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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/07/2019
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Koninklijk besluit met betrekking tot de attesten voor de belastingvermindering voor premies voor een rechtsbijstandsverzekering. - Duitse vertaling Arrêté royal en matière d'attestations pour la réduction d'impôt pour primes pour une assurance assistance juridique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 16 JULI 2019. - Koninklijk besluit met betrekking tot de attesten voor de belastingvermindering voor premies voor een rechtsbijstandsverzekering. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 16 JUILLET 2019. - Arrêté royal en matière d'attestations pour la réduction d'impôt pour primes pour une assurance assistance juridique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 16 juli 2019 met betrekking tot de attesten voor de l'arrêté royal du 16 juillet 2019 en matière d'attestations pour la
belastingvermindering voor premies voor een rechtsbijstandsverzekering réduction d'impôt pour primes pour une assurance assistance juridique
(Belgisch Staatsblad van 29 juli 2019). (Moniteur belge du 29 juillet 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
16. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bescheinigungen für die 16. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bescheinigungen für die
Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch das Gesetz vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu durch das Gesetz vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu
einer Rechtsschutzversicherung ist eine Steuerermäßigung für einer Rechtsschutzversicherung ist eine Steuerermäßigung für
Rechtsschutzversicherungsprämien eingeführt worden, die alle in Rechtsschutzversicherungsprämien eingeführt worden, die alle in
Kapitel 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. Kapitel 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt.
Diese neue Steuerermäßigung wird auf der Grundlage einer Bescheinigung Diese neue Steuerermäßigung wird auf der Grundlage einer Bescheinigung
gewährt, die jährlich vom Versicherer ausgestellt werden muss (Artikel gewährt, die jährlich vom Versicherer ausgestellt werden muss (Artikel
14549 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)). 14549 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)).
In Ausführung von Artikel 14549 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 ist der In Ausführung von Artikel 14549 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 ist der
Inhalt dieser Bescheinigung nunmehr in einem neuen Artikel 6318/17 des Inhalt dieser Bescheinigung nunmehr in einem neuen Artikel 6318/17 des
KE/EStGB 92 festgelegt (Artikel 1 dieses Erlasses). KE/EStGB 92 festgelegt (Artikel 1 dieses Erlasses).
Obwohl die Steuerermäßigung erst ab dem Steuerjahr 2020 gewährt wird Obwohl die Steuerermäßigung erst ab dem Steuerjahr 2020 gewährt wird
und die Bescheinigungen für diese Ermäßigung den Steuerpflichtigen und die Bescheinigungen für diese Ermäßigung den Steuerpflichtigen
erst 2020 ausgestellt werden müssen, ist es dennoch wichtig, dass der erst 2020 ausgestellt werden müssen, ist es dennoch wichtig, dass der
Erlass, in dem der Inhalt der Bescheinigungen festgelegt ist, im Erlass, in dem der Inhalt der Bescheinigungen festgelegt ist, im
Rahmen der laufenden Angelegenheiten verabschiedet wird. Rahmen der laufenden Angelegenheiten verabschiedet wird.
Versicherungsunternehmen müssen nämlich schnellstmöglich wissen, Versicherungsunternehmen müssen nämlich schnellstmöglich wissen,
welche Angaben in der Bescheinigung vermerkt und der Verwaltung welche Angaben in der Bescheinigung vermerkt und der Verwaltung
übermittelt werden müssen, sodass sie die erforderlichen Anpassungen - übermittelt werden müssen, sodass sie die erforderlichen Anpassungen -
zum Beispiel an ihren EDV-Anwendungen - vornehmen können. Nur so kann zum Beispiel an ihren EDV-Anwendungen - vornehmen können. Nur so kann
gewährleistet werden, dass Steuerpflichtige und die Verwaltung gewährleistet werden, dass Steuerpflichtige und die Verwaltung
rechtzeitig über die richtigen Informationen für die Erklärung für das rechtzeitig über die richtigen Informationen für die Erklärung für das
Steuerjahr 2020 verfügen werden. Steuerjahr 2020 verfügen werden.
In der Bescheinigung, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer In der Bescheinigung, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer
jährlich ausstellen muss, wird bestätigt, dass der jährlich ausstellen muss, wird bestätigt, dass der
Versicherungsvertrag alle Bedingungen für einen Anspruch auf die Versicherungsvertrag alle Bedingungen für einen Anspruch auf die
Steuerermäßigung erfüllt. In der Bescheinigung muss ebenfalls der Steuerermäßigung erfüllt. In der Bescheinigung muss ebenfalls der
Betrag der Prämie angegeben werden, die im betreffenden Betrag der Prämie angegeben werden, die im betreffenden
Besteuerungszeitraum gezahlt wird (Artikel 6318/17 Absatz 1 des Besteuerungszeitraum gezahlt wird (Artikel 6318/17 Absatz 1 des
KE/EStGB 92). Das Muster dieser Bescheinigung muss noch festgelegt KE/EStGB 92). Das Muster dieser Bescheinigung muss noch festgelegt
werden (Artikel 6318/17 Absatz 2 des KE/EStGB 92). werden (Artikel 6318/17 Absatz 2 des KE/EStGB 92).
Dem Gutachten des Staatsrates in Bezug auf die Anpassung von Artikel 1 Dem Gutachten des Staatsrates in Bezug auf die Anpassung von Artikel 1
ist Rechnung getragen worden. ist Rechnung getragen worden.
Versicherer müssen von ihnen ausgestellte Bescheinigungen ebenfalls Versicherer müssen von ihnen ausgestellte Bescheinigungen ebenfalls
dem FÖD Finanzen jährlich elektronisch übermitteln (Artikel 323/1 § 1 dem FÖD Finanzen jährlich elektronisch übermitteln (Artikel 323/1 § 1
Absatz 3 des EStGB 92, so wie er durch das Gesetz vom 22. April 2019 Absatz 3 des EStGB 92, so wie er durch das Gesetz vom 22. April 2019
zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung
eingefügt worden ist). Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2017 zur eingefügt worden ist). Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2017 zur
Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im
Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf
Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen wird Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen wird
ebenfalls entsprechend angepasst (Artikel 2 und 3 dieses Erlasses). ebenfalls entsprechend angepasst (Artikel 2 und 3 dieses Erlasses).
Die Datenschutzbehörde schlägt in ihrer Stellungnahme Nr. 120/2019 vom Die Datenschutzbehörde schlägt in ihrer Stellungnahme Nr. 120/2019 vom
19. Juni 2019 vor, den für die Verarbeitung Verantwortlichen und die 19. Juni 2019 vor, den für die Verarbeitung Verantwortlichen und die
Frist für die Aufbewahrung der verarbeiteten Daten im Erlass Frist für die Aufbewahrung der verarbeiteten Daten im Erlass
festzulegen. festzulegen.
In Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von In Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von
Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner
Aufträge ist bestimmt, dass der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen Aufträge ist bestimmt, dass der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen
für die Verarbeitung verantwortlich ist. Dies gilt auch für die für die Verarbeitung verantwortlich ist. Dies gilt auch für die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in Anwendung von Artikel Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in Anwendung von Artikel
323/1 des EStGB 92 der Steuerverwaltung mitgeteilt werden. 323/1 des EStGB 92 der Steuerverwaltung mitgeteilt werden.
Im Hinblick auf die Festlegung der Aufbewahrungsfrist wird in den Im Hinblick auf die Festlegung der Aufbewahrungsfrist wird in den
Königlichen Erlass vom 9. Februar 2017 ein neuer Artikel 4/1 Königlichen Erlass vom 9. Februar 2017 ein neuer Artikel 4/1
eingefügt. Die Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist ist eingefügt. Die Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist ist
von der Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen in den von der Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen in den
Artikeln 5, 11 und 11/1 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung Artikeln 5, 11 und 11/1 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung
von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner
Aufträge inspiriert. Die Verwaltung bewahrt diese Daten nicht länger Aufträge inspiriert. Die Verwaltung bewahrt diese Daten nicht länger
auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden,
erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach
endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen, endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen,
administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in
Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen oder die Gewährung der Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen oder die Gewährung der
Steuervorteile, in deren Rahmen die Bescheinigungen ausgestellt Steuervorteile, in deren Rahmen die Bescheinigungen ausgestellt
werden, nicht überschreiten darf. Die Aufbewahrungsfrist gilt nicht werden, nicht überschreiten darf. Die Aufbewahrungsfrist gilt nicht
nur für Bescheinigungen, die für Rechtsschutzversicherungsprämien nur für Bescheinigungen, die für Rechtsschutzversicherungsprämien
ausgestellt werden, sondern auch für Bescheinigungen, die für ausgestellt werden, sondern auch für Bescheinigungen, die für
individuelle Lebensversicherungen und Hypothekendarlehen ausgestellt individuelle Lebensversicherungen und Hypothekendarlehen ausgestellt
werden. werden.
Genau wie die Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien Genau wie die Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien
ist dieser Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar. Artikel 6, in dem ist dieser Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar. Artikel 6, in dem
die Frist für die Aufbewahrung der von der Verwaltung verarbeiteten die Frist für die Aufbewahrung der von der Verwaltung verarbeiteten
personenbezogenen Daten festgelegt ist, ist ebenfalls auf die ab dem personenbezogenen Daten festgelegt ist, ist ebenfalls auf die ab dem
Steuerjahr 2017 ausgestellten Bescheinigungen anwendbar. Auf diese Steuerjahr 2017 ausgestellten Bescheinigungen anwendbar. Auf diese
Weise wird für die personenbezogenen Daten, die für die Steuerjahre Weise wird für die personenbezogenen Daten, die für die Steuerjahre
2017 bis einschließlich 2019 der Verwaltung bereits mitgeteilt worden 2017 bis einschließlich 2019 der Verwaltung bereits mitgeteilt worden
sind, ebenfalls eine maximale Aufbewahrungsfrist festgelegt. sind, ebenfalls eine maximale Aufbewahrungsfrist festgelegt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
16. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bescheinigungen für die 16. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bescheinigungen für die
Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 14549 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22. - des Artikels 14549 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
April 2019, April 2019,
- des Artikels 323/1 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember - des Artikels 323/1 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember
2016; 2016;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung
von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf
den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen
und individuelle Lebensversicherungen; und individuelle Lebensversicherungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 4.
Juni 2019; Juni 2019;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 120/2019 der Datenschutzbehörde vom 19. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 120/2019 der Datenschutzbehörde vom 19.
Juni 2019; Juni 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.322/3 des Staatsrates vom 28. Juni 2019 Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.322/3 des Staatsrates vom 28. Juni 2019
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderung des KE/EStGB 92 KAPITEL 1 - Abänderung des KE/EStGB 92
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt
25undecies/7, der Artikel 6318/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut 25undecies/7, der Artikel 6318/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Abschnitt 25undecies/7 - Steuerermäßigung für "Abschnitt 25undecies/7 - Steuerermäßigung für
Rechtsschutzversicherungsprämien (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Rechtsschutzversicherungsprämien (Einkommensteuergesetzbuch 1992,
Artikel 14549 § 2 Absatz 2) Artikel 14549 § 2 Absatz 2)
Art. 6318/17 - Versicherer, die eine Rechtsschutzversicherung im Sinne Art. 6318/17 - Versicherer, die eine Rechtsschutzversicherung im Sinne
von Artikel 14549 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von Artikel 14549 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
abschließen, müssen Versicherungsnehmern jährlich vor dem 1. März des abschließen, müssen Versicherungsnehmern jährlich vor dem 1. März des
Jahres nach dem Jahr der Zahlung der Prämien eine Bescheinigung Jahres nach dem Jahr der Zahlung der Prämien eine Bescheinigung
ausstellen, in der: ausstellen, in der:
- der Betrag der Prämien angegeben ist, die im Laufe des Jahres, für - der Betrag der Prämien angegeben ist, die im Laufe des Jahres, für
das die Bescheinigung ausgestellt wird, gezahlt worden sind und für das die Bescheinigung ausgestellt wird, gezahlt worden sind und für
die Steuerermäßigung in Betracht kommen, die Steuerermäßigung in Betracht kommen,
- gemäß Artikel 14549 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches - gemäß Artikel 14549 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 bestätigt wird, dass der Vertrag alle Bedingungen von Kapitel 2 1992 bestätigt wird, dass der Vertrag alle Bedingungen von Kapitel 2
des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer
Rechtsschutzversicherung erfüllt. Rechtsschutzversicherung erfüllt.
Das Muster der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung wird vom Minister Das Muster der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung wird vom Minister
der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt." der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt."
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017
zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf
Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen
Art. 2 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Februar Art. 2 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Februar
2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug
auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen werden auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen werden
die Wörter "und individuelle Lebensversicherungen" durch die Wörter ", die Wörter "und individuelle Lebensversicherungen" durch die Wörter ",
individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen" individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1 bilden Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1 bilden
wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - In Ausführung von Artikel 323/1 § 2 des " § 2 - In Ausführung von Artikel 323/1 § 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Versicherungsunternehmen, die Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Versicherungsunternehmen, die
im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung für im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung für
Rechtsschutzversicherungsprämien wie in Artikel 14549 desselben Rechtsschutzversicherungsprämien wie in Artikel 14549 desselben
Gesetzbuches erwähnt eine Bescheinigung ausstellen, von ihnen Gesetzbuches erwähnt eine Bescheinigung ausstellen, von ihnen
ausgestellte Bescheinigungen 281.63 der Verwaltung elektronisch ausgestellte Bescheinigungen 281.63 der Verwaltung elektronisch
übermitteln. übermitteln.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte elektronische Übermittlung muss Die in vorhergehendem Absatz erwähnte elektronische Übermittlung muss
vor dem 1. März des Jahres nach dem Kalenderjahr, auf das die vor dem 1. März des Jahres nach dem Kalenderjahr, auf das die
Bescheinigungen 281.63 sich beziehen, und zum ersten Mal vor dem 1. Bescheinigungen 281.63 sich beziehen, und zum ersten Mal vor dem 1.
März 2020 erfolgen." März 2020 erfolgen."
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3/1 - Die Daten, die Versicherer in Bezug auf "Art. 3/1 - Die Daten, die Versicherer in Bezug auf
Rechtsschutzversicherungsverträge übermitteln müssen, deren Prämien Rechtsschutzversicherungsverträge übermitteln müssen, deren Prämien
zur Steuerermäßigung wie in Artikel 14549 des zur Steuerermäßigung wie in Artikel 14549 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt berechtigen können, sind Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt berechtigen können, sind
Folgende: Folgende:
- Nummer der Bescheinigung, - Nummer der Bescheinigung,
- Name, Vorname und Adresse des Versicherungsnehmers, - Name, Vorname und Adresse des Versicherungsnehmers,
- nationale Nummer des Versicherungsnehmers, - nationale Nummer des Versicherungsnehmers,
- Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche - Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche
Änderungen, Änderungen,
- Betrag der Prämien, die im Laufe des Jahres, für das die - Betrag der Prämien, die im Laufe des Jahres, für das die
Bescheinigung ausgestellt wird, gezahlt worden sind, Bescheinigung ausgestellt wird, gezahlt worden sind,
- Bestätigung, dass der Vertrag alle Bedingungen von Kapitel 2 des - Bestätigung, dass der Vertrag alle Bedingungen von Kapitel 2 des
Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer
Rechtsschutzversicherung erfüllt." Rechtsschutzversicherung erfüllt."
Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "der Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "der
Bescheinigungen 281.61 und 281.62" durch die Wörter "der Bescheinigungen 281.61 und 281.62" durch die Wörter "der
Bescheinigungen 281.61, 281.62 und 281.63" ersetzt. Bescheinigungen 281.61, 281.62 und 281.63" ersetzt.
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die "Art. 4/1 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die
weitere, in Artikel 89 der Verordnung 2016/679 des Europäischen weitere, in Artikel 89 der Verordnung 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen
Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder
historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, bewahrt historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, bewahrt
die Verwaltung die personenbezogenen Daten, die in den Bescheinigungen die Verwaltung die personenbezogenen Daten, die in den Bescheinigungen
aufgenommen sind, die ihr in Ausführung von Artikel 323/1 des aufgenommen sind, die ihr in Ausführung von Artikel 323/1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 elektronisch übermittelt werden, Einkommensteuergesetzbuches 1992 elektronisch übermittelt werden,
nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet
werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein
Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der
gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und
Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen oder die Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen oder die
Gewährung der Steuervorteile, in deren Rahmen die Bescheinigungen Gewährung der Steuervorteile, in deren Rahmen die Bescheinigungen
ausgestellt werden, nicht überschreiten darf." ausgestellt werden, nicht überschreiten darf."
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf: "Art. 5 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf:
- Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils - Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils
wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter
bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 erwähnt in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt 1992 erwähnt in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt
werden müssen, werden müssen,
- Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung - Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung
wie in Artikel 14549 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnt in Bezug wie in Artikel 14549 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnt in Bezug
auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellt werden müssen." auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellt werden müssen."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft und Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft und
ist anwendbar auf die ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellten ist anwendbar auf die ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellten
Bescheinigungen, mit Ausnahme von Artikel 6, der auf die ab dem Bescheinigungen, mit Ausnahme von Artikel 6, der auf die ab dem
Steuerjahr 2017 ausgestellten Bescheinigungen anwendbar ist. Steuerjahr 2017 ausgestellten Bescheinigungen anwendbar ist.
Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2019 Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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