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Koninklijk besluit houdende de basisbankdienst voor ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif au service bancaire de base pour les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande |
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16 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit houdende de basisbankdienst | 16 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal relatif au service bancaire de base |
voor ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | pour les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 16 december 2022 houdende de | allemande de l'arrêté royal du 16 décembre 2022 relatif au service |
basisbankdienst voor ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 16 januari | bancaire de base pour les entreprises (Moniteur belge du 16 janvier |
2023), zoals het werd gewijzigd bij de wet van 9 februari 2024 | 2023), tel qu'il a été modifié par la loi du 9 février 2024 portant |
houdende diverse bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2024). | dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 21 mars 2024). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
16. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die | 16. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die |
Basisbankdienstleistung für Unternehmen | Basisbankdienstleistung für Unternehmen |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz vom 18. September 2017": das Gesetz vom 18. September 2017 | 1. "Gesetz vom 18. September 2017": das Gesetz vom 18. September 2017 |
zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
Beschränkung der Nutzung von Bargeld, | Beschränkung der Nutzung von Bargeld, |
2. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, | 2. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, |
insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es | insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es |
vorsieht, einen Unterzeichnerstaat dieses Abkommens, | vorsieht, einen Unterzeichnerstaat dieses Abkommens, |
3. "Drittland": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen | 3. "Drittland": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen |
Wirtschaftsraum nicht Vertragspartei ist, | Wirtschaftsraum nicht Vertragspartei ist, |
4. "Verordnung (EG) Nr. 2368/2002": die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 | 4. "Verordnung (EG) Nr. 2368/2002": die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 |
des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des | des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des |
Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen | Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen |
Handel mit Rohdiamanten, | Handel mit Rohdiamanten, |
5. "wirtschaftlichen Eigentümern": in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27 | 5. "wirtschaftlichen Eigentümern": in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27 |
Buchstabe a) und c) des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnte | Buchstabe a) und c) des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnte |
Personen, | Personen, |
6. "Königlichem Erlass vom 7. Oktober 2013": den Königlichen Erlass | 6. "Königlichem Erlass vom 7. Oktober 2013": den Königlichen Erlass |
vom 7. Oktober 2013 zur Billigung der in Ausführung des Gesetzes vom | vom 7. Oktober 2013 zur Billigung der in Ausführung des Gesetzes vom |
11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum | 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum |
Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergangenen | Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergangenen |
Verordnung für die in Anwendung von Artikel 169 § 3 des | Verordnung für die in Anwendung von Artikel 169 § 3 des |
Programmgesetzes vom 2. August 2002 registrierten Diamanthändler, | Programmgesetzes vom 2. August 2002 registrierten Diamanthändler, |
7. "Diamanthändlern": in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. | 7. "Diamanthändlern": in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. |
August 2002 erwähnte Diamanthändler. | August 2002 erwähnte Diamanthändler. |
KAPITEL 2 - Kammer für Basisbankdienstleistungen | KAPITEL 2 - Kammer für Basisbankdienstleistungen |
Abschnitt 1 - Befugnisse | Abschnitt 1 - Befugnisse |
Art. 2 - § 1 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 7 des | Art. 2 - § 1 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 7 des |
Wirtschaftsgesetzbuches wird eine Kammer für Basisbankdienstleistungen | Wirtschaftsgesetzbuches wird eine Kammer für Basisbankdienstleistungen |
eingerichtet, die damit beauftragt ist, für Unternehmen einen Anbieter | eingerichtet, die damit beauftragt ist, für Unternehmen einen Anbieter |
der Basisbankdienstleistung zu bestimmen. | der Basisbankdienstleistung zu bestimmen. |
§ 2 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen entscheidet über | § 2 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen entscheidet über |
Zulässigkeit und Vollständigkeit eines Antrags auf Erhalt der | Zulässigkeit und Vollständigkeit eines Antrags auf Erhalt der |
Basisbankdienstleistung. | Basisbankdienstleistung. |
Ein Antrag ist zulässig, wenn er Folgendes enthält: | Ein Antrag ist zulässig, wenn er Folgendes enthält: |
1. eine ehrenwörtliche Erklärung des Unternehmens oder der | 1. eine ehrenwörtliche Erklärung des Unternehmens oder der |
diplomatischen Mission, dass es/sie weder bei einem Kreditinstitut | diplomatischen Mission, dass es/sie weder bei einem Kreditinstitut |
nach belgischem Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem | nach belgischem Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem |
anderen Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein | anderen Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein |
Zahlungskonto verfügt, das ihm/ihr die Nutzung der in Artikel VII.59/4 | Zahlungskonto verfügt, das ihm/ihr die Nutzung der in Artikel VII.59/4 |
§ 2 erwähnten Dienste ermöglicht, | § 2 erwähnten Dienste ermöglicht, |
2. eine durch erforderliche Belege untermauerte Bestätigung, dass | 2. eine durch erforderliche Belege untermauerte Bestätigung, dass |
mindestens dreimal ein Antrag des Unternehmens oder der diplomatischen | mindestens dreimal ein Antrag des Unternehmens oder der diplomatischen |
Mission auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel | Mission auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel |
VII.59/4 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches abgelehnt worden ist und | VII.59/4 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches abgelehnt worden ist und |
gegebenenfalls dass es/sie in Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass | gegebenenfalls dass es/sie in Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass |
seine/ihre Konten gelöscht wurden, | seine/ihre Konten gelöscht wurden, |
3. ein vollständiges Antragsformular wie in Artikel 16 erwähnt, das | 3. ein vollständiges Antragsformular wie in Artikel 16 erwähnt, das |
der Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt worden ist. | der Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt worden ist. |
§ 3 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen prüft, ob alle | § 3 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen prüft, ob alle |
erforderlichen Unterlagen, die in dem in Artikel 16 erwähnten | erforderlichen Unterlagen, die in dem in Artikel 16 erwähnten |
Antragsformular vorgesehen sind, vorliegen. | Antragsformular vorgesehen sind, vorliegen. |
§ 4 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches | § 4 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches |
holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen beim Büro für die | holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen beim Büro für die |
Verarbeitung finanzieller Informationen, eingerichtet durch das Gesetz | Verarbeitung finanzieller Informationen, eingerichtet durch das Gesetz |
vom 18. September 2017, eine vertrauliche Stellungnahme über das | vom 18. September 2017, eine vertrauliche Stellungnahme über das |
Unternehmen oder die diplomatische Mission ein. | Unternehmen oder die diplomatische Mission ein. |
§ 5 - Eine Akte gilt als vollständig, wenn die Stellungnahme des Büros | § 5 - Eine Akte gilt als vollständig, wenn die Stellungnahme des Büros |
für die Verarbeitung finanzieller Informationen vorliegt oder dieses | für die Verarbeitung finanzieller Informationen vorliegt oder dieses |
Büro binnen sechzig Kalendertagen nicht reagiert hat. | Büro binnen sechzig Kalendertagen nicht reagiert hat. |
§ 6 - Sobald der Antrag auf Basisbankdienstleistung für zulässig und | § 6 - Sobald der Antrag auf Basisbankdienstleistung für zulässig und |
vollständig befunden wurde, entscheidet die Kammer für | vollständig befunden wurde, entscheidet die Kammer für |
Basisbankdienstleistungen über die Bestimmung eines Anbieters der | Basisbankdienstleistungen über die Bestimmung eines Anbieters der |
Basisbankdienstleistung. | Basisbankdienstleistung. |
Die Entscheidung der Kammer für Basisbankdienstleistungen wird dem | Die Entscheidung der Kammer für Basisbankdienstleistungen wird dem |
antragstellenden Unternehmen oder der antragstellenden diplomatischen | antragstellenden Unternehmen oder der antragstellenden diplomatischen |
Mission und gegebenenfalls dem Anbieter der Basisbankdienstleistung | Mission und gegebenenfalls dem Anbieter der Basisbankdienstleistung |
per Einschreibesendung notifiziert. | per Einschreibesendung notifiziert. |
§ 7 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht die in Artikel | § 7 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht die in Artikel |
10 § 1 erwähnten Unternehmen um die in Artikel 10 §§ 2, 3 und 7 Nr. 1 | 10 § 1 erwähnten Unternehmen um die in Artikel 10 §§ 2, 3 und 7 Nr. 1 |
und 3 sowie gegebenenfalls in Artikel 11 §§ 2, 3, und 4 erwähnten | und 3 sowie gegebenenfalls in Artikel 11 §§ 2, 3, und 4 erwähnten |
zusätzlichen Informationen. | zusätzlichen Informationen. |
Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht Unternehmen, die in | Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht Unternehmen, die in |
Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des Wirtschaftsgesetzbuches | Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnte Zahlungsdienste benutzen, um die in Artikel 12 und | erwähnte Zahlungsdienste benutzen, um die in Artikel 12 und |
gegebenenfalls in Artikel 14 erwähnten Informationen. | gegebenenfalls in Artikel 14 erwähnten Informationen. |
Das antragstellende Unternehmen erteilt diese Informationen innerhalb | Das antragstellende Unternehmen erteilt diese Informationen innerhalb |
der im Ersuchen festgelegten Frist. | der im Ersuchen festgelegten Frist. |
Die Kammer für Basisbankdienstleistungen nimmt keine inhaltliche | Die Kammer für Basisbankdienstleistungen nimmt keine inhaltliche |
Prüfung der in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen vor. | Prüfung der in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen vor. |
Die Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt die in den | Die Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt die in den |
Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen an den Anbieter der | Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen an den Anbieter der |
Basisbankdienstleistung, der prüft, ob das antragstellende Unternehmen | Basisbankdienstleistung, der prüft, ob das antragstellende Unternehmen |
die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt. | die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt. |
Erfüllt das Unternehmen die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten | Erfüllt das Unternehmen die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten |
Bedingungen nicht, so versieht der Anbieter der | Bedingungen nicht, so versieht der Anbieter der |
Basisbankdienstleistung seine schriftliche Ablehnung mit Gründen. | Basisbankdienstleistung seine schriftliche Ablehnung mit Gründen. |
Die Kammer für Basisbankdienstleistungen kann im Rahmen der Einhaltung | Die Kammer für Basisbankdienstleistungen kann im Rahmen der Einhaltung |
der in den Artikeln 10, 11, 12 und 14 erwähnten Maßnahmen um | der in den Artikeln 10, 11, 12 und 14 erwähnten Maßnahmen um |
zusätzliche Informationen ersuchen. | zusätzliche Informationen ersuchen. |
§ 8 - Unbeschadet der Verpflichtungen zu Lasten des Anbieters der | § 8 - Unbeschadet der Verpflichtungen zu Lasten des Anbieters der |
Basisbankdienstleistung, die aus dem Gesetz vom 18. September 2017 | Basisbankdienstleistung, die aus dem Gesetz vom 18. September 2017 |
hervorgehen, insbesondere in Bezug auf die Feststellung und | hervorgehen, insbesondere in Bezug auf die Feststellung und |
Überprüfung der Identität und gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 | Überprüfung der Identität und gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 |
Absatz 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen durchgeführte Prüfung, bietet | Absatz 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen durchgeführte Prüfung, bietet |
der Anbieter der Basisbankdienstleistung die Basisbankdienstleistung | der Anbieter der Basisbankdienstleistung die Basisbankdienstleistung |
binnen [fünfundvierzig Tagen] nach Notifizierung der Entscheidung der | binnen [fünfundvierzig Tagen] nach Notifizierung der Entscheidung der |
Kammer für Basisbankdienstleistungen dem antragstellenden Unternehmen | Kammer für Basisbankdienstleistungen dem antragstellenden Unternehmen |
oder der antragstellenden diplomatischen Mission an. | oder der antragstellenden diplomatischen Mission an. |
Ist der Anbieter der Basisbankdienstleistung aufgrund der im Gesetz | Ist der Anbieter der Basisbankdienstleistung aufgrund der im Gesetz |
vom 18. September 2017 vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere in | vom 18. September 2017 vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere in |
Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität und | Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität und |
gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 Absatz 1, 2 und 3 erwähnten | gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 Absatz 1, 2 und 3 erwähnten |
Bedingungen durchgeführte Prüfung, nicht in der Lage, die | Bedingungen durchgeführte Prüfung, nicht in der Lage, die |
Basisbankdienstleistung binnen der Frist von [fünfundvierzig Tagen] zu | Basisbankdienstleistung binnen der Frist von [fünfundvierzig Tagen] zu |
erbringen, so informiert der Anbieter der Basisbankdienstleistung das | erbringen, so informiert der Anbieter der Basisbankdienstleistung das |
Unternehmen oder die diplomatische Mission und die Kammer für | Unternehmen oder die diplomatische Mission und die Kammer für |
Basisbankdienstleistungen schriftlich [über die von ihm benötigte | Basisbankdienstleistungen schriftlich [über die von ihm benötigte |
zusätzliche Frist. Diese Frist darf höchstens dreißig Tage betragen.] | zusätzliche Frist. Diese Frist darf höchstens dreißig Tage betragen.] |
Wenn der Anbieter der Basisbankdienstleistung die | Wenn der Anbieter der Basisbankdienstleistung die |
Basisbankdienstleistung nicht erbringt, informiert er das Unternehmen | Basisbankdienstleistung nicht erbringt, informiert er das Unternehmen |
oder die diplomatische Mission und die Kammer für | oder die diplomatische Mission und die Kammer für |
Basisbankdienstleistungen schriftlich über diese Entscheidung. | Basisbankdienstleistungen schriftlich über diese Entscheidung. |
[Art. 2 § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 210 Nr. 1 des G. vom 9. | [Art. 2 § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 210 Nr. 1 des G. vom 9. |
Februar 2024 (B.S. vom 21. März 2024); § 8 Abs. 2 abgeändert durch | Februar 2024 (B.S. vom 21. März 2024); § 8 Abs. 2 abgeändert durch |
Art. 210 Nr. 1 und 2 des G. vom 9. Februar 2024 (B.S. vom 21. März | Art. 210 Nr. 1 und 2 des G. vom 9. Februar 2024 (B.S. vom 21. März |
2024)] | 2024)] |
Abschnitt 2 - Modalitäten der Verteilung | Abschnitt 2 - Modalitäten der Verteilung |
Art. 3 - In Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 3 - In Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnte systemrelevante Kreditinstitute, die Zahlungsdienste | erwähnte systemrelevante Kreditinstitute, die Zahlungsdienste |
erbringen, kommen als Anbieter der Basisbankdienstleistung in Frage. | erbringen, kommen als Anbieter der Basisbankdienstleistung in Frage. |
Die Modalitäten der Verteilung der Bestimmungen beruhen auf einer | Die Modalitäten der Verteilung der Bestimmungen beruhen auf einer |
proportionalen Aufteilung auf der Grundlage der folgenden Kriterien: | proportionalen Aufteilung auf der Grundlage der folgenden Kriterien: |
1. Marktanteil von Zahlungskonten wie in Artikel I.9 Nr. 8 des | 1. Marktanteil von Zahlungskonten wie in Artikel I.9 Nr. 8 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt der Gesamtanzahl Unternehmen innerhalb | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt der Gesamtanzahl Unternehmen innerhalb |
des Kreditinstituts, | des Kreditinstituts, |
2. beantragte Zahlungsdienste, | 2. beantragte Zahlungsdienste, |
3. vom Kreditinstitut angebotene Zahlungsdienste, | 3. vom Kreditinstitut angebotene Zahlungsdienste, |
4. proportionale Aufteilung der Unternehmen, die im Rahmen ihrer in | 4. proportionale Aufteilung der Unternehmen, die im Rahmen ihrer in |
Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten | Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten |
beruflichen Tätigkeiten handeln, nach Kreditinstituten. | beruflichen Tätigkeiten handeln, nach Kreditinstituten. |
In Absatz 1 erwähnte systemrelevante Kreditinstitute gewähren der | In Absatz 1 erwähnte systemrelevante Kreditinstitute gewähren der |
Kammer für Basisbankdienstleistungen die zur Erfüllung ihres Auftrags | Kammer für Basisbankdienstleistungen die zur Erfüllung ihres Auftrags |
erforderliche Mitwirkung, einschließlich der Erteilung korrekter und | erforderliche Mitwirkung, einschließlich der Erteilung korrekter und |
vollständiger Informationen. | vollständiger Informationen. |
Abschnitt 3 - Mitglieder | Abschnitt 3 - Mitglieder |
Art. 4 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen setzt sich zusammen | Art. 4 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen setzt sich zusammen |
aus: | aus: |
1. zwei Beamten, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister für | 1. zwei Beamten, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister für |
eine Dauer von sechs Jahren bestimmt werden, | eine Dauer von sechs Jahren bestimmt werden, |
2. höchstens vier Mitgliedern, die keine Beamten sind, über | 2. höchstens vier Mitgliedern, die keine Beamten sind, über |
spezifische Kenntnisse im Bereich der Zahlungsdienste für Unternehmen | spezifische Kenntnisse im Bereich der Zahlungsdienste für Unternehmen |
und/oder der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | und/oder der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
und/oder der diplomatischen Angelegenheiten verfügen und von dem für | und/oder der diplomatischen Angelegenheiten verfügen und von dem für |
Wirtschaft zuständigen Minister für eine Dauer von sechs Jahren | Wirtschaft zuständigen Minister für eine Dauer von sechs Jahren |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
Das Mandat der Mitglieder ist erneuerbar. | Das Mandat der Mitglieder ist erneuerbar. |
Bei Ersetzung eines Mitglieds beendet die Ernennung eines neuen | Bei Ersetzung eines Mitglieds beendet die Ernennung eines neuen |
Mitglieds das Mandat der Person, die es ersetzt. Der Vorsitzende wird | Mitglieds das Mandat der Person, die es ersetzt. Der Vorsitzende wird |
unter den Mitgliedern gewählt. Bei Ersetzung des Vorsitzenden beendet | unter den Mitgliedern gewählt. Bei Ersetzung des Vorsitzenden beendet |
die Ernennung des neuen Vorsitzenden das Mandat der Person, die er | die Ernennung des neuen Vorsitzenden das Mandat der Person, die er |
ersetzt. | ersetzt. |
Die Sekretariatsgeschäfte der Kammer für Basisbankdienstleistungen | Die Sekretariatsgeschäfte der Kammer für Basisbankdienstleistungen |
werden von Bediensteten wahrgenommen, die von dem für Wirtschaft | werden von Bediensteten wahrgenommen, die von dem für Wirtschaft |
zuständigen Minister bestimmt werden. | zuständigen Minister bestimmt werden. |
Art. 5 - § 1 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ist | Art. 5 - § 1 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ist |
beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder, | beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder, |
einschließlich des Vorsitzenden, anwesend oder vertreten ist. | einschließlich des Vorsitzenden, anwesend oder vertreten ist. |
§ 2 - Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. | § 2 - Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. |
Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei | Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
Art. 6 - Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kammer für | Art. 6 - Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kammer für |
Basisbankdienstleistungen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. | Basisbankdienstleistungen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. |
Art. 7 - Den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern der | Art. 7 - Den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern der |
Kammer für Basisbankdienstleistungen wird ein Anwesenheitsgeld in Höhe | Kammer für Basisbankdienstleistungen wird ein Anwesenheitsgeld in Höhe |
von 350 EUR pro Versammlung, an der das Mitglied teilgenommen hat, | von 350 EUR pro Versammlung, an der das Mitglied teilgenommen hat, |
gewährt. | gewährt. |
Die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder haben auf Vorlage | Die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder haben auf Vorlage |
von Belegen Anspruch auf Erstattung des Betrags der tatsächlichen | von Belegen Anspruch auf Erstattung des Betrags der tatsächlichen |
Kosten. | Kosten. |
Die Anwesenheitsgelder sind an den Verbraucherpreisindex des Monats | Die Anwesenheitsgelder sind an den Verbraucherpreisindex des Monats |
vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gebunden. | vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gebunden. |
Abschnitt 4 - Arbeitsweise | Abschnitt 4 - Arbeitsweise |
Art. 8 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen erstellt ihre | Art. 8 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen erstellt ihre |
Geschäftsordnung und legt sie dem für Wirtschaft zuständigen Minister | Geschäftsordnung und legt sie dem für Wirtschaft zuständigen Minister |
zur Billigung vor. | zur Billigung vor. |
Art. 9 - Die Sekretariatskosten der Kammer für | Art. 9 - Die Sekretariatskosten der Kammer für |
Basisbankdienstleistungen werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst | Basisbankdienstleistungen werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übernommen. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übernommen. |
KAPITEL 3 - Zusätzliche spezifische Maßnahmen zur Risikominderung | KAPITEL 3 - Zusätzliche spezifische Maßnahmen zur Risikominderung |
Art. 10 - § 1 - Folgende zusätzliche spezifische Maßnahmen zur | Art. 10 - § 1 - Folgende zusätzliche spezifische Maßnahmen zur |
Risikominderung gelten für Unternehmen, die im Rahmen ihrer | Risikominderung gelten für Unternehmen, die im Rahmen ihrer |
reglementierten beruflichen Tätigkeiten wie in Artikel 5 § 1 Absatz 1 | reglementierten beruflichen Tätigkeiten wie in Artikel 5 § 1 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt handeln und denen die | des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt handeln und denen die |
Kammer für Basisbankdienstleistungen einen Anbieter der | Kammer für Basisbankdienstleistungen einen Anbieter der |
Basisbankdienstleistung zugewiesen hat. | Basisbankdienstleistung zugewiesen hat. |
Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die | Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die |
Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen | Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen |
die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt | die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt |
oder die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Informationen nicht | oder die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Informationen nicht |
erteilt. | erteilt. |
§ 2 - Natürliche Personen, die mindestens 25 Prozent des Kapitals des | § 2 - Natürliche Personen, die mindestens 25 Prozent des Kapitals des |
antragstellenden Unternehmens halten, müssen folgende Bedingungen in | antragstellenden Unternehmens halten, müssen folgende Bedingungen in |
Bezug auf die Zuverlässigkeit erfüllen: | Bezug auf die Zuverlässigkeit erfüllen: |
1. Ihnen dürfen die bürgerlichen und politischen Rechte nicht | 1. Ihnen dürfen die bürgerlichen und politischen Rechte nicht |
aberkannt sein. | aberkannt sein. |
2. Über sie darf nicht der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie | 2. Über sie darf nicht der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie |
rehabilitiert worden wären. | rehabilitiert worden wären. |
3. Sie haben in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat keine der | 3. Sie haben in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat keine der |
folgenden Strafen verwirkt: | folgenden Strafen verwirkt: |
a) eine Kriminalstrafe, | a) eine Kriminalstrafe, |
b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub | b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub |
wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses | wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses |
Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für | Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für |
Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe | Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe |
oder Tätigkeiten auszuüben, | oder Tätigkeiten auszuüben, |
c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor | c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor |
Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz vom 18. | Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz vom 18. |
September 2017 und seine Ausführungserlasse. | September 2017 und seine Ausführungserlasse. |
§ 3 - In § 1 erwähnte Unternehmen legen einen Auszug aus dem | § 3 - In § 1 erwähnte Unternehmen legen einen Auszug aus dem |
Strafregister in Bezug auf Verurteilungen gemäß Artikel VII.59/6 § 3 | Strafregister in Bezug auf Verurteilungen gemäß Artikel VII.59/6 § 3 |
Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vor. Die Unternehmen nehmen eine | Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vor. Die Unternehmen nehmen eine |
Meldung vor, wenn sie oder ihre Leiter strafrechtlich verfolgt werden. | Meldung vor, wenn sie oder ihre Leiter strafrechtlich verfolgt werden. |
§ 4 - In § 1 erwähnte Unternehmen wenden sich über ein | § 4 - In § 1 erwähnte Unternehmen wenden sich über ein |
bereitgestelltes elektronisches Verfahren ausschließlich an den | bereitgestelltes elektronisches Verfahren ausschließlich an den |
Gesellschaftssitz des Anbieters der Basisbankdienstleistung. | Gesellschaftssitz des Anbieters der Basisbankdienstleistung. |
§ 5 - In § 1 erwähnte Unternehmen erstellen gegebenenfalls und auf | § 5 - In § 1 erwähnte Unternehmen erstellen gegebenenfalls und auf |
Verlangen des Anbieters der Basisbankdienstleistung eine Liste der | Verlangen des Anbieters der Basisbankdienstleistung eine Liste der |
gewöhnlichen Gegenparteien, anhand derer Ursprung und Zweckbestimmung | gewöhnlichen Gegenparteien, anhand derer Ursprung und Zweckbestimmung |
der Gelder genau festgestellt werden können. | der Gelder genau festgestellt werden können. |
§ 6 - In § 1 erwähnte Unternehmen dokumentieren auf Verlangen des | § 6 - In § 1 erwähnte Unternehmen dokumentieren auf Verlangen des |
Anbieters der Basisbankdienstleistung: | Anbieters der Basisbankdienstleistung: |
1. jede Transaktion mit einem Betrag von mehr als 5.000 EUR, | 1. jede Transaktion mit einem Betrag von mehr als 5.000 EUR, |
2. über ein Jahr verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als 20.000 | 2. über ein Jahr verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als 20.000 |
EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen, | EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen, |
3. über einen Monat verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als | 3. über einen Monat verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als |
5.000 EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen. | 5.000 EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen. |
Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die in Absatz 1 | Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die in Absatz 1 |
erwähnten Schwellenwerte je nach Risikoprofil und Größe des | erwähnten Schwellenwerte je nach Risikoprofil und Größe des |
antragstellenden Unternehmens anheben. | antragstellenden Unternehmens anheben. |
§ 7 - In § 1 erwähnte Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit | § 7 - In § 1 erwähnte Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit |
notifizieren dem Anbieter der Basisbankdienstleistung vorab oder | notifizieren dem Anbieter der Basisbankdienstleistung vorab oder |
zumindest unverzüglich: | zumindest unverzüglich: |
1. die Satzung sowie deren Änderung, | 1. die Satzung sowie deren Änderung, |
2. jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells, | 2. jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells, |
3. die Aktionärsstruktur sowie jede Änderung dieser Struktur und die | 3. die Aktionärsstruktur sowie jede Änderung dieser Struktur und die |
wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens sowie einen Nachweis über | wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens sowie einen Nachweis über |
die entsprechende Fortschreibung der Informationen im Register der | die entsprechende Fortschreibung der Informationen im Register der |
wirtschaftlichen Eigentümer, | wirtschaftlichen Eigentümer, |
4. jede Ernennung und/oder Abberufung der Mitglieder des | 4. jede Ernennung und/oder Abberufung der Mitglieder des |
Verwaltungsorgans und der Beauftragten für die tägliche | Verwaltungsorgans und der Beauftragten für die tägliche |
Geschäftsführung sowie die Vorlage aller Belege, die es ermöglichen, | Geschäftsführung sowie die Vorlage aller Belege, die es ermöglichen, |
die Identität dieser Personen zu überprüfen. | die Identität dieser Personen zu überprüfen. |
§ 8 - In § 1 erwähnte Unternehmen weisen auf Verlangen des Anbieters | § 8 - In § 1 erwähnte Unternehmen weisen auf Verlangen des Anbieters |
nach, dass sie den Offenlegungspflichten wie in Buch 3 Titel 1 Kapitel | nach, dass sie den Offenlegungspflichten wie in Buch 3 Titel 1 Kapitel |
1 Abschnitt 4 und Kapitel 2 Abschnitt 6 des Gesetzbuches der | 1 Abschnitt 4 und Kapitel 2 Abschnitt 6 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt nachkommen. | Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt nachkommen. |
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Einhaltung von Artikel 10 unterliegen | Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Einhaltung von Artikel 10 unterliegen |
Diamanthändler wie in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. | Diamanthändler wie in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. |
August 2002 erwähnt zusätzlichen spezifischen Maßnahmen zur | August 2002 erwähnt zusätzlichen spezifischen Maßnahmen zur |
Risikominderung. | Risikominderung. |
Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die | Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die |
Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn der | Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn der |
Diamanthändler die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten Bedingungen | Diamanthändler die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten Bedingungen |
nicht erfüllt oder die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten | nicht erfüllt oder die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten |
Informationen nicht erteilt. | Informationen nicht erteilt. |
§ 2 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung und | § 2 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung und |
Überprüfung der Identität von Kunden, deren Vertretern und | Überprüfung der Identität von Kunden, deren Vertretern und |
wirtschaftlichen Eigentümern, was unter anderem Folgendes beinhaltet: | wirtschaftlichen Eigentümern, was unter anderem Folgendes beinhaltet: |
1. Der Diamanthändler bezahlt seine Angestellten per Banküberweisung. | 1. Der Diamanthändler bezahlt seine Angestellten per Banküberweisung. |
Dies stellt eine Ausnahme vom Beschluss 0406 der Paritätischen | Dies stellt eine Ausnahme vom Beschluss 0406 der Paritätischen |
Kommission 324 dar. | Kommission 324 dar. |
2. Der Diamanthändler ist ein belgischer Diamanthändler, der gemäß dem | 2. Der Diamanthändler ist ein belgischer Diamanthändler, der gemäß dem |
Königlichen Erlass vom 20. November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen | Königlichen Erlass vom 20. November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen |
in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor offiziell | in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor offiziell |
registriert ist. | registriert ist. |
3. Der Diamanthändler hat die Registrierungsbedingungen wie im | 3. Der Diamanthändler hat die Registrierungsbedingungen wie im |
Königlichen Erlass vom 20. November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen | Königlichen Erlass vom 20. November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen |
in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor erwähnt in den | in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor erwähnt in den |
letzten fünf Jahren oder während des Zeitraums seines Bestehens, wenn | letzten fünf Jahren oder während des Zeitraums seines Bestehens, wenn |
das Unternehmen seit weniger als fünf Jahren besteht, erfüllt. | das Unternehmen seit weniger als fünf Jahren besteht, erfüllt. |
4. Weder gegen den Diamanthändler als juristische Person noch gegen | 4. Weder gegen den Diamanthändler als juristische Person noch gegen |
seine Aktionäre, die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und | seine Aktionäre, die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und |
die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen ist | die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen ist |
eine Kriminalstrafe verhängt worden. Der Diamanthändler legt einen | eine Kriminalstrafe verhängt worden. Der Diamanthändler legt einen |
Auszug aus dem Strafregister der juristischen Person und | Auszug aus dem Strafregister der juristischen Person und |
gegebenenfalls der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und | gegebenenfalls der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und |
der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen vor, | der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen vor, |
der nicht älter als drei Monate ist. | der nicht älter als drei Monate ist. |
5. Der Diamanthändler erbringt den Nachweis, dass seine Kunden einer | 5. Der Diamanthändler erbringt den Nachweis, dass seine Kunden einer |
spezifischen Risikobewertung unterzogen worden sind. | spezifischen Risikobewertung unterzogen worden sind. |
6. Um die Einhaltung des Gesetzes vom 18. September 2017 sowie der | 6. Um die Einhaltung des Gesetzes vom 18. September 2017 sowie der |
Sanktionen und Embargos zu gewährleisten, legt der Diamanthändler eine | Sanktionen und Embargos zu gewährleisten, legt der Diamanthändler eine |
Kopie einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer | Kopie einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer |
Anti-Geldwäsche-Ausbildung, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst | Anti-Geldwäsche-Ausbildung, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie anerkannt ist und bei der die | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie anerkannt ist und bei der die |
Pflichten der Diamanthändler gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. | Pflichten der Diamanthändler gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. |
Oktober 2013 erläutert werden, wobei diese Bescheinigung nicht älter | Oktober 2013 erläutert werden, wobei diese Bescheinigung nicht älter |
als ein Jahr ist und auf den Namen eines | als ein Jahr ist und auf den Namen eines |
Anti-Geldwäsche-Verantwortlichen des Diamanthändlers lautet, der zum | Anti-Geldwäsche-Verantwortlichen des Diamanthändlers lautet, der zum |
Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den | Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den |
Diamanthändler tätig ist, sowie eine schriftliche Politik des | Diamanthändler tätig ist, sowie eine schriftliche Politik des |
Diamanthändlers zur Bekämpfung von Geldwäsche, die auch eine | Diamanthändlers zur Bekämpfung von Geldwäsche, die auch eine |
Kundenannahmepolitik enthält, und eine Kopie des letzten | Kundenannahmepolitik enthält, und eine Kopie des letzten |
Geldwäschebekämpfungsberichts, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Geldwäschebekämpfungsberichts, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vorgelegt worden ist, vor. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vorgelegt worden ist, vor. |
7. Um die Einhaltung der bewährten Verfahren im Diamantensektor durch | 7. Um die Einhaltung der bewährten Verfahren im Diamantensektor durch |
den Diamanthändler zu gewährleisten, muss dieser eine Bescheinigung | den Diamanthändler zu gewährleisten, muss dieser eine Bescheinigung |
über die Teilnahme an einer Ausbildung über "bewährte Verfahren im | über die Teilnahme an einer Ausbildung über "bewährte Verfahren im |
Diamantensektor" vorlegen, die nicht älter als ein Jahr ist und auf | Diamantensektor" vorlegen, die nicht älter als ein Jahr ist und auf |
den Namen aller Angestellten des Diamanthändlers lautet, die zum | den Namen aller Angestellten des Diamanthändlers lautet, die zum |
Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den | Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den |
Diamanthändler tätig sind. | Diamanthändler tätig sind. |
§ 3 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung der | § 3 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung der |
Merkmale des Kunden sowie des Gegenstands und der Art der | Merkmale des Kunden sowie des Gegenstands und der Art der |
Geschäftsbeziehung, was unter anderem Folgendes beinhaltet: | Geschäftsbeziehung, was unter anderem Folgendes beinhaltet: |
1. Der Diamanthändler legt eine Bescheinigung vor, die belegt, dass er | 1. Der Diamanthändler legt eine Bescheinigung vor, die belegt, dass er |
im Rahmen seiner Geschäftstätigkeiten bei einem erstrangigen | im Rahmen seiner Geschäftstätigkeiten bei einem erstrangigen |
Versicherungsunternehmen und/oder einem auf den Diamantensektor | Versicherungsunternehmen und/oder einem auf den Diamantensektor |
spezialisierten Versicherungsunternehmen ausreichend versichert ist. | spezialisierten Versicherungsunternehmen ausreichend versichert ist. |
2. Der Diamanthändler legt eine deutliche Übersicht mit Informationen | 2. Der Diamanthändler legt eine deutliche Übersicht mit Informationen |
über die Art des Handels, den er betreibt, vor. | über die Art des Handels, den er betreibt, vor. |
3. Der Diamanthändler gibt auf seinen Rechnungen deutlich die | 3. Der Diamanthändler gibt auf seinen Rechnungen deutlich die |
Klassifizierung seiner Ware sowie die Karatzahl, den Wert und, wenn | Klassifizierung seiner Ware sowie die Karatzahl, den Wert und, wenn |
möglich, die Qualität der Diamanten an. Außerdem bestätigt er anhand | möglich, die Qualität der Diamanten an. Außerdem bestätigt er anhand |
der folgenden Klausel auf seiner Rechnung, dass es sich bei den | der folgenden Klausel auf seiner Rechnung, dass es sich bei den |
gehandelten Diamanten nicht um Konfliktdiamanten handelt: | gehandelten Diamanten nicht um Konfliktdiamanten handelt: |
"The diamonds herein invoiced have been (sourced) purchased from | "The diamonds herein invoiced have been (sourced) purchased from |
legitimate sources not involved in funding conflict, in compliance | legitimate sources not involved in funding conflict, in compliance |
with United Nations Resolutions and corresponding national laws (where | with United Nations Resolutions and corresponding national laws (where |
the invoice is generated). The seller hereby guarantees that these | the invoice is generated). The seller hereby guarantees that these |
diamonds are conflict free and confirms adherence to the WDC SoW | diamonds are conflict free and confirms adherence to the WDC SoW |
Guidelines." | Guidelines." |
"De hierbij gefactureerde diamanten zijn (afkomstig) verkregen uit | "De hierbij gefactureerde diamanten zijn (afkomstig) verkregen uit |
legitieme bronnen, derhalve niet betrokken bij de financiering van | legitieme bronnen, derhalve niet betrokken bij de financiering van |
conflicten en zijn in overeenstemming met de resoluties van de | conflicten en zijn in overeenstemming met de resoluties van de |
Verenigde Naties en overeenkomstige nationale wetten (waar de factuur | Verenigde Naties en overeenkomstige nationale wetten (waar de factuur |
wordt gegenereerd). De verkoper garandeert hierbij dat deze diamanten | wordt gegenereerd). De verkoper garandeert hierbij dat deze diamanten |
conflictvrij zijn en bevestigt de naleving van de WDC | conflictvrij zijn en bevestigt de naleving van de WDC |
SoW-richtlijnen." | SoW-richtlijnen." |
"Les diamants facturés par la présente sont (originaires) obtenus de | "Les diamants facturés par la présente sont (originaires) obtenus de |
sources légitimes, ne sont donc pas impliqués dans le financement de | sources légitimes, ne sont donc pas impliqués dans le financement de |
conflits et sont conformes aux résolutions des Nations Unies et aux | conflits et sont conformes aux résolutions des Nations Unies et aux |
lois nationales correspondantes (où la facture est générée). Le | lois nationales correspondantes (où la facture est générée). Le |
vendeur garantit par la présente que ces diamants sont sans conflit et | vendeur garantit par la présente que ces diamants sont sans conflit et |
confirme la conformité avec les directives du WDC SoW." | confirme la conformité avec les directives du WDC SoW." |
4. Der Diamanthändler legt eine unterzeichnete Ausfertigung der | 4. Der Diamanthändler legt eine unterzeichnete Ausfertigung der |
"Diamond Terminology Guideline" vor und erklärt schriftlich, dass er | "Diamond Terminology Guideline" vor und erklärt schriftlich, dass er |
auf seinen Rechnungen und anderen Unterlagen die korrekte Terminologie | auf seinen Rechnungen und anderen Unterlagen die korrekte Terminologie |
verwendet, um Diamanten von synthetischen Diamanten zu unterscheiden. | verwendet, um Diamanten von synthetischen Diamanten zu unterscheiden. |
§ 4 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der | § 4 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der |
Risiken, die mit den Merkmalen des Kunden verbunden sind, was unter | Risiken, die mit den Merkmalen des Kunden verbunden sind, was unter |
anderem Folgendes beinhaltet: | anderem Folgendes beinhaltet: |
1. Der Diamanthändler hat keine Wechsel ausgestellt, die Gegenstand | 1. Der Diamanthändler hat keine Wechsel ausgestellt, die Gegenstand |
eines Protests sind, und ist nicht in irgendeinen Konkurs verwickelt | eines Protests sind, und ist nicht in irgendeinen Konkurs verwickelt |
gewesen. | gewesen. |
2. Der Diamanthändler ist Mitglied einer in Anhang V der Verordnung | 2. Der Diamanthändler ist Mitglied einer in Anhang V der Verordnung |
(EG) Nr. 2368/2002 aufgeführten zugelassenen Diamantenbörse und legt | (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführten zugelassenen Diamantenbörse und legt |
eine Kopie der Mitgliedskarte dieser Börse vor. | eine Kopie der Mitgliedskarte dieser Börse vor. |
§ 5 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der | § 5 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der |
Risikofaktoren, die mit den Merkmalen der Art der erbrachten | Risikofaktoren, die mit den Merkmalen der Art der erbrachten |
Zahlungsdienste verbunden sind, was unter anderem Folgendes | Zahlungsdienste verbunden sind, was unter anderem Folgendes |
beinhaltet: | beinhaltet: |
1. Der Diamanthändler verpflichtet sich, das Zahlungskonto | 1. Der Diamanthändler verpflichtet sich, das Zahlungskonto |
ausschließlich für seine beruflichen Tätigkeiten als Diamanthändler | ausschließlich für seine beruflichen Tätigkeiten als Diamanthändler |
und nicht für andere berufliche Tätigkeiten zu verwenden und/oder es | und nicht für andere berufliche Tätigkeiten zu verwenden und/oder es |
nicht für Transaktionen mit privaten Geldern zu verwenden und/oder es | nicht für Transaktionen mit privaten Geldern zu verwenden und/oder es |
nicht für private Transaktionen von Aktionären, Angestellten oder | nicht für private Transaktionen von Aktionären, Angestellten oder |
Verwaltern zu verwenden. | Verwaltern zu verwenden. |
2. Der Diamanthändler tätigt keine Transaktionen in anderen Devisen, | 2. Der Diamanthändler tätigt keine Transaktionen in anderen Devisen, |
mit Ausnahme von Zahlungen in US-Dollar unter den in vorliegendem | mit Ausnahme von Zahlungen in US-Dollar unter den in vorliegendem |
Erlass erwähnten Bedingungen und Modalitäten. | Erlass erwähnten Bedingungen und Modalitäten. |
§ 6 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen, die eine ständige | § 6 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen, die eine ständige |
Wachsamkeit in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen | Wachsamkeit in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen |
ermöglichen oder erleichtern, was unter anderem Folgendes beinhaltet: | ermöglichen oder erleichtern, was unter anderem Folgendes beinhaltet: |
Der Diamanthändler garantiert bei jeder Transaktion die vollständige | Der Diamanthändler garantiert bei jeder Transaktion die vollständige |
Rückverfolgbarkeit des zugrundeliegenden Warenflusses und erteilt zu | Rückverfolgbarkeit des zugrundeliegenden Warenflusses und erteilt zu |
diesem Zweck alle vom Anbieter der Basisbankdienstleistung verlangten | diesem Zweck alle vom Anbieter der Basisbankdienstleistung verlangten |
Informationen. | Informationen. |
Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann vom Diamanthändler | Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann vom Diamanthändler |
folgende Unterlagen verlangen, die dieser unverzüglich vorlegen muss: | folgende Unterlagen verlangen, die dieser unverzüglich vorlegen muss: |
1. Unterlagen zur Identifizierung der Kunden und/oder Lieferanten des | 1. Unterlagen zur Identifizierung der Kunden und/oder Lieferanten des |
Diamanthändlers, es sei denn, diese Kunden oder Lieferanten sind | Diamanthändlers, es sei denn, diese Kunden oder Lieferanten sind |
registrierte belgische Diamanthändler, die auf der Website | registrierte belgische Diamanthändler, die auf der Website |
www.registereddiamondcompanies.be zu finden sind, | www.registereddiamondcompanies.be zu finden sind, |
2. Kopie der Urkunde über den Verkauf oder Kauf der Diamanten und/oder | 2. Kopie der Urkunde über den Verkauf oder Kauf der Diamanten und/oder |
andere Unterlagen, die die Transaktion belegen, | andere Unterlagen, die die Transaktion belegen, |
3. für Rohdiamantgeschäfte mit Drittländern eine validierte Kopie des | 3. für Rohdiamantgeschäfte mit Drittländern eine validierte Kopie des |
Kimberley-Prozess-Zertifikats wie in Artikel 2 Buchstabe d) der | Kimberley-Prozess-Zertifikats wie in Artikel 2 Buchstabe d) der |
Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 erwähnt, abgestempelt vom Föderalen | Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 erwähnt, abgestempelt vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. | Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. |
KAPITEL 4 - Erforderliche Einschränkungen zur Begrenzung der mit der | KAPITEL 4 - Erforderliche Einschränkungen zur Begrenzung der mit der |
Nutzung von Bargeld verbundenen Risiken | Nutzung von Bargeld verbundenen Risiken |
Art. 12 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung bietet dem | Art. 12 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung bietet dem |
Unternehmen in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des | Unternehmen in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste nur in dem Maße an, | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste nur in dem Maße an, |
wie: | wie: |
1. das Unternehmen Transparenz gewährleistet in Bezug auf: | 1. das Unternehmen Transparenz gewährleistet in Bezug auf: |
a) die Größenordnung der Nutzung von Bargeld, | a) die Größenordnung der Nutzung von Bargeld, |
b) die Rechtfertigung für die Nutzung von Bargeld und die | b) die Rechtfertigung für die Nutzung von Bargeld und die |
Übereinstimmung mit dem Profil und der Geschäftstätigkeit des | Übereinstimmung mit dem Profil und der Geschäftstätigkeit des |
Unternehmens, | Unternehmens, |
2. Bargeldabhebungen von einem Zahlungskonto auf einen Betrag | 2. Bargeldabhebungen von einem Zahlungskonto auf einen Betrag |
beschränkt sind, der unter Berücksichtigung des Profils des | beschränkt sind, der unter Berücksichtigung des Profils des |
Unternehmens strikt notwendig ist, um laufende Zahlungen für den | Unternehmens strikt notwendig ist, um laufende Zahlungen für den |
täglichen Bedarf in bar leisten zu können, wenn eine elektronische | täglichen Bedarf in bar leisten zu können, wenn eine elektronische |
Zahlung nicht möglich ist, | Zahlung nicht möglich ist, |
3. das Unternehmen seinen Kunden immer die Möglichkeit bietet, | 3. das Unternehmen seinen Kunden immer die Möglichkeit bietet, |
elektronisch zu bezahlen, | elektronisch zu bezahlen, |
4. der Diamanthändler für den Kauf oder Verkauf von Diamanten kein | 4. der Diamanthändler für den Kauf oder Verkauf von Diamanten kein |
Bargeld verwendet. | Bargeld verwendet. |
Art. 13 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die | Art. 13 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die |
Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen | Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen |
die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in | die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in |
Artikel 12 erwähnten Informationen nicht erteilt. | Artikel 12 erwähnten Informationen nicht erteilt. |
KAPITEL 5 - Zusätzliche Bedingungen für Transaktionen in US-Dollar | KAPITEL 5 - Zusätzliche Bedingungen für Transaktionen in US-Dollar |
Art. 14 - Umfasst die Basisbankdienstleistung in Artikel I.9 Nr. 1 | Art. 14 - Umfasst die Basisbankdienstleistung in Artikel I.9 Nr. 1 |
Buchstabe c) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste in | Buchstabe c) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste in |
US-Dollar, erfüllt das antragstellende Unternehmen folgende | US-Dollar, erfüllt das antragstellende Unternehmen folgende |
zusätzliche Bedingungen: | zusätzliche Bedingungen: |
1. Das Unternehmen weist nach, dass der US-Dollar die funktionale | 1. Das Unternehmen weist nach, dass der US-Dollar die funktionale |
Währung des Unternehmens ist. | Währung des Unternehmens ist. |
2. Die Durchführung einer Transaktion in US-Dollar kann von der | 2. Die Durchführung einer Transaktion in US-Dollar kann von der |
vorherigen Zustimmung der Person abhängig gemacht werden, die in | vorherigen Zustimmung der Person abhängig gemacht werden, die in |
Anwendung von Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 vom | Anwendung von Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 vom |
Anbieter der Basisbankdienstleistung bestimmt worden ist. | Anbieter der Basisbankdienstleistung bestimmt worden ist. |
3. Das Unternehmen dokumentiert die Rechtmäßigkeit jeder Transaktion | 3. Das Unternehmen dokumentiert die Rechtmäßigkeit jeder Transaktion |
in US-Dollar genau und exakt. | in US-Dollar genau und exakt. |
4. Die Transaktionen sind auf die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) | 4. Die Transaktionen sind auf die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) |
des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Zahlungsdienste beschränkt. | des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Zahlungsdienste beschränkt. |
Ist die Durchführung von Transaktionen in US-Dollar nicht mit den | Ist die Durchführung von Transaktionen in US-Dollar nicht mit den |
Verpflichtungen vereinbar, die ein Korrespondenzinstitut des Anbieters | Verpflichtungen vereinbar, die ein Korrespondenzinstitut des Anbieters |
der Basisbankdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe a) | der Basisbankdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe a) |
und b) des Gesetzes vom 18. September 2017 auferlegt, wird dieser | und b) des Gesetzes vom 18. September 2017 auferlegt, wird dieser |
Zahlungsdienst in US-Dollar vom Anbieter der Basisbankdienstleistung, | Zahlungsdienst in US-Dollar vom Anbieter der Basisbankdienstleistung, |
der seine Entscheidung dokumentiert begründet, nicht mehr erbracht. | der seine Entscheidung dokumentiert begründet, nicht mehr erbracht. |
Art. 15 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die | Art. 15 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die |
Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen | Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen |
die in Artikel 14 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in | die in Artikel 14 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in |
Artikel 14 erwähnten Informationen nicht erteilt. | Artikel 14 erwähnten Informationen nicht erteilt. |
KAPITEL 6 - Angaben im Antragsformular und beizufügende Belege | KAPITEL 6 - Angaben im Antragsformular und beizufügende Belege |
Art. 16 - Neben den in Artikel VII.59/5 Absatz 2 und 3 des | Art. 16 - Neben den in Artikel VII.59/5 Absatz 2 und 3 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Unterlagen enthält das | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Unterlagen enthält das |
Antragsformular folgende Angaben: | Antragsformular folgende Angaben: |
1. Name des antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden | 1. Name des antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden |
diplomatischen Mission, | diplomatischen Mission, |
2. Rechtsform des antragstellenden Unternehmens oder der | 2. Rechtsform des antragstellenden Unternehmens oder der |
antragstellenden diplomatischen Mission, | antragstellenden diplomatischen Mission, |
3. Adresse des Gesellschaftssitzes des antragstellenden Unternehmens | 3. Adresse des Gesellschaftssitzes des antragstellenden Unternehmens |
oder der antragstellenden diplomatischen Mission, | oder der antragstellenden diplomatischen Mission, |
4. Unternehmensnummer des antragstellenden Unternehmens oder Nachweis | 4. Unternehmensnummer des antragstellenden Unternehmens oder Nachweis |
über einen Antrag auf Eintragung in die Zentrale Datenbank der | über einen Antrag auf Eintragung in die Zentrale Datenbank der |
Unternehmen, | Unternehmen, |
5. gegebenenfalls Name und Eigenschaft des/der Vertreter(s) des | 5. gegebenenfalls Name und Eigenschaft des/der Vertreter(s) des |
antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden diplomatischen | antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden diplomatischen |
Mission, | Mission, |
6. E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der das antragstellende | 6. E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der das antragstellende |
Unternehmen oder die antragstellende diplomatische Mission kontaktiert | Unternehmen oder die antragstellende diplomatische Mission kontaktiert |
werden kann, | werden kann, |
7. Modalitäten, die das antragstellende Unternehmen oder die | 7. Modalitäten, die das antragstellende Unternehmen oder die |
antragstellende diplomatische Mission anwenden möchte. | antragstellende diplomatische Mission anwenden möchte. |
Das Antragsformular enthält auch eine Erklärung, gemäß der die | Das Antragsformular enthält auch eine Erklärung, gemäß der die |
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte durch ein Protokoll | Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte durch ein Protokoll |
geregelt wird, das zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen | geregelt wird, das zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen |
und den Dritten geschlossen wird. | und den Dritten geschlossen wird. |
KAPITEL 7 - Funktionskosten der Kammer für Basisbankdienstleistungen | KAPITEL 7 - Funktionskosten der Kammer für Basisbankdienstleistungen |
Art. 17 - Die Beiträge werden von Kreditinstituten wie in Artikel | Art. 17 - Die Beiträge werden von Kreditinstituten wie in Artikel |
VII.59/11 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt gezahlt, die | VII.59/11 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt gezahlt, die |
einen Marktanteil von mindestens 0,1 Prozent besitzen. | einen Marktanteil von mindestens 0,1 Prozent besitzen. |
Die Funktionskosten umfassen Personalkosten, Kosten für die | Die Funktionskosten umfassen Personalkosten, Kosten für die |
Entwicklung und Verwaltung von EDV-Systemen und Kosten für | Entwicklung und Verwaltung von EDV-Systemen und Kosten für |
Sachverständige und ständige Mitglieder wie in Artikel 4 Nr. 2 | Sachverständige und ständige Mitglieder wie in Artikel 4 Nr. 2 |
erwähnt. | erwähnt. |
Art. 18 - Der Betrag des Beitrags wird unter allen in Artikel 17 | Art. 18 - Der Betrag des Beitrags wird unter allen in Artikel 17 |
erwähnten Kreditinstituten im Verhältnis zu ihrem Marktanteil | erwähnten Kreditinstituten im Verhältnis zu ihrem Marktanteil |
aufgeteilt. | aufgeteilt. |
KAPITEL 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Im Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird | Art. 19 - Im Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird |
der in Artikel 18 erwähnte Betrag des Beitrags mit einem Bruch | der in Artikel 18 erwähnte Betrag des Beitrags mit einem Bruch |
multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl | multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl |
Monate des Kalenderjahres ab dem Inkrafttreten des vorliegenden | Monate des Kalenderjahres ab dem Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses entspricht, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat | Erlasses entspricht, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat |
zählt. | zählt. |
Art. 20 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 20 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |