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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/01/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2001 betreffende de Centrale voor Kredieten aan Particulieren Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2001 relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2001 betreffende en langue allemande de la loi du 10 août 2001 relative à la Centrale
de Centrale voor Kredieten aan Particulieren des Crédits aux Particuliers
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
augustus 2001 betreffende de Centrale voor Kredieten aan 10 août 2001 relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers,
Particulieren, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 10 augustus 2001 betreffende de Centrale voor officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2001 relative à la
Kredieten aan Particulieren. Centrale des Crédits aux Particuliers.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
10. AUGUST 2001 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an 10. AUGUST 2001 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an
Privatpersonen Privatpersonen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Bank: die Belgische Nationalbank, 1. Bank: die Belgische Nationalbank,
2. Zentrale: die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte 2. Zentrale: die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte
Zentrale für Kredite an Privatpersonen, Zentrale für Kredite an Privatpersonen,
3. Verbraucherkreditvertrag: den in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Verbraucherkreditvertrag: den in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Vertrag, 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Vertrag,
4. Hypothekarkreditvertrag: den in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes 4. Hypothekarkreditvertrag: den in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes
vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Vertrag oder vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Vertrag oder
den in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 den in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936
zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle
der Unternehmen für Hypothekendarlehen erwähnten der Unternehmen für Hypothekendarlehen erwähnten
Hypothekendarlehensvertrag oder Hypothekarkrediteröffnungsvertrag, Hypothekendarlehensvertrag oder Hypothekarkrediteröffnungsvertrag,
5. Kreditgeber: die in Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes 5. Kreditgeber: die in Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes
vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen Personen, vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen Personen,
die in Anwendung von Artikel 75bis desselben Gesetzes registrierten die in Anwendung von Artikel 75bis desselben Gesetzes registrierten
Personen, die Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4. August Personen, die Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4. August
1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, und die Unternehmen, die 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, und die Unternehmen, die
Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur
Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der
Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, oder die in Artikel 65 Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, oder die in Artikel 65
desselben Erlasses erwähnten Einrichtungen, desselben Erlasses erwähnten Einrichtungen,
6. Kreditnehmer: den in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 6. Kreditnehmer: den in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991
über den Verbraucherkredit erwähnten Verbraucher oder den im Gesetz über den Verbraucherkredit erwähnten Verbraucher oder den im Gesetz
vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Kreditnehmer vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Kreditnehmer
oder die natürliche Person, die im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. oder die natürliche Person, die im Sinne des Königlichen Erlasses Nr.
225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur
Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen
Kreditnehmer ist und ausschliesslich zu einem Zweck handelt, der nicht Kreditnehmer ist und ausschliesslich zu einem Zweck handelt, der nicht
ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. zugerechnet werden kann.
KAPITEL II - Zentrale für Kredite an Privatpersonen KAPITEL II - Zentrale für Kredite an Privatpersonen
Art. 3 - § 1 - Die Bank ist damit beauftragt, Folgendes in der Art. 3 - § 1 - Die Bank ist damit beauftragt, Folgendes in der
Zentrale zu registrieren: Zentrale zu registrieren:
1. Verbraucherkreditverträge, 1. Verbraucherkreditverträge,
2. Hypothekarkreditverträge, 2. Hypothekarkreditverträge,
3. Fälle von Nichtzahlung in Bezug auf Verbraucherkreditverträge und 3. Fälle von Nichtzahlung in Bezug auf Verbraucherkreditverträge und
Hypothekarkreditverträge, die die vom König festgelegten Kriterien Hypothekarkreditverträge, die die vom König festgelegten Kriterien
erfüllen. erfüllen.
§ 2 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen: § 2 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen:
1. Identität des Kreditnehmers, des Kreditgebers und gegebenenfalls 1. Identität des Kreditnehmers, des Kreditgebers und gegebenenfalls
des Zessionars, des Zessionars,
2. Aktenzeichen des Verbraucherkreditvertrags oder des 2. Aktenzeichen des Verbraucherkreditvertrags oder des
Hypothekarkreditvertrags, Hypothekarkreditvertrags,
3. Kreditform, 3. Kreditform,
4. Merkmale des Verbraucherkreditvertrags oder des 4. Merkmale des Verbraucherkreditvertrags oder des
Hypothekarkreditvertrags, die es ermöglichen, den Debetstand des Hypothekarkreditvertrags, die es ermöglichen, den Debetstand des
Vertrags und dessen Entwicklung zu bestimmen, Vertrags und dessen Entwicklung zu bestimmen,
5. gegebenenfalls vom Kreditnehmer mitgeteilten Nichtzahlungsgrund, 5. gegebenenfalls vom Kreditnehmer mitgeteilten Nichtzahlungsgrund,
6. gegebenenfalls gewährte Zahlungserleichterungen. 6. gegebenenfalls gewährte Zahlungserleichterungen.
Der König bestimmt genauen Inhalt, Bedingungen und Modalitäten der Der König bestimmt genauen Inhalt, Bedingungen und Modalitäten der
Fortschreibung dieser Daten und Fristen für deren Aufbewahrung. Fortschreibung dieser Daten und Fristen für deren Aufbewahrung.
§ 3 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien § 3 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien
fest, die von den Personen beachtet werden müssen, die der Zentrale fest, die von den Personen beachtet werden müssen, die der Zentrale
Daten mitteilen müssen oder sie konsultieren müssen. Daten mitteilen müssen oder sie konsultieren müssen.
KAPITEL III - Mitteilung und Konsultierung der Daten KAPITEL III - Mitteilung und Konsultierung der Daten
Art. 4 - Die Kreditgeber und die vom König bestimmten Personen teilen Art. 4 - Die Kreditgeber und die vom König bestimmten Personen teilen
der Zentrale die Daten in Bezug auf jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten der Zentrale die Daten in Bezug auf jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten
Kreditvertrag und jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten Fall von Kreditvertrag und jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten Fall von
Nichtzahlung mit. Nichtzahlung mit.
Der König bestimmt die Fristen für die Mitteilung dieser Daten an die Der König bestimmt die Fristen für die Mitteilung dieser Daten an die
Zentrale. Zentrale.
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und im Hinblick Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und im Hinblick
auf die Identifizierung der Kreditnehmer benutzen die Kreditgeber die auf die Identifizierung der Kreditnehmer benutzen die Kreditgeber die
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen.
Bei Beantragung des Verbraucherkreditvertrags oder Bei Beantragung des Verbraucherkreditvertrags oder
Hypothekarkreditvertrags teilt der Kreditnehmer die vorerwähnte Hypothekarkreditvertrags teilt der Kreditnehmer die vorerwähnte
Erkennungsnummer mit. Erkennungsnummer mit.
Die Bank ist ermächtigt, in ihren Beziehungen mit den Kreditnehmern Die Bank ist ermächtigt, in ihren Beziehungen mit den Kreditnehmern
und den in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 § 1 erwähnten Personen die und den in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 § 1 erwähnten Personen die
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu
benutzen. benutzen.
Art. 6 - § 1 - In jedem Kreditvertrag, der gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 Art. 6 - § 1 - In jedem Kreditvertrag, der gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1
oder 2 registriert werden muss, muss Folgendes angegeben werden: oder 2 registriert werden muss, muss Folgendes angegeben werden:
1. die Klausel: "Gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom 1. die Klausel: "Gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom
10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen ist 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen ist
dieser Vertrag Gegenstand einer Registrierung in der Zentrale für dieser Vertrag Gegenstand einer Registrierung in der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen." , Kredite an Privatpersonen." ,
2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale,
3. Name der Zentrale, 3. Name der Zentrale,
4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts
hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten.
§ 2 - Bei der ersten Registrierung gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 3 wird der § 2 - Bei der ersten Registrierung gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 3 wird der
Kreditnehmer unverzüglich von der Bank darüber informiert. Kreditnehmer unverzüglich von der Bank darüber informiert.
Diese Information muss folgende Angaben beinhalten: Diese Information muss folgende Angaben beinhalten:
1. Aktenzeichen des betreffenden Vertrags, 1. Aktenzeichen des betreffenden Vertrags,
2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale,
3. Name und Adresse der Person, die die Daten mitgeteilt hat, 3. Name und Adresse der Person, die die Daten mitgeteilt hat,
4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts
hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten.
Art. 7 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten hat jeder Art. 7 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten hat jeder
Kreditnehmer kostenlos Zugang zu den auf seinen Namen registrierten Kreditnehmer kostenlos Zugang zu den auf seinen Namen registrierten
Daten und kann er frei und kostenlos die Berichtigung fehlerhafter Daten und kann er frei und kostenlos die Berichtigung fehlerhafter
Daten beantragen. Bei Berichtigung muss die Bank Personen, die von der Daten beantragen. Bei Berichtigung muss die Bank Personen, die von der
Zentrale Auskünfte erhalten haben und die der Kreditnehmer angibt, Zentrale Auskünfte erhalten haben und die der Kreditnehmer angibt,
diese Berichtigung mitteilen. diese Berichtigung mitteilen.
Art. 8 - § 1 - Die Bank darf die Auskünfte nur den in Artikel 69 § 4 Art. 8 - § 1 - Die Bank darf die Auskünfte nur den in Artikel 69 § 4
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über
den Verbraucherkredit erwähnten Personen und dem den Verbraucherkredit erwähnten Personen und dem
Versicherungskontrollamt in Ausübung seiner Aufgabe gemäss den vom Versicherungskontrollamt in Ausübung seiner Aufgabe gemäss den vom
König festgelegten Regeln mitteilen. König festgelegten Regeln mitteilen.
Ausländische zentrale Kreditregister dürfen die in der Zentrale Ausländische zentrale Kreditregister dürfen die in der Zentrale
aufgenommenen Auskünfte ebenfalls erhalten, vorausgesetzt, dass ihre aufgenommenen Auskünfte ebenfalls erhalten, vorausgesetzt, dass ihre
Zwecke, die registrierten Daten und der Schutz, den sie hinsichtlich Zwecke, die registrierten Daten und der Schutz, den sie hinsichtlich
des Privatlebens gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig des Privatlebens gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig
sind und dass sie der Zentrale auf der Grundlage der Gegenseitigkeit sind und dass sie der Zentrale auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
ihre Daten übermitteln. ihre Daten übermitteln.
§ 2 - Von der Bank mitgeteilte Auskünfte dürfen nur im Rahmen der § 2 - Von der Bank mitgeteilte Auskünfte dürfen nur im Rahmen der
Gewährung oder Verwaltung von Krediten oder Zahlungsmitteln, die das Gewährung oder Verwaltung von Krediten oder Zahlungsmitteln, die das
Privatvermögen einer natürlichen Person belasten können und deren Privatvermögen einer natürlichen Person belasten können und deren
Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen dieser Person betrieben Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen dieser Person betrieben
werden kann, verwendet werden. werden kann, verwendet werden.
Diese Auskünfte dürfen nicht zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet Diese Auskünfte dürfen nicht zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet
werden. werden.
§ 3 - Personen, die von der Zentrale Auskünfte erhalten haben, müssen § 3 - Personen, die von der Zentrale Auskünfte erhalten haben, müssen
die nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser die nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser
Auskünfte zu gewährleisten. Auskünfte zu gewährleisten.
Art. 9 - Um Informationen über Finanzlage und Zahlungsfähigkeit des Art. 9 - Um Informationen über Finanzlage und Zahlungsfähigkeit des
Kreditnehmers zu erhalten, konsultieren die Kreditgeber vor Abschluss Kreditnehmers zu erhalten, konsultieren die Kreditgeber vor Abschluss
eines Verbraucherkreditvertrags oder vor Abgabe eines Angebots für eines Verbraucherkreditvertrags oder vor Abgabe eines Angebots für
einen Hypothekarkreditvertrag die Zentrale. Der König legt die einen Hypothekarkreditvertrag die Zentrale. Der König legt die
Modalitäten dieser Konsultierung fest. Modalitäten dieser Konsultierung fest.
Art. 10 - Um die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung Art. 10 - Um die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung
erhaltenen Informationen zu vervollständigen, ist die Bank ermächtigt, erhaltenen Informationen zu vervollständigen, ist die Bank ermächtigt,
für Rechnung der Kreditgeber die in Artikel 1389bis /1 des für Rechnung der Kreditgeber die in Artikel 1389bis /1 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnte Datei der Pfändungs-, Gerichtsgesetzbuches erwähnte Datei der Pfändungs-,
Vollmachtserteilungs- und Abtretungsbescheide und der Bescheide über Vollmachtserteilungs- und Abtretungsbescheide und der Bescheide über
die kollektive Schuldenregelung abzufragen. Der König bestimmt die die kollektive Schuldenregelung abzufragen. Der König bestimmt die
Daten, die konsultiert werden dürfen. Daten, die konsultiert werden dürfen.
Art. 11 - Damit die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung Art. 11 - Damit die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung
erhaltenen Informationen vervollständigt werden können, kann der König erhaltenen Informationen vervollständigt werden können, kann der König
unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Bank ermächtigen, für unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Bank ermächtigen, für
Rechnung der Kreditgeber andere Dateien mit Übersichten nicht Rechnung der Kreditgeber andere Dateien mit Übersichten nicht
beglichener Schulden von Verbrauchern abzufragen. In diesem Fall beglichener Schulden von Verbrauchern abzufragen. In diesem Fall
bestimmt der König die Daten, die konsultiert werden dürfen. bestimmt der König die Daten, die konsultiert werden dürfen.
KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen
Art. 12 - Die Bank ist ermächtigt, Personen, denen Auskünfte aus der Art. 12 - Die Bank ist ermächtigt, Personen, denen Auskünfte aus der
Zentrale mitgeteilt werden dürfen, um Erstattung der Kosten für Zentrale mitgeteilt werden dürfen, um Erstattung der Kosten für
Erfassung, Registrierung, Verwaltung, Kontrolle und Bereitstellung der Erfassung, Registrierung, Verwaltung, Kontrolle und Bereitstellung der
Daten der Zentrale zu bitten. Daten der Zentrale zu bitten.
Art. 13 - § 1 - Bei der Bank wird ein Begleitausschuss eingesetzt, der Art. 13 - § 1 - Bei der Bank wird ein Begleitausschuss eingesetzt, der
sich zusammensetzt aus Vertretern der Kreditgeber, der Kreditnehmer, sich zusammensetzt aus Vertretern der Kreditgeber, der Kreditnehmer,
der Bank, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des für der Bank, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des für
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers. Der König bestimmt Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers. Der König bestimmt
das Verfahren zur Bestimmung dieser Vertreter und die Arbeitsweise des das Verfahren zur Bestimmung dieser Vertreter und die Arbeitsweise des
Ausschusses. Ausschusses.
§ 2 - Der Begleitausschuss ist damit beauftragt, Stellungnahmen § 2 - Der Begleitausschuss ist damit beauftragt, Stellungnahmen
abzugeben über: abzugeben über:
1. Entwürfe von Erlassen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes, mit 1. Entwürfe von Erlassen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes, mit
Ausnahme des in § 1 erwähnten Erlasses, Ausnahme des in § 1 erwähnten Erlasses,
2. Organisation der Zentrale und Einfluss der Betriebsverfahren auf 2. Organisation der Zentrale und Einfluss der Betriebsverfahren auf
ihre Kosten, ihre Kosten,
3. Jahreshaushaltsplanentwürfe für die Zentrale, 3. Jahreshaushaltsplanentwürfe für die Zentrale,
4. Entwürfe der in Artikel 14 erwähnten Berichte. 4. Entwürfe der in Artikel 14 erwähnten Berichte.
§ 3 - Der Begleitausschuss ist ebenfalls damit beauftragt: § 3 - Der Begleitausschuss ist ebenfalls damit beauftragt:
1. den Jahresabschluss der Zentrale zu billigen und die Verwendung des 1. den Jahresabschluss der Zentrale zu billigen und die Verwendung des
eventuellen Betriebsüberschusses zu bestimmen, eventuellen Betriebsüberschusses zu bestimmen,
2. Struktur und Modalitäten der Verteilung der Erstattung der in 2. Struktur und Modalitäten der Verteilung der Erstattung der in
Artikel 12 erwähnten Kosten festzulegen, Artikel 12 erwähnten Kosten festzulegen,
3. in Artikel 3 § 3 erwähnte administrative und technische Richtlinien 3. in Artikel 3 § 3 erwähnte administrative und technische Richtlinien
zu billigen, zu billigen,
4. Vereinbarungen in Bezug auf den Austausch von Auskünften mit 4. Vereinbarungen in Bezug auf den Austausch von Auskünften mit
ausländischen zentralen Kreditregistern unter den in Artikel 8 § 1 ausländischen zentralen Kreditregistern unter den in Artikel 8 § 1
Absatz 2 erwähnten Bedingungen zu billigen. Absatz 2 erwähnten Bedingungen zu billigen.
§ 4 - Der Begleitausschuss kann das Revisorenkollegium der Bank darum § 4 - Der Begleitausschuss kann das Revisorenkollegium der Bank darum
bitten, die Rechnungen der Zentrale zu zertifizieren. bitten, die Rechnungen der Zentrale zu zertifizieren.
Art. 14 - Mindestens einmal pro Jahr übermittelt die Bank dem für Art. 14 - Mindestens einmal pro Jahr übermittelt die Bank dem für
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister einen Bericht über die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister einen Bericht über die
Arbeit der Zentrale. Arbeit der Zentrale.
Dieser Bericht enthält unter anderem: Dieser Bericht enthält unter anderem:
1. eine Übersicht über Anzahl und Art der registrierten Daten, 1. eine Übersicht über Anzahl und Art der registrierten Daten,
2. eine Übersicht über die Anzahl Konsultierungen der Zentrale, 2. eine Übersicht über die Anzahl Konsultierungen der Zentrale,
3. eine ausführliche Wiedergabe der Betriebskosten der Zentrale mit 3. eine ausführliche Wiedergabe der Betriebskosten der Zentrale mit
Angabe eventueller praktischer oder technischer Probleme, Angabe eventueller praktischer oder technischer Probleme,
4. eine Analyse der Entwicklung der Fälle von Nichtzahlung. 4. eine Analyse der Entwicklung der Fälle von Nichtzahlung.
Dieser Bericht wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Bericht wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL V - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse KAPITEL V - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse
Art. 15 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 50 000 Belgischen Art. 15 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 50 000 Belgischen
Franken wird belegt: Franken wird belegt:
1. wer die in Artikel 4 und in den Erlassen zur Ausführung dieses 1. wer die in Artikel 4 und in den Erlassen zur Ausführung dieses
Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält,
2. wer die Bestimmungen von Artikel 8 § 2 nicht einhält, 2. wer die Bestimmungen von Artikel 8 § 2 nicht einhält,
3. wer die in Artikel 9 und in den Erlassen zur Ausführung dieses 3. wer die in Artikel 9 und in den Erlassen zur Ausführung dieses
Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält,
4. wer die in Artikel 6 § 1 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, 4. wer die in Artikel 6 § 1 erwähnte Verpflichtung nicht einhält,
5. wer die Ausführung des Auftrags der in Artikel 17 erwähnten 5. wer die Ausführung des Auftrags der in Artikel 17 erwähnten
Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen
die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind,
vorsätzlich verhindert oder behindert. vorsätzlich verhindert oder behindert.
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in
§ 1 erwähnten Verstösse. § 1 erwähnten Verstösse.
Art. 16 - Unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen kann der Art. 16 - Unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen kann der
Richter den Kreditnehmer von Amts wegen ganz oder teilweise von Richter den Kreditnehmer von Amts wegen ganz oder teilweise von
Verzugszinsen befreien und seine Verbindlichkeiten bis auf den Verzugszinsen befreien und seine Verbindlichkeiten bis auf den
Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den
aufgenommenen Betrag ermässigen, wenn der Kreditgeber die in Artikel 9 aufgenommenen Betrag ermässigen, wenn der Kreditgeber die in Artikel 9
erwähnten Verpflichtungen nicht eingehalten hat. erwähnten Verpflichtungen nicht eingehalten hat.
Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren
zufallenden Aufgaben sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zufallenden Aufgaben sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten
zuständigen Minister bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in zuständigen Minister bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in
Artikel 15 angegebenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von Artikel 15 angegebenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von
diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum
Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der
Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt. Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres
Amtes: Amtes:
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten
Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die
Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist,
2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten 2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten
Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen
Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und
sich Abschriften anfertigen, sich Abschriften anfertigen,
3. Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses 3. Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses
beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des
Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung
beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der
Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die
Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben,
4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters beim Polizeigericht bewohnte 4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters beim Polizeigericht bewohnte
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen
Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten
gemeinsam durchgeführt werden. gemeinsam durchgeführt werden.
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern. Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern.
§ 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch § 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des
Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.
Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die
Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie Kenntnis Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie Kenntnis
erhalten haben, zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese erhalten haben, zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese
Daten ausschliesslich zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung Daten ausschliesslich zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung
ihrer Überwachungsaufgabe erforderlich sind. ihrer Überwachungsaufgabe erforderlich sind.
§ 5 - Falls Artikel 18 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte § 5 - Falls Artikel 18 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Verwarnung nicht Folge geleistet wird.
Falls Artikel 19 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Falls Artikel 19 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Art. 18 - Wenn ein in Artikel 15 erwähnter Verstoss festgestellt wird, Art. 18 - Wenn ein in Artikel 15 erwähnter Verstoss festgestellt wird,
kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der
von ihm in Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigte Bedienstete dem von ihm in Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigte Bedienstete dem
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur
Unterlassung dieser Handlung auffordert. Unterlassung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Feststellung der vorerwähnten Handlung per Einschreiben drei Wochen ab Feststellung der vorerwähnten Handlung per Einschreiben
mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls
zur Feststellung dieser Handlung notifiziert. zur Feststellung dieser Handlung notifiziert.
Die Verwarnung vermerkt: Die Verwarnung vermerkt:
1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n) 1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n)
Gesetzesbestimmung(en), Gesetzesbestimmung(en),
2. die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, 2. die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in
Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigten Bediensteten den Prokurator Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigten Bediensteten den Prokurator
des Königs darüber informieren können oder eine Vergleichsregelung, so des Königs darüber informieren können oder eine Vergleichsregelung, so
wie sie in Artikel 19 vorgesehen ist, vorschlagen können. wie sie in Artikel 19 vorgesehen ist, vorschlagen können.
Art. 19 - Die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Art. 19 - Die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen
Minister zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund Minister zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund
der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel
15 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 17 erwähnten 15 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 17 erwähnten
Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag
vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt. vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt.
Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldstrafe Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldstrafe
zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs-
und Einziehungsmodalitäten werden vom König bestimmt. und Einziehungsmodalitäten werden vom König bestimmt.
KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 - In Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Art. 20 - In Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit werden die Wörter "zentralen Datenbank ausgenommen, Verbraucherkredit werden die Wörter "zentralen Datenbank ausgenommen,
die gemäss Artikel 71 § 4 festgelegt werden" durch die Wörter "im die gemäss Artikel 71 § 4 festgelegt werden" durch die Wörter "im
Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an
Privatpersonen erwähnten Zentrale ausgenommen" ersetzt. Privatpersonen erwähnten Zentrale ausgenommen" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 14 § 3 Nr. 10 desselben Gesetzes werden die Art. 21 - In Artikel 14 § 3 Nr. 10 desselben Gesetzes werden die
Wörter "in Artikel 71 erwähnten Datei der Belgischen Nationalbank" Wörter "in Artikel 71 erwähnten Datei der Belgischen Nationalbank"
durch die Wörter "Datei der in Artikel 13 erwähnten Zentrale für durch die Wörter "Datei der in Artikel 13 erwähnten Zentrale für
Kredite an Privatpersonen" ersetzt. Kredite an Privatpersonen" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel Art. 22 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel
71" durch die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 über 71" durch die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 über
die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" ersetzt. die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 69 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 8, Art. 23 - In Artikel 69 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 8,
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Nr. 9. personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Nr. 9.
Art. 24 - Artikel 70 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 24 - Artikel 70 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 11. Dezember 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: das Gesetz vom 11. Dezember 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Der Verbraucher kann unter den vom König festgelegten Bedingungen "Der Verbraucher kann unter den vom König festgelegten Bedingungen
frei und kostenlos fehlerhafte Daten berichtigen lassen. In diesem frei und kostenlos fehlerhafte Daten berichtigen lassen. In diesem
Fall muss der für die Verarbeitung Verantwortliche Personen, die von Fall muss der für die Verarbeitung Verantwortliche Personen, die von
ihm Auskünfte erhalten haben und die die registrierte Person angibt, ihm Auskünfte erhalten haben und die die registrierte Person angibt,
diese Berichtigung mitteilen." diese Berichtigung mitteilen."
Art. 25 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 25 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 26 - In Artikel 72 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 26 - In Artikel 72 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "einen Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "einen
Kontrollausschuss schaffen" die Wörter "und des Gesetzes vom 10. Kontrollausschuss schaffen" die Wörter "und des Gesetzes vom 10.
August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen"
eingefügt. eingefügt.
Art. 27 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Art. 27 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird der Verweis auf
Artikel 71 gestrichen. Artikel 71 gestrichen.
Art. 28 - Artikel 101 § 1 Nr. 12 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 28 - Artikel 101 § 1 Nr. 12 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 29 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Art. 29 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird der Verweis auf
Artikel 71 gestrichen. Artikel 71 gestrichen.
Art. 30 - Artikel 46 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Art. 30 - Artikel 46 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den
Hypothekarkredit wird aufgehoben. Hypothekarkredit wird aufgehoben.
Art. 31 - Bevor der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister Art. 31 - Bevor der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister
Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, den in Artikel 13 § Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, den in Artikel 13 §
1 erwähnten Erlass ausgenommen, vorschlägt, zieht er den 1 erwähnten Erlass ausgenommen, vorschlägt, zieht er den
Verbraucherrat, den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und den Verbraucherrat, den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und den
in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begleitausschuss zu in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begleitausschuss zu
Rate und bestimmt er die Frist, innerhalb deren die Stellungnahmen Rate und bestimmt er die Frist, innerhalb deren die Stellungnahmen
abzugeben sind. Nach Ablauf dieser Frist sind die Stellungnahmen nicht abzugeben sind. Nach Ablauf dieser Frist sind die Stellungnahmen nicht
mehr erforderlich. mehr erforderlich.
Art. 32 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 32 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die Verpflichtungen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die Verpflichtungen
Belgiens aus internationalen Abkommen oder Verträgen anpassen, sofern Belgiens aus internationalen Abkommen oder Verträgen anpassen, sofern
es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die aufgrund der Verfassung es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die aufgrund der Verfassung
dem Gesetzgeber vorbehalten sind. dem Gesetzgeber vorbehalten sind.
Art. 33 - Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf Art. 33 - Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf
Verbraucherkreditverträge und Hypothekarkreditverträge anwendbar, die Verbraucherkreditverträge und Hypothekarkreditverträge anwendbar, die
vor dessen In-Kraft-Treten abgeschlossen worden sind. vor dessen In-Kraft-Treten abgeschlossen worden sind.
Für Kreditverträge, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel Für Kreditverträge, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel
4 abgeschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 6 § 1 erwähnte 4 abgeschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 6 § 1 erwähnte
Information in der Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im Information in der Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im
Belgischen Staatsblatt , die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten Belgischen Staatsblatt , die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten
zuständigen Minister veranlasst wird. zuständigen Minister veranlasst wird.
Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Personen sind nicht verpflichtet, Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Personen sind nicht verpflichtet,
in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Verbraucherkreditverträge und in in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Verbraucherkreditverträge und in
Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnte Hypothekarkreditverträge mitzuteilen, Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnte Hypothekarkreditverträge mitzuteilen,
deren restliche Laufzeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von deren restliche Laufzeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von
Artikel 4 sechs Monate oder weniger beträgt. Artikel 4 sechs Monate oder weniger beträgt.
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 12 und Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 12 und
16 bis 30, die an dem vom König festgelegten Datum in Kraft treten. 16 bis 30, die an dem vom König festgelegten Datum in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 10. August 2001 Gegeben zu Nizza, den 10. August 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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