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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de maatregelen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de gesloten parkeergebouwen moeten voldoen om LPG-voertuigen te parkeren. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les mesures en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG. -- Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de maatregelen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de gesloten parkeergebouwen moeten voldoen om LPG-voertuigen te parkeren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2007. - Arrêté royal fixant les mesures en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG. -- Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 17 mei 2007 tot vaststelling van de maatregelen voor de | l'arrêté royal du 17 mai 2007 fixant les mesures en matière de |
| preventie van brand en ontploffing waaraan de gesloten parkeergebouwen | prévention contre l'incendie et l'explosion auxquelles les parkings |
| moeten voldoen om LPG-voertuigen te parkeren (Belgisch Staatsblad van | fermés doivent satisfaire pour le stationnement des véhicules LPG |
| 20 juni 2007). | (Moniteur belge du 20 juin 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur | 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur |
| Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das | Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das |
| Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen | Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| Flüssiggase erzeugen weniger gesundheits- und umweltschädliche Stoffe | Flüssiggase erzeugen weniger gesundheits- und umweltschädliche Stoffe |
| und weniger Treibhausgase als Benzin und Diesel; sie tragen zur | und weniger Treibhausgase als Benzin und Diesel; sie tragen zur |
| allgemeinen Luftqualität bei. Ihr Gebrauch muss jedoch mit | allgemeinen Luftqualität bei. Ihr Gebrauch muss jedoch mit |
| Sicherheitsmaßnahmen einhergehen. Deshalb werden mit vorliegendem | Sicherheitsmaßnahmen einhergehen. Deshalb werden mit vorliegendem |
| Entwurf die Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen | Entwurf die Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen |
| geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen | geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen |
| müssen, festgelegt. | müssen, festgelegt. |
| Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des |
| Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar 2007. | Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar 2007. |
| Der Staatsrat hat bemerkt, dass die obligatorische Stellungnahme des | Der Staatsrat hat bemerkt, dass die obligatorische Stellungnahme des |
| Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vor über zweieinhalb | Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vor über zweieinhalb |
| Jahren abgegeben worden ist und dass also zu prüfen wäre, ob sich die | Jahren abgegeben worden ist und dass also zu prüfen wäre, ob sich die |
| tatsächlichen und rechtlichen Umstände seither verändert haben. | tatsächlichen und rechtlichen Umstände seither verändert haben. |
| Da festzustellen ist, dass die Umstände tatsächlich unverändert sind, | Da festzustellen ist, dass die Umstände tatsächlich unverändert sind, |
| erscheint es zwecklos, den vorliegenden Entwurf erneut dem Hohen Rat | erscheint es zwecklos, den vorliegenden Entwurf erneut dem Hohen Rat |
| vorzulegen. | vorzulegen. |
| Der Staatsrat hat zudem darauf hingewiesen, dass in Artikel 2 des | Der Staatsrat hat zudem darauf hingewiesen, dass in Artikel 2 des |
| Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung | Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung |
| sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen die | sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen die |
| Möglichkeit vorgesehen ist, von den Grundnormen zur Verhütung | Möglichkeit vorgesehen ist, von den Grundnormen zur Verhütung |
| abzuweichen. Da bis heute kein Königlicher Erlass vorliege, durch den | abzuweichen. Da bis heute kein Königlicher Erlass vorliege, durch den |
| die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird, könne keine | die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird, könne keine |
| Abweichung gewährt werden, was dem Staatsrat zufolge dem Willen des | Abweichung gewährt werden, was dem Staatsrat zufolge dem Willen des |
| Gesetzgebers widerspricht. | Gesetzgebers widerspricht. |
| Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung | Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung |
| einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt. | einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt. |
| UNTERSUCHUNG DER ARTIKEL | UNTERSUCHUNG DER ARTIKEL |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Der Staatsrat hat bemerkt, dass es wünschenswert ist, die Definition | Der Staatsrat hat bemerkt, dass es wünschenswert ist, die Definition |
| des Begriffs geschlossenes Parkhaus zu revidieren. | des Begriffs geschlossenes Parkhaus zu revidieren. |
