgrund
eines mit dem Staat abgeschlossenen Abkommens für die Ausbildung, eines mit dem Staat abgeschlossenen Abkommens für die Ausbildung,
Anpassungsfortbildung und Bewertung der mit dem einheitlichen Anpassungsfortbildung und Bewertung der mit dem einheitlichen
Rufsystem beauftragten Personen zuständig sind, zu den Versammlungen Rufsystem beauftragten Personen zuständig sind, zu den Versammlungen
der Kommission, die mit ihrer Aufgabe verbundene Angelegenheiten der Kommission, die mit ihrer Aufgabe verbundene Angelegenheiten
betreffen, eingeladen. Diese Ärzte und Krankenpfleger haben beratende betreffen, eingeladen. Diese Ärzte und Krankenpfleger haben beratende
Stimme. Stimme.
Art. 6 - § 1 - Der Vorstand der Kommission setzt sich zusammen aus: Art. 6 - § 1 - Der Vorstand der Kommission setzt sich zusammen aus:
1. dem Präsidenten der Kommission, 1. dem Präsidenten der Kommission,
2. dem Vizepräsidenten der Kommission, 2. dem Vizepräsidenten der Kommission,
3. einem Vertreter des Feuerwehrdienstes, 3. einem Vertreter des Feuerwehrdienstes,
4. einem Vertreter der Ambulanzdienste, 4. einem Vertreter der Ambulanzdienste,
5. einem Arzt, Vertreter der Notaufnahmedienste, 5. einem Arzt, Vertreter der Notaufnahmedienste,
6. einem Arzt, Vertreter der mobilen Rettungsdienste, der nicht im 6. einem Arzt, Vertreter der mobilen Rettungsdienste, der nicht im
selben Krankenhaus tätig sein darf wie der in Nr. 5 erwähnte selben Krankenhaus tätig sein darf wie der in Nr. 5 erwähnte
Vertreter, Vertreter,
7. einem Krankenpfleger, Vertreter der mobilen Rettungsdienste, der 7. einem Krankenpfleger, Vertreter der mobilen Rettungsdienste, der
nicht im selben mobilen Rettungsdienst wie der in Nr. 6 erwähnte nicht im selben mobilen Rettungsdienst wie der in Nr. 6 erwähnte
Vertreter und nicht im selben Krankenhaus wie der in Nr. 5 erwähnte Vertreter und nicht im selben Krankenhaus wie der in Nr. 5 erwähnte
Vertreter tätig sein darf, Vertreter tätig sein darf,
8. einem Vertreter der Bereitschaftsdienste. 8. einem Vertreter der Bereitschaftsdienste.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 8 erwähnten Mitglieder werden von den § 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 8 erwähnten Mitglieder werden von den
Mitgliedern der Kommission, die Vertreter derselben in Artikel 3 § 1 Mitgliedern der Kommission, die Vertreter derselben in Artikel 3 § 1
Nr. 3 bis 8 erwähnten Dienste und Funktionen sind, aus ihrer Mitte Nr. 3 bis 8 erwähnten Dienste und Funktionen sind, aus ihrer Mitte
bestimmt. bestimmt.
§ 3 - Für jedes in § 1 Nr. 3 bis 8 erwähnte Mitglied des Vorstands § 3 - Für jedes in § 1 Nr. 3 bis 8 erwähnte Mitglied des Vorstands
gibt es ein Ersatzmitglied, für das dieselben Benennungsbedingungen gibt es ein Ersatzmitglied, für das dieselben Benennungsbedingungen
wie für die ordentlichen Mitglieder gelten. wie für die ordentlichen Mitglieder gelten.
Art. 7 - § 1 - Der Vorstand sorgt für eine reibungslose Arbeitsweise Art. 7 - § 1 - Der Vorstand sorgt für eine reibungslose Arbeitsweise
der Kommission, insbesondere indem er die Tagesordnung der der Kommission, insbesondere indem er die Tagesordnung der
Versammlungen festlegt und die diesbezüglichen Akten vorbereitet. Der Versammlungen festlegt und die diesbezüglichen Akten vorbereitet. Der
Vorstand verfasst auch den jährlichen Tätigkeitsbericht, der aufgrund Vorstand verfasst auch den jährlichen Tätigkeitsbericht, der aufgrund
von Artikel 4 Nr. 8 von der Kommission gebilligt wird. von Artikel 4 Nr. 8 von der Kommission gebilligt wird.
§ 2 - Ausserdem hat der Vorstand die besondere Aufgabe, § 2 - Ausserdem hat der Vorstand die besondere Aufgabe,
1. von Amts wegen oder auf Anfrage der Provinzial- und 1. von Amts wegen oder auf Anfrage der Provinzial- und
Gemeindebehörden im Hinblick auf die Vorbereitung auf Gemeindebehörden im Hinblick auf die Vorbereitung auf
Risikoveranstaltungen für diese Instanzen Stellungnahmen in Bezug auf Risikoveranstaltungen für diese Instanzen Stellungnahmen in Bezug auf
die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe abzugeben; diese die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe abzugeben; diese
Stellungnahmen werden nach Konsultierung der betroffenen Sektoren Stellungnahmen werden nach Konsultierung der betroffenen Sektoren
abgegeben, abgegeben,
2. im Dringlichkeitsfall die in Artikel 4 Nr. 7 erwähnte Befugnis der 2. im Dringlichkeitsfall die in Artikel 4 Nr. 7 erwähnte Befugnis der
Kommission zur Abgabe von Stellungnahmen auszuüben; in einem solchen Kommission zur Abgabe von Stellungnahmen auszuüben; in einem solchen
Fall wird die Stellungnahme nach Konsultierung der in Artikel 3 § 1 Fall wird die Stellungnahme nach Konsultierung der in Artikel 3 § 1
Nr. 1 bis 7 erwähnten betroffenen Dienste abgegeben, Nr. 1 bis 7 erwähnten betroffenen Dienste abgegeben,
3. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf 3. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf
die Billigung des in Artikel 4 Nr. 5 erwähnten Abkommens abzugeben. die Billigung des in Artikel 4 Nr. 5 erwähnten Abkommens abzugeben.
Art. 8 - Der Vorstand versammelt sich mindestens viermal jährlich. Art. 8 - Der Vorstand versammelt sich mindestens viermal jährlich.
Ein ordentliches Mitglied, das verhindert ist, lässt sich durch sein Ein ordentliches Mitglied, das verhindert ist, lässt sich durch sein
Ersatzmitglied vertreten. Ersatzmitglied vertreten.
Art. 9 - Die Kommission beschliesst durch Stimmabgabe der anwesenden Art. 9 - Die Kommission beschliesst durch Stimmabgabe der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, wobei jede in Artikel 3 § 1 Nr. 2 bis 7 stimmberechtigten Mitglieder, wobei jede in Artikel 3 § 1 Nr. 2 bis 7
erwähnte Mitgliederkategorie über die gleiche Anzahl Stimmen verfügt. erwähnte Mitgliederkategorie über die gleiche Anzahl Stimmen verfügt.
Die Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit der gesamten Die Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit der gesamten
Stimmenanzahl getroffen. Stimmenanzahl getroffen.
Der Vorstand beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden in Artikel 6 Der Vorstand beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden in Artikel 6
§ 1 erwähnten Mitglieder. § 1 erwähnten Mitglieder.
Art. 10 - Das Sekretariat der Kommission und des Vorstands wird von Art. 10 - Das Sekretariat der Kommission und des Vorstands wird von
einem Krankenpfleger mit besonderer Erfahrung im Bereich Notfallpflege einem Krankenpfleger mit besonderer Erfahrung im Bereich Notfallpflege
wahrgenommen; dieser wird vom Generaldirektor der Verwaltung für diese wahrgenommen; dieser wird vom Generaldirektor der Verwaltung für diese
Funktion bestimmt und der Verwaltung für mindestens drei Viertel einer Funktion bestimmt und der Verwaltung für mindestens drei Viertel einer
Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung gestellt. In seiner Eigenschaft Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung gestellt. In seiner Eigenschaft
als Sekretär nimmt dieser Krankenpfleger an den Versammlungen der als Sekretär nimmt dieser Krankenpfleger an den Versammlungen der
Kommission, des Vorstands und der in Artikel 5 § 2 erwähnten Kommission, des Vorstands und der in Artikel 5 § 2 erwähnten
Arbeitsgruppen teil. Arbeitsgruppen teil.
Art. 11 - Die gebilligten Berichte der Versammlungen der Kommission, Art. 11 - Die gebilligten Berichte der Versammlungen der Kommission,
des Vorstands und der in Artikel 5 §§ 2 und 3 erwähnten des Vorstands und der in Artikel 5 §§ 2 und 3 erwähnten
Arbeitsgruppen, die in den Artikeln 4, 5 §§ 2 und 3 und 7 § 2 Arbeitsgruppen, die in den Artikeln 4, 5 §§ 2 und 3 und 7 § 2
erwähnten Stellungnahmen und Abkommen sowie der jährliche erwähnten Stellungnahmen und Abkommen sowie der jährliche
Tätigkeitsbericht müssen über den Generaldirektor der Verwaltung an Tätigkeitsbericht müssen über den Generaldirektor der Verwaltung an
den Minister weitergeleitet werden. den Minister weitergeleitet werden.
Art. 12 - Die Kommission stellt eine Geschäftsordnung auf, die Uns zur Art. 12 - Die Kommission stellt eine Geschäftsordnung auf, die Uns zur
Billigung vorgelegt wird. In dieser Geschäftsordnung wird unter Billigung vorgelegt wird. In dieser Geschäftsordnung wird unter
anderem das Verfahren der Beschlussfassung festgelegt. anderem das Verfahren der Beschlussfassung festgelegt.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Art. 14 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern, Unser Art. 14 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern, Unser
Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser
Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt sind, Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 Annexe 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
8. JULI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. JULI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für
Dringende Medizinische Hilfe Dringende Medizinische Hilfe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Februar 1998; vom 22. Februar 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung
der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe; der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 1999;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. April 1999 in Bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. April 1999 in Bezug
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb
einer Frist von höchstens einem Monat; einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. Juni 1999, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. Juni 1999, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern,
beauftragt mit der Volksgesundheit, und Unseres Ministers der beauftragt mit der Volksgesundheit, und Unseres Ministers der
Pensionen, der Sicherheit, der Sozialen Eingliederung und der Umwelt Pensionen, der Sicherheit, der Sozialen Eingliederung und der Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur
Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe wird wie Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Eine Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Eine Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"6bis - das in Artikel 7 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten "6bis - das in Artikel 7 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnte Protokoll zwischen dem Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnte Protokoll zwischen dem
einheitlichen Rufsystem und allen Krankenhäusern, die über einen einheitlichen Rufsystem und allen Krankenhäusern, die über einen
Notaufnahmedienst verfügen, und allen Bereitschaftsdiensten, die im Notaufnahmedienst verfügen, und allen Bereitschaftsdiensten, die im
Amtsbereich der Kommission tätig sind, zu Stande zu bringen und Amtsbereich der Kommission tätig sind, zu Stande zu bringen und
umzusetzen, wobei die notwendigen spezifischen therapeutischen und umzusetzen, wobei die notwendigen spezifischen therapeutischen und
diagnostischen Mittel, die Zielkrankenhäuser sowie die spezifischen diagnostischen Mittel, die Zielkrankenhäuser sowie die spezifischen
Pathologien, für die die Führung einer medizinischen Akte für die Wahl Pathologien, für die die Führung einer medizinischen Akte für die Wahl
des Zielkrankenhauses ausschlaggebend sein kann, sowie die des Zielkrankenhauses ausschlaggebend sein kann, sowie die
Möglichkeit, dass es zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 6 desselben Möglichkeit, dass es zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 6 desselben
Erlasses kommt, im Protokoll vermerkt werden müssen." Erlasses kommt, im Protokoll vermerkt werden müssen."
2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Im Hinblick auf die Ausarbeitung der in Absatz 1 Nr. 6 und 6bis "Im Hinblick auf die Ausarbeitung der in Absatz 1 Nr. 6 und 6bis
erwähnten Protokolle wird je ein Vertreter eines jeden Krankenhauses erwähnten Protokolle wird je ein Vertreter eines jeden Krankenhauses
mit Notaufnahmedienst, wie erwähnt in Artikel 3 § 1 Nr. 3, der mit Notaufnahmedienst, wie erwähnt in Artikel 3 § 1 Nr. 3, der
Mitglied einer Kommission mit angrenzendem Amtsbereich ist, Mitglied einer Kommission mit angrenzendem Amtsbereich ist,
eingeladen, insofern die erwähnten Krankenhäuser von irgendeinem im eingeladen, insofern die erwähnten Krankenhäuser von irgendeinem im
Amtsbereich der Kommission gelegenen Punkt aus gesehen dem Begriff Amtsbereich der Kommission gelegenen Punkt aus gesehen dem Begriff
"nächstgelegenes Krankenhaus mit Notaufnahmedienst" entsprechen und "nächstgelegenes Krankenhaus mit Notaufnahmedienst" entsprechen und
insofern die erwähnten Krankenhäuser um Teilnahme an der Ausarbeitung insofern die erwähnten Krankenhäuser um Teilnahme an der Ausarbeitung
der Protokolle bitten." der Protokolle bitten."
Art. 2 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 5 und 6 erwähnten" 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 5 und 6 erwähnten"
durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 5 oder Nr. 6 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 5 oder Nr. 6
erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 oder 6 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 oder 6
erwähnten" ersetzt. erwähnten" ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c) 3. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c)
erwähntes" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) erwähntes" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c)
erwähntes" ersetzt. erwähntes" ersetzt.
4. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 4. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6bis erwähnten Aufgaben der Kommission "Die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6bis erwähnten Aufgaben der Kommission
werden von einer Arbeitsgruppe wahrgenommen, deren Vorsitz der werden von einer Arbeitsgruppe wahrgenommen, deren Vorsitz der
Präsident der Kommission führt und die sich zusammensetzt aus den in Präsident der Kommission führt und die sich zusammensetzt aus den in
Artikel 3 § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Mitgliedern, die jeweils ihr Artikel 3 § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Mitgliedern, die jeweils ihr
Krankenhaus oder ihren Dienst vertreten." Krankenhaus oder ihren Dienst vertreten."
Art. 3 - Artikel 6 § 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 6 § 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. einem Vertreter des in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten "3. einem Vertreter des in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten
Feuerwehrdienstes," Feuerwehrdienstes,"
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 8" durch die Wörter 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 8" durch die Wörter
"Artikel 4 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt. "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt.
2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 7 " durch die Wörter 2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 7 " durch die Wörter
"Artikel 4 Absatz 1 Nr. 7" ersetzt. "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 7" ersetzt.
3. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 5" durch die Wörter 3. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 5" durch die Wörter
"Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt.
4. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. das Protokoll, wie erwähnt in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6bis, zu "4. das Protokoll, wie erwähnt in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6bis, zu
ratifizieren." ratifizieren."
Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"in Artikel 3 § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte" durch die Wörter "in Artikel 3 "in Artikel 3 § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte" durch die Wörter "in Artikel 3
§ 1 Nr. 1 bis 7 erwähnte" ersetzt. § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnte" ersetzt.
Art. 6 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt Art. 6 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt
mit der Volksgesundheit, und Unser Minister der Pensionen, der mit der Volksgesundheit, und Unser Minister der Pensionen, der
Sicherheit, der Sozialen Eingliederung und der Umwelt sind, jeder für Sicherheit, der Sozialen Eingliederung und der Umwelt sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1999 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt mit der Der Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt mit der
Volksgesundheit Volksgesundheit
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Pensionen, der Sicherheit, der Sozialen Eingliederung Der Minister der Pensionen, der Sicherheit, der Sozialen Eingliederung
und der Umwelt und der Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 3 Annexe 3
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
21. OKTOBER 2001- Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. OKTOBER 2001- Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für
Dringende Medizinische Hilfe Dringende Medizinische Hilfe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Februar 1998: vom 22. Februar 1998:
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung
der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe, abgeändert durch der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999: den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999:
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.166/3 des Staatsrates vom 3. Juli 2001: Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.166/3 des Staatsrates vom 3. Juli 2001:
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers
des Innern und Unseres Ministers der Landesverteidigung des Innern und Unseres Ministers der Landesverteidigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 10. August Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 10. August
1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"3. mobilem Rettungsdienst: den mobilen Rettungsdienst, der in "3. mobilem Rettungsdienst: den mobilen Rettungsdienst, der in
Anwendung von Artikel 6bis § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. April Anwendung von Artikel 6bis § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. April
1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der
dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als
Zentren des einheitlichen Rufsystems in die dringende medizinische Zentren des einheitlichen Rufsystems in die dringende medizinische
Hilfe integriert ist." Hilfe integriert ist."
Art. 2 - Artikel 5 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 2 - Artikel 5 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird durch folgenden Satz den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird durch folgenden Satz
ergänzt: "Was die Kommission für den Verwaltungsbezirk ergänzt: "Was die Kommission für den Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt betrifft, gehört zur Arbeitsgruppe ausserdem das in Brüssel-Hauptstadt betrifft, gehört zur Arbeitsgruppe ausserdem das in
Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnte Mitglied, das in der Kommission den in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnte Mitglied, das in der Kommission den in
Anwendung von Artikel 6bis § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Anwendung von Artikel 6bis § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen
Erlass vom 2. April 1965 in die dringende medizinische Hilfe Erlass vom 2. April 1965 in die dringende medizinische Hilfe
integrierten mobilen Rettungsdienst vertritt." integrierten mobilen Rettungsdienst vertritt."
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Innern Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Innern
und Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen und Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Oktober 2001 Gegeben zu Brüssel, den 23. Oktober 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 4 Annexe 4
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
18. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für
Dringende Medizinische Hilfe Dringende Medizinische Hilfe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Februar 1998; vom 22. Februar 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung
der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe, abgeändert durch der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 1999 und 23. Oktober 2001; die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 1999 und 23. Oktober 2001;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet dadurch, dass weder die Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet dadurch, dass weder die
heutige Regelung in Sachen Programmierung und Zulassungsnormen für die heutige Regelung in Sachen Programmierung und Zulassungsnormen für die
Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und in Sachen Krankenhausfusion in Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und in Sachen Krankenhausfusion in
Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser einerseits, noch die Regelung in Sachen Ausführung des Krankenhäuser einerseits, noch die Regelung in Sachen Ausführung des
Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe
andererseits, die Möglichkeit bietet, eine ausreichende Anzahl mobiler andererseits, die Möglichkeit bietet, eine ausreichende Anzahl mobiler
Rettungsdienste und deren angepasste Aufteilung über das ganze Rettungsdienste und deren angepasste Aufteilung über das ganze
Staatsgebiet des Königreichs zu garantieren; dass aus einer vor Kurzem Staatsgebiet des Königreichs zu garantieren; dass aus einer vor Kurzem
erstellten statistischen Studie hervorgeht, auf welche Kriterien sich erstellten statistischen Studie hervorgeht, auf welche Kriterien sich
die Zuweisung der mobilen Rettungsdienste in Ausführung der beiden die Zuweisung der mobilen Rettungsdienste in Ausführung der beiden
vorerwähnten Gesetze stützen müsste; dass es daher und aufgrund der vorerwähnten Gesetze stützen müsste; dass es daher und aufgrund der
schwerwiegenden Auswirkungen, die eine unzureichende Anzahl mobiler schwerwiegenden Auswirkungen, die eine unzureichende Anzahl mobiler
Rettungsdienste und eine nicht flächendeckende Verteilung solcher Rettungsdienste und eine nicht flächendeckende Verteilung solcher
Dienste haben kann, unbedingt notwendig ist, die vorerwähnten Dienste haben kann, unbedingt notwendig ist, die vorerwähnten
Regelungen anzupassen; dass der Ministerrat am 7. Juni 2002 daher den Regelungen anzupassen; dass der Ministerrat am 7. Juni 2002 daher den
Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf die Funktion Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf die Funktion
"Mobiler Rettungsdienst" anwendbaren Regeln in Bezug auf ihre "Mobiler Rettungsdienst" anwendbaren Regeln in Bezug auf ihre
Höchstanzahl und die auf sie anwendbaren Programmierungskriterien Höchstanzahl und die auf sie anwendbaren Programmierungskriterien
gebilligt hat; dass dieser Entwurf in Anwendung von Artikel 84 Absatz gebilligt hat; dass dieser Entwurf in Anwendung von Artikel 84 Absatz
1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zur Begutachtung 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zur Begutachtung
übermittelt worden ist; dass die neuen Programmierungskriterien jedoch übermittelt worden ist; dass die neuen Programmierungskriterien jedoch
nicht ohne Anpassung der anderen Elemente der vorerwähnten Regelung nicht ohne Anpassung der anderen Elemente der vorerwähnten Regelung
angewandt werden können; dass daher unter anderem die Anpassung des angewandt werden können; dass daher unter anderem die Anpassung des
Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der
Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe ganz dringend notwendig Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe ganz dringend notwendig
ist; ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.707/3 des Staatsrates vom 26. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.707/3 des Staatsrates vom 26. Juni
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres
Ministers des Innern Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Artikel 1 - In Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 10.
August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische
Hilfe, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird Hilfe, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird
Nr. 5 aufgehoben. Nr. 5 aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 5 § 3 wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 5 § 3 wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 und 6" 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 und 6"
durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 oder Nr. 6" 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 oder Nr. 6"
durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt und die Wörter "je durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt und die Wörter "je
nach den Befugnissen, die sie ausübt" gestrichen. nach den Befugnissen, die sie ausübt" gestrichen.
3. Absatz 4 wird gestrichen. 3. Absatz 4 wird gestrichen.
Art. 3 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird Nr. 3 gestrichen. Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird Nr. 3 gestrichen.
Art. 4 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister des Art. 4 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister des
Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^