← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 oktober 2001 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 oktober 2001 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière |
---|---|
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
17 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 oktober | en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 2001 |
2001 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 | modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les |
waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden | dimensions minimales et les conditions particulières de placement de |
van de verkeerstekens worden bepaald | la signalisation routière |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
ministerieel besluit van 17 oktober 2001 tot wijziging van het | ministériel du 17 octobre 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 11 |
ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen | octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions |
en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden | particulières de placement de la signalisation routière, établi par le |
bepaald, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van | Service central de traduction allemande du Commissariat |
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het ministerieel besluit van 17 oktober 2001 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre |
wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de | 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les |
minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de | dimensions minimales et les conditions particulières de placement de |
verkeerstekens worden bepaald. | la signalisation routière. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 februari 2002. | Donné à Bruxelles, le 17 février 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
17. OKTOBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 17. OKTOBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der | Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der |
Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen von | Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen von |
Verkehrszeichen | Verkehrszeichen |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung |
der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels | der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels |
60.2; | 60.2; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur |
Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das | Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das |
Anbringen von Verkehrszeichen, abgeändert durch die Ministeriellen | Anbringen von Verkehrszeichen, abgeändert durch die Ministeriellen |
Erlasse vom 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 14. Dezember 1979, 25. | Erlasse vom 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 14. Dezember 1979, 25. |
November 1980, 11. April 1983, 1. Juni 1984, 17. September 1988, 20. | November 1980, 11. April 1983, 1. Juni 1984, 17. September 1988, 20. |
Juli 1990, 1. Februar 1991, 11. März 1991, 27. Juni 1991, 19. Dezember | Juli 1990, 1. Februar 1991, 11. März 1991, 27. Juni 1991, 19. Dezember |
1991, 11. März 1997, 16. Juli 1997 und 9. Oktober 1998; | 1991, 11. März 1997, 16. Juli 1997 und 9. Oktober 1998; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens 31.503/2/V des Staatsrates vom 28. August | Aufgrund des Gutachtens 31.503/2/V des Staatsrates vom 28. August |
2001, | 2001, |
Erlässt | Erlässt |
Artikel 1 - Artikel 3.2 des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober | Artikel 1 - Artikel 3.2 des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober |
1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das | 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das |
Anbringen von Verkehrszeichen wird wie folgt abgeändert: | Anbringen von Verkehrszeichen wird wie folgt abgeändert: |
1. Artikel 3.2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Artikel 3.2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
"Der lichtdurchlässige Teil der wie in Artikel 61.4.3 der allgemeinen | "Der lichtdurchlässige Teil der wie in Artikel 61.4.3 der allgemeinen |
Strassenverkehrsordnung vorgesehen angebrachten Wiederholungslichter | Strassenverkehrsordnung vorgesehen angebrachten Wiederholungslichter |
hat einen maximalen Durchmesser von 0,10 m." | hat einen maximalen Durchmesser von 0,10 m." |
2. Artikel 3.2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Artikel 3.2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Werden diese Lichter dazu benutzt, die Zufahrt zu einer Autobahn zu | "Werden diese Lichter dazu benutzt, die Zufahrt zu einer Autobahn zu |
regulieren, kann die Leuchtdauer des gelben Lichts auf ein bis zwei | regulieren, kann die Leuchtdauer des gelben Lichts auf ein bis zwei |
Sekunden verringert werden." | Sekunden verringert werden." |
Art. 2 - Ein Artikel 3.2bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben | Art. 2 - Ein Artikel 3.2bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben |
Erlass eingefügt: | Erlass eingefügt: |
"Art. 3.2bis - Sind Lichtzeichenanlagen gemäss Artikel 61.3.2 Absatz 2 | "Art. 3.2bis - Sind Lichtzeichenanlagen gemäss Artikel 61.3.2 Absatz 2 |
der allgemeinen Strassenverkehrsordnung aufgestellt, dürfen | der allgemeinen Strassenverkehrsordnung aufgestellt, dürfen |
Fussgängerüberwege nur markiert werden, wenn die Intensität des | Fussgängerüberwege nur markiert werden, wenn die Intensität des |
Fussgängerverkehrs es rechtfertigt. In diesem Fall müssen die | Fussgängerverkehrs es rechtfertigt. In diesem Fall müssen die |
Lichtzeichenanlagen für Fussgänger aufgestellt werden, um den | Lichtzeichenanlagen für Fussgänger aufgestellt werden, um den |
Fussgängerverkehr auf dem Fussgängerüberweg zu regeln." | Fussgängerverkehr auf dem Fussgängerüberweg zu regeln." |
Art. 3 - Artikel 3.3 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 3.3 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Pfeile über den Fahrspuren leuchten auf einer schwarzen | "Die Pfeile über den Fahrspuren leuchten auf einer schwarzen |
lichtundurchlässigen kreisförmigen Fläche mit einem Mindestdurchmesser | lichtundurchlässigen kreisförmigen Fläche mit einem Mindestdurchmesser |
von 0,25 m auf." | von 0,25 m auf." |
Art. 4 - Artikel 3.3.1 Absatz 3 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 4 - Artikel 3.3.1 Absatz 3 desselben Erlasses wird durch folgende |
Wortgruppe ergänzt: | Wortgruppe ergänzt: |
", ausser um den nach links abbiegenden Verkehr zu regeln." | ", ausser um den nach links abbiegenden Verkehr zu regeln." |
Art. 5 - Artikel 3.4 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 3.4 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: | Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
"Sind diese Lichter auf Augenhöhe des Führers angebracht, darf die | "Sind diese Lichter auf Augenhöhe des Führers angebracht, darf die |
kreisförmige Fläche einen Durchmesser von 0,10 m bis 0,12 m haben." | kreisförmige Fläche einen Durchmesser von 0,10 m bis 0,12 m haben." |
2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
", oder dort, wo ein Weg Fussgängern, Radfahrern und Reitern durch die | ", oder dort, wo ein Weg Fussgängern, Radfahrern und Reitern durch die |
Verkehrsschilder F99 bis F101b vorbehalten ist." | Verkehrsschilder F99 bis F101b vorbehalten ist." |
Art. 6 - Artikel 4.1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 6 - Artikel 4.1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Lichtzeichenanlagen für Fussgänger müssen aufgestellt werden, wenn | "Lichtzeichenanlagen für Fussgänger müssen aufgestellt werden, wenn |
die in Artikel 3.2bis vorgesehene Bedingung erfüllt ist." | die in Artikel 3.2bis vorgesehene Bedingung erfüllt ist." |
Art. 7 - Artikel 12.8 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 7 - Artikel 12.8 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird | Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Artikel 12.8 Nr. 1 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung | 1. Artikel 12.8 Nr. 1 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die Nummer beziehungsweise die Nummern der Strassen werden in dem | "Die Nummer beziehungsweise die Nummern der Strassen werden in dem |
entsprechenden Pfeil angezeigt. | entsprechenden Pfeil angezeigt. |
Ist die Strasse eine Ringstrasse, wird die Ring-Nummer nicht | Ist die Strasse eine Ringstrasse, wird die Ring-Nummer nicht |
angezeigt; wohl angezeigt werden die Nummern der Strassen bei den | angezeigt; wohl angezeigt werden die Nummern der Strassen bei den |
entsprechenden Bestimmungsorten." | entsprechenden Bestimmungsorten." |
2. Artikel 12.8 Nr. 2 Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmungen | 2. Artikel 12.8 Nr. 2 Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
"c) In jedem Teil: | "c) In jedem Teil: |
- wird die Strassennummer, wenn die Strasse nur eine einzige Nummer | - wird die Strassennummer, wenn die Strasse nur eine einzige Nummer |
hat, auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht; | hat, auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht; |
- werden die Strassennummern, wenn die Strasse mehrere Nummern hat, | - werden die Strassennummern, wenn die Strasse mehrere Nummern hat, |
bei den entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil | bei den entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil |
gegenüberliegenden Seite angebracht; | gegenüberliegenden Seite angebracht; |
- wird, wenn die Strasse eine Ringstrasse ist, die Ring-Nummer nicht | - wird, wenn die Strasse eine Ringstrasse ist, die Ring-Nummer nicht |
angezeigt, aber werden die anderen Strassennummern bei den | angezeigt, aber werden die anderen Strassennummern bei den |
entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil gegenüberliegenden | entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil gegenüberliegenden |
Seite angebracht." | Seite angebracht." |
3. In Artikel 12.8 Nr. 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: | 3. In Artikel 12.8 Nr. 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: |
"Für jede Richtung ist die Anzahl Aufschriften auf drei begrenzt; | "Für jede Richtung ist die Anzahl Aufschriften auf drei begrenzt; |
diese Aufschriften folgen einander von oben nach unten in absteigender | diese Aufschriften folgen einander von oben nach unten in absteigender |
Reihenfolge der Entfernungen, wobei ebenfalls die Bestimmungsorte | Reihenfolge der Entfernungen, wobei ebenfalls die Bestimmungsorte |
berücksichtigt werden, die nicht an der Strasse selbst liegen, jedoch | berücksichtigt werden, die nicht an der Strasse selbst liegen, jedoch |
über diese Strasse erreicht werden können." | über diese Strasse erreicht werden können." |
4. Artikel 12.8 Nr. 6 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: | 4. Artikel 12.8 Nr. 6 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: |
"6. Wenn die Organisation des Verkehrs es rechtfertigt, können diese | "6. Wenn die Organisation des Verkehrs es rechtfertigt, können diese |
Verkehrsschilder mit den durch die Verkehrsschilder F33a bis F35 | Verkehrsschilder mit den durch die Verkehrsschilder F33a bis F35 |
vorgesehenen Anzeigen ergänzt werden. | vorgesehenen Anzeigen ergänzt werden. |
Handelt es sich um Ferien- oder Vergnügungsparks, eine sehenswerte | Handelt es sich um Ferien- oder Vergnügungsparks, eine sehenswerte |
Landschaft oder eine Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich | Landschaft oder eine Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich |
über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, dürfen sie nur angezeigt | über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, dürfen sie nur angezeigt |
werden, wenn die Besucherzahl 75.000 pro Jahr übersteigt oder wenn sie | werden, wenn die Besucherzahl 75.000 pro Jahr übersteigt oder wenn sie |
von den Regionalregierungen als umfangreiche oder bedeutende Stätten | von den Regionalregierungen als umfangreiche oder bedeutende Stätten |
anerkannt sind." | anerkannt sind." |
Art. 8 - Artikel 12.9.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 8 - Artikel 12.9.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird | Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Die Überschrift des Artikels wird wie folgt abgeändert: | 1. Die Überschrift des Artikels wird wie folgt abgeändert: |
"Verkehrsschilder F29, F31, F33a, F33b und F33c. Wegweiser" | "Verkehrsschilder F29, F31, F33a, F33b und F33c. Wegweiser" |
2. Artikel 12.9.1 Nr. 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen | 2. Artikel 12.9.1 Nr. 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
"3. Diese Verkehrsschilder werden nach Richtungen gruppiert. Ihre | "3. Diese Verkehrsschilder werden nach Richtungen gruppiert. Ihre |
Anzahl darf fünf für jede Richtung nicht überschreiten. Im Prinzip | Anzahl darf fünf für jede Richtung nicht überschreiten. Im Prinzip |
werden die Verkehrsschilder pro Richtung nebeneinander angebracht; | werden die Verkehrsschilder pro Richtung nebeneinander angebracht; |
ausserdem ist es verboten, mehr als fünf Verkehrsschilder übereinander | ausserdem ist es verboten, mehr als fünf Verkehrsschilder übereinander |
anzubringen, wenn sie verschiedene Richtungen anzeigen." | anzubringen, wenn sie verschiedene Richtungen anzeigen." |
3. In Artikel 12.9.1 Nr. 5 Absatz 1 werden die Wörter "und F33b" durch | 3. In Artikel 12.9.1 Nr. 5 Absatz 1 werden die Wörter "und F33b" durch |
die Wörter ", F33b und F33c" ersetzt. | die Wörter ", F33b und F33c" ersetzt. |
4. Artikel 12.9.1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Artikel 12.9.1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"6. Hat die betreffende Strasse eine oder mehrere Nummern, können die | "6. Hat die betreffende Strasse eine oder mehrere Nummern, können die |
Verkehrsschilder F23a, F23b, F23c oder F23d über dem mittleren Teil | Verkehrsschilder F23a, F23b, F23c oder F23d über dem mittleren Teil |
der Wegweisergruppe angebracht werden. | der Wegweisergruppe angebracht werden. |
Ist die Strasse eine Ringstrasse, werden die anderen Strassennummern | Ist die Strasse eine Ringstrasse, werden die anderen Strassennummern |
auf jedem der Wegweiser F29 auf der der Pfeilspitze gegenüberliegenden | auf jedem der Wegweiser F29 auf der der Pfeilspitze gegenüberliegenden |
Seite angebracht. In diesem Fall wird keinerlei Angabe über die | Seite angebracht. In diesem Fall wird keinerlei Angabe über die |
Entfernung in Kilometern auf den Wegweisern F29 gemacht." | Entfernung in Kilometern auf den Wegweisern F29 gemacht." |
5. Artikel 12.9.1 Nr. 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 5. Artikel 12.9.1 Nr. 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
"10. Auf den Verkehrsschildern F33a werden die Angaben in schwarzer | "10. Auf den Verkehrsschildern F33a werden die Angaben in schwarzer |
Farbe auf weissem Grund gemacht, mit Ausnahme des Sinnbilds des | Farbe auf weissem Grund gemacht, mit Ausnahme des Sinnbilds des |
Verkehrsschildes F53, das in weisser Farbe auf blauem Grund angegeben | Verkehrsschildes F53, das in weisser Farbe auf blauem Grund angegeben |
wird. | wird. |
Diese Verkehrsschilder werden benutzt zur Vorkennzeichnung von: | Diese Verkehrsschilder werden benutzt zur Vorkennzeichnung von: |
- wichtigen Flughäfen, Universitätszentren, Kliniken und | - wichtigen Flughäfen, Universitätszentren, Kliniken und |
Krankenhäusern, Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen, Stadtteilen und | Krankenhäusern, Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen, Stadtteilen und |
Ringstrassen. | Ringstrassen. |
Die dorthin führenden Strecken werden ab Autobahnen oder wichtigen | Die dorthin führenden Strecken werden ab Autobahnen oder wichtigen |
Transitstrassen ausgeschildert, unter Berücksichtigung der Bedeutung | Transitstrassen ausgeschildert, unter Berücksichtigung der Bedeutung |
des Bestimmungsorts und des Einflusses, den dieser auf die | des Bestimmungsorts und des Einflusses, den dieser auf die |
Organisation des Verkehrs hat; | Organisation des Verkehrs hat; |
- allein stehenden Betrieben ausserhalb der geschlossenen Ortschaft, | - allein stehenden Betrieben ausserhalb der geschlossenen Ortschaft, |
wichtigen Industriezonen und Einkaufszentren. | wichtigen Industriezonen und Einkaufszentren. |
Nur Industriezonen, Einkaufszentren und Betriebe, die ein bedeutendes | Nur Industriezonen, Einkaufszentren und Betriebe, die ein bedeutendes |
Verkehrsaufkommen aufweisen und für die eine Beschilderung notwendig | Verkehrsaufkommen aufweisen und für die eine Beschilderung notwendig |
ist, um die geeignetste Strecke dorthin anzuzeigen, dürfen | ist, um die geeignetste Strecke dorthin anzuzeigen, dürfen |
gekennzeichnet werden. | gekennzeichnet werden. |
Pro Industriezone, Einkaufszentrum oder Betrieb werden höchstens zwei | Pro Industriezone, Einkaufszentrum oder Betrieb werden höchstens zwei |
vollständige Strecken ab einer Autobahn oder einer wichtigen | vollständige Strecken ab einer Autobahn oder einer wichtigen |
Transitstrasse ausgeschildert, und dies bis zu einer Entfernung von | Transitstrasse ausgeschildert, und dies bis zu einer Entfernung von |
höchstens fünf Kilometern. | höchstens fünf Kilometern. |
Werden diese Bestimmungsorte auf den auf Autobahnen oder wichtigen | Werden diese Bestimmungsorte auf den auf Autobahnen oder wichtigen |
Transitstrassen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft angebrachten | Transitstrassen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft angebrachten |
Verkehrsschildern F25 und F27 angegeben, wird das Verkehrsschild F33a | Verkehrsschildern F25 und F27 angegeben, wird das Verkehrsschild F33a |
auf der gesamten Strecke benutzt. Das Verkehrsschild F34a wird nicht | auf der gesamten Strecke benutzt. Das Verkehrsschild F34a wird nicht |
benutzt. | benutzt. |
Wird das Verkehrsschild F33a zur Vorkennzeichnung von Industriezonen | Wird das Verkehrsschild F33a zur Vorkennzeichnung von Industriezonen |
oder Einkaufszentren benutzt, dürfen keine Namen von Firmen oder | oder Einkaufszentren benutzt, dürfen keine Namen von Firmen oder |
Geschäften darauf angegeben sein. | Geschäften darauf angegeben sein. |
Für Flughäfen, Kliniken, Krankenhäuser, Messe- oder | Für Flughäfen, Kliniken, Krankenhäuser, Messe- oder |
Ausstellungshallen, Häfen, Industriezonen oder Einkaufszentren und | Ausstellungshallen, Häfen, Industriezonen oder Einkaufszentren und |
Betriebe von geringerer Bedeutung werden Verkehrsschilder vom Typ F34a | Betriebe von geringerer Bedeutung werden Verkehrsschilder vom Typ F34a |
benutzt; die gleichen Schilder werden benutzt für die Anzeige der | benutzt; die gleichen Schilder werden benutzt für die Anzeige der |
Namen der Betriebe innerhalb dieser Zonen oder Zentren sowie für | Namen der Betriebe innerhalb dieser Zonen oder Zentren sowie für |
allein stehende Betriebe innerhalb der durch die Verkehrsschilder F1 | allein stehende Betriebe innerhalb der durch die Verkehrsschilder F1 |
und F3 abgegrenzten geschlossenen Ortschaften." | und F3 abgegrenzten geschlossenen Ortschaften." |
6. Artikel 12.9.1 Nr. 11, der Artikel 12.9.1 Nr. 12 wird, wird durch | 6. Artikel 12.9.1 Nr. 11, der Artikel 12.9.1 Nr. 12 wird, wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
"11. Auf den Verkehrsschildern F33a, F33b und F33c werden die | "11. Auf den Verkehrsschildern F33a, F33b und F33c werden die |
Sinnbilder auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht." | Sinnbilder auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht." |
7. Artikel 12.9.1 wird durch einen Artikel 12.9.1 Nr. 13 mit folgendem | 7. Artikel 12.9.1 wird durch einen Artikel 12.9.1 Nr. 13 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"13. Auf den Verkehrsschildern F33c werden die Aufschriften in weisser | "13. Auf den Verkehrsschildern F33c werden die Aufschriften in weisser |
Farbe auf braunem Grund und die Sinnbilder in schwarzer Farbe auf | Farbe auf braunem Grund und die Sinnbilder in schwarzer Farbe auf |
weissem Grund angebracht. | weissem Grund angebracht. |
Diese Verkehrsschilder dürfen zur Ausschilderung einer Strecke, die zu | Diese Verkehrsschilder dürfen zur Ausschilderung einer Strecke, die zu |
einem Kultur-, Ferien- oder Vergnügungspark, einer sehenswerten | einem Kultur-, Ferien- oder Vergnügungspark, einer sehenswerten |
Landschaft oder einer Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich | Landschaft oder einer Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich |
über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, führt, nur angebracht werden, | über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, führt, nur angebracht werden, |
wenn die Besucherzahl 75.000 pro Jahr übersteigt oder wenn die | wenn die Besucherzahl 75.000 pro Jahr übersteigt oder wenn die |
genannten Stätten von den Regionalregierungen als umfangreiche oder | genannten Stätten von den Regionalregierungen als umfangreiche oder |
bedeutende Stätten anerkannt sind. | bedeutende Stätten anerkannt sind. |
Ausser unter besonderen Umständen werden höchstens zwei vollständige | Ausser unter besonderen Umständen werden höchstens zwei vollständige |
Strecken ab einer Autobahn oder einer wichtigen Transitstrasse im | Strecken ab einer Autobahn oder einer wichtigen Transitstrasse im |
Umkreis von 10 Kilometern angegeben. | Umkreis von 10 Kilometern angegeben. |
Werden diese Bestimmungsorte auf den auf Autobahnen oder wichtigen | Werden diese Bestimmungsorte auf den auf Autobahnen oder wichtigen |
Transitstrassen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft angebrachten | Transitstrassen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft angebrachten |
Verkehrsschildern F25 oder F27 angegeben, wird das Verkehrsschild F33c | Verkehrsschildern F25 oder F27 angegeben, wird das Verkehrsschild F33c |
auf der gesamten Strecke benutzt. Das Verkehrsschild F35 wird nicht | auf der gesamten Strecke benutzt. Das Verkehrsschild F35 wird nicht |
benutzt." | benutzt." |
Art. 9 - Artikel 12.9.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 9 - Artikel 12.9.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird | Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Artikel 12.9.2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Artikel 12.9.2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Die Verkehrsschilder F34a, F35 und F37 sind rechteckig mit | "2. Die Verkehrsschilder F34a, F35 und F37 sind rechteckig mit |
folgenden Massen: | folgenden Massen: |
a) auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h | a) auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h |
oder mehr beträgt: | oder mehr beträgt: |
- maximale Länge: 1,30 m; | - maximale Länge: 1,30 m; |
- maximale Höhe: 0,18 m; diese Höhe kann jedoch auf 0,30 m angehoben | - maximale Höhe: 0,18 m; diese Höhe kann jedoch auf 0,30 m angehoben |
werden, wenn die Vermerke in zwei Sprachen angebracht werden oder wenn | werden, wenn die Vermerke in zwei Sprachen angebracht werden oder wenn |
sie im Verhältnis zur erlaubten Länge des Verkehrsschildes zu lang | sie im Verhältnis zur erlaubten Länge des Verkehrsschildes zu lang |
sind; | sind; |
- Höhe der Buchstaben und Sinnbilder: 0,12 m; | - Höhe der Buchstaben und Sinnbilder: 0,12 m; |
b) auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit weniger | b) auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit weniger |
als 70 km/h beträgt: | als 70 km/h beträgt: |
- maximale Länge: 1,20 m; | - maximale Länge: 1,20 m; |
- maximale Höhe: 0,15 m; diese Höhe kann auf 0,25 m angehoben werden, | - maximale Höhe: 0,15 m; diese Höhe kann auf 0,25 m angehoben werden, |
wenn die Vermerke in zwei Sprachen angebracht werden oder wenn sie im | wenn die Vermerke in zwei Sprachen angebracht werden oder wenn sie im |
Verhältnis zur erlaubten Länge des Verkehrsschildes zu lang sind; | Verhältnis zur erlaubten Länge des Verkehrsschildes zu lang sind; |
- Höhe der Buchstaben und Sinnbilder: 0,10 m. | - Höhe der Buchstaben und Sinnbilder: 0,10 m. |
Sind die Verkehrsschilder jedoch aufgrund der besonderen | Sind die Verkehrsschilder jedoch aufgrund der besonderen |
Ortsbeschaffenheit in grossem Abstand zum Sichtfeld des Führers | Ortsbeschaffenheit in grossem Abstand zum Sichtfeld des Führers |
angebracht, dürfen die unter Buchstabe a) vorgesehenen Masse angewandt | angebracht, dürfen die unter Buchstabe a) vorgesehenen Masse angewandt |
werden. | werden. |
Die Höhe muss im Verhältnis zu der aufgrund von Artikel 12.8 Nr. 4 | Die Höhe muss im Verhältnis zu der aufgrund von Artikel 12.8 Nr. 4 |
zugelassenen maximalen Höhe angepasst werden, wenn bestimmte Angaben | zugelassenen maximalen Höhe angepasst werden, wenn bestimmte Angaben |
auf Verkehrsschildern F34a und F35 in die Verkehrsschilder vom Typ F25 | auf Verkehrsschildern F34a und F35 in die Verkehrsschilder vom Typ F25 |
und F27 integriert werden. | und F27 integriert werden. |
Für die Richtungen nach links wird der Pfeil links auf dem | Für die Richtungen nach links wird der Pfeil links auf dem |
Verkehrsschild angebracht. | Verkehrsschild angebracht. |
Für die Richtungen nach rechts oder geradeaus wird der Pfeil rechts | Für die Richtungen nach rechts oder geradeaus wird der Pfeil rechts |
auf dem Verkehrsschild angebracht. | auf dem Verkehrsschild angebracht. |
Wenn in einem Parkplatzverwaltungssystem das Verkehrsschild F34a | Wenn in einem Parkplatzverwaltungssystem das Verkehrsschild F34a |
jedoch zusätzliche Informationen umfasst, wie zum Beispiel die | jedoch zusätzliche Informationen umfasst, wie zum Beispiel die |
elektronische Anzeige der verfügbaren Plätze oder die Identifizierung | elektronische Anzeige der verfügbaren Plätze oder die Identifizierung |
der Parkplätze, können die Pfeile links untereinander angebracht | der Parkplätze, können die Pfeile links untereinander angebracht |
werden." | werden." |
2. In Artikel 12.9.2 Nr. 3 Absatz 1 werden die Wörter "und F33b" durch | 2. In Artikel 12.9.2 Nr. 3 Absatz 1 werden die Wörter "und F33b" durch |
die Wörter ", F33b und F33c" ersetzt. | die Wörter ", F33b und F33c" ersetzt. |
3. In Artikel 12.9.2 Nr. 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "0,25 | 3. In Artikel 12.9.2 Nr. 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "0,25 |
m" und "angehoben" die Wörter "oder 0,30 m" eingefügt. | m" und "angehoben" die Wörter "oder 0,30 m" eingefügt. |
4. In Artikel 12.9.2 Nr. 4 werden die Wörter "und F33b" durch die | 4. In Artikel 12.9.2 Nr. 4 werden die Wörter "und F33b" durch die |
Wörter ", F33b und F33c" und die Wörter "bis F33b" durch die Wörter | Wörter ", F33b und F33c" und die Wörter "bis F33b" durch die Wörter |
"bis F33c" ersetzt. | "bis F33c" ersetzt. |
5. Artikel 12.9.2 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 5. Artikel 12.9.2 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
"a) Auf den Verkehrsschildern F34a sind die Aufschriften in schwarzer | "a) Auf den Verkehrsschildern F34a sind die Aufschriften in schwarzer |
Farbe auf weissem Grund angebracht. | Farbe auf weissem Grund angebracht. |
b) Höchstens zwei Strecken dürfen ab einer Transitstrasse | b) Höchstens zwei Strecken dürfen ab einer Transitstrasse |
ausgeschildert werden, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens | ausgeschildert werden, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens |
2 km. | 2 km. |
c) Verkehrsschilder F34a werden benutzt für die Kennzeichnung von: | c) Verkehrsschilder F34a werden benutzt für die Kennzeichnung von: |
- Flughäfen, Kliniken, Krankenhäusern, Messe- oder Ausstellungshallen, | - Flughäfen, Kliniken, Krankenhäusern, Messe- oder Ausstellungshallen, |
Häfen und Industriezonen von geringerer Bedeutung; | Häfen und Industriezonen von geringerer Bedeutung; |
- sofern eine Beschilderung erforderlich ist, um die geeignetste | - sofern eine Beschilderung erforderlich ist, um die geeignetste |
Strecke dorthin anzugeben: Industriezonen, Einkaufszentren und allein | Strecke dorthin anzugeben: Industriezonen, Einkaufszentren und allein |
stehenden Betrieben ausserhalb geschlossener Ortschaften, alle von | stehenden Betrieben ausserhalb geschlossener Ortschaften, alle von |
geringerer Bedeutung, und allein stehenden Betrieben innerhalb | geringerer Bedeutung, und allein stehenden Betrieben innerhalb |
geschlossener Ortschaften; | geschlossener Ortschaften; |
- öffentlichen Einrichtungen und Anlagen oder Einrichtungen und | - öffentlichen Einrichtungen und Anlagen oder Einrichtungen und |
Anlagen allgemeinen Interesses, die nicht in Artikel 71.2 der | Anlagen allgemeinen Interesses, die nicht in Artikel 71.2 der |
allgemeinen Strassenverkehrsordnung aufgezählt sind. In diesem Fall | allgemeinen Strassenverkehrsordnung aufgezählt sind. In diesem Fall |
wird auf dem Verkehrsschild F34a entweder der Typ der Einrichtung oder | wird auf dem Verkehrsschild F34a entweder der Typ der Einrichtung oder |
Anlage (z.B. Kaserne) oder Typ und Name (z.B. Regie von Nivelles) oder | Anlage (z.B. Kaserne) oder Typ und Name (z.B. Regie von Nivelles) oder |
der Name allein (z.B. NATO) angegeben; in diesem Fall werden keine | der Name allein (z.B. NATO) angegeben; in diesem Fall werden keine |
Sinnbilder benutzt; | Sinnbilder benutzt; |
- spezifischen Anlagen innerhalb von Flughäfen, Universitätszentren, | - spezifischen Anlagen innerhalb von Flughäfen, Universitätszentren, |
Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen, Industriezonen und | Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen, Industriezonen und |
Einkaufszentren. | Einkaufszentren. |
In diesem Fall werden mehrere Stützen mit jeweils höchstens acht | In diesem Fall werden mehrere Stützen mit jeweils höchstens acht |
Verkehrsschildern nach Verhältnis der Anzahl zu kennzeichnenden | Verkehrsschildern nach Verhältnis der Anzahl zu kennzeichnenden |
Anlagen angebracht; Sinnbilder werden nicht benutzt. | Anlagen angebracht; Sinnbilder werden nicht benutzt. |
Die Stützen werden einen Meter voneinander angebracht, und die Länge | Die Stützen werden einen Meter voneinander angebracht, und die Länge |
der Verkehrschilder wird auf 0,90 m verringert. | der Verkehrschilder wird auf 0,90 m verringert. |
In den oben erwähnten Fällen wird das Verkehrsschild F33a nicht | In den oben erwähnten Fällen wird das Verkehrsschild F33a nicht |
benutzt. | benutzt. |
d) Ein Sinnbild kann allein und gegebenenfalls zusammen mit anderen | d) Ein Sinnbild kann allein und gegebenenfalls zusammen mit anderen |
benutzt werden, wenn verschiedene Aktivitäten an einem selben Ort | benutzt werden, wenn verschiedene Aktivitäten an einem selben Ort |
stattfinden. Jedoch darf die Anzahl Sinnbilder fünf nicht | stattfinden. Jedoch darf die Anzahl Sinnbilder fünf nicht |
übersteigen." | übersteigen." |
6. Artikel 12.9.2 Nr. 8 Absatz 1 und 2 wird durch folgende | 6. Artikel 12.9.2 Nr. 8 Absatz 1 und 2 wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
"Auf den Verkehrsschildern F35 sind die Aufschriften in weisser Farbe | "Auf den Verkehrsschildern F35 sind die Aufschriften in weisser Farbe |
auf braunem Grund angebracht. Das Sinnbild ist in schwarzer Farbe auf | auf braunem Grund angebracht. Das Sinnbild ist in schwarzer Farbe auf |
weissem Grund und auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite | weissem Grund und auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite |
angebracht. | angebracht. |
Dieses Verkehrsschild wird unter anderem für die Kennzeichnung eines | Dieses Verkehrsschild wird unter anderem für die Kennzeichnung eines |
Kultur-, Ferien- oder Vergnügungsparks, einer sehenswerten Landschaft | Kultur-, Ferien- oder Vergnügungsparks, einer sehenswerten Landschaft |
oder einer Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich über ein | oder einer Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich über ein |
ausgedehntes Gebiet erstrecken, benutzt, die nicht gemäss Artikel | ausgedehntes Gebiet erstrecken, benutzt, die nicht gemäss Artikel |
12.9.1 Nr. 13 gekennzeichnet werden können. | 12.9.1 Nr. 13 gekennzeichnet werden können. |
Lediglich zwei Strecken dorthin dürfen ab einer Transitstrasse | Lediglich zwei Strecken dorthin dürfen ab einer Transitstrasse |
ausgeschildert werden, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens | ausgeschildert werden, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens |
2 km." | 2 km." |
7. In Artikel 12.9.2 Nr. 11 Buchstabe a) wird zwischen dem ersten und | 7. In Artikel 12.9.2 Nr. 11 Buchstabe a) wird zwischen dem ersten und |
dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: | dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: |
"Das Sinnbild wird in schwarzer Farbe auf weissem Grund und auf der | "Das Sinnbild wird in schwarzer Farbe auf weissem Grund und auf der |
dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht." | dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht." |
Art. 10 - Artikel 12.9.3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 12.9.3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Der erste Satz der Überschrift wird wie folgt abgeändert: | 1. Der erste Satz der Überschrift wird wie folgt abgeändert: |
"Verkehrsschilder F34b1, F34b2, F34c1 und F34c2. Wegweiser: Strecke, | "Verkehrsschilder F34b1, F34b2, F34c1 und F34c2. Wegweiser: Strecke, |
die bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern empfohlen wird". | die bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern empfohlen wird". |
2. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"2. Die Verkehrsschilder F34b1 und F34c1 sind rechteckig, höchstens | "2. Die Verkehrsschilder F34b1 und F34c1 sind rechteckig, höchstens |
0,15 m hoch und höchstens 1,20 m lang. | 0,15 m hoch und höchstens 1,20 m lang. |
Die Verkehrsschilder F34b2 und F34c2 sind rechteckig, mindestens 0,45 | Die Verkehrsschilder F34b2 und F34c2 sind rechteckig, mindestens 0,45 |
m hoch und mindestens 0,30 m lang. | m hoch und mindestens 0,30 m lang. |
Auf diesen Verkehrsschildern beträgt die maximale Höhe der Buchstaben | Auf diesen Verkehrsschildern beträgt die maximale Höhe der Buchstaben |
und Sinnbilder 0,10 m. | und Sinnbilder 0,10 m. |
Auf den Verkehrsschildern F34b1 und b2 sind die Aufschriften in | Auf den Verkehrsschildern F34b1 und b2 sind die Aufschriften in |
weisser Farbe auf blauem Grund und auf den Verkehrsschildern F34c1 und | weisser Farbe auf blauem Grund und auf den Verkehrsschildern F34c1 und |
c2 in weisser Farbe auf braunem Grund angebracht. | c2 in weisser Farbe auf braunem Grund angebracht. |
Die Sinnbilder sind in schwarzer Farbe auf weissem Grund angebracht. | Die Sinnbilder sind in schwarzer Farbe auf weissem Grund angebracht. |
Auf den Verkehrsschildern F34b2 und F34c2 sind der Vermerk des | Auf den Verkehrsschildern F34b2 und F34c2 sind der Vermerk des |
Bestimmungsortes und der Pfeil fakultativ. | Bestimmungsortes und der Pfeil fakultativ. |
Die Entfernung in Kilometern und, wenn es sich um Strecken für | Die Entfernung in Kilometern und, wenn es sich um Strecken für |
Fussgänger handelt, die auf hundert Meter gerundete Entfernung in | Fussgänger handelt, die auf hundert Meter gerundete Entfernung in |
Bruchteilen von Kilometern dürfen vermerkt werden." | Bruchteilen von Kilometern dürfen vermerkt werden." |
3. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"3. Die Verkehrsschilder F34b1 und b2 dürfen zur Ausschilderung | "3. Die Verkehrsschilder F34b1 und b2 dürfen zur Ausschilderung |
empfohlener Strecken benutzt werden, die zu Orten oder Einrichtungen | empfohlener Strecken benutzt werden, die zu Orten oder Einrichtungen |
allgemeinen Interesses führen. | allgemeinen Interesses führen. |
Die Verkehrsschilder F34c1 und c2 dürfen zur Ausschilderung | Die Verkehrsschilder F34c1 und c2 dürfen zur Ausschilderung |
empfohlener Strecken benutzt werden, die zu Orten von touristischer | empfohlener Strecken benutzt werden, die zu Orten von touristischer |
Bedeutung führen. | Bedeutung führen. |
Das Sinnbild der Kategorie beziehungsweise der Kategorien der | Das Sinnbild der Kategorie beziehungsweise der Kategorien der |
betroffenen Verkehrsteilnehmer wird immer angegeben. | betroffenen Verkehrsteilnehmer wird immer angegeben. |
Auf den Verkehrsschildern F34c1 und c2 dürfen die für die | Auf den Verkehrsschildern F34c1 und c2 dürfen die für die |
Verkehrschilder F35 vorgesehenen Sinnbilder nicht benutzt werden." | Verkehrschilder F35 vorgesehenen Sinnbilder nicht benutzt werden." |
4. Artikel 12.9.3 Nr. 4 wird aufgehoben. | 4. Artikel 12.9.3 Nr. 4 wird aufgehoben. |
5. Artikel 12.9.3 Nr. 5 wird zum neuen Artikel 12.9.3 Nr. 4, und nach | 5. Artikel 12.9.3 Nr. 5 wird zum neuen Artikel 12.9.3 Nr. 4, und nach |
den Wörtern "F34b" werden die Wörter "und c" hinzugefügt. | den Wörtern "F34b" werden die Wörter "und c" hinzugefügt. |
Art. 11 - Artikel 18.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 11 - Artikel 18.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch folgenden Absatz | Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Sind gemäss Artikel 61.4.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung | "Sind gemäss Artikel 61.4.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung |
Verkehrslichtzeichen über den Fahrspuren angebracht, wird die | Verkehrslichtzeichen über den Fahrspuren angebracht, wird die |
Haltelinie mindestens 5 Meter vor der Lichtzeichenanlage angebracht." | Haltelinie mindestens 5 Meter vor der Lichtzeichenanlage angebracht." |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2001 |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 februari 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 février 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |