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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/03/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant exécution de certaines dispositions de la loi du 27 février 2002 visant à promouvoir la production socialement responsable
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant exécution
uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter de certaines dispositions de la loi du 27 février 2002 visant à
bevordering van sociaal verantwoorde productie promouvoir la production socialement responsable
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 4 april 2003 tot uitvoering van sommige bepalingen van de royal du 4 avril 2003 portant exécution de certaines dispositions de
wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde la loi du 27 février 2002 visant à promouvoir la production
productie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij socialement responsable, établi par le Service central de traduction
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot uitvoering officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003
van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering portant exécution de certaines dispositions de la loi du 27 février
van sociaal verantwoorde productie. 2002 visant à promouvoir la production socialement responsable.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 16 maart 2004. Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener
Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung
sozialverträglicher Herstellungsverfahren sozialverträglicher Herstellungsverfahren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung
sozialverträglicher Herstellungsverfahren, insbesondere der Artikel 3 sozialverträglicher Herstellungsverfahren, insbesondere der Artikel 3
und 4; und 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für sozialverträgliche Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für sozialverträgliche
Herstellungsverfahren vom 8. Oktober 2002; Herstellungsverfahren vom 8. Oktober 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.
November 2002; November 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens 34.409/1 des Staatsrates vom 23. Januar 2003, Aufgrund des Gutachtens 34.409/1 des Staatsrates vom 23. Januar 2003,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 27. Februar 2002 zur Förderung 1. Gesetz: das Gesetz vom 27. Februar 2002 zur Förderung
sozialverträglicher Herstellungsverfahren, sozialverträglicher Herstellungsverfahren,
2. Label: das in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Label für 2. Label: das in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Label für
sozialverträgliche Herstellungsverfahren, mit dem Produkte von sozialverträgliche Herstellungsverfahren, mit dem Produkte von
Unternehmen ausgezeichnet werden und das zertifiziert, dass jeder Unternehmen ausgezeichnet werden und das zertifiziert, dass jeder
Arbeitsschritt des Herstellungsverfahrens den Prüfkriterien genügt, Arbeitsschritt des Herstellungsverfahrens den Prüfkriterien genügt,
3. Ausschuss: der durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes geschaffene 3. Ausschuss: der durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes geschaffene
Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren,
4. Unternehmen: in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Unternehmen 4. Unternehmen: in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Unternehmen
und Niederlassungen, Zweig- und Geschäftsstellen belgischer oder und Niederlassungen, Zweig- und Geschäftsstellen belgischer oder
ausländischer natürlicher Personen beziehungsweise von Unternehmen ausländischer natürlicher Personen beziehungsweise von Unternehmen
belgischen oder ausländischen Rechts, die in Belgien Produkte belgischen oder ausländischen Rechts, die in Belgien Produkte
vermarkten, vermarkten,
5. Unternehmen für Sozialaudit: in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte 5. Unternehmen für Sozialaudit: in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte
Kontrolleinrichtungen, Kontrolleinrichtungen,
6. Herstellerunternehmen: Unternehmen, die verbrauchsfertige Produkte 6. Herstellerunternehmen: Unternehmen, die verbrauchsfertige Produkte
herstellen, herstellen,
7. lokalen Einrichtungen: Nichtregierungsorganisationen und 7. lokalen Einrichtungen: Nichtregierungsorganisationen und
repräsentative Organisationen der im Herstellungsland anwesenden repräsentative Organisationen der im Herstellungsland anwesenden
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
8. Produkten: in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes erwähnte Güter und 8. Produkten: in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes erwähnte Güter und
Dienstleistungen, einschliesslich Stoffen, Präparaten, Bioziden und Dienstleistungen, einschliesslich Stoffen, Präparaten, Bioziden und
Verpackungen, Verpackungen,
9. Stellungnahme: die in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte zwingende 9. Stellungnahme: die in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte zwingende
Stellungnahme des Ausschusses, Stellungnahme des Ausschusses,
10. Bericht: der Bericht des Unternehmens für Sozialaudit über die 10. Bericht: der Bericht des Unternehmens für Sozialaudit über die
Produktionskette des Unternehmens, das das Label beantragt, Produktionskette des Unternehmens, das das Label beantragt,
11. Logo: die graphische Darstellung des Labels. 11. Logo: die graphische Darstellung des Labels.
Art. 2 - Die Kriterien für die Vergabe des in Artikel 2 Nr. 1 des Art. 2 - Die Kriterien für die Vergabe des in Artikel 2 Nr. 1 des
Gesetzes erwähnten Labels umfassen die Einhaltung der acht in Artikel Gesetzes erwähnten Labels umfassen die Einhaltung der acht in Artikel
3 § 2 des Gesetzes aufgezählten Kernübereinkommen der Internationalen 3 § 2 des Gesetzes aufgezählten Kernübereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation seitens des Antragstellers. Arbeitsorganisation seitens des Antragstellers.
Art. 3 - § 1 - Um die Akkreditierung für die Durchführung der in Art. 3 - § 1 - Um die Akkreditierung für die Durchführung der in
Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Kontrollen zu erhalten, muss das mit Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Kontrollen zu erhalten, muss das mit
der Kontrolle der Produktionsstätten beauftragte Unternehmen für der Kontrolle der Produktionsstätten beauftragte Unternehmen für
Sozialaudit den Nachweis erbringen, dass es unabhängig und Sozialaudit den Nachweis erbringen, dass es unabhängig und
unparteiisch ist und über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, um unparteiisch ist und über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, um
die Einhaltung der Anforderungen des Lastenhefts und des Audits zu die Einhaltung der Anforderungen des Lastenhefts und des Audits zu
beurteilen. beurteilen.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Nachweis wird mittels einer vom belgischen § 2 - Der in § 1 erwähnte Nachweis wird mittels einer vom belgischen
Akkreditierungssystem ausgestellten Beglaubigungsbescheinigung oder Akkreditierungssystem ausgestellten Beglaubigungsbescheinigung oder
mittels einer Bescheinigung erbracht, die von einer Einrichtung mittels einer Bescheinigung erbracht, die von einer Einrichtung
ausgestellt wird, die der Minister gemäss den in Artikel 4 § 2 des ausgestellt wird, die der Minister gemäss den in Artikel 4 § 2 des
Gesetzes vorgesehenen Modalitäten akkreditiert hat. Gesetzes vorgesehenen Modalitäten akkreditiert hat.
Art. 4 - § 1 - In § 2 erwähnte Zertifizierungsanträge werden vom Art. 4 - § 1 - In § 2 erwähnte Zertifizierungsanträge werden vom
betreffenden Unternehmen eingereicht; handelt es sich hierbei betreffenden Unternehmen eingereicht; handelt es sich hierbei
allerdings nur um den Vertreiber des Produkts, muss der Antrag allerdings nur um den Vertreiber des Produkts, muss der Antrag
ebenfalls vom Herstellerunternehmen zur Bestätigung seines ebenfalls vom Herstellerunternehmen zur Bestätigung seines
Einverständnisses unterzeichnet sein. Einverständnisses unterzeichnet sein.
§ 2 - Das Verfahren zur Beantragung des Labels umfasst zwei Etappen: § 2 - Das Verfahren zur Beantragung des Labels umfasst zwei Etappen:
1. Das Unternehmen übermittelt dem Minister und dem Ausschuss einen 1. Das Unternehmen übermittelt dem Minister und dem Ausschuss einen
Zertifizierungsvorantrag für ein oder mehrere Produkte. Dieser Zertifizierungsvorantrag für ein oder mehrere Produkte. Dieser
Vorantrag wird durch eine Dokumentation über Herstellungsverfahren, Vorantrag wird durch eine Dokumentation über Herstellungsverfahren,
Produktionsstätten, Vertriebsstellen, Lieferanten und die eventuelle Produktionsstätten, Vertriebsstellen, Lieferanten und die eventuelle
Kette von Subunternehmern untermauert. Kette von Subunternehmern untermauert.
Der Ausschuss übermittelt dem antragstellenden Unternehmen alle Der Ausschuss übermittelt dem antragstellenden Unternehmen alle
nützlichen Elemente für den Beginn des Audits. nützlichen Elemente für den Beginn des Audits.
Mit diesem Antrag geht das Unternehmen keinerlei Verpflichtungen ein. Mit diesem Antrag geht das Unternehmen keinerlei Verpflichtungen ein.
2. Nachdem das Unternehmen von den gemäss Nr. 1 erforderlichen 2. Nachdem das Unternehmen von den gemäss Nr. 1 erforderlichen
Massnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist, richtet es einen formellen Massnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist, richtet es einen formellen
Zertifizierungsantrag, der durch eine zusätzliche Dokumentation, deren Zertifizierungsantrag, der durch eine zusätzliche Dokumentation, deren
Zusammenstellung der Minister auf Stellungnahme des Ausschusses Zusammenstellung der Minister auf Stellungnahme des Ausschusses
festlegt, untermauert wird, an den Minister und den Ausschuss. festlegt, untermauert wird, an den Minister und den Ausschuss.
Das Unternehmen kann seinen Antrag auf Vergabe oder Verwendung des Das Unternehmen kann seinen Antrag auf Vergabe oder Verwendung des
Labels jederzeit durch einen an den Minister gerichteten Labels jederzeit durch einen an den Minister gerichteten
Einschreibebrief zurückziehen. Einschreibebrief zurückziehen.
Das Unternehmen informiert die Arbeitnehmer und ihre Vertreter über Das Unternehmen informiert die Arbeitnehmer und ihre Vertreter über
den Zertifizierungsantrag. Die Unterlagen enthalten Name und Sitz des den Zertifizierungsantrag. Die Unterlagen enthalten Name und Sitz des
Unternehmens, Namen und Vornamen der Unterzeichner des Antrags und Unternehmens, Namen und Vornamen der Unterzeichner des Antrags und
Name des Unternehmens für Sozialaudit. Name des Unternehmens für Sozialaudit.
Art. 5 - § 1 - Das Audit betrifft die gesamte Produktionskette Art. 5 - § 1 - Das Audit betrifft die gesamte Produktionskette
einschliesslich Subunternehmern und Zulieferern. Das Auditprogramm einschliesslich Subunternehmern und Zulieferern. Das Auditprogramm
wird auf Stellungnahme des Ausschusses vom Minister festgelegt. wird auf Stellungnahme des Ausschusses vom Minister festgelegt.
Die Aspekte, die einem internen Audit unterzogen werden, und jene, die Die Aspekte, die einem internen Audit unterzogen werden, und jene, die
Gegenstand einer externen Verifizierung sind, werden genau im Gegenstand einer externen Verifizierung sind, werden genau im
Lastenheft, das die verschiedenen Elemente des Audits enthält, Lastenheft, das die verschiedenen Elemente des Audits enthält,
festgelegt. festgelegt.
Dieses Lastenheft, das die Elemente des Audits festlegt, schreibt Dieses Lastenheft, das die Elemente des Audits festlegt, schreibt
mindestens vor: mindestens vor:
dass das Audit von einem Unternehmen für Sozialaudit durchgeführt dass das Audit von einem Unternehmen für Sozialaudit durchgeführt
wird, das für das Unternehmen, das das Label beantragt, keine Aufträge wird, das für das Unternehmen, das das Label beantragt, keine Aufträge
anderer Art ausführt, anderer Art ausführt,
dass das Unternehmen für Sozialaudit ausser bei Abweichung vor allem dass das Unternehmen für Sozialaudit ausser bei Abweichung vor allem
auf lokale Auditoren zurückgreift, auf lokale Auditoren zurückgreift,
dass das Unternehmen für Sozialaudit ausser bei Abweichung lokale dass das Unternehmen für Sozialaudit ausser bei Abweichung lokale
Einrichtungen in das Audit einbezieht, Einrichtungen in das Audit einbezieht,
dass der Bericht des Unternehmens für Sozialaudit die Einhaltung der dass der Bericht des Unternehmens für Sozialaudit die Einhaltung der
in Artikel 2 § 1 festgelegten Kriterien belegt und eine Bestätigung in Artikel 2 § 1 festgelegten Kriterien belegt und eine Bestätigung
der eventuellen Beteiligung und der eventuellen Einbeziehung in die der eventuellen Beteiligung und der eventuellen Einbeziehung in die
Verantwortung der lokalen Einrichtungen enthält. Verantwortung der lokalen Einrichtungen enthält.
Mitglieder des Ausschusses unterliegen dem Berufsgeheimnis und dürfen Mitglieder des Ausschusses unterliegen dem Berufsgeheimnis und dürfen
die gesammelten Informationen daher nicht offen legen. die gesammelten Informationen daher nicht offen legen.
Auditkosten gehen zu Lasten des Unternehmens. Auditkosten gehen zu Lasten des Unternehmens.
Art. 6 - Der Minister vergibt das Label auf zwingende Stellungnahme Art. 6 - Der Minister vergibt das Label auf zwingende Stellungnahme
des Ausschusses. Damit die Stellungnahme gültig ist, muss darin des Ausschusses. Damit die Stellungnahme gültig ist, muss darin
mindestens vermerkt sein: mindestens vermerkt sein:
ob das Produkt bereits mit einem Label, das gleichwertige Garantien im ob das Produkt bereits mit einem Label, das gleichwertige Garantien im
Sinne von Artikel 3 § 7 des Gesetzes bietet, ausgezeichnet worden ist, Sinne von Artikel 3 § 7 des Gesetzes bietet, ausgezeichnet worden ist,
ob aus den Elementen des Berichts ersichtlich ist, dass die ob aus den Elementen des Berichts ersichtlich ist, dass die
Prüfkriterien zum Auditzeitpunkt in der gesamten Produktionskette Prüfkriterien zum Auditzeitpunkt in der gesamten Produktionskette
erfüllt waren, erfüllt waren,
ob das Lastenheft eingehalten worden ist, ob das Lastenheft eingehalten worden ist,
die Begründung. die Begründung.
Art. 7 - Im Anschluss an das in Artikel 5 vorgesehene Audit wird das Art. 7 - Im Anschluss an das in Artikel 5 vorgesehene Audit wird das
Label auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses oder gegebenenfalls Label auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses oder gegebenenfalls
durch einen Beschluss des in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten durch einen Beschluss des in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten
Berufungsrates vom Minister vergeben. Berufungsrates vom Minister vergeben.
Während des Zeitraums der Gültigkeit des Labels kann der Ausschuss Während des Zeitraums der Gültigkeit des Labels kann der Ausschuss
Zwischenaudits beantragen. Zwischenaudits beantragen.
Das Lastenheft kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Das Lastenheft kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem
Ausschuss und dem betreffenden Unternehmen geändert werden. Ausschuss und dem betreffenden Unternehmen geändert werden.
Art. 8 - Anträge auf Verlängerung der Laufzeit eines Labels werden vom Art. 8 - Anträge auf Verlängerung der Laufzeit eines Labels werden vom
Unternehmen, das mit dem Label ausgezeichnet worden ist, eingereicht. Unternehmen, das mit dem Label ausgezeichnet worden ist, eingereicht.
Drei Monate vor Ablauf der Laufzeit des Labels richtet das Unternehmen Drei Monate vor Ablauf der Laufzeit des Labels richtet das Unternehmen
eine Dokumentation, deren Zusammenstellung der Minister auf eine Dokumentation, deren Zusammenstellung der Minister auf
Stellungnahme des Ausschusses festlegt, an den Minister und den Stellungnahme des Ausschusses festlegt, an den Minister und den
Ausschuss. Ausschuss.
Im Anschluss an das in Artikel 5 vorgesehene Audit wird die Laufzeit Im Anschluss an das in Artikel 5 vorgesehene Audit wird die Laufzeit
des Labels auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses vom Minister des Labels auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses vom Minister
verlängert. verlängert.
Art. 9 - Der Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren Art. 9 - Der Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren
kann dem Minister eine Stellungnahme zur Abänderung des vorliegenden kann dem Minister eine Stellungnahme zur Abänderung des vorliegenden
Königlichen Erlasses unterbreiten. Königlichen Erlasses unterbreiten.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PIQUE Ch. PIQUE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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