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Koninklijk besluit betreffende de algemene regeling inzake accijnzen | Arrêté royal relatif au régime général d'accise Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 17 MAART 2010. - Koninklijk besluit betreffende de algemene regeling inzake accijnzen Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 17 MARS 2010. - Arrêté royal relatif au régime général d'accise Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 17 maart 2010 betreffende de algemene | allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2010 relatif au régime général |
regeling inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad van 26 maart 2010), | d'accise (Moniteur belge du 26 mars 2010), tel qu'il a été modifié par |
zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 24 oktober | l'arrêté royal du 24 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 17 mars |
2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 maart 2010 | 2010 relatif au régime général d'accise (Moniteur belge du 4 novembre |
betreffende de algemene regeling inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad | |
van 4 november 2011). | 2011). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass über die allgemeine Akzisenregelung | 17. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass über die allgemeine Akzisenregelung |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: | Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine | 1. Gesetz: das Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine |
Akzisenregelung, | Akzisenregelung, |
2. Akzisen: die Akzisensteuer, die Sonderakzisen, die Kontrollgebühr | 2. Akzisen: die Akzisensteuer, die Sonderakzisen, die Kontrollgebühr |
auf Heizöl und den Energiebeitrag, | auf Heizöl und den Energiebeitrag, |
3. elektronischem Verwaltungsdokument: das Dokument, das in der | 3. elektronischem Verwaltungsdokument: das Dokument, das in der |
Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur | Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur |
Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die | Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die |
EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung | EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung |
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung festgelegt ist | verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung festgelegt ist |
und gemäß den Verfahren validiert ist, die in Artikel 26 §§ 2 und 3 | und gemäß den Verfahren validiert ist, die in Artikel 26 §§ 2 und 3 |
des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung | des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung |
festgelegt sind, | festgelegt sind, |
4. Direktor: den Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, | 4. Direktor: den Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, |
5. Einheitsbüro: das Büro, das in den Ministeriellen Erlassen vom 19. | 5. Einheitsbüro: das Büro, das in den Ministeriellen Erlassen vom 19. |
Juli 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und | Juli 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und |
Akzisenverwaltung und 26. März 2007 über die Schaffung der | Akzisenverwaltung und 26. März 2007 über die Schaffung der |
Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die | Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die |
Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und | Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und |
Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, | Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, |
6. vereinfachtem Begleitdokument: das Dokument, das in der Verordnung | 6. vereinfachtem Begleitdokument: das Dokument, das in der Verordnung |
(EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein | (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein |
vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von | vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von |
verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich | verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich |
freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, vorgesehen ist, | freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, vorgesehen ist, |
7. Bediensteten: die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, | 7. Bediensteten: die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, |
[8. Zoll- und Akzisenverwalter: den Generalverwalter der Zoll- und | [8. Zoll- und Akzisenverwalter: den Generalverwalter der Zoll- und |
Akzisenverwaltung.] | Akzisenverwaltung.] |
§ 2 - Im Sinne des Gesetzes versteht man unter: | § 2 - Im Sinne des Gesetzes versteht man unter: |
1. "vom König beauftragten Beamten", der in den Artikeln 5 § 1 Nr. 8, | 1. "vom König beauftragten Beamten", der in den Artikeln 5 § 1 Nr. 8, |
10 und 11 und 18 erwähnt ist: den Regionaldirektor der Zoll- und | 10 und 11 und 18 erwähnt ist: den Regionaldirektor der Zoll- und |
Akzisenverwaltung oder den Zoll- und Akzisenverwalter, je nachdem ob | Akzisenverwaltung oder den Zoll- und Akzisenverwalter, je nachdem ob |
der Antragsteller seine Tätigkeiten im Amtsbereich einer oder mehrerer | der Antragsteller seine Tätigkeiten im Amtsbereich einer oder mehrerer |
Regionaldirektionen ausübt, | Regionaldirektionen ausübt, |
2. "vom König beauftragten Beamten", der in Artikel 9 § 1 Buchstabe g) | 2. "vom König beauftragten Beamten", der in Artikel 9 § 1 Buchstabe g) |
Nr. 1 und 3 erwähnt ist: den Beamten, der mit der Verwaltung der | Nr. 1 und 3 erwähnt ist: den Beamten, der mit der Verwaltung der |
Zweigstelle beauftragt ist, von der der betreffende Steuerschuldner | Zweigstelle beauftragt ist, von der der betreffende Steuerschuldner |
abhängt, | abhängt, |
3. "vom König bestimmten Beamten", der in Artikel 8 § 4 und Artikel 30 | 3. "vom König bestimmten Beamten", der in Artikel 8 § 4 und Artikel 30 |
§ 1 Buchstabe b) erwähnt ist: den Beamten, der mit der Verwaltung der | § 1 Buchstabe b) erwähnt ist: den Beamten, der mit der Verwaltung der |
Zweigstelle beauftragt ist, von der der betreffende Steuerschuldner | Zweigstelle beauftragt ist, von der der betreffende Steuerschuldner |
abhängt, | abhängt, |
4. "vom König bestimmten Dienst": die Zoll- und Akzisenverwaltung, | 4. "vom König bestimmten Dienst": die Zoll- und Akzisenverwaltung, |
5. "vom König bestimmten Beamten", der in Artikel 5 § 1 Nr. 14 erwähnt | 5. "vom König bestimmten Beamten", der in Artikel 5 § 1 Nr. 14 erwähnt |
ist: den Zoll- und Akzisenverwalter, | ist: den Zoll- und Akzisenverwalter, |
6. ["Verwalter": den Generalverwalter der Zoll- und | 6. ["Verwalter": den Generalverwalter der Zoll- und |
Akzisenverwaltung,] | Akzisenverwaltung,] |
7. "gelegentlich": jährlich höchstens sechs Beförderungen von | 7. "gelegentlich": jährlich höchstens sechs Beförderungen von |
Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung. | Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung. |
§ 3 - Im Sinne des Gesetzes und des vorliegenden Königlichen Erlasses | § 3 - Im Sinne des Gesetzes und des vorliegenden Königlichen Erlasses |
versteht man unter "Zweigstelle": die Zweigstelle, die im | versteht man unter "Zweigstelle": die Zweigstelle, die im |
Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über die Schaffung der | Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über die Schaffung der |
Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die | Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die |
Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und | Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und |
Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist. | Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist. |
[Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom | [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom |
24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011); § 2 einziger Absatz Nr. | 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011); § 2 einziger Absatz Nr. |
6 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. | 6 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. |
November 2011)] | November 2011)] |
KAPITEL 2 - Entstehung des Akzisenanspruchs, Erstattung und Befreiung | KAPITEL 2 - Entstehung des Akzisenanspruchs, Erstattung und Befreiung |
von Akzisen | von Akzisen |
Art. 2 - Wird bei Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut eine | Art. 2 - Wird bei Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut eine |
Fehlmenge in den Feldern 7a und b der Eingangsmeldung angegeben, die | Fehlmenge in den Feldern 7a und b der Eingangsmeldung angegeben, die |
in Anhang I Tabelle 6 zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission | in Anhang I Tabelle 6 zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission |
vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des | vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des |
Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung | Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung |
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorgesehen | verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorgesehen |
ist, gilt die Beförderung als regelmäßig und keine Akzisen werden beim | ist, gilt die Beförderung als regelmäßig und keine Akzisen werden beim |
Versender eingetrieben, sofern kein Verdacht auf Betrug besteht und | Versender eingetrieben, sofern kein Verdacht auf Betrug besteht und |
die festgestellte Fehlmenge folgende Prozentsätze nicht überschreitet: | die festgestellte Fehlmenge folgende Prozentsätze nicht überschreitet: |
-für Benzin: 0,4 Prozent, | -für Benzin: 0,4 Prozent, |
- für Leuchtöl und Gasöl: 0,3 Prozent, | - für Leuchtöl und Gasöl: 0,3 Prozent, |
- für schweres Heizöl: 0,2 Prozent, | - für schweres Heizöl: 0,2 Prozent, |
- für verflüssigte Erdölgase: 2 Prozent, und | - für verflüssigte Erdölgase: 2 Prozent, und |
- für andere Akzisenprodukte mit Ausnahme von Tabakwaren: 0,5 Prozent. | - für andere Akzisenprodukte mit Ausnahme von Tabakwaren: 0,5 Prozent. |
Bezieht sich die Fehlmenge auf Tabakwaren oder ist sie für die anderen | Bezieht sich die Fehlmenge auf Tabakwaren oder ist sie für die anderen |
Akzisenprodukte höher als der jeweils vorgeschriebene Prozentsatz, | Akzisenprodukte höher als der jeweils vorgeschriebene Prozentsatz, |
treibt der vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmte Beamte die | treibt der vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmte Beamte die |
betreffenden Akzisen ein und schickt zu diesem Zweck dem Versender | betreffenden Akzisen ein und schickt zu diesem Zweck dem Versender |
einen Brief mit folgenden Angaben zu: | einen Brief mit folgenden Angaben zu: |
- den einzigen administrativen Referenzcode des betreffenden | - den einzigen administrativen Referenzcode des betreffenden |
elektronischen Verwaltungsdokuments, | elektronischen Verwaltungsdokuments, |
- die festgestellte Fehlmenge, | - die festgestellte Fehlmenge, |
- die Akzisennummer des zugelassenen Lagerinhabers als Versender oder | - die Akzisennummer des zugelassenen Lagerinhabers als Versender oder |
des registrierten Versenders, | des registrierten Versenders, |
- den Betrag und die Berechnung der geschuldeten Akzisen, | - den Betrag und die Berechnung der geschuldeten Akzisen, |
- die Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden | - die Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden |
müssen, | müssen, |
- die Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular vorzunehmen ist. | - die Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular vorzunehmen ist. |
Der Brief wird gemäß dem Verfahren übermittelt, das in Artikel 17 | Der Brief wird gemäß dem Verfahren übermittelt, das in Artikel 17 |
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November | Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November |
2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet | 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet |
der Verbrauchsteuern festgelegt ist. | der Verbrauchsteuern festgelegt ist. |
[Art. 2bis - Der Minister der Finanzen legt die Regeln und Bedingungen | [Art. 2bis - Der Minister der Finanzen legt die Regeln und Bedingungen |
fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 6 § 4 des | fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 6 § 4 des |
Gesetzes bestimmt werden.] | Gesetzes bestimmt werden.] |
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. | [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. |
vom 4. November 2011)] | vom 4. November 2011)] |
Art. 3 - Der Minister der Finanzen legt die Verfahren für die in | Art. 3 - Der Minister der Finanzen legt die Verfahren für die in |
Ausführung von Artikel 9 § 1 des Gesetzes vorgenommenen Erstattungen | Ausführung von Artikel 9 § 1 des Gesetzes vorgenommenen Erstattungen |
fest. In dem in Artikel 9 § 1 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Fall | fest. In dem in Artikel 9 § 1 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Fall |
kann er ein vereinfachtes Erstattungsverfahren vorsehen, wenn der | kann er ein vereinfachtes Erstattungsverfahren vorsehen, wenn der |
Verkäufer als Lagerinhaber zugelassen ist. | Verkäufer als Lagerinhaber zugelassen ist. |
Dem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er nicht den vom | Dem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er nicht den vom |
Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen genügt. | Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen genügt. |
KAPITEL 3 - Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung unter | KAPITEL 3 - Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung unter |
Steueraussetzung | Steueraussetzung |
Art. 4 - Gemäß der Vereinbarung, die am 14. Oktober 2009 im | Art. 4 - Gemäß der Vereinbarung, die am 14. Oktober 2009 im |
Verbrauchsteuerausschuss abgeschlossen wurde, der in Artikel 43 der | Verbrauchsteuerausschuss abgeschlossen wurde, der in Artikel 43 der |
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das | Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das |
allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie | allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie |
92/12/EWG erwähnt ist, finden die in den Artikeln 26 bis 32 des | 92/12/EWG erwähnt ist, finden die in den Artikeln 26 bis 32 des |
Gesetzes vorgesehenen Verfahren ebenfalls Anwendung auf die | Gesetzes vorgesehenen Verfahren ebenfalls Anwendung auf die |
Beförderung von Akzisenprodukten, die in Artikel 20 Nr. 11 des | Beförderung von Akzisenprodukten, die in Artikel 20 Nr. 11 des |
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnt | allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnt |
sind. | sind. |
Art. 5 - § 1 - Zugelassene Lagerinhaber erfassen Akzisenprodukte, die | Art. 5 - § 1 - Zugelassene Lagerinhaber erfassen Akzisenprodukte, die |
sie herstellen, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, | sie herstellen, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, |
unverzüglich in ihren Büchern. | unverzüglich in ihren Büchern. |
Diese Erfassung verweist auf elektronische Verwaltungsdokumente und | Diese Erfassung verweist auf elektronische Verwaltungsdokumente und |
Handelsdokumente, die bei Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Empfang | Handelsdokumente, die bei Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Empfang |
oder Versand erstellt werden. | oder Versand erstellt werden. |
Durch die Erfassung können Menge und Art der Akzisenprodukte, die von | Durch die Erfassung können Menge und Art der Akzisenprodukte, die von |
diesen Verrichtungen betroffen sind, kontrolliert werden. | diesen Verrichtungen betroffen sind, kontrolliert werden. |
§ 2 - Bei Entnahme zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien | § 2 - Bei Entnahme zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr gilt die Erfassung in den Büchern als Überführung in den | Verkehr gilt die Erfassung in den Büchern als Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr. | steuerrechtlich freien Verkehr. |
Bei Entnahme von Tabakwaren, die mit belgischen Steuerzeichen versehen | Bei Entnahme von Tabakwaren, die mit belgischen Steuerzeichen versehen |
sind, gilt diese Erfassung ebenfalls als Überführung in den | sind, gilt diese Erfassung ebenfalls als Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr. | steuerrechtlich freien Verkehr. |
§ 3 - Registrierte Versender erfassen die gemäß Artikel 79 der | § 3 - Registrierte Versender erfassen die gemäß Artikel 79 der |
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur | Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur |
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in den zollrechtlich | Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in den zollrechtlich |
freien Verkehr überführten Akzisenprodukte, die sie im Verfahren der | freien Verkehr überführten Akzisenprodukte, die sie im Verfahren der |
Steueraussetzung versenden, unverzüglich in ihren Büchern. | Steueraussetzung versenden, unverzüglich in ihren Büchern. |
Art. 6 - § 1 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 | Art. 6 - § 1 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 |
Nr. 7 bis 10 und Nr. 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 | Nr. 7 bis 10 und Nr. 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 |
über Zölle und Akzisen in den steuerrechtlich freien Verkehr unter | über Zölle und Akzisen in den steuerrechtlich freien Verkehr unter |
Akzisenbefreiung überführt werden, werden aus dem Steuerlager mit dem | Akzisenbefreiung überführt werden, werden aus dem Steuerlager mit dem |
Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass | Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass |
vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen | vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen |
entnommen. | entnommen. |
Dieses Dokument wird gemäß dem Merkblatt, dessen Text in Anlage XII zu | Dieses Dokument wird gemäß dem Merkblatt, dessen Text in Anlage XII zu |
diesem Erlass erwähnt ist, ausgefüllt. | diesem Erlass erwähnt ist, ausgefüllt. |
Werden Energieerzeugnisse, die als Kraftstoff für die auf öffentlicher | Werden Energieerzeugnisse, die als Kraftstoff für die auf öffentlicher |
Straße verkehrenden Fahrzeuge verwendet werden sollen, auf der | Straße verkehrenden Fahrzeuge verwendet werden sollen, auf der |
Grundlage von Artikel 20 Nr. 7 bis 9 des vorerwähnten Gesetzes zur | Grundlage von Artikel 20 Nr. 7 bis 9 des vorerwähnten Gesetzes zur |
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter |
Akzisenbefreiung angemeldet, werden auf Vorlage des Dokuments 136 F | Akzisenbefreiung angemeldet, werden auf Vorlage des Dokuments 136 F |
elektronische Karten erstellt, mit denen an Tankstellen getankt werden | elektronische Karten erstellt, mit denen an Tankstellen getankt werden |
kann, die in Artikel 39 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober | kann, die in Artikel 39 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober |
2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem | 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem |
Strom erwähnt sind. Die Akzisenbefreiung wird in Form einer Erstattung | Strom erwähnt sind. Die Akzisenbefreiung wird in Form einer Erstattung |
auf der Grundlage der Artikel 9 bis 11 des Gesetzes gewährt. | auf der Grundlage der Artikel 9 bis 11 des Gesetzes gewährt. |
Der Zoll- und Akzisenverwalter bestimmt die Bedingungen für die | Der Zoll- und Akzisenverwalter bestimmt die Bedingungen für die |
Erteilung und Verwendung der elektronischen Karten und die Modalitäten | Erteilung und Verwendung der elektronischen Karten und die Modalitäten |
für die Erlangung der Erstattung. | für die Erlangung der Erstattung. |
§ 2 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 11 des | § 2 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 11 des |
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen in den | allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen in den |
steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung überführt | steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung überführt |
werden, werden aus dem Steuerlager mit dem zweiten Exemplar der | werden, werden aus dem Steuerlager mit dem zweiten Exemplar der |
Bescheinigung entnommen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der | Bescheinigung entnommen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der |
Kommission vom 10. Januar 1996 über die | Kommission vom 10. Januar 1996 über die |
Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist. Der Zoll- | Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist. Der Zoll- |
und Akzisenverwalter kann die Verwendung zusätzlicher Exemplare der | und Akzisenverwalter kann die Verwendung zusätzlicher Exemplare der |
vorerwähnten Bescheinigung auferlegen. | vorerwähnten Bescheinigung auferlegen. |
Art. 7 - Akzisenprodukte in einem Steuerlager können gemäß den vom | Art. 7 - Akzisenprodukte in einem Steuerlager können gemäß den vom |
Zoll- und Akzisenverwalter festgelegten Modalitäten unter der | Zoll- und Akzisenverwalter festgelegten Modalitäten unter der |
Überwachung der Bediensteten zerstört werden. | Überwachung der Bediensteten zerstört werden. |
Zerstörte Mengen werden in den Büchern des zugelassenen Lagerinhabers | Zerstörte Mengen werden in den Büchern des zugelassenen Lagerinhabers |
in Abzug gebracht. | in Abzug gebracht. |
Art. 8 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der | Art. 8 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der |
Steueraussetzung bringen zugelassene Lagerinhaber oder registrierte | Steueraussetzung bringen zugelassene Lagerinhaber oder registrierte |
Versender die Menge Produkte, die in Feld 17d des elektronischen | Versender die Menge Produkte, die in Feld 17d des elektronischen |
Verwaltungsdokuments angegeben ist, in ihrer Buchhaltung über die | Verwaltungsdokuments angegeben ist, in ihrer Buchhaltung über die |
Lagerbestände und Bewegungen in Abzug. | Lagerbestände und Bewegungen in Abzug. |
Art. 9 - Bei Empfang von Akzisenprodukten im Verfahren der | Art. 9 - Bei Empfang von Akzisenprodukten im Verfahren der |
Steueraussetzung erfassen zugelassene Lagerinhaber oder registrierte | Steueraussetzung erfassen zugelassene Lagerinhaber oder registrierte |
Empfänger unbeschadet des Artikels 14 die tatsächlich empfangene Menge | Empfänger unbeschadet des Artikels 14 die tatsächlich empfangene Menge |
Produkte unverzüglich in ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und | Produkte unverzüglich in ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und |
Bewegungen. Der Zoll- und Akzisenverwalter kann Empfängern zusätzliche | Bewegungen. Der Zoll- und Akzisenverwalter kann Empfängern zusätzliche |
Formalitäten auferlegen, damit die Bediensteten bei Eingang dieser | Formalitäten auferlegen, damit die Bediensteten bei Eingang dieser |
Produkte eventuell eine Kontrolle durchführen können. | Produkte eventuell eine Kontrolle durchführen können. |
Art. 10 - § 1 - [Bei Entnahme aus einem Verfahren der Steueraussetzung | Art. 10 - § 1 - [Bei Entnahme aus einem Verfahren der Steueraussetzung |
wird die in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anmeldung | wird die in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anmeldung |
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unbeschadet der | zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unbeschadet der |
Bestimmungen von Artikel 5 § 2 eingereicht: | Bestimmungen von Artikel 5 § 2 eingereicht: |
- vom zugelassenen Lagerinhaber, und zwar spätestens am Donnerstag der | - vom zugelassenen Lagerinhaber, und zwar spätestens am Donnerstag der |
Woche nach der Woche der Entnahme der Akzisenprodukte aus dem | Woche nach der Woche der Entnahme der Akzisenprodukte aus dem |
Steuerlager zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, | Steuerlager zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, |
- vom registrierten Empfänger, und zwar spätestens am Donnerstag der | - vom registrierten Empfänger, und zwar spätestens am Donnerstag der |
Woche nach der Woche des Empfangs der Akzisenprodukte.] | Woche nach der Woche des Empfangs der Akzisenprodukte.] |
§ 2 - Bei Änderung des Akzisensatzes im Laufe der Woche sind zwei | § 2 - Bei Änderung des Akzisensatzes im Laufe der Woche sind zwei |
Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
einzureichen. | einzureichen. |
§ 3 - Der Zoll- und Akzisenverwalter kann unter Bedingungen, die er | § 3 - Der Zoll- und Akzisenverwalter kann unter Bedingungen, die er |
festlegt, gestatten, dass die Anmeldung zur Überführung in den | festlegt, gestatten, dass die Anmeldung zur Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr monatlich eingereicht wird, sofern | steuerrechtlich freien Verkehr monatlich eingereicht wird, sofern |
eventuell gewährte Zahlungsfristen dadurch nicht beeinflusst werden. | eventuell gewährte Zahlungsfristen dadurch nicht beeinflusst werden. |
[Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. | [Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. |
vom 4. November 2011)] | vom 4. November 2011)] |
Art. 11 - § 1 - Der Betrag der Sicherheit, die vom zugelassenen | Art. 11 - § 1 - Der Betrag der Sicherheit, die vom zugelassenen |
Lagerinhaber oder registrierten Versender zu leisten ist, um in Bezug | Lagerinhaber oder registrierten Versender zu leisten ist, um in Bezug |
auf die Akzisen die Risiken abzudecken, die mit der Beförderung der | auf die Akzisen die Risiken abzudecken, die mit der Beförderung der |
Akzisenprodukte verbunden sind, die im Verfahren der Steueraussetzung | Akzisenprodukte verbunden sind, die im Verfahren der Steueraussetzung |
versandt werden, beläuft sich auf 100 Prozent der Akzisen, die für | versandt werden, beläuft sich auf 100 Prozent der Akzisen, die für |
sämtliche Akzisenprodukte geschuldet werden, die durchschnittlich im | sämtliche Akzisenprodukte geschuldet werden, die durchschnittlich im |
Laufe zweier Wochen normaler Tätigkeit versandt werden. | Laufe zweier Wochen normaler Tätigkeit versandt werden. |
§ 2 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer Zulassung als | § 2 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer Zulassung als |
zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender andere als die | zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender andere als die |
in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder | in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder |
Verstöße begangen, muss für jeden Versand von Akzisenprodukten eine | Verstöße begangen, muss für jeden Versand von Akzisenprodukten eine |
Sicherheit in Höhe von 100 Prozent geleistet werden. | Sicherheit in Höhe von 100 Prozent geleistet werden. |
§ 3 - Bei dauerhafter Zunahme der Sendungen im Verfahren der | § 3 - Bei dauerhafter Zunahme der Sendungen im Verfahren der |
Steueraussetzung kann die gemäß den Vorschriften von § 1 gestellte | Steueraussetzung kann die gemäß den Vorschriften von § 1 gestellte |
Sicherheit auf Antrag, der an den Beamten, der mit der Verwaltung der | Sicherheit auf Antrag, der an den Beamten, der mit der Verwaltung der |
Zweigstelle beauftragt ist, von der der zugelassene Lagerinhaber oder | Zweigstelle beauftragt ist, von der der zugelassene Lagerinhaber oder |
registrierte Versender abhängt, zu richten ist, auf 30 Prozent der | registrierte Versender abhängt, zu richten ist, auf 30 Prozent der |
Akzisen begrenzt werden, die für sämtliche Akzisenprodukte geschuldet | Akzisen begrenzt werden, die für sämtliche Akzisenprodukte geschuldet |
werden, die durchschnittlich im Laufe einer Woche normaler Tätigkeit | werden, die durchschnittlich im Laufe einer Woche normaler Tätigkeit |
versandt werden, sofern der zugelassene Lagerinhaber oder registrierte | versandt werden, sofern der zugelassene Lagerinhaber oder registrierte |
Versender sich in einer finanziellen Lage befindet, die der Zoll- und | Versender sich in einer finanziellen Lage befindet, die der Zoll- und |
Akzisenverwalter auf der Grundlage einer Rechnungsprüfung, die er | Akzisenverwalter auf der Grundlage einer Rechnungsprüfung, die er |
durchführen lässt, als gesichert erachtet, und er nicht von einem der | durchführen lässt, als gesichert erachtet, und er nicht von einem der |
in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Fälle betroffen ist. | in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Fälle betroffen ist. |
§ 4 - Der registrierte Empfänger muss eine Sicherheit leisten, die | § 4 - Der registrierte Empfänger muss eine Sicherheit leisten, die |
sich auf 100 Prozent der Akzisen auf sämtliche Akzisenprodukte | sich auf 100 Prozent der Akzisen auf sämtliche Akzisenprodukte |
beläuft, die durchschnittlich im Laufe zweier Wochen normaler | beläuft, die durchschnittlich im Laufe zweier Wochen normaler |
Tätigkeit aus anderen Mitgliedstaaten in einem Verfahren der | Tätigkeit aus anderen Mitgliedstaaten in einem Verfahren der |
Steueraussetzung empfangen werden, ohne dass ihr Betrag unter 500 EUR | Steueraussetzung empfangen werden, ohne dass ihr Betrag unter 500 EUR |
liegen darf. | liegen darf. |
§ 5 - Bei dauerhafter Zunahme der Anzahl im Verfahren der | § 5 - Bei dauerhafter Zunahme der Anzahl im Verfahren der |
Steueraussetzung empfangener Sendungen kann der Betrag der gemäß den | Steueraussetzung empfangener Sendungen kann der Betrag der gemäß den |
Vorschriften von § 4 gestellten Sicherheit auf Antrag des | Vorschriften von § 4 gestellten Sicherheit auf Antrag des |
registrierten Empfängers auf 30 Prozent der Akzisen begrenzt werden, | registrierten Empfängers auf 30 Prozent der Akzisen begrenzt werden, |
die für sämtliche Akzisenprodukte geschuldet werden, die | die für sämtliche Akzisenprodukte geschuldet werden, die |
durchschnittlich im Laufe einer Woche normaler Tätigkeit aus anderen | durchschnittlich im Laufe einer Woche normaler Tätigkeit aus anderen |
Mitgliedstaaten in einem Verfahren der Steueraussetzung empfangen | Mitgliedstaaten in einem Verfahren der Steueraussetzung empfangen |
werden, ohne jedoch unter 500 EUR zu liegen, sofern der registrierte | werden, ohne jedoch unter 500 EUR zu liegen, sofern der registrierte |
Empfänger sich in einer finanziellen Lage befindet, die der Zoll- und | Empfänger sich in einer finanziellen Lage befindet, die der Zoll- und |
Akzisenverwalter auf der Grundlage einer Rechnungsprüfung, die er | Akzisenverwalter auf der Grundlage einer Rechnungsprüfung, die er |
durchführen lässt, als gesichert erachtet, und er nicht von einem der | durchführen lässt, als gesichert erachtet, und er nicht von einem der |
in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Fälle betroffen ist. | in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Fälle betroffen ist. |
Art. 12 - Aufgrund einer mit jedem der betroffenen Mitgliedstaaten | Art. 12 - Aufgrund einer mit jedem der betroffenen Mitgliedstaaten |
abgeschlossenen Vereinbarung ist der zugelassene Lagerinhaber, der das | abgeschlossenen Vereinbarung ist der zugelassene Lagerinhaber, der das |
Pipeline-System Europa Mitte der NATO (CEPS) betreibt, von der | Pipeline-System Europa Mitte der NATO (CEPS) betreibt, von der |
Leistung der in Artikel 19 § 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Sicherheit | Leistung der in Artikel 19 § 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Sicherheit |
befreit. | befreit. |
Art. 13 - § 1 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer | Art. 13 - § 1 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer |
Zulassung als zugelassener Lagerinhaber andere als die in Artikel 22 § | Zulassung als zugelassener Lagerinhaber andere als die in Artikel 22 § |
3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen, | 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen, |
kann der Direktor den Betrag der in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes | kann der Direktor den Betrag der in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes |
vorgesehenen Sicherheit auf 50 Prozent des Betrags der Akzisen in | vorgesehenen Sicherheit auf 50 Prozent des Betrags der Akzisen in |
Bezug auf die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder | Bezug auf die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder |
gelagerten Akzisenprodukte erhöhen oder festlegen. | gelagerten Akzisenprodukte erhöhen oder festlegen. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Prozentsatz wird für eine Probezeit von | § 2 - Der in § 1 erwähnte Prozentsatz wird für eine Probezeit von |
einem Jahr ab dem Tag der Annahme dieser Sicherheit durch das | einem Jahr ab dem Tag der Annahme dieser Sicherheit durch das |
Einheitsbüro beibehalten. | Einheitsbüro beibehalten. |
§ 3 - Werden während der Probezeit keinerlei in § 1 beschriebene | § 3 - Werden während der Probezeit keinerlei in § 1 beschriebene |
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den | Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den |
Betrag der Sicherheit auf den in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes | Betrag der Sicherheit auf den in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes |
vorgesehenen Betrag herabsetzen. | vorgesehenen Betrag herabsetzen. |
§ 4 - Werden während der Probezeit in § 1 beschriebene | § 4 - Werden während der Probezeit in § 1 beschriebene |
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den | Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den |
Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen | Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen |
in Bezug auf die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder | in Bezug auf die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder |
gelagerten Produkte erhöhen. | gelagerten Produkte erhöhen. |
In diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der | In diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der |
Sicherheit auf den in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen | Sicherheit auf den in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen |
Betrag erst nach einer Probezeit von zwei Jahren ab dem Tag der | Betrag erst nach einer Probezeit von zwei Jahren ab dem Tag der |
Annahme durch das Einheitsbüro der Sicherheit wie in vorhergehendem | Annahme durch das Einheitsbüro der Sicherheit wie in vorhergehendem |
Absatz festgelegt vornehmen, sofern keinerlei in § 1 beschriebene | Absatz festgelegt vornehmen, sofern keinerlei in § 1 beschriebene |
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt wurden. | Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt wurden. |
§ 5 - Jede zusätzliche Sicherheit muss der zugelassene Lagerinhaber | § 5 - Jede zusätzliche Sicherheit muss der zugelassene Lagerinhaber |
binnen zehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung durch den | binnen zehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung durch den |
Direktor leisten. | Direktor leisten. |
Art. 14 - § 1 - Die Begrenzung des Betrags der in den Artikeln 19 § 2 | Art. 14 - § 1 - Die Begrenzung des Betrags der in den Artikeln 19 § 2 |
Nr. 1 und 2 und 20 § 3 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Sicherheiten darf | Nr. 1 und 2 und 20 § 3 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Sicherheiten darf |
nicht auf Personen angewandt werden, die andere als die in Artikel 22 | nicht auf Personen angewandt werden, die andere als die in Artikel 22 |
§ 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen | § 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen |
haben. | haben. |
§ 2 - Falls der Betrag der Sicherheiten auf den gesetzlich | § 2 - Falls der Betrag der Sicherheiten auf den gesetzlich |
vorgesehenen Betrag begrenzt ist, wird dieser Betrag im Verhältnis zu | vorgesehenen Betrag begrenzt ist, wird dieser Betrag im Verhältnis zu |
den Prozentsätzen aufgeteilt, die die durch Artikel 19 § 2 Nr. 1 | den Prozentsätzen aufgeteilt, die die durch Artikel 19 § 2 Nr. 1 |
beziehungsweise Nr. 2 des Gesetzes verlangten Sicherheiten im | beziehungsweise Nr. 2 des Gesetzes verlangten Sicherheiten im |
Gesamtbetrag der Sicherheit darstellen, den der mit der Verwaltung der | Gesamtbetrag der Sicherheit darstellen, den der mit der Verwaltung der |
betreffenden Zweigstelle beauftragte Beamte berechnet hat. | betreffenden Zweigstelle beauftragte Beamte berechnet hat. |
Art. 15 - Der Betrag der in Artikel 37 § 3 Buchstabe a) des Gesetzes | Art. 15 - Der Betrag der in Artikel 37 § 3 Buchstabe a) des Gesetzes |
erwähnten Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen darf nicht unter | erwähnten Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen darf nicht unter |
500 EUR liegen. | 500 EUR liegen. |
Art. 16 - Direktlieferungen von Akzisenprodukten im Verfahren der | Art. 16 - Direktlieferungen von Akzisenprodukten im Verfahren der |
Steueraussetzung unterliegen: | Steueraussetzung unterliegen: |
1. der Einreichung eines Antrags bei der Behörde, die die Zulassung | 1. der Einreichung eines Antrags bei der Behörde, die die Zulassung |
als zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger erteilt | als zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger erteilt |
hat, auf einem Formular, das dem vom Minister der Finanzen | hat, auf einem Formular, das dem vom Minister der Finanzen |
festgelegten Formular entspricht, | festgelegten Formular entspricht, |
2. dem Eingehen einer Verpflichtung, durch die der zugelassene | 2. dem Eingehen einer Verpflichtung, durch die der zugelassene |
Lagerinhaber oder registrierte Empfänger sich damit einverstanden | Lagerinhaber oder registrierte Empfänger sich damit einverstanden |
erklärt, dass: | erklärt, dass: |
a) Lieferungen, die direkt an den Ort der Direktlieferung vorgenommen | a) Lieferungen, die direkt an den Ort der Direktlieferung vorgenommen |
werden, als an das Steuerlager oder an den in der Zulassung als | werden, als an das Steuerlager oder an den in der Zulassung als |
registrierter Empfänger vorgesehenen Empfangsort vorgenommen gelten, | registrierter Empfänger vorgesehenen Empfangsort vorgenommen gelten, |
b) Waren, die direkt an den Bestimmungsort geliefert werden, als bei | b) Waren, die direkt an den Bestimmungsort geliefert werden, als bei |
ihrem Empfang in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, | ihrem Empfang in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, |
3. der Verpflichtung für die Person, die der zugelassene Lagerinhaber | 3. der Verpflichtung für die Person, die der zugelassene Lagerinhaber |
oder registrierte Empfänger am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, | oder registrierte Empfänger am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, |
ihm sofort ab Empfang der Akzisenprodukte am zugelassenen Ort der | ihm sofort ab Empfang der Akzisenprodukte am zugelassenen Ort der |
Lieferung die Daten zu übermitteln, die in den Feldern 2 und 6a und b | Lieferung die Daten zu übermitteln, die in den Feldern 2 und 6a und b |
[Codes 1, 2, 3 oder 4] in Anhang I Tabelle 6 zur Verordnung (EG) Nr. | [Codes 1, 2, 3 oder 4] in Anhang I Tabelle 6 zur Verordnung (EG) Nr. |
684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der | 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der |
Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten | Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten |
Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter | Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter |
Steueraussetzung aufgezählt sind, | Steueraussetzung aufgezählt sind, |
4. dem Führen durch die Person, die der zugelassene Lagerinhaber oder | 4. dem Führen durch die Person, die der zugelassene Lagerinhaber oder |
registrierte Empfänger am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, eines | registrierte Empfänger am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, eines |
Verzeichnisses, in dem für jede Lieferung von Akzisenprodukten der | Verzeichnisses, in dem für jede Lieferung von Akzisenprodukten der |
einzige administrative Referenzcode des elektronischen | einzige administrative Referenzcode des elektronischen |
Verwaltungsdokuments, das Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, die | Verwaltungsdokuments, das Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, die |
durchgeführten Feststellungen und das Datum der Übermittlung der in | durchgeführten Feststellungen und das Datum der Übermittlung der in |
Nr. 3 erwähnten Daten an den zugelassenen Lagerinhaber beziehungsweise | Nr. 3 erwähnten Daten an den zugelassenen Lagerinhaber beziehungsweise |
registrierten Empfänger angegeben werden, | registrierten Empfänger angegeben werden, |
5. der Erstellung einer Eingangsmeldung - sofort bei Empfang der gemäß | 5. der Erstellung einer Eingangsmeldung - sofort bei Empfang der gemäß |
Nr. 3 übermittelten Daten - durch den zugelassenen Lagerinhaber oder | Nr. 3 übermittelten Daten - durch den zugelassenen Lagerinhaber oder |
registrierten Empfänger gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 des | registrierten Empfänger gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 des |
Gesetzes und der sofortigen Anschreibung bei Ein- und Ausgang | Gesetzes und der sofortigen Anschreibung bei Ein- und Ausgang |
(Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) der Mengen | (Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) der Mengen |
Akzisenprodukte, die am Ort der Direktlieferung empfangen werden, in | Akzisenprodukte, die am Ort der Direktlieferung empfangen werden, in |
seinen Bestandsaufzeichnungen. | seinen Bestandsaufzeichnungen. |
[Art. 16 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom | [Art. 16 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom |
24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011)] | 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011)] |
Art. 17 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die | Art. 17 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die |
Entrichtung der Akzisen durch den in Artikel 21 §§ 2 und 3 des | Entrichtung der Akzisen durch den in Artikel 21 §§ 2 und 3 des |
Gesetzes erwähnten registrierten Empfänger. | Gesetzes erwähnten registrierten Empfänger. |
Art. 18 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt Form und Inhalt der | Art. 18 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt Form und Inhalt der |
Zulassungsanträge, die aufgrund der Artikel 19, 20 und 21 des Gesetzes | Zulassungsanträge, die aufgrund der Artikel 19, 20 und 21 des Gesetzes |
einzureichen sind, und die bei ihrer Einreichung einzuhaltenden | einzureichen sind, und die bei ihrer Einreichung einzuhaltenden |
Modalitäten. | Modalitäten. |
§ 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt Muster und Inhalt der | § 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt Muster und Inhalt der |
erteilten Zulassungen. | erteilten Zulassungen. |
KAPITEL 4 - Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung | KAPITEL 4 - Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung |
Art. 19 - Der Minister der Finanzen ist damit beauftragt: | Art. 19 - Der Minister der Finanzen ist damit beauftragt: |
1. die Bedingungen für den Zugang zum EDV-gestützten System und die | 1. die Bedingungen für den Zugang zum EDV-gestützten System und die |
technischen Spezifikationen, denen Mitteilungen zwischen dem | technischen Spezifikationen, denen Mitteilungen zwischen dem |
EDV-gestützten System und den in den Artikeln 26 oder 28 des Gesetzes | EDV-gestützten System und den in den Artikeln 26 oder 28 des Gesetzes |
erwähnten Personen genügen müssen, zu bestimmen, | erwähnten Personen genügen müssen, zu bestimmen, |
2. das Verfahren in Bezug auf die Übermittlung des elektronischen | 2. das Verfahren in Bezug auf die Übermittlung des elektronischen |
Verwaltungsdokuments zu bestimmen, wenn Akzisenprodukte aus einem | Verwaltungsdokuments zu bestimmen, wenn Akzisenprodukte aus einem |
anderen Mitgliedstaat an eine der in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten | anderen Mitgliedstaat an eine der in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten |
Personen versandt werden, und die Einzelheiten der Übermittlung der | Personen versandt werden, und die Einzelheiten der Übermittlung der |
Eingangsmeldung durch die Empfänger nach Artikel 20 § 1 Buchstabe a) | Eingangsmeldung durch die Empfänger nach Artikel 20 § 1 Buchstabe a) |
Ziffer iv) des Gesetzes, | Ziffer iv) des Gesetzes, |
3. die Fälle und Bedingungen festzulegen, die auf die | 3. die Fälle und Bedingungen festzulegen, die auf die |
Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems schließen lassen, | Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems schließen lassen, |
4. zu bestimmen, welches Kommunikationsmittel im Rahmen von Artikel 30 | 4. zu bestimmen, welches Kommunikationsmittel im Rahmen von Artikel 30 |
§ 5 des Gesetzes zu nutzen ist, | § 5 des Gesetzes zu nutzen ist, |
5. den Begriff "kurzfristig" im Sinne von Artikel 31 §§ 1 Absatz 2 und | 5. den Begriff "kurzfristig" im Sinne von Artikel 31 §§ 1 Absatz 2 und |
2 Absatz 1 des Gesetzes zu bestimmen. | 2 Absatz 1 des Gesetzes zu bestimmen. |
Art. 20 - Neben den obligatorischen Eingabefeldern, die in Anhang I | Art. 20 - Neben den obligatorischen Eingabefeldern, die in Anhang I |
zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur | zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur |
Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die | Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die |
EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung | EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung |
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aufgeführt | verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aufgeführt |
sind, sind bei Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments | sind, sind bei Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
folgende Eingabefelder auszufüllen: | folgende Eingabefelder auszufüllen: |
1. die Eingabefelder 9c (Rechnungsdatum), 9f (Uhrzeit des Versands), | 1. die Eingabefelder 9c (Rechnungsdatum), 9f (Uhrzeit des Versands), |
14a (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise | 14a (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise |
Mehrwertsteuernummer des Veranlassers der Beförderung), 15a | Mehrwertsteuernummer des Veranlassers der Beförderung), 15a |
(Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise | (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise |
Mehrwertsteuernummer des ersten Beförderers) und 17p | Mehrwertsteuernummer des ersten Beförderers) und 17p |
(Warenbeschreibung beziehungsweise Handelsbezeichnung), die in Anhang | (Warenbeschreibung beziehungsweise Handelsbezeichnung), die in Anhang |
I Tabelle 1 zur Verordnung aufgenommen sind, | I Tabelle 1 zur Verordnung aufgenommen sind, |
2. die Eingabefelder 2f (Rechnungsdatum, wenn sich die Rechnungsnummer | 2. die Eingabefelder 2f (Rechnungsdatum, wenn sich die Rechnungsnummer |
infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert), 7a | infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert), 7a |
(Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise | (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise |
Mehrwertsteuernummer des neuen Veranlassers der Beförderung) und 8a | Mehrwertsteuernummer des neuen Veranlassers der Beförderung) und 8a |
(Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise | (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise |
Mehrwertsteuernummer des neuen Beförderers, wenn sich der Beförderer | Mehrwertsteuernummer des neuen Beförderers, wenn sich der Beförderer |
infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert), die in Anhang I | infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert), die in Anhang I |
Tabelle 3 zur Verordnung aufgenommen sind. | Tabelle 3 zur Verordnung aufgenommen sind. |
Art. 21 - Die Inanspruchnahme der in Artikel 27 des Gesetzes | Art. 21 - Die Inanspruchnahme der in Artikel 27 des Gesetzes |
vorgesehenen Ermächtigung unterliegt der vorherigen Einreichung eines | vorgesehenen Ermächtigung unterliegt der vorherigen Einreichung eines |
Antrags, der an den Beamten zu richten ist, der mit der Verwaltung der | Antrags, der an den Beamten zu richten ist, der mit der Verwaltung der |
Zweigstelle beauftragt ist, von der der zugelassene Lagerinhaber oder | Zweigstelle beauftragt ist, von der der zugelassene Lagerinhaber oder |
registrierte Versender abhängt. | registrierte Versender abhängt. |
Art. 22 - § 1 - Der Minister der Finanzen kann eine Vereinfachung der | Art. 22 - § 1 - Der Minister der Finanzen kann eine Vereinfachung der |
administrativen Formalitäten für Beförderungen von Akzisenprodukten in | administrativen Formalitäten für Beförderungen von Akzisenprodukten in |
einem Verfahren der Steueraussetzung, die ausschließlich auf | einem Verfahren der Steueraussetzung, die ausschließlich auf |
belgischem Staatsgebiet durchgeführt werden, zulassen. | belgischem Staatsgebiet durchgeführt werden, zulassen. |
§ 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von | § 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von |
Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den | Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den |
Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten - darunter Belgien - kann der | Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten - darunter Belgien - kann der |
Minister der Finanzen zulassen, dass im Wege von zu diesem Zweck | Minister der Finanzen zulassen, dass im Wege von zu diesem Zweck |
abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen vereinfachte Verfahren | abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen vereinfachte Verfahren |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
§ 3 - Mehrere Fabriken oder Lager können unter den vom Minister der | § 3 - Mehrere Fabriken oder Lager können unter den vom Minister der |
Finanzen bestimmten Bedingungen ein einziges Steuerlager bilden. | Finanzen bestimmten Bedingungen ein einziges Steuerlager bilden. |
KAPITEL 5 - Beförderung von Akzisenprodukten nach der Überführung in | KAPITEL 5 - Beförderung von Akzisenprodukten nach der Überführung in |
den steuerrechtlich freien Verkehr | den steuerrechtlich freien Verkehr |
Art. 23 - § 1 - [Bei Eingang von Akzisenprodukten in Belgien, die in | Art. 23 - § 1 - [Bei Eingang von Akzisenprodukten in Belgien, die in |
einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr | einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr |
übergeführt worden sind, wird die in Artikel 27 des vorliegenden | übergeführt worden sind, wird die in Artikel 27 des vorliegenden |
Erlasses erwähnte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich | Erlasses erwähnte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich |
freien Verkehr eingereicht: | freien Verkehr eingereicht: |
- von der in Artikel 36 § 1 des Gesetzes erwähnten Person, und zwar | - von der in Artikel 36 § 1 des Gesetzes erwähnten Person, und zwar |
spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche des Empfangs der | spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche des Empfangs der |
Akzisenprodukte durch den Empfänger, | Akzisenprodukte durch den Empfänger, |
- vom Verkäufer oder Steuervertreter, der in Artikel 37 § 2 des | - vom Verkäufer oder Steuervertreter, der in Artikel 37 § 2 des |
Gesetzes erwähnt ist, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach | Gesetzes erwähnt ist, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach |
der Woche des Empfangs der Akzisenprodukte durch den Empfänger.] | der Woche des Empfangs der Akzisenprodukte durch den Empfänger.] |
In den anderen Fällen, in denen diese Produkte zu gewerblichen Zwecken | In den anderen Fällen, in denen diese Produkte zu gewerblichen Zwecken |
in Belgien in Besitz gehalten werden, wird diese Anmeldung von der | in Belgien in Besitz gehalten werden, wird diese Anmeldung von der |
Person, in deren Besitz sich die Waren befinden, eingereicht, und zwar | Person, in deren Besitz sich die Waren befinden, eingereicht, und zwar |
spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche ihres Eingangs in | spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche ihres Eingangs in |
Belgien. | Belgien. |
§ 2 - Empfängt der Empfänger im Rahmen von Artikel 38 § 1 des Gesetzes | § 2 - Empfängt der Empfänger im Rahmen von Artikel 38 § 1 des Gesetzes |
als Massengut versandte Akzisenprodukte in kleineren Mengen als den in | als Massengut versandte Akzisenprodukte in kleineren Mengen als den in |
Feld 10 des vereinfachten Begleitdokuments angegebenen Mengen, gilt | Feld 10 des vereinfachten Begleitdokuments angegebenen Mengen, gilt |
die Beförderung als regelmäßig und keine Akzisen werden beim Versender | die Beförderung als regelmäßig und keine Akzisen werden beim Versender |
eingetrieben, sofern kein Verdacht auf Betrug besteht und die | eingetrieben, sofern kein Verdacht auf Betrug besteht und die |
festgestellte Fehlmenge folgende Prozentsätze nicht überschreitet: | festgestellte Fehlmenge folgende Prozentsätze nicht überschreitet: |
- für Benzin: 0,4 Prozent, | - für Benzin: 0,4 Prozent, |
- für Leuchtöl und Gasöl: 0,3 Prozent, | - für Leuchtöl und Gasöl: 0,3 Prozent, |
- für schweres Heizöl: 0,2 Prozent, | - für schweres Heizöl: 0,2 Prozent, |
- für verflüssigte Erdölgase: 2 Prozent, und | - für verflüssigte Erdölgase: 2 Prozent, und |
- für andere Akzisenprodukte mit Ausnahme von Tabakwaren: 0,5 Prozent. | - für andere Akzisenprodukte mit Ausnahme von Tabakwaren: 0,5 Prozent. |
Bezieht sich die Fehlmenge auf Tabakwaren oder ist sie für die anderen | Bezieht sich die Fehlmenge auf Tabakwaren oder ist sie für die anderen |
Akzisenprodukte höher als der jeweils vorgeschriebene Prozentsatz, | Akzisenprodukte höher als der jeweils vorgeschriebene Prozentsatz, |
treibt der vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmte Beamte die | treibt der vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmte Beamte die |
betreffenden Akzisen ein und schickt zu diesem Zweck dem Versender | betreffenden Akzisen ein und schickt zu diesem Zweck dem Versender |
einen Brief mit folgenden Angaben zu: | einen Brief mit folgenden Angaben zu: |
- das Bezugszeichen des betreffenden vereinfachten Begleitdokuments, | - das Bezugszeichen des betreffenden vereinfachten Begleitdokuments, |
- die festgestellte Fehlmenge, | - die festgestellte Fehlmenge, |
- die Kontaktinformationen des Lieferanten, | - die Kontaktinformationen des Lieferanten, |
- den Betrag und die Berechnung der geschuldeten Akzisen, | - den Betrag und die Berechnung der geschuldeten Akzisen, |
- die Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden | - die Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden |
müssen, | müssen, |
- die Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular vorzunehmen ist. | - die Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular vorzunehmen ist. |
Der Brief wird gemäß dem Verfahren übermittelt, das in Artikel 17 | Der Brief wird gemäß dem Verfahren übermittelt, das in Artikel 17 |
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November | Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November |
2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet | 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet |
der Verbrauchsteuern festgelegt ist. | der Verbrauchsteuern festgelegt ist. |
[Art. 23 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 24. Oktober 2011 | [Art. 23 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 24. Oktober 2011 |
(B.S. vom 4. November 2011)] | (B.S. vom 4. November 2011)] |
Art. 24 - § 1 - Der Minister der Finanzen legt Form und Inhalt der in | Art. 24 - § 1 - Der Minister der Finanzen legt Form und Inhalt der in |
Artikel 36 § 6 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Anmeldung fest. | Artikel 36 § 6 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Anmeldung fest. |
§ 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von | § 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von |
Akzisenprodukten kann er in dem in Artikel 36 § 5 des Gesetzes | Akzisenprodukten kann er in dem in Artikel 36 § 5 des Gesetzes |
erwähnten Fall im Wege von zu diesem Zweck abgeschlossenen | erwähnten Fall im Wege von zu diesem Zweck abgeschlossenen |
administrativen Vereinbarungen ein vereinfachtes Verfahren festlegen. | administrativen Vereinbarungen ein vereinfachtes Verfahren festlegen. |
Art. 25 - § 1 - Der in Artikel 37 § 2 des Gesetzes erwähnte | Art. 25 - § 1 - Der in Artikel 37 § 2 des Gesetzes erwähnte |
Steuervertreter muss in Belgien ansässig sein und vom Regionaldirektor | Steuervertreter muss in Belgien ansässig sein und vom Regionaldirektor |
der Zoll- und Akzisenverwaltung, dem er untersteht, zugelassen worden | der Zoll- und Akzisenverwaltung, dem er untersteht, zugelassen worden |
sein. | sein. |
§ 2 - Die Zulassung unterliegt der Einreichung eines schriftlichen | § 2 - Die Zulassung unterliegt der Einreichung eines schriftlichen |
Antrags durch den Auftraggeber, in dem die vom Minister der Finanzen | Antrags durch den Auftraggeber, in dem die vom Minister der Finanzen |
verlangten Auskünfte enthalten sind und zu dessen Unterstützung eine | verlangten Auskünfte enthalten sind und zu dessen Unterstützung eine |
Bescheinigung beigefügt ist, in der der Beauftragte seine Bestimmung | Bescheinigung beigefügt ist, in der der Beauftragte seine Bestimmung |
annimmt. | annimmt. |
§ 3 - Werden Akzisenprodukte häufig und regelmäßig unter den in | § 3 - Werden Akzisenprodukte häufig und regelmäßig unter den in |
Artikel 37 § 1 des Gesetzes genannten Voraussetzungen erworben, so | Artikel 37 § 1 des Gesetzes genannten Voraussetzungen erworben, so |
kann der Minister der Finanzen im Wege von zu diesem Zweck | kann der Minister der Finanzen im Wege von zu diesem Zweck |
abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen ein vereinfachtes | abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen ein vereinfachtes |
Verfahren zulassen, das von dem in Artikel 37 § 3 des Gesetzes | Verfahren zulassen, das von dem in Artikel 37 § 3 des Gesetzes |
beschriebenen Verfahren abweicht. | beschriebenen Verfahren abweicht. |
KAPITEL 6 - Verschiedenes | KAPITEL 6 - Verschiedenes |
Art. 26 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten der | Art. 26 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten der |
Unterrichtung über Weinlieferungen, die im Rahmen des in Artikel 41 § | Unterrichtung über Weinlieferungen, die im Rahmen des in Artikel 41 § |
1 des Gesetzes festgelegten Verfahrens erhalten werden. | 1 des Gesetzes festgelegten Verfahrens erhalten werden. |
§ 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt das Verfahren für die | § 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt das Verfahren für die |
Entrichtung der Akzisen auf Erdgas, elektrischen Strom, Steinkohle, | Entrichtung der Akzisen auf Erdgas, elektrischen Strom, Steinkohle, |
Koks und Braunkohle und für die Entrichtung der zusätzlichen Akzisen, | Koks und Braunkohle und für die Entrichtung der zusätzlichen Akzisen, |
die infolge der Verwendung eines Energieerzeugnisses in einem Fall | die infolge der Verwendung eines Energieerzeugnisses in einem Fall |
einforderbar sind, der die Erhebung von höheren Akzisen als den | einforderbar sind, der die Erhebung von höheren Akzisen als den |
ursprünglich entrichteten Akzisen nach sich zieht. Er kann zur | ursprünglich entrichteten Akzisen nach sich zieht. Er kann zur |
Gewährleistung einer korrekten Erhebung der Akzisen das Anbringen von | Gewährleistung einer korrekten Erhebung der Akzisen das Anbringen von |
Vermerken auf jedem Handelsdokument vorschreiben. | Vermerken auf jedem Handelsdokument vorschreiben. |
§ 3 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die | § 3 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die |
Gewährung und Anwendung der Befreiungen, die in Artikel 20 Nr. 7 bis | Gewährung und Anwendung der Befreiungen, die in Artikel 20 Nr. 7 bis |
12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen | 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Art. 27 - [In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der | Art. 27 - [In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der |
Finanzen festlegt, erfolgt die Anmeldung zur Überführung in den | Finanzen festlegt, erfolgt die Anmeldung zur Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr - für die der Minister der Finanzen | steuerrechtlich freien Verkehr - für die der Minister der Finanzen |
bestimmen kann, welche Vermerke darauf vorkommen und welche Dokumente | bestimmen kann, welche Vermerke darauf vorkommen und welche Dokumente |
beigefügt werden müssen - entweder auf Papier oder anhand eines | beigefügt werden müssen - entweder auf Papier oder anhand eines |
EDV-gestützten Systems. Der Minister der Finanzen legt auch die | EDV-gestützten Systems. Der Minister der Finanzen legt auch die |
Verfahren fest, die im Fall der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten | Verfahren fest, die im Fall der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten |
Systems einzuhalten sind.] | Systems einzuhalten sind.] |
[Art. 27 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom | [Art. 27 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom |
4. November 2011)] | 4. November 2011)] |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 28 - Der Königliche Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Akzisen | Art. 28 - Der Königliche Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Akzisen |
und der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 über die Sicherheiten, die | und der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 über die Sicherheiten, die |
zugelassenen Lagerinhabern und registrierten Wirtschaftsbeteiligten im | zugelassenen Lagerinhabern und registrierten Wirtschaftsbeteiligten im |
Bereich Akzisen auferlegt sind, werden aufgehoben. | Bereich Akzisen auferlegt sind, werden aufgehoben. |
Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2010 in Kraft. | Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2010 in Kraft. |
Art. 30 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 30 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |