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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, en houdende diverse fiscale bepalingen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions fiscales diverses |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, en houdende diverse fiscale bepalingen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions fiscales diverses |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
juli 2005 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, | 20 juillet 2005 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et |
en houdende diverse fiscale bepalingen, opgemaakt door de Centrale | portant des dispositions fiscales diverses, établi par le Service |
Dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de | officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005 modifiant |
faillissementswet van 8 augustus 1997, en houdende diverse fiscale | la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions |
bepalingen. | fiscales diverses. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 maart 2006. | Donné à Bruxelles, le 17 mars 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
20. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. | 20. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. |
August 1997 und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | August 1997 und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
Bestimmungen | Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | KAPITEL II - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
Art. 2 - Artikel 10 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, | Art. 2 - Artikel 10 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, |
abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002 und das | abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002 und das |
Programmgesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt ergänzt: | Programmgesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt ergänzt: |
« 5. eine Liste mit Name und Adresse der natürlichen Personen, die für | « 5. eine Liste mit Name und Adresse der natürlichen Personen, die für |
den Kaufmann unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet | den Kaufmann unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet |
haben. » | haben. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 24bis - Ab demselben Urteil werden Vollstreckungsverfahren zu | « Art. 24bis - Ab demselben Urteil werden Vollstreckungsverfahren zu |
Lasten natürlicher Personen, die für den Konkursschuldner | Lasten natürlicher Personen, die für den Konkursschuldner |
unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, bis zur | unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, bis zur |
Aufhebung des Konkursverfahrens ausgesetzt. » | Aufhebung des Konkursverfahrens ausgesetzt. » |
Art. 4 - In Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - In Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. September 2002, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender | vom 4. September 2002, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender |
Absatz eingefügt: | Absatz eingefügt: |
« Gläubiger, die über persönliche Sicherheiten verfügen, vermerken | « Gläubiger, die über persönliche Sicherheiten verfügen, vermerken |
dies in der Forderungsanmeldung oder binnen sechs Monaten ab dem Datum | dies in der Forderungsanmeldung oder binnen sechs Monaten ab dem Datum |
des Konkurseröffnungsurteils, sofern das Konkursverfahren nicht vorher | des Konkurseröffnungsurteils, sofern das Konkursverfahren nicht vorher |
aufgehoben wird, und geben Name, Vorname und Adresse der natürlichen | aufgehoben wird, und geben Name, Vorname und Adresse der natürlichen |
Personen an, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine | Personen an, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine |
persönliche Sicherheit geleistet haben; in Ermangelung dessen sind | persönliche Sicherheit geleistet haben; in Ermangelung dessen sind |
diese Personen entlastet. » | diese Personen entlastet. » |
Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IVbis mit | Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IVbis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Kapitel IVbis - Erklärung von Personen, die für den Konkursschuldner | « Kapitel IVbis - Erklärung von Personen, die für den Konkursschuldner |
eine persönliche Sicherheit geleistet haben | eine persönliche Sicherheit geleistet haben |
Art. 72bis - Um eine Entlastung in Anspruch nehmen zu können, müssen | Art. 72bis - Um eine Entlastung in Anspruch nehmen zu können, müssen |
natürliche Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine | natürliche Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine |
persönliche Sicherheit geleistet haben, bei der Kanzlei des | persönliche Sicherheit geleistet haben, bei der Kanzlei des |
Handelsgerichts eine Erklärung hinterlegen, in der sie bescheinigen, | Handelsgerichts eine Erklärung hinterlegen, in der sie bescheinigen, |
dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und | dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und |
ihrem Vermögen steht. | ihrem Vermögen steht. |
Diese Personen werden durch Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | Diese Personen werden durch Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt |
und per Einschreiben mit Rückschein, das die Konkursverwalter an sie | und per Einschreiben mit Rückschein, das die Konkursverwalter an sie |
richten, sobald diese Personen bekannt sind, und das den Wortlaut des | richten, sobald diese Personen bekannt sind, und das den Wortlaut des |
vorliegenden Artikels und der Artikel 72ter und 80 enthält, darauf | vorliegenden Artikels und der Artikel 72ter und 80 enthält, darauf |
hingewiesen. | hingewiesen. |
Art. 72ter - In der Erklärung dieser Personen werden ihre Identität, | Art. 72ter - In der Erklärung dieser Personen werden ihre Identität, |
ihr Beruf und ihr Wohnsitz vermerkt. | ihr Beruf und ihr Wohnsitz vermerkt. |
Sie fügen ihrer Erklärung folgende Unterlagen bei: | Sie fügen ihrer Erklärung folgende Unterlagen bei: |
1. eine Abschrift ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen | 1. eine Abschrift ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen |
Personen, | Personen, |
2. eine Aufstellung der Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden, | 2. eine Aufstellung der Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden, |
3. andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen | 3. andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen |
präzise festgelegt werden können. | präzise festgelegt werden können. |
Diese Erklärung wird zur Konkursakte gelegt. » | Diese Erklärung wird zur Konkursakte gelegt. » |
Art. 6 - Artikel 73 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 6 - Artikel 73 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt: | 1. Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt: |
« Der Konkursschuldner, die Personen, die die in Artikel 72ter | « Der Konkursschuldner, die Personen, die die in Artikel 72ter |
erwähnte Erklärung abgegeben haben, und die in Artikel 63 Absatz 2 | erwähnte Erklärung abgegeben haben, und die in Artikel 63 Absatz 2 |
erwähnten Gläubiger werden per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des | erwähnten Gläubiger werden per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des |
vorliegenden Artikels enthält, vorgeladen. » | vorliegenden Artikels enthält, vorgeladen. » |
2. Im dritten Satz werden zwischen den Wörtern « über die | 2. Im dritten Satz werden zwischen den Wörtern « über die |
Entschuldbarkeit » und den Wörtern « und die Aufhebung des | Entschuldbarkeit » und den Wörtern « und die Aufhebung des |
Konkursverfahrens » die Wörter «, die Entlastung der Personen, die für | Konkursverfahrens » die Wörter «, die Entlastung der Personen, die für |
den Konkursschuldner eine persönliche Sicherheit geleistet haben, » | den Konkursschuldner eine persönliche Sicherheit geleistet haben, » |
eingefügt. | eingefügt. |
3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: | 3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: |
« Das Gericht entlastet die natürlichen Personen, die für den | « Das Gericht entlastet die natürlichen Personen, die für den |
Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet | Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet |
haben, sofern sie die in Artikel 80 Absatz 3 bestimmten Bedingungen | haben, sofern sie die in Artikel 80 Absatz 3 bestimmten Bedingungen |
erfüllen. » | erfüllen. » |
Art. 7 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 7 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 4. September 2002 und 7. April 2005, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. September 2002 und 7. April 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « des Konkursschuldners » | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « des Konkursschuldners » |
und den Wörtern « per Gerichtsbrief » die Wörter «, der Personen, die | und den Wörtern « per Gerichtsbrief » die Wörter «, der Personen, die |
die in Artikel 72ter erwähnte Erklärung abgegeben haben, und der in | die in Artikel 72ter erwähnte Erklärung abgegeben haben, und der in |
Artikel 63 Absatz 2 erwähnten Gläubiger » eingefügt. | Artikel 63 Absatz 2 erwähnten Gläubiger » eingefügt. |
2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden folgende Absätze eingefügt: | 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden folgende Absätze eingefügt: |
« Der Konkursschuldner, die Personen, die die in Artikel 72ter | « Der Konkursschuldner, die Personen, die die in Artikel 72ter |
erwähnte Erklärung abgegeben haben, und die in Artikel 63 Absatz 2 | erwähnte Erklärung abgegeben haben, und die in Artikel 63 Absatz 2 |
erwähnten Gläubiger werden in der Ratskammer über die Entlastung | erwähnten Gläubiger werden in der Ratskammer über die Entlastung |
angehört. Stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung der | angehört. Stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung der |
natürlichen Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine | natürlichen Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine |
persönliche Sicherheit geleistet haben, in keinem Verhältnis zu ihren | persönliche Sicherheit geleistet haben, in keinem Verhältnis zu ihren |
Einkünften und ihrem Vermögen steht, werden diese Personen ganz oder | Einkünften und ihrem Vermögen steht, werden diese Personen ganz oder |
teilweise entlastet, sofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit nicht in | teilweise entlastet, sofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit nicht in |
betrügerischer Absicht bewirkt haben. | betrügerischer Absicht bewirkt haben. |
Sind seit der in Artikel 72ter erwähnten Erklärung mehr als zwölf | Sind seit der in Artikel 72ter erwähnten Erklärung mehr als zwölf |
Monate vergangen, hinterlegen die Personen, die diese Erklärung | Monate vergangen, hinterlegen die Personen, die diese Erklärung |
abgegeben haben, bei der Kanzlei des Handelsgerichts eine Abschrift | abgegeben haben, bei der Kanzlei des Handelsgerichts eine Abschrift |
ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, eine | ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, eine |
aktuelle Aufstellung der Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden, | aktuelle Aufstellung der Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden, |
und andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen | und andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen |
präzise festgelegt werden können. | präzise festgelegt werden können. |
Sechs Monate nach dem Datum des Konkurseröffnungsurteils kann der | Sechs Monate nach dem Datum des Konkurseröffnungsurteils kann der |
Konkursschuldner das Gericht ersuchen über die Entschuldbarkeit zu | Konkursschuldner das Gericht ersuchen über die Entschuldbarkeit zu |
befinden. Es ist nach den Bestimmungen von Absatz 2 vorzugehen. | befinden. Es ist nach den Bestimmungen von Absatz 2 vorzugehen. |
Die in Artikel 63 Absatz 2 erwähnten Gläubiger und die Personen, die | Die in Artikel 63 Absatz 2 erwähnten Gläubiger und die Personen, die |
die in Artikel 72ter erwähnte Erklärung abgegeben haben, können das | die in Artikel 72ter erwähnte Erklärung abgegeben haben, können das |
Gericht sechs Monate nach dem Datum des Konkurseröffnungsurteils | Gericht sechs Monate nach dem Datum des Konkurseröffnungsurteils |
ersuchen über die Entlastung dieser Personen zu befinden. Es ist nach | ersuchen über die Entlastung dieser Personen zu befinden. Es ist nach |
den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 vorzugehen. » | den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 vorzugehen. » |
Art. 8 - Artikel 81 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 8 - Artikel 81 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. September 2002, dessen Nr. 1 durch Entscheid Nr. 114/2004 des | 4. September 2002, dessen Nr. 1 durch Entscheid Nr. 114/2004 des |
Schiedshofes vom 30. Juni 2004 für nichtig erklärt worden ist, und | Schiedshofes vom 30. Juni 2004 für nichtig erklärt worden ist, und |
dessen Nr. 2 durch Entscheid Nr. 28/2004 des Schiedshofes vom 11. | dessen Nr. 2 durch Entscheid Nr. 28/2004 des Schiedshofes vom 11. |
Februar 2004 für nichtig erklärt worden ist, wird mit folgendem | Februar 2004 für nichtig erklärt worden ist, wird mit folgendem |
Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 81 - In Konkurs geratene juristische Personen können nicht für | « Art. 81 - In Konkurs geratene juristische Personen können nicht für |
entschuldbar erklärt werden. » | entschuldbar erklärt werden. » |
Art. 9 - Artikel 82 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 9 - Artikel 82 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Wenn der Konkursschuldner für entschuldbar erklärt worden ist, kann | « Wenn der Konkursschuldner für entschuldbar erklärt worden ist, kann |
er nicht mehr von seinen Gläubigern verfolgt werden. » | er nicht mehr von seinen Gläubigern verfolgt werden. » |
Art. 10 - Für laufende Konkursverfahren, die bei In-Kraft-Treten des | Art. 10 - Für laufende Konkursverfahren, die bei In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Gesetzes noch nicht aufgehoben sind, gelten folgende | vorliegenden Gesetzes noch nicht aufgehoben sind, gelten folgende |
Übergangsbestimmungen: | Übergangsbestimmungen: |
1. Gläubiger, die über eine persönliche Sicherheit verfügen, | 1. Gläubiger, die über eine persönliche Sicherheit verfügen, |
hinterlegen bei der Kanzlei des Handelsgerichts binnen drei Monaten ab | hinterlegen bei der Kanzlei des Handelsgerichts binnen drei Monaten ab |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eine ergänzende Erklärung | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eine ergänzende Erklärung |
mit Name, Vorname und Adresse der Personen, die eine persönliche | mit Name, Vorname und Adresse der Personen, die eine persönliche |
Sicherheit geleistet haben; in Ermangelung dessen sind diese | Sicherheit geleistet haben; in Ermangelung dessen sind diese |
entlastet. | entlastet. |
2. Nach Anhörung des Konkursschuldners benachrichtigt der | 2. Nach Anhörung des Konkursschuldners benachrichtigt der |
Konkursverwalter per Einschreiben mit Rückschein, das den Wortlaut der | Konkursverwalter per Einschreiben mit Rückschein, das den Wortlaut der |
Artikel 72bis, 72ter und 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | Artikel 72bis, 72ter und 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
enthält, die Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet | enthält, die Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet |
haben, sobald diese bekannt sind, und zwar binnen vier Monaten ab | haben, sobald diese bekannt sind, und zwar binnen vier Monaten ab |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes. | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes. |
3. Die Erklärung der natürlichen Personen, die für den | 3. Die Erklärung der natürlichen Personen, die für den |
Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet | Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet |
haben, wird zusammen mit den in Artikel 72ter desselben Gesetzes | haben, wird zusammen mit den in Artikel 72ter desselben Gesetzes |
erwähnten Schriftstücken binnen fünf Monaten ab In-Kraft-Treten des | erwähnten Schriftstücken binnen fünf Monaten ab In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Gesetzes bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt; | vorliegenden Gesetzes bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt; |
in Ermangelung dessen können diese Personen nicht entlastet werden. | in Ermangelung dessen können diese Personen nicht entlastet werden. |
4. Wird das Aufhebungsurteil vor Ablauf der in Nr. 3 erwähnten Frist | 4. Wird das Aufhebungsurteil vor Ablauf der in Nr. 3 erwähnten Frist |
von fünf Monaten verkündet, befindet das Gericht nach Anhörung der | von fünf Monaten verkündet, befindet das Gericht nach Anhörung der |
Parteien im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 desselben Gesetzes und nach | Parteien im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 desselben Gesetzes und nach |
Ablauf der in Nr. 3 erwähnten Frist von fünf Monaten binnen sechs | Ablauf der in Nr. 3 erwähnten Frist von fünf Monaten binnen sechs |
Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes über die | Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes über die |
Entlastung der Personen, die eine Erklärung abgegeben haben, in der | Entlastung der Personen, die eine Erklärung abgegeben haben, in der |
sie bescheinigen, dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu | sie bescheinigen, dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu |
ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht. | ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht. |
Stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung der natürlichen | Stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung der natürlichen |
Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche | Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche |
Sicherheit geleistet haben, in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften | Sicherheit geleistet haben, in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften |
und ihrem Vermögen steht, werden diese ganz oder teilweise entlastet, | und ihrem Vermögen steht, werden diese ganz oder teilweise entlastet, |
sofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit nicht in betrügerischer Absicht | sofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit nicht in betrügerischer Absicht |
bewirkt haben. | bewirkt haben. |
KAPITEL III - Verschiedene steuerrechtliche Bestimmungen | KAPITEL III - Verschiedene steuerrechtliche Bestimmungen |
Art. 11 - Artikel 221 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über | Art. 11 - Artikel 221 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über |
Zölle und Akzisen wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem | Zölle und Akzisen wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« § 4 - In Abweichung von § 1 werden eingezogene Güter den Personen, | « § 4 - In Abweichung von § 1 werden eingezogene Güter den Personen, |
denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, | denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, |
dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind, zurückgegeben. | dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind, zurückgegeben. |
Bei Rückgabe bleiben etwaige Kosten für Beschlagnahme, Aufbewahrung | Bei Rückgabe bleiben etwaige Kosten für Beschlagnahme, Aufbewahrung |
und Instandhaltung der betreffenden Güter zu Lasten des Eigentümers. » | und Instandhaltung der betreffenden Güter zu Lasten des Eigentümers. » |
Art. 12 - Artikel 222 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen | Art. 12 - Artikel 222 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen |
4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 4 - In Abweichung von § 1 werden Beförderungsmittel nicht | « § 4 - In Abweichung von § 1 werden Beförderungsmittel nicht |
eingezogen, wenn deren Eigentümer nachweisen, dass sie nicht in die | eingezogen, wenn deren Eigentümer nachweisen, dass sie nicht in die |
Straftat verwickelt sind. | Straftat verwickelt sind. |
Werden Beförderungsmittel nicht eingezogen, bleiben etwaige Kosten für | Werden Beförderungsmittel nicht eingezogen, bleiben etwaige Kosten für |
Beschlagnahme, Aufbewahrung und Instandhaltung der in § 1 erwähnten | Beschlagnahme, Aufbewahrung und Instandhaltung der in § 1 erwähnten |
Beförderungsmittel zu Lasten des Eigentümers. » | Beförderungsmittel zu Lasten des Eigentümers. » |
Art. 13 - Artikel 265 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 265 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt: | vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 265 - Natürliche oder juristische Personen haften | « Art. 265 - Natürliche oder juristische Personen haften |
zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch für Geldbussen und Kosten, die | zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch für Geldbussen und Kosten, die |
auf Verurteilungen zurückzuführen sind, die aufgrund der Gesetze über | auf Verurteilungen zurückzuführen sind, die aufgrund der Gesetze über |
Zölle und Akzisen gegen ihre Beauftragten oder Verwalter, | Zölle und Akzisen gegen ihre Beauftragten oder Verwalter, |
Geschäftsführer oder Liquidatoren wegen Straftaten, die sie in dieser | Geschäftsführer oder Liquidatoren wegen Straftaten, die sie in dieser |
Eigenschaft begangen haben, ausgesprochen werden. » | Eigenschaft begangen haben, ausgesprochen werden. » |
Art. 14 - In Artikel 1 der am 3. April 1953 koordinierten | Art. 14 - In Artikel 1 der am 3. April 1953 koordinierten |
Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, ersetzt | Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, ersetzt |
durch das Gesetz vom 6. Juli 1967, werden die Wörter « Folgende | durch das Gesetz vom 6. Juli 1967, werden die Wörter « Folgende |
Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 | Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 |
Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen folgende Personen » | Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen folgende Personen » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 15 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 6. Juli 1967, werden die Wörter « Folgende Personen dürfen sich » | vom 6. Juli 1967, werden die Wörter « Folgende Personen dürfen sich » |
durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des | durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des |
Strafprozessgesetzbuches dürfen sich folgende Personen » ersetzt. | Strafprozessgesetzbuches dürfen sich folgende Personen » ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das | Art. 16 - Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das |
Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke, abgeändert durch die | Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke, abgeändert durch die |
Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 17. Mai 2004, wird wie folgt | Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 17. Mai 2004, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « Folgende Personen dürfen » durch die | 1. In § 1 werden die Wörter « Folgende Personen dürfen » durch die |
Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des | Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des |
Strafprozessgesetzbuches dürfen folgende Personen » ersetzt. | Strafprozessgesetzbuches dürfen folgende Personen » ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter « In § 1 Nr. 2 bis 7 und 9 erwähnte | 2. In § 2 werden die Wörter « In § 1 Nr. 2 bis 7 und 9 erwähnte |
Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 | Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 |
Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen in § 1 Nr. 2 bis 7 und 9 | Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen in § 1 Nr. 2 bis 7 und 9 |
erwähnte Personen » ersetzt. | erwähnte Personen » ersetzt. |
3. In § 3 werden die Wörter « In § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte Personen | 3. In § 3 werden die Wörter « In § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte Personen |
dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 | dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 |
des Strafprozessgesetzbuches dürfen in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte | des Strafprozessgesetzbuches dürfen in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte |
Personen » ersetzt. | Personen » ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 17 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 17. Mai 2004, werden die Wörter « Juristische Personen | Gesetz vom 17. Mai 2004, werden die Wörter « Juristische Personen |
dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 | dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 |
des Strafprozessgesetzbuches dürfen juristische Personen » ersetzt. | des Strafprozessgesetzbuches dürfen juristische Personen » ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |