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Koninklijk besluit tot uitvoering van de bepalingen van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden inzake de toegang tot de gevangenis. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal portant exécution des dispositions relatives à l'accès à la prison de la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE |
17 AUGUSTUS 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de | 17 AOUT 2019. - Arrêté royal portant exécution des dispositions |
bepalingen van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het | relatives à l'accès à la prison de la loi de principes du 12 janvier |
gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden inzake de | 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut |
toegang tot de gevangenis. - Duitse vertaling van uittreksels | juridique des détenus. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
9, 12 en 13 van het koninklijk besluit van 17 augustus 2019 tot | articles 1 à 9, 12 et 13 de l'arrêté royal du 17 août 2019 portant |
exécution des dispositions relatives à l'accès à la prison de la loi | |
uitvoering van de bepalingen van de basiswet van 12 januari 2005 | de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration |
betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de | |
gedetineerden inzake de toegang tot de gevangenis (Belgisch Staatsblad | pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus (Moniteur |
van 29 augustus 2019). | belge du 29 août 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
17. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Bestimmungen | 17. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Bestimmungen |
des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und | des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und |
die Rechtsstellung der Inhaftierten hinsichtlich des Zugangs zum | die Rechtsstellung der Inhaftierten hinsichtlich des Zugangs zum |
Gefängnis | Gefängnis |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das | Aufgrund des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das |
Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, der Artikel | Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, der Artikel |
32, 33 § 2 und 67 § 2; | 32, 33 § 2 und 67 § 2; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Juli 1971 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Juli 1971 zur Festlegung |
von allgemeinen Anweisungen für die Strafanstalten; | von allgemeinen Anweisungen für die Strafanstalten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur allgemeinen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur allgemeinen |
Regelung der Strafanstalten; | Regelung der Strafanstalten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
Juli 2017; | Juli 2017; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.335/3 des Staatsrates vom 20. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.335/3 des Staatsrates vom 20. Dezember |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Besucher: alle Personen, die sich in der Absicht, das Gefängnis zu | 1. Besucher: alle Personen, die sich in der Absicht, das Gefängnis zu |
betreten, dort anmelden, einschließlich der Mitglieder des Personals | betreten, dort anmelden, einschließlich der Mitglieder des Personals |
der Strafvollzugsverwaltung, | der Strafvollzugsverwaltung, |
2. Gesetz: das Grundsatzgesetz vom 12. Januar 2005 über das | 2. Gesetz: das Grundsatzgesetz vom 12. Januar 2005 über das |
Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, | Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, |
3. Identitätsfeststellung: Verfahren, bei dem die Identität des | 3. Identitätsfeststellung: Verfahren, bei dem die Identität des |
Besuchers überprüft wird, | Besuchers überprüft wird, |
4. Identitätsdokument: jedes von einer öffentlichen Behörde | 4. Identitätsdokument: jedes von einer öffentlichen Behörde |
ausgestellte gültige Dokument, aus dem die Identität (Name und | ausgestellte gültige Dokument, aus dem die Identität (Name und |
Vorname) des Inhabers hervorgeht und das, außer für Kinder unter zwölf | Vorname) des Inhabers hervorgeht und das, außer für Kinder unter zwölf |
Jahren, mit einem Foto versehen ist, mit dem die Übereinstimmung | Jahren, mit einem Foto versehen ist, mit dem die Übereinstimmung |
zwischen dem Besucher und der Person, auf die sich das Dokument | zwischen dem Besucher und der Person, auf die sich das Dokument |
bezieht, überprüft werden kann; für die Mitglieder des Personals der | bezieht, überprüft werden kann; für die Mitglieder des Personals der |
Strafvollzugsverwaltung: das vom Arbeitgeber zu | Strafvollzugsverwaltung: das vom Arbeitgeber zu |
Identitätsfeststellungszwecken zur Verfügung gestellte Schriftstück, | Identitätsfeststellungszwecken zur Verfügung gestellte Schriftstück, |
5. Gepäck: alle Gegenstände, die der Besucher gemäß den auf ihn | 5. Gepäck: alle Gegenstände, die der Besucher gemäß den auf ihn |
anwendbaren Vorschriften in das Gefängnis mitbringen darf, | anwendbaren Vorschriften in das Gefängnis mitbringen darf, |
6. Kontrollgerät: Gerät, dessen Benutzung auf der Grundlage der | 6. Kontrollgerät: Gerät, dessen Benutzung auf der Grundlage der |
geltenden Vorschriften zulässig ist, um die Person des Besuchers und | geltenden Vorschriften zulässig ist, um die Person des Besuchers und |
ihr Gepäck auf das Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und | ihr Gepäck auf das Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und |
Substanzen zu überprüfen. | Substanzen zu überprüfen. |
Art. 2 - Unbeschadet der auf die Mitglieder des Personals der | Art. 2 - Unbeschadet der auf die Mitglieder des Personals der |
Strafvollzugsverwaltung anwendbaren Regeln ist das Gefängnis zwischen | Strafvollzugsverwaltung anwendbaren Regeln ist das Gefängnis zwischen |
21.00 und 7.00 Uhr nicht zugänglich. | 21.00 und 7.00 Uhr nicht zugänglich. |
Art. 3 - Der Zugang zum Gefängnis unterliegt folgenden Kontroll- und | Art. 3 - Der Zugang zum Gefängnis unterliegt folgenden Kontroll- und |
Sicherheitsmaßnahmen: | Sicherheitsmaßnahmen: |
1. Feststellung der Identität des Besuchers, | 1. Feststellung der Identität des Besuchers, |
2. Aufzeichnung der Daten in Zusammenhang mit dem Besuch, | 2. Aufzeichnung der Daten in Zusammenhang mit dem Besuch, |
3. Kontrolle des Besuchers im Hinblick auf das Vorhandensein nicht | 3. Kontrolle des Besuchers im Hinblick auf das Vorhandensein nicht |
zugelassener Gegenstände und Substanzen, | zugelassener Gegenstände und Substanzen, |
4. Kontrolle des Gepäcks des Besuchers im Hinblick auf das | 4. Kontrolle des Gepäcks des Besuchers im Hinblick auf das |
Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und Substanzen, | Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und Substanzen, |
5. Kontrolle des Fahrzeugs, mit dem der Besucher in das Gefängnis | 5. Kontrolle des Fahrzeugs, mit dem der Besucher in das Gefängnis |
hineinfährt. | hineinfährt. |
Art. 4 - Die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Identitätsfeststellung | Art. 4 - Die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Identitätsfeststellung |
erfolgt durch Vorlage eines in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten | erfolgt durch Vorlage eines in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten |
Identitätsdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch den Nachweis der | Identitätsdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch den Nachweis der |
Eigenschaft, aufgrund deren dem Besucher der Zugang zum Gefängnis | Eigenschaft, aufgrund deren dem Besucher der Zugang zum Gefängnis |
gestattet ist; wenn ein Mitglied der Polizeidienste mit einem | gestattet ist; wenn ein Mitglied der Polizeidienste mit einem |
Inhaftierten Kontakt aufnehmen möchte, muss er außerdem ein | Inhaftierten Kontakt aufnehmen möchte, muss er außerdem ein |
Schriftstück vorlegen, das ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. | Schriftstück vorlegen, das ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. |
Art. 5 - Mit Ausnahme der Mitglieder der Polizeidienste, der | Art. 5 - Mit Ausnahme der Mitglieder der Polizeidienste, der |
Gerichtsdienste und der Nachrichtendienste, die das Gefängnis im | Gerichtsdienste und der Nachrichtendienste, die das Gefängnis im |
Rahmen der Ausübung ihres Amtes betreten, wird von jedem Besucher, der | Rahmen der Ausübung ihres Amtes betreten, wird von jedem Besucher, der |
das Gefängnis betritt, ein digitales Foto gemacht. Zu diesem Zweck | das Gefängnis betritt, ein digitales Foto gemacht. Zu diesem Zweck |
muss die zu fotografierende Person ihr Gesicht so entblößen, dass eine | muss die zu fotografierende Person ihr Gesicht so entblößen, dass eine |
Identitätsfeststellung möglich ist. Dieses Foto wird gespeichert und | Identitätsfeststellung möglich ist. Dieses Foto wird gespeichert und |
ausschließlich zum Zweck der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Kontrolle | ausschließlich zum Zweck der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Kontrolle |
bei späteren Besuchen verwendet. | bei späteren Besuchen verwendet. |
Art. 6 - Besucher, die beim Betreten des Gefängnisses ein | Art. 6 - Besucher, die beim Betreten des Gefängnisses ein |
Identifizierungsdokument erhalten, müssen dieses während der gesamten | Identifizierungsdokument erhalten, müssen dieses während der gesamten |
Dauer ihres Aufenthalts im Gefängnis sichtbar tragen. Beim Verlassen | Dauer ihres Aufenthalts im Gefängnis sichtbar tragen. Beim Verlassen |
des Gefängnisses müssen die Besucher das Identifizierungsdokument | des Gefängnisses müssen die Besucher das Identifizierungsdokument |
zurückgeben, damit ihre Identität erneut kontrolliert werden kann. | zurückgeben, damit ihre Identität erneut kontrolliert werden kann. |
Art. 7 - Die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Kontrolle der Person des | Art. 7 - Die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Kontrolle der Person des |
Besuchers erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts. | Besuchers erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts. |
Der Besucher wird von der in Absatz 1 erwähnten Kontrolle nur dann | Der Besucher wird von der in Absatz 1 erwähnten Kontrolle nur dann |
befreit, wenn er ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, | befreit, wenn er ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, |
dass das Kontrollgerät aus medizinischen Gründen nicht verwendet | dass das Kontrollgerät aus medizinischen Gründen nicht verwendet |
werden darf, und wenn er mit der Durchsuchung seiner Kleidung | werden darf, und wenn er mit der Durchsuchung seiner Kleidung |
einverstanden ist. | einverstanden ist. |
Wenn das Kontrollgerät während der Kontrolle weiterhin ein Signal | Wenn das Kontrollgerät während der Kontrolle weiterhin ein Signal |
abgibt, nachdem der Besucher aufgefordert wurde, alle Gegenstände, die | abgibt, nachdem der Besucher aufgefordert wurde, alle Gegenstände, die |
den Alarm auslösen könnten, abzulegen, wird der Besucher einer | den Alarm auslösen könnten, abzulegen, wird der Besucher einer |
Durchsuchung seiner Kleidung unterzogen. Verweigert der Besucher diese | Durchsuchung seiner Kleidung unterzogen. Verweigert der Besucher diese |
Durchsuchung, wird ihm der Zugang zum Gefängnis verweigert. | Durchsuchung, wird ihm der Zugang zum Gefängnis verweigert. |
Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnte Kontrolle des Gepäcks | Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnte Kontrolle des Gepäcks |
des Besuchers dient dazu zu überprüfen, ob das Gepäck nur zugelassene | des Besuchers dient dazu zu überprüfen, ob das Gepäck nur zugelassene |
Gegenstände enthält. Sie erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts. | Gegenstände enthält. Sie erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts. |
Gegebenenfalls kann das mit der Kontrolle beauftragte Personal den | Gegebenenfalls kann das mit der Kontrolle beauftragte Personal den |
Besucher auffordern, sein Gepäck zu öffnen und die Gegenstände | Besucher auffordern, sein Gepäck zu öffnen und die Gegenstände |
auszuhändigen, um sie kontrollieren zu lassen. | auszuhändigen, um sie kontrollieren zu lassen. |
§ 2 - Den in den Artikeln 33 § 2 und 67 § 1 des Gesetzes erwähnten | § 2 - Den in den Artikeln 33 § 2 und 67 § 1 des Gesetzes erwähnten |
Besuchern ist es gestattet, die Gegenstände mit ins Gefängnis zu | Besuchern ist es gestattet, die Gegenstände mit ins Gefängnis zu |
nehmen, die von der Strafvollzugsverwaltung als für die Ausübung ihres | nehmen, die von der Strafvollzugsverwaltung als für die Ausübung ihres |
Amtes, ihrer Aufgabe oder ihrer Funktion erforderlich anerkannt | Amtes, ihrer Aufgabe oder ihrer Funktion erforderlich anerkannt |
werden. Besucher, die die betreffenden Gegenstände mitbringen, sind | werden. Besucher, die die betreffenden Gegenstände mitbringen, sind |
für deren Nutzung entsprechend den mit dem Amt, der Aufgabe oder der | für deren Nutzung entsprechend den mit dem Amt, der Aufgabe oder der |
Funktion verbundenen Verantwortlichkeiten und Pflichten und | Funktion verbundenen Verantwortlichkeiten und Pflichten und |
entsprechend den Sicherheitsanforderungen verantwortlich. | entsprechend den Sicherheitsanforderungen verantwortlich. |
§ 3 - Andere als die in § 2 erwähnten Besucher dürfen keine anderen | § 3 - Andere als die in § 2 erwähnten Besucher dürfen keine anderen |
Gegenstände in das Gefängnis mitbringen, als die, die auf der | Gegenstände in das Gefängnis mitbringen, als die, die auf der |
Grundlage der für sie geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung | Grundlage der für sie geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung |
oder, was die Mitglieder des Personals der Strafvollzugsverwaltung | oder, was die Mitglieder des Personals der Strafvollzugsverwaltung |
betrifft, auf der Grundlage der für sie geltenden Anweisungen | betrifft, auf der Grundlage der für sie geltenden Anweisungen |
zugelassen sind. | zugelassen sind. |
Art. 9 - Der Direktor kann im Einzelfall einem Besucher in Abweichung | Art. 9 - Der Direktor kann im Einzelfall einem Besucher in Abweichung |
von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Zugang zum Gefängnis | von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Zugang zum Gefängnis |
gewähren. | gewähren. |
(...) | (...) |
Art. 12 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Dezember 2019 in Kraft: | Art. 12 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Dezember 2019 in Kraft: |
1. die Artikel 32, 33 und 34 des Gesetzes, | 1. die Artikel 32, 33 und 34 des Gesetzes, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
Art. 13 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 13 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |