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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/03/2010
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Koninklijk besluit betreffende de algemene regeling inzake accijnzen Arrêté royal relatif au régime général d'accise Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 17 MAART 2010. - Koninklijk besluit betreffende de algemene regeling inzake accijnzen Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 17 MARS 2010. - Arrêté royal relatif au régime général d'accise Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 17 maart 2010 betreffende de algemene allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2010 relatif au régime général
regeling inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad van 26 maart 2010), d'accise (Moniteur belge du 26 mars 2010), tel qu'il a été modifié par
zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 24 oktober l'arrêté royal du 24 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 17 mars
2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 maart 2010 2010 relatif au régime général d'accise (Moniteur belge du 4 novembre
betreffende de algemene regeling inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad
van 4 november 2011). 2011).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass über die allgemeine Akzisenregelung 17. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass über die allgemeine Akzisenregelung
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine 1. Gesetz: das Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine
Akzisenregelung, Akzisenregelung,
2. Akzisen: die Akzisensteuer, die Sonderakzisen, die Kontrollgebühr 2. Akzisen: die Akzisensteuer, die Sonderakzisen, die Kontrollgebühr
auf Heizöl und den Energiebeitrag, auf Heizöl und den Energiebeitrag,
3. elektronischem Verwaltungsdokument: das Dokument, das in der 3. elektronischem Verwaltungsdokument: das Dokument, das in der
Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur
Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die
EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung festgelegt ist verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung festgelegt ist
und gemäß den Verfahren validiert ist, die in Artikel 26 §§ 2 und 3 und gemäß den Verfahren validiert ist, die in Artikel 26 §§ 2 und 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung
festgelegt sind, festgelegt sind,
4. Direktor: den Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, 4. Direktor: den Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung,
5. Einheitsbüro: das Büro, das in den Ministeriellen Erlassen vom 19. 5. Einheitsbüro: das Büro, das in den Ministeriellen Erlassen vom 19.
Juli 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und Juli 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und
Akzisenverwaltung und 26. März 2007 über die Schaffung der Akzisenverwaltung und 26. März 2007 über die Schaffung der
Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die
Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und
Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist,
6. vereinfachtem Begleitdokument: das Dokument, das in der Verordnung 6. vereinfachtem Begleitdokument: das Dokument, das in der Verordnung
(EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein
vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von
verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich
freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, vorgesehen ist, freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, vorgesehen ist,
7. Bediensteten: die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, 7. Bediensteten: die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung,
[8. Zoll- und Akzisenverwalter: den Generalverwalter der Zoll- und [8. Zoll- und Akzisenverwalter: den Generalverwalter der Zoll- und
Akzisenverwaltung.] Akzisenverwaltung.]
§ 2 - Im Sinne des Gesetzes versteht man unter: § 2 - Im Sinne des Gesetzes versteht man unter:
1. "vom König beauftragten Beamten", der in den Artikeln 5 § 1 Nr. 8, 1. "vom König beauftragten Beamten", der in den Artikeln 5 § 1 Nr. 8,
10 und 11 und 18 erwähnt ist: den Regionaldirektor der Zoll- und 10 und 11 und 18 erwähnt ist: den Regionaldirektor der Zoll- und
Akzisenverwaltung oder den Zoll- und Akzisenverwalter, je nachdem ob Akzisenverwaltung oder den Zoll- und Akzisenverwalter, je nachdem ob
der Antragsteller seine Tätigkeiten im Amtsbereich einer oder mehrerer der Antragsteller seine Tätigkeiten im Amtsbereich einer oder mehrerer
Regionaldirektionen ausübt, Regionaldirektionen ausübt,
2. "vom König beauftragten Beamten", der in Artikel 9 § 1 Buchstabe g) 2. "vom König beauftragten Beamten", der in Artikel 9 § 1 Buchstabe g)
Nr. 1 und 3 erwähnt ist: den Beamten, der mit der Verwaltung der Nr. 1 und 3 erwähnt ist: den Beamten, der mit der Verwaltung der
Zweigstelle beauftragt ist, von der der betreffende Steuerschuldner Zweigstelle beauftragt ist, von der der betreffende Steuerschuldner
abhängt, abhängt,
3. "vom König bestimmten Beamten", der in Artikel 8 § 4 und Artikel 30 3. "vom König bestimmten Beamten", der in Artikel 8 § 4 und Artikel 30
§ 1 Buchstabe b) erwähnt ist: den Beamten, der mit der Verwaltung der § 1 Buchstabe b) erwähnt ist: den Beamten, der mit der Verwaltung der
Zweigstelle beauftragt ist, von der der betreffende Steuerschuldner Zweigstelle beauftragt ist, von der der betreffende Steuerschuldner
abhängt, abhängt,
4. "vom König bestimmten Dienst": die Zoll- und Akzisenverwaltung, 4. "vom König bestimmten Dienst": die Zoll- und Akzisenverwaltung,
5. "vom König bestimmten Beamten", der in Artikel 5 § 1 Nr. 14 erwähnt 5. "vom König bestimmten Beamten", der in Artikel 5 § 1 Nr. 14 erwähnt
ist: den Zoll- und Akzisenverwalter, ist: den Zoll- und Akzisenverwalter,
6. ["Verwalter": den Generalverwalter der Zoll- und 6. ["Verwalter": den Generalverwalter der Zoll- und
Akzisenverwaltung,] Akzisenverwaltung,]
7. "gelegentlich": jährlich höchstens sechs Beförderungen von 7. "gelegentlich": jährlich höchstens sechs Beförderungen von
Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung. Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung.
§ 3 - Im Sinne des Gesetzes und des vorliegenden Königlichen Erlasses § 3 - Im Sinne des Gesetzes und des vorliegenden Königlichen Erlasses
versteht man unter "Zweigstelle": die Zweigstelle, die im versteht man unter "Zweigstelle": die Zweigstelle, die im
Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über die Schaffung der Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über die Schaffung der
Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die
Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und
Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist. Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist.
[Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011); § 2 einziger Absatz Nr. 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011); § 2 einziger Absatz Nr.
6 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. 6 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4.
November 2011)] November 2011)]
KAPITEL 2 - Entstehung des Akzisenanspruchs, Erstattung und Befreiung KAPITEL 2 - Entstehung des Akzisenanspruchs, Erstattung und Befreiung
von Akzisen von Akzisen
Art. 2 - Wird bei Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut eine Art. 2 - Wird bei Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut eine
Fehlmenge in den Feldern 7a und b der Eingangsmeldung angegeben, die Fehlmenge in den Feldern 7a und b der Eingangsmeldung angegeben, die
in Anhang I Tabelle 6 zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission in Anhang I Tabelle 6 zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission
vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des
Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorgesehen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorgesehen
ist, gilt die Beförderung als regelmäßig und keine Akzisen werden beim ist, gilt die Beförderung als regelmäßig und keine Akzisen werden beim
Versender eingetrieben, sofern kein Verdacht auf Betrug besteht und Versender eingetrieben, sofern kein Verdacht auf Betrug besteht und
die festgestellte Fehlmenge folgende Prozentsätze nicht überschreitet: die festgestellte Fehlmenge folgende Prozentsätze nicht überschreitet:
-für Benzin: 0,4 Prozent, -für Benzin: 0,4 Prozent,
- für Leuchtöl und Gasöl: 0,3 Prozent, - für Leuchtöl und Gasöl: 0,3 Prozent,
- für schweres Heizöl: 0,2 Prozent, - für schweres Heizöl: 0,2 Prozent,
- für verflüssigte Erdölgase: 2 Prozent, und - für verflüssigte Erdölgase: 2 Prozent, und
- für andere Akzisenprodukte mit Ausnahme von Tabakwaren: 0,5 Prozent. - für andere Akzisenprodukte mit Ausnahme von Tabakwaren: 0,5 Prozent.
Bezieht sich die Fehlmenge auf Tabakwaren oder ist sie für die anderen Bezieht sich die Fehlmenge auf Tabakwaren oder ist sie für die anderen
Akzisenprodukte höher als der jeweils vorgeschriebene Prozentsatz, Akzisenprodukte höher als der jeweils vorgeschriebene Prozentsatz,
treibt der vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmte Beamte die treibt der vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmte Beamte die
betreffenden Akzisen ein und schickt zu diesem Zweck dem Versender betreffenden Akzisen ein und schickt zu diesem Zweck dem Versender
einen Brief mit folgenden Angaben zu: einen Brief mit folgenden Angaben zu:
- den einzigen administrativen Referenzcode des betreffenden - den einzigen administrativen Referenzcode des betreffenden
elektronischen Verwaltungsdokuments, elektronischen Verwaltungsdokuments,
- die festgestellte Fehlmenge, - die festgestellte Fehlmenge,
- die Akzisennummer des zugelassenen Lagerinhabers als Versender oder - die Akzisennummer des zugelassenen Lagerinhabers als Versender oder
des registrierten Versenders, des registrierten Versenders,
- den Betrag und die Berechnung der geschuldeten Akzisen, - den Betrag und die Berechnung der geschuldeten Akzisen,
- die Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden - die Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden
müssen, müssen,
- die Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular vorzunehmen ist. - die Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular vorzunehmen ist.
Der Brief wird gemäß dem Verfahren übermittelt, das in Artikel 17 Der Brief wird gemäß dem Verfahren übermittelt, das in Artikel 17
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November
2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet
der Verbrauchsteuern festgelegt ist. der Verbrauchsteuern festgelegt ist.
[Art. 2bis - Der Minister der Finanzen legt die Regeln und Bedingungen [Art. 2bis - Der Minister der Finanzen legt die Regeln und Bedingungen
fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 6 § 4 des fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 6 § 4 des
Gesetzes bestimmt werden.] Gesetzes bestimmt werden.]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S.
vom 4. November 2011)] vom 4. November 2011)]
Art. 3 - Der Minister der Finanzen legt die Verfahren für die in Art. 3 - Der Minister der Finanzen legt die Verfahren für die in
Ausführung von Artikel 9 § 1 des Gesetzes vorgenommenen Erstattungen Ausführung von Artikel 9 § 1 des Gesetzes vorgenommenen Erstattungen
fest. In dem in Artikel 9 § 1 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Fall fest. In dem in Artikel 9 § 1 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Fall
kann er ein vereinfachtes Erstattungsverfahren vorsehen, wenn der kann er ein vereinfachtes Erstattungsverfahren vorsehen, wenn der
Verkäufer als Lagerinhaber zugelassen ist. Verkäufer als Lagerinhaber zugelassen ist.
Dem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er nicht den vom Dem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er nicht den vom
Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen genügt. Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen genügt.
KAPITEL 3 - Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung unter KAPITEL 3 - Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung unter
Steueraussetzung Steueraussetzung
Art. 4 - Gemäß der Vereinbarung, die am 14. Oktober 2009 im Art. 4 - Gemäß der Vereinbarung, die am 14. Oktober 2009 im
Verbrauchsteuerausschuss abgeschlossen wurde, der in Artikel 43 der Verbrauchsteuerausschuss abgeschlossen wurde, der in Artikel 43 der
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das
allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie
92/12/EWG erwähnt ist, finden die in den Artikeln 26 bis 32 des 92/12/EWG erwähnt ist, finden die in den Artikeln 26 bis 32 des
Gesetzes vorgesehenen Verfahren ebenfalls Anwendung auf die Gesetzes vorgesehenen Verfahren ebenfalls Anwendung auf die
Beförderung von Akzisenprodukten, die in Artikel 20 Nr. 11 des Beförderung von Akzisenprodukten, die in Artikel 20 Nr. 11 des
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnt allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnt
sind. sind.
Art. 5 - § 1 - Zugelassene Lagerinhaber erfassen Akzisenprodukte, die Art. 5 - § 1 - Zugelassene Lagerinhaber erfassen Akzisenprodukte, die
sie herstellen, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, sie herstellen, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden,
unverzüglich in ihren Büchern. unverzüglich in ihren Büchern.
Diese Erfassung verweist auf elektronische Verwaltungsdokumente und Diese Erfassung verweist auf elektronische Verwaltungsdokumente und
Handelsdokumente, die bei Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Empfang Handelsdokumente, die bei Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Empfang
oder Versand erstellt werden. oder Versand erstellt werden.
Durch die Erfassung können Menge und Art der Akzisenprodukte, die von Durch die Erfassung können Menge und Art der Akzisenprodukte, die von
diesen Verrichtungen betroffen sind, kontrolliert werden. diesen Verrichtungen betroffen sind, kontrolliert werden.
§ 2 - Bei Entnahme zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien § 2 - Bei Entnahme zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr gilt die Erfassung in den Büchern als Überführung in den Verkehr gilt die Erfassung in den Büchern als Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr. steuerrechtlich freien Verkehr.
Bei Entnahme von Tabakwaren, die mit belgischen Steuerzeichen versehen Bei Entnahme von Tabakwaren, die mit belgischen Steuerzeichen versehen
sind, gilt diese Erfassung ebenfalls als Überführung in den sind, gilt diese Erfassung ebenfalls als Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr. steuerrechtlich freien Verkehr.
§ 3 - Registrierte Versender erfassen die gemäß Artikel 79 der § 3 - Registrierte Versender erfassen die gemäß Artikel 79 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in den zollrechtlich Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in den zollrechtlich
freien Verkehr überführten Akzisenprodukte, die sie im Verfahren der freien Verkehr überführten Akzisenprodukte, die sie im Verfahren der
Steueraussetzung versenden, unverzüglich in ihren Büchern. Steueraussetzung versenden, unverzüglich in ihren Büchern.
Art. 6 - § 1 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Art. 6 - § 1 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20
Nr. 7 bis 10 und Nr. 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 Nr. 7 bis 10 und Nr. 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977
über Zölle und Akzisen in den steuerrechtlich freien Verkehr unter über Zölle und Akzisen in den steuerrechtlich freien Verkehr unter
Akzisenbefreiung überführt werden, werden aus dem Steuerlager mit dem Akzisenbefreiung überführt werden, werden aus dem Steuerlager mit dem
Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass
vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen
entnommen. entnommen.
Dieses Dokument wird gemäß dem Merkblatt, dessen Text in Anlage XII zu Dieses Dokument wird gemäß dem Merkblatt, dessen Text in Anlage XII zu
diesem Erlass erwähnt ist, ausgefüllt. diesem Erlass erwähnt ist, ausgefüllt.
Werden Energieerzeugnisse, die als Kraftstoff für die auf öffentlicher Werden Energieerzeugnisse, die als Kraftstoff für die auf öffentlicher
Straße verkehrenden Fahrzeuge verwendet werden sollen, auf der Straße verkehrenden Fahrzeuge verwendet werden sollen, auf der
Grundlage von Artikel 20 Nr. 7 bis 9 des vorerwähnten Gesetzes zur Grundlage von Artikel 20 Nr. 7 bis 9 des vorerwähnten Gesetzes zur
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter
Akzisenbefreiung angemeldet, werden auf Vorlage des Dokuments 136 F Akzisenbefreiung angemeldet, werden auf Vorlage des Dokuments 136 F
elektronische Karten erstellt, mit denen an Tankstellen getankt werden elektronische Karten erstellt, mit denen an Tankstellen getankt werden
kann, die in Artikel 39 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober kann, die in Artikel 39 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober
2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom erwähnt sind. Die Akzisenbefreiung wird in Form einer Erstattung Strom erwähnt sind. Die Akzisenbefreiung wird in Form einer Erstattung
auf der Grundlage der Artikel 9 bis 11 des Gesetzes gewährt. auf der Grundlage der Artikel 9 bis 11 des Gesetzes gewährt.
Der Zoll- und Akzisenverwalter bestimmt die Bedingungen für die Der Zoll- und Akzisenverwalter bestimmt die Bedingungen für die
Erteilung und Verwendung der elektronischen Karten und die Modalitäten Erteilung und Verwendung der elektronischen Karten und die Modalitäten
für die Erlangung der Erstattung. für die Erlangung der Erstattung.
§ 2 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 11 des § 2 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 11 des
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen in den allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen in den
steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung überführt steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung überführt
werden, werden aus dem Steuerlager mit dem zweiten Exemplar der werden, werden aus dem Steuerlager mit dem zweiten Exemplar der
Bescheinigung entnommen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Bescheinigung entnommen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der
Kommission vom 10. Januar 1996 über die Kommission vom 10. Januar 1996 über die
Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist. Der Zoll- Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist. Der Zoll-
und Akzisenverwalter kann die Verwendung zusätzlicher Exemplare der und Akzisenverwalter kann die Verwendung zusätzlicher Exemplare der
vorerwähnten Bescheinigung auferlegen. vorerwähnten Bescheinigung auferlegen.
Art. 7 - Akzisenprodukte in einem Steuerlager können gemäß den vom Art. 7 - Akzisenprodukte in einem Steuerlager können gemäß den vom
Zoll- und Akzisenverwalter festgelegten Modalitäten unter der Zoll- und Akzisenverwalter festgelegten Modalitäten unter der
Überwachung der Bediensteten zerstört werden. Überwachung der Bediensteten zerstört werden.
Zerstörte Mengen werden in den Büchern des zugelassenen Lagerinhabers Zerstörte Mengen werden in den Büchern des zugelassenen Lagerinhabers
in Abzug gebracht. in Abzug gebracht.
Art. 8 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der Art. 8 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der
Steueraussetzung bringen zugelassene Lagerinhaber oder registrierte Steueraussetzung bringen zugelassene Lagerinhaber oder registrierte
Versender die Menge Produkte, die in Feld 17d des elektronischen Versender die Menge Produkte, die in Feld 17d des elektronischen
Verwaltungsdokuments angegeben ist, in ihrer Buchhaltung über die Verwaltungsdokuments angegeben ist, in ihrer Buchhaltung über die
Lagerbestände und Bewegungen in Abzug. Lagerbestände und Bewegungen in Abzug.
Art. 9 - Bei Empfang von Akzisenprodukten im Verfahren der Art. 9 - Bei Empfang von Akzisenprodukten im Verfahren der
Steueraussetzung erfassen zugelassene Lagerinhaber oder registrierte Steueraussetzung erfassen zugelassene Lagerinhaber oder registrierte
Empfänger unbeschadet des Artikels 14 die tatsächlich empfangene Menge Empfänger unbeschadet des Artikels 14 die tatsächlich empfangene Menge
Produkte unverzüglich in ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Produkte unverzüglich in ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und
Bewegungen. Der Zoll- und Akzisenverwalter kann Empfängern zusätzliche Bewegungen. Der Zoll- und Akzisenverwalter kann Empfängern zusätzliche
Formalitäten auferlegen, damit die Bediensteten bei Eingang dieser Formalitäten auferlegen, damit die Bediensteten bei Eingang dieser
Produkte eventuell eine Kontrolle durchführen können. Produkte eventuell eine Kontrolle durchführen können.
Art. 10 - § 1 - [Bei Entnahme aus einem Verfahren der Steueraussetzung Art. 10 - § 1 - [Bei Entnahme aus einem Verfahren der Steueraussetzung
wird die in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anmeldung wird die in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anmeldung
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unbeschadet der zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unbeschadet der
Bestimmungen von Artikel 5 § 2 eingereicht: Bestimmungen von Artikel 5 § 2 eingereicht:
- vom zugelassenen Lagerinhaber, und zwar spätestens am Donnerstag der - vom zugelassenen Lagerinhaber, und zwar spätestens am Donnerstag der
Woche nach der Woche der Entnahme der Akzisenprodukte aus dem Woche nach der Woche der Entnahme der Akzisenprodukte aus dem
Steuerlager zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, Steuerlager zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr,
- vom registrierten Empfänger, und zwar spätestens am Donnerstag der - vom registrierten Empfänger, und zwar spätestens am Donnerstag der
Woche nach der Woche des Empfangs der Akzisenprodukte.] Woche nach der Woche des Empfangs der Akzisenprodukte.]
§ 2 - Bei Änderung des Akzisensatzes im Laufe der Woche sind zwei § 2 - Bei Änderung des Akzisensatzes im Laufe der Woche sind zwei
Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
einzureichen. einzureichen.
§ 3 - Der Zoll- und Akzisenverwalter kann unter Bedingungen, die er § 3 - Der Zoll- und Akzisenverwalter kann unter Bedingungen, die er
festlegt, gestatten, dass die Anmeldung zur Überführung in den festlegt, gestatten, dass die Anmeldung zur Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr monatlich eingereicht wird, sofern steuerrechtlich freien Verkehr monatlich eingereicht wird, sofern
eventuell gewährte Zahlungsfristen dadurch nicht beeinflusst werden. eventuell gewährte Zahlungsfristen dadurch nicht beeinflusst werden.
[Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. [Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S.
vom 4. November 2011)] vom 4. November 2011)]
Art. 11 - § 1 - Der Betrag der Sicherheit, die vom zugelassenen Art. 11 - § 1 - Der Betrag der Sicherheit, die vom zugelassenen
Lagerinhaber oder registrierten Versender zu leisten ist, um in Bezug Lagerinhaber oder registrierten Versender zu leisten ist, um in Bezug
auf die Akzisen die Risiken abzudecken, die mit der Beförderung der auf die Akzisen die Risiken abzudecken, die mit der Beförderung der
Akzisenprodukte verbunden sind, die im Verfahren der Steueraussetzung Akzisenprodukte verbunden sind, die im Verfahren der Steueraussetzung
versandt werden, beläuft sich auf 100 Prozent der Akzisen, die für versandt werden, beläuft sich auf 100 Prozent der Akzisen, die für
sämtliche Akzisenprodukte geschuldet werden, die durchschnittlich im sämtliche Akzisenprodukte geschuldet werden, die durchschnittlich im
Laufe zweier Wochen normaler Tätigkeit versandt werden. Laufe zweier Wochen normaler Tätigkeit versandt werden.
§ 2 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer Zulassung als § 2 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer Zulassung als
zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender andere als die zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender andere als die
in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder
Verstöße begangen, muss für jeden Versand von Akzisenprodukten eine Verstöße begangen, muss für jeden Versand von Akzisenprodukten eine
Sicherheit in Höhe von 100 Prozent geleistet werden. Sicherheit in Höhe von 100 Prozent geleistet werden.
§ 3 - Bei dauerhafter Zunahme der Sendungen im Verfahren der § 3 - Bei dauerhafter Zunahme der Sendungen im Verfahren der
Steueraussetzung kann die gemäß den Vorschriften von § 1 gestellte Steueraussetzung kann die gemäß den Vorschriften von § 1 gestellte
Sicherheit auf Antrag, der an den Beamten, der mit der Verwaltung der Sicherheit auf Antrag, der an den Beamten, der mit der Verwaltung der
Zweigstelle beauftragt ist, von der der zugelassene Lagerinhaber oder Zweigstelle beauftragt ist, von der der zugelassene Lagerinhaber oder
registrierte Versender abhängt, zu richten ist, auf 30 Prozent der registrierte Versender abhängt, zu richten ist, auf 30 Prozent der
Akzisen begrenzt werden, die für sämtliche Akzisenprodukte geschuldet Akzisen begrenzt werden, die für sämtliche Akzisenprodukte geschuldet
werden, die durchschnittlich im Laufe einer Woche normaler Tätigkeit werden, die durchschnittlich im Laufe einer Woche normaler Tätigkeit
versandt werden, sofern der zugelassene Lagerinhaber oder registrierte versandt werden, sofern der zugelassene Lagerinhaber oder registrierte
Versender sich in einer finanziellen Lage befindet, die der Zoll- und Versender sich in einer finanziellen Lage befindet, die der Zoll- und
Akzisenverwalter auf der Grundlage einer Rechnungsprüfung, die er Akzisenverwalter auf der Grundlage einer Rechnungsprüfung, die er
durchführen lässt, als gesichert erachtet, und er nicht von einem der durchführen lässt, als gesichert erachtet, und er nicht von einem der
in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Fälle betroffen ist. in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Fälle betroffen ist.
§ 4 - Der registrierte Empfänger muss eine Sicherheit leisten, die § 4 - Der registrierte Empfänger muss eine Sicherheit leisten, die
sich auf 100 Prozent der Akzisen auf sämtliche Akzisenprodukte sich auf 100 Prozent der Akzisen auf sämtliche Akzisenprodukte
beläuft, die durchschnittlich im Laufe zweier Wochen normaler beläuft, die durchschnittlich im Laufe zweier Wochen normaler
Tätigkeit aus anderen Mitgliedstaaten in einem Verfahren der Tätigkeit aus anderen Mitgliedstaaten in einem Verfahren der
Steueraussetzung empfangen werden, ohne dass ihr Betrag unter 500 EUR Steueraussetzung empfangen werden, ohne dass ihr Betrag unter 500 EUR
liegen darf. liegen darf.
§ 5 - Bei dauerhafter Zunahme der Anzahl im Verfahren der § 5 - Bei dauerhafter Zunahme der Anzahl im Verfahren der
Steueraussetzung empfangener Sendungen kann der Betrag der gemäß den Steueraussetzung empfangener Sendungen kann der Betrag der gemäß den
Vorschriften von § 4 gestellten Sicherheit auf Antrag des Vorschriften von § 4 gestellten Sicherheit auf Antrag des
registrierten Empfängers auf 30 Prozent der Akzisen begrenzt werden, registrierten Empfängers auf 30 Prozent der Akzisen begrenzt werden,
die für sämtliche Akzisenprodukte geschuldet werden, die die für sämtliche Akzisenprodukte geschuldet werden, die
durchschnittlich im Laufe einer Woche normaler Tätigkeit aus anderen durchschnittlich im Laufe einer Woche normaler Tätigkeit aus anderen
Mitgliedstaaten in einem Verfahren der Steueraussetzung empfangen Mitgliedstaaten in einem Verfahren der Steueraussetzung empfangen
werden, ohne jedoch unter 500 EUR zu liegen, sofern der registrierte werden, ohne jedoch unter 500 EUR zu liegen, sofern der registrierte
Empfänger sich in einer finanziellen Lage befindet, die der Zoll- und Empfänger sich in einer finanziellen Lage befindet, die der Zoll- und
Akzisenverwalter auf der Grundlage einer Rechnungsprüfung, die er Akzisenverwalter auf der Grundlage einer Rechnungsprüfung, die er
durchführen lässt, als gesichert erachtet, und er nicht von einem der durchführen lässt, als gesichert erachtet, und er nicht von einem der
in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Fälle betroffen ist. in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Fälle betroffen ist.
Art. 12 - Aufgrund einer mit jedem der betroffenen Mitgliedstaaten Art. 12 - Aufgrund einer mit jedem der betroffenen Mitgliedstaaten
abgeschlossenen Vereinbarung ist der zugelassene Lagerinhaber, der das abgeschlossenen Vereinbarung ist der zugelassene Lagerinhaber, der das
Pipeline-System Europa Mitte der NATO (CEPS) betreibt, von der Pipeline-System Europa Mitte der NATO (CEPS) betreibt, von der
Leistung der in Artikel 19 § 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Sicherheit Leistung der in Artikel 19 § 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Sicherheit
befreit. befreit.
Art. 13 - § 1 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer Art. 13 - § 1 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer
Zulassung als zugelassener Lagerinhaber andere als die in Artikel 22 § Zulassung als zugelassener Lagerinhaber andere als die in Artikel 22 §
3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen, 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen,
kann der Direktor den Betrag der in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes kann der Direktor den Betrag der in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes
vorgesehenen Sicherheit auf 50 Prozent des Betrags der Akzisen in vorgesehenen Sicherheit auf 50 Prozent des Betrags der Akzisen in
Bezug auf die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder Bezug auf die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder
gelagerten Akzisenprodukte erhöhen oder festlegen. gelagerten Akzisenprodukte erhöhen oder festlegen.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Prozentsatz wird für eine Probezeit von § 2 - Der in § 1 erwähnte Prozentsatz wird für eine Probezeit von
einem Jahr ab dem Tag der Annahme dieser Sicherheit durch das einem Jahr ab dem Tag der Annahme dieser Sicherheit durch das
Einheitsbüro beibehalten. Einheitsbüro beibehalten.
§ 3 - Werden während der Probezeit keinerlei in § 1 beschriebene § 3 - Werden während der Probezeit keinerlei in § 1 beschriebene
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den
Betrag der Sicherheit auf den in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes Betrag der Sicherheit auf den in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes
vorgesehenen Betrag herabsetzen. vorgesehenen Betrag herabsetzen.
§ 4 - Werden während der Probezeit in § 1 beschriebene § 4 - Werden während der Probezeit in § 1 beschriebene
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den
Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen
in Bezug auf die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder in Bezug auf die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder
gelagerten Produkte erhöhen. gelagerten Produkte erhöhen.
In diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der In diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der
Sicherheit auf den in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen Sicherheit auf den in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen
Betrag erst nach einer Probezeit von zwei Jahren ab dem Tag der Betrag erst nach einer Probezeit von zwei Jahren ab dem Tag der
Annahme durch das Einheitsbüro der Sicherheit wie in vorhergehendem Annahme durch das Einheitsbüro der Sicherheit wie in vorhergehendem
Absatz festgelegt vornehmen, sofern keinerlei in § 1 beschriebene Absatz festgelegt vornehmen, sofern keinerlei in § 1 beschriebene
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt wurden. Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt wurden.
§ 5 - Jede zusätzliche Sicherheit muss der zugelassene Lagerinhaber § 5 - Jede zusätzliche Sicherheit muss der zugelassene Lagerinhaber
binnen zehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung durch den binnen zehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung durch den
Direktor leisten. Direktor leisten.
Art. 14 - § 1 - Die Begrenzung des Betrags der in den Artikeln 19 § 2 Art. 14 - § 1 - Die Begrenzung des Betrags der in den Artikeln 19 § 2
Nr. 1 und 2 und 20 § 3 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Sicherheiten darf Nr. 1 und 2 und 20 § 3 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Sicherheiten darf
nicht auf Personen angewandt werden, die andere als die in Artikel 22 nicht auf Personen angewandt werden, die andere als die in Artikel 22
§ 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen § 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen
haben. haben.
§ 2 - Falls der Betrag der Sicherheiten auf den gesetzlich § 2 - Falls der Betrag der Sicherheiten auf den gesetzlich
vorgesehenen Betrag begrenzt ist, wird dieser Betrag im Verhältnis zu vorgesehenen Betrag begrenzt ist, wird dieser Betrag im Verhältnis zu
den Prozentsätzen aufgeteilt, die die durch Artikel 19 § 2 Nr. 1 den Prozentsätzen aufgeteilt, die die durch Artikel 19 § 2 Nr. 1
beziehungsweise Nr. 2 des Gesetzes verlangten Sicherheiten im beziehungsweise Nr. 2 des Gesetzes verlangten Sicherheiten im
Gesamtbetrag der Sicherheit darstellen, den der mit der Verwaltung der Gesamtbetrag der Sicherheit darstellen, den der mit der Verwaltung der
betreffenden Zweigstelle beauftragte Beamte berechnet hat. betreffenden Zweigstelle beauftragte Beamte berechnet hat.
Art. 15 - Der Betrag der in Artikel 37 § 3 Buchstabe a) des Gesetzes Art. 15 - Der Betrag der in Artikel 37 § 3 Buchstabe a) des Gesetzes
erwähnten Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen darf nicht unter erwähnten Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen darf nicht unter
500 EUR liegen. 500 EUR liegen.
Art. 16 - Direktlieferungen von Akzisenprodukten im Verfahren der Art. 16 - Direktlieferungen von Akzisenprodukten im Verfahren der
Steueraussetzung unterliegen: Steueraussetzung unterliegen:
1. der Einreichung eines Antrags bei der Behörde, die die Zulassung 1. der Einreichung eines Antrags bei der Behörde, die die Zulassung
als zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger erteilt als zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger erteilt
hat, auf einem Formular, das dem vom Minister der Finanzen hat, auf einem Formular, das dem vom Minister der Finanzen
festgelegten Formular entspricht, festgelegten Formular entspricht,
2. dem Eingehen einer Verpflichtung, durch die der zugelassene 2. dem Eingehen einer Verpflichtung, durch die der zugelassene
Lagerinhaber oder registrierte Empfänger sich damit einverstanden Lagerinhaber oder registrierte Empfänger sich damit einverstanden
erklärt, dass: erklärt, dass:
a) Lieferungen, die direkt an den Ort der Direktlieferung vorgenommen a) Lieferungen, die direkt an den Ort der Direktlieferung vorgenommen
werden, als an das Steuerlager oder an den in der Zulassung als werden, als an das Steuerlager oder an den in der Zulassung als
registrierter Empfänger vorgesehenen Empfangsort vorgenommen gelten, registrierter Empfänger vorgesehenen Empfangsort vorgenommen gelten,
b) Waren, die direkt an den Bestimmungsort geliefert werden, als bei b) Waren, die direkt an den Bestimmungsort geliefert werden, als bei
ihrem Empfang in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, ihrem Empfang in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten,
3. der Verpflichtung für die Person, die der zugelassene Lagerinhaber 3. der Verpflichtung für die Person, die der zugelassene Lagerinhaber
oder registrierte Empfänger am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, oder registrierte Empfänger am Ort der Direktlieferung bestimmt hat,
ihm sofort ab Empfang der Akzisenprodukte am zugelassenen Ort der ihm sofort ab Empfang der Akzisenprodukte am zugelassenen Ort der
Lieferung die Daten zu übermitteln, die in den Feldern 2 und 6a und b Lieferung die Daten zu übermitteln, die in den Feldern 2 und 6a und b
[Codes 1, 2, 3 oder 4] in Anhang I Tabelle 6 zur Verordnung (EG) Nr. [Codes 1, 2, 3 oder 4] in Anhang I Tabelle 6 zur Verordnung (EG) Nr.
684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten
Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter
Steueraussetzung aufgezählt sind, Steueraussetzung aufgezählt sind,
4. dem Führen durch die Person, die der zugelassene Lagerinhaber oder 4. dem Führen durch die Person, die der zugelassene Lagerinhaber oder
registrierte Empfänger am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, eines registrierte Empfänger am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, eines
Verzeichnisses, in dem für jede Lieferung von Akzisenprodukten der Verzeichnisses, in dem für jede Lieferung von Akzisenprodukten der
einzige administrative Referenzcode des elektronischen einzige administrative Referenzcode des elektronischen
Verwaltungsdokuments, das Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, die Verwaltungsdokuments, das Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, die
durchgeführten Feststellungen und das Datum der Übermittlung der in durchgeführten Feststellungen und das Datum der Übermittlung der in
Nr. 3 erwähnten Daten an den zugelassenen Lagerinhaber beziehungsweise Nr. 3 erwähnten Daten an den zugelassenen Lagerinhaber beziehungsweise
registrierten Empfänger angegeben werden, registrierten Empfänger angegeben werden,
5. der Erstellung einer Eingangsmeldung - sofort bei Empfang der gemäß 5. der Erstellung einer Eingangsmeldung - sofort bei Empfang der gemäß
Nr. 3 übermittelten Daten - durch den zugelassenen Lagerinhaber oder Nr. 3 übermittelten Daten - durch den zugelassenen Lagerinhaber oder
registrierten Empfänger gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 des registrierten Empfänger gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 des
Gesetzes und der sofortigen Anschreibung bei Ein- und Ausgang Gesetzes und der sofortigen Anschreibung bei Ein- und Ausgang
(Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) der Mengen (Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) der Mengen
Akzisenprodukte, die am Ort der Direktlieferung empfangen werden, in Akzisenprodukte, die am Ort der Direktlieferung empfangen werden, in
seinen Bestandsaufzeichnungen. seinen Bestandsaufzeichnungen.
[Art. 16 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom [Art. 16 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom
24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011)] 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011)]
Art. 17 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die Art. 17 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die
Entrichtung der Akzisen durch den in Artikel 21 §§ 2 und 3 des Entrichtung der Akzisen durch den in Artikel 21 §§ 2 und 3 des
Gesetzes erwähnten registrierten Empfänger. Gesetzes erwähnten registrierten Empfänger.
Art. 18 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt Form und Inhalt der Art. 18 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt Form und Inhalt der
Zulassungsanträge, die aufgrund der Artikel 19, 20 und 21 des Gesetzes Zulassungsanträge, die aufgrund der Artikel 19, 20 und 21 des Gesetzes
einzureichen sind, und die bei ihrer Einreichung einzuhaltenden einzureichen sind, und die bei ihrer Einreichung einzuhaltenden
Modalitäten. Modalitäten.
§ 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt Muster und Inhalt der § 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt Muster und Inhalt der
erteilten Zulassungen. erteilten Zulassungen.
KAPITEL 4 - Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung KAPITEL 4 - Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung
Art. 19 - Der Minister der Finanzen ist damit beauftragt: Art. 19 - Der Minister der Finanzen ist damit beauftragt:
1. die Bedingungen für den Zugang zum EDV-gestützten System und die 1. die Bedingungen für den Zugang zum EDV-gestützten System und die
technischen Spezifikationen, denen Mitteilungen zwischen dem technischen Spezifikationen, denen Mitteilungen zwischen dem
EDV-gestützten System und den in den Artikeln 26 oder 28 des Gesetzes EDV-gestützten System und den in den Artikeln 26 oder 28 des Gesetzes
erwähnten Personen genügen müssen, zu bestimmen, erwähnten Personen genügen müssen, zu bestimmen,
2. das Verfahren in Bezug auf die Übermittlung des elektronischen 2. das Verfahren in Bezug auf die Übermittlung des elektronischen
Verwaltungsdokuments zu bestimmen, wenn Akzisenprodukte aus einem Verwaltungsdokuments zu bestimmen, wenn Akzisenprodukte aus einem
anderen Mitgliedstaat an eine der in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten anderen Mitgliedstaat an eine der in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten
Personen versandt werden, und die Einzelheiten der Übermittlung der Personen versandt werden, und die Einzelheiten der Übermittlung der
Eingangsmeldung durch die Empfänger nach Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Eingangsmeldung durch die Empfänger nach Artikel 20 § 1 Buchstabe a)
Ziffer iv) des Gesetzes, Ziffer iv) des Gesetzes,
3. die Fälle und Bedingungen festzulegen, die auf die 3. die Fälle und Bedingungen festzulegen, die auf die
Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems schließen lassen, Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems schließen lassen,
4. zu bestimmen, welches Kommunikationsmittel im Rahmen von Artikel 30 4. zu bestimmen, welches Kommunikationsmittel im Rahmen von Artikel 30
§ 5 des Gesetzes zu nutzen ist, § 5 des Gesetzes zu nutzen ist,
5. den Begriff "kurzfristig" im Sinne von Artikel 31 §§ 1 Absatz 2 und 5. den Begriff "kurzfristig" im Sinne von Artikel 31 §§ 1 Absatz 2 und
2 Absatz 1 des Gesetzes zu bestimmen. 2 Absatz 1 des Gesetzes zu bestimmen.
Art. 20 - Neben den obligatorischen Eingabefeldern, die in Anhang I Art. 20 - Neben den obligatorischen Eingabefeldern, die in Anhang I
zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur
Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die
EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aufgeführt verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aufgeführt
sind, sind bei Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments sind, sind bei Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments
folgende Eingabefelder auszufüllen: folgende Eingabefelder auszufüllen:
1. die Eingabefelder 9c (Rechnungsdatum), 9f (Uhrzeit des Versands), 1. die Eingabefelder 9c (Rechnungsdatum), 9f (Uhrzeit des Versands),
14a (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise 14a (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise
Mehrwertsteuernummer des Veranlassers der Beförderung), 15a Mehrwertsteuernummer des Veranlassers der Beförderung), 15a
(Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise
Mehrwertsteuernummer des ersten Beförderers) und 17p Mehrwertsteuernummer des ersten Beförderers) und 17p
(Warenbeschreibung beziehungsweise Handelsbezeichnung), die in Anhang (Warenbeschreibung beziehungsweise Handelsbezeichnung), die in Anhang
I Tabelle 1 zur Verordnung aufgenommen sind, I Tabelle 1 zur Verordnung aufgenommen sind,
2. die Eingabefelder 2f (Rechnungsdatum, wenn sich die Rechnungsnummer 2. die Eingabefelder 2f (Rechnungsdatum, wenn sich die Rechnungsnummer
infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert), 7a infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert), 7a
(Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise
Mehrwertsteuernummer des neuen Veranlassers der Beförderung) und 8a Mehrwertsteuernummer des neuen Veranlassers der Beförderung) und 8a
(Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise
Mehrwertsteuernummer des neuen Beförderers, wenn sich der Beförderer Mehrwertsteuernummer des neuen Beförderers, wenn sich der Beförderer
infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert), die in Anhang I infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert), die in Anhang I
Tabelle 3 zur Verordnung aufgenommen sind. Tabelle 3 zur Verordnung aufgenommen sind.
Art. 21 - Die Inanspruchnahme der in Artikel 27 des Gesetzes Art. 21 - Die Inanspruchnahme der in Artikel 27 des Gesetzes
vorgesehenen Ermächtigung unterliegt der vorherigen Einreichung eines vorgesehenen Ermächtigung unterliegt der vorherigen Einreichung eines
Antrags, der an den Beamten zu richten ist, der mit der Verwaltung der Antrags, der an den Beamten zu richten ist, der mit der Verwaltung der
Zweigstelle beauftragt ist, von der der zugelassene Lagerinhaber oder Zweigstelle beauftragt ist, von der der zugelassene Lagerinhaber oder
registrierte Versender abhängt. registrierte Versender abhängt.
Art. 22 - § 1 - Der Minister der Finanzen kann eine Vereinfachung der Art. 22 - § 1 - Der Minister der Finanzen kann eine Vereinfachung der
administrativen Formalitäten für Beförderungen von Akzisenprodukten in administrativen Formalitäten für Beförderungen von Akzisenprodukten in
einem Verfahren der Steueraussetzung, die ausschließlich auf einem Verfahren der Steueraussetzung, die ausschließlich auf
belgischem Staatsgebiet durchgeführt werden, zulassen. belgischem Staatsgebiet durchgeführt werden, zulassen.
§ 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von § 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von
Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den
Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten - darunter Belgien - kann der Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten - darunter Belgien - kann der
Minister der Finanzen zulassen, dass im Wege von zu diesem Zweck Minister der Finanzen zulassen, dass im Wege von zu diesem Zweck
abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen vereinfachte Verfahren abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen vereinfachte Verfahren
festgelegt werden. festgelegt werden.
§ 3 - Mehrere Fabriken oder Lager können unter den vom Minister der § 3 - Mehrere Fabriken oder Lager können unter den vom Minister der
Finanzen bestimmten Bedingungen ein einziges Steuerlager bilden. Finanzen bestimmten Bedingungen ein einziges Steuerlager bilden.
KAPITEL 5 - Beförderung von Akzisenprodukten nach der Überführung in KAPITEL 5 - Beförderung von Akzisenprodukten nach der Überführung in
den steuerrechtlich freien Verkehr den steuerrechtlich freien Verkehr
Art. 23 - § 1 - [Bei Eingang von Akzisenprodukten in Belgien, die in Art. 23 - § 1 - [Bei Eingang von Akzisenprodukten in Belgien, die in
einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr
übergeführt worden sind, wird die in Artikel 27 des vorliegenden übergeführt worden sind, wird die in Artikel 27 des vorliegenden
Erlasses erwähnte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich Erlasses erwähnte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr eingereicht: freien Verkehr eingereicht:
- von der in Artikel 36 § 1 des Gesetzes erwähnten Person, und zwar - von der in Artikel 36 § 1 des Gesetzes erwähnten Person, und zwar
spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche des Empfangs der spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche des Empfangs der
Akzisenprodukte durch den Empfänger, Akzisenprodukte durch den Empfänger,
- vom Verkäufer oder Steuervertreter, der in Artikel 37 § 2 des - vom Verkäufer oder Steuervertreter, der in Artikel 37 § 2 des
Gesetzes erwähnt ist, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach Gesetzes erwähnt ist, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach
der Woche des Empfangs der Akzisenprodukte durch den Empfänger.] der Woche des Empfangs der Akzisenprodukte durch den Empfänger.]
In den anderen Fällen, in denen diese Produkte zu gewerblichen Zwecken In den anderen Fällen, in denen diese Produkte zu gewerblichen Zwecken
in Belgien in Besitz gehalten werden, wird diese Anmeldung von der in Belgien in Besitz gehalten werden, wird diese Anmeldung von der
Person, in deren Besitz sich die Waren befinden, eingereicht, und zwar Person, in deren Besitz sich die Waren befinden, eingereicht, und zwar
spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche ihres Eingangs in spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche ihres Eingangs in
Belgien. Belgien.
§ 2 - Empfängt der Empfänger im Rahmen von Artikel 38 § 1 des Gesetzes § 2 - Empfängt der Empfänger im Rahmen von Artikel 38 § 1 des Gesetzes
als Massengut versandte Akzisenprodukte in kleineren Mengen als den in als Massengut versandte Akzisenprodukte in kleineren Mengen als den in
Feld 10 des vereinfachten Begleitdokuments angegebenen Mengen, gilt Feld 10 des vereinfachten Begleitdokuments angegebenen Mengen, gilt
die Beförderung als regelmäßig und keine Akzisen werden beim Versender die Beförderung als regelmäßig und keine Akzisen werden beim Versender
eingetrieben, sofern kein Verdacht auf Betrug besteht und die eingetrieben, sofern kein Verdacht auf Betrug besteht und die
festgestellte Fehlmenge folgende Prozentsätze nicht überschreitet: festgestellte Fehlmenge folgende Prozentsätze nicht überschreitet:
- für Benzin: 0,4 Prozent, - für Benzin: 0,4 Prozent,
- für Leuchtöl und Gasöl: 0,3 Prozent, - für Leuchtöl und Gasöl: 0,3 Prozent,
- für schweres Heizöl: 0,2 Prozent, - für schweres Heizöl: 0,2 Prozent,
- für verflüssigte Erdölgase: 2 Prozent, und - für verflüssigte Erdölgase: 2 Prozent, und
- für andere Akzisenprodukte mit Ausnahme von Tabakwaren: 0,5 Prozent. - für andere Akzisenprodukte mit Ausnahme von Tabakwaren: 0,5 Prozent.
Bezieht sich die Fehlmenge auf Tabakwaren oder ist sie für die anderen Bezieht sich die Fehlmenge auf Tabakwaren oder ist sie für die anderen
Akzisenprodukte höher als der jeweils vorgeschriebene Prozentsatz, Akzisenprodukte höher als der jeweils vorgeschriebene Prozentsatz,
treibt der vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmte Beamte die treibt der vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmte Beamte die
betreffenden Akzisen ein und schickt zu diesem Zweck dem Versender betreffenden Akzisen ein und schickt zu diesem Zweck dem Versender
einen Brief mit folgenden Angaben zu: einen Brief mit folgenden Angaben zu:
- das Bezugszeichen des betreffenden vereinfachten Begleitdokuments, - das Bezugszeichen des betreffenden vereinfachten Begleitdokuments,
- die festgestellte Fehlmenge, - die festgestellte Fehlmenge,
- die Kontaktinformationen des Lieferanten, - die Kontaktinformationen des Lieferanten,
- den Betrag und die Berechnung der geschuldeten Akzisen, - den Betrag und die Berechnung der geschuldeten Akzisen,
- die Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden - die Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden
müssen, müssen,
- die Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular vorzunehmen ist. - die Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular vorzunehmen ist.
Der Brief wird gemäß dem Verfahren übermittelt, das in Artikel 17 Der Brief wird gemäß dem Verfahren übermittelt, das in Artikel 17
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November
2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet
der Verbrauchsteuern festgelegt ist. der Verbrauchsteuern festgelegt ist.
[Art. 23 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 24. Oktober 2011 [Art. 23 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 24. Oktober 2011
(B.S. vom 4. November 2011)] (B.S. vom 4. November 2011)]
Art. 24 - § 1 - Der Minister der Finanzen legt Form und Inhalt der in Art. 24 - § 1 - Der Minister der Finanzen legt Form und Inhalt der in
Artikel 36 § 6 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Anmeldung fest. Artikel 36 § 6 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Anmeldung fest.
§ 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von § 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von
Akzisenprodukten kann er in dem in Artikel 36 § 5 des Gesetzes Akzisenprodukten kann er in dem in Artikel 36 § 5 des Gesetzes
erwähnten Fall im Wege von zu diesem Zweck abgeschlossenen erwähnten Fall im Wege von zu diesem Zweck abgeschlossenen
administrativen Vereinbarungen ein vereinfachtes Verfahren festlegen. administrativen Vereinbarungen ein vereinfachtes Verfahren festlegen.
Art. 25 - § 1 - Der in Artikel 37 § 2 des Gesetzes erwähnte Art. 25 - § 1 - Der in Artikel 37 § 2 des Gesetzes erwähnte
Steuervertreter muss in Belgien ansässig sein und vom Regionaldirektor Steuervertreter muss in Belgien ansässig sein und vom Regionaldirektor
der Zoll- und Akzisenverwaltung, dem er untersteht, zugelassen worden der Zoll- und Akzisenverwaltung, dem er untersteht, zugelassen worden
sein. sein.
§ 2 - Die Zulassung unterliegt der Einreichung eines schriftlichen § 2 - Die Zulassung unterliegt der Einreichung eines schriftlichen
Antrags durch den Auftraggeber, in dem die vom Minister der Finanzen Antrags durch den Auftraggeber, in dem die vom Minister der Finanzen
verlangten Auskünfte enthalten sind und zu dessen Unterstützung eine verlangten Auskünfte enthalten sind und zu dessen Unterstützung eine
Bescheinigung beigefügt ist, in der der Beauftragte seine Bestimmung Bescheinigung beigefügt ist, in der der Beauftragte seine Bestimmung
annimmt. annimmt.
§ 3 - Werden Akzisenprodukte häufig und regelmäßig unter den in § 3 - Werden Akzisenprodukte häufig und regelmäßig unter den in
Artikel 37 § 1 des Gesetzes genannten Voraussetzungen erworben, so Artikel 37 § 1 des Gesetzes genannten Voraussetzungen erworben, so
kann der Minister der Finanzen im Wege von zu diesem Zweck kann der Minister der Finanzen im Wege von zu diesem Zweck
abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen ein vereinfachtes abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen ein vereinfachtes
Verfahren zulassen, das von dem in Artikel 37 § 3 des Gesetzes Verfahren zulassen, das von dem in Artikel 37 § 3 des Gesetzes
beschriebenen Verfahren abweicht. beschriebenen Verfahren abweicht.
KAPITEL 6 - Verschiedenes KAPITEL 6 - Verschiedenes
Art. 26 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten der Art. 26 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten der
Unterrichtung über Weinlieferungen, die im Rahmen des in Artikel 41 § Unterrichtung über Weinlieferungen, die im Rahmen des in Artikel 41 §
1 des Gesetzes festgelegten Verfahrens erhalten werden. 1 des Gesetzes festgelegten Verfahrens erhalten werden.
§ 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt das Verfahren für die § 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt das Verfahren für die
Entrichtung der Akzisen auf Erdgas, elektrischen Strom, Steinkohle, Entrichtung der Akzisen auf Erdgas, elektrischen Strom, Steinkohle,
Koks und Braunkohle und für die Entrichtung der zusätzlichen Akzisen, Koks und Braunkohle und für die Entrichtung der zusätzlichen Akzisen,
die infolge der Verwendung eines Energieerzeugnisses in einem Fall die infolge der Verwendung eines Energieerzeugnisses in einem Fall
einforderbar sind, der die Erhebung von höheren Akzisen als den einforderbar sind, der die Erhebung von höheren Akzisen als den
ursprünglich entrichteten Akzisen nach sich zieht. Er kann zur ursprünglich entrichteten Akzisen nach sich zieht. Er kann zur
Gewährleistung einer korrekten Erhebung der Akzisen das Anbringen von Gewährleistung einer korrekten Erhebung der Akzisen das Anbringen von
Vermerken auf jedem Handelsdokument vorschreiben. Vermerken auf jedem Handelsdokument vorschreiben.
§ 3 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die § 3 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die
Gewährung und Anwendung der Befreiungen, die in Artikel 20 Nr. 7 bis Gewährung und Anwendung der Befreiungen, die in Artikel 20 Nr. 7 bis
12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen
erwähnt sind. erwähnt sind.
Art. 27 - [In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Art. 27 - [In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der
Finanzen festlegt, erfolgt die Anmeldung zur Überführung in den Finanzen festlegt, erfolgt die Anmeldung zur Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr - für die der Minister der Finanzen steuerrechtlich freien Verkehr - für die der Minister der Finanzen
bestimmen kann, welche Vermerke darauf vorkommen und welche Dokumente bestimmen kann, welche Vermerke darauf vorkommen und welche Dokumente
beigefügt werden müssen - entweder auf Papier oder anhand eines beigefügt werden müssen - entweder auf Papier oder anhand eines
EDV-gestützten Systems. Der Minister der Finanzen legt auch die EDV-gestützten Systems. Der Minister der Finanzen legt auch die
Verfahren fest, die im Fall der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Verfahren fest, die im Fall der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten
Systems einzuhalten sind.] Systems einzuhalten sind.]
[Art. 27 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom [Art. 27 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom
4. November 2011)] 4. November 2011)]
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 28 - Der Königliche Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Akzisen Art. 28 - Der Königliche Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Akzisen
und der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 über die Sicherheiten, die und der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 über die Sicherheiten, die
zugelassenen Lagerinhabern und registrierten Wirtschaftsbeteiligten im zugelassenen Lagerinhabern und registrierten Wirtschaftsbeteiligten im
Bereich Akzisen auferlegt sind, werden aufgehoben. Bereich Akzisen auferlegt sind, werden aufgehoben.
Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2010 in Kraft. Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Art. 30 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 30 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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