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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/03/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, en houdende diverse fiscale bepalingen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions fiscales diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, en houdende diverse fiscale bepalingen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions fiscales diverses
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
juli 2005 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, 20 juillet 2005 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et
en houdende diverse fiscale bepalingen, opgemaakt door de Centrale portant des dispositions fiscales diverses, établi par le Service
Dienst voor Duitse vertaling bij het central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2005 modifiant
faillissementswet van 8 augustus 1997, en houdende diverse fiscale la loi du 8 août 1997 sur les faillites, et portant des dispositions
bepalingen. fiscales diverses.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 maart 2006. Donné à Bruxelles, le 17 mars 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
20. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. 20. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8.
August 1997 und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher August 1997 und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 KAPITEL II - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
Art. 2 - Artikel 10 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, Art. 2 - Artikel 10 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997,
abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002 und das abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002 und das
Programmgesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt ergänzt: Programmgesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt ergänzt:
« 5. eine Liste mit Name und Adresse der natürlichen Personen, die für « 5. eine Liste mit Name und Adresse der natürlichen Personen, die für
den Kaufmann unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet den Kaufmann unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet
haben. » haben. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 24bis - Ab demselben Urteil werden Vollstreckungsverfahren zu « Art. 24bis - Ab demselben Urteil werden Vollstreckungsverfahren zu
Lasten natürlicher Personen, die für den Konkursschuldner Lasten natürlicher Personen, die für den Konkursschuldner
unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, bis zur unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, bis zur
Aufhebung des Konkursverfahrens ausgesetzt. » Aufhebung des Konkursverfahrens ausgesetzt. »
Art. 4 - In Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - In Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. September 2002, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender vom 4. September 2002, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender
Absatz eingefügt: Absatz eingefügt:
« Gläubiger, die über persönliche Sicherheiten verfügen, vermerken « Gläubiger, die über persönliche Sicherheiten verfügen, vermerken
dies in der Forderungsanmeldung oder binnen sechs Monaten ab dem Datum dies in der Forderungsanmeldung oder binnen sechs Monaten ab dem Datum
des Konkurseröffnungsurteils, sofern das Konkursverfahren nicht vorher des Konkurseröffnungsurteils, sofern das Konkursverfahren nicht vorher
aufgehoben wird, und geben Name, Vorname und Adresse der natürlichen aufgehoben wird, und geben Name, Vorname und Adresse der natürlichen
Personen an, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine Personen an, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine
persönliche Sicherheit geleistet haben; in Ermangelung dessen sind persönliche Sicherheit geleistet haben; in Ermangelung dessen sind
diese Personen entlastet. » diese Personen entlastet. »
Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IVbis mit Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IVbis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Kapitel IVbis - Erklärung von Personen, die für den Konkursschuldner « Kapitel IVbis - Erklärung von Personen, die für den Konkursschuldner
eine persönliche Sicherheit geleistet haben eine persönliche Sicherheit geleistet haben
Art. 72bis - Um eine Entlastung in Anspruch nehmen zu können, müssen Art. 72bis - Um eine Entlastung in Anspruch nehmen zu können, müssen
natürliche Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine natürliche Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine
persönliche Sicherheit geleistet haben, bei der Kanzlei des persönliche Sicherheit geleistet haben, bei der Kanzlei des
Handelsgerichts eine Erklärung hinterlegen, in der sie bescheinigen, Handelsgerichts eine Erklärung hinterlegen, in der sie bescheinigen,
dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und
ihrem Vermögen steht. ihrem Vermögen steht.
Diese Personen werden durch Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt Diese Personen werden durch Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
und per Einschreiben mit Rückschein, das die Konkursverwalter an sie und per Einschreiben mit Rückschein, das die Konkursverwalter an sie
richten, sobald diese Personen bekannt sind, und das den Wortlaut des richten, sobald diese Personen bekannt sind, und das den Wortlaut des
vorliegenden Artikels und der Artikel 72ter und 80 enthält, darauf vorliegenden Artikels und der Artikel 72ter und 80 enthält, darauf
hingewiesen. hingewiesen.
Art. 72ter - In der Erklärung dieser Personen werden ihre Identität, Art. 72ter - In der Erklärung dieser Personen werden ihre Identität,
ihr Beruf und ihr Wohnsitz vermerkt. ihr Beruf und ihr Wohnsitz vermerkt.
Sie fügen ihrer Erklärung folgende Unterlagen bei: Sie fügen ihrer Erklärung folgende Unterlagen bei:
1. eine Abschrift ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen 1. eine Abschrift ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen
Personen, Personen,
2. eine Aufstellung der Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden, 2. eine Aufstellung der Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden,
3. andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen 3. andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen
präzise festgelegt werden können. präzise festgelegt werden können.
Diese Erklärung wird zur Konkursakte gelegt. » Diese Erklärung wird zur Konkursakte gelegt. »
Art. 6 - Artikel 73 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 6 - Artikel 73 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt: 1. Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt:
« Der Konkursschuldner, die Personen, die die in Artikel 72ter « Der Konkursschuldner, die Personen, die die in Artikel 72ter
erwähnte Erklärung abgegeben haben, und die in Artikel 63 Absatz 2 erwähnte Erklärung abgegeben haben, und die in Artikel 63 Absatz 2
erwähnten Gläubiger werden per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des erwähnten Gläubiger werden per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des
vorliegenden Artikels enthält, vorgeladen. » vorliegenden Artikels enthält, vorgeladen. »
2. Im dritten Satz werden zwischen den Wörtern « über die 2. Im dritten Satz werden zwischen den Wörtern « über die
Entschuldbarkeit » und den Wörtern « und die Aufhebung des Entschuldbarkeit » und den Wörtern « und die Aufhebung des
Konkursverfahrens » die Wörter «, die Entlastung der Personen, die für Konkursverfahrens » die Wörter «, die Entlastung der Personen, die für
den Konkursschuldner eine persönliche Sicherheit geleistet haben, » den Konkursschuldner eine persönliche Sicherheit geleistet haben, »
eingefügt. eingefügt.
3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: 3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt:
« Das Gericht entlastet die natürlichen Personen, die für den « Das Gericht entlastet die natürlichen Personen, die für den
Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet
haben, sofern sie die in Artikel 80 Absatz 3 bestimmten Bedingungen haben, sofern sie die in Artikel 80 Absatz 3 bestimmten Bedingungen
erfüllen. » erfüllen. »
Art. 7 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 7 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 4. September 2002 und 7. April 2005, wird wie folgt abgeändert: vom 4. September 2002 und 7. April 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « des Konkursschuldners » 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « des Konkursschuldners »
und den Wörtern « per Gerichtsbrief » die Wörter «, der Personen, die und den Wörtern « per Gerichtsbrief » die Wörter «, der Personen, die
die in Artikel 72ter erwähnte Erklärung abgegeben haben, und der in die in Artikel 72ter erwähnte Erklärung abgegeben haben, und der in
Artikel 63 Absatz 2 erwähnten Gläubiger » eingefügt. Artikel 63 Absatz 2 erwähnten Gläubiger » eingefügt.
2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden folgende Absätze eingefügt: 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden folgende Absätze eingefügt:
« Der Konkursschuldner, die Personen, die die in Artikel 72ter « Der Konkursschuldner, die Personen, die die in Artikel 72ter
erwähnte Erklärung abgegeben haben, und die in Artikel 63 Absatz 2 erwähnte Erklärung abgegeben haben, und die in Artikel 63 Absatz 2
erwähnten Gläubiger werden in der Ratskammer über die Entlastung erwähnten Gläubiger werden in der Ratskammer über die Entlastung
angehört. Stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung der angehört. Stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung der
natürlichen Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine natürlichen Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine
persönliche Sicherheit geleistet haben, in keinem Verhältnis zu ihren persönliche Sicherheit geleistet haben, in keinem Verhältnis zu ihren
Einkünften und ihrem Vermögen steht, werden diese Personen ganz oder Einkünften und ihrem Vermögen steht, werden diese Personen ganz oder
teilweise entlastet, sofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit nicht in teilweise entlastet, sofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit nicht in
betrügerischer Absicht bewirkt haben. betrügerischer Absicht bewirkt haben.
Sind seit der in Artikel 72ter erwähnten Erklärung mehr als zwölf Sind seit der in Artikel 72ter erwähnten Erklärung mehr als zwölf
Monate vergangen, hinterlegen die Personen, die diese Erklärung Monate vergangen, hinterlegen die Personen, die diese Erklärung
abgegeben haben, bei der Kanzlei des Handelsgerichts eine Abschrift abgegeben haben, bei der Kanzlei des Handelsgerichts eine Abschrift
ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, eine ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, eine
aktuelle Aufstellung der Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden, aktuelle Aufstellung der Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden,
und andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen und andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen
präzise festgelegt werden können. präzise festgelegt werden können.
Sechs Monate nach dem Datum des Konkurseröffnungsurteils kann der Sechs Monate nach dem Datum des Konkurseröffnungsurteils kann der
Konkursschuldner das Gericht ersuchen über die Entschuldbarkeit zu Konkursschuldner das Gericht ersuchen über die Entschuldbarkeit zu
befinden. Es ist nach den Bestimmungen von Absatz 2 vorzugehen. befinden. Es ist nach den Bestimmungen von Absatz 2 vorzugehen.
Die in Artikel 63 Absatz 2 erwähnten Gläubiger und die Personen, die Die in Artikel 63 Absatz 2 erwähnten Gläubiger und die Personen, die
die in Artikel 72ter erwähnte Erklärung abgegeben haben, können das die in Artikel 72ter erwähnte Erklärung abgegeben haben, können das
Gericht sechs Monate nach dem Datum des Konkurseröffnungsurteils Gericht sechs Monate nach dem Datum des Konkurseröffnungsurteils
ersuchen über die Entlastung dieser Personen zu befinden. Es ist nach ersuchen über die Entlastung dieser Personen zu befinden. Es ist nach
den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 vorzugehen. » den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 vorzugehen. »
Art. 8 - Artikel 81 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 8 - Artikel 81 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
4. September 2002, dessen Nr. 1 durch Entscheid Nr. 114/2004 des 4. September 2002, dessen Nr. 1 durch Entscheid Nr. 114/2004 des
Schiedshofes vom 30. Juni 2004 für nichtig erklärt worden ist, und Schiedshofes vom 30. Juni 2004 für nichtig erklärt worden ist, und
dessen Nr. 2 durch Entscheid Nr. 28/2004 des Schiedshofes vom 11. dessen Nr. 2 durch Entscheid Nr. 28/2004 des Schiedshofes vom 11.
Februar 2004 für nichtig erklärt worden ist, wird mit folgendem Februar 2004 für nichtig erklärt worden ist, wird mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 81 - In Konkurs geratene juristische Personen können nicht für « Art. 81 - In Konkurs geratene juristische Personen können nicht für
entschuldbar erklärt werden. » entschuldbar erklärt werden. »
Art. 9 - Artikel 82 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 9 - Artikel 82 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Wenn der Konkursschuldner für entschuldbar erklärt worden ist, kann « Wenn der Konkursschuldner für entschuldbar erklärt worden ist, kann
er nicht mehr von seinen Gläubigern verfolgt werden. » er nicht mehr von seinen Gläubigern verfolgt werden. »
Art. 10 - Für laufende Konkursverfahren, die bei In-Kraft-Treten des Art. 10 - Für laufende Konkursverfahren, die bei In-Kraft-Treten des
vorliegenden Gesetzes noch nicht aufgehoben sind, gelten folgende vorliegenden Gesetzes noch nicht aufgehoben sind, gelten folgende
Übergangsbestimmungen: Übergangsbestimmungen:
1. Gläubiger, die über eine persönliche Sicherheit verfügen, 1. Gläubiger, die über eine persönliche Sicherheit verfügen,
hinterlegen bei der Kanzlei des Handelsgerichts binnen drei Monaten ab hinterlegen bei der Kanzlei des Handelsgerichts binnen drei Monaten ab
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eine ergänzende Erklärung In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eine ergänzende Erklärung
mit Name, Vorname und Adresse der Personen, die eine persönliche mit Name, Vorname und Adresse der Personen, die eine persönliche
Sicherheit geleistet haben; in Ermangelung dessen sind diese Sicherheit geleistet haben; in Ermangelung dessen sind diese
entlastet. entlastet.
2. Nach Anhörung des Konkursschuldners benachrichtigt der 2. Nach Anhörung des Konkursschuldners benachrichtigt der
Konkursverwalter per Einschreiben mit Rückschein, das den Wortlaut der Konkursverwalter per Einschreiben mit Rückschein, das den Wortlaut der
Artikel 72bis, 72ter und 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Artikel 72bis, 72ter und 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
enthält, die Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet enthält, die Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet
haben, sobald diese bekannt sind, und zwar binnen vier Monaten ab haben, sobald diese bekannt sind, und zwar binnen vier Monaten ab
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes. In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes.
3. Die Erklärung der natürlichen Personen, die für den 3. Die Erklärung der natürlichen Personen, die für den
Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet
haben, wird zusammen mit den in Artikel 72ter desselben Gesetzes haben, wird zusammen mit den in Artikel 72ter desselben Gesetzes
erwähnten Schriftstücken binnen fünf Monaten ab In-Kraft-Treten des erwähnten Schriftstücken binnen fünf Monaten ab In-Kraft-Treten des
vorliegenden Gesetzes bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt; vorliegenden Gesetzes bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt;
in Ermangelung dessen können diese Personen nicht entlastet werden. in Ermangelung dessen können diese Personen nicht entlastet werden.
4. Wird das Aufhebungsurteil vor Ablauf der in Nr. 3 erwähnten Frist 4. Wird das Aufhebungsurteil vor Ablauf der in Nr. 3 erwähnten Frist
von fünf Monaten verkündet, befindet das Gericht nach Anhörung der von fünf Monaten verkündet, befindet das Gericht nach Anhörung der
Parteien im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 desselben Gesetzes und nach Parteien im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 desselben Gesetzes und nach
Ablauf der in Nr. 3 erwähnten Frist von fünf Monaten binnen sechs Ablauf der in Nr. 3 erwähnten Frist von fünf Monaten binnen sechs
Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes über die Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes über die
Entlastung der Personen, die eine Erklärung abgegeben haben, in der Entlastung der Personen, die eine Erklärung abgegeben haben, in der
sie bescheinigen, dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu sie bescheinigen, dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu
ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht. ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht.
Stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung der natürlichen Stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung der natürlichen
Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche
Sicherheit geleistet haben, in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften Sicherheit geleistet haben, in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften
und ihrem Vermögen steht, werden diese ganz oder teilweise entlastet, und ihrem Vermögen steht, werden diese ganz oder teilweise entlastet,
sofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit nicht in betrügerischer Absicht sofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit nicht in betrügerischer Absicht
bewirkt haben. bewirkt haben.
KAPITEL III - Verschiedene steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL III - Verschiedene steuerrechtliche Bestimmungen
Art. 11 - Artikel 221 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Art. 11 - Artikel 221 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über
Zölle und Akzisen wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Zölle und Akzisen wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 4 - In Abweichung von § 1 werden eingezogene Güter den Personen, « § 4 - In Abweichung von § 1 werden eingezogene Güter den Personen,
denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen,
dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind, zurückgegeben. dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind, zurückgegeben.
Bei Rückgabe bleiben etwaige Kosten für Beschlagnahme, Aufbewahrung Bei Rückgabe bleiben etwaige Kosten für Beschlagnahme, Aufbewahrung
und Instandhaltung der betreffenden Güter zu Lasten des Eigentümers. » und Instandhaltung der betreffenden Güter zu Lasten des Eigentümers. »
Art. 12 - Artikel 222 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen Art. 12 - Artikel 222 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen
4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - In Abweichung von § 1 werden Beförderungsmittel nicht « § 4 - In Abweichung von § 1 werden Beförderungsmittel nicht
eingezogen, wenn deren Eigentümer nachweisen, dass sie nicht in die eingezogen, wenn deren Eigentümer nachweisen, dass sie nicht in die
Straftat verwickelt sind. Straftat verwickelt sind.
Werden Beförderungsmittel nicht eingezogen, bleiben etwaige Kosten für Werden Beförderungsmittel nicht eingezogen, bleiben etwaige Kosten für
Beschlagnahme, Aufbewahrung und Instandhaltung der in § 1 erwähnten Beschlagnahme, Aufbewahrung und Instandhaltung der in § 1 erwähnten
Beförderungsmittel zu Lasten des Eigentümers. » Beförderungsmittel zu Lasten des Eigentümers. »
Art. 13 - Artikel 265 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 265 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt: vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 265 - Natürliche oder juristische Personen haften « Art. 265 - Natürliche oder juristische Personen haften
zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch für Geldbussen und Kosten, die zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch für Geldbussen und Kosten, die
auf Verurteilungen zurückzuführen sind, die aufgrund der Gesetze über auf Verurteilungen zurückzuführen sind, die aufgrund der Gesetze über
Zölle und Akzisen gegen ihre Beauftragten oder Verwalter, Zölle und Akzisen gegen ihre Beauftragten oder Verwalter,
Geschäftsführer oder Liquidatoren wegen Straftaten, die sie in dieser Geschäftsführer oder Liquidatoren wegen Straftaten, die sie in dieser
Eigenschaft begangen haben, ausgesprochen werden. » Eigenschaft begangen haben, ausgesprochen werden. »
Art. 14 - In Artikel 1 der am 3. April 1953 koordinierten Art. 14 - In Artikel 1 der am 3. April 1953 koordinierten
Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, ersetzt Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, ersetzt
durch das Gesetz vom 6. Juli 1967, werden die Wörter « Folgende durch das Gesetz vom 6. Juli 1967, werden die Wörter « Folgende
Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634
Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen folgende Personen » Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen folgende Personen »
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 15 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 6. Juli 1967, werden die Wörter « Folgende Personen dürfen sich » vom 6. Juli 1967, werden die Wörter « Folgende Personen dürfen sich »
durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des
Strafprozessgesetzbuches dürfen sich folgende Personen » ersetzt. Strafprozessgesetzbuches dürfen sich folgende Personen » ersetzt.
Art. 16 - Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das Art. 16 - Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das
Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke, abgeändert durch die Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 17. Mai 2004, wird wie folgt Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 17. Mai 2004, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « Folgende Personen dürfen » durch die 1. In § 1 werden die Wörter « Folgende Personen dürfen » durch die
Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 des
Strafprozessgesetzbuches dürfen folgende Personen » ersetzt. Strafprozessgesetzbuches dürfen folgende Personen » ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter « In § 1 Nr. 2 bis 7 und 9 erwähnte 2. In § 2 werden die Wörter « In § 1 Nr. 2 bis 7 und 9 erwähnte
Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Personen dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634
Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen in § 1 Nr. 2 bis 7 und 9 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches dürfen in § 1 Nr. 2 bis 7 und 9
erwähnte Personen » ersetzt. erwähnte Personen » ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter « In § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte Personen 3. In § 3 werden die Wörter « In § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte Personen
dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1
des Strafprozessgesetzbuches dürfen in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte des Strafprozessgesetzbuches dürfen in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte
Personen » ersetzt. Personen » ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 17 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 17. Mai 2004, werden die Wörter « Juristische Personen Gesetz vom 17. Mai 2004, werden die Wörter « Juristische Personen
dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1 dürfen » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 634 Absatz 1
des Strafprozessgesetzbuches dürfen juristische Personen » ersetzt. des Strafprozessgesetzbuches dürfen juristische Personen » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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