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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/12/2022
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Koninklijk besluit houdende de basisbankdienst voor ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif au service bancaire de base pour les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande
16 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit houdende de basisbankdienst 16 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal relatif au service bancaire de base
voor ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits pour les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 16 december 2022 houdende de allemande de l'arrêté royal du 16 décembre 2022 relatif au service
basisbankdienst voor ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 16 januari bancaire de base pour les entreprises (Moniteur belge du 16 janvier
2023), zoals het werd gewijzigd bij de wet van 9 februari 2024 2023), tel qu'il a été modifié par la loi du 9 février 2024 portant
houdende diverse bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2024). dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 21 mars 2024).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
16. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die 16. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die
Basisbankdienstleistung für Unternehmen Basisbankdienstleistung für Unternehmen
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz vom 18. September 2017": das Gesetz vom 18. September 2017 1. "Gesetz vom 18. September 2017": das Gesetz vom 18. September 2017
zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Beschränkung der Nutzung von Bargeld, Beschränkung der Nutzung von Bargeld,
2. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, 2. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder,
insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es
vorsieht, einen Unterzeichnerstaat dieses Abkommens, vorsieht, einen Unterzeichnerstaat dieses Abkommens,
3. "Drittland": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen 3. "Drittland": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum nicht Vertragspartei ist, Wirtschaftsraum nicht Vertragspartei ist,
4. "Verordnung (EG) Nr. 2368/2002": die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 4. "Verordnung (EG) Nr. 2368/2002": die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002
des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des
Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen
Handel mit Rohdiamanten, Handel mit Rohdiamanten,
5. "wirtschaftlichen Eigentümern": in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27 5. "wirtschaftlichen Eigentümern": in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27
Buchstabe a) und c) des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnte Buchstabe a) und c) des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnte
Personen, Personen,
6. "Königlichem Erlass vom 7. Oktober 2013": den Königlichen Erlass 6. "Königlichem Erlass vom 7. Oktober 2013": den Königlichen Erlass
vom 7. Oktober 2013 zur Billigung der in Ausführung des Gesetzes vom vom 7. Oktober 2013 zur Billigung der in Ausführung des Gesetzes vom
11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergangenen Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergangenen
Verordnung für die in Anwendung von Artikel 169 § 3 des Verordnung für die in Anwendung von Artikel 169 § 3 des
Programmgesetzes vom 2. August 2002 registrierten Diamanthändler, Programmgesetzes vom 2. August 2002 registrierten Diamanthändler,
7. "Diamanthändlern": in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. 7. "Diamanthändlern": in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2.
August 2002 erwähnte Diamanthändler. August 2002 erwähnte Diamanthändler.
KAPITEL 2 - Kammer für Basisbankdienstleistungen KAPITEL 2 - Kammer für Basisbankdienstleistungen
Abschnitt 1 - Befugnisse Abschnitt 1 - Befugnisse
Art. 2 - § 1 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 7 des Art. 2 - § 1 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 7 des
Wirtschaftsgesetzbuches wird eine Kammer für Basisbankdienstleistungen Wirtschaftsgesetzbuches wird eine Kammer für Basisbankdienstleistungen
eingerichtet, die damit beauftragt ist, für Unternehmen einen Anbieter eingerichtet, die damit beauftragt ist, für Unternehmen einen Anbieter
der Basisbankdienstleistung zu bestimmen. der Basisbankdienstleistung zu bestimmen.
§ 2 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen entscheidet über § 2 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen entscheidet über
Zulässigkeit und Vollständigkeit eines Antrags auf Erhalt der Zulässigkeit und Vollständigkeit eines Antrags auf Erhalt der
Basisbankdienstleistung. Basisbankdienstleistung.
Ein Antrag ist zulässig, wenn er Folgendes enthält: Ein Antrag ist zulässig, wenn er Folgendes enthält:
1. eine ehrenwörtliche Erklärung des Unternehmens oder der 1. eine ehrenwörtliche Erklärung des Unternehmens oder der
diplomatischen Mission, dass es/sie weder bei einem Kreditinstitut diplomatischen Mission, dass es/sie weder bei einem Kreditinstitut
nach belgischem Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem nach belgischem Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein anderen Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein
Zahlungskonto verfügt, das ihm/ihr die Nutzung der in Artikel VII.59/4 Zahlungskonto verfügt, das ihm/ihr die Nutzung der in Artikel VII.59/4
§ 2 erwähnten Dienste ermöglicht, § 2 erwähnten Dienste ermöglicht,
2. eine durch erforderliche Belege untermauerte Bestätigung, dass 2. eine durch erforderliche Belege untermauerte Bestätigung, dass
mindestens dreimal ein Antrag des Unternehmens oder der diplomatischen mindestens dreimal ein Antrag des Unternehmens oder der diplomatischen
Mission auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel Mission auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel
VII.59/4 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches abgelehnt worden ist und VII.59/4 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches abgelehnt worden ist und
gegebenenfalls dass es/sie in Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass gegebenenfalls dass es/sie in Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass
seine/ihre Konten gelöscht wurden, seine/ihre Konten gelöscht wurden,
3. ein vollständiges Antragsformular wie in Artikel 16 erwähnt, das 3. ein vollständiges Antragsformular wie in Artikel 16 erwähnt, das
der Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt worden ist. der Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt worden ist.
§ 3 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen prüft, ob alle § 3 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen prüft, ob alle
erforderlichen Unterlagen, die in dem in Artikel 16 erwähnten erforderlichen Unterlagen, die in dem in Artikel 16 erwähnten
Antragsformular vorgesehen sind, vorliegen. Antragsformular vorgesehen sind, vorliegen.
§ 4 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches § 4 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches
holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen beim Büro für die holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen beim Büro für die
Verarbeitung finanzieller Informationen, eingerichtet durch das Gesetz Verarbeitung finanzieller Informationen, eingerichtet durch das Gesetz
vom 18. September 2017, eine vertrauliche Stellungnahme über das vom 18. September 2017, eine vertrauliche Stellungnahme über das
Unternehmen oder die diplomatische Mission ein. Unternehmen oder die diplomatische Mission ein.
§ 5 - Eine Akte gilt als vollständig, wenn die Stellungnahme des Büros § 5 - Eine Akte gilt als vollständig, wenn die Stellungnahme des Büros
für die Verarbeitung finanzieller Informationen vorliegt oder dieses für die Verarbeitung finanzieller Informationen vorliegt oder dieses
Büro binnen sechzig Kalendertagen nicht reagiert hat. Büro binnen sechzig Kalendertagen nicht reagiert hat.
§ 6 - Sobald der Antrag auf Basisbankdienstleistung für zulässig und § 6 - Sobald der Antrag auf Basisbankdienstleistung für zulässig und
vollständig befunden wurde, entscheidet die Kammer für vollständig befunden wurde, entscheidet die Kammer für
Basisbankdienstleistungen über die Bestimmung eines Anbieters der Basisbankdienstleistungen über die Bestimmung eines Anbieters der
Basisbankdienstleistung. Basisbankdienstleistung.
Die Entscheidung der Kammer für Basisbankdienstleistungen wird dem Die Entscheidung der Kammer für Basisbankdienstleistungen wird dem
antragstellenden Unternehmen oder der antragstellenden diplomatischen antragstellenden Unternehmen oder der antragstellenden diplomatischen
Mission und gegebenenfalls dem Anbieter der Basisbankdienstleistung Mission und gegebenenfalls dem Anbieter der Basisbankdienstleistung
per Einschreibesendung notifiziert. per Einschreibesendung notifiziert.
§ 7 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht die in Artikel § 7 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht die in Artikel
10 § 1 erwähnten Unternehmen um die in Artikel 10 §§ 2, 3 und 7 Nr. 1 10 § 1 erwähnten Unternehmen um die in Artikel 10 §§ 2, 3 und 7 Nr. 1
und 3 sowie gegebenenfalls in Artikel 11 §§ 2, 3, und 4 erwähnten und 3 sowie gegebenenfalls in Artikel 11 §§ 2, 3, und 4 erwähnten
zusätzlichen Informationen. zusätzlichen Informationen.
Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht Unternehmen, die in Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht Unternehmen, die in
Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des Wirtschaftsgesetzbuches Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des Wirtschaftsgesetzbuches
erwähnte Zahlungsdienste benutzen, um die in Artikel 12 und erwähnte Zahlungsdienste benutzen, um die in Artikel 12 und
gegebenenfalls in Artikel 14 erwähnten Informationen. gegebenenfalls in Artikel 14 erwähnten Informationen.
Das antragstellende Unternehmen erteilt diese Informationen innerhalb Das antragstellende Unternehmen erteilt diese Informationen innerhalb
der im Ersuchen festgelegten Frist. der im Ersuchen festgelegten Frist.
Die Kammer für Basisbankdienstleistungen nimmt keine inhaltliche Die Kammer für Basisbankdienstleistungen nimmt keine inhaltliche
Prüfung der in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen vor. Prüfung der in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen vor.
Die Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt die in den Die Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt die in den
Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen an den Anbieter der Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen an den Anbieter der
Basisbankdienstleistung, der prüft, ob das antragstellende Unternehmen Basisbankdienstleistung, der prüft, ob das antragstellende Unternehmen
die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt. die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt.
Erfüllt das Unternehmen die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Erfüllt das Unternehmen die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten
Bedingungen nicht, so versieht der Anbieter der Bedingungen nicht, so versieht der Anbieter der
Basisbankdienstleistung seine schriftliche Ablehnung mit Gründen. Basisbankdienstleistung seine schriftliche Ablehnung mit Gründen.
Die Kammer für Basisbankdienstleistungen kann im Rahmen der Einhaltung Die Kammer für Basisbankdienstleistungen kann im Rahmen der Einhaltung
der in den Artikeln 10, 11, 12 und 14 erwähnten Maßnahmen um der in den Artikeln 10, 11, 12 und 14 erwähnten Maßnahmen um
zusätzliche Informationen ersuchen. zusätzliche Informationen ersuchen.
§ 8 - Unbeschadet der Verpflichtungen zu Lasten des Anbieters der § 8 - Unbeschadet der Verpflichtungen zu Lasten des Anbieters der
Basisbankdienstleistung, die aus dem Gesetz vom 18. September 2017 Basisbankdienstleistung, die aus dem Gesetz vom 18. September 2017
hervorgehen, insbesondere in Bezug auf die Feststellung und hervorgehen, insbesondere in Bezug auf die Feststellung und
Überprüfung der Identität und gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 Überprüfung der Identität und gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7
Absatz 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen durchgeführte Prüfung, bietet Absatz 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen durchgeführte Prüfung, bietet
der Anbieter der Basisbankdienstleistung die Basisbankdienstleistung der Anbieter der Basisbankdienstleistung die Basisbankdienstleistung
binnen [fünfundvierzig Tagen] nach Notifizierung der Entscheidung der binnen [fünfundvierzig Tagen] nach Notifizierung der Entscheidung der
Kammer für Basisbankdienstleistungen dem antragstellenden Unternehmen Kammer für Basisbankdienstleistungen dem antragstellenden Unternehmen
oder der antragstellenden diplomatischen Mission an. oder der antragstellenden diplomatischen Mission an.
Ist der Anbieter der Basisbankdienstleistung aufgrund der im Gesetz Ist der Anbieter der Basisbankdienstleistung aufgrund der im Gesetz
vom 18. September 2017 vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere in vom 18. September 2017 vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere in
Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität und Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität und
gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 Absatz 1, 2 und 3 erwähnten gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 Absatz 1, 2 und 3 erwähnten
Bedingungen durchgeführte Prüfung, nicht in der Lage, die Bedingungen durchgeführte Prüfung, nicht in der Lage, die
Basisbankdienstleistung binnen der Frist von [fünfundvierzig Tagen] zu Basisbankdienstleistung binnen der Frist von [fünfundvierzig Tagen] zu
erbringen, so informiert der Anbieter der Basisbankdienstleistung das erbringen, so informiert der Anbieter der Basisbankdienstleistung das
Unternehmen oder die diplomatische Mission und die Kammer für Unternehmen oder die diplomatische Mission und die Kammer für
Basisbankdienstleistungen schriftlich [über die von ihm benötigte Basisbankdienstleistungen schriftlich [über die von ihm benötigte
zusätzliche Frist. Diese Frist darf höchstens dreißig Tage betragen.] zusätzliche Frist. Diese Frist darf höchstens dreißig Tage betragen.]
Wenn der Anbieter der Basisbankdienstleistung die Wenn der Anbieter der Basisbankdienstleistung die
Basisbankdienstleistung nicht erbringt, informiert er das Unternehmen Basisbankdienstleistung nicht erbringt, informiert er das Unternehmen
oder die diplomatische Mission und die Kammer für oder die diplomatische Mission und die Kammer für
Basisbankdienstleistungen schriftlich über diese Entscheidung. Basisbankdienstleistungen schriftlich über diese Entscheidung.
[Art. 2 § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 210 Nr. 1 des G. vom 9. [Art. 2 § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 210 Nr. 1 des G. vom 9.
Februar 2024 (B.S. vom 21. März 2024); § 8 Abs. 2 abgeändert durch Februar 2024 (B.S. vom 21. März 2024); § 8 Abs. 2 abgeändert durch
Art. 210 Nr. 1 und 2 des G. vom 9. Februar 2024 (B.S. vom 21. März Art. 210 Nr. 1 und 2 des G. vom 9. Februar 2024 (B.S. vom 21. März
2024)] 2024)]
Abschnitt 2 - Modalitäten der Verteilung Abschnitt 2 - Modalitäten der Verteilung
Art. 3 - In Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 3 - In Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 des Wirtschaftsgesetzbuches
erwähnte systemrelevante Kreditinstitute, die Zahlungsdienste erwähnte systemrelevante Kreditinstitute, die Zahlungsdienste
erbringen, kommen als Anbieter der Basisbankdienstleistung in Frage. erbringen, kommen als Anbieter der Basisbankdienstleistung in Frage.
Die Modalitäten der Verteilung der Bestimmungen beruhen auf einer Die Modalitäten der Verteilung der Bestimmungen beruhen auf einer
proportionalen Aufteilung auf der Grundlage der folgenden Kriterien: proportionalen Aufteilung auf der Grundlage der folgenden Kriterien:
1. Marktanteil von Zahlungskonten wie in Artikel I.9 Nr. 8 des 1. Marktanteil von Zahlungskonten wie in Artikel I.9 Nr. 8 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt der Gesamtanzahl Unternehmen innerhalb Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt der Gesamtanzahl Unternehmen innerhalb
des Kreditinstituts, des Kreditinstituts,
2. beantragte Zahlungsdienste, 2. beantragte Zahlungsdienste,
3. vom Kreditinstitut angebotene Zahlungsdienste, 3. vom Kreditinstitut angebotene Zahlungsdienste,
4. proportionale Aufteilung der Unternehmen, die im Rahmen ihrer in 4. proportionale Aufteilung der Unternehmen, die im Rahmen ihrer in
Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten
beruflichen Tätigkeiten handeln, nach Kreditinstituten. beruflichen Tätigkeiten handeln, nach Kreditinstituten.
In Absatz 1 erwähnte systemrelevante Kreditinstitute gewähren der In Absatz 1 erwähnte systemrelevante Kreditinstitute gewähren der
Kammer für Basisbankdienstleistungen die zur Erfüllung ihres Auftrags Kammer für Basisbankdienstleistungen die zur Erfüllung ihres Auftrags
erforderliche Mitwirkung, einschließlich der Erteilung korrekter und erforderliche Mitwirkung, einschließlich der Erteilung korrekter und
vollständiger Informationen. vollständiger Informationen.
Abschnitt 3 - Mitglieder Abschnitt 3 - Mitglieder
Art. 4 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen setzt sich zusammen Art. 4 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen setzt sich zusammen
aus: aus:
1. zwei Beamten, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister für 1. zwei Beamten, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister für
eine Dauer von sechs Jahren bestimmt werden, eine Dauer von sechs Jahren bestimmt werden,
2. höchstens vier Mitgliedern, die keine Beamten sind, über 2. höchstens vier Mitgliedern, die keine Beamten sind, über
spezifische Kenntnisse im Bereich der Zahlungsdienste für Unternehmen spezifische Kenntnisse im Bereich der Zahlungsdienste für Unternehmen
und/oder der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und/oder der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
und/oder der diplomatischen Angelegenheiten verfügen und von dem für und/oder der diplomatischen Angelegenheiten verfügen und von dem für
Wirtschaft zuständigen Minister für eine Dauer von sechs Jahren Wirtschaft zuständigen Minister für eine Dauer von sechs Jahren
bestimmt werden. bestimmt werden.
Das Mandat der Mitglieder ist erneuerbar. Das Mandat der Mitglieder ist erneuerbar.
Bei Ersetzung eines Mitglieds beendet die Ernennung eines neuen Bei Ersetzung eines Mitglieds beendet die Ernennung eines neuen
Mitglieds das Mandat der Person, die es ersetzt. Der Vorsitzende wird Mitglieds das Mandat der Person, die es ersetzt. Der Vorsitzende wird
unter den Mitgliedern gewählt. Bei Ersetzung des Vorsitzenden beendet unter den Mitgliedern gewählt. Bei Ersetzung des Vorsitzenden beendet
die Ernennung des neuen Vorsitzenden das Mandat der Person, die er die Ernennung des neuen Vorsitzenden das Mandat der Person, die er
ersetzt. ersetzt.
Die Sekretariatsgeschäfte der Kammer für Basisbankdienstleistungen Die Sekretariatsgeschäfte der Kammer für Basisbankdienstleistungen
werden von Bediensteten wahrgenommen, die von dem für Wirtschaft werden von Bediensteten wahrgenommen, die von dem für Wirtschaft
zuständigen Minister bestimmt werden. zuständigen Minister bestimmt werden.
Art. 5 - § 1 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ist Art. 5 - § 1 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder, beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder,
einschließlich des Vorsitzenden, anwesend oder vertreten ist. einschließlich des Vorsitzenden, anwesend oder vertreten ist.
§ 2 - Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. § 2 - Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Art. 6 - Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kammer für Art. 6 - Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kammer für
Basisbankdienstleistungen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Basisbankdienstleistungen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
Art. 7 - Den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern der Art. 7 - Den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern der
Kammer für Basisbankdienstleistungen wird ein Anwesenheitsgeld in Höhe Kammer für Basisbankdienstleistungen wird ein Anwesenheitsgeld in Höhe
von 350 EUR pro Versammlung, an der das Mitglied teilgenommen hat, von 350 EUR pro Versammlung, an der das Mitglied teilgenommen hat,
gewährt. gewährt.
Die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder haben auf Vorlage Die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder haben auf Vorlage
von Belegen Anspruch auf Erstattung des Betrags der tatsächlichen von Belegen Anspruch auf Erstattung des Betrags der tatsächlichen
Kosten. Kosten.
Die Anwesenheitsgelder sind an den Verbraucherpreisindex des Monats Die Anwesenheitsgelder sind an den Verbraucherpreisindex des Monats
vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gebunden. vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gebunden.
Abschnitt 4 - Arbeitsweise Abschnitt 4 - Arbeitsweise
Art. 8 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen erstellt ihre Art. 8 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen erstellt ihre
Geschäftsordnung und legt sie dem für Wirtschaft zuständigen Minister Geschäftsordnung und legt sie dem für Wirtschaft zuständigen Minister
zur Billigung vor. zur Billigung vor.
Art. 9 - Die Sekretariatskosten der Kammer für Art. 9 - Die Sekretariatskosten der Kammer für
Basisbankdienstleistungen werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Basisbankdienstleistungen werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übernommen. Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übernommen.
KAPITEL 3 - Zusätzliche spezifische Maßnahmen zur Risikominderung KAPITEL 3 - Zusätzliche spezifische Maßnahmen zur Risikominderung
Art. 10 - § 1 - Folgende zusätzliche spezifische Maßnahmen zur Art. 10 - § 1 - Folgende zusätzliche spezifische Maßnahmen zur
Risikominderung gelten für Unternehmen, die im Rahmen ihrer Risikominderung gelten für Unternehmen, die im Rahmen ihrer
reglementierten beruflichen Tätigkeiten wie in Artikel 5 § 1 Absatz 1 reglementierten beruflichen Tätigkeiten wie in Artikel 5 § 1 Absatz 1
des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt handeln und denen die des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt handeln und denen die
Kammer für Basisbankdienstleistungen einen Anbieter der Kammer für Basisbankdienstleistungen einen Anbieter der
Basisbankdienstleistung zugewiesen hat. Basisbankdienstleistung zugewiesen hat.
Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die
Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen
die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt
oder die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Informationen nicht oder die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Informationen nicht
erteilt. erteilt.
§ 2 - Natürliche Personen, die mindestens 25 Prozent des Kapitals des § 2 - Natürliche Personen, die mindestens 25 Prozent des Kapitals des
antragstellenden Unternehmens halten, müssen folgende Bedingungen in antragstellenden Unternehmens halten, müssen folgende Bedingungen in
Bezug auf die Zuverlässigkeit erfüllen: Bezug auf die Zuverlässigkeit erfüllen:
1. Ihnen dürfen die bürgerlichen und politischen Rechte nicht 1. Ihnen dürfen die bürgerlichen und politischen Rechte nicht
aberkannt sein. aberkannt sein.
2. Über sie darf nicht der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie 2. Über sie darf nicht der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie
rehabilitiert worden wären. rehabilitiert worden wären.
3. Sie haben in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat keine der 3. Sie haben in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat keine der
folgenden Strafen verwirkt: folgenden Strafen verwirkt:
a) eine Kriminalstrafe, a) eine Kriminalstrafe,
b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub
wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses
Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für
Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe
oder Tätigkeiten auszuüben, oder Tätigkeiten auszuüben,
c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor
Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz vom 18. Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz vom 18.
September 2017 und seine Ausführungserlasse. September 2017 und seine Ausführungserlasse.
§ 3 - In § 1 erwähnte Unternehmen legen einen Auszug aus dem § 3 - In § 1 erwähnte Unternehmen legen einen Auszug aus dem
Strafregister in Bezug auf Verurteilungen gemäß Artikel VII.59/6 § 3 Strafregister in Bezug auf Verurteilungen gemäß Artikel VII.59/6 § 3
Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vor. Die Unternehmen nehmen eine Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vor. Die Unternehmen nehmen eine
Meldung vor, wenn sie oder ihre Leiter strafrechtlich verfolgt werden. Meldung vor, wenn sie oder ihre Leiter strafrechtlich verfolgt werden.
§ 4 - In § 1 erwähnte Unternehmen wenden sich über ein § 4 - In § 1 erwähnte Unternehmen wenden sich über ein
bereitgestelltes elektronisches Verfahren ausschließlich an den bereitgestelltes elektronisches Verfahren ausschließlich an den
Gesellschaftssitz des Anbieters der Basisbankdienstleistung. Gesellschaftssitz des Anbieters der Basisbankdienstleistung.
§ 5 - In § 1 erwähnte Unternehmen erstellen gegebenenfalls und auf § 5 - In § 1 erwähnte Unternehmen erstellen gegebenenfalls und auf
Verlangen des Anbieters der Basisbankdienstleistung eine Liste der Verlangen des Anbieters der Basisbankdienstleistung eine Liste der
gewöhnlichen Gegenparteien, anhand derer Ursprung und Zweckbestimmung gewöhnlichen Gegenparteien, anhand derer Ursprung und Zweckbestimmung
der Gelder genau festgestellt werden können. der Gelder genau festgestellt werden können.
§ 6 - In § 1 erwähnte Unternehmen dokumentieren auf Verlangen des § 6 - In § 1 erwähnte Unternehmen dokumentieren auf Verlangen des
Anbieters der Basisbankdienstleistung: Anbieters der Basisbankdienstleistung:
1. jede Transaktion mit einem Betrag von mehr als 5.000 EUR, 1. jede Transaktion mit einem Betrag von mehr als 5.000 EUR,
2. über ein Jahr verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als 20.000 2. über ein Jahr verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als 20.000
EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen, EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen,
3. über einen Monat verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als 3. über einen Monat verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als
5.000 EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen. 5.000 EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen.
Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die in Absatz 1 Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die in Absatz 1
erwähnten Schwellenwerte je nach Risikoprofil und Größe des erwähnten Schwellenwerte je nach Risikoprofil und Größe des
antragstellenden Unternehmens anheben. antragstellenden Unternehmens anheben.
§ 7 - In § 1 erwähnte Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit § 7 - In § 1 erwähnte Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit
notifizieren dem Anbieter der Basisbankdienstleistung vorab oder notifizieren dem Anbieter der Basisbankdienstleistung vorab oder
zumindest unverzüglich: zumindest unverzüglich:
1. die Satzung sowie deren Änderung, 1. die Satzung sowie deren Änderung,
2. jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells, 2. jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells,
3. die Aktionärsstruktur sowie jede Änderung dieser Struktur und die 3. die Aktionärsstruktur sowie jede Änderung dieser Struktur und die
wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens sowie einen Nachweis über wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens sowie einen Nachweis über
die entsprechende Fortschreibung der Informationen im Register der die entsprechende Fortschreibung der Informationen im Register der
wirtschaftlichen Eigentümer, wirtschaftlichen Eigentümer,
4. jede Ernennung und/oder Abberufung der Mitglieder des 4. jede Ernennung und/oder Abberufung der Mitglieder des
Verwaltungsorgans und der Beauftragten für die tägliche Verwaltungsorgans und der Beauftragten für die tägliche
Geschäftsführung sowie die Vorlage aller Belege, die es ermöglichen, Geschäftsführung sowie die Vorlage aller Belege, die es ermöglichen,
die Identität dieser Personen zu überprüfen. die Identität dieser Personen zu überprüfen.
§ 8 - In § 1 erwähnte Unternehmen weisen auf Verlangen des Anbieters § 8 - In § 1 erwähnte Unternehmen weisen auf Verlangen des Anbieters
nach, dass sie den Offenlegungspflichten wie in Buch 3 Titel 1 Kapitel nach, dass sie den Offenlegungspflichten wie in Buch 3 Titel 1 Kapitel
1 Abschnitt 4 und Kapitel 2 Abschnitt 6 des Gesetzbuches der 1 Abschnitt 4 und Kapitel 2 Abschnitt 6 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt nachkommen. Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt nachkommen.
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Einhaltung von Artikel 10 unterliegen Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Einhaltung von Artikel 10 unterliegen
Diamanthändler wie in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. Diamanthändler wie in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2.
August 2002 erwähnt zusätzlichen spezifischen Maßnahmen zur August 2002 erwähnt zusätzlichen spezifischen Maßnahmen zur
Risikominderung. Risikominderung.
Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die
Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn der Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn der
Diamanthändler die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten Bedingungen Diamanthändler die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten Bedingungen
nicht erfüllt oder die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten nicht erfüllt oder die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten
Informationen nicht erteilt. Informationen nicht erteilt.
§ 2 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung und § 2 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung und
Überprüfung der Identität von Kunden, deren Vertretern und Überprüfung der Identität von Kunden, deren Vertretern und
wirtschaftlichen Eigentümern, was unter anderem Folgendes beinhaltet: wirtschaftlichen Eigentümern, was unter anderem Folgendes beinhaltet:
1. Der Diamanthändler bezahlt seine Angestellten per Banküberweisung. 1. Der Diamanthändler bezahlt seine Angestellten per Banküberweisung.
Dies stellt eine Ausnahme vom Beschluss 0406 der Paritätischen Dies stellt eine Ausnahme vom Beschluss 0406 der Paritätischen
Kommission 324 dar. Kommission 324 dar.
2. Der Diamanthändler ist ein belgischer Diamanthändler, der gemäß dem 2. Der Diamanthändler ist ein belgischer Diamanthändler, der gemäß dem
Königlichen Erlass vom 20. November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen Königlichen Erlass vom 20. November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen
in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor offiziell in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor offiziell
registriert ist. registriert ist.
3. Der Diamanthändler hat die Registrierungsbedingungen wie im 3. Der Diamanthändler hat die Registrierungsbedingungen wie im
Königlichen Erlass vom 20. November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen Königlichen Erlass vom 20. November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen
in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor erwähnt in den in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor erwähnt in den
letzten fünf Jahren oder während des Zeitraums seines Bestehens, wenn letzten fünf Jahren oder während des Zeitraums seines Bestehens, wenn
das Unternehmen seit weniger als fünf Jahren besteht, erfüllt. das Unternehmen seit weniger als fünf Jahren besteht, erfüllt.
4. Weder gegen den Diamanthändler als juristische Person noch gegen 4. Weder gegen den Diamanthändler als juristische Person noch gegen
seine Aktionäre, die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und seine Aktionäre, die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und
die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen ist die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen ist
eine Kriminalstrafe verhängt worden. Der Diamanthändler legt einen eine Kriminalstrafe verhängt worden. Der Diamanthändler legt einen
Auszug aus dem Strafregister der juristischen Person und Auszug aus dem Strafregister der juristischen Person und
gegebenenfalls der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und gegebenenfalls der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und
der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen vor, der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen vor,
der nicht älter als drei Monate ist. der nicht älter als drei Monate ist.
5. Der Diamanthändler erbringt den Nachweis, dass seine Kunden einer 5. Der Diamanthändler erbringt den Nachweis, dass seine Kunden einer
spezifischen Risikobewertung unterzogen worden sind. spezifischen Risikobewertung unterzogen worden sind.
6. Um die Einhaltung des Gesetzes vom 18. September 2017 sowie der 6. Um die Einhaltung des Gesetzes vom 18. September 2017 sowie der
Sanktionen und Embargos zu gewährleisten, legt der Diamanthändler eine Sanktionen und Embargos zu gewährleisten, legt der Diamanthändler eine
Kopie einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Kopie einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer
Anti-Geldwäsche-Ausbildung, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Anti-Geldwäsche-Ausbildung, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie anerkannt ist und bei der die Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie anerkannt ist und bei der die
Pflichten der Diamanthändler gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. Pflichten der Diamanthändler gemäß dem Königlichen Erlass vom 7.
Oktober 2013 erläutert werden, wobei diese Bescheinigung nicht älter Oktober 2013 erläutert werden, wobei diese Bescheinigung nicht älter
als ein Jahr ist und auf den Namen eines als ein Jahr ist und auf den Namen eines
Anti-Geldwäsche-Verantwortlichen des Diamanthändlers lautet, der zum Anti-Geldwäsche-Verantwortlichen des Diamanthändlers lautet, der zum
Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den
Diamanthändler tätig ist, sowie eine schriftliche Politik des Diamanthändler tätig ist, sowie eine schriftliche Politik des
Diamanthändlers zur Bekämpfung von Geldwäsche, die auch eine Diamanthändlers zur Bekämpfung von Geldwäsche, die auch eine
Kundenannahmepolitik enthält, und eine Kopie des letzten Kundenannahmepolitik enthält, und eine Kopie des letzten
Geldwäschebekämpfungsberichts, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Geldwäschebekämpfungsberichts, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vorgelegt worden ist, vor. Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vorgelegt worden ist, vor.
7. Um die Einhaltung der bewährten Verfahren im Diamantensektor durch 7. Um die Einhaltung der bewährten Verfahren im Diamantensektor durch
den Diamanthändler zu gewährleisten, muss dieser eine Bescheinigung den Diamanthändler zu gewährleisten, muss dieser eine Bescheinigung
über die Teilnahme an einer Ausbildung über "bewährte Verfahren im über die Teilnahme an einer Ausbildung über "bewährte Verfahren im
Diamantensektor" vorlegen, die nicht älter als ein Jahr ist und auf Diamantensektor" vorlegen, die nicht älter als ein Jahr ist und auf
den Namen aller Angestellten des Diamanthändlers lautet, die zum den Namen aller Angestellten des Diamanthändlers lautet, die zum
Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den
Diamanthändler tätig sind. Diamanthändler tätig sind.
§ 3 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung der § 3 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung der
Merkmale des Kunden sowie des Gegenstands und der Art der Merkmale des Kunden sowie des Gegenstands und der Art der
Geschäftsbeziehung, was unter anderem Folgendes beinhaltet: Geschäftsbeziehung, was unter anderem Folgendes beinhaltet:
1. Der Diamanthändler legt eine Bescheinigung vor, die belegt, dass er 1. Der Diamanthändler legt eine Bescheinigung vor, die belegt, dass er
im Rahmen seiner Geschäftstätigkeiten bei einem erstrangigen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeiten bei einem erstrangigen
Versicherungsunternehmen und/oder einem auf den Diamantensektor Versicherungsunternehmen und/oder einem auf den Diamantensektor
spezialisierten Versicherungsunternehmen ausreichend versichert ist. spezialisierten Versicherungsunternehmen ausreichend versichert ist.
2. Der Diamanthändler legt eine deutliche Übersicht mit Informationen 2. Der Diamanthändler legt eine deutliche Übersicht mit Informationen
über die Art des Handels, den er betreibt, vor. über die Art des Handels, den er betreibt, vor.
3. Der Diamanthändler gibt auf seinen Rechnungen deutlich die 3. Der Diamanthändler gibt auf seinen Rechnungen deutlich die
Klassifizierung seiner Ware sowie die Karatzahl, den Wert und, wenn Klassifizierung seiner Ware sowie die Karatzahl, den Wert und, wenn
möglich, die Qualität der Diamanten an. Außerdem bestätigt er anhand möglich, die Qualität der Diamanten an. Außerdem bestätigt er anhand
der folgenden Klausel auf seiner Rechnung, dass es sich bei den der folgenden Klausel auf seiner Rechnung, dass es sich bei den
gehandelten Diamanten nicht um Konfliktdiamanten handelt: gehandelten Diamanten nicht um Konfliktdiamanten handelt:
"The diamonds herein invoiced have been (sourced) purchased from "The diamonds herein invoiced have been (sourced) purchased from
legitimate sources not involved in funding conflict, in compliance legitimate sources not involved in funding conflict, in compliance
with United Nations Resolutions and corresponding national laws (where with United Nations Resolutions and corresponding national laws (where
the invoice is generated). The seller hereby guarantees that these the invoice is generated). The seller hereby guarantees that these
diamonds are conflict free and confirms adherence to the WDC SoW diamonds are conflict free and confirms adherence to the WDC SoW
Guidelines." Guidelines."
"De hierbij gefactureerde diamanten zijn (afkomstig) verkregen uit "De hierbij gefactureerde diamanten zijn (afkomstig) verkregen uit
legitieme bronnen, derhalve niet betrokken bij de financiering van legitieme bronnen, derhalve niet betrokken bij de financiering van
conflicten en zijn in overeenstemming met de resoluties van de conflicten en zijn in overeenstemming met de resoluties van de
Verenigde Naties en overeenkomstige nationale wetten (waar de factuur Verenigde Naties en overeenkomstige nationale wetten (waar de factuur
wordt gegenereerd). De verkoper garandeert hierbij dat deze diamanten wordt gegenereerd). De verkoper garandeert hierbij dat deze diamanten
conflictvrij zijn en bevestigt de naleving van de WDC conflictvrij zijn en bevestigt de naleving van de WDC
SoW-richtlijnen." SoW-richtlijnen."
"Les diamants facturés par la présente sont (originaires) obtenus de "Les diamants facturés par la présente sont (originaires) obtenus de
sources légitimes, ne sont donc pas impliqués dans le financement de sources légitimes, ne sont donc pas impliqués dans le financement de
conflits et sont conformes aux résolutions des Nations Unies et aux conflits et sont conformes aux résolutions des Nations Unies et aux
lois nationales correspondantes (où la facture est générée). Le lois nationales correspondantes (où la facture est générée). Le
vendeur garantit par la présente que ces diamants sont sans conflit et vendeur garantit par la présente que ces diamants sont sans conflit et
confirme la conformité avec les directives du WDC SoW." confirme la conformité avec les directives du WDC SoW."
4. Der Diamanthändler legt eine unterzeichnete Ausfertigung der 4. Der Diamanthändler legt eine unterzeichnete Ausfertigung der
"Diamond Terminology Guideline" vor und erklärt schriftlich, dass er "Diamond Terminology Guideline" vor und erklärt schriftlich, dass er
auf seinen Rechnungen und anderen Unterlagen die korrekte Terminologie auf seinen Rechnungen und anderen Unterlagen die korrekte Terminologie
verwendet, um Diamanten von synthetischen Diamanten zu unterscheiden. verwendet, um Diamanten von synthetischen Diamanten zu unterscheiden.
§ 4 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der § 4 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der
Risiken, die mit den Merkmalen des Kunden verbunden sind, was unter Risiken, die mit den Merkmalen des Kunden verbunden sind, was unter
anderem Folgendes beinhaltet: anderem Folgendes beinhaltet:
1. Der Diamanthändler hat keine Wechsel ausgestellt, die Gegenstand 1. Der Diamanthändler hat keine Wechsel ausgestellt, die Gegenstand
eines Protests sind, und ist nicht in irgendeinen Konkurs verwickelt eines Protests sind, und ist nicht in irgendeinen Konkurs verwickelt
gewesen. gewesen.
2. Der Diamanthändler ist Mitglied einer in Anhang V der Verordnung 2. Der Diamanthändler ist Mitglied einer in Anhang V der Verordnung
(EG) Nr. 2368/2002 aufgeführten zugelassenen Diamantenbörse und legt (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführten zugelassenen Diamantenbörse und legt
eine Kopie der Mitgliedskarte dieser Börse vor. eine Kopie der Mitgliedskarte dieser Börse vor.
§ 5 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der § 5 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der
Risikofaktoren, die mit den Merkmalen der Art der erbrachten Risikofaktoren, die mit den Merkmalen der Art der erbrachten
Zahlungsdienste verbunden sind, was unter anderem Folgendes Zahlungsdienste verbunden sind, was unter anderem Folgendes
beinhaltet: beinhaltet:
1. Der Diamanthändler verpflichtet sich, das Zahlungskonto 1. Der Diamanthändler verpflichtet sich, das Zahlungskonto
ausschließlich für seine beruflichen Tätigkeiten als Diamanthändler ausschließlich für seine beruflichen Tätigkeiten als Diamanthändler
und nicht für andere berufliche Tätigkeiten zu verwenden und/oder es und nicht für andere berufliche Tätigkeiten zu verwenden und/oder es
nicht für Transaktionen mit privaten Geldern zu verwenden und/oder es nicht für Transaktionen mit privaten Geldern zu verwenden und/oder es
nicht für private Transaktionen von Aktionären, Angestellten oder nicht für private Transaktionen von Aktionären, Angestellten oder
Verwaltern zu verwenden. Verwaltern zu verwenden.
2. Der Diamanthändler tätigt keine Transaktionen in anderen Devisen, 2. Der Diamanthändler tätigt keine Transaktionen in anderen Devisen,
mit Ausnahme von Zahlungen in US-Dollar unter den in vorliegendem mit Ausnahme von Zahlungen in US-Dollar unter den in vorliegendem
Erlass erwähnten Bedingungen und Modalitäten. Erlass erwähnten Bedingungen und Modalitäten.
§ 6 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen, die eine ständige § 6 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen, die eine ständige
Wachsamkeit in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen Wachsamkeit in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
ermöglichen oder erleichtern, was unter anderem Folgendes beinhaltet: ermöglichen oder erleichtern, was unter anderem Folgendes beinhaltet:
Der Diamanthändler garantiert bei jeder Transaktion die vollständige Der Diamanthändler garantiert bei jeder Transaktion die vollständige
Rückverfolgbarkeit des zugrundeliegenden Warenflusses und erteilt zu Rückverfolgbarkeit des zugrundeliegenden Warenflusses und erteilt zu
diesem Zweck alle vom Anbieter der Basisbankdienstleistung verlangten diesem Zweck alle vom Anbieter der Basisbankdienstleistung verlangten
Informationen. Informationen.
Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann vom Diamanthändler Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann vom Diamanthändler
folgende Unterlagen verlangen, die dieser unverzüglich vorlegen muss: folgende Unterlagen verlangen, die dieser unverzüglich vorlegen muss:
1. Unterlagen zur Identifizierung der Kunden und/oder Lieferanten des 1. Unterlagen zur Identifizierung der Kunden und/oder Lieferanten des
Diamanthändlers, es sei denn, diese Kunden oder Lieferanten sind Diamanthändlers, es sei denn, diese Kunden oder Lieferanten sind
registrierte belgische Diamanthändler, die auf der Website registrierte belgische Diamanthändler, die auf der Website
www.registereddiamondcompanies.be zu finden sind, www.registereddiamondcompanies.be zu finden sind,
2. Kopie der Urkunde über den Verkauf oder Kauf der Diamanten und/oder 2. Kopie der Urkunde über den Verkauf oder Kauf der Diamanten und/oder
andere Unterlagen, die die Transaktion belegen, andere Unterlagen, die die Transaktion belegen,
3. für Rohdiamantgeschäfte mit Drittländern eine validierte Kopie des 3. für Rohdiamantgeschäfte mit Drittländern eine validierte Kopie des
Kimberley-Prozess-Zertifikats wie in Artikel 2 Buchstabe d) der Kimberley-Prozess-Zertifikats wie in Artikel 2 Buchstabe d) der
Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 erwähnt, abgestempelt vom Föderalen Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 erwähnt, abgestempelt vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.
KAPITEL 4 - Erforderliche Einschränkungen zur Begrenzung der mit der KAPITEL 4 - Erforderliche Einschränkungen zur Begrenzung der mit der
Nutzung von Bargeld verbundenen Risiken Nutzung von Bargeld verbundenen Risiken
Art. 12 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung bietet dem Art. 12 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung bietet dem
Unternehmen in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des Unternehmen in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste nur in dem Maße an, Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste nur in dem Maße an,
wie: wie:
1. das Unternehmen Transparenz gewährleistet in Bezug auf: 1. das Unternehmen Transparenz gewährleistet in Bezug auf:
a) die Größenordnung der Nutzung von Bargeld, a) die Größenordnung der Nutzung von Bargeld,
b) die Rechtfertigung für die Nutzung von Bargeld und die b) die Rechtfertigung für die Nutzung von Bargeld und die
Übereinstimmung mit dem Profil und der Geschäftstätigkeit des Übereinstimmung mit dem Profil und der Geschäftstätigkeit des
Unternehmens, Unternehmens,
2. Bargeldabhebungen von einem Zahlungskonto auf einen Betrag 2. Bargeldabhebungen von einem Zahlungskonto auf einen Betrag
beschränkt sind, der unter Berücksichtigung des Profils des beschränkt sind, der unter Berücksichtigung des Profils des
Unternehmens strikt notwendig ist, um laufende Zahlungen für den Unternehmens strikt notwendig ist, um laufende Zahlungen für den
täglichen Bedarf in bar leisten zu können, wenn eine elektronische täglichen Bedarf in bar leisten zu können, wenn eine elektronische
Zahlung nicht möglich ist, Zahlung nicht möglich ist,
3. das Unternehmen seinen Kunden immer die Möglichkeit bietet, 3. das Unternehmen seinen Kunden immer die Möglichkeit bietet,
elektronisch zu bezahlen, elektronisch zu bezahlen,
4. der Diamanthändler für den Kauf oder Verkauf von Diamanten kein 4. der Diamanthändler für den Kauf oder Verkauf von Diamanten kein
Bargeld verwendet. Bargeld verwendet.
Art. 13 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die Art. 13 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die
Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen
die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in
Artikel 12 erwähnten Informationen nicht erteilt. Artikel 12 erwähnten Informationen nicht erteilt.
KAPITEL 5 - Zusätzliche Bedingungen für Transaktionen in US-Dollar KAPITEL 5 - Zusätzliche Bedingungen für Transaktionen in US-Dollar
Art. 14 - Umfasst die Basisbankdienstleistung in Artikel I.9 Nr. 1 Art. 14 - Umfasst die Basisbankdienstleistung in Artikel I.9 Nr. 1
Buchstabe c) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste in Buchstabe c) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste in
US-Dollar, erfüllt das antragstellende Unternehmen folgende US-Dollar, erfüllt das antragstellende Unternehmen folgende
zusätzliche Bedingungen: zusätzliche Bedingungen:
1. Das Unternehmen weist nach, dass der US-Dollar die funktionale 1. Das Unternehmen weist nach, dass der US-Dollar die funktionale
Währung des Unternehmens ist. Währung des Unternehmens ist.
2. Die Durchführung einer Transaktion in US-Dollar kann von der 2. Die Durchführung einer Transaktion in US-Dollar kann von der
vorherigen Zustimmung der Person abhängig gemacht werden, die in vorherigen Zustimmung der Person abhängig gemacht werden, die in
Anwendung von Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 vom Anwendung von Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 vom
Anbieter der Basisbankdienstleistung bestimmt worden ist. Anbieter der Basisbankdienstleistung bestimmt worden ist.
3. Das Unternehmen dokumentiert die Rechtmäßigkeit jeder Transaktion 3. Das Unternehmen dokumentiert die Rechtmäßigkeit jeder Transaktion
in US-Dollar genau und exakt. in US-Dollar genau und exakt.
4. Die Transaktionen sind auf die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) 4. Die Transaktionen sind auf die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c)
des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Zahlungsdienste beschränkt. des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Zahlungsdienste beschränkt.
Ist die Durchführung von Transaktionen in US-Dollar nicht mit den Ist die Durchführung von Transaktionen in US-Dollar nicht mit den
Verpflichtungen vereinbar, die ein Korrespondenzinstitut des Anbieters Verpflichtungen vereinbar, die ein Korrespondenzinstitut des Anbieters
der Basisbankdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe a) der Basisbankdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe a)
und b) des Gesetzes vom 18. September 2017 auferlegt, wird dieser und b) des Gesetzes vom 18. September 2017 auferlegt, wird dieser
Zahlungsdienst in US-Dollar vom Anbieter der Basisbankdienstleistung, Zahlungsdienst in US-Dollar vom Anbieter der Basisbankdienstleistung,
der seine Entscheidung dokumentiert begründet, nicht mehr erbracht. der seine Entscheidung dokumentiert begründet, nicht mehr erbracht.
Art. 15 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die Art. 15 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die
Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen
die in Artikel 14 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in die in Artikel 14 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in
Artikel 14 erwähnten Informationen nicht erteilt. Artikel 14 erwähnten Informationen nicht erteilt.
KAPITEL 6 - Angaben im Antragsformular und beizufügende Belege KAPITEL 6 - Angaben im Antragsformular und beizufügende Belege
Art. 16 - Neben den in Artikel VII.59/5 Absatz 2 und 3 des Art. 16 - Neben den in Artikel VII.59/5 Absatz 2 und 3 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Unterlagen enthält das Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Unterlagen enthält das
Antragsformular folgende Angaben: Antragsformular folgende Angaben:
1. Name des antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden 1. Name des antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden
diplomatischen Mission, diplomatischen Mission,
2. Rechtsform des antragstellenden Unternehmens oder der 2. Rechtsform des antragstellenden Unternehmens oder der
antragstellenden diplomatischen Mission, antragstellenden diplomatischen Mission,
3. Adresse des Gesellschaftssitzes des antragstellenden Unternehmens 3. Adresse des Gesellschaftssitzes des antragstellenden Unternehmens
oder der antragstellenden diplomatischen Mission, oder der antragstellenden diplomatischen Mission,
4. Unternehmensnummer des antragstellenden Unternehmens oder Nachweis 4. Unternehmensnummer des antragstellenden Unternehmens oder Nachweis
über einen Antrag auf Eintragung in die Zentrale Datenbank der über einen Antrag auf Eintragung in die Zentrale Datenbank der
Unternehmen, Unternehmen,
5. gegebenenfalls Name und Eigenschaft des/der Vertreter(s) des 5. gegebenenfalls Name und Eigenschaft des/der Vertreter(s) des
antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden diplomatischen antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden diplomatischen
Mission, Mission,
6. E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der das antragstellende 6. E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der das antragstellende
Unternehmen oder die antragstellende diplomatische Mission kontaktiert Unternehmen oder die antragstellende diplomatische Mission kontaktiert
werden kann, werden kann,
7. Modalitäten, die das antragstellende Unternehmen oder die 7. Modalitäten, die das antragstellende Unternehmen oder die
antragstellende diplomatische Mission anwenden möchte. antragstellende diplomatische Mission anwenden möchte.
Das Antragsformular enthält auch eine Erklärung, gemäß der die Das Antragsformular enthält auch eine Erklärung, gemäß der die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte durch ein Protokoll Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte durch ein Protokoll
geregelt wird, das zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen geregelt wird, das zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen
und den Dritten geschlossen wird. und den Dritten geschlossen wird.
KAPITEL 7 - Funktionskosten der Kammer für Basisbankdienstleistungen KAPITEL 7 - Funktionskosten der Kammer für Basisbankdienstleistungen
Art. 17 - Die Beiträge werden von Kreditinstituten wie in Artikel Art. 17 - Die Beiträge werden von Kreditinstituten wie in Artikel
VII.59/11 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt gezahlt, die VII.59/11 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt gezahlt, die
einen Marktanteil von mindestens 0,1 Prozent besitzen. einen Marktanteil von mindestens 0,1 Prozent besitzen.
Die Funktionskosten umfassen Personalkosten, Kosten für die Die Funktionskosten umfassen Personalkosten, Kosten für die
Entwicklung und Verwaltung von EDV-Systemen und Kosten für Entwicklung und Verwaltung von EDV-Systemen und Kosten für
Sachverständige und ständige Mitglieder wie in Artikel 4 Nr. 2 Sachverständige und ständige Mitglieder wie in Artikel 4 Nr. 2
erwähnt. erwähnt.
Art. 18 - Der Betrag des Beitrags wird unter allen in Artikel 17 Art. 18 - Der Betrag des Beitrags wird unter allen in Artikel 17
erwähnten Kreditinstituten im Verhältnis zu ihrem Marktanteil erwähnten Kreditinstituten im Verhältnis zu ihrem Marktanteil
aufgeteilt. aufgeteilt.
KAPITEL 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 - Im Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird Art. 19 - Im Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird
der in Artikel 18 erwähnte Betrag des Beitrags mit einem Bruch der in Artikel 18 erwähnte Betrag des Beitrags mit einem Bruch
multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl
Monate des Kalenderjahres ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Monate des Kalenderjahres ab dem Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses entspricht, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat Erlasses entspricht, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat
zählt. zählt.
Art. 20 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 20 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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