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| Koninklijk besluit betreffende de voorkoming van psychosociale belasting veroorzaakt door het werk, waaronder geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la prévention de la charge psychosociale occasionnée par le travail dont la violence, le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de voorkoming van psychosociale belasting veroorzaakt door het werk, waaronder geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2007. - Arrêté royal relatif à la prévention de la charge psychosociale occasionnée par le travail dont la violence, le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 17 mei 2007 betreffende de voorkoming van psychosociale | l'arrêté royal du 17 mai 2007 relatif à la prévention de la charge |
| belasting veroorzaakt door het werk, waaronder geweld, pesterijen en | psychosociale occasionnée par le travail dont la violence, le |
| ongewenst seksueel gedrag op het werk (Belgisch Staatsblad van 6 juni | harcèlement moral ou sexuel au travail (Moniteur belge du 6 juin |
| 2007). | 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Verhütung der | 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Verhütung der |
| arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, | arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, |
| darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am | darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am |
| Arbeitsplatz | Arbeitsplatz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
| Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999, 11. | Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999, 11. |
| Juni 2002 und 10. Januar 2007, des Kapitels Vbis, eingefügt durch das | Juni 2002 und 10. Januar 2007, des Kapitels Vbis, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. | Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. |
| Januar 2007 und 6. Februar 2007, und des Artikels 33 § 3; | Januar 2007 und 6. Februar 2007, und des Artikels 33 § 3; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. September 1992 zum Schutz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. September 1992 zum Schutz |
| der Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; | der Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik |
| des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
| insbesondere der Artikel 4 und 9, abgeändert durch den Königlichen | insbesondere der Artikel 4 und 9, abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 11. Juli 2002; | Erlass vom 11. Juli 2002; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen |
| Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere | Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere |
| der Anlage III, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar | der Anlage III, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar |
| 2007; | 2007; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über den Schutz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über den Schutz |
| vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; | vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
| Schutz am Arbeitsplatz vom 13. März 2007; | Schutz am Arbeitsplatz vom 13. März 2007; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.691/1 des Staatsrates vom 19. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.691/1 des Staatsrates vom 19. April |
| 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
| Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § |
| 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
| Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| versteht man unter: | versteht man unter: |
| 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
| 2. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 2. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die | Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die |
| Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer | Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer |
| Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst gemäss den | Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
| Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, | Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, |
| 3. arbeitsbedingter psychosozialer Belastung: jede Belastung | 3. arbeitsbedingter psychosozialer Belastung: jede Belastung |
| psychosozialer Art, die in der Ausführung der Arbeit ihren Ursprung | psychosozialer Art, die in der Ausführung der Arbeit ihren Ursprung |
| hat oder anlässlich der Ausführung der Arbeit vorkommt, die | hat oder anlässlich der Ausführung der Arbeit vorkommt, die |
| schädigende Folgen für die körperliche oder geistige Gesundheit der | schädigende Folgen für die körperliche oder geistige Gesundheit der |
| Person hat, | Person hat, |
| 4. zuständigem Gefahrenverhütungsberater: die natürliche Person, die | 4. zuständigem Gefahrenverhütungsberater: die natürliche Person, die |
| entweder an einen internen Dienst oder an einen externen Dienst für | entweder an einen internen Dienst oder an einen externen Dienst für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist und die in | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist und die in |
| Abschnitt III erwähnten Bedingungen erfüllt, | Abschnitt III erwähnten Bedingungen erfüllt, |
| 5. Vertrauensperson: die Person, die in Artikel 32sexies § 2 des | 5. Vertrauensperson: die Person, die in Artikel 32sexies § 2 des |
| Gesetzes erwähnt ist und gemäss diesem Artikel bestimmt wird, | Gesetzes erwähnt ist und gemäss diesem Artikel bestimmt wird, |
| 6. anderen Personen am Arbeitsplatz: jede andere Person als | 6. anderen Personen am Arbeitsplatz: jede andere Person als |
| diejenigen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, die mit | diejenigen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, die mit |
| Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommt, | Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommt, |
| insbesondere Kunden, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Schüler | insbesondere Kunden, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Schüler |
| und Studenten und Zulagenempfänger. | und Studenten und Zulagenempfänger. |
| Abschnitt II -- Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Verhütung der | Abschnitt II -- Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Verhütung der |
| arbeitsbedingten psychosozialen Belastung | arbeitsbedingten psychosozialen Belastung |
| Art. 3 - Im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems bestimmt | Art. 3 - Im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems bestimmt |
| der Arbeitgeber die Situationen, die eine psychosoziale Belastung | der Arbeitgeber die Situationen, die eine psychosoziale Belastung |
| hervorrufen können, und bestimmt er die Risiken und schätzt sie ab. | hervorrufen können, und bestimmt er die Risiken und schätzt sie ab. |
| Bei der Durchführung dieser Risikoanalyse berücksichtigt der | Bei der Durchführung dieser Risikoanalyse berücksichtigt der |
| Arbeitgeber insbesondere die Situationen, in denen Stress, Konflikte, | Arbeitgeber insbesondere die Situationen, in denen Stress, Konflikte, |
| Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz | Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
| vorhanden sind. | vorhanden sind. |
| Diese Risikoanalyse wird in Zusammenarbeit mit dem zuständigen | Diese Risikoanalyse wird in Zusammenarbeit mit dem zuständigen |
| Gefahrenverhütungsberater durchgeführt, bei ihrer Durchführung werden | Gefahrenverhütungsberater durchgeführt, bei ihrer Durchführung werden |
| Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und | Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und |
| Arbeitsbeziehungen berücksichtigt und sie ermöglicht dem Arbeitgeber, | Arbeitsbeziehungen berücksichtigt und sie ermöglicht dem Arbeitgeber, |
| geeignete Gefahrenverhütungsmassnahmen zur Verhütung der | geeignete Gefahrenverhütungsmassnahmen zur Verhütung der |
| psychosozialen Belastung zu treffen. | psychosozialen Belastung zu treffen. |
| Art. 4 - In Anwendung von Artikel 3 führt der Arbeitgeber, dessen | Art. 4 - In Anwendung von Artikel 3 führt der Arbeitgeber, dessen |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit mit anderen Personen am | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit mit anderen Personen am |
| Arbeitsplatz in Kontakt kommen, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen | Arbeitsplatz in Kontakt kommen, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen |
| Gefahrenverhütungsberater eine Risikoanalyse bezüglich der durch diese | Gefahrenverhütungsberater eine Risikoanalyse bezüglich der durch diese |
| anderen Personen verursachten psychosozialen Belastung durch. | anderen Personen verursachten psychosozialen Belastung durch. |
| Der Arbeitgeber bestimmt aufgrund der in Absatz 1 erwähnten | Der Arbeitgeber bestimmt aufgrund der in Absatz 1 erwähnten |
| Risikoanalyse, welche Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden | Risikoanalyse, welche Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden |
| müssen. | müssen. |
| Art. 5 - Der Arbeitgeber führt ausserdem, in Zusammenarbeit mit dem | Art. 5 - Der Arbeitgeber führt ausserdem, in Zusammenarbeit mit dem |
| zuständigen Gefahrenverhütungsberater, eine Analyse der Zwischenfälle | zuständigen Gefahrenverhütungsberater, eine Analyse der Zwischenfälle |
| psychosozialer Art durch, die sich wiederholen oder zu denen der | psychosozialer Art durch, die sich wiederholen oder zu denen der |
| Gefahrenverhütungsberater eine Stellungnahme abgegeben hat. | Gefahrenverhütungsberater eine Stellungnahme abgegeben hat. |
| Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 21 bis 31 bestimmt der | Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 21 bis 31 bestimmt der |
| Arbeitgeber aufgrund dieser Risikoanalyse, welche | Arbeitgeber aufgrund dieser Risikoanalyse, welche |
| Gefahrenverhütungsmassnahmen künftig getroffen werden, um die | Gefahrenverhütungsmassnahmen künftig getroffen werden, um die |
| psychosoziale Belastung zu verhüten oder zu bewältigen. | psychosoziale Belastung zu verhüten oder zu bewältigen. |
| Art. 6 - Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss die Ergebnisse der in den | Art. 6 - Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss die Ergebnisse der in den |
| Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse mit und holt die | Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse mit und holt die |
| Stellungnahme des Ausschusses zu den Gefahrenverhütungsmassnahmen ein. | Stellungnahme des Ausschusses zu den Gefahrenverhütungsmassnahmen ein. |
| Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss ausschliesslich nicht | Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss ausschliesslich nicht |
| personenbezogene Daten allgemeiner Art in Bezug auf die Ergebnisse der | personenbezogene Daten allgemeiner Art in Bezug auf die Ergebnisse der |
| in Artikel 5 erwähnten Risikoanalyse mit und holt die Stellungnahme | in Artikel 5 erwähnten Risikoanalyse mit und holt die Stellungnahme |
| des Ausschusses zu den Gefahrenverhütungsmassnahmen ein. | des Ausschusses zu den Gefahrenverhütungsmassnahmen ein. |
| Art. 7 - Die Ergebnisse der Risikoanalyse und die | Art. 7 - Die Ergebnisse der Risikoanalyse und die |
| Gefahrenverhütungsmassnahmen, die in Artikel 6 erwähnt sind, werden in | Gefahrenverhütungsmassnahmen, die in Artikel 6 erwähnt sind, werden in |
| einem spezifischen Abschnitt im Globalplan zur Gefahrenverhütung und | einem spezifischen Abschnitt im Globalplan zur Gefahrenverhütung und |
| gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm aufgenommen, die in den | gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm aufgenommen, die in den |
| Artikeln 10 und 11 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die | Artikeln 10 und 11 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die |
| Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
| Arbeit erwähnt sind. | Arbeit erwähnt sind. |
| Art. 8 - Im Hinblick auf die Erstellung des in Artikel 7 § 1 Nr. 2 | Art. 8 - Im Hinblick auf die Erstellung des in Artikel 7 § 1 Nr. 2 |
| Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den | Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den |
| Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
| erwähnten Jahresberichts teilen der zuständige | erwähnten Jahresberichts teilen der zuständige |
| Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson dem | Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson dem |
| Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes die zur Ergänzung des | Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes die zur Ergänzung des |
| Jahresberichts notwendigen Angaben mit. | Jahresberichts notwendigen Angaben mit. |
| Abschnitt III - Spezifische Bedingungen in Bezug auf den Zugang zur | Abschnitt III - Spezifische Bedingungen in Bezug auf den Zugang zur |
| Funktion des Gefahrenverhütungsberaters, | Funktion des Gefahrenverhütungsberaters, |
| der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist | der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist |
| Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsberater der internen und externen | Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsberater der internen und externen |
| Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit | Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit |
| Aufträgen und Aufgaben im Bereich der arbeitsbedingten psychosozialen | Aufträgen und Aufgaben im Bereich der arbeitsbedingten psychosozialen |
| Belastung beauftragt sind, müssen die in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des | Belastung beauftragt sind, müssen die in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des |
| Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen |
| erfüllen. | erfüllen. |
| Art. 10 - Die Personen, die in Anwendung der Artikel 16 Absatz 2 und | Art. 10 - Die Personen, die in Anwendung der Artikel 16 Absatz 2 und |
| 17 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor | 17 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor |
| Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor | Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor |
| dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im internen | dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im internen |
| Dienst bestimmt worden sind, dürfen weiterhin unter den in diesen | Dienst bestimmt worden sind, dürfen weiterhin unter den in diesen |
| Artikeln festgelegten Bedingungen die Funktion eines zuständigen | Artikeln festgelegten Bedingungen die Funktion eines zuständigen |
| Gefahrenverhütungsberaters ausüben. | Gefahrenverhütungsberaters ausüben. |
| Abschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf Gewalt und | Abschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf Gewalt und |
| moralische | moralische |
| oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz | oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
| Unterabschnitt I - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Verhütung | Unterabschnitt I - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Verhütung |
| von Gewalt und moralischer | von Gewalt und moralischer |
| oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz | oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz |
| Art. 11 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | Art. 11 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
| Abschnitts greift der Arbeitgeber auf den zuständigen | Abschnitts greift der Arbeitgeber auf den zuständigen |
| Gefahrenverhütungsberater zurück, der gemäss Artikel 32sexies des | Gefahrenverhütungsberater zurück, der gemäss Artikel 32sexies des |
| Gesetzes bestimmt worden ist. | Gesetzes bestimmt worden ist. |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts beeinträchtigen | Die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts beeinträchtigen |
| nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Bestimmungen von | nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Bestimmungen von |
| Abschnitt II anzuwenden. | Abschnitt II anzuwenden. |
| Art. 12 - Im Hinblick auf die in Artikel 4 erwähnte Risikoanalyse | Art. 12 - Im Hinblick auf die in Artikel 4 erwähnte Risikoanalyse |
| nimmt der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | nimmt der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
| Arbeit mit anderen Personen am Arbeitsplatz in Kontakt kommen, | Arbeit mit anderen Personen am Arbeitsplatz in Kontakt kommen, |
| Kenntnis von den Erklärungen der Arbeitnehmer, die in einem Register | Kenntnis von den Erklärungen der Arbeitnehmer, die in einem Register |
| aufgenommen sind. | aufgenommen sind. |
| Dieses Register wird entweder von der Vertrauensperson oder vom | Dieses Register wird entweder von der Vertrauensperson oder vom |
| zuständigen Gefahrenverhütungsberater oder, wenn der zuständige | zuständigen Gefahrenverhütungsberater oder, wenn der zuständige |
| Gefahrenverhütungsberater einem externen Dienst angehört und keine | Gefahrenverhütungsberater einem externen Dienst angehört und keine |
| einzige Vertrauensperson bestimmt worden ist, vom internen Dienst für | einzige Vertrauensperson bestimmt worden ist, vom internen Dienst für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz fortgeschrieben. | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz fortgeschrieben. |
| Diese Erklärungen umfassen eine Beschreibung der Gewalttaten und Taten | Diese Erklärungen umfassen eine Beschreibung der Gewalttaten und Taten |
| moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die durch | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die durch |
| andere Personen am Arbeitsplatz verursacht worden sind und die dem | andere Personen am Arbeitsplatz verursacht worden sind und die dem |
| Arbeitnehmer zufolge gegen ihn verübt worden sind, sowie das Datum | Arbeitnehmer zufolge gegen ihn verübt worden sind, sowie das Datum |
| dieser Taten. Sie enthält nicht die Identität des Arbeitnehmers. | dieser Taten. Sie enthält nicht die Identität des Arbeitnehmers. |
| Das Register ist nur dem Arbeitgeber, dem zuständigen | Das Register ist nur dem Arbeitgeber, dem zuständigen |
| Gefahrenverhütungsberater und der Vertrauensperson zugänglich. | Gefahrenverhütungsberater und der Vertrauensperson zugänglich. |
| Es wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung | Es wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung |
| gehalten. | gehalten. |
| Der Arbeitgeber bewahrt die im Register aufgenommenen Erklärungen über | Der Arbeitgeber bewahrt die im Register aufgenommenen Erklärungen über |
| die Taten während fünf Jahren ab dem Tag auf, an dem der Arbeitnehmer | die Taten während fünf Jahren ab dem Tag auf, an dem der Arbeitnehmer |
| diese Erklärungen hat festhalten lassen. | diese Erklärungen hat festhalten lassen. |
| Art. 13 - In Anwendung von Artikel 5 führt der Arbeitgeber eine | Art. 13 - In Anwendung von Artikel 5 führt der Arbeitgeber eine |
| Risikoanalyse aller Taten durch, die Gegenstand einer mit Gründen | Risikoanalyse aller Taten durch, die Gegenstand einer mit Gründen |
| versehenen Beschwerde gewesen sind. | versehenen Beschwerde gewesen sind. |
| Art. 14 - Der Arbeitgeber bestimmt gemäss Artikel 32quater des | Art. 14 - Der Arbeitgeber bestimmt gemäss Artikel 32quater des |
| Gesetzes, welche Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden sollen, | Gesetzes, welche Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden sollen, |
| bestimmt gemäss Artikel 32sexies § 1 des Gesetzes einen zuständigen | bestimmt gemäss Artikel 32sexies § 1 des Gesetzes einen zuständigen |
| Gefahrenverhütungsberater, bestimmt gegebenenfalls eine oder mehrere | Gefahrenverhütungsberater, bestimmt gegebenenfalls eine oder mehrere |
| Vertrauenspersonen und entfernt sie aus ihrem Amt gemäss Artikel | Vertrauenspersonen und entfernt sie aus ihrem Amt gemäss Artikel |
| 32sexies § 2 des Gesetzes. | 32sexies § 2 des Gesetzes. |
| Wird im Ausschuss kein Einverständnis im Rahmen des in Artikel | Wird im Ausschuss kein Einverständnis im Rahmen des in Artikel |
| 32quater § 1 des Gesetzes erwähnten Verfahrens erreicht oder wird das | 32quater § 1 des Gesetzes erwähnten Verfahrens erreicht oder wird das |
| Einverständnis aller Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss | Einverständnis aller Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss |
| vertreten, wie es in Artikel 32sexies § 1 und § 2 des Gesetzes erwähnt | vertreten, wie es in Artikel 32sexies § 1 und § 2 des Gesetzes erwähnt |
| ist, nicht erreicht, holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des mit | ist, nicht erreicht, holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des mit |
| der Überwachung beauftragten Beamten ein. | der Überwachung beauftragten Beamten ein. |
| Der Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die | Der Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die |
| jeweiligen Standpunkte in Einklang zu bringen. In Ermangelung einer | jeweiligen Standpunkte in Einklang zu bringen. In Ermangelung einer |
| gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine Stellungnahme ab, die dem | gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine Stellungnahme ab, die dem |
| Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert wird. Der Arbeitgeber setzt | Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert wird. Der Arbeitgeber setzt |
| binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung den | binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung den |
| Ausschuss oder gegebenenfalls die Mitglieder, die die Arbeitnehmer im | Ausschuss oder gegebenenfalls die Mitglieder, die die Arbeitnehmer im |
| Ausschuss vertreten, von der Stellungnahme dieses Beamten in Kenntnis. | Ausschuss vertreten, von der Stellungnahme dieses Beamten in Kenntnis. |
| Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel | Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel |
| 17 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik | 17 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik |
| des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
| trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer, | trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer, |
| die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses über alle | die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses über alle |
| nützlichen Informationen verfügen in Bezug auf: | nützlichen Informationen verfügen in Bezug auf: |
| 1. die Ergebnisse der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse | 1. die Ergebnisse der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse |
| und die in Artikel 6 erwähnten nicht personenbezogenen Daten | und die in Artikel 6 erwähnten nicht personenbezogenen Daten |
| allgemeiner Art, | allgemeiner Art, |
| 2. die anwendbaren Gefahrenverhütungsmassnahmen, | 2. die anwendbaren Gefahrenverhütungsmassnahmen, |
| 3. die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer der | 3. die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer der |
| Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle | Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle |
| Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, | Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, |
| 4. das Recht für den Arbeitnehmer, eine Erklärung in dem in Artikel 12 | 4. das Recht für den Arbeitnehmer, eine Erklärung in dem in Artikel 12 |
| erwähnten Register beurkunden zu lassen, | erwähnten Register beurkunden zu lassen, |
| 5. die Dienste oder Einrichtungen, auf die in Anwendung von Artikel | 5. die Dienste oder Einrichtungen, auf die in Anwendung von Artikel |
| 32quinquies des Gesetzes zurückgegriffen wird, | 32quinquies des Gesetzes zurückgegriffen wird, |
| 6. die Verpflichtung, sich der Gewalt und der moralischen oder | 6. die Verpflichtung, sich der Gewalt und der moralischen oder |
| sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu enthalten. | sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu enthalten. |
| § 2 - Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer, | § 2 - Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer, |
| die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige | die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige |
| Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die | Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die |
| Verfahren, die Rechte und die Verpflichtungen, in Bezug auf die sie | Verfahren, die Rechte und die Verpflichtungen, in Bezug auf die sie |
| die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 erwähnten Informationen erhalten, auf | die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 erwähnten Informationen erhalten, auf |
| angemessene Weise anwenden können. | angemessene Weise anwenden können. |
| Unterabschnitt II - Status der Vertrauensperson | Unterabschnitt II - Status der Vertrauensperson |
| Art. 16 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Vertrauensperson ihre | Art. 16 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Vertrauensperson ihre |
| Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllen kann. | Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllen kann. |
| Zu diesem Zweck: | Zu diesem Zweck: |
| 1. untersteht die dem Personal des Arbeitgebers angehörende | 1. untersteht die dem Personal des Arbeitgebers angehörende |
| Vertrauensperson, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion als | Vertrauensperson, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion als |
| Vertrauensperson handelt, dem internen Dienst für Gefahrenverhütung | Vertrauensperson handelt, dem internen Dienst für Gefahrenverhütung |
| und Schutz am Arbeitsplatz und hat sie unmittelbar Zugang zu der mit | und Schutz am Arbeitsplatz und hat sie unmittelbar Zugang zu der mit |
| der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung | der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung |
| beauftragten Person, | beauftragten Person, |
| 2. verfügt sie über die zur Ausführung ihrer Aufträge notwendige Zeit, | 2. verfügt sie über die zur Ausführung ihrer Aufträge notwendige Zeit, |
| 3. verfügt sie über eine angemessene Räumlichkeit, um ihre Aufträge in | 3. verfügt sie über eine angemessene Räumlichkeit, um ihre Aufträge in |
| aller Vertraulichkeit ausführen zu können, | aller Vertraulichkeit ausführen zu können, |
| 4. hat sie das Recht und die Pflicht, jeden der Erfüllung ihrer | 4. hat sie das Recht und die Pflicht, jeden der Erfüllung ihrer |
| Aufträge dienlichen Kontakt mit dem zuständigen | Aufträge dienlichen Kontakt mit dem zuständigen |
| Gefahrenverhütungsberater zu pflegen, | Gefahrenverhütungsberater zu pflegen, |
| 5. verfügt sie über die Fähigkeiten in puncto Know-how und Kenntnisse, | 5. verfügt sie über die Fähigkeiten in puncto Know-how und Kenntnisse, |
| die sie zur Erfüllung ihrer Aufträge, wie sie in Anlage I zu | die sie zur Erfüllung ihrer Aufträge, wie sie in Anlage I zu |
| vorliegendem Erlass erwähnt sind, benötigt, und hat sie also die | vorliegendem Erlass erwähnt sind, benötigt, und hat sie also die |
| Möglichkeit, an Ausbildungen teilzunehmen, um sie zu erwerben und zu | Möglichkeit, an Ausbildungen teilzunehmen, um sie zu erwerben und zu |
| verbessern. | verbessern. |
| Die Kosten, die mit den in Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Ausbildungen | Die Kosten, die mit den in Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Ausbildungen |
| verbunden sind, sowie die Fahrtkosten gehen zu Lasten des | verbunden sind, sowie die Fahrtkosten gehen zu Lasten des |
| Arbeitgebers. Die für diese Ausbildungen aufgewendete Zeit wird als | Arbeitgebers. Die für diese Ausbildungen aufgewendete Zeit wird als |
| Arbeitszeit entlohnt. | Arbeitszeit entlohnt. |
| Ausserdem trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit keine | Ausserdem trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit keine |
| Person auf welche Weise auch immer auf die Vertrauensperson bei der | Person auf welche Weise auch immer auf die Vertrauensperson bei der |
| Ausübung ihrer Funktion direkt oder indirekt Druck ausübt, | Ausübung ihrer Funktion direkt oder indirekt Druck ausübt, |
| insbesondere um Informationen zu erhalten, die mit der Ausübung dieser | insbesondere um Informationen zu erhalten, die mit der Ausübung dieser |
| Funktion in Verbindung stehen oder stehen können. | Funktion in Verbindung stehen oder stehen können. |
| Art. 17 - Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom | Art. 17 - Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom |
| 11. Juli 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder | 11. Juli 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder |
| sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor dem Datum des Inkrafttretens | sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor dem Datum des Inkrafttretens |
| des vorliegenden Erlasses als Vertrauensperson bestimmt worden sind | des vorliegenden Erlasses als Vertrauensperson bestimmt worden sind |
| und bereits an einer Ausbildung teilgenommen haben, dürfen die | und bereits an einer Ausbildung teilgenommen haben, dürfen die |
| Funktion der Vertrauensperson weiterhin ausüben, selbst wenn diese | Funktion der Vertrauensperson weiterhin ausüben, selbst wenn diese |
| Ausbildung nicht alle in Anlage II erwähnten Bedingungen erfüllt. | Ausbildung nicht alle in Anlage II erwähnten Bedingungen erfüllt. |
| Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des | Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes |
| Art. 18 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der bei einer | Art. 18 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der bei einer |
| ärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung der | ärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung der |
| Arbeitnehmer feststellt, dass der Gesundheitszustand eines | Arbeitnehmer feststellt, dass der Gesundheitszustand eines |
| Arbeitnehmers beeinträchtigt ist, und der vermutet, dass dies die | Arbeitnehmers beeinträchtigt ist, und der vermutet, dass dies die |
| Folge von Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am | Folge von Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am |
| Arbeitsplatz sein kann: | Arbeitsplatz sein kann: |
| 1. informiert den Arbeitnehmer über die Möglichkeit, sich an den | 1. informiert den Arbeitnehmer über die Möglichkeit, sich an den |
| zuständigen Gefahrenverhütungsberater oder an die Vertrauensperson zu | zuständigen Gefahrenverhütungsberater oder an die Vertrauensperson zu |
| wenden, | wenden, |
| 2. kann unter Vorbehalt des Einverständnisses des Arbeitnehmers selbst | 2. kann unter Vorbehalt des Einverständnisses des Arbeitnehmers selbst |
| den zuständigen Gefahrenverhütungsberater informieren, wenn er der | den zuständigen Gefahrenverhütungsberater informieren, wenn er der |
| Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, sich selbst | Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, sich selbst |
| an diesen Berater zu wenden. | an diesen Berater zu wenden. |
| Unterabschnitt IV - Aufgaben des Gefahrenverhütungsberaters und der | Unterabschnitt IV - Aufgaben des Gefahrenverhütungsberaters und der |
| Vertrauensperson | Vertrauensperson |
| Art. 19 - § 1 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und | Art. 19 - § 1 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und |
| gegebenenfalls die Vertrauensperson stehen für die Anwendung der im | gegebenenfalls die Vertrauensperson stehen für die Anwendung der im |
| Gesetz und im vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen dem | Gesetz und im vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen dem |
| Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern in dem hiernach | Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern in dem hiernach |
| bestimmten Masse bei. | bestimmten Masse bei. |
| Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson | Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson |
| sprechen sich regelmässig ab. | sprechen sich regelmässig ab. |
| § 2 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater ist mit folgenden | § 2 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater ist mit folgenden |
| Aufgaben beauftragt: | Aufgaben beauftragt: |
| 1. Er arbeitet an der in den Artikeln 3 bis 5 und 12 und 13 erwähnten | 1. Er arbeitet an der in den Artikeln 3 bis 5 und 12 und 13 erwähnten |
| Risikoanalyse mit. | Risikoanalyse mit. |
| 2. Er erteilt Ratschläge und bietet den Personen, die erklären, dass | 2. Er erteilt Ratschläge und bietet den Personen, die erklären, dass |
| gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am | gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am |
| Arbeitsplatz verübt wird, Aufnahme und beteiligt sich gegebenenfalls | Arbeitsplatz verübt wird, Aufnahme und beteiligt sich gegebenenfalls |
| auf informelle Weise an der Suche nach einer Lösung. | auf informelle Weise an der Suche nach einer Lösung. |
| 3. Er nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Personen, die | 3. Er nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Personen, die |
| erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle | erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle |
| Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, entgegen, er nimmt die | Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, entgegen, er nimmt die |
| Zeugenaussagen entgegen und unterrichtet den Arbeitgeber über die | Zeugenaussagen entgegen und unterrichtet den Arbeitgeber über die |
| Tatsache, dass diesen Personen, deren Identität er mitteilt, der in | Tatsache, dass diesen Personen, deren Identität er mitteilt, der in |
| Artikel 32tredecies des Gesetzes erwähnte Schutz gewährt wird. | Artikel 32tredecies des Gesetzes erwähnte Schutz gewährt wird. |
| 4. Er untersucht die mit Gründen versehenen Beschwerden und schlägt | 4. Er untersucht die mit Gründen versehenen Beschwerden und schlägt |
| dem Arbeitgeber geeignete Massnahmen vor. | dem Arbeitgeber geeignete Massnahmen vor. |
| 5. Wenn nötig unternimmt er die in Artikel 32septies des Gesetzes | 5. Wenn nötig unternimmt er die in Artikel 32septies des Gesetzes |
| erwähnten nützlichen Schritte. | erwähnten nützlichen Schritte. |
| 6. Er gibt seine Stellungnahme zur Wahl der in Artikel 32quinquies des | 6. Er gibt seine Stellungnahme zur Wahl der in Artikel 32quinquies des |
| Gesetzes erwähnten Dienste oder Einrichtungen ab. | Gesetzes erwähnten Dienste oder Einrichtungen ab. |
| 7. Wenn eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht worden ist, | 7. Wenn eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht worden ist, |
| legt er die in Artikel 20 erwähnte individuelle Beschwerdeakte an und | legt er die in Artikel 20 erwähnte individuelle Beschwerdeakte an und |
| schreibt sie fort. | schreibt sie fort. |
| 8. Er übermittelt dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes | 8. Er übermittelt dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes |
| die zur Erstellung des in Artikel 8 erwähnten Jahresberichts | die zur Erstellung des in Artikel 8 erwähnten Jahresberichts |
| sachdienlichen Angaben. | sachdienlichen Angaben. |
| § 3 - Die Vertrauensperson ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: | § 3 - Die Vertrauensperson ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: |
| 1. Im Rahmen der Risikoanalyse: | 1. Im Rahmen der Risikoanalyse: |
| a) wirkt sie an der Ausarbeitung der Verfahren mit, die vom | a) wirkt sie an der Ausarbeitung der Verfahren mit, die vom |
| Arbeitnehmer anzuwenden sind, der erklärt, dass gegen ihn Gewalt oder | Arbeitnehmer anzuwenden sind, der erklärt, dass gegen ihn Gewalt oder |
| moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, |
| b) übermittelt sie dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater die zur | b) übermittelt sie dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater die zur |
| Ausführung der in Artikel 5 erwähnten Analyse notwendigen Angaben der | Ausführung der in Artikel 5 erwähnten Analyse notwendigen Angaben der |
| von ihr behandelten Zwischenfälle, die sich wiederholt haben. | von ihr behandelten Zwischenfälle, die sich wiederholt haben. |
| 2. Sie erteilt Ratschläge und bietet den Personen, die erklären, dass | 2. Sie erteilt Ratschläge und bietet den Personen, die erklären, dass |
| gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am | gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am |
| Arbeitsplatz verübt wird, Aufnahme und beteiligt sich gegebenenfalls | Arbeitsplatz verübt wird, Aufnahme und beteiligt sich gegebenenfalls |
| auf informelle Weise an der Suche nach einer Lösung. | auf informelle Weise an der Suche nach einer Lösung. |
| 3. Sie nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Personen, die | 3. Sie nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Personen, die |
| erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle | erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle |
| Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, entgegen und übermittelt sie | Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, entgegen und übermittelt sie |
| dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater. | dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater. |
| 4. Sie übermittelt dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes | 4. Sie übermittelt dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes |
| die zur Erstellung des in Artikel 8 erwähnten Jahresberichts | die zur Erstellung des in Artikel 8 erwähnten Jahresberichts |
| sachdienlichen Angaben. | sachdienlichen Angaben. |
| Art. 20 - Die individuelle Beschwerdeakte enthält: | Art. 20 - Die individuelle Beschwerdeakte enthält: |
| 1. die Unterlage, die die mit Gründen versehene Beschwerde enthält, | 1. die Unterlage, die die mit Gründen versehene Beschwerde enthält, |
| 2. die Unterlage, anhand derer der Arbeitgeber davon in Kenntnis | 2. die Unterlage, anhand derer der Arbeitgeber davon in Kenntnis |
| gesetzt wird, dass eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht | gesetzt wird, dass eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht |
| worden ist, | worden ist, |
| 3. gegebenenfalls die Unterlage, die das Ergebnis des Versuchs einer | 3. gegebenenfalls die Unterlage, die das Ergebnis des Versuchs einer |
| gütlichen Regelung enthält, | gütlichen Regelung enthält, |
| 4. gegebenenfalls die in Artikel 28 Absatz 6 erwähnte Unterlage über | 4. gegebenenfalls die in Artikel 28 Absatz 6 erwähnte Unterlage über |
| die Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme an den | die Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme an den |
| Arbeitgeber, | Arbeitgeber, |
| 5. die für den Arbeitgeber bestimmte Stellungnahme des zuständigen | 5. die für den Arbeitgeber bestimmte Stellungnahme des zuständigen |
| Gefahrenverhütungsberaters, wie sie in Artikel 28 Absatz 4 erwähnt | Gefahrenverhütungsberaters, wie sie in Artikel 28 Absatz 4 erwähnt |
| ist, | ist, |
| 6. gegebenenfalls den Antrag auf Beteiligung des mit der Überwachung | 6. gegebenenfalls den Antrag auf Beteiligung des mit der Überwachung |
| beauftragten Beamten, | beauftragten Beamten, |
| 7. die Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom | 7. die Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom |
| zuständigen Gefahrenverhütungsberater angehört wurden. | zuständigen Gefahrenverhütungsberater angehört wurden. |
| Die spezifischen personenbezogenen Daten, die vom zuständigen | Die spezifischen personenbezogenen Daten, die vom zuständigen |
| Gefahrenverhütungsberater anlässlich der von ihm unternommenen | Gefahrenverhütungsberater anlässlich der von ihm unternommenen |
| Schritte festgestellt wurden und ausschliesslich ihm vorbehalten sind, | Schritte festgestellt wurden und ausschliesslich ihm vorbehalten sind, |
| dürfen nicht in der individuellen Beschwerdeakte vorkommen. | dürfen nicht in der individuellen Beschwerdeakte vorkommen. |
| Die individuelle Beschwerdeakte wird vom zuständigen | Die individuelle Beschwerdeakte wird vom zuständigen |
| Gefahrenverhütungsberater unter seiner ausschliesslichen Verantwortung | Gefahrenverhütungsberater unter seiner ausschliesslichen Verantwortung |
| aufbewahrt. | aufbewahrt. |
| Die individuelle Beschwerdeakte, die die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 | Die individuelle Beschwerdeakte, die die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 |
| erwähnten Daten enthält, wird dem mit der Überwachung beauftragten | erwähnten Daten enthält, wird dem mit der Überwachung beauftragten |
| Beamten zur Verfügung gehalten. | Beamten zur Verfügung gehalten. |
| Unterabschnitt V - Internes Verfahren | Unterabschnitt V - Internes Verfahren |
| Art. 21 - Wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt | Art. 21 - Wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt |
| oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, | oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, |
| kann er auf ein internes Verfahren innerhalb des Unternehmens oder der | kann er auf ein internes Verfahren innerhalb des Unternehmens oder der |
| Einrichtung gemäss den nachfolgend bestimmten Modalitäten | Einrichtung gemäss den nachfolgend bestimmten Modalitäten |
| zurückgreifen. | zurückgreifen. |
| Art. 22 - Ist eine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der | Art. 22 - Ist eine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der |
| Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder | Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder |
| moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, an | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, an |
| diese Person, es sei denn, er zieht es vor, sich unmittelbar an den | diese Person, es sei denn, er zieht es vor, sich unmittelbar an den |
| zuständigen Gefahrenverhütungsberater zu wenden. | zuständigen Gefahrenverhütungsberater zu wenden. |
| Art. 23 - Die Vertrauensperson hört den Arbeitnehmer, der sich an sie | Art. 23 - Die Vertrauensperson hört den Arbeitnehmer, der sich an sie |
| wendet, binnen einer Frist von acht Kalendertagen nach dem ersten | wendet, binnen einer Frist von acht Kalendertagen nach dem ersten |
| Kontakt an. Sie informiert ihn über die Möglichkeit, über das | Kontakt an. Sie informiert ihn über die Möglichkeit, über das |
| Eingreifen einer Führungskraft oder über eine Schlichtung mit der | Eingreifen einer Führungskraft oder über eine Schlichtung mit der |
| beschuldigten Person auf informelle Weise eine Lösung zu finden. | beschuldigten Person auf informelle Weise eine Lösung zu finden. |
| Die Vertrauensperson handelt nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers. | Die Vertrauensperson handelt nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers. |
| Der Schlichtungsprozess erfordert das Einverständnis der Parteien. | Der Schlichtungsprozess erfordert das Einverständnis der Parteien. |
| Wenn der Arbeitnehmer es nicht wünscht, dass auf informelle Weise nach | Wenn der Arbeitnehmer es nicht wünscht, dass auf informelle Weise nach |
| einer Lösung gesucht wird, wenn der Arbeitnehmer dem Verfahren ein | einer Lösung gesucht wird, wenn der Arbeitnehmer dem Verfahren ein |
| Ende setzen will oder wenn die Schlichtung oder das Eingreifen keine | Ende setzen will oder wenn die Schlichtung oder das Eingreifen keine |
| Lösung hervorbringt oder wenn die Taten andauern, kann der | Lösung hervorbringt oder wenn die Taten andauern, kann der |
| Arbeitnehmer, der erklärt, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder | Arbeitnehmer, der erklärt, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder |
| sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, eine mit Gründen | sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, eine mit Gründen |
| versehene Beschwerde bei der Vertrauensperson gemäss Artikel 25 | versehene Beschwerde bei der Vertrauensperson gemäss Artikel 25 |
| einreichen. | einreichen. |
| Art. 24 - Ist keine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der | Art. 24 - Ist keine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der |
| Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder | Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder |
| moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, an | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, an |
| den zuständigen Gefahrenverhütungsberater, der gemäss Artikel 23 | den zuständigen Gefahrenverhütungsberater, der gemäss Artikel 23 |
| handelt. | handelt. |
| Art. 25 - Der Arbeitnehmer kann eine mit Gründen versehene Beschwerde | Art. 25 - Der Arbeitnehmer kann eine mit Gründen versehene Beschwerde |
| bei der Vertrauensperson oder dem zuständigen | bei der Vertrauensperson oder dem zuständigen |
| Gefahrenverhütungsberater nur einreichen, insofern vor Einreichung der | Gefahrenverhütungsberater nur einreichen, insofern vor Einreichung der |
| mit Gründen versehenen Beschwerde ein persönliches Gespräch mit | mit Gründen versehenen Beschwerde ein persönliches Gespräch mit |
| mindestens einer dieser Personen stattgefunden hat. | mindestens einer dieser Personen stattgefunden hat. |
| Die Vertrauensperson oder der zuständige Gefahrenverhütungsberater, | Die Vertrauensperson oder der zuständige Gefahrenverhütungsberater, |
| bei der beziehungsweise bei dem die mit Gründen versehene Beschwerde | bei der beziehungsweise bei dem die mit Gründen versehene Beschwerde |
| eingereicht werden soll, sowie der Arbeitnehmer, der die mit Gründen | eingereicht werden soll, sowie der Arbeitnehmer, der die mit Gründen |
| versehene Beschwerde einreichen will, sorgen dafür, dass das | versehene Beschwerde einreichen will, sorgen dafür, dass das |
| persönliche Gespräch binnen einer Frist von acht Kalendertagen ab dem | persönliche Gespräch binnen einer Frist von acht Kalendertagen ab dem |
| Zeitpunkt stattfindet, wo der Arbeitnehmer seinen Wunsch äussert, eine | Zeitpunkt stattfindet, wo der Arbeitnehmer seinen Wunsch äussert, eine |
| mit Gründen versehene Beschwerde einzureichen. | mit Gründen versehene Beschwerde einzureichen. |
| Je nach Fall unterzeichnet die Vertrauensperson oder der | Je nach Fall unterzeichnet die Vertrauensperson oder der |
| Gefahrenverhütungsberater eine Abschrift der mit Gründen versehenen | Gefahrenverhütungsberater eine Abschrift der mit Gründen versehenen |
| Beschwerde und übergibt sie dem Arbeitnehmer. In dieser Abschrift, die | Beschwerde und übergibt sie dem Arbeitnehmer. In dieser Abschrift, die |
| als Empfangsbestätigung gilt, wird darauf hingewiesen, dass das | als Empfangsbestätigung gilt, wird darauf hingewiesen, dass das |
| persönliche Gespräch stattgefunden hat. | persönliche Gespräch stattgefunden hat. |
| Wenn die Vertrauensperson die mit Gründen versehene Beschwerde | Wenn die Vertrauensperson die mit Gründen versehene Beschwerde |
| entgegennimmt, übermittelt sie sie sofort dem zuständigen | entgegennimmt, übermittelt sie sie sofort dem zuständigen |
| Gefahrenverhütungsberater. | Gefahrenverhütungsberater. |
| Sobald der Gefahrenverhütungsberater die mit Gründen versehene | Sobald der Gefahrenverhütungsberater die mit Gründen versehene |
| Beschwerde entgegengenommen hat, setzt er den Arbeitgeber sofort von | Beschwerde entgegengenommen hat, setzt er den Arbeitgeber sofort von |
| der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der eine mit Gründen | der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der eine mit Gründen |
| versehene Beschwerde eingereicht hat, der in Artikel 32tredecies des | versehene Beschwerde eingereicht hat, der in Artikel 32tredecies des |
| Gesetzes erwähnte Schutz gewährt wird, und er teilt dem Arbeitgeber | Gesetzes erwähnte Schutz gewährt wird, und er teilt dem Arbeitgeber |
| die Identität des Arbeitnehmers mit. | die Identität des Arbeitnehmers mit. |
| Art. 26 - Die Arbeitnehmer müssen die Vertrauensperson oder den | Art. 26 - Die Arbeitnehmer müssen die Vertrauensperson oder den |
| zuständigen Gefahrenverhütungsberater während der Arbeitszeiten | zuständigen Gefahrenverhütungsberater während der Arbeitszeiten |
| konsultieren können. | konsultieren können. |
| Wenn die gewöhnliche Arbeitszeitregelung, die beim Arbeitgeber | Wenn die gewöhnliche Arbeitszeitregelung, die beim Arbeitgeber |
| anwendbar ist, es unmöglich macht, dass der Arbeitnehmer die | anwendbar ist, es unmöglich macht, dass der Arbeitnehmer die |
| Vertrauensperson oder den zuständigen Gefahrenverhütungsberater | Vertrauensperson oder den zuständigen Gefahrenverhütungsberater |
| während der Arbeitszeiten zu Rate ziehen kann, darf diese Konsultation | während der Arbeitszeiten zu Rate ziehen kann, darf diese Konsultation |
| auch ausserhalb der Arbeitszeiten stattfinden, wenn ein kollektives | auch ausserhalb der Arbeitszeiten stattfinden, wenn ein kollektives |
| Arbeitsabkommen dies vorsieht. | Arbeitsabkommen dies vorsieht. |
| In beiden Fällen wird die für die Konsultation der Vertrauensperson | In beiden Fällen wird die für die Konsultation der Vertrauensperson |
| oder des Gefahrenverhütungsberaters verwendete Zeit als Arbeitszeit | oder des Gefahrenverhütungsberaters verwendete Zeit als Arbeitszeit |
| angesehen und gehen die Fahrtkosten zu Lasten des Arbeitgebers. | angesehen und gehen die Fahrtkosten zu Lasten des Arbeitgebers. |
| Art. 27 - Die mit Gründen versehene Beschwerde ist eine vom | Art. 27 - Die mit Gründen versehene Beschwerde ist eine vom |
| Arbeitnehmer unterzeichnete und datierte Unterlage, die neben dem | Arbeitnehmer unterzeichnete und datierte Unterlage, die neben dem |
| Antrag an den Arbeitgeber, geeignete Massnahmen zu treffen, damit den | Antrag an den Arbeitgeber, geeignete Massnahmen zu treffen, damit den |
| Taten ein Ende gesetzt wird, folgende Angaben enthält: | Taten ein Ende gesetzt wird, folgende Angaben enthält: |
| 1. genaue Beschreibung der Taten, die laut dem Arbeitnehmer Gewalt | 1. genaue Beschreibung der Taten, die laut dem Arbeitnehmer Gewalt |
| oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz darstellen, | oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz darstellen, |
| 2. Zeitpunkt und Ort, wo jede dieser Taten sich zugetragen hat, | 2. Zeitpunkt und Ort, wo jede dieser Taten sich zugetragen hat, |
| 3. Identität der beschuldigten Person. | 3. Identität der beschuldigten Person. |
| Art. 28 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater teilt der | Art. 28 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater teilt der |
| beschuldigten Person die Taten, die ihr zu Last gelegt werden, so | beschuldigten Person die Taten, die ihr zu Last gelegt werden, so |
| schnell wie möglich mit, hört Personen, Zeugen und andere, die er für | schnell wie möglich mit, hört Personen, Zeugen und andere, die er für |
| nötig hält, an und untersucht vollkommen unparteiisch die mit Gründen | nötig hält, an und untersucht vollkommen unparteiisch die mit Gründen |
| versehene Beschwerde. | versehene Beschwerde. |
| Die beschuldigte Person und die Zeugen erhalten eine Abschrift ihrer | Die beschuldigte Person und die Zeugen erhalten eine Abschrift ihrer |
| Erklärungen. | Erklärungen. |
| Der Gefahrenverhütungsberater setzt den Arbeitgeber sofort von der | Der Gefahrenverhütungsberater setzt den Arbeitgeber sofort von der |
| Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der im Sinne von Artikel | Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der im Sinne von Artikel |
| 32tredecies § 1 Nr. 5 des Gesetzes als Zeuge aufgetreten ist und | 32tredecies § 1 Nr. 5 des Gesetzes als Zeuge aufgetreten ist und |
| dessen Identität er dem Arbeitgeber mitteilt, der in besagtem Artikel | dessen Identität er dem Arbeitgeber mitteilt, der in besagtem Artikel |
| erwähnte Schutz gewährt wird. | erwähnte Schutz gewährt wird. |
| Er gibt dem Arbeitgeber eine schriftliche Stellungnahme ab, die | Er gibt dem Arbeitgeber eine schriftliche Stellungnahme ab, die |
| folgende Elemente enthält: | folgende Elemente enthält: |
| 1. die Zusammenfassung der Taten, | 1. die Zusammenfassung der Taten, |
| 2. gegebenenfalls das Ergebnis des Schlichtungsversuchs, | 2. gegebenenfalls das Ergebnis des Schlichtungsversuchs, |
| 3. sofern die festgestellten Angaben des Falls es zulassen, eine mit | 3. sofern die festgestellten Angaben des Falls es zulassen, eine mit |
| Gründen versehene Stellungnahme über die Frage, ob diese Taten als | Gründen versehene Stellungnahme über die Frage, ob diese Taten als |
| Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder | Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder |
| als Taten anderer Art, die eine arbeitsbedingte psychosoziale | als Taten anderer Art, die eine arbeitsbedingte psychosoziale |
| Belastung verursachen, angesehen werden können, | Belastung verursachen, angesehen werden können, |
| 4. die Analyse der primären, sekundären und tertiären Ursachen der | 4. die Analyse der primären, sekundären und tertiären Ursachen der |
| Taten, | Taten, |
| 5. die Massnahmen, die zu treffen sind, damit im Einzelfall den Taten | 5. die Massnahmen, die zu treffen sind, damit im Einzelfall den Taten |
| ein Ende gesetzt wird, | ein Ende gesetzt wird, |
| 6. die anderen anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen. | 6. die anderen anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen. |
| Diese Stellungnahme wird dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von | Diese Stellungnahme wird dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von |
| drei Monaten ab Einreichung der mit Gründen versehenen Beschwerde | drei Monaten ab Einreichung der mit Gründen versehenen Beschwerde |
| abgegeben. | abgegeben. |
| Diese Frist kann mehrmals um eine Frist von drei Monaten verlängert | Diese Frist kann mehrmals um eine Frist von drei Monaten verlängert |
| werden, insofern der Gefahrenverhütungsberater dies jedes Mal | werden, insofern der Gefahrenverhütungsberater dies jedes Mal |
| rechtfertigen kann und dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der die | rechtfertigen kann und dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der die |
| mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, die Gründe dafür | mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, die Gründe dafür |
| schriftlich mitteilt. | schriftlich mitteilt. |
| In jedem Fall wird die Stellungnahme spätestens zwölf Monate nach | In jedem Fall wird die Stellungnahme spätestens zwölf Monate nach |
| Einreichung der mit Gründen versehenen Beschwerde abgegeben. | Einreichung der mit Gründen versehenen Beschwerde abgegeben. |
| Art. 29 - Der Arbeitgeber informiert den Beschwerdeführer und die | Art. 29 - Der Arbeitgeber informiert den Beschwerdeführer und die |
| beschuldigte Person über die individuellen Massnahmen, die er zu | beschuldigte Person über die individuellen Massnahmen, die er zu |
| treffen erwägt. | treffen erwägt. |
| Wenn diese Massnahmen die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers | Wenn diese Massnahmen die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers |
| verändern können, übermittelt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine | verändern können, übermittelt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine |
| Abschrift der in Artikel 28 erwähnten Stellungnahme des | Abschrift der in Artikel 28 erwähnten Stellungnahme des |
| Gefahrenverhütungsberaters, mit Ausnahme der Vorschläge mit Bezug auf | Gefahrenverhütungsberaters, mit Ausnahme der Vorschläge mit Bezug auf |
| die kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen, und hört den | die kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen, und hört den |
| Arbeitnehmer an, der sich während des Gesprächs beistehen lassen kann. | Arbeitnehmer an, der sich während des Gesprächs beistehen lassen kann. |
| Art. 30 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer, der in | Art. 30 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer, der in |
| Betracht zieht, eine Klage einzureichen, eine Abschrift der in Artikel | Betracht zieht, eine Klage einzureichen, eine Abschrift der in Artikel |
| 28 erwähnten Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters, mit | 28 erwähnten Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters, mit |
| Ausnahme der Vorschläge mit Bezug auf die kollektiven | Ausnahme der Vorschläge mit Bezug auf die kollektiven |
| Gefahrenverhütungsmassnahmen. | Gefahrenverhütungsmassnahmen. |
| Art. 31 - Der Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens, der der Meinung | Art. 31 - Der Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens, der der Meinung |
| ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung | ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung |
| am Arbeitsplatz verübt wird durch einen Arbeitnehmer eines | am Arbeitsplatz verübt wird durch einen Arbeitnehmer eines |
| Arbeitgebers, in dessen Niederlassung er ständig Tätigkeiten | Arbeitgebers, in dessen Niederlassung er ständig Tätigkeiten |
| verrichtet, kann auf das interne Verfahren des Arbeitgebers, bei dem | verrichtet, kann auf das interne Verfahren des Arbeitgebers, bei dem |
| die Tätigkeiten verrichtet werden, zurückgreifen. | die Tätigkeiten verrichtet werden, zurückgreifen. |
| Wenn individuelle Gefahrenverhütungsmassnahmen gegenüber einem | Wenn individuelle Gefahrenverhütungsmassnahmen gegenüber einem |
| Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens getroffen werden müssen, nimmt | Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens getroffen werden müssen, nimmt |
| der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung ständig Tätigkeiten | der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung ständig Tätigkeiten |
| verrichtet werden, alle nützlichen Kontakte mit dem Arbeitgeber des | verrichtet werden, alle nützlichen Kontakte mit dem Arbeitgeber des |
| Fremdunternehmens auf, damit diese Massnahmen tatsächlich getroffen | Fremdunternehmens auf, damit diese Massnahmen tatsächlich getroffen |
| werden können. | werden können. |
| Abschnitt V-- Schlussbestimmungen | Abschnitt V-- Schlussbestimmungen |
| Art. 32 - Die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen | Art. 32 - Die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
| ist damit beauftragt, die Entscheidungen der Gerichte in Sachen Gewalt | ist damit beauftragt, die Entscheidungen der Gerichte in Sachen Gewalt |
| und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, wie sie in | und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, wie sie in |
| Artikel 32octiesdecies des Gesetzes vorgesehen sind, entgegenzunehmen. | Artikel 32octiesdecies des Gesetzes vorgesehen sind, entgegenzunehmen. |
| Art. 33 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 32 des vorliegenden | Art. 33 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 32 des vorliegenden |
| Erlasses und seiner Anlage I bilden Titel I Kapitel V des Gesetzbuches | Erlasses und seiner Anlage I bilden Titel I Kapitel V des Gesetzbuches |
| über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
| 1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze » | 1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze » |
| 2. « Kapitel V - Massnahmen in Bezug auf die arbeitsbedingte | 2. « Kapitel V - Massnahmen in Bezug auf die arbeitsbedingte |
| psychosoziale Belastung ». | psychosoziale Belastung ». |
| Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1992 zum Schutz der | Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1992 zum Schutz der |
| Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird | Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 35 - Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März | Art. 35 - Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März |
| 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der | 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der |
| Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
| 11. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert: | 11. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
| « 3. arbeitsbedingte psychosoziale Belastung, darunter insbesondere | « 3. arbeitsbedingte psychosoziale Belastung, darunter insbesondere |
| Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ». | Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ». |
| b) Nummer 8 wird aufgehoben. | b) Nummer 8 wird aufgehoben. |
| Art. 36 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 36 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: |
| « 9. arbeitsbedingte psychosoziale Belastung, darunter insbesondere | « 9. arbeitsbedingte psychosoziale Belastung, darunter insbesondere |
| Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ». | Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ». |
| b) Nummer 13 wird aufgehoben. | b) Nummer 13 wird aufgehoben. |
| Art. 37 - In Anlage III In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnter | Art. 37 - In Anlage III In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnter |
| Jahresbericht des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz | Jahresbericht des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz |
| am Arbeitsplatz zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den | am Arbeitsplatz zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den |
| Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, | Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, |
| ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007, wird ein | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007, wird ein |
| Punkt VIIbis eingefügt, dessen Text in Anlage II zu vorliegendem | Punkt VIIbis eingefügt, dessen Text in Anlage II zu vorliegendem |
| Erlass aufgenommen ist. | Erlass aufgenommen ist. |
| Art. 38 - Der Königliche Erlass vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor | Art. 38 - Der Königliche Erlass vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor |
| Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird | Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Juli | Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Juli |
| 2002 bleiben dennoch anwendbar auf alle Beschwerden, die vor dem Datum | 2002 bleiben dennoch anwendbar auf alle Beschwerden, die vor dem Datum |
| des Inkrafttretens dieses Erlasses eingereicht worden sind und zu | des Inkrafttretens dieses Erlasses eingereicht worden sind und zu |
| denen der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber noch keine | denen der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber noch keine |
| Stellungnahme abgegeben hat oder für die der Arbeitgeber noch keine | Stellungnahme abgegeben hat oder für die der Arbeitgeber noch keine |
| individuellen Massnahmen getroffen hat. | individuellen Massnahmen getroffen hat. |
| Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Anlage I | Anlage I |
| In Artikel 16 erwähnte Fähigkeiten und Kenntnisse der Vertrauensperson | In Artikel 16 erwähnte Fähigkeiten und Kenntnisse der Vertrauensperson |
| Die in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Fähigkeiten in puncto | Die in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Fähigkeiten in puncto |
| Know-how beziehen sich insbesondere auf: | Know-how beziehen sich insbesondere auf: |
| 1) Grundfähigkeiten in Sachen Methodik der psychosozialen Intervention | 1) Grundfähigkeiten in Sachen Methodik der psychosozialen Intervention |
| und der Lösung von Organisationsproblemen, | und der Lösung von Organisationsproblemen, |
| 2) die Analyse von Konfliktsituationen und ihre Bewältigung gemäss den | 2) die Analyse von Konfliktsituationen und ihre Bewältigung gemäss den |
| interindividuellen Dimensionen, den Gruppendimensionen und den | interindividuellen Dimensionen, den Gruppendimensionen und den |
| organisatorischen Dimensionen, | organisatorischen Dimensionen, |
| 3) die Techniken für Hilfsgespräche und Beratung und insbesondere die | 3) die Techniken für Hilfsgespräche und Beratung und insbesondere die |
| Kontrolle von Emotionen, Aktives Zuhören, Assertivität und effektive | Kontrolle von Emotionen, Aktives Zuhören, Assertivität und effektive |
| Kommunikation. | Kommunikation. |
| Die in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Kenntnisse beziehen sich | Die in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Kenntnisse beziehen sich |
| insbesondere auf: | insbesondere auf: |
| 1) die Politik des Wohlbefindens, insbesondere die betroffenen Akteure | 1) die Politik des Wohlbefindens, insbesondere die betroffenen Akteure |
| und ihre Aufträge, das dynamische Risikoverwaltungssystem, | und ihre Aufträge, das dynamische Risikoverwaltungssystem, |
| 2) die Aufträge dieser Akteure im spezifischen Rahmen des Schutzes vor | 2) die Aufträge dieser Akteure im spezifischen Rahmen des Schutzes vor |
| Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, | Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, |
| 3) die internen und externen Massnahmen, die zum Vorteil von Personen | 3) die internen und externen Massnahmen, die zum Vorteil von Personen |
| getroffen wurden, die erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische | getroffen wurden, die erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische |
| oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, | oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, |
| 4) die Definition der Phänomene von Gewalt und moralischer oder | 4) die Definition der Phänomene von Gewalt und moralischer oder |
| sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, | sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, |
| 5) die Elemente der Sozialpsychologie der Organisationen und | 5) die Elemente der Sozialpsychologie der Organisationen und |
| Einrichtungen und insbesondere die Strukturen, Verfahren und | Einrichtungen und insbesondere die Strukturen, Verfahren und |
| Änderungen, | Änderungen, |
| 6) die Elemente der psychosozialen Deontologie, | 6) die Elemente der psychosozialen Deontologie, |
| 7) die Berichterstattungstechniken. | 7) die Berichterstattungstechniken. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 über die Verhütung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 über die Verhütung der |
| arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, darunter Gewalt und | arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, darunter Gewalt und |
| moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, beigefügt zu | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, beigefügt zu |
| werden | werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Anlage II | Anlage II |
| Einfügung eines Punktes VIIbis in Anlage III | Einfügung eines Punktes VIIbis in Anlage III |
| In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 27. | In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 27. |
| März 1998 | März 1998 |
| über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz erwähnter Jahresbericht | Arbeitsplatz erwähnter Jahresbericht |
| des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
| « VIIbis. Auskünfte betreffend die Verhütung der arbeitsbedingten | « VIIbis. Auskünfte betreffend die Verhütung der arbeitsbedingten |
| psychosozialen Belastung | psychosozialen Belastung |
| 1. Kollektive Massnahmen, die zur Verhütung der arbeitsbedingten | 1. Kollektive Massnahmen, die zur Verhütung der arbeitsbedingten |
| psychosozialen Belastung getroffen wurden: | psychosozialen Belastung getroffen wurden: |
| A. Allgemein | A. Allgemein |
| B. Spezifisch in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer im Hinblick auf | B. Spezifisch in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer im Hinblick auf |
| andere Personen am Arbeitsplatz | andere Personen am Arbeitsplatz |
| 2. Zwischenfälle psychosozialer Art, die sich wiederholt haben: | 2. Zwischenfälle psychosozialer Art, die sich wiederholt haben: |
| 2.1. Anzahl | 2.1. Anzahl |
| 2.2. Art | 2.2. Art |
| 2.3. Status der betreffenden Personen | 2.3. Status der betreffenden Personen |
| 3. Zwischenfälle psychosozialer Art, die unmittelbar dem | 3. Zwischenfälle psychosozialer Art, die unmittelbar dem |
| Gefahrenverhütungsberater oder der Vertrauensperson gemeldet wurden: | Gefahrenverhütungsberater oder der Vertrauensperson gemeldet wurden: |
| 3.1. Informelle Interventionen: | 3.1. Informelle Interventionen: |
| a. Anzahl Interventionen der Vertrauensperson | a. Anzahl Interventionen der Vertrauensperson |
| b. Anzahl Interventionen des Gefahrenverhütungsberaters | b. Anzahl Interventionen des Gefahrenverhütungsberaters |
| c. Betroffene Parteien | c. Betroffene Parteien |
| c.1. Anzahl je nach der Person, die die Intervention beantragt | c.1. Anzahl je nach der Person, die die Intervention beantragt |
| c.1.1. Arbeitgeber | c.1.1. Arbeitgeber |
| c.1.2. Arbeitnehmer | c.1.2. Arbeitnehmer |
| c.1.3. Führungskraft | c.1.3. Führungskraft |
| c.2. Anzahl je nach beschuldigter Person | c.2. Anzahl je nach beschuldigter Person |
| c.2.1. Arbeitgeber | c.2.1. Arbeitgeber |
| c.2.2. Arbeitnehmer | c.2.2. Arbeitnehmer |
| c.2.3. Führungskraft | c.2.3. Führungskraft |
| c.2.4. Andere Personen am Arbeitsplatz | c.2.4. Andere Personen am Arbeitsplatz |
| d. Anzahl je nach Art der Intervention | d. Anzahl je nach Art der Intervention |
| d.1. Aufnahme, Beratung | d.1. Aufnahme, Beratung |
| d.2. Intervention | d.2. Intervention |
| d.3. Schlichtung | d.3. Schlichtung |
| d.4. Andere | d.4. Andere |
| 3.2. Formelle Interventionen | 3.2. Formelle Interventionen |
| a. Gesamtzahl der mit Gründen versehenen Beschwerden | a. Gesamtzahl der mit Gründen versehenen Beschwerden |
| b. Gesamtzahl der mit Gründen versehenen Beschwerden, die nach einer | b. Gesamtzahl der mit Gründen versehenen Beschwerden, die nach einer |
| informellen Intervention eingereicht worden sind | informellen Intervention eingereicht worden sind |
| c. Betroffene Parteien | c. Betroffene Parteien |
| c.1. Anzahl je nach Beschwerdeführer | c.1. Anzahl je nach Beschwerdeführer |
| c.1.1. Arbeitgeber | c.1.1. Arbeitgeber |
| c.1.2. Arbeitnehmer | c.1.2. Arbeitnehmer |
| c.1.3. Führungskraft | c.1.3. Führungskraft |
| c.2. Anzahl je nach beschuldigter Person | c.2. Anzahl je nach beschuldigter Person |
| c.2.1. Arbeitgeber | c.2.1. Arbeitgeber |
| c.2.2. Arbeitnehmer | c.2.2. Arbeitnehmer |
| c.2.3. Führungskraft | c.2.3. Führungskraft |
| c.2.4. Andere Personen am Arbeitsplatz | c.2.4. Andere Personen am Arbeitsplatz |
| d. Anzahl Taten je nach ihrer Art | d. Anzahl Taten je nach ihrer Art |
| d.1. Gewalt | d.1. Gewalt |
| d.2. Moralische Belästigung | d.2. Moralische Belästigung |
| d.3. Sexuelle Belästigung | d.3. Sexuelle Belästigung |
| d.4. Andere | d.4. Andere |
| e. Anzahl Massnahmen | e. Anzahl Massnahmen |
| e.1. Individuelle Massnahmen | e.1. Individuelle Massnahmen |
| e.2. Kollektive Massnahmen | e.2. Kollektive Massnahmen |
| e.3. Keine Massnahmen | e.3. Keine Massnahmen |
| e.4. Intervention der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei | e.4. Intervention der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei |
| der Arbeit | der Arbeit |
| 4. Tatenregister, das in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 17. | 4. Tatenregister, das in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 17. |
| Mai 2007 über die Verhütung der arbeitsbedingten psychosozialen | Mai 2007 über die Verhütung der arbeitsbedingten psychosozialen |
| Belastung, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am | Belastung, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am |
| Arbeitsplatz, erwähnt ist | Arbeitsplatz, erwähnt ist |
| a. Anzahl registrierter Taten | a. Anzahl registrierter Taten |
| b. Anzahl je nach der Art der Taten | b. Anzahl je nach der Art der Taten |
| b.1. Körperliche Gewalt | b.1. Körperliche Gewalt |
| b.2. Psychische Gewalt | b.2. Psychische Gewalt |
| b.3. Moralische Belästigung | b.3. Moralische Belästigung |
| b.4. Sexuelle Belästigung | b.4. Sexuelle Belästigung |
| b.5. Andere. » | b.5. Andere. » |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 über die Verhütung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 über die Verhütung der |
| arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, darunter Gewalt und | arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, darunter Gewalt und |
| moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, beigefügt zu | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, beigefügt zu |
| werden | werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |