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Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 42bis van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat de Hulp van de Staat aan de slachtoffers van terrorisme betreft. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, en ce qui concerne l'Aide de l'Etat aux victimes du terrorisme. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE |
16 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel | 16 FEVRIER 2017. - Arrêté royal portant exécution de l'article 42bis |
42bis van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere | de la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, en |
bepalingen, wat de Hulp van de Staat aan de slachtoffers van | ce qui concerne l'Aide de l'Etat aux victimes du terrorisme. - |
terrorisme betreft. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 16 februari 2017 houdende uitvoering van artikel 42bis van | l'arrêté royal du 16 février 2017 portant exécution de l'article 42bis |
de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat | de la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, en |
de Hulp van de Staat aan de slachtoffers van terrorisme betreft | ce qui concerne l'Aide de l'Etat aux victimes du terrorisme (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 3 maart 2017). | belge du 3 mars 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42bis | 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42bis |
des Gesetzes vom 1. August 1985 | des Gesetzes vom 1. August 1985 |
zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die | zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die |
Staatshilfe für Terroropfer betrifft | Staatshilfe für Terroropfer betrifft |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Königlicher Erlass bezweckt die Ausführung von Artikel | vorliegender Königlicher Erlass bezweckt die Ausführung von Artikel |
42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher | 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher |
und anderer Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 6. August 1985), | und anderer Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 6. August 1985), |
eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung | eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung |
gegen Terrorschäden (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2007, deutsche | gegen Terrorschäden (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2007, deutsche |
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 2008) und | Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 2008) und |
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 zur Abänderung des | abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und | Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und |
anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen | anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen |
Gewalttaten betrifft. Durch diese Bestimmung wird der König | Gewalttaten betrifft. Durch diese Bestimmung wird der König |
ermächtigt, unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die | ermächtigt, unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die |
Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf die in Kapitel III | Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf die in Kapitel III |
Abschnitt II (Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten und | Abschnitt II (Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten und |
für Gelegenheitsretter) des vorerwähnten Gesetzes vom 1. August 1985 | für Gelegenheitsretter) des vorerwähnten Gesetzes vom 1. August 1985 |
erwähnte Entschädigung haben, anzupassen. | erwähnte Entschädigung haben, anzupassen. |
Opfer solcher Taten müssen mit einer finanziellen Hilfe rechnen | Opfer solcher Taten müssen mit einer finanziellen Hilfe rechnen |
können. | können. |
Damit den zahlreichen Opfern unter anderem der tragischen Ereignisse | Damit den zahlreichen Opfern unter anderem der tragischen Ereignisse |
vom 22. März 2016 schneller finanzielle Hilfe gewährt werden kann, | vom 22. März 2016 schneller finanzielle Hilfe gewährt werden kann, |
werden bestimmte für den Terrorismus weniger relevante Bestimmungen | werden bestimmte für den Terrorismus weniger relevante Bestimmungen |
aufgehoben, wie die Verpflichtung, ein auf Verurteilung lautendes | aufgehoben, wie die Verpflichtung, ein auf Verurteilung lautendes |
Urteil zu erwirken. Wenn sich herausstellt, dass ein Opfer eine | Urteil zu erwirken. Wenn sich herausstellt, dass ein Opfer eine |
Versicherungsbeteiligung beantragen oder eine Zahlung durch einen | Versicherungsbeteiligung beantragen oder eine Zahlung durch einen |
Täter verlangen kann, bleibt das gesetzlich vorgesehene | Täter verlangen kann, bleibt das gesetzlich vorgesehene |
Subsidiaritätsprinzip voll und ganz anwendbar: Die Bedingungen von | Subsidiaritätsprinzip voll und ganz anwendbar: Die Bedingungen von |
Artikel 31bis § 1 Nr. 5 oder von Artikel 31bis § 2 Nr. 4 des Gesetzes | Artikel 31bis § 1 Nr. 5 oder von Artikel 31bis § 2 Nr. 4 des Gesetzes |
vom 1. August 1985 sind nicht aufgehoben worden. | vom 1. August 1985 sind nicht aufgehoben worden. |
Ferner haben die jüngsten Ereignisse uns daran erinnert, dass unsere | Ferner haben die jüngsten Ereignisse uns daran erinnert, dass unsere |
Landsleute nicht nur in Belgien, sondern auch im Ausland Opfer von | Landsleute nicht nur in Belgien, sondern auch im Ausland Opfer von |
feigen Terrorakten werden (können). | feigen Terrorakten werden (können). |
Wenn die Taten außerhalb des belgischen Staatsgebietes begangen | Wenn die Taten außerhalb des belgischen Staatsgebietes begangen |
werden, ist aufgrund von Artikel 31bis § 1 Nr. 1 und von Artikel 31bis | werden, ist aufgrund von Artikel 31bis § 1 Nr. 1 und von Artikel 31bis |
§ 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 eine finanzielle Beteiligung | § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 eine finanzielle Beteiligung |
der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern ausgeschlossen. | vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern ausgeschlossen. |
Vorliegender Erlass ändert dies ab und bezweckt, dass Belgier oder | Vorliegender Erlass ändert dies ab und bezweckt, dass Belgier oder |
Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben und Opfer | Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben und Opfer |
von im Ausland begangenen Terrorakten sind, durch Anwendung von | von im Ausland begangenen Terrorakten sind, durch Anwendung von |
Artikel 42bis des vorerwähnten Gesetzes Anspruch auf eine finanzielle | Artikel 42bis des vorerwähnten Gesetzes Anspruch auf eine finanzielle |
Beteiligung erheben können. | Beteiligung erheben können. |
Voraussetzung ist, dass das Terroropfer oder der Gelegenheitsretter | Voraussetzung ist, dass das Terroropfer oder der Gelegenheitsretter |
zum Tatzeitpunkt die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen | zum Tatzeitpunkt die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen |
gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. Das Opfer oder der | gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. Das Opfer oder der |
Gelegenheitsretter ist die Person, die infolge des Terrorakts verletzt | Gelegenheitsretter ist die Person, die infolge des Terrorakts verletzt |
wird oder stirbt. | wird oder stirbt. |
Für diese Taten ist es erforderlich, dass die betreffende Tat durch | Für diese Taten ist es erforderlich, dass die betreffende Tat durch |
Königlichen Erlass als Terrorakt anerkannt wurde. | Königlichen Erlass als Terrorakt anerkannt wurde. |
Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr. 60.384/3 | Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr. 60.384/3 |
vom 2. Dezember 2016) sei auf Folgendes hingewiesen: Gemäß Artikel | vom 2. Dezember 2016) sei auf Folgendes hingewiesen: Gemäß Artikel |
42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 kann der König die Entschädigung | 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 kann der König die Entschädigung |
der Opfer von Taten, die als Terrorakte anerkannt sind, ausdehnen und | der Opfer von Taten, die als Terrorakte anerkannt sind, ausdehnen und |
unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die | unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die |
Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf eine in Kapitel III | Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf eine in Kapitel III |
Abschnitt II und III des Gesetzes erwähnte Entschädigung haben, | Abschnitt II und III des Gesetzes erwähnte Entschädigung haben, |
anpassen. In der Begründung des Entwurfs, der zum Gesetz geführt hat, | anpassen. In der Begründung des Entwurfs, der zum Gesetz geführt hat, |
wird angegeben, dass der König ermächtigt ist, spezifische | wird angegeben, dass der König ermächtigt ist, spezifische |
Vorschriften für Terroropfer auszuarbeiten. Was die Tragweite dieser | Vorschriften für Terroropfer auszuarbeiten. Was die Tragweite dieser |
Ermächtigung betrifft, wird angegeben, dass diese auf den Betrag der | Ermächtigung betrifft, wird angegeben, dass diese auf den Betrag der |
zu gewährenden Entschädigung sowie auf die Bestimmungen, die im Fall | zu gewährenden Entschädigung sowie auf die Bestimmungen, die im Fall |
von Terrorismus nicht anwendbar sind oder deren Anwendung sinnlos ist, | von Terrorismus nicht anwendbar sind oder deren Anwendung sinnlos ist, |
beschränkt bleibt. Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen fallen in | beschränkt bleibt. Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen fallen in |
den Rahmen der vorerwähnten Beschränkung, da die allgemeinen | den Rahmen der vorerwähnten Beschränkung, da die allgemeinen |
Vorschriften in bestimmten Punkten bei Terrorakten nicht anwendbar | Vorschriften in bestimmten Punkten bei Terrorakten nicht anwendbar |
sind. | sind. |
Eines der Hauptmerkmale des Terrorismus ist, dass diese Taten nicht an | Eines der Hauptmerkmale des Terrorismus ist, dass diese Taten nicht an |
Landesgrenzen Halt machen und dass die kollektive Solidarität, auf der | Landesgrenzen Halt machen und dass die kollektive Solidarität, auf der |
das Gesetz vom 1. August 1985 beruht, demnach auch nicht an den | das Gesetz vom 1. August 1985 beruht, demnach auch nicht an den |
Grenzen des Königreichs aufhören kann. In diesem Sinne wird in | Grenzen des Königreichs aufhören kann. In diesem Sinne wird in |
vorliegendem Königlichen Erlass daher eine grenzüberschreitende | vorliegendem Königlichen Erlass daher eine grenzüberschreitende |
Solidarität vorgesehen, indem in Artikel 4 ebenfalls eine Bestimmung | Solidarität vorgesehen, indem in Artikel 4 ebenfalls eine Bestimmung |
für bestimmte Opfer von Terrorakten, die im Ausland verübt worden | für bestimmte Opfer von Terrorakten, die im Ausland verübt worden |
sind, vorgesehen wird. Dies ist eine logische Konsequenz der dem König | sind, vorgesehen wird. Dies ist eine logische Konsequenz der dem König |
aufgrund von Artikel 42bis gebotenen Möglichkeit, denn dieser Artikel | aufgrund von Artikel 42bis gebotenen Möglichkeit, denn dieser Artikel |
war durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen | war durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen |
Terrorschäden in das Gesetz vom 1. August 1985 eingefügt worden. Das | Terrorschäden in das Gesetz vom 1. August 1985 eingefügt worden. Das |
Gesetz von 2007 ist nämlich nicht infolge der in Belgien verübten | Gesetz von 2007 ist nämlich nicht infolge der in Belgien verübten |
Terrorakte, sondern infolge der am 11. September 2001 in New York und | Terrorakte, sondern infolge der am 11. September 2001 in New York und |
später in Madrid und London verübten Anschläge entstanden. | später in Madrid und London verübten Anschläge entstanden. |
Im Rahmen des Gesetzes vom 1. April 2007 sind bereits Beteiligungen | Im Rahmen des Gesetzes vom 1. April 2007 sind bereits Beteiligungen |
erfolgt für Taten, die im Ausland begangen wurden. Für eine | erfolgt für Taten, die im Ausland begangen wurden. Für eine |
vollständige Übersicht wird auf die Website des "Terrorism Reinsurance | vollständige Übersicht wird auf die Website des "Terrorism Reinsurance |
and Insurance Pool" verwiesen. | and Insurance Pool" verwiesen. |
Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass Artikel 42bis des Gesetzes | Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass Artikel 42bis des Gesetzes |
vom 1. August 1985 durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 derart abgeändert | vom 1. August 1985 durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 derart abgeändert |
worden ist, dass die ratio legis aus den parlamentarischen Arbeiten | worden ist, dass die ratio legis aus den parlamentarischen Arbeiten |
zum Gesetz vom 21. April 2007 durch den Grundsatz "lex posterior | zum Gesetz vom 21. April 2007 durch den Grundsatz "lex posterior |
derogat legi prior" aufgehoben wird. | derogat legi prior" aufgehoben wird. |
Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz vom 1. August 1985 | Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz vom 1. August 1985 |
seinen Ursprung in den Bestimmungen des Völkerrechts (Europäisches | seinen Ursprung in den Bestimmungen des Völkerrechts (Europäisches |
Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, | Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, |
abgeschlossen in Straßburg am 24. November 1983, Zustimmungsgesetz vom | abgeschlossen in Straßburg am 24. November 1983, Zustimmungsgesetz vom |
19. Februar 2004, Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2004, deutsche | 19. Februar 2004, Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2004, deutsche |
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 7. Oktober 2004) hat und später | Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 7. Oktober 2004) hat und später |
infolge europäischer Vorschriften (Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom | infolge europäischer Vorschriften (Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom |
29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, | 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, |
Umsetzungsgesetz vom 13. Januar 2006, Belgisches Staatsblatt vom 31. | Umsetzungsgesetz vom 13. Januar 2006, Belgisches Staatsblatt vom 31. |
Januar 2006, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. | Januar 2006, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. |
Dezember 2006) noch weiter angepasst worden ist. Der rote Faden dieser | Dezember 2006) noch weiter angepasst worden ist. Der rote Faden dieser |
Bestimmungen bleibt das Subsidiaritätsprinzip, das auch auf | Bestimmungen bleibt das Subsidiaritätsprinzip, das auch auf |
Terroropfer anwendbar bleibt. | Terroropfer anwendbar bleibt. |
Die in Artikel 6 des Entwurfs erwähnte Anpassung in Bezug auf das | Die in Artikel 6 des Entwurfs erwähnte Anpassung in Bezug auf das |
Ersuchen um dringende Hilfe ergibt sich aus der Tatsache, dass die | Ersuchen um dringende Hilfe ergibt sich aus der Tatsache, dass die |
Terroropfer die Möglichkeit haben, eine Entschädigung zu beantragen. | Terroropfer die Möglichkeit haben, eine Entschädigung zu beantragen. |
Ersuchen um Gewährung einer Hilfe sind binnen einer Frist von drei | Ersuchen um Gewährung einer Hilfe sind binnen einer Frist von drei |
Jahren ab Veröffentlichung des Königlichen Erlasses, in dem die | Jahren ab Veröffentlichung des Königlichen Erlasses, in dem die |
betreffende Tat als Terrorakt anerkannt wurde, an die Kommission für | betreffende Tat als Terrorakt anerkannt wurde, an die Kommission für |
finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und | finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und |
von Gelegenheitsrettern zu richten. | von Gelegenheitsrettern zu richten. |
Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
GUTACHTEN NR. 60.384/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM | GUTACHTEN NR. 60.384/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM |
2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES "ZUR | 2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES "ZUR |
AUSFÜHRUNG VON ARTIKEL 42BIS DES GESETZES VOM 1. AUGUST 1985 ZUR | AUSFÜHRUNG VON ARTIKEL 42BIS DES GESETZES VOM 1. AUGUST 1985 ZUR |
FESTLEGUNG STEUERRECHTLICHER UND ANDERER BESTIMMUNGEN, WAS DIE | FESTLEGUNG STEUERRECHTLICHER UND ANDERER BESTIMMUNGEN, WAS DIE |
STAATSHILFE FÜR TERROROPFER BETRIFFT" | STAATSHILFE FÜR TERROROPFER BETRIFFT" |
Der Greffier | Der Greffier |
A. Goossens | A. Goossens |
Der Präsident | Der Präsident |
J. Baert | J. Baert |
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42bis | 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42bis |
des Gesetzes vom 1. August 1985 | des Gesetzes vom 1. August 1985 |
zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die | zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die |
Staatshilfe für Terroropfer betrifft | Staatshilfe für Terroropfer betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42bis Absatz | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42bis Absatz |
2, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung | 2, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung |
gegen Terrorschäden und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 | gegen Terrorschäden und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 |
zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer |
von vorsätzlichen Gewalttaten betrifft; | von vorsätzlichen Gewalttaten betrifft; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. September |
2016; | 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. |
Oktober 2016; | Oktober 2016; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.384/3 des Staatsrates vom 2. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.384/3 des Staatsrates vom 2. Dezember |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der |
Auswärtigen Angelegenheiten | Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung | 1. Gesetz: das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, |
2. Kommission: die durch Artikel 30 § 1 des Gesetzes eingesetzte | 2. Kommission: die durch Artikel 30 § 1 des Gesetzes eingesetzte |
Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher | Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher |
Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, | Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, |
3. Terroropfer: in Artikel 42bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnte | 3. Terroropfer: in Artikel 42bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnte |
Personen, | Personen, |
4. Terrorakt: in Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Taten, | 4. Terrorakt: in Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Taten, |
die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass als | die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass als |
Terrorakte anerkannt wurden. | Terrorakte anerkannt wurden. |
Art. 2 - Im Fall eines Terrorakts muss der an die Kommission | Art. 2 - Im Fall eines Terrorakts muss der an die Kommission |
gerichtete Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe gemäß Artikel | gerichtete Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe gemäß Artikel |
31 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes den Bedingungen von Artikel 31bis | 31 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes den Bedingungen von Artikel 31bis |
§ 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes nicht genügen. | § 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes nicht genügen. |
Im selben Fall muss der an die Kommission gerichtete Antrag auf | Im selben Fall muss der an die Kommission gerichtete Antrag auf |
Gewährung einer finanziellen Hilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Nr. 5 des | Gewährung einer finanziellen Hilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Nr. 5 des |
Gesetzes den Bedingungen von Artikel 31bis § 2 Nr. 1 und 3 des | Gesetzes den Bedingungen von Artikel 31bis § 2 Nr. 1 und 3 des |
Gesetzes nicht genügen. | Gesetzes nicht genügen. |
Art. 3 - Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen | Art. 3 - Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen |
einer Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des Königlichen | einer Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des Königlichen |
Erlasses, in dem das betreffende Ereignis als Terrorakt anerkannt | Erlasses, in dem das betreffende Ereignis als Terrorakt anerkannt |
wurde, eingereicht werden. | wurde, eingereicht werden. |
Art. 4 - Im Fall eines im Ausland verübten Terrorakts muss das | Art. 4 - Im Fall eines im Ausland verübten Terrorakts muss das |
Terroropfer oder der Gelegenheitsretter zum Zeitpunkt dieser Tat die | Terroropfer oder der Gelegenheitsretter zum Zeitpunkt dieser Tat die |
belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder seinen gewöhnlichen | belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder seinen gewöhnlichen |
Wohnort in Belgien haben und muss diese Tat durch Königlichen Erlass | Wohnort in Belgien haben und muss diese Tat durch Königlichen Erlass |
als Terrorakt anerkannt worden sein. | als Terrorakt anerkannt worden sein. |
Art. 5 - Das Ersuchen erfolgt durch eine Antragschrift, die im | Art. 5 - Das Ersuchen erfolgt durch eine Antragschrift, die im |
Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief | Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief |
dorthin geschickt wird. Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder | dorthin geschickt wird. Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder |
von seinem Rechtsanwalt unterschrieben. | von seinem Rechtsanwalt unterschrieben. |
Die Antragschrift enthält: | Die Antragschrift enthält: |
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, | 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, |
2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers, | 2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers, |
des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters, | des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters, |
3. Datum, Ort und kurzgefasste Beschreibung des Terrorakts, der | 3. Datum, Ort und kurzgefasste Beschreibung des Terrorakts, der |
Explosion oder der rettenden Handlung, | Explosion oder der rettenden Handlung, |
4. Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine Entschädigung | 4. Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine Entschädigung |
zu erhalten, | zu erhalten, |
5. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, für die um | 5. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, für die um |
eine Hilfe ersucht wird, und Gesamtbetrag der beantragten Hilfe. | eine Hilfe ersucht wird, und Gesamtbetrag der beantragten Hilfe. |
Die Antragschrift endet mit den Worten: "Ich erkläre auf Ehre, dass | Die Antragschrift endet mit den Worten: "Ich erkläre auf Ehre, dass |
vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist." | vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist." |
Der Antragschrift werden die Begründungsunterlagen für die | Der Antragschrift werden die Begründungsunterlagen für die |
verschiedenen Bestandteile des Schadens, für den um Hilfe ersucht | verschiedenen Bestandteile des Schadens, für den um Hilfe ersucht |
wird, beigefügt, darunter die ärztlichen Atteste und die medizinischen | wird, beigefügt, darunter die ärztlichen Atteste und die medizinischen |
Berichte. | Berichte. |
Art. 6 - Um dringende Hilfe, wie in Artikel 36 des Gesetzes | Art. 6 - Um dringende Hilfe, wie in Artikel 36 des Gesetzes |
vorgesehen, kann ersucht werden, sobald der Terrorakt, die Explosion | vorgesehen, kann ersucht werden, sobald der Terrorakt, die Explosion |
oder die rettende Handlung erfolgt sind. | oder die rettende Handlung erfolgt sind. |
Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Auswärtige | Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Auswärtige |
Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |