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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/08/2019
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Koninklijk besluit tot uitvoering van de bepalingen van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden inzake de toegang tot de gevangenis. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal portant exécution des dispositions relatives à l'accès à la prison de la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
17 AUGUSTUS 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de 17 AOUT 2019. - Arrêté royal portant exécution des dispositions
bepalingen van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het relatives à l'accès à la prison de la loi de principes du 12 janvier
gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden inzake de 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut
toegang tot de gevangenis. - Duitse vertaling van uittreksels juridique des détenus. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
9, 12 en 13 van het koninklijk besluit van 17 augustus 2019 tot articles 1 à 9, 12 et 13 de l'arrêté royal du 17 août 2019 portant
exécution des dispositions relatives à l'accès à la prison de la loi
uitvoering van de bepalingen van de basiswet van 12 januari 2005 de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration
betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de
gedetineerden inzake de toegang tot de gevangenis (Belgisch Staatsblad pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus (Moniteur
van 29 augustus 2019). belge du 29 août 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
17. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Bestimmungen 17. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Bestimmungen
des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und
die Rechtsstellung der Inhaftierten hinsichtlich des Zugangs zum die Rechtsstellung der Inhaftierten hinsichtlich des Zugangs zum
Gefängnis Gefängnis
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Aufgrund des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das
Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, der Artikel Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, der Artikel
32, 33 § 2 und 67 § 2; 32, 33 § 2 und 67 § 2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Juli 1971 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Juli 1971 zur Festlegung
von allgemeinen Anweisungen für die Strafanstalten; von allgemeinen Anweisungen für die Strafanstalten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur allgemeinen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur allgemeinen
Regelung der Strafanstalten; Regelung der Strafanstalten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
Juli 2017; Juli 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.335/3 des Staatsrates vom 20. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.335/3 des Staatsrates vom 20. Dezember
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Besucher: alle Personen, die sich in der Absicht, das Gefängnis zu 1. Besucher: alle Personen, die sich in der Absicht, das Gefängnis zu
betreten, dort anmelden, einschließlich der Mitglieder des Personals betreten, dort anmelden, einschließlich der Mitglieder des Personals
der Strafvollzugsverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung,
2. Gesetz: das Grundsatzgesetz vom 12. Januar 2005 über das 2. Gesetz: das Grundsatzgesetz vom 12. Januar 2005 über das
Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten,
3. Identitätsfeststellung: Verfahren, bei dem die Identität des 3. Identitätsfeststellung: Verfahren, bei dem die Identität des
Besuchers überprüft wird, Besuchers überprüft wird,
4. Identitätsdokument: jedes von einer öffentlichen Behörde 4. Identitätsdokument: jedes von einer öffentlichen Behörde
ausgestellte gültige Dokument, aus dem die Identität (Name und ausgestellte gültige Dokument, aus dem die Identität (Name und
Vorname) des Inhabers hervorgeht und das, außer für Kinder unter zwölf Vorname) des Inhabers hervorgeht und das, außer für Kinder unter zwölf
Jahren, mit einem Foto versehen ist, mit dem die Übereinstimmung Jahren, mit einem Foto versehen ist, mit dem die Übereinstimmung
zwischen dem Besucher und der Person, auf die sich das Dokument zwischen dem Besucher und der Person, auf die sich das Dokument
bezieht, überprüft werden kann; für die Mitglieder des Personals der bezieht, überprüft werden kann; für die Mitglieder des Personals der
Strafvollzugsverwaltung: das vom Arbeitgeber zu Strafvollzugsverwaltung: das vom Arbeitgeber zu
Identitätsfeststellungszwecken zur Verfügung gestellte Schriftstück, Identitätsfeststellungszwecken zur Verfügung gestellte Schriftstück,
5. Gepäck: alle Gegenstände, die der Besucher gemäß den auf ihn 5. Gepäck: alle Gegenstände, die der Besucher gemäß den auf ihn
anwendbaren Vorschriften in das Gefängnis mitbringen darf, anwendbaren Vorschriften in das Gefängnis mitbringen darf,
6. Kontrollgerät: Gerät, dessen Benutzung auf der Grundlage der 6. Kontrollgerät: Gerät, dessen Benutzung auf der Grundlage der
geltenden Vorschriften zulässig ist, um die Person des Besuchers und geltenden Vorschriften zulässig ist, um die Person des Besuchers und
ihr Gepäck auf das Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und ihr Gepäck auf das Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und
Substanzen zu überprüfen. Substanzen zu überprüfen.
Art. 2 - Unbeschadet der auf die Mitglieder des Personals der Art. 2 - Unbeschadet der auf die Mitglieder des Personals der
Strafvollzugsverwaltung anwendbaren Regeln ist das Gefängnis zwischen Strafvollzugsverwaltung anwendbaren Regeln ist das Gefängnis zwischen
21.00 und 7.00 Uhr nicht zugänglich. 21.00 und 7.00 Uhr nicht zugänglich.
Art. 3 - Der Zugang zum Gefängnis unterliegt folgenden Kontroll- und Art. 3 - Der Zugang zum Gefängnis unterliegt folgenden Kontroll- und
Sicherheitsmaßnahmen: Sicherheitsmaßnahmen:
1. Feststellung der Identität des Besuchers, 1. Feststellung der Identität des Besuchers,
2. Aufzeichnung der Daten in Zusammenhang mit dem Besuch, 2. Aufzeichnung der Daten in Zusammenhang mit dem Besuch,
3. Kontrolle des Besuchers im Hinblick auf das Vorhandensein nicht 3. Kontrolle des Besuchers im Hinblick auf das Vorhandensein nicht
zugelassener Gegenstände und Substanzen, zugelassener Gegenstände und Substanzen,
4. Kontrolle des Gepäcks des Besuchers im Hinblick auf das 4. Kontrolle des Gepäcks des Besuchers im Hinblick auf das
Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und Substanzen, Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und Substanzen,
5. Kontrolle des Fahrzeugs, mit dem der Besucher in das Gefängnis 5. Kontrolle des Fahrzeugs, mit dem der Besucher in das Gefängnis
hineinfährt. hineinfährt.
Art. 4 - Die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Identitätsfeststellung Art. 4 - Die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Identitätsfeststellung
erfolgt durch Vorlage eines in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten erfolgt durch Vorlage eines in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten
Identitätsdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch den Nachweis der Identitätsdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch den Nachweis der
Eigenschaft, aufgrund deren dem Besucher der Zugang zum Gefängnis Eigenschaft, aufgrund deren dem Besucher der Zugang zum Gefängnis
gestattet ist; wenn ein Mitglied der Polizeidienste mit einem gestattet ist; wenn ein Mitglied der Polizeidienste mit einem
Inhaftierten Kontakt aufnehmen möchte, muss er außerdem ein Inhaftierten Kontakt aufnehmen möchte, muss er außerdem ein
Schriftstück vorlegen, das ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. Schriftstück vorlegen, das ihn ausdrücklich dazu ermächtigt.
Art. 5 - Mit Ausnahme der Mitglieder der Polizeidienste, der Art. 5 - Mit Ausnahme der Mitglieder der Polizeidienste, der
Gerichtsdienste und der Nachrichtendienste, die das Gefängnis im Gerichtsdienste und der Nachrichtendienste, die das Gefängnis im
Rahmen der Ausübung ihres Amtes betreten, wird von jedem Besucher, der Rahmen der Ausübung ihres Amtes betreten, wird von jedem Besucher, der
das Gefängnis betritt, ein digitales Foto gemacht. Zu diesem Zweck das Gefängnis betritt, ein digitales Foto gemacht. Zu diesem Zweck
muss die zu fotografierende Person ihr Gesicht so entblößen, dass eine muss die zu fotografierende Person ihr Gesicht so entblößen, dass eine
Identitätsfeststellung möglich ist. Dieses Foto wird gespeichert und Identitätsfeststellung möglich ist. Dieses Foto wird gespeichert und
ausschließlich zum Zweck der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Kontrolle ausschließlich zum Zweck der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Kontrolle
bei späteren Besuchen verwendet. bei späteren Besuchen verwendet.
Art. 6 - Besucher, die beim Betreten des Gefängnisses ein Art. 6 - Besucher, die beim Betreten des Gefängnisses ein
Identifizierungsdokument erhalten, müssen dieses während der gesamten Identifizierungsdokument erhalten, müssen dieses während der gesamten
Dauer ihres Aufenthalts im Gefängnis sichtbar tragen. Beim Verlassen Dauer ihres Aufenthalts im Gefängnis sichtbar tragen. Beim Verlassen
des Gefängnisses müssen die Besucher das Identifizierungsdokument des Gefängnisses müssen die Besucher das Identifizierungsdokument
zurückgeben, damit ihre Identität erneut kontrolliert werden kann. zurückgeben, damit ihre Identität erneut kontrolliert werden kann.
Art. 7 - Die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Kontrolle der Person des Art. 7 - Die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Kontrolle der Person des
Besuchers erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts. Besuchers erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts.
Der Besucher wird von der in Absatz 1 erwähnten Kontrolle nur dann Der Besucher wird von der in Absatz 1 erwähnten Kontrolle nur dann
befreit, wenn er ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, befreit, wenn er ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht,
dass das Kontrollgerät aus medizinischen Gründen nicht verwendet dass das Kontrollgerät aus medizinischen Gründen nicht verwendet
werden darf, und wenn er mit der Durchsuchung seiner Kleidung werden darf, und wenn er mit der Durchsuchung seiner Kleidung
einverstanden ist. einverstanden ist.
Wenn das Kontrollgerät während der Kontrolle weiterhin ein Signal Wenn das Kontrollgerät während der Kontrolle weiterhin ein Signal
abgibt, nachdem der Besucher aufgefordert wurde, alle Gegenstände, die abgibt, nachdem der Besucher aufgefordert wurde, alle Gegenstände, die
den Alarm auslösen könnten, abzulegen, wird der Besucher einer den Alarm auslösen könnten, abzulegen, wird der Besucher einer
Durchsuchung seiner Kleidung unterzogen. Verweigert der Besucher diese Durchsuchung seiner Kleidung unterzogen. Verweigert der Besucher diese
Durchsuchung, wird ihm der Zugang zum Gefängnis verweigert. Durchsuchung, wird ihm der Zugang zum Gefängnis verweigert.
Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnte Kontrolle des Gepäcks Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnte Kontrolle des Gepäcks
des Besuchers dient dazu zu überprüfen, ob das Gepäck nur zugelassene des Besuchers dient dazu zu überprüfen, ob das Gepäck nur zugelassene
Gegenstände enthält. Sie erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts. Gegenstände enthält. Sie erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts.
Gegebenenfalls kann das mit der Kontrolle beauftragte Personal den Gegebenenfalls kann das mit der Kontrolle beauftragte Personal den
Besucher auffordern, sein Gepäck zu öffnen und die Gegenstände Besucher auffordern, sein Gepäck zu öffnen und die Gegenstände
auszuhändigen, um sie kontrollieren zu lassen. auszuhändigen, um sie kontrollieren zu lassen.
§ 2 - Den in den Artikeln 33 § 2 und 67 § 1 des Gesetzes erwähnten § 2 - Den in den Artikeln 33 § 2 und 67 § 1 des Gesetzes erwähnten
Besuchern ist es gestattet, die Gegenstände mit ins Gefängnis zu Besuchern ist es gestattet, die Gegenstände mit ins Gefängnis zu
nehmen, die von der Strafvollzugsverwaltung als für die Ausübung ihres nehmen, die von der Strafvollzugsverwaltung als für die Ausübung ihres
Amtes, ihrer Aufgabe oder ihrer Funktion erforderlich anerkannt Amtes, ihrer Aufgabe oder ihrer Funktion erforderlich anerkannt
werden. Besucher, die die betreffenden Gegenstände mitbringen, sind werden. Besucher, die die betreffenden Gegenstände mitbringen, sind
für deren Nutzung entsprechend den mit dem Amt, der Aufgabe oder der für deren Nutzung entsprechend den mit dem Amt, der Aufgabe oder der
Funktion verbundenen Verantwortlichkeiten und Pflichten und Funktion verbundenen Verantwortlichkeiten und Pflichten und
entsprechend den Sicherheitsanforderungen verantwortlich. entsprechend den Sicherheitsanforderungen verantwortlich.
§ 3 - Andere als die in § 2 erwähnten Besucher dürfen keine anderen § 3 - Andere als die in § 2 erwähnten Besucher dürfen keine anderen
Gegenstände in das Gefängnis mitbringen, als die, die auf der Gegenstände in das Gefängnis mitbringen, als die, die auf der
Grundlage der für sie geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung Grundlage der für sie geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung
oder, was die Mitglieder des Personals der Strafvollzugsverwaltung oder, was die Mitglieder des Personals der Strafvollzugsverwaltung
betrifft, auf der Grundlage der für sie geltenden Anweisungen betrifft, auf der Grundlage der für sie geltenden Anweisungen
zugelassen sind. zugelassen sind.
Art. 9 - Der Direktor kann im Einzelfall einem Besucher in Abweichung Art. 9 - Der Direktor kann im Einzelfall einem Besucher in Abweichung
von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Zugang zum Gefängnis von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Zugang zum Gefängnis
gewähren. gewähren.
(...) (...)
Art. 12 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Dezember 2019 in Kraft: Art. 12 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Dezember 2019 in Kraft:
1. die Artikel 32, 33 und 34 des Gesetzes, 1. die Artikel 32, 33 und 34 des Gesetzes,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Art. 13 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 13 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2019 Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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