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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2001 betreffende de Centrale voor Kredieten aan Particulieren | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2001 relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2001 betreffende | en langue allemande de la loi du 10 août 2001 relative à la Centrale |
| de Centrale voor Kredieten aan Particulieren | des Crédits aux Particuliers |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| augustus 2001 betreffende de Centrale voor Kredieten aan | 10 août 2001 relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers, |
| Particulieren, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 10 augustus 2001 betreffende de Centrale voor | officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2001 relative à la |
| Kredieten aan Particulieren. | Centrale des Crédits aux Particuliers. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. | Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
| 10. AUGUST 2001 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an | 10. AUGUST 2001 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an |
| Privatpersonen | Privatpersonen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Bank: die Belgische Nationalbank, | 1. Bank: die Belgische Nationalbank, |
| 2. Zentrale: die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte | 2. Zentrale: die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte |
| Zentrale für Kredite an Privatpersonen, | Zentrale für Kredite an Privatpersonen, |
| 3. Verbraucherkreditvertrag: den in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom | 3. Verbraucherkreditvertrag: den in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom |
| 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Vertrag, | 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Vertrag, |
| 4. Hypothekarkreditvertrag: den in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes | 4. Hypothekarkreditvertrag: den in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes |
| vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Vertrag oder | vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Vertrag oder |
| den in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 | den in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 |
| zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle | zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle |
| der Unternehmen für Hypothekendarlehen erwähnten | der Unternehmen für Hypothekendarlehen erwähnten |
| Hypothekendarlehensvertrag oder Hypothekarkrediteröffnungsvertrag, | Hypothekendarlehensvertrag oder Hypothekarkrediteröffnungsvertrag, |
| 5. Kreditgeber: die in Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes | 5. Kreditgeber: die in Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes |
| vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen Personen, | vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen Personen, |
| die in Anwendung von Artikel 75bis desselben Gesetzes registrierten | die in Anwendung von Artikel 75bis desselben Gesetzes registrierten |
| Personen, die Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4. August | Personen, die Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4. August |
| 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, und die Unternehmen, die | 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, und die Unternehmen, die |
| Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur | Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur |
| Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der | Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der |
| Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, oder die in Artikel 65 | Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, oder die in Artikel 65 |
| desselben Erlasses erwähnten Einrichtungen, | desselben Erlasses erwähnten Einrichtungen, |
| 6. Kreditnehmer: den in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 | 6. Kreditnehmer: den in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 |
| über den Verbraucherkredit erwähnten Verbraucher oder den im Gesetz | über den Verbraucherkredit erwähnten Verbraucher oder den im Gesetz |
| vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Kreditnehmer | vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Kreditnehmer |
| oder die natürliche Person, die im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. | oder die natürliche Person, die im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. |
| 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur | 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur |
| Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen | Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen |
| Kreditnehmer ist und ausschliesslich zu einem Zweck handelt, der nicht | Kreditnehmer ist und ausschliesslich zu einem Zweck handelt, der nicht |
| ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit | ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit |
| zugerechnet werden kann. | zugerechnet werden kann. |
| KAPITEL II - Zentrale für Kredite an Privatpersonen | KAPITEL II - Zentrale für Kredite an Privatpersonen |
| Art. 3 - § 1 - Die Bank ist damit beauftragt, Folgendes in der | Art. 3 - § 1 - Die Bank ist damit beauftragt, Folgendes in der |
| Zentrale zu registrieren: | Zentrale zu registrieren: |
| 1. Verbraucherkreditverträge, | 1. Verbraucherkreditverträge, |
| 2. Hypothekarkreditverträge, | 2. Hypothekarkreditverträge, |
| 3. Fälle von Nichtzahlung in Bezug auf Verbraucherkreditverträge und | 3. Fälle von Nichtzahlung in Bezug auf Verbraucherkreditverträge und |
| Hypothekarkreditverträge, die die vom König festgelegten Kriterien | Hypothekarkreditverträge, die die vom König festgelegten Kriterien |
| erfüllen. | erfüllen. |
| § 2 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen: | § 2 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen: |
| 1. Identität des Kreditnehmers, des Kreditgebers und gegebenenfalls | 1. Identität des Kreditnehmers, des Kreditgebers und gegebenenfalls |
| des Zessionars, | des Zessionars, |
| 2. Aktenzeichen des Verbraucherkreditvertrags oder des | 2. Aktenzeichen des Verbraucherkreditvertrags oder des |
| Hypothekarkreditvertrags, | Hypothekarkreditvertrags, |
| 3. Kreditform, | 3. Kreditform, |
| 4. Merkmale des Verbraucherkreditvertrags oder des | 4. Merkmale des Verbraucherkreditvertrags oder des |
| Hypothekarkreditvertrags, die es ermöglichen, den Debetstand des | Hypothekarkreditvertrags, die es ermöglichen, den Debetstand des |
| Vertrags und dessen Entwicklung zu bestimmen, | Vertrags und dessen Entwicklung zu bestimmen, |
| 5. gegebenenfalls vom Kreditnehmer mitgeteilten Nichtzahlungsgrund, | 5. gegebenenfalls vom Kreditnehmer mitgeteilten Nichtzahlungsgrund, |
| 6. gegebenenfalls gewährte Zahlungserleichterungen. | 6. gegebenenfalls gewährte Zahlungserleichterungen. |
| Der König bestimmt genauen Inhalt, Bedingungen und Modalitäten der | Der König bestimmt genauen Inhalt, Bedingungen und Modalitäten der |
| Fortschreibung dieser Daten und Fristen für deren Aufbewahrung. | Fortschreibung dieser Daten und Fristen für deren Aufbewahrung. |
| § 3 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien | § 3 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien |
| fest, die von den Personen beachtet werden müssen, die der Zentrale | fest, die von den Personen beachtet werden müssen, die der Zentrale |
| Daten mitteilen müssen oder sie konsultieren müssen. | Daten mitteilen müssen oder sie konsultieren müssen. |
| KAPITEL III - Mitteilung und Konsultierung der Daten | KAPITEL III - Mitteilung und Konsultierung der Daten |
| Art. 4 - Die Kreditgeber und die vom König bestimmten Personen teilen | Art. 4 - Die Kreditgeber und die vom König bestimmten Personen teilen |
| der Zentrale die Daten in Bezug auf jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten | der Zentrale die Daten in Bezug auf jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten |
| Kreditvertrag und jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten Fall von | Kreditvertrag und jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten Fall von |
| Nichtzahlung mit. | Nichtzahlung mit. |
| Der König bestimmt die Fristen für die Mitteilung dieser Daten an die | Der König bestimmt die Fristen für die Mitteilung dieser Daten an die |
| Zentrale. | Zentrale. |
| Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und im Hinblick | Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und im Hinblick |
| auf die Identifizierung der Kreditnehmer benutzen die Kreditgeber die | auf die Identifizierung der Kreditnehmer benutzen die Kreditgeber die |
| Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen. | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen. |
| Bei Beantragung des Verbraucherkreditvertrags oder | Bei Beantragung des Verbraucherkreditvertrags oder |
| Hypothekarkreditvertrags teilt der Kreditnehmer die vorerwähnte | Hypothekarkreditvertrags teilt der Kreditnehmer die vorerwähnte |
| Erkennungsnummer mit. | Erkennungsnummer mit. |
| Die Bank ist ermächtigt, in ihren Beziehungen mit den Kreditnehmern | Die Bank ist ermächtigt, in ihren Beziehungen mit den Kreditnehmern |
| und den in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 § 1 erwähnten Personen die | und den in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 § 1 erwähnten Personen die |
| Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu |
| benutzen. | benutzen. |
| Art. 6 - § 1 - In jedem Kreditvertrag, der gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 | Art. 6 - § 1 - In jedem Kreditvertrag, der gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 |
| oder 2 registriert werden muss, muss Folgendes angegeben werden: | oder 2 registriert werden muss, muss Folgendes angegeben werden: |
| 1. die Klausel: "Gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom | 1. die Klausel: "Gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom |
| 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen ist | 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen ist |
| dieser Vertrag Gegenstand einer Registrierung in der Zentrale für | dieser Vertrag Gegenstand einer Registrierung in der Zentrale für |
| Kredite an Privatpersonen." , | Kredite an Privatpersonen." , |
| 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, | 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, |
| 3. Name der Zentrale, | 3. Name der Zentrale, |
| 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts | 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts |
| hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. | hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. |
| § 2 - Bei der ersten Registrierung gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 3 wird der | § 2 - Bei der ersten Registrierung gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 3 wird der |
| Kreditnehmer unverzüglich von der Bank darüber informiert. | Kreditnehmer unverzüglich von der Bank darüber informiert. |
| Diese Information muss folgende Angaben beinhalten: | Diese Information muss folgende Angaben beinhalten: |
| 1. Aktenzeichen des betreffenden Vertrags, | 1. Aktenzeichen des betreffenden Vertrags, |
| 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, | 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, |
| 3. Name und Adresse der Person, die die Daten mitgeteilt hat, | 3. Name und Adresse der Person, die die Daten mitgeteilt hat, |
| 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts | 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts |
| hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. | hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. |
| Art. 7 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten hat jeder | Art. 7 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten hat jeder |
| Kreditnehmer kostenlos Zugang zu den auf seinen Namen registrierten | Kreditnehmer kostenlos Zugang zu den auf seinen Namen registrierten |
| Daten und kann er frei und kostenlos die Berichtigung fehlerhafter | Daten und kann er frei und kostenlos die Berichtigung fehlerhafter |
| Daten beantragen. Bei Berichtigung muss die Bank Personen, die von der | Daten beantragen. Bei Berichtigung muss die Bank Personen, die von der |
| Zentrale Auskünfte erhalten haben und die der Kreditnehmer angibt, | Zentrale Auskünfte erhalten haben und die der Kreditnehmer angibt, |
| diese Berichtigung mitteilen. | diese Berichtigung mitteilen. |
| Art. 8 - § 1 - Die Bank darf die Auskünfte nur den in Artikel 69 § 4 | Art. 8 - § 1 - Die Bank darf die Auskünfte nur den in Artikel 69 § 4 |
| Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über | Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über |
| den Verbraucherkredit erwähnten Personen und dem | den Verbraucherkredit erwähnten Personen und dem |
| Versicherungskontrollamt in Ausübung seiner Aufgabe gemäss den vom | Versicherungskontrollamt in Ausübung seiner Aufgabe gemäss den vom |
| König festgelegten Regeln mitteilen. | König festgelegten Regeln mitteilen. |
| Ausländische zentrale Kreditregister dürfen die in der Zentrale | Ausländische zentrale Kreditregister dürfen die in der Zentrale |
| aufgenommenen Auskünfte ebenfalls erhalten, vorausgesetzt, dass ihre | aufgenommenen Auskünfte ebenfalls erhalten, vorausgesetzt, dass ihre |
| Zwecke, die registrierten Daten und der Schutz, den sie hinsichtlich | Zwecke, die registrierten Daten und der Schutz, den sie hinsichtlich |
| des Privatlebens gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig | des Privatlebens gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig |
| sind und dass sie der Zentrale auf der Grundlage der Gegenseitigkeit | sind und dass sie der Zentrale auf der Grundlage der Gegenseitigkeit |
| ihre Daten übermitteln. | ihre Daten übermitteln. |
| § 2 - Von der Bank mitgeteilte Auskünfte dürfen nur im Rahmen der | § 2 - Von der Bank mitgeteilte Auskünfte dürfen nur im Rahmen der |
| Gewährung oder Verwaltung von Krediten oder Zahlungsmitteln, die das | Gewährung oder Verwaltung von Krediten oder Zahlungsmitteln, die das |
| Privatvermögen einer natürlichen Person belasten können und deren | Privatvermögen einer natürlichen Person belasten können und deren |
| Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen dieser Person betrieben | Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen dieser Person betrieben |
| werden kann, verwendet werden. | werden kann, verwendet werden. |
| Diese Auskünfte dürfen nicht zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet | Diese Auskünfte dürfen nicht zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet |
| werden. | werden. |
| § 3 - Personen, die von der Zentrale Auskünfte erhalten haben, müssen | § 3 - Personen, die von der Zentrale Auskünfte erhalten haben, müssen |
| die nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser | die nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser |
| Auskünfte zu gewährleisten. | Auskünfte zu gewährleisten. |
| Art. 9 - Um Informationen über Finanzlage und Zahlungsfähigkeit des | Art. 9 - Um Informationen über Finanzlage und Zahlungsfähigkeit des |
| Kreditnehmers zu erhalten, konsultieren die Kreditgeber vor Abschluss | Kreditnehmers zu erhalten, konsultieren die Kreditgeber vor Abschluss |
| eines Verbraucherkreditvertrags oder vor Abgabe eines Angebots für | eines Verbraucherkreditvertrags oder vor Abgabe eines Angebots für |
| einen Hypothekarkreditvertrag die Zentrale. Der König legt die | einen Hypothekarkreditvertrag die Zentrale. Der König legt die |
| Modalitäten dieser Konsultierung fest. | Modalitäten dieser Konsultierung fest. |
| Art. 10 - Um die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung | Art. 10 - Um die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung |
| erhaltenen Informationen zu vervollständigen, ist die Bank ermächtigt, | erhaltenen Informationen zu vervollständigen, ist die Bank ermächtigt, |
| für Rechnung der Kreditgeber die in Artikel 1389bis /1 des | für Rechnung der Kreditgeber die in Artikel 1389bis /1 des |
| Gerichtsgesetzbuches erwähnte Datei der Pfändungs-, | Gerichtsgesetzbuches erwähnte Datei der Pfändungs-, |
| Vollmachtserteilungs- und Abtretungsbescheide und der Bescheide über | Vollmachtserteilungs- und Abtretungsbescheide und der Bescheide über |
| die kollektive Schuldenregelung abzufragen. Der König bestimmt die | die kollektive Schuldenregelung abzufragen. Der König bestimmt die |
| Daten, die konsultiert werden dürfen. | Daten, die konsultiert werden dürfen. |
| Art. 11 - Damit die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung | Art. 11 - Damit die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung |
| erhaltenen Informationen vervollständigt werden können, kann der König | erhaltenen Informationen vervollständigt werden können, kann der König |
| unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Bank ermächtigen, für | unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Bank ermächtigen, für |
| Rechnung der Kreditgeber andere Dateien mit Übersichten nicht | Rechnung der Kreditgeber andere Dateien mit Übersichten nicht |
| beglichener Schulden von Verbrauchern abzufragen. In diesem Fall | beglichener Schulden von Verbrauchern abzufragen. In diesem Fall |
| bestimmt der König die Daten, die konsultiert werden dürfen. | bestimmt der König die Daten, die konsultiert werden dürfen. |
| KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 12 - Die Bank ist ermächtigt, Personen, denen Auskünfte aus der | Art. 12 - Die Bank ist ermächtigt, Personen, denen Auskünfte aus der |
| Zentrale mitgeteilt werden dürfen, um Erstattung der Kosten für | Zentrale mitgeteilt werden dürfen, um Erstattung der Kosten für |
| Erfassung, Registrierung, Verwaltung, Kontrolle und Bereitstellung der | Erfassung, Registrierung, Verwaltung, Kontrolle und Bereitstellung der |
| Daten der Zentrale zu bitten. | Daten der Zentrale zu bitten. |
| Art. 13 - § 1 - Bei der Bank wird ein Begleitausschuss eingesetzt, der | Art. 13 - § 1 - Bei der Bank wird ein Begleitausschuss eingesetzt, der |
| sich zusammensetzt aus Vertretern der Kreditgeber, der Kreditnehmer, | sich zusammensetzt aus Vertretern der Kreditgeber, der Kreditnehmer, |
| der Bank, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des für | der Bank, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des für |
| Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers. Der König bestimmt | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers. Der König bestimmt |
| das Verfahren zur Bestimmung dieser Vertreter und die Arbeitsweise des | das Verfahren zur Bestimmung dieser Vertreter und die Arbeitsweise des |
| Ausschusses. | Ausschusses. |
| § 2 - Der Begleitausschuss ist damit beauftragt, Stellungnahmen | § 2 - Der Begleitausschuss ist damit beauftragt, Stellungnahmen |
| abzugeben über: | abzugeben über: |
| 1. Entwürfe von Erlassen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes, mit | 1. Entwürfe von Erlassen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes, mit |
| Ausnahme des in § 1 erwähnten Erlasses, | Ausnahme des in § 1 erwähnten Erlasses, |
| 2. Organisation der Zentrale und Einfluss der Betriebsverfahren auf | 2. Organisation der Zentrale und Einfluss der Betriebsverfahren auf |
| ihre Kosten, | ihre Kosten, |
| 3. Jahreshaushaltsplanentwürfe für die Zentrale, | 3. Jahreshaushaltsplanentwürfe für die Zentrale, |
| 4. Entwürfe der in Artikel 14 erwähnten Berichte. | 4. Entwürfe der in Artikel 14 erwähnten Berichte. |
| § 3 - Der Begleitausschuss ist ebenfalls damit beauftragt: | § 3 - Der Begleitausschuss ist ebenfalls damit beauftragt: |
| 1. den Jahresabschluss der Zentrale zu billigen und die Verwendung des | 1. den Jahresabschluss der Zentrale zu billigen und die Verwendung des |
| eventuellen Betriebsüberschusses zu bestimmen, | eventuellen Betriebsüberschusses zu bestimmen, |
| 2. Struktur und Modalitäten der Verteilung der Erstattung der in | 2. Struktur und Modalitäten der Verteilung der Erstattung der in |
| Artikel 12 erwähnten Kosten festzulegen, | Artikel 12 erwähnten Kosten festzulegen, |
| 3. in Artikel 3 § 3 erwähnte administrative und technische Richtlinien | 3. in Artikel 3 § 3 erwähnte administrative und technische Richtlinien |
| zu billigen, | zu billigen, |
| 4. Vereinbarungen in Bezug auf den Austausch von Auskünften mit | 4. Vereinbarungen in Bezug auf den Austausch von Auskünften mit |
| ausländischen zentralen Kreditregistern unter den in Artikel 8 § 1 | ausländischen zentralen Kreditregistern unter den in Artikel 8 § 1 |
| Absatz 2 erwähnten Bedingungen zu billigen. | Absatz 2 erwähnten Bedingungen zu billigen. |
| § 4 - Der Begleitausschuss kann das Revisorenkollegium der Bank darum | § 4 - Der Begleitausschuss kann das Revisorenkollegium der Bank darum |
| bitten, die Rechnungen der Zentrale zu zertifizieren. | bitten, die Rechnungen der Zentrale zu zertifizieren. |
| Art. 14 - Mindestens einmal pro Jahr übermittelt die Bank dem für | Art. 14 - Mindestens einmal pro Jahr übermittelt die Bank dem für |
| Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister einen Bericht über die | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister einen Bericht über die |
| Arbeit der Zentrale. | Arbeit der Zentrale. |
| Dieser Bericht enthält unter anderem: | Dieser Bericht enthält unter anderem: |
| 1. eine Übersicht über Anzahl und Art der registrierten Daten, | 1. eine Übersicht über Anzahl und Art der registrierten Daten, |
| 2. eine Übersicht über die Anzahl Konsultierungen der Zentrale, | 2. eine Übersicht über die Anzahl Konsultierungen der Zentrale, |
| 3. eine ausführliche Wiedergabe der Betriebskosten der Zentrale mit | 3. eine ausführliche Wiedergabe der Betriebskosten der Zentrale mit |
| Angabe eventueller praktischer oder technischer Probleme, | Angabe eventueller praktischer oder technischer Probleme, |
| 4. eine Analyse der Entwicklung der Fälle von Nichtzahlung. | 4. eine Analyse der Entwicklung der Fälle von Nichtzahlung. |
| Dieser Bericht wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Dieser Bericht wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
| KAPITEL V - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse | KAPITEL V - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse |
| Art. 15 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 50 000 Belgischen | Art. 15 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 50 000 Belgischen |
| Franken wird belegt: | Franken wird belegt: |
| 1. wer die in Artikel 4 und in den Erlassen zur Ausführung dieses | 1. wer die in Artikel 4 und in den Erlassen zur Ausführung dieses |
| Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, | Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, |
| 2. wer die Bestimmungen von Artikel 8 § 2 nicht einhält, | 2. wer die Bestimmungen von Artikel 8 § 2 nicht einhält, |
| 3. wer die in Artikel 9 und in den Erlassen zur Ausführung dieses | 3. wer die in Artikel 9 und in den Erlassen zur Ausführung dieses |
| Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, | Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, |
| 4. wer die in Artikel 6 § 1 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, | 4. wer die in Artikel 6 § 1 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, |
| 5. wer die Ausführung des Auftrags der in Artikel 17 erwähnten | 5. wer die Ausführung des Auftrags der in Artikel 17 erwähnten |
| Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen | Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen |
| die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, | die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, |
| vorsätzlich verhindert oder behindert. | vorsätzlich verhindert oder behindert. |
| § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
| § 1 erwähnten Verstösse. | § 1 erwähnten Verstösse. |
| Art. 16 - Unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen kann der | Art. 16 - Unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen kann der |
| Richter den Kreditnehmer von Amts wegen ganz oder teilweise von | Richter den Kreditnehmer von Amts wegen ganz oder teilweise von |
| Verzugszinsen befreien und seine Verbindlichkeiten bis auf den | Verzugszinsen befreien und seine Verbindlichkeiten bis auf den |
| Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den | Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den |
| aufgenommenen Betrag ermässigen, wenn der Kreditgeber die in Artikel 9 | aufgenommenen Betrag ermässigen, wenn der Kreditgeber die in Artikel 9 |
| erwähnten Verpflichtungen nicht eingehalten hat. | erwähnten Verpflichtungen nicht eingehalten hat. |
| Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren | Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren |
| zufallenden Aufgaben sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten | zufallenden Aufgaben sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten |
| zuständigen Minister bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in | zuständigen Minister bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in |
| Artikel 15 angegebenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von | Artikel 15 angegebenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von |
| diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum | diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum |
| Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
| Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der |
| Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt. | Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres | § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres |
| Amtes: | Amtes: |
| 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten | 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten |
| Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die | Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die |
| Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, | Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, |
| 2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
| Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen | Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen |
| Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und | Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und |
| sich Abschriften anfertigen, | sich Abschriften anfertigen, |
| 3. Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses | 3. Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses |
| beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des | beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des |
| Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
| beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der | beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der |
| Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die | Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die |
| Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, | Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, |
| 4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters beim Polizeigericht bewohnte | 4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters beim Polizeigericht bewohnte |
| Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen | Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen |
| Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen | Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen |
| acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten | acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten |
| gemeinsam durchgeführt werden. | gemeinsam durchgeführt werden. |
| § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
| Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern. | Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern. |
| § 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch | § 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch |
| vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des | vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des |
| Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren | Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren |
| Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. | Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. |
| Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die | Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die |
| Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie Kenntnis | Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie Kenntnis |
| erhalten haben, zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese | erhalten haben, zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese |
| Daten ausschliesslich zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung | Daten ausschliesslich zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung |
| ihrer Überwachungsaufgabe erforderlich sind. | ihrer Überwachungsaufgabe erforderlich sind. |
| § 5 - Falls Artikel 18 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte | § 5 - Falls Artikel 18 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte |
| Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der | Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der |
| Verwarnung nicht Folge geleistet wird. | Verwarnung nicht Folge geleistet wird. |
| Falls Artikel 19 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem | Falls Artikel 19 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem |
| Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
| Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
| Art. 18 - Wenn ein in Artikel 15 erwähnter Verstoss festgestellt wird, | Art. 18 - Wenn ein in Artikel 15 erwähnter Verstoss festgestellt wird, |
| kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der | kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der |
| von ihm in Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigte Bedienstete dem | von ihm in Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigte Bedienstete dem |
| Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur |
| Unterlassung dieser Handlung auffordert. | Unterlassung dieser Handlung auffordert. |
| Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
| drei Wochen ab Feststellung der vorerwähnten Handlung per Einschreiben | drei Wochen ab Feststellung der vorerwähnten Handlung per Einschreiben |
| mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls | mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls |
| zur Feststellung dieser Handlung notifiziert. | zur Feststellung dieser Handlung notifiziert. |
| Die Verwarnung vermerkt: | Die Verwarnung vermerkt: |
| 1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n) | 1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n) |
| Gesetzesbestimmung(en), | Gesetzesbestimmung(en), |
| 2. die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, | 2. die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, |
| 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
| Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigten Bediensteten den Prokurator | Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigten Bediensteten den Prokurator |
| des Königs darüber informieren können oder eine Vergleichsregelung, so | des Königs darüber informieren können oder eine Vergleichsregelung, so |
| wie sie in Artikel 19 vorgesehen ist, vorschlagen können. | wie sie in Artikel 19 vorgesehen ist, vorschlagen können. |
| Art. 19 - Die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen | Art. 19 - Die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen |
| Minister zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund | Minister zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund |
| der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel | der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel |
| 15 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 17 erwähnten | 15 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 17 erwähnten |
| Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag | Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag |
| vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt. | vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt. |
| Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldstrafe | Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldstrafe |
| zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- | zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- |
| und Einziehungsmodalitäten werden vom König bestimmt. | und Einziehungsmodalitäten werden vom König bestimmt. |
| KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 20 - In Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | Art. 20 - In Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
| Verbraucherkredit werden die Wörter "zentralen Datenbank ausgenommen, | Verbraucherkredit werden die Wörter "zentralen Datenbank ausgenommen, |
| die gemäss Artikel 71 § 4 festgelegt werden" durch die Wörter "im | die gemäss Artikel 71 § 4 festgelegt werden" durch die Wörter "im |
| Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an | Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an |
| Privatpersonen erwähnten Zentrale ausgenommen" ersetzt. | Privatpersonen erwähnten Zentrale ausgenommen" ersetzt. |
| Art. 21 - In Artikel 14 § 3 Nr. 10 desselben Gesetzes werden die | Art. 21 - In Artikel 14 § 3 Nr. 10 desselben Gesetzes werden die |
| Wörter "in Artikel 71 erwähnten Datei der Belgischen Nationalbank" | Wörter "in Artikel 71 erwähnten Datei der Belgischen Nationalbank" |
| durch die Wörter "Datei der in Artikel 13 erwähnten Zentrale für | durch die Wörter "Datei der in Artikel 13 erwähnten Zentrale für |
| Kredite an Privatpersonen" ersetzt. | Kredite an Privatpersonen" ersetzt. |
| Art. 22 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel | Art. 22 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel |
| 71" durch die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 über | 71" durch die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 über |
| die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" ersetzt. | die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" ersetzt. |
| Art. 23 - In Artikel 69 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 8, | Art. 23 - In Artikel 69 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 8, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der | eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der |
| Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. | Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. |
| Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Nr. 9. | personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Nr. 9. |
| Art. 24 - Artikel 70 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 24 - Artikel 70 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 11. Dezember 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: | das Gesetz vom 11. Dezember 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
| "Der Verbraucher kann unter den vom König festgelegten Bedingungen | "Der Verbraucher kann unter den vom König festgelegten Bedingungen |
| frei und kostenlos fehlerhafte Daten berichtigen lassen. In diesem | frei und kostenlos fehlerhafte Daten berichtigen lassen. In diesem |
| Fall muss der für die Verarbeitung Verantwortliche Personen, die von | Fall muss der für die Verarbeitung Verantwortliche Personen, die von |
| ihm Auskünfte erhalten haben und die die registrierte Person angibt, | ihm Auskünfte erhalten haben und die die registrierte Person angibt, |
| diese Berichtigung mitteilen." | diese Berichtigung mitteilen." |
| Art. 25 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 25 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 26 - In Artikel 72 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 26 - In Artikel 72 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den |
| Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "einen | Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "einen |
| Kontrollausschuss schaffen" die Wörter "und des Gesetzes vom 10. | Kontrollausschuss schaffen" die Wörter "und des Gesetzes vom 10. |
| August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" | August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 27 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird der Verweis auf | Art. 27 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird der Verweis auf |
| Artikel 71 gestrichen. | Artikel 71 gestrichen. |
| Art. 28 - Artikel 101 § 1 Nr. 12 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 28 - Artikel 101 § 1 Nr. 12 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 29 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird der Verweis auf | Art. 29 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird der Verweis auf |
| Artikel 71 gestrichen. | Artikel 71 gestrichen. |
| Art. 30 - Artikel 46 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den | Art. 30 - Artikel 46 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den |
| Hypothekarkredit wird aufgehoben. | Hypothekarkredit wird aufgehoben. |
| Art. 31 - Bevor der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister | Art. 31 - Bevor der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister |
| Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, den in Artikel 13 § | Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, den in Artikel 13 § |
| 1 erwähnten Erlass ausgenommen, vorschlägt, zieht er den | 1 erwähnten Erlass ausgenommen, vorschlägt, zieht er den |
| Verbraucherrat, den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und den | Verbraucherrat, den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und den |
| in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begleitausschuss zu | in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begleitausschuss zu |
| Rate und bestimmt er die Frist, innerhalb deren die Stellungnahmen | Rate und bestimmt er die Frist, innerhalb deren die Stellungnahmen |
| abzugeben sind. Nach Ablauf dieser Frist sind die Stellungnahmen nicht | abzugeben sind. Nach Ablauf dieser Frist sind die Stellungnahmen nicht |
| mehr erforderlich. | mehr erforderlich. |
| Art. 32 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 32 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die Verpflichtungen | die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die Verpflichtungen |
| Belgiens aus internationalen Abkommen oder Verträgen anpassen, sofern | Belgiens aus internationalen Abkommen oder Verträgen anpassen, sofern |
| es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die aufgrund der Verfassung | es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die aufgrund der Verfassung |
| dem Gesetzgeber vorbehalten sind. | dem Gesetzgeber vorbehalten sind. |
| Art. 33 - Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf | Art. 33 - Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf |
| Verbraucherkreditverträge und Hypothekarkreditverträge anwendbar, die | Verbraucherkreditverträge und Hypothekarkreditverträge anwendbar, die |
| vor dessen In-Kraft-Treten abgeschlossen worden sind. | vor dessen In-Kraft-Treten abgeschlossen worden sind. |
| Für Kreditverträge, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel | Für Kreditverträge, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel |
| 4 abgeschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 6 § 1 erwähnte | 4 abgeschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 6 § 1 erwähnte |
| Information in der Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im | Information in der Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im |
| Belgischen Staatsblatt , die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten | Belgischen Staatsblatt , die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten |
| zuständigen Minister veranlasst wird. | zuständigen Minister veranlasst wird. |
| Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Personen sind nicht verpflichtet, | Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Personen sind nicht verpflichtet, |
| in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Verbraucherkreditverträge und in | in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Verbraucherkreditverträge und in |
| Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnte Hypothekarkreditverträge mitzuteilen, | Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnte Hypothekarkreditverträge mitzuteilen, |
| deren restliche Laufzeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von | deren restliche Laufzeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von |
| Artikel 4 sechs Monate oder weniger beträgt. | Artikel 4 sechs Monate oder weniger beträgt. |
| Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 12 und | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 12 und |
| 16 bis 30, die an dem vom König festgelegten Datum in Kraft treten. | 16 bis 30, die an dem vom König festgelegten Datum in Kraft treten. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Nizza, den 10. August 2001 | Gegeben zu Nizza, den 10. August 2001 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |