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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 1997 tot instelling van een Ombudsdienst Pensioenen met toepassing van artikel 15, 5° van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1997 instaurant un Service de médiation Pensions en application de l'article 15, 5°, de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
16 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 16 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april | en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1997 instaurant un |
1997 tot instelling van een Ombudsdienst Pensioenen met toepassing van | Service de médiation Pensions en application de l'article 15, 5°, de |
artikel 15, 5° van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de | la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale |
sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de | et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions |
wettelijke pensioenstelsels | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 27 april 1997 tot instelling van een Ombudsdienst | royal du 27 avril 1997 instaurant un Service de médiation Pensions en |
Pensioenen met toepassing van artikel 15, 5° van de wet van 26 juli | application de l'article 15, 5°, de la loi du 26 juillet 1996 portant |
1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van | modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des |
de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, opgemaakt door de | régimes légaux des pensions, établi par le Service central de |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 1997 tot instelling | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1997 |
van een Ombudsdienst Pensioenen met toepassing van artikel 15, 5° van | instaurant un Service de médiation Pensions en application de |
de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en | l'article 15, 5°, de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation |
tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels. | de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 16 februari 2000. | Donné à Bruxelles, le 16 février 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
Königlicher Erlass zur Einführung eines Ombudsdienstes für | Königlicher Erlass zur Einführung eines Ombudsdienstes für |
Pensionsangelegenheiten in Anwendung von Artikel 15 Nr. 5 des Gesetzes | Pensionsangelegenheiten in Anwendung von Artikel 15 Nr. 5 des Gesetzes |
vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Die Verwaltungsreform ist ein wichtiges Ziel der jetzigen Regierung | Die Verwaltungsreform ist ein wichtiges Ziel der jetzigen Regierung |
und der vorhergehenden Regierungen. Es ist offensichtlich, dass die in | und der vorhergehenden Regierungen. Es ist offensichtlich, dass die in |
Sachen Rechtsschutz bestehenden Verfahren, sowohl Verwaltungs- als | Sachen Rechtsschutz bestehenden Verfahren, sowohl Verwaltungs- als |
auch Gerichtsverfahren, nicht immer genügen, um einem Bürger, der | auch Gerichtsverfahren, nicht immer genügen, um einem Bürger, der |
glaubt, von einer Behörde nicht korrekt behandelt worden zu sein, | glaubt, von einer Behörde nicht korrekt behandelt worden zu sein, |
Genugtuung zu verschaffen. | Genugtuung zu verschaffen. |
Daher ist es notwendig, Mechanismen vorzusehen, die es den Leuten | Daher ist es notwendig, Mechanismen vorzusehen, die es den Leuten |
ermöglichen, ihre Beschwerden in bezug auf die verschiedenen Dienste | ermöglichen, ihre Beschwerden in bezug auf die verschiedenen Dienste |
und Behörden ohne Formalismus geltend zu machen. | und Behörden ohne Formalismus geltend zu machen. |
Diese Beschwerden können auf verschiedenen Ebenen erfolgen. Daher sind | Diese Beschwerden können auf verschiedenen Ebenen erfolgen. Daher sind |
auf verschiedenen Ebenen sowohl für private Dienste als auch für | auf verschiedenen Ebenen sowohl für private Dienste als auch für |
öffentliche Behörden Ombudsfunktionen eingeführt worden. | öffentliche Behörden Ombudsfunktionen eingeführt worden. |
Ein Ombudsdienst ist eine Stelle, wo der Kontakt zwischen dem Bürger | Ein Ombudsdienst ist eine Stelle, wo der Kontakt zwischen dem Bürger |
und den öffentlichen oder privaten Instanzen durch die Hilfe eines | und den öffentlichen oder privaten Instanzen durch die Hilfe eines |
Vermittlers vereinfacht wird. Dabei handelt es sich um einen | Vermittlers vereinfacht wird. Dabei handelt es sich um einen |
unabhängigen, über moralische Autorität verfügenden Dienst, der auf | unabhängigen, über moralische Autorität verfügenden Dienst, der auf |
der Grundlage von Beschwerden die Arbeit der Verwaltungen und das | der Grundlage von Beschwerden die Arbeit der Verwaltungen und das |
unkorrekte - also nicht illegale - Vorgehen dieser Dienste untersucht, | unkorrekte - also nicht illegale - Vorgehen dieser Dienste untersucht, |
Empfehlungen für die Lösung konkreter Probleme oder für strukturelle | Empfehlungen für die Lösung konkreter Probleme oder für strukturelle |
Verbesserungen gibt, durch Vermittlung einen für beide Parteien | Verbesserungen gibt, durch Vermittlung einen für beide Parteien |
annehmbaren Kompromiss anstrebt und seine Schlussfolgerungen in | annehmbaren Kompromiss anstrebt und seine Schlussfolgerungen in |
jährlichen Berichten bekanntmacht. | jährlichen Berichten bekanntmacht. |
Es wird allgemein angenommen, dass ein Ombudsdienst für | Es wird allgemein angenommen, dass ein Ombudsdienst für |
Pensionsangelegenheiten dazu beitragen kann, das zwischen | Pensionsangelegenheiten dazu beitragen kann, das zwischen |
Pensionierten oder zukünftigen Pensionierten und Pensionsverwaltungen | Pensionierten oder zukünftigen Pensionierten und Pensionsverwaltungen |
häufig bestehende Unverständnis aus der Welt zu schaffen. Auf dieser | häufig bestehende Unverständnis aus der Welt zu schaffen. Auf dieser |
Ebene bedarf es zweifellos einer spezifischen Instanz, die als | Ebene bedarf es zweifellos einer spezifischen Instanz, die als |
Vertrauensperson und Vermittler auftritt. | Vertrauensperson und Vermittler auftritt. |
Das Vorhaben, einen Ombudsdienst für den Pensionssektor einzuführen, | Das Vorhaben, einen Ombudsdienst für den Pensionssektor einzuführen, |
ist von der Regierung im Regierungsabkommen übernommen worden: | ist von der Regierung im Regierungsabkommen übernommen worden: |
Übersetzung: | Übersetzung: |
« die Reform der Pensionen wird in Angriff genommen werden, um die | « die Reform der Pensionen wird in Angriff genommen werden, um die |
Rechtsvorschriften für die Berechtigten durch die Koordinierung der | Rechtsvorschriften für die Berechtigten durch die Koordinierung der |
Pensionsrechtsvorschriften transparenter zu machen. Ausserdem wird der | Pensionsrechtsvorschriften transparenter zu machen. Ausserdem wird der |
den Pensionsverwaltungen gemeinsame Infodienst in Zukunft noch weiter | den Pensionsverwaltungen gemeinsame Infodienst in Zukunft noch weiter |
ausgebaut und durch eine Ombudsfunktion ergänzt werden. » | ausgebaut und durch eine Ombudsfunktion ergänzt werden. » |
Vorliegender Erlass verleiht diesem Ziel, zu dessen Verwirklichung die | Vorliegender Erlass verleiht diesem Ziel, zu dessen Verwirklichung die |
Regierung durch das Gesetz vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Regierung durch das Gesetz vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen ausdrücklich ermächtigt worden ist, konkrete | Pensionsregelungen ausdrücklich ermächtigt worden ist, konkrete |
Gestalt. | Gestalt. |
Der Text des Erlasses und des Berichts ist gemäss den Anmerkungen des | Der Text des Erlasses und des Berichts ist gemäss den Anmerkungen des |
Staatsrates angepasst worden. Im Kommentar zu den Artikeln werden in | Staatsrates angepasst worden. Im Kommentar zu den Artikeln werden in |
diesem Zusammenhang nähere Auskünfte erteilt. | diesem Zusammenhang nähere Auskünfte erteilt. |
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
Artikel 1 - Durch diese Bestimmung wird der Ombudsdienst für | Artikel 1 - Durch diese Bestimmung wird der Ombudsdienst für |
Pensionsangelegenheiten eingeführt. Dabei handelt es sich um einen vom | Pensionsangelegenheiten eingeführt. Dabei handelt es sich um einen vom |
Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der | Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der |
Umwelt abhängigen Dienst. | Umwelt abhängigen Dienst. |
Artikel 2 - Dieser Artikel besagt, dass der Ombudsdienst sich aus zwei | Artikel 2 - Dieser Artikel besagt, dass der Ombudsdienst sich aus zwei |
Mitgliedern zusammensetzt, die verschiedenen Sprachrollen angehören, | Mitgliedern zusammensetzt, die verschiedenen Sprachrollen angehören, |
und dass sie über ein administratives Büro verfügen können, dessen | und dass sie über ein administratives Büro verfügen können, dessen |
Personal vom Minister der Pensionen bereitgestellt wird. | Personal vom Minister der Pensionen bereitgestellt wird. |
Die Modalitäten für die Bereitstellung dieses Verwaltungspersonals | Die Modalitäten für die Bereitstellung dieses Verwaltungspersonals |
werden in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Dabei wird | werden in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Dabei wird |
darauf geachtet, dass den Ombudsmännern maximale Autonomie zugesichert | darauf geachtet, dass den Ombudsmännern maximale Autonomie zugesichert |
wird. Ihr Personal untersteht also ausschliesslich ihrer | wird. Ihr Personal untersteht also ausschliesslich ihrer |
hierarchischen Gewalt. | hierarchischen Gewalt. |
Artikel 3 - Dieser Artikel beschreibt die Zuständigkeiten der | Artikel 3 - Dieser Artikel beschreibt die Zuständigkeiten der |
Ombudsmänner. | Ombudsmänner. |
Es handelt sich dabei insbesondere um Beschwerden in bezug auf die | Es handelt sich dabei insbesondere um Beschwerden in bezug auf die |
Tätigkeit oder Arbeitsweise der Pensionsdienste - zum Beispiel, wenn | Tätigkeit oder Arbeitsweise der Pensionsdienste - zum Beispiel, wenn |
ihr Verhalten unkorrekt ist oder auf effizientere oder gefälligere | ihr Verhalten unkorrekt ist oder auf effizientere oder gefälligere |
Weise erfolgen kann - und in bezug auf die Feststellung der | Weise erfolgen kann - und in bezug auf die Feststellung der |
Pensionsanrechte der Pensionierten oder zukünftigen Pensionierten oder | Pensionsanrechte der Pensionierten oder zukünftigen Pensionierten oder |
auf die Pensionszahlungen. | auf die Pensionszahlungen. |
Unter Pensionsdiensten sind alle Einrichtungen im öffentlichen oder | Unter Pensionsdiensten sind alle Einrichtungen im öffentlichen oder |
privatrechtlichen Bereich zu verstehen, die gesetzliche Pensionen | privatrechtlichen Bereich zu verstehen, die gesetzliche Pensionen |
verwalten, gewähren oder zahlen, unter Berücksichtigung der | verwalten, gewähren oder zahlen, unter Berücksichtigung der |
nachstehend angegebenen Grenzen eines föderalen Dienstes. | nachstehend angegebenen Grenzen eines föderalen Dienstes. |
Die Zuständigkeit der Ombudsmänner erstreckt sich also auf Beschwerden | Die Zuständigkeit der Ombudsmänner erstreckt sich also auf Beschwerden |
in bezug auf die Leistungen der Pensionsdienste, die Feststellung der | in bezug auf die Leistungen der Pensionsdienste, die Feststellung der |
Pensionsanrechte und die Zahlung dieser Anrechte, ungeachtet, ob es | Pensionsanrechte und die Zahlung dieser Anrechte, ungeachtet, ob es |
sich um föderale oder regionale Einrichtungen, lokale Verwaltungen | sich um föderale oder regionale Einrichtungen, lokale Verwaltungen |
oder private Unternehmen handelt, die mit der obengenannten Aufgabe | oder private Unternehmen handelt, die mit der obengenannten Aufgabe |
betraut sind. | betraut sind. |
Natürlich darf diese Zuständigkeit, wie im Gutachten des Staatsrates | Natürlich darf diese Zuständigkeit, wie im Gutachten des Staatsrates |
dargelegt, die im Gesetz vom 22. März 1995 vorgesehenen | dargelegt, die im Gesetz vom 22. März 1995 vorgesehenen |
Zuständigkeiten der föderalen Ombudsmänner nicht beeinträchtigen, zum | Zuständigkeiten der föderalen Ombudsmänner nicht beeinträchtigen, zum |
Beispiel, was Beschwerden in bezug auf die Arbeit der Personaldienste | Beispiel, was Beschwerden in bezug auf die Arbeit der Personaldienste |
föderaler Behörden betrifft, die Daten fortschreiben und an die | föderaler Behörden betrifft, die Daten fortschreiben und an die |
Pensionsdienste weiterleiten. Im übrigen muss die Autonomie der | Pensionsdienste weiterleiten. Im übrigen muss die Autonomie der |
Gemeinschaften, Regionen und lokalen Behörden gewahrt werden. | Gemeinschaften, Regionen und lokalen Behörden gewahrt werden. |
Alle von den obenerwähnten Pensionsdiensten ausgehenden Fakten und | Alle von den obenerwähnten Pensionsdiensten ausgehenden Fakten und |
Verhaltensweisen, die dem Beschwerdeführer unkorrekt scheinen, können | Verhaltensweisen, die dem Beschwerdeführer unkorrekt scheinen, können |
Gegenstand einer Untersuchung sein. Das betrifft das Verhalten der | Gegenstand einer Untersuchung sein. Das betrifft das Verhalten der |
Pensionsdienste als solche oder das Verhalten ihrer Leiter oder | Pensionsdienste als solche oder das Verhalten ihrer Leiter oder |
Bediensteten und sowohl die mit der Vorbereitung und Ausführung des | Bediensteten und sowohl die mit der Vorbereitung und Ausführung des |
Beschlusses verbundenen Fakten als auch den Beschluss selbst oder von | Beschlusses verbundenen Fakten als auch den Beschluss selbst oder von |
einem spezifischen Beschluss unabhängige Verhaltensweisen, wie zum | einem spezifischen Beschluss unabhängige Verhaltensweisen, wie zum |
Beispiel eine Informationsanfrage. Gegen die Behörde kann also auch | Beispiel eine Informationsanfrage. Gegen die Behörde kann also auch |
wegen Untätigkeit Beschwerde eingelegt werden. | wegen Untätigkeit Beschwerde eingelegt werden. |
So kann zum Beispiel eine Beschwerde eingereicht werden gegen die | So kann zum Beispiel eine Beschwerde eingereicht werden gegen die |
Weigerung eines Pensionsdienstes, einen Gerichtsbeschluss auszuführen. | Weigerung eines Pensionsdienstes, einen Gerichtsbeschluss auszuführen. |
In diesen Angelegenheiten haben die Ombudsmänner eine Kontroll- und | In diesen Angelegenheiten haben die Ombudsmänner eine Kontroll- und |
Informationsfunktion. Dabei versuchen sie, als Vermittler eine | Informationsfunktion. Dabei versuchen sie, als Vermittler eine |
gütliche Regelung zwischen Beschwerdeführer und Pensionsverwaltung | gütliche Regelung zwischen Beschwerdeführer und Pensionsverwaltung |
herbeizuführen und halten ihre Erfahrungen in Berichten fest. Sie | herbeizuführen und halten ihre Erfahrungen in Berichten fest. Sie |
geben dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen | geben dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen |
gehören, auch Empfehlungen, zum Beispiel, wenn sie feststellen, dass | gehören, auch Empfehlungen, zum Beispiel, wenn sie feststellen, dass |
die Haltung eines Pensionsdienstes unkorrekt war oder auf effizientere | die Haltung eines Pensionsdienstes unkorrekt war oder auf effizientere |
oder gefälligere Weise erfolgen kann. | oder gefälligere Weise erfolgen kann. |
Wenn die Ombudsmänner für eine Akte nicht zuständig sind, informieren | Wenn die Ombudsmänner für eine Akte nicht zuständig sind, informieren |
sie den Beschwerdeführer unverzüglich darüber und verweisen ihn, wenn | sie den Beschwerdeführer unverzüglich darüber und verweisen ihn, wenn |
möglich, an die Person, die Einrichtung oder den Dienst, die | möglich, an die Person, die Einrichtung oder den Dienst, die |
beziehungsweise der zuständig ist. | beziehungsweise der zuständig ist. |
Im letzten Absatz dieses Artikels wird festgelegt, dass die beiden | Im letzten Absatz dieses Artikels wird festgelegt, dass die beiden |
Ombudsmänner als Kollegium handeln. Dieser Begriff wird vom Prinzip | Ombudsmänner als Kollegium handeln. Dieser Begriff wird vom Prinzip |
der « Kollegialität » abgeleitet, das für die aufgrund des Gesetzes | der « Kollegialität » abgeleitet, das für die aufgrund des Gesetzes |
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen eingesetzten föderalen Ombudsmänner und | Wirtschaftsunternehmen eingesetzten föderalen Ombudsmänner und |
Ombudsdienste gilt. Die Ombudsmänner handeln kollegial, um eine | Ombudsdienste gilt. Die Ombudsmänner handeln kollegial, um eine |
einheitliche Behandlung der ihnen unterbreiteten Beschwerden zu | einheitliche Behandlung der ihnen unterbreiteten Beschwerden zu |
gewährleisten. Das Kollegialitätsprinzip hindert die Ombudsmänner | gewährleisten. Das Kollegialitätsprinzip hindert die Ombudsmänner |
jedoch nicht daran, eine interne Arbeitsaufteilung vorzunehmen. Die | jedoch nicht daran, eine interne Arbeitsaufteilung vorzunehmen. Die |
Aufgaben, die die Ombudsmänner sich gegenseitig zuweisen, sind | Aufgaben, die die Ombudsmänner sich gegenseitig zuweisen, sind |
natürlich immer Gegenstand eines kollegialen Beschlusses. | natürlich immer Gegenstand eines kollegialen Beschlusses. |
Mit Artikel 4 werden die Sprachengesetze in Verwaltungsangelegenheiten | Mit Artikel 4 werden die Sprachengesetze in Verwaltungsangelegenheiten |
auf die Ombudsmänner und ihr Personal für anwendbar erklärt. Die | auf die Ombudsmänner und ihr Personal für anwendbar erklärt. Die |
Tätigkeit der Ombudsmänner erstreckt sich über das ganze Land. Das | Tätigkeit der Ombudsmänner erstreckt sich über das ganze Land. Das |
bedeutet unter anderem, dass die Beziehungen mit den Privatpersonen in | bedeutet unter anderem, dass die Beziehungen mit den Privatpersonen in |
der von diesen Personen benutzten Sprache erfolgen müssen und die | der von diesen Personen benutzten Sprache erfolgen müssen und die |
Beziehungen mit den Verwaltungsbehörden durch Artikel 39 der | Beziehungen mit den Verwaltungsbehörden durch Artikel 39 der |
Sprachengesetze in Verwaltungsangelegenheiten geregelt sind. | Sprachengesetze in Verwaltungsangelegenheiten geregelt sind. |
Artikel 5 - In diesem Artikel wird das Verfahren für die Ernennung der | Artikel 5 - In diesem Artikel wird das Verfahren für die Ernennung der |
Ombudsmänner bestimmt. Das Selektionsverfahren wird vom König auf | Ombudsmänner bestimmt. Das Selektionsverfahren wird vom König auf |
Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen | Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen |
gehören, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. | gehören, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. |
In diesem Artikel wird ebenfalls festgelegt, welches Statut die | In diesem Artikel wird ebenfalls festgelegt, welches Statut die |
Personen, die zu Ombudsmännern ernannt werden, je nach der Funktion, | Personen, die zu Ombudsmännern ernannt werden, je nach der Funktion, |
die sie vor ihrer Ernennung bekleideten, während dieses Mandats und | die sie vor ihrer Ernennung bekleideten, während dieses Mandats und |
danach haben. | danach haben. |
In den Artikeln 6, 7 und 8 werden die Ernennungsbedingungen, die mit | In den Artikeln 6, 7 und 8 werden die Ernennungsbedingungen, die mit |
dem Mandat der Ombudsmänner verbundenen Unvereinbarkeiten sowie die | dem Mandat der Ombudsmänner verbundenen Unvereinbarkeiten sowie die |
Fälle festgelegt, in denen der Minister, zu dessen | Fälle festgelegt, in denen der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, dem Mandat eines | Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, dem Mandat eines |
Ombudsmanns ein Ende setzt, einen Ombudsmann aus dem Dienst abberufen | Ombudsmanns ein Ende setzt, einen Ombudsmann aus dem Dienst abberufen |
kann oder abberuft. | kann oder abberuft. |
Um den vom Staatsrat erhobenen Einwänden in bezug auf die Möglichkeit, | Um den vom Staatsrat erhobenen Einwänden in bezug auf die Möglichkeit, |
politischen Urlaub zu nehmen, Rechnung zu tragen, sind die | politischen Urlaub zu nehmen, Rechnung zu tragen, sind die |
Bestimmungen des Gesetzes vom 22. März 1995 in ihrer nach dem | Bestimmungen des Gesetzes vom 22. März 1995 in ihrer nach dem |
Gutachten des Staatsrates angepassten Form übernommen worden. | Gutachten des Staatsrates angepassten Form übernommen worden. |
Artikel 6 Absatz 2 des Vorentwurfs ist infolge des Protokolls 263 | Artikel 6 Absatz 2 des Vorentwurfs ist infolge des Protokolls 263 |
weggelassen worden. | weggelassen worden. |
Artikel 9 bestätigt die Autonomie der Ombudsmänner. Wesentliches | Artikel 9 bestätigt die Autonomie der Ombudsmänner. Wesentliches |
Merkmal der Funktion der Ombudsmänner ist die Tatsache, dass sie | Merkmal der Funktion der Ombudsmänner ist die Tatsache, dass sie |
völlig unabhängig handeln können. Daher ist es notwendig, dass sie in | völlig unabhängig handeln können. Daher ist es notwendig, dass sie in |
keiner Weise von den Pensionsdiensten abhängen. Sie sind nicht | keiner Weise von den Pensionsdiensten abhängen. Sie sind nicht |
weisungsgebunden und geniessen eine Immunitätsregelung, die sich an | weisungsgebunden und geniessen eine Immunitätsregelung, die sich an |
die der föderalen Ombudsmänner und an die Bestimmung von Artikel 42 | die der föderalen Ombudsmänner und an die Bestimmung von Artikel 42 |
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit anlehnt, für das, | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit anlehnt, für das, |
was den Präsidenten und die Mitglieder des Kontrollausschusses der | was den Präsidenten und die Mitglieder des Kontrollausschusses der |
Zentralen Datenbank betrifft. | Zentralen Datenbank betrifft. |
In den Artikeln 10, 11 und 12 wird bestimmt, wer als « | In den Artikeln 10, 11 und 12 wird bestimmt, wer als « |
Interessehabender » angesehen wird, um eine zulässige Beschwerde | Interessehabender » angesehen wird, um eine zulässige Beschwerde |
einreichen zu dürfen, und welchen Bedingungen die Beschwerden | einreichen zu dürfen, und welchen Bedingungen die Beschwerden |
entsprechen müssen, um zulässig zu sein. | entsprechen müssen, um zulässig zu sein. |
Interessehabende sind Personen, die Beschwerden in bezug auf das | Interessehabende sind Personen, die Beschwerden in bezug auf das |
Vorgehen oder die Arbeitsweise eines Pensionsdienstes oder in bezug | Vorgehen oder die Arbeitsweise eines Pensionsdienstes oder in bezug |
auf die Untersuchung, Festlegung, Veranschlagung oder Zahlung einer | auf die Untersuchung, Festlegung, Veranschlagung oder Zahlung einer |
gesetzlichen Pension selbst vorzubringen haben. Sie müssen aufgrund | gesetzlichen Pension selbst vorzubringen haben. Sie müssen aufgrund |
einer oder mehrerer Pensionsregelungen pensionsberechtigt sein, zu | einer oder mehrerer Pensionsregelungen pensionsberechtigt sein, zu |
diesem Zweck einen Antrag eingereicht haben oder einen « Antrag auf | diesem Zweck einen Antrag eingereicht haben oder einen « Antrag auf |
Veranschlagung » ihres zukünftigen Pensionsanrechts eingereicht haben. | Veranschlagung » ihres zukünftigen Pensionsanrechts eingereicht haben. |
Der Zugang zum Ombudsdienst ist möglichst informell zu halten. Die | Der Zugang zum Ombudsdienst ist möglichst informell zu halten. Die |
Beschwerde ist zulässig, wenn sie mündlich vor Ort oder schriftlich | Beschwerde ist zulässig, wenn sie mündlich vor Ort oder schriftlich |
eingereicht wird, insofern Identität und Adresse des Beschwerdeführers | eingereicht wird, insofern Identität und Adresse des Beschwerdeführers |
angegeben sind, die Fakten genau dargelegt werden, der | angegeben sind, die Fakten genau dargelegt werden, der |
Beschwerdeführer vorher Kontakt mit dem betreffenden Pensionsdienst | Beschwerdeführer vorher Kontakt mit dem betreffenden Pensionsdienst |
aufgenommen hat und die Beschwerde keine Wiederholung einer schon | aufgenommen hat und die Beschwerde keine Wiederholung einer schon |
früher formulierten Beschwerde ist. Es werden also Filter benutzt, die | früher formulierten Beschwerde ist. Es werden also Filter benutzt, die |
es ermöglichen, eine Beschwerde in bestimmten Fällen für unzulässig zu | es ermöglichen, eine Beschwerde in bestimmten Fällen für unzulässig zu |
erklären. | erklären. |
Ist der Beschwerdeführer unbekannt oder liegen die Fakten mehr als ein | Ist der Beschwerdeführer unbekannt oder liegen die Fakten mehr als ein |
Jahr zurück, verfügt der Ombudsmann über einen eigenen | Jahr zurück, verfügt der Ombudsmann über einen eigenen |
Ermessensspielraum. Diese auch für die föderalen Ombudsmänner | Ermessensspielraum. Diese auch für die föderalen Ombudsmänner |
vorgesehene Ermessensbefugnis erlaubt es ihnen, spezifischen | vorgesehene Ermessensbefugnis erlaubt es ihnen, spezifischen |
Situationen Rechnung zu tragen. | Situationen Rechnung zu tragen. |
In Fällen, in denen die Beschwerde « offensichtlich nicht begründet » | In Fällen, in denen die Beschwerde « offensichtlich nicht begründet » |
(an sich nicht begründet) ist, in denen der Beschwerdeführer vorher | (an sich nicht begründet) ist, in denen der Beschwerdeführer vorher |
nicht persönlich mit dem Dienst Kontakt aufgenommen hat oder in denen | nicht persönlich mit dem Dienst Kontakt aufgenommen hat oder in denen |
keine neuen Fakten geltend gemacht werden, wird die Beschwerde auf | keine neuen Fakten geltend gemacht werden, wird die Beschwerde auf |
jeden Fall zurückgewiesen. Eine Beschwerde, die offensichtlich zu | jeden Fall zurückgewiesen. Eine Beschwerde, die offensichtlich zu |
schikanösen oder diffamatorischen Zwecken eingereicht wird, wird | schikanösen oder diffamatorischen Zwecken eingereicht wird, wird |
ebenfalls als unbegründet betrachtet. | ebenfalls als unbegründet betrachtet. |
Wird die Beschwerde als unzulässig betrachtet, müssen die Ombudsmänner | Wird die Beschwerde als unzulässig betrachtet, müssen die Ombudsmänner |
dem Beschwerdeführer unverzüglich mitteilen, dass seine Beschwerde in | dem Beschwerdeführer unverzüglich mitteilen, dass seine Beschwerde in |
der Sache nicht untersucht wird. Diese Weigerung muss mit Gründen | der Sache nicht untersucht wird. Diese Weigerung muss mit Gründen |
versehen sein. | versehen sein. |
Andererseits müssen die Ombudsmänner die betreffenden Pensionsdienste | Andererseits müssen die Ombudsmänner die betreffenden Pensionsdienste |
darüber informieren, dass eine gegen sie gerichtete Beschwerde | darüber informieren, dass eine gegen sie gerichtete Beschwerde |
untersucht wird. | untersucht wird. |
In Artikel 13 werden die Zuständigkeiten der Ombudsmänner festgelegt. | In Artikel 13 werden die Zuständigkeiten der Ombudsmänner festgelegt. |
Sie erhalten ebenfalls die Möglichkeit, Fristen festzulegen, innerhalb | Sie erhalten ebenfalls die Möglichkeit, Fristen festzulegen, innerhalb |
deren die Pensionsdienste auf die von ihnen gestellten Fragen | deren die Pensionsdienste auf die von ihnen gestellten Fragen |
antworten müssen. Die Möglichkeit, zwingende Fristen für die | antworten müssen. Die Möglichkeit, zwingende Fristen für die |
Beantwortung der Fragen aufzuerlegen, ist für die effiziente Ausübung | Beantwortung der Fragen aufzuerlegen, ist für die effiziente Ausübung |
der Vermittlungs- und Untersuchungsfunktionen der Ombudsmänner von | der Vermittlungs- und Untersuchungsfunktionen der Ombudsmänner von |
grösster Bedeutung. | grösster Bedeutung. |
Der Vorschlag, den der Staatsrat im Rahmen des Antrags auf | Der Vorschlag, den der Staatsrat im Rahmen des Antrags auf |
Begutachtung des Vorentwurfs des Gesetzes zur Einführung föderaler | Begutachtung des Vorentwurfs des Gesetzes zur Einführung föderaler |
Ombudsmänner in bezug auf die Aufhebung des Berufsgeheimnisses den | Ombudsmänner in bezug auf die Aufhebung des Berufsgeheimnisses den |
Ombudsmännern gegenüber gemacht hat, ist in diesem Erlass integriert. | Ombudsmännern gegenüber gemacht hat, ist in diesem Erlass integriert. |
Diese Regel ist ebenfalls unerlässlich, damit die Ombudsmänner ihre | Diese Regel ist ebenfalls unerlässlich, damit die Ombudsmänner ihre |
Untersuchungsfunktionen korrekt erfüllen können. Die Vertraulichkeit | Untersuchungsfunktionen korrekt erfüllen können. Die Vertraulichkeit |
der mitgeteilten Informationen ist im übrigen gewährleistet, da es den | der mitgeteilten Informationen ist im übrigen gewährleistet, da es den |
Ombudsmännern und ihrem Personal verboten ist, das, was sie in ihrer | Ombudsmännern und ihrem Personal verboten ist, das, was sie in ihrer |
Funktion erfahren haben, an die Öffentlichkeit zu bringen. | Funktion erfahren haben, an die Öffentlichkeit zu bringen. |
Die den Ombudsmännern zugewiesenen Zuständigkeiten können entweder von | Die den Ombudsmännern zugewiesenen Zuständigkeiten können entweder von |
ihnen selbst oder von den Mitgliedern ihres Personal, die sie dazu | ihnen selbst oder von den Mitgliedern ihres Personal, die sie dazu |
anweisen, ausgeübt werden. | anweisen, ausgeübt werden. |
Besagte Zuständigkeiten verhindern nicht, dass die von den | Besagte Zuständigkeiten verhindern nicht, dass die von den |
Ombudsmännern durchgeführten Untersuchungen möglichst in | Ombudsmännern durchgeführten Untersuchungen möglichst in |
Zusammenarbeit mit den betreffenden Behörden vorgenommen werden. | Zusammenarbeit mit den betreffenden Behörden vorgenommen werden. |
Infolge der Anmerkung des Staatsrates ist die Bedingung, unter der die | Infolge der Anmerkung des Staatsrates ist die Bedingung, unter der die |
Ombudsmänner die Unterstützung von Sachverständigen in Anspruch nehmen | Ombudsmänner die Unterstützung von Sachverständigen in Anspruch nehmen |
können, gestrichen worden. | können, gestrichen worden. |
Artikel 14 besagt, dass die Ombudsmänner die Gerichts- oder | Artikel 14 besagt, dass die Ombudsmänner die Gerichts- oder |
Verwaltungsbehörden informieren, wenn sie in der Ausübung ihres | Verwaltungsbehörden informieren, wenn sie in der Ausübung ihres |
Mandats einen strafrechtlichen Verstoss oder eine | Mandats einen strafrechtlichen Verstoss oder eine |
disziplinarrechtliche Verfehlung feststellen. | disziplinarrechtliche Verfehlung feststellen. |
Artikel 15 - Zu einer Aussetzung der Untersuchung kommt es nur, | Artikel 15 - Zu einer Aussetzung der Untersuchung kommt es nur, |
insofern die Beschwerde beim Ombudsmann und der eingelegte Einspruch | insofern die Beschwerde beim Ombudsmann und der eingelegte Einspruch |
dieselbe Sache betreffen. | dieselbe Sache betreffen. |
Der Pensionsdienst ist verpflichtet, den Ombudsmann über den eventuell | Der Pensionsdienst ist verpflichtet, den Ombudsmann über den eventuell |
vor Gericht oder vor einer Verwaltungsinstanz eingelegten Einspruch | vor Gericht oder vor einer Verwaltungsinstanz eingelegten Einspruch |
beziehungsweise Widerspruch zu informieren. | beziehungsweise Widerspruch zu informieren. |
Artikel 16 bestätigt die beratende und vermittelnde Funktion des | Artikel 16 bestätigt die beratende und vermittelnde Funktion des |
Ombudsmanns. Der Ombudsmann informiert den Beschwerdeführer | Ombudsmanns. Der Ombudsmann informiert den Beschwerdeführer |
regelmässig über die infolge der Beschwerde unternommenen Schritte und | regelmässig über die infolge der Beschwerde unternommenen Schritte und |
übermittelt ihm seine Schlussfolgerungen ebenfalls in den Fällen, in | übermittelt ihm seine Schlussfolgerungen ebenfalls in den Fällen, in |
denen die Behörden sich in der Angelegenheit, die Anlass für seine | denen die Behörden sich in der Angelegenheit, die Anlass für seine |
Untersuchung war, korrekt verhalten haben. Letztere Vorgehensweise | Untersuchung war, korrekt verhalten haben. Letztere Vorgehensweise |
kann ebenfalls dazu beitragen, das Vertrauen zwischen Bürger und | kann ebenfalls dazu beitragen, das Vertrauen zwischen Bürger und |
Verwaltung wiederherzustellen. | Verwaltung wiederherzustellen. |
Artikel 17 - Die Ombudsmänner verfassen jährlich auf der Grundlage | Artikel 17 - Die Ombudsmänner verfassen jährlich auf der Grundlage |
ihrer Feststellungen einen Bericht über ihre Tätigkeiten und | ihrer Feststellungen einen Bericht über ihre Tätigkeiten und |
gegebenenfalls über die Schwierigkeiten, auf die sie im vergangenen | gegebenenfalls über die Schwierigkeiten, auf die sie im vergangenen |
Kalenderjahr bei der Ausübung ihres Amtes gestossen sind. Wenn es | Kalenderjahr bei der Ausübung ihres Amtes gestossen sind. Wenn es |
ihnen nützlich erscheint, können sie Zwischenberichte in bezug auf | ihnen nützlich erscheint, können sie Zwischenberichte in bezug auf |
spezifische Probleme verfassen. Die Berichte werden an den Minister, | spezifische Probleme verfassen. Die Berichte werden an den Minister, |
zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, an die | zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, an die |
Abgeordnetenkammer und an den Beratenden Ausschuss für den | Abgeordnetenkammer und an den Beratenden Ausschuss für den |
Pensionssektor gerichtet. Sie werden auch bekanntgemacht. | Pensionssektor gerichtet. Sie werden auch bekanntgemacht. |
Ziel ist es, ständige Bewertungen vorzunehmen, um die von den | Ziel ist es, ständige Bewertungen vorzunehmen, um die von den |
verschiedenen Pensionsdiensten erbrachten Dienstleistungen zu | verschiedenen Pensionsdiensten erbrachten Dienstleistungen zu |
verbessern und aufeinander abzustimmen. | verbessern und aufeinander abzustimmen. |
Artikel 18 - Der vertrauliche Charakter der mitgeteilten Informationen | Artikel 18 - Der vertrauliche Charakter der mitgeteilten Informationen |
wird durch diesen Artikel gewährleistet, da es den Ombudsmännern und | wird durch diesen Artikel gewährleistet, da es den Ombudsmännern und |
ihrem Personal verboten ist, das, was sie im Rahmen ihres Auftrags | ihrem Personal verboten ist, das, was sie im Rahmen ihres Auftrags |
erfahren haben, an die Öffentlichkeit zu bringen. | erfahren haben, an die Öffentlichkeit zu bringen. |
Artikel 19 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Ombudsmänner | Artikel 19 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Ombudsmänner |
eine Geschäftsordnung aufstellen müssen. In dieser Ordnung wird unter | eine Geschäftsordnung aufstellen müssen. In dieser Ordnung wird unter |
anderem die Frist festgelegt, innerhalb deren der Pensionsdienst auf | anderem die Frist festgelegt, innerhalb deren der Pensionsdienst auf |
die von den Ombudsmännern gestellten Fragen antworten muss. Die | die von den Ombudsmännern gestellten Fragen antworten muss. Die |
Möglichkeit, zwingende Fristen für die Beantwortung der Fragen | Möglichkeit, zwingende Fristen für die Beantwortung der Fragen |
aufzuerlegen, ist für die effiziente Ausübung der Vermittlungs- und | aufzuerlegen, ist für die effiziente Ausübung der Vermittlungs- und |
Untersuchungsfunktionen der Ombudsmänner von grösster Bedeutung. | Untersuchungsfunktionen der Ombudsmänner von grösster Bedeutung. |
In Artikel 20 wird festgelegt, dass die Betriebs-, Gründungs- und | In Artikel 20 wird festgelegt, dass die Betriebs-, Gründungs- und |
Personalkosten auf den Haushalt des Ministeriums der Sozialen | Personalkosten auf den Haushalt des Ministeriums der Sozialen |
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt angerechnet | Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt angerechnet |
werden. Infolge des Gutachtens des Staatsrates wird in diesem Erlass | werden. Infolge des Gutachtens des Staatsrates wird in diesem Erlass |
ausdrücklich angegeben, dass dieser Dienst dem Ministerium der | ausdrücklich angegeben, dass dieser Dienst dem Ministerium der |
Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt | Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt |
untersteht. | untersteht. |
In Artikel 21 wird die Pensionsregelung für die Ombudsmänner | In Artikel 21 wird die Pensionsregelung für die Ombudsmänner |
festgelegt. Die näheren Regeln in bezug auf das Statut und die | festgelegt. Die näheren Regeln in bezug auf das Statut und die |
Gehaltsregelung werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Gehaltsregelung werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegt. | festgelegt. |
Artikel 22 sieht das sofortige Inkrafttreten des Erlasses vor, damit | Artikel 22 sieht das sofortige Inkrafttreten des Erlasses vor, damit |
die Massnahmen, die für den Einsatz des Ombudsdienstes für | die Massnahmen, die für den Einsatz des Ombudsdienstes für |
Pensionsangelegenheiten notwendig sind, so schnell wie möglich | Pensionsangelegenheiten notwendig sind, so schnell wie möglich |
getroffen werden können. Zu diesem Zweck müssen vor allem Massnahmen | getroffen werden können. Zu diesem Zweck müssen vor allem Massnahmen |
für die Selektion und Ernennung der Ombudsmänner, für die | für die Selektion und Ernennung der Ombudsmänner, für die |
Zusammensetzung des Verwaltungsbüros und für die konkrete Einrichtung | Zusammensetzung des Verwaltungsbüros und für die konkrete Einrichtung |
des Büros getroffen werden. | des Büros getroffen werden. |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
27. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Einführung eines | 27. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Einführung eines |
Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten in Anwendung von Artikel 15 | Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten in Anwendung von Artikel 15 |
Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 15 Nr. 5; | Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 15 Nr. 5; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 1997; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 1997; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. |
April 1997; | April 1997; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 11. April 1997; | Dienstes vom 11. April 1997; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 92/9 vom 17. April 1997 des Gemeinsamen | Aufgrund des Protokolls Nr. 92/9 vom 17. April 1997 des Gemeinsamen |
Ausschusses für alle öffentlichen Dienste; | Ausschusses für alle öffentlichen Dienste; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 263 vom 24. April 1997 des Ausschusses der | Aufgrund des Protokolls Nr. 263 vom 24. April 1997 des Ausschusses der |
nationalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste; | nationalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der vorliegende | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der vorliegende |
Erlass so schnell wie möglich in Kraft treten muss, damit die | Erlass so schnell wie möglich in Kraft treten muss, damit die |
notwendigen Ausführungsmassnahmen getroffen werden können, um den | notwendigen Ausführungsmassnahmen getroffen werden können, um den |
Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten parallel zum Inkrafttreten | Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten parallel zum Inkrafttreten |
der Reform der Pensionen für Lohnempfänger und für Selbständige - das | der Reform der Pensionen für Lohnempfänger und für Selbständige - das |
heisst am 1. Juli 1997 - einsatzfähig zu machen; | heisst am 1. Juli 1997 - einsatzfähig zu machen; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. April 1997, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. April 1997, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I -- Der Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten | KAPITEL I -- Der Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten |
Artikel 1 - Es wird beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der | Artikel 1 - Es wird beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der |
Volksgesundheit und der Umwelt ein Ombudsdienst für | Volksgesundheit und der Umwelt ein Ombudsdienst für |
Pensionsangelegenheiten geschaffen. | Pensionsangelegenheiten geschaffen. |
Art. 2 - Der Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten setzt sich aus | Art. 2 - Der Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten setzt sich aus |
zwei Mitgliedern zusammen, die verschiedenen Sprachrollen angehören. | zwei Mitgliedern zusammen, die verschiedenen Sprachrollen angehören. |
Zur Durchführung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben des | Zur Durchführung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben des |
Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten stellt der Minister, zu | Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten stellt der Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, diesem Dienst nach | dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, diesem Dienst nach |
den von Uns in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten | den von Uns in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten |
Modalitäten das notwendige Personal zur Verfügung. | Modalitäten das notwendige Personal zur Verfügung. |
Art. 3 - Die Aufgabe des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten | Art. 3 - Die Aufgabe des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten |
besteht darin: | besteht darin: |
1. die Beschwerden zu untersuchen, die sich auf die Tätigkeit oder auf | 1. die Beschwerden zu untersuchen, die sich auf die Tätigkeit oder auf |
die Arbeitsweise der Pensionsdienste beziehen, die mit der Gewährung | die Arbeitsweise der Pensionsdienste beziehen, die mit der Gewährung |
und Zahlung gesetzlicher Pensionen beauftragt sind; | und Zahlung gesetzlicher Pensionen beauftragt sind; |
2. die Beschwerden zu untersuchen, die sich beziehen auf: | 2. die Beschwerden zu untersuchen, die sich beziehen auf: |
- die Feststellung der Anrechte der Pensionierten und zukünftigen | - die Feststellung der Anrechte der Pensionierten und zukünftigen |
Pensionierten auf eine Pension aufgrund einer gesetzlichen | Pensionierten auf eine Pension aufgrund einer gesetzlichen |
Pensionsregelung; | Pensionsregelung; |
- die Zahlung und den Betrag dieser Leistungen; | - die Zahlung und den Betrag dieser Leistungen; |
3. als Vermittler aufzutreten und eine gütliche Regelung zwischen | 3. als Vermittler aufzutreten und eine gütliche Regelung zwischen |
Bürger und Pensionsdienst anzustreben; | Bürger und Pensionsdienst anzustreben; |
4. auf der Grundlage der während der Durchführung der in den Nummern 1 | 4. auf der Grundlage der während der Durchführung der in den Nummern 1 |
und 2 erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen Empfehlungen zu | und 2 erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen Empfehlungen zu |
formulieren und einen Bericht vorzulegen. | formulieren und einen Bericht vorzulegen. |
Wenn die Ombudsmänner für eine Akte nicht zuständig sind, informieren | Wenn die Ombudsmänner für eine Akte nicht zuständig sind, informieren |
sie den Beschwerdeführer unverzüglich und verweisen ihn, wenn möglich, | sie den Beschwerdeführer unverzüglich und verweisen ihn, wenn möglich, |
an die Person, die Einrichtung oder den Dienst, die beziehungsweise | an die Person, die Einrichtung oder den Dienst, die beziehungsweise |
der zuständig ist. | der zuständig ist. |
Die Mitglieder des Ombudsdienstes handeln als Kollegium. | Die Mitglieder des Ombudsdienstes handeln als Kollegium. |
Art. 4 - Die Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze | Art. 4 - Die Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze |
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind auf die | über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind auf die |
Mitglieder des Ombudsdienstes und das ihnen beistehende Personal | Mitglieder des Ombudsdienstes und das ihnen beistehende Personal |
anwendbar. Die Tätigkeit des Ombudsdienstes für | anwendbar. Die Tätigkeit des Ombudsdienstes für |
Pensionsangelegenheiten erstreckt sich über das ganze Land. | Pensionsangelegenheiten erstreckt sich über das ganze Land. |
Art. 5 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes werden vom König, auf | Art. 5 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes werden vom König, auf |
Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen | Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen |
gehören, für ein erneuerbares Mandat von 6 Jahren ernannt. | gehören, für ein erneuerbares Mandat von 6 Jahren ernannt. |
Zu diesem Zweck wird im Belgischen Staatsblatt eine | Zu diesem Zweck wird im Belgischen Staatsblatt eine |
Stellenausschreibung veröffentlicht, in der die Bedingungen für das | Stellenausschreibung veröffentlicht, in der die Bedingungen für das |
Einreichen der Kandidaturen festgelegt werden. | Einreichen der Kandidaturen festgelegt werden. |
Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers, zu dessen | Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, durch einen im | Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass und unbeschadet dessen, was im | Ministerrat beratenen Erlass und unbeschadet dessen, was im |
vorliegenden Erlass festgelegt wird, das Verfahren für die Selektion | vorliegenden Erlass festgelegt wird, das Verfahren für die Selektion |
der Kandidaten. | der Kandidaten. |
Ein Mitglied des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten, das zum | Ein Mitglied des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten, das zum |
Zeitpunkt seiner Ernennung statutarisch beim Staat oder bei einer | Zeitpunkt seiner Ernennung statutarisch beim Staat oder bei einer |
anderen vom Staat abhängenden juristischen Person öffentlichen Rechts | anderen vom Staat abhängenden juristischen Person öffentlichen Rechts |
angestellt ist, wird von Rechts wegen gemäss den Bestimmungen des | angestellt ist, wird von Rechts wegen gemäss den Bestimmungen des |
betreffenden Statuts für die gesamte Dauer seines Mandats zur | betreffenden Statuts für die gesamte Dauer seines Mandats zur |
Disposition gestellt. In dieser Zeit behält es jedoch seine Anrechte | Disposition gestellt. In dieser Zeit behält es jedoch seine Anrechte |
auf Beförderung und Gehaltserhöhung. | auf Beförderung und Gehaltserhöhung. |
Wenn ein Mitglied des Ombudsdienstes zum Zeitpunkt seiner Ernennung | Wenn ein Mitglied des Ombudsdienstes zum Zeitpunkt seiner Ernennung |
vertraglich beim Staat oder bei einer anderen vom Staat abhängenden | vertraglich beim Staat oder bei einer anderen vom Staat abhängenden |
juristischen Person öffentlichen Rechts angestellt ist, wird der | juristischen Person öffentlichen Rechts angestellt ist, wird der |
betreffende Vertrag von Rechts wegen für die gesamte Dauer des Mandats | betreffende Vertrag von Rechts wegen für die gesamte Dauer des Mandats |
ausgesetzt. In dieser Zeit behält es jedoch seine Anrechte auf | ausgesetzt. In dieser Zeit behält es jedoch seine Anrechte auf |
Gehaltserhöhung. | Gehaltserhöhung. |
Art. 6 - Um zum Mitglied des Ombudsdienstes ernannt zu werden, muss | Art. 6 - Um zum Mitglied des Ombudsdienstes ernannt zu werden, muss |
man: | man: |
1. Belgier sein; | 1. Belgier sein; |
2. von tadelloser Führung und im Besitz der zivilen und politischen | 2. von tadelloser Führung und im Besitz der zivilen und politischen |
Rechte sein; | Rechte sein; |
3. Inhaber eines Diploms sein, das in den Staatsverwaltungen Zugang zu | 3. Inhaber eines Diploms sein, das in den Staatsverwaltungen Zugang zu |
einem Amt der Stufe 1 verleiht; | einem Amt der Stufe 1 verleiht; |
4. über eine nützliche Erfahrung von fünf Jahren in einem für die | 4. über eine nützliche Erfahrung von fünf Jahren in einem für die |
Ausübung des Amtes nützlichen Bereich verfügen. | Ausübung des Amtes nützlichen Bereich verfügen. |
Art. 7 - In der Zeit des Mandats dürfen die Mitglieder des | Art. 7 - In der Zeit des Mandats dürfen die Mitglieder des |
Ombudsdienstes folgende Ämter, Funktionen oder Mandate nicht ausüben: | Ombudsdienstes folgende Ämter, Funktionen oder Mandate nicht ausüben: |
1. das Amt eines Magistrats, Notars oder Gerichtsvollziehers; | 1. das Amt eines Magistrats, Notars oder Gerichtsvollziehers; |
2. den Beruf eines Rechtsanwalts; | 2. den Beruf eines Rechtsanwalts; |
3. die Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes oder eine | 3. die Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes oder eine |
Stelle als Vertreter einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die | Stelle als Vertreter einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die |
moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen | moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen |
Weltanschauung bietet; | Weltanschauung bietet; |
4. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat; | 4. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat; |
5. eine bezahlte Stelle bei den verschiedenen Verwaltungsbehörden; | 5. eine bezahlte Stelle bei den verschiedenen Verwaltungsbehörden; |
6. ein Mandat oder eine Funktion in einer in Artikel 2 § 1 oder § 3 | 6. ein Mandat oder eine Funktion in einer in Artikel 2 § 1 oder § 3 |
des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen erwähnten Einrichtung. | Versicherungsunternehmen erwähnten Einrichtung. |
Die Mitglieder des Ombudsdienstes dürfen weder ein öffentliches Amt | Die Mitglieder des Ombudsdienstes dürfen weder ein öffentliches Amt |
noch eine andere Funktion ausüben, das beziehungsweise die die Würde, | noch eine andere Funktion ausüben, das beziehungsweise die die Würde, |
die Autonomie oder die Ausübung ihres Amtes gefährden könnte. | die Autonomie oder die Ausübung ihres Amtes gefährden könnte. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden einem durch Wahl | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden einem durch Wahl |
vergebenen Mandat gleichgesetzt: das Amt eines ausserhalb des | vergebenen Mandat gleichgesetzt: das Amt eines ausserhalb des |
Gemeinderates ernannten Bürgermeisters, das Mandat eines Verwalters in | Gemeinderates ernannten Bürgermeisters, das Mandat eines Verwalters in |
einer Einrichtung öffentlichen Interesses und das Amt eines | einer Einrichtung öffentlichen Interesses und das Amt eines |
Regierungskommissars, das Amt des Gouverneurs, beigeordneten | Regierungskommissars, das Amt des Gouverneurs, beigeordneten |
Gouverneurs oder Vizegouverneurs einbegriffen. Der Inhaber eines durch | Gouverneurs oder Vizegouverneurs einbegriffen. Der Inhaber eines durch |
Wahl vergebenen öffentlichen Mandats, der seine Ernennung zum Mitglied | Wahl vergebenen öffentlichen Mandats, der seine Ernennung zum Mitglied |
des Ombudsdienstes annimmt, wird von Rechts wegen seines durch Wahl | des Ombudsdienstes annimmt, wird von Rechts wegen seines durch Wahl |
erhaltenen Mandats enthoben. | erhaltenen Mandats enthoben. |
Die Artikel 1, 6, 7, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 18. September 1986 | Die Artikel 1, 6, 7, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 18. September 1986 |
zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der | zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der |
öffentlichen Dienste sind gegebenenfalls und mit den notwendigen | öffentlichen Dienste sind gegebenenfalls und mit den notwendigen |
Anpassungen auf die Mitglieder des Ombudsdienstes anwendbar. | Anpassungen auf die Mitglieder des Ombudsdienstes anwendbar. |
Art. 8 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers, zu dessen | Art. 8 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, dem Amt der Mitglieder | Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, dem Amt der Mitglieder |
des Ombudsdienstes ein Ende setzen: | des Ombudsdienstes ein Ende setzen: |
1. auf ihr Ersuchen; | 1. auf ihr Ersuchen; |
2. wenn sie das Alter von 65 Jahren erreichen; | 2. wenn sie das Alter von 65 Jahren erreichen; |
3. wenn ihr Gesundheitszustand die Ausübung ihres Amtes ernstlich | 3. wenn ihr Gesundheitszustand die Ausübung ihres Amtes ernstlich |
gefährdet. | gefährdet. |
Der König kann die Ombudsmänner auf Vorschlag des Ministers, zu dessen | Der König kann die Ombudsmänner auf Vorschlag des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, abberufen: | Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, abberufen: |
1. wenn sie eine der in Artikel 7 Absatz 1 und 3 erwähnten Funktionen | 1. wenn sie eine der in Artikel 7 Absatz 1 und 3 erwähnten Funktionen |
ausüben; | ausüben; |
2. aus schwerwiegenden Gründen. | 2. aus schwerwiegenden Gründen. |
Art. 9 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erhalten die | Art. 9 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erhalten die |
Mitglieder des Ombudsdienstes von keiner Behörde Anweisungen. | Mitglieder des Ombudsdienstes von keiner Behörde Anweisungen. |
Sie können ihres Amtes nicht enthoben werden für Handlungen, die sie | Sie können ihres Amtes nicht enthoben werden für Handlungen, die sie |
im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vornehmen. | im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vornehmen. |
KAPITEL II - Interessehabende und Verfahren | KAPITEL II - Interessehabende und Verfahren |
Art. 10 - Jeder Interessehabende kann bei den Mitgliedern des | Art. 10 - Jeder Interessehabende kann bei den Mitgliedern des |
Ombudsdienstes schriftlich oder mündlich vor Ort eine Beschwerde | Ombudsdienstes schriftlich oder mündlich vor Ort eine Beschwerde |
einreichen, die sich bezieht auf: | einreichen, die sich bezieht auf: |
- die Tätigkeit oder die Arbeitsweise der mit der Gewährung und | - die Tätigkeit oder die Arbeitsweise der mit der Gewährung und |
Zahlung der Pensionen beauftragten Pensionsdienste; | Zahlung der Pensionen beauftragten Pensionsdienste; |
- die Feststellung der Anrechte der Pensionierten und zukünftigen | - die Feststellung der Anrechte der Pensionierten und zukünftigen |
Pensionierten auf eine Pension aufgrund einer gesetzlichen | Pensionierten auf eine Pension aufgrund einer gesetzlichen |
Pensionsregelung; | Pensionsregelung; |
- die Zahlungsmodalitäten und den Betrag dieser Leistungen. | - die Zahlungsmodalitäten und den Betrag dieser Leistungen. |
Die Beschwerde enthält Identität und Adresse des Benutzers und umfasst | Die Beschwerde enthält Identität und Adresse des Benutzers und umfasst |
eine präzise Darstellung der Fakten, über die er sich beschwert, und | eine präzise Darstellung der Fakten, über die er sich beschwert, und |
die von ihm schon angewandten Mittel, um Genugtuung zu erhalten. | die von ihm schon angewandten Mittel, um Genugtuung zu erhalten. |
Der Interessehabende muss vorher den oder die Pensionsdienst(e) | Der Interessehabende muss vorher den oder die Pensionsdienst(e) |
kontaktieren, um Genugtuung zu erhalten. | kontaktieren, um Genugtuung zu erhalten. |
Unter Interessehabendem ist die Person zu verstehen, | Unter Interessehabendem ist die Person zu verstehen, |
- die eine oder mehrere Pensionen aufgrund einer gesetzlichen | - die eine oder mehrere Pensionen aufgrund einer gesetzlichen |
Pensionsregelung bezieht; | Pensionsregelung bezieht; |
- die aufgrund einer der vorerwähnten Regelungen einen Antrag auf | - die aufgrund einer der vorerwähnten Regelungen einen Antrag auf |
Pension eingereicht hat; | Pension eingereicht hat; |
- die einen Antrag auf Veranschlagung ihrer Pensionsanrechte beim | - die einen Antrag auf Veranschlagung ihrer Pensionsanrechte beim |
Infodienst für Pensionen eingereicht hat. | Infodienst für Pensionen eingereicht hat. |
Art. 11 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes können sich weigern, eine | Art. 11 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes können sich weigern, eine |
Beschwerde zu untersuchen, wenn: | Beschwerde zu untersuchen, wenn: |
1. die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt ist; | 1. die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt ist; |
2. die Beschwerde sich auf Fakten bezieht, die sich mehr als ein Jahr | 2. die Beschwerde sich auf Fakten bezieht, die sich mehr als ein Jahr |
vor Einreichung der Beschwerde ereignet haben. | vor Einreichung der Beschwerde ereignet haben. |
Die Mitglieder des Ombudsdienstes weigern sich, eine Beschwerde zu | Die Mitglieder des Ombudsdienstes weigern sich, eine Beschwerde zu |
untersuchen, wenn: | untersuchen, wenn: |
1. die Beschwerde offensichtlich nicht begründet ist; | 1. die Beschwerde offensichtlich nicht begründet ist; |
2. der Beschwerdeführer offensichtlich keine Schritte bei der oder den | 2. der Beschwerdeführer offensichtlich keine Schritte bei der oder den |
betreffenden Pensionsverwaltungen unternommen hat, um Genugtuung zu | betreffenden Pensionsverwaltungen unternommen hat, um Genugtuung zu |
erhalten; | erhalten; |
3. die Beschwerde an sich mit einer von den Mitgliedern des | 3. die Beschwerde an sich mit einer von den Mitgliedern des |
Ombudsdienstes bereits zurückgewiesenen Beschwerde identisch ist und | Ombudsdienstes bereits zurückgewiesenen Beschwerde identisch ist und |
keine neuen Fakten umfasst. | keine neuen Fakten umfasst. |
Art. 12 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes übermitteln dem | Art. 12 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes übermitteln dem |
Beschwerdeführer unverzüglich ihren Beschluss, die Beschwerde zu | Beschwerdeführer unverzüglich ihren Beschluss, die Beschwerde zu |
untersuchen oder nicht. | untersuchen oder nicht. |
Die Weigerung, eine Beschwerde zu untersuchen, muss mit Gründen | Die Weigerung, eine Beschwerde zu untersuchen, muss mit Gründen |
versehen sein. | versehen sein. |
Der Bemerkung des Staatsrates in bezug auf die Verweisung der | Der Bemerkung des Staatsrates in bezug auf die Verweisung der |
Beschwerde ist Rechnung getragen worden. Wenn die Ombudsmänner für | Beschwerde ist Rechnung getragen worden. Wenn die Ombudsmänner für |
eine Akte nicht zuständig sind, informieren sie den Beschwerdeführer | eine Akte nicht zuständig sind, informieren sie den Beschwerdeführer |
unverzüglich darüber und verweisen ihn, wenn möglich, an die Person, | unverzüglich darüber und verweisen ihn, wenn möglich, an die Person, |
die Einrichtung oder den Dienst, die beziehungsweise der zuständig | die Einrichtung oder den Dienst, die beziehungsweise der zuständig |
ist. | ist. |
Die Mitglieder des Ombudsdienstes informieren den oder die | Die Mitglieder des Ombudsdienstes informieren den oder die |
Pensionsdienst(e) über die Beschwerde, die sie zu untersuchen | Pensionsdienst(e) über die Beschwerde, die sie zu untersuchen |
beabsichtigen. | beabsichtigen. |
Art. 13 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes können den Beamten der | Art. 13 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes können den Beamten der |
Dienste, an die sie im Rahmen ihres Auftrags Fragen richten, eine | Dienste, an die sie im Rahmen ihres Auftrags Fragen richten, eine |
zwingende Frist für die Beantwortung dieser Fragen auferlegen. | zwingende Frist für die Beantwortung dieser Fragen auferlegen. |
Sie können ebenfalls vor Ort alle Feststellungen machen und sich alle | Sie können ebenfalls vor Ort alle Feststellungen machen und sich alle |
Unterlagen oder Auskünfte, die sie für notwendig halten, mitteilen | Unterlagen oder Auskünfte, die sie für notwendig halten, mitteilen |
lassen und alle betroffenen Personen anhören. | lassen und alle betroffenen Personen anhören. |
Personen, die aufgrund ihres Standes oder von Berufs wegen Geheimnisse | Personen, die aufgrund ihres Standes oder von Berufs wegen Geheimnisse |
kennen, die ihnen anvertraut sind, dürfen ihre Pflicht, das | kennen, die ihnen anvertraut sind, dürfen ihre Pflicht, das |
Berufsgeheimnis zu wahren, im Rahmen der von den Mitgliedern des | Berufsgeheimnis zu wahren, im Rahmen der von den Mitgliedern des |
Ombudsdienstes durchgeführten Untersuchung nicht geltend machen. | Ombudsdienstes durchgeführten Untersuchung nicht geltend machen. |
Die Mitglieder des Ombudsdienstes können bei besonderen Untersuchungen | Die Mitglieder des Ombudsdienstes können bei besonderen Untersuchungen |
die Unterstützung von Sachverständigen in Anspruch nehmen. | die Unterstützung von Sachverständigen in Anspruch nehmen. |
Art. 14 - Wenn die Mitglieder des Ombudsdienstes in Ausübung ihres | Art. 14 - Wenn die Mitglieder des Ombudsdienstes in Ausübung ihres |
Amtes Fakten feststellen, die zu einem Verbrechen oder einem Vergehen | Amtes Fakten feststellen, die zu einem Verbrechen oder einem Vergehen |
führen können, informieren sie gemäss Artikel 29 des | führen können, informieren sie gemäss Artikel 29 des |
Strafprozessgesetzbuches den Prokurator des Königs darüber. | Strafprozessgesetzbuches den Prokurator des Königs darüber. |
Wenn sie in der Ausübung ihres Amtes Fakten feststellen, die Anlass zu | Wenn sie in der Ausübung ihres Amtes Fakten feststellen, die Anlass zu |
einer Disziplinarstrafe geben können, verständigen sie die zuständige | einer Disziplinarstrafe geben können, verständigen sie die zuständige |
Verwaltungsbehörde davon. | Verwaltungsbehörde davon. |
Art. 15 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn ein | Art. 15 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn ein |
die Fakten betreffender Einspruch vor Gericht eingelegt wird. Die | die Fakten betreffender Einspruch vor Gericht eingelegt wird. Die |
Verwaltungsbehörde informiert unverzüglich die Mitglieder des | Verwaltungsbehörde informiert unverzüglich die Mitglieder des |
Ombudsdienstes über die Einlegung des Einspruchs. | Ombudsdienstes über die Einlegung des Einspruchs. |
In diesem Fall informieren die Mitglieder des Ombudsdienstes den | In diesem Fall informieren die Mitglieder des Ombudsdienstes den |
Beschwerdeführer sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner | Beschwerdeführer sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner |
Beschwerde. | Beschwerde. |
Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die | Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die |
Fristen für die Einlegung eines Einspruchs vor Gericht oder eines | Fristen für die Einlegung eines Einspruchs vor Gericht oder eines |
Widerspruchs vor einer Verwaltungsinstanz weder ausgesetzt noch | Widerspruchs vor einer Verwaltungsinstanz weder ausgesetzt noch |
unterbrochen. | unterbrochen. |
Art. 16 - Der Beschwerdeführer wird regelmässig über die infolge | Art. 16 - Der Beschwerdeführer wird regelmässig über die infolge |
seiner Beschwerde unternommenen Schritte informiert. | seiner Beschwerde unternommenen Schritte informiert. |
Die Mitglieder des Ombudsdienstes versuchen, die Standpunkte des | Die Mitglieder des Ombudsdienstes versuchen, die Standpunkte des |
Beschwerdeführers mit denen der betroffenen Dienste in Einklang zu | Beschwerdeführers mit denen der betroffenen Dienste in Einklang zu |
bringen. | bringen. |
Sie können jede ihnen zweckdienlich scheinende Empfehlung an die | Sie können jede ihnen zweckdienlich scheinende Empfehlung an die |
Verwaltungsbehörde richten. In diesem Fall informieren sie darüber den | Verwaltungsbehörde richten. In diesem Fall informieren sie darüber den |
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, und | Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, und |
den für die betroffene Verwaltung zuständigen Minister. | den für die betroffene Verwaltung zuständigen Minister. |
KAPITEL III - Die Berichte der Mitglieder des Ombudsdienstes | KAPITEL III - Die Berichte der Mitglieder des Ombudsdienstes |
Art. 17 - Jedes Jahr richten die Mitglieder des Ombudsdienstes im | Art. 17 - Jedes Jahr richten die Mitglieder des Ombudsdienstes im |
Laufe des Monats März einen Bericht in bezug auf ihre Tätigkeiten im | Laufe des Monats März einen Bericht in bezug auf ihre Tätigkeiten im |
vorhergehenden Kalenderjahr an den Minister, zu dessen | vorhergehenden Kalenderjahr an den Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, an die Abgeordnetenkammer | Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, an die Abgeordnetenkammer |
und an den Beratenden Ausschuss für den Pensionssektor. Ausserdem | und an den Beratenden Ausschuss für den Pensionssektor. Ausserdem |
können sie, wenn sie es für zweckdienlich halten, jedes Quartal | können sie, wenn sie es für zweckdienlich halten, jedes Quartal |
Zwischenberichte verfassen. Diese Berichte umfassen die den | Zwischenberichte verfassen. Diese Berichte umfassen die den |
Mitgliedern des Ombudsdienstes erforderlich scheinenden Empfehlungen | Mitgliedern des Ombudsdienstes erforderlich scheinenden Empfehlungen |
und weisen auf eventuelle bei der Ausübung ihres Amtes auftretende | und weisen auf eventuelle bei der Ausübung ihres Amtes auftretende |
Schwierigkeiten hin. | Schwierigkeiten hin. |
Die Identität der Beschwerdeführer und der Personalmitglieder der | Die Identität der Beschwerdeführer und der Personalmitglieder der |
Verwaltungsbehörden darf in diesen Berichten nicht angegeben werden. | Verwaltungsbehörden darf in diesen Berichten nicht angegeben werden. |
Die Berichte werden bekanntgemacht. | Die Berichte werden bekanntgemacht. |
KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 18 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Mitglieder des | Art. 18 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Mitglieder des |
Ombudsdienstes und ihr Personal anwendbar. | Ombudsdienstes und ihr Personal anwendbar. |
Art. 19 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes legen eine | Art. 19 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes legen eine |
Geschäftsordnung fest, die die näheren Regeln und die Fristen für die | Geschäftsordnung fest, die die näheren Regeln und die Fristen für die |
Untersuchung der Beschwerden umfasst. Diese Geschäftsordnung und ihre | Untersuchung der Beschwerden umfasst. Diese Geschäftsordnung und ihre |
Abänderungen werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Abänderungen werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Pensionen gehören, gebilligt und im Belgischen Staatsblatt | Pensionen gehören, gebilligt und im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Art. 20 - Die Gehälter und Prämien der Mitglieder des Ombudsdienstes | Art. 20 - Die Gehälter und Prämien der Mitglieder des Ombudsdienstes |
und ihres Personals sowie die mit der Gründung und dem Betrieb des | und ihres Personals sowie die mit der Gründung und dem Betrieb des |
Dienstes verbundenen Kosten werden im Haushaltsplan des Ministeriums | Dienstes verbundenen Kosten werden im Haushaltsplan des Ministeriums |
der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt | der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt |
eingetragen (Direktion der sozialen Sicherheit - Abteilung 52 - | eingetragen (Direktion der sozialen Sicherheit - Abteilung 52 - |
Programm 0). | Programm 0). |
Art. 21 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 21 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
und auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | und auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Pensionen gehören, das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der | Pensionen gehören, das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der |
Mitglieder des Ombudsdienstes fest. | Mitglieder des Ombudsdienstes fest. |
Bei der Festlegung ihres Gehalts wird der bei der Anwerbung | Bei der Festlegung ihres Gehalts wird der bei der Anwerbung |
erforderlichen nützlichen Erfahrung bis zu einer Dauer von höchstens | erforderlichen nützlichen Erfahrung bis zu einer Dauer von höchstens |
sechs Jahren Rechnung getragen. | sechs Jahren Rechnung getragen. |
Die Mitglieder des Ombudsdienstes kommen für die Dauer ihrer Funktion | Die Mitglieder des Ombudsdienstes kommen für die Dauer ihrer Funktion |
nach den vom König festgelegten Modalitäten und unter den in Absatz 1 | nach den vom König festgelegten Modalitäten und unter den in Absatz 1 |
vorgesehenen Bedingungen in den Genuss derselben Pensionsregelung und | vorgesehenen Bedingungen in den Genuss derselben Pensionsregelung und |
derselben Regelung in Sachen Schadenersatz für Arbeitsunfälle und | derselben Regelung in Sachen Schadenersatz für Arbeitsunfälle und |
Berufskrankheiten wie festernannte Staatsbeamte. | Berufskrankheiten wie festernannte Staatsbeamte. |
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 23 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des | Art. 23 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 februari 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |