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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering van buurtdiensten en -banen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001 visant à favoriser le développement de services et d'emplois de proximité |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering | en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001 visant à favoriser le |
van buurtdiensten en -banen | développement de services et d'emplois de proximité |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
juli 2001 tot bevordering van buurtdiensten en -banen, opgemaakt door | 20 juillet 2001 visant à favoriser le développement de services et |
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | d'emplois de proximité, établi par le Service central de traduction |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering van | officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001 visant à |
buurtdiensten en -banen. | favoriser le développement de services et d'emplois de proximité. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. | Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN |
ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM | ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM |
DER FINANZEN | DER FINANZEN |
20. JULI 2001 - Gesetz zur Förderung der Entwicklung von | 20. JULI 2001 - Gesetz zur Förderung der Entwicklung von |
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich | Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Dienstleistungsscheck: das von einer ausgebenden Gesellschaft | 1. Dienstleistungsscheck: das von einer ausgebenden Gesellschaft |
ausgegebene Zahlungsmittel, anhand dessen der Benutzer mit | ausgegebene Zahlungsmittel, anhand dessen der Benutzer mit |
finanzieller Unterstützung des Staates in Form einer | finanzieller Unterstützung des Staates in Form einer |
Verbrauchersubvention eine Arbeits- oder Dienstleistung im Nahbereich, | Verbrauchersubvention eine Arbeits- oder Dienstleistung im Nahbereich, |
die von einem zugelassenen Unternehmen erbracht wird, vergüten kann, | die von einem zugelassenen Unternehmen erbracht wird, vergüten kann, |
2. ausgebender Gesellschaft: die nach einem Angebotsaufruf vom | 2. ausgebender Gesellschaft: die nach einem Angebotsaufruf vom |
Landesamt für Arbeitsbeschaffung bestimmte Gesellschaft, die die | Landesamt für Arbeitsbeschaffung bestimmte Gesellschaft, die die |
Dienstleistungsschecks ausgibt, | Dienstleistungsschecks ausgibt, |
3. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich: | 3. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich: |
arbeitsplatzschaffende Tätigkeiten mit oder ohne Handelscharakter, die | arbeitsplatzschaffende Tätigkeiten mit oder ohne Handelscharakter, die |
individuellen, persönlichen oder familiären Bedürfnissen des täglichen | individuellen, persönlichen oder familiären Bedürfnissen des täglichen |
Lebens entsprechen: | Lebens entsprechen: |
a) häusliche Hilfe im Haushalt, | a) häusliche Hilfe im Haushalt, |
b) Kinderbetreuung, | b) Kinderbetreuung, |
c) häusliche Hilfe für Betagte, Kranke oder Behinderte. | c) häusliche Hilfe für Betagte, Kranke oder Behinderte. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Anwendungsbereich bestimmen und auf andere Tätigkeiten oder andere | Anwendungsbereich bestimmen und auf andere Tätigkeiten oder andere |
Kategorien von Personen ausdehnen, nachdem eine Evaluation und | Kategorien von Personen ausdehnen, nachdem eine Evaluation und |
Besprechung in den Föderalen Gesetzgebenden Kammern stattgefunden hat, | Besprechung in den Föderalen Gesetzgebenden Kammern stattgefunden hat, |
4. Benutzern: die natürlichen Personen, die den Dienstleistungsscheck | 4. Benutzern: die natürlichen Personen, die den Dienstleistungsscheck |
benutzen, | benutzen, |
5. Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, deren | 5. Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, deren |
Tätigkeit oder Zweck zumindest zum Teil darin besteht, Arbeits- oder | Tätigkeit oder Zweck zumindest zum Teil darin besteht, Arbeits- oder |
Dienstleistungen im Nahbereich zu erbringen, | Dienstleistungen im Nahbereich zu erbringen, |
6. zugelassenem Unternehmen: das von der aufgrund von Artikel 6 § 1 | 6. zugelassenem Unternehmen: das von der aufgrund von Artikel 6 § 1 |
Punkt VI Nr. 1 und Punkt IX Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August | Punkt VI Nr. 1 und Punkt IX Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August |
1980 zur Reform der Institutionen zuständigen Behörde zugelassene | 1980 zur Reform der Institutionen zuständigen Behörde zugelassene |
Unternehmen, das die in Nr. 3 erwähnten Arbeiten oder Dienstleistungen | Unternehmen, das die in Nr. 3 erwähnten Arbeiten oder Dienstleistungen |
im Nahbereich erbringt und dabei dem Benutzer die Qualität und die | im Nahbereich erbringt und dabei dem Benutzer die Qualität und die |
Sicherheit dieser Leistungen gewährleistet. | Sicherheit dieser Leistungen gewährleistet. |
Was die Hilfeleistungen für Personen betrifft, müssen die Unternehmen | Was die Hilfeleistungen für Personen betrifft, müssen die Unternehmen |
vorab von der aufgrund von Artikel 5 § 1 Punkt II des vorerwähnten | vorab von der aufgrund von Artikel 5 § 1 Punkt II des vorerwähnten |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zuständigen Behörde zugelassen | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zuständigen Behörde zugelassen |
worden sein. | worden sein. |
Art. 3 - Um Arbeits- oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichten zu | Art. 3 - Um Arbeits- oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichten zu |
lassen, übergibt der Benutzer einem zugelassenen Unternehmen einen | lassen, übergibt der Benutzer einem zugelassenen Unternehmen einen |
Dienstleistungsscheck pro geleistete Arbeitsstunde. | Dienstleistungsscheck pro geleistete Arbeitsstunde. |
Für die Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich, | Für die Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich, |
für die Dienstleistungsschecks benutzt werden, stellt das zugelassene | für die Dienstleistungsschecks benutzt werden, stellt das zugelassene |
Unternehmen einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer ein, der als | Unternehmen einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer ein, der als |
Arbeitssuchender in einer regionalen Dienststelle für | Arbeitssuchender in einer regionalen Dienststelle für |
Arbeitsbeschaffung eingetragen ist. | Arbeitsbeschaffung eingetragen ist. |
Dieser Arbeitnehmer muss zumindest halbzeitbeschäftigt sein im Rahmen | Dieser Arbeitnehmer muss zumindest halbzeitbeschäftigt sein im Rahmen |
eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge. | Arbeitsverträge. |
Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung zahlt der ausgebenden | Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung zahlt der ausgebenden |
Gesellschaft im Namen und für Rechnung des Benutzers eine Beteiligung | Gesellschaft im Namen und für Rechnung des Benutzers eine Beteiligung |
in Form eines Zusatzbetrags pro geleistete Stunde auf der Grundlage | in Form eines Zusatzbetrags pro geleistete Stunde auf der Grundlage |
der Anzahl von dieser Gesellschaft validierter Dienstleistungsschecks. | der Anzahl von dieser Gesellschaft validierter Dienstleistungsschecks. |
Die Dienstleistungsschecks werden innerhalb der Grenzen der im | Die Dienstleistungsschecks werden innerhalb der Grenzen der im |
Haushaltsplan jährlich dafür vorgesehenen Mittel ausgegeben. | Haushaltsplan jährlich dafür vorgesehenen Mittel ausgegeben. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Mechanismus zur Gewährleistung, dass die Gesamtanzahl Stunden den für | Mechanismus zur Gewährleistung, dass die Gesamtanzahl Stunden den für |
das Haushaltsjahr festgelegten Betrag nicht überschreitet. | das Haushaltsjahr festgelegten Betrag nicht überschreitet. |
Die ausgebende Gesellschaft führt dem zugelassenen Unternehmen den | Die ausgebende Gesellschaft führt dem zugelassenen Unternehmen den |
Wert des Dienstleistungsschecks zuzüglich der verschiedenen | Wert des Dienstleistungsschecks zuzüglich der verschiedenen |
Beteiligungen zu. | Beteiligungen zu. |
Art. 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass: | Erlass: |
1. die Form des Dienstleistungsschecks, die Modalitäten für die | 1. die Form des Dienstleistungsschecks, die Modalitäten für die |
Erlangung und Benutzung dieses Schecks, | Erlangung und Benutzung dieses Schecks, |
2. den Nennwert des Schecks und den Zusatzbetrag, die je nach Art der | 2. den Nennwert des Schecks und den Zusatzbetrag, die je nach Art der |
Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich variieren können, sowie | Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich variieren können, sowie |
die Bedingungen und Modalitäten für die Auszahlungen. | die Bedingungen und Modalitäten für die Auszahlungen. |
Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Finanzierung der | Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Finanzierung der |
Dienstleistungsschecks, deren Kosten zu Lasten der in Artikel 5 Absatz | Dienstleistungsschecks, deren Kosten zu Lasten der in Artikel 5 Absatz |
1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes | 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes |
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
erwähnten LASS-Globalverwaltung gehen. | erwähnten LASS-Globalverwaltung gehen. |
Art. 5 - Artikel 66 § 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung | Art. 5 - Artikel 66 § 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung |
von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen wird durch | von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen wird durch |
folgenden Absatz ergänzt: | folgenden Absatz ergänzt: |
« Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen | « Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen |
Sicherheit kann der König den Betrag der alternativen Finanzierung um | Sicherheit kann der König den Betrag der alternativen Finanzierung um |
die Kosten der Dienstleistungsschecks erhöhen. » | die Kosten der Dienstleistungsschecks erhöhen. » |
Art. 6 - Das Abkommen, das den Benutzer an das zugelassene Unternehmen | Art. 6 - Das Abkommen, das den Benutzer an das zugelassene Unternehmen |
bindet, wird von Rechts wegen aufgelöst: | bindet, wird von Rechts wegen aufgelöst: |
1. wenn das Unternehmen seine Zulassung verliert, | 1. wenn das Unternehmen seine Zulassung verliert, |
2. wenn keine Dienstleistungsschecks mehr ausgegeben werden und der | 2. wenn keine Dienstleistungsschecks mehr ausgegeben werden und der |
Benutzer keine mehr besitzt. | Benutzer keine mehr besitzt. |
Art. 7 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung tritt von Rechts wegen | Art. 7 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung tritt von Rechts wegen |
in Höhe des der ausgebenden Gesellschaft zugeführten Betrags an die | in Höhe des der ausgebenden Gesellschaft zugeführten Betrags an die |
Stelle des Benutzers. | Stelle des Benutzers. |
Der König bestimmt die mit der Ausführung der Bestimmungen des | Der König bestimmt die mit der Ausführung der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes sowie seiner Ausführungserlasse beauftragen | vorliegenden Gesetzes sowie seiner Ausführungserlasse beauftragen |
Verwaltungen und die mit der Kontrolle der Einhaltung derselben | Verwaltungen und die mit der Kontrolle der Einhaltung derselben |
Bestimmungen beauftragten Beamten. Er bestimmt ebenfalls die | Bestimmungen beauftragten Beamten. Er bestimmt ebenfalls die |
Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die Rückerstattung der | Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die Rückerstattung der |
unrechtmässig gewährten finanziellen Beteiligungen. | unrechtmässig gewährten finanziellen Beteiligungen. |
Art. 8 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt 1 | Art. 8 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt 1 |
Unterabschnitt 2quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie | Unterabschnitt 2quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie |
folgt ergänzt: "und für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks | folgt ergänzt: "und für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks |
vergütet werden". | vergütet werden". |
Art. 9 - Artikel 14521 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 9 - Artikel 14521 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. | Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. |
April 1999, wird wie folgt abgeändert: | April 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "oder auf der Grundlage der | 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "oder auf der Grundlage der |
Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums effektiv gezahlt | Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums effektiv gezahlt |
worden sind für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet | worden sind für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet |
werden. » | werden. » |
2. In Absatz 2 wird das Wort "berücksichtigt" durch die Wörter "oder | 2. In Absatz 2 wird das Wort "berücksichtigt" durch die Wörter "oder |
der Nennwert der im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der | der Nennwert der im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der |
Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich | Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich |
erwähnten Dienstleistungsschecks berücksichtigt" ersetzt. | erwähnten Dienstleistungsschecks berücksichtigt" ersetzt. |
Art. 10 - Der Minister der Beschäftigung, der Minister der Sozialen | Art. 10 - Der Minister der Beschäftigung, der Minister der Sozialen |
Angelegenheiten und der Minister des Haushalts erstellen halbjährlich | Angelegenheiten und der Minister des Haushalts erstellen halbjährlich |
einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der Massnahme; dieser | einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der Massnahme; dieser |
wird dem Ministerrat vorgelegt. | wird dem Ministerrat vorgelegt. |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |