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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2001 betreffende de Centrale voor Kredieten aan Particulieren | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2001 relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2001 betreffende | en langue allemande de la loi du 10 août 2001 relative à la Centrale |
de Centrale voor Kredieten aan Particulieren | des Crédits aux Particuliers |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
augustus 2001 betreffende de Centrale voor Kredieten aan | 10 août 2001 relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers, |
Particulieren, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 10 augustus 2001 betreffende de Centrale voor | officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2001 relative à la |
Kredieten aan Particulieren. | Centrale des Crédits aux Particuliers. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. | Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
10. AUGUST 2001 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an | 10. AUGUST 2001 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an |
Privatpersonen | Privatpersonen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Bank: die Belgische Nationalbank, | 1. Bank: die Belgische Nationalbank, |
2. Zentrale: die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte | 2. Zentrale: die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte |
Zentrale für Kredite an Privatpersonen, | Zentrale für Kredite an Privatpersonen, |
3. Verbraucherkreditvertrag: den in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom | 3. Verbraucherkreditvertrag: den in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom |
12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Vertrag, | 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Vertrag, |
4. Hypothekarkreditvertrag: den in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes | 4. Hypothekarkreditvertrag: den in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes |
vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Vertrag oder | vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Vertrag oder |
den in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 | den in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 |
zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle | zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle |
der Unternehmen für Hypothekendarlehen erwähnten | der Unternehmen für Hypothekendarlehen erwähnten |
Hypothekendarlehensvertrag oder Hypothekarkrediteröffnungsvertrag, | Hypothekendarlehensvertrag oder Hypothekarkrediteröffnungsvertrag, |
5. Kreditgeber: die in Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes | 5. Kreditgeber: die in Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen Personen, | vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen Personen, |
die in Anwendung von Artikel 75bis desselben Gesetzes registrierten | die in Anwendung von Artikel 75bis desselben Gesetzes registrierten |
Personen, die Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4. August | Personen, die Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4. August |
1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, und die Unternehmen, die | 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, und die Unternehmen, die |
Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur | Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur |
Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der | Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der |
Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, oder die in Artikel 65 | Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, oder die in Artikel 65 |
desselben Erlasses erwähnten Einrichtungen, | desselben Erlasses erwähnten Einrichtungen, |
6. Kreditnehmer: den in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 | 6. Kreditnehmer: den in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 |
über den Verbraucherkredit erwähnten Verbraucher oder den im Gesetz | über den Verbraucherkredit erwähnten Verbraucher oder den im Gesetz |
vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Kreditnehmer | vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Kreditnehmer |
oder die natürliche Person, die im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. | oder die natürliche Person, die im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. |
225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur | 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur |
Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen | Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen |
Kreditnehmer ist und ausschliesslich zu einem Zweck handelt, der nicht | Kreditnehmer ist und ausschliesslich zu einem Zweck handelt, der nicht |
ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit | ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit |
zugerechnet werden kann. | zugerechnet werden kann. |
KAPITEL II - Zentrale für Kredite an Privatpersonen | KAPITEL II - Zentrale für Kredite an Privatpersonen |
Art. 3 - § 1 - Die Bank ist damit beauftragt, Folgendes in der | Art. 3 - § 1 - Die Bank ist damit beauftragt, Folgendes in der |
Zentrale zu registrieren: | Zentrale zu registrieren: |
1. Verbraucherkreditverträge, | 1. Verbraucherkreditverträge, |
2. Hypothekarkreditverträge, | 2. Hypothekarkreditverträge, |
3. Fälle von Nichtzahlung in Bezug auf Verbraucherkreditverträge und | 3. Fälle von Nichtzahlung in Bezug auf Verbraucherkreditverträge und |
Hypothekarkreditverträge, die die vom König festgelegten Kriterien | Hypothekarkreditverträge, die die vom König festgelegten Kriterien |
erfüllen. | erfüllen. |
§ 2 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen: | § 2 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen: |
1. Identität des Kreditnehmers, des Kreditgebers und gegebenenfalls | 1. Identität des Kreditnehmers, des Kreditgebers und gegebenenfalls |
des Zessionars, | des Zessionars, |
2. Aktenzeichen des Verbraucherkreditvertrags oder des | 2. Aktenzeichen des Verbraucherkreditvertrags oder des |
Hypothekarkreditvertrags, | Hypothekarkreditvertrags, |
3. Kreditform, | 3. Kreditform, |
4. Merkmale des Verbraucherkreditvertrags oder des | 4. Merkmale des Verbraucherkreditvertrags oder des |
Hypothekarkreditvertrags, die es ermöglichen, den Debetstand des | Hypothekarkreditvertrags, die es ermöglichen, den Debetstand des |
Vertrags und dessen Entwicklung zu bestimmen, | Vertrags und dessen Entwicklung zu bestimmen, |
5. gegebenenfalls vom Kreditnehmer mitgeteilten Nichtzahlungsgrund, | 5. gegebenenfalls vom Kreditnehmer mitgeteilten Nichtzahlungsgrund, |
6. gegebenenfalls gewährte Zahlungserleichterungen. | 6. gegebenenfalls gewährte Zahlungserleichterungen. |
Der König bestimmt genauen Inhalt, Bedingungen und Modalitäten der | Der König bestimmt genauen Inhalt, Bedingungen und Modalitäten der |
Fortschreibung dieser Daten und Fristen für deren Aufbewahrung. | Fortschreibung dieser Daten und Fristen für deren Aufbewahrung. |
§ 3 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien | § 3 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien |
fest, die von den Personen beachtet werden müssen, die der Zentrale | fest, die von den Personen beachtet werden müssen, die der Zentrale |
Daten mitteilen müssen oder sie konsultieren müssen. | Daten mitteilen müssen oder sie konsultieren müssen. |
KAPITEL III - Mitteilung und Konsultierung der Daten | KAPITEL III - Mitteilung und Konsultierung der Daten |
Art. 4 - Die Kreditgeber und die vom König bestimmten Personen teilen | Art. 4 - Die Kreditgeber und die vom König bestimmten Personen teilen |
der Zentrale die Daten in Bezug auf jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten | der Zentrale die Daten in Bezug auf jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten |
Kreditvertrag und jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten Fall von | Kreditvertrag und jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten Fall von |
Nichtzahlung mit. | Nichtzahlung mit. |
Der König bestimmt die Fristen für die Mitteilung dieser Daten an die | Der König bestimmt die Fristen für die Mitteilung dieser Daten an die |
Zentrale. | Zentrale. |
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und im Hinblick | Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und im Hinblick |
auf die Identifizierung der Kreditnehmer benutzen die Kreditgeber die | auf die Identifizierung der Kreditnehmer benutzen die Kreditgeber die |
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen. | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen. |
Bei Beantragung des Verbraucherkreditvertrags oder | Bei Beantragung des Verbraucherkreditvertrags oder |
Hypothekarkreditvertrags teilt der Kreditnehmer die vorerwähnte | Hypothekarkreditvertrags teilt der Kreditnehmer die vorerwähnte |
Erkennungsnummer mit. | Erkennungsnummer mit. |
Die Bank ist ermächtigt, in ihren Beziehungen mit den Kreditnehmern | Die Bank ist ermächtigt, in ihren Beziehungen mit den Kreditnehmern |
und den in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 § 1 erwähnten Personen die | und den in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 § 1 erwähnten Personen die |
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu |
benutzen. | benutzen. |
Art. 6 - § 1 - In jedem Kreditvertrag, der gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 | Art. 6 - § 1 - In jedem Kreditvertrag, der gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 |
oder 2 registriert werden muss, muss Folgendes angegeben werden: | oder 2 registriert werden muss, muss Folgendes angegeben werden: |
1. die Klausel: "Gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom | 1. die Klausel: "Gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom |
10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen ist | 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen ist |
dieser Vertrag Gegenstand einer Registrierung in der Zentrale für | dieser Vertrag Gegenstand einer Registrierung in der Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen." , | Kredite an Privatpersonen." , |
2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, | 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, |
3. Name der Zentrale, | 3. Name der Zentrale, |
4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts | 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts |
hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. | hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. |
§ 2 - Bei der ersten Registrierung gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 3 wird der | § 2 - Bei der ersten Registrierung gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 3 wird der |
Kreditnehmer unverzüglich von der Bank darüber informiert. | Kreditnehmer unverzüglich von der Bank darüber informiert. |
Diese Information muss folgende Angaben beinhalten: | Diese Information muss folgende Angaben beinhalten: |
1. Aktenzeichen des betreffenden Vertrags, | 1. Aktenzeichen des betreffenden Vertrags, |
2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, | 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, |
3. Name und Adresse der Person, die die Daten mitgeteilt hat, | 3. Name und Adresse der Person, die die Daten mitgeteilt hat, |
4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts | 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts |
hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. | hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. |
Art. 7 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten hat jeder | Art. 7 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten hat jeder |
Kreditnehmer kostenlos Zugang zu den auf seinen Namen registrierten | Kreditnehmer kostenlos Zugang zu den auf seinen Namen registrierten |
Daten und kann er frei und kostenlos die Berichtigung fehlerhafter | Daten und kann er frei und kostenlos die Berichtigung fehlerhafter |
Daten beantragen. Bei Berichtigung muss die Bank Personen, die von der | Daten beantragen. Bei Berichtigung muss die Bank Personen, die von der |
Zentrale Auskünfte erhalten haben und die der Kreditnehmer angibt, | Zentrale Auskünfte erhalten haben und die der Kreditnehmer angibt, |
diese Berichtigung mitteilen. | diese Berichtigung mitteilen. |
Art. 8 - § 1 - Die Bank darf die Auskünfte nur den in Artikel 69 § 4 | Art. 8 - § 1 - Die Bank darf die Auskünfte nur den in Artikel 69 § 4 |
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über | Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über |
den Verbraucherkredit erwähnten Personen und dem | den Verbraucherkredit erwähnten Personen und dem |
Versicherungskontrollamt in Ausübung seiner Aufgabe gemäss den vom | Versicherungskontrollamt in Ausübung seiner Aufgabe gemäss den vom |
König festgelegten Regeln mitteilen. | König festgelegten Regeln mitteilen. |
Ausländische zentrale Kreditregister dürfen die in der Zentrale | Ausländische zentrale Kreditregister dürfen die in der Zentrale |
aufgenommenen Auskünfte ebenfalls erhalten, vorausgesetzt, dass ihre | aufgenommenen Auskünfte ebenfalls erhalten, vorausgesetzt, dass ihre |
Zwecke, die registrierten Daten und der Schutz, den sie hinsichtlich | Zwecke, die registrierten Daten und der Schutz, den sie hinsichtlich |
des Privatlebens gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig | des Privatlebens gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig |
sind und dass sie der Zentrale auf der Grundlage der Gegenseitigkeit | sind und dass sie der Zentrale auf der Grundlage der Gegenseitigkeit |
ihre Daten übermitteln. | ihre Daten übermitteln. |
§ 2 - Von der Bank mitgeteilte Auskünfte dürfen nur im Rahmen der | § 2 - Von der Bank mitgeteilte Auskünfte dürfen nur im Rahmen der |
Gewährung oder Verwaltung von Krediten oder Zahlungsmitteln, die das | Gewährung oder Verwaltung von Krediten oder Zahlungsmitteln, die das |
Privatvermögen einer natürlichen Person belasten können und deren | Privatvermögen einer natürlichen Person belasten können und deren |
Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen dieser Person betrieben | Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen dieser Person betrieben |
werden kann, verwendet werden. | werden kann, verwendet werden. |
Diese Auskünfte dürfen nicht zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet | Diese Auskünfte dürfen nicht zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet |
werden. | werden. |
§ 3 - Personen, die von der Zentrale Auskünfte erhalten haben, müssen | § 3 - Personen, die von der Zentrale Auskünfte erhalten haben, müssen |
die nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser | die nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser |
Auskünfte zu gewährleisten. | Auskünfte zu gewährleisten. |
Art. 9 - Um Informationen über Finanzlage und Zahlungsfähigkeit des | Art. 9 - Um Informationen über Finanzlage und Zahlungsfähigkeit des |
Kreditnehmers zu erhalten, konsultieren die Kreditgeber vor Abschluss | Kreditnehmers zu erhalten, konsultieren die Kreditgeber vor Abschluss |
eines Verbraucherkreditvertrags oder vor Abgabe eines Angebots für | eines Verbraucherkreditvertrags oder vor Abgabe eines Angebots für |
einen Hypothekarkreditvertrag die Zentrale. Der König legt die | einen Hypothekarkreditvertrag die Zentrale. Der König legt die |
Modalitäten dieser Konsultierung fest. | Modalitäten dieser Konsultierung fest. |
Art. 10 - Um die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung | Art. 10 - Um die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung |
erhaltenen Informationen zu vervollständigen, ist die Bank ermächtigt, | erhaltenen Informationen zu vervollständigen, ist die Bank ermächtigt, |
für Rechnung der Kreditgeber die in Artikel 1389bis /1 des | für Rechnung der Kreditgeber die in Artikel 1389bis /1 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnte Datei der Pfändungs-, | Gerichtsgesetzbuches erwähnte Datei der Pfändungs-, |
Vollmachtserteilungs- und Abtretungsbescheide und der Bescheide über | Vollmachtserteilungs- und Abtretungsbescheide und der Bescheide über |
die kollektive Schuldenregelung abzufragen. Der König bestimmt die | die kollektive Schuldenregelung abzufragen. Der König bestimmt die |
Daten, die konsultiert werden dürfen. | Daten, die konsultiert werden dürfen. |
Art. 11 - Damit die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung | Art. 11 - Damit die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung |
erhaltenen Informationen vervollständigt werden können, kann der König | erhaltenen Informationen vervollständigt werden können, kann der König |
unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Bank ermächtigen, für | unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Bank ermächtigen, für |
Rechnung der Kreditgeber andere Dateien mit Übersichten nicht | Rechnung der Kreditgeber andere Dateien mit Übersichten nicht |
beglichener Schulden von Verbrauchern abzufragen. In diesem Fall | beglichener Schulden von Verbrauchern abzufragen. In diesem Fall |
bestimmt der König die Daten, die konsultiert werden dürfen. | bestimmt der König die Daten, die konsultiert werden dürfen. |
KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 12 - Die Bank ist ermächtigt, Personen, denen Auskünfte aus der | Art. 12 - Die Bank ist ermächtigt, Personen, denen Auskünfte aus der |
Zentrale mitgeteilt werden dürfen, um Erstattung der Kosten für | Zentrale mitgeteilt werden dürfen, um Erstattung der Kosten für |
Erfassung, Registrierung, Verwaltung, Kontrolle und Bereitstellung der | Erfassung, Registrierung, Verwaltung, Kontrolle und Bereitstellung der |
Daten der Zentrale zu bitten. | Daten der Zentrale zu bitten. |
Art. 13 - § 1 - Bei der Bank wird ein Begleitausschuss eingesetzt, der | Art. 13 - § 1 - Bei der Bank wird ein Begleitausschuss eingesetzt, der |
sich zusammensetzt aus Vertretern der Kreditgeber, der Kreditnehmer, | sich zusammensetzt aus Vertretern der Kreditgeber, der Kreditnehmer, |
der Bank, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des für | der Bank, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des für |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers. Der König bestimmt | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers. Der König bestimmt |
das Verfahren zur Bestimmung dieser Vertreter und die Arbeitsweise des | das Verfahren zur Bestimmung dieser Vertreter und die Arbeitsweise des |
Ausschusses. | Ausschusses. |
§ 2 - Der Begleitausschuss ist damit beauftragt, Stellungnahmen | § 2 - Der Begleitausschuss ist damit beauftragt, Stellungnahmen |
abzugeben über: | abzugeben über: |
1. Entwürfe von Erlassen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes, mit | 1. Entwürfe von Erlassen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes, mit |
Ausnahme des in § 1 erwähnten Erlasses, | Ausnahme des in § 1 erwähnten Erlasses, |
2. Organisation der Zentrale und Einfluss der Betriebsverfahren auf | 2. Organisation der Zentrale und Einfluss der Betriebsverfahren auf |
ihre Kosten, | ihre Kosten, |
3. Jahreshaushaltsplanentwürfe für die Zentrale, | 3. Jahreshaushaltsplanentwürfe für die Zentrale, |
4. Entwürfe der in Artikel 14 erwähnten Berichte. | 4. Entwürfe der in Artikel 14 erwähnten Berichte. |
§ 3 - Der Begleitausschuss ist ebenfalls damit beauftragt: | § 3 - Der Begleitausschuss ist ebenfalls damit beauftragt: |
1. den Jahresabschluss der Zentrale zu billigen und die Verwendung des | 1. den Jahresabschluss der Zentrale zu billigen und die Verwendung des |
eventuellen Betriebsüberschusses zu bestimmen, | eventuellen Betriebsüberschusses zu bestimmen, |
2. Struktur und Modalitäten der Verteilung der Erstattung der in | 2. Struktur und Modalitäten der Verteilung der Erstattung der in |
Artikel 12 erwähnten Kosten festzulegen, | Artikel 12 erwähnten Kosten festzulegen, |
3. in Artikel 3 § 3 erwähnte administrative und technische Richtlinien | 3. in Artikel 3 § 3 erwähnte administrative und technische Richtlinien |
zu billigen, | zu billigen, |
4. Vereinbarungen in Bezug auf den Austausch von Auskünften mit | 4. Vereinbarungen in Bezug auf den Austausch von Auskünften mit |
ausländischen zentralen Kreditregistern unter den in Artikel 8 § 1 | ausländischen zentralen Kreditregistern unter den in Artikel 8 § 1 |
Absatz 2 erwähnten Bedingungen zu billigen. | Absatz 2 erwähnten Bedingungen zu billigen. |
§ 4 - Der Begleitausschuss kann das Revisorenkollegium der Bank darum | § 4 - Der Begleitausschuss kann das Revisorenkollegium der Bank darum |
bitten, die Rechnungen der Zentrale zu zertifizieren. | bitten, die Rechnungen der Zentrale zu zertifizieren. |
Art. 14 - Mindestens einmal pro Jahr übermittelt die Bank dem für | Art. 14 - Mindestens einmal pro Jahr übermittelt die Bank dem für |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister einen Bericht über die | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister einen Bericht über die |
Arbeit der Zentrale. | Arbeit der Zentrale. |
Dieser Bericht enthält unter anderem: | Dieser Bericht enthält unter anderem: |
1. eine Übersicht über Anzahl und Art der registrierten Daten, | 1. eine Übersicht über Anzahl und Art der registrierten Daten, |
2. eine Übersicht über die Anzahl Konsultierungen der Zentrale, | 2. eine Übersicht über die Anzahl Konsultierungen der Zentrale, |
3. eine ausführliche Wiedergabe der Betriebskosten der Zentrale mit | 3. eine ausführliche Wiedergabe der Betriebskosten der Zentrale mit |
Angabe eventueller praktischer oder technischer Probleme, | Angabe eventueller praktischer oder technischer Probleme, |
4. eine Analyse der Entwicklung der Fälle von Nichtzahlung. | 4. eine Analyse der Entwicklung der Fälle von Nichtzahlung. |
Dieser Bericht wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Dieser Bericht wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
KAPITEL V - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse | KAPITEL V - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse |
Art. 15 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 50 000 Belgischen | Art. 15 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 50 000 Belgischen |
Franken wird belegt: | Franken wird belegt: |
1. wer die in Artikel 4 und in den Erlassen zur Ausführung dieses | 1. wer die in Artikel 4 und in den Erlassen zur Ausführung dieses |
Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, | Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, |
2. wer die Bestimmungen von Artikel 8 § 2 nicht einhält, | 2. wer die Bestimmungen von Artikel 8 § 2 nicht einhält, |
3. wer die in Artikel 9 und in den Erlassen zur Ausführung dieses | 3. wer die in Artikel 9 und in den Erlassen zur Ausführung dieses |
Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, | Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, |
4. wer die in Artikel 6 § 1 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, | 4. wer die in Artikel 6 § 1 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, |
5. wer die Ausführung des Auftrags der in Artikel 17 erwähnten | 5. wer die Ausführung des Auftrags der in Artikel 17 erwähnten |
Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen | Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen |
die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, | die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, |
vorsätzlich verhindert oder behindert. | vorsätzlich verhindert oder behindert. |
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
§ 1 erwähnten Verstösse. | § 1 erwähnten Verstösse. |
Art. 16 - Unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen kann der | Art. 16 - Unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen kann der |
Richter den Kreditnehmer von Amts wegen ganz oder teilweise von | Richter den Kreditnehmer von Amts wegen ganz oder teilweise von |
Verzugszinsen befreien und seine Verbindlichkeiten bis auf den | Verzugszinsen befreien und seine Verbindlichkeiten bis auf den |
Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den | Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den |
aufgenommenen Betrag ermässigen, wenn der Kreditgeber die in Artikel 9 | aufgenommenen Betrag ermässigen, wenn der Kreditgeber die in Artikel 9 |
erwähnten Verpflichtungen nicht eingehalten hat. | erwähnten Verpflichtungen nicht eingehalten hat. |
Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren | Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren |
zufallenden Aufgaben sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten | zufallenden Aufgaben sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten |
zuständigen Minister bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in | zuständigen Minister bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in |
Artikel 15 angegebenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von | Artikel 15 angegebenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von |
diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum | diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum |
Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der |
Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt. | Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres | § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres |
Amtes: | Amtes: |
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten | 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten |
Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die | Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die |
Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, | Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, |
2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen | Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen |
Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und | Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und |
sich Abschriften anfertigen, | sich Abschriften anfertigen, |
3. Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses | 3. Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses |
beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des | beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des |
Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der | beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der |
Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die | Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die |
Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, | Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, |
4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters beim Polizeigericht bewohnte | 4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters beim Polizeigericht bewohnte |
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen | Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen |
Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen | Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen |
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten | acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten |
gemeinsam durchgeführt werden. | gemeinsam durchgeführt werden. |
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern. | Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern. |
§ 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch | § 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch |
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des | vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des |
Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren | Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren |
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. | Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. |
Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die | Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die |
Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie Kenntnis | Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie Kenntnis |
erhalten haben, zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese | erhalten haben, zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese |
Daten ausschliesslich zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung | Daten ausschliesslich zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung |
ihrer Überwachungsaufgabe erforderlich sind. | ihrer Überwachungsaufgabe erforderlich sind. |
§ 5 - Falls Artikel 18 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte | § 5 - Falls Artikel 18 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte |
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der | Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der |
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. | Verwarnung nicht Folge geleistet wird. |
Falls Artikel 19 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem | Falls Artikel 19 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem |
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
Art. 18 - Wenn ein in Artikel 15 erwähnter Verstoss festgestellt wird, | Art. 18 - Wenn ein in Artikel 15 erwähnter Verstoss festgestellt wird, |
kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der | kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der |
von ihm in Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigte Bedienstete dem | von ihm in Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigte Bedienstete dem |
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur |
Unterlassung dieser Handlung auffordert. | Unterlassung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab Feststellung der vorerwähnten Handlung per Einschreiben | drei Wochen ab Feststellung der vorerwähnten Handlung per Einschreiben |
mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls | mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls |
zur Feststellung dieser Handlung notifiziert. | zur Feststellung dieser Handlung notifiziert. |
Die Verwarnung vermerkt: | Die Verwarnung vermerkt: |
1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n) | 1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n) |
Gesetzesbestimmung(en), | Gesetzesbestimmung(en), |
2. die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, | 2. die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigten Bediensteten den Prokurator | Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigten Bediensteten den Prokurator |
des Königs darüber informieren können oder eine Vergleichsregelung, so | des Königs darüber informieren können oder eine Vergleichsregelung, so |
wie sie in Artikel 19 vorgesehen ist, vorschlagen können. | wie sie in Artikel 19 vorgesehen ist, vorschlagen können. |
Art. 19 - Die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen | Art. 19 - Die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen |
Minister zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund | Minister zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund |
der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel | der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel |
15 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 17 erwähnten | 15 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 17 erwähnten |
Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag | Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag |
vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt. | vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt. |
Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldstrafe | Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldstrafe |
zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- | zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- |
und Einziehungsmodalitäten werden vom König bestimmt. | und Einziehungsmodalitäten werden vom König bestimmt. |
KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 20 - In Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | Art. 20 - In Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit werden die Wörter "zentralen Datenbank ausgenommen, | Verbraucherkredit werden die Wörter "zentralen Datenbank ausgenommen, |
die gemäss Artikel 71 § 4 festgelegt werden" durch die Wörter "im | die gemäss Artikel 71 § 4 festgelegt werden" durch die Wörter "im |
Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an | Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an |
Privatpersonen erwähnten Zentrale ausgenommen" ersetzt. | Privatpersonen erwähnten Zentrale ausgenommen" ersetzt. |
Art. 21 - In Artikel 14 § 3 Nr. 10 desselben Gesetzes werden die | Art. 21 - In Artikel 14 § 3 Nr. 10 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "in Artikel 71 erwähnten Datei der Belgischen Nationalbank" | Wörter "in Artikel 71 erwähnten Datei der Belgischen Nationalbank" |
durch die Wörter "Datei der in Artikel 13 erwähnten Zentrale für | durch die Wörter "Datei der in Artikel 13 erwähnten Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen" ersetzt. | Kredite an Privatpersonen" ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel | Art. 22 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel |
71" durch die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 über | 71" durch die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 über |
die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" ersetzt. | die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 69 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 8, | Art. 23 - In Artikel 69 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 8, |
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der | eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der |
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. | Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. |
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Nr. 9. | personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Nr. 9. |
Art. 24 - Artikel 70 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 24 - Artikel 70 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 11. Dezember 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: | das Gesetz vom 11. Dezember 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
"Der Verbraucher kann unter den vom König festgelegten Bedingungen | "Der Verbraucher kann unter den vom König festgelegten Bedingungen |
frei und kostenlos fehlerhafte Daten berichtigen lassen. In diesem | frei und kostenlos fehlerhafte Daten berichtigen lassen. In diesem |
Fall muss der für die Verarbeitung Verantwortliche Personen, die von | Fall muss der für die Verarbeitung Verantwortliche Personen, die von |
ihm Auskünfte erhalten haben und die die registrierte Person angibt, | ihm Auskünfte erhalten haben und die die registrierte Person angibt, |
diese Berichtigung mitteilen." | diese Berichtigung mitteilen." |
Art. 25 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 25 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 26 - In Artikel 72 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 26 - In Artikel 72 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "einen | Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "einen |
Kontrollausschuss schaffen" die Wörter "und des Gesetzes vom 10. | Kontrollausschuss schaffen" die Wörter "und des Gesetzes vom 10. |
August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" | August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 27 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird der Verweis auf | Art. 27 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird der Verweis auf |
Artikel 71 gestrichen. | Artikel 71 gestrichen. |
Art. 28 - Artikel 101 § 1 Nr. 12 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 28 - Artikel 101 § 1 Nr. 12 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 29 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird der Verweis auf | Art. 29 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird der Verweis auf |
Artikel 71 gestrichen. | Artikel 71 gestrichen. |
Art. 30 - Artikel 46 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den | Art. 30 - Artikel 46 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den |
Hypothekarkredit wird aufgehoben. | Hypothekarkredit wird aufgehoben. |
Art. 31 - Bevor der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister | Art. 31 - Bevor der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister |
Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, den in Artikel 13 § | Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, den in Artikel 13 § |
1 erwähnten Erlass ausgenommen, vorschlägt, zieht er den | 1 erwähnten Erlass ausgenommen, vorschlägt, zieht er den |
Verbraucherrat, den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und den | Verbraucherrat, den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und den |
in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begleitausschuss zu | in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begleitausschuss zu |
Rate und bestimmt er die Frist, innerhalb deren die Stellungnahmen | Rate und bestimmt er die Frist, innerhalb deren die Stellungnahmen |
abzugeben sind. Nach Ablauf dieser Frist sind die Stellungnahmen nicht | abzugeben sind. Nach Ablauf dieser Frist sind die Stellungnahmen nicht |
mehr erforderlich. | mehr erforderlich. |
Art. 32 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 32 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die Verpflichtungen | die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die Verpflichtungen |
Belgiens aus internationalen Abkommen oder Verträgen anpassen, sofern | Belgiens aus internationalen Abkommen oder Verträgen anpassen, sofern |
es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die aufgrund der Verfassung | es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die aufgrund der Verfassung |
dem Gesetzgeber vorbehalten sind. | dem Gesetzgeber vorbehalten sind. |
Art. 33 - Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf | Art. 33 - Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf |
Verbraucherkreditverträge und Hypothekarkreditverträge anwendbar, die | Verbraucherkreditverträge und Hypothekarkreditverträge anwendbar, die |
vor dessen In-Kraft-Treten abgeschlossen worden sind. | vor dessen In-Kraft-Treten abgeschlossen worden sind. |
Für Kreditverträge, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel | Für Kreditverträge, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel |
4 abgeschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 6 § 1 erwähnte | 4 abgeschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 6 § 1 erwähnte |
Information in der Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im | Information in der Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im |
Belgischen Staatsblatt , die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten | Belgischen Staatsblatt , die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten |
zuständigen Minister veranlasst wird. | zuständigen Minister veranlasst wird. |
Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Personen sind nicht verpflichtet, | Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Personen sind nicht verpflichtet, |
in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Verbraucherkreditverträge und in | in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Verbraucherkreditverträge und in |
Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnte Hypothekarkreditverträge mitzuteilen, | Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnte Hypothekarkreditverträge mitzuteilen, |
deren restliche Laufzeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von | deren restliche Laufzeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von |
Artikel 4 sechs Monate oder weniger beträgt. | Artikel 4 sechs Monate oder weniger beträgt. |
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 12 und | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 12 und |
16 bis 30, die an dem vom König festgelegten Datum in Kraft treten. | 16 bis 30, die an dem vom König festgelegten Datum in Kraft treten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Nizza, den 10. August 2001 | Gegeben zu Nizza, den 10. August 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |