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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/03/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2002 relatif aux conditions d'exploitation des centres de bronzage
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 17 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2002 relatif aux
voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra conditions d'exploitation des centres de bronzage
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden betreffende de royal du 20 juin 2002 relatif aux conditions d'exploitation des
exploitatie van zonnecentra, opgemaakt door de Centrale dienst voor centres de bronzage, établi par le Service central de traduction
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2002
voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra. relatif aux conditions d'exploitation des centres de bronzage.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 maart 2003. Donné à Bruxelles, le 17 mars 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ
20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Betriebsbedingungen für 20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Betriebsbedingungen für
Sonnenstudios Sonnenstudios
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, in Ausführung vorliegender Entwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, in Ausführung
des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit die des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit die
Sicherheitsbedingungen festzulegen, die beim Betrieb von Sonnenstudios Sicherheitsbedingungen festzulegen, die beim Betrieb von Sonnenstudios
erfüllt werden müssen. erfüllt werden müssen.
Diese Sicherheitsbedingungen sind schon teilweise im Gesetz vom 11. Diese Sicherheitsbedingungen sind schon teilweise im Gesetz vom 11.
Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Sonnenstudios festgelegt Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Sonnenstudios festgelegt
worden. Im Hinblick auf die Ausarbeitung einer kohärenten worden. Im Hinblick auf die Ausarbeitung einer kohärenten
Verbraucherschutzpolitik und im Rahmen der Vereinfachung der Verbraucherschutzpolitik und im Rahmen der Vereinfachung der
Vorschriften ist in Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Vorschriften ist in Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 zur
Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und
Gesundheit der Verbraucher beschlossen worden, das Gesetz vom 11. Gesundheit der Verbraucher beschlossen worden, das Gesetz vom 11.
Januar 1999 aufzuheben mit der Absicht, die Sicherheitsbedingungen in Januar 1999 aufzuheben mit der Absicht, die Sicherheitsbedingungen in
einem Ausführungserlass zum Gesetz vom 9. Februar 1994 aufzunehmen. einem Ausführungserlass zum Gesetz vom 9. Februar 1994 aufzunehmen.
Diese Neuordnung der Vorschrift hat den Vorteil, dass die allgemeinen Diese Neuordnung der Vorschrift hat den Vorteil, dass die allgemeinen
Bedingungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 zwangsläufig für den Bedingungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 zwangsläufig für den
Betrieb von Sonnenstudios anwendbar sind. Hierbei geht es unter Betrieb von Sonnenstudios anwendbar sind. Hierbei geht es unter
anderem um Begutachtungs- und Kontrollstrukturen und Überwachungs- und anderem um Begutachtungs- und Kontrollstrukturen und Überwachungs- und
Strafbestimmungen. Strafbestimmungen.
Was die Verfahren betrifft, ist die Stellungnahme der Kommission für Was die Verfahren betrifft, ist die Stellungnahme der Kommission für
Verbrauchersicherheit beantragt worden und ist der Erlassentwurf im Verbrauchersicherheit beantragt worden und ist der Erlassentwurf im
Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission
notifiziert worden. notifiziert worden.
Der Vorentwurf ist dem Staatsrat vorgelegt worden (Gutachten Nr. Der Vorentwurf ist dem Staatsrat vorgelegt worden (Gutachten Nr.
32.804/1 vom 21. März 2002). Der vorliegende Erlassentwurf wurde 32.804/1 vom 21. März 2002). Der vorliegende Erlassentwurf wurde
vollständig diesem Gutachten angepasst. vollständig diesem Gutachten angepasst.
Das beinhaltet unter anderem, dass die Struktur des Erlasses Das beinhaltet unter anderem, dass die Struktur des Erlasses
vollständig verändert worden ist, ohne dass grundlegende inhaltliche vollständig verändert worden ist, ohne dass grundlegende inhaltliche
Abänderungen am Entwurf vorgenommen worden sind. Die Informationen, Abänderungen am Entwurf vorgenommen worden sind. Die Informationen,
die einem potentiellen Benutzer mitgeteilt werden müssen, befinden die einem potentiellen Benutzer mitgeteilt werden müssen, befinden
sich nun in zwei Anlagen und nicht in den Artikeln selbst; die Artikel sich nun in zwei Anlagen und nicht in den Artikeln selbst; die Artikel
sind gemäss dem Vorschlag des Staatsrates angepasst worden. sind gemäss dem Vorschlag des Staatsrates angepasst worden.
Eine wichtige Abänderung in Bezug auf den Vorentwurf ist die erneute Eine wichtige Abänderung in Bezug auf den Vorentwurf ist die erneute
Aufnahme der Verpflichtung eine Ausbildung zu machen, wie im Gesetz Aufnahme der Verpflichtung eine Ausbildung zu machen, wie im Gesetz
vom 11. Januar 1999 bestimmt. Die Ausbildung muss von der zuständigen vom 11. Januar 1999 bestimmt. Die Ausbildung muss von der zuständigen
Gemeinschaft festgelegt werden. Gemeinschaft festgelegt werden.
Da im Gesetz vom 11. Januar 1999 eine vierjährige Übergangsperiode Da im Gesetz vom 11. Januar 1999 eine vierjährige Übergangsperiode
vorgesehen war, innerhalb deren die Ausbildung gemacht werden musste, vorgesehen war, innerhalb deren die Ausbildung gemacht werden musste,
wird nun eine einjährige Übergangsperiode vorgesehen, damit die wird nun eine einjährige Übergangsperiode vorgesehen, damit die
vierjährige Gesamtperiode erhalten bleibt. vierjährige Gesamtperiode erhalten bleibt.
Ein zweiter wichtiger Unterschied im Vergleich zum Gesetz vom 11. Ein zweiter wichtiger Unterschied im Vergleich zum Gesetz vom 11.
Januar 1999 ist, dass gemäss Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 Januar 1999 ist, dass gemäss Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001
der Betrieb von automatisierten Sonnenstudios nur unter sehr strikten der Betrieb von automatisierten Sonnenstudios nur unter sehr strikten
Sicherheitsbedingungen erlaubt ist. Mit diesen zusätzlichen Sicherheitsbedingungen erlaubt ist. Mit diesen zusätzlichen
Bedingungen für automatisierte Sonnenstudios soll dasselbe Bedingungen für automatisierte Sonnenstudios soll dasselbe
Sicherheitsniveau wie in Sonnenstudios mit Personal gewährleistet Sicherheitsniveau wie in Sonnenstudios mit Personal gewährleistet
werden. werden.
Schliesslich werden zahlreiche allgemeine Betriebsbedingungen Schliesslich werden zahlreiche allgemeine Betriebsbedingungen
auferlegt, die auf Sonnenstudios mit oder ohne Personal anwendbar auferlegt, die auf Sonnenstudios mit oder ohne Personal anwendbar
sind, damit ein qualitativ hochwertiger Betrieb gewährleistet wird. sind, damit ein qualitativ hochwertiger Betrieb gewährleistet wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über Betriebsbedingungen für 20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über Betriebsbedingungen für
Sonnenstudios Sonnenstudios
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch
das Gesetz vom 4. April 2001; das Gesetz vom 4. April 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger
Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der
Verbraucher, insbesondere des Artikels 20; Verbraucher, insbesondere des Artikels 20;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs
von Sonnenstudios, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001; von Sonnenstudios, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001;
In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/CE vom Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/CE vom
20. Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind; 20. Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit
vom 20. November 2001; vom 20. November 2001;
Aufgrund des Gutachtens 32.804/1 des Staatsrates vom 21. März 2002; Aufgrund des Gutachtens 32.804/1 des Staatsrates vom 21. März 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Sonnenbank: Gerät mit mindestens einer Ultraviolettlampe, das zur 1. Sonnenbank: Gerät mit mindestens einer Ultraviolettlampe, das zur
Bräunung verwendet wird, Bräunung verwendet wird,
2. Sonnenstudio: Ort, an dem Benutzern mindestens eine Sonnenbank zur 2. Sonnenstudio: Ort, an dem Benutzern mindestens eine Sonnenbank zur
Verfügung gestellt wird, Verfügung gestellt wird,
3. automatisiertem Sonnenstudio: Sonnenstudio, in dem die Sonnenbänke 3. automatisiertem Sonnenstudio: Sonnenstudio, in dem die Sonnenbänke
bei Abwesenheit des Empfangsverantwortlichen mit Hilfe einer bei Abwesenheit des Empfangsverantwortlichen mit Hilfe einer
Magnetkarte oder Ähnlichem in Gang gesetzt werden, Magnetkarte oder Ähnlichem in Gang gesetzt werden,
4. Betreiber: derjenige, der die Verwaltung eines Sonnenstudios 4. Betreiber: derjenige, der die Verwaltung eines Sonnenstudios
gewährleistet, gewährleistet,
5. Empfangsverantwortlichem: derjenige, der in einem Sonnenstudio die 5. Empfangsverantwortlichem: derjenige, der in einem Sonnenstudio die
Benutzer empfängt, ob in einem automatisierten oder nicht Benutzer empfängt, ob in einem automatisierten oder nicht
automatisierten Sonnenstudio, automatisierten Sonnenstudio,
6. Session: die aufeinander folgende Benutzung der Sonnenbank 6. Session: die aufeinander folgende Benutzung der Sonnenbank
innerhalb einer Zeitspanne von höchstens dreissig Tagen zwischen den innerhalb einer Zeitspanne von höchstens dreissig Tagen zwischen den
einzelnen Bestrahlungen. einzelnen Bestrahlungen.
Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Sonnenstudios in Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Sonnenstudios in
Krankenhäusern und dermatologischen Abteilungen, die bestimmte Krankenhäusern und dermatologischen Abteilungen, die bestimmte
Hauterkrankungen mit Hilfe von ultravioletten Strahlen behandeln. Hauterkrankungen mit Hilfe von ultravioletten Strahlen behandeln.
Art. 2 - Sonnenstudios dürfen nicht in Abwesenheit des Art. 2 - Sonnenstudios dürfen nicht in Abwesenheit des
Empfangsverantwortlichen in Betrieb sein, ausser wenn sie den Empfangsverantwortlichen in Betrieb sein, ausser wenn sie den
Bedingungen von automatisierten Sonnenstudios entsprechen. Bedingungen von automatisierten Sonnenstudios entsprechen.
Art. 3 - Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, müssen folgenden Art. 3 - Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, müssen folgenden
Bedingungen entsprechen: Bedingungen entsprechen:
1. Die Kabinen, in denen sich die Sonnenbänke befinden, sind geräumig, 1. Die Kabinen, in denen sich die Sonnenbänke befinden, sind geräumig,
gut belüftet und verfügen über aussenöffnende Türen. gut belüftet und verfügen über aussenöffnende Türen.
2. In jeder Kabine sind deutliche Anweisungen für eine sichere 2. In jeder Kabine sind deutliche Anweisungen für eine sichere
Benutzung und für die Reinigung der Sonnenbänke angebracht. Diese Benutzung und für die Reinigung der Sonnenbänke angebracht. Diese
Anweisungen sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Anweisungen sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in den
Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich das Sonnenstudio Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich das Sonnenstudio
befindet. befindet.
3. Eine Schutzbrille wird dem Benutzer zur Verfügung gestellt, der 3. Eine Schutzbrille wird dem Benutzer zur Verfügung gestellt, der
keine eigene Schutzbrille hat. Die Zurverfügungstellung der keine eigene Schutzbrille hat. Die Zurverfügungstellung der
Schutzbrille an andere Benutzer ist nicht gestattet - ausser nach Schutzbrille an andere Benutzer ist nicht gestattet - ausser nach
Desinfektion. Desinfektion.
4. In allen Kabinen müssen Reinigungsmittel vorhanden sein, die den 4. In allen Kabinen müssen Reinigungsmittel vorhanden sein, die den
spezifischen Bedingungen von Sonnenbänken (in Bezug auf Hygiene, spezifischen Bedingungen von Sonnenbänken (in Bezug auf Hygiene,
dermatologische Anforderungen und hohe Temperaturen) angepasst sind. dermatologische Anforderungen und hohe Temperaturen) angepasst sind.
5. Ist das Gerät defekt, schaltet es sich automatisch ab. 5. Ist das Gerät defekt, schaltet es sich automatisch ab.
6. Die Qualität der Ultraviolettlampen und der Filter wird unter 6. Die Qualität der Ultraviolettlampen und der Filter wird unter
Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit, mindestens aber alle drei Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit, mindestens aber alle drei
Monate kontrolliert. Monate kontrolliert.
Art. 4 - Automatisierte Sonnenstudios müssen zudem folgenden Art. 4 - Automatisierte Sonnenstudios müssen zudem folgenden
Bedingungen entsprechen: Bedingungen entsprechen:
1. Die Sonnenbänke werden mit Hilfe einer Magnetkarte oder Ähnlichem, 1. Die Sonnenbänke werden mit Hilfe einer Magnetkarte oder Ähnlichem,
nachstehend Magnetkarte genannt, in Gang gesetzt. nachstehend Magnetkarte genannt, in Gang gesetzt.
2. Die Steuerung der automatisierten Sonnenbank ist so konzipiert, 2. Die Steuerung der automatisierten Sonnenbank ist so konzipiert,
dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und der dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und der
zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig
Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen. Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen.
3. Die Häufigkeit und die Dauer der Benutzung der Sonnenbank werden 3. Die Häufigkeit und die Dauer der Benutzung der Sonnenbank werden
durch die Magnetkarte automatisch dem Hauttyp des Benutzers angepasst durch die Magnetkarte automatisch dem Hauttyp des Benutzers angepasst
unter Berücksichtigung des Sonnenbank- und Utraviolettlampentyps. unter Berücksichtigung des Sonnenbank- und Utraviolettlampentyps.
4. Die notwendigen Massnahmen sind getroffen, um die Sicherheit des 4. Die notwendigen Massnahmen sind getroffen, um die Sicherheit des
Benutzers zu gewährleisten. Benutzers zu gewährleisten.
5. Ein Alarmsystem ist in jeder Kabine angebracht, damit der Benutzer 5. Ein Alarmsystem ist in jeder Kabine angebracht, damit der Benutzer
die Rettungsdienste verständigen kann. die Rettungsdienste verständigen kann.
6. Im Sonnenstudio sind folgende Angaben leserlich und sichtbar 6. Im Sonnenstudio sind folgende Angaben leserlich und sichtbar
angebracht: angebracht:
a) Name, Adresse und Telefonnummer des Betreibers, a) Name, Adresse und Telefonnummer des Betreibers,
b) Stunden und Tage seiner Anwesenheit im Sonnenstudio, b) Stunden und Tage seiner Anwesenheit im Sonnenstudio,
c) eine Telefonnummer, unter der der Benutzer mögliche Beschwerden, c) eine Telefonnummer, unter der der Benutzer mögliche Beschwerden,
technische Schwierigkeiten, Bemerkungen oder Fragen vorbringen kann. technische Schwierigkeiten, Bemerkungen oder Fragen vorbringen kann.
Art. 5 - Jeder Empfangsverantwortliche hat eine durch die zuständige Art. 5 - Jeder Empfangsverantwortliche hat eine durch die zuständige
Gemeinschaft festgelegte Ausbildung erhalten. Gemeinschaft festgelegte Ausbildung erhalten.
Ist das Sonnenstudio bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses Ist das Sonnenstudio bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
bereits in Betrieb, muss der Empfangsverantwortliche diese Ausbildung bereits in Betrieb, muss der Empfangsverantwortliche diese Ausbildung
im Laufe eines Jahres ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des im Laufe eines Jahres ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses machen. vorliegenden Erlasses machen.
Art. 6 - In allen Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, wird ein Art. 6 - In allen Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, wird ein
Schild angebracht, das auf eine Entfernung von mindestens fünf Metern Schild angebracht, das auf eine Entfernung von mindestens fünf Metern
lesbar ist und den Text von Anlage I zu vorliegendem Erlass enthält. lesbar ist und den Text von Anlage I zu vorliegendem Erlass enthält.
Dieser Text ist mindestens in der oder den Sprachen des Dieser Text ist mindestens in der oder den Sprachen des
Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, verfasst. Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, verfasst.
Art. 7 - Dem Empfangsverantwortlichen ist es untersagt, Minderjährigen Art. 7 - Dem Empfangsverantwortlichen ist es untersagt, Minderjährigen
unter fünfzehn Jahren die Gelegenheit zu geben, im Studio eine unter fünfzehn Jahren die Gelegenheit zu geben, im Studio eine
Sonnenbank oder andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte zu benutzen. Sonnenbank oder andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte zu benutzen.
Art. 8 - Der Empfangsverantwortliche: Art. 8 - Der Empfangsverantwortliche:
1. informiert jeden neuen Benutzer mündlich über die Gefahren der 1. informiert jeden neuen Benutzer mündlich über die Gefahren der
Bestrahlung durch ultraviolette Strahlen, Bestrahlung durch ultraviolette Strahlen,
2. händigt jedem neuen Benutzer den Text, der in Anlage II zu 2. händigt jedem neuen Benutzer den Text, der in Anlage II zu
vorliegendem Erlass aufgenommen ist, in der oder den Sprachen des vorliegendem Erlass aufgenommen ist, in der oder den Sprachen des
Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, aus, Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, aus,
3. bestimmt zusammen mit jedem neuen Benutzer dessen Hauttyp und legt 3. bestimmt zusammen mit jedem neuen Benutzer dessen Hauttyp und legt
ihm die spezifischen Risiken für diesen Hauttyp dar, ihm die spezifischen Risiken für diesen Hauttyp dar,
4. bewahrt die in Absatz 2 vermerkte Empfangsbestätigung auf und hält 4. bewahrt die in Absatz 2 vermerkte Empfangsbestätigung auf und hält
sie ständig zur Verfügung der zuständigen Behörden, sie ständig zur Verfügung der zuständigen Behörden,
5. achtet darauf, dass die erste Bestrahlung einer Session nur die 5. achtet darauf, dass die erste Bestrahlung einer Session nur die
Hälfte einer durchschnittlichen Dosis beträgt, Hälfte einer durchschnittlichen Dosis beträgt,
6. achtet darauf, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der 6. achtet darauf, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der
ersten und der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens ersten und der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens
vierundzwanzig Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen, vierundzwanzig Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen,
7. desinfiziert mindestens einmal täglich die Sonnenbänke, 7. desinfiziert mindestens einmal täglich die Sonnenbänke,
8. stellt den zuständigen Behörden die Resultate der in Artikel 3 Nr. 8. stellt den zuständigen Behörden die Resultate der in Artikel 3 Nr.
6 erwähnten Kontrolle zur Verfügung, 6 erwähnten Kontrolle zur Verfügung,
9. händigt dem Benutzer in einem automatisierten Sonnenstudio 9. händigt dem Benutzer in einem automatisierten Sonnenstudio
persönlich die Magnetkarte aus, persönlich die Magnetkarte aus,
10. darf jedem Benutzer über fünfzehn Jahren nur eine Magnetkarte 10. darf jedem Benutzer über fünfzehn Jahren nur eine Magnetkarte
aushändigen, aushändigen,
11. darf Minderjährigen unter fünfzehn Jahren keine Magnetkarte 11. darf Minderjährigen unter fünfzehn Jahren keine Magnetkarte
aushändigen. aushändigen.
Jeder neue Benutzer unterzeichnet unter Angabe seines Namens, seines Jeder neue Benutzer unterzeichnet unter Angabe seines Namens, seines
Geburtsdatums und seiner Adresse eine Erklärung, in der er bestätigt, Geburtsdatums und seiner Adresse eine Erklärung, in der er bestätigt,
dass er die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 vermerkten Informationen dass er die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 vermerkten Informationen
erhalten hat. erhalten hat.
Art. 9 - Die Aufhebung des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung Art. 9 - Die Aufhebung des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung
des Betriebs von Sonnenstudios ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des Betriebs von Sonnenstudios ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens
des vorliegenden Erlasses anwendbar. des vorliegenden Erlasses anwendbar.
Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz
der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2002 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage I Anlage I
Vorliegender Text wird in Ausführung von Artikel 6 in allen Vorliegender Text wird in Ausführung von Artikel 6 in allen
Sonnenstudios ausgehängt: Sonnenstudios ausgehängt:
« Ultraviolette Strahlen können Hautkrebs verursachen und die Augen « Ultraviolette Strahlen können Hautkrebs verursachen und die Augen
ernsthaft schädigen. Das Tragen einer Schutzbrille ist Pflicht. ernsthaft schädigen. Das Tragen einer Schutzbrille ist Pflicht.
Bestimmte Medikamente und Kosmetika können unerwünschte Hautreaktionen Bestimmte Medikamente und Kosmetika können unerwünschte Hautreaktionen
auslösen. auslösen.
Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist
Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen
Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten. » Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten. »
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die
Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. ALVOET Frau M. ALVOET
Anlage II Anlage II
Der Empfangsverantwortliche händigt jedem neuen Benutzer in Ausführung Der Empfangsverantwortliche händigt jedem neuen Benutzer in Ausführung
von Artikel 8 Nr. 2 folgenden Text aus: von Artikel 8 Nr. 2 folgenden Text aus:
« Personen mit besonders sonnenempfindlicher Haut oder mit einem « Personen mit besonders sonnenempfindlicher Haut oder mit einem
Sonnenbrand, mit Hautkrebserkrankung oder mit Vorstufen von Hautkrebs Sonnenbrand, mit Hautkrebserkrankung oder mit Vorstufen von Hautkrebs
sollten Sonnenbänke und andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte nicht sollten Sonnenbänke und andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte nicht
benutzen. benutzen.
Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist
Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen
Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten. Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten.
Künstliche oder natürliche ultraviolette Strahlen können ernsthafte Künstliche oder natürliche ultraviolette Strahlen können ernsthafte
und unumkehrbare Schäden an Haut und Augen verursachen. und unumkehrbare Schäden an Haut und Augen verursachen.
Intensive und wiederholte Bestrahlungen durch ultraviolette Strahlen Intensive und wiederholte Bestrahlungen durch ultraviolette Strahlen
können zu einer frühzeitigen Hautalterung führen und das können zu einer frühzeitigen Hautalterung führen und das
Hautkrebsrisiko erhöhen. Hautkrebsrisiko erhöhen.
Wird die Schutzbrille während der Bestrahlung durch künstliche Wird die Schutzbrille während der Bestrahlung durch künstliche
ultraviolette Strahlen nicht getragen, kann das zu Augenschäden wie ultraviolette Strahlen nicht getragen, kann das zu Augenschäden wie
Keratitis (Hornhautentzündung) oder Katarakt (grauer Star) führen. Keratitis (Hornhautentzündung) oder Katarakt (grauer Star) führen.
Aus diesen Gründen müssen bei jeder Bestrahlung durch künstliche Aus diesen Gründen müssen bei jeder Bestrahlung durch künstliche
ultraviolette Strahlen folgende Vorsichtsmassnahmen beachtet werden: ultraviolette Strahlen folgende Vorsichtsmassnahmen beachtet werden:
- Die Schutzbrille muss getragen werden. - Die Schutzbrille muss getragen werden.
- Der Benutzer muss sich sorgfältig abschminken. - Der Benutzer muss sich sorgfältig abschminken.
- Der Benutzer darf weder Sonnenschutzmittel noch andere Kosmetika - Der Benutzer darf weder Sonnenschutzmittel noch andere Kosmetika
auftragen. auftragen.
- Der Benutzer darf sich bei Einnahme von Medikamenten, die die - Der Benutzer darf sich bei Einnahme von Medikamenten, die die
Strahlenempfindlichkeit erhöhen, nicht ultravioletten Strahlen Strahlenempfindlichkeit erhöhen, nicht ultravioletten Strahlen
aussetzen. aussetzen.
- Der Benutzer sollte bei einer Hautkrankheit einen Arzt konsultieren, - Der Benutzer sollte bei einer Hautkrankheit einen Arzt konsultieren,
bevor er eine Sonnenbank benutzt. bevor er eine Sonnenbank benutzt.
- Der Benutzer sollte die Dauer seiner ersten Session begrenzen, um - Der Benutzer sollte die Dauer seiner ersten Session begrenzen, um
abzuwarten, wie die Haut reagiert. abzuwarten, wie die Haut reagiert.
- Die Sonnenbank muss vor jeder Benutzung gereinigt werden. » - Die Sonnenbank muss vor jeder Benutzung gereinigt werden. »
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die
Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. ALVOET Frau M. ALVOET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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