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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/01/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering van buurtdiensten en -banen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001 visant à favoriser le développement de services et d'emplois de proximité
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001 visant à favoriser le
van buurtdiensten en -banen développement de services et d'emplois de proximité
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
juli 2001 tot bevordering van buurtdiensten en -banen, opgemaakt door 20 juillet 2001 visant à favoriser le développement de services et
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het d'emplois de proximité, établi par le Service central de traduction
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering van officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001 visant à
buurtdiensten en -banen. favoriser le développement de services et d'emplois de proximité.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN
ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM
DER FINANZEN DER FINANZEN
20. JULI 2001 - Gesetz zur Förderung der Entwicklung von 20. JULI 2001 - Gesetz zur Förderung der Entwicklung von
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Dienstleistungsscheck: das von einer ausgebenden Gesellschaft 1. Dienstleistungsscheck: das von einer ausgebenden Gesellschaft
ausgegebene Zahlungsmittel, anhand dessen der Benutzer mit ausgegebene Zahlungsmittel, anhand dessen der Benutzer mit
finanzieller Unterstützung des Staates in Form einer finanzieller Unterstützung des Staates in Form einer
Verbrauchersubvention eine Arbeits- oder Dienstleistung im Nahbereich, Verbrauchersubvention eine Arbeits- oder Dienstleistung im Nahbereich,
die von einem zugelassenen Unternehmen erbracht wird, vergüten kann, die von einem zugelassenen Unternehmen erbracht wird, vergüten kann,
2. ausgebender Gesellschaft: die nach einem Angebotsaufruf vom 2. ausgebender Gesellschaft: die nach einem Angebotsaufruf vom
Landesamt für Arbeitsbeschaffung bestimmte Gesellschaft, die die Landesamt für Arbeitsbeschaffung bestimmte Gesellschaft, die die
Dienstleistungsschecks ausgibt, Dienstleistungsschecks ausgibt,
3. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich: 3. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich:
arbeitsplatzschaffende Tätigkeiten mit oder ohne Handelscharakter, die arbeitsplatzschaffende Tätigkeiten mit oder ohne Handelscharakter, die
individuellen, persönlichen oder familiären Bedürfnissen des täglichen individuellen, persönlichen oder familiären Bedürfnissen des täglichen
Lebens entsprechen: Lebens entsprechen:
a) häusliche Hilfe im Haushalt, a) häusliche Hilfe im Haushalt,
b) Kinderbetreuung, b) Kinderbetreuung,
c) häusliche Hilfe für Betagte, Kranke oder Behinderte. c) häusliche Hilfe für Betagte, Kranke oder Behinderte.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Anwendungsbereich bestimmen und auf andere Tätigkeiten oder andere Anwendungsbereich bestimmen und auf andere Tätigkeiten oder andere
Kategorien von Personen ausdehnen, nachdem eine Evaluation und Kategorien von Personen ausdehnen, nachdem eine Evaluation und
Besprechung in den Föderalen Gesetzgebenden Kammern stattgefunden hat, Besprechung in den Föderalen Gesetzgebenden Kammern stattgefunden hat,
4. Benutzern: die natürlichen Personen, die den Dienstleistungsscheck 4. Benutzern: die natürlichen Personen, die den Dienstleistungsscheck
benutzen, benutzen,
5. Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, deren 5. Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, deren
Tätigkeit oder Zweck zumindest zum Teil darin besteht, Arbeits- oder Tätigkeit oder Zweck zumindest zum Teil darin besteht, Arbeits- oder
Dienstleistungen im Nahbereich zu erbringen, Dienstleistungen im Nahbereich zu erbringen,
6. zugelassenem Unternehmen: das von der aufgrund von Artikel 6 § 1 6. zugelassenem Unternehmen: das von der aufgrund von Artikel 6 § 1
Punkt VI Nr. 1 und Punkt IX Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August Punkt VI Nr. 1 und Punkt IX Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August
1980 zur Reform der Institutionen zuständigen Behörde zugelassene 1980 zur Reform der Institutionen zuständigen Behörde zugelassene
Unternehmen, das die in Nr. 3 erwähnten Arbeiten oder Dienstleistungen Unternehmen, das die in Nr. 3 erwähnten Arbeiten oder Dienstleistungen
im Nahbereich erbringt und dabei dem Benutzer die Qualität und die im Nahbereich erbringt und dabei dem Benutzer die Qualität und die
Sicherheit dieser Leistungen gewährleistet. Sicherheit dieser Leistungen gewährleistet.
Was die Hilfeleistungen für Personen betrifft, müssen die Unternehmen Was die Hilfeleistungen für Personen betrifft, müssen die Unternehmen
vorab von der aufgrund von Artikel 5 § 1 Punkt II des vorerwähnten vorab von der aufgrund von Artikel 5 § 1 Punkt II des vorerwähnten
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zuständigen Behörde zugelassen Sondergesetzes vom 8. August 1980 zuständigen Behörde zugelassen
worden sein. worden sein.
Art. 3 - Um Arbeits- oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichten zu Art. 3 - Um Arbeits- oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichten zu
lassen, übergibt der Benutzer einem zugelassenen Unternehmen einen lassen, übergibt der Benutzer einem zugelassenen Unternehmen einen
Dienstleistungsscheck pro geleistete Arbeitsstunde. Dienstleistungsscheck pro geleistete Arbeitsstunde.
Für die Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich, Für die Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich,
für die Dienstleistungsschecks benutzt werden, stellt das zugelassene für die Dienstleistungsschecks benutzt werden, stellt das zugelassene
Unternehmen einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer ein, der als Unternehmen einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer ein, der als
Arbeitssuchender in einer regionalen Dienststelle für Arbeitssuchender in einer regionalen Dienststelle für
Arbeitsbeschaffung eingetragen ist. Arbeitsbeschaffung eingetragen ist.
Dieser Arbeitnehmer muss zumindest halbzeitbeschäftigt sein im Rahmen Dieser Arbeitnehmer muss zumindest halbzeitbeschäftigt sein im Rahmen
eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge. Arbeitsverträge.
Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung zahlt der ausgebenden Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung zahlt der ausgebenden
Gesellschaft im Namen und für Rechnung des Benutzers eine Beteiligung Gesellschaft im Namen und für Rechnung des Benutzers eine Beteiligung
in Form eines Zusatzbetrags pro geleistete Stunde auf der Grundlage in Form eines Zusatzbetrags pro geleistete Stunde auf der Grundlage
der Anzahl von dieser Gesellschaft validierter Dienstleistungsschecks. der Anzahl von dieser Gesellschaft validierter Dienstleistungsschecks.
Die Dienstleistungsschecks werden innerhalb der Grenzen der im Die Dienstleistungsschecks werden innerhalb der Grenzen der im
Haushaltsplan jährlich dafür vorgesehenen Mittel ausgegeben. Haushaltsplan jährlich dafür vorgesehenen Mittel ausgegeben.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Mechanismus zur Gewährleistung, dass die Gesamtanzahl Stunden den für Mechanismus zur Gewährleistung, dass die Gesamtanzahl Stunden den für
das Haushaltsjahr festgelegten Betrag nicht überschreitet. das Haushaltsjahr festgelegten Betrag nicht überschreitet.
Die ausgebende Gesellschaft führt dem zugelassenen Unternehmen den Die ausgebende Gesellschaft führt dem zugelassenen Unternehmen den
Wert des Dienstleistungsschecks zuzüglich der verschiedenen Wert des Dienstleistungsschecks zuzüglich der verschiedenen
Beteiligungen zu. Beteiligungen zu.
Art. 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass: Erlass:
1. die Form des Dienstleistungsschecks, die Modalitäten für die 1. die Form des Dienstleistungsschecks, die Modalitäten für die
Erlangung und Benutzung dieses Schecks, Erlangung und Benutzung dieses Schecks,
2. den Nennwert des Schecks und den Zusatzbetrag, die je nach Art der 2. den Nennwert des Schecks und den Zusatzbetrag, die je nach Art der
Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich variieren können, sowie Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich variieren können, sowie
die Bedingungen und Modalitäten für die Auszahlungen. die Bedingungen und Modalitäten für die Auszahlungen.
Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Finanzierung der Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Finanzierung der
Dienstleistungsschecks, deren Kosten zu Lasten der in Artikel 5 Absatz Dienstleistungsschecks, deren Kosten zu Lasten der in Artikel 5 Absatz
1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
erwähnten LASS-Globalverwaltung gehen. erwähnten LASS-Globalverwaltung gehen.
Art. 5 - Artikel 66 § 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung Art. 5 - Artikel 66 § 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung
von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen wird durch von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen wird durch
folgenden Absatz ergänzt: folgenden Absatz ergänzt:
« Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen « Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen
Sicherheit kann der König den Betrag der alternativen Finanzierung um Sicherheit kann der König den Betrag der alternativen Finanzierung um
die Kosten der Dienstleistungsschecks erhöhen. » die Kosten der Dienstleistungsschecks erhöhen. »
Art. 6 - Das Abkommen, das den Benutzer an das zugelassene Unternehmen Art. 6 - Das Abkommen, das den Benutzer an das zugelassene Unternehmen
bindet, wird von Rechts wegen aufgelöst: bindet, wird von Rechts wegen aufgelöst:
1. wenn das Unternehmen seine Zulassung verliert, 1. wenn das Unternehmen seine Zulassung verliert,
2. wenn keine Dienstleistungsschecks mehr ausgegeben werden und der 2. wenn keine Dienstleistungsschecks mehr ausgegeben werden und der
Benutzer keine mehr besitzt. Benutzer keine mehr besitzt.
Art. 7 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung tritt von Rechts wegen Art. 7 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung tritt von Rechts wegen
in Höhe des der ausgebenden Gesellschaft zugeführten Betrags an die in Höhe des der ausgebenden Gesellschaft zugeführten Betrags an die
Stelle des Benutzers. Stelle des Benutzers.
Der König bestimmt die mit der Ausführung der Bestimmungen des Der König bestimmt die mit der Ausführung der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes sowie seiner Ausführungserlasse beauftragen vorliegenden Gesetzes sowie seiner Ausführungserlasse beauftragen
Verwaltungen und die mit der Kontrolle der Einhaltung derselben Verwaltungen und die mit der Kontrolle der Einhaltung derselben
Bestimmungen beauftragten Beamten. Er bestimmt ebenfalls die Bestimmungen beauftragten Beamten. Er bestimmt ebenfalls die
Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die Rückerstattung der Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die Rückerstattung der
unrechtmässig gewährten finanziellen Beteiligungen. unrechtmässig gewährten finanziellen Beteiligungen.
Art. 8 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Art. 8 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt 1
Unterabschnitt 2quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie Unterabschnitt 2quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie
folgt ergänzt: "und für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks folgt ergänzt: "und für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks
vergütet werden". vergütet werden".
Art. 9 - Artikel 14521 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 9 - Artikel 14521 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 7.
April 1999, wird wie folgt abgeändert: April 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "oder auf der Grundlage der 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "oder auf der Grundlage der
Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums effektiv gezahlt Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums effektiv gezahlt
worden sind für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet worden sind für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet
werden. » werden. »
2. In Absatz 2 wird das Wort "berücksichtigt" durch die Wörter "oder 2. In Absatz 2 wird das Wort "berücksichtigt" durch die Wörter "oder
der Nennwert der im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der der Nennwert der im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der
Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich
erwähnten Dienstleistungsschecks berücksichtigt" ersetzt. erwähnten Dienstleistungsschecks berücksichtigt" ersetzt.
Art. 10 - Der Minister der Beschäftigung, der Minister der Sozialen Art. 10 - Der Minister der Beschäftigung, der Minister der Sozialen
Angelegenheiten und der Minister des Haushalts erstellen halbjährlich Angelegenheiten und der Minister des Haushalts erstellen halbjährlich
einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der Massnahme; dieser einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der Massnahme; dieser
wird dem Ministerrat vorgelegt. wird dem Ministerrat vorgelegt.
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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