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Koninklijk besluit houdende toekenning van subsidies voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone sluiten met de Staat. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
16 JANUARI 2011. - Koninklijk besluit houdende toekenning van | 16 JANVIER 2011. - Arrêté royal portant l'octroi aux communes |
subsidies voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en | concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de |
uitrusting en coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst | subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et |
operationele prezone sluiten met de Staat. - Duitse vertaling | d'équipement et de coordination. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 16 januari 2011 houdende toekenning van subsidies voor | l'arrêté royal du 16 janvier 2011 portant l'octroi aux communes |
personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en | concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de |
coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone | subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et |
sluiten met de Staat (Belgisch Staatsblad van 20 januari 2011). | d'équipement et de coordination (Moniteur belge du 20 janvier 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
16. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für | 16. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für |
Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie | Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie |
Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein |
Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen | Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des |
Artikels 2.13.2; | Artikels 2.13.2; |
Aufgrund des Finanzgesetzes vom 22. Dezember 2010 für das | Aufgrund des Finanzgesetzes vom 22. Dezember 2010 für das |
Haushaltsjahr 2011, des Artikels 4; | Haushaltsjahr 2011, des Artikels 4; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 2010; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
20. Dezember 2010; | 20. Dezember 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.138/2 des Staatsrates vom 28. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.138/2 des Staatsrates vom 28. Dezember |
2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
man unter: | man unter: |
1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen | 1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen |
Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der | Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der |
Hilfeleistungszonen, | Hilfeleistungszonen, |
2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend | 2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend |
Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den | Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den |
Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet | Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet |
einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. | einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. |
Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen | Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen |
gelegen sind, | gelegen sind, |
3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die auf dem Gebiet einer | 3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die auf dem Gebiet einer |
Hilfeleistungszone gelegen sind, | Hilfeleistungszone gelegen sind, |
4. Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens sind: die Gemeinden, die | 4. Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens sind: die Gemeinden, die |
Zentrum einer Regionalgruppe im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom | Zentrum einer Regionalgruppe im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom |
31. Dezember 1963 über den Zivilschutz sind und das Übereinkommen über | 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz sind und das Übereinkommen über |
die vertretende Gemeinde unterzeichnet haben, | die vertretende Gemeinde unterzeichnet haben, |
5. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im | 5. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im |
Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, | Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, |
6. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine | 6. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine |
Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, | Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, |
7. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen | 7. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen |
eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches | eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches |
vom 10. April 1992, | vom 10. April 1992, |
8. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im | 8. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im |
Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April | Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April |
1992, | 1992, |
9. Risiko: den gewichteten Durchschnitt der wiederkehrenden und | 9. Risiko: den gewichteten Durchschnitt der wiederkehrenden und |
punktuellen Risiken, wobei: | punktuellen Risiken, wobei: |
- wiederkehrende Risiken häufig vorkommende Risiken sind, die | - wiederkehrende Risiken häufig vorkommende Risiken sind, die |
begrenzte Schäden zur Folge haben und in fünf Kategorien unterteilt | begrenzte Schäden zur Folge haben und in fünf Kategorien unterteilt |
sind: | sind: |
a) Wohnungsbrand, | a) Wohnungsbrand, |
b) Brand ausserhalb von Gebäuden, | b) Brand ausserhalb von Gebäuden, |
c) dringende medizinische Hilfe, | c) dringende medizinische Hilfe, |
d) dringende Einsätze, | d) dringende Einsätze, |
e) nicht dringende Einsätze. | e) nicht dringende Einsätze. |
- punktuelle Risiken lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken | - punktuelle Risiken lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken |
sind, die erhebliche Schäden zur Folge haben und in neun Kategorien | sind, die erhebliche Schäden zur Folge haben und in neun Kategorien |
unterteilt sind: | unterteilt sind: |
a) Kindertagesstätten und Schulen, | a) Kindertagesstätten und Schulen, |
b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für | b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für |
Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, | Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, |
c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig | c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig |
Arbeitnehmern, | Arbeitnehmern, |
d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni | d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni |
1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der | 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der |
Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung | Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung |
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, | der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, |
e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des | e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des |
Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, | Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, |
der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region | der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region |
Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen | Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen |
mit gefährlichen Stoffen, | mit gefährlichen Stoffen, |
f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, | f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, |
insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, | insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, |
g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von | g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von |
über 200 m, | über 200 m, |
h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, | h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, |
i) hohe Gebäude: Wohngebäude, die mindestens zwölf Etagen hoch sind. | i) hohe Gebäude: Wohngebäude, die mindestens zwölf Etagen hoch sind. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff |
"Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint. | "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint. |
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse |
Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und | Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und |
auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein | auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein |
Übereinkommen mit dem Staat schliessen. | Übereinkommen mit dem Staat schliessen. |
Ziel dieses Übereinkommens ist es, insbesondere die Koordinierung | Ziel dieses Übereinkommens ist es, insbesondere die Koordinierung |
innerhalb der VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des | innerhalb der VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten | Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten |
Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, | Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, |
eine Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem | eine Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem |
Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational | Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational |
zu verwalten. | zu verwalten. |
Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des | Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des |
Übereinkommens von den Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens | Übereinkommens von den Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens |
sind, erreicht werden. | sind, erreicht werden. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie | § 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie |
bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner | bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner |
Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten | Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten |
Zuschüsse, vertritt. | Zuschüsse, vertritt. |
§ 3 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 2 wird | § 3 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 2 wird |
das Übereinkommen für eine Dauer von höchstens einem Jahr geschlossen | das Übereinkommen für eine Dauer von höchstens einem Jahr geschlossen |
und endet es am 31. Dezember 2011. | und endet es am 31. Dezember 2011. |
Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb | Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb |
der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für | der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für |
folgende Kosten gewährt werden: | folgende Kosten gewährt werden: |
1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, | 1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, |
2. Personalkosten für das Personal, das an einer Ausbildung in den | 2. Personalkosten für das Personal, das an einer Ausbildung in den |
provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste | provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste |
im Sinne von Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 | im Sinne von Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 |
über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste | über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste |
teilnimmt, in Höhe von 50 Prozent des Gehalts oder der | teilnimmt, in Höhe von 50 Prozent des Gehalts oder der |
Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung | Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung |
Anspruch hat, | Anspruch hat, |
3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des | 3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des |
Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, | Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, |
4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender | 4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender |
Feuerwehrkasernen, | Feuerwehrkasernen, |
5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, | 5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, |
6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, | 6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, |
7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die | 7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die |
administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung | administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung |
innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu | innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu |
verbessern. | verbessern. |
Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse | Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse |
Art. 4 - § 1- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ | Art. 4 - § 1- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ |
ein Zuschuss in Form eines globalen Finanzierungsbetrags gewährt. | ein Zuschuss in Form eines globalen Finanzierungsbetrags gewährt. |
§ 2 - Die Höhe des globalen Finanzierungsbetrags pro VOZ wird anhand | § 2 - Die Höhe des globalen Finanzierungsbetrags pro VOZ wird anhand |
nachstehender Formel berechnet: | nachstehender Formel berechnet: |
D = (g1.P1) + (g2.P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6), | D = (g1.P1) + (g2.P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6), |
wobei: | wobei: |
D = Anteil der VOZ am föderalen Finanzierungsbetrag, | D = Anteil der VOZ am föderalen Finanzierungsbetrag, |
P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der | P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der |
Wohnbevölkerung aller VOZ, | Wohnbevölkerung aller VOZ, |
P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der | P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der |
Erwerbsbevölkerung aller VOZ, | Erwerbsbevölkerung aller VOZ, |
P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem | P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem |
Katastereinkommen aller VOZ, | Katastereinkommen aller VOZ, |
P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen der VOZ und | P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen der VOZ und |
dem steuerpflichtigen Einkommen aller VOZ, | dem steuerpflichtigen Einkommen aller VOZ, |
P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der | P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der |
VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, | VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, |
P6 = Verhältnis zwischen der Fläche der VOZ und der Fläche aller VOZ. | P6 = Verhältnis zwischen der Fläche der VOZ und der Fläche aller VOZ. |
Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien | Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien |
wie folgt gewichtet: | wie folgt gewichtet: |
1. Wohnbevölkerung (g1) 70% | 1. Wohnbevölkerung (g1) 70% |
2. Erwerbsbevölkerung (g2) 15% | 2. Erwerbsbevölkerung (g2) 15% |
3. Katastereinkommen (g3) - 5% | 3. Katastereinkommen (g3) - 5% |
4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) - 5% | 4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) - 5% |
5. Risiken (g5) 10% | 5. Risiken (g5) 10% |
6. Fläche (g6) 15%. | 6. Fläche (g6) 15%. |
Art. 6 - Die Höhe des Höchstfinanzierungsbetrags, ausgedrückt in einem | Art. 6 - Die Höhe des Höchstfinanzierungsbetrags, ausgedrückt in einem |
Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird pro VOZ in der | Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird pro VOZ in der |
Anlage aufgelistet. | Anlage aufgelistet. |
Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten | Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten |
Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im | Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im |
Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist. | Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist. |
Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in Teilbeträgen. | Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in Teilbeträgen. |
§ 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70 Prozent des im | § 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70 Prozent des im |
VOZ-Übereinkommen festgelegten Betrags und wird nach Abschluss des | VOZ-Übereinkommen festgelegten Betrags und wird nach Abschluss des |
Übereinkommens ausgezahlt. | Übereinkommens ausgezahlt. |
§ 3 - Die restlichen 30 Prozent des im VOZ-Übereinkommen festgelegten | § 3 - Die restlichen 30 Prozent des im VOZ-Übereinkommen festgelegten |
Betrags können unter folgenden kumulativen Bedingungen gewährt werden: | Betrags können unter folgenden kumulativen Bedingungen gewährt werden: |
1. Die bereits erhaltenen Beträge und die zusätzlich beantragten | 1. Die bereits erhaltenen Beträge und die zusätzlich beantragten |
Beträge müssen gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt | Beträge müssen gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt |
worden sein. | worden sein. |
2. Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen erreicht werden. | 2. Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen erreicht werden. |
Abschnitt 5 - Bewertung des Übereinkommens | Abschnitt 5 - Bewertung des Übereinkommens |
Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des | Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des |
Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres. | Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres. |
Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle | Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle |
Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt vor Abschluss des | Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt vor Abschluss des |
Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor. | Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor. |
Die Ausgaben werden in drei Kategorien unterteilt: | Die Ausgaben werden in drei Kategorien unterteilt: |
1. Personalkosten, | 1. Personalkosten, |
2. Betriebskosten, | 2. Betriebskosten, |
3. Investitionskosten. | 3. Investitionskosten. |
Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde muss die Belege binnen | Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde muss die Belege binnen |
folgender Frist einreichen: | folgender Frist einreichen: |
1. spätestens drei Monate nach dem Ende des Übereinkommens für | 1. spätestens drei Monate nach dem Ende des Übereinkommens für |
Personalkosten und Betriebskosten, | Personalkosten und Betriebskosten, |
2. spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Übereinkommens für | 2. spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Übereinkommens für |
Investitionskosten. | Investitionskosten. |
§ 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, für die eine entsprechende | § 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, für die eine entsprechende |
Ausgabenverpflichtung während des vom Übereinkommen betroffenen | Ausgabenverpflichtung während des vom Übereinkommen betroffenen |
Haushaltsjahres eingegangen worden ist. | Haushaltsjahres eingegangen worden ist. |
Falls die föderalen Mittel nur für einen begrenzten Teil des | Falls die föderalen Mittel nur für einen begrenzten Teil des |
Haushaltsjahres verfügbar sind, kommen in Abweichung von Absatz 1 nur | Haushaltsjahres verfügbar sind, kommen in Abweichung von Absatz 1 nur |
die Ausgaben in Frage, für die eine entsprechende | die Ausgaben in Frage, für die eine entsprechende |
Ausgabenverpflichtung während des Teils des Haushaltsjahres, für den | Ausgabenverpflichtung während des Teils des Haushaltsjahres, für den |
föderale Mittel verfügbar waren, eingegangen worden ist. | föderale Mittel verfügbar waren, eingegangen worden ist. |
§ 3 - Unter den in § 1 erwähnten Belegen versteht man unter anderem: | § 3 - Unter den in § 1 erwähnten Belegen versteht man unter anderem: |
Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden | Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden |
Gemeinde, Lohn- oder Gehaltszettel, detaillierte Schuldforderungen und | Gemeinde, Lohn- oder Gehaltszettel, detaillierte Schuldforderungen und |
interne Rechnungen. Diese Unterlagen müssen vollständig und lesbar | interne Rechnungen. Diese Unterlagen müssen vollständig und lesbar |
sein; es können Originale oder Kopien sein. | sein; es können Originale oder Kopien sein. |
Die Belege enthalten zudem eine eidesstattliche Erklärung des | Die Belege enthalten zudem eine eidesstattliche Erklärung des |
Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde, in der die detaillierte | Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde, in der die detaillierte |
und vollständige Liste der übermittelten Kopien aufgeführt ist und | und vollständige Liste der übermittelten Kopien aufgeführt ist und |
bescheinigt wird, dass sie den Originalen entsprechen und dass die | bescheinigt wird, dass sie den Originalen entsprechen und dass die |
Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. | Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. |
Art. 12 - Der Minister des Innern überträgt der Präsidentin des | Art. 12 - Der Minister des Innern überträgt der Präsidentin des |
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres die | Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres die |
Zeichnungsbefugnis für die Nachträge zu den Übereinkommen, wenn der | Zeichnungsbefugnis für die Nachträge zu den Übereinkommen, wenn der |
Gesamtbetrag des Zuschusses durch diese Nachträge nicht geändert wird. | Gesamtbetrag des Zuschusses durch diese Nachträge nicht geändert wird. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011. | Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011. |
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage | Anlage |
HÖCHSTPROZENTSATZ PRO VOZ | HÖCHSTPROZENTSATZ PRO VOZ |
Provinz | Provinz |
Vorläufige operative Zone | Vorläufige operative Zone |
Höchstprozentsatz | Höchstprozentsatz |
Wallonisch-Brabant | Wallonisch-Brabant |
Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant | Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant |
3,51% | 3,51% |
Hennegau | Hennegau |
Hennegau-West | Hennegau-West |
3,48% | 3,48% |
Hennegau-Ost | Hennegau-Ost |
4,51% | 4,51% |
Hennegau-Zentrum | Hennegau-Zentrum |
5,57% | 5,57% |
Lüttich | Lüttich |
Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 |
0,72% | 0,72% |
Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 |
5,03% | 5,03% |
Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 |
1,09% | 1,09% |
Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 |
2,25% | 2,25% |
Hilfeleistungszone 5 | Hilfeleistungszone 5 |
0,75% | 0,75% |
Hilfeleistungszone 6 | Hilfeleistungszone 6 |
1,13% | 1,13% |
Luxemburg | Luxemburg |
Hilfeleistungszone Luxemburg | Hilfeleistungszone Luxemburg |
4,98% | 4,98% |
Namur | Namur |
Hilfeleistungszone Namur | Hilfeleistungszone Namur |
6,34% | 6,34% |
Antwerpen | Antwerpen |
Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 |
5,68% | 5,68% |
Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 |
3,43% | 3,43% |
Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 |
3,68% | 3,68% |
Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 |
1,89% | 1,89% |
Hilfeleistungszone 5 | Hilfeleistungszone 5 |
2,47% | 2,47% |
Limburg | Limburg |
Hilfeleistungszone Nord | Hilfeleistungszone Nord |
1,77% | 1,77% |
Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost |
2,93% | 2,93% |
Hilfeleistungszone Südwest | Hilfeleistungszone Südwest |
3,69% | 3,69% |
Ostflandern | Ostflandern |
Hilfeleistungszone Zentrum | Hilfeleistungszone Zentrum |
5,06% | 5,06% |
Hilfeleistungszone Meetjesland | Hilfeleistungszone Meetjesland |
1,22% | 1,22% |
Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost |
1,54% | 1,54% |
Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen | Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen |
1,58% | 1,58% |
Hilfeleistungszone Waasland | Hilfeleistungszone Waasland |
1,98% | 1,98% |
Hilfeleistungszone Südost | Hilfeleistungszone Südost |
2,43% | 2,43% |
Flämisch-Brabant | Flämisch-Brabant |
Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost |
4,67% | 4,67% |
Hilfeleistungszone West | Hilfeleistungszone West |
4,98% | 4,98% |
Westflandern | Westflandern |
Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 |
4,22% | 4,22% |
Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 |
2,13% | 2,13% |
Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 |
2,82% | 2,82% |
Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 |
2,48% | 2,48% |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Januar 2011 zur Gewährung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Januar 2011 zur Gewährung von |
Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- | Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- |
sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein |
Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, | Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |