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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/10/2009
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 OKTOBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 oktober 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 OCTOBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 octobre 2009 modifiant l'arrêté royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum
Staatsblad van 29 oktober 2009). équivalent à la population (Moniteur belge du 29 octobre 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
16. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 16. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Erlasses vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und
Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung
von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 17. September 2001 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 17. September 2001 zur Festlegung der
Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf
die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu
Gunsten der Bevölkerung. Gunsten der Bevölkerung.
Früher konnten die Polizeizonen Anspruch auf einen Zuschuss aus dem Früher konnten die Polizeizonen Anspruch auf einen Zuschuss aus dem
Verkehrssicherheitsfonds erheben, unter der Bedingung, dass sie einen Verkehrssicherheitsfonds erheben, unter der Bedingung, dass sie einen
Aktionsplan für die Verkehrssicherheit erstellten, der von den Aktionsplan für die Verkehrssicherheit erstellten, der von den
zuständigen Ministern gebilligt werden musste. zuständigen Ministern gebilligt werden musste.
Seitdem der Fonds reformiert worden ist und insbesondere seitdem die Seitdem der Fonds reformiert worden ist und insbesondere seitdem die
Finanzierung der Aktionspläne geändert worden ist, erfolgt die Finanzierung der Aktionspläne geändert worden ist, erfolgt die
Zuweisung der verfügbaren Mittel nicht mehr in Form eines Zuschusses, Zuweisung der verfügbaren Mittel nicht mehr in Form eines Zuschusses,
der von der Erstellung eines Aktionsplans abhängt, sondern in Form der von der Erstellung eines Aktionsplans abhängt, sondern in Form
einer jährlichen Dotation, die fortan allen Polizeizonen gewährt wird. einer jährlichen Dotation, die fortan allen Polizeizonen gewährt wird.
Damit die Verkehrssicherheit ihren früheren Stellenwert beibehält, Damit die Verkehrssicherheit ihren früheren Stellenwert beibehält,
soll mit vorliegendem Königlichem Erlass die Funktion "Verkehr" als soll mit vorliegendem Königlichem Erlass die Funktion "Verkehr" als
siebte Grundfunktion der lokalen Polizei in den oben erwähnten siebte Grundfunktion der lokalen Polizei in den oben erwähnten
Königlichen Erlass aufgenommen werden. Zudem soll für diese Funktion Königlichen Erlass aufgenommen werden. Zudem soll für diese Funktion
eine Organisations- und Arbeitsnorm im Hinblick auf die Gewährleistung eine Organisations- und Arbeitsnorm im Hinblick auf die Gewährleistung
von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung
festgelegt werden. festgelegt werden.
Die Funktion "Verkehr" beinhaltet die Ausführung der in Artikel 16 des Die Funktion "Verkehr" beinhaltet die Ausführung der in Artikel 16 des
Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen spezifischen Aufträge der Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen spezifischen Aufträge der
Polizeidienste. Laut der Versammlung aller Hauptakteure der Polizeidienste. Laut der Versammlung aller Hauptakteure der
Verkehrssicherheit handelt es sich um die Aufgaben in Bezug auf den Verkehrssicherheit handelt es sich um die Aufgaben in Bezug auf den
Verkehr, die im Rahmen der polizeilichen Grundfunktion ausgeführt Verkehr, die im Rahmen der polizeilichen Grundfunktion ausgeführt
werden und die nötig sind, um die lokale Verkehrssicherheit zu werden und die nötig sind, um die lokale Verkehrssicherheit zu
gewährleisten, Verstösse im Bereich des Strassenverkehrs zu bekämpfen gewährleisten, Verstösse im Bereich des Strassenverkehrs zu bekämpfen
und zum geregelten Verkehrsfluss auf dem Gebiet der Polizeizone und zum geregelten Verkehrsfluss auf dem Gebiet der Polizeizone
beizutragen, unter Ausschluss der Autobahnen, deren Überwachung der beizutragen, unter Ausschluss der Autobahnen, deren Überwachung der
föderalen Polizei obliegt. föderalen Polizei obliegt.
Diese Aufgaben gruppieren sich um vier Schwerpunkte: Diese Aufgaben gruppieren sich um vier Schwerpunkte:
1. die Durchführung vorbeugender und repressiver Massnahmen; die 1. die Durchführung vorbeugender und repressiver Massnahmen; die
vorbeugenden Massnahmen beinhalten unter anderem: vorbeugenden Massnahmen beinhalten unter anderem:
-die Organisation und die Unterstützung verkehrserzieherischer -die Organisation und die Unterstützung verkehrserzieherischer
Initiativen, Initiativen,
- die Durchführung und die Unterstützung der Kampagnen zur - die Durchführung und die Unterstützung der Kampagnen zur
Verkehrssicherheit, Verkehrssicherheit,
- das proaktive und abschreckende Eingreifen in Bezug auf - das proaktive und abschreckende Eingreifen in Bezug auf
vorhersehbare oder bestehende Probleme der Mobilität und vorhersehbare oder bestehende Probleme der Mobilität und
Verkehrsunsicherheit sowie die Ausarbeitung und Umsetzung einer Verkehrsunsicherheit sowie die Ausarbeitung und Umsetzung einer
einschlägigen lokalen Kommunikationspolitik. einschlägigen lokalen Kommunikationspolitik.
Die repressiven Massnahmen beinhalten unter anderem: Die repressiven Massnahmen beinhalten unter anderem:
- das Vorgehen gegen alle Phänomene, die zu Verkehrsunsicherheit - das Vorgehen gegen alle Phänomene, die zu Verkehrsunsicherheit
führen können, führen können,
- die Durchsetzung der Verkehrsregeln unter besonderer Beachtung der - die Durchsetzung der Verkehrsregeln unter besonderer Beachtung der
im zonalen Sicherheitsplan aufgeführten Prioritäten, im zonalen Sicherheitsplan aufgeführten Prioritäten,
2. die Regelung des Verkehrs, darunter den Einsatz der Polizeidienste 2. die Regelung des Verkehrs, darunter den Einsatz der Polizeidienste
im Rahmen ernsthafter und unerwarteter Störungen der Mobilität, wobei im Rahmen ernsthafter und unerwarteter Störungen der Mobilität, wobei
vermieden wird, dass diese Regelung permanenter oder semipermanenter vermieden wird, dass diese Regelung permanenter oder semipermanenter
Ersatz für Anpassungen der Infrastruktur wird, Ersatz für Anpassungen der Infrastruktur wird,
3. die Aufnahme von Verkehrsunfällen, wobei ein Gleichgewicht 3. die Aufnahme von Verkehrsunfällen, wobei ein Gleichgewicht
angestrebt werden muss zwischen einerseits Genauigkeit und angestrebt werden muss zwischen einerseits Genauigkeit und
Objektivität solcher Aufnahmen und andererseits Optimierung des Objektivität solcher Aufnahmen und andererseits Optimierung des
Verkehrs mit dem Ziel, die Auswirkungen des Unfalls auf das Verkehrs mit dem Ziel, die Auswirkungen des Unfalls auf das
sozioökonomische Leben zu mindern (zum Beispiel indem Staubildung sozioökonomische Leben zu mindern (zum Beispiel indem Staubildung
vermieden wird), vermieden wird),
4. die Ausarbeitung von Stellungnahmen in Bezug auf Fragen der für 4. die Ausarbeitung von Stellungnahmen in Bezug auf Fragen der für
Mobilität und Verkehrssicherheit zuständigen Behörden sowie von Mobilität und Verkehrssicherheit zuständigen Behörden sowie von
Empfehlungen und Analysen auf der Grundlage der Auswertung der von der Empfehlungen und Analysen auf der Grundlage der Auswertung der von der
Polizeizone gesammelten lokalen Daten in Bezug auf die Unsicherheit. Polizeizone gesammelten lokalen Daten in Bezug auf die Unsicherheit.
Die Umsetzung der vier Schwerpunkte erfordert auch die Bearbeitung der Die Umsetzung der vier Schwerpunkte erfordert auch die Bearbeitung der
Akten, die mit dem Verkehr zusammenhängen. Infolgedessen muss in der Akten, die mit dem Verkehr zusammenhängen. Infolgedessen muss in der
Gesamtarbeitskapazität die Zeit berechnet werden, die benötigt wird Gesamtarbeitskapazität die Zeit berechnet werden, die benötigt wird
für: für:
- die Abfassung sowohl der ursprünglichen als auch der - die Abfassung sowohl der ursprünglichen als auch der
Folgeprotokolle, Folgeprotokolle,
- die Erledigung der Nachschriften, die von der Staatsanwaltschaft - die Erledigung der Nachschriften, die von der Staatsanwaltschaft
ausgehen oder die im Rahmen der von Amts wegen durchgeführten ausgehen oder die im Rahmen der von Amts wegen durchgeführten
Polizeilichen Untersuchung oder der vereinfachten Protokolle erstellt Polizeilichen Untersuchung oder der vereinfachten Protokolle erstellt
werden, werden,
- die verwaltungsmässige Bearbeitung der Protokolle und der sofortigen - die verwaltungsmässige Bearbeitung der Protokolle und der sofortigen
Erhebungen, Erhebungen,
- die Beantwortung der Kritiken, Beschwerden und Empfehlungen, - die Beantwortung der Kritiken, Beschwerden und Empfehlungen,
- (...) - (...)
Selbst wenn die Funktion "Verkehr" nicht als solche in den Selbst wenn die Funktion "Verkehr" nicht als solche in den
Polizeizonen besteht, sind ihre Finalitäten trotzdem bereits Teil Polizeizonen besteht, sind ihre Finalitäten trotzdem bereits Teil
anderer Grundfunktionen, wie der Funktion "Aufrechterhaltung der anderer Grundfunktionen, wie der Funktion "Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung" oder eventuell "Einsatz". Eine Berechnung auf öffentlichen Ordnung" oder eventuell "Einsatz". Eine Berechnung auf
Basis der Gesamtarbeitskapazität ermöglicht also einerseits, den Basis der Gesamtarbeitskapazität ermöglicht also einerseits, den
Polizeizonen eine etwaige Reorganisation des Polizeikorps zu ersparen Polizeizonen eine etwaige Reorganisation des Polizeikorps zu ersparen
und andererseits eine globale Übersicht über die Mittel zu erhalten, und andererseits eine globale Übersicht über die Mittel zu erhalten,
die tatsächlich eingesetzt werden, um diese Funktion einzuführen. Die die tatsächlich eingesetzt werden, um diese Funktion einzuführen. Die
minimale Norm für die Funktion "Verkehr", so wie sie oben definiert minimale Norm für die Funktion "Verkehr", so wie sie oben definiert
worden ist, wird auf 8 % der Gesamtarbeitskapazität jeder Polizeizone worden ist, wird auf 8 % der Gesamtarbeitskapazität jeder Polizeizone
festgelegt. Diese Kapazität besteht sowohl aus den Mitgliedern des festgelegt. Diese Kapazität besteht sowohl aus den Mitgliedern des
Einsatzkaders als auch aus den Mitgliedern des Verwaltungs- und Einsatzkaders als auch aus den Mitgliedern des Verwaltungs- und
Logistikkaders, seitdem Letzteren durch die Richtlinien vom 1. Logistikkaders, seitdem Letzteren durch die Richtlinien vom 1.
Dezember 2006 zur Erleichterung und Vereinfachung einiger Dezember 2006 zur Erleichterung und Vereinfachung einiger
Verwaltungsaufgaben der lokalen Polizei bestimmte Aufgaben im Verwaltungsaufgaben der lokalen Polizei bestimmte Aufgaben im
Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit zugewiesen worden sind. Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit zugewiesen worden sind.
Es kann sein, dass die den Verkehr betreffenden Fähigkeiten in Es kann sein, dass die den Verkehr betreffenden Fähigkeiten in
bestimmten Polizeizonen bereits einem besonderen Dienst anvertraut bestimmten Polizeizonen bereits einem besonderen Dienst anvertraut
worden sind, dessen Personal sich ausschliesslich mit der Funktion worden sind, dessen Personal sich ausschliesslich mit der Funktion
"Verkehr" befasst. Im vorliegenden Erlass wird auf den Begriff "Verkehr" befasst. Im vorliegenden Erlass wird auf den Begriff
Kapazität zurückgegriffen als Alternative zu einem Personalbestand, um Kapazität zurückgegriffen als Alternative zu einem Personalbestand, um
die Ausführung dieser Funktion zu ermöglichen, wodurch die Wahl, die die Ausführung dieser Funktion zu ermöglichen, wodurch die Wahl, die
zuvor von den lokalen Behörden getroffen worden ist, natürlich nicht zuvor von den lokalen Behörden getroffen worden ist, natürlich nicht
in Frage gestellt werden darf. Durch das Vorhandensein eines Dienstes in Frage gestellt werden darf. Durch das Vorhandensein eines Dienstes
und eines Personalbestands für den Verkehr waren die Polizisten, die und eines Personalbestands für den Verkehr waren die Polizisten, die
diesem Dienst nicht angehörten, früher keinesfalls davon befreit, im diesem Dienst nicht angehörten, früher keinesfalls davon befreit, im
Notfall im Bereich des Verkehrs einzugreifen. Dasselbe gilt natürlich Notfall im Bereich des Verkehrs einzugreifen. Dasselbe gilt natürlich
weiterhin in Bezug auf die Kapazität. Hier geht es um einen Einsatz weiterhin in Bezug auf die Kapazität. Hier geht es um einen Einsatz
als Reaktion auf einen Umstand, ein Ereignis oder einen Unfall, in als Reaktion auf einen Umstand, ein Ereignis oder einen Unfall, in
deren Rahmen der Verkehr geregelt werden muss, die Verkehrsregeln deren Rahmen der Verkehr geregelt werden muss, die Verkehrsregeln
beachtet oder Verkehrsunfälle festgestellt werden müssen. Jeder beachtet oder Verkehrsunfälle festgestellt werden müssen. Jeder
Polizist muss imstande sein, dies zu tun. Für die anderen Schwerpunkte Polizist muss imstande sein, dies zu tun. Für die anderen Schwerpunkte
der Funktion "Verkehr", d.h. (hauptsächlich) die vorbeugenden der Funktion "Verkehr", d.h. (hauptsächlich) die vorbeugenden
Massnahmen und die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Massnahmen und die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Empfehlungen oder
Analysen, ist der für den "Verkehr" zuständige Dienst zum gegebenen Analysen, ist der für den "Verkehr" zuständige Dienst zum gegebenen
Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.
In den Polizeizonen, die über keinen besonderen Dienst für den Verkehr In den Polizeizonen, die über keinen besonderen Dienst für den Verkehr
verfügen, hat der Begriff Kapazität, um die Ausführung dieser Funktion verfügen, hat der Begriff Kapazität, um die Ausführung dieser Funktion
zu ermöglichen, einen Status quo ohne tiefgreifende Veränderungen zur zu ermöglichen, einen Status quo ohne tiefgreifende Veränderungen zur
Folge. Jeder Polizist muss imstande sein, im Bereich des Verkehrs Folge. Jeder Polizist muss imstande sein, im Bereich des Verkehrs
einzugreifen, wenn ein Ereignis, ein Umstand oder ein Unfall sein einzugreifen, wenn ein Ereignis, ein Umstand oder ein Unfall sein
Eingreifen erfordert. Man kann nach vernünftigem Ermessen hier auch Eingreifen erfordert. Man kann nach vernünftigem Ermessen hier auch
davon ausgehen, dass hinsichtlich der Schwerpunkte "vorbeugende davon ausgehen, dass hinsichtlich der Schwerpunkte "vorbeugende
Massnahmen" oder "Ausarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen" Massnahmen" oder "Ausarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen"
auf (einen) Polizeibedienstete(n) oder Polizeibeamte(n) auf (einen) Polizeibedienstete(n) oder Polizeibeamte(n)
zurückgegriffen wird, die (der) mehr auf den Bereich Verkehr zurückgegriffen wird, die (der) mehr auf den Bereich Verkehr
spezialisiert sind (ist) oder besser damit vertraut sind (ist). spezialisiert sind (ist) oder besser damit vertraut sind (ist).
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
16. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 16. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Erlasses vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und
Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung
von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 142; des Artikels 142;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 2001 zur
Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im
Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen
Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung; Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September
2008; 2008;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei vom 8. Januar 2009; Polizei vom 8. Januar 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.009 des Staatsrates vom 4. August 2009, Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.009 des Staatsrates vom 4. August 2009,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 17.
September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der
lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen
Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung wird wie folgt Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
"7. Verkehr." "7. Verkehr."
Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 7bis - Die Funktion Verkehr besteht für die lokale Polizei "Art. 7bis - Die Funktion Verkehr besteht für die lokale Polizei
darin, die in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das darin, die in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt erwähnten Aufträge auszuführen, und zwar auf dem Gebiet der Polizeiamt erwähnten Aufträge auszuführen, und zwar auf dem Gebiet der
Polizeizone unter Ausschluss der Autobahnen, deren Überwachung der Polizeizone unter Ausschluss der Autobahnen, deren Überwachung der
föderalen Polizei obliegt. föderalen Polizei obliegt.
Konkret betreffen diese Aufträge: Konkret betreffen diese Aufträge:
- die Durchführung vorbeugender und repressiver Massnahmen in Bezug - die Durchführung vorbeugender und repressiver Massnahmen in Bezug
auf die Berücksichtigung der Verkehrsregeln, auf die Berücksichtigung der Verkehrsregeln,
- die Regelung des Verkehrs bei schweren und unerwarteten Störungen - die Regelung des Verkehrs bei schweren und unerwarteten Störungen
der Mobilität, der Mobilität,
- die Aufnahme von Verkehrsunfällen, - die Aufnahme von Verkehrsunfällen,
- die Ausarbeitung von Stellungnahmen für die Behörden, die für - die Ausarbeitung von Stellungnahmen für die Behörden, die für
Mobilität und Verkehrssicherheit zuständig sind. Mobilität und Verkehrssicherheit zuständig sind.
Die Kapazität für die Ausübung dieser Funktion beträgt 8% der Die Kapazität für die Ausübung dieser Funktion beträgt 8% der
Gesamtarbeitskapazität in jeder Polizeizone. Gesamtarbeitskapazität in jeder Polizeizone.
Im Hinblick auf den effektiven Einsatz dieser Kapazität ist jeder Im Hinblick auf den effektiven Einsatz dieser Kapazität ist jeder
Polizeibeamte und -bedienstete mindestens imstande, die mit dieser Polizeibeamte und -bedienstete mindestens imstande, die mit dieser
Funktion einhergehenden Aufträge auszuführen, wenn die Umstände sein Funktion einhergehenden Aufträge auszuführen, wenn die Umstände sein
Eingreifen erfordern." Eingreifen erfordern."
Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2009 Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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