← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de verklaring bij opname in een ziekenhuis. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Koninklijk besluit betreffende de verklaring bij opname in een ziekenhuis. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal concernant la déclaration d'admission à l'hôpital. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
17 JUNI 2004. - Koninklijk besluit betreffende de verklaring bij | 17 JUIN 2004. - Arrêté royal concernant la déclaration d'admission à |
opname in een ziekenhuis. - Officieuze coördinatie in het Duits | l'hôpital. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 17 juni 2004 betreffende de verklaring bij | allemande de l'arrêté royal du 17 juin 2004 concernant la déclaration |
opname in een ziekenhuis (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2004, err. | d'admission à l'hôpital (Moniteur belge du 14 juillet 2004, err. du 5 |
van 5 augustus 2004), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | août 2004), tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 15 december 2008 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 15 décembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 17 |
koninklijk besluit van 17 juni 2004 betreffende de verklaring bij | juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur |
opname in een ziekenhuis (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2009); | belge du 16 février 2009); |
- het koninklijk besluit van 28 juni 2011 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 28 juin 2011 modifiant l'arrêté royal du 17 juin |
koninklijk besluit van 17 juni 2004 betreffende de verklaring bij | 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur belge |
opname in een ziekenhuis (Belgisch Staatsblad van 18 augustus 2011); | du 18 août 2011); |
- het koninklijk besluit van 28 maart 2014 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 28 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 17 juin |
koninklijk besluit van 17 juni 2004 betreffende de verklaring bij | 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur belge |
opname in een ziekenhuis (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2014, err. | |
van 12 augustus 2014); | du 17 juin 2014, err. du 12 août 2014); |
- het koninklijk besluit van 9 november 2015 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 9 novembre 2015 modifiant l'arrêté royal du 17 |
koninklijk besluit van 17 juni 2004 betreffende de verklaring bij | juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur |
opname in een ziekenhuis (Belgisch Staatsblad van 1 december 2015); | belge du 1er décembre 2015); |
- het koninklijk besluit van 25 september 2018 tot harmonisatie van de | - l'arrêté royal du 25 septembre 2018 visant à harmoniser les concepts |
begrippen elektronische handtekening en duurzame gegevensdrager (Belgisch Staatsblad van 10 oktober 2018). | de signature électronique et de support durable (Moniteur belge du 10 octobre 2018). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
17. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über die Erklärung bei der Aufnahme | 17. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über die Erklärung bei der Aufnahme |
in ein Krankenhaus | in ein Krankenhaus |
Artikel 1 - Die Artikel 85, 86 und 110 des Gesetzes vom 14. Januar | Artikel 1 - Die Artikel 85, 86 und 110 des Gesetzes vom 14. Januar |
2002 zur Festlegung von Maßnahmen im Bereich Gesundheitspflege treten | 2002 zur Festlegung von Maßnahmen im Bereich Gesundheitspflege treten |
in Kraft. | in Kraft. |
Art. 2 - [ § 1 - Spätestens zu Beginn der Aufnahme muss dem Patienten | Art. 2 - [ § 1 - Spätestens zu Beginn der Aufnahme muss dem Patienten |
oder der Person, die gemäß den Artikeln 12 bis 14 des Gesetzes vom 22. | oder der Person, die gemäß den Artikeln 12 bis 14 des Gesetzes vom 22. |
August 2002 über die Rechte des Patienten den Patienten vertreten | August 2002 über die Rechte des Patienten den Patienten vertreten |
kann, nachstehend "Vertreter" genannt, eine Reihe von Dokumenten zur | kann, nachstehend "Vertreter" genannt, eine Reihe von Dokumenten zur |
Unterzeichnung vorgelegt werden. | Unterzeichnung vorgelegt werden. |
Dabei handelt es sich um folgende [zwei] Dokumente: | Dabei handelt es sich um folgende [zwei] Dokumente: |
1. eine Aufnahmeerklärung, die, je nachdem ob es sich um eine | 1. eine Aufnahmeerklärung, die, je nachdem ob es sich um eine |
klassische Aufnahme in ein allgemeines Krankenhaus, um einen | klassische Aufnahme in ein allgemeines Krankenhaus, um einen |
Tageskrankenhausaufenthalt in einem allgemeinen Krankenhaus oder um | Tageskrankenhausaufenthalt in einem allgemeinen Krankenhaus oder um |
eine Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus handelt, nach dem | eine Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus handelt, nach dem |
Muster in Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zu vorliegendem Erlass | Muster in Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zu vorliegendem Erlass |
erstellt wird, | erstellt wird, |
2. ein Dokument mit den notwendigen Erläuterungen zur vorerwähnten | 2. ein Dokument mit den notwendigen Erläuterungen zur vorerwähnten |
Aufnahmeerklärung, das, je nachdem, ob es sich um eine Aufnahme in ein | Aufnahmeerklärung, das, je nachdem, ob es sich um eine Aufnahme in ein |
allgemeines Krankenhaus einerseits oder um eine Aufnahme in ein | allgemeines Krankenhaus einerseits oder um eine Aufnahme in ein |
psychiatrisches Krankenhaus andererseits handelt, nach dem Muster in | psychiatrisches Krankenhaus andererseits handelt, nach dem Muster in |
Anlage 4 beziehungsweise Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellt | Anlage 4 beziehungsweise Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellt |
wird, | wird, |
3. [...] | 3. [...] |
[Mit diesen Dokumenten wird der Patient über die finanziellen | [Mit diesen Dokumenten wird der Patient über die finanziellen |
Auswirkungen einer Krankenhausaufnahme informiert. Das Krankenhaus | Auswirkungen einer Krankenhausaufnahme informiert. Das Krankenhaus |
nimmt sich vorzugsweise vor der Aufnahme und spätestens bei der | nimmt sich vorzugsweise vor der Aufnahme und spätestens bei der |
Aufnahme selbst die notwendige Zeit, um den Inhalt der | Aufnahme selbst die notwendige Zeit, um den Inhalt der |
Aufnahmeerklärung und die finanziellen Auswirkungen einer | Aufnahmeerklärung und die finanziellen Auswirkungen einer |
Krankenhausaufnahme anhand des in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten | Krankenhausaufnahme anhand des in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten |
erläuternden Dokuments mündlich zu erklären.] | erläuternden Dokuments mündlich zu erklären.] |
§ 2 - [Eine Übersichtsliste mit den aktuellen Preisen der im | § 2 - [Eine Übersichtsliste mit den aktuellen Preisen der im |
Krankenhaus angebotenen Produkte und Dienstleistungen wird dem | Krankenhaus angebotenen Produkte und Dienstleistungen wird dem |
Patienten im Krankenhaus zur Verfügung gestellt. Das Krankenhaus | Patienten im Krankenhaus zur Verfügung gestellt. Das Krankenhaus |
informiert den Patienten klar und ausdrücklich darüber, wo die | informiert den Patienten klar und ausdrücklich darüber, wo die |
Übersichtsliste im Krankenhaus eingesehen werden kann. Das Krankenhaus | Übersichtsliste im Krankenhaus eingesehen werden kann. Das Krankenhaus |
veröffentlicht die Übersichtsliste ebenfalls auf seiner Website.] | veröffentlicht die Übersichtsliste ebenfalls auf seiner Website.] |
[Bei einer Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus wird dem | [Bei einer Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus wird dem |
Patienten zusammen mit dem erläuternden Dokument, wie in Anlage 5 | Patienten zusammen mit dem erläuternden Dokument, wie in Anlage 5 |
erwähnt, eine Liste mit den Preisen der geläufigsten Produkte und | erwähnt, eine Liste mit den Preisen der geläufigsten Produkte und |
Dienstleistungen ausgehändigt.] | Dienstleistungen ausgehändigt.] |
§ 3 - Unter Tageskrankenhausaufenthalt versteht man alle geplanten | § 3 - Unter Tageskrankenhausaufenthalt versteht man alle geplanten |
diagnostischen oder therapeutischen Handlungen in den verschiedenen | diagnostischen oder therapeutischen Handlungen in den verschiedenen |
medizinischen Fachbereichen, für die der Patient das Krankenhaus am | medizinischen Fachbereichen, für die der Patient das Krankenhaus am |
Tag der Aufnahme verlässt. Die betreffenden Handlungen erfordern ein | Tag der Aufnahme verlässt. Die betreffenden Handlungen erfordern ein |
wirksames Eingreifen des medizinischen, krankenpflegerischen und/oder | wirksames Eingreifen des medizinischen, krankenpflegerischen und/oder |
heilhilfsberuflichen Personals des Krankenhauses, weil der | heilhilfsberuflichen Personals des Krankenhauses, weil der |
Gesundheitszustand des Patienten eine längere | Gesundheitszustand des Patienten eine längere |
medizinische/krankenpflegerische Überwachung erfordert und/oder | medizinische/krankenpflegerische Überwachung erfordert und/oder |
aufgrund der medizinisch-technischen Komplexität des Verfahrens und | aufgrund der medizinisch-technischen Komplexität des Verfahrens und |
der Sicherheit des Patienten. | der Sicherheit des Patienten. |
§ 4 - Der kursiv gedruckte Text in den als Anlage zu vorliegendem | § 4 - Der kursiv gedruckte Text in den als Anlage zu vorliegendem |
Erlass beigefügten Mustern zeigt die Passagen an, die vom Krankenhaus | Erlass beigefügten Mustern zeigt die Passagen an, die vom Krankenhaus |
in den Dokumenten weggelassen werden können, wenn sie für das | in den Dokumenten weggelassen werden können, wenn sie für das |
betreffende Krankenhaus nicht zutreffen. [Wenn der Titel einer Rubrik | betreffende Krankenhaus nicht zutreffen. [Wenn der Titel einer Rubrik |
in den Mustern kursiv gedruckt ist, kann die gesamte Rubrik | in den Mustern kursiv gedruckt ist, kann die gesamte Rubrik |
weggelassen werden, wenn der Inhalt dieser Rubrik nicht auf das | weggelassen werden, wenn der Inhalt dieser Rubrik nicht auf das |
Krankenhaus oder eine spezifische Aufnahme zutrifft. Jede andere | Krankenhaus oder eine spezifische Aufnahme zutrifft. Jede andere |
Hinzufügung, Änderung oder Streichung in den als Anlage zu | Hinzufügung, Änderung oder Streichung in den als Anlage zu |
vorliegendem Erlass beigefügten Modellen ist verboten.] | vorliegendem Erlass beigefügten Modellen ist verboten.] |
Der Krankenhausverwalter muss insbesondere darauf achten, dass alle in | Der Krankenhausverwalter muss insbesondere darauf achten, dass alle in |
der Aufnahmeerklärung [...] in Prozent ausgedrückten Elemente | der Aufnahmeerklärung [...] in Prozent ausgedrückten Elemente |
ordnungsgemäß eingetragen und aktualisiert sind und dass alle anderen | ordnungsgemäß eingetragen und aktualisiert sind und dass alle anderen |
darin angefragten Informationen mitgeteilt werden. | darin angefragten Informationen mitgeteilt werden. |
[In Abweichung von Absatz 1 können Krankenhäuser, die weder | [In Abweichung von Absatz 1 können Krankenhäuser, die weder |
Zimmerzuschläge noch Honorarzuschläge fakturieren, auch hinsichtlich | Zimmerzuschläge noch Honorarzuschläge fakturieren, auch hinsichtlich |
des nicht kursiv gedruckten Textes von den Mustern abweichen. Sie | des nicht kursiv gedruckten Textes von den Mustern abweichen. Sie |
können Patienten auf vereinfachte Weise über die finanziellen | können Patienten auf vereinfachte Weise über die finanziellen |
Auswirkungen einer Krankenhausaufnahme informieren.] | Auswirkungen einer Krankenhausaufnahme informieren.] |
§ 5 - Die Aufnahmeerklärung [...] muss ordnungsgemäß ausgefüllt | § 5 - Die Aufnahmeerklärung [...] muss ordnungsgemäß ausgefüllt |
werden. | werden. |
Die Aufnahmeerklärung [...] wird in zwei Ausfertigungen unterzeichnet, | Die Aufnahmeerklärung [...] wird in zwei Ausfertigungen unterzeichnet, |
von denen eine für den Verwalter und eine für den Patienten oder | von denen eine für den Verwalter und eine für den Patienten oder |
seinen Vertreter bestimmt ist. Die Verwendung von Kohlepapier [oder | seinen Vertreter bestimmt ist. Die Verwendung von Kohlepapier [oder |
der [elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 der | der [elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 der |
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG oder der qualifizierten | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG oder der qualifizierten |
elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 derselben | elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 derselben |
Verordnung]] ist erlaubt. [Der Patient erhält immer eine Papierfassung | Verordnung]] ist erlaubt. [Der Patient erhält immer eine Papierfassung |
der unterzeichneten Aufnahmeerklärung, auch wenn die Aufnahmeerklärung | der unterzeichneten Aufnahmeerklärung, auch wenn die Aufnahmeerklärung |
elektronisch unterzeichnet wurde.] | elektronisch unterzeichnet wurde.] |
[Das Krankenhaus bewahrt die unterzeichnete Aufnahmeerklärung während | [Das Krankenhaus bewahrt die unterzeichnete Aufnahmeerklärung während |
mindestens zwei Jahren nach Versendung der letzten Rechnung für die | mindestens zwei Jahren nach Versendung der letzten Rechnung für die |
Aufnahme, die zur Unterzeichnung der betreffenden Aufnahmeerklärung | Aufnahme, die zur Unterzeichnung der betreffenden Aufnahmeerklärung |
geführt hat, auf.] | geführt hat, auf.] |
Im Falle einer Notaufnahme unterzeichnet der Patient [...] die | Im Falle einer Notaufnahme unterzeichnet der Patient [...] die |
Aufnahmeerklärung in Abweichung von § 1, sobald er körperlich und | Aufnahmeerklärung in Abweichung von § 1, sobald er körperlich und |
geistig dazu in der Lage ist, es sei denn, dies ist bereits bei der | geistig dazu in der Lage ist, es sei denn, dies ist bereits bei der |
Aufnahme durch seinen Vertreter geschehen.] | Aufnahme durch seinen Vertreter geschehen.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 2008 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 2008 (B.S. vom |
16. Februar 2009); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch | 16. Februar 2009); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch |
Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 | Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 |
Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 28. März 2014 | Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 28. März 2014 |
(B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des | (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des |
K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 (früherer | K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 (früherer |
einziger Absatz) ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 28. März 2014 | einziger Absatz) ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 28. März 2014 |
(B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des | (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des |
K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 1. Dezember 2015); § 4 Abs. 1 | K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 1. Dezember 2015); § 4 Abs. 1 |
ergänzt durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. | ergänzt durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. |
Juni 2014); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 des K.E. vom 28. | Juni 2014); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 des K.E. vom 28. |
März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 | März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 |
Nr. 2 des K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 1. Dezember 2015); § 5 | Nr. 2 des K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 1. Dezember 2015); § 5 |
Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. | Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. |
vom 17. Juni 2014); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 8 bis 10 | vom 17. Juni 2014); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 8 bis 10 |
des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014) und Art. 9 des | des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014) und Art. 9 des |
K.E. vom 25. September 2018 (B.S. vom 10. Oktober 2018); § 5 neuer | K.E. vom 25. September 2018 (B.S. vom 10. Oktober 2018); § 5 neuer |
Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 11 des K.E. vom 28. März 2014 | Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 11 des K.E. vom 28. März 2014 |
(B.S. vom 17. Juni 2014); § 5 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 12 | (B.S. vom 17. Juni 2014); § 5 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 12 |
des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] | des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] |
[Art. 2/1 - [Die in Artikel 2 § 2 erwähnte Übersichtsliste mit den | [Art. 2/1 - [Die in Artikel 2 § 2 erwähnte Übersichtsliste mit den |
aktuellen Preisen der im Krankenhaus angebotenen Produkte und | aktuellen Preisen der im Krankenhaus angebotenen Produkte und |
Dienstleistungen unterscheidet zwischen Kosten in Bezug auf den | Dienstleistungen unterscheidet zwischen Kosten in Bezug auf den |
Komfort des Zimmers, Kosten für Essen und Getränke, Kosten für | Komfort des Zimmers, Kosten für Essen und Getränke, Kosten für |
Hygieneprodukte, Kosten für Wäsche, Kosten für den Begleiter des | Hygieneprodukte, Kosten für Wäsche, Kosten für den Begleiter des |
Patienten und Kosten für diverse andere Produkte und | Patienten und Kosten für diverse andere Produkte und |
Dienstleistungen.] | Dienstleistungen.] |
[...] | [...] |
Wird ein Pauschalbetrag angewandt, um die Nutzung der verschiedenen | Wird ein Pauschalbetrag angewandt, um die Nutzung der verschiedenen |
vorerwähnten Produkte und Dienstleistungen zu decken, müssen die durch | vorerwähnten Produkte und Dienstleistungen zu decken, müssen die durch |
diesen Pauschalbetrag gedeckten Produkte und Dienstleistungen | diesen Pauschalbetrag gedeckten Produkte und Dienstleistungen |
ebenfalls angegeben werden.] | ebenfalls angegeben werden.] |
[Art. 2/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Dezember 2008 (B.S. | [Art. 2/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Dezember 2008 (B.S. |
vom 16. Februar 2009); Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom | vom 16. Februar 2009); Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom |
28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben | 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben |
durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni | durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni |
2014)] | 2014)] |
Art. 3 - Ungeachtet der für die Einnahme der Honorare geltenden | Art. 3 - Ungeachtet der für die Einnahme der Honorare geltenden |
Regelung ist der Krankenhausverwalter, was die Festlegung der | Regelung ist der Krankenhausverwalter, was die Festlegung der |
Zuschläge betrifft, verpflichtet, in der Aufnahmeerklärung [die von | Zuschläge betrifft, verpflichtet, in der Aufnahmeerklärung [die von |
den Krankenhausärzten im Vergleich zu den Vertragstarifen angewandten | den Krankenhausärzten im Vergleich zu den Vertragstarifen angewandten |
Prozentsätze] [...] zu vermerken. In den Fällen, wo er nicht | Prozentsätze] [...] zu vermerken. In den Fällen, wo er nicht |
gesetzlich dazu verpflichtet ist, kann er angeben, dass es sich um | gesetzlich dazu verpflichtet ist, kann er angeben, dass es sich um |
[Höchstprozentsätze] handelt. | [Höchstprozentsätze] handelt. |
[Art. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 28. März 2014 | [Art. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 28. März 2014 |
(B.S. vom 17. Juni 2014)] | (B.S. vom 17. Juni 2014)] |
Art. 4 - Der Krankenhausverwalter muss jeder Person, die sich vorher | Art. 4 - Der Krankenhausverwalter muss jeder Person, die sich vorher |
informieren möchte, ein Exemplar der Aufnahmeerklärung, in der die | informieren möchte, ein Exemplar der Aufnahmeerklärung, in der die |
geltenden Tarife mit den vom Krankenhaus spezifisch festgelegten | geltenden Tarife mit den vom Krankenhaus spezifisch festgelegten |
Tarifen angegeben sind, zur Verfügung stellen. | Tarifen angegeben sind, zur Verfügung stellen. |
[Jedes Krankenhaus muss in der Lage sein, auf einfache Anfrage | [Jedes Krankenhaus muss in der Lage sein, auf einfache Anfrage |
entweder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | entweder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder des Landesinstituts | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder des Landesinstituts |
für Kranken- und Invalidenversicherung ein Exemplar der im Krankenhaus | für Kranken- und Invalidenversicherung ein Exemplar der im Krankenhaus |
verwendeten Aufnahmeerklärungen, in dem die im Krankenhaus geltenden | verwendeten Aufnahmeerklärungen, in dem die im Krankenhaus geltenden |
Tarife eingetragen sind und das gegebenenfalls gemäß den in Artikel 2 | Tarife eingetragen sind und das gegebenenfalls gemäß den in Artikel 2 |
§ 4 vorgesehenen Möglichkeiten angepasst ist, [...] zu übermitteln.] | § 4 vorgesehenen Möglichkeiten angepasst ist, [...] zu übermitteln.] |
[Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 15. Dezember 2008 | [Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 15. Dezember 2008 |
(B.S. vom 16. Februar 2009) und abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom | (B.S. vom 16. Februar 2009) und abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom |
28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] | 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] |
Art. 5 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 5 - [Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach seiner Veröffentlichung in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung in Kraft. |
Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |