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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 85/1, § 4, van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de l'article 85/1, § 4, de la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances. - Traduction allemande |
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16 SEPTEMBER 2024. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel | 16 SEPTEMBRE 2024. - Arrêté royal portant exécution de l'article 85/1, |
85/1, § 4, van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen. - | § 4, de la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances. - Traduction |
Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 16 september 2024 tot uitvoering van artikel 85/1, § 4, | l'arrêté royal du 16 septembre 2024 portant exécution de l'article |
van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen (Belgisch | 85/1, § 4, de la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances (Moniteur |
Staatsblad van 3 oktober 2024). | belge du 3 octobre 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
16. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel | 16. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel |
85/1 § 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen | 85/1 § 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des | Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des |
Artikels 85/1 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Oktober 2023, und | Artikels 85/1 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Oktober 2023, und |
des Artikels 85/2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2024; | des Artikels 85/2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2024; |
Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 9. Februar | Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 9. Februar |
2024; | 2024; |
Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 26. März 2024; | Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 26. März 2024; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2024; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2024; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
23. April 2024; | 23. April 2024; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 73/2024 der Datenschutzbehörde vom 26. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 73/2024 der Datenschutzbehörde vom 26. |
Juli 2024; | Juli 2024; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung | gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung | verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung |
durchgeführt worden ist; | durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
eingereicht worden ist; | eingereicht worden ist; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 29. Mai 2024 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 29. Mai 2024 |
unter der Nummer 76.624/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 76.624/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 31. Mai 2024 | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 31. Mai 2024 |
in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten | in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten | Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten |
abzugeben; | abzugeben; |
In der Erwägung, dass zur Vereinfachung der Kündigungsformalitäten | In der Erwägung, dass zur Vereinfachung der Kündigungsformalitäten |
bestimmt wird, dass Versicherungsnehmer, die im Hinblick auf den | bestimmt wird, dass Versicherungsnehmer, die im Hinblick auf den |
Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer einen Vertrag | Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer einen Vertrag |
kündigen, von diesem neuen Versicherer oder gegebenenfalls einem | kündigen, von diesem neuen Versicherer oder gegebenenfalls einem |
Versicherungsvermittler verlangen können, für ihre Rechnung die zur | Versicherungsvermittler verlangen können, für ihre Rechnung die zur |
Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu | Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu |
erledigen; | erledigen; |
In der Erwägung, dass ein neuer Versicherer oder ein | In der Erwägung, dass ein neuer Versicherer oder ein |
Versicherungsvermittler bestimmte Informationen benötigt, um die für | Versicherungsvermittler bestimmte Informationen benötigt, um die für |
die Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten | die Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten |
erledigen zu können; | erledigen zu können; |
In der Erwägung, dass beim Austausch von Informationen, die für die | In der Erwägung, dass beim Austausch von Informationen, die für die |
Erledigung der Formalitäten für die Ausübung des Kündigungsrechts | Erledigung der Formalitäten für die Ausübung des Kündigungsrechts |
erforderlich sind, sowohl der Versicherungsnehmer als auch der neue | erforderlich sind, sowohl der Versicherungsnehmer als auch der neue |
Versicherer oder ein Versicherungsvermittler für die durch sie | Versicherer oder ein Versicherungsvermittler für die durch sie |
übermittelten Informationen auf der Grundlage des allgemeinen Rechts | übermittelten Informationen auf der Grundlage des allgemeinen Rechts |
verantwortlich sind; | verantwortlich sind; |
In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass der neue Versicherer oder | In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass der neue Versicherer oder |
der Versicherungsvermittler nachweisen kann, dass der ursprüngliche | der Versicherungsvermittler nachweisen kann, dass der ursprüngliche |
Antrag auf Kündigung vom Versicherungsnehmer des aktuellen | Antrag auf Kündigung vom Versicherungsnehmer des aktuellen |
Versicherungsvertrags stammt; | Versicherungsvertrags stammt; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Justiz |
und der Staatssekretärin für Verbraucherschutz und aufgrund der | und der Staatssekretärin für Verbraucherschutz und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Kündigung von | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Kündigung von |
stillschweigend erneuerbaren Versicherungsverträgen wie in Artikel | stillschweigend erneuerbaren Versicherungsverträgen wie in Artikel |
85/1 § 3 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen | 85/1 § 3 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen |
erwähnt. | erwähnt. |
Art. 2 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 85/1 § 3 desselben | Art. 2 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 85/1 § 3 desselben |
Gesetzes teilt der Versicherungsnehmer dem neuen Versicherer oder | Gesetzes teilt der Versicherungsnehmer dem neuen Versicherer oder |
gegebenenfalls dem Versicherungsvermittler im Rahmen der in den | gegebenenfalls dem Versicherungsvermittler im Rahmen der in den |
Artikeln 85/1 und 85/2 desselben Gesetzes festgelegten Datenkategorien | Artikeln 85/1 und 85/2 desselben Gesetzes festgelegten Datenkategorien |
zumindest folgende Informationen mit: | zumindest folgende Informationen mit: |
1. Name, Vorname und Postadresse des Versicherungsnehmers, | 1. Name, Vorname und Postadresse des Versicherungsnehmers, |
2. Identifizierung des derzeitigen Versicherers oder des | 2. Identifizierung des derzeitigen Versicherers oder des |
Versicherungsvermittlers, der als Bevollmächtigter eines oder mehrerer | Versicherungsvermittlers, der als Bevollmächtigter eines oder mehrerer |
Versicherungsunternehmen befugt ist, im Namen und für Rechnung dieser | Versicherungsunternehmen befugt ist, im Namen und für Rechnung dieser |
Unternehmen den Versicherungsvertrag zu verwalten, einschließlich der | Unternehmen den Versicherungsvertrag zu verwalten, einschließlich der |
Unternehmensnummer, | Unternehmensnummer, |
3. Policenummer des zu kündigenden Vertrags und betreffender | 3. Policenummer des zu kündigenden Vertrags und betreffender |
Versicherungsschutz, | Versicherungsschutz, |
4. Datum der Vertragseinsetzung und jährliches Fälligkeitsdatum des zu | 4. Datum der Vertragseinsetzung und jährliches Fälligkeitsdatum des zu |
kündigenden Vertrags. | kündigenden Vertrags. |
Art. 3 - Der Antrag des Versicherungsnehmers, für seine Rechnung die | Art. 3 - Der Antrag des Versicherungsnehmers, für seine Rechnung die |
für die Ausübung des in Artikel 85/1 § 3 desselben Gesetzes erwähnten | für die Ausübung des in Artikel 85/1 § 3 desselben Gesetzes erwähnten |
Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu erledigen, wird vom | Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu erledigen, wird vom |
Versicherungsnehmer an den neuen Versicherer oder gegebenenfalls einen | Versicherungsnehmer an den neuen Versicherer oder gegebenenfalls einen |
Versicherungsvermittler auf einem unterzeichneten dauerhaften | Versicherungsvermittler auf einem unterzeichneten dauerhaften |
Datenträger gestellt, durch den sich der Unterzeichner identifiziert | Datenträger gestellt, durch den sich der Unterzeichner identifiziert |
und seine Willenserklärung abgibt, den aktuellen Versicherungsvertrag | und seine Willenserklärung abgibt, den aktuellen Versicherungsvertrag |
zu kündigen und einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen. | zu kündigen und einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. |
Art. 5 - Die für Versicherungen, Justiz beziehungsweise | Art. 5 - Die für Versicherungen, Justiz beziehungsweise |
Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren | Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
A. BERTRAND | A. BERTRAND |