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| Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlage IIIbis van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2751, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'annexe IIIbis de l'AR/CIR 92 en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée à l'article 2751 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
| 17 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlage | 17 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'annexe IIIbis de l'AR/CIR |
| IIIbis van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van | 92 en matière de la dispense de versement du précompte professionnel |
| doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2751, van | |
| het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | visée à l'article 2751 du Code des impôts sur les revenus 1992. - |
| Traduction allemande | |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 17 december 2021 tot wijziging van de bijlage IIIbis van | l'arrêté royal du 17 décembre 2021 modifiant l'annexe IIIbis de |
| het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van | l'AR/CIR 92 en matière de la dispense de versement du précompte |
| bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2751, van het Wetboek van | professionnel visée à l'article 2751 du Code des impôts sur les |
| de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 24 december | revenus 1992 (Moniteur belge du 24 décembre 2021). |
| 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 17. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage 3bis | 17. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage 3bis |
| zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 2751 des | zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 2751 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung |
| des Berufssteuervorabzugs | des Berufssteuervorabzugs |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| für die Anwendung der Befreiung von der Zahlung des | für die Anwendung der Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs müssen die Schuldner des Vorabzugs eine zweite | Berufssteuervorabzugs müssen die Schuldner des Vorabzugs eine zweite |
| Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen. In dieser zweiten | Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen. In dieser zweiten |
| Erklärung müssen sie anhand der in Anlage 3bis zum KE/EStGB 92 | Erklärung müssen sie anhand der in Anlage 3bis zum KE/EStGB 92 |
| aufgenommenen Codes angeben, welche Maßnahme sie in Anspruch nehmen | aufgenommenen Codes angeben, welche Maßnahme sie in Anspruch nehmen |
| möchten. | möchten. |
| Im Rahmen des Jobdeals wurde die Anzahl Überstunden, für die eine | Im Rahmen des Jobdeals wurde die Anzahl Überstunden, für die eine |
| Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gewährt werden | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gewährt werden |
| kann, für die Jahre 2019 und 2020 von hundertdreißig auf | kann, für die Jahre 2019 und 2020 von hundertdreißig auf |
| hundertachtzig Stunden erhöht (Artikel 2751 Absatz 7 des | hundertachtzig Stunden erhöht (Artikel 2751 Absatz 7 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), wie durch das Gesetz vom | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), wie durch das Gesetz vom |
| 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in | 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in |
| Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal | Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal |
| eingefügt). Für die Anwendung dieser Maßnahme wurde ein Verweis auf | eingefügt). Für die Anwendung dieser Maßnahme wurde ein Verweis auf |
| Artikel 2751 Absatz 7 des EStGB 92 in die Bezeichnung der in Anlage | Artikel 2751 Absatz 7 des EStGB 92 in die Bezeichnung der in Anlage |
| 3bis zum KE/EStGB 92 aufgenommenen Codes 44 und 45 eingefügt, die | 3bis zum KE/EStGB 92 aufgenommenen Codes 44 und 45 eingefügt, die |
| grundsätzlich für das Grundkontingent von hundertdreißig Stunden | grundsätzlich für das Grundkontingent von hundertdreißig Stunden |
| Überarbeit verwendet werden (Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen | Überarbeit verwendet werden (Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen |
| Erlasses vom 29. August 2019 zur Abänderung der Anlage 3bis zum | Erlasses vom 29. August 2019 zur Abänderung der Anlage 3bis zum |
| KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 2751 des | KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 2751 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung |
| des Berufssteuervorabzugs). Für Entlohnungen, die ab dem 1. Januar | des Berufssteuervorabzugs). Für Entlohnungen, die ab dem 1. Januar |
| 2021 gezahlt oder zuerkannt werden, ist die Erhöhung, die im Rahmen | 2021 gezahlt oder zuerkannt werden, ist die Erhöhung, die im Rahmen |
| des Jobdeals eingeführt wurde, nicht mehr anwendbar und werden die | des Jobdeals eingeführt wurde, nicht mehr anwendbar und werden die |
| Codes 44 und 45 erneut nur für das Grundkontingent von hundertdreißig | Codes 44 und 45 erneut nur für das Grundkontingent von hundertdreißig |
| Überstunden verwendet. Durch Artikel 1 Nr. 1 und 2 des vorliegenden | Überstunden verwendet. Durch Artikel 1 Nr. 1 und 2 des vorliegenden |
| Erlasses wird die Bezeichnung der Codes 44 und 45 in diesem Sinne | Erlasses wird die Bezeichnung der Codes 44 und 45 in diesem Sinne |
| abgeändert. | abgeändert. |
| Für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für | Für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für |
| Überarbeit gibt es also fünf Codes: | Überarbeit gibt es also fünf Codes: |
| - Code 44 (wie durch Artikel 1 Nr. 1 dieses Erlasses abgeändert) für | - Code 44 (wie durch Artikel 1 Nr. 1 dieses Erlasses abgeändert) für |
| die ersten hundertdreißig Überstunden mit einer Lohnzulage von 50 oder | die ersten hundertdreißig Überstunden mit einer Lohnzulage von 50 oder |
| 100 Prozent, | 100 Prozent, |
| - Code 45 (wie durch Artikel 1 Nr. 2 dieses Erlasses abgeändert) für | - Code 45 (wie durch Artikel 1 Nr. 2 dieses Erlasses abgeändert) für |
| die ersten hundertdreißig Überstunden mit einer Lohnzulage von 20 | die ersten hundertdreißig Überstunden mit einer Lohnzulage von 20 |
| Prozent, | Prozent, |
| - Code 51 für fünfzig zusätzliche Überstunden, wenn Immobilienarbeiten | - Code 51 für fünfzig zusätzliche Überstunden, wenn Immobilienarbeiten |
| auf Baustellen mit einem elektronischen System zur Registrierung der | auf Baustellen mit einem elektronischen System zur Registrierung der |
| Anwesenheiten ausgeführt werden und eine Lohnzulage von 50 oder 100 | Anwesenheiten ausgeführt werden und eine Lohnzulage von 50 oder 100 |
| Prozent anwendbar ist, | Prozent anwendbar ist, |
| - Code 52 für fünfzig zusätzliche Überstunden, wenn Immobilienarbeiten | - Code 52 für fünfzig zusätzliche Überstunden, wenn Immobilienarbeiten |
| auf Baustellen mit einem elektronischen System zur Registrierung der | auf Baustellen mit einem elektronischen System zur Registrierung der |
| Anwesenheiten ausgeführt werden und eine Lohnzulage von 20 Prozent | Anwesenheiten ausgeführt werden und eine Lohnzulage von 20 Prozent |
| anwendbar ist, | anwendbar ist, |
| - Code 55 für zweihundertdreißig zusätzliche Überstunden im | - Code 55 für zweihundertdreißig zusätzliche Überstunden im |
| Horeca-Sektor. | Horeca-Sektor. |
| Durch das Gesetz vom 12. Dezember 2021 zur Ausführung des | Durch das Gesetz vom 12. Dezember 2021 zur Ausführung des |
| Sozialabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für | Sozialabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für |
| den Zeitraum 2021-2022 ist die Anzahl Überstunden, für die eine | den Zeitraum 2021-2022 ist die Anzahl Überstunden, für die eine |
| Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gewährt werden | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gewährt werden |
| kann, für alle Arbeitnehmer in allen Sektoren erneut vorübergehend von | kann, für alle Arbeitnehmer in allen Sektoren erneut vorübergehend von |
| hundertdreißig auf hundertachtzig Stunden erhöht worden, und zwar für | hundertdreißig auf hundertachtzig Stunden erhöht worden, und zwar für |
| Überstunden, die im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis einschließlich 30. | Überstunden, die im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis einschließlich 30. |
| Juni 2023 geleistet werden. | Juni 2023 geleistet werden. |
| Für die in den Jahren 2021 und 2023 gezahlten oder zuerkannten | Für die in den Jahren 2021 und 2023 gezahlten oder zuerkannten |
| Entlohnungen wird die Anzahl Überstunden, für die eine Befreiung von | Entlohnungen wird die Anzahl Überstunden, für die eine Befreiung von |
| der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gewährt werden kann, für | der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gewährt werden kann, für |
| Arbeitnehmer in allen Sektoren von hundertdreißig auf hundertachtzig | Arbeitnehmer in allen Sektoren von hundertdreißig auf hundertachtzig |
| Stunden erhöht, sofern diese Überstunden im Zeitraum vom 1. Juli 2021 | Stunden erhöht, sofern diese Überstunden im Zeitraum vom 1. Juli 2021 |
| bis einschließlich 31. Dezember 2021 beziehungsweise im Zeitraum vom | bis einschließlich 31. Dezember 2021 beziehungsweise im Zeitraum vom |
| 1. Januar 2023 bis einschließlich 30. Juni 2023 geleistet werden. Für | 1. Januar 2023 bis einschließlich 30. Juni 2023 geleistet werden. Für |
| die im Jahr 2022 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen gilt die | die im Jahr 2022 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen gilt die |
| Erhöhung für Überstunden, die während des gesamten Jahres 2022 | Erhöhung für Überstunden, die während des gesamten Jahres 2022 |
| geleistet werden. | geleistet werden. |
| Für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Bezug | Für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Bezug |
| auf diese fünfzig zusätzlichen Überstunden ist Code 58 oder Code 59 zu | auf diese fünfzig zusätzlichen Überstunden ist Code 58 oder Code 59 zu |
| verwenden, je nachdem, ob es sich um Überstunden mit einer Lohnzulage | verwenden, je nachdem, ob es sich um Überstunden mit einer Lohnzulage |
| von 50 oder 100 Prozent oder um Überstunden mit einer Lohnzulage von | von 50 oder 100 Prozent oder um Überstunden mit einer Lohnzulage von |
| 20 Prozent handelt. Für die fünfzig zusätzlichen Überstunden, die | 20 Prozent handelt. Für die fünfzig zusätzlichen Überstunden, die |
| unter die Maßnahme für Immobilienarbeiten auf Baustellen mit einem | unter die Maßnahme für Immobilienarbeiten auf Baustellen mit einem |
| elektronischen System zur Registrierung der Anwesenheiten fallen, | elektronischen System zur Registrierung der Anwesenheiten fallen, |
| müssen weiterhin die Codes 51 und 52 verwendet werden, und für die | müssen weiterhin die Codes 51 und 52 verwendet werden, und für die |
| zweihundertdreißig zusätzlichen Überstunden, die unter die | zweihundertdreißig zusätzlichen Überstunden, die unter die |
| Horeca-Maßnahme fallen, muss weiterhin Code 55 verwendet werden. Auf | Horeca-Maßnahme fallen, muss weiterhin Code 55 verwendet werden. Auf |
| diese Weise lässt sich besser bestimmen, inwieweit von der | diese Weise lässt sich besser bestimmen, inwieweit von der |
| vorübergehenden Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften | vorübergehenden Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften |
| Überstunden im Rahmen des berufsübergreifenden Abkommens für den | Überstunden im Rahmen des berufsübergreifenden Abkommens für den |
| Zeitraum 2021-2022 Gebrauch gemacht wird. | Zeitraum 2021-2022 Gebrauch gemacht wird. |
| In Anwendung von Punkt I der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92 müssen | In Anwendung von Punkt I der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92 müssen |
| Arbeitgeber eine namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung | Arbeitgeber eine namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung |
| bereithalten, die für jeden Arbeitnehmer eine Reihe von Angaben | bereithalten, die für jeden Arbeitnehmer eine Reihe von Angaben |
| enthält. Eine dieser Angaben ist der Zeitraum des Jahres, in dem | enthält. Eine dieser Angaben ist der Zeitraum des Jahres, in dem |
| dieser Arbeitnehmer Überarbeit geleistet hat. Die Bedeutung der | dieser Arbeitnehmer Überarbeit geleistet hat. Die Bedeutung der |
| korrekten Aufzeichnung dieser Angaben wird hervorgehoben, da die | korrekten Aufzeichnung dieser Angaben wird hervorgehoben, da die |
| Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften Überstunden von | Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften Überstunden von |
| hundertdreißig auf hundertachtzig Stunden für alle Sektoren in den | hundertdreißig auf hundertachtzig Stunden für alle Sektoren in den |
| Jahren 2021 und 2023 nur für Überstunden gilt, die in einem bestimmten | Jahren 2021 und 2023 nur für Überstunden gilt, die in einem bestimmten |
| Zeitraum des Jahres geleistet werden (in diesem Fall im Zeitraum vom | Zeitraum des Jahres geleistet werden (in diesem Fall im Zeitraum vom |
| 1. Juli 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 und im Zeitraum vom | 1. Juli 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 und im Zeitraum vom |
| 1. Januar 2023 bis einschließlich 30. Juni 2023). | 1. Januar 2023 bis einschließlich 30. Juni 2023). |
| Die nachstehenden Beispiele veranschaulichen die Codes, die für die | Die nachstehenden Beispiele veranschaulichen die Codes, die für die |
| Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Überarbeit in | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Überarbeit in |
| der zweiten Erklärung zum Berufssteuervorabzug zu verwenden sind. | der zweiten Erklärung zum Berufssteuervorabzug zu verwenden sind. |
| Beispiel 1 | Beispiel 1 |
| Ein im Vertriebssektor tätiger Arbeitnehmer leistet im Zeitraum von | Ein im Vertriebssektor tätiger Arbeitnehmer leistet im Zeitraum von |
| Januar bis April 2021 hundertdreißig Überstunden, für die eine | Januar bis April 2021 hundertdreißig Überstunden, für die eine |
| Lohnzulage von 50 Prozent gezahlt wird. Sein Arbeitgeber wendet für | Lohnzulage von 50 Prozent gezahlt wird. Sein Arbeitgeber wendet für |
| diese Überstunden eine Befreiung von der Zahlung des | diese Überstunden eine Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs an. Er verwendet dazu Code 44 in der zweiten | Berufssteuervorabzugs an. Er verwendet dazu Code 44 in der zweiten |
| Erklärung zum Berufssteuervorabzug. Im Juni 2021 leistet der | Erklärung zum Berufssteuervorabzug. Im Juni 2021 leistet der |
| Arbeitnehmer fünf Überstunden. Diese Stunden kommen nicht für eine | Arbeitnehmer fünf Überstunden. Diese Stunden kommen nicht für eine |
| Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Betracht. | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Betracht. |
| Allerdings kommen Überstunden, die der Arbeitnehmer ab Juli 2021 | Allerdings kommen Überstunden, die der Arbeitnehmer ab Juli 2021 |
| leistet, wieder für die Befreiung von der Zahlung des | leistet, wieder für die Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs in Betracht, und zwar maximal fünfzig | Berufssteuervorabzugs in Betracht, und zwar maximal fünfzig |
| Überstunden. Um diese Befreiung in Anspruch zu nehmen, muss der | Überstunden. Um diese Befreiung in Anspruch zu nehmen, muss der |
| Arbeitgeber den neuen Code 58 verwenden. | Arbeitgeber den neuen Code 58 verwenden. |
| Monat 2021 | Monat 2021 |
| Anzahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden | Anzahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden |
| In Code 44 zu vermerkende Überstunden | In Code 44 zu vermerkende Überstunden |
| In Code 58 zu vermerkende Überstunden | In Code 58 zu vermerkende Überstunden |
| Januar | Januar |
| 30 | 30 |
| 30 | 30 |
| - | - |
| Februar | Februar |
| 30 | 30 |
| 30 | 30 |
| - | - |
| März | März |
| 30 | 30 |
| 30 | 30 |
| - | - |
| April | April |
| 10 | 10 |
| 10 | 10 |
| - | - |
| Mai | Mai |
| 30 | 30 |
| 30 | 30 |
| - | - |
| Juni | Juni |
| 20 | 20 |
| - | - |
| - | - |
| Juli | Juli |
| 10 | 10 |
| - | - |
| 10 | 10 |
| August | August |
| - | - |
| - | - |
| - | - |
| September | September |
| 10 | 10 |
| - | - |
| 10 | 10 |
| Oktober | Oktober |
| 10 | 10 |
| - | - |
| 10 | 10 |
| November | November |
| 10 | 10 |
| - | - |
| 10 | 10 |
| Dezember | Dezember |
| 20 | 20 |
| - | - |
| 10 | 10 |
| Gesamt | Gesamt |
| 210 | 210 |
| 130 | 130 |
| 50 | 50 |
| Beispiel 2 | Beispiel 2 |
| Eine im IT-Sektor tätige Arbeitnehmerin leistet im Zeitraum von Januar | Eine im IT-Sektor tätige Arbeitnehmerin leistet im Zeitraum von Januar |
| bis Mai 2023 hundertdreißig Überstunden, für die eine Lohnzulage von | bis Mai 2023 hundertdreißig Überstunden, für die eine Lohnzulage von |
| 50 Prozent gezahlt wird. Ihr Arbeitgeber wendet für diese Überstunden | 50 Prozent gezahlt wird. Ihr Arbeitgeber wendet für diese Überstunden |
| eine Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs an. In der | eine Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs an. In der |
| zweiten Erklärung zum Berufssteuervorabzug verwendet er dazu Code 44. | zweiten Erklärung zum Berufssteuervorabzug verwendet er dazu Code 44. |
| Im Juni 2023 leistet die Arbeitnehmerin zwanzig Überstunden. Diese | Im Juni 2023 leistet die Arbeitnehmerin zwanzig Überstunden. Diese |
| Stunden kommen auch für eine Befreiung von der Zahlung des | Stunden kommen auch für eine Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs im Rahmen der vorübergehenden Maßnahme in | Berufssteuervorabzugs im Rahmen der vorübergehenden Maßnahme in |
| Betracht und der Arbeitgeber verwendet zu diesem Zweck Code 58 in der | Betracht und der Arbeitgeber verwendet zu diesem Zweck Code 58 in der |
| zweiten Erklärung zum Berufssteuervorabzug. | zweiten Erklärung zum Berufssteuervorabzug. |
| Die von der Arbeitnehmerin ab Juli 2023 geleisteten Überstunden geben | Die von der Arbeitnehmerin ab Juli 2023 geleisteten Überstunden geben |
| keinen Anspruch mehr auf eine Befreiung von der Zahlung des | keinen Anspruch mehr auf eine Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs. | Berufssteuervorabzugs. |
| Monat 2023 | Monat 2023 |
| Anzahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden | Anzahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden |
| In Code 44 zu vermerkende Überstunden | In Code 44 zu vermerkende Überstunden |
| In Code 58 zu vermerkende Überstunden | In Code 58 zu vermerkende Überstunden |
| Januar | Januar |
| 30 | 30 |
| 30 | 30 |
| - | - |
| Februar | Februar |
| 30 | 30 |
| 30 | 30 |
| - | - |
| März | März |
| 30 | 30 |
| 30 | 30 |
| - | - |
| April | April |
| 10 | 10 |
| 10 | 10 |
| - | - |
| Mai | Mai |
| 30 | 30 |
| 30 | 30 |
| - | - |
| Juni | Juni |
| 20 | 20 |
| - | - |
| 20 | 20 |
| Juli | Juli |
| 10 | 10 |
| - | - |
| - | - |
| August | August |
| 10 | 10 |
| - | - |
| - | - |
| September | September |
| 10 | 10 |
| - | - |
| - | - |
| Oktober | Oktober |
| 20 | 20 |
| - | - |
| - | - |
| November | November |
| 10 | 10 |
| - | - |
| - | - |
| Dezember | Dezember |
| - | - |
| - | - |
| - | - |
| Gesamt | Gesamt |
| 210 | 210 |
| 130 | 130 |
| 20 | 20 |
| Beispiel 3 | Beispiel 3 |
| Ein im Bausektor tätiger Arbeitnehmer leistet im Zeitraum von Januar | Ein im Bausektor tätiger Arbeitnehmer leistet im Zeitraum von Januar |
| bis Mai 2021 hundertdreißig Überstunden mit Lohnzulage. Sein | bis Mai 2021 hundertdreißig Überstunden mit Lohnzulage. Sein |
| Arbeitgeber wendet für diese Überstunden eine Befreiung von der | Arbeitgeber wendet für diese Überstunden eine Befreiung von der |
| Zahlung des Berufssteuervorabzugs an. In der zweiten Erklärung zum | Zahlung des Berufssteuervorabzugs an. In der zweiten Erklärung zum |
| Berufssteuervorabzug verwendet er dazu Code 44/45, je nachdem, ob die | Berufssteuervorabzug verwendet er dazu Code 44/45, je nachdem, ob die |
| gesetzliche Lohnzulage 50 oder 100 Prozent beziehungsweise 20 Prozent | gesetzliche Lohnzulage 50 oder 100 Prozent beziehungsweise 20 Prozent |
| beträgt. | beträgt. |
| Im Juni 2021 leistet der Arbeitnehmer zehn Überstunden auf einer | Im Juni 2021 leistet der Arbeitnehmer zehn Überstunden auf einer |
| Baustelle mit Anwesenheitsregistrierung: Für diese Überstunden kann | Baustelle mit Anwesenheitsregistrierung: Für diese Überstunden kann |
| der Arbeitgeber eine Befreiung von der Zahlung des | der Arbeitgeber eine Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs im Rahmen der Maßnahme für Immobilienarbeiten | Berufssteuervorabzugs im Rahmen der Maßnahme für Immobilienarbeiten |
| mit einem elektronischen System zur Registrierung der Anwesenheiten | mit einem elektronischen System zur Registrierung der Anwesenheiten |
| anwenden und er verwendet dazu Code 51/52 in seiner zweiten Erklärung | anwenden und er verwendet dazu Code 51/52 in seiner zweiten Erklärung |
| zum Berufssteuervorabzug. Im Juni 2021 leistet dieser Arbeitnehmer | zum Berufssteuervorabzug. Im Juni 2021 leistet dieser Arbeitnehmer |
| weitere zehn Überstunden auf einer Baustelle ohne | weitere zehn Überstunden auf einer Baustelle ohne |
| Anwesenheitsregistrierung: Diese Überstunden kommen nicht für eine | Anwesenheitsregistrierung: Diese Überstunden kommen nicht für eine |
| Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Betracht. | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Betracht. |
| In den Monaten Juli und August 2021 leistet der Arbeitnehmer jeweils | In den Monaten Juli und August 2021 leistet der Arbeitnehmer jeweils |
| zehn Überstunden auf einer Baustelle mit Anwesenheitsregistrierung: | zehn Überstunden auf einer Baustelle mit Anwesenheitsregistrierung: |
| Der Arbeitgeber kann eine Befreiung von der Zahlung des | Der Arbeitgeber kann eine Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs im Rahmen der Maßnahme für Immobilienarbeiten | Berufssteuervorabzugs im Rahmen der Maßnahme für Immobilienarbeiten |
| mit einem elektronischen System zur Registrierung der Anwesenheiten | mit einem elektronischen System zur Registrierung der Anwesenheiten |
| anwenden und verwendet Code 51/52 in seiner zweiten Erklärung zum | anwenden und verwendet Code 51/52 in seiner zweiten Erklärung zum |
| Berufssteuervorabzug. | Berufssteuervorabzug. |
| In den Monaten Juli und August 2021 leistet der Arbeitnehmer außerdem | In den Monaten Juli und August 2021 leistet der Arbeitnehmer außerdem |
| weitere zehn Überstunden auf einer Baustelle ohne | weitere zehn Überstunden auf einer Baustelle ohne |
| Anwesenheitsregistrierung: Diese Überstunden kommen auch für eine | Anwesenheitsregistrierung: Diese Überstunden kommen auch für eine |
| Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs im Rahmen der | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs im Rahmen der |
| vorübergehenden Maßnahme in Betracht und der Arbeitgeber verwendet | vorübergehenden Maßnahme in Betracht und der Arbeitgeber verwendet |
| dazu den neuen Code 58/59 in der zweiten Erklärung zum | dazu den neuen Code 58/59 in der zweiten Erklärung zum |
| Berufssteuervorabzug, je nachdem, ob die gesetzliche Lohnzulage 50 | Berufssteuervorabzug, je nachdem, ob die gesetzliche Lohnzulage 50 |
| oder 100 Prozent beziehungsweise 20 Prozent beträgt. | oder 100 Prozent beziehungsweise 20 Prozent beträgt. |
| Zusätzliche Überstunden im Rahmen der Maßnahme für Immobilienarbeiten | Zusätzliche Überstunden im Rahmen der Maßnahme für Immobilienarbeiten |
| mit einem elektronischen System zur Registrierung der Anwesenheiten | mit einem elektronischen System zur Registrierung der Anwesenheiten |
| und zusätzliche Überstunden im Rahmen der vorübergehenden Maßnahme | und zusätzliche Überstunden im Rahmen der vorübergehenden Maßnahme |
| dürfen zusammen nicht mehr als fünfzig Stunden betragen. | dürfen zusammen nicht mehr als fünfzig Stunden betragen. |
| Monat 2021 | Monat 2021 |
| Anzahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden | Anzahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden |
| Mit ESRA(1) | Mit ESRA(1) |
| In Code | In Code |
| 44(2)/45(3) zu | 44(2)/45(3) zu |
| vermerkende Überstunden | vermerkende Überstunden |
| In Code | In Code |
| 51(2)/52(3) zu | 51(2)/52(3) zu |
| vermerkende Überstunden | vermerkende Überstunden |
| In Code | In Code |
| 58(2)/59(3) zu | 58(2)/59(3) zu |
| vermerkende | vermerkende |
| Überstunden | Überstunden |
| Januar | Januar |
| 20 | 20 |
| ja | ja |
| 20 | 20 |
| Februar | Februar |
| 20 | 20 |
| ja | ja |
| 20 | 20 |
| März | März |
| 30 | 30 |
| nein | nein |
| 30 | 30 |
| April | April |
| 15 | 15 |
| ja | ja |
| 15 | 15 |
| 15 | 15 |
| nein | nein |
| 15 | 15 |
| Mai | Mai |
| 30 | 30 |
| nein | nein |
| 30 | 30 |
| Juni | Juni |
| 10 | 10 |
| ja | ja |
| 10 | 10 |
| 10 | 10 |
| nein | nein |
| Juli | Juli |
| 10 | 10 |
| ja | ja |
| 10 | 10 |
| 10 | 10 |
| nein | nein |
| 10 | 10 |
| August | August |
| 10 | 10 |
| ja | ja |
| 10 | 10 |
| 10 | 10 |
| nein | nein |
| 10 | 10 |
| September | September |
| 20 | 20 |
| ja | ja |
| Oktober | Oktober |
| 20 | 20 |
| nein | nein |
| November | November |
| 10 | 10 |
| ja | ja |
| Dezember | Dezember |
| - | - |
| - | - |
| Gesamt | Gesamt |
| 240 | 240 |
| 130 | 130 |
| 30 | 30 |
| 20 | 20 |
| Für die fünfzig zusätzlichen Überstunden, die unter die Anwendung der | Für die fünfzig zusätzlichen Überstunden, die unter die Anwendung der |
| bestehenden Erhöhung für Immobilienarbeiten mit einem elektronischen | bestehenden Erhöhung für Immobilienarbeiten mit einem elektronischen |
| System zur Registrierung der Anwesenheiten fallen, muss die Befreiung | System zur Registrierung der Anwesenheiten fallen, muss die Befreiung |
| von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs daher immer noch mit Code 51 | von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs daher immer noch mit Code 51 |
| beziehungsweise Code 52 beantragt werden. | beziehungsweise Code 52 beantragt werden. |
| Beispiel 4 | Beispiel 4 |
| Eine Arbeitnehmerin arbeitet im Horeca-Sektor. Für die | Eine Arbeitnehmerin arbeitet im Horeca-Sektor. Für die |
| zweihundertdreißig zusätzlichen Überstunden, die unter die Anwendung | zweihundertdreißig zusätzlichen Überstunden, die unter die Anwendung |
| der bestehenden Erhöhung für den Horeca-Sektor fallen, muss die | der bestehenden Erhöhung für den Horeca-Sektor fallen, muss die |
| Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs mit Code 55 | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs mit Code 55 |
| beantragt werden. | beantragt werden. |
| Monat 2021 | Monat 2021 |
| Anzahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden | Anzahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden |
| In Code 44 zu vermerkende Überstunden | In Code 44 zu vermerkende Überstunden |
| In Code 55 zu vermerkende Überstunden | In Code 55 zu vermerkende Überstunden |
| Januar | Januar |
| - | - |
| - | - |
| - | - |
| Februar | Februar |
| - | - |
| - | - |
| - | - |
| März | März |
| - | - |
| - | - |
| - | - |
| April | April |
| - | - |
| - | - |
| - | - |
| Mai | Mai |
| - | - |
| - | - |
| - | - |
| Juni | Juni |
| 40 | 40 |
| 40 | 40 |
| - | - |
| Juli | Juli |
| 40 | 40 |
| 40 | 40 |
| - | - |
| August | August |
| 40 | 40 |
| 40 | 40 |
| - | - |
| September | September |
| 40 | 40 |
| 10 | 10 |
| 30 | 30 |
| Oktober | Oktober |
| 20 | 20 |
| - | - |
| 20 | 20 |
| November | November |
| 40 | 40 |
| - | - |
| 40 | 40 |
| Dezember | Dezember |
| 20 | 20 |
| - | - |
| 20 | 20 |
| Gesamt | Gesamt |
| 240 | 240 |
| 130 | 130 |
| 110 | 110 |
| Inkrafttreten | Inkrafttreten |
| Die Anpassung des Verweises auf den einschlägigen Teil von Artikel 2751 | Die Anpassung des Verweises auf den einschlägigen Teil von Artikel 2751 |
| des EStGB 92 in der Bezeichnung der in Anlage 3bis zum KE/EStGB 92 | des EStGB 92 in der Bezeichnung der in Anlage 3bis zum KE/EStGB 92 |
| aufgenommenen Codes 44 und 45 wird wirksam mit 1. Januar 2021. | aufgenommenen Codes 44 und 45 wird wirksam mit 1. Januar 2021. |
| Im Einklang mit dem Inkrafttreten von Artikel 19 des Gesetzes vom 12. | Im Einklang mit dem Inkrafttreten von Artikel 19 des Gesetzes vom 12. |
| Dezember 2021 zur Ausführung des Sozialabkommens im Rahmen der | Dezember 2021 zur Ausführung des Sozialabkommens im Rahmen der |
| berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 wird die | berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 wird die |
| Einfügung der neuen Codes in Anlage 3bis zum KE/EStGB 92 wirksam mit | Einfügung der neuen Codes in Anlage 3bis zum KE/EStGB 92 wirksam mit |
| 1. Juli 2021 und gilt sie für Entlohnungen, die ab dem 1. Juli 2021 | 1. Juli 2021 und gilt sie für Entlohnungen, die ab dem 1. Juli 2021 |
| gezahlt oder zuerkannt werden (wobei es sich natürlich um Entlohnungen | gezahlt oder zuerkannt werden (wobei es sich natürlich um Entlohnungen |
| für Überstunden handeln muss, die ab dem 1. Juli 2021 geleistet | für Überstunden handeln muss, die ab dem 1. Juli 2021 geleistet |
| werden, wie in Artikel 2751 Absatz 7 des EStGB 92 bestimmt, so wie er | werden, wie in Artikel 2751 Absatz 7 des EStGB 92 bestimmt, so wie er |
| durch das vorerwähnte Gesetz vom 12. Dezember 2021 abgeändert worden | durch das vorerwähnte Gesetz vom 12. Dezember 2021 abgeändert worden |
| ist). | ist). |
| Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| _______ | _______ |
| Nota's | Nota's |
| (1) Elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten. | (1) Elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten. |
| (2) Gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent. | (2) Gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent. |
| (3) Gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent. | (3) Gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent. |
| 17. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage 3bis | 17. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage 3bis |
| zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 2751 des | zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 2751 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung |
| des Berufssteuervorabzugs | des Berufssteuervorabzugs |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 300 § 1 und | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 300 § 1 und |
| 312; | 312; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener |
| steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I, des Artikels 49; | steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I, des Artikels 49; |
| Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 2021; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
| 13. Dezember 2021; | 13. Dezember 2021; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass: | In der Erwägung, dass: |
| - in Ausführung des Sozialabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden | - in Ausführung des Sozialabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden |
| Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 die Anzahl Stunden Überarbeit | Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 die Anzahl Stunden Überarbeit |
| mit Lohnzulage, für die eine Befreiung von der Zahlung des | mit Lohnzulage, für die eine Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs gewährt werden kann, für alle Sektoren | Berufssteuervorabzugs gewährt werden kann, für alle Sektoren |
| vorübergehend von hundertdreißig auf hundertachtzig Stunden pro Jahr | vorübergehend von hundertdreißig auf hundertachtzig Stunden pro Jahr |
| erhöht worden ist, | erhöht worden ist, |
| - diese Erhöhung für Überarbeit gilt, die ab dem 1. Juli 2021 | - diese Erhöhung für Überarbeit gilt, die ab dem 1. Juli 2021 |
| geleistet wird, | geleistet wird, |
| - die Schuldner des Berufssteuervorabzugs in der Lage sein müssen, | - die Schuldner des Berufssteuervorabzugs in der Lage sein müssen, |
| diese Erhöhung der Anzahl Stunden Überarbeit, für die eine Befreiung | diese Erhöhung der Anzahl Stunden Überarbeit, für die eine Befreiung |
| von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gewährt werden kann, so | von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gewährt werden kann, so |
| schnell wie möglich zu berücksichtigen, um die Anzahl der | schnell wie möglich zu berücksichtigen, um die Anzahl der |
| Berichtigungen zu begrenzen, | Berichtigungen zu begrenzen, |
| - die Schuldner des Berufssteuervorabzugs davon in Kenntnis gesetzt | - die Schuldner des Berufssteuervorabzugs davon in Kenntnis gesetzt |
| werden müssen, welchen Code sie für diese Maßnahme in der zweiten | werden müssen, welchen Code sie für diese Maßnahme in der zweiten |
| Erklärung zum Berufssteuervorabzug benutzen müssen, die sie in | Erklärung zum Berufssteuervorabzug benutzen müssen, die sie in |
| Anwendung von Artikel 952 des KE/EStGB 92 einreichen müssen, | Anwendung von Artikel 952 des KE/EStGB 92 einreichen müssen, |
| - vorliegender Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss; | - vorliegender Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, eingefügt durch den | Artikel 1 - Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen | Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen |
| Erlass vom 31. Juli 2009 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 31. Juli 2009 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 14. März 2021, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 14. März 2021, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Der Code "44 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich | 1. Der Code "44 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich |
| und Absatz 7 EStGB 92)" wird durch den Code "44 Überarbeit (Art. 2751 | und Absatz 7 EStGB 92)" wird durch den Code "44 Überarbeit (Art. 2751 |
| Absatz 4 zweiter Gedankenstrich und Absatz 6 EStGB 92)" ersetzt. | Absatz 4 zweiter Gedankenstrich und Absatz 6 EStGB 92)" ersetzt. |
| 2. Der Code "45 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 erster Gedankenstrich | 2. Der Code "45 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 erster Gedankenstrich |
| und Absatz 7 EStGB 92)" wird durch den Code "45 Überarbeit (Art. 2751 | und Absatz 7 EStGB 92)" wird durch den Code "45 Überarbeit (Art. 2751 |
| Absatz 4 erster Gedankenstrich und Absatz 6 EStGB 92)" ersetzt. | Absatz 4 erster Gedankenstrich und Absatz 6 EStGB 92)" ersetzt. |
| 3. Die Anlage wird durch zwei Codes mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Die Anlage wird durch zwei Codes mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "58 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich und Absatz 7 | "58 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich und Absatz 7 |
| EStGB 92) | EStGB 92) |
| 59 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Absatz 7 | 59 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Absatz 7 |
| EStGB 92)". | EStGB 92)". |
| Art. 2 - Artikel 1 Nr.1 und 2 wird wirksam mit 1. Januar 2021 und ist | Art. 2 - Artikel 1 Nr.1 und 2 wird wirksam mit 1. Januar 2021 und ist |
| auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen | auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Artikel 1 Nr. 3 wird wirksam mit 1. Juli 2021 und ist auf die ab | Artikel 1 Nr. 3 wird wirksam mit 1. Juli 2021 und ist auf die ab |
| diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
| Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |