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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
16 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de | langue allemande de la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure |
identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken | d'identification par analyse ADN en matière pénale |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-analyse in | 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN |
strafzaken, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling | en matière pénale, établi par le Service central de traduction |
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de | officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 1999 relative à la |
identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken. | procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 16 maart 2004. | Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
22. MÄRZ 1999 - Gesetz über das Identifizierungsverfahren durch | 22. MÄRZ 1999 - Gesetz über das Identifizierungsverfahren durch |
DNA-Analyse in Strafsachen | DNA-Analyse in Strafsachen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Buch I Kapitel IV Abschnitt II des | Art. 2 - In Buch I Kapitel IV Abschnitt II des |
Strafprozessgesetzbuches wird ein Artikel 44ter mit folgendem Wortlaut | Strafprozessgesetzbuches wird ein Artikel 44ter mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 44ter - § 1 - Mit der vergleichenden DNA-Analyse im Sinne des | « Art. 44ter - § 1 - Mit der vergleichenden DNA-Analyse im Sinne des |
vorliegenden Gesetzbuches wird lediglich bezweckt, die DNA-Profile von | vorliegenden Gesetzbuches wird lediglich bezweckt, die DNA-Profile von |
vorgefundenem oder entnommenem menschlichem Zellmaterial zu | vorgefundenem oder entnommenem menschlichem Zellmaterial zu |
vergleichen, um in eine Straftat verwickelte Personen direkt oder | vergleichen, um in eine Straftat verwickelte Personen direkt oder |
indirekt identifizieren zu können. | indirekt identifizieren zu können. |
Diese vergleichende Analyse darf sich nur auf nicht codierende | Diese vergleichende Analyse darf sich nur auf nicht codierende |
DNA-Abschnitte beziehen. | DNA-Abschnitte beziehen. |
§ 2 - Der Prokurator des Königs kann durch einen mit Gründen | § 2 - Der Prokurator des Königs kann durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss einen an ein Labor, das vom König zugelassen ist, | versehenen Beschluss einen an ein Labor, das vom König zugelassen ist, |
gebundenen Sachverständigen bestimmen, um ein DNA-Profil vorgefundener | gebundenen Sachverständigen bestimmen, um ein DNA-Profil vorgefundener |
Spuren menschlichen Zellmaterials zu erstellen. Der Sachverständige | Spuren menschlichen Zellmaterials zu erstellen. Der Sachverständige |
achtet darauf, dass ausreichend Spuren menschlichen Zellmaterials | achtet darauf, dass ausreichend Spuren menschlichen Zellmaterials |
aufbewahrt werden, um eine Gegenexpertise zu ermöglichen. Erweist sich | aufbewahrt werden, um eine Gegenexpertise zu ermöglichen. Erweist sich |
das als unmöglich, vermerkt er es in seinem Bericht. | das als unmöglich, vermerkt er es in seinem Bericht. |
Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die | Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die |
Durchführung seines Auftrags vor. | Durchführung seines Auftrags vor. |
Die erhaltenen DNA-Profile sowie die in Absatz 4 aufgezählten, diese | Die erhaltenen DNA-Profile sowie die in Absatz 4 aufgezählten, diese |
DNA-Profile betreffenden Daten werden auf Befehl der | DNA-Profile betreffenden Daten werden auf Befehl der |
Staatsanwaltschaft an das Landesinstitut für Kriminalistik und | Staatsanwaltschaft an das Landesinstitut für Kriminalistik und |
Kriminologie weitergeleitet, um dort gespeichert und verarbeitet zu | Kriminologie weitergeleitet, um dort gespeichert und verarbeitet zu |
werden. | werden. |
Bei diesen Daten handelt es sich um: | Bei diesen Daten handelt es sich um: |
1. das Aktenzeichen der Strafakte, | 1. das Aktenzeichen der Strafakte, |
2. den Namen des mit der Strafakte beauftragten Magistrats, | 2. den Namen des mit der Strafakte beauftragten Magistrats, |
3. die Angaben des Labors, das das DNA-Profil erstellt hat, sowie die | 3. die Angaben des Labors, das das DNA-Profil erstellt hat, sowie die |
Aktennummer, | Aktennummer, |
4. die biologische Art der Spur, | 4. die biologische Art der Spur, |
5. das Geschlecht der Person, von der die Spur stammt, | 5. das Geschlecht der Person, von der die Spur stammt, |
6. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die es | 6. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die es |
ermöglicht, das DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person | ermöglicht, das DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person |
zusammenzubringen. | zusammenzubringen. |
§ 3 - Der Prokurator des Königs kann eine volljährige Person im | § 3 - Der Prokurator des Königs kann eine volljährige Person im |
Interesse der Untersuchung um die Erlaubnis bitten, ihr eine bestimmte | Interesse der Untersuchung um die Erlaubnis bitten, ihr eine bestimmte |
Menge Blut, Wangenschleimhaut oder Haarwurzeln nach der ihr eigenen | Menge Blut, Wangenschleimhaut oder Haarwurzeln nach der ihr eigenen |
Wahl zu entnehmen. | Wahl zu entnehmen. |
Der Prokurator des Königs kann eine solche Entnahme nur vornehmen | Der Prokurator des Königs kann eine solche Entnahme nur vornehmen |
lassen, wenn in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine | lassen, wenn in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine |
Spur menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden | Spur menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden |
ist. | ist. |
Das Einverständnis des Betreffenden kann nur gegeben werden, wenn der | Das Einverständnis des Betreffenden kann nur gegeben werden, wenn der |
Prokurator des Königs ihn über die Umstände der Sache informiert hat. | Prokurator des Königs ihn über die Umstände der Sache informiert hat. |
Der Prokurator des Königs informiert den Betreffenden auch darüber, | Der Prokurator des Königs informiert den Betreffenden auch darüber, |
dass, wenn die vergleichende DNA-Analyse einen positiven Zusammenhang | dass, wenn die vergleichende DNA-Analyse einen positiven Zusammenhang |
mit dem DNA-Profil der betreffenden Spur aufweist, sein Profil | mit dem DNA-Profil der betreffenden Spur aufweist, sein Profil |
innerhalb der DNA-Datenbank "Kriminalistik" mit anderen im Rahmen | innerhalb der DNA-Datenbank "Kriminalistik" mit anderen im Rahmen |
anderer Strafsachen vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang | anderer Strafsachen vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang |
gebracht werden kann. | gebracht werden kann. |
Diese Informationen werden in dem schriftlich gegebenen Einverständnis | Diese Informationen werden in dem schriftlich gegebenen Einverständnis |
des Betreffenden vermerkt. | des Betreffenden vermerkt. |
Der Prokurator des Königs fordert einen Gerichtspolizeioffizier, | Der Prokurator des Königs fordert einen Gerichtspolizeioffizier, |
Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen | Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen |
Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe | Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe |
entnehmen zu lassen. | entnehmen zu lassen. |
Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. | Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. |
Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, | Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, |
erstellt ein Protokoll über die Entnahme. | erstellt ein Protokoll über die Entnahme. |
Der Prokurator des Königs bestimmt einen an ein Labor, das vom König | Der Prokurator des Königs bestimmt einen an ein Labor, das vom König |
zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der | zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der |
entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse | entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse |
durchzuführen. | durchzuführen. |
Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige | Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige |
übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des | übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des |
Antrags des Prokurators des Königs. | Antrags des Prokurators des Königs. |
Der Prokurator des Königs kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen | Der Prokurator des Königs kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen |
Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist | Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist |
gewähren. | gewähren. |
§ 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss | § 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss |
den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann | den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann |
innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim | innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim |
Prokurator des Königs beantragen, dass er eine Gegenexpertise von | Prokurator des Königs beantragen, dass er eine Gegenexpertise von |
einem von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König | einem von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König |
zugelassenes Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der | zugelassenes Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der |
Sachverständige legt dem Prokurator des Königs einen diesbezüglichen | Sachverständige legt dem Prokurator des Königs einen diesbezüglichen |
mit Gründen versehenen Bericht vor, über den Letzterer den | mit Gründen versehenen Bericht vor, über den Letzterer den |
Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten informiert. | Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten informiert. |
Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden | Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden |
entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der | entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der |
ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen | ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen |
Zellmaterials durchgeführt. | Zellmaterials durchgeführt. |
Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise hervorgeht, dass die Menge | Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise hervorgeht, dass die Menge |
der vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials für die Erstellung | der vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials für die Erstellung |
eines neuen DNA-Profils nicht ausreicht, wird die Gegenexpertise | eines neuen DNA-Profils nicht ausreicht, wird die Gegenexpertise |
anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Probe menschlichen | anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Probe menschlichen |
Zellmaterials und anhand des vom ersten Sachverständigen erstellten | Zellmaterials und anhand des vom ersten Sachverständigen erstellten |
DNA-Profils der vorgefundenen Spur durchgeführt. | DNA-Profils der vorgefundenen Spur durchgeführt. |
Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im | Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, |
gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat. | gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat. |
Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, | Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, |
wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat | wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat |
zurückgezahlt. | zurückgezahlt. |
§ 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, | § 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, |
sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass | sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass |
keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der | keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der |
Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist. | Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist. |
Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft | Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft |
informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des | informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des |
entnommenen Zellmaterials. » | entnommenen Zellmaterials. » |
Art. 3 - In Buch I Kapitel VI Abschnitt II Unterabschnitt II desselben | Art. 3 - In Buch I Kapitel VI Abschnitt II Unterabschnitt II desselben |
Gesetzbuches wird ein § 7 mit der Überschrift "DNA-Analyse" eingefügt, | Gesetzbuches wird ein § 7 mit der Überschrift "DNA-Analyse" eingefügt, |
der einen Artikel 90undecies mit folgendem Wortlaut enthält: | der einen Artikel 90undecies mit folgendem Wortlaut enthält: |
« Art. 90undecies - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 56 § 1 | « Art. 90undecies - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 56 § 1 |
Absatz 3 des vorliegenden Gesetzbuches kann der Untersuchungsrichter | Absatz 3 des vorliegenden Gesetzbuches kann der Untersuchungsrichter |
im Interesse der gerichtlichen Untersuchung anordnen, dass einer | im Interesse der gerichtlichen Untersuchung anordnen, dass einer |
Person im Hinblick auf eine vergleichende DNA-Analyse menschliches | Person im Hinblick auf eine vergleichende DNA-Analyse menschliches |
Zellmaterial entnommen wird, wenn die Tat, mit der er befasst ist, | Zellmaterial entnommen wird, wenn die Tat, mit der er befasst ist, |
eine Straftat ist, für die eine Strafe von höchstens fünf Jahren | eine Straftat ist, für die eine Strafe von höchstens fünf Jahren |
Gefängnis oder eine schwerere Strafe vorgesehen ist. | Gefängnis oder eine schwerere Strafe vorgesehen ist. |
Die Entnahme kann nur dann angeordnet werden, wenn der | Die Entnahme kann nur dann angeordnet werden, wenn der |
Untersuchungsrichter über Indizien dafür verfügt, dass zwischen der | Untersuchungsrichter über Indizien dafür verfügt, dass zwischen der |
Person und dem Zustandekommen der Tat ein direkter Zusammenhang | Person und dem Zustandekommen der Tat ein direkter Zusammenhang |
besteht. | besteht. |
Der Untersuchungsrichter kann eine solche Entnahme nur anordnen, wenn | Der Untersuchungsrichter kann eine solche Entnahme nur anordnen, wenn |
in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine Spur | in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine Spur |
menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden ist. | menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden ist. |
Für die Durchführung dieser Massnahme ist das Einverständnis des | Für die Durchführung dieser Massnahme ist das Einverständnis des |
Betreffenden nicht erforderlich. | Betreffenden nicht erforderlich. |
Diese Massnahme wird vorab durch einen mit Gründen versehenen | Diese Massnahme wird vorab durch einen mit Gründen versehenen |
Beschluss des Untersuchungsrichters angeordnet, der diesen Beschluss | Beschluss des Untersuchungsrichters angeordnet, der diesen Beschluss |
dem Prokurator des Königs mitteilt. | dem Prokurator des Königs mitteilt. |
§ 2 - Bevor der Untersuchungsrichter eine DNA-Anlayse anordnet, hört | § 2 - Bevor der Untersuchungsrichter eine DNA-Anlayse anordnet, hört |
er die Person an, die dieser Analyse unterzogen werden soll. | er die Person an, die dieser Analyse unterzogen werden soll. |
Der Untersuchungsrichter informiert diese Person über die Umstände der | Der Untersuchungsrichter informiert diese Person über die Umstände der |
Sache und darüber, dass ihr DNA-Profil innerhalb der DNA-Datenbank | Sache und darüber, dass ihr DNA-Profil innerhalb der DNA-Datenbank |
"Kriminalistik" mit anderen im Rahmen anderer Strafsachen | "Kriminalistik" mit anderen im Rahmen anderer Strafsachen |
vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang gebracht werden kann. | vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang gebracht werden kann. |
Die Gründe, aus denen der Betreffende diese Massnahme eventuell | Die Gründe, aus denen der Betreffende diese Massnahme eventuell |
verweigert oder ihr zustimmt, werden im Protokoll des | verweigert oder ihr zustimmt, werden im Protokoll des |
Untersuchungsrichters festgehalten. | Untersuchungsrichters festgehalten. |
§ 3 - Der Untersuchungsrichter fordert einen Gerichtspolizeioffizier, | § 3 - Der Untersuchungsrichter fordert einen Gerichtspolizeioffizier, |
Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen | Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen |
Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe | Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe |
entnehmen zu lassen. | entnehmen zu lassen. |
Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. | Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. |
Die mit der Probeentnahme beauftragte Person entnimmt eine Menge, die | Die mit der Probeentnahme beauftragte Person entnimmt eine Menge, die |
auch für eine Gegenexpertise ausreicht. | auch für eine Gegenexpertise ausreicht. |
Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, | Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, |
erstellt ein Protokoll über die Entnahme. | erstellt ein Protokoll über die Entnahme. |
Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, | Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, |
wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des | wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des |
Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme | Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme |
verboten. | verboten. |
Der Untersuchungsrichter bestimmt einen an ein Labor, das vom König | Der Untersuchungsrichter bestimmt einen an ein Labor, das vom König |
zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der | zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der |
entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse | entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse |
durchzuführen. | durchzuführen. |
Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige | Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige |
übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des | übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des |
Antrags des Untersuchungsrichters. | Antrags des Untersuchungsrichters. |
Der Untersuchungsrichter kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen | Der Untersuchungsrichter kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen |
Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist | Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist |
gewähren. | gewähren. |
§ 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss | § 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss |
den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann | den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann |
innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim | innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim |
Untersuchungsrichter beantragen, dass er eine Gegenexpertise von einem | Untersuchungsrichter beantragen, dass er eine Gegenexpertise von einem |
von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes | von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes |
Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der Sachverständige legt dem | Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der Sachverständige legt dem |
Untersuchungsrichter einen diesbezüglichen mit Gründen versehenen | Untersuchungsrichter einen diesbezüglichen mit Gründen versehenen |
Bericht vor, über den Letzterer den Betreffenden gemäss den vom König | Bericht vor, über den Letzterer den Betreffenden gemäss den vom König |
festgelegten Modalitäten informiert. | festgelegten Modalitäten informiert. |
Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden | Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden |
entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der | entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der |
ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen | ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen |
Zellmaterials durchgeführt. Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise | Zellmaterials durchgeführt. Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise |
hervorgeht, dass die Menge der vorgefundenen Spuren menschlichen | hervorgeht, dass die Menge der vorgefundenen Spuren menschlichen |
Zellmaterials für die Erstellung eines neuen DNA-Profils nicht | Zellmaterials für die Erstellung eines neuen DNA-Profils nicht |
ausreicht, wird die Gegenexpertise anhand einer neuen dem Betreffenden | ausreicht, wird die Gegenexpertise anhand einer neuen dem Betreffenden |
entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des vom ersten | entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des vom ersten |
Sachverständigen erstellten DNA-Profils der vorgefundenen Spur | Sachverständigen erstellten DNA-Profils der vorgefundenen Spur |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im | Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, |
gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat. | gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat. |
Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, | Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, |
wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat | wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat |
zurückgezahlt. | zurückgezahlt. |
§ 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, | § 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, |
sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass | sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass |
keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der | keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der |
Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist. | Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist. |
Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft | Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft |
informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des | informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des |
entnommenen Zellmaterials. » | entnommenen Zellmaterials. » |
Art. 4 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie | Art. 4 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie |
wird eine DNA-Datenbank "Kriminalistik" eingerichtet. | wird eine DNA-Datenbank "Kriminalistik" eingerichtet. |
Diese Datenbank enthält die DNA-Profile von vorgefundenen Spuren | Diese Datenbank enthält die DNA-Profile von vorgefundenen Spuren |
menschlichen Zellmaterials, die gemäss Artikel 44ter des | menschlichen Zellmaterials, die gemäss Artikel 44ter des |
Strafprozessgesetzbuches erstellt worden sind, sowie die in § 2 Absatz | Strafprozessgesetzbuches erstellt worden sind, sowie die in § 2 Absatz |
4 desselben Artikels, in § 3 Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in | 4 desselben Artikels, in § 3 Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in |
Artikel 5 § 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Daten. | Artikel 5 § 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Daten. |
§ 2 - Diese Daten dürfen nur benutzt werden, um im Hinblick auf eine | § 2 - Diese Daten dürfen nur benutzt werden, um im Hinblick auf eine |
Identifizierung einen Zusammenhang zwischen den DNA-Profilen | Identifizierung einen Zusammenhang zwischen den DNA-Profilen |
vorgefundener Spuren menschlichen Zellmaterials oder zwischen diesen | vorgefundener Spuren menschlichen Zellmaterials oder zwischen diesen |
und DNA-Profilen von Material, das Personen in Anwendung der Artikel | und DNA-Profilen von Material, das Personen in Anwendung der Artikel |
44ter und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches entnommen wurde, | 44ter und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches entnommen wurde, |
herzustellen. | herzustellen. |
§ 3 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der | § 3 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der |
Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut | Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut |
für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit | für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit |
Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der | Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der |
vorgefundenen Spuren von Zellmaterial oder das DNA-Profil der | vorgefundenen Spuren von Zellmaterial oder das DNA-Profil der |
entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials mit den in der Datenbank | entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials mit den in der Datenbank |
enthaltenen Daten zu vergleichen. | enthaltenen Daten zu vergleichen. |
Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können | Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können |
gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die | gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die |
sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen. | sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen. |
Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die | Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die |
Durchführung seines Auftrags vor. Wenn durch den Vergleich ein | Durchführung seines Auftrags vor. Wenn durch den Vergleich ein |
positiver Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank | positiver Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank |
hergestellt wird, informiert der Sachverständige die zuständigen | hergestellt wird, informiert der Sachverständige die zuständigen |
Magistrate von Amts wegen darüber. | Magistrate von Amts wegen darüber. |
Folgende Daten mit Bezug auf die Resultate dieses Vergleichs werden | Folgende Daten mit Bezug auf die Resultate dieses Vergleichs werden |
zusammen mit den Daten mit Bezug auf die relevanten DNA-Profile aus | zusammen mit den Daten mit Bezug auf die relevanten DNA-Profile aus |
der Datenbank aufgenommen: | der Datenbank aufgenommen: |
1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen, | 1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen, |
die in der Datenbank enthalten sind, | die in der Datenbank enthalten sind, |
2. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das | 2. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das |
DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt. | DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt. |
§ 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten DNA-Profile und die sich | § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten DNA-Profile und die sich |
darauf beziehenden Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in | darauf beziehenden Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in |
der DNA-Datenbank "Kriminalistik" gelöscht, wenn ihre Speicherung | der DNA-Datenbank "Kriminalistik" gelöscht, wenn ihre Speicherung |
innerhalb der Datenbank für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr | innerhalb der Datenbank für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr |
zweckdienlich ist. | zweckdienlich ist. |
Die DNA-Profile und die sich darauf beziehenden Daten werden auf jeden | Die DNA-Profile und die sich darauf beziehenden Daten werden auf jeden |
Fall aus der Datenbank gelöscht: | Fall aus der Datenbank gelöscht: |
1. entweder 30 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Datenbank, was nicht | 1. entweder 30 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Datenbank, was nicht |
identifizierte DNA-Profile betrifft, | identifizierte DNA-Profile betrifft, |
2. oder sobald in der Akte, für die das DNA-Profil erstellt wurde, ein | 2. oder sobald in der Akte, für die das DNA-Profil erstellt wurde, ein |
rechtskräftig gewordener Gerichtsbeschluss ergangen ist, was | rechtskräftig gewordener Gerichtsbeschluss ergangen ist, was |
identifizierte DNA-Profile betrifft. | identifizierte DNA-Profile betrifft. |
Art. 5 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie | Art. 5 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie |
wird eine DNA-Datenbank "Verurteilte" eingerichtet. | wird eine DNA-Datenbank "Verurteilte" eingerichtet. |
Diese Datenbank enthält die DNA-Profile aller Personen, die definitiv | Diese Datenbank enthält die DNA-Profile aller Personen, die definitiv |
zu einer Gefängnisstrafe oder schwereren Strafe verurteilt worden | zu einer Gefängnisstrafe oder schwereren Strafe verurteilt worden |
sind, weil sie eine der in einer der Bestimmungen von Absatz 3 | sind, weil sie eine der in einer der Bestimmungen von Absatz 3 |
erwähnten Straftaten begangen haben, sowie aller Personen, für die | erwähnten Straftaten begangen haben, sowie aller Personen, für die |
eine definitive Internierungsmassnahme verfügt worden ist, weil sie | eine definitive Internierungsmassnahme verfügt worden ist, weil sie |
eine dieser Straftaten begangen haben. | eine dieser Straftaten begangen haben. |
Zu einer Aufnahme in die Datenbank führen Straftaten, die erwähnt | Zu einer Aufnahme in die Datenbank führen Straftaten, die erwähnt |
sind: | sind: |
1. in Artikel 347bis des Strafgesetzbuches, | 1. in Artikel 347bis des Strafgesetzbuches, |
2. in den Artikeln 368 und 369 desselben Gesetzbuches, | 2. in den Artikeln 368 und 369 desselben Gesetzbuches, |
3. in den Artikeln 372 bis 378 desselben Gesetzbuches, | 3. in den Artikeln 372 bis 378 desselben Gesetzbuches, |
4. in den Artikeln 393 bis 397 desselben Gesetzbuches, | 4. in den Artikeln 393 bis 397 desselben Gesetzbuches, |
5. in den Artikeln 400 und 401 desselben Gesetzbuches, | 5. in den Artikeln 400 und 401 desselben Gesetzbuches, |
6. in Artikel 438 desselben Gesetzbuches, | 6. in Artikel 438 desselben Gesetzbuches, |
7. in den Artikeln 471 bis 475 desselben Gesetzbuches, | 7. in den Artikeln 471 bis 475 desselben Gesetzbuches, |
8. in Artikel 477sexies desselben Gesetzbuches, | 8. in Artikel 477sexies desselben Gesetzbuches, |
9. in den Artikeln 518, 531 und 532 desselben Gesetzbuches. | 9. in den Artikeln 518, 531 und 532 desselben Gesetzbuches. |
Die in Artikel 44ter § 2 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches | Die in Artikel 44ter § 2 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnten Daten mit Bezug auf diese DNA-Profile werden ebenfalls in | erwähnten Daten mit Bezug auf diese DNA-Profile werden ebenfalls in |
diese Datenbank aufgenommen. | diese Datenbank aufgenommen. |
§ 2 - Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder | § 2 - Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder |
Internierungsentscheidung geführt hat, ein DNA-Profil des Betreffenden | Internierungsentscheidung geführt hat, ein DNA-Profil des Betreffenden |
erstellt wurde, wird dieses DNA-Profil auf Befehl der | erstellt wurde, wird dieses DNA-Profil auf Befehl der |
Staatsanwaltschaft in die DNA-Datenbank "Verurteilte" aufgenommen. | Staatsanwaltschaft in die DNA-Datenbank "Verurteilte" aufgenommen. |
Der Betreffende wird über die im vorliegenden Artikel erwähnte | Der Betreffende wird über die im vorliegenden Artikel erwähnte |
Datenaufnahme und darüber, dass DNA-Profile von Spuren menschlichen | Datenaufnahme und darüber, dass DNA-Profile von Spuren menschlichen |
Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen vorgefunden wurden, | Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen vorgefunden wurden, |
mit dem in die Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Profil verglichen | mit dem in die Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Profil verglichen |
werden können, informiert. | werden können, informiert. |
Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder | Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder |
Internierungsentscheidung geführt hat, kein DNA-Profil des | Internierungsentscheidung geführt hat, kein DNA-Profil des |
Betreffenden erstellt wurde, fordert die Staatsanwaltschaft einen | Betreffenden erstellt wurde, fordert die Staatsanwaltschaft einen |
Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, |
oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder | oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder |
eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen. | eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen. |
Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. | Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern. |
Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, | Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, |
erstellt ein Protokoll über die Entnahme. | erstellt ein Protokoll über die Entnahme. |
Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, | Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, |
wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des | wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des |
Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme | Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme |
verboten. | verboten. |
Der Betreffende wird über die Aufnahme seines DNA-Profils in die | Der Betreffende wird über die Aufnahme seines DNA-Profils in die |
Datenbank "Verurteilte" und darüber, dass das DNA-Profil von Spuren | Datenbank "Verurteilte" und darüber, dass das DNA-Profil von Spuren |
menschlichen Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen | menschlichen Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen |
vorgefunden wurden, mit diesem in die Datenbank "Verurteilte" | vorgefunden wurden, mit diesem in die Datenbank "Verurteilte" |
aufgenommenen Profil verglichen werden kann, informiert. | aufgenommenen Profil verglichen werden kann, informiert. |
Die Staatsanwaltschaft bestimmt einen an eines der Labore, die vom | Die Staatsanwaltschaft bestimmt einen an eines der Labore, die vom |
König zu diesem Zweck zugelassen sind, gebundenen Sachverständigen, um | König zu diesem Zweck zugelassen sind, gebundenen Sachverständigen, um |
das DNA-Profil des Verurteilten oder des Internierten zu erstellen und | das DNA-Profil des Verurteilten oder des Internierten zu erstellen und |
einen mit Gründen versehenen Bericht über seinen Auftrag vorzulegen. | einen mit Gründen versehenen Bericht über seinen Auftrag vorzulegen. |
Das Resultat wird in der Datenbank "Verurteilte" gespeichert. | Das Resultat wird in der Datenbank "Verurteilte" gespeichert. |
Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial | Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial |
unverzüglich. Binnen einem Monat informiert er die Staatsanwaltschaft | unverzüglich. Binnen einem Monat informiert er die Staatsanwaltschaft |
über die Vernichtung des entnommenen Zellmaterials. | über die Vernichtung des entnommenen Zellmaterials. |
§ 3 - Die Benutzung dieser Daten ist allein darauf beschränkt, in eine | § 3 - Die Benutzung dieser Daten ist allein darauf beschränkt, in eine |
Straftat verwickelte Personen direkt oder indirekt zu identifizieren. | Straftat verwickelte Personen direkt oder indirekt zu identifizieren. |
§ 4 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der | § 4 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der |
Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut | Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut |
für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit | für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit |
Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der | Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der |
vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials mit den in der | vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials mit den in der |
Datenbank enthaltenen Daten zu vergleichen. | Datenbank enthaltenen Daten zu vergleichen. |
Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können | Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können |
gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die | gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die |
sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen. | sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen. |
Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die | Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die |
Durchführung seines Auftrags vor. | Durchführung seines Auftrags vor. |
Folgende Daten werden zusammen mit den Daten mit Bezug auf die | Folgende Daten werden zusammen mit den Daten mit Bezug auf die |
relevanten DNA-Profile aus der Datenbank "Kriminalistik" aufgenommen: | relevanten DNA-Profile aus der Datenbank "Kriminalistik" aufgenommen: |
1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Analysen, | 1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Analysen, |
die in der Datenbank enthalten sind, | die in der Datenbank enthalten sind, |
2. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das | 2. gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das |
DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt. | DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt. |
Wenn durch den Vergleich mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank | Wenn durch den Vergleich mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank |
ein positiver Zusammenhang hergestellt wird, informiert der | ein positiver Zusammenhang hergestellt wird, informiert der |
Sachverständige die zuständigen Magistrate von Amts wegen darüber. | Sachverständige die zuständigen Magistrate von Amts wegen darüber. |
§ 5 - Die in der Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Daten werden | § 5 - Die in der Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Daten werden |
auf Befehl der Staatsanwaltschaft zehn Jahre nach dem Tod der Person, | auf Befehl der Staatsanwaltschaft zehn Jahre nach dem Tod der Person, |
auf die sie sich beziehen, gelöscht. | auf die sie sich beziehen, gelöscht. |
Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu | Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu |
einem Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zehntausend | einem Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zehntausend |
Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne | Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne |
Erlaubnis wissentlich Kenntnis von den Resultaten der DNA-Analyse im | Erlaubnis wissentlich Kenntnis von den Resultaten der DNA-Analyse im |
Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches | Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches |
genommen hat. | genommen hat. |
§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren | § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren |
und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zwanzigtausend Franken | und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zwanzigtausend Franken |
oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft: | oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft: |
1. wer, obwohl er wusste, dass bestimmte Daten durch Begehung der in § | 1. wer, obwohl er wusste, dass bestimmte Daten durch Begehung der in § |
1 erwähnten Straftat erhalten worden waren, diese wissentlich zu | 1 erwähnten Straftat erhalten worden waren, diese wissentlich zu |
anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat, | anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat, |
2. oder wer, da er die Erlaubnis hatte, von den Resultaten der | 2. oder wer, da er die Erlaubnis hatte, von den Resultaten der |
DNA-Analyse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des | DNA-Analyse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des |
Strafprozessgesetzbuches Kenntnis zu bekommen, diese zur Kenntnis | Strafprozessgesetzbuches Kenntnis zu bekommen, diese zur Kenntnis |
genommen hat und sie wissentlich zu anderen Zwecken als zu denen des | genommen hat und sie wissentlich zu anderen Zwecken als zu denen des |
Strafverfahrens benutzt hat, | Strafverfahrens benutzt hat, |
3. oder wer vorgefundene Spuren menschlichen Zellmaterials oder | 3. oder wer vorgefundene Spuren menschlichen Zellmaterials oder |
entnommene Proben menschlichen Zellmaterials zu anderen Zwecken als zu | entnommene Proben menschlichen Zellmaterials zu anderen Zwecken als zu |
denen des Strafverfahrens benutzt hat. | denen des Strafverfahrens benutzt hat. |
§ 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren | § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
und einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünfzigtausend Franken | und einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünfzigtausend Franken |
oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer in anderen als in | oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer in anderen als in |
den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder unter Nichteinhaltung | den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder unter Nichteinhaltung |
der durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten wissentlich eine | der durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten wissentlich eine |
DNA-Anlayse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des | DNA-Anlayse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des |
Strafprozessgesetzbuches durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. | Strafprozessgesetzbuches durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. |
§ 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | § 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die im |
vorliegenden Artikel erwähnten Straftaten anwendbar. | vorliegenden Artikel erwähnten Straftaten anwendbar. |
Art. 7 - Der König bestimmt, wie Zellmaterialspuren behandelt werden, | Art. 7 - Der König bestimmt, wie Zellmaterialspuren behandelt werden, |
wie einer in eine Straftat verwickelten Personen Zellmaterial | wie einer in eine Straftat verwickelten Personen Zellmaterial |
entnommen wird, wie das Zellmaterial aufbewahrt, analysiert und | entnommen wird, wie das Zellmaterial aufbewahrt, analysiert und |
gegebenenfalls vernichtet wird und wie eine Gegenexpertise | gegebenenfalls vernichtet wird und wie eine Gegenexpertise |
durchzuführen ist; Er bestimmt die Modalitäten für die Zulassung der | durchzuführen ist; Er bestimmt die Modalitäten für die Zulassung der |
Labors, die Möglichkeit der Anforderung ausländischer Labors sowie die | Labors, die Möglichkeit der Anforderung ausländischer Labors sowie die |
Modalitäten für die Registrierung, Verarbeitung und Benutzung der | Modalitäten für die Registrierung, Verarbeitung und Benutzung der |
DNA-Profile in den DNA-Datenbanken. | DNA-Profile in den DNA-Datenbanken. |
Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
legt Er Folgendes fest: | legt Er Folgendes fest: |
1. die besonderen Garantien in Sachen Vertraulichkeit und Schutz der | 1. die besonderen Garantien in Sachen Vertraulichkeit und Schutz der |
verarbeiteten personenbezogenen Daten, | verarbeiteten personenbezogenen Daten, |
2. das Verfahren zur Bestimmung des Datenschutzbeauftragten beim | 2. das Verfahren zur Bestimmung des Datenschutzbeauftragten beim |
Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie, die ihm | Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie, die ihm |
anzuvertrauenden Aufgaben sowie die Garantien in Bezug auf seine | anzuvertrauenden Aufgaben sowie die Garantien in Bezug auf seine |
Unabhängigkeit, | Unabhängigkeit, |
3. die Weise, in der das Landesinstitut für Kriminalistik und | 3. die Weise, in der das Landesinstitut für Kriminalistik und |
Kriminologie dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die | Kriminologie dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die |
Verarbeitung personenbezogener Daten Bericht erstattet. | Verarbeitung personenbezogener Daten Bericht erstattet. |
Der Datenschutzbeauftragte darf keinerlei Nachteile wegen der | Der Datenschutzbeauftragte darf keinerlei Nachteile wegen der |
Erfüllung seines Auftrags haben. Insbesondere darf die Erfüllung ihm | Erfüllung seines Auftrags haben. Insbesondere darf die Erfüllung ihm |
anvertrauter Aufgaben nicht Grund dafür sein, ihm zu kündigen oder ihn | anvertrauter Aufgaben nicht Grund dafür sein, ihm zu kündigen oder ihn |
als Beauftragten zu ersetzen. | als Beauftragten zu ersetzen. |
Art. 8 - Die Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes sind | Art. 8 - Die Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes sind |
ebenfalls anwendbar auf Personen, die wegen Begehung einer der in | ebenfalls anwendbar auf Personen, die wegen Begehung einer der in |
Artikel 5 § 1 erwähnten Straftaten definitiv zu einer Gefängnisstrafe | Artikel 5 § 1 erwähnten Straftaten definitiv zu einer Gefängnisstrafe |
oder schwereren Strafe verurteilt worden sind, und auf Personen, denen | oder schwereren Strafe verurteilt worden sind, und auf Personen, denen |
gegenüber wegen Begehung einer der vorerwähnten Straftaten vor dem | gegenüber wegen Begehung einer der vorerwähnten Straftaten vor dem |
Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eine definitive | Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eine definitive |
Internierungsentscheidung angeordnet worden ist und für die die | Internierungsentscheidung angeordnet worden ist und für die die |
Freiheitsstrafe oder Internierungsmassnahme noch nicht definitiv | Freiheitsstrafe oder Internierungsmassnahme noch nicht definitiv |
vollstreckt worden ist. | vollstreckt worden ist. |
In Abweichung von Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes wird von | In Abweichung von Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes wird von |
diesen Personen, wenn sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des | diesen Personen, wenn sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Gesetzes aufgrund einer solchen Verurteilung oder einer | vorliegenden Gesetzes aufgrund einer solchen Verurteilung oder einer |
solchen Internierungsmassnahme ihrer Freiheit beraubt sind, ein | solchen Internierungsmassnahme ihrer Freiheit beraubt sind, ein |
DNA-Profil erstellt, sobald sie freigelassen werden. | DNA-Profil erstellt, sobald sie freigelassen werden. |
Art. 9 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 9 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Gesetzes fest. | vorliegenden Gesetzes fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |