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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/01/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 maart 1993 betreffende de oprichting van een Begrotingsfonds voor de productie en de bescherming van planten en plantaardige producten en van een wettelijke bepaling tot wijziging van die wet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 17 mars 1993 relative à la création d'un Fonds budgétaire pour la production et la protection des végétaux et des produits végétaux et d'une disposition légale modifiant cette loi
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 17 maart 1993 betreffende de en langue allemande de la loi du 17 mars 1993 relative à la création
oprichting van een Begrotingsfonds voor de productie en de bescherming d'un Fonds budgétaire pour la production et la protection des végétaux
van planten en plantaardige producten en van een wettelijke bepaling et des produits végétaux et d'une disposition légale modifiant cette
tot wijziging van die wet loi
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 17 maart 1993 betreffende de oprichting van een - de la loi du 17 mars 1993 relative à la création d'un Fonds
Begrotingsfonds voor de productie en de bescherming van planten en budgétaire pour la production et la protection des végétaux et des
plantaardige producten, produits végétaux,
- van hoofdstuk VII van de wet van 5 februari 1999 houdende diverse - du chapitre VII de la loi du 5 février 1999 portant des dispositions
bepalingen en betreffende de kwaliteit van de landbouwproducten, diverses et relatives à la qualité des produits agricoles,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 17 maart 1993 betreffende de oprichting van een - de la loi du 17 mars 1993 relative à la création d'un Fonds
Begrotingsfonds voor de productie en de bescherming van planten en budgétaire pour la production et la protection des végétaux et des
plantaardige producten; produits végétaux;
- van hoofdstuk VII van de wet van 5 februari 1999 houdende diverse - du chapitre VII de la loi du 5 février 1999 portant des dispositions
bepalingen en betreffende de kwaliteit van de landbouwproducten. diverses et relatives à la qualité des produits agricoles.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
17. MARZ 1993 - Gesetz über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die 17. MARZ 1993 - Gesetz über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die
Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
a) Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, frische a) Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, frische
Früchte und Samen inbegriffen, Früchte und Samen inbegriffen,
b) Pflanzenerzeugnissen: verarbeitete oder nicht verarbeitete b) Pflanzenerzeugnissen: verarbeitete oder nicht verarbeitete
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, sofern es sich nicht um Pflanzen Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, sofern es sich nicht um Pflanzen
handelt. handelt.
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 Art. 2 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium
der Landwirtschaft ein "Haushaltsfonds für die Erzeugung und den der Landwirtschaft ein "Haushaltsfonds für die Erzeugung und den
Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen" errichtet, nachstehend Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen" errichtet, nachstehend
"der Fonds" genannt. "der Fonds" genannt.
Der Fonds wird von einem Rat verwaltet, dessen Organisation, Der Fonds wird von einem Rat verwaltet, dessen Organisation,
Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König festgelegt werden. Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König festgelegt werden.
Art. 3 - Ziel des Fonds ist die Beteiligung an der Finanzierung der Art. 3 - Ziel des Fonds ist die Beteiligung an der Finanzierung der
Entschädigungen, Subventionen und Leistungen in Bezug auf: Entschädigungen, Subventionen und Leistungen in Bezug auf:
1. den Schutz der pflanzlichen Zuchtprodukte, 1. den Schutz der pflanzlichen Zuchtprodukte,
2. die Eintragung der Sorten in die Kataloge, 2. die Eintragung der Sorten in die Kataloge,
3. die Kontrolle des Vermehrungsmaterials, 3. die Kontrolle des Vermehrungsmaterials,
4. die Qualitätskontrolle der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, 4. die Qualitätskontrolle der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse,
5. die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle der Betriebe mit 5. die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle der Betriebe mit
pflanzlichen Erzeugungen, pflanzlichen Erzeugungen,
6. die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle der Pflanzen und 6. die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse bei der Einfuhr in die und Ausfuhr aus den Pflanzenerzeugnisse bei der Einfuhr in die und Ausfuhr aus den
Europäischen Gemeinschaften, Europäischen Gemeinschaften,
7. die Erkennung und Bekämpfung von Schädlingen, die Durchführung von 7. die Erkennung und Bekämpfung von Schädlingen, die Durchführung von
Analysen, die Verwirklichung von Bekämpfungskampagnen, das Sammeln und Analysen, die Verwirklichung von Bekämpfungskampagnen, das Sammeln und
die Verbreitung von Informationen und die Erteilung von Ratschlägen, die Verbreitung von Informationen und die Erteilung von Ratschlägen,
um die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern. um die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern.
Art. 4 - Der Fonds wird gespeist durch: Art. 4 - Der Fonds wird gespeist durch:
1. die vom König in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 auferlegten 1. die vom König in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 auferlegten
Beiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die Beiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten,
transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen, transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen,
2. die Beträge, Abgaben und Vergütungen, die vom König in Anwendung 2. die Beträge, Abgaben und Vergütungen, die vom König in Anwendung
von Artikel 2 § 1 Nr. 6 und § 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über von Artikel 2 § 1 Nr. 6 und § 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über
die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau,
die Forstwirtschaft und die Viehzucht, von Artikel 2 § 1 Nr. 9 des die Forstwirtschaft und die Viehzucht, von Artikel 2 § 1 Nr. 9 des
Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Artikel 3 § 1 Nr. 5 und 6 und § Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Artikel 3 § 1 Nr. 5 und 6 und §
2 des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der 2 des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der
Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch
die Gesetze vom 11. April 1983 und 29. Dezember 1990, sowie von die Gesetze vom 11. April 1983 und 29. Dezember 1990, sowie von
Artikel 44 und Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von Artikel 44 und Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von
pflanzlichen Zuchtprodukten auferlegt werden, pflanzlichen Zuchtprodukten auferlegt werden,
3. die freiwilligen Beiträge, 3. die freiwilligen Beiträge,
4. die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen 4. die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen
Gemeinschaften an den Ausgaben des Fonds stammen, Gemeinschaften an den Ausgaben des Fonds stammen,
5. die Erhöhungen und die Zinsen der in Nr. 1 erwähnten Beiträge sowie 5. die Erhöhungen und die Zinsen der in Nr. 1 erwähnten Beiträge sowie
die Zinsen der in Nr. 2 erwähnten Zahlungen. die Zinsen der in Nr. 2 erwähnten Zahlungen.
Art. 5 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des Fonds den Art. 5 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des Fonds den
Betrag der Beiträge sowie die Modalitäten ihrer Einziehung. Betrag der Beiträge sowie die Modalitäten ihrer Einziehung.
Unbeschadet der in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unbeschadet der in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Strafen bestimmt der König ebenfalls die Folgen bei Nichtzahlung oder Strafen bestimmt der König ebenfalls die Folgen bei Nichtzahlung oder
verspäteter Zahlung der Beiträge. verspäteter Zahlung der Beiträge.
Die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Beiträge können für Pflanzen oder Die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Beiträge können für Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse erhoben werden, die erzeugt, vermarktet, Pflanzenerzeugnisse erhoben werden, die erzeugt, vermarktet,
transportiert, bearbeitet, verarbeitet, ein- oder ausgeführt werden. transportiert, bearbeitet, verarbeitet, ein- oder ausgeführt werden.
Sie können ebenfalls für Unternehmen erhoben werden, die Pflanzen oder Sie können ebenfalls für Unternehmen erhoben werden, die Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, transportieren, bearbeiten, Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, transportieren, bearbeiten,
verarbeiten, einführen oder ausführen. verarbeiten, einführen oder ausführen.
Sie können insbesondere pauschal festgelegt werden, im Verhältnis zum Sie können insbesondere pauschal festgelegt werden, im Verhältnis zum
Umfang des Unternehmens, im Verhältnis zu den mit den Pflanzen oder Umfang des Unternehmens, im Verhältnis zu den mit den Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen oder mit den Unternehmen einhergehenden Pflanzenerzeugnissen oder mit den Unternehmen einhergehenden
phytosanitären Risiken oder im Verhältnis zum Umfang der phytosanitären Risiken oder im Verhältnis zum Umfang der
phytosanitären Leistungen. phytosanitären Leistungen.
Der aufgrund von Absatz 1 ergangene Königliche Erlass wird aufgehoben, Der aufgrund von Absatz 1 ergangene Königliche Erlass wird aufgehoben,
wenn er nicht im Jahr nach dem seiner Veröffentlichung im Belgischen wenn er nicht im Jahr nach dem seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt von den Gesetzgebenden Kammern ratifiziert worden ist. Staatsblatt von den Gesetzgebenden Kammern ratifiziert worden ist.
Das Programm der Ausgaben des Fonds wird vom Minister der Das Programm der Ausgaben des Fonds wird vom Minister der
Landwirtschaft nach Stellungnahme des Rates des Fonds festgelegt. Er Landwirtschaft nach Stellungnahme des Rates des Fonds festgelegt. Er
kann Beträge bestimmen, die der Staatskasse zuzuführen sind. kann Beträge bestimmen, die der Staatskasse zuzuführen sind.
Ferner gibt der Rat des Fonds seine Stellungnahme über alle Fragen ab, Ferner gibt der Rat des Fonds seine Stellungnahme über alle Fragen ab,
deren Untersuchung ihm vom Minister anvertraut wird, und er kann dem deren Untersuchung ihm vom Minister anvertraut wird, und er kann dem
Minister jeglichen Vorschlag über den Anwendungsbereich des Fonds Minister jeglichen Vorschlag über den Anwendungsbereich des Fonds
unterbreiten. unterbreiten.
Art. 6 - Der König legt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Art. 6 - Der König legt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der
Landwirtschaft und des Ministers des Haushalts die Sonderregelung für Landwirtschaft und des Ministers des Haushalts die Sonderregelung für
die Verwaltung des Fonds fest. die Verwaltung des Fonds fest.
Art. 7 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 7 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und
seiner Ausführungserlasse, die sich auf die in Artikel 4 Nr. 1 seiner Ausführungserlasse, die sich auf die in Artikel 4 Nr. 1
erwähnten Beiträge beziehen, von den Gerichtsbediensteten bei den erwähnten Beiträge beziehen, von den Gerichtsbediensteten bei den
Staatsanwaltschaften, von den Mitgliedern der Gendarmerie und der Staatsanwaltschaften, von den Mitgliedern der Gendarmerie und der
Gemeindepolizei, von den Ingenieuren der Verwaltung der Landwirtschaft Gemeindepolizei, von den Ingenieuren der Verwaltung der Landwirtschaft
und des Gartenbaus des Ministeriums der Landwirtschaft und von anderen und des Gartenbaus des Ministeriums der Landwirtschaft und von anderen
Beamten oder Bediensteten, die von dem für die Landwirtschaft Beamten oder Bediensteten, die von dem für die Landwirtschaft
zuständigen Minister bestimmt werden, ermittelt und festgestellt. zuständigen Minister bestimmt werden, ermittelt und festgestellt.
Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen
werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie
davon wird den Urhebern des Verstosses binnen acht Tagen nach der davon wird den Urhebern des Verstosses binnen acht Tagen nach der
Feststellung notifiziert. Feststellung notifiziert.
Dieselben Bediensteten der Behörde haben bei der Ausführung ihrer Dieselben Bediensteten der Behörde haben bei der Ausführung ihrer
Aufgaben jederzeit freien Zugang zu den Betrieben, einschliesslich der Aufgaben jederzeit freien Zugang zu den Betrieben, einschliesslich der
Betriebsgebäude und der Fahrzeuge. Betriebsgebäude und der Fahrzeuge.
Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters des Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters des
Polizeigerichts besichtigen. Polizeigerichts besichtigen.
Sie können sich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Sie können sich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen
Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen und Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen und
alle zweckdienlichen Feststellungen vornehmen. alle zweckdienlichen Feststellungen vornehmen.
Art. 8 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im Art. 8 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im
Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen
wird mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünftausend wird mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünftausend
Franken bestraft, wer: Franken bestraft, wer:
- den Beitrag nicht bezahlt oder den gesamten Beitrag nicht - den Beitrag nicht bezahlt oder den gesamten Beitrag nicht
rechtzeitig bezahlt oder rechtzeitig bezahlt oder
- sich den Besichtigungen, Inspektionen, Kontrollen oder Bitten um - sich den Besichtigungen, Inspektionen, Kontrollen oder Bitten um
Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen seitens der in Artikel 7 Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen seitens der in Artikel 7
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde
widersetzt oder wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte oder widersetzt oder wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte oder
Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt. Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt.
Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren nach einer vorherigen Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren nach einer vorherigen
Verurteilung wegen einer im vorliegenden Artikel erwähnten Straftat Verurteilung wegen einer im vorliegenden Artikel erwähnten Straftat
wird die Strafe verdoppelt. wird die Strafe verdoppelt.
Sämtliche Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme Sämtliche Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme
von Kapitel V, jedoch einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind von Kapitel V, jedoch einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind
auf die im vorliegenden Artikel erwähnte Straftat anwendbar. auf die im vorliegenden Artikel erwähnte Straftat anwendbar.
Art. 9 - Die Erlasse, in denen Beträge, Abgaben oder Vergütungen Art. 9 - Die Erlasse, in denen Beträge, Abgaben oder Vergütungen
festgelegt werden und die ergangen sind in Ausführung des Gesetzes vom festgelegt werden und die ergangen sind in Ausführung des Gesetzes vom
20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten, des Gesetzes 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten, des Gesetzes
vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die
Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht,
des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der
Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei oder des Gesetzes Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei oder des Gesetzes
vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen, bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen und Pflanzenerzeugnissen, bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen
Aufhebung in Kraft. Aufhebung in Kraft.
Der König legt die Daten fest, ab denen diese Abgaben oder diese Der König legt die Daten fest, ab denen diese Abgaben oder diese
Vergütungen dem Fonds zugeführt werden. Vergütungen dem Fonds zugeführt werden.
Art. 10 - Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von Art. 10 - Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von
pflanzlichen Zuchtprodukten wird aufgehoben. pflanzlichen Zuchtprodukten wird aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 1993 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 1993
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
5. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und 5. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und
über die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse über die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Art. 35 - Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung Art. 35 - Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung
eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut Pflanzenerzeugnissen wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"6. die administrativen Geldstrafen, die in Artikel 5bis des "6. die administrativen Geldstrafen, die in Artikel 5bis des
vorerwähnten Gesetzes vom 2. April 1971 und in Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. April 1971 und in Artikel 8 des
vorerwähnten Gesetzes vom 28. März 1975 erwähnt sind". vorerwähnten Gesetzes vom 28. März 1975 erwähnt sind".
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
M. DAERDEN M. DAERDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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