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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/06/2013
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Koninklijk besluit betreffende de verpakking, etikettering en aflevering van magistrale en officinale bereidingen tegen hoest en verkoudheid en tot wijziging van het besluit van de Regent van 6 februari 1946 houdende reglement op het bewaren en verkopen van gifstoffen. - Duitse vertaling Arrêté royal concernant le conditionnement, l'étiquetage et la délivrance des préparations magistrales et officinales contre la toux et le rhume et modifiant l'arrêté du Régent du 6 février 1946 portant réglementation de la conservation et du débit des substances vénéneuses et toxiques. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE
17 JUNI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de verpakking, 17 JUIN 2013. - Arrêté royal concernant le conditionnement,
etikettering en aflevering van magistrale en officinale bereidingen l'étiquetage et la délivrance des préparations magistrales et
tegen hoest en verkoudheid en tot wijziging van het besluit van de officinales contre la toux et le rhume et modifiant l'arrêté du Régent
Regent van 6 februari 1946 houdende reglement op het bewaren en du 6 février 1946 portant réglementation de la conservation et du
verkopen van gifstoffen. - Duitse vertaling débit des substances vénéneuses et toxiques. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 17 juni 2013 betreffende de verpakking, etikettering en l'arrêté royal du 17 juin 2013 concernant le conditionnement,
l'étiquetage et la délivrance des préparations magistrales et
aflevering van magistrale en officinale bereidingen tegen hoest en officinales contre la toux et le rhume et modifiant l'arrêté du Régent
verkoudheid en tot wijziging van het besluit van de Regent van 6 du 6 février 1946 portant réglementation de la conservation et du
februari 1946 houdende reglement op het bewaren en verkopen van débit des substances vénéneuses et toxiques (Moniteur belge du 1er
gifstoffen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2013). juillet 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE
17. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über die Verpackung, die 17. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über die Verpackung, die
Kennzeichnung und die Abgabe magistraler und offizinaler Präparate Kennzeichnung und die Abgabe magistraler und offizinaler Präparate
gegen Husten und Schnupfen und zur Abänderung des Erlasses des gegen Husten und Schnupfen und zur Abänderung des Erlasses des
Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung der Lagerung und des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung der Lagerung und des
Verkaufs von Giftstoffen Verkaufs von Giftstoffen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Verpackung, die Kennzeichnung Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Verpackung, die Kennzeichnung
und die Abgabe magistraler und offizinaler Präparate gegen Husten und und die Abgabe magistraler und offizinaler Präparate gegen Husten und
Schnupfen besonderen Vorschriften zu unterwerfen. Zudem sieht er eine Schnupfen besonderen Vorschriften zu unterwerfen. Zudem sieht er eine
Abänderung des Erlasses des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung Abänderung des Erlasses des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung
der Lagerung und des Verkaufs von Giftstoffen vor, um die Abgabe von der Lagerung und des Verkaufs von Giftstoffen vor, um die Abgabe von
Codeinen und seinen Derivaten einer Verschreibung zu unterwerfen. Codeinen und seinen Derivaten einer Verschreibung zu unterwerfen.
Vorliegender Erlass stellt eine logische Fortsetzung von Abänderungen Vorliegender Erlass stellt eine logische Fortsetzung von Abänderungen
dar, die aufgrund der Stellungnahme der Kommission für dar, die aufgrund der Stellungnahme der Kommission für
Humanarzneimittel vom 18. November 2011 und 9. Dezember 2011 an Humanarzneimittel vom 18. November 2011 und 9. Dezember 2011 an
Genehmigungen für die Inverkehrbringung von "speziellen" Arzneimitteln Genehmigungen für die Inverkehrbringung von "speziellen" Arzneimitteln
gegen Husten und Schnupfen vorgenommen worden sind. gegen Husten und Schnupfen vorgenommen worden sind.
Die volksgesundheitlichen Gründe, die den durch vorliegenden Erlass Die volksgesundheitlichen Gründe, die den durch vorliegenden Erlass
auferlegten Maßnahmen zugrunde liegen, sind dann auch mutatis mutandis auferlegten Maßnahmen zugrunde liegen, sind dann auch mutatis mutandis
die gleichen wie die Gründe, die zu der Entscheidung zur Abänderung die gleichen wie die Gründe, die zu der Entscheidung zur Abänderung
der vorerwähnten Genehmigungen geführt haben. Vorliegender Bericht der vorerwähnten Genehmigungen geführt haben. Vorliegender Bericht
wurde erstellt, um diese volksgesundheitlichen Gründe zu erläutern. wurde erstellt, um diese volksgesundheitlichen Gründe zu erläutern.
Der Erlassentwurf findet seine Rechtsgrundlage zum Teil in Artikel 3 § Der Erlassentwurf findet seine Rechtsgrundlage zum Teil in Artikel 3 §
2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, durch den der 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, durch den der
König dazu ermächtigt ist, die Bedingungen und Modalitäten für die König dazu ermächtigt ist, die Bedingungen und Modalitäten für die
Konservierung, Zubereitung, Entgegennahme und Abgabe von Arzneimitteln Konservierung, Zubereitung, Entgegennahme und Abgabe von Arzneimitteln
durch die Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die durch die Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die
Öffentlichkeit ermächtigt sind, festzulegen. Öffentlichkeit ermächtigt sind, festzulegen.
In Anbetracht des Risikos einer versehentlichen Einnahme In Anbetracht des Risikos einer versehentlichen Einnahme
(hauptsächlich bei Kindern) und der damit einhergehenden möglichen (hauptsächlich bei Kindern) und der damit einhergehenden möglichen
Überdosierung muss die Primärverpackung der erwähnten magistralen und Überdosierung muss die Primärverpackung der erwähnten magistralen und
offizinalen Präparate in flüssiger Form, das heißt Sirup, Tropfen und offizinalen Präparate in flüssiger Form, das heißt Sirup, Tropfen und
Nasenspray, mit einem Sicherheitsverschluss verschlossen werden. Nasenspray, mit einem Sicherheitsverschluss verschlossen werden.
In Bezug auf Arzneimittel gegen Husten, die die Wirkstoffe In Bezug auf Arzneimittel gegen Husten, die die Wirkstoffe
Dextromethorphan, Pentoxyverin, Levodropropizin, Noscapin, Dextromethorphan, Pentoxyverin, Levodropropizin, Noscapin,
Cloperastin, Pholcodin, Codein und seine Derivate (Dihydrocodein, Cloperastin, Pholcodin, Codein und seine Derivate (Dihydrocodein,
Ethylmorphin und Thebacon) enthalten, muss von einer Verabreichung an Ethylmorphin und Thebacon) enthalten, muss von einer Verabreichung an
Kinder unter sechs Jahren abgeraten werden. Für Hustenmittel fällt die Kinder unter sechs Jahren abgeraten werden. Für Hustenmittel fällt die
Nutzen-Risiko-Analyse bei Kindern unter sechs Jahren nämlich Nutzen-Risiko-Analyse bei Kindern unter sechs Jahren nämlich
nachteilig aus. Dies gilt ebenfalls für Arzneimittel auf der Grundlage nachteilig aus. Dies gilt ebenfalls für Arzneimittel auf der Grundlage
von Guaifenesin. von Guaifenesin.
In Bezug auf lokal angewendete abschwellende Mittel für die Nase, die In Bezug auf lokal angewendete abschwellende Mittel für die Nase, die
Phenylephrin, Ephedrin, Naphazolin oder Tramazolin enthalten, muss von Phenylephrin, Ephedrin, Naphazolin oder Tramazolin enthalten, muss von
einer Verabreichung an Kinder unter sieben Jahren abgeraten werden, einer Verabreichung an Kinder unter sieben Jahren abgeraten werden,
weil das Nutzen-Risiko-Verhältnis für Kinder unter diesem Alter nicht weil das Nutzen-Risiko-Verhältnis für Kinder unter diesem Alter nicht
vorteilhaft ist. vorteilhaft ist.
Da die Befeuchtung der Nase das Mittel der ersten Wahl für die Da die Befeuchtung der Nase das Mittel der ersten Wahl für die
Behandlung einer verstopften Nase darstellt, muss auf den Verpackungen Behandlung einer verstopften Nase darstellt, muss auf den Verpackungen
aller lokal angewendeten abschwellenden Mittel für die Nase die aller lokal angewendeten abschwellenden Mittel für die Nase die
Empfehlung angegeben werden, derzufolge die Nase zunächst mit einer Empfehlung angegeben werden, derzufolge die Nase zunächst mit einer
Kochsalzlösung gespült werden muss. Ferner muss auf der Verpackung die Kochsalzlösung gespült werden muss. Ferner muss auf der Verpackung die
Empfehlung angegeben werden, derzufolge die Behandlung nicht länger Empfehlung angegeben werden, derzufolge die Behandlung nicht länger
als fünf Tage dauern darf. Es handelt sich nämlich um eine als fünf Tage dauern darf. Es handelt sich nämlich um eine
symptomatische Behandlung und bei längerer Verwendung besteht das symptomatische Behandlung und bei längerer Verwendung besteht das
Risiko einer Tachyphylaxie und eines "Rebound-Effekts". Risiko einer Tachyphylaxie und eines "Rebound-Effekts".
In Bezug auf Arzneimittel gegen Husten und Schnupfen, die mehrere In Bezug auf Arzneimittel gegen Husten und Schnupfen, die mehrere
Wirkstoffe enthalten, ist die Nutzen-Risiko-Analyse ebenfalls negativ, Wirkstoffe enthalten, ist die Nutzen-Risiko-Analyse ebenfalls negativ,
da es keinen Nachweis dafür gibt, dass die Kombination mehrerer Stoffe da es keinen Nachweis dafür gibt, dass die Kombination mehrerer Stoffe
wirksamer ist als jeder einzelne Stoff separat. wirksamer ist als jeder einzelne Stoff separat.
Der Entwurf des Königlichen Erlasses findet seine Rechtsgrundlage Der Entwurf des Königlichen Erlasses findet seine Rechtsgrundlage
ebenfalls in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über ebenfalls in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über
den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln,
psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und
mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und
psychotropen Stoffen verwendet werden können, da er eine Abänderung psychotropen Stoffen verwendet werden können, da er eine Abänderung
des Erlasses des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung der des Erlasses des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung der
Lagerung und des Verkaufs von Giftstoffen, dessen Rechtsgrundlage das Lagerung und des Verkaufs von Giftstoffen, dessen Rechtsgrundlage das
vorerwähnte Gesetz bildet, vorsieht. vorerwähnte Gesetz bildet, vorsieht.
Die vorerwähnte Abänderung bezieht sich auf die Rezeptpflicht für Die vorerwähnte Abänderung bezieht sich auf die Rezeptpflicht für
Arzneimittel, die Codein oder Ethylmorphin enthalten, ungeachtet der Arzneimittel, die Codein oder Ethylmorphin enthalten, ungeachtet der
Dosis. Zudem ist ein schriftlicher Antrag für Humanarzneimittel, die Dosis. Zudem ist ein schriftlicher Antrag für Humanarzneimittel, die
Codein oder Ethylmorphin enthalten, nicht länger zugelassen. Die Codein oder Ethylmorphin enthalten, nicht länger zugelassen. Die
vorerwähnten Abänderungen gehen aus der unmittelbaren oder mittelbaren vorerwähnten Abänderungen gehen aus der unmittelbaren oder mittelbaren
Gefahr hervor, die diese Arzneimittel für die Gesundheit darstellen Gefahr hervor, die diese Arzneimittel für die Gesundheit darstellen
können, wenn sie ohne Aufsicht eines Arztes verwendet werden, auch bei können, wenn sie ohne Aufsicht eines Arztes verwendet werden, auch bei
normaler Verwendung. Aufgrund von Artikel 61 des Königlichen Erlasses normaler Verwendung. Aufgrund von Artikel 61 des Königlichen Erlasses
vom 14. Dezember 2006 über Human- und Tierarzneimittel sind solche vom 14. Dezember 2006 über Human- und Tierarzneimittel sind solche
Arzneimittel verschreibungspflichtig. Arzneimittel verschreibungspflichtig.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige die ehrerbietige
und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein. und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
17. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über die Verpackung, die 17. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über die Verpackung, die
Kennzeichnung und die Abgabe magistraler und offizinaler Präparate Kennzeichnung und die Abgabe magistraler und offizinaler Präparate
gegen Husten und Schnupfen und zur Abänderung des Erlasses des gegen Husten und Schnupfen und zur Abänderung des Erlasses des
Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung der Lagerung und des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung der Lagerung und des
Verkaufs von Giftstoffen Verkaufs von Giftstoffen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des
Artikels 3 § 2; Artikels 3 § 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit
Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen,
Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur
unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen
verwendet werden können, des Artikels 1 Absatz 1; verwendet werden können, des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 6. Februar 1946 zur Regelung
der Lagerung und des Verkaufs von Giftstoffen; der Lagerung und des Verkaufs von Giftstoffen;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. November 2012; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. November 2012;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
Januar 2013; Januar 2013;
Aufgrund der vorherigen Prüfung in Bezug auf die Notwendigkeit, eine Aufgrund der vorherigen Prüfung in Bezug auf die Notwendigkeit, eine
Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, aus der hervorgeht, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, aus der hervorgeht, dass eine
solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.071/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2013, Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.071/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2013,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Artikel 2 bis 5 des vorliegenden Erlasses finden Artikel 1 - Die Artikel 2 bis 5 des vorliegenden Erlasses finden
Anwendung auf magistrale und offizinale Präparate gegen Husten und Anwendung auf magistrale und offizinale Präparate gegen Husten und
Schnupfen, die für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind und die Schnupfen, die für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind und die
folgende Stoffe enthalten: folgende Stoffe enthalten:
1. Dextromethorphan, Pentoxyverin, Levodropropizin, Noscapin, 1. Dextromethorphan, Pentoxyverin, Levodropropizin, Noscapin,
Cloperastin, Pholcodin, Codein, Dihydrocodein, Ethylmorphin und Cloperastin, Pholcodin, Codein, Dihydrocodein, Ethylmorphin und
Thebacon oder ihre Isomere, Salze, Ester und Estersalze, Thebacon oder ihre Isomere, Salze, Ester und Estersalze,
2. Guaifenesin oder seine Isomere, Salze, Ester und Estersalze, 2. Guaifenesin oder seine Isomere, Salze, Ester und Estersalze,
3. Phenylephrin, Ephedrin, Naphazolin, Tramazolin, Oxymetazolin und 3. Phenylephrin, Ephedrin, Naphazolin, Tramazolin, Oxymetazolin und
Xylometazolin oder ihre Isomere, Salze, Ester und Estersalze in Xylometazolin oder ihre Isomere, Salze, Ester und Estersalze in
nasaler Darreichungsform. nasaler Darreichungsform.
Art. 2 - Die Primärverpackung der in Artikel 1 erwähnten magistralen Art. 2 - Die Primärverpackung der in Artikel 1 erwähnten magistralen
und offizinalen Präparate in flüssiger Form ist mit einem Verschluss und offizinalen Präparate in flüssiger Form ist mit einem Verschluss
zu sichern, durch den einer versehentlichen Einnahme vorgebeugt wird. zu sichern, durch den einer versehentlichen Einnahme vorgebeugt wird.
Art. 3 - Auf der äußeren Verpackung oder in Ermangelung einer solchen Art. 3 - Auf der äußeren Verpackung oder in Ermangelung einer solchen
Verpackung der Primärverpackung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Verpackung der Primärverpackung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2
erwähnten magistralen und offizinalen Präparate ist anzugeben, dass erwähnten magistralen und offizinalen Präparate ist anzugeben, dass
das Arzneimittel für Kinder unter sechs Jahren nicht geeignet ist. das Arzneimittel für Kinder unter sechs Jahren nicht geeignet ist.
Auf der äußeren Verpackung oder in Ermangelung einer solchen Auf der äußeren Verpackung oder in Ermangelung einer solchen
Verpackung der Primärverpackung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 Verpackung der Primärverpackung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3
erwähnten magistralen und offizinalen Präparate, Präparate erwähnten magistralen und offizinalen Präparate, Präparate
ausgenommen, die Oxymetazolin oder Xylometazolin beziehungsweise ihre ausgenommen, die Oxymetazolin oder Xylometazolin beziehungsweise ihre
Isomere, Salze, Ester oder Estersalze enthalten, ist anzugeben, dass Isomere, Salze, Ester oder Estersalze enthalten, ist anzugeben, dass
das Arzneimittel für Kinder unter sieben Jahren nicht geeignet ist. das Arzneimittel für Kinder unter sieben Jahren nicht geeignet ist.
Art. 4 - Auf der äußeren Verpackung oder in Ermangelung einer solchen Art. 4 - Auf der äußeren Verpackung oder in Ermangelung einer solchen
Verpackung der Primärverpackung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 Verpackung der Primärverpackung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3
erwähnten magistralen und offizinalen Präparate werden folgende erwähnten magistralen und offizinalen Präparate werden folgende
Empfehlungen angegeben: Empfehlungen angegeben:
1. "Als Mittel der ersten Wahl wird empfohlen, die Nase mit einer 1. "Als Mittel der ersten Wahl wird empfohlen, die Nase mit einer
Kochsalzlösung zu spülen. Dieses Arzneimittel kann für die Kochsalzlösung zu spülen. Dieses Arzneimittel kann für die
Zweitlinienbehandlung verwendet werden." Zweitlinienbehandlung verwendet werden."
2. "Die Dauer der Behandlung darf fünf Tage nicht überschreiten." 2. "Die Dauer der Behandlung darf fünf Tage nicht überschreiten."
Art. 5 - Offizinale Präparate gegen Husten und Schnupfen enthalten nur Art. 5 - Offizinale Präparate gegen Husten und Schnupfen enthalten nur
einen Wirkstoff. einen Wirkstoff.
Art. 6 - [Bestimmung zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom 6. Art. 6 - [Bestimmung zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom 6.
Februar 1946 zur Regelung der Lagerung und des Verkaufs von Februar 1946 zur Regelung der Lagerung und des Verkaufs von
Giftstoffen] Giftstoffen]
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 2 und 5, die an einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft Artikel 2 und 5, die an einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft
treten. treten.
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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