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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 2 van het koninklijk besluit van 9 februari 2017 tot uitvoering van artikel 323/1 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 houdende de elektronische uitwisseling van de gegevens met betrekking tot de hypothecaire leningen en individuele levensverzekeringen. - Duitse vertaling | Arrêté royal visant à modifier l'article 2 de l'arrêté royal du 9 février 2017 pris en exécution de l'article 323/1 du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux assurances-vie individuelles. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
16 SEPTEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 2 | 16 SEPTEMBRE 2021. - Arrêté royal visant à modifier l'article 2 de |
van het koninklijk besluit van 9 februari 2017 tot uitvoering van | l'arrêté royal du 9 février 2017 pris en exécution de l'article 323/1 |
artikel 323/1 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 | du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange |
houdende de elektronische uitwisseling van de gegevens met betrekking | électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux |
tot de hypothecaire leningen en individuele levensverzekeringen. - | assurances-vie individuelles. - Traduction allemande |
Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 16 september 2021 tot wijziging van artikel 2 van het | l'arrêté royal du 16 septembre 2021 visant à modifier l'article 2 de |
koninklijk besluit van 9 februari 2017 tot uitvoering van artikel | l'arrêté royal du 9 février 2017 pris en exécution de l'article 323/1 |
323/1 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 houdende de | du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange |
elektronische uitwisseling van de gegevens met betrekking tot de | électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux |
hypothecaire leningen en individuele levensverzekeringen (Belgisch Staatsblad van 21 september 2021). | assurances-vie individuelles (Moniteur belge du 21 septembre 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
16. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 | 16. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 |
des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von | des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von |
Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den | Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den |
elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und | elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und |
individuelle Lebensversicherungen | individuelle Lebensversicherungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung von | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung von |
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017. | Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017. |
In diesem Königlichen Erlass sind die Daten in Bezug auf die von | In diesem Königlichen Erlass sind die Daten in Bezug auf die von |
Kunden abgeschlossenen Hypothekenanleihen bestimmt, die die | Kunden abgeschlossenen Hypothekenanleihen bestimmt, die die |
Kreditinstitute dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemäß den | Kreditinstitute dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 323/1 des EStGB 92 erteilen müssen. | Bestimmungen von Artikel 323/1 des EStGB 92 erteilen müssen. |
Durch die COVID-19-Krise haben jedoch zahlreiche Bürger einen | Durch die COVID-19-Krise haben jedoch zahlreiche Bürger einen |
Einkommensausfall erlitten, der zu Schwierigkeiten bei der Rückzahlung | Einkommensausfall erlitten, der zu Schwierigkeiten bei der Rückzahlung |
der Hypothekarkredite führte. Der föderale Minister der Finanzen, die | der Hypothekarkredite führte. Der föderale Minister der Finanzen, die |
Belgische Nationalbank und Febelfin haben Chartas über den | Belgische Nationalbank und Febelfin haben Chartas über den |
Zahlungsaufschub für Hypothekarkredite geschlossen, wodurch Personen, | Zahlungsaufschub für Hypothekarkredite geschlossen, wodurch Personen, |
die auf finanzieller Ebene von der Krise betroffen sind, unter | die auf finanzieller Ebene von der Krise betroffen sind, unter |
bestimmten Bedingungen bei ihrer Bank einen Zahlungsaufschub für ihren | bestimmten Bedingungen bei ihrer Bank einen Zahlungsaufschub für ihren |
Hypothekarkredit beantragen können, der für eine bestimmte Anzahl | Hypothekarkredit beantragen können, der für eine bestimmte Anzahl |
Monate gilt. | Monate gilt. |
Um diese Möglichkeit auf steuerlicher Ebene zu konkretisieren, hat die | Um diese Möglichkeit auf steuerlicher Ebene zu konkretisieren, hat die |
Flämische Region durch das Programmdekret vom 18. Dezember 2020 in | Flämische Region durch das Programmdekret vom 18. Dezember 2020 in |
Artikel 14546/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 einen Absatz 3 | Artikel 14546/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 einen Absatz 3 |
eingefügt, damit die Verlängerung der Laufzeit der Anleihe infolge | eingefügt, damit die Verlängerung der Laufzeit der Anleihe infolge |
eines Zahlungsaufschubs berücksichtigt wird, der dem Steuerpflichtigen | eines Zahlungsaufschubs berücksichtigt wird, der dem Steuerpflichtigen |
auf seinen Antrag hin aufgrund der zivilen Notstandssituation in | auf seinen Antrag hin aufgrund der zivilen Notstandssituation in |
Sachen Volksgesundheit gewährt wird. | Sachen Volksgesundheit gewährt wird. |
Nach Konzertierung mit den zuständigen Behörden der Wallonischen | Nach Konzertierung mit den zuständigen Behörden der Wallonischen |
Region ist zudem vorgesehen, dass diese in Kürze ähnliche Bestimmungen | Region ist zudem vorgesehen, dass diese in Kürze ähnliche Bestimmungen |
treffen. | treffen. |
Der FÖD Finanzen ist jedoch derzeit nicht in der Lage, über die | Der FÖD Finanzen ist jedoch derzeit nicht in der Lage, über die |
notwendigen Informationen zu verfügen, um die Hypothekenanleihen zu | notwendigen Informationen zu verfügen, um die Hypothekenanleihen zu |
bestimmen, für die ein "COVID-19"-Zahlungsaufschub gewährt wurde. | bestimmen, für die ein "COVID-19"-Zahlungsaufschub gewährt wurde. |
Mit vorliegendem Erlass wird daher bezweckt, die Daten der | Mit vorliegendem Erlass wird daher bezweckt, die Daten der |
Steuerbescheinigung, die dem FÖD Finanzen von den Kreditinstituten zu | Steuerbescheinigung, die dem FÖD Finanzen von den Kreditinstituten zu |
übermitteln ist, anzupassen, um auch die Informationen über den | übermitteln ist, anzupassen, um auch die Informationen über den |
gewährten Zahlungsaufschub zu enthalten, insbesondere die Anzahl | gewährten Zahlungsaufschub zu enthalten, insbesondere die Anzahl |
Monate dieses Aufschubs. | Monate dieses Aufschubs. |
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten Nr. 69.710/3 vom 20. Juli 2021 | Der Staatsrat hat in seinem Gutachten Nr. 69.710/3 vom 20. Juli 2021 |
angemerkt, dass die Stellungnahme der Datenschutzbehörde zu | angemerkt, dass die Stellungnahme der Datenschutzbehörde zu |
vorliegendem Entwurf eingeholt werden sollte, da es sich um eine | vorliegendem Entwurf eingeholt werden sollte, da es sich um eine |
Verarbeitung personenbezogener Daten handelt. | Verarbeitung personenbezogener Daten handelt. |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ergänzung der Bescheinigung | Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ergänzung der Bescheinigung |
durch Informationen über die Verlängerung der Hypothekenanleihe | durch Informationen über die Verlängerung der Hypothekenanleihe |
infolge der COVID-19-Krise nur eine zusätzliche Modalität der Daten in | infolge der COVID-19-Krise nur eine zusätzliche Modalität der Daten in |
Bezug auf das vorgesehene Datum des Endes der Laufzeit der Anleihe und | Bezug auf das vorgesehene Datum des Endes der Laufzeit der Anleihe und |
der eventuellen Änderungen dieses Datums darstellt, über die der FÖD | der eventuellen Änderungen dieses Datums darstellt, über die der FÖD |
Finanzen bereits aufgrund von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen | Finanzen bereits aufgrund von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 9. Februar 2017 verfügt. | Erlasses vom 9. Februar 2017 verfügt. |
Da der damalige Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sich in | Da der damalige Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sich in |
seiner Stellungnahme Nr. 02/2017 vom 11. Januar 2017 bereits günstig | seiner Stellungnahme Nr. 02/2017 vom 11. Januar 2017 bereits günstig |
zu diesen Daten geäußert hat, wurde es nicht als zweckmäßig erachten, | zu diesen Daten geäußert hat, wurde es nicht als zweckmäßig erachten, |
in diesem Fall eine neue Stellungnahme einzuholen. | in diesem Fall eine neue Stellungnahme einzuholen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
16. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 | 16. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 |
des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von | des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von |
Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den | Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den |
elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und | elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und |
individuelle Lebensversicherungen | individuelle Lebensversicherungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 323/1, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 323/1, |
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der | eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der |
Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur | Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen; | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 14546/1; | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 14546/1; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung |
von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf | von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf |
den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen | den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen |
und individuelle Lebensversicherungen, des Artikels 2; | und individuelle Lebensversicherungen, des Artikels 2; |
In der Erwägung, dass es sich um die Anpassung eines Erlasses zur | In der Erwägung, dass es sich um die Anpassung eines Erlasses zur |
Ausführung von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und dieser | Ausführung von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und dieser |
Erlass an sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat; | Erlass an sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.710/3 des Staatsrates vom 20. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.710/3 des Staatsrates vom 20. Juli |
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur |
Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im | Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im |
Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf | Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf |
Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen wird durch | Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen wird durch |
einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"- Anzahl Monate der Laufzeitverlängerung der Anleihe infolge des | "- Anzahl Monate der Laufzeitverlängerung der Anleihe infolge des |
Zahlungsaufschubs, der im Rahmen der Corona-Krise in Ausführung | Zahlungsaufschubs, der im Rahmen der Corona-Krise in Ausführung |
regionaler Bestimmungen gewährt worden ist." | regionaler Bestimmungen gewährt worden ist." |
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |