← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 juli 2005 tot wijziging van de wet van 25 juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare markten "
| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 juli 2005 tot wijziging van de wet van 25 juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare markten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005 modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 juli 2005 tot wijziging van de wet van 25 juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare markten | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005 modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| juli 2005 tot wijziging van de wet van 25 juni 1993 betreffende de | 4 juillet 2005 modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice |
| uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare | d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics, établi |
| markten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
| het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 4 juli 2005 tot wijziging van de wet van 25 | officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005 modifiant |
| juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de | la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et |
| organisatie van openbare markten. | l'organisation des marchés publics. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 17 maart 2006. | Donné à Bruxelles, le 17 mars 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 4. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 | 4. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 |
| über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher | über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher |
| Märkte | Märkte |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die |
| Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte | Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte |
| Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die | Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die |
| Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte | Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte |
| wird durch folgende Überschrift ersetzt: | wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
| « Gesetz über die Ausübung und die Organisation des Wander- und | « Gesetz über die Ausübung und die Organisation des Wander- und |
| Kirmesgewerbes » | Kirmesgewerbes » |
| Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel I desselben Gesetzes wird durch | Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel I desselben Gesetzes wird durch |
| folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel I - Ausübung des Wander- und | folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel I - Ausübung des Wander- und |
| Kirmesgewerbes ». | Kirmesgewerbes ». |
| Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| a) Absatz 1 Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | a) Absatz 1 Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 4. Markt: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder im | « 4. Markt: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder im |
| Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an | Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an |
| festgelegten Orten Personen zusammenkommen, um dort in Artikel 2 § 1 | festgelegten Orten Personen zusammenkommen, um dort in Artikel 2 § 1 |
| erwähnte Waren und Dienstleistungen zu verkaufen. | erwähnte Waren und Dienstleistungen zu verkaufen. |
| Ein von einer Gemeinde organisierter Markt, ob er von dieser Behörde | Ein von einer Gemeinde organisierter Markt, ob er von dieser Behörde |
| verwaltet oder als Konzession überlassen wird, wird als « öffentlicher | verwaltet oder als Konzession überlassen wird, wird als « öffentlicher |
| Markt » bezeichnet. | Markt » bezeichnet. |
| Ein auf private Initiative hin eingerichteter Markt, der von der | Ein auf private Initiative hin eingerichteter Markt, der von der |
| betreffenden Gemeinde im Voraus zugelassen wird, wird als « privater | betreffenden Gemeinde im Voraus zugelassen wird, wird als « privater |
| Markt » bezeichnet, ». | Markt » bezeichnet, ». |
| b) Absatz 1 Nr. 5, dessen heutiger Text Absatz 1 Nr. 6 bilden wird, | b) Absatz 1 Nr. 5, dessen heutiger Text Absatz 1 Nr. 6 bilden wird, |
| wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 5. Kirmes: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder | « 5. Kirmes: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder |
| im Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an | im Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an |
| festgelegten Orten Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von | festgelegten Orten Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von |
| Niederlassungen der Kirmesgastronomie zusammenkommen, um dort den | Niederlassungen der Kirmesgastronomie zusammenkommen, um dort den |
| Verbrauchern Waren und Dienstleistungen zu verkaufen, ». | Verbrauchern Waren und Dienstleistungen zu verkaufen, ». |
| c) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | c) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Vergnügungsparks oder | « Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Vergnügungsparks oder |
| auf feste Jahrmarktgeräte und beeinträchtigt weder die Bestimmungen | auf feste Jahrmarktgeräte und beeinträchtigt weder die Bestimmungen |
| des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die | des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die |
| Aufklärung und den Schutz der Verbraucher noch diejenigen des Gesetzes | Aufklärung und den Schutz der Verbraucher noch diejenigen des Gesetzes |
| vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste. » | vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste. » |
| Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen | Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 2 - § 1 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Kauf und jedes | « Art. 2 - § 1 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Kauf und jedes |
| Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und nebenher von | Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und nebenher von |
| Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren an den Verbraucher, | Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren an den Verbraucher, |
| die von einem Kaufmann ausserhalb der in seiner Registereintragung bei | die von einem Kaufmann ausserhalb der in seiner Registereintragung bei |
| der Zentralen Datenbank der Unternehmen erwähnten Niederlassungen oder | der Zentralen Datenbank der Unternehmen erwähnten Niederlassungen oder |
| von einer Person, die nicht über eine solche Niederlassung verfügt, | von einer Person, die nicht über eine solche Niederlassung verfügt, |
| vorgenommen werden, werden als Wandergewerbe angesehen. | vorgenommen werden, werden als Wandergewerbe angesehen. |
| Der König kann Dienstleistungen, deren Verkaufsmodalitäten und -orte | Der König kann Dienstleistungen, deren Verkaufsmodalitäten und -orte |
| denjenigen des Wandergewerbes entsprechen, den Bestimmungen des | denjenigen des Wandergewerbes entsprechen, den Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes unterwerfen. | vorliegenden Gesetzes unterwerfen. |
| § 2 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Verkauf und jedes Ausstellen | § 2 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Verkauf und jedes Ausstellen |
| im Hinblick auf den Verkauf von Dienstleistungen an den Verbraucher im | im Hinblick auf den Verkauf von Dienstleistungen an den Verbraucher im |
| Rahmen der Betreibung von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen | Rahmen der Betreibung von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen |
| der Kirmesgastronomie werden als Kirmesgewerbe angesehen. » | der Kirmesgastronomie werden als Kirmesgewerbe angesehen. » |
| Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen | Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 3 - Die Ausübung eines Wander- oder Kirmesgewerbes unterliegt | « Art. 3 - Die Ausübung eines Wander- oder Kirmesgewerbes unterliegt |
| einer vorherigen Zulassung seitens des Ministers oder des Beamten, dem | einer vorherigen Zulassung seitens des Ministers oder des Beamten, dem |
| der Minister diese Befugnis übertragen hat. | der Minister diese Befugnis übertragen hat. |
| Der König bestimmt die Art der vorherigen Zulassung gemäss der | Der König bestimmt die Art der vorherigen Zulassung gemäss der |
| Tätigkeit und der Rechtsstellung der Person, die sie ausübt. Er kann | Tätigkeit und der Rechtsstellung der Person, die sie ausübt. Er kann |
| unter Bedingungen, die Er festlegt, bestimmte Kategorien von | unter Bedingungen, die Er festlegt, bestimmte Kategorien von |
| Angestellten von der Zulassungspflicht befreien. Von der | Angestellten von der Zulassungspflicht befreien. Von der |
| Zulassungspflicht befreite Personen dürfen jedoch eine der in | Zulassungspflicht befreite Personen dürfen jedoch eine der in |
| vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten nicht ausüben, wenn sie | vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten nicht ausüben, wenn sie |
| nicht von einem Inhaber der erforderlichen Zulassung, der die | nicht von einem Inhaber der erforderlichen Zulassung, der die |
| Verantwortung des Verkaufs trägt, begleitet werden. | Verantwortung des Verkaufs trägt, begleitet werden. |
| Die Zulassung ist für die Dauer der Tätigkeit gültig. Der König kann | Die Zulassung ist für die Dauer der Tätigkeit gültig. Der König kann |
| ihre Gültigkeitsdauer aufgrund des spezifischen Bedarfs des | ihre Gültigkeitsdauer aufgrund des spezifischen Bedarfs des |
| betreffenden Berufs oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, die Er | betreffenden Berufs oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, die Er |
| bestimmt, jedoch beschränken. | bestimmt, jedoch beschränken. |
| Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über das Wander- und | Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über das Wander- und |
| Kirmesgewerbe fest. | Kirmesgewerbe fest. |
| Im Rahmen des Zulassungsbeantragungsverfahrens informiert der Minister | Im Rahmen des Zulassungsbeantragungsverfahrens informiert der Minister |
| den Antragsteller innerhalb einer dreimonatigen Frist ab Einreichen | den Antragsteller innerhalb einer dreimonatigen Frist ab Einreichen |
| des Antrags über den Stand der Akte. » | des Antrags über den Stand der Akte. » |
| Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen | Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 4 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Kapitel II ist die | « Art. 4 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Kapitel II ist die |
| Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichen und privaten Märkten, auf | Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichen und privaten Märkten, auf |
| der öffentlichen Strasse, an anderen Orten des öffentlichen Eigentums, | der öffentlichen Strasse, an anderen Orten des öffentlichen Eigentums, |
| an Orten entlang der öffentlichen Strassen und auf kommerziellen | an Orten entlang der öffentlichen Strassen und auf kommerziellen |
| Parkplätzen zugelassen. | Parkplätzen zugelassen. |
| Parkplätze auf der öffentlichen Strasse, Einkaufspassagen, | Parkplätze auf der öffentlichen Strasse, Einkaufspassagen, |
| Bahnhofshallen, Hallen von Flughäfen, U-Bahn-Stationen, Kirmes- und | Bahnhofshallen, Hallen von Flughäfen, U-Bahn-Stationen, Kirmes- und |
| Jahrmarktstandplätze werden der öffentlichen Strasse gleichgestellt. | Jahrmarktstandplätze werden der öffentlichen Strasse gleichgestellt. |
| Die Ausübung des Wandergewerbes ist ebenfalls in der Wohnung des | Die Ausübung des Wandergewerbes ist ebenfalls in der Wohnung des |
| Verbrauchers zugelassen, sofern diese Tätigkeit Waren oder | Verbrauchers zugelassen, sofern diese Tätigkeit Waren oder |
| Dienstleistungen im Gesamtwert von weniger als 250 EUR pro Verbraucher | Dienstleistungen im Gesamtwert von weniger als 250 EUR pro Verbraucher |
| betrifft. Der König kann aufgrund bestimmter Notwendigkeiten eine | betrifft. Der König kann aufgrund bestimmter Notwendigkeiten eine |
| Abweichung von diesem Betrag gewähren. | Abweichung von diesem Betrag gewähren. |
| Der König kann unter Bedingungen, die Er festlegt, den | Der König kann unter Bedingungen, die Er festlegt, den |
| Anwendungsbereich des Wandergewerbes auf andere Orte erweitern. | Anwendungsbereich des Wandergewerbes auf andere Orte erweitern. |
| § 2 - Die Ausübung des Kirmesgewerbes ist auf Kirmesplätzen und an | § 2 - Die Ausübung des Kirmesgewerbes ist auf Kirmesplätzen und an |
| allen anderen Orten zugelassen gemäss den Bestimmungen von Kapitel II. | allen anderen Orten zugelassen gemäss den Bestimmungen von Kapitel II. |
| » | » |
| Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | a) Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 1. gelegentliche Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter, die vom | « 1. gelegentliche Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter, die vom |
| König bestimmt werden, unter den von Ihm festgelegten Bedingungen, und | König bestimmt werden, unter den von Ihm festgelegten Bedingungen, und |
| insbesondere gelegentliche Verkäufe seitens Privatpersonen, ». | insbesondere gelegentliche Verkäufe seitens Privatpersonen, ». |
| b) Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | b) Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 2. Verkäufe im Rahmen von Handels-, Handwerks- oder | « 2. Verkäufe im Rahmen von Handels-, Handwerks- oder |
| Landwirtschaftsmessen und Ausstellungen und im Rahmen von | Landwirtschaftsmessen und Ausstellungen und im Rahmen von |
| gelegentlichen Veranstaltungen, die von den Gemeindebehörden | gelegentlichen Veranstaltungen, die von den Gemeindebehörden |
| organisiert oder im Voraus zugelassen werden, um den örtlichen Handel | organisiert oder im Voraus zugelassen werden, um den örtlichen Handel |
| oder das Leben in der Gemeinde zu fördern, unter den vom König | oder das Leben in der Gemeinde zu fördern, unter den vom König |
| festgelegten Bedingungen, ». | festgelegten Bedingungen, ». |
| c) Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | c) Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 5. der Verkauf, der von Kaufleuten vor ihrem Geschäft oder dessen | « 5. der Verkauf, der von Kaufleuten vor ihrem Geschäft oder dessen |
| Verlängerung vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten | Verlängerung vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten |
| Bedingungen, ». | Bedingungen, ». |
| d) Nummer 9, dessen heutiger Text Nummer 10 wird, wird durch folgende | d) Nummer 9, dessen heutiger Text Nummer 10 wird, wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « 9. der Verkauf, der von einem Kaufmann in der Niederlassung eines | « 9. der Verkauf, der von einem Kaufmann in der Niederlassung eines |
| anderen Kaufmannes während der Öffnungszeiten dieser Niederlassung | anderen Kaufmannes während der Öffnungszeiten dieser Niederlassung |
| vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten Bedingungen, ». | vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten Bedingungen, ». |
| Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen | Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 6 - § 1 - Der König kann unbeschadet des Gesetzes vom 14. Juli | « Art. 6 - § 1 - Der König kann unbeschadet des Gesetzes vom 14. Juli |
| 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der | 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der |
| Verbraucher und des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit | Verbraucher und des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit |
| der Produkte und Dienste aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der | der Produkte und Dienste aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der |
| Volksgesundheit oder des Schutzes der Verbraucher den Verkauf | Volksgesundheit oder des Schutzes der Verbraucher den Verkauf |
| bestimmter Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und | bestimmter Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und |
| Dienstleistungen bei der Ausübung des Wander- oder Kirmesgewerbes | Dienstleistungen bei der Ausübung des Wander- oder Kirmesgewerbes |
| verbieten, entweder allgemein oder teilweise je nach Ort der | verbieten, entweder allgemein oder teilweise je nach Ort der |
| Tätigkeit. Er kann ebenfalls zeitliche Einschränkungen für die gesamte | Tätigkeit. Er kann ebenfalls zeitliche Einschränkungen für die gesamte |
| oder einen Teil der Tätigkeit auferlegen. | oder einen Teil der Tätigkeit auferlegen. |
| § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, die Zulassungsinhaber | § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, die Zulassungsinhaber |
| erfüllen müssen. » | erfüllen müssen. » |
| Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
| « Art. 7 - Der König bestimmt die Form der Zulassungen und legt | « Art. 7 - Der König bestimmt die Form der Zulassungen und legt |
| Modalitäten und Gebühren für Beantragung und Ausstellung dieser | Modalitäten und Gebühren für Beantragung und Ausstellung dieser |
| Zulassungen fest. Diese Modalitäten und Gebühren werden gemäss der Art | Zulassungen fest. Diese Modalitäten und Gebühren werden gemäss der Art |
| der Tätigkeit, der Rechtsstellung desjenigen, der sie ausübt, und der | der Tätigkeit, der Rechtsstellung desjenigen, der sie ausübt, und der |
| Dauer der Zulassung bestimmt. » | Dauer der Zulassung bestimmt. » |
| Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes wird durch | Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes wird durch |
| folgende Überschrift ersetzt: « Organisation des Wander- und | folgende Überschrift ersetzt: « Organisation des Wander- und |
| Kirmesgewerbes ». | Kirmesgewerbes ». |
| Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
| « Art. 8 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf | « Art. 8 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf |
| öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen wird durch Gemeindeverordnung | öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen wird durch Gemeindeverordnung |
| geregelt. | geregelt. |
| § 2 - Diese Verordnung bestimmt: | § 2 - Diese Verordnung bestimmt: |
| - Orte, Tage und Uhrzeiten der Veranstaltung und Plan der Standplätze, | - Orte, Tage und Uhrzeiten der Veranstaltung und Plan der Standplätze, |
| ihre eventuelle Spezialisierung und ihre technischen Spezifikationen; | ihre eventuelle Spezialisierung und ihre technischen Spezifikationen; |
| sie verweist gegebenenfalls auf den Beschluss des Bürgermeister- und | sie verweist gegebenenfalls auf den Beschluss des Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegiums, in dem diese Bestimmungen festgelegt werden, | Schöffenkollegiums, in dem diese Bestimmungen festgelegt werden, |
| - die Bedingungen, die im Königlichen Erlass zur Ausführung von | - die Bedingungen, die im Königlichen Erlass zur Ausführung von |
| Artikel 10 § 1 erwähnt sind, | Artikel 10 § 1 erwähnt sind, |
| - die Kündigungsfrist, die Inhabern von Standplätzen gegeben werden | - die Kündigungsfrist, die Inhabern von Standplätzen gegeben werden |
| muss, wenn die Veranstaltung beziehungsweise ein Teil ihrer | muss, wenn die Veranstaltung beziehungsweise ein Teil ihrer |
| Standplätze definitiv aufgehoben werden; diese Frist darf nicht kürzer | Standplätze definitiv aufgehoben werden; diese Frist darf nicht kürzer |
| als ein Jahr sein. Bei absoluter Notwendigkeit und in anderen vom | als ein Jahr sein. Bei absoluter Notwendigkeit und in anderen vom |
| König bestimmten Fällen kommt diese Frist nicht zur Anwendung. | König bestimmten Fällen kommt diese Frist nicht zur Anwendung. |
| Zur Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann die Verordnung die | Zur Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann die Verordnung die |
| Anzahl Standplätze pro Unternehmen beschränken. » | Anzahl Standplätze pro Unternehmen beschränken. » |
| Art. 13 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 13 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
| « Art. 9 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf | « Art. 9 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf |
| öffentlichem Eigentum ausserhalb der öffentlichen Märkte und | öffentlichem Eigentum ausserhalb der öffentlichen Märkte und |
| Kirmesplätze wird durch Gemeindeverordnung geregelt. | Kirmesplätze wird durch Gemeindeverordnung geregelt. |
| § 2 - Die Verordnung bestimmt gemäss dem Königlichen Erlass zur | § 2 - Die Verordnung bestimmt gemäss dem Königlichen Erlass zur |
| Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten der Benutzung des | Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten der Benutzung des |
| öffentlichen Eigentums, ob diese Benutzung zeitweilig fest oder | öffentlichen Eigentums, ob diese Benutzung zeitweilig fest oder |
| ambulant ist. | ambulant ist. |
| Die Verordnung kann Orte, Tage und Uhrzeiten der Ausübung des | Die Verordnung kann Orte, Tage und Uhrzeiten der Ausübung des |
| Wandergewerbes und ihre Spezialisierung bestimmen. Zur | Wandergewerbes und ihre Spezialisierung bestimmen. Zur |
| Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann sie die Anzahl | Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann sie die Anzahl |
| Standplätze pro Unternehmen beschränken. | Standplätze pro Unternehmen beschränken. |
| § 3 - Die Verordnung über die Organisation des Kirmesgewerbes auf | § 3 - Die Verordnung über die Organisation des Kirmesgewerbes auf |
| öffentlichem Eigentum ausserhalb der Kirmesplätze legt gemäss dem | öffentlichem Eigentum ausserhalb der Kirmesplätze legt gemäss dem |
| Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten | Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten |
| der Erteilung der Zulassung fest, die für die Ausübung dieser | der Erteilung der Zulassung fest, die für die Ausübung dieser |
| Tätigkeit an diesem Ort erforderlich ist. | Tätigkeit an diesem Ort erforderlich ist. |
| § 4 - Die beantragte Zulassung zur Ausübung einer Tätigkeit kann aus | § 4 - Die beantragte Zulassung zur Ausübung einer Tätigkeit kann aus |
| den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen verweigert werden oder wenn die | den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen verweigert werden oder wenn die |
| Tätigkeit das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. » | Tätigkeit das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. » |
| Art. 14 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 14 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
| « Art. 10 - § 1 - Der König bestimmt die Bedingungen für Zuteilung und | « Art. 10 - § 1 - Der König bestimmt die Bedingungen für Zuteilung und |
| Benutzung der Standplätze auf öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen | Benutzung der Standplätze auf öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen |
| und auf öffentlichem Eigentum und die Zahlungsweise. Er legt ebenfalls | und auf öffentlichem Eigentum und die Zahlungsweise. Er legt ebenfalls |
| die Bedingungen fest, denen Abtretung, Untervermietung oder Aussetzung | die Bedingungen fest, denen Abtretung, Untervermietung oder Aussetzung |
| der Benutzung von Standplätzen unterliegen. | der Benutzung von Standplätzen unterliegen. |
| § 2 - Die Gemeindebehörde übermittelt dem Minister die Entwürfe von | § 2 - Die Gemeindebehörde übermittelt dem Minister die Entwürfe von |
| Verordnungen zur Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf | Verordnungen zur Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf |
| öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen und auf öffentlichem Eigentum, | öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen und auf öffentlichem Eigentum, |
| bevor sie vom Gemeinderat gebilligt werden. Dies gilt auch für | bevor sie vom Gemeinderat gebilligt werden. Dies gilt auch für |
| Verordnungsabänderungen. | Verordnungsabänderungen. |
| Der Minister verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang | Der Minister verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang |
| eines Entwurfs, um der betreffenden Gemeinde seine Bemerkungen über | eines Entwurfs, um der betreffenden Gemeinde seine Bemerkungen über |
| die Übereinstimmung der Verordnung mit dem vorliegenden Gesetz | die Übereinstimmung der Verordnung mit dem vorliegenden Gesetz |
| mitzuteilen. In Ermangelung einer Antwort innerhalb dieser Frist gilt, | mitzuteilen. In Ermangelung einer Antwort innerhalb dieser Frist gilt, |
| dass der Minister keine Bemerkungen zu machen hat. | dass der Minister keine Bemerkungen zu machen hat. |
| Die Gemeinde teilt dem Minister die Verordnung im Laufe des Monats | Die Gemeinde teilt dem Minister die Verordnung im Laufe des Monats |
| nach ihrer Verabschiedung mit. | nach ihrer Verabschiedung mit. |
| § 3 - Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über die | § 3 - Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über die |
| Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes fest. » | Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes fest. » |
| Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 10bis - Die Organisation von privaten Märkten und Kirmessen auf | « Art. 10bis - Die Organisation von privaten Märkten und Kirmessen auf |
| private Initiative hin als auch die Organisation eines Wandergewerbes | private Initiative hin als auch die Organisation eines Wandergewerbes |
| an Orten entlang der öffentlichen Strasse oder auf kommerziellen | an Orten entlang der öffentlichen Strasse oder auf kommerziellen |
| Parkplätzen oder die Organisation einer Kirmestätigkeit auf privatem | Parkplätzen oder die Organisation einer Kirmestätigkeit auf privatem |
| Grundstück unterliegen der vorherigen Zulassung seitens der Gemeinde. | Grundstück unterliegen der vorherigen Zulassung seitens der Gemeinde. |
| Die Zulassung kann aus den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen | Die Zulassung kann aus den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen |
| verweigert werden oder wenn die Tätigkeit, für die sie beantragt wird, | verweigert werden oder wenn die Tätigkeit, für die sie beantragt wird, |
| das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. » | das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. » |
| Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird | Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird |
| durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel III - Kontroll- und | durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel III - Kontroll- und |
| Strafbestimmungen und Verwarnungsverfahren ». | Strafbestimmungen und Verwarnungsverfahren ». |
| Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 10ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen | « Art. 10ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen |
| Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner | Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner |
| Ausführungserlasse bildet, kann der in Anwendung des Artikels 11 § 1 | Ausführungserlasse bildet, kann der in Anwendung des Artikels 11 § 1 |
| bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, | bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, |
| mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. | mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. |
| Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
| drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
| Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
| Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
| In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
| 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
| gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
| 2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
| 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
| Anwendung von Artikel 13 § 3 bestellten Bediensteten die in demselben | Anwendung von Artikel 13 § 3 bestellten Bediensteten die in demselben |
| Artikel vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. » | Artikel vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. » |
| Art. 18 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 18 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| a) In § 1 werden die Wörter « den Gerichtsbediensteten bei der | a) In § 1 werden die Wörter « den Gerichtsbediensteten bei der |
| Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, den Gemeindepolizeibediensteten » | Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, den Gemeindepolizeibediensteten » |
| durch die Wörter « den Mitgliedern des Einsatzkaders der föderalen und | durch die Wörter « den Mitgliedern des Einsatzkaders der föderalen und |
| der lokalen Polizei » ersetzt. | der lokalen Polizei » ersetzt. |
| b) Paragraph 2 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | b) Paragraph 2 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 1. freien Zugang zu Orten, wo ein Wander- und Kirmesgewerbe | « 1. freien Zugang zu Orten, wo ein Wander- und Kirmesgewerbe |
| stattfindet, und können Fahrzeuge untersuchen, mit denen Waren und | stattfindet, und können Fahrzeuge untersuchen, mit denen Waren und |
| Material transportiert werden, ». | Material transportiert werden, ». |
| c) In § 2 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « Herkunft der Waren » und | c) In § 2 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « Herkunft der Waren » und |
| den Wörtern « mitteilen zu lassen » die Wörter « oder des Materials » | den Wörtern « mitteilen zu lassen » die Wörter « oder des Materials » |
| eingefügt. | eingefügt. |
| d) In § 3 werden die Wörter « der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie | d) In § 3 werden die Wörter « der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie |
| » durch die Wörter « der lokalen oder der föderalen Polizei » ersetzt. | » durch die Wörter « der lokalen oder der föderalen Polizei » ersetzt. |
| Art. 19 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 19 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Absatz 2 werden die Wörter « Wenn die mit der Kontrolle | a) In Absatz 2 werden die Wörter « Wenn die mit der Kontrolle |
| beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wandergewerbe ohne | beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wandergewerbe ohne |
| Zulassung ausgeübt wird » durch die Wörter « Wenn die mit der | Zulassung ausgeübt wird » durch die Wörter « Wenn die mit der |
| Kontrolle beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wander- oder | Kontrolle beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wander- oder |
| Kirmesgewerbe von einer Person, die nicht über die erforderliche | Kirmesgewerbe von einer Person, die nicht über die erforderliche |
| Zulassung verfügt, oder von einem von der Zulassungspflicht befreiten | Zulassung verfügt, oder von einem von der Zulassungspflicht befreiten |
| Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung | Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung |
| begleitet wird, ausgeübt wird » ersetzt. | begleitet wird, ausgeübt wird » ersetzt. |
| b) In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « sofern der | b) In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « sofern der |
| Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Waren » und den Wörtern « zu | Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Waren » und den Wörtern « zu |
| verkaufen » die Wörter « und Dienstleistungen » eingefügt. | verkaufen » die Wörter « und Dienstleistungen » eingefügt. |
| Art. 20 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| a) Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | a) Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 1. wer ohne die erforderliche Zulassung ein Wander- oder | « 1. wer ohne die erforderliche Zulassung ein Wander- oder |
| Kirmesgewerbe ausübt oder diese Tätigkeit fortsetzt, nachdem ihm die | Kirmesgewerbe ausübt oder diese Tätigkeit fortsetzt, nachdem ihm die |
| Zulassung entzogen wurde, und der von der Zulassungspflicht befreite | Zulassung entzogen wurde, und der von der Zulassungspflicht befreite |
| Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der | Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der |
| entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ». | entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ». |
| b) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | b) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 2. wer Angestellte, die nicht über die erforderliche Zulassung | « 2. wer Angestellte, die nicht über die erforderliche Zulassung |
| verfügen, beschäftigt und der von der Zulassungspflicht befreite | verfügen, beschäftigt und der von der Zulassungspflicht befreite |
| Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der | Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der |
| entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ». | entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ». |
| c) In § 1 Nr. 3 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « | c) In § 1 Nr. 3 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « |
| Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt. | Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt. |
| d) In § 1 Nr. 4 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « | d) In § 1 Nr. 4 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « |
| Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt. | Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt. |
| e) In § 1 Nr. 5 werden die Wörter « auf einem öffentlichen Markt » und | e) In § 1 Nr. 5 werden die Wörter « auf einem öffentlichen Markt » und |
| die Wörter « des Kapitels II » gestrichen. | die Wörter « des Kapitels II » gestrichen. |
| f) Paragraph 1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | f) Paragraph 1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 6. der von den Gemeindebehörden beauftragte Bedienstete oder | « 6. der von den Gemeindebehörden beauftragte Bedienstete oder |
| Privatmann, der im Hinblick auf die Ausübung eines Wander- oder | Privatmann, der im Hinblick auf die Ausübung eines Wander- oder |
| Kirmesgewerbes Standplätze unter Verstoss gegen die Vorschriften des | Kirmesgewerbes Standplätze unter Verstoss gegen die Vorschriften des |
| vorliegenden Gesetzes oder dessen Ausführungserlasse zuweist, ». | vorliegenden Gesetzes oder dessen Ausführungserlasse zuweist, ». |
| g) In § 1 Nr. 7 werden die Wörter « von Märkten » durch die Wörter « | g) In § 1 Nr. 7 werden die Wörter « von Märkten » durch die Wörter « |
| eines Wander- und Kirmesgewerbes » ersetzt. | eines Wander- und Kirmesgewerbes » ersetzt. |
| h) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « eines Wandergewerbes ohne | h) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « eines Wandergewerbes ohne |
| Zulassung » durch die Wörter « eines Wander- oder Kirmesgewerbes | Zulassung » durch die Wörter « eines Wander- oder Kirmesgewerbes |
| seitens einer Person, die nicht über die erforderliche Zulassung | seitens einer Person, die nicht über die erforderliche Zulassung |
| verfügt oder seitens eines von der Zulassungspflicht befreiten | verfügt oder seitens eines von der Zulassungspflicht befreiten |
| Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung | Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung |
| begleitet wird, » ersetzt. | begleitet wird, » ersetzt. |
| i) Der Artikel wird durch einen § 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | i) Der Artikel wird durch einen § 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « § 4 - Falls Artikel 10ter zur Anwendung kommt, wird das in Artikel | « § 4 - Falls Artikel 10ter zur Anwendung kommt, wird das in Artikel |
| 11 § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs | 11 § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs |
| übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. | übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. |
| Falls Artikel 13 § 3 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann | Falls Artikel 13 § 3 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann |
| dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf | dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf |
| den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. » | den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. » |
| Art. 21 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| a) Im ersten Teil des Satzes, der den Artikel bildet, wird das Wort « | a) Im ersten Teil des Satzes, der den Artikel bildet, wird das Wort « |
| Wandergewerbes » durch die Wörter « Wander- oder Kirmesgewerbes » | Wandergewerbes » durch die Wörter « Wander- oder Kirmesgewerbes » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| b) In Nr. 1 in der niederländischen Fassung werden die Wörter « | b) In Nr. 1 in der niederländischen Fassung werden die Wörter « |
| listige kunstgrepen » durch die Wörter « frauduleuze handelingen » | listige kunstgrepen » durch die Wörter « frauduleuze handelingen » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| c) In Nr. 2 werden die Wörter « des Kapitels II » und « auf | c) In Nr. 2 werden die Wörter « des Kapitels II » und « auf |
| öffentlichen Märkten » gestrichen und zwischen den Wörtern « des | öffentlichen Märkten » gestrichen und zwischen den Wörtern « des |
| vorliegenden Gesetzes » und « seiner Ausführungserlasse » wird das | vorliegenden Gesetzes » und « seiner Ausführungserlasse » wird das |
| Wort « und » durch das Wort « oder » ersetzt. | Wort « und » durch das Wort « oder » ersetzt. |
| d) In den Nummern 3 und 4 wird das Wort « Wandergewerbes » | d) In den Nummern 3 und 4 wird das Wort « Wandergewerbes » |
| beziehungsweise « Wandergewerbe » jeweils durch die Wörter « Wander- | beziehungsweise « Wandergewerbe » jeweils durch die Wörter « Wander- |
| oder Kirmesgewerbes » beziehungsweise « Wander- oder Kirmesgewerbe » | oder Kirmesgewerbes » beziehungsweise « Wander- oder Kirmesgewerbe » |
| und die Wörter « die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 5 des | und die Wörter « die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 5 des |
| vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen » jeweils durch das Wort « | vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen » jeweils durch das Wort « |
| Angestellte » ersetzt. | Angestellte » ersetzt. |
| Art. 22 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 22 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 15 - § 1 - Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes, | « Art. 15 - § 1 - Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes, |
| die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes noch gültig sind, | die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes noch gültig sind, |
| bleiben für die angegebenen Tätigkeiten und Waren gültig. | bleiben für die angegebenen Tätigkeiten und Waren gültig. |
| Natürliche Personen, die für eigene Rechnung oder als Verantwortliche | Natürliche Personen, die für eigene Rechnung oder als Verantwortliche |
| für die tägliche Geschäftsführung einer ein Wandergewerbe ausübenden | für die tägliche Geschäftsführung einer ein Wandergewerbe ausübenden |
| juristischen Person ein Wandergewerbe ausüben und die im Rahmen einer | juristischen Person ein Wandergewerbe ausüben und die im Rahmen einer |
| Abweichungsregelung über eine Zulassung verfügen, die sie ermächtigt, | Abweichungsregelung über eine Zulassung verfügen, die sie ermächtigt, |
| in den Artikeln 10 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 | in den Artikeln 10 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 |
| zur Ausführung des Gesetzes erwähnte Waren zu verkaufen, können ab | zur Ausführung des Gesetzes erwähnte Waren zu verkaufen, können ab |
| In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bei Einstellung ihres | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bei Einstellung ihres |
| Wandergewerbes ihren Verwandten oder Verschwägerten ersten | Wandergewerbes ihren Verwandten oder Verschwägerten ersten |
| beziehungsweise zweiten Grades oder ihren Angestellten, die zum | beziehungsweise zweiten Grades oder ihren Angestellten, die zum |
| Zeitpunkt der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ihres | Zeitpunkt der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ihres |
| Arbeitgebers Inhaber einer Zulassung für den Verkauf dieser Waren | Arbeitgebers Inhaber einer Zulassung für den Verkauf dieser Waren |
| sind, ihr Gewerbe übertragen. Die Übernehmer erhalten auf Vorlage der | sind, ihr Gewerbe übertragen. Die Übernehmer erhalten auf Vorlage der |
| vom König bestimmten Unterlagen zum Nachweis ihrer Eigenschaft die | vom König bestimmten Unterlagen zum Nachweis ihrer Eigenschaft die |
| Zulassung, die ihnen erlaubt, das Wandergewerbe für die Waren | Zulassung, die ihnen erlaubt, das Wandergewerbe für die Waren |
| auszuüben, die in der Zulassung der Person, deren Tätigkeit sie | auszuüben, die in der Zulassung der Person, deren Tätigkeit sie |
| übernehmen, erwähnt sind. Sie müssen ausserdem den anderen Bedingungen | übernehmen, erwähnt sind. Sie müssen ausserdem den anderen Bedingungen |
| für die Ausübung der Tätigkeit nachkommen. | für die Ausübung der Tätigkeit nachkommen. |
| § 2 - Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der | § 2 - Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der |
| Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch, die bei In-Kraft-Treten des | Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch, die bei In-Kraft-Treten des |
| vorliegenden Gesetzes für eine der beiden Tätigkeiten oder für beide | vorliegenden Gesetzes für eine der beiden Tätigkeiten oder für beide |
| bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, erhalten | bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, erhalten |
| auf ihren Antrag hin die erforderliche Zulassung für die Fortsetzung | auf ihren Antrag hin die erforderliche Zulassung für die Fortsetzung |
| ihrer Tätigkeit. | ihrer Tätigkeit. |
| Ihre Angestellten erhalten ebenfalls auf ihren Antrag hin die | Ihre Angestellten erhalten ebenfalls auf ihren Antrag hin die |
| Zulassung, ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber fortzusetzen, sofern | Zulassung, ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber fortzusetzen, sofern |
| diese Zulassung von ihnen verlangt wird und vorausgesetzt, dass sie | diese Zulassung von ihnen verlangt wird und vorausgesetzt, dass sie |
| nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des | nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des |
| vorliegenden Gesetzes diese Tätigkeit bei ihm ausübten. Der König | vorliegenden Gesetzes diese Tätigkeit bei ihm ausübten. Der König |
| bestimmt die Unterlagen, die dies nachweisen. | bestimmt die Unterlagen, die dies nachweisen. |
| Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der | Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der |
| Kirmesgastronomie und ihre Angestellten verfügen über eine | Kirmesgastronomie und ihre Angestellten verfügen über eine |
| dreimonatige Frist, um den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 | dreimonatige Frist, um den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 |
| nachzukommen. » | nachzukommen. » |
| Art. 23 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 23 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 16 - Die Gemeinde verfügt über eine Frist von einem Jahr ab | « Art. 16 - Die Gemeinde verfügt über eine Frist von einem Jahr ab |
| In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, um die in vorliegendem | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, um die in vorliegendem |
| Gesetz vorgesehenen neuen Verordnungen zu verabschieden und bestehende | Gesetz vorgesehenen neuen Verordnungen zu verabschieden und bestehende |
| Verordnungen wenn nötig anzupassen. » | Verordnungen wenn nötig anzupassen. » |
| Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes werden dem Hohen | « Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes werden dem Hohen |
| Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und dem | Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und dem |
| Verbraucherrat zur Stellungnahme vorgelegt. » | Verbraucherrat zur Stellungnahme vorgelegt. » |
| KAPITEL III - Schlussbestimmung | KAPITEL III - Schlussbestimmung |
| Art. 25 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes | Art. 25 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes |
| Gesetz an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft. | Gesetz an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2005 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft, der Energie, | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, |
| des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik | des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |