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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering van buurtdiensten en -banen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001 visant à favoriser le développement de services et d'emplois de proximité |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering | en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001 visant à favoriser le |
| van buurtdiensten en -banen | développement de services et d'emplois de proximité |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| juli 2001 tot bevordering van buurtdiensten en -banen, opgemaakt door | 20 juillet 2001 visant à favoriser le développement de services et |
| de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | d'emplois de proximité, établi par le Service central de traduction |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 20 juli 2001 tot bevordering van | officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001 visant à |
| buurtdiensten en -banen. | favoriser le développement de services et d'emplois de proximité. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. | Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN |
| ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM | ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM |
| DER FINANZEN | DER FINANZEN |
| 20. JULI 2001 - Gesetz zur Förderung der Entwicklung von | 20. JULI 2001 - Gesetz zur Förderung der Entwicklung von |
| Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich | Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Dienstleistungsscheck: das von einer ausgebenden Gesellschaft | 1. Dienstleistungsscheck: das von einer ausgebenden Gesellschaft |
| ausgegebene Zahlungsmittel, anhand dessen der Benutzer mit | ausgegebene Zahlungsmittel, anhand dessen der Benutzer mit |
| finanzieller Unterstützung des Staates in Form einer | finanzieller Unterstützung des Staates in Form einer |
| Verbrauchersubvention eine Arbeits- oder Dienstleistung im Nahbereich, | Verbrauchersubvention eine Arbeits- oder Dienstleistung im Nahbereich, |
| die von einem zugelassenen Unternehmen erbracht wird, vergüten kann, | die von einem zugelassenen Unternehmen erbracht wird, vergüten kann, |
| 2. ausgebender Gesellschaft: die nach einem Angebotsaufruf vom | 2. ausgebender Gesellschaft: die nach einem Angebotsaufruf vom |
| Landesamt für Arbeitsbeschaffung bestimmte Gesellschaft, die die | Landesamt für Arbeitsbeschaffung bestimmte Gesellschaft, die die |
| Dienstleistungsschecks ausgibt, | Dienstleistungsschecks ausgibt, |
| 3. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich: | 3. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich: |
| arbeitsplatzschaffende Tätigkeiten mit oder ohne Handelscharakter, die | arbeitsplatzschaffende Tätigkeiten mit oder ohne Handelscharakter, die |
| individuellen, persönlichen oder familiären Bedürfnissen des täglichen | individuellen, persönlichen oder familiären Bedürfnissen des täglichen |
| Lebens entsprechen: | Lebens entsprechen: |
| a) häusliche Hilfe im Haushalt, | a) häusliche Hilfe im Haushalt, |
| b) Kinderbetreuung, | b) Kinderbetreuung, |
| c) häusliche Hilfe für Betagte, Kranke oder Behinderte. | c) häusliche Hilfe für Betagte, Kranke oder Behinderte. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
| Anwendungsbereich bestimmen und auf andere Tätigkeiten oder andere | Anwendungsbereich bestimmen und auf andere Tätigkeiten oder andere |
| Kategorien von Personen ausdehnen, nachdem eine Evaluation und | Kategorien von Personen ausdehnen, nachdem eine Evaluation und |
| Besprechung in den Föderalen Gesetzgebenden Kammern stattgefunden hat, | Besprechung in den Föderalen Gesetzgebenden Kammern stattgefunden hat, |
| 4. Benutzern: die natürlichen Personen, die den Dienstleistungsscheck | 4. Benutzern: die natürlichen Personen, die den Dienstleistungsscheck |
| benutzen, | benutzen, |
| 5. Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, deren | 5. Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, deren |
| Tätigkeit oder Zweck zumindest zum Teil darin besteht, Arbeits- oder | Tätigkeit oder Zweck zumindest zum Teil darin besteht, Arbeits- oder |
| Dienstleistungen im Nahbereich zu erbringen, | Dienstleistungen im Nahbereich zu erbringen, |
| 6. zugelassenem Unternehmen: das von der aufgrund von Artikel 6 § 1 | 6. zugelassenem Unternehmen: das von der aufgrund von Artikel 6 § 1 |
| Punkt VI Nr. 1 und Punkt IX Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August | Punkt VI Nr. 1 und Punkt IX Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August |
| 1980 zur Reform der Institutionen zuständigen Behörde zugelassene | 1980 zur Reform der Institutionen zuständigen Behörde zugelassene |
| Unternehmen, das die in Nr. 3 erwähnten Arbeiten oder Dienstleistungen | Unternehmen, das die in Nr. 3 erwähnten Arbeiten oder Dienstleistungen |
| im Nahbereich erbringt und dabei dem Benutzer die Qualität und die | im Nahbereich erbringt und dabei dem Benutzer die Qualität und die |
| Sicherheit dieser Leistungen gewährleistet. | Sicherheit dieser Leistungen gewährleistet. |
| Was die Hilfeleistungen für Personen betrifft, müssen die Unternehmen | Was die Hilfeleistungen für Personen betrifft, müssen die Unternehmen |
| vorab von der aufgrund von Artikel 5 § 1 Punkt II des vorerwähnten | vorab von der aufgrund von Artikel 5 § 1 Punkt II des vorerwähnten |
| Sondergesetzes vom 8. August 1980 zuständigen Behörde zugelassen | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zuständigen Behörde zugelassen |
| worden sein. | worden sein. |
| Art. 3 - Um Arbeits- oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichten zu | Art. 3 - Um Arbeits- oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichten zu |
| lassen, übergibt der Benutzer einem zugelassenen Unternehmen einen | lassen, übergibt der Benutzer einem zugelassenen Unternehmen einen |
| Dienstleistungsscheck pro geleistete Arbeitsstunde. | Dienstleistungsscheck pro geleistete Arbeitsstunde. |
| Für die Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich, | Für die Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich, |
| für die Dienstleistungsschecks benutzt werden, stellt das zugelassene | für die Dienstleistungsschecks benutzt werden, stellt das zugelassene |
| Unternehmen einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer ein, der als | Unternehmen einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer ein, der als |
| Arbeitssuchender in einer regionalen Dienststelle für | Arbeitssuchender in einer regionalen Dienststelle für |
| Arbeitsbeschaffung eingetragen ist. | Arbeitsbeschaffung eingetragen ist. |
| Dieser Arbeitnehmer muss zumindest halbzeitbeschäftigt sein im Rahmen | Dieser Arbeitnehmer muss zumindest halbzeitbeschäftigt sein im Rahmen |
| eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge. | Arbeitsverträge. |
| Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung zahlt der ausgebenden | Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung zahlt der ausgebenden |
| Gesellschaft im Namen und für Rechnung des Benutzers eine Beteiligung | Gesellschaft im Namen und für Rechnung des Benutzers eine Beteiligung |
| in Form eines Zusatzbetrags pro geleistete Stunde auf der Grundlage | in Form eines Zusatzbetrags pro geleistete Stunde auf der Grundlage |
| der Anzahl von dieser Gesellschaft validierter Dienstleistungsschecks. | der Anzahl von dieser Gesellschaft validierter Dienstleistungsschecks. |
| Die Dienstleistungsschecks werden innerhalb der Grenzen der im | Die Dienstleistungsschecks werden innerhalb der Grenzen der im |
| Haushaltsplan jährlich dafür vorgesehenen Mittel ausgegeben. | Haushaltsplan jährlich dafür vorgesehenen Mittel ausgegeben. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
| Mechanismus zur Gewährleistung, dass die Gesamtanzahl Stunden den für | Mechanismus zur Gewährleistung, dass die Gesamtanzahl Stunden den für |
| das Haushaltsjahr festgelegten Betrag nicht überschreitet. | das Haushaltsjahr festgelegten Betrag nicht überschreitet. |
| Die ausgebende Gesellschaft führt dem zugelassenen Unternehmen den | Die ausgebende Gesellschaft führt dem zugelassenen Unternehmen den |
| Wert des Dienstleistungsschecks zuzüglich der verschiedenen | Wert des Dienstleistungsschecks zuzüglich der verschiedenen |
| Beteiligungen zu. | Beteiligungen zu. |
| Art. 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass: | Erlass: |
| 1. die Form des Dienstleistungsschecks, die Modalitäten für die | 1. die Form des Dienstleistungsschecks, die Modalitäten für die |
| Erlangung und Benutzung dieses Schecks, | Erlangung und Benutzung dieses Schecks, |
| 2. den Nennwert des Schecks und den Zusatzbetrag, die je nach Art der | 2. den Nennwert des Schecks und den Zusatzbetrag, die je nach Art der |
| Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich variieren können, sowie | Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich variieren können, sowie |
| die Bedingungen und Modalitäten für die Auszahlungen. | die Bedingungen und Modalitäten für die Auszahlungen. |
| Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Finanzierung der | Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Finanzierung der |
| Dienstleistungsschecks, deren Kosten zu Lasten der in Artikel 5 Absatz | Dienstleistungsschecks, deren Kosten zu Lasten der in Artikel 5 Absatz |
| 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes | 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes |
| vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
| erwähnten LASS-Globalverwaltung gehen. | erwähnten LASS-Globalverwaltung gehen. |
| Art. 5 - Artikel 66 § 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung | Art. 5 - Artikel 66 § 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung |
| von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen wird durch | von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen wird durch |
| folgenden Absatz ergänzt: | folgenden Absatz ergänzt: |
| « Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen | « Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen |
| Sicherheit kann der König den Betrag der alternativen Finanzierung um | Sicherheit kann der König den Betrag der alternativen Finanzierung um |
| die Kosten der Dienstleistungsschecks erhöhen. » | die Kosten der Dienstleistungsschecks erhöhen. » |
| Art. 6 - Das Abkommen, das den Benutzer an das zugelassene Unternehmen | Art. 6 - Das Abkommen, das den Benutzer an das zugelassene Unternehmen |
| bindet, wird von Rechts wegen aufgelöst: | bindet, wird von Rechts wegen aufgelöst: |
| 1. wenn das Unternehmen seine Zulassung verliert, | 1. wenn das Unternehmen seine Zulassung verliert, |
| 2. wenn keine Dienstleistungsschecks mehr ausgegeben werden und der | 2. wenn keine Dienstleistungsschecks mehr ausgegeben werden und der |
| Benutzer keine mehr besitzt. | Benutzer keine mehr besitzt. |
| Art. 7 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung tritt von Rechts wegen | Art. 7 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung tritt von Rechts wegen |
| in Höhe des der ausgebenden Gesellschaft zugeführten Betrags an die | in Höhe des der ausgebenden Gesellschaft zugeführten Betrags an die |
| Stelle des Benutzers. | Stelle des Benutzers. |
| Der König bestimmt die mit der Ausführung der Bestimmungen des | Der König bestimmt die mit der Ausführung der Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes sowie seiner Ausführungserlasse beauftragen | vorliegenden Gesetzes sowie seiner Ausführungserlasse beauftragen |
| Verwaltungen und die mit der Kontrolle der Einhaltung derselben | Verwaltungen und die mit der Kontrolle der Einhaltung derselben |
| Bestimmungen beauftragten Beamten. Er bestimmt ebenfalls die | Bestimmungen beauftragten Beamten. Er bestimmt ebenfalls die |
| Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die Rückerstattung der | Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die Rückerstattung der |
| unrechtmässig gewährten finanziellen Beteiligungen. | unrechtmässig gewährten finanziellen Beteiligungen. |
| Art. 8 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt 1 | Art. 8 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt 1 |
| Unterabschnitt 2quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie | Unterabschnitt 2quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie |
| folgt ergänzt: "und für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks | folgt ergänzt: "und für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks |
| vergütet werden". | vergütet werden". |
| Art. 9 - Artikel 14521 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 9 - Artikel 14521 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. | Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. |
| April 1999, wird wie folgt abgeändert: | April 1999, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "oder auf der Grundlage der | 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "oder auf der Grundlage der |
| Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums effektiv gezahlt | Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums effektiv gezahlt |
| worden sind für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet | worden sind für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet |
| werden. » | werden. » |
| 2. In Absatz 2 wird das Wort "berücksichtigt" durch die Wörter "oder | 2. In Absatz 2 wird das Wort "berücksichtigt" durch die Wörter "oder |
| der Nennwert der im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der | der Nennwert der im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der |
| Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich | Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich |
| erwähnten Dienstleistungsschecks berücksichtigt" ersetzt. | erwähnten Dienstleistungsschecks berücksichtigt" ersetzt. |
| Art. 10 - Der Minister der Beschäftigung, der Minister der Sozialen | Art. 10 - Der Minister der Beschäftigung, der Minister der Sozialen |
| Angelegenheiten und der Minister des Haushalts erstellen halbjährlich | Angelegenheiten und der Minister des Haushalts erstellen halbjährlich |
| einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der Massnahme; dieser | einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der Massnahme; dieser |
| wird dem Ministerrat vorgelegt. | wird dem Ministerrat vorgelegt. |
| Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2001 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |