← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de verpakking, etikettering en aflevering van magistrale en officinale bereidingen tegen hoest en verkoudheid en tot wijziging van het besluit van de Regent van 6 februari 1946 houdende reglement op het bewaren en verkopen van gifstoffen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende de verpakking, etikettering en aflevering van magistrale en officinale bereidingen tegen hoest en verkoudheid en tot wijziging van het besluit van de Regent van 6 februari 1946 houdende reglement op het bewaren en verkopen van gifstoffen. - Duitse vertaling | Arrêté royal concernant le conditionnement, l'étiquetage et la délivrance des préparations magistrales et officinales contre la toux et le rhume et modifiant l'arrêté du Régent du 6 février 1946 portant réglementation de la conservation et du débit des substances vénéneuses et toxiques. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN | AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE |
17 JUNI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de verpakking, | 17 JUIN 2013. - Arrêté royal concernant le conditionnement, |
etikettering en aflevering van magistrale en officinale bereidingen | l'étiquetage et la délivrance des préparations magistrales et |
tegen hoest en verkoudheid en tot wijziging van het besluit van de | officinales contre la toux et le rhume et modifiant l'arrêté du Régent |
Regent van 6 februari 1946 houdende reglement op het bewaren en | du 6 février 1946 portant réglementation de la conservation et du |
verkopen van gifstoffen. - Duitse vertaling | débit des substances vénéneuses et toxiques. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 17 juni 2013 betreffende de verpakking, etikettering en | l'arrêté royal du 17 juin 2013 concernant le conditionnement, |
l'étiquetage et la délivrance des préparations magistrales et | |
aflevering van magistrale en officinale bereidingen tegen hoest en | officinales contre la toux et le rhume et modifiant l'arrêté du Régent |
verkoudheid en tot wijziging van het besluit van de Regent van 6 | du 6 février 1946 portant réglementation de la conservation et du |
februari 1946 houdende reglement op het bewaren en verkopen van | débit des substances vénéneuses et toxiques (Moniteur belge du 1er |
gifstoffen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2013). | juillet 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
17. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über die Verpackung, die | 17. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über die Verpackung, die |
Kennzeichnung und die Abgabe magistraler und offizinaler Präparate | Kennzeichnung und die Abgabe magistraler und offizinaler Präparate |
gegen Husten und Schnupfen und zur Abänderung des Erlasses des | gegen Husten und Schnupfen und zur Abänderung des Erlasses des |
Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung der Lagerung und des | Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung der Lagerung und des |
Verkaufs von Giftstoffen | Verkaufs von Giftstoffen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Verpackung, die Kennzeichnung | Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Verpackung, die Kennzeichnung |
und die Abgabe magistraler und offizinaler Präparate gegen Husten und | und die Abgabe magistraler und offizinaler Präparate gegen Husten und |
Schnupfen besonderen Vorschriften zu unterwerfen. Zudem sieht er eine | Schnupfen besonderen Vorschriften zu unterwerfen. Zudem sieht er eine |
Abänderung des Erlasses des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung | Abänderung des Erlasses des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung |
der Lagerung und des Verkaufs von Giftstoffen vor, um die Abgabe von | der Lagerung und des Verkaufs von Giftstoffen vor, um die Abgabe von |
Codeinen und seinen Derivaten einer Verschreibung zu unterwerfen. | Codeinen und seinen Derivaten einer Verschreibung zu unterwerfen. |
Vorliegender Erlass stellt eine logische Fortsetzung von Abänderungen | Vorliegender Erlass stellt eine logische Fortsetzung von Abänderungen |
dar, die aufgrund der Stellungnahme der Kommission für | dar, die aufgrund der Stellungnahme der Kommission für |
Humanarzneimittel vom 18. November 2011 und 9. Dezember 2011 an | Humanarzneimittel vom 18. November 2011 und 9. Dezember 2011 an |
Genehmigungen für die Inverkehrbringung von "speziellen" Arzneimitteln | Genehmigungen für die Inverkehrbringung von "speziellen" Arzneimitteln |
gegen Husten und Schnupfen vorgenommen worden sind. | gegen Husten und Schnupfen vorgenommen worden sind. |
Die volksgesundheitlichen Gründe, die den durch vorliegenden Erlass | Die volksgesundheitlichen Gründe, die den durch vorliegenden Erlass |
auferlegten Maßnahmen zugrunde liegen, sind dann auch mutatis mutandis | auferlegten Maßnahmen zugrunde liegen, sind dann auch mutatis mutandis |
die gleichen wie die Gründe, die zu der Entscheidung zur Abänderung | die gleichen wie die Gründe, die zu der Entscheidung zur Abänderung |
der vorerwähnten Genehmigungen geführt haben. Vorliegender Bericht | der vorerwähnten Genehmigungen geführt haben. Vorliegender Bericht |
wurde erstellt, um diese volksgesundheitlichen Gründe zu erläutern. | wurde erstellt, um diese volksgesundheitlichen Gründe zu erläutern. |
Der Erlassentwurf findet seine Rechtsgrundlage zum Teil in Artikel 3 § | Der Erlassentwurf findet seine Rechtsgrundlage zum Teil in Artikel 3 § |
2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, durch den der | 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, durch den der |
König dazu ermächtigt ist, die Bedingungen und Modalitäten für die | König dazu ermächtigt ist, die Bedingungen und Modalitäten für die |
Konservierung, Zubereitung, Entgegennahme und Abgabe von Arzneimitteln | Konservierung, Zubereitung, Entgegennahme und Abgabe von Arzneimitteln |
durch die Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die | durch die Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die |
Öffentlichkeit ermächtigt sind, festzulegen. | Öffentlichkeit ermächtigt sind, festzulegen. |
In Anbetracht des Risikos einer versehentlichen Einnahme | In Anbetracht des Risikos einer versehentlichen Einnahme |
(hauptsächlich bei Kindern) und der damit einhergehenden möglichen | (hauptsächlich bei Kindern) und der damit einhergehenden möglichen |
Überdosierung muss die Primärverpackung der erwähnten magistralen und | Überdosierung muss die Primärverpackung der erwähnten magistralen und |
offizinalen Präparate in flüssiger Form, das heißt Sirup, Tropfen und | offizinalen Präparate in flüssiger Form, das heißt Sirup, Tropfen und |
Nasenspray, mit einem Sicherheitsverschluss verschlossen werden. | Nasenspray, mit einem Sicherheitsverschluss verschlossen werden. |
In Bezug auf Arzneimittel gegen Husten, die die Wirkstoffe | In Bezug auf Arzneimittel gegen Husten, die die Wirkstoffe |
Dextromethorphan, Pentoxyverin, Levodropropizin, Noscapin, | Dextromethorphan, Pentoxyverin, Levodropropizin, Noscapin, |
Cloperastin, Pholcodin, Codein und seine Derivate (Dihydrocodein, | Cloperastin, Pholcodin, Codein und seine Derivate (Dihydrocodein, |
Ethylmorphin und Thebacon) enthalten, muss von einer Verabreichung an | Ethylmorphin und Thebacon) enthalten, muss von einer Verabreichung an |
Kinder unter sechs Jahren abgeraten werden. Für Hustenmittel fällt die | Kinder unter sechs Jahren abgeraten werden. Für Hustenmittel fällt die |
Nutzen-Risiko-Analyse bei Kindern unter sechs Jahren nämlich | Nutzen-Risiko-Analyse bei Kindern unter sechs Jahren nämlich |
nachteilig aus. Dies gilt ebenfalls für Arzneimittel auf der Grundlage | nachteilig aus. Dies gilt ebenfalls für Arzneimittel auf der Grundlage |
von Guaifenesin. | von Guaifenesin. |
In Bezug auf lokal angewendete abschwellende Mittel für die Nase, die | In Bezug auf lokal angewendete abschwellende Mittel für die Nase, die |
Phenylephrin, Ephedrin, Naphazolin oder Tramazolin enthalten, muss von | Phenylephrin, Ephedrin, Naphazolin oder Tramazolin enthalten, muss von |
einer Verabreichung an Kinder unter sieben Jahren abgeraten werden, | einer Verabreichung an Kinder unter sieben Jahren abgeraten werden, |
weil das Nutzen-Risiko-Verhältnis für Kinder unter diesem Alter nicht | weil das Nutzen-Risiko-Verhältnis für Kinder unter diesem Alter nicht |
vorteilhaft ist. | vorteilhaft ist. |
Da die Befeuchtung der Nase das Mittel der ersten Wahl für die | Da die Befeuchtung der Nase das Mittel der ersten Wahl für die |
Behandlung einer verstopften Nase darstellt, muss auf den Verpackungen | Behandlung einer verstopften Nase darstellt, muss auf den Verpackungen |
aller lokal angewendeten abschwellenden Mittel für die Nase die | aller lokal angewendeten abschwellenden Mittel für die Nase die |
Empfehlung angegeben werden, derzufolge die Nase zunächst mit einer | Empfehlung angegeben werden, derzufolge die Nase zunächst mit einer |
Kochsalzlösung gespült werden muss. Ferner muss auf der Verpackung die | Kochsalzlösung gespült werden muss. Ferner muss auf der Verpackung die |
Empfehlung angegeben werden, derzufolge die Behandlung nicht länger | Empfehlung angegeben werden, derzufolge die Behandlung nicht länger |
als fünf Tage dauern darf. Es handelt sich nämlich um eine | als fünf Tage dauern darf. Es handelt sich nämlich um eine |
symptomatische Behandlung und bei längerer Verwendung besteht das | symptomatische Behandlung und bei längerer Verwendung besteht das |
Risiko einer Tachyphylaxie und eines "Rebound-Effekts". | Risiko einer Tachyphylaxie und eines "Rebound-Effekts". |
In Bezug auf Arzneimittel gegen Husten und Schnupfen, die mehrere | In Bezug auf Arzneimittel gegen Husten und Schnupfen, die mehrere |
Wirkstoffe enthalten, ist die Nutzen-Risiko-Analyse ebenfalls negativ, | Wirkstoffe enthalten, ist die Nutzen-Risiko-Analyse ebenfalls negativ, |
da es keinen Nachweis dafür gibt, dass die Kombination mehrerer Stoffe | da es keinen Nachweis dafür gibt, dass die Kombination mehrerer Stoffe |
wirksamer ist als jeder einzelne Stoff separat. | wirksamer ist als jeder einzelne Stoff separat. |
Der Entwurf des Königlichen Erlasses findet seine Rechtsgrundlage | Der Entwurf des Königlichen Erlasses findet seine Rechtsgrundlage |
ebenfalls in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über | ebenfalls in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über |
den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, | den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, |
psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und | psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und |
mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und | mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und |
psychotropen Stoffen verwendet werden können, da er eine Abänderung | psychotropen Stoffen verwendet werden können, da er eine Abänderung |
des Erlasses des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung der | des Erlasses des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung der |
Lagerung und des Verkaufs von Giftstoffen, dessen Rechtsgrundlage das | Lagerung und des Verkaufs von Giftstoffen, dessen Rechtsgrundlage das |
vorerwähnte Gesetz bildet, vorsieht. | vorerwähnte Gesetz bildet, vorsieht. |
Die vorerwähnte Abänderung bezieht sich auf die Rezeptpflicht für | Die vorerwähnte Abänderung bezieht sich auf die Rezeptpflicht für |
Arzneimittel, die Codein oder Ethylmorphin enthalten, ungeachtet der | Arzneimittel, die Codein oder Ethylmorphin enthalten, ungeachtet der |
Dosis. Zudem ist ein schriftlicher Antrag für Humanarzneimittel, die | Dosis. Zudem ist ein schriftlicher Antrag für Humanarzneimittel, die |
Codein oder Ethylmorphin enthalten, nicht länger zugelassen. Die | Codein oder Ethylmorphin enthalten, nicht länger zugelassen. Die |
vorerwähnten Abänderungen gehen aus der unmittelbaren oder mittelbaren | vorerwähnten Abänderungen gehen aus der unmittelbaren oder mittelbaren |
Gefahr hervor, die diese Arzneimittel für die Gesundheit darstellen | Gefahr hervor, die diese Arzneimittel für die Gesundheit darstellen |
können, wenn sie ohne Aufsicht eines Arztes verwendet werden, auch bei | können, wenn sie ohne Aufsicht eines Arztes verwendet werden, auch bei |
normaler Verwendung. Aufgrund von Artikel 61 des Königlichen Erlasses | normaler Verwendung. Aufgrund von Artikel 61 des Königlichen Erlasses |
vom 14. Dezember 2006 über Human- und Tierarzneimittel sind solche | vom 14. Dezember 2006 über Human- und Tierarzneimittel sind solche |
Arzneimittel verschreibungspflichtig. | Arzneimittel verschreibungspflichtig. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietige | die ehrerbietige |
und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein. | und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
17. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über die Verpackung, die | 17. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über die Verpackung, die |
Kennzeichnung und die Abgabe magistraler und offizinaler Präparate | Kennzeichnung und die Abgabe magistraler und offizinaler Präparate |
gegen Husten und Schnupfen und zur Abänderung des Erlasses des | gegen Husten und Schnupfen und zur Abänderung des Erlasses des |
Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung der Lagerung und des | Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung der Lagerung und des |
Verkaufs von Giftstoffen | Verkaufs von Giftstoffen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des | Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des |
Artikels 3 § 2; | Artikels 3 § 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit |
Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, | Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, |
Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur | Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur |
unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen | unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen |
verwendet werden können, des Artikels 1 Absatz 1; | verwendet werden können, des Artikels 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung |
der Lagerung und des Verkaufs von Giftstoffen; | der Lagerung und des Verkaufs von Giftstoffen; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. November 2012; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. November 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. |
Januar 2013; | Januar 2013; |
Aufgrund der vorherigen Prüfung in Bezug auf die Notwendigkeit, eine | Aufgrund der vorherigen Prüfung in Bezug auf die Notwendigkeit, eine |
Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, aus der hervorgeht, dass eine | Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, aus der hervorgeht, dass eine |
solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; | solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.071/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2013, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.071/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2013, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Artikel 2 bis 5 des vorliegenden Erlasses finden | Artikel 1 - Die Artikel 2 bis 5 des vorliegenden Erlasses finden |
Anwendung auf magistrale und offizinale Präparate gegen Husten und | Anwendung auf magistrale und offizinale Präparate gegen Husten und |
Schnupfen, die für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind und die | Schnupfen, die für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind und die |
folgende Stoffe enthalten: | folgende Stoffe enthalten: |
1. Dextromethorphan, Pentoxyverin, Levodropropizin, Noscapin, | 1. Dextromethorphan, Pentoxyverin, Levodropropizin, Noscapin, |
Cloperastin, Pholcodin, Codein, Dihydrocodein, Ethylmorphin und | Cloperastin, Pholcodin, Codein, Dihydrocodein, Ethylmorphin und |
Thebacon oder ihre Isomere, Salze, Ester und Estersalze, | Thebacon oder ihre Isomere, Salze, Ester und Estersalze, |
2. Guaifenesin oder seine Isomere, Salze, Ester und Estersalze, | 2. Guaifenesin oder seine Isomere, Salze, Ester und Estersalze, |
3. Phenylephrin, Ephedrin, Naphazolin, Tramazolin, Oxymetazolin und | 3. Phenylephrin, Ephedrin, Naphazolin, Tramazolin, Oxymetazolin und |
Xylometazolin oder ihre Isomere, Salze, Ester und Estersalze in | Xylometazolin oder ihre Isomere, Salze, Ester und Estersalze in |
nasaler Darreichungsform. | nasaler Darreichungsform. |
Art. 2 - Die Primärverpackung der in Artikel 1 erwähnten magistralen | Art. 2 - Die Primärverpackung der in Artikel 1 erwähnten magistralen |
und offizinalen Präparate in flüssiger Form ist mit einem Verschluss | und offizinalen Präparate in flüssiger Form ist mit einem Verschluss |
zu sichern, durch den einer versehentlichen Einnahme vorgebeugt wird. | zu sichern, durch den einer versehentlichen Einnahme vorgebeugt wird. |
Art. 3 - Auf der äußeren Verpackung oder in Ermangelung einer solchen | Art. 3 - Auf der äußeren Verpackung oder in Ermangelung einer solchen |
Verpackung der Primärverpackung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 | Verpackung der Primärverpackung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 |
erwähnten magistralen und offizinalen Präparate ist anzugeben, dass | erwähnten magistralen und offizinalen Präparate ist anzugeben, dass |
das Arzneimittel für Kinder unter sechs Jahren nicht geeignet ist. | das Arzneimittel für Kinder unter sechs Jahren nicht geeignet ist. |
Auf der äußeren Verpackung oder in Ermangelung einer solchen | Auf der äußeren Verpackung oder in Ermangelung einer solchen |
Verpackung der Primärverpackung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 | Verpackung der Primärverpackung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 |
erwähnten magistralen und offizinalen Präparate, Präparate | erwähnten magistralen und offizinalen Präparate, Präparate |
ausgenommen, die Oxymetazolin oder Xylometazolin beziehungsweise ihre | ausgenommen, die Oxymetazolin oder Xylometazolin beziehungsweise ihre |
Isomere, Salze, Ester oder Estersalze enthalten, ist anzugeben, dass | Isomere, Salze, Ester oder Estersalze enthalten, ist anzugeben, dass |
das Arzneimittel für Kinder unter sieben Jahren nicht geeignet ist. | das Arzneimittel für Kinder unter sieben Jahren nicht geeignet ist. |
Art. 4 - Auf der äußeren Verpackung oder in Ermangelung einer solchen | Art. 4 - Auf der äußeren Verpackung oder in Ermangelung einer solchen |
Verpackung der Primärverpackung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 | Verpackung der Primärverpackung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 |
erwähnten magistralen und offizinalen Präparate werden folgende | erwähnten magistralen und offizinalen Präparate werden folgende |
Empfehlungen angegeben: | Empfehlungen angegeben: |
1. "Als Mittel der ersten Wahl wird empfohlen, die Nase mit einer | 1. "Als Mittel der ersten Wahl wird empfohlen, die Nase mit einer |
Kochsalzlösung zu spülen. Dieses Arzneimittel kann für die | Kochsalzlösung zu spülen. Dieses Arzneimittel kann für die |
Zweitlinienbehandlung verwendet werden." | Zweitlinienbehandlung verwendet werden." |
2. "Die Dauer der Behandlung darf fünf Tage nicht überschreiten." | 2. "Die Dauer der Behandlung darf fünf Tage nicht überschreiten." |
Art. 5 - Offizinale Präparate gegen Husten und Schnupfen enthalten nur | Art. 5 - Offizinale Präparate gegen Husten und Schnupfen enthalten nur |
einen Wirkstoff. | einen Wirkstoff. |
Art. 6 - [Bestimmung zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom 6. | Art. 6 - [Bestimmung zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom 6. |
Februar 1946 zur Regelung der Lagerung und des Verkaufs von | Februar 1946 zur Regelung der Lagerung und des Verkaufs von |
Giftstoffen] | Giftstoffen] |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
Artikel 2 und 5, die an einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft | Artikel 2 und 5, die an einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft |
treten. | treten. |
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |