← Terug naar "Koninklijk besluit met betrekking tot de attesten voor de belastingvermindering voor premies voor een rechtsbijstandsverzekering. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit met betrekking tot de attesten voor de belastingvermindering voor premies voor een rechtsbijstandsverzekering. - Duitse vertaling | Arrêté royal en matière d'attestations pour la réduction d'impôt pour primes pour une assurance assistance juridique. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 16 JULI 2019. - Koninklijk besluit met betrekking tot de attesten voor de belastingvermindering voor premies voor een rechtsbijstandsverzekering. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 16 JUILLET 2019. - Arrêté royal en matière d'attestations pour la réduction d'impôt pour primes pour une assurance assistance juridique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 16 juli 2019 met betrekking tot de attesten voor de | l'arrêté royal du 16 juillet 2019 en matière d'attestations pour la |
belastingvermindering voor premies voor een rechtsbijstandsverzekering | réduction d'impôt pour primes pour une assurance assistance juridique |
(Belgisch Staatsblad van 29 juli 2019). | (Moniteur belge du 29 juillet 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
16. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bescheinigungen für die | 16. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bescheinigungen für die |
Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien | Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch das Gesetz vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu | durch das Gesetz vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu |
einer Rechtsschutzversicherung ist eine Steuerermäßigung für | einer Rechtsschutzversicherung ist eine Steuerermäßigung für |
Rechtsschutzversicherungsprämien eingeführt worden, die alle in | Rechtsschutzversicherungsprämien eingeführt worden, die alle in |
Kapitel 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. | Kapitel 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. |
Diese neue Steuerermäßigung wird auf der Grundlage einer Bescheinigung | Diese neue Steuerermäßigung wird auf der Grundlage einer Bescheinigung |
gewährt, die jährlich vom Versicherer ausgestellt werden muss (Artikel | gewährt, die jährlich vom Versicherer ausgestellt werden muss (Artikel |
14549 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)). | 14549 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)). |
In Ausführung von Artikel 14549 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 ist der | In Ausführung von Artikel 14549 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 ist der |
Inhalt dieser Bescheinigung nunmehr in einem neuen Artikel 6318/17 des | Inhalt dieser Bescheinigung nunmehr in einem neuen Artikel 6318/17 des |
KE/EStGB 92 festgelegt (Artikel 1 dieses Erlasses). | KE/EStGB 92 festgelegt (Artikel 1 dieses Erlasses). |
Obwohl die Steuerermäßigung erst ab dem Steuerjahr 2020 gewährt wird | Obwohl die Steuerermäßigung erst ab dem Steuerjahr 2020 gewährt wird |
und die Bescheinigungen für diese Ermäßigung den Steuerpflichtigen | und die Bescheinigungen für diese Ermäßigung den Steuerpflichtigen |
erst 2020 ausgestellt werden müssen, ist es dennoch wichtig, dass der | erst 2020 ausgestellt werden müssen, ist es dennoch wichtig, dass der |
Erlass, in dem der Inhalt der Bescheinigungen festgelegt ist, im | Erlass, in dem der Inhalt der Bescheinigungen festgelegt ist, im |
Rahmen der laufenden Angelegenheiten verabschiedet wird. | Rahmen der laufenden Angelegenheiten verabschiedet wird. |
Versicherungsunternehmen müssen nämlich schnellstmöglich wissen, | Versicherungsunternehmen müssen nämlich schnellstmöglich wissen, |
welche Angaben in der Bescheinigung vermerkt und der Verwaltung | welche Angaben in der Bescheinigung vermerkt und der Verwaltung |
übermittelt werden müssen, sodass sie die erforderlichen Anpassungen - | übermittelt werden müssen, sodass sie die erforderlichen Anpassungen - |
zum Beispiel an ihren EDV-Anwendungen - vornehmen können. Nur so kann | zum Beispiel an ihren EDV-Anwendungen - vornehmen können. Nur so kann |
gewährleistet werden, dass Steuerpflichtige und die Verwaltung | gewährleistet werden, dass Steuerpflichtige und die Verwaltung |
rechtzeitig über die richtigen Informationen für die Erklärung für das | rechtzeitig über die richtigen Informationen für die Erklärung für das |
Steuerjahr 2020 verfügen werden. | Steuerjahr 2020 verfügen werden. |
In der Bescheinigung, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer | In der Bescheinigung, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer |
jährlich ausstellen muss, wird bestätigt, dass der | jährlich ausstellen muss, wird bestätigt, dass der |
Versicherungsvertrag alle Bedingungen für einen Anspruch auf die | Versicherungsvertrag alle Bedingungen für einen Anspruch auf die |
Steuerermäßigung erfüllt. In der Bescheinigung muss ebenfalls der | Steuerermäßigung erfüllt. In der Bescheinigung muss ebenfalls der |
Betrag der Prämie angegeben werden, die im betreffenden | Betrag der Prämie angegeben werden, die im betreffenden |
Besteuerungszeitraum gezahlt wird (Artikel 6318/17 Absatz 1 des | Besteuerungszeitraum gezahlt wird (Artikel 6318/17 Absatz 1 des |
KE/EStGB 92). Das Muster dieser Bescheinigung muss noch festgelegt | KE/EStGB 92). Das Muster dieser Bescheinigung muss noch festgelegt |
werden (Artikel 6318/17 Absatz 2 des KE/EStGB 92). | werden (Artikel 6318/17 Absatz 2 des KE/EStGB 92). |
Dem Gutachten des Staatsrates in Bezug auf die Anpassung von Artikel 1 | Dem Gutachten des Staatsrates in Bezug auf die Anpassung von Artikel 1 |
ist Rechnung getragen worden. | ist Rechnung getragen worden. |
Versicherer müssen von ihnen ausgestellte Bescheinigungen ebenfalls | Versicherer müssen von ihnen ausgestellte Bescheinigungen ebenfalls |
dem FÖD Finanzen jährlich elektronisch übermitteln (Artikel 323/1 § 1 | dem FÖD Finanzen jährlich elektronisch übermitteln (Artikel 323/1 § 1 |
Absatz 3 des EStGB 92, so wie er durch das Gesetz vom 22. April 2019 | Absatz 3 des EStGB 92, so wie er durch das Gesetz vom 22. April 2019 |
zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung | zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung |
eingefügt worden ist). Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2017 zur | eingefügt worden ist). Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2017 zur |
Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im | Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im |
Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf | Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf |
Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen wird | Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen wird |
ebenfalls entsprechend angepasst (Artikel 2 und 3 dieses Erlasses). | ebenfalls entsprechend angepasst (Artikel 2 und 3 dieses Erlasses). |
Die Datenschutzbehörde schlägt in ihrer Stellungnahme Nr. 120/2019 vom | Die Datenschutzbehörde schlägt in ihrer Stellungnahme Nr. 120/2019 vom |
19. Juni 2019 vor, den für die Verarbeitung Verantwortlichen und die | 19. Juni 2019 vor, den für die Verarbeitung Verantwortlichen und die |
Frist für die Aufbewahrung der verarbeiteten Daten im Erlass | Frist für die Aufbewahrung der verarbeiteten Daten im Erlass |
festzulegen. | festzulegen. |
In Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von | In Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von |
Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten |
durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner | durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner |
Aufträge ist bestimmt, dass der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen | Aufträge ist bestimmt, dass der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen |
für die Verarbeitung verantwortlich ist. Dies gilt auch für die | für die Verarbeitung verantwortlich ist. Dies gilt auch für die |
Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in Anwendung von Artikel | Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in Anwendung von Artikel |
323/1 des EStGB 92 der Steuerverwaltung mitgeteilt werden. | 323/1 des EStGB 92 der Steuerverwaltung mitgeteilt werden. |
Im Hinblick auf die Festlegung der Aufbewahrungsfrist wird in den | Im Hinblick auf die Festlegung der Aufbewahrungsfrist wird in den |
Königlichen Erlass vom 9. Februar 2017 ein neuer Artikel 4/1 | Königlichen Erlass vom 9. Februar 2017 ein neuer Artikel 4/1 |
eingefügt. Die Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist ist | eingefügt. Die Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist ist |
von der Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen in den | von der Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen in den |
Artikeln 5, 11 und 11/1 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung | Artikeln 5, 11 und 11/1 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung |
von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten |
durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner | durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner |
Aufträge inspiriert. Die Verwaltung bewahrt diese Daten nicht länger | Aufträge inspiriert. Die Verwaltung bewahrt diese Daten nicht länger |
auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, | auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, |
erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach | erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach |
endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen, | endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen, |
administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in | administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in |
Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen oder die Gewährung der | Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen oder die Gewährung der |
Steuervorteile, in deren Rahmen die Bescheinigungen ausgestellt | Steuervorteile, in deren Rahmen die Bescheinigungen ausgestellt |
werden, nicht überschreiten darf. Die Aufbewahrungsfrist gilt nicht | werden, nicht überschreiten darf. Die Aufbewahrungsfrist gilt nicht |
nur für Bescheinigungen, die für Rechtsschutzversicherungsprämien | nur für Bescheinigungen, die für Rechtsschutzversicherungsprämien |
ausgestellt werden, sondern auch für Bescheinigungen, die für | ausgestellt werden, sondern auch für Bescheinigungen, die für |
individuelle Lebensversicherungen und Hypothekendarlehen ausgestellt | individuelle Lebensversicherungen und Hypothekendarlehen ausgestellt |
werden. | werden. |
Genau wie die Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien | Genau wie die Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien |
ist dieser Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar. Artikel 6, in dem | ist dieser Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar. Artikel 6, in dem |
die Frist für die Aufbewahrung der von der Verwaltung verarbeiteten | die Frist für die Aufbewahrung der von der Verwaltung verarbeiteten |
personenbezogenen Daten festgelegt ist, ist ebenfalls auf die ab dem | personenbezogenen Daten festgelegt ist, ist ebenfalls auf die ab dem |
Steuerjahr 2017 ausgestellten Bescheinigungen anwendbar. Auf diese | Steuerjahr 2017 ausgestellten Bescheinigungen anwendbar. Auf diese |
Weise wird für die personenbezogenen Daten, die für die Steuerjahre | Weise wird für die personenbezogenen Daten, die für die Steuerjahre |
2017 bis einschließlich 2019 der Verwaltung bereits mitgeteilt worden | 2017 bis einschließlich 2019 der Verwaltung bereits mitgeteilt worden |
sind, ebenfalls eine maximale Aufbewahrungsfrist festgelegt. | sind, ebenfalls eine maximale Aufbewahrungsfrist festgelegt. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
16. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bescheinigungen für die | 16. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bescheinigungen für die |
Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien | Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 14549 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | - des Artikels 14549 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
April 2019, | April 2019, |
- des Artikels 323/1 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember | - des Artikels 323/1 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember |
2016; | 2016; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung |
von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf | von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf |
den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen | den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen |
und individuelle Lebensversicherungen; | und individuelle Lebensversicherungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 4. |
Juni 2019; | Juni 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 120/2019 der Datenschutzbehörde vom 19. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 120/2019 der Datenschutzbehörde vom 19. |
Juni 2019; | Juni 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.322/3 des Staatsrates vom 28. Juni 2019 | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.322/3 des Staatsrates vom 28. Juni 2019 |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderung des KE/EStGB 92 | KAPITEL 1 - Abänderung des KE/EStGB 92 |
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt | Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt |
25undecies/7, der Artikel 6318/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut | 25undecies/7, der Artikel 6318/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Abschnitt 25undecies/7 - Steuerermäßigung für | "Abschnitt 25undecies/7 - Steuerermäßigung für |
Rechtsschutzversicherungsprämien (Einkommensteuergesetzbuch 1992, | Rechtsschutzversicherungsprämien (Einkommensteuergesetzbuch 1992, |
Artikel 14549 § 2 Absatz 2) | Artikel 14549 § 2 Absatz 2) |
Art. 6318/17 - Versicherer, die eine Rechtsschutzversicherung im Sinne | Art. 6318/17 - Versicherer, die eine Rechtsschutzversicherung im Sinne |
von Artikel 14549 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | von Artikel 14549 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
abschließen, müssen Versicherungsnehmern jährlich vor dem 1. März des | abschließen, müssen Versicherungsnehmern jährlich vor dem 1. März des |
Jahres nach dem Jahr der Zahlung der Prämien eine Bescheinigung | Jahres nach dem Jahr der Zahlung der Prämien eine Bescheinigung |
ausstellen, in der: | ausstellen, in der: |
- der Betrag der Prämien angegeben ist, die im Laufe des Jahres, für | - der Betrag der Prämien angegeben ist, die im Laufe des Jahres, für |
das die Bescheinigung ausgestellt wird, gezahlt worden sind und für | das die Bescheinigung ausgestellt wird, gezahlt worden sind und für |
die Steuerermäßigung in Betracht kommen, | die Steuerermäßigung in Betracht kommen, |
- gemäß Artikel 14549 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | - gemäß Artikel 14549 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 bestätigt wird, dass der Vertrag alle Bedingungen von Kapitel 2 | 1992 bestätigt wird, dass der Vertrag alle Bedingungen von Kapitel 2 |
des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer | des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer |
Rechtsschutzversicherung erfüllt. | Rechtsschutzversicherung erfüllt. |
Das Muster der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung wird vom Minister | Das Muster der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung wird vom Minister |
der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt." | der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt." |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 |
zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf | im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf |
Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen | Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen |
Art. 2 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Februar | Art. 2 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Februar |
2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches | 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug | 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug |
auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen werden | auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen werden |
die Wörter "und individuelle Lebensversicherungen" durch die Wörter ", | die Wörter "und individuelle Lebensversicherungen" durch die Wörter ", |
individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen" | individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1 bilden | Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1 bilden |
wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - In Ausführung von Artikel 323/1 § 2 des | " § 2 - In Ausführung von Artikel 323/1 § 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Versicherungsunternehmen, die | Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Versicherungsunternehmen, die |
im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung für | im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung für |
Rechtsschutzversicherungsprämien wie in Artikel 14549 desselben | Rechtsschutzversicherungsprämien wie in Artikel 14549 desselben |
Gesetzbuches erwähnt eine Bescheinigung ausstellen, von ihnen | Gesetzbuches erwähnt eine Bescheinigung ausstellen, von ihnen |
ausgestellte Bescheinigungen 281.63 der Verwaltung elektronisch | ausgestellte Bescheinigungen 281.63 der Verwaltung elektronisch |
übermitteln. | übermitteln. |
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte elektronische Übermittlung muss | Die in vorhergehendem Absatz erwähnte elektronische Übermittlung muss |
vor dem 1. März des Jahres nach dem Kalenderjahr, auf das die | vor dem 1. März des Jahres nach dem Kalenderjahr, auf das die |
Bescheinigungen 281.63 sich beziehen, und zum ersten Mal vor dem 1. | Bescheinigungen 281.63 sich beziehen, und zum ersten Mal vor dem 1. |
März 2020 erfolgen." | März 2020 erfolgen." |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3/1 - Die Daten, die Versicherer in Bezug auf | "Art. 3/1 - Die Daten, die Versicherer in Bezug auf |
Rechtsschutzversicherungsverträge übermitteln müssen, deren Prämien | Rechtsschutzversicherungsverträge übermitteln müssen, deren Prämien |
zur Steuerermäßigung wie in Artikel 14549 des | zur Steuerermäßigung wie in Artikel 14549 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt berechtigen können, sind | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt berechtigen können, sind |
Folgende: | Folgende: |
- Nummer der Bescheinigung, | - Nummer der Bescheinigung, |
- Name, Vorname und Adresse des Versicherungsnehmers, | - Name, Vorname und Adresse des Versicherungsnehmers, |
- nationale Nummer des Versicherungsnehmers, | - nationale Nummer des Versicherungsnehmers, |
- Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche | - Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche |
Änderungen, | Änderungen, |
- Betrag der Prämien, die im Laufe des Jahres, für das die | - Betrag der Prämien, die im Laufe des Jahres, für das die |
Bescheinigung ausgestellt wird, gezahlt worden sind, | Bescheinigung ausgestellt wird, gezahlt worden sind, |
- Bestätigung, dass der Vertrag alle Bedingungen von Kapitel 2 des | - Bestätigung, dass der Vertrag alle Bedingungen von Kapitel 2 des |
Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer | Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer |
Rechtsschutzversicherung erfüllt." | Rechtsschutzversicherung erfüllt." |
Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "der | Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "der |
Bescheinigungen 281.61 und 281.62" durch die Wörter "der | Bescheinigungen 281.61 und 281.62" durch die Wörter "der |
Bescheinigungen 281.61, 281.62 und 281.63" ersetzt. | Bescheinigungen 281.61, 281.62 und 281.63" ersetzt. |
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem | Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/1 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die | "Art. 4/1 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die |
weitere, in Artikel 89 der Verordnung 2016/679 des Europäischen | weitere, in Artikel 89 der Verordnung 2016/679 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG |
(Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen | (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen |
Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder | Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder |
historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, bewahrt | historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, bewahrt |
die Verwaltung die personenbezogenen Daten, die in den Bescheinigungen | die Verwaltung die personenbezogenen Daten, die in den Bescheinigungen |
aufgenommen sind, die ihr in Ausführung von Artikel 323/1 des | aufgenommen sind, die ihr in Ausführung von Artikel 323/1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 elektronisch übermittelt werden, | Einkommensteuergesetzbuches 1992 elektronisch übermittelt werden, |
nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet | nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet |
werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein | werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein |
Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der | Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der |
gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und | gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und |
Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen oder die | Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen oder die |
Gewährung der Steuervorteile, in deren Rahmen die Bescheinigungen | Gewährung der Steuervorteile, in deren Rahmen die Bescheinigungen |
ausgestellt werden, nicht überschreiten darf." | ausgestellt werden, nicht überschreiten darf." |
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf: | "Art. 5 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf: |
- Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils | - Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils |
wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter | wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter |
bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches | bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 erwähnt in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt | 1992 erwähnt in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt |
werden müssen, | werden müssen, |
- Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung | - Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung |
wie in Artikel 14549 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnt in Bezug | wie in Artikel 14549 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnt in Bezug |
auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellt werden müssen." | auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellt werden müssen." |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung | KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft und | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft und |
ist anwendbar auf die ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellten | ist anwendbar auf die ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellten |
Bescheinigungen, mit Ausnahme von Artikel 6, der auf die ab dem | Bescheinigungen, mit Ausnahme von Artikel 6, der auf die ab dem |
Steuerjahr 2017 ausgestellten Bescheinigungen anwendbar ist. | Steuerjahr 2017 ausgestellten Bescheinigungen anwendbar ist. |
Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |