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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 1, tweede paragraaf, van het koninklijk besluit van 11 december 2013 houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de l'article 1er, deuxième paragraphe, de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au personnel des Chemins de fer belges. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
16 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 1, | 16 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal portant exécution de l'article 1er, |
tweede paragraaf, van het koninklijk besluit van 11 december 2013 | deuxième paragraphe, de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au |
houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling | personnel des Chemins de fer belges. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 16 december 2013 tot uitvoering van artikel 1, tweede | l'arrêté royal du 16 décembre 2013 portant exécution de l'article 1er, |
paragraaf, van het koninklijk besluit van 11 december 2013 houdende | deuxième paragraphe, de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au |
het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 18 | personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 18 décembre |
december 2013). | 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
16. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Artikels 1 | 16. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Artikels 1 |
Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 über das | Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 über das |
Personal der belgischen Eisenbahnen | Personal der belgischen Eisenbahnen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 über das |
Personal der belgischen Eisenbahnen, insbesondere Artikel 1 Paragraph | Personal der belgischen Eisenbahnen, insbesondere Artikel 1 Paragraph |
2; | 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. November 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. November 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. |
Dezember 2013; | Dezember 2013; |
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass | Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass |
i) die neue Struktur der belgischen Eisenbahnen am 1. Januar 2014 | i) die neue Struktur der belgischen Eisenbahnen am 1. Januar 2014 |
gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. November 2013 zur Reform der | gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. November 2013 zur Reform der |
Strukturen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE (1) in Kraft tritt, | Strukturen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE (1) in Kraft tritt, |
nun die mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundene Unsicherheit für | nun die mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundene Unsicherheit für |
das Personal, die Kunden und andere Interessenvertreter so schnell wie | das Personal, die Kunden und andere Interessenvertreter so schnell wie |
möglich beendet werden muss, ii) Artikel 2 § 1 des Königlichen | möglich beendet werden muss, ii) Artikel 2 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom XX Dezember 2013 über das Personal der belgischen | Erlasses vom XX Dezember 2013 über das Personal der belgischen |
Eisenbahnen vorsieht, dass alle Personalmitglieder im Dienst der | Eisenbahnen vorsieht, dass alle Personalmitglieder im Dienst der |
NGBE-Holding am 31. Dezember 2013 von Rechts wegen an HR Rail | NGBE-Holding am 31. Dezember 2013 von Rechts wegen an HR Rail |
übertragen werden, während, gemäß Artikel 1 § 1 und § 2 des oben | übertragen werden, während, gemäß Artikel 1 § 1 und § 2 des oben |
genannten Erlasses, HR Rail lediglich als öffentlich-rechtliche AG am | genannten Erlasses, HR Rail lediglich als öffentlich-rechtliche AG am |
Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der ihre Satzung | Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der ihre Satzung |
festlegt, gegründet wird; was zur Folge hat, dass der vorliegende | festlegt, gegründet wird; was zur Folge hat, dass der vorliegende |
Königliche Erlass vor dem 31. Dezember 2013 in Kraft getreten sein | Königliche Erlass vor dem 31. Dezember 2013 in Kraft getreten sein |
muss und iii) darüber hinaus, in Anwendung der Artikel 11, zu lesen in | muss und iii) darüber hinaus, in Anwendung der Artikel 11, zu lesen in |
Verbindung mit Artikel 19, des oben genannten Königlichen Erlasses vom | Verbindung mit Artikel 19, des oben genannten Königlichen Erlasses vom |
7. November 2013, die öffentlich-rechtliche AG HR Rail, vor Jahresende | 7. November 2013, die öffentlich-rechtliche AG HR Rail, vor Jahresende |
und rechtzeitig eine Kapitalerhöhung durchführen muss, damit die | und rechtzeitig eine Kapitalerhöhung durchführen muss, damit die |
Einbringungen, die die NGBE-Holding (nämlich die operationelle | Einbringungen, die die NGBE-Holding (nämlich die operationelle |
Tätigkeit "HR") und Infrabel in HR Rail vornehmen müssen, gemäß dem | Tätigkeit "HR") und Infrabel in HR Rail vornehmen müssen, gemäß dem |
oben genannte Artikel 19, sich spätestens am 1. Januar 2014 auswirken | oben genannte Artikel 19, sich spätestens am 1. Januar 2014 auswirken |
können; | können; |
Der Zeitplan bezüglich der Reform erfordert, dass der Beschluss | Der Zeitplan bezüglich der Reform erfordert, dass der Beschluss |
hinsichtlich der Einbringung von Aktiva und Passiva der derzeitigen | hinsichtlich der Einbringung von Aktiva und Passiva der derzeitigen |
operationellen Tätigkeit "HR" der NGBE-Holding in HR Rail während | operationellen Tätigkeit "HR" der NGBE-Holding in HR Rail während |
einer Generalversammlung am 20. Dezember 2013 gefasst wird, mit | einer Generalversammlung am 20. Dezember 2013 gefasst wird, mit |
Wirkung am 1. Januar 2014 und dass das Personal der NGBE-Holding | Wirkung am 1. Januar 2014 und dass das Personal der NGBE-Holding |
spätestens am 1. Januar 2014 an HR Rail übertragen wird; aufgrund | spätestens am 1. Januar 2014 an HR Rail übertragen wird; aufgrund |
dessen ist es absolut erforderlich, dass die Bestimmungen des | dessen ist es absolut erforderlich, dass die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses, die die erste Satzung von HR Rail als | vorliegenden Erlasses, die die erste Satzung von HR Rail als |
öffentlich-rechtliche AG festlegen, spätestens am 20. Dezember 2013 in | öffentlich-rechtliche AG festlegen, spätestens am 20. Dezember 2013 in |
Kraft treten, da die oben erwähnte Einbringung in die | Kraft treten, da die oben erwähnte Einbringung in die |
öffentlich-rechtliche AG HR Rail erfolgen muss; | öffentlich-rechtliche AG HR Rail erfolgen muss; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere Artikel 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. | Staatsrat, insbesondere Artikel 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. |
Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der | Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der |
Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, und | Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, und |
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten | aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten |
haben, | haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Satzung von HR Rail wird gemäß dem Text, der dem | Artikel 1 - Die Satzung von HR Rail wird gemäß dem Text, der dem |
vorliegenden Erlass beigefügt ist, festgelegt. | vorliegenden Erlass beigefügt ist, festgelegt. |
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft. | Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft. |
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Öffentlichen Unternehmen gehören, ist mit der Ausführung des | Öffentlichen Unternehmen gehören, ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der |
Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten | Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 2013 zur Ausführung des | Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 2013 zur Ausführung des |
Artikels 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 | Artikels 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 |
über das Personal der belgischen Eisenbahnen | über das Personal der belgischen Eisenbahnen |
Satzung der öffentlich-rechtlichen AG HR Rail | Satzung der öffentlich-rechtlichen AG HR Rail |
KAPITEL 1 - Name - Sitz - Ziel - Dauer | KAPITEL 1 - Name - Sitz - Ziel - Dauer |
Artikel 1 - Rechtsform, Name | Artikel 1 - Rechtsform, Name |
Die Gesellschaft ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, | Die Gesellschaft ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, |
geregelt durch die Bestimmungen von Titel II Kapitel II des Gesetzes | geregelt durch die Bestimmungen von Titel II Kapitel II des Gesetzes |
vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen | vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen |
Eisenbahnen. | Eisenbahnen. |
Die Gesellschaft trägt den Namen "HR Rail". | Die Gesellschaft trägt den Namen "HR Rail". |
HR Rail ist den Rechtsvorschriften unterworfen, die auf | HR Rail ist den Rechtsvorschriften unterworfen, die auf |
Aktiengesellschaften anwendbar sind, insofern hiervon nicht | Aktiengesellschaften anwendbar sind, insofern hiervon nicht |
ausdrücklich durch oder kraft oben genanntem Gesetz vom 23. Juli 1926 | ausdrücklich durch oder kraft oben genanntem Gesetz vom 23. Juli 1926 |
oder irgendeinem anderen speziellen Gesetz abgewichen wird. | oder irgendeinem anderen speziellen Gesetz abgewichen wird. |
Art. 2 - Sitz | Art. 2 - Sitz |
Der Sitz von HR Rail ist in der Rue de France 85 in 1060 Brüssel | Der Sitz von HR Rail ist in der Rue de France 85 in 1060 Brüssel |
angesiedelt. | angesiedelt. |
Dieser darf an jeden anderen Ort innerhalb der neunzehn Gemeinden der | Dieser darf an jeden anderen Ort innerhalb der neunzehn Gemeinden der |
Region Brüssel-Hauptstadt auf Beschluss des Verwaltungrats verlegt | Region Brüssel-Hauptstadt auf Beschluss des Verwaltungrats verlegt |
werden. | werden. |
Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungssitze, | Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungssitze, |
Betriebssitze, Zweigstellen, Vertretungen oder Agenturen in Belgien | Betriebssitze, Zweigstellen, Vertretungen oder Agenturen in Belgien |
oder im Ausland gründen. | oder im Ausland gründen. |
Art. 3 - Ziel | Art. 3 - Ziel |
§ 1 - HR Rail hat zum Ziel: | § 1 - HR Rail hat zum Ziel: |
1.die Auswahl und Anwerbung des statutarischen und des | 1.die Auswahl und Anwerbung des statutarischen und des |
nicht-statutarischen Personals, das für die Verwirklichung der | nicht-statutarischen Personals, das für die Verwirklichung der |
Aufträge von Infrabel und der NGBE erforderlich ist, die | Aufträge von Infrabel und der NGBE erforderlich ist, die |
Zurverfügungstellung dieses Personals an Infrabel und die NGBE und das | Zurverfügungstellung dieses Personals an Infrabel und die NGBE und das |
Auftreten als rechtlicher Arbeitgeber bezüglich dieses Personals; | Auftreten als rechtlicher Arbeitgeber bezüglich dieses Personals; |
2. die Verwaltung der Personalangelegenheiten, worunter die Bestimmung | 2. die Verwaltung der Personalangelegenheiten, worunter die Bestimmung |
und die Überwachung der HR-Politik, der HR-Ausführung, der | und die Überwachung der HR-Politik, der HR-Ausführung, der |
HR-Verwaltung und die HR-Expertise, wie definiert in und innerhalb der | HR-Verwaltung und die HR-Expertise, wie definiert in und innerhalb der |
Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortungen erwähnt in Kapitel III | Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortungen erwähnt in Kapitel III |
Abschnitt 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das | Abschnitt 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das |
Personal der belgischen Eisenbahnen, und dies im Dienste von Infrabel, | Personal der belgischen Eisenbahnen, und dies im Dienste von Infrabel, |
der NGBE und HR Rail; | der NGBE und HR Rail; |
3. die Organisation und Verwaltung des Sozialdialogs auf der Ebene von | 3. die Organisation und Verwaltung des Sozialdialogs auf der Ebene von |
Infrabel, der NGBE und HR Rail; | Infrabel, der NGBE und HR Rail; |
4. die Einrichtung eines Externen Dienstes im Sinne des Königlichen | 4. die Einrichtung eines Externen Dienstes im Sinne des Königlichen |
Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für | Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, und dies im Dienste von | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, und dies im Dienste von |
Infrabel, der NGBE und HR Rail; | Infrabel, der NGBE und HR Rail; |
5. die Verwaltung der statutarischen Pension auf Grundlage von Artikel | 5. die Verwaltung der statutarischen Pension auf Grundlage von Artikel |
159 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 und gemäß dem | 159 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 und gemäß dem |
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2005 zur Regelung der Übernahme | Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2005 zur Regelung der Übernahme |
der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den belgischen | der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den belgischen |
Staat, ratifiziert durch das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und | Staat, ratifiziert durch das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und |
seiner Ausführungserlasse; | seiner Ausführungserlasse; |
6. die Auswahl und Anwerbung und die Zurverfügungstellung von | 6. die Auswahl und Anwerbung und die Zurverfügungstellung von |
statutarischem Personal, das zur Ausführung ihrer Aufträge | statutarischem Personal, das zur Ausführung ihrer Aufträge |
erforderlich ist, an öffentlich-rechtliche oder private | erforderlich ist, an öffentlich-rechtliche oder private |
Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, mit denen Infrabel, | Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, mit denen Infrabel, |
die NGBE und/oder HR Rail im Beteiligungsverhältnis stehen; | die NGBE und/oder HR Rail im Beteiligungsverhältnis stehen; |
7. die anderen Aufträge, womit sie beauftragt ist durch oder kraft des | 7. die anderen Aufträge, womit sie beauftragt ist durch oder kraft des |
Gesetzes. | Gesetzes. |
§ 2 - HR Rail kann ebenfalls die in Paragraph 1 Nr. 2 und Nr. 4 | § 2 - HR Rail kann ebenfalls die in Paragraph 1 Nr. 2 und Nr. 4 |
erwähnten Aufgaben ausführen im Dienste von öffentlich-rechtlichen | erwähnten Aufgaben ausführen im Dienste von öffentlich-rechtlichen |
oder privaten Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, mit | oder privaten Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, mit |
denen Infrabel, die NGBE und/oder HR Rail im Beteiligungsverhältnis | denen Infrabel, die NGBE und/oder HR Rail im Beteiligungsverhältnis |
stehen, und solchermaßen, dass diese Aufgaben die in Paragraph 1 | stehen, und solchermaßen, dass diese Aufgaben die in Paragraph 1 |
erwähnten Aufgaben im Dienste der NGBE, Infrabel und/oder HR Rail im | erwähnten Aufgaben im Dienste der NGBE, Infrabel und/oder HR Rail im |
Dienste von Dritten vervollständigen. | Dienste von Dritten vervollständigen. |
§ 3 - Die in Paragraph 1 Nr. 3 erwähnte Aufgabe stellt den Auftrag des | § 3 - Die in Paragraph 1 Nr. 3 erwähnte Aufgabe stellt den Auftrag des |
öffentlichen Dienstes von HR Rail dar. | öffentlichen Dienstes von HR Rail dar. |
§ 4 - HR Rail darf in Belgien und im Ausland alle Handlungen | § 4 - HR Rail darf in Belgien und im Ausland alle Handlungen |
verrichten und Geschäftsvorgänge vornehmen, die zur Verwirklichung | verrichten und Geschäftsvorgänge vornehmen, die zur Verwirklichung |
ihres Ziels erforderlich oder nützlich sind, das Nehmen oder Halten | ihres Ziels erforderlich oder nützlich sind, das Nehmen oder Halten |
von direkten oder indirekten Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen | von direkten oder indirekten Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen |
oder privaten Gesellschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen, deren | oder privaten Gesellschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen, deren |
Ziel mit ihrem Ziel vereinbar ist inbegriffen. | Ziel mit ihrem Ziel vereinbar ist inbegriffen. |
Art. 4 - Dauer | Art. 4 - Dauer |
HR Rail ist für unbestimmte Dauer gegründet. | HR Rail ist für unbestimmte Dauer gegründet. |
KAPITEL II - Kapital, Aktien | KAPITEL II - Kapital, Aktien |
Art. 5 - Gesellschaftskapital | Art. 5 - Gesellschaftskapital |
Das Gesellschaftskapital beträgt einundsechzigtausend fünfhundert Euro | Das Gesellschaftskapital beträgt einundsechzigtausend fünfhundert Euro |
(61.500,00 EUR) und setzt sich zusammen aus hundert (100) Aktien, ohne | (61.500,00 EUR) und setzt sich zusammen aus hundert (100) Aktien, ohne |
Angabe des Nominalwerts, wovon: | Angabe des Nominalwerts, wovon: |
1. wenigstens zwei (2) Aktien vom oder auf Rechnung vom Staat gehalten | 1. wenigstens zwei (2) Aktien vom oder auf Rechnung vom Staat gehalten |
werden; | werden; |
2. die anderen zu gleichen Teilen von Infrabel und der NGBE gehalten | 2. die anderen zu gleichen Teilen von Infrabel und der NGBE gehalten |
werden. | werden. |
Art. 6 - Kapitalerhöhung | Art. 6 - Kapitalerhöhung |
§ 1 - Das Gesellschaftskapital kann auf Beschluss der | § 1 - Das Gesellschaftskapital kann auf Beschluss der |
Generalversammlung, getroffen unter den für die Abänderung der Satzung | Generalversammlung, getroffen unter den für die Abänderung der Satzung |
erforderlichen Bedingungen, erhöht werden. | erforderlichen Bedingungen, erhöht werden. |
§ 2 - Jede Ausgabe neuer Aktien bedarf der vorherigen Zustimmung des | § 2 - Jede Ausgabe neuer Aktien bedarf der vorherigen Zustimmung des |
Königs, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. | Königs, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. |
Art. 7 - Volleinzahlung | Art. 7 - Volleinzahlung |
Die auf die bei der Zeichnung noch nicht voll eingezahlten Aktien | Die auf die bei der Zeichnung noch nicht voll eingezahlten Aktien |
auszuführenden Einzahlungen, werden erforderlichenfalls vom | auszuführenden Einzahlungen, werden erforderlichenfalls vom |
Verwaltungsrat eingefordert. | Verwaltungsrat eingefordert. |
Falls der Rat es für nützlich oder erforderlich erachtet Einzahlungen | Falls der Rat es für nützlich oder erforderlich erachtet Einzahlungen |
einzufordern, bestimmt er den Betrag und das Datum hiervon und | einzufordern, bestimmt er den Betrag und das Datum hiervon und |
informiert die Aktionäre per Einschreiben hierüber, das ihnen | informiert die Aktionäre per Einschreiben hierüber, das ihnen |
wenigstens drei Monate vor dem für die Einzahlung festgelegten Datum | wenigstens drei Monate vor dem für die Einzahlung festgelegten Datum |
übermittelt wird. | übermittelt wird. |
Diese Bekanntmachung gilt als Inverzugsetzung. Bei Nichteinzahlung zum | Diese Bekanntmachung gilt als Inverzugsetzung. Bei Nichteinzahlung zum |
festgelegten Datum sind von Rechts wegen Zinsen fällig, die am | festgelegten Datum sind von Rechts wegen Zinsen fällig, die am |
geltenden gesetzlichen Zinssatz berechnet werden, gerechnet ab dem | geltenden gesetzlichen Zinssatz berechnet werden, gerechnet ab dem |
festgelegten Datum. Solange die Volleinzahlung nicht erfolgt ist, wird | festgelegten Datum. Solange die Volleinzahlung nicht erfolgt ist, wird |
die Geltendmachung der Ansprüche verbunden an die betreffenden Aktien | die Geltendmachung der Ansprüche verbunden an die betreffenden Aktien |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 8 - Aktien | Art. 8 - Aktien |
§ 1 - Alle Aktien sind und bleiben namentlich. Sie dürfen nicht in | § 1 - Alle Aktien sind und bleiben namentlich. Sie dürfen nicht in |
entmaterialisierte Aktien umgewandelt werden. | entmaterialisierte Aktien umgewandelt werden. |
§ 2 - Das Eigentum der Aktien geht aus der Eintragung im Register der | § 2 - Das Eigentum der Aktien geht aus der Eintragung im Register der |
Namensaktien hervor. | Namensaktien hervor. |
An die Inhaber von Namensaktien werden Zertifikate ausgestellt, die | An die Inhaber von Namensaktien werden Zertifikate ausgestellt, die |
die Eintragungen feststellen. Die Übertragung von Namensaktien wird | die Eintragungen feststellen. Die Übertragung von Namensaktien wird |
erst wirksam nach Eintragung der Abtretungserklärung im Register der | erst wirksam nach Eintragung der Abtretungserklärung im Register der |
Namensaktien, datiert und unterschrieben durch den Überlasser und den | Namensaktien, datiert und unterschrieben durch den Überlasser und den |
Übernehmer oder ihrer Vertreter, oder nach Erfüllung der vom Gesetz | Übernehmer oder ihrer Vertreter, oder nach Erfüllung der vom Gesetz |
zur Forderungsübertragung erforderlichen Formalitäten. | zur Forderungsübertragung erforderlichen Formalitäten. |
Art. 9 - Beteiligung der Regierung, von Infrabel und der NGBE | Art. 9 - Beteiligung der Regierung, von Infrabel und der NGBE |
§ 1 - Eine Verrichtung kann weder zur Folge haben, dass die Anzahl vom | § 1 - Eine Verrichtung kann weder zur Folge haben, dass die Anzahl vom |
oder auf Rechnung vom Staat gehaltenen Aktien im Gesellschaftskapital | oder auf Rechnung vom Staat gehaltenen Aktien im Gesellschaftskapital |
von HR Rail unter zwei Prozent der Aktien im Gesellschaftskapital von | von HR Rail unter zwei Prozent der Aktien im Gesellschaftskapital von |
HR Rail sinkt, noch das die übrigen Aktien im Gesellschaftskapital von | HR Rail sinkt, noch das die übrigen Aktien im Gesellschaftskapital von |
HR Rail nicht mehr zu gleichen Teilen von Infrabel und der NGBE | HR Rail nicht mehr zu gleichen Teilen von Infrabel und der NGBE |
gehalten werden. | gehalten werden. |
§ 2 - Neue Aktien können nicht gezeichnet werden, wenn infolge einer | § 2 - Neue Aktien können nicht gezeichnet werden, wenn infolge einer |
solchen Zeichnung die Anforderungen von Paragraph 1 nicht mehr erfüllt | solchen Zeichnung die Anforderungen von Paragraph 1 nicht mehr erfüllt |
werden. | werden. |
§ 3 - Jede Übertragung von Aktien infolge derer die in Paragraph 1 | § 3 - Jede Übertragung von Aktien infolge derer die in Paragraph 1 |
erwähnten Anforderungen nicht mehr erfüllt werden, ist von Rechts | erwähnten Anforderungen nicht mehr erfüllt werden, ist von Rechts |
wegen nichtig, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der | wegen nichtig, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der |
Übertragung, die in Paragraph 1 vorgesehenen Verhältnisse nicht | Übertragung, die in Paragraph 1 vorgesehenen Verhältnisse nicht |
wiederhergestellt sind. | wiederhergestellt sind. |
KAPITEL III - Organisation | KAPITEL III - Organisation |
Abschnitt 1 - Generalversammlung | Abschnitt 1 - Generalversammlung |
Art. 10 - Einberufung | Art. 10 - Einberufung |
§ 1 - Die ordentliche Generalversammlung wird den ersten Dienstag des | § 1 - Die ordentliche Generalversammlung wird den ersten Dienstag des |
Monats Juni jeden Jahres um elf Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein | Monats Juni jeden Jahres um elf Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein |
gesetzlicher Feiertag ist, findet die ordentliche Generalversammlung | gesetzlicher Feiertag ist, findet die ordentliche Generalversammlung |
den folgenden Werktag statt. | den folgenden Werktag statt. |
Die ordentliche Generalversammlung wird am Gesellschaftssitz oder in | Die ordentliche Generalversammlung wird am Gesellschaftssitz oder in |
der Gemeinde des Gesellschaftssitzes abgehalten. Sie darf ebenfalls in | der Gemeinde des Gesellschaftssitzes abgehalten. Sie darf ebenfalls in |
einer der neunzehn Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt abgehalten | einer der neunzehn Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt abgehalten |
werden. | werden. |
§ 2 - Falls auf die schriftliche Beschlussfassung zurückgegriffen | § 2 - Falls auf die schriftliche Beschlussfassung zurückgegriffen |
wird, gemäß Artikel 13, muss HR Rail das von allen Aktionären | wird, gemäß Artikel 13, muss HR Rail das von allen Aktionären |
unterschriebene und genehmigte Rundschreiben, unter Angabe der | unterschriebene und genehmigte Rundschreiben, unter Angabe der |
Tagesordnung und der Beschlussvorschläge, spätestens an dem in | Tagesordnung und der Beschlussvorschläge, spätestens an dem in |
Paragraph 1 erwähnten Tag erhalten. | Paragraph 1 erwähnten Tag erhalten. |
§ 3 - Eine außerordentliche oder besondere Generalversammlung wird | § 3 - Eine außerordentliche oder besondere Generalversammlung wird |
jedes Mal einberufen, wenn es das Interesse von HR Rail erfordert. | jedes Mal einberufen, wenn es das Interesse von HR Rail erfordert. |
Die außerordentlichen oder besonderen Generalversammlungen werden am | Die außerordentlichen oder besonderen Generalversammlungen werden am |
Gesellschaftssitz oder an jedem anderen auf der Ladung oder | Gesellschaftssitz oder an jedem anderen auf der Ladung oder |
anderweitig angegebenen Ort abgehalten. | anderweitig angegebenen Ort abgehalten. |
§ 4 - Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat oder durch | § 4 - Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat oder durch |
die Kommissare einberufen. Sie müssen diese auf Anfrage einer der | die Kommissare einberufen. Sie müssen diese auf Anfrage einer der |
Aktionäre einberufen. | Aktionäre einberufen. |
§ 5 - Die Ladungen zu einer Generalversammlung enthalten die | § 5 - Die Ladungen zu einer Generalversammlung enthalten die |
Tagesordnung und werden wenigstens fünfzehn (15) Tage vor der | Tagesordnung und werden wenigstens fünfzehn (15) Tage vor der |
Versammlung mitgeteilt. Diese Mitteilung erfolgt mithilfe eines | Versammlung mitgeteilt. Diese Mitteilung erfolgt mithilfe eines |
gewöhnlichen Briefes, außer wenn die Empfänger einzeln, ausdrücklich | gewöhnlichen Briefes, außer wenn die Empfänger einzeln, ausdrücklich |
und schriftlich zugestimmt haben, um die Ladung über ein anderes | und schriftlich zugestimmt haben, um die Ladung über ein anderes |
Kommunikationsmittel zu erhalten; von der Erfüllung dieser Formalität | Kommunikationsmittel zu erhalten; von der Erfüllung dieser Formalität |
muss kein Nachweis geführt werden. | muss kein Nachweis geführt werden. |
Jeder Aktionär wird in jedem Fall als regelmäßig geladen oder auf die | Jeder Aktionär wird in jedem Fall als regelmäßig geladen oder auf die |
Ladung verzichtend betrachtet, falls er auf der Generalversammlung | Ladung verzichtend betrachtet, falls er auf der Generalversammlung |
anwesend ist oder vertreten wird. | anwesend ist oder vertreten wird. |
Art. 11 - Zulassung und Vertretung auf der Generalversammlung | Art. 11 - Zulassung und Vertretung auf der Generalversammlung |
§ 1 - Um zur Generalversammlung zugelassen zu werden, müssen die | § 1 - Um zur Generalversammlung zugelassen zu werden, müssen die |
Aktionäre wenigstens drei (3) Werktage vor dem für die Versammlung | Aktionäre wenigstens drei (3) Werktage vor dem für die Versammlung |
festgelegten Datum im Register der Namensaktien eingetragen sein. | festgelegten Datum im Register der Namensaktien eingetragen sein. |
§ 2 - Jeder Aktionär darf sich auf der Generalversammlung durch eine | § 2 - Jeder Aktionär darf sich auf der Generalversammlung durch eine |
andere Person, Aktionär oder nicht, vertreten lassen. Die Vollmachten | andere Person, Aktionär oder nicht, vertreten lassen. Die Vollmachten |
müssen mit einer Signatur versehen sein (die digitale Signatur gemäß | müssen mit einer Signatur versehen sein (die digitale Signatur gemäß |
Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches inbegriffen). | Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches inbegriffen). |
Die Vollmachten müssen per Brief, Fax, E-Mail oder durch jegliches | Die Vollmachten müssen per Brief, Fax, E-Mail oder durch jegliches |
andere in Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches erwähnte | andere in Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches erwähnte |
Kommunikationsmittel übermittelt werden und werden im Büro der | Kommunikationsmittel übermittelt werden und werden im Büro der |
Versammlung eingereicht. Ferner darf der Verwaltungsrat fordern, dass | Versammlung eingereicht. Ferner darf der Verwaltungsrat fordern, dass |
diese am durch ihn angegebenen Ort, drei Tage vor der | diese am durch ihn angegebenen Ort, drei Tage vor der |
Generalversammlung, eingereicht werden. | Generalversammlung, eingereicht werden. |
Art. 12 - Beratung und Beschlussfassung | Art. 12 - Beratung und Beschlussfassung |
§ 1 - Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des | § 1 - Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des |
Verwaltungsrats oder, wenn der Vorsitzende verhindert ist, der | Verwaltungsrats oder, wenn der Vorsitzende verhindert ist, der |
Generaldirektor. | Generaldirektor. |
Das Büro der Versammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des | Das Büro der Versammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des |
Verwaltungsrats. | Verwaltungsrats. |
§ 2 - Vor der Teilnahme an der Versammlung, sind die Aktionäre oder | § 2 - Vor der Teilnahme an der Versammlung, sind die Aktionäre oder |
ihre Bevollmächtigten dazu verpflichtet, die Anwesenheitsliste auf der | ihre Bevollmächtigten dazu verpflichtet, die Anwesenheitsliste auf der |
die Angaben des Namens, des/der Vornamen(s) und der Adresse oder des | die Angaben des Namens, des/der Vornamen(s) und der Adresse oder des |
Gesellschaftsnamens und des Gesellschaftssitzes der Aktionäre und die | Gesellschaftsnamens und des Gesellschaftssitzes der Aktionäre und die |
Anzahl Aktien, die sie vertreten, genannt sind, zu unterzeichnen. | Anzahl Aktien, die sie vertreten, genannt sind, zu unterzeichnen. |
§ 3 - Die Generalversammlung kann lediglich gültige Beschlüsse fassen, | § 3 - Die Generalversammlung kann lediglich gültige Beschlüsse fassen, |
wenn mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals anwesend oder | wenn mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals anwesend oder |
vertreten ist. Falls die Versammlung keine gültigen Beschlüsse fassen | vertreten ist. Falls die Versammlung keine gültigen Beschlüsse fassen |
kann, wird innerhalb einer Frist von acht Tagen eine neue Versammlung | kann, wird innerhalb einer Frist von acht Tagen eine neue Versammlung |
mit derselben Tagesordnung einberufen. Sie wird dann gültige | mit derselben Tagesordnung einberufen. Sie wird dann gültige |
Beschlüsse fassen, ungeachtet des Anteils des Gesellschaftskapitals, | Beschlüsse fassen, ungeachtet des Anteils des Gesellschaftskapitals, |
das vertreten ist. | das vertreten ist. |
§ 4 - Ungeachtet des Anteils des Gesellschaftskapitals, das sie | § 4 - Ungeachtet des Anteils des Gesellschaftskapitals, das sie |
vertreten, geben die vom oder auf Rechnung vom Staat gehaltenen | vertreten, geben die vom oder auf Rechnung vom Staat gehaltenen |
Aktien, von Rechts wegen Recht auf sechzig (60) Prozent der Stimmen, | Aktien, von Rechts wegen Recht auf sechzig (60) Prozent der Stimmen, |
die durch Infrabel gehaltenen Aktien auf zwanzig (20) Prozent der | die durch Infrabel gehaltenen Aktien auf zwanzig (20) Prozent der |
Stimmen und die durch die NGBE gehaltenen Aktien ebenfalls auf zwanzig | Stimmen und die durch die NGBE gehaltenen Aktien ebenfalls auf zwanzig |
(20) Prozent der Stimmen. | (20) Prozent der Stimmen. |
§ 5 - Keine einzige Generalversammlung kann über Punkte beraten und | § 5 - Keine einzige Generalversammlung kann über Punkte beraten und |
beschließen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, außer alle | beschließen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, außer alle |
Aktionäre sind in der Versammlung anwesend und dass sie einstimmig | Aktionäre sind in der Versammlung anwesend und dass sie einstimmig |
beschließen. | beschließen. |
§ 6 - Die Versammlungsprotokolle werden von den Vorstandsmitgliedern | § 6 - Die Versammlungsprotokolle werden von den Vorstandsmitgliedern |
unterzeichnet. Die für Dritte bestimmten Kopien oder Auszüge werden | unterzeichnet. Die für Dritte bestimmten Kopien oder Auszüge werden |
vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats, vom Generaldirektor oder durch | vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats, vom Generaldirektor oder durch |
zwei Verwalter unterzeichnet. | zwei Verwalter unterzeichnet. |
Art. 13 - Schriftliche Beschlussfassung | Art. 13 - Schriftliche Beschlussfassung |
Mit Ausnahme der Beschlüsse, die durch öffentliche Urkunde begründet | Mit Ausnahme der Beschlüsse, die durch öffentliche Urkunde begründet |
werden müssen, können die Aktionäre einstimmig und schriftlich alle | werden müssen, können die Aktionäre einstimmig und schriftlich alle |
Beschlüsse fassen, die zu den Befugnissen der Generalversammlung | Beschlüsse fassen, die zu den Befugnissen der Generalversammlung |
gehören. | gehören. |
Dazu wird durch den Verwaltungsrat ein Rundschreiben, entweder per | Dazu wird durch den Verwaltungsrat ein Rundschreiben, entweder per |
Brief, Fax, E-Mail oder durch jegliches andere Kommunikationsmittel, | Brief, Fax, E-Mail oder durch jegliches andere Kommunikationsmittel, |
unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge, an alle | unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge, an alle |
Aktionäre und Kommissare übermittelt, mit der Bitte an die Aktionäre, | Aktionäre und Kommissare übermittelt, mit der Bitte an die Aktionäre, |
die Beschlussvorschläge zu genehmigen und innerhalb der im | die Beschlussvorschläge zu genehmigen und innerhalb der im |
Rundschreiben genannten Frist nach Erhalt des Rundschreibens | Rundschreiben genannten Frist nach Erhalt des Rundschreibens |
unterzeichnet an den Gesellschaftssitz oder an jeglichen anderen im | unterzeichnet an den Gesellschaftssitz oder an jeglichen anderen im |
Rundschreiben angegebenen Ort zurückzusenden. | Rundschreiben angegebenen Ort zurückzusenden. |
Wird innerhalb dieses Zeitraums nicht die Genehmigung aller Aktionäre | Wird innerhalb dieses Zeitraums nicht die Genehmigung aller Aktionäre |
bezüglich aller Tagesordnungspunkte und des schriftlichen Verfahrens | bezüglich aller Tagesordnungspunkte und des schriftlichen Verfahrens |
erhalten, dann werden die Beschlüsse als nicht gefasst angesehen. | erhalten, dann werden die Beschlüsse als nicht gefasst angesehen. |
Abschnitt 2 - Verwaltungsrat | Abschnitt 2 - Verwaltungsrat |
Art. 14 - Zusammensetzung | Art. 14 - Zusammensetzung |
§ 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen: | § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen: |
1. einem vom König gemäß Paragraph 2 ernannten Verwalter; | 1. einem vom König gemäß Paragraph 2 ernannten Verwalter; |
2. dem geschäftsführenden Verwalter von Infrabel, der von Rechts wegen | 2. dem geschäftsführenden Verwalter von Infrabel, der von Rechts wegen |
Teil des Verwaltungsrats ist; | Teil des Verwaltungsrats ist; |
3. dem geschäftsführenden Verwalter der NGBE, der von Rechts wegen | 3. dem geschäftsführenden Verwalter der NGBE, der von Rechts wegen |
Teil des Verwaltungsrats ist; | Teil des Verwaltungsrats ist; |
4. dem Generaldirektor, der gemäß Artikel 19 ernannt wird. | 4. dem Generaldirektor, der gemäß Artikel 19 ernannt wird. |
§ 2 - Der in Paragraph 1 Nr. 1 erwähnte Verwalter wird für einen | § 2 - Der in Paragraph 1 Nr. 1 erwähnte Verwalter wird für einen |
erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren vom König durch einen im | erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass ernannt. Er wird aufgrund seiner | Ministerrat beratenen Erlass ernannt. Er wird aufgrund seiner |
besonderen Kompetenz hinsichtlich der Beziehungen zwischen den | besonderen Kompetenz hinsichtlich der Beziehungen zwischen den |
Sozialpartnern ausgewählt. Er gehört einer anderen Sprachrolle an als | Sozialpartnern ausgewählt. Er gehört einer anderen Sprachrolle an als |
der Generaldirektor. | der Generaldirektor. |
Er wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Er wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
entlassen. | entlassen. |
Dieser Verwalter tritt von Rechts wegen als Vorsitzender des | Dieser Verwalter tritt von Rechts wegen als Vorsitzender des |
Verwaltungsrats auf. | Verwaltungsrats auf. |
§ 3 - Wenn die Stelle des Vorsitzenden frei wird, besetzen die | § 3 - Wenn die Stelle des Vorsitzenden frei wird, besetzen die |
restlichen Verwalter diese freie Stelle bis eine endgültige Ernennung | restlichen Verwalter diese freie Stelle bis eine endgültige Ernennung |
gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgt. | gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgt. |
Art. 15 - Sitzung, Beratung und Beschlussfassung | Art. 15 - Sitzung, Beratung und Beschlussfassung |
§ 1 - Der Verwaltungsrat hält so häufig eine Sitzung, wie es das | § 1 - Der Verwaltungsrat hält so häufig eine Sitzung, wie es das |
Interesse von HR Rail erfordert, und wenigstens viermal pro Jahr. Der | Interesse von HR Rail erfordert, und wenigstens viermal pro Jahr. Der |
Regierungskommissar wird zu jeder Sitzung eingeladen und verfügt über | Regierungskommissar wird zu jeder Sitzung eingeladen und verfügt über |
eine beratende Stimme. | eine beratende Stimme. |
Der Verwaltungsrat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen, der die | Der Verwaltungsrat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen, der die |
Tagesordnung abfasst, und muss einberufen werden, sobald einer der | Tagesordnung abfasst, und muss einberufen werden, sobald einer der |
Verwalter hierum bittet. Die Ladung erfolgt rechtsgültig per Brief, | Verwalter hierum bittet. Die Ladung erfolgt rechtsgültig per Brief, |
Fax oder E-Mail. | Fax oder E-Mail. |
Die Ladung und die Tagesordnung jeder Versammlung werden wenigstens | Die Ladung und die Tagesordnung jeder Versammlung werden wenigstens |
acht Tage vor dem Datum der Sitzung an die Verwalter und den | acht Tage vor dem Datum der Sitzung an die Verwalter und den |
Regierungskommissar gesendet. | Regierungskommissar gesendet. |
Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden in Belgien, am in der Ladung | Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden in Belgien, am in der Ladung |
erwähnten Ort, gehalten. | erwähnten Ort, gehalten. |
§ 2 - Den Vorsitz der Sitzungen führt der Vorsitzende oder, ist der | § 2 - Den Vorsitz der Sitzungen führt der Vorsitzende oder, ist der |
Vorsitzende verhindert, der Generaldirektor. | Vorsitzende verhindert, der Generaldirektor. |
§ 3 - Jeder Verwalter kann mithilfe eines Dokuments, das seine | § 3 - Jeder Verwalter kann mithilfe eines Dokuments, das seine |
Unterschrift trägt (die digitale Signatur gemäß Artikel 1322 Absatz 2 | Unterschrift trägt (die digitale Signatur gemäß Artikel 1322 Absatz 2 |
des Zivilgesetzbuches inbegriffen), das per Brief, Fax, E-Mail oder | des Zivilgesetzbuches inbegriffen), das per Brief, Fax, E-Mail oder |
durch jegliches andere in Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches erwähnte | durch jegliches andere in Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches erwähnte |
Kommunikationsmittel übermittelt wurde, eine Vollmacht an ein anderes | Kommunikationsmittel übermittelt wurde, eine Vollmacht an ein anderes |
Mitglied des Verwaltungsrats erteilen, um ihn auf einer bestimmten | Mitglied des Verwaltungsrats erteilen, um ihn auf einer bestimmten |
Versammlung zu vertreten und an seiner Stelle, gemäß den Anweisungen, | Versammlung zu vertreten und an seiner Stelle, gemäß den Anweisungen, |
zu wählen. | zu wählen. |
§ 4 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die | § 4 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die |
NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser | NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser |
Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, kann ein Beschluss des | Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, kann ein Beschluss des |
Verwaltungsrats lediglich rechtsgültig erlassen werden, wenn alle | Verwaltungsrats lediglich rechtsgültig erlassen werden, wenn alle |
Verwaltungsratmitglieder anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. | Verwaltungsratmitglieder anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. |
Dieses Anwesenheitsquorum wird zu Beginn der Sitzung des | Dieses Anwesenheitsquorum wird zu Beginn der Sitzung des |
Verwaltungsrats und vor der Annahme jedes Beschlusses des | Verwaltungsrats und vor der Annahme jedes Beschlusses des |
Verwaltungsrats überprüft. | Verwaltungsrats überprüft. |
§ 5 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die | § 5 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die |
NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser | NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser |
Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, werden die Beschlüsse des | Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, werden die Beschlüsse des |
Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder | Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder |
rechtsgültig vertretenen Verwalter gefasst. Jedes Mitglied des | rechtsgültig vertretenen Verwalter gefasst. Jedes Mitglied des |
Verwaltungsrats das ein Amt, Mandat oder eine Tätigkeit, entlohnt oder | Verwaltungsrats das ein Amt, Mandat oder eine Tätigkeit, entlohnt oder |
nicht, entweder persönlich oder über eine juristische Person im | nicht, entweder persönlich oder über eine juristische Person im |
Dienste der NGBE ausübt, kann weder an den Beratungen des | Dienste der NGBE ausübt, kann weder an den Beratungen des |
Verwaltungsrats bezüglich des Personals von Infrabel, das dem in | Verwaltungsrats bezüglich des Personals von Infrabel, das dem in |
Artikel 199bis § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Artikel 199bis § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten |
spezialisierten Dienst angehört, noch an der Abstimmung teilnehmen. | spezialisierten Dienst angehört, noch an der Abstimmung teilnehmen. |
Dieses Mitglied ist bei der Berechnung des Anwesenheitsquorums | Dieses Mitglied ist bei der Berechnung des Anwesenheitsquorums |
inbegriffen, wird jedoch als abwesend bei der Berechnung des | inbegriffen, wird jedoch als abwesend bei der Berechnung des |
Mehrheitsquorums angesehen. | Mehrheitsquorums angesehen. |
§ 6 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die | § 6 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die |
NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser | NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser |
Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, wird, falls innerhalb des | Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, wird, falls innerhalb des |
Verwaltungsrats, in drei aufeinanderfolgenden ordentlich einberufenen | Verwaltungsrats, in drei aufeinanderfolgenden ordentlich einberufenen |
Sitzungen des Verwaltungsrats innerhalb eines Zeitraumes von höchstens | Sitzungen des Verwaltungsrats innerhalb eines Zeitraumes von höchstens |
drei Monaten, kein Beschluss über ein und denselben Tagesordnungspunkt | drei Monaten, kein Beschluss über ein und denselben Tagesordnungspunkt |
gefasst werden konnte, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats eine | gefasst werden konnte, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats eine |
Generalversammlung innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat | Generalversammlung innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat |
einberufen, wobei der entsprechende Tagesordnungspunkt in der Ladung | einberufen, wobei der entsprechende Tagesordnungspunkt in der Ladung |
der Generalversammlung erwähnt wird. Die Generalversammlung kann mit | der Generalversammlung erwähnt wird. Die Generalversammlung kann mit |
einfacher Mehrheit der Stimmen über den Tagesordnungspunkt | einfacher Mehrheit der Stimmen über den Tagesordnungspunkt |
entscheiden. | entscheiden. |
§ 7 - In Ausnahmefällen, wenn die Dringlichkeit und das soziale | § 7 - In Ausnahmefällen, wenn die Dringlichkeit und das soziale |
Interesse der Gesellschaft es erfordern, und außer in vom Gesetz | Interesse der Gesellschaft es erfordern, und außer in vom Gesetz |
ausgenommenen Fällen, können die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit | ausgenommenen Fällen, können die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit |
einstimmigem schriftlichen Einverständnis der Verwalter gefasst | einstimmigem schriftlichen Einverständnis der Verwalter gefasst |
werden. | werden. |
§ 8 - Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in Protokollen | § 8 - Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in Protokollen |
festgehalten, die durch den Vorsitzenden und die Mitglieder, die | festgehalten, die durch den Vorsitzenden und die Mitglieder, die |
dieses wünschen, unterzeichnet werden. Diese Protokolle werden in ein | dieses wünschen, unterzeichnet werden. Diese Protokolle werden in ein |
Sonderregister eingefügt. Die Vollmachten werden den Protokollen der | Sonderregister eingefügt. Die Vollmachten werden den Protokollen der |
Versammlung, für die sie erteilt wurden, als Anlage beigefügt. | Versammlung, für die sie erteilt wurden, als Anlage beigefügt. |
Die Kopien oder Auszüge, die vor Gericht oder anderswo vorgelegt | Die Kopien oder Auszüge, die vor Gericht oder anderswo vorgelegt |
werden müssen, werden rechtsgültig durch einen Verwalter | werden müssen, werden rechtsgültig durch einen Verwalter |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
Art. 16 - Befugnisse | Art. 16 - Befugnisse |
§ 1 - Der Verwaltungsrat ist mit den umfassendsten Befugnissen | § 1 - Der Verwaltungsrat ist mit den umfassendsten Befugnissen |
ausgestattet, um alle Handlungen zu verrichten, die erforderlich und | ausgestattet, um alle Handlungen zu verrichten, die erforderlich und |
nützlich zum Erreichen des Gesellschaftsziels sind, ausgenommen der | nützlich zum Erreichen des Gesellschaftsziels sind, ausgenommen der |
Handlungen, die durch das Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und | Handlungen, die durch das Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und |
das Personal der belgischen Eisenbahnen oder das | das Personal der belgischen Eisenbahnen oder das |
Gesellschaftsgesetzbuch der Generalversammlung vorbehalten sind. | Gesellschaftsgesetzbuch der Generalversammlung vorbehalten sind. |
Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die vom Generaldirektor | Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die vom Generaldirektor |
sichergestellte Verwaltung. | sichergestellte Verwaltung. |
§ 2 - Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten insgesamt oder | § 2 - Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten insgesamt oder |
teilweise an den Generaldirektor übertragen, ausgenommen von: | teilweise an den Generaldirektor übertragen, ausgenommen von: |
1. der Ausarbeitung des Unternehmensplans und der allgemeinen Politik; | 1. der Ausarbeitung des Unternehmensplans und der allgemeinen Politik; |
2. der Beaufsichtigung des Generaldirektors; | 2. der Beaufsichtigung des Generaldirektors; |
3. den anderen Zuständigkeiten, die durch das Gesetz vom 23. Juli 1926 | 3. den anderen Zuständigkeiten, die durch das Gesetz vom 23. Juli 1926 |
über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder das | über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder das |
Gesellschaftsgesetzbuch dem Verwaltungsrat ausdrücklich zugeteilt | Gesellschaftsgesetzbuch dem Verwaltungsrat ausdrücklich zugeteilt |
wurden. | wurden. |
§ 3 - Der Generaldirektor erstattet dem Verwaltungsrat regelmäßig | § 3 - Der Generaldirektor erstattet dem Verwaltungsrat regelmäßig |
Bericht. Der Verwaltungsrat oder sein Vorsitzender kann zu jeder Zeit | Bericht. Der Verwaltungsrat oder sein Vorsitzender kann zu jeder Zeit |
einen Bericht beim Generaldirektor bezüglich der Tätigkeiten von HR | einen Bericht beim Generaldirektor bezüglich der Tätigkeiten von HR |
Rail, oder bestimmter davon, beantragen. Dieser Bericht wird dem | Rail, oder bestimmter davon, beantragen. Dieser Bericht wird dem |
Verwaltungsrat vorgelegt. | Verwaltungsrat vorgelegt. |
Art. 17 - Vertretung | Art. 17 - Vertretung |
HR Rail wird sowohl rechtlich als auch gegenüber Dritten und in ihren | HR Rail wird sowohl rechtlich als auch gegenüber Dritten und in ihren |
Handlungen, diejenigen inbegriffen, wofür die Mitwirkung eines | Handlungen, diejenigen inbegriffen, wofür die Mitwirkung eines |
ministeriellen Amtsträgers oder eines Notars erforderlich ist, | ministeriellen Amtsträgers oder eines Notars erforderlich ist, |
rechtsgültig durch den Verwaltungsrat als Kollegium als auch durch die | rechtsgültig durch den Verwaltungsrat als Kollegium als auch durch die |
gemeinsame Unterzeichnung des Generaldirektors und eines anderen | gemeinsame Unterzeichnung des Generaldirektors und eines anderen |
Verwalters, vertreten. | Verwalters, vertreten. |
Art. 18 - Ernennungs- und Vergütungsausschuss | Art. 18 - Ernennungs- und Vergütungsausschuss |
§ 1 - Der Verwaltungsrat schafft innerhalb seiner internen Struktur | § 1 - Der Verwaltungsrat schafft innerhalb seiner internen Struktur |
einen Ernennungs- und Vergütungsausschuss, der aus den folgenden | einen Ernennungs- und Vergütungsausschuss, der aus den folgenden |
Mitgliedern besteht: | Mitgliedern besteht: |
1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der ebenfalls den Vorsitz | 1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der ebenfalls den Vorsitz |
dieses Ausschusses übernimmt; | dieses Ausschusses übernimmt; |
2. dem geschäftsführenden Verwalter von Infrabel; | 2. dem geschäftsführenden Verwalter von Infrabel; |
3. dem geschäftsführenden Verwalter der NGBE. | 3. dem geschäftsführenden Verwalter der NGBE. |
§ 2 - Dieser Ausschuss gibt Gutachten ab, über die vom Generaldirektor | § 2 - Dieser Ausschuss gibt Gutachten ab, über die vom Generaldirektor |
vorgeschlagenen Kandidaturen im Hinblick auf die Benennung des | vorgeschlagenen Kandidaturen im Hinblick auf die Benennung des |
Stellvertreters des Generaldirektors und des Führungspersonals von HR | Stellvertreters des Generaldirektors und des Führungspersonals von HR |
Rail, das nicht überlassen ist. | Rail, das nicht überlassen ist. |
§ 3 - Der Ernennungs- und Vergütungsausschuss schlägt die Vergütung | § 3 - Der Ernennungs- und Vergütungsausschuss schlägt die Vergütung |
und die Vorteile vor, die sowohl dem Stellvertreter des | und die Vorteile vor, die sowohl dem Stellvertreter des |
Generaldirektors als auch dem Führungspersonal von HR Rail | Generaldirektors als auch dem Führungspersonal von HR Rail |
zugesprochen werden. | zugesprochen werden. |
Abschnitt 3 - Generaldirektor | Abschnitt 3 - Generaldirektor |
Art. 19 - Ernennung, Vergütung und Entlassung | Art. 19 - Ernennung, Vergütung und Entlassung |
Der in Artikel 14 § 1 Nr. 4 erwähnte Generaldirektor wird für einen | Der in Artikel 14 § 1 Nr. 4 erwähnte Generaldirektor wird für einen |
erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren mit einfacher Mehrheit | erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren mit einfacher Mehrheit |
durch den Verwaltungsrat ernannt. Diese Ernennung geschieht durch | durch den Verwaltungsrat ernannt. Diese Ernennung geschieht durch |
einstimmigen Vorschlag der in Artikel 14 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten | einstimmigen Vorschlag der in Artikel 14 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten |
Verwaltungsratmitglieder. Falls ein Generaldirektor im Amt ist, nimmt | Verwaltungsratmitglieder. Falls ein Generaldirektor im Amt ist, nimmt |
dieser nicht an den Beratungen und der Abstimmung bezüglich dieses | dieser nicht an den Beratungen und der Abstimmung bezüglich dieses |
Tagesordnungspunktes teil. Der Generaldirektor wird für die Berechnung | Tagesordnungspunktes teil. Der Generaldirektor wird für die Berechnung |
des Mehrheitsquorums als abwesend angesehen. Er wird aufgrund seiner | des Mehrheitsquorums als abwesend angesehen. Er wird aufgrund seiner |
besonderen Kompetenz hinsichtlich der Humanressourcen ausgewählt. | besonderen Kompetenz hinsichtlich der Humanressourcen ausgewählt. |
Er wird auf dieselbe Art entlassen. | Er wird auf dieselbe Art entlassen. |
Sein in Artikel 20 § 1 erwähnter Auftrag wird vom Verwaltungsrat auf | Sein in Artikel 20 § 1 erwähnter Auftrag wird vom Verwaltungsrat auf |
dieselbe Art bestimmt. | dieselbe Art bestimmt. |
Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Generaldirektors wird vom | Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Generaldirektors wird vom |
Verwaltungsrat von HR Rail festgelegt. Falls ein Generaldirektor im | Verwaltungsrat von HR Rail festgelegt. Falls ein Generaldirektor im |
Amt ist, nimmt dieser nicht an den Beratungen und der Abstimmung | Amt ist, nimmt dieser nicht an den Beratungen und der Abstimmung |
bezüglich dieses Tagesordnungspunktes teil. Der Generaldirektor wird | bezüglich dieses Tagesordnungspunktes teil. Der Generaldirektor wird |
für die Berechnung des Mehrheitsquorums als abwesend angesehen. | für die Berechnung des Mehrheitsquorums als abwesend angesehen. |
Art. 20 - Befugnisse | Art. 20 - Befugnisse |
§ 1 - Der Generaldirektor ist mit der täglichen Geschäftsführung von | § 1 - Der Generaldirektor ist mit der täglichen Geschäftsführung von |
HR Rail, die Finanzverwaltung inbegriffen, und den Befugnissen, die | HR Rail, die Finanzverwaltung inbegriffen, und den Befugnissen, die |
Vertretungsbefugnisse inbegriffen, beauftragt, die ihm gemäß dem | Vertretungsbefugnisse inbegriffen, beauftragt, die ihm gemäß dem |
Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen | Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen |
Eisenbahnen zugeteilt sind. Er hat die Modernisierung der Verwaltung | Eisenbahnen zugeteilt sind. Er hat die Modernisierung der Verwaltung |
im Zusammenhang mit Personalfragen zum Hauptziel, das er auf der | im Zusammenhang mit Personalfragen zum Hauptziel, das er auf der |
Grundlage eines Auftragsbriefs verwirklicht. Er achtet insbesondere | Grundlage eines Auftragsbriefs verwirklicht. Er achtet insbesondere |
auf die Ausführung des Auftrags des öffentlichen Dienstes, das | auf die Ausführung des Auftrags des öffentlichen Dienstes, das |
finanzielle Gleichgewicