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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/02/2017
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Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 42bis van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat de Hulp van de Staat aan de slachtoffers van terrorisme betreft. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, en ce qui concerne l'Aide de l'Etat aux victimes du terrorisme. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
16 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 16 FEVRIER 2017. - Arrêté royal portant exécution de l'article 42bis
42bis van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere de la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, en
bepalingen, wat de Hulp van de Staat aan de slachtoffers van ce qui concerne l'Aide de l'Etat aux victimes du terrorisme. -
terrorisme betreft. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 16 februari 2017 houdende uitvoering van artikel 42bis van l'arrêté royal du 16 février 2017 portant exécution de l'article 42bis
de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat de la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, en
de Hulp van de Staat aan de slachtoffers van terrorisme betreft ce qui concerne l'Aide de l'Etat aux victimes du terrorisme (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 3 maart 2017). belge du 3 mars 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42bis 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42bis
des Gesetzes vom 1. August 1985 des Gesetzes vom 1. August 1985
zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die
Staatshilfe für Terroropfer betrifft Staatshilfe für Terroropfer betrifft
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Königlicher Erlass bezweckt die Ausführung von Artikel vorliegender Königlicher Erlass bezweckt die Ausführung von Artikel
42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher
und anderer Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 6. August 1985), und anderer Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 6. August 1985),
eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung
gegen Terrorschäden (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2007, deutsche gegen Terrorschäden (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2007, deutsche
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 2008) und Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 2008) und
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 zur Abänderung des abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 zur Abänderung des
Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und
anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen
Gewalttaten betrifft. Durch diese Bestimmung wird der König Gewalttaten betrifft. Durch diese Bestimmung wird der König
ermächtigt, unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die ermächtigt, unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die
Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf die in Kapitel III Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf die in Kapitel III
Abschnitt II (Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten und Abschnitt II (Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten und
für Gelegenheitsretter) des vorerwähnten Gesetzes vom 1. August 1985 für Gelegenheitsretter) des vorerwähnten Gesetzes vom 1. August 1985
erwähnte Entschädigung haben, anzupassen. erwähnte Entschädigung haben, anzupassen.
Opfer solcher Taten müssen mit einer finanziellen Hilfe rechnen Opfer solcher Taten müssen mit einer finanziellen Hilfe rechnen
können. können.
Damit den zahlreichen Opfern unter anderem der tragischen Ereignisse Damit den zahlreichen Opfern unter anderem der tragischen Ereignisse
vom 22. März 2016 schneller finanzielle Hilfe gewährt werden kann, vom 22. März 2016 schneller finanzielle Hilfe gewährt werden kann,
werden bestimmte für den Terrorismus weniger relevante Bestimmungen werden bestimmte für den Terrorismus weniger relevante Bestimmungen
aufgehoben, wie die Verpflichtung, ein auf Verurteilung lautendes aufgehoben, wie die Verpflichtung, ein auf Verurteilung lautendes
Urteil zu erwirken. Wenn sich herausstellt, dass ein Opfer eine Urteil zu erwirken. Wenn sich herausstellt, dass ein Opfer eine
Versicherungsbeteiligung beantragen oder eine Zahlung durch einen Versicherungsbeteiligung beantragen oder eine Zahlung durch einen
Täter verlangen kann, bleibt das gesetzlich vorgesehene Täter verlangen kann, bleibt das gesetzlich vorgesehene
Subsidiaritätsprinzip voll und ganz anwendbar: Die Bedingungen von Subsidiaritätsprinzip voll und ganz anwendbar: Die Bedingungen von
Artikel 31bis § 1 Nr. 5 oder von Artikel 31bis § 2 Nr. 4 des Gesetzes Artikel 31bis § 1 Nr. 5 oder von Artikel 31bis § 2 Nr. 4 des Gesetzes
vom 1. August 1985 sind nicht aufgehoben worden. vom 1. August 1985 sind nicht aufgehoben worden.
Ferner haben die jüngsten Ereignisse uns daran erinnert, dass unsere Ferner haben die jüngsten Ereignisse uns daran erinnert, dass unsere
Landsleute nicht nur in Belgien, sondern auch im Ausland Opfer von Landsleute nicht nur in Belgien, sondern auch im Ausland Opfer von
feigen Terrorakten werden (können). feigen Terrorakten werden (können).
Wenn die Taten außerhalb des belgischen Staatsgebietes begangen Wenn die Taten außerhalb des belgischen Staatsgebietes begangen
werden, ist aufgrund von Artikel 31bis § 1 Nr. 1 und von Artikel 31bis werden, ist aufgrund von Artikel 31bis § 1 Nr. 1 und von Artikel 31bis
§ 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 eine finanzielle Beteiligung § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 eine finanzielle Beteiligung
der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern ausgeschlossen. vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern ausgeschlossen.
Vorliegender Erlass ändert dies ab und bezweckt, dass Belgier oder Vorliegender Erlass ändert dies ab und bezweckt, dass Belgier oder
Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben und Opfer Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben und Opfer
von im Ausland begangenen Terrorakten sind, durch Anwendung von von im Ausland begangenen Terrorakten sind, durch Anwendung von
Artikel 42bis des vorerwähnten Gesetzes Anspruch auf eine finanzielle Artikel 42bis des vorerwähnten Gesetzes Anspruch auf eine finanzielle
Beteiligung erheben können. Beteiligung erheben können.
Voraussetzung ist, dass das Terroropfer oder der Gelegenheitsretter Voraussetzung ist, dass das Terroropfer oder der Gelegenheitsretter
zum Tatzeitpunkt die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen zum Tatzeitpunkt die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen
gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. Das Opfer oder der gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. Das Opfer oder der
Gelegenheitsretter ist die Person, die infolge des Terrorakts verletzt Gelegenheitsretter ist die Person, die infolge des Terrorakts verletzt
wird oder stirbt. wird oder stirbt.
Für diese Taten ist es erforderlich, dass die betreffende Tat durch Für diese Taten ist es erforderlich, dass die betreffende Tat durch
Königlichen Erlass als Terrorakt anerkannt wurde. Königlichen Erlass als Terrorakt anerkannt wurde.
Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr. 60.384/3 Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr. 60.384/3
vom 2. Dezember 2016) sei auf Folgendes hingewiesen: Gemäß Artikel vom 2. Dezember 2016) sei auf Folgendes hingewiesen: Gemäß Artikel
42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 kann der König die Entschädigung 42bis des Gesetzes vom 1. August 1985 kann der König die Entschädigung
der Opfer von Taten, die als Terrorakte anerkannt sind, ausdehnen und der Opfer von Taten, die als Terrorakte anerkannt sind, ausdehnen und
unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die
Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf eine in Kapitel III Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf eine in Kapitel III
Abschnitt II und III des Gesetzes erwähnte Entschädigung haben, Abschnitt II und III des Gesetzes erwähnte Entschädigung haben,
anpassen. In der Begründung des Entwurfs, der zum Gesetz geführt hat, anpassen. In der Begründung des Entwurfs, der zum Gesetz geführt hat,
wird angegeben, dass der König ermächtigt ist, spezifische wird angegeben, dass der König ermächtigt ist, spezifische
Vorschriften für Terroropfer auszuarbeiten. Was die Tragweite dieser Vorschriften für Terroropfer auszuarbeiten. Was die Tragweite dieser
Ermächtigung betrifft, wird angegeben, dass diese auf den Betrag der Ermächtigung betrifft, wird angegeben, dass diese auf den Betrag der
zu gewährenden Entschädigung sowie auf die Bestimmungen, die im Fall zu gewährenden Entschädigung sowie auf die Bestimmungen, die im Fall
von Terrorismus nicht anwendbar sind oder deren Anwendung sinnlos ist, von Terrorismus nicht anwendbar sind oder deren Anwendung sinnlos ist,
beschränkt bleibt. Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen fallen in beschränkt bleibt. Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen fallen in
den Rahmen der vorerwähnten Beschränkung, da die allgemeinen den Rahmen der vorerwähnten Beschränkung, da die allgemeinen
Vorschriften in bestimmten Punkten bei Terrorakten nicht anwendbar Vorschriften in bestimmten Punkten bei Terrorakten nicht anwendbar
sind. sind.
Eines der Hauptmerkmale des Terrorismus ist, dass diese Taten nicht an Eines der Hauptmerkmale des Terrorismus ist, dass diese Taten nicht an
Landesgrenzen Halt machen und dass die kollektive Solidarität, auf der Landesgrenzen Halt machen und dass die kollektive Solidarität, auf der
das Gesetz vom 1. August 1985 beruht, demnach auch nicht an den das Gesetz vom 1. August 1985 beruht, demnach auch nicht an den
Grenzen des Königreichs aufhören kann. In diesem Sinne wird in Grenzen des Königreichs aufhören kann. In diesem Sinne wird in
vorliegendem Königlichen Erlass daher eine grenzüberschreitende vorliegendem Königlichen Erlass daher eine grenzüberschreitende
Solidarität vorgesehen, indem in Artikel 4 ebenfalls eine Bestimmung Solidarität vorgesehen, indem in Artikel 4 ebenfalls eine Bestimmung
für bestimmte Opfer von Terrorakten, die im Ausland verübt worden für bestimmte Opfer von Terrorakten, die im Ausland verübt worden
sind, vorgesehen wird. Dies ist eine logische Konsequenz der dem König sind, vorgesehen wird. Dies ist eine logische Konsequenz der dem König
aufgrund von Artikel 42bis gebotenen Möglichkeit, denn dieser Artikel aufgrund von Artikel 42bis gebotenen Möglichkeit, denn dieser Artikel
war durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen war durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen
Terrorschäden in das Gesetz vom 1. August 1985 eingefügt worden. Das Terrorschäden in das Gesetz vom 1. August 1985 eingefügt worden. Das
Gesetz von 2007 ist nämlich nicht infolge der in Belgien verübten Gesetz von 2007 ist nämlich nicht infolge der in Belgien verübten
Terrorakte, sondern infolge der am 11. September 2001 in New York und Terrorakte, sondern infolge der am 11. September 2001 in New York und
später in Madrid und London verübten Anschläge entstanden. später in Madrid und London verübten Anschläge entstanden.
Im Rahmen des Gesetzes vom 1. April 2007 sind bereits Beteiligungen Im Rahmen des Gesetzes vom 1. April 2007 sind bereits Beteiligungen
erfolgt für Taten, die im Ausland begangen wurden. Für eine erfolgt für Taten, die im Ausland begangen wurden. Für eine
vollständige Übersicht wird auf die Website des "Terrorism Reinsurance vollständige Übersicht wird auf die Website des "Terrorism Reinsurance
and Insurance Pool" verwiesen. and Insurance Pool" verwiesen.
Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass Artikel 42bis des Gesetzes Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass Artikel 42bis des Gesetzes
vom 1. August 1985 durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 derart abgeändert vom 1. August 1985 durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 derart abgeändert
worden ist, dass die ratio legis aus den parlamentarischen Arbeiten worden ist, dass die ratio legis aus den parlamentarischen Arbeiten
zum Gesetz vom 21. April 2007 durch den Grundsatz "lex posterior zum Gesetz vom 21. April 2007 durch den Grundsatz "lex posterior
derogat legi prior" aufgehoben wird. derogat legi prior" aufgehoben wird.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz vom 1. August 1985 Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz vom 1. August 1985
seinen Ursprung in den Bestimmungen des Völkerrechts (Europäisches seinen Ursprung in den Bestimmungen des Völkerrechts (Europäisches
Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten,
abgeschlossen in Straßburg am 24. November 1983, Zustimmungsgesetz vom abgeschlossen in Straßburg am 24. November 1983, Zustimmungsgesetz vom
19. Februar 2004, Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2004, deutsche 19. Februar 2004, Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2004, deutsche
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 7. Oktober 2004) hat und später Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 7. Oktober 2004) hat und später
infolge europäischer Vorschriften (Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom infolge europäischer Vorschriften (Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom
29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten,
Umsetzungsgesetz vom 13. Januar 2006, Belgisches Staatsblatt vom 31. Umsetzungsgesetz vom 13. Januar 2006, Belgisches Staatsblatt vom 31.
Januar 2006, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. Januar 2006, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14.
Dezember 2006) noch weiter angepasst worden ist. Der rote Faden dieser Dezember 2006) noch weiter angepasst worden ist. Der rote Faden dieser
Bestimmungen bleibt das Subsidiaritätsprinzip, das auch auf Bestimmungen bleibt das Subsidiaritätsprinzip, das auch auf
Terroropfer anwendbar bleibt. Terroropfer anwendbar bleibt.
Die in Artikel 6 des Entwurfs erwähnte Anpassung in Bezug auf das Die in Artikel 6 des Entwurfs erwähnte Anpassung in Bezug auf das
Ersuchen um dringende Hilfe ergibt sich aus der Tatsache, dass die Ersuchen um dringende Hilfe ergibt sich aus der Tatsache, dass die
Terroropfer die Möglichkeit haben, eine Entschädigung zu beantragen. Terroropfer die Möglichkeit haben, eine Entschädigung zu beantragen.
Ersuchen um Gewährung einer Hilfe sind binnen einer Frist von drei Ersuchen um Gewährung einer Hilfe sind binnen einer Frist von drei
Jahren ab Veröffentlichung des Königlichen Erlasses, in dem die Jahren ab Veröffentlichung des Königlichen Erlasses, in dem die
betreffende Tat als Terrorakt anerkannt wurde, an die Kommission für betreffende Tat als Terrorakt anerkannt wurde, an die Kommission für
finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und
von Gelegenheitsrettern zu richten. von Gelegenheitsrettern zu richten.
Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
GUTACHTEN NR. 60.384/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM GUTACHTEN NR. 60.384/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM
2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES "ZUR 2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES "ZUR
AUSFÜHRUNG VON ARTIKEL 42BIS DES GESETZES VOM 1. AUGUST 1985 ZUR AUSFÜHRUNG VON ARTIKEL 42BIS DES GESETZES VOM 1. AUGUST 1985 ZUR
FESTLEGUNG STEUERRECHTLICHER UND ANDERER BESTIMMUNGEN, WAS DIE FESTLEGUNG STEUERRECHTLICHER UND ANDERER BESTIMMUNGEN, WAS DIE
STAATSHILFE FÜR TERROROPFER BETRIFFT" STAATSHILFE FÜR TERROROPFER BETRIFFT"
Der Greffier Der Greffier
A. Goossens A. Goossens
Der Präsident Der Präsident
J. Baert J. Baert
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42bis 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42bis
des Gesetzes vom 1. August 1985 des Gesetzes vom 1. August 1985
zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die
Staatshilfe für Terroropfer betrifft Staatshilfe für Terroropfer betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42bis Absatz steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42bis Absatz
2, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung 2, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung
gegen Terrorschäden und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016 gegen Terrorschäden und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016
zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer
von vorsätzlichen Gewalttaten betrifft; von vorsätzlichen Gewalttaten betrifft;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. September
2016; 2016;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
Oktober 2016; Oktober 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.384/3 des Staatsrates vom 2. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.384/3 des Staatsrates vom 2. Dezember
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der
Auswärtigen Angelegenheiten Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung 1. Gesetz: das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen,
2. Kommission: die durch Artikel 30 § 1 des Gesetzes eingesetzte 2. Kommission: die durch Artikel 30 § 1 des Gesetzes eingesetzte
Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher
Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern,
3. Terroropfer: in Artikel 42bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnte 3. Terroropfer: in Artikel 42bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnte
Personen, Personen,
4. Terrorakt: in Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Taten, 4. Terrorakt: in Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Taten,
die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass als die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass als
Terrorakte anerkannt wurden. Terrorakte anerkannt wurden.
Art. 2 - Im Fall eines Terrorakts muss der an die Kommission Art. 2 - Im Fall eines Terrorakts muss der an die Kommission
gerichtete Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe gemäß Artikel gerichtete Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe gemäß Artikel
31 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes den Bedingungen von Artikel 31bis 31 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes den Bedingungen von Artikel 31bis
§ 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes nicht genügen. § 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes nicht genügen.
Im selben Fall muss der an die Kommission gerichtete Antrag auf Im selben Fall muss der an die Kommission gerichtete Antrag auf
Gewährung einer finanziellen Hilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Nr. 5 des Gewährung einer finanziellen Hilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Nr. 5 des
Gesetzes den Bedingungen von Artikel 31bis § 2 Nr. 1 und 3 des Gesetzes den Bedingungen von Artikel 31bis § 2 Nr. 1 und 3 des
Gesetzes nicht genügen. Gesetzes nicht genügen.
Art. 3 - Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen Art. 3 - Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen
einer Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des Königlichen einer Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des Königlichen
Erlasses, in dem das betreffende Ereignis als Terrorakt anerkannt Erlasses, in dem das betreffende Ereignis als Terrorakt anerkannt
wurde, eingereicht werden. wurde, eingereicht werden.
Art. 4 - Im Fall eines im Ausland verübten Terrorakts muss das Art. 4 - Im Fall eines im Ausland verübten Terrorakts muss das
Terroropfer oder der Gelegenheitsretter zum Zeitpunkt dieser Tat die Terroropfer oder der Gelegenheitsretter zum Zeitpunkt dieser Tat die
belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder seinen gewöhnlichen belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder seinen gewöhnlichen
Wohnort in Belgien haben und muss diese Tat durch Königlichen Erlass Wohnort in Belgien haben und muss diese Tat durch Königlichen Erlass
als Terrorakt anerkannt worden sein. als Terrorakt anerkannt worden sein.
Art. 5 - Das Ersuchen erfolgt durch eine Antragschrift, die im Art. 5 - Das Ersuchen erfolgt durch eine Antragschrift, die im
Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief
dorthin geschickt wird. Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder dorthin geschickt wird. Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder
von seinem Rechtsanwalt unterschrieben. von seinem Rechtsanwalt unterschrieben.
Die Antragschrift enthält: Die Antragschrift enthält:
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr,
2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers, 2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers,
des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters, des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters,
3. Datum, Ort und kurzgefasste Beschreibung des Terrorakts, der 3. Datum, Ort und kurzgefasste Beschreibung des Terrorakts, der
Explosion oder der rettenden Handlung, Explosion oder der rettenden Handlung,
4. Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine Entschädigung 4. Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine Entschädigung
zu erhalten, zu erhalten,
5. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, für die um 5. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, für die um
eine Hilfe ersucht wird, und Gesamtbetrag der beantragten Hilfe. eine Hilfe ersucht wird, und Gesamtbetrag der beantragten Hilfe.
Die Antragschrift endet mit den Worten: "Ich erkläre auf Ehre, dass Die Antragschrift endet mit den Worten: "Ich erkläre auf Ehre, dass
vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist." vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist."
Der Antragschrift werden die Begründungsunterlagen für die Der Antragschrift werden die Begründungsunterlagen für die
verschiedenen Bestandteile des Schadens, für den um Hilfe ersucht verschiedenen Bestandteile des Schadens, für den um Hilfe ersucht
wird, beigefügt, darunter die ärztlichen Atteste und die medizinischen wird, beigefügt, darunter die ärztlichen Atteste und die medizinischen
Berichte. Berichte.
Art. 6 - Um dringende Hilfe, wie in Artikel 36 des Gesetzes Art. 6 - Um dringende Hilfe, wie in Artikel 36 des Gesetzes
vorgesehen, kann ersucht werden, sobald der Terrorakt, die Explosion vorgesehen, kann ersucht werden, sobald der Terrorakt, die Explosion
oder die rettende Handlung erfolgt sind. oder die rettende Handlung erfolgt sind.
Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Auswärtige Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Auswärtige
Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
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