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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/03/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de langue allemande de la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure
identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken d'identification par analyse ADN en matière pénale
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-analyse in 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN
strafzaken, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling en matière pénale, établi par le Service central de traduction
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 1999 relative à la
identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken. procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 16 maart 2004. Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
22. MÄRZ 1999 - Gesetz über das Identifizierungsverfahren durch 22. MÄRZ 1999 - Gesetz über das Identifizierungsverfahren durch
DNA-Analyse in Strafsachen DNA-Analyse in Strafsachen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Buch I Kapitel IV Abschnitt II des Art. 2 - In Buch I Kapitel IV Abschnitt II des
Strafprozessgesetzbuches wird ein Artikel 44ter mit folgendem Wortlaut Strafprozessgesetzbuches wird ein Artikel 44ter mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 44ter - § 1 - Mit der vergleichenden DNA-Analyse im Sinne des « Art. 44ter - § 1 - Mit der vergleichenden DNA-Analyse im Sinne des
vorliegenden Gesetzbuches wird lediglich bezweckt, die DNA-Profile von vorliegenden Gesetzbuches wird lediglich bezweckt, die DNA-Profile von
vorgefundenem oder entnommenem menschlichem Zellmaterial zu vorgefundenem oder entnommenem menschlichem Zellmaterial zu
vergleichen, um in eine Straftat verwickelte Personen direkt oder vergleichen, um in eine Straftat verwickelte Personen direkt oder
indirekt identifizieren zu können. indirekt identifizieren zu können.
Diese vergleichende Analyse darf sich nur auf nicht codierende Diese vergleichende Analyse darf sich nur auf nicht codierende
DNA-Abschnitte beziehen. DNA-Abschnitte beziehen.
§ 2 - Der Prokurator des Königs kann durch einen mit Gründen § 2 - Der Prokurator des Königs kann durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss einen an ein Labor, das vom König zugelassen ist, versehenen Beschluss einen an ein Labor, das vom König zugelassen ist,
gebundenen Sachverständigen bestimmen, um ein DNA-Profil vorgefundener gebundenen Sachverständigen bestimmen, um ein DNA-Profil vorgefundener
Spuren menschlichen Zellmaterials zu erstellen. Der Sachverständige Spuren menschlichen Zellmaterials zu erstellen. Der Sachverständige
achtet darauf, dass ausreichend Spuren menschlichen Zellmaterials achtet darauf, dass ausreichend Spuren menschlichen Zellmaterials
aufbewahrt werden, um eine Gegenexpertise zu ermöglichen. Erweist sich aufbewahrt werden, um eine Gegenexpertise zu ermöglichen. Erweist sich
das als unmöglich, vermerkt er es in seinem Bericht. das als unmöglich, vermerkt er es in seinem Bericht.
Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die
Durchführung seines Auftrags vor. Durchführung seines Auftrags vor.
Die erhaltenen DNA-Profile sowie die in Absatz 4 aufgezählten, diese Die erhaltenen DNA-Profile sowie die in Absatz 4 aufgezählten, diese
DNA-Profile betreffenden Daten werden auf Befehl der DNA-Profile betreffenden Daten werden auf Befehl der
Staatsanwaltschaft an das Landesinstitut für Kriminalistik und Staatsanwaltschaft an das Landesinstitut für Kriminalistik und
Kriminologie weitergeleitet, um dort gespeichert und verarbeitet zu Kriminologie weitergeleitet, um dort gespeichert und verarbeitet zu
werden. werden.
Bei diesen Daten handelt es sich um: Bei diesen Daten handelt es sich um:
1. das Aktenzeichen der Strafakte, 1. das Aktenzeichen der Strafakte,
2. den Namen des mit der Strafakte beauftragten Magistrats, 2. den Namen des mit der Strafakte beauftragten Magistrats,
3. die Angaben des Labors, das das DNA-Profil erstellt hat, sowie die 3. die Angaben des Labors, das das DNA-Profil erstellt hat, sowie die
Aktennummer, Aktennummer,
4. die biologische Art der Spur, 4. die biologische Art der Spur,
5. das Geschlecht der Person, von der die Spur stammt, 5. das Geschlecht der Person, von der die Spur stammt,
6. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die es 6. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die es
ermöglicht, das DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person ermöglicht, das DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person
zusammenzubringen. zusammenzubringen.
§ 3 - Der Prokurator des Königs kann eine volljährige Person im § 3 - Der Prokurator des Königs kann eine volljährige Person im
Interesse der Untersuchung um die Erlaubnis bitten, ihr eine bestimmte Interesse der Untersuchung um die Erlaubnis bitten, ihr eine bestimmte
Menge Blut, Wangenschleimhaut oder Haarwurzeln nach der ihr eigenen Menge Blut, Wangenschleimhaut oder Haarwurzeln nach der ihr eigenen
Wahl zu entnehmen. Wahl zu entnehmen.
Der Prokurator des Königs kann eine solche Entnahme nur vornehmen Der Prokurator des Königs kann eine solche Entnahme nur vornehmen
lassen, wenn in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine lassen, wenn in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine
Spur menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden Spur menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden
ist. ist.
Das Einverständnis des Betreffenden kann nur gegeben werden, wenn der Das Einverständnis des Betreffenden kann nur gegeben werden, wenn der
Prokurator des Königs ihn über die Umstände der Sache informiert hat. Prokurator des Königs ihn über die Umstände der Sache informiert hat.
Der Prokurator des Königs informiert den Betreffenden auch darüber, Der Prokurator des Königs informiert den Betreffenden auch darüber,
dass, wenn die vergleichende DNA-Analyse einen positiven Zusammenhang dass, wenn die vergleichende DNA-Analyse einen positiven Zusammenhang
mit dem DNA-Profil der betreffenden Spur aufweist, sein Profil mit dem DNA-Profil der betreffenden Spur aufweist, sein Profil
innerhalb der DNA-Datenbank "Kriminalistik" mit anderen im Rahmen innerhalb der DNA-Datenbank "Kriminalistik" mit anderen im Rahmen
anderer Strafsachen vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang anderer Strafsachen vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang
gebracht werden kann. gebracht werden kann.
Diese Informationen werden in dem schriftlich gegebenen Einverständnis Diese Informationen werden in dem schriftlich gegebenen Einverständnis
des Betreffenden vermerkt. des Betreffenden vermerkt.
Der Prokurator des Königs fordert einen Gerichtspolizeioffizier, Der Prokurator des Königs fordert einen Gerichtspolizeioffizier,
Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen
Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe
entnehmen zu lassen. entnehmen zu lassen.
Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern.
Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs,
erstellt ein Protokoll über die Entnahme. erstellt ein Protokoll über die Entnahme.
Der Prokurator des Königs bestimmt einen an ein Labor, das vom König Der Prokurator des Königs bestimmt einen an ein Labor, das vom König
zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der
entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse
durchzuführen. durchzuführen.
Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige
übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des
Antrags des Prokurators des Königs. Antrags des Prokurators des Königs.
Der Prokurator des Königs kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen Der Prokurator des Königs kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen
Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist
gewähren. gewähren.
§ 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss § 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss
den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann
innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim
Prokurator des Königs beantragen, dass er eine Gegenexpertise von Prokurator des Königs beantragen, dass er eine Gegenexpertise von
einem von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König einem von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König
zugelassenes Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der zugelassenes Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der
Sachverständige legt dem Prokurator des Königs einen diesbezüglichen Sachverständige legt dem Prokurator des Königs einen diesbezüglichen
mit Gründen versehenen Bericht vor, über den Letzterer den mit Gründen versehenen Bericht vor, über den Letzterer den
Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten informiert. Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten informiert.
Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden
entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der
ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen
Zellmaterials durchgeführt. Zellmaterials durchgeführt.
Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise hervorgeht, dass die Menge Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise hervorgeht, dass die Menge
der vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials für die Erstellung der vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials für die Erstellung
eines neuen DNA-Profils nicht ausreicht, wird die Gegenexpertise eines neuen DNA-Profils nicht ausreicht, wird die Gegenexpertise
anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Probe menschlichen anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Probe menschlichen
Zellmaterials und anhand des vom ersten Sachverständigen erstellten Zellmaterials und anhand des vom ersten Sachverständigen erstellten
DNA-Profils der vorgefundenen Spur durchgeführt. DNA-Profils der vorgefundenen Spur durchgeführt.
Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind,
gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat. gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat.
Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht,
wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat
zurückgezahlt. zurückgezahlt.
§ 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, § 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial,
sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass
keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der
Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist. Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist.
Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft
informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des
entnommenen Zellmaterials. » entnommenen Zellmaterials. »
Art. 3 - In Buch I Kapitel VI Abschnitt II Unterabschnitt II desselben Art. 3 - In Buch I Kapitel VI Abschnitt II Unterabschnitt II desselben
Gesetzbuches wird ein § 7 mit der Überschrift "DNA-Analyse" eingefügt, Gesetzbuches wird ein § 7 mit der Überschrift "DNA-Analyse" eingefügt,
der einen Artikel 90undecies mit folgendem Wortlaut enthält: der einen Artikel 90undecies mit folgendem Wortlaut enthält:
« Art. 90undecies - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 56 § 1 « Art. 90undecies - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 56 § 1
Absatz 3 des vorliegenden Gesetzbuches kann der Untersuchungsrichter Absatz 3 des vorliegenden Gesetzbuches kann der Untersuchungsrichter
im Interesse der gerichtlichen Untersuchung anordnen, dass einer im Interesse der gerichtlichen Untersuchung anordnen, dass einer
Person im Hinblick auf eine vergleichende DNA-Analyse menschliches Person im Hinblick auf eine vergleichende DNA-Analyse menschliches
Zellmaterial entnommen wird, wenn die Tat, mit der er befasst ist, Zellmaterial entnommen wird, wenn die Tat, mit der er befasst ist,
eine Straftat ist, für die eine Strafe von höchstens fünf Jahren eine Straftat ist, für die eine Strafe von höchstens fünf Jahren
Gefängnis oder eine schwerere Strafe vorgesehen ist. Gefängnis oder eine schwerere Strafe vorgesehen ist.
Die Entnahme kann nur dann angeordnet werden, wenn der Die Entnahme kann nur dann angeordnet werden, wenn der
Untersuchungsrichter über Indizien dafür verfügt, dass zwischen der Untersuchungsrichter über Indizien dafür verfügt, dass zwischen der
Person und dem Zustandekommen der Tat ein direkter Zusammenhang Person und dem Zustandekommen der Tat ein direkter Zusammenhang
besteht. besteht.
Der Untersuchungsrichter kann eine solche Entnahme nur anordnen, wenn Der Untersuchungsrichter kann eine solche Entnahme nur anordnen, wenn
in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine Spur in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine Spur
menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden ist. menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden ist.
Für die Durchführung dieser Massnahme ist das Einverständnis des Für die Durchführung dieser Massnahme ist das Einverständnis des
Betreffenden nicht erforderlich. Betreffenden nicht erforderlich.
Diese Massnahme wird vorab durch einen mit Gründen versehenen Diese Massnahme wird vorab durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss des Untersuchungsrichters angeordnet, der diesen Beschluss Beschluss des Untersuchungsrichters angeordnet, der diesen Beschluss
dem Prokurator des Königs mitteilt. dem Prokurator des Königs mitteilt.
§ 2 - Bevor der Untersuchungsrichter eine DNA-Anlayse anordnet, hört § 2 - Bevor der Untersuchungsrichter eine DNA-Anlayse anordnet, hört
er die Person an, die dieser Analyse unterzogen werden soll. er die Person an, die dieser Analyse unterzogen werden soll.
Der Untersuchungsrichter informiert diese Person über die Umstände der Der Untersuchungsrichter informiert diese Person über die Umstände der
Sache und darüber, dass ihr DNA-Profil innerhalb der DNA-Datenbank Sache und darüber, dass ihr DNA-Profil innerhalb der DNA-Datenbank
"Kriminalistik" mit anderen im Rahmen anderer Strafsachen "Kriminalistik" mit anderen im Rahmen anderer Strafsachen
vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang gebracht werden kann. vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang gebracht werden kann.
Die Gründe, aus denen der Betreffende diese Massnahme eventuell Die Gründe, aus denen der Betreffende diese Massnahme eventuell
verweigert oder ihr zustimmt, werden im Protokoll des verweigert oder ihr zustimmt, werden im Protokoll des
Untersuchungsrichters festgehalten. Untersuchungsrichters festgehalten.
§ 3 - Der Untersuchungsrichter fordert einen Gerichtspolizeioffizier, § 3 - Der Untersuchungsrichter fordert einen Gerichtspolizeioffizier,
Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen
Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe
entnehmen zu lassen. entnehmen zu lassen.
Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern.
Die mit der Probeentnahme beauftragte Person entnimmt eine Menge, die Die mit der Probeentnahme beauftragte Person entnimmt eine Menge, die
auch für eine Gegenexpertise ausreicht. auch für eine Gegenexpertise ausreicht.
Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs,
erstellt ein Protokoll über die Entnahme. erstellt ein Protokoll über die Entnahme.
Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss,
wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des
Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme
verboten. verboten.
Der Untersuchungsrichter bestimmt einen an ein Labor, das vom König Der Untersuchungsrichter bestimmt einen an ein Labor, das vom König
zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der
entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse
durchzuführen. durchzuführen.
Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige
übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des
Antrags des Untersuchungsrichters. Antrags des Untersuchungsrichters.
Der Untersuchungsrichter kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen Der Untersuchungsrichter kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen
Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist
gewähren. gewähren.
§ 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss § 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss
den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann
innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim
Untersuchungsrichter beantragen, dass er eine Gegenexpertise von einem Untersuchungsrichter beantragen, dass er eine Gegenexpertise von einem
von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes
Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der Sachverständige legt dem Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der Sachverständige legt dem
Untersuchungsrichter einen diesbezüglichen mit Gründen versehenen Untersuchungsrichter einen diesbezüglichen mit Gründen versehenen
Bericht vor, über den Letzterer den Betreffenden gemäss den vom König Bericht vor, über den Letzterer den Betreffenden gemäss den vom König
festgelegten Modalitäten informiert. festgelegten Modalitäten informiert.
Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden
entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der
ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen
Zellmaterials durchgeführt. Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise Zellmaterials durchgeführt. Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise
hervorgeht, dass die Menge der vorgefundenen Spuren menschlichen hervorgeht, dass die Menge der vorgefundenen Spuren menschlichen
Zellmaterials für die Erstellung eines neuen DNA-Profils nicht Zellmaterials für die Erstellung eines neuen DNA-Profils nicht
ausreicht, wird die Gegenexpertise anhand einer neuen dem Betreffenden ausreicht, wird die Gegenexpertise anhand einer neuen dem Betreffenden
entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des vom ersten entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des vom ersten
Sachverständigen erstellten DNA-Profils der vorgefundenen Spur Sachverständigen erstellten DNA-Profils der vorgefundenen Spur
durchgeführt. durchgeführt.
Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind,
gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat. gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat.
Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht,
wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat
zurückgezahlt. zurückgezahlt.
§ 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, § 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial,
sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass
keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der
Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist. Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist.
Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft
informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des
entnommenen Zellmaterials. » entnommenen Zellmaterials. »
Art. 4 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie Art. 4 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie
wird eine DNA-Datenbank "Kriminalistik" eingerichtet. wird eine DNA-Datenbank "Kriminalistik" eingerichtet.
Diese Datenbank enthält die DNA-Profile von vorgefundenen Spuren Diese Datenbank enthält die DNA-Profile von vorgefundenen Spuren
menschlichen Zellmaterials, die gemäss Artikel 44ter des menschlichen Zellmaterials, die gemäss Artikel 44ter des
Strafprozessgesetzbuches erstellt worden sind, sowie die in § 2 Absatz Strafprozessgesetzbuches erstellt worden sind, sowie die in § 2 Absatz
4 desselben Artikels, in § 3 Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in 4 desselben Artikels, in § 3 Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in
Artikel 5 § 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Daten. Artikel 5 § 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Daten.
§ 2 - Diese Daten dürfen nur benutzt werden, um im Hinblick auf eine § 2 - Diese Daten dürfen nur benutzt werden, um im Hinblick auf eine
Identifizierung einen Zusammenhang zwischen den DNA-Profilen Identifizierung einen Zusammenhang zwischen den DNA-Profilen
vorgefundener Spuren menschlichen Zellmaterials oder zwischen diesen vorgefundener Spuren menschlichen Zellmaterials oder zwischen diesen
und DNA-Profilen von Material, das Personen in Anwendung der Artikel und DNA-Profilen von Material, das Personen in Anwendung der Artikel
44ter und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches entnommen wurde, 44ter und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches entnommen wurde,
herzustellen. herzustellen.
§ 3 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der § 3 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der
Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut
für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit
Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der
vorgefundenen Spuren von Zellmaterial oder das DNA-Profil der vorgefundenen Spuren von Zellmaterial oder das DNA-Profil der
entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials mit den in der Datenbank entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials mit den in der Datenbank
enthaltenen Daten zu vergleichen. enthaltenen Daten zu vergleichen.
Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können
gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die
sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen. sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen.
Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die
Durchführung seines Auftrags vor. Wenn durch den Vergleich ein Durchführung seines Auftrags vor. Wenn durch den Vergleich ein
positiver Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank positiver Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank
hergestellt wird, informiert der Sachverständige die zuständigen hergestellt wird, informiert der Sachverständige die zuständigen
Magistrate von Amts wegen darüber. Magistrate von Amts wegen darüber.
Folgende Daten mit Bezug auf die Resultate dieses Vergleichs werden Folgende Daten mit Bezug auf die Resultate dieses Vergleichs werden
zusammen mit den Daten mit Bezug auf die relevanten DNA-Profile aus zusammen mit den Daten mit Bezug auf die relevanten DNA-Profile aus
der Datenbank aufgenommen: der Datenbank aufgenommen:
1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen, 1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen,
die in der Datenbank enthalten sind, die in der Datenbank enthalten sind,
2. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das 2. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das
DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt. DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt.
§ 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten DNA-Profile und die sich § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten DNA-Profile und die sich
darauf beziehenden Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in darauf beziehenden Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in
der DNA-Datenbank "Kriminalistik" gelöscht, wenn ihre Speicherung der DNA-Datenbank "Kriminalistik" gelöscht, wenn ihre Speicherung
innerhalb der Datenbank für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr innerhalb der Datenbank für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr
zweckdienlich ist. zweckdienlich ist.
Die DNA-Profile und die sich darauf beziehenden Daten werden auf jeden Die DNA-Profile und die sich darauf beziehenden Daten werden auf jeden
Fall aus der Datenbank gelöscht: Fall aus der Datenbank gelöscht:
1. entweder 30 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Datenbank, was nicht 1. entweder 30 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Datenbank, was nicht
identifizierte DNA-Profile betrifft, identifizierte DNA-Profile betrifft,
2. oder sobald in der Akte, für die das DNA-Profil erstellt wurde, ein 2. oder sobald in der Akte, für die das DNA-Profil erstellt wurde, ein
rechtskräftig gewordener Gerichtsbeschluss ergangen ist, was rechtskräftig gewordener Gerichtsbeschluss ergangen ist, was
identifizierte DNA-Profile betrifft. identifizierte DNA-Profile betrifft.
Art. 5 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie Art. 5 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie
wird eine DNA-Datenbank "Verurteilte" eingerichtet. wird eine DNA-Datenbank "Verurteilte" eingerichtet.
Diese Datenbank enthält die DNA-Profile aller Personen, die definitiv Diese Datenbank enthält die DNA-Profile aller Personen, die definitiv
zu einer Gefängnisstrafe oder schwereren Strafe verurteilt worden zu einer Gefängnisstrafe oder schwereren Strafe verurteilt worden
sind, weil sie eine der in einer der Bestimmungen von Absatz 3 sind, weil sie eine der in einer der Bestimmungen von Absatz 3
erwähnten Straftaten begangen haben, sowie aller Personen, für die erwähnten Straftaten begangen haben, sowie aller Personen, für die
eine definitive Internierungsmassnahme verfügt worden ist, weil sie eine definitive Internierungsmassnahme verfügt worden ist, weil sie
eine dieser Straftaten begangen haben. eine dieser Straftaten begangen haben.
Zu einer Aufnahme in die Datenbank führen Straftaten, die erwähnt Zu einer Aufnahme in die Datenbank führen Straftaten, die erwähnt
sind: sind:
1. in Artikel 347bis des Strafgesetzbuches, 1. in Artikel 347bis des Strafgesetzbuches,
2. in den Artikeln 368 und 369 desselben Gesetzbuches, 2. in den Artikeln 368 und 369 desselben Gesetzbuches,
3. in den Artikeln 372 bis 378 desselben Gesetzbuches, 3. in den Artikeln 372 bis 378 desselben Gesetzbuches,
4. in den Artikeln 393 bis 397 desselben Gesetzbuches, 4. in den Artikeln 393 bis 397 desselben Gesetzbuches,
5. in den Artikeln 400 und 401 desselben Gesetzbuches, 5. in den Artikeln 400 und 401 desselben Gesetzbuches,
6. in Artikel 438 desselben Gesetzbuches, 6. in Artikel 438 desselben Gesetzbuches,
7. in den Artikeln 471 bis 475 desselben Gesetzbuches, 7. in den Artikeln 471 bis 475 desselben Gesetzbuches,
8. in Artikel 477sexies desselben Gesetzbuches, 8. in Artikel 477sexies desselben Gesetzbuches,
9. in den Artikeln 518, 531 und 532 desselben Gesetzbuches. 9. in den Artikeln 518, 531 und 532 desselben Gesetzbuches.
Die in Artikel 44ter § 2 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches Die in Artikel 44ter § 2 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches
erwähnten Daten mit Bezug auf diese DNA-Profile werden ebenfalls in erwähnten Daten mit Bezug auf diese DNA-Profile werden ebenfalls in
diese Datenbank aufgenommen. diese Datenbank aufgenommen.
§ 2 - Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder § 2 - Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder
Internierungsentscheidung geführt hat, ein DNA-Profil des Betreffenden Internierungsentscheidung geführt hat, ein DNA-Profil des Betreffenden
erstellt wurde, wird dieses DNA-Profil auf Befehl der erstellt wurde, wird dieses DNA-Profil auf Befehl der
Staatsanwaltschaft in die DNA-Datenbank "Verurteilte" aufgenommen. Staatsanwaltschaft in die DNA-Datenbank "Verurteilte" aufgenommen.
Der Betreffende wird über die im vorliegenden Artikel erwähnte Der Betreffende wird über die im vorliegenden Artikel erwähnte
Datenaufnahme und darüber, dass DNA-Profile von Spuren menschlichen Datenaufnahme und darüber, dass DNA-Profile von Spuren menschlichen
Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen vorgefunden wurden, Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen vorgefunden wurden,
mit dem in die Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Profil verglichen mit dem in die Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Profil verglichen
werden können, informiert. werden können, informiert.
Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder
Internierungsentscheidung geführt hat, kein DNA-Profil des Internierungsentscheidung geführt hat, kein DNA-Profil des
Betreffenden erstellt wurde, fordert die Staatsanwaltschaft einen Betreffenden erstellt wurde, fordert die Staatsanwaltschaft einen
Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs,
oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder
eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen. eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen.
Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern.
Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs,
erstellt ein Protokoll über die Entnahme. erstellt ein Protokoll über die Entnahme.
Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss,
wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des
Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme
verboten. verboten.
Der Betreffende wird über die Aufnahme seines DNA-Profils in die Der Betreffende wird über die Aufnahme seines DNA-Profils in die
Datenbank "Verurteilte" und darüber, dass das DNA-Profil von Spuren Datenbank "Verurteilte" und darüber, dass das DNA-Profil von Spuren
menschlichen Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen menschlichen Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen
vorgefunden wurden, mit diesem in die Datenbank "Verurteilte" vorgefunden wurden, mit diesem in die Datenbank "Verurteilte"
aufgenommenen Profil verglichen werden kann, informiert. aufgenommenen Profil verglichen werden kann, informiert.
Die Staatsanwaltschaft bestimmt einen an eines der Labore, die vom Die Staatsanwaltschaft bestimmt einen an eines der Labore, die vom
König zu diesem Zweck zugelassen sind, gebundenen Sachverständigen, um König zu diesem Zweck zugelassen sind, gebundenen Sachverständigen, um
das DNA-Profil des Verurteilten oder des Internierten zu erstellen und das DNA-Profil des Verurteilten oder des Internierten zu erstellen und
einen mit Gründen versehenen Bericht über seinen Auftrag vorzulegen. einen mit Gründen versehenen Bericht über seinen Auftrag vorzulegen.
Das Resultat wird in der Datenbank "Verurteilte" gespeichert. Das Resultat wird in der Datenbank "Verurteilte" gespeichert.
Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial
unverzüglich. Binnen einem Monat informiert er die Staatsanwaltschaft unverzüglich. Binnen einem Monat informiert er die Staatsanwaltschaft
über die Vernichtung des entnommenen Zellmaterials. über die Vernichtung des entnommenen Zellmaterials.
§ 3 - Die Benutzung dieser Daten ist allein darauf beschränkt, in eine § 3 - Die Benutzung dieser Daten ist allein darauf beschränkt, in eine
Straftat verwickelte Personen direkt oder indirekt zu identifizieren. Straftat verwickelte Personen direkt oder indirekt zu identifizieren.
§ 4 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der § 4 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der
Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut
für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit
Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der
vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials mit den in der vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials mit den in der
Datenbank enthaltenen Daten zu vergleichen. Datenbank enthaltenen Daten zu vergleichen.
Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können
gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die
sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen. sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen.
Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die
Durchführung seines Auftrags vor. Durchführung seines Auftrags vor.
Folgende Daten werden zusammen mit den Daten mit Bezug auf die Folgende Daten werden zusammen mit den Daten mit Bezug auf die
relevanten DNA-Profile aus der Datenbank "Kriminalistik" aufgenommen: relevanten DNA-Profile aus der Datenbank "Kriminalistik" aufgenommen:
1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Analysen, 1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Analysen,
die in der Datenbank enthalten sind, die in der Datenbank enthalten sind,
2. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das 2. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das
DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt. DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt.
Wenn durch den Vergleich mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank Wenn durch den Vergleich mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank
ein positiver Zusammenhang hergestellt wird, informiert der ein positiver Zusammenhang hergestellt wird, informiert der
Sachverständige die zuständigen Magistrate von Amts wegen darüber. Sachverständige die zuständigen Magistrate von Amts wegen darüber.
§ 5 - Die in der Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Daten werden § 5 - Die in der Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Daten werden
auf Befehl der Staatsanwaltschaft zehn Jahre nach dem Tod der Person, auf Befehl der Staatsanwaltschaft zehn Jahre nach dem Tod der Person,
auf die sie sich beziehen, gelöscht. auf die sie sich beziehen, gelöscht.
Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu
einem Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zehntausend einem Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zehntausend
Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne
Erlaubnis wissentlich Kenntnis von den Resultaten der DNA-Analyse im Erlaubnis wissentlich Kenntnis von den Resultaten der DNA-Analyse im
Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches
genommen hat. genommen hat.
§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren
und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zwanzigtausend Franken und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zwanzigtausend Franken
oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft: oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer, obwohl er wusste, dass bestimmte Daten durch Begehung der in § 1. wer, obwohl er wusste, dass bestimmte Daten durch Begehung der in §
1 erwähnten Straftat erhalten worden waren, diese wissentlich zu 1 erwähnten Straftat erhalten worden waren, diese wissentlich zu
anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat, anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat,
2. oder wer, da er die Erlaubnis hatte, von den Resultaten der 2. oder wer, da er die Erlaubnis hatte, von den Resultaten der
DNA-Analyse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des DNA-Analyse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des
Strafprozessgesetzbuches Kenntnis zu bekommen, diese zur Kenntnis Strafprozessgesetzbuches Kenntnis zu bekommen, diese zur Kenntnis
genommen hat und sie wissentlich zu anderen Zwecken als zu denen des genommen hat und sie wissentlich zu anderen Zwecken als zu denen des
Strafverfahrens benutzt hat, Strafverfahrens benutzt hat,
3. oder wer vorgefundene Spuren menschlichen Zellmaterials oder 3. oder wer vorgefundene Spuren menschlichen Zellmaterials oder
entnommene Proben menschlichen Zellmaterials zu anderen Zwecken als zu entnommene Proben menschlichen Zellmaterials zu anderen Zwecken als zu
denen des Strafverfahrens benutzt hat. denen des Strafverfahrens benutzt hat.
§ 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
und einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünfzigtausend Franken und einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünfzigtausend Franken
oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer in anderen als in oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer in anderen als in
den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder unter Nichteinhaltung den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder unter Nichteinhaltung
der durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten wissentlich eine der durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten wissentlich eine
DNA-Anlayse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des DNA-Anlayse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des
Strafprozessgesetzbuches durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. Strafprozessgesetzbuches durchgeführt hat oder hat durchführen lassen.
§ 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, § 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die im
vorliegenden Artikel erwähnten Straftaten anwendbar. vorliegenden Artikel erwähnten Straftaten anwendbar.
Art. 7 - Der König bestimmt, wie Zellmaterialspuren behandelt werden, Art. 7 - Der König bestimmt, wie Zellmaterialspuren behandelt werden,
wie einer in eine Straftat verwickelten Personen Zellmaterial wie einer in eine Straftat verwickelten Personen Zellmaterial
entnommen wird, wie das Zellmaterial aufbewahrt, analysiert und entnommen wird, wie das Zellmaterial aufbewahrt, analysiert und
gegebenenfalls vernichtet wird und wie eine Gegenexpertise gegebenenfalls vernichtet wird und wie eine Gegenexpertise
durchzuführen ist; Er bestimmt die Modalitäten für die Zulassung der durchzuführen ist; Er bestimmt die Modalitäten für die Zulassung der
Labors, die Möglichkeit der Anforderung ausländischer Labors sowie die Labors, die Möglichkeit der Anforderung ausländischer Labors sowie die
Modalitäten für die Registrierung, Verarbeitung und Benutzung der Modalitäten für die Registrierung, Verarbeitung und Benutzung der
DNA-Profile in den DNA-Datenbanken. DNA-Profile in den DNA-Datenbanken.
Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
legt Er Folgendes fest: legt Er Folgendes fest:
1. die besonderen Garantien in Sachen Vertraulichkeit und Schutz der 1. die besonderen Garantien in Sachen Vertraulichkeit und Schutz der
verarbeiteten personenbezogenen Daten, verarbeiteten personenbezogenen Daten,
2. das Verfahren zur Bestimmung des Datenschutzbeauftragten beim 2. das Verfahren zur Bestimmung des Datenschutzbeauftragten beim
Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie, die ihm Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie, die ihm
anzuvertrauenden Aufgaben sowie die Garantien in Bezug auf seine anzuvertrauenden Aufgaben sowie die Garantien in Bezug auf seine
Unabhängigkeit, Unabhängigkeit,
3. die Weise, in der das Landesinstitut für Kriminalistik und 3. die Weise, in der das Landesinstitut für Kriminalistik und
Kriminologie dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die Kriminologie dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die
Verarbeitung personenbezogener Daten Bericht erstattet. Verarbeitung personenbezogener Daten Bericht erstattet.
Der Datenschutzbeauftragte darf keinerlei Nachteile wegen der Der Datenschutzbeauftragte darf keinerlei Nachteile wegen der
Erfüllung seines Auftrags haben. Insbesondere darf die Erfüllung ihm Erfüllung seines Auftrags haben. Insbesondere darf die Erfüllung ihm
anvertrauter Aufgaben nicht Grund dafür sein, ihm zu kündigen oder ihn anvertrauter Aufgaben nicht Grund dafür sein, ihm zu kündigen oder ihn
als Beauftragten zu ersetzen. als Beauftragten zu ersetzen.
Art. 8 - Die Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes sind Art. 8 - Die Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes sind
ebenfalls anwendbar auf Personen, die wegen Begehung einer der in ebenfalls anwendbar auf Personen, die wegen Begehung einer der in
Artikel 5 § 1 erwähnten Straftaten definitiv zu einer Gefängnisstrafe Artikel 5 § 1 erwähnten Straftaten definitiv zu einer Gefängnisstrafe
oder schwereren Strafe verurteilt worden sind, und auf Personen, denen oder schwereren Strafe verurteilt worden sind, und auf Personen, denen
gegenüber wegen Begehung einer der vorerwähnten Straftaten vor dem gegenüber wegen Begehung einer der vorerwähnten Straftaten vor dem
Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eine definitive Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eine definitive
Internierungsentscheidung angeordnet worden ist und für die die Internierungsentscheidung angeordnet worden ist und für die die
Freiheitsstrafe oder Internierungsmassnahme noch nicht definitiv Freiheitsstrafe oder Internierungsmassnahme noch nicht definitiv
vollstreckt worden ist. vollstreckt worden ist.
In Abweichung von Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes wird von In Abweichung von Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes wird von
diesen Personen, wenn sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des diesen Personen, wenn sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Gesetzes aufgrund einer solchen Verurteilung oder einer vorliegenden Gesetzes aufgrund einer solchen Verurteilung oder einer
solchen Internierungsmassnahme ihrer Freiheit beraubt sind, ein solchen Internierungsmassnahme ihrer Freiheit beraubt sind, ein
DNA-Profil erstellt, sobald sie freigelassen werden. DNA-Profil erstellt, sobald sie freigelassen werden.
Art. 9 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 9 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Gesetzes fest. vorliegenden Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1999 Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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