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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2002 relatif aux conditions d'exploitation des centres de bronzage |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 17 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende | langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2002 relatif aux |
voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra | conditions d'exploitation des centres de bronzage |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden betreffende de | royal du 20 juin 2002 relatif aux conditions d'exploitation des |
exploitatie van zonnecentra, opgemaakt door de Centrale dienst voor | centres de bronzage, établi par le Service central de traduction |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2002 |
voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra. | relatif aux conditions d'exploitation des centres de bronzage. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 maart 2003. | Donné à Bruxelles, le 17 mars 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ |
20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Betriebsbedingungen für | 20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Betriebsbedingungen für |
Sonnenstudios | Sonnenstudios |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, in Ausführung | vorliegender Entwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, in Ausführung |
des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit die | des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit die |
Sicherheitsbedingungen festzulegen, die beim Betrieb von Sonnenstudios | Sicherheitsbedingungen festzulegen, die beim Betrieb von Sonnenstudios |
erfüllt werden müssen. | erfüllt werden müssen. |
Diese Sicherheitsbedingungen sind schon teilweise im Gesetz vom 11. | Diese Sicherheitsbedingungen sind schon teilweise im Gesetz vom 11. |
Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Sonnenstudios festgelegt | Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Sonnenstudios festgelegt |
worden. Im Hinblick auf die Ausarbeitung einer kohärenten | worden. Im Hinblick auf die Ausarbeitung einer kohärenten |
Verbraucherschutzpolitik und im Rahmen der Vereinfachung der | Verbraucherschutzpolitik und im Rahmen der Vereinfachung der |
Vorschriften ist in Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 zur | Vorschriften ist in Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 zur |
Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und | Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und |
Gesundheit der Verbraucher beschlossen worden, das Gesetz vom 11. | Gesundheit der Verbraucher beschlossen worden, das Gesetz vom 11. |
Januar 1999 aufzuheben mit der Absicht, die Sicherheitsbedingungen in | Januar 1999 aufzuheben mit der Absicht, die Sicherheitsbedingungen in |
einem Ausführungserlass zum Gesetz vom 9. Februar 1994 aufzunehmen. | einem Ausführungserlass zum Gesetz vom 9. Februar 1994 aufzunehmen. |
Diese Neuordnung der Vorschrift hat den Vorteil, dass die allgemeinen | Diese Neuordnung der Vorschrift hat den Vorteil, dass die allgemeinen |
Bedingungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 zwangsläufig für den | Bedingungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 zwangsläufig für den |
Betrieb von Sonnenstudios anwendbar sind. Hierbei geht es unter | Betrieb von Sonnenstudios anwendbar sind. Hierbei geht es unter |
anderem um Begutachtungs- und Kontrollstrukturen und Überwachungs- und | anderem um Begutachtungs- und Kontrollstrukturen und Überwachungs- und |
Strafbestimmungen. | Strafbestimmungen. |
Was die Verfahren betrifft, ist die Stellungnahme der Kommission für | Was die Verfahren betrifft, ist die Stellungnahme der Kommission für |
Verbrauchersicherheit beantragt worden und ist der Erlassentwurf im | Verbrauchersicherheit beantragt worden und ist der Erlassentwurf im |
Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des | Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet | Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet |
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die | der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die |
Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission | Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission |
notifiziert worden. | notifiziert worden. |
Der Vorentwurf ist dem Staatsrat vorgelegt worden (Gutachten Nr. | Der Vorentwurf ist dem Staatsrat vorgelegt worden (Gutachten Nr. |
32.804/1 vom 21. März 2002). Der vorliegende Erlassentwurf wurde | 32.804/1 vom 21. März 2002). Der vorliegende Erlassentwurf wurde |
vollständig diesem Gutachten angepasst. | vollständig diesem Gutachten angepasst. |
Das beinhaltet unter anderem, dass die Struktur des Erlasses | Das beinhaltet unter anderem, dass die Struktur des Erlasses |
vollständig verändert worden ist, ohne dass grundlegende inhaltliche | vollständig verändert worden ist, ohne dass grundlegende inhaltliche |
Abänderungen am Entwurf vorgenommen worden sind. Die Informationen, | Abänderungen am Entwurf vorgenommen worden sind. Die Informationen, |
die einem potentiellen Benutzer mitgeteilt werden müssen, befinden | die einem potentiellen Benutzer mitgeteilt werden müssen, befinden |
sich nun in zwei Anlagen und nicht in den Artikeln selbst; die Artikel | sich nun in zwei Anlagen und nicht in den Artikeln selbst; die Artikel |
sind gemäss dem Vorschlag des Staatsrates angepasst worden. | sind gemäss dem Vorschlag des Staatsrates angepasst worden. |
Eine wichtige Abänderung in Bezug auf den Vorentwurf ist die erneute | Eine wichtige Abänderung in Bezug auf den Vorentwurf ist die erneute |
Aufnahme der Verpflichtung eine Ausbildung zu machen, wie im Gesetz | Aufnahme der Verpflichtung eine Ausbildung zu machen, wie im Gesetz |
vom 11. Januar 1999 bestimmt. Die Ausbildung muss von der zuständigen | vom 11. Januar 1999 bestimmt. Die Ausbildung muss von der zuständigen |
Gemeinschaft festgelegt werden. | Gemeinschaft festgelegt werden. |
Da im Gesetz vom 11. Januar 1999 eine vierjährige Übergangsperiode | Da im Gesetz vom 11. Januar 1999 eine vierjährige Übergangsperiode |
vorgesehen war, innerhalb deren die Ausbildung gemacht werden musste, | vorgesehen war, innerhalb deren die Ausbildung gemacht werden musste, |
wird nun eine einjährige Übergangsperiode vorgesehen, damit die | wird nun eine einjährige Übergangsperiode vorgesehen, damit die |
vierjährige Gesamtperiode erhalten bleibt. | vierjährige Gesamtperiode erhalten bleibt. |
Ein zweiter wichtiger Unterschied im Vergleich zum Gesetz vom 11. | Ein zweiter wichtiger Unterschied im Vergleich zum Gesetz vom 11. |
Januar 1999 ist, dass gemäss Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 | Januar 1999 ist, dass gemäss Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 |
der Betrieb von automatisierten Sonnenstudios nur unter sehr strikten | der Betrieb von automatisierten Sonnenstudios nur unter sehr strikten |
Sicherheitsbedingungen erlaubt ist. Mit diesen zusätzlichen | Sicherheitsbedingungen erlaubt ist. Mit diesen zusätzlichen |
Bedingungen für automatisierte Sonnenstudios soll dasselbe | Bedingungen für automatisierte Sonnenstudios soll dasselbe |
Sicherheitsniveau wie in Sonnenstudios mit Personal gewährleistet | Sicherheitsniveau wie in Sonnenstudios mit Personal gewährleistet |
werden. | werden. |
Schliesslich werden zahlreiche allgemeine Betriebsbedingungen | Schliesslich werden zahlreiche allgemeine Betriebsbedingungen |
auferlegt, die auf Sonnenstudios mit oder ohne Personal anwendbar | auferlegt, die auf Sonnenstudios mit oder ohne Personal anwendbar |
sind, damit ein qualitativ hochwertiger Betrieb gewährleistet wird. | sind, damit ein qualitativ hochwertiger Betrieb gewährleistet wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über Betriebsbedingungen für | 20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über Betriebsbedingungen für |
Sonnenstudios | Sonnenstudios |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch | Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch |
das Gesetz vom 4. April 2001; | das Gesetz vom 4. April 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger | Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger |
Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der | Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der |
Verbraucher, insbesondere des Artikels 20; | Verbraucher, insbesondere des Artikels 20; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs |
von Sonnenstudios, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001; | von Sonnenstudios, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001; |
In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie | In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie |
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 | 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 |
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/CE vom | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/CE vom |
20. Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind; | 20. Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit |
vom 20. November 2001; | vom 20. November 2001; |
Aufgrund des Gutachtens 32.804/1 des Staatsrates vom 21. März 2002; | Aufgrund des Gutachtens 32.804/1 des Staatsrates vom 21. März 2002; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Sonnenbank: Gerät mit mindestens einer Ultraviolettlampe, das zur | 1. Sonnenbank: Gerät mit mindestens einer Ultraviolettlampe, das zur |
Bräunung verwendet wird, | Bräunung verwendet wird, |
2. Sonnenstudio: Ort, an dem Benutzern mindestens eine Sonnenbank zur | 2. Sonnenstudio: Ort, an dem Benutzern mindestens eine Sonnenbank zur |
Verfügung gestellt wird, | Verfügung gestellt wird, |
3. automatisiertem Sonnenstudio: Sonnenstudio, in dem die Sonnenbänke | 3. automatisiertem Sonnenstudio: Sonnenstudio, in dem die Sonnenbänke |
bei Abwesenheit des Empfangsverantwortlichen mit Hilfe einer | bei Abwesenheit des Empfangsverantwortlichen mit Hilfe einer |
Magnetkarte oder Ähnlichem in Gang gesetzt werden, | Magnetkarte oder Ähnlichem in Gang gesetzt werden, |
4. Betreiber: derjenige, der die Verwaltung eines Sonnenstudios | 4. Betreiber: derjenige, der die Verwaltung eines Sonnenstudios |
gewährleistet, | gewährleistet, |
5. Empfangsverantwortlichem: derjenige, der in einem Sonnenstudio die | 5. Empfangsverantwortlichem: derjenige, der in einem Sonnenstudio die |
Benutzer empfängt, ob in einem automatisierten oder nicht | Benutzer empfängt, ob in einem automatisierten oder nicht |
automatisierten Sonnenstudio, | automatisierten Sonnenstudio, |
6. Session: die aufeinander folgende Benutzung der Sonnenbank | 6. Session: die aufeinander folgende Benutzung der Sonnenbank |
innerhalb einer Zeitspanne von höchstens dreissig Tagen zwischen den | innerhalb einer Zeitspanne von höchstens dreissig Tagen zwischen den |
einzelnen Bestrahlungen. | einzelnen Bestrahlungen. |
Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Sonnenstudios in | Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Sonnenstudios in |
Krankenhäusern und dermatologischen Abteilungen, die bestimmte | Krankenhäusern und dermatologischen Abteilungen, die bestimmte |
Hauterkrankungen mit Hilfe von ultravioletten Strahlen behandeln. | Hauterkrankungen mit Hilfe von ultravioletten Strahlen behandeln. |
Art. 2 - Sonnenstudios dürfen nicht in Abwesenheit des | Art. 2 - Sonnenstudios dürfen nicht in Abwesenheit des |
Empfangsverantwortlichen in Betrieb sein, ausser wenn sie den | Empfangsverantwortlichen in Betrieb sein, ausser wenn sie den |
Bedingungen von automatisierten Sonnenstudios entsprechen. | Bedingungen von automatisierten Sonnenstudios entsprechen. |
Art. 3 - Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, müssen folgenden | Art. 3 - Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, müssen folgenden |
Bedingungen entsprechen: | Bedingungen entsprechen: |
1. Die Kabinen, in denen sich die Sonnenbänke befinden, sind geräumig, | 1. Die Kabinen, in denen sich die Sonnenbänke befinden, sind geräumig, |
gut belüftet und verfügen über aussenöffnende Türen. | gut belüftet und verfügen über aussenöffnende Türen. |
2. In jeder Kabine sind deutliche Anweisungen für eine sichere | 2. In jeder Kabine sind deutliche Anweisungen für eine sichere |
Benutzung und für die Reinigung der Sonnenbänke angebracht. Diese | Benutzung und für die Reinigung der Sonnenbänke angebracht. Diese |
Anweisungen sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in den | Anweisungen sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in den |
Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich das Sonnenstudio | Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich das Sonnenstudio |
befindet. | befindet. |
3. Eine Schutzbrille wird dem Benutzer zur Verfügung gestellt, der | 3. Eine Schutzbrille wird dem Benutzer zur Verfügung gestellt, der |
keine eigene Schutzbrille hat. Die Zurverfügungstellung der | keine eigene Schutzbrille hat. Die Zurverfügungstellung der |
Schutzbrille an andere Benutzer ist nicht gestattet - ausser nach | Schutzbrille an andere Benutzer ist nicht gestattet - ausser nach |
Desinfektion. | Desinfektion. |
4. In allen Kabinen müssen Reinigungsmittel vorhanden sein, die den | 4. In allen Kabinen müssen Reinigungsmittel vorhanden sein, die den |
spezifischen Bedingungen von Sonnenbänken (in Bezug auf Hygiene, | spezifischen Bedingungen von Sonnenbänken (in Bezug auf Hygiene, |
dermatologische Anforderungen und hohe Temperaturen) angepasst sind. | dermatologische Anforderungen und hohe Temperaturen) angepasst sind. |
5. Ist das Gerät defekt, schaltet es sich automatisch ab. | 5. Ist das Gerät defekt, schaltet es sich automatisch ab. |
6. Die Qualität der Ultraviolettlampen und der Filter wird unter | 6. Die Qualität der Ultraviolettlampen und der Filter wird unter |
Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit, mindestens aber alle drei | Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit, mindestens aber alle drei |
Monate kontrolliert. | Monate kontrolliert. |
Art. 4 - Automatisierte Sonnenstudios müssen zudem folgenden | Art. 4 - Automatisierte Sonnenstudios müssen zudem folgenden |
Bedingungen entsprechen: | Bedingungen entsprechen: |
1. Die Sonnenbänke werden mit Hilfe einer Magnetkarte oder Ähnlichem, | 1. Die Sonnenbänke werden mit Hilfe einer Magnetkarte oder Ähnlichem, |
nachstehend Magnetkarte genannt, in Gang gesetzt. | nachstehend Magnetkarte genannt, in Gang gesetzt. |
2. Die Steuerung der automatisierten Sonnenbank ist so konzipiert, | 2. Die Steuerung der automatisierten Sonnenbank ist so konzipiert, |
dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und der | dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und der |
zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig | zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig |
Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen. | Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen. |
3. Die Häufigkeit und die Dauer der Benutzung der Sonnenbank werden | 3. Die Häufigkeit und die Dauer der Benutzung der Sonnenbank werden |
durch die Magnetkarte automatisch dem Hauttyp des Benutzers angepasst | durch die Magnetkarte automatisch dem Hauttyp des Benutzers angepasst |
unter Berücksichtigung des Sonnenbank- und Utraviolettlampentyps. | unter Berücksichtigung des Sonnenbank- und Utraviolettlampentyps. |
4. Die notwendigen Massnahmen sind getroffen, um die Sicherheit des | 4. Die notwendigen Massnahmen sind getroffen, um die Sicherheit des |
Benutzers zu gewährleisten. | Benutzers zu gewährleisten. |
5. Ein Alarmsystem ist in jeder Kabine angebracht, damit der Benutzer | 5. Ein Alarmsystem ist in jeder Kabine angebracht, damit der Benutzer |
die Rettungsdienste verständigen kann. | die Rettungsdienste verständigen kann. |
6. Im Sonnenstudio sind folgende Angaben leserlich und sichtbar | 6. Im Sonnenstudio sind folgende Angaben leserlich und sichtbar |
angebracht: | angebracht: |
a) Name, Adresse und Telefonnummer des Betreibers, | a) Name, Adresse und Telefonnummer des Betreibers, |
b) Stunden und Tage seiner Anwesenheit im Sonnenstudio, | b) Stunden und Tage seiner Anwesenheit im Sonnenstudio, |
c) eine Telefonnummer, unter der der Benutzer mögliche Beschwerden, | c) eine Telefonnummer, unter der der Benutzer mögliche Beschwerden, |
technische Schwierigkeiten, Bemerkungen oder Fragen vorbringen kann. | technische Schwierigkeiten, Bemerkungen oder Fragen vorbringen kann. |
Art. 5 - Jeder Empfangsverantwortliche hat eine durch die zuständige | Art. 5 - Jeder Empfangsverantwortliche hat eine durch die zuständige |
Gemeinschaft festgelegte Ausbildung erhalten. | Gemeinschaft festgelegte Ausbildung erhalten. |
Ist das Sonnenstudio bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | Ist das Sonnenstudio bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
bereits in Betrieb, muss der Empfangsverantwortliche diese Ausbildung | bereits in Betrieb, muss der Empfangsverantwortliche diese Ausbildung |
im Laufe eines Jahres ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des | im Laufe eines Jahres ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses machen. | vorliegenden Erlasses machen. |
Art. 6 - In allen Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, wird ein | Art. 6 - In allen Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, wird ein |
Schild angebracht, das auf eine Entfernung von mindestens fünf Metern | Schild angebracht, das auf eine Entfernung von mindestens fünf Metern |
lesbar ist und den Text von Anlage I zu vorliegendem Erlass enthält. | lesbar ist und den Text von Anlage I zu vorliegendem Erlass enthält. |
Dieser Text ist mindestens in der oder den Sprachen des | Dieser Text ist mindestens in der oder den Sprachen des |
Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, verfasst. | Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, verfasst. |
Art. 7 - Dem Empfangsverantwortlichen ist es untersagt, Minderjährigen | Art. 7 - Dem Empfangsverantwortlichen ist es untersagt, Minderjährigen |
unter fünfzehn Jahren die Gelegenheit zu geben, im Studio eine | unter fünfzehn Jahren die Gelegenheit zu geben, im Studio eine |
Sonnenbank oder andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte zu benutzen. | Sonnenbank oder andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte zu benutzen. |
Art. 8 - Der Empfangsverantwortliche: | Art. 8 - Der Empfangsverantwortliche: |
1. informiert jeden neuen Benutzer mündlich über die Gefahren der | 1. informiert jeden neuen Benutzer mündlich über die Gefahren der |
Bestrahlung durch ultraviolette Strahlen, | Bestrahlung durch ultraviolette Strahlen, |
2. händigt jedem neuen Benutzer den Text, der in Anlage II zu | 2. händigt jedem neuen Benutzer den Text, der in Anlage II zu |
vorliegendem Erlass aufgenommen ist, in der oder den Sprachen des | vorliegendem Erlass aufgenommen ist, in der oder den Sprachen des |
Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, aus, | Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, aus, |
3. bestimmt zusammen mit jedem neuen Benutzer dessen Hauttyp und legt | 3. bestimmt zusammen mit jedem neuen Benutzer dessen Hauttyp und legt |
ihm die spezifischen Risiken für diesen Hauttyp dar, | ihm die spezifischen Risiken für diesen Hauttyp dar, |
4. bewahrt die in Absatz 2 vermerkte Empfangsbestätigung auf und hält | 4. bewahrt die in Absatz 2 vermerkte Empfangsbestätigung auf und hält |
sie ständig zur Verfügung der zuständigen Behörden, | sie ständig zur Verfügung der zuständigen Behörden, |
5. achtet darauf, dass die erste Bestrahlung einer Session nur die | 5. achtet darauf, dass die erste Bestrahlung einer Session nur die |
Hälfte einer durchschnittlichen Dosis beträgt, | Hälfte einer durchschnittlichen Dosis beträgt, |
6. achtet darauf, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der | 6. achtet darauf, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der |
ersten und der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens | ersten und der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens |
vierundzwanzig Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen, | vierundzwanzig Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen, |
7. desinfiziert mindestens einmal täglich die Sonnenbänke, | 7. desinfiziert mindestens einmal täglich die Sonnenbänke, |
8. stellt den zuständigen Behörden die Resultate der in Artikel 3 Nr. | 8. stellt den zuständigen Behörden die Resultate der in Artikel 3 Nr. |
6 erwähnten Kontrolle zur Verfügung, | 6 erwähnten Kontrolle zur Verfügung, |
9. händigt dem Benutzer in einem automatisierten Sonnenstudio | 9. händigt dem Benutzer in einem automatisierten Sonnenstudio |
persönlich die Magnetkarte aus, | persönlich die Magnetkarte aus, |
10. darf jedem Benutzer über fünfzehn Jahren nur eine Magnetkarte | 10. darf jedem Benutzer über fünfzehn Jahren nur eine Magnetkarte |
aushändigen, | aushändigen, |
11. darf Minderjährigen unter fünfzehn Jahren keine Magnetkarte | 11. darf Minderjährigen unter fünfzehn Jahren keine Magnetkarte |
aushändigen. | aushändigen. |
Jeder neue Benutzer unterzeichnet unter Angabe seines Namens, seines | Jeder neue Benutzer unterzeichnet unter Angabe seines Namens, seines |
Geburtsdatums und seiner Adresse eine Erklärung, in der er bestätigt, | Geburtsdatums und seiner Adresse eine Erklärung, in der er bestätigt, |
dass er die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 vermerkten Informationen | dass er die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 vermerkten Informationen |
erhalten hat. | erhalten hat. |
Art. 9 - Die Aufhebung des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung | Art. 9 - Die Aufhebung des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung |
des Betriebs von Sonnenstudios ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens | des Betriebs von Sonnenstudios ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens |
des vorliegenden Erlasses anwendbar. | des vorliegenden Erlasses anwendbar. |
Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz | Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz |
der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des | der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage I | Anlage I |
Vorliegender Text wird in Ausführung von Artikel 6 in allen | Vorliegender Text wird in Ausführung von Artikel 6 in allen |
Sonnenstudios ausgehängt: | Sonnenstudios ausgehängt: |
« Ultraviolette Strahlen können Hautkrebs verursachen und die Augen | « Ultraviolette Strahlen können Hautkrebs verursachen und die Augen |
ernsthaft schädigen. Das Tragen einer Schutzbrille ist Pflicht. | ernsthaft schädigen. Das Tragen einer Schutzbrille ist Pflicht. |
Bestimmte Medikamente und Kosmetika können unerwünschte Hautreaktionen | Bestimmte Medikamente und Kosmetika können unerwünschte Hautreaktionen |
auslösen. | auslösen. |
Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist | Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist |
Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen | Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen |
Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten. » | Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten. » |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die |
Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden | Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. ALVOET | Frau M. ALVOET |
Anlage II | Anlage II |
Der Empfangsverantwortliche händigt jedem neuen Benutzer in Ausführung | Der Empfangsverantwortliche händigt jedem neuen Benutzer in Ausführung |
von Artikel 8 Nr. 2 folgenden Text aus: | von Artikel 8 Nr. 2 folgenden Text aus: |
« Personen mit besonders sonnenempfindlicher Haut oder mit einem | « Personen mit besonders sonnenempfindlicher Haut oder mit einem |
Sonnenbrand, mit Hautkrebserkrankung oder mit Vorstufen von Hautkrebs | Sonnenbrand, mit Hautkrebserkrankung oder mit Vorstufen von Hautkrebs |
sollten Sonnenbänke und andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte nicht | sollten Sonnenbänke und andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte nicht |
benutzen. | benutzen. |
Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist | Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist |
Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen | Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen |
Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten. | Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten. |
Künstliche oder natürliche ultraviolette Strahlen können ernsthafte | Künstliche oder natürliche ultraviolette Strahlen können ernsthafte |
und unumkehrbare Schäden an Haut und Augen verursachen. | und unumkehrbare Schäden an Haut und Augen verursachen. |
Intensive und wiederholte Bestrahlungen durch ultraviolette Strahlen | Intensive und wiederholte Bestrahlungen durch ultraviolette Strahlen |
können zu einer frühzeitigen Hautalterung führen und das | können zu einer frühzeitigen Hautalterung führen und das |
Hautkrebsrisiko erhöhen. | Hautkrebsrisiko erhöhen. |
Wird die Schutzbrille während der Bestrahlung durch künstliche | Wird die Schutzbrille während der Bestrahlung durch künstliche |
ultraviolette Strahlen nicht getragen, kann das zu Augenschäden wie | ultraviolette Strahlen nicht getragen, kann das zu Augenschäden wie |
Keratitis (Hornhautentzündung) oder Katarakt (grauer Star) führen. | Keratitis (Hornhautentzündung) oder Katarakt (grauer Star) führen. |
Aus diesen Gründen müssen bei jeder Bestrahlung durch künstliche | Aus diesen Gründen müssen bei jeder Bestrahlung durch künstliche |
ultraviolette Strahlen folgende Vorsichtsmassnahmen beachtet werden: | ultraviolette Strahlen folgende Vorsichtsmassnahmen beachtet werden: |
- Die Schutzbrille muss getragen werden. | - Die Schutzbrille muss getragen werden. |
- Der Benutzer muss sich sorgfältig abschminken. | - Der Benutzer muss sich sorgfältig abschminken. |
- Der Benutzer darf weder Sonnenschutzmittel noch andere Kosmetika | - Der Benutzer darf weder Sonnenschutzmittel noch andere Kosmetika |
auftragen. | auftragen. |
- Der Benutzer darf sich bei Einnahme von Medikamenten, die die | - Der Benutzer darf sich bei Einnahme von Medikamenten, die die |
Strahlenempfindlichkeit erhöhen, nicht ultravioletten Strahlen | Strahlenempfindlichkeit erhöhen, nicht ultravioletten Strahlen |
aussetzen. | aussetzen. |
- Der Benutzer sollte bei einer Hautkrankheit einen Arzt konsultieren, | - Der Benutzer sollte bei einer Hautkrankheit einen Arzt konsultieren, |
bevor er eine Sonnenbank benutzt. | bevor er eine Sonnenbank benutzt. |
- Der Benutzer sollte die Dauer seiner ersten Session begrenzen, um | - Der Benutzer sollte die Dauer seiner ersten Session begrenzen, um |
abzuwarten, wie die Haut reagiert. | abzuwarten, wie die Haut reagiert. |
- Die Sonnenbank muss vor jeder Benutzung gereinigt werden. » | - Die Sonnenbank muss vor jeder Benutzung gereinigt werden. » |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die |
Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden | Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. ALVOET | Frau M. ALVOET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |