Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/06/2016
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de uitreiking van een kasticket door middel van een geregistreerd kassasysteem in de horecasector. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de uitreiking van een kasticket door middel van een geregistreerd kassasysteem in de horecasector. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la délivrance d'un ticket de caisse au moyen d'un système de caisse enregistreuse dans le secteur horeca. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 16 JUNI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de uitreiking van een kasticket door middel van een geregistreerd kassasysteem in de horecasector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juni 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de uitreiking van een kasticket door middel van een geregistreerd kassasysteem in de horecasector (Belgisch Staatsblad van 24 juni 2016, err. van 7 juli 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 16 JUIN 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la délivrance d'un ticket de caisse au moyen d'un système de caisse enregistreuse dans le secteur horeca. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juin 2016 modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la délivrance d'un ticket de caisse au moyen d'un système de caisse enregistreuse dans le secteur horeca (Moniteur belge du 24 juin 2016, err. du 7 juillet 2016). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
16. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 16. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die
Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem im Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem im
Horeca-Sektor Horeca-Sektor
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den
Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer
abzuändern, insbesondere was die Ausstellung eines Kassenzettels über abzuändern, insbesondere was die Ausstellung eines Kassenzettels über
ein Registrierkassensystem betrifft. ein Registrierkassensystem betrifft.
Durch die Entscheide Nr. 232.545 und 232.548 vom 14. Oktober 2015 hat Durch die Entscheide Nr. 232.545 und 232.548 vom 14. Oktober 2015 hat
der Staatsrat den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013 zur der Staatsrat den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 (Belgisches Staatsblatt vom Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 (Belgisches Staatsblatt vom
20. Dezember 2013, 4. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches 20. Dezember 2013, 4. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches
Staatsblatt vom 18. August 2014), insbesondere dessen Artikel 21bis, Staatsblatt vom 18. August 2014), insbesondere dessen Artikel 21bis,
für nichtig erklärt. für nichtig erklärt.
In § 1 des für nichtig erklärten Artikels 21bis des Königlichen In § 1 des für nichtig erklärten Artikels 21bis des Königlichen
Erlasses Nr. 1 war vorgesehen, dass Betreiber von Einrichtungen, in Erlasses Nr. 1 war vorgesehen, dass Betreiber von Einrichtungen, in
denen regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, denen regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten,
die regelmäßig Verpflegungsdienstleistungen erbringen, die regelmäßig Verpflegungsdienstleistungen erbringen,
steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die
sie bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen sie bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen
Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30. Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30.
Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein
solches System erfüllen muss, vorgesehen. solches System erfüllen muss, vorgesehen.
In Artikel 21bis § 3 war näher bestimmt, dass der Minister der In Artikel 21bis § 3 war näher bestimmt, dass der Minister der
Finanzen oder sein Beauftragter die Modalitäten für die Anwendung Finanzen oder sein Beauftragter die Modalitäten für die Anwendung
dieses Artikels regelt. dieses Artikels regelt.
In der Verwaltungsentscheidung Nr. E.T. 123.798 vom 24. Januar 2014 In der Verwaltungsentscheidung Nr. E.T. 123.798 vom 24. Januar 2014
wird verdeutlicht, was unter "regelmäßig" zu verstehen ist. Laut wird verdeutlicht, was unter "regelmäßig" zu verstehen ist. Laut
dieser Entscheidung erbringt ein Steuerpflichtiger regelmäßig dieser Entscheidung erbringt ein Steuerpflichtiger regelmäßig
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, wenn der Umsatz aus Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, wenn der Umsatz aus
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mindestens 10 Prozent des Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mindestens 10 Prozent des
Gesamtumsatzes seiner Horeca-Tätigkeiten beträgt. Durch den Entscheid Gesamtumsatzes seiner Horeca-Tätigkeiten beträgt. Durch den Entscheid
Nr. 232.549 vom 14. Oktober 2015 hat der Staatsrat diese Nr. 232.549 vom 14. Oktober 2015 hat der Staatsrat diese
Verwaltungsentscheidung ebenfalls für nichtig erklärt. Verwaltungsentscheidung ebenfalls für nichtig erklärt.
Wenn der betreffende Umsatz keine 10 Prozent betrug, waren Betreiber Wenn der betreffende Umsatz keine 10 Prozent betrug, waren Betreiber
oder Bankettlieferanten nicht verpflichtet, Kassenzettel auszustellen. oder Bankettlieferanten nicht verpflichtet, Kassenzettel auszustellen.
Die Verpflichtung, ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor zu Die Verpflichtung, ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor zu
verwenden, wird durch die betreffenden Entscheide nicht in Frage verwenden, wird durch die betreffenden Entscheide nicht in Frage
gestellt und bleibt in Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1, gestellt und bleibt in Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 zur eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 (Belgisches Staatsblatt vom Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 (Belgisches Staatsblatt vom
31. Dezember 2012, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. 31. Dezember 2012, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18.
August 2014), bestehen. August 2014), bestehen.
Durch die Einführung des Registrierkassensystems werden die Regeln, Durch die Einführung des Registrierkassensystems werden die Regeln,
die in Bezug auf Beweismittel und Beweislast gelten, in keiner Weise die in Bezug auf Beweismittel und Beweislast gelten, in keiner Weise
abgeändert. abgeändert.
In vorliegendem Entwurf wird das Wort "regelmäßig" in Artikel 21bis In vorliegendem Entwurf wird das Wort "regelmäßig" in Artikel 21bis
des Königlichen Erlasses Nr. 1 gestrichen, sodass alle Betreiber von des Königlichen Erlasses Nr. 1 gestrichen, sodass alle Betreiber von
Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, und alle Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, und alle
Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen,
prinzipiell die Verpflichtung haben, Kassenzettel über ein prinzipiell die Verpflichtung haben, Kassenzettel über ein
Registrierkassensystem auszustellen. In diesem Entwurf wird zudem Registrierkassensystem auszustellen. In diesem Entwurf wird zudem
bestimmt, in welchen Fällen keine Kassenzettel ausgestellt werden bestimmt, in welchen Fällen keine Kassenzettel ausgestellt werden
müssen, wie die Überschreitung der Schwelle zu berechnen ist und müssen, wie die Überschreitung der Schwelle zu berechnen ist und
welche Formalitäten in diesem Rahmen zu erfüllen sind. welche Formalitäten in diesem Rahmen zu erfüllen sind.
In Artikel 1 des Entwurfs wird Artikel 21bis des Königlichen Erlasses In Artikel 1 des Entwurfs wird Artikel 21bis des Königlichen Erlasses
Nr. 1 ersetzt. Nr. 1 ersetzt.
In § 1 des neuen Artikels 21bis wird der Wortlaut von § 1 des für In § 1 des neuen Artikels 21bis wird der Wortlaut von § 1 des für
nichtig erklärten Artikels 21bis bis auf den Begriff "regelmäßig" nichtig erklärten Artikels 21bis bis auf den Begriff "regelmäßig"
übernommen. übernommen.
Auch werden die Umsätze näher bestimmt, für die Betreiber von Auch werden die Umsätze näher bestimmt, für die Betreiber von
Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, und Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, und
Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen,
Kassenzettel ausstellen müssen. Kassenzettel ausstellen müssen.
Für alle Umsätze, die sie bei der Ausübung der wirtschaftlichen Für alle Umsätze, die sie bei der Ausübung der wirtschaftlichen
Tätigkeit bewirken und die mit der Abgabe von Mahlzeiten und von Tätigkeit bewirken und die mit der Abgabe von Mahlzeiten und von
Getränken zusammenhängen, unabhängig davon, ob die Getränke während Getränken zusammenhängen, unabhängig davon, ob die Getränke während
der Mahlzeit bereitgestellt werden oder nicht, einschließlich der der Mahlzeit bereitgestellt werden oder nicht, einschließlich der
Verkäufe von Speisen und Getränken in vorerwähnten Einrichtungen, Verkäufe von Speisen und Getränken in vorerwähnten Einrichtungen,
müssen Kassenzettel über ein Registrierkassensystem ausgestellt müssen Kassenzettel über ein Registrierkassensystem ausgestellt
werden, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und werden, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der Dienstleistungen, die Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der Dienstleistungen, die
in der Bereitstellung von Getränken bestehen, 25.000 EUR in der Bereitstellung von Getränken bestehen, 25.000 EUR
überschreitet. überschreitet.
Wenn zum Beispiel ein Bäcker auch eine Kaffeestube betreibt, müssen Wenn zum Beispiel ein Bäcker auch eine Kaffeestube betreibt, müssen
sowohl für Verkäufe in der Kaffeestube als auch für Verkäufe in der sowohl für Verkäufe in der Kaffeestube als auch für Verkäufe in der
Bäckerei Kassenzettel über ein Registrierkassensystem ausgestellt Bäckerei Kassenzettel über ein Registrierkassensystem ausgestellt
werden, sofern sein Umsatz für die Kaffeestube 25.000 EUR ohne werden, sofern sein Umsatz für die Kaffeestube 25.000 EUR ohne
Mehrwertsteuer überschreitet. Mehrwertsteuer überschreitet.
Dasselbe Prinzip gilt für einen Metzger, der auch Dasselbe Prinzip gilt für einen Metzger, der auch
Verpflegungsdienstleistungen (Catering) erbringt. Er muss deshalb Verpflegungsdienstleistungen (Catering) erbringt. Er muss deshalb
sowohl für Verkäufe in der Metzgerei als auch für seine Tätigkeiten in sowohl für Verkäufe in der Metzgerei als auch für seine Tätigkeiten in
Bezug auf Verpflegungsdienstleistungen Kassenzettel über ein Bezug auf Verpflegungsdienstleistungen Kassenzettel über ein
Registrierkassensystem ausstellen, sofern sein Umsatz für die Registrierkassensystem ausstellen, sofern sein Umsatz für die
Verpflegung 25.000 EUR ohne Mehrwertsteuer überschreitet. Verpflegung 25.000 EUR ohne Mehrwertsteuer überschreitet.
Dagegen müssen bei einer Tankstelle an der Autobahn, wo ein Restaurant Dagegen müssen bei einer Tankstelle an der Autobahn, wo ein Restaurant
und ein kleines Geschäft betrieben werden, die nicht eine einzige und ein kleines Geschäft betrieben werden, die nicht eine einzige
Einrichtung bilden, nur für die durch das Restaurant erbrachten Einrichtung bilden, nur für die durch das Restaurant erbrachten
Dienstleistungen Kassenzettel über ein Registrierkassensystem Dienstleistungen Kassenzettel über ein Registrierkassensystem
ausgestellt werden. ausgestellt werden.
Wenn Betreiber über mehrere Einrichtungen verfügen, in denen Wenn Betreiber über mehrere Einrichtungen verfügen, in denen
Mahlzeiten verzehrt werden, werden die Bedingungen hinsichtlich des Mahlzeiten verzehrt werden, werden die Bedingungen hinsichtlich des
Umsatzes pro Einrichtung beurteilt. Umsatzes pro Einrichtung beurteilt.
Wenn der Umsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und Wenn der Umsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der Bereitstellung von Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der Bereitstellung von
Getränken, 25.000 EUR nicht überschreitet, sind Betreiber oder Getränken, 25.000 EUR nicht überschreitet, sind Betreiber oder
Bankettlieferanten aufgrund von Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Bankettlieferanten aufgrund von Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des
Königlichen Erlasses Nr. 1 verpflichtet, für die Bereitstellung von Königlichen Erlasses Nr. 1 verpflichtet, für die Bereitstellung von
Mahlzeiten und von Getränken, die bei diesen Mahlzeiten verzehrt Mahlzeiten und von Getränken, die bei diesen Mahlzeiten verzehrt
werden, eine Nota oder Quittung auzustellen. werden, eine Nota oder Quittung auzustellen.
Durch dieses neue Kriterium, das auf einer Schwelle von 25.000 EUR Durch dieses neue Kriterium, das auf einer Schwelle von 25.000 EUR
beruht, werden die Grundsätze der Gleichheit und der beruht, werden die Grundsätze der Gleichheit und der
Verhältnismäßigkeit eingehalten. Verhältnismäßigkeit eingehalten.
Was den Grundsatz der Gleichheit angeht, werden zwei steuerpflichtige Was den Grundsatz der Gleichheit angeht, werden zwei steuerpflichtige
Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder
Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, mit Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, mit
demselben Umsatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen demselben Umsatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
hinsichtlich der Verpflichtung, für die Ausstellung eines hinsichtlich der Verpflichtung, für die Ausstellung eines
Kassenzettels ein Registrierkassensystem zu benutzen oder nicht, immer Kassenzettels ein Registrierkassensystem zu benutzen oder nicht, immer
gleich behandelt. gleich behandelt.
Zwei steuerpflichtige Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten Zwei steuerpflichtige Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten
verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, mit einem Umsatz für Verpflegungsdienstleistungen erbringen, mit einem Umsatz für
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, der die Schwelle von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, der die Schwelle von
25.000 EUR unter- oder überschreitet, werden auch für 25.000 EUR unter- oder überschreitet, werden auch für
Mehrwertsteuerzwecke gleich behandelt. Mehrwertsteuerzwecke gleich behandelt.
Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, ist die Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, ist die
unterschiedliche Behandlung von steuerpflichtigen Betreibern von unterschiedliche Behandlung von steuerpflichtigen Betreibern von
Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder
Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, mit Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, mit
einem Umsatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, der einem Umsatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, der
25.000 EUR nicht überschreitet, dadurch gerechtfertigt, dass sie als 25.000 EUR nicht überschreitet, dadurch gerechtfertigt, dass sie als
sehr kleine Horeca-Betreiber gelten, für die die administrative und sehr kleine Horeca-Betreiber gelten, für die die administrative und
finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der Einrichtung eines finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der Einrichtung eines
Registrierkassensystems nicht zweckmäßig wäre. Registrierkassensystems nicht zweckmäßig wäre.
Die Schwelle von 25.000 EUR ist übrigens mit Bezug auf dieselbe Die Schwelle von 25.000 EUR ist übrigens mit Bezug auf dieselbe
Begrenzung, die bei der Befreiungsregelung für Kleinunternehmen Begrenzung, die bei der Befreiungsregelung für Kleinunternehmen
angewandt wird, festgelegt worden. Es ist nämlich nicht zweckmäßig, angewandt wird, festgelegt worden. Es ist nämlich nicht zweckmäßig,
umfangreiche Verpflichtungen aufzuerlegen, die für bestimmte umfangreiche Verpflichtungen aufzuerlegen, die für bestimmte
Kleinunternehmen schwer zu erfüllen sind. Die gleiche Argumentation Kleinunternehmen schwer zu erfüllen sind. Die gleiche Argumentation
gilt auch hier. gilt auch hier.
In § 1 Absatz 4 des neuen Artikels 21bis wird vorgesehen, dass die In § 1 Absatz 4 des neuen Artikels 21bis wird vorgesehen, dass die
Verpflichtung, Kassenzettel über ein Registrierkassensystem Verpflichtung, Kassenzettel über ein Registrierkassensystem
auszustellen, zu dem Zeitpunkt endet, zu dem Steuerpflichtige ihre auszustellen, zu dem Zeitpunkt endet, zu dem Steuerpflichtige ihre
Tätigkeit, die in der Erbringung der betreffenden Restaurant- und Tätigkeit, die in der Erbringung der betreffenden Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen besteht, endgültig einstellen. Verpflegungsdienstleistungen besteht, endgültig einstellen.
In § 1 Absatz 5 des neuen Artikels 21bis wird schließlich vorgesehen, In § 1 Absatz 5 des neuen Artikels 21bis wird schließlich vorgesehen,
dass Steuerpflichtige in bestimmten Fällen nicht verpflichtet sind, dass Steuerpflichtige in bestimmten Fällen nicht verpflichtet sind,
Kunden Kassenzettel auszustellen, sodass sie nicht über ein Kunden Kassenzettel auszustellen, sodass sie nicht über ein
Registrierkassensystem verfügen müssen. Registrierkassensystem verfügen müssen.
Keine Kassenzettel ausstellen müssen Steuerpflichtige, die Restaurant- Keine Kassenzettel ausstellen müssen Steuerpflichtige, die Restaurant-
und Verpflegungsdienstleistungen auf der Stufe des Endverbrauchs und Verpflegungsdienstleistungen auf der Stufe des Endverbrauchs
erbringen und hierfür vollständig auf einen Subunternehmer (etwa einen erbringen und hierfür vollständig auf einen Subunternehmer (etwa einen
Caterer) zurückgreifen, der verpflichtet ist, Kassenzettel über ein Caterer) zurückgreifen, der verpflichtet ist, Kassenzettel über ein
Registrierkassensystem auszustellen (Nr. 1). Die Steuerpflichtigen Registrierkassensystem auszustellen (Nr. 1). Die Steuerpflichtigen
dürfen darüber hinaus in keiner Weise an der Vorbereitung von dürfen darüber hinaus in keiner Weise an der Vorbereitung von
Mahlzeiten oder dem Kauf nicht zubereiteter Nahrungsmittel beteiligt Mahlzeiten oder dem Kauf nicht zubereiteter Nahrungsmittel beteiligt
sein. sein.
Diese Bestimmung gilt auch, wenn Steuerpflichtige, die Restaurant- und Diese Bestimmung gilt auch, wenn Steuerpflichtige, die Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen zugunsten eines Endverbrauchers Verpflegungsdienstleistungen zugunsten eines Endverbrauchers
erbringen, ihre eigene Einrichtung (Gastraum, Tische, Stühle, Teller, erbringen, ihre eigene Einrichtung (Gastraum, Tische, Stühle, Teller,
Besteck, Gläser usw.) zur Verfügung stellen und sogar mit ihrem Besteck, Gläser usw.) zur Verfügung stellen und sogar mit ihrem
eigenen Personal oder Freiwilligen für die Bedienung am Tisch sorgen. eigenen Personal oder Freiwilligen für die Bedienung am Tisch sorgen.
Sie dürfen zudem die Bereitstellung der Getränke bei der Mahlzeit Sie dürfen zudem die Bereitstellung der Getränke bei der Mahlzeit
übernehmen oder ihre Küche dem Koch oder dem Caterer zur Verfügung übernehmen oder ihre Küche dem Koch oder dem Caterer zur Verfügung
stellen, der in ihrer Einrichtung die Mahlzeiten zubereitet, die von stellen, der in ihrer Einrichtung die Mahlzeiten zubereitet, die von
dort aus zum Verzehr aufgetragen werden. Sie können sich auch um dort aus zum Verzehr aufgetragen werden. Sie können sich auch um
Abräumen und Abwasch kümmern. Abräumen und Abwasch kümmern.
Die Befreiung von der Verpflichtung, Kassenzettel auszustellen, Die Befreiung von der Verpflichtung, Kassenzettel auszustellen,
bezieht sich unter anderem auf: bezieht sich unter anderem auf:
- Bestattungsunternehmer, die über einen eigenen Gastraum verfügen, wo - Bestattungsunternehmer, die über einen eigenen Gastraum verfügen, wo
Mahlzeiten vorgesehen werden, und hierfür auf einen Subunternehmer Mahlzeiten vorgesehen werden, und hierfür auf einen Subunternehmer
zurückgreifen, von dem sie für diese Umsätze Kassenzettel erhalten, zurückgreifen, von dem sie für diese Umsätze Kassenzettel erhalten,
- VoGs von Pfarren, die Mahlzeiten organisieren und hierfür auf einen - VoGs von Pfarren, die Mahlzeiten organisieren und hierfür auf einen
Subunternehmer zurückgreifen, von dem sie für diese Umsätze Subunternehmer zurückgreifen, von dem sie für diese Umsätze
Kassenzettel erhalten, Kassenzettel erhalten,
- Fußballvereine, die ihre Mahlzeiten im VIP-Restaurant unter Einsatz - Fußballvereine, die ihre Mahlzeiten im VIP-Restaurant unter Einsatz
von Subunternehmern organisieren und für diese Umsätze Kassenzettel von Subunternehmern organisieren und für diese Umsätze Kassenzettel
erhalten, erhalten,
- Organisatoren von Seminaren, die für Teilnehmer Restaurant- und - Organisatoren von Seminaren, die für Teilnehmer Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen erbringen und hierfür auf einen Verpflegungsdienstleistungen erbringen und hierfür auf einen
Subunternehmer zurückgreifen, von dem sie für diese Umsätze Subunternehmer zurückgreifen, von dem sie für diese Umsätze
Kassenzettel erhalten. Kassenzettel erhalten.
Steuerpflichtige, die möblierte Unterkünfte bereitstellen wie in Steuerpflichtige, die möblierte Unterkünfte bereitstellen wie in
Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 10 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt, Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 10 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt,
sind nicht verpflichtet, hinsichtlich der Bereitstellung von Speisen sind nicht verpflichtet, hinsichtlich der Bereitstellung von Speisen
und Getränken Kassenzettel über ein Registrierkassensystem und Getränken Kassenzettel über ein Registrierkassensystem
auszustellen, insofern diese in der globalen Hotelrechnung der Gäste, auszustellen, insofern diese in der globalen Hotelrechnung der Gäste,
die dort verbleiben, angerechnet und aufgeführt werden (Nr. 2). die dort verbleiben, angerechnet und aufgeführt werden (Nr. 2).
Wenn vorerwähnte Steuerpflichtige aber für Personen, die sich nicht im Wenn vorerwähnte Steuerpflichtige aber für Personen, die sich nicht im
Hotel aufhalten, Mahlzeiten bereitstellen oder Hotel aufhalten, Mahlzeiten bereitstellen oder
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen für die betreffenden Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen für die betreffenden
Dienstleistungen Kassenzettel über ein Registrierkassensystem Dienstleistungen Kassenzettel über ein Registrierkassensystem
ausgestellt werden. ausgestellt werden.
In Nr. 3 wird schließlich für Steuerpflichtige, die eine In Nr. 3 wird schließlich für Steuerpflichtige, die eine
Betriebskantine betreiben, eine Ausnahme vorgesehen, wenn folgende Betriebskantine betreiben, eine Ausnahme vorgesehen, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) das Unternehmen übt keine Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und a) das Unternehmen übt keine Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen aus, Verpflegungsdienstleistungen aus,
b) die Betriebskantine ist nur für Personalmitglieder des Unternehmens b) die Betriebskantine ist nur für Personalmitglieder des Unternehmens
und für das Personal eines verbundenen Unternehmens zugänglich, und für das Personal eines verbundenen Unternehmens zugänglich,
c) die Betriebskantine ist nur während der Arbeitszeiten des c) die Betriebskantine ist nur während der Arbeitszeiten des
Unternehmens zugänglich. Unternehmens zugänglich.
Im neuen Artikel 21bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 wird für Im neuen Artikel 21bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 wird für
Steuerpflichtige, die am 1. Juli 2016 eine Tätigkeit in Bezug auf Steuerpflichtige, die am 1. Juli 2016 eine Tätigkeit in Bezug auf
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausüben, der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausüben, der
Referenzzeitraum bestimmt, der bei der Berechnung, ob der Umsatzbetrag Referenzzeitraum bestimmt, der bei der Berechnung, ob der Umsatzbetrag
von 25.000 EUR ohne Mehrwertsteuer überschritten wird, zu von 25.000 EUR ohne Mehrwertsteuer überschritten wird, zu
berücksichtigen ist. Für diese Steuerpflichtigen ist der zugrunde berücksichtigen ist. Für diese Steuerpflichtigen ist der zugrunde
gelegte Referenzzeitraum das Kalenderjahr 2015. Danach werden gelegte Referenzzeitraum das Kalenderjahr 2015. Danach werden
verschiedene Situationen in Betracht gezogen, bei denen das verschiedene Situationen in Betracht gezogen, bei denen das
tatsächliche Datum der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit tatsächliche Datum der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit
berücksichtigt wird. Absatz 2 dieses Paragraphen betrifft die berücksichtigt wird. Absatz 2 dieses Paragraphen betrifft die
Situation von Steuerpflichtigen, die eine solche Tätigkeit ab dem 1. Situation von Steuerpflichtigen, die eine solche Tätigkeit ab dem 1.
Juli 2016 aufnehmen. Juli 2016 aufnehmen.
In § 2 wird auch der Zeitraum näher bestimmt, in dem Steuerpflichtige, In § 2 wird auch der Zeitraum näher bestimmt, in dem Steuerpflichtige,
die ab dem 1. Juli 2016 eine neue Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- die ab dem 1. Juli 2016 eine neue Tätigkeit in Bezug auf Restaurant-
und Verpflegungsdienstleistungen aufnehmen, sich gemäß Artikel 2bis und Verpflegungsdienstleistungen aufnehmen, sich gemäß Artikel 2bis
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 beim FÖD des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 beim FÖD
Finanzen als Nutzer eines Registrierkassensystems registrieren lassen Finanzen als Nutzer eines Registrierkassensystems registrieren lassen
müssen. Für diese Steuerpflichtigen verstreicht dieser Zeitraum am müssen. Für diese Steuerpflichtigen verstreicht dieser Zeitraum am
Ende des zweiten Monats nach dem Datum der Aufnahme ihrer Tätigkeit. Ende des zweiten Monats nach dem Datum der Aufnahme ihrer Tätigkeit.
In Absatz 3 dieses Paragraphen wird das äußerste Datum bestimmt, an In Absatz 3 dieses Paragraphen wird das äußerste Datum bestimmt, an
dem Steuerpflichtige folglich verpflichtet sind, Kassenzettel dem Steuerpflichtige folglich verpflichtet sind, Kassenzettel
auszustellen, nämlich am Ende des Monats nach dem Zeitraum, in dem sie auszustellen, nämlich am Ende des Monats nach dem Zeitraum, in dem sie
sich registrieren lassen müssen. sich registrieren lassen müssen.
Paragraph 3 des neuen Artikels 21bis betrifft Steuerpflichtige, die Paragraph 3 des neuen Artikels 21bis betrifft Steuerpflichtige, die
bereits eine Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und bereits eine Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen ausüben und deren Umsatz ohne Verpflegungsdienstleistungen ausüben und deren Umsatz ohne
Mehrwertsteuer am 1. Juli 2016 die Schwelle von 25.000 EUR nicht Mehrwertsteuer am 1. Juli 2016 die Schwelle von 25.000 EUR nicht
überschreitet, und Steuerpflichtige, die eine solche Tätigkeit nach überschreitet, und Steuerpflichtige, die eine solche Tätigkeit nach
diesem Datum aufnehmen und der Meinung sind, dass sie diese Schwelle diesem Datum aufnehmen und der Meinung sind, dass sie diese Schwelle
während des ersten Jahres nicht überschreiten werden. Wenn die während des ersten Jahres nicht überschreiten werden. Wenn die
Steuerpflichtigen bei der Einreichung ihrer periodischen Steuerpflichtigen bei der Einreichung ihrer periodischen
Steuererklärung feststellen, dass diese Schwelle überschritten wurde, Steuererklärung feststellen, dass diese Schwelle überschritten wurde,
sind sie verpflichtet, sich gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung am Ende sind sie verpflichtet, sich gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung am Ende
des zweiten Monats, der auf den Zeitraum dieser periodischen des zweiten Monats, der auf den Zeitraum dieser periodischen
Steuererklärung folgt, registrieren zu lassen. Steuererklärung folgt, registrieren zu lassen.
In § 3 erwähnte Steuerpflichtige, die die Schwelle von 25.000 EUR In § 3 erwähnte Steuerpflichtige, die die Schwelle von 25.000 EUR
überschreiten, sind ebenfalls verpflichtet, ab dem Ende des Monats überschreiten, sind ebenfalls verpflichtet, ab dem Ende des Monats
nach dem Zeitraum, in dem sie sich registrieren lassen müssen, nach dem Zeitraum, in dem sie sich registrieren lassen müssen,
Kassenzettel auszustellen. Kassenzettel auszustellen.
In § 4 des neuen Artikels 21bis wird der Wortlaut des Paragraphen 2 In § 4 des neuen Artikels 21bis wird der Wortlaut des Paragraphen 2
des für nichtig erklärten Artikels 21bis teilweise wieder aufgenommen des für nichtig erklärten Artikels 21bis teilweise wieder aufgenommen
und näher bestimmt, dass - wenn registrierte Steuerpflichtige noch und näher bestimmt, dass - wenn registrierte Steuerpflichtige noch
nicht über ein Registrierkassensystem verfügen oder dieses aus gleich nicht über ein Registrierkassensystem verfügen oder dieses aus gleich
welchen Gründen versagt - Betreiber oder Bankettlieferanten welchen Gründen versagt - Betreiber oder Bankettlieferanten
verpflichtet sind, die in Artikel 22 des Königlichen Erlasses Nr. 1 verpflichtet sind, die in Artikel 22 des Königlichen Erlasses Nr. 1
erwähnte Nota oder Quittung auszustellen. erwähnte Nota oder Quittung auszustellen.
In § 5 des neuen Artikels 21bis wird vorgesehen, dass der Minister der In § 5 des neuen Artikels 21bis wird vorgesehen, dass der Minister der
Finanzen die praktischen Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels Finanzen die praktischen Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels
und insbesondere die Regeln, die bei unbeabsichtigtem Versagen des und insbesondere die Regeln, die bei unbeabsichtigtem Versagen des
Registrierkassensystems anzuwenden sind, bestimmt. Registrierkassensystems anzuwenden sind, bestimmt.
In Artikel 2 des Entwurfs wird Artikel 22 des Königlichen Erlasses Nr. In Artikel 2 des Entwurfs wird Artikel 22 des Königlichen Erlasses Nr.
1 infolge der neuen Fassung von Artikel 21bis abgeändert. 1 infolge der neuen Fassung von Artikel 21bis abgeändert.
Dem Gutachten Nr. 59.085/3, das die Gesetzgebungsabteilung des Dem Gutachten Nr. 59.085/3, das die Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates am 7. April 2016 abgegeben hat, ist Rechnung getragen Staatsrates am 7. April 2016 abgegeben hat, ist Rechnung getragen
worden. worden.
In Artikel 3 des Entwurfs wird das Inkrafttreten der vorliegenden In Artikel 3 des Entwurfs wird das Inkrafttreten der vorliegenden
Bestimmungen auf den 1. Juli 2016 festgelegt. Bestimmungen auf den 1. Juli 2016 festgelegt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
16. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 16. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die
Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem im Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem im
Horeca-Sektor Horeca-Sektor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1
Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Februar 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Februar 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.
Februar 2016; Februar 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.085/3 des Staatsrates vom 7. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.085/3 des Staatsrates vom 7. April
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Artikel 1 - Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Zahlung der Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom Zahlung der Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: 19. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 21bis - § 1 - Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten "Art. 21bis - § 1 - Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten
verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder
nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung
der wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und die mit der Abgabe von der wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und die mit der Abgabe von
Mahlzeiten und von Getränken zusammenhängen, unabhängig davon, ob die Mahlzeiten und von Getränken zusammenhängen, unabhängig davon, ob die
Getränke während der Mahlzeit bereitgestellt werden oder nicht, Getränke während der Mahlzeit bereitgestellt werden oder nicht,
einschließlich der Verkäufe von Speisen und Getränken in vorerwähnten einschließlich der Verkäufe von Speisen und Getränken in vorerwähnten
Einrichtungen, einen Kassenzettel ausstellen wie im Königlichen Erlass Einrichtungen, einen Kassenzettel ausstellen wie im Königlichen Erlass
vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein
solches System erfüllen muss, vorgesehen, wenn der Jahresumsatz ohne solches System erfüllen muss, vorgesehen, wenn der Jahresumsatz ohne
Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,
ausschließlich der Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von ausschließlich der Dienstleistungen, die in der Bereitstellung von
Getränken bestehen, 25.000 EUR überschreitet. Getränken bestehen, 25.000 EUR überschreitet.
Wenn Betreiber über mehrere Einrichtungen verfügen, in denen Wenn Betreiber über mehrere Einrichtungen verfügen, in denen
Mahlzeiten verzehrt werden, werden die in Absatz 1 erwähnten Mahlzeiten verzehrt werden, werden die in Absatz 1 erwähnten
Bedingungen pro Einrichtung beurteilt. Bedingungen pro Einrichtung beurteilt.
Vorerwähnte Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorerwähnte Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Dienstleistung oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und Dienstleistung oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und
enthalten unter anderem die in Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten enthalten unter anderem die in Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vorgesehenen Angaben. Königlichen Erlasses vorgesehenen Angaben.
Die Verpflichtung, diese Kassenzettel auszustellen, endet zu dem Die Verpflichtung, diese Kassenzettel auszustellen, endet zu dem
Zeitpunkt, zu dem Steuerpflichtige ihre in Absatz 1 erwähnte Zeitpunkt, zu dem Steuerpflichtige ihre in Absatz 1 erwähnte
Tätigkeit, die in der Erbringung von Restaurant- und Tätigkeit, die in der Erbringung von Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen besteht, endgültig einstellen. Verpflegungsdienstleistungen besteht, endgültig einstellen.
Sind nicht verpflichtet, Kunden in Absatz 1 erwähnte Kassenzettel Sind nicht verpflichtet, Kunden in Absatz 1 erwähnte Kassenzettel
auszustellen: auszustellen:
1. Steuerpflichtige, die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen 1. Steuerpflichtige, die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
zugunsten eines Endverbrauchers erbringen und für ihre gesamte zugunsten eines Endverbrauchers erbringen und für ihre gesamte
Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
auf einen Subunternehmer zurückgreifen, der verpflichtet ist, auf einen Subunternehmer zurückgreifen, der verpflichtet ist,
Kassenzettel auszustellen, insofern die Steuerpflichtigen in keiner Kassenzettel auszustellen, insofern die Steuerpflichtigen in keiner
Weise an der Vorbereitung von Mahlzeiten oder dem Kauf nicht Weise an der Vorbereitung von Mahlzeiten oder dem Kauf nicht
zubereiteter Nahrungsmittel beteiligt sind, zubereiteter Nahrungsmittel beteiligt sind,
2. Steuerpflichtige, die möblierte Unterkünfte bereitstellen wie in 2. Steuerpflichtige, die möblierte Unterkünfte bereitstellen wie in
Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 10 des Gesetzbuches erwähnt, hinsichtlich Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 10 des Gesetzbuches erwähnt, hinsichtlich
der Bereitstellung von Speisen und Getränken, insofern diese in der der Bereitstellung von Speisen und Getränken, insofern diese in der
globalen Hotelrechnung der Gäste, die dort verbleiben, aufgeführt globalen Hotelrechnung der Gäste, die dort verbleiben, aufgeführt
werden, werden,
3. Steuerpflichtige, die eine Betriebskantine betreiben, wenn folgende 3. Steuerpflichtige, die eine Betriebskantine betreiben, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) das Unternehmen übt keine Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und a) das Unternehmen übt keine Tätigkeit in Bezug auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen aus, Verpflegungsdienstleistungen aus,
b) die Betriebskantine ist nur für Personalmitglieder des Unternehmens b) die Betriebskantine ist nur für Personalmitglieder des Unternehmens
und für das Personal eines verbundenen Unternehmens zugänglich, und für das Personal eines verbundenen Unternehmens zugänglich,
c) die Betriebskantine ist nur während der Arbeitszeiten des c) die Betriebskantine ist nur während der Arbeitszeiten des
Unternehmens zugänglich. Unternehmens zugänglich.
§ 2 - Für Steuerpflichtige, die am 1. Juli 2016 eine Tätigkeit in § 2 - Für Steuerpflichtige, die am 1. Juli 2016 eine Tätigkeit in
Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausüben, Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausüben,
entspricht der Referenzzeitraum für die Berechnung des in § 1 Absatz 1 entspricht der Referenzzeitraum für die Berechnung des in § 1 Absatz 1
erwähnten Umsatzbetrags dem Kalenderjahr 2015. Wenn Steuerpflichtige erwähnten Umsatzbetrags dem Kalenderjahr 2015. Wenn Steuerpflichtige
ihre Tätigkeit aber in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 ihre Tätigkeit aber in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015
aufgenommen haben, entspricht der Referenzzeitraum den zwölf aufgenommen haben, entspricht der Referenzzeitraum den zwölf
Kalendermonaten, die dem 1. Juli 2016 vorausgehen. Wenn sich der Kalendermonaten, die dem 1. Juli 2016 vorausgehen. Wenn sich der
erzielte Umsatz an diesem Datum auf eine Anzahl Monate bezieht, die erzielte Umsatz an diesem Datum auf eine Anzahl Monate bezieht, die
unter zwölf Kalendermonaten liegt, entspricht der Referenzzeitraum unter zwölf Kalendermonaten liegt, entspricht der Referenzzeitraum
dieser Anzahl Monate und wird der Schwellenbetrag von 25.000 EUR im dieser Anzahl Monate und wird der Schwellenbetrag von 25.000 EUR im
Verhältnis zur Anzahl Kalendermonate, die zwischen dem ersten Tag des Verhältnis zur Anzahl Kalendermonate, die zwischen dem ersten Tag des
Monats, der auf die Aufnahme ihrer Tätigkeit folgt, und dem 1. Juli Monats, der auf die Aufnahme ihrer Tätigkeit folgt, und dem 1. Juli
2016 verstrichen sind, verringert. Diese Verringerung pro rata 2016 verstrichen sind, verringert. Diese Verringerung pro rata
temporis wird im Falle eines Unternehmens mit Saisonbetrieb oder eines temporis wird im Falle eines Unternehmens mit Saisonbetrieb oder eines
Unternehmens, dessen Tätigkeit unregelmäßig ausgeübt wird, nicht Unternehmens, dessen Tätigkeit unregelmäßig ausgeübt wird, nicht
angewandt. angewandt.
Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach dem 1. Juli Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach dem 1. Juli
2016 aufnehmen, sind verpflichtet, unter der Kontrolle der mit der 2016 aufnehmen, sind verpflichtet, unter der Kontrolle der mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zu erklären, dass der Betrag Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zu erklären, dass der Betrag
ihres in § 1 Absatz 1 erwähnten Umsatzes aller Wahrscheinlichkeit nach ihres in § 1 Absatz 1 erwähnten Umsatzes aller Wahrscheinlichkeit nach
25.000 EUR nicht überschreiten wird. Wenn die Steuerpflichtigen der 25.000 EUR nicht überschreiten wird. Wenn die Steuerpflichtigen der
Meinung sind, dass ihr Jahresumsatz diesen Betrag überschreiten wird, Meinung sind, dass ihr Jahresumsatz diesen Betrag überschreiten wird,
sind sie verpflichtet, sich spätestens mit Ablauf des zweiten Monats, sind sie verpflichtet, sich spätestens mit Ablauf des zweiten Monats,
der auf das Datum der Aufnahme ihrer Tätigkeit folgt, gemäß Artikel der auf das Datum der Aufnahme ihrer Tätigkeit folgt, gemäß Artikel
2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 bei 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 bei
dem vom Minister der Finanzen angegebenen Dienst registrieren zu dem vom Minister der Finanzen angegebenen Dienst registrieren zu
lassen. lassen.
In Absatz 2 erwähnte Steuerpflichtige sind verpflichtet, in § 1 Absatz In Absatz 2 erwähnte Steuerpflichtige sind verpflichtet, in § 1 Absatz
1 erwähnte Kassenzettel spätestens am Ende des Monats nach dem 1 erwähnte Kassenzettel spätestens am Ende des Monats nach dem
Zeitraum, in dem sie sich registrieren lassen müssen, auszustellen. Zeitraum, in dem sie sich registrieren lassen müssen, auszustellen.
§ 3 - Wenn Steuerpflichtige nach dem 1. Juli 2016 bei der Einreichung § 3 - Wenn Steuerpflichtige nach dem 1. Juli 2016 bei der Einreichung
der periodischen Mehrwertsteuererklärung feststellen, dass der in § 1 der periodischen Mehrwertsteuererklärung feststellen, dass der in § 1
Absatz 1 erwähnte Umsatz, der während des laufenden Kalenderjahres Absatz 1 erwähnte Umsatz, der während des laufenden Kalenderjahres
erzielt worden ist, 25.000 EUR überschreitet, sind sie verpflichtet, erzielt worden ist, 25.000 EUR überschreitet, sind sie verpflichtet,
sich spätestens mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den sich spätestens mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den
betreffenden Mehrwertsteuererklärungszeitraum folgt, bei dem betreffenden Mehrwertsteuererklärungszeitraum folgt, bei dem
vorerwähnten Dienst registrieren zu lassen. vorerwähnten Dienst registrieren zu lassen.
In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige sind verpflichtet, in § 1 Absatz In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige sind verpflichtet, in § 1 Absatz
1 erwähnte Kassenzettel spätestens am Ende des Monats nach dem 1 erwähnte Kassenzettel spätestens am Ende des Monats nach dem
Zeitraum, in dem sie sich registrieren lassen müssen, auszustellen. Zeitraum, in dem sie sich registrieren lassen müssen, auszustellen.
§ 4 - Steuerpflichtige, die sich bei dem in § 2 Absatz 2 erwähnten § 4 - Steuerpflichtige, die sich bei dem in § 2 Absatz 2 erwähnten
Dienst haben registrieren lassen und noch nicht über ein Dienst haben registrieren lassen und noch nicht über ein
Registrierkassensystem verfügen, mit dem sie weiter oben erwähnte Registrierkassensystem verfügen, mit dem sie weiter oben erwähnte
Kassenzettel ausstellen können, sind verpflichtet, während dieses Kassenzettel ausstellen können, sind verpflichtet, während dieses
Zeitraums die in Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Nota oder Zeitraums die in Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Nota oder
Quittung auszustellen. Quittung auszustellen.
Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, Kassenzettel über ein weiter Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, Kassenzettel über ein weiter
oben erwähntes Registrierkassensystem auszustellen, müssen auf jeden oben erwähntes Registrierkassensystem auszustellen, müssen auf jeden
Fall an dem Ort, an dem das Registrierkassensystem installiert ist, Fall an dem Ort, an dem das Registrierkassensystem installiert ist,
über einen Vorrat an Notas oder Quittungen verfügen. über einen Vorrat an Notas oder Quittungen verfügen.
Wenn das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen versagt, Wenn das Registrierkassensystem aus gleich welchen Gründen versagt,
sind Steuerpflichtige verpflichtet, eine Nota oder Quittung sind Steuerpflichtige verpflichtet, eine Nota oder Quittung
auszustellen. auszustellen.
§ 5 - Der Minister der Finanzen bestimmt die praktischen Bedingungen § 5 - Der Minister der Finanzen bestimmt die praktischen Bedingungen
für die Anwendung des vorliegenden Artikels. Er bestimmt insbesondere für die Anwendung des vorliegenden Artikels. Er bestimmt insbesondere
die Regeln, die bei unbeabsichtigtem Versagen des die Regeln, die bei unbeabsichtigtem Versagen des
Registrierkassensystems anzuwenden sind." Registrierkassensystems anzuwenden sind."
Art. 2 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird Nr. 2, Art. 2 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird Nr. 2,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wie folgt ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"2. Bereitstellung von Mahlzeiten und von Getränken, die bei diesen "2. Bereitstellung von Mahlzeiten und von Getränken, die bei diesen
Mahlzeiten verzehrt werden, durch Betreiber von Einrichtungen, in Mahlzeiten verzehrt werden, durch Betreiber von Einrichtungen, in
denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, wenn die in Artikel 21bis § 1 Verpflegungsdienstleistungen erbringen, wenn die in Artikel 21bis § 1
Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind,". Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind,".
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2016 Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
^