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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/02/2000
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 1997 tot instelling van een Ombudsdienst Pensioenen met toepassing van artikel 15, 5° van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1997 instaurant un Service de médiation Pensions en application de l'article 15, 5°, de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
16 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 16 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1997 instaurant un
1997 tot instelling van een Ombudsdienst Pensioenen met toepassing van Service de médiation Pensions en application de l'article 15, 5°, de
artikel 15, 5° van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale
sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions
wettelijke pensioenstelsels
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 27 april 1997 tot instelling van een Ombudsdienst royal du 27 avril 1997 instaurant un Service de médiation Pensions en
Pensioenen met toepassing van artikel 15, 5° van de wet van 26 juli application de l'article 15, 5°, de la loi du 26 juillet 1996 portant
1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des
de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, opgemaakt door de régimes légaux des pensions, établi par le Service central de
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 1997 tot instelling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1997
van een Ombudsdienst Pensioenen met toepassing van artikel 15, 5° van instaurant un Service de médiation Pensions en application de
de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en l'article 15, 5°, de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation
tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels. de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 16 februari 2000. Donné à Bruxelles, le 16 février 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
Königlicher Erlass zur Einführung eines Ombudsdienstes für Königlicher Erlass zur Einführung eines Ombudsdienstes für
Pensionsangelegenheiten in Anwendung von Artikel 15 Nr. 5 des Gesetzes Pensionsangelegenheiten in Anwendung von Artikel 15 Nr. 5 des Gesetzes
vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Die Verwaltungsreform ist ein wichtiges Ziel der jetzigen Regierung Die Verwaltungsreform ist ein wichtiges Ziel der jetzigen Regierung
und der vorhergehenden Regierungen. Es ist offensichtlich, dass die in und der vorhergehenden Regierungen. Es ist offensichtlich, dass die in
Sachen Rechtsschutz bestehenden Verfahren, sowohl Verwaltungs- als Sachen Rechtsschutz bestehenden Verfahren, sowohl Verwaltungs- als
auch Gerichtsverfahren, nicht immer genügen, um einem Bürger, der auch Gerichtsverfahren, nicht immer genügen, um einem Bürger, der
glaubt, von einer Behörde nicht korrekt behandelt worden zu sein, glaubt, von einer Behörde nicht korrekt behandelt worden zu sein,
Genugtuung zu verschaffen. Genugtuung zu verschaffen.
Daher ist es notwendig, Mechanismen vorzusehen, die es den Leuten Daher ist es notwendig, Mechanismen vorzusehen, die es den Leuten
ermöglichen, ihre Beschwerden in bezug auf die verschiedenen Dienste ermöglichen, ihre Beschwerden in bezug auf die verschiedenen Dienste
und Behörden ohne Formalismus geltend zu machen. und Behörden ohne Formalismus geltend zu machen.
Diese Beschwerden können auf verschiedenen Ebenen erfolgen. Daher sind Diese Beschwerden können auf verschiedenen Ebenen erfolgen. Daher sind
auf verschiedenen Ebenen sowohl für private Dienste als auch für auf verschiedenen Ebenen sowohl für private Dienste als auch für
öffentliche Behörden Ombudsfunktionen eingeführt worden. öffentliche Behörden Ombudsfunktionen eingeführt worden.
Ein Ombudsdienst ist eine Stelle, wo der Kontakt zwischen dem Bürger Ein Ombudsdienst ist eine Stelle, wo der Kontakt zwischen dem Bürger
und den öffentlichen oder privaten Instanzen durch die Hilfe eines und den öffentlichen oder privaten Instanzen durch die Hilfe eines
Vermittlers vereinfacht wird. Dabei handelt es sich um einen Vermittlers vereinfacht wird. Dabei handelt es sich um einen
unabhängigen, über moralische Autorität verfügenden Dienst, der auf unabhängigen, über moralische Autorität verfügenden Dienst, der auf
der Grundlage von Beschwerden die Arbeit der Verwaltungen und das der Grundlage von Beschwerden die Arbeit der Verwaltungen und das
unkorrekte - also nicht illegale - Vorgehen dieser Dienste untersucht, unkorrekte - also nicht illegale - Vorgehen dieser Dienste untersucht,
Empfehlungen für die Lösung konkreter Probleme oder für strukturelle Empfehlungen für die Lösung konkreter Probleme oder für strukturelle
Verbesserungen gibt, durch Vermittlung einen für beide Parteien Verbesserungen gibt, durch Vermittlung einen für beide Parteien
annehmbaren Kompromiss anstrebt und seine Schlussfolgerungen in annehmbaren Kompromiss anstrebt und seine Schlussfolgerungen in
jährlichen Berichten bekanntmacht. jährlichen Berichten bekanntmacht.
Es wird allgemein angenommen, dass ein Ombudsdienst für Es wird allgemein angenommen, dass ein Ombudsdienst für
Pensionsangelegenheiten dazu beitragen kann, das zwischen Pensionsangelegenheiten dazu beitragen kann, das zwischen
Pensionierten oder zukünftigen Pensionierten und Pensionsverwaltungen Pensionierten oder zukünftigen Pensionierten und Pensionsverwaltungen
häufig bestehende Unverständnis aus der Welt zu schaffen. Auf dieser häufig bestehende Unverständnis aus der Welt zu schaffen. Auf dieser
Ebene bedarf es zweifellos einer spezifischen Instanz, die als Ebene bedarf es zweifellos einer spezifischen Instanz, die als
Vertrauensperson und Vermittler auftritt. Vertrauensperson und Vermittler auftritt.
Das Vorhaben, einen Ombudsdienst für den Pensionssektor einzuführen, Das Vorhaben, einen Ombudsdienst für den Pensionssektor einzuführen,
ist von der Regierung im Regierungsabkommen übernommen worden: ist von der Regierung im Regierungsabkommen übernommen worden:
Übersetzung: Übersetzung:
« die Reform der Pensionen wird in Angriff genommen werden, um die « die Reform der Pensionen wird in Angriff genommen werden, um die
Rechtsvorschriften für die Berechtigten durch die Koordinierung der Rechtsvorschriften für die Berechtigten durch die Koordinierung der
Pensionsrechtsvorschriften transparenter zu machen. Ausserdem wird der Pensionsrechtsvorschriften transparenter zu machen. Ausserdem wird der
den Pensionsverwaltungen gemeinsame Infodienst in Zukunft noch weiter den Pensionsverwaltungen gemeinsame Infodienst in Zukunft noch weiter
ausgebaut und durch eine Ombudsfunktion ergänzt werden. » ausgebaut und durch eine Ombudsfunktion ergänzt werden. »
Vorliegender Erlass verleiht diesem Ziel, zu dessen Verwirklichung die Vorliegender Erlass verleiht diesem Ziel, zu dessen Verwirklichung die
Regierung durch das Gesetz vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Regierung durch das Gesetz vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen ausdrücklich ermächtigt worden ist, konkrete Pensionsregelungen ausdrücklich ermächtigt worden ist, konkrete
Gestalt. Gestalt.
Der Text des Erlasses und des Berichts ist gemäss den Anmerkungen des Der Text des Erlasses und des Berichts ist gemäss den Anmerkungen des
Staatsrates angepasst worden. Im Kommentar zu den Artikeln werden in Staatsrates angepasst worden. Im Kommentar zu den Artikeln werden in
diesem Zusammenhang nähere Auskünfte erteilt. diesem Zusammenhang nähere Auskünfte erteilt.
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
Artikel 1 - Durch diese Bestimmung wird der Ombudsdienst für Artikel 1 - Durch diese Bestimmung wird der Ombudsdienst für
Pensionsangelegenheiten eingeführt. Dabei handelt es sich um einen vom Pensionsangelegenheiten eingeführt. Dabei handelt es sich um einen vom
Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der
Umwelt abhängigen Dienst. Umwelt abhängigen Dienst.
Artikel 2 - Dieser Artikel besagt, dass der Ombudsdienst sich aus zwei Artikel 2 - Dieser Artikel besagt, dass der Ombudsdienst sich aus zwei
Mitgliedern zusammensetzt, die verschiedenen Sprachrollen angehören, Mitgliedern zusammensetzt, die verschiedenen Sprachrollen angehören,
und dass sie über ein administratives Büro verfügen können, dessen und dass sie über ein administratives Büro verfügen können, dessen
Personal vom Minister der Pensionen bereitgestellt wird. Personal vom Minister der Pensionen bereitgestellt wird.
Die Modalitäten für die Bereitstellung dieses Verwaltungspersonals Die Modalitäten für die Bereitstellung dieses Verwaltungspersonals
werden in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Dabei wird werden in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Dabei wird
darauf geachtet, dass den Ombudsmännern maximale Autonomie zugesichert darauf geachtet, dass den Ombudsmännern maximale Autonomie zugesichert
wird. Ihr Personal untersteht also ausschliesslich ihrer wird. Ihr Personal untersteht also ausschliesslich ihrer
hierarchischen Gewalt. hierarchischen Gewalt.
Artikel 3 - Dieser Artikel beschreibt die Zuständigkeiten der Artikel 3 - Dieser Artikel beschreibt die Zuständigkeiten der
Ombudsmänner. Ombudsmänner.
Es handelt sich dabei insbesondere um Beschwerden in bezug auf die Es handelt sich dabei insbesondere um Beschwerden in bezug auf die
Tätigkeit oder Arbeitsweise der Pensionsdienste - zum Beispiel, wenn Tätigkeit oder Arbeitsweise der Pensionsdienste - zum Beispiel, wenn
ihr Verhalten unkorrekt ist oder auf effizientere oder gefälligere ihr Verhalten unkorrekt ist oder auf effizientere oder gefälligere
Weise erfolgen kann - und in bezug auf die Feststellung der Weise erfolgen kann - und in bezug auf die Feststellung der
Pensionsanrechte der Pensionierten oder zukünftigen Pensionierten oder Pensionsanrechte der Pensionierten oder zukünftigen Pensionierten oder
auf die Pensionszahlungen. auf die Pensionszahlungen.
Unter Pensionsdiensten sind alle Einrichtungen im öffentlichen oder Unter Pensionsdiensten sind alle Einrichtungen im öffentlichen oder
privatrechtlichen Bereich zu verstehen, die gesetzliche Pensionen privatrechtlichen Bereich zu verstehen, die gesetzliche Pensionen
verwalten, gewähren oder zahlen, unter Berücksichtigung der verwalten, gewähren oder zahlen, unter Berücksichtigung der
nachstehend angegebenen Grenzen eines föderalen Dienstes. nachstehend angegebenen Grenzen eines föderalen Dienstes.
Die Zuständigkeit der Ombudsmänner erstreckt sich also auf Beschwerden Die Zuständigkeit der Ombudsmänner erstreckt sich also auf Beschwerden
in bezug auf die Leistungen der Pensionsdienste, die Feststellung der in bezug auf die Leistungen der Pensionsdienste, die Feststellung der
Pensionsanrechte und die Zahlung dieser Anrechte, ungeachtet, ob es Pensionsanrechte und die Zahlung dieser Anrechte, ungeachtet, ob es
sich um föderale oder regionale Einrichtungen, lokale Verwaltungen sich um föderale oder regionale Einrichtungen, lokale Verwaltungen
oder private Unternehmen handelt, die mit der obengenannten Aufgabe oder private Unternehmen handelt, die mit der obengenannten Aufgabe
betraut sind. betraut sind.
Natürlich darf diese Zuständigkeit, wie im Gutachten des Staatsrates Natürlich darf diese Zuständigkeit, wie im Gutachten des Staatsrates
dargelegt, die im Gesetz vom 22. März 1995 vorgesehenen dargelegt, die im Gesetz vom 22. März 1995 vorgesehenen
Zuständigkeiten der föderalen Ombudsmänner nicht beeinträchtigen, zum Zuständigkeiten der föderalen Ombudsmänner nicht beeinträchtigen, zum
Beispiel, was Beschwerden in bezug auf die Arbeit der Personaldienste Beispiel, was Beschwerden in bezug auf die Arbeit der Personaldienste
föderaler Behörden betrifft, die Daten fortschreiben und an die föderaler Behörden betrifft, die Daten fortschreiben und an die
Pensionsdienste weiterleiten. Im übrigen muss die Autonomie der Pensionsdienste weiterleiten. Im übrigen muss die Autonomie der
Gemeinschaften, Regionen und lokalen Behörden gewahrt werden. Gemeinschaften, Regionen und lokalen Behörden gewahrt werden.
Alle von den obenerwähnten Pensionsdiensten ausgehenden Fakten und Alle von den obenerwähnten Pensionsdiensten ausgehenden Fakten und
Verhaltensweisen, die dem Beschwerdeführer unkorrekt scheinen, können Verhaltensweisen, die dem Beschwerdeführer unkorrekt scheinen, können
Gegenstand einer Untersuchung sein. Das betrifft das Verhalten der Gegenstand einer Untersuchung sein. Das betrifft das Verhalten der
Pensionsdienste als solche oder das Verhalten ihrer Leiter oder Pensionsdienste als solche oder das Verhalten ihrer Leiter oder
Bediensteten und sowohl die mit der Vorbereitung und Ausführung des Bediensteten und sowohl die mit der Vorbereitung und Ausführung des
Beschlusses verbundenen Fakten als auch den Beschluss selbst oder von Beschlusses verbundenen Fakten als auch den Beschluss selbst oder von
einem spezifischen Beschluss unabhängige Verhaltensweisen, wie zum einem spezifischen Beschluss unabhängige Verhaltensweisen, wie zum
Beispiel eine Informationsanfrage. Gegen die Behörde kann also auch Beispiel eine Informationsanfrage. Gegen die Behörde kann also auch
wegen Untätigkeit Beschwerde eingelegt werden. wegen Untätigkeit Beschwerde eingelegt werden.
So kann zum Beispiel eine Beschwerde eingereicht werden gegen die So kann zum Beispiel eine Beschwerde eingereicht werden gegen die
Weigerung eines Pensionsdienstes, einen Gerichtsbeschluss auszuführen. Weigerung eines Pensionsdienstes, einen Gerichtsbeschluss auszuführen.
In diesen Angelegenheiten haben die Ombudsmänner eine Kontroll- und In diesen Angelegenheiten haben die Ombudsmänner eine Kontroll- und
Informationsfunktion. Dabei versuchen sie, als Vermittler eine Informationsfunktion. Dabei versuchen sie, als Vermittler eine
gütliche Regelung zwischen Beschwerdeführer und Pensionsverwaltung gütliche Regelung zwischen Beschwerdeführer und Pensionsverwaltung
herbeizuführen und halten ihre Erfahrungen in Berichten fest. Sie herbeizuführen und halten ihre Erfahrungen in Berichten fest. Sie
geben dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen geben dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen
gehören, auch Empfehlungen, zum Beispiel, wenn sie feststellen, dass gehören, auch Empfehlungen, zum Beispiel, wenn sie feststellen, dass
die Haltung eines Pensionsdienstes unkorrekt war oder auf effizientere die Haltung eines Pensionsdienstes unkorrekt war oder auf effizientere
oder gefälligere Weise erfolgen kann. oder gefälligere Weise erfolgen kann.
Wenn die Ombudsmänner für eine Akte nicht zuständig sind, informieren Wenn die Ombudsmänner für eine Akte nicht zuständig sind, informieren
sie den Beschwerdeführer unverzüglich darüber und verweisen ihn, wenn sie den Beschwerdeführer unverzüglich darüber und verweisen ihn, wenn
möglich, an die Person, die Einrichtung oder den Dienst, die möglich, an die Person, die Einrichtung oder den Dienst, die
beziehungsweise der zuständig ist. beziehungsweise der zuständig ist.
Im letzten Absatz dieses Artikels wird festgelegt, dass die beiden Im letzten Absatz dieses Artikels wird festgelegt, dass die beiden
Ombudsmänner als Kollegium handeln. Dieser Begriff wird vom Prinzip Ombudsmänner als Kollegium handeln. Dieser Begriff wird vom Prinzip
der « Kollegialität » abgeleitet, das für die aufgrund des Gesetzes der « Kollegialität » abgeleitet, das für die aufgrund des Gesetzes
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen eingesetzten föderalen Ombudsmänner und Wirtschaftsunternehmen eingesetzten föderalen Ombudsmänner und
Ombudsdienste gilt. Die Ombudsmänner handeln kollegial, um eine Ombudsdienste gilt. Die Ombudsmänner handeln kollegial, um eine
einheitliche Behandlung der ihnen unterbreiteten Beschwerden zu einheitliche Behandlung der ihnen unterbreiteten Beschwerden zu
gewährleisten. Das Kollegialitätsprinzip hindert die Ombudsmänner gewährleisten. Das Kollegialitätsprinzip hindert die Ombudsmänner
jedoch nicht daran, eine interne Arbeitsaufteilung vorzunehmen. Die jedoch nicht daran, eine interne Arbeitsaufteilung vorzunehmen. Die
Aufgaben, die die Ombudsmänner sich gegenseitig zuweisen, sind Aufgaben, die die Ombudsmänner sich gegenseitig zuweisen, sind
natürlich immer Gegenstand eines kollegialen Beschlusses. natürlich immer Gegenstand eines kollegialen Beschlusses.
Mit Artikel 4 werden die Sprachengesetze in Verwaltungsangelegenheiten Mit Artikel 4 werden die Sprachengesetze in Verwaltungsangelegenheiten
auf die Ombudsmänner und ihr Personal für anwendbar erklärt. Die auf die Ombudsmänner und ihr Personal für anwendbar erklärt. Die
Tätigkeit der Ombudsmänner erstreckt sich über das ganze Land. Das Tätigkeit der Ombudsmänner erstreckt sich über das ganze Land. Das
bedeutet unter anderem, dass die Beziehungen mit den Privatpersonen in bedeutet unter anderem, dass die Beziehungen mit den Privatpersonen in
der von diesen Personen benutzten Sprache erfolgen müssen und die der von diesen Personen benutzten Sprache erfolgen müssen und die
Beziehungen mit den Verwaltungsbehörden durch Artikel 39 der Beziehungen mit den Verwaltungsbehörden durch Artikel 39 der
Sprachengesetze in Verwaltungsangelegenheiten geregelt sind. Sprachengesetze in Verwaltungsangelegenheiten geregelt sind.
Artikel 5 - In diesem Artikel wird das Verfahren für die Ernennung der Artikel 5 - In diesem Artikel wird das Verfahren für die Ernennung der
Ombudsmänner bestimmt. Das Selektionsverfahren wird vom König auf Ombudsmänner bestimmt. Das Selektionsverfahren wird vom König auf
Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen
gehören, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. gehören, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.
In diesem Artikel wird ebenfalls festgelegt, welches Statut die In diesem Artikel wird ebenfalls festgelegt, welches Statut die
Personen, die zu Ombudsmännern ernannt werden, je nach der Funktion, Personen, die zu Ombudsmännern ernannt werden, je nach der Funktion,
die sie vor ihrer Ernennung bekleideten, während dieses Mandats und die sie vor ihrer Ernennung bekleideten, während dieses Mandats und
danach haben. danach haben.
In den Artikeln 6, 7 und 8 werden die Ernennungsbedingungen, die mit In den Artikeln 6, 7 und 8 werden die Ernennungsbedingungen, die mit
dem Mandat der Ombudsmänner verbundenen Unvereinbarkeiten sowie die dem Mandat der Ombudsmänner verbundenen Unvereinbarkeiten sowie die
Fälle festgelegt, in denen der Minister, zu dessen Fälle festgelegt, in denen der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, dem Mandat eines Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, dem Mandat eines
Ombudsmanns ein Ende setzt, einen Ombudsmann aus dem Dienst abberufen Ombudsmanns ein Ende setzt, einen Ombudsmann aus dem Dienst abberufen
kann oder abberuft. kann oder abberuft.
Um den vom Staatsrat erhobenen Einwänden in bezug auf die Möglichkeit, Um den vom Staatsrat erhobenen Einwänden in bezug auf die Möglichkeit,
politischen Urlaub zu nehmen, Rechnung zu tragen, sind die politischen Urlaub zu nehmen, Rechnung zu tragen, sind die
Bestimmungen des Gesetzes vom 22. März 1995 in ihrer nach dem Bestimmungen des Gesetzes vom 22. März 1995 in ihrer nach dem
Gutachten des Staatsrates angepassten Form übernommen worden. Gutachten des Staatsrates angepassten Form übernommen worden.
Artikel 6 Absatz 2 des Vorentwurfs ist infolge des Protokolls 263 Artikel 6 Absatz 2 des Vorentwurfs ist infolge des Protokolls 263
weggelassen worden. weggelassen worden.
Artikel 9 bestätigt die Autonomie der Ombudsmänner. Wesentliches Artikel 9 bestätigt die Autonomie der Ombudsmänner. Wesentliches
Merkmal der Funktion der Ombudsmänner ist die Tatsache, dass sie Merkmal der Funktion der Ombudsmänner ist die Tatsache, dass sie
völlig unabhängig handeln können. Daher ist es notwendig, dass sie in völlig unabhängig handeln können. Daher ist es notwendig, dass sie in
keiner Weise von den Pensionsdiensten abhängen. Sie sind nicht keiner Weise von den Pensionsdiensten abhängen. Sie sind nicht
weisungsgebunden und geniessen eine Immunitätsregelung, die sich an weisungsgebunden und geniessen eine Immunitätsregelung, die sich an
die der föderalen Ombudsmänner und an die Bestimmung von Artikel 42 die der föderalen Ombudsmänner und an die Bestimmung von Artikel 42
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit anlehnt, für das, einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit anlehnt, für das,
was den Präsidenten und die Mitglieder des Kontrollausschusses der was den Präsidenten und die Mitglieder des Kontrollausschusses der
Zentralen Datenbank betrifft. Zentralen Datenbank betrifft.
In den Artikeln 10, 11 und 12 wird bestimmt, wer als « In den Artikeln 10, 11 und 12 wird bestimmt, wer als «
Interessehabender » angesehen wird, um eine zulässige Beschwerde Interessehabender » angesehen wird, um eine zulässige Beschwerde
einreichen zu dürfen, und welchen Bedingungen die Beschwerden einreichen zu dürfen, und welchen Bedingungen die Beschwerden
entsprechen müssen, um zulässig zu sein. entsprechen müssen, um zulässig zu sein.
Interessehabende sind Personen, die Beschwerden in bezug auf das Interessehabende sind Personen, die Beschwerden in bezug auf das
Vorgehen oder die Arbeitsweise eines Pensionsdienstes oder in bezug Vorgehen oder die Arbeitsweise eines Pensionsdienstes oder in bezug
auf die Untersuchung, Festlegung, Veranschlagung oder Zahlung einer auf die Untersuchung, Festlegung, Veranschlagung oder Zahlung einer
gesetzlichen Pension selbst vorzubringen haben. Sie müssen aufgrund gesetzlichen Pension selbst vorzubringen haben. Sie müssen aufgrund
einer oder mehrerer Pensionsregelungen pensionsberechtigt sein, zu einer oder mehrerer Pensionsregelungen pensionsberechtigt sein, zu
diesem Zweck einen Antrag eingereicht haben oder einen « Antrag auf diesem Zweck einen Antrag eingereicht haben oder einen « Antrag auf
Veranschlagung » ihres zukünftigen Pensionsanrechts eingereicht haben. Veranschlagung » ihres zukünftigen Pensionsanrechts eingereicht haben.
Der Zugang zum Ombudsdienst ist möglichst informell zu halten. Die Der Zugang zum Ombudsdienst ist möglichst informell zu halten. Die
Beschwerde ist zulässig, wenn sie mündlich vor Ort oder schriftlich Beschwerde ist zulässig, wenn sie mündlich vor Ort oder schriftlich
eingereicht wird, insofern Identität und Adresse des Beschwerdeführers eingereicht wird, insofern Identität und Adresse des Beschwerdeführers
angegeben sind, die Fakten genau dargelegt werden, der angegeben sind, die Fakten genau dargelegt werden, der
Beschwerdeführer vorher Kontakt mit dem betreffenden Pensionsdienst Beschwerdeführer vorher Kontakt mit dem betreffenden Pensionsdienst
aufgenommen hat und die Beschwerde keine Wiederholung einer schon aufgenommen hat und die Beschwerde keine Wiederholung einer schon
früher formulierten Beschwerde ist. Es werden also Filter benutzt, die früher formulierten Beschwerde ist. Es werden also Filter benutzt, die
es ermöglichen, eine Beschwerde in bestimmten Fällen für unzulässig zu es ermöglichen, eine Beschwerde in bestimmten Fällen für unzulässig zu
erklären. erklären.
Ist der Beschwerdeführer unbekannt oder liegen die Fakten mehr als ein Ist der Beschwerdeführer unbekannt oder liegen die Fakten mehr als ein
Jahr zurück, verfügt der Ombudsmann über einen eigenen Jahr zurück, verfügt der Ombudsmann über einen eigenen
Ermessensspielraum. Diese auch für die föderalen Ombudsmänner Ermessensspielraum. Diese auch für die föderalen Ombudsmänner
vorgesehene Ermessensbefugnis erlaubt es ihnen, spezifischen vorgesehene Ermessensbefugnis erlaubt es ihnen, spezifischen
Situationen Rechnung zu tragen. Situationen Rechnung zu tragen.
In Fällen, in denen die Beschwerde « offensichtlich nicht begründet » In Fällen, in denen die Beschwerde « offensichtlich nicht begründet »
(an sich nicht begründet) ist, in denen der Beschwerdeführer vorher (an sich nicht begründet) ist, in denen der Beschwerdeführer vorher
nicht persönlich mit dem Dienst Kontakt aufgenommen hat oder in denen nicht persönlich mit dem Dienst Kontakt aufgenommen hat oder in denen
keine neuen Fakten geltend gemacht werden, wird die Beschwerde auf keine neuen Fakten geltend gemacht werden, wird die Beschwerde auf
jeden Fall zurückgewiesen. Eine Beschwerde, die offensichtlich zu jeden Fall zurückgewiesen. Eine Beschwerde, die offensichtlich zu
schikanösen oder diffamatorischen Zwecken eingereicht wird, wird schikanösen oder diffamatorischen Zwecken eingereicht wird, wird
ebenfalls als unbegründet betrachtet. ebenfalls als unbegründet betrachtet.
Wird die Beschwerde als unzulässig betrachtet, müssen die Ombudsmänner Wird die Beschwerde als unzulässig betrachtet, müssen die Ombudsmänner
dem Beschwerdeführer unverzüglich mitteilen, dass seine Beschwerde in dem Beschwerdeführer unverzüglich mitteilen, dass seine Beschwerde in
der Sache nicht untersucht wird. Diese Weigerung muss mit Gründen der Sache nicht untersucht wird. Diese Weigerung muss mit Gründen
versehen sein. versehen sein.
Andererseits müssen die Ombudsmänner die betreffenden Pensionsdienste Andererseits müssen die Ombudsmänner die betreffenden Pensionsdienste
darüber informieren, dass eine gegen sie gerichtete Beschwerde darüber informieren, dass eine gegen sie gerichtete Beschwerde
untersucht wird. untersucht wird.
In Artikel 13 werden die Zuständigkeiten der Ombudsmänner festgelegt. In Artikel 13 werden die Zuständigkeiten der Ombudsmänner festgelegt.
Sie erhalten ebenfalls die Möglichkeit, Fristen festzulegen, innerhalb Sie erhalten ebenfalls die Möglichkeit, Fristen festzulegen, innerhalb
deren die Pensionsdienste auf die von ihnen gestellten Fragen deren die Pensionsdienste auf die von ihnen gestellten Fragen
antworten müssen. Die Möglichkeit, zwingende Fristen für die antworten müssen. Die Möglichkeit, zwingende Fristen für die
Beantwortung der Fragen aufzuerlegen, ist für die effiziente Ausübung Beantwortung der Fragen aufzuerlegen, ist für die effiziente Ausübung
der Vermittlungs- und Untersuchungsfunktionen der Ombudsmänner von der Vermittlungs- und Untersuchungsfunktionen der Ombudsmänner von
grösster Bedeutung. grösster Bedeutung.
Der Vorschlag, den der Staatsrat im Rahmen des Antrags auf Der Vorschlag, den der Staatsrat im Rahmen des Antrags auf
Begutachtung des Vorentwurfs des Gesetzes zur Einführung föderaler Begutachtung des Vorentwurfs des Gesetzes zur Einführung föderaler
Ombudsmänner in bezug auf die Aufhebung des Berufsgeheimnisses den Ombudsmänner in bezug auf die Aufhebung des Berufsgeheimnisses den
Ombudsmännern gegenüber gemacht hat, ist in diesem Erlass integriert. Ombudsmännern gegenüber gemacht hat, ist in diesem Erlass integriert.
Diese Regel ist ebenfalls unerlässlich, damit die Ombudsmänner ihre Diese Regel ist ebenfalls unerlässlich, damit die Ombudsmänner ihre
Untersuchungsfunktionen korrekt erfüllen können. Die Vertraulichkeit Untersuchungsfunktionen korrekt erfüllen können. Die Vertraulichkeit
der mitgeteilten Informationen ist im übrigen gewährleistet, da es den der mitgeteilten Informationen ist im übrigen gewährleistet, da es den
Ombudsmännern und ihrem Personal verboten ist, das, was sie in ihrer Ombudsmännern und ihrem Personal verboten ist, das, was sie in ihrer
Funktion erfahren haben, an die Öffentlichkeit zu bringen. Funktion erfahren haben, an die Öffentlichkeit zu bringen.
Die den Ombudsmännern zugewiesenen Zuständigkeiten können entweder von Die den Ombudsmännern zugewiesenen Zuständigkeiten können entweder von
ihnen selbst oder von den Mitgliedern ihres Personal, die sie dazu ihnen selbst oder von den Mitgliedern ihres Personal, die sie dazu
anweisen, ausgeübt werden. anweisen, ausgeübt werden.
Besagte Zuständigkeiten verhindern nicht, dass die von den Besagte Zuständigkeiten verhindern nicht, dass die von den
Ombudsmännern durchgeführten Untersuchungen möglichst in Ombudsmännern durchgeführten Untersuchungen möglichst in
Zusammenarbeit mit den betreffenden Behörden vorgenommen werden. Zusammenarbeit mit den betreffenden Behörden vorgenommen werden.
Infolge der Anmerkung des Staatsrates ist die Bedingung, unter der die Infolge der Anmerkung des Staatsrates ist die Bedingung, unter der die
Ombudsmänner die Unterstützung von Sachverständigen in Anspruch nehmen Ombudsmänner die Unterstützung von Sachverständigen in Anspruch nehmen
können, gestrichen worden. können, gestrichen worden.
Artikel 14 besagt, dass die Ombudsmänner die Gerichts- oder Artikel 14 besagt, dass die Ombudsmänner die Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden informieren, wenn sie in der Ausübung ihres Verwaltungsbehörden informieren, wenn sie in der Ausübung ihres
Mandats einen strafrechtlichen Verstoss oder eine Mandats einen strafrechtlichen Verstoss oder eine
disziplinarrechtliche Verfehlung feststellen. disziplinarrechtliche Verfehlung feststellen.
Artikel 15 - Zu einer Aussetzung der Untersuchung kommt es nur, Artikel 15 - Zu einer Aussetzung der Untersuchung kommt es nur,
insofern die Beschwerde beim Ombudsmann und der eingelegte Einspruch insofern die Beschwerde beim Ombudsmann und der eingelegte Einspruch
dieselbe Sache betreffen. dieselbe Sache betreffen.
Der Pensionsdienst ist verpflichtet, den Ombudsmann über den eventuell Der Pensionsdienst ist verpflichtet, den Ombudsmann über den eventuell
vor Gericht oder vor einer Verwaltungsinstanz eingelegten Einspruch vor Gericht oder vor einer Verwaltungsinstanz eingelegten Einspruch
beziehungsweise Widerspruch zu informieren. beziehungsweise Widerspruch zu informieren.
Artikel 16 bestätigt die beratende und vermittelnde Funktion des Artikel 16 bestätigt die beratende und vermittelnde Funktion des
Ombudsmanns. Der Ombudsmann informiert den Beschwerdeführer Ombudsmanns. Der Ombudsmann informiert den Beschwerdeführer
regelmässig über die infolge der Beschwerde unternommenen Schritte und regelmässig über die infolge der Beschwerde unternommenen Schritte und
übermittelt ihm seine Schlussfolgerungen ebenfalls in den Fällen, in übermittelt ihm seine Schlussfolgerungen ebenfalls in den Fällen, in
denen die Behörden sich in der Angelegenheit, die Anlass für seine denen die Behörden sich in der Angelegenheit, die Anlass für seine
Untersuchung war, korrekt verhalten haben. Letztere Vorgehensweise Untersuchung war, korrekt verhalten haben. Letztere Vorgehensweise
kann ebenfalls dazu beitragen, das Vertrauen zwischen Bürger und kann ebenfalls dazu beitragen, das Vertrauen zwischen Bürger und
Verwaltung wiederherzustellen. Verwaltung wiederherzustellen.
Artikel 17 - Die Ombudsmänner verfassen jährlich auf der Grundlage Artikel 17 - Die Ombudsmänner verfassen jährlich auf der Grundlage
ihrer Feststellungen einen Bericht über ihre Tätigkeiten und ihrer Feststellungen einen Bericht über ihre Tätigkeiten und
gegebenenfalls über die Schwierigkeiten, auf die sie im vergangenen gegebenenfalls über die Schwierigkeiten, auf die sie im vergangenen
Kalenderjahr bei der Ausübung ihres Amtes gestossen sind. Wenn es Kalenderjahr bei der Ausübung ihres Amtes gestossen sind. Wenn es
ihnen nützlich erscheint, können sie Zwischenberichte in bezug auf ihnen nützlich erscheint, können sie Zwischenberichte in bezug auf
spezifische Probleme verfassen. Die Berichte werden an den Minister, spezifische Probleme verfassen. Die Berichte werden an den Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, an die zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, an die
Abgeordnetenkammer und an den Beratenden Ausschuss für den Abgeordnetenkammer und an den Beratenden Ausschuss für den
Pensionssektor gerichtet. Sie werden auch bekanntgemacht. Pensionssektor gerichtet. Sie werden auch bekanntgemacht.
Ziel ist es, ständige Bewertungen vorzunehmen, um die von den Ziel ist es, ständige Bewertungen vorzunehmen, um die von den
verschiedenen Pensionsdiensten erbrachten Dienstleistungen zu verschiedenen Pensionsdiensten erbrachten Dienstleistungen zu
verbessern und aufeinander abzustimmen. verbessern und aufeinander abzustimmen.
Artikel 18 - Der vertrauliche Charakter der mitgeteilten Informationen Artikel 18 - Der vertrauliche Charakter der mitgeteilten Informationen
wird durch diesen Artikel gewährleistet, da es den Ombudsmännern und wird durch diesen Artikel gewährleistet, da es den Ombudsmännern und
ihrem Personal verboten ist, das, was sie im Rahmen ihres Auftrags ihrem Personal verboten ist, das, was sie im Rahmen ihres Auftrags
erfahren haben, an die Öffentlichkeit zu bringen. erfahren haben, an die Öffentlichkeit zu bringen.
Artikel 19 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Ombudsmänner Artikel 19 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Ombudsmänner
eine Geschäftsordnung aufstellen müssen. In dieser Ordnung wird unter eine Geschäftsordnung aufstellen müssen. In dieser Ordnung wird unter
anderem die Frist festgelegt, innerhalb deren der Pensionsdienst auf anderem die Frist festgelegt, innerhalb deren der Pensionsdienst auf
die von den Ombudsmännern gestellten Fragen antworten muss. Die die von den Ombudsmännern gestellten Fragen antworten muss. Die
Möglichkeit, zwingende Fristen für die Beantwortung der Fragen Möglichkeit, zwingende Fristen für die Beantwortung der Fragen
aufzuerlegen, ist für die effiziente Ausübung der Vermittlungs- und aufzuerlegen, ist für die effiziente Ausübung der Vermittlungs- und
Untersuchungsfunktionen der Ombudsmänner von grösster Bedeutung. Untersuchungsfunktionen der Ombudsmänner von grösster Bedeutung.
In Artikel 20 wird festgelegt, dass die Betriebs-, Gründungs- und In Artikel 20 wird festgelegt, dass die Betriebs-, Gründungs- und
Personalkosten auf den Haushalt des Ministeriums der Sozialen Personalkosten auf den Haushalt des Ministeriums der Sozialen
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt angerechnet Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt angerechnet
werden. Infolge des Gutachtens des Staatsrates wird in diesem Erlass werden. Infolge des Gutachtens des Staatsrates wird in diesem Erlass
ausdrücklich angegeben, dass dieser Dienst dem Ministerium der ausdrücklich angegeben, dass dieser Dienst dem Ministerium der
Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt
untersteht. untersteht.
In Artikel 21 wird die Pensionsregelung für die Ombudsmänner In Artikel 21 wird die Pensionsregelung für die Ombudsmänner
festgelegt. Die näheren Regeln in bezug auf das Statut und die festgelegt. Die näheren Regeln in bezug auf das Statut und die
Gehaltsregelung werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Gehaltsregelung werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegt. festgelegt.
Artikel 22 sieht das sofortige Inkrafttreten des Erlasses vor, damit Artikel 22 sieht das sofortige Inkrafttreten des Erlasses vor, damit
die Massnahmen, die für den Einsatz des Ombudsdienstes für die Massnahmen, die für den Einsatz des Ombudsdienstes für
Pensionsangelegenheiten notwendig sind, so schnell wie möglich Pensionsangelegenheiten notwendig sind, so schnell wie möglich
getroffen werden können. Zu diesem Zweck müssen vor allem Massnahmen getroffen werden können. Zu diesem Zweck müssen vor allem Massnahmen
für die Selektion und Ernennung der Ombudsmänner, für die für die Selektion und Ernennung der Ombudsmänner, für die
Zusammensetzung des Verwaltungsbüros und für die konkrete Einrichtung Zusammensetzung des Verwaltungsbüros und für die konkrete Einrichtung
des Büros getroffen werden. des Büros getroffen werden.
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
27. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Einführung eines 27. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Einführung eines
Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten in Anwendung von Artikel 15 Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten in Anwendung von Artikel 15
Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 15 Nr. 5; Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 15 Nr. 5;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
April 1997; April 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 11. April 1997; Dienstes vom 11. April 1997;
Aufgrund des Protokolls Nr. 92/9 vom 17. April 1997 des Gemeinsamen Aufgrund des Protokolls Nr. 92/9 vom 17. April 1997 des Gemeinsamen
Ausschusses für alle öffentlichen Dienste; Ausschusses für alle öffentlichen Dienste;
Aufgrund des Protokolls Nr. 263 vom 24. April 1997 des Ausschusses der Aufgrund des Protokolls Nr. 263 vom 24. April 1997 des Ausschusses der
nationalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste; nationalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der vorliegende Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der vorliegende
Erlass so schnell wie möglich in Kraft treten muss, damit die Erlass so schnell wie möglich in Kraft treten muss, damit die
notwendigen Ausführungsmassnahmen getroffen werden können, um den notwendigen Ausführungsmassnahmen getroffen werden können, um den
Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten parallel zum Inkrafttreten Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten parallel zum Inkrafttreten
der Reform der Pensionen für Lohnempfänger und für Selbständige - das der Reform der Pensionen für Lohnempfänger und für Selbständige - das
heisst am 1. Juli 1997 - einsatzfähig zu machen; heisst am 1. Juli 1997 - einsatzfähig zu machen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. April 1997, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. April 1997, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I -- Der Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten KAPITEL I -- Der Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten
Artikel 1 - Es wird beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Artikel 1 - Es wird beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der
Volksgesundheit und der Umwelt ein Ombudsdienst für Volksgesundheit und der Umwelt ein Ombudsdienst für
Pensionsangelegenheiten geschaffen. Pensionsangelegenheiten geschaffen.
Art. 2 - Der Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten setzt sich aus Art. 2 - Der Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten setzt sich aus
zwei Mitgliedern zusammen, die verschiedenen Sprachrollen angehören. zwei Mitgliedern zusammen, die verschiedenen Sprachrollen angehören.
Zur Durchführung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben des Zur Durchführung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben des
Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten stellt der Minister, zu Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten stellt der Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, diesem Dienst nach dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, diesem Dienst nach
den von Uns in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten den von Uns in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten
Modalitäten das notwendige Personal zur Verfügung. Modalitäten das notwendige Personal zur Verfügung.
Art. 3 - Die Aufgabe des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten Art. 3 - Die Aufgabe des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten
besteht darin: besteht darin:
1. die Beschwerden zu untersuchen, die sich auf die Tätigkeit oder auf 1. die Beschwerden zu untersuchen, die sich auf die Tätigkeit oder auf
die Arbeitsweise der Pensionsdienste beziehen, die mit der Gewährung die Arbeitsweise der Pensionsdienste beziehen, die mit der Gewährung
und Zahlung gesetzlicher Pensionen beauftragt sind; und Zahlung gesetzlicher Pensionen beauftragt sind;
2. die Beschwerden zu untersuchen, die sich beziehen auf: 2. die Beschwerden zu untersuchen, die sich beziehen auf:
- die Feststellung der Anrechte der Pensionierten und zukünftigen - die Feststellung der Anrechte der Pensionierten und zukünftigen
Pensionierten auf eine Pension aufgrund einer gesetzlichen Pensionierten auf eine Pension aufgrund einer gesetzlichen
Pensionsregelung; Pensionsregelung;
- die Zahlung und den Betrag dieser Leistungen; - die Zahlung und den Betrag dieser Leistungen;
3. als Vermittler aufzutreten und eine gütliche Regelung zwischen 3. als Vermittler aufzutreten und eine gütliche Regelung zwischen
Bürger und Pensionsdienst anzustreben; Bürger und Pensionsdienst anzustreben;
4. auf der Grundlage der während der Durchführung der in den Nummern 1 4. auf der Grundlage der während der Durchführung der in den Nummern 1
und 2 erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen Empfehlungen zu und 2 erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen Empfehlungen zu
formulieren und einen Bericht vorzulegen. formulieren und einen Bericht vorzulegen.
Wenn die Ombudsmänner für eine Akte nicht zuständig sind, informieren Wenn die Ombudsmänner für eine Akte nicht zuständig sind, informieren
sie den Beschwerdeführer unverzüglich und verweisen ihn, wenn möglich, sie den Beschwerdeführer unverzüglich und verweisen ihn, wenn möglich,
an die Person, die Einrichtung oder den Dienst, die beziehungsweise an die Person, die Einrichtung oder den Dienst, die beziehungsweise
der zuständig ist. der zuständig ist.
Die Mitglieder des Ombudsdienstes handeln als Kollegium. Die Mitglieder des Ombudsdienstes handeln als Kollegium.
Art. 4 - Die Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze Art. 4 - Die Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind auf die über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind auf die
Mitglieder des Ombudsdienstes und das ihnen beistehende Personal Mitglieder des Ombudsdienstes und das ihnen beistehende Personal
anwendbar. Die Tätigkeit des Ombudsdienstes für anwendbar. Die Tätigkeit des Ombudsdienstes für
Pensionsangelegenheiten erstreckt sich über das ganze Land. Pensionsangelegenheiten erstreckt sich über das ganze Land.
Art. 5 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes werden vom König, auf Art. 5 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes werden vom König, auf
Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen
gehören, für ein erneuerbares Mandat von 6 Jahren ernannt. gehören, für ein erneuerbares Mandat von 6 Jahren ernannt.
Zu diesem Zweck wird im Belgischen Staatsblatt eine Zu diesem Zweck wird im Belgischen Staatsblatt eine
Stellenausschreibung veröffentlicht, in der die Bedingungen für das Stellenausschreibung veröffentlicht, in der die Bedingungen für das
Einreichen der Kandidaturen festgelegt werden. Einreichen der Kandidaturen festgelegt werden.
Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, durch einen im Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass und unbeschadet dessen, was im Ministerrat beratenen Erlass und unbeschadet dessen, was im
vorliegenden Erlass festgelegt wird, das Verfahren für die Selektion vorliegenden Erlass festgelegt wird, das Verfahren für die Selektion
der Kandidaten. der Kandidaten.
Ein Mitglied des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten, das zum Ein Mitglied des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten, das zum
Zeitpunkt seiner Ernennung statutarisch beim Staat oder bei einer Zeitpunkt seiner Ernennung statutarisch beim Staat oder bei einer
anderen vom Staat abhängenden juristischen Person öffentlichen Rechts anderen vom Staat abhängenden juristischen Person öffentlichen Rechts
angestellt ist, wird von Rechts wegen gemäss den Bestimmungen des angestellt ist, wird von Rechts wegen gemäss den Bestimmungen des
betreffenden Statuts für die gesamte Dauer seines Mandats zur betreffenden Statuts für die gesamte Dauer seines Mandats zur
Disposition gestellt. In dieser Zeit behält es jedoch seine Anrechte Disposition gestellt. In dieser Zeit behält es jedoch seine Anrechte
auf Beförderung und Gehaltserhöhung. auf Beförderung und Gehaltserhöhung.
Wenn ein Mitglied des Ombudsdienstes zum Zeitpunkt seiner Ernennung Wenn ein Mitglied des Ombudsdienstes zum Zeitpunkt seiner Ernennung
vertraglich beim Staat oder bei einer anderen vom Staat abhängenden vertraglich beim Staat oder bei einer anderen vom Staat abhängenden
juristischen Person öffentlichen Rechts angestellt ist, wird der juristischen Person öffentlichen Rechts angestellt ist, wird der
betreffende Vertrag von Rechts wegen für die gesamte Dauer des Mandats betreffende Vertrag von Rechts wegen für die gesamte Dauer des Mandats
ausgesetzt. In dieser Zeit behält es jedoch seine Anrechte auf ausgesetzt. In dieser Zeit behält es jedoch seine Anrechte auf
Gehaltserhöhung. Gehaltserhöhung.
Art. 6 - Um zum Mitglied des Ombudsdienstes ernannt zu werden, muss Art. 6 - Um zum Mitglied des Ombudsdienstes ernannt zu werden, muss
man: man:
1. Belgier sein; 1. Belgier sein;
2. von tadelloser Führung und im Besitz der zivilen und politischen 2. von tadelloser Führung und im Besitz der zivilen und politischen
Rechte sein; Rechte sein;
3. Inhaber eines Diploms sein, das in den Staatsverwaltungen Zugang zu 3. Inhaber eines Diploms sein, das in den Staatsverwaltungen Zugang zu
einem Amt der Stufe 1 verleiht; einem Amt der Stufe 1 verleiht;
4. über eine nützliche Erfahrung von fünf Jahren in einem für die 4. über eine nützliche Erfahrung von fünf Jahren in einem für die
Ausübung des Amtes nützlichen Bereich verfügen. Ausübung des Amtes nützlichen Bereich verfügen.
Art. 7 - In der Zeit des Mandats dürfen die Mitglieder des Art. 7 - In der Zeit des Mandats dürfen die Mitglieder des
Ombudsdienstes folgende Ämter, Funktionen oder Mandate nicht ausüben: Ombudsdienstes folgende Ämter, Funktionen oder Mandate nicht ausüben:
1. das Amt eines Magistrats, Notars oder Gerichtsvollziehers; 1. das Amt eines Magistrats, Notars oder Gerichtsvollziehers;
2. den Beruf eines Rechtsanwalts; 2. den Beruf eines Rechtsanwalts;
3. die Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes oder eine 3. die Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes oder eine
Stelle als Vertreter einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die Stelle als Vertreter einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die
moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen
Weltanschauung bietet; Weltanschauung bietet;
4. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat; 4. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat;
5. eine bezahlte Stelle bei den verschiedenen Verwaltungsbehörden; 5. eine bezahlte Stelle bei den verschiedenen Verwaltungsbehörden;
6. ein Mandat oder eine Funktion in einer in Artikel 2 § 1 oder § 3 6. ein Mandat oder eine Funktion in einer in Artikel 2 § 1 oder § 3
des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen erwähnten Einrichtung. Versicherungsunternehmen erwähnten Einrichtung.
Die Mitglieder des Ombudsdienstes dürfen weder ein öffentliches Amt Die Mitglieder des Ombudsdienstes dürfen weder ein öffentliches Amt
noch eine andere Funktion ausüben, das beziehungsweise die die Würde, noch eine andere Funktion ausüben, das beziehungsweise die die Würde,
die Autonomie oder die Ausübung ihres Amtes gefährden könnte. die Autonomie oder die Ausübung ihres Amtes gefährden könnte.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden einem durch Wahl Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden einem durch Wahl
vergebenen Mandat gleichgesetzt: das Amt eines ausserhalb des vergebenen Mandat gleichgesetzt: das Amt eines ausserhalb des
Gemeinderates ernannten Bürgermeisters, das Mandat eines Verwalters in Gemeinderates ernannten Bürgermeisters, das Mandat eines Verwalters in
einer Einrichtung öffentlichen Interesses und das Amt eines einer Einrichtung öffentlichen Interesses und das Amt eines
Regierungskommissars, das Amt des Gouverneurs, beigeordneten Regierungskommissars, das Amt des Gouverneurs, beigeordneten
Gouverneurs oder Vizegouverneurs einbegriffen. Der Inhaber eines durch Gouverneurs oder Vizegouverneurs einbegriffen. Der Inhaber eines durch
Wahl vergebenen öffentlichen Mandats, der seine Ernennung zum Mitglied Wahl vergebenen öffentlichen Mandats, der seine Ernennung zum Mitglied
des Ombudsdienstes annimmt, wird von Rechts wegen seines durch Wahl des Ombudsdienstes annimmt, wird von Rechts wegen seines durch Wahl
erhaltenen Mandats enthoben. erhaltenen Mandats enthoben.
Die Artikel 1, 6, 7, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 18. September 1986 Die Artikel 1, 6, 7, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 18. September 1986
zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der
öffentlichen Dienste sind gegebenenfalls und mit den notwendigen öffentlichen Dienste sind gegebenenfalls und mit den notwendigen
Anpassungen auf die Mitglieder des Ombudsdienstes anwendbar. Anpassungen auf die Mitglieder des Ombudsdienstes anwendbar.
Art. 8 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Art. 8 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, dem Amt der Mitglieder Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, dem Amt der Mitglieder
des Ombudsdienstes ein Ende setzen: des Ombudsdienstes ein Ende setzen:
1. auf ihr Ersuchen; 1. auf ihr Ersuchen;
2. wenn sie das Alter von 65 Jahren erreichen; 2. wenn sie das Alter von 65 Jahren erreichen;
3. wenn ihr Gesundheitszustand die Ausübung ihres Amtes ernstlich 3. wenn ihr Gesundheitszustand die Ausübung ihres Amtes ernstlich
gefährdet. gefährdet.
Der König kann die Ombudsmänner auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Der König kann die Ombudsmänner auf Vorschlag des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, abberufen: Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, abberufen:
1. wenn sie eine der in Artikel 7 Absatz 1 und 3 erwähnten Funktionen 1. wenn sie eine der in Artikel 7 Absatz 1 und 3 erwähnten Funktionen
ausüben; ausüben;
2. aus schwerwiegenden Gründen. 2. aus schwerwiegenden Gründen.
Art. 9 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erhalten die Art. 9 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erhalten die
Mitglieder des Ombudsdienstes von keiner Behörde Anweisungen. Mitglieder des Ombudsdienstes von keiner Behörde Anweisungen.
Sie können ihres Amtes nicht enthoben werden für Handlungen, die sie Sie können ihres Amtes nicht enthoben werden für Handlungen, die sie
im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vornehmen. im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vornehmen.
KAPITEL II - Interessehabende und Verfahren KAPITEL II - Interessehabende und Verfahren
Art. 10 - Jeder Interessehabende kann bei den Mitgliedern des Art. 10 - Jeder Interessehabende kann bei den Mitgliedern des
Ombudsdienstes schriftlich oder mündlich vor Ort eine Beschwerde Ombudsdienstes schriftlich oder mündlich vor Ort eine Beschwerde
einreichen, die sich bezieht auf: einreichen, die sich bezieht auf:
- die Tätigkeit oder die Arbeitsweise der mit der Gewährung und - die Tätigkeit oder die Arbeitsweise der mit der Gewährung und
Zahlung der Pensionen beauftragten Pensionsdienste; Zahlung der Pensionen beauftragten Pensionsdienste;
- die Feststellung der Anrechte der Pensionierten und zukünftigen - die Feststellung der Anrechte der Pensionierten und zukünftigen
Pensionierten auf eine Pension aufgrund einer gesetzlichen Pensionierten auf eine Pension aufgrund einer gesetzlichen
Pensionsregelung; Pensionsregelung;
- die Zahlungsmodalitäten und den Betrag dieser Leistungen. - die Zahlungsmodalitäten und den Betrag dieser Leistungen.
Die Beschwerde enthält Identität und Adresse des Benutzers und umfasst Die Beschwerde enthält Identität und Adresse des Benutzers und umfasst
eine präzise Darstellung der Fakten, über die er sich beschwert, und eine präzise Darstellung der Fakten, über die er sich beschwert, und
die von ihm schon angewandten Mittel, um Genugtuung zu erhalten. die von ihm schon angewandten Mittel, um Genugtuung zu erhalten.
Der Interessehabende muss vorher den oder die Pensionsdienst(e) Der Interessehabende muss vorher den oder die Pensionsdienst(e)
kontaktieren, um Genugtuung zu erhalten. kontaktieren, um Genugtuung zu erhalten.
Unter Interessehabendem ist die Person zu verstehen, Unter Interessehabendem ist die Person zu verstehen,
- die eine oder mehrere Pensionen aufgrund einer gesetzlichen - die eine oder mehrere Pensionen aufgrund einer gesetzlichen
Pensionsregelung bezieht; Pensionsregelung bezieht;
- die aufgrund einer der vorerwähnten Regelungen einen Antrag auf - die aufgrund einer der vorerwähnten Regelungen einen Antrag auf
Pension eingereicht hat; Pension eingereicht hat;
- die einen Antrag auf Veranschlagung ihrer Pensionsanrechte beim - die einen Antrag auf Veranschlagung ihrer Pensionsanrechte beim
Infodienst für Pensionen eingereicht hat. Infodienst für Pensionen eingereicht hat.
Art. 11 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes können sich weigern, eine Art. 11 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes können sich weigern, eine
Beschwerde zu untersuchen, wenn: Beschwerde zu untersuchen, wenn:
1. die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt ist; 1. die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt ist;
2. die Beschwerde sich auf Fakten bezieht, die sich mehr als ein Jahr 2. die Beschwerde sich auf Fakten bezieht, die sich mehr als ein Jahr
vor Einreichung der Beschwerde ereignet haben. vor Einreichung der Beschwerde ereignet haben.
Die Mitglieder des Ombudsdienstes weigern sich, eine Beschwerde zu Die Mitglieder des Ombudsdienstes weigern sich, eine Beschwerde zu
untersuchen, wenn: untersuchen, wenn:
1. die Beschwerde offensichtlich nicht begründet ist; 1. die Beschwerde offensichtlich nicht begründet ist;
2. der Beschwerdeführer offensichtlich keine Schritte bei der oder den 2. der Beschwerdeführer offensichtlich keine Schritte bei der oder den
betreffenden Pensionsverwaltungen unternommen hat, um Genugtuung zu betreffenden Pensionsverwaltungen unternommen hat, um Genugtuung zu
erhalten; erhalten;
3. die Beschwerde an sich mit einer von den Mitgliedern des 3. die Beschwerde an sich mit einer von den Mitgliedern des
Ombudsdienstes bereits zurückgewiesenen Beschwerde identisch ist und Ombudsdienstes bereits zurückgewiesenen Beschwerde identisch ist und
keine neuen Fakten umfasst. keine neuen Fakten umfasst.
Art. 12 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes übermitteln dem Art. 12 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes übermitteln dem
Beschwerdeführer unverzüglich ihren Beschluss, die Beschwerde zu Beschwerdeführer unverzüglich ihren Beschluss, die Beschwerde zu
untersuchen oder nicht. untersuchen oder nicht.
Die Weigerung, eine Beschwerde zu untersuchen, muss mit Gründen Die Weigerung, eine Beschwerde zu untersuchen, muss mit Gründen
versehen sein. versehen sein.
Der Bemerkung des Staatsrates in bezug auf die Verweisung der Der Bemerkung des Staatsrates in bezug auf die Verweisung der
Beschwerde ist Rechnung getragen worden. Wenn die Ombudsmänner für Beschwerde ist Rechnung getragen worden. Wenn die Ombudsmänner für
eine Akte nicht zuständig sind, informieren sie den Beschwerdeführer eine Akte nicht zuständig sind, informieren sie den Beschwerdeführer
unverzüglich darüber und verweisen ihn, wenn möglich, an die Person, unverzüglich darüber und verweisen ihn, wenn möglich, an die Person,
die Einrichtung oder den Dienst, die beziehungsweise der zuständig die Einrichtung oder den Dienst, die beziehungsweise der zuständig
ist. ist.
Die Mitglieder des Ombudsdienstes informieren den oder die Die Mitglieder des Ombudsdienstes informieren den oder die
Pensionsdienst(e) über die Beschwerde, die sie zu untersuchen Pensionsdienst(e) über die Beschwerde, die sie zu untersuchen
beabsichtigen. beabsichtigen.
Art. 13 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes können den Beamten der Art. 13 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes können den Beamten der
Dienste, an die sie im Rahmen ihres Auftrags Fragen richten, eine Dienste, an die sie im Rahmen ihres Auftrags Fragen richten, eine
zwingende Frist für die Beantwortung dieser Fragen auferlegen. zwingende Frist für die Beantwortung dieser Fragen auferlegen.
Sie können ebenfalls vor Ort alle Feststellungen machen und sich alle Sie können ebenfalls vor Ort alle Feststellungen machen und sich alle
Unterlagen oder Auskünfte, die sie für notwendig halten, mitteilen Unterlagen oder Auskünfte, die sie für notwendig halten, mitteilen
lassen und alle betroffenen Personen anhören. lassen und alle betroffenen Personen anhören.
Personen, die aufgrund ihres Standes oder von Berufs wegen Geheimnisse Personen, die aufgrund ihres Standes oder von Berufs wegen Geheimnisse
kennen, die ihnen anvertraut sind, dürfen ihre Pflicht, das kennen, die ihnen anvertraut sind, dürfen ihre Pflicht, das
Berufsgeheimnis zu wahren, im Rahmen der von den Mitgliedern des Berufsgeheimnis zu wahren, im Rahmen der von den Mitgliedern des
Ombudsdienstes durchgeführten Untersuchung nicht geltend machen. Ombudsdienstes durchgeführten Untersuchung nicht geltend machen.
Die Mitglieder des Ombudsdienstes können bei besonderen Untersuchungen Die Mitglieder des Ombudsdienstes können bei besonderen Untersuchungen
die Unterstützung von Sachverständigen in Anspruch nehmen. die Unterstützung von Sachverständigen in Anspruch nehmen.
Art. 14 - Wenn die Mitglieder des Ombudsdienstes in Ausübung ihres Art. 14 - Wenn die Mitglieder des Ombudsdienstes in Ausübung ihres
Amtes Fakten feststellen, die zu einem Verbrechen oder einem Vergehen Amtes Fakten feststellen, die zu einem Verbrechen oder einem Vergehen
führen können, informieren sie gemäss Artikel 29 des führen können, informieren sie gemäss Artikel 29 des
Strafprozessgesetzbuches den Prokurator des Königs darüber. Strafprozessgesetzbuches den Prokurator des Königs darüber.
Wenn sie in der Ausübung ihres Amtes Fakten feststellen, die Anlass zu Wenn sie in der Ausübung ihres Amtes Fakten feststellen, die Anlass zu
einer Disziplinarstrafe geben können, verständigen sie die zuständige einer Disziplinarstrafe geben können, verständigen sie die zuständige
Verwaltungsbehörde davon. Verwaltungsbehörde davon.
Art. 15 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn ein Art. 15 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn ein
die Fakten betreffender Einspruch vor Gericht eingelegt wird. Die die Fakten betreffender Einspruch vor Gericht eingelegt wird. Die
Verwaltungsbehörde informiert unverzüglich die Mitglieder des Verwaltungsbehörde informiert unverzüglich die Mitglieder des
Ombudsdienstes über die Einlegung des Einspruchs. Ombudsdienstes über die Einlegung des Einspruchs.
In diesem Fall informieren die Mitglieder des Ombudsdienstes den In diesem Fall informieren die Mitglieder des Ombudsdienstes den
Beschwerdeführer sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner Beschwerdeführer sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner
Beschwerde. Beschwerde.
Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die
Fristen für die Einlegung eines Einspruchs vor Gericht oder eines Fristen für die Einlegung eines Einspruchs vor Gericht oder eines
Widerspruchs vor einer Verwaltungsinstanz weder ausgesetzt noch Widerspruchs vor einer Verwaltungsinstanz weder ausgesetzt noch
unterbrochen. unterbrochen.
Art. 16 - Der Beschwerdeführer wird regelmässig über die infolge Art. 16 - Der Beschwerdeführer wird regelmässig über die infolge
seiner Beschwerde unternommenen Schritte informiert. seiner Beschwerde unternommenen Schritte informiert.
Die Mitglieder des Ombudsdienstes versuchen, die Standpunkte des Die Mitglieder des Ombudsdienstes versuchen, die Standpunkte des
Beschwerdeführers mit denen der betroffenen Dienste in Einklang zu Beschwerdeführers mit denen der betroffenen Dienste in Einklang zu
bringen. bringen.
Sie können jede ihnen zweckdienlich scheinende Empfehlung an die Sie können jede ihnen zweckdienlich scheinende Empfehlung an die
Verwaltungsbehörde richten. In diesem Fall informieren sie darüber den Verwaltungsbehörde richten. In diesem Fall informieren sie darüber den
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, und Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, und
den für die betroffene Verwaltung zuständigen Minister. den für die betroffene Verwaltung zuständigen Minister.
KAPITEL III - Die Berichte der Mitglieder des Ombudsdienstes KAPITEL III - Die Berichte der Mitglieder des Ombudsdienstes
Art. 17 - Jedes Jahr richten die Mitglieder des Ombudsdienstes im Art. 17 - Jedes Jahr richten die Mitglieder des Ombudsdienstes im
Laufe des Monats März einen Bericht in bezug auf ihre Tätigkeiten im Laufe des Monats März einen Bericht in bezug auf ihre Tätigkeiten im
vorhergehenden Kalenderjahr an den Minister, zu dessen vorhergehenden Kalenderjahr an den Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, an die Abgeordnetenkammer Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, an die Abgeordnetenkammer
und an den Beratenden Ausschuss für den Pensionssektor. Ausserdem und an den Beratenden Ausschuss für den Pensionssektor. Ausserdem
können sie, wenn sie es für zweckdienlich halten, jedes Quartal können sie, wenn sie es für zweckdienlich halten, jedes Quartal
Zwischenberichte verfassen. Diese Berichte umfassen die den Zwischenberichte verfassen. Diese Berichte umfassen die den
Mitgliedern des Ombudsdienstes erforderlich scheinenden Empfehlungen Mitgliedern des Ombudsdienstes erforderlich scheinenden Empfehlungen
und weisen auf eventuelle bei der Ausübung ihres Amtes auftretende und weisen auf eventuelle bei der Ausübung ihres Amtes auftretende
Schwierigkeiten hin. Schwierigkeiten hin.
Die Identität der Beschwerdeführer und der Personalmitglieder der Die Identität der Beschwerdeführer und der Personalmitglieder der
Verwaltungsbehörden darf in diesen Berichten nicht angegeben werden. Verwaltungsbehörden darf in diesen Berichten nicht angegeben werden.
Die Berichte werden bekanntgemacht. Die Berichte werden bekanntgemacht.
KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen
Art. 18 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Mitglieder des Art. 18 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Mitglieder des
Ombudsdienstes und ihr Personal anwendbar. Ombudsdienstes und ihr Personal anwendbar.
Art. 19 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes legen eine Art. 19 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes legen eine
Geschäftsordnung fest, die die näheren Regeln und die Fristen für die Geschäftsordnung fest, die die näheren Regeln und die Fristen für die
Untersuchung der Beschwerden umfasst. Diese Geschäftsordnung und ihre Untersuchung der Beschwerden umfasst. Diese Geschäftsordnung und ihre
Abänderungen werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Abänderungen werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Pensionen gehören, gebilligt und im Belgischen Staatsblatt Pensionen gehören, gebilligt und im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
Art. 20 - Die Gehälter und Prämien der Mitglieder des Ombudsdienstes Art. 20 - Die Gehälter und Prämien der Mitglieder des Ombudsdienstes
und ihres Personals sowie die mit der Gründung und dem Betrieb des und ihres Personals sowie die mit der Gründung und dem Betrieb des
Dienstes verbundenen Kosten werden im Haushaltsplan des Ministeriums Dienstes verbundenen Kosten werden im Haushaltsplan des Ministeriums
der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt
eingetragen (Direktion der sozialen Sicherheit - Abteilung 52 - eingetragen (Direktion der sozialen Sicherheit - Abteilung 52 -
Programm 0). Programm 0).
Art. 21 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 21 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
und auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die und auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Pensionen gehören, das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Pensionen gehören, das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der
Mitglieder des Ombudsdienstes fest. Mitglieder des Ombudsdienstes fest.
Bei der Festlegung ihres Gehalts wird der bei der Anwerbung Bei der Festlegung ihres Gehalts wird der bei der Anwerbung
erforderlichen nützlichen Erfahrung bis zu einer Dauer von höchstens erforderlichen nützlichen Erfahrung bis zu einer Dauer von höchstens
sechs Jahren Rechnung getragen. sechs Jahren Rechnung getragen.
Die Mitglieder des Ombudsdienstes kommen für die Dauer ihrer Funktion Die Mitglieder des Ombudsdienstes kommen für die Dauer ihrer Funktion
nach den vom König festgelegten Modalitäten und unter den in Absatz 1 nach den vom König festgelegten Modalitäten und unter den in Absatz 1
vorgesehenen Bedingungen in den Genuss derselben Pensionsregelung und vorgesehenen Bedingungen in den Genuss derselben Pensionsregelung und
derselben Regelung in Sachen Schadenersatz für Arbeitsunfälle und derselben Regelung in Sachen Schadenersatz für Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten wie festernannte Staatsbeamte. Berufskrankheiten wie festernannte Staatsbeamte.
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 23 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des Art. 23 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1997 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 februari 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 février 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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