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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/09/2021
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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 2 van het koninklijk besluit van 9 februari 2017 tot uitvoering van artikel 323/1 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 houdende de elektronische uitwisseling van de gegevens met betrekking tot de hypothecaire leningen en individuele levensverzekeringen. - Duitse vertaling Arrêté royal visant à modifier l'article 2 de l'arrêté royal du 9 février 2017 pris en exécution de l'article 323/1 du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux assurances-vie individuelles. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
16 SEPTEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 2 16 SEPTEMBRE 2021. - Arrêté royal visant à modifier l'article 2 de
van het koninklijk besluit van 9 februari 2017 tot uitvoering van l'arrêté royal du 9 février 2017 pris en exécution de l'article 323/1
artikel 323/1 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange
houdende de elektronische uitwisseling van de gegevens met betrekking électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux
tot de hypothecaire leningen en individuele levensverzekeringen. - assurances-vie individuelles. - Traduction allemande
Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 16 september 2021 tot wijziging van artikel 2 van het l'arrêté royal du 16 septembre 2021 visant à modifier l'article 2 de
koninklijk besluit van 9 februari 2017 tot uitvoering van artikel l'arrêté royal du 9 février 2017 pris en exécution de l'article 323/1
323/1 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 houdende de du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange
elektronische uitwisseling van de gegevens met betrekking tot de électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux
hypothecaire leningen en individuele levensverzekeringen (Belgisch Staatsblad van 21 september 2021). assurances-vie individuelles (Moniteur belge du 21 septembre 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
16. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 16. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2
des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von
Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den
elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und
individuelle Lebensversicherungen individuelle Lebensversicherungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung von Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung von
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017. Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017.
In diesem Königlichen Erlass sind die Daten in Bezug auf die von In diesem Königlichen Erlass sind die Daten in Bezug auf die von
Kunden abgeschlossenen Hypothekenanleihen bestimmt, die die Kunden abgeschlossenen Hypothekenanleihen bestimmt, die die
Kreditinstitute dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemäß den Kreditinstitute dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemäß den
Bestimmungen von Artikel 323/1 des EStGB 92 erteilen müssen. Bestimmungen von Artikel 323/1 des EStGB 92 erteilen müssen.
Durch die COVID-19-Krise haben jedoch zahlreiche Bürger einen Durch die COVID-19-Krise haben jedoch zahlreiche Bürger einen
Einkommensausfall erlitten, der zu Schwierigkeiten bei der Rückzahlung Einkommensausfall erlitten, der zu Schwierigkeiten bei der Rückzahlung
der Hypothekarkredite führte. Der föderale Minister der Finanzen, die der Hypothekarkredite führte. Der föderale Minister der Finanzen, die
Belgische Nationalbank und Febelfin haben Chartas über den Belgische Nationalbank und Febelfin haben Chartas über den
Zahlungsaufschub für Hypothekarkredite geschlossen, wodurch Personen, Zahlungsaufschub für Hypothekarkredite geschlossen, wodurch Personen,
die auf finanzieller Ebene von der Krise betroffen sind, unter die auf finanzieller Ebene von der Krise betroffen sind, unter
bestimmten Bedingungen bei ihrer Bank einen Zahlungsaufschub für ihren bestimmten Bedingungen bei ihrer Bank einen Zahlungsaufschub für ihren
Hypothekarkredit beantragen können, der für eine bestimmte Anzahl Hypothekarkredit beantragen können, der für eine bestimmte Anzahl
Monate gilt. Monate gilt.
Um diese Möglichkeit auf steuerlicher Ebene zu konkretisieren, hat die Um diese Möglichkeit auf steuerlicher Ebene zu konkretisieren, hat die
Flämische Region durch das Programmdekret vom 18. Dezember 2020 in Flämische Region durch das Programmdekret vom 18. Dezember 2020 in
Artikel 14546/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 einen Absatz 3 Artikel 14546/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 einen Absatz 3
eingefügt, damit die Verlängerung der Laufzeit der Anleihe infolge eingefügt, damit die Verlängerung der Laufzeit der Anleihe infolge
eines Zahlungsaufschubs berücksichtigt wird, der dem Steuerpflichtigen eines Zahlungsaufschubs berücksichtigt wird, der dem Steuerpflichtigen
auf seinen Antrag hin aufgrund der zivilen Notstandssituation in auf seinen Antrag hin aufgrund der zivilen Notstandssituation in
Sachen Volksgesundheit gewährt wird. Sachen Volksgesundheit gewährt wird.
Nach Konzertierung mit den zuständigen Behörden der Wallonischen Nach Konzertierung mit den zuständigen Behörden der Wallonischen
Region ist zudem vorgesehen, dass diese in Kürze ähnliche Bestimmungen Region ist zudem vorgesehen, dass diese in Kürze ähnliche Bestimmungen
treffen. treffen.
Der FÖD Finanzen ist jedoch derzeit nicht in der Lage, über die Der FÖD Finanzen ist jedoch derzeit nicht in der Lage, über die
notwendigen Informationen zu verfügen, um die Hypothekenanleihen zu notwendigen Informationen zu verfügen, um die Hypothekenanleihen zu
bestimmen, für die ein "COVID-19"-Zahlungsaufschub gewährt wurde. bestimmen, für die ein "COVID-19"-Zahlungsaufschub gewährt wurde.
Mit vorliegendem Erlass wird daher bezweckt, die Daten der Mit vorliegendem Erlass wird daher bezweckt, die Daten der
Steuerbescheinigung, die dem FÖD Finanzen von den Kreditinstituten zu Steuerbescheinigung, die dem FÖD Finanzen von den Kreditinstituten zu
übermitteln ist, anzupassen, um auch die Informationen über den übermitteln ist, anzupassen, um auch die Informationen über den
gewährten Zahlungsaufschub zu enthalten, insbesondere die Anzahl gewährten Zahlungsaufschub zu enthalten, insbesondere die Anzahl
Monate dieses Aufschubs. Monate dieses Aufschubs.
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten Nr. 69.710/3 vom 20. Juli 2021 Der Staatsrat hat in seinem Gutachten Nr. 69.710/3 vom 20. Juli 2021
angemerkt, dass die Stellungnahme der Datenschutzbehörde zu angemerkt, dass die Stellungnahme der Datenschutzbehörde zu
vorliegendem Entwurf eingeholt werden sollte, da es sich um eine vorliegendem Entwurf eingeholt werden sollte, da es sich um eine
Verarbeitung personenbezogener Daten handelt. Verarbeitung personenbezogener Daten handelt.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ergänzung der Bescheinigung Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ergänzung der Bescheinigung
durch Informationen über die Verlängerung der Hypothekenanleihe durch Informationen über die Verlängerung der Hypothekenanleihe
infolge der COVID-19-Krise nur eine zusätzliche Modalität der Daten in infolge der COVID-19-Krise nur eine zusätzliche Modalität der Daten in
Bezug auf das vorgesehene Datum des Endes der Laufzeit der Anleihe und Bezug auf das vorgesehene Datum des Endes der Laufzeit der Anleihe und
der eventuellen Änderungen dieses Datums darstellt, über die der FÖD der eventuellen Änderungen dieses Datums darstellt, über die der FÖD
Finanzen bereits aufgrund von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Finanzen bereits aufgrund von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 9. Februar 2017 verfügt. Erlasses vom 9. Februar 2017 verfügt.
Da der damalige Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sich in Da der damalige Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sich in
seiner Stellungnahme Nr. 02/2017 vom 11. Januar 2017 bereits günstig seiner Stellungnahme Nr. 02/2017 vom 11. Januar 2017 bereits günstig
zu diesen Daten geäußert hat, wurde es nicht als zweckmäßig erachten, zu diesen Daten geäußert hat, wurde es nicht als zweckmäßig erachten,
in diesem Fall eine neue Stellungnahme einzuholen. in diesem Fall eine neue Stellungnahme einzuholen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
16. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 16. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2
des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von
Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den
elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und
individuelle Lebensversicherungen individuelle Lebensversicherungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 323/1, Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 323/1,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der
Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen; Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 14546/1; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 14546/1;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung
von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf
den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen
und individuelle Lebensversicherungen, des Artikels 2; und individuelle Lebensversicherungen, des Artikels 2;
In der Erwägung, dass es sich um die Anpassung eines Erlasses zur In der Erwägung, dass es sich um die Anpassung eines Erlasses zur
Ausführung von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und dieser Ausführung von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und dieser
Erlass an sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat; Erlass an sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.710/3 des Staatsrates vom 20. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.710/3 des Staatsrates vom 20. Juli
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur
Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im
Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf
Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen wird durch Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen wird durch
einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- Anzahl Monate der Laufzeitverlängerung der Anleihe infolge des "- Anzahl Monate der Laufzeitverlängerung der Anleihe infolge des
Zahlungsaufschubs, der im Rahmen der Corona-Krise in Ausführung Zahlungsaufschubs, der im Rahmen der Corona-Krise in Ausführung
regionaler Bestimmungen gewährt worden ist." regionaler Bestimmungen gewährt worden ist."
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2021 Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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