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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/06/2004
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Koninklijk besluit betreffende de verklaring bij opname in een ziekenhuis. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal concernant la déclaration d'admission à l'hôpital. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
17 JUNI 2004. - Koninklijk besluit betreffende de verklaring bij 17 JUIN 2004. - Arrêté royal concernant la déclaration d'admission à
opname in een ziekenhuis. - Officieuze coördinatie in het Duits l'hôpital. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 17 juni 2004 betreffende de verklaring bij allemande de l'arrêté royal du 17 juin 2004 concernant la déclaration
opname in een ziekenhuis (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2004, err. d'admission à l'hôpital (Moniteur belge du 14 juillet 2004, err. du 5
van 5 augustus 2004), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : août 2004), tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 15 december 2008 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 15 décembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 17
koninklijk besluit van 17 juni 2004 betreffende de verklaring bij juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur
opname in een ziekenhuis (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2009); belge du 16 février 2009);
- het koninklijk besluit van 28 juni 2011 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 28 juin 2011 modifiant l'arrêté royal du 17 juin
koninklijk besluit van 17 juni 2004 betreffende de verklaring bij 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur belge
opname in een ziekenhuis (Belgisch Staatsblad van 18 augustus 2011); du 18 août 2011);
- het koninklijk besluit van 28 maart 2014 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 28 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 17 juin
koninklijk besluit van 17 juni 2004 betreffende de verklaring bij 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur belge
opname in een ziekenhuis (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2014, err.
van 12 augustus 2014); du 17 juin 2014, err. du 12 août 2014);
- het koninklijk besluit van 9 november 2015 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 9 novembre 2015 modifiant l'arrêté royal du 17
koninklijk besluit van 17 juni 2004 betreffende de verklaring bij juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur
opname in een ziekenhuis (Belgisch Staatsblad van 1 december 2015); belge du 1er décembre 2015);
- het koninklijk besluit van 25 september 2018 tot harmonisatie van de - l'arrêté royal du 25 septembre 2018 visant à harmoniser les concepts
begrippen elektronische handtekening en duurzame gegevensdrager (Belgisch Staatsblad van 10 oktober 2018). de signature électronique et de support durable (Moniteur belge du 10 octobre 2018).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
17. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über die Erklärung bei der Aufnahme 17. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über die Erklärung bei der Aufnahme
in ein Krankenhaus in ein Krankenhaus
Artikel 1 - Die Artikel 85, 86 und 110 des Gesetzes vom 14. Januar Artikel 1 - Die Artikel 85, 86 und 110 des Gesetzes vom 14. Januar
2002 zur Festlegung von Maßnahmen im Bereich Gesundheitspflege treten 2002 zur Festlegung von Maßnahmen im Bereich Gesundheitspflege treten
in Kraft. in Kraft.
Art. 2 - [ § 1 - Spätestens zu Beginn der Aufnahme muss dem Patienten Art. 2 - [ § 1 - Spätestens zu Beginn der Aufnahme muss dem Patienten
oder der Person, die gemäß den Artikeln 12 bis 14 des Gesetzes vom 22. oder der Person, die gemäß den Artikeln 12 bis 14 des Gesetzes vom 22.
August 2002 über die Rechte des Patienten den Patienten vertreten August 2002 über die Rechte des Patienten den Patienten vertreten
kann, nachstehend "Vertreter" genannt, eine Reihe von Dokumenten zur kann, nachstehend "Vertreter" genannt, eine Reihe von Dokumenten zur
Unterzeichnung vorgelegt werden. Unterzeichnung vorgelegt werden.
Dabei handelt es sich um folgende [zwei] Dokumente: Dabei handelt es sich um folgende [zwei] Dokumente:
1. eine Aufnahmeerklärung, die, je nachdem ob es sich um eine 1. eine Aufnahmeerklärung, die, je nachdem ob es sich um eine
klassische Aufnahme in ein allgemeines Krankenhaus, um einen klassische Aufnahme in ein allgemeines Krankenhaus, um einen
Tageskrankenhausaufenthalt in einem allgemeinen Krankenhaus oder um Tageskrankenhausaufenthalt in einem allgemeinen Krankenhaus oder um
eine Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus handelt, nach dem eine Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus handelt, nach dem
Muster in Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zu vorliegendem Erlass Muster in Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zu vorliegendem Erlass
erstellt wird, erstellt wird,
2. ein Dokument mit den notwendigen Erläuterungen zur vorerwähnten 2. ein Dokument mit den notwendigen Erläuterungen zur vorerwähnten
Aufnahmeerklärung, das, je nachdem, ob es sich um eine Aufnahme in ein Aufnahmeerklärung, das, je nachdem, ob es sich um eine Aufnahme in ein
allgemeines Krankenhaus einerseits oder um eine Aufnahme in ein allgemeines Krankenhaus einerseits oder um eine Aufnahme in ein
psychiatrisches Krankenhaus andererseits handelt, nach dem Muster in psychiatrisches Krankenhaus andererseits handelt, nach dem Muster in
Anlage 4 beziehungsweise Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellt Anlage 4 beziehungsweise Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellt
wird, wird,
3. [...] 3. [...]
[Mit diesen Dokumenten wird der Patient über die finanziellen [Mit diesen Dokumenten wird der Patient über die finanziellen
Auswirkungen einer Krankenhausaufnahme informiert. Das Krankenhaus Auswirkungen einer Krankenhausaufnahme informiert. Das Krankenhaus
nimmt sich vorzugsweise vor der Aufnahme und spätestens bei der nimmt sich vorzugsweise vor der Aufnahme und spätestens bei der
Aufnahme selbst die notwendige Zeit, um den Inhalt der Aufnahme selbst die notwendige Zeit, um den Inhalt der
Aufnahmeerklärung und die finanziellen Auswirkungen einer Aufnahmeerklärung und die finanziellen Auswirkungen einer
Krankenhausaufnahme anhand des in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Krankenhausaufnahme anhand des in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten
erläuternden Dokuments mündlich zu erklären.] erläuternden Dokuments mündlich zu erklären.]
§ 2 - [Eine Übersichtsliste mit den aktuellen Preisen der im § 2 - [Eine Übersichtsliste mit den aktuellen Preisen der im
Krankenhaus angebotenen Produkte und Dienstleistungen wird dem Krankenhaus angebotenen Produkte und Dienstleistungen wird dem
Patienten im Krankenhaus zur Verfügung gestellt. Das Krankenhaus Patienten im Krankenhaus zur Verfügung gestellt. Das Krankenhaus
informiert den Patienten klar und ausdrücklich darüber, wo die informiert den Patienten klar und ausdrücklich darüber, wo die
Übersichtsliste im Krankenhaus eingesehen werden kann. Das Krankenhaus Übersichtsliste im Krankenhaus eingesehen werden kann. Das Krankenhaus
veröffentlicht die Übersichtsliste ebenfalls auf seiner Website.] veröffentlicht die Übersichtsliste ebenfalls auf seiner Website.]
[Bei einer Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus wird dem [Bei einer Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus wird dem
Patienten zusammen mit dem erläuternden Dokument, wie in Anlage 5 Patienten zusammen mit dem erläuternden Dokument, wie in Anlage 5
erwähnt, eine Liste mit den Preisen der geläufigsten Produkte und erwähnt, eine Liste mit den Preisen der geläufigsten Produkte und
Dienstleistungen ausgehändigt.] Dienstleistungen ausgehändigt.]
§ 3 - Unter Tageskrankenhausaufenthalt versteht man alle geplanten § 3 - Unter Tageskrankenhausaufenthalt versteht man alle geplanten
diagnostischen oder therapeutischen Handlungen in den verschiedenen diagnostischen oder therapeutischen Handlungen in den verschiedenen
medizinischen Fachbereichen, für die der Patient das Krankenhaus am medizinischen Fachbereichen, für die der Patient das Krankenhaus am
Tag der Aufnahme verlässt. Die betreffenden Handlungen erfordern ein Tag der Aufnahme verlässt. Die betreffenden Handlungen erfordern ein
wirksames Eingreifen des medizinischen, krankenpflegerischen und/oder wirksames Eingreifen des medizinischen, krankenpflegerischen und/oder
heilhilfsberuflichen Personals des Krankenhauses, weil der heilhilfsberuflichen Personals des Krankenhauses, weil der
Gesundheitszustand des Patienten eine längere Gesundheitszustand des Patienten eine längere
medizinische/krankenpflegerische Überwachung erfordert und/oder medizinische/krankenpflegerische Überwachung erfordert und/oder
aufgrund der medizinisch-technischen Komplexität des Verfahrens und aufgrund der medizinisch-technischen Komplexität des Verfahrens und
der Sicherheit des Patienten. der Sicherheit des Patienten.
§ 4 - Der kursiv gedruckte Text in den als Anlage zu vorliegendem § 4 - Der kursiv gedruckte Text in den als Anlage zu vorliegendem
Erlass beigefügten Mustern zeigt die Passagen an, die vom Krankenhaus Erlass beigefügten Mustern zeigt die Passagen an, die vom Krankenhaus
in den Dokumenten weggelassen werden können, wenn sie für das in den Dokumenten weggelassen werden können, wenn sie für das
betreffende Krankenhaus nicht zutreffen. [Wenn der Titel einer Rubrik betreffende Krankenhaus nicht zutreffen. [Wenn der Titel einer Rubrik
in den Mustern kursiv gedruckt ist, kann die gesamte Rubrik in den Mustern kursiv gedruckt ist, kann die gesamte Rubrik
weggelassen werden, wenn der Inhalt dieser Rubrik nicht auf das weggelassen werden, wenn der Inhalt dieser Rubrik nicht auf das
Krankenhaus oder eine spezifische Aufnahme zutrifft. Jede andere Krankenhaus oder eine spezifische Aufnahme zutrifft. Jede andere
Hinzufügung, Änderung oder Streichung in den als Anlage zu Hinzufügung, Änderung oder Streichung in den als Anlage zu
vorliegendem Erlass beigefügten Modellen ist verboten.] vorliegendem Erlass beigefügten Modellen ist verboten.]
Der Krankenhausverwalter muss insbesondere darauf achten, dass alle in Der Krankenhausverwalter muss insbesondere darauf achten, dass alle in
der Aufnahmeerklärung [...] in Prozent ausgedrückten Elemente der Aufnahmeerklärung [...] in Prozent ausgedrückten Elemente
ordnungsgemäß eingetragen und aktualisiert sind und dass alle anderen ordnungsgemäß eingetragen und aktualisiert sind und dass alle anderen
darin angefragten Informationen mitgeteilt werden. darin angefragten Informationen mitgeteilt werden.
[In Abweichung von Absatz 1 können Krankenhäuser, die weder [In Abweichung von Absatz 1 können Krankenhäuser, die weder
Zimmerzuschläge noch Honorarzuschläge fakturieren, auch hinsichtlich Zimmerzuschläge noch Honorarzuschläge fakturieren, auch hinsichtlich
des nicht kursiv gedruckten Textes von den Mustern abweichen. Sie des nicht kursiv gedruckten Textes von den Mustern abweichen. Sie
können Patienten auf vereinfachte Weise über die finanziellen können Patienten auf vereinfachte Weise über die finanziellen
Auswirkungen einer Krankenhausaufnahme informieren.] Auswirkungen einer Krankenhausaufnahme informieren.]
§ 5 - Die Aufnahmeerklärung [...] muss ordnungsgemäß ausgefüllt § 5 - Die Aufnahmeerklärung [...] muss ordnungsgemäß ausgefüllt
werden. werden.
Die Aufnahmeerklärung [...] wird in zwei Ausfertigungen unterzeichnet, Die Aufnahmeerklärung [...] wird in zwei Ausfertigungen unterzeichnet,
von denen eine für den Verwalter und eine für den Patienten oder von denen eine für den Verwalter und eine für den Patienten oder
seinen Vertreter bestimmt ist. Die Verwendung von Kohlepapier [oder seinen Vertreter bestimmt ist. Die Verwendung von Kohlepapier [oder
der [elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 der der [elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG oder der qualifizierten zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG oder der qualifizierten
elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 derselben elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 derselben
Verordnung]] ist erlaubt. [Der Patient erhält immer eine Papierfassung Verordnung]] ist erlaubt. [Der Patient erhält immer eine Papierfassung
der unterzeichneten Aufnahmeerklärung, auch wenn die Aufnahmeerklärung der unterzeichneten Aufnahmeerklärung, auch wenn die Aufnahmeerklärung
elektronisch unterzeichnet wurde.] elektronisch unterzeichnet wurde.]
[Das Krankenhaus bewahrt die unterzeichnete Aufnahmeerklärung während [Das Krankenhaus bewahrt die unterzeichnete Aufnahmeerklärung während
mindestens zwei Jahren nach Versendung der letzten Rechnung für die mindestens zwei Jahren nach Versendung der letzten Rechnung für die
Aufnahme, die zur Unterzeichnung der betreffenden Aufnahmeerklärung Aufnahme, die zur Unterzeichnung der betreffenden Aufnahmeerklärung
geführt hat, auf.] geführt hat, auf.]
Im Falle einer Notaufnahme unterzeichnet der Patient [...] die Im Falle einer Notaufnahme unterzeichnet der Patient [...] die
Aufnahmeerklärung in Abweichung von § 1, sobald er körperlich und Aufnahmeerklärung in Abweichung von § 1, sobald er körperlich und
geistig dazu in der Lage ist, es sei denn, dies ist bereits bei der geistig dazu in der Lage ist, es sei denn, dies ist bereits bei der
Aufnahme durch seinen Vertreter geschehen.] Aufnahme durch seinen Vertreter geschehen.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 2008 (B.S. vom [Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 2008 (B.S. vom
16. Februar 2009); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch 16. Februar 2009); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1
Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 28. März 2014 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 28. März 2014
(B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des
K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 (früherer K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 (früherer
einziger Absatz) ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 28. März 2014 einziger Absatz) ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 28. März 2014
(B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des
K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 1. Dezember 2015); § 4 Abs. 1 K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 1. Dezember 2015); § 4 Abs. 1
ergänzt durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. ergänzt durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17.
Juni 2014); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 des K.E. vom 28. Juni 2014); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 des K.E. vom 28.
März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2
Nr. 2 des K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 1. Dezember 2015); § 5 Nr. 2 des K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 1. Dezember 2015); § 5
Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S.
vom 17. Juni 2014); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 8 bis 10 vom 17. Juni 2014); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 8 bis 10
des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014) und Art. 9 des des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014) und Art. 9 des
K.E. vom 25. September 2018 (B.S. vom 10. Oktober 2018); § 5 neuer K.E. vom 25. September 2018 (B.S. vom 10. Oktober 2018); § 5 neuer
Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 11 des K.E. vom 28. März 2014 Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 11 des K.E. vom 28. März 2014
(B.S. vom 17. Juni 2014); § 5 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 12 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 5 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 12
des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
[Art. 2/1 - [Die in Artikel 2 § 2 erwähnte Übersichtsliste mit den [Art. 2/1 - [Die in Artikel 2 § 2 erwähnte Übersichtsliste mit den
aktuellen Preisen der im Krankenhaus angebotenen Produkte und aktuellen Preisen der im Krankenhaus angebotenen Produkte und
Dienstleistungen unterscheidet zwischen Kosten in Bezug auf den Dienstleistungen unterscheidet zwischen Kosten in Bezug auf den
Komfort des Zimmers, Kosten für Essen und Getränke, Kosten für Komfort des Zimmers, Kosten für Essen und Getränke, Kosten für
Hygieneprodukte, Kosten für Wäsche, Kosten für den Begleiter des Hygieneprodukte, Kosten für Wäsche, Kosten für den Begleiter des
Patienten und Kosten für diverse andere Produkte und Patienten und Kosten für diverse andere Produkte und
Dienstleistungen.] Dienstleistungen.]
[...] [...]
Wird ein Pauschalbetrag angewandt, um die Nutzung der verschiedenen Wird ein Pauschalbetrag angewandt, um die Nutzung der verschiedenen
vorerwähnten Produkte und Dienstleistungen zu decken, müssen die durch vorerwähnten Produkte und Dienstleistungen zu decken, müssen die durch
diesen Pauschalbetrag gedeckten Produkte und Dienstleistungen diesen Pauschalbetrag gedeckten Produkte und Dienstleistungen
ebenfalls angegeben werden.] ebenfalls angegeben werden.]
[Art. 2/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Dezember 2008 (B.S. [Art. 2/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Dezember 2008 (B.S.
vom 16. Februar 2009); Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom vom 16. Februar 2009); Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom
28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben
durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni
2014)] 2014)]
Art. 3 - Ungeachtet der für die Einnahme der Honorare geltenden Art. 3 - Ungeachtet der für die Einnahme der Honorare geltenden
Regelung ist der Krankenhausverwalter, was die Festlegung der Regelung ist der Krankenhausverwalter, was die Festlegung der
Zuschläge betrifft, verpflichtet, in der Aufnahmeerklärung [die von Zuschläge betrifft, verpflichtet, in der Aufnahmeerklärung [die von
den Krankenhausärzten im Vergleich zu den Vertragstarifen angewandten den Krankenhausärzten im Vergleich zu den Vertragstarifen angewandten
Prozentsätze] [...] zu vermerken. In den Fällen, wo er nicht Prozentsätze] [...] zu vermerken. In den Fällen, wo er nicht
gesetzlich dazu verpflichtet ist, kann er angeben, dass es sich um gesetzlich dazu verpflichtet ist, kann er angeben, dass es sich um
[Höchstprozentsätze] handelt. [Höchstprozentsätze] handelt.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 28. März 2014 [Art. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 28. März 2014
(B.S. vom 17. Juni 2014)] (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 4 - Der Krankenhausverwalter muss jeder Person, die sich vorher Art. 4 - Der Krankenhausverwalter muss jeder Person, die sich vorher
informieren möchte, ein Exemplar der Aufnahmeerklärung, in der die informieren möchte, ein Exemplar der Aufnahmeerklärung, in der die
geltenden Tarife mit den vom Krankenhaus spezifisch festgelegten geltenden Tarife mit den vom Krankenhaus spezifisch festgelegten
Tarifen angegeben sind, zur Verfügung stellen. Tarifen angegeben sind, zur Verfügung stellen.
[Jedes Krankenhaus muss in der Lage sein, auf einfache Anfrage [Jedes Krankenhaus muss in der Lage sein, auf einfache Anfrage
entweder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, entweder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder des Landesinstituts Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder des Landesinstituts
für Kranken- und Invalidenversicherung ein Exemplar der im Krankenhaus für Kranken- und Invalidenversicherung ein Exemplar der im Krankenhaus
verwendeten Aufnahmeerklärungen, in dem die im Krankenhaus geltenden verwendeten Aufnahmeerklärungen, in dem die im Krankenhaus geltenden
Tarife eingetragen sind und das gegebenenfalls gemäß den in Artikel 2 Tarife eingetragen sind und das gegebenenfalls gemäß den in Artikel 2
§ 4 vorgesehenen Möglichkeiten angepasst ist, [...] zu übermitteln.] § 4 vorgesehenen Möglichkeiten angepasst ist, [...] zu übermitteln.]
[Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 15. Dezember 2008 [Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 15. Dezember 2008
(B.S. vom 16. Februar 2009) und abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom (B.S. vom 16. Februar 2009) und abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom
28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)]
Art. 5 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 5 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach seiner Veröffentlichung in Kraft. nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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