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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant exécution de certaines dispositions de la loi du 27 février 2002 visant à promouvoir la production socialement responsable |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
16 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant exécution |
uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter | de certaines dispositions de la loi du 27 février 2002 visant à |
bevordering van sociaal verantwoorde productie | promouvoir la production socialement responsable |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 4 april 2003 tot uitvoering van sommige bepalingen van de | royal du 4 avril 2003 portant exécution de certaines dispositions de |
wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde | la loi du 27 février 2002 visant à promouvoir la production |
productie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij | socialement responsable, établi par le Service central de traduction |
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot uitvoering | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 |
van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering | portant exécution de certaines dispositions de la loi du 27 février |
van sociaal verantwoorde productie. | 2002 visant à promouvoir la production socialement responsable. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 16 maart 2004. | Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener | 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener |
Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung | Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung |
sozialverträglicher Herstellungsverfahren | sozialverträglicher Herstellungsverfahren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung |
sozialverträglicher Herstellungsverfahren, insbesondere der Artikel 3 | sozialverträglicher Herstellungsverfahren, insbesondere der Artikel 3 |
und 4; | und 4; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für sozialverträgliche | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für sozialverträgliche |
Herstellungsverfahren vom 8. Oktober 2002; | Herstellungsverfahren vom 8. Oktober 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. |
November 2002; | November 2002; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens 34.409/1 des Staatsrates vom 23. Januar 2003, | Aufgrund des Gutachtens 34.409/1 des Staatsrates vom 23. Januar 2003, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 27. Februar 2002 zur Förderung | 1. Gesetz: das Gesetz vom 27. Februar 2002 zur Förderung |
sozialverträglicher Herstellungsverfahren, | sozialverträglicher Herstellungsverfahren, |
2. Label: das in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Label für | 2. Label: das in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Label für |
sozialverträgliche Herstellungsverfahren, mit dem Produkte von | sozialverträgliche Herstellungsverfahren, mit dem Produkte von |
Unternehmen ausgezeichnet werden und das zertifiziert, dass jeder | Unternehmen ausgezeichnet werden und das zertifiziert, dass jeder |
Arbeitsschritt des Herstellungsverfahrens den Prüfkriterien genügt, | Arbeitsschritt des Herstellungsverfahrens den Prüfkriterien genügt, |
3. Ausschuss: der durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes geschaffene | 3. Ausschuss: der durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes geschaffene |
Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, | Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, |
4. Unternehmen: in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Unternehmen | 4. Unternehmen: in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Unternehmen |
und Niederlassungen, Zweig- und Geschäftsstellen belgischer oder | und Niederlassungen, Zweig- und Geschäftsstellen belgischer oder |
ausländischer natürlicher Personen beziehungsweise von Unternehmen | ausländischer natürlicher Personen beziehungsweise von Unternehmen |
belgischen oder ausländischen Rechts, die in Belgien Produkte | belgischen oder ausländischen Rechts, die in Belgien Produkte |
vermarkten, | vermarkten, |
5. Unternehmen für Sozialaudit: in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte | 5. Unternehmen für Sozialaudit: in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte |
Kontrolleinrichtungen, | Kontrolleinrichtungen, |
6. Herstellerunternehmen: Unternehmen, die verbrauchsfertige Produkte | 6. Herstellerunternehmen: Unternehmen, die verbrauchsfertige Produkte |
herstellen, | herstellen, |
7. lokalen Einrichtungen: Nichtregierungsorganisationen und | 7. lokalen Einrichtungen: Nichtregierungsorganisationen und |
repräsentative Organisationen der im Herstellungsland anwesenden | repräsentative Organisationen der im Herstellungsland anwesenden |
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, | Arbeitnehmer und Arbeitgeber, |
8. Produkten: in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes erwähnte Güter und | 8. Produkten: in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes erwähnte Güter und |
Dienstleistungen, einschliesslich Stoffen, Präparaten, Bioziden und | Dienstleistungen, einschliesslich Stoffen, Präparaten, Bioziden und |
Verpackungen, | Verpackungen, |
9. Stellungnahme: die in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte zwingende | 9. Stellungnahme: die in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte zwingende |
Stellungnahme des Ausschusses, | Stellungnahme des Ausschusses, |
10. Bericht: der Bericht des Unternehmens für Sozialaudit über die | 10. Bericht: der Bericht des Unternehmens für Sozialaudit über die |
Produktionskette des Unternehmens, das das Label beantragt, | Produktionskette des Unternehmens, das das Label beantragt, |
11. Logo: die graphische Darstellung des Labels. | 11. Logo: die graphische Darstellung des Labels. |
Art. 2 - Die Kriterien für die Vergabe des in Artikel 2 Nr. 1 des | Art. 2 - Die Kriterien für die Vergabe des in Artikel 2 Nr. 1 des |
Gesetzes erwähnten Labels umfassen die Einhaltung der acht in Artikel | Gesetzes erwähnten Labels umfassen die Einhaltung der acht in Artikel |
3 § 2 des Gesetzes aufgezählten Kernübereinkommen der Internationalen | 3 § 2 des Gesetzes aufgezählten Kernübereinkommen der Internationalen |
Arbeitsorganisation seitens des Antragstellers. | Arbeitsorganisation seitens des Antragstellers. |
Art. 3 - § 1 - Um die Akkreditierung für die Durchführung der in | Art. 3 - § 1 - Um die Akkreditierung für die Durchführung der in |
Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Kontrollen zu erhalten, muss das mit | Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Kontrollen zu erhalten, muss das mit |
der Kontrolle der Produktionsstätten beauftragte Unternehmen für | der Kontrolle der Produktionsstätten beauftragte Unternehmen für |
Sozialaudit den Nachweis erbringen, dass es unabhängig und | Sozialaudit den Nachweis erbringen, dass es unabhängig und |
unparteiisch ist und über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, um | unparteiisch ist und über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, um |
die Einhaltung der Anforderungen des Lastenhefts und des Audits zu | die Einhaltung der Anforderungen des Lastenhefts und des Audits zu |
beurteilen. | beurteilen. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Nachweis wird mittels einer vom belgischen | § 2 - Der in § 1 erwähnte Nachweis wird mittels einer vom belgischen |
Akkreditierungssystem ausgestellten Beglaubigungsbescheinigung oder | Akkreditierungssystem ausgestellten Beglaubigungsbescheinigung oder |
mittels einer Bescheinigung erbracht, die von einer Einrichtung | mittels einer Bescheinigung erbracht, die von einer Einrichtung |
ausgestellt wird, die der Minister gemäss den in Artikel 4 § 2 des | ausgestellt wird, die der Minister gemäss den in Artikel 4 § 2 des |
Gesetzes vorgesehenen Modalitäten akkreditiert hat. | Gesetzes vorgesehenen Modalitäten akkreditiert hat. |
Art. 4 - § 1 - In § 2 erwähnte Zertifizierungsanträge werden vom | Art. 4 - § 1 - In § 2 erwähnte Zertifizierungsanträge werden vom |
betreffenden Unternehmen eingereicht; handelt es sich hierbei | betreffenden Unternehmen eingereicht; handelt es sich hierbei |
allerdings nur um den Vertreiber des Produkts, muss der Antrag | allerdings nur um den Vertreiber des Produkts, muss der Antrag |
ebenfalls vom Herstellerunternehmen zur Bestätigung seines | ebenfalls vom Herstellerunternehmen zur Bestätigung seines |
Einverständnisses unterzeichnet sein. | Einverständnisses unterzeichnet sein. |
§ 2 - Das Verfahren zur Beantragung des Labels umfasst zwei Etappen: | § 2 - Das Verfahren zur Beantragung des Labels umfasst zwei Etappen: |
1. Das Unternehmen übermittelt dem Minister und dem Ausschuss einen | 1. Das Unternehmen übermittelt dem Minister und dem Ausschuss einen |
Zertifizierungsvorantrag für ein oder mehrere Produkte. Dieser | Zertifizierungsvorantrag für ein oder mehrere Produkte. Dieser |
Vorantrag wird durch eine Dokumentation über Herstellungsverfahren, | Vorantrag wird durch eine Dokumentation über Herstellungsverfahren, |
Produktionsstätten, Vertriebsstellen, Lieferanten und die eventuelle | Produktionsstätten, Vertriebsstellen, Lieferanten und die eventuelle |
Kette von Subunternehmern untermauert. | Kette von Subunternehmern untermauert. |
Der Ausschuss übermittelt dem antragstellenden Unternehmen alle | Der Ausschuss übermittelt dem antragstellenden Unternehmen alle |
nützlichen Elemente für den Beginn des Audits. | nützlichen Elemente für den Beginn des Audits. |
Mit diesem Antrag geht das Unternehmen keinerlei Verpflichtungen ein. | Mit diesem Antrag geht das Unternehmen keinerlei Verpflichtungen ein. |
2. Nachdem das Unternehmen von den gemäss Nr. 1 erforderlichen | 2. Nachdem das Unternehmen von den gemäss Nr. 1 erforderlichen |
Massnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist, richtet es einen formellen | Massnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist, richtet es einen formellen |
Zertifizierungsantrag, der durch eine zusätzliche Dokumentation, deren | Zertifizierungsantrag, der durch eine zusätzliche Dokumentation, deren |
Zusammenstellung der Minister auf Stellungnahme des Ausschusses | Zusammenstellung der Minister auf Stellungnahme des Ausschusses |
festlegt, untermauert wird, an den Minister und den Ausschuss. | festlegt, untermauert wird, an den Minister und den Ausschuss. |
Das Unternehmen kann seinen Antrag auf Vergabe oder Verwendung des | Das Unternehmen kann seinen Antrag auf Vergabe oder Verwendung des |
Labels jederzeit durch einen an den Minister gerichteten | Labels jederzeit durch einen an den Minister gerichteten |
Einschreibebrief zurückziehen. | Einschreibebrief zurückziehen. |
Das Unternehmen informiert die Arbeitnehmer und ihre Vertreter über | Das Unternehmen informiert die Arbeitnehmer und ihre Vertreter über |
den Zertifizierungsantrag. Die Unterlagen enthalten Name und Sitz des | den Zertifizierungsantrag. Die Unterlagen enthalten Name und Sitz des |
Unternehmens, Namen und Vornamen der Unterzeichner des Antrags und | Unternehmens, Namen und Vornamen der Unterzeichner des Antrags und |
Name des Unternehmens für Sozialaudit. | Name des Unternehmens für Sozialaudit. |
Art. 5 - § 1 - Das Audit betrifft die gesamte Produktionskette | Art. 5 - § 1 - Das Audit betrifft die gesamte Produktionskette |
einschliesslich Subunternehmern und Zulieferern. Das Auditprogramm | einschliesslich Subunternehmern und Zulieferern. Das Auditprogramm |
wird auf Stellungnahme des Ausschusses vom Minister festgelegt. | wird auf Stellungnahme des Ausschusses vom Minister festgelegt. |
Die Aspekte, die einem internen Audit unterzogen werden, und jene, die | Die Aspekte, die einem internen Audit unterzogen werden, und jene, die |
Gegenstand einer externen Verifizierung sind, werden genau im | Gegenstand einer externen Verifizierung sind, werden genau im |
Lastenheft, das die verschiedenen Elemente des Audits enthält, | Lastenheft, das die verschiedenen Elemente des Audits enthält, |
festgelegt. | festgelegt. |
Dieses Lastenheft, das die Elemente des Audits festlegt, schreibt | Dieses Lastenheft, das die Elemente des Audits festlegt, schreibt |
mindestens vor: | mindestens vor: |
dass das Audit von einem Unternehmen für Sozialaudit durchgeführt | dass das Audit von einem Unternehmen für Sozialaudit durchgeführt |
wird, das für das Unternehmen, das das Label beantragt, keine Aufträge | wird, das für das Unternehmen, das das Label beantragt, keine Aufträge |
anderer Art ausführt, | anderer Art ausführt, |
dass das Unternehmen für Sozialaudit ausser bei Abweichung vor allem | dass das Unternehmen für Sozialaudit ausser bei Abweichung vor allem |
auf lokale Auditoren zurückgreift, | auf lokale Auditoren zurückgreift, |
dass das Unternehmen für Sozialaudit ausser bei Abweichung lokale | dass das Unternehmen für Sozialaudit ausser bei Abweichung lokale |
Einrichtungen in das Audit einbezieht, | Einrichtungen in das Audit einbezieht, |
dass der Bericht des Unternehmens für Sozialaudit die Einhaltung der | dass der Bericht des Unternehmens für Sozialaudit die Einhaltung der |
in Artikel 2 § 1 festgelegten Kriterien belegt und eine Bestätigung | in Artikel 2 § 1 festgelegten Kriterien belegt und eine Bestätigung |
der eventuellen Beteiligung und der eventuellen Einbeziehung in die | der eventuellen Beteiligung und der eventuellen Einbeziehung in die |
Verantwortung der lokalen Einrichtungen enthält. | Verantwortung der lokalen Einrichtungen enthält. |
Mitglieder des Ausschusses unterliegen dem Berufsgeheimnis und dürfen | Mitglieder des Ausschusses unterliegen dem Berufsgeheimnis und dürfen |
die gesammelten Informationen daher nicht offen legen. | die gesammelten Informationen daher nicht offen legen. |
Auditkosten gehen zu Lasten des Unternehmens. | Auditkosten gehen zu Lasten des Unternehmens. |
Art. 6 - Der Minister vergibt das Label auf zwingende Stellungnahme | Art. 6 - Der Minister vergibt das Label auf zwingende Stellungnahme |
des Ausschusses. Damit die Stellungnahme gültig ist, muss darin | des Ausschusses. Damit die Stellungnahme gültig ist, muss darin |
mindestens vermerkt sein: | mindestens vermerkt sein: |
ob das Produkt bereits mit einem Label, das gleichwertige Garantien im | ob das Produkt bereits mit einem Label, das gleichwertige Garantien im |
Sinne von Artikel 3 § 7 des Gesetzes bietet, ausgezeichnet worden ist, | Sinne von Artikel 3 § 7 des Gesetzes bietet, ausgezeichnet worden ist, |
ob aus den Elementen des Berichts ersichtlich ist, dass die | ob aus den Elementen des Berichts ersichtlich ist, dass die |
Prüfkriterien zum Auditzeitpunkt in der gesamten Produktionskette | Prüfkriterien zum Auditzeitpunkt in der gesamten Produktionskette |
erfüllt waren, | erfüllt waren, |
ob das Lastenheft eingehalten worden ist, | ob das Lastenheft eingehalten worden ist, |
die Begründung. | die Begründung. |
Art. 7 - Im Anschluss an das in Artikel 5 vorgesehene Audit wird das | Art. 7 - Im Anschluss an das in Artikel 5 vorgesehene Audit wird das |
Label auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses oder gegebenenfalls | Label auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses oder gegebenenfalls |
durch einen Beschluss des in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten | durch einen Beschluss des in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten |
Berufungsrates vom Minister vergeben. | Berufungsrates vom Minister vergeben. |
Während des Zeitraums der Gültigkeit des Labels kann der Ausschuss | Während des Zeitraums der Gültigkeit des Labels kann der Ausschuss |
Zwischenaudits beantragen. | Zwischenaudits beantragen. |
Das Lastenheft kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem | Das Lastenheft kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem |
Ausschuss und dem betreffenden Unternehmen geändert werden. | Ausschuss und dem betreffenden Unternehmen geändert werden. |
Art. 8 - Anträge auf Verlängerung der Laufzeit eines Labels werden vom | Art. 8 - Anträge auf Verlängerung der Laufzeit eines Labels werden vom |
Unternehmen, das mit dem Label ausgezeichnet worden ist, eingereicht. | Unternehmen, das mit dem Label ausgezeichnet worden ist, eingereicht. |
Drei Monate vor Ablauf der Laufzeit des Labels richtet das Unternehmen | Drei Monate vor Ablauf der Laufzeit des Labels richtet das Unternehmen |
eine Dokumentation, deren Zusammenstellung der Minister auf | eine Dokumentation, deren Zusammenstellung der Minister auf |
Stellungnahme des Ausschusses festlegt, an den Minister und den | Stellungnahme des Ausschusses festlegt, an den Minister und den |
Ausschuss. | Ausschuss. |
Im Anschluss an das in Artikel 5 vorgesehene Audit wird die Laufzeit | Im Anschluss an das in Artikel 5 vorgesehene Audit wird die Laufzeit |
des Labels auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses vom Minister | des Labels auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses vom Minister |
verlängert. | verlängert. |
Art. 9 - Der Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren | Art. 9 - Der Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren |
kann dem Minister eine Stellungnahme zur Abänderung des vorliegenden | kann dem Minister eine Stellungnahme zur Abänderung des vorliegenden |
Königlichen Erlasses unterbreiten. | Königlichen Erlasses unterbreiten. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PIQUE | Ch. PIQUE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |