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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/08/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van het bedrag van de vergoeding verschuldigd voor het ontvangen van een afschrift van een bestuursdocument of een document met milieu-informatie. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant le montant de la rétribution due pour la réception d'une copie d'un document administratif ou d'un document qui contient des informations environnementales. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 AUGUSTUS 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het bedrag van de vergoeding verschuldigd voor het ontvangen van een afschrift van een bestuursdocument of een document met milieu-informatie. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 AOUT 2007. - Arrêté royal fixant le montant de la rétribution due pour la réception d'une copie d'un document administratif ou d'un document qui contient des informations environnementales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 17 augustus 2007 tot vaststelling van het bedrag van de l'arrêté royal du 17 août 2007 fixant le montant de la rétribution due
vergoeding verschuldigd voor het ontvangen van een afschrift van een pour la réception d'une copie d'un document administratif ou d'un
bestuursdocument of een document met milieu-informatie (Belgisch document qui contient des informations environnementales (Moniteur
Staatsblad van 14 september 2007). belge du 14 septembre 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags der 17. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags der
Gebühr für den Erhalt einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder Gebühr für den Erhalt einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder
einer Unterlage über Umweltinformationen einer Unterlage über Umweltinformationen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der
Verwaltung, insbesondere der Artikel 5 und 12; Verwaltung, insbesondere der Artikel 5 und 12;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, insbesondere des Artikels 19 § Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, insbesondere des Artikels 19 §
2; 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. August 1996 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. August 1996 zur Festlegung
des Betrags der Gebühr für den Erhalt einer Abschrift einer des Betrags der Gebühr für den Erhalt einer Abschrift einer
Verwaltungsunterlage; Verwaltungsunterlage;
Aufgrund der Stellungnahmen des beim Minister des Innern Aufgrund der Stellungnahmen des beim Minister des Innern
akkreditierten Finanzinspektors vom 11. Dezember 2006 und 19. Februar akkreditierten Finanzinspektors vom 11. Dezember 2006 und 19. Februar
2007; 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des beim Minister der Umwelt akkreditierten Aufgrund der Stellungnahme des beim Minister der Umwelt akkreditierten
Finanzinspektors vom 26. Februar 2007; Finanzinspektors vom 26. Februar 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14.
Mai 2007; Mai 2007;
Aufgrund des Gutachtens 43.177/3 des Staatsrates vom 12. Juni 2007, Aufgrund des Gutachtens 43.177/3 des Staatsrates vom 12. Juni 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Umwelt Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Betrag der Gebühr wird für jeden Antrag pro Artikel 1 - Der Betrag der Gebühr wird für jeden Antrag pro
Verwaltungsunterlage oder pro Unterlage über Umweltinformationen Verwaltungsunterlage oder pro Unterlage über Umweltinformationen
berechnet. berechnet.
Art. 2 - Wird die Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder einer Art. 2 - Wird die Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder einer
Unterlage über Umweltinformationen in schwarz-weiss und in einem Unterlage über Umweltinformationen in schwarz-weiss und in einem
Format, das nicht grösser als das DIN-A4-Format ist, ausgehändigt, so Format, das nicht grösser als das DIN-A4-Format ist, ausgehändigt, so
ist die Gebühr auf 0,05 Euro pro Seite festgelegt. Die ersten fünfzig ist die Gebühr auf 0,05 Euro pro Seite festgelegt. Die ersten fünfzig
Seiten sind kostenlos. Seiten sind kostenlos.
Enthält die Unterlage jedoch mehr als hundert Seiten, so wird die Enthält die Unterlage jedoch mehr als hundert Seiten, so wird die
Gebühr ab der hundertersten Seite auf 0,02 Euro pro Seite Gebühr ab der hundertersten Seite auf 0,02 Euro pro Seite
herabgesetzt. herabgesetzt.
Art. 3 - Wird die Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder einer Art. 3 - Wird die Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder einer
Unterlage über Umweltinformationen in schwarz-weiss und in einem Unterlage über Umweltinformationen in schwarz-weiss und in einem
Format, das grösser als das DIN-A4-Format ist, jedoch das Format Format, das grösser als das DIN-A4-Format ist, jedoch das Format
DIN-A3-Format nicht überschreitet, ausgehändigt, so werden die in DIN-A3-Format nicht überschreitet, ausgehändigt, so werden die in
Artikel 2 pro Seite festgelegten Gebühren verdoppelt. Artikel 2 pro Seite festgelegten Gebühren verdoppelt.
Art. 4 - Enthält eine Verwaltungsunterlage oder eine Unterlage über Art. 4 - Enthält eine Verwaltungsunterlage oder eine Unterlage über
Umweltinformationen Seiten in den verschiedenen in den Artikeln 2 und Umweltinformationen Seiten in den verschiedenen in den Artikeln 2 und
3 erwähnten Formaten, so wird die Gebühr berechnet, als handle es sich 3 erwähnten Formaten, so wird die Gebühr berechnet, als handle es sich
um zwei getrennte Anträge. um zwei getrennte Anträge.
Art. 5 - Soll die beantragte Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder Art. 5 - Soll die beantragte Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder
einer Unterlage über Umweltinformationen ganz oder teilweise farbig einer Unterlage über Umweltinformationen ganz oder teilweise farbig
oder grösser als im DIN-A3-Format sein, so entspricht die Gebühr dem oder grösser als im DIN-A3-Format sein, so entspricht die Gebühr dem
Selbstkostenpreis. Selbstkostenpreis.
Art. 6 - Wird für die Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder einer Art. 6 - Wird für die Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder einer
Unterlage über Umweltinformationen ein anderer Träger als Papier Unterlage über Umweltinformationen ein anderer Träger als Papier
beantragt, so entspricht die Gebühr dem Selbstkostenpreis. beantragt, so entspricht die Gebühr dem Selbstkostenpreis.
Art. 7 - Per E-Mail übermittelte Abschriften sind kostenlos. Art. 7 - Per E-Mail übermittelte Abschriften sind kostenlos.
Art. 8 - Die durch vorliegenden Erlass festgelegten Gebühren sind bar Art. 8 - Die durch vorliegenden Erlass festgelegten Gebühren sind bar
zu zahlen, wenn der Antragsteller die Abschrift bei der zu zahlen, wenn der Antragsteller die Abschrift bei der
Verwaltungsbehörde oder der Umweltinstanz in Empfang nimmt. Diese Verwaltungsbehörde oder der Umweltinstanz in Empfang nimmt. Diese
stellt eine Empfangsbescheinigung als Zahlungsbeweis aus. stellt eine Empfangsbescheinigung als Zahlungsbeweis aus.
Wird die Abschrift dem Antragsteller per Post zugestellt, ist die Wird die Abschrift dem Antragsteller per Post zugestellt, ist die
Gebühr vor dieser Zustellung per Überweisung oder Einzahlung auf das Gebühr vor dieser Zustellung per Überweisung oder Einzahlung auf das
Postscheckkonto des Buchhalters der Einnahmen der betreffenden Postscheckkonto des Buchhalters der Einnahmen der betreffenden
Verwaltung zu zahlen. In diesem Fall werden die Portokosten zu dem Verwaltung zu zahlen. In diesem Fall werden die Portokosten zu dem
Betrag der Gebühr hinzugerechnet. Betrag der Gebühr hinzugerechnet.
Art. 9 - Bei Empfang der Gebühr wird dies in dem in Artikel 5 des Art. 9 - Bei Empfang der Gebühr wird dies in dem in Artikel 5 des
Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und
in Artikel 21 des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der in Artikel 21 des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erwähnten Register vermerkt. Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erwähnten Register vermerkt.
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 30. August 1996 zur Festlegung des Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 30. August 1996 zur Festlegung des
Betrags der Gebühr für den Erhalt einer Abschrift einer Betrags der Gebühr für den Erhalt einer Abschrift einer
Verwaltungsunterlage wird aufgehoben. Verwaltungsunterlage wird aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Umwelt Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Umwelt
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2007 Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Umwelt, Der Minister der Umwelt,
B. TOBBACK B. TOBBACK
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