| Auf diese Bemerkung ist im Entwurf eingegangen worden. | Auf diese Bemerkung ist im Entwurf eingegangen worden. |
| Artikel 2 bis 5 | Artikel 2 bis 5 |
| Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. | Diese Artikel bedürfen keines Kommentars. |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Gemäß diesem Artikel wird davon ausgegangen, dass Produkte, die in | Gemäß diesem Artikel wird davon ausgegangen, dass Produkte, die in |
| einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei |
| rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind, oder | rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind, oder |
| in einem EFTA-Staat, der beim Abkommen über den Europäischen | in einem EFTA-Staat, der beim Abkommen über den Europäischen |
| Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, rechtmäßig hergestellt worden sind | Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, rechtmäßig hergestellt worden sind |
| und das gleiche Schutzniveau wie das in vorliegender Regelung | und das gleiche Schutzniveau wie das in vorliegender Regelung |
| definierte Niveau bieten, den technischen Spezifikationen des Entwurfs | definierte Niveau bieten, den technischen Spezifikationen des Entwurfs |
| genügen. | genügen. |
| Der Staatsrat hat bemerkt, dass die Modalitäten, auf deren Grundlage | Der Staatsrat hat bemerkt, dass die Modalitäten, auf deren Grundlage |
| entschieden wird, inwiefern die vorerwähnten Produkte das gleiche | entschieden wird, inwiefern die vorerwähnten Produkte das gleiche |
| Schutzniveau bieten, festgelegt werden müssen. | Schutzniveau bieten, festgelegt werden müssen. |
| Dieser Bemerkung wird wie folgt entsprochen: In Punkt 4.2 von Anlage 1 | Dieser Bemerkung wird wie folgt entsprochen: In Punkt 4.2 von Anlage 1 |
| zum vorliegenden Entwurf werden die Modalitäten für die | zum vorliegenden Entwurf werden die Modalitäten für die |
| Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der in Artikel 6 erwähnten Produkte | Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der in Artikel 6 erwähnten Produkte |
| beschrieben. Das Sicherheitsniveau dieser Produkte wird zu diesem | beschrieben. Das Sicherheitsniveau dieser Produkte wird zu diesem |
| Zweck von der Stelle geprüft, die die Konzeption und Ausführung der | Zweck von der Stelle geprüft, die die Konzeption und Ausführung der |
| verschiedenen Sicherheitsanlagen prüft. | verschiedenen Sicherheitsanlagen prüft. |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. |
| Anlage I | Anlage I |
| Durch Anlage I werden bestimmte Normen verbindlich. Daher hat der | Durch Anlage I werden bestimmte Normen verbindlich. Daher hat der |
| Staatsrat bemerkt, dass der Inhalt dieser Normen veröffentlicht werden | Staatsrat bemerkt, dass der Inhalt dieser Normen veröffentlicht werden |
| muss. | muss. |
| In diesem Punkt wird das Gutachten des Staatsrates nicht befolgt. | In diesem Punkt wird das Gutachten des Staatsrates nicht befolgt. |
| Eine Norm gibt die Regeln des Fachs wieder, die zum Zeitpunkt ihrer | Eine Norm gibt die Regeln des Fachs wieder, die zum Zeitpunkt ihrer |
| Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren, einen | Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren, einen |
| bestimmten Dienst gelten. | bestimmten Dienst gelten. |
| Die Einhaltung einer Norm an sich ist nicht verbindlich, es sei denn, | Die Einhaltung einer Norm an sich ist nicht verbindlich, es sei denn, |
| die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 | die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 |
| des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur | des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur |
| Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder | Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder |
| Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3. | Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3. |
| April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der | April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der |
| Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, | Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, |
| Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch Normenzeichen | Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch Normenzeichen |
| auf die vom Normungsamt veröffentlichte Normen verweisen können. | auf die vom Normungsamt veröffentlichte Normen verweisen können. |
| Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht | Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht |
| möglich, da die Normen urheberrechtlich geschützt sind. Eine | möglich, da die Normen urheberrechtlich geschützt sind. Eine |
| Verbreitung von Normen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des | Verbreitung von Normen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des |
| Normungsamtes ist nämlich gemäß Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom | Normungsamtes ist nämlich gemäß Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom |
| 25. Oktober 2004 verboten. | 25. Oktober 2004 verboten. |
| Leute vom Fach, die eine Norm anwenden möchten, müssen sich also an | Leute vom Fach, die eine Norm anwenden möchten, müssen sich also an |
| das Normungsamt wenden. Dort können sie die Norm zu einem von diesem | das Normungsamt wenden. Dort können sie die Norm zu einem von diesem |
| Amt festgelegten Preis erwerben oder kostenlos in der Bibliothek | Amt festgelegten Preis erwerben oder kostenlos in der Bibliothek |
| einsehen. | einsehen. |
| In Bezug auf Punkt 4.2 von Anlage I hat der Staatsrat bemerkt, dass | In Bezug auf Punkt 4.2 von Anlage I hat der Staatsrat bemerkt, dass |
| deutlicher zwischen monatlichen und jährlichen Kontrollen | deutlicher zwischen monatlichen und jährlichen Kontrollen |
| unterschieden werden muss und dass näher anzugeben ist, wer die im | unterschieden werden muss und dass näher anzugeben ist, wer die im |
| Text erwähnte zuständige Person ist. | Text erwähnte zuständige Person ist. |
| Auf diese Bemerkungen ist im Entwurf eingegangen worden. | Auf diese Bemerkungen ist im Entwurf eingegangen worden. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein | zu sein |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur | 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Maßnahmen zur |
| Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das | Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das |
| Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen | Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
| Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
| Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom | Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 22. Dezember 2003; | 22. Dezember 2003; |
| In der Erwägung, dass ein geschlossenes Parkhaus im Hinblick auf die | In der Erwägung, dass ein geschlossenes Parkhaus im Hinblick auf die |
| Sicherheit der Nutzer und der Rettungsdienste den technischen | Sicherheit der Nutzer und der Rettungsdienste den technischen |
| Mindestvorschriften genügen muss, ehe dort LPG-Fahrzeuge zugelassen | Mindestvorschriften genügen muss, ehe dort LPG-Fahrzeuge zugelassen |
| werden dürfen; | werden dürfen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und |
| Explosionsschutz vom 27. Mai 2004; | Explosionsschutz vom 27. Mai 2004; |
| Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des | Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren | Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren |
| auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen | auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen |
| Formalitäten; | Formalitäten; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2006; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.867/4 des Staatsrates vom 4. Januar |
| 2007; | 2007; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner |
| Anlagen versteht man unter: | Anlagen versteht man unter: |
| 1. Parkhaus: Gebäude oder Gebäudeteil mit einer oder mehreren Ebenen | 1. Parkhaus: Gebäude oder Gebäudeteil mit einer oder mehreren Ebenen |
| zum Abstellen von Fahrzeugen, | zum Abstellen von Fahrzeugen, |
| 2. offenem Parkhaus: Parkhaus, von dem jede Ebene über zwei | 2. offenem Parkhaus: Parkhaus, von dem jede Ebene über zwei |
| gegenüberliegende Außenmauern verfügt, die folgende Bedingungen | gegenüberliegende Außenmauern verfügt, die folgende Bedingungen |
| erfüllen: | erfüllen: |
| a) Diese Außenmauern sind über ihre gesamte Länge höchstens 60 m | a) Diese Außenmauern sind über ihre gesamte Länge höchstens 60 m |
| voneinander entfernt. | voneinander entfernt. |
| b) Jede dieser Außenmauern enthält Öffnungen, deren zweckmäßiger | b) Jede dieser Außenmauern enthält Öffnungen, deren zweckmäßiger |
| Anteil mindestens ein Sechstel der Gesamtfläche aller vertikalen | Anteil mindestens ein Sechstel der Gesamtfläche aller vertikalen |
| Innen- und Außenwände des Umfangs dieser Ebene ausmacht. | Innen- und Außenwände des Umfangs dieser Ebene ausmacht. |
| c) Die Öffnungen sind gleichmäßig über die Länge jeder der beiden | c) Die Öffnungen sind gleichmäßig über die Länge jeder der beiden |
| Außenmauern verteilt. | Außenmauern verteilt. |
| d) Zwischen diesen beiden Außenmauern sind eventuelle Hindernisse | d) Zwischen diesen beiden Außenmauern sind eventuelle Hindernisse |
| zugelassen, sofern der zweckmäßige Öffnungsanteil für den Luftstrom - | zugelassen, sofern der zweckmäßige Öffnungsanteil für den Luftstrom - |
| unter Berücksichtigung einer vollen Auslastung der Parkplätze für | unter Berücksichtigung einer vollen Auslastung der Parkplätze für |
| Fahrzeuge - mindestens dem Öffnungsanteil entspricht, der in jeder | Fahrzeuge - mindestens dem Öffnungsanteil entspricht, der in jeder |
| Außenmauer erforderlich ist. | Außenmauer erforderlich ist. |
| e) Die waagerechte Entfernung unter freiem Himmel zwischen diesen | e) Die waagerechte Entfernung unter freiem Himmel zwischen diesen |
| Außenmauern und jeglichem äußeren Hindernis muss mindestens 5 m | Außenmauern und jeglichem äußeren Hindernis muss mindestens 5 m |
| betragen, | betragen, |
| 3. geschlossenem Parkhaus: Parkhaus, das nicht den in Nr. 2 | 3. geschlossenem Parkhaus: Parkhaus, das nicht den in Nr. 2 |
| aufgeführten Bedingungen entspricht, | aufgeführten Bedingungen entspricht, |
| 4. automatischem Parkhaus: Parkhaus ohne Verkehr von Personen oder von | 4. automatischem Parkhaus: Parkhaus ohne Verkehr von Personen oder von |
| Fahrzeugen mit Fahrer, in dem die Fahrzeuge mit mechanischen | Fahrzeugen mit Fahrer, in dem die Fahrzeuge mit mechanischen |
| Fördervorrichtungen ab dem Einfahrtsbereich zum Stellplatz und von | Fördervorrichtungen ab dem Einfahrtsbereich zum Stellplatz und von |
| dort zurück zur Ausfahrt gebracht werden, | dort zurück zur Ausfahrt gebracht werden, |
| 5. LPG: verflüssigtes Erdölgas. | 5. LPG: verflüssigtes Erdölgas. |
| Art. 2 - Die Vorschriften der Anlagen zum vorliegenden Erlass sind | Art. 2 - Die Vorschriften der Anlagen zum vorliegenden Erlass sind |
| anwendbar auf Parkhäuser mit Stellplätzen für mindestens zehn | anwendbar auf Parkhäuser mit Stellplätzen für mindestens zehn |
| Fahrzeuge, die entweder geschlossen sind oder deren Bodenniveau tiefer | Fahrzeuge, die entweder geschlossen sind oder deren Bodenniveau tiefer |
| als das natürliche Geländeniveau liegt. | als das natürliche Geländeniveau liegt. |
| Art. 3 - Geschlossene Parkhäuser, die den in Anlage I aufgeführten | Art. 3 - Geschlossene Parkhäuser, die den in Anlage I aufgeführten |
| technischen Vorschriften genügen, dürfen für das Abstellen von | technischen Vorschriften genügen, dürfen für das Abstellen von |
| LPG-betriebenen Fahrzeugen, die mit der in Anlage E zum Königlichen | LPG-betriebenen Fahrzeugen, die mit der in Anlage E zum Königlichen |
| Erlass vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von LPG für den Antrieb von | Erlass vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von LPG für den Antrieb von |
| Kraftfahrzeugen vorgesehenen Kontrollvignette versehen sind, benutzt | Kraftfahrzeugen vorgesehenen Kontrollvignette versehen sind, benutzt |
| werden. | werden. |
| Art. 4 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des | Art. 4 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des |
| vorliegenden Erlasses genügen, sind mit einer Beschilderung gemäß dem | vorliegenden Erlasses genügen, sind mit einer Beschilderung gemäß dem |
| in Anlage II vorgesehenen Muster ausgestattet, die LPG-betriebenen | in Anlage II vorgesehenen Muster ausgestattet, die LPG-betriebenen |
| Fahrzeugen, die nicht mit der in Anlage E zum vorerwähnten Königlichen | Fahrzeugen, die nicht mit der in Anlage E zum vorerwähnten Königlichen |
| Erlass vom 9. Mai 2001 festgelegten Kontrollvignette versehen sind, | Erlass vom 9. Mai 2001 festgelegten Kontrollvignette versehen sind, |
| die Zufahrt verbietet. | die Zufahrt verbietet. |
| Art. 5 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des | Art. 5 - Geschlossene Parkhäuser, die den Vorschriften des |
| vorliegenden Erlasses nicht genügen, müssen mit einer Beschilderung | vorliegenden Erlasses nicht genügen, müssen mit einer Beschilderung |
| gemäß dem in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Muster | gemäß dem in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Muster |
| ausgestattet sein, die LPG-betriebenen Fahrzeugen die Zufahrt | ausgestattet sein, die LPG-betriebenen Fahrzeugen die Zufahrt |
| verbietet. | verbietet. |
| Art. 6 - Für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat der | Art. 6 - Für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat der |
| Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in | Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in |
| den Verkehr gebracht worden sind, oder in einem EFTA-Staat, der beim | den Verkehr gebracht worden sind, oder in einem EFTA-Staat, der beim |
| Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, | Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, |
| rechtmäßig hergestellt worden sind und das gleiche Schutzniveau wie | rechtmäßig hergestellt worden sind und das gleiche Schutzniveau wie |
| das in vorliegender Regelung definierte Niveau bieten, wird davon | das in vorliegender Regelung definierte Niveau bieten, wird davon |
| ausgegangen, dass sie den technischen Spezifikationen des Entwurfs | ausgegangen, dass sie den technischen Spezifikationen des Entwurfs |
| genügen. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus wird gemäß den in | genügen. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus wird gemäß den in |
| Punkt 4.2 von Anlage I zum vorliegenden Königlichen Erlass | Punkt 4.2 von Anlage I zum vorliegenden Königlichen Erlass |
| beschriebenen Modalitäten festgestellt. | beschriebenen Modalitäten festgestellt. |
| Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| ANLAGE I | ANLAGE I |
| 1. Einrichtung des geschlossenen Parkhauses | 1. Einrichtung des geschlossenen Parkhauses |
| Für geschlossene Parkhäuser sind zwei Einrichtungsarten zugelassen: | Für geschlossene Parkhäuser sind zwei Einrichtungsarten zugelassen: |
| a) Entweder können LPG-Fahrzeuge auf allen Stellplätzen parken | a) Entweder können LPG-Fahrzeuge auf allen Stellplätzen parken |
| b) oder ist ein Teil der Stellplätze LPG-Fahrzeugen vorbehalten. | b) oder ist ein Teil der Stellplätze LPG-Fahrzeugen vorbehalten. |
| In letzterem Fall dürfen die in den Punkten 2.1 und 2.3 beschriebenen | In letzterem Fall dürfen die in den Punkten 2.1 und 2.3 beschriebenen |
| Sicherheitsanlagen auf diesen Bereich des geschlossenen Parkhauses | Sicherheitsanlagen auf diesen Bereich des geschlossenen Parkhauses |
| begrenzt sein. | begrenzt sein. |
| 2. Sicherheitsanlagen | 2. Sicherheitsanlagen |
| 2.1 Gaswarnanlage | 2.1 Gaswarnanlage |
| 2.1.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Anlage zur Erkennung von | 2.1.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Anlage zur Erkennung von |
| brennbaren Gasen ausgestattet. Diese Anlage kann mit der CO-Warn- und | brennbaren Gasen ausgestattet. Diese Anlage kann mit der CO-Warn- und |
| der Branderkennungsanlage verbunden werden. | der Branderkennungsanlage verbunden werden. |
| Bei einer zeitgleichen Erkennung von LPG und CO beziehungsweise eines | Bei einer zeitgleichen Erkennung von LPG und CO beziehungsweise eines |
| Brands wird die Lüftung so gesteuert, dass die entsprechende höchste | Brands wird die Lüftung so gesteuert, dass die entsprechende höchste |
| Lüftungsleistung eingeschaltet wird. | Lüftungsleistung eingeschaltet wird. |
| 2.1.2 Wahl, Installierung, Nutzung und Wartung der Gaswarnanlage | 2.1.2 Wahl, Installierung, Nutzung und Wartung der Gaswarnanlage |
| erfolgen gemäß der Norm NBN EN 50073, wobei zudem folgende | erfolgen gemäß der Norm NBN EN 50073, wobei zudem folgende |
| Vorschriften beachtet werden: | Vorschriften beachtet werden: |
| a) Die LPG-Erkennung erfolgt durch eine ortsfeste automatische Anlage, | a) Die LPG-Erkennung erfolgt durch eine ortsfeste automatische Anlage, |
| die auf Punktmessungen beruht und mit einer Meldezentrale verbunden | die auf Punktmessungen beruht und mit einer Meldezentrale verbunden |
| ist. | ist. |
| b) Die Sensoren sind 150 mm über der Bodenfläche in einem Umfeld mit | b) Die Sensoren sind 150 mm über der Bodenfläche in einem Umfeld mit |
| wenig Luftbewegung angebracht, und zwar so, dass sie nicht durch | wenig Luftbewegung angebracht, und zwar so, dass sie nicht durch |
| Fahrzeuge beschädigt werden können. | Fahrzeuge beschädigt werden können. |
| c) Kein Punkt des geschlossenen Parkhauses oder des Teils, der | c) Kein Punkt des geschlossenen Parkhauses oder des Teils, der |
| LPG-Fahrzeugen vorbehalten ist, befindet sich in einem Abstand von | LPG-Fahrzeugen vorbehalten ist, befindet sich in einem Abstand von |
| mehr als 20 m zu einem Sensor. | mehr als 20 m zu einem Sensor. |
| 2.1.3 Wenn der gemessene LPG-Gehalt der Luft mehr als 10 % des | 2.1.3 Wenn der gemessene LPG-Gehalt der Luft mehr als 10 % des |
| Volumens beträgt, das der untersten Explosivitätsgrenze der LPG | Volumens beträgt, das der untersten Explosivitätsgrenze der LPG |
| entspricht, muss die in Punkt 2.3.2 Buchstabe b) erwähnte Lüftung auf | entspricht, muss die in Punkt 2.3.2 Buchstabe b) erwähnte Lüftung auf |
| die in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten. Zudem muss sich die | die in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten. Zudem muss sich die |
| in Punkt 2.2 erwähnte Alarmanlage einschalten. | in Punkt 2.2 erwähnte Alarmanlage einschalten. |
| 2.1.4 Im Fall eines Defekts der Gaswarnanlage muss die Lüftung auf die | 2.1.4 Im Fall eines Defekts der Gaswarnanlage muss die Lüftung auf die |
| in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten. | in Punkt 2.3.1 beschriebene Leistung schalten. |
| Im Fall eines Defekts der Lüftungseinrichtung muss die Reparatur | Im Fall eines Defekts der Lüftungseinrichtung muss die Reparatur |
| unverzüglich erfolgen. | unverzüglich erfolgen. |
| 2.2 Alarmanlage | 2.2 Alarmanlage |
| 2.2.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Alarmanlage | 2.2.1 Das geschlossene Parkhaus ist mit einer Alarmanlage |
| ausgestattet. Die Alarmanlage erzeugt sowohl hörbare als auch | ausgestattet. Die Alarmanlage erzeugt sowohl hörbare als auch |
| sichtbare Signale. | sichtbare Signale. |
| 2.2.2 Die Alarmsignale müssen von jedem Ort im geschlossenen Parkhaus | 2.2.2 Die Alarmsignale müssen von jedem Ort im geschlossenen Parkhaus |
| aus deutlich wahrnehmbar sein und dürfen nicht mit anderen Signalen | aus deutlich wahrnehmbar sein und dürfen nicht mit anderen Signalen |
| verwechselbar sein. | verwechselbar sein. |
| Die akustischen Alarmsignale müssen außerhalb der Fahrzeuge und bei | Die akustischen Alarmsignale müssen außerhalb der Fahrzeuge und bei |
| normaler Lüftungsleistung hörbar sein. | normaler Lüftungsleistung hörbar sein. |
| 2.3 Lüftungsanlage | 2.3 Lüftungsanlage |
| 2.3.1 Die Lüftungsleistung beträgt mindestens 0,003 m®/s pro m² Fläche | 2.3.1 Die Lüftungsleistung beträgt mindestens 0,003 m®/s pro m² Fläche |
| für Stellplätze und Geh- und Fahrbereiche. | für Stellplätze und Geh- und Fahrbereiche. |
| 2.3.2 Die Lüftung erfolgt wie folgt: | 2.3.2 Die Lüftung erfolgt wie folgt: |
| a) entweder permanent | a) entweder permanent |
| b) oder nach einer Reaktionszeit von weniger als 15 Sekunden nach der | b) oder nach einer Reaktionszeit von weniger als 15 Sekunden nach der |
| Erkennung von LPG. | Erkennung von LPG. |
| In letzterem Fall erfolgt die Lüftung entweder pro Lüftungsbereich | In letzterem Fall erfolgt die Lüftung entweder pro Lüftungsbereich |
| oder über die gesamte Fläche des geschlossenen Parkhauses. | oder über die gesamte Fläche des geschlossenen Parkhauses. |
| 2.3.3 Ein Lüftungsbereich erstreckt sich über die Fläche, die von den | 2.3.3 Ein Lüftungsbereich erstreckt sich über die Fläche, die von den |
| Sensoren, die die Lüftung steuern, überwacht wird, und eine mindestens | Sensoren, die die Lüftung steuern, überwacht wird, und eine mindestens |
| 20 m weite Uberlappung zwischen angrenzenden Bereichen, wenn Letztere | 20 m weite Uberlappung zwischen angrenzenden Bereichen, wenn Letztere |
| nicht mit einer mindestens 1 m hohen gasdichten Abschirmung | nicht mit einer mindestens 1 m hohen gasdichten Abschirmung |
| voneinander getrennt sind. | voneinander getrennt sind. |
| 2.3.4 Die Lüftungsanlage umfasst mindestens zwei identische | 2.3.4 Die Lüftungsanlage umfasst mindestens zwei identische |
| Lüftungseinheiten. | Lüftungseinheiten. |
| Die verschiedenen Lüftungseinheiten müssen pro Bereich die in Punkt | Die verschiedenen Lüftungseinheiten müssen pro Bereich die in Punkt |
| 2.3.1 festgelegte Lüftungsleistung erbringen können. | 2.3.1 festgelegte Lüftungsleistung erbringen können. |
| Die Lüftungseinheiten müssen so geschaltet sein, dass bei Ausfall | Die Lüftungseinheiten müssen so geschaltet sein, dass bei Ausfall |
| einer Einheit, die einen Bereich abdeckt, die anderen Einheiten, die | einer Einheit, die einen Bereich abdeckt, die anderen Einheiten, die |
| diesen Bereich abdecken, automatisch einspringen und durchgehend | diesen Bereich abdecken, automatisch einspringen und durchgehend |
| laufen. In diesem Fall muss ferner ein Fehlfunktionssignal ausgelöst | laufen. In diesem Fall muss ferner ein Fehlfunktionssignal ausgelöst |
| werden. | werden. |
| 2.3.5 Die Luftzufuhr durch die Lüftung muss so erfolgen, dass eine | 2.3.5 Die Luftzufuhr durch die Lüftung muss so erfolgen, dass eine |
| vollständige Durchlüftung des Lüftungsbereichs des geschlossenen | vollständige Durchlüftung des Lüftungsbereichs des geschlossenen |
| Parkhauses gewährleistet ist. | Parkhauses gewährleistet ist. |
| 2.3.6 Die Luft des geschlossenen Parkhauses darf weder über ein | 2.3.6 Die Luft des geschlossenen Parkhauses darf weder über ein |
| Treppenhaus noch über einen Aufzugsschacht abgeleitet werden. | Treppenhaus noch über einen Aufzugsschacht abgeleitet werden. |
| 2.3.7 Die Räume des geschlossenen Parkhauses, in denen sich Personen | 2.3.7 Die Räume des geschlossenen Parkhauses, in denen sich Personen |
| dauerhaft aufhalten, insbesondere die Uberwachungsräume, werden | dauerhaft aufhalten, insbesondere die Uberwachungsräume, werden |
| getrennt gelüftet und in Uberdruck im Verhältnis zum Parkhaus | getrennt gelüftet und in Uberdruck im Verhältnis zum Parkhaus |
| gehalten. | gehalten. |
| 2.4 Stromversorgung | 2.4 Stromversorgung |
| 2.4.1 Auf der Hauptschalttafel gewährleisten getrennte Schaltkreise | 2.4.1 Auf der Hauptschalttafel gewährleisten getrennte Schaltkreise |
| die Versorgung folgender Anlagen mit Strom: | die Versorgung folgender Anlagen mit Strom: |
| - Lüftungsanlage, mit getrenntem Schaltkreis pro Lüftungseinheit, | - Lüftungsanlage, mit getrenntem Schaltkreis pro Lüftungseinheit, |
| - Gaswarnanlage, | - Gaswarnanlage, |
| - Alarmanlage. | - Alarmanlage. |
| Diese Schalttafel, einschließlich der Nebenschalttafeln zur | Diese Schalttafel, einschließlich der Nebenschalttafeln zur |
| Gewährleistung der elektrischen Versorgung der vorerwähnten Anlagen, | Gewährleistung der elektrischen Versorgung der vorerwähnten Anlagen, |
| muss sich außerhalb der Parkbereiche befinden. | muss sich außerhalb der Parkbereiche befinden. |
| 2.4.2 Alle Gruppen- und Hauptschalter, mit denen die elektrische | 2.4.2 Alle Gruppen- und Hauptschalter, mit denen die elektrische |
| Versorgung der Sicherheitsanlagen unterbrochen werden kann, sind mit | Versorgung der Sicherheitsanlagen unterbrochen werden kann, sind mit |
| einem Schildchen mit folgender Aufschrift versehen: | einem Schildchen mit folgender Aufschrift versehen: |
| "SICHERHEITSANLAGE | "SICHERHEITSANLAGE |
| NICHT ABSCHALTEN". | NICHT ABSCHALTEN". |
| 2.4.3 Die Lüftungsanlage ist mit einer Notstromversorgung | 2.4.3 Die Lüftungsanlage ist mit einer Notstromversorgung |
| ausgestattet, die automatisch und binnen einer Minute nach | ausgestattet, die automatisch und binnen einer Minute nach |
| Unterbrechung der normalen Stromversorgung den Betrieb der Anlage | Unterbrechung der normalen Stromversorgung den Betrieb der Anlage |
| während einer Stunde gewährleistet. | während einer Stunde gewährleistet. |
| Die Anlage zur Erkennung von LPG, CO und Brand und die Alarmanlage | Die Anlage zur Erkennung von LPG, CO und Brand und die Alarmanlage |
| sind mit einer eigenen unterbrechungsfreien Notstromversorgung | sind mit einer eigenen unterbrechungsfreien Notstromversorgung |
| ausgestattet. | ausgestattet. |
| 2.4.4 Sie genügen den Vorschriften der Allgemeinen Ordnung für | 2.4.4 Sie genügen den Vorschriften der Allgemeinen Ordnung für |
| elektrische Anlagen, insbesondere den Vorschriften in Sachen | elektrische Anlagen, insbesondere den Vorschriften in Sachen |
| Explosionsgefahr in Bereichen mit explosiven Gasgemischen. | Explosionsgefahr in Bereichen mit explosiven Gasgemischen. |
| 2.5 Automatische Löschanlage | 2.5 Automatische Löschanlage |
| Automatische Parkhäuser sind mit einer automatischen Löschanlage | Automatische Parkhäuser sind mit einer automatischen Löschanlage |
| ausgestattet, die der Norm NBN EN 12845 entspricht. | ausgestattet, die der Norm NBN EN 12845 entspricht. |
| 3. Betreibung | 3. Betreibung |
| Bei einer ständigen Anwesenheit von Aufsichts- und Wartungspersonal | Bei einer ständigen Anwesenheit von Aufsichts- und Wartungspersonal |
| des geschlossenen Parkhauses befinden sich die Anzeige- und | des geschlossenen Parkhauses befinden sich die Anzeige- und |
| Schalttafeln in dem Raum, in dem das Personal untergebracht ist, | Schalttafeln in dem Raum, in dem das Personal untergebracht ist, |
| sodass es die Fehlfunktions-, Warn- und Alarmsignale der | sodass es die Fehlfunktions-, Warn- und Alarmsignale der |
| Sicherheitsanlagen erkennen kann. | Sicherheitsanlagen erkennen kann. |
| Bei Abwesenheit des Aufsichts- und Wartungspersonals oder in | Bei Abwesenheit des Aufsichts- und Wartungspersonals oder in |
| Ermangelung dieses Personals werden die Fehlfunktions-, Warn- und | Ermangelung dieses Personals werden die Fehlfunktions-, Warn- und |
| Alarmsignale der Sicherheitsanlagen so weitergeleitet, dass diese | Alarmsignale der Sicherheitsanlagen so weitergeleitet, dass diese |
| unter ständiger menschlicher Aufsicht sind und eine sofortige Reaktion | unter ständiger menschlicher Aufsicht sind und eine sofortige Reaktion |
| gewährleistet werden kann. | gewährleistet werden kann. |
| 4. Wartung und Kontrolle | 4. Wartung und Kontrolle |
| 4.1 Wartung | 4.1 Wartung |
| Der Betreiber sorgt dafür, dass die Geräte der Warn-, Alarm-, | Der Betreiber sorgt dafür, dass die Geräte der Warn-, Alarm-, |
| Lüftungs- und automatischen Löschanlagen regelmäßig gemäß den | Lüftungs- und automatischen Löschanlagen regelmäßig gemäß den |
| Anweisungen des Herstellers gewartet werden. | Anweisungen des Herstellers gewartet werden. |
| 4.2 Kontrolle | 4.2 Kontrolle |
| 4.2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme werden Konzeption und Ausführung | 4.2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme werden Konzeption und Ausführung |
| der Sicherheitsanlagen geprüft; danach wird das reibungslose | der Sicherheitsanlagen geprüft; danach wird das reibungslose |
| Funktionieren jährlich kontrolliert. | Funktionieren jährlich kontrolliert. |
| Diese Kontrollen erfolgen gemäß: | Diese Kontrollen erfolgen gemäß: |
| - NBN EN 50073 für Gaswarnanlagen, | - NBN EN 50073 für Gaswarnanlagen, |
| - NBN EN 12101-4 für Lüftungsanlagen, | - NBN EN 12101-4 für Lüftungsanlagen, |
| - NBN EN 1210112845 für Löschanlagen. | - NBN EN 1210112845 für Löschanlagen. |
| 4.2.2 Das Sicherheitsniveau der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses | 4.2.2 Das Sicherheitsniveau der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten Produkte wird vor Inbetriebnahme der Anlage kontrolliert. | erwähnten Produkte wird vor Inbetriebnahme der Anlage kontrolliert. |
| Diese Kontrolle erfolgt auf der Grundlage der Zertifikate für die | Diese Kontrolle erfolgt auf der Grundlage der Zertifikate für die |
| betreffende Anwendung, die von einem Labor oder einer | betreffende Anwendung, die von einem Labor oder einer |
| Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
| oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt | oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt |
| werden, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in | werden, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in |
| den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt | den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt |
| sind, bieten. | sind, bieten. |
| 4.2.3 Die in den Punkten 4.2.1 und 4.2.2 erwähnten Kontrollen werden | 4.2.3 Die in den Punkten 4.2.1 und 4.2.2 erwähnten Kontrollen werden |
| von einer oder mehreren akkreditierten Konformitätsprüfungsstelle(n) | von einer oder mehreren akkreditierten Konformitätsprüfungsstelle(n) |
| durchgeführt, | durchgeführt, |
| a) entweder gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung | a) entweder gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung |
| der Konformitätsprüfungsstellen, | der Konformitätsprüfungsstellen, |
| b) oder gemäß einem gleichwertigen Akkreditierungsverfahren eines | b) oder gemäß einem gleichwertigen Akkreditierungsverfahren eines |
| anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen | anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen |
| Landes des Europäischen Wirtschaftsraums. | Landes des Europäischen Wirtschaftsraums. |
| 4.2.4 Der Betreiber überprüft einmal pro Monat das reibungslose | 4.2.4 Der Betreiber überprüft einmal pro Monat das reibungslose |
| Funktionieren der Warn-, Alarm-, Lüftungs- und automatischen | Funktionieren der Warn-, Alarm-, Lüftungs- und automatischen |
| Löschanlagen. | Löschanlagen. |
| Die Daten dieser Kontrollen und die sich daraus ergebenden | Die Daten dieser Kontrollen und die sich daraus ergebenden |
| Feststellungen werden zur Verfügung der Feuerwehrdienste gehalten. | Feststellungen werden zur Verfügung der Feuerwehrdienste gehalten. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der |
| Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene | Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene |
| Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, | Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, |
| beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| ANLAGE II | ANLAGE II |
| 1. Beschilderung | 1. Beschilderung |
| Die Verkehrsschilder müssen entweder reflektierend sein oder eine | Die Verkehrsschilder müssen entweder reflektierend sein oder eine |
| eigene Beleuchtung aufweisen. | eigene Beleuchtung aufweisen. |
| Die Verkehrsschilder müssen im Rahmen des Möglichen sauber gehalten | Die Verkehrsschilder müssen im Rahmen des Möglichen sauber gehalten |
| werden, sodass sie für die Verkehrsteilnehmer erkennbar bleiben. | werden, sodass sie für die Verkehrsteilnehmer erkennbar bleiben. |
| 1.1 Verbotsschild | 1.1 Verbotsschild |
| Jedes geschlossene Parkhaus weist an jeder Einfahrt ein Schild L1 auf. | Jedes geschlossene Parkhaus weist an jeder Einfahrt ein Schild L1 auf. |
| Wenn LPG-Fahrzeuge in einem Teil des geschlossenen Parkhauses | Wenn LPG-Fahrzeuge in einem Teil des geschlossenen Parkhauses |
| zugelassen sind, wird das Schild L1 an der Trennung zwischen den | zugelassen sind, wird das Schild L1 an der Trennung zwischen den |
| verschiedenen Bereichen wiederholt. | verschiedenen Bereichen wiederholt. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Der Durchmesser des Schildes beträgt mindestens 0,4 m. | Der Durchmesser des Schildes beträgt mindestens 0,4 m. |
| 1.2 Zusatzschild | 1.2 Zusatzschild |
| Ein geschlossenes Parkhaus, das den in Anlage I zum vorliegenden | Ein geschlossenes Parkhaus, das den in Anlage I zum vorliegenden |
| Erlass aufgeführten technischen Vorschriften genügt, weist an jeder | Erlass aufgeführten technischen Vorschriften genügt, weist an jeder |
| Einfahrt zudem ein Zusatzschild L2 beziehungsweise L3 auf. | Einfahrt zudem ein Zusatzschild L2 beziehungsweise L3 auf. |
| Das Zusatzschild L2 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge mit | Das Zusatzschild L2 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge mit |
| Kontrollvignette auf jedem Stellplatz im geschlossenen Parkhaus parken | Kontrollvignette auf jedem Stellplatz im geschlossenen Parkhaus parken |
| dürfen. | dürfen. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Das Zusatzschild L3 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge nur auf | Das Zusatzschild L3 ist zu verwenden, wenn LPG-Fahrzeuge nur auf |
| Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten sind. | Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten sind. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Die Schilder L2 und L3 werden stets zusammen mit dem Verbotsschild L1 | Die Schilder L2 und L3 werden stets zusammen mit dem Verbotsschild L1 |
| verwendet und sind mindestens 0,20 m hoch. | verwendet und sind mindestens 0,20 m hoch. |
| 1.3 Parkschild | 1.3 Parkschild |
| Wenn LPG-Fahrzeuge mit Kontrollvignette in einem geschlossenen | Wenn LPG-Fahrzeuge mit Kontrollvignette in einem geschlossenen |
| Parkhaus nur auf Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten | Parkhaus nur auf Stellplätzen parken dürfen, die ihnen vorbehalten |
| sind, ist am Anfang dieses Bereichs ein Zusatzschild L4 angebracht. | sind, ist am Anfang dieses Bereichs ein Zusatzschild L4 angebracht. |
| Die so angegebenen Stellplätze oder Bereiche sind ausschließlich | Die so angegebenen Stellplätze oder Bereiche sind ausschließlich |
| LPG-Fahrzeugen mit Kontrollvignette vorbehalten. | LPG-Fahrzeugen mit Kontrollvignette vorbehalten. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Der für LPG-Fahrzeuge zurückzulegende Weg von der Einfahrt bis zu | Der für LPG-Fahrzeuge zurückzulegende Weg von der Einfahrt bis zu |
| diesen vorbehaltenen Stellplätzen ist deutlich ausgeschildert. | diesen vorbehaltenen Stellplätzen ist deutlich ausgeschildert. |
| 1.4 Kennzeichnung der vorbehaltenen Stellplätze | 1.4 Kennzeichnung der vorbehaltenen Stellplätze |
| Der Belag der LPG-Fahrzeugen vorbehaltenen Stellplätze ist grün | Der Belag der LPG-Fahrzeugen vorbehaltenen Stellplätze ist grün |
| gefärbt. | gefärbt. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 zur Festlegung der |
| Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene | Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene |
| Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, | Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, |
| beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |