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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/09/2024
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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 85/1, § 4, van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de l'article 85/1, § 4, de la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances. - Traduction allemande
16 SEPTEMBER 2024. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 16 SEPTEMBRE 2024. - Arrêté royal portant exécution de l'article 85/1,
85/1, § 4, van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen. - § 4, de la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances. - Traduction
Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 16 september 2024 tot uitvoering van artikel 85/1, § 4, l'arrêté royal du 16 septembre 2024 portant exécution de l'article
van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen (Belgisch 85/1, § 4, de la loi du 4 avril 2014 relative aux assurances (Moniteur
Staatsblad van 3 oktober 2024). belge du 3 octobre 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
16. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 16. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel
85/1 § 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen 85/1 § 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des
Artikels 85/1 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Oktober 2023, und Artikels 85/1 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Oktober 2023, und
des Artikels 85/2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2024; des Artikels 85/2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2024;
Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 9. Februar Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 9. Februar
2024; 2024;
Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 26. März 2024; Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 26. März 2024;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2024; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2024;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
23. April 2024; 23. April 2024;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 73/2024 der Datenschutzbehörde vom 26. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 73/2024 der Datenschutzbehörde vom 26.
Juli 2024; Juli 2024;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung
durchgeführt worden ist; durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat
eingereicht worden ist; eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 29. Mai 2024 In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 29. Mai 2024
unter der Nummer 76.624/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des unter der Nummer 76.624/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates eingetragen worden ist; Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 31. Mai 2024 Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 31. Mai 2024
in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten
abzugeben; abzugeben;
In der Erwägung, dass zur Vereinfachung der Kündigungsformalitäten In der Erwägung, dass zur Vereinfachung der Kündigungsformalitäten
bestimmt wird, dass Versicherungsnehmer, die im Hinblick auf den bestimmt wird, dass Versicherungsnehmer, die im Hinblick auf den
Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer einen Vertrag Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer einen Vertrag
kündigen, von diesem neuen Versicherer oder gegebenenfalls einem kündigen, von diesem neuen Versicherer oder gegebenenfalls einem
Versicherungsvermittler verlangen können, für ihre Rechnung die zur Versicherungsvermittler verlangen können, für ihre Rechnung die zur
Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu
erledigen; erledigen;
In der Erwägung, dass ein neuer Versicherer oder ein In der Erwägung, dass ein neuer Versicherer oder ein
Versicherungsvermittler bestimmte Informationen benötigt, um die für Versicherungsvermittler bestimmte Informationen benötigt, um die für
die Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten die Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten
erledigen zu können; erledigen zu können;
In der Erwägung, dass beim Austausch von Informationen, die für die In der Erwägung, dass beim Austausch von Informationen, die für die
Erledigung der Formalitäten für die Ausübung des Kündigungsrechts Erledigung der Formalitäten für die Ausübung des Kündigungsrechts
erforderlich sind, sowohl der Versicherungsnehmer als auch der neue erforderlich sind, sowohl der Versicherungsnehmer als auch der neue
Versicherer oder ein Versicherungsvermittler für die durch sie Versicherer oder ein Versicherungsvermittler für die durch sie
übermittelten Informationen auf der Grundlage des allgemeinen Rechts übermittelten Informationen auf der Grundlage des allgemeinen Rechts
verantwortlich sind; verantwortlich sind;
In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass der neue Versicherer oder In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass der neue Versicherer oder
der Versicherungsvermittler nachweisen kann, dass der ursprüngliche der Versicherungsvermittler nachweisen kann, dass der ursprüngliche
Antrag auf Kündigung vom Versicherungsnehmer des aktuellen Antrag auf Kündigung vom Versicherungsnehmer des aktuellen
Versicherungsvertrags stammt; Versicherungsvertrags stammt;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Justiz
und der Staatssekretärin für Verbraucherschutz und aufgrund der und der Staatssekretärin für Verbraucherschutz und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Kündigung von Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Kündigung von
stillschweigend erneuerbaren Versicherungsverträgen wie in Artikel stillschweigend erneuerbaren Versicherungsverträgen wie in Artikel
85/1 § 3 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen 85/1 § 3 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen
erwähnt. erwähnt.
Art. 2 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 85/1 § 3 desselben Art. 2 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 85/1 § 3 desselben
Gesetzes teilt der Versicherungsnehmer dem neuen Versicherer oder Gesetzes teilt der Versicherungsnehmer dem neuen Versicherer oder
gegebenenfalls dem Versicherungsvermittler im Rahmen der in den gegebenenfalls dem Versicherungsvermittler im Rahmen der in den
Artikeln 85/1 und 85/2 desselben Gesetzes festgelegten Datenkategorien Artikeln 85/1 und 85/2 desselben Gesetzes festgelegten Datenkategorien
zumindest folgende Informationen mit: zumindest folgende Informationen mit:
1. Name, Vorname und Postadresse des Versicherungsnehmers, 1. Name, Vorname und Postadresse des Versicherungsnehmers,
2. Identifizierung des derzeitigen Versicherers oder des 2. Identifizierung des derzeitigen Versicherers oder des
Versicherungsvermittlers, der als Bevollmächtigter eines oder mehrerer Versicherungsvermittlers, der als Bevollmächtigter eines oder mehrerer
Versicherungsunternehmen befugt ist, im Namen und für Rechnung dieser Versicherungsunternehmen befugt ist, im Namen und für Rechnung dieser
Unternehmen den Versicherungsvertrag zu verwalten, einschließlich der Unternehmen den Versicherungsvertrag zu verwalten, einschließlich der
Unternehmensnummer, Unternehmensnummer,
3. Policenummer des zu kündigenden Vertrags und betreffender 3. Policenummer des zu kündigenden Vertrags und betreffender
Versicherungsschutz, Versicherungsschutz,
4. Datum der Vertragseinsetzung und jährliches Fälligkeitsdatum des zu 4. Datum der Vertragseinsetzung und jährliches Fälligkeitsdatum des zu
kündigenden Vertrags. kündigenden Vertrags.
Art. 3 - Der Antrag des Versicherungsnehmers, für seine Rechnung die Art. 3 - Der Antrag des Versicherungsnehmers, für seine Rechnung die
für die Ausübung des in Artikel 85/1 § 3 desselben Gesetzes erwähnten für die Ausübung des in Artikel 85/1 § 3 desselben Gesetzes erwähnten
Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu erledigen, wird vom Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu erledigen, wird vom
Versicherungsnehmer an den neuen Versicherer oder gegebenenfalls einen Versicherungsnehmer an den neuen Versicherer oder gegebenenfalls einen
Versicherungsvermittler auf einem unterzeichneten dauerhaften Versicherungsvermittler auf einem unterzeichneten dauerhaften
Datenträger gestellt, durch den sich der Unterzeichner identifiziert Datenträger gestellt, durch den sich der Unterzeichner identifiziert
und seine Willenserklärung abgibt, den aktuellen Versicherungsvertrag und seine Willenserklärung abgibt, den aktuellen Versicherungsvertrag
zu kündigen und einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen. zu kündigen und einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Art. 5 - Die für Versicherungen, Justiz beziehungsweise Art. 5 - Die für Versicherungen, Justiz beziehungsweise
Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2024 Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
A. BERTRAND A. BERTRAND
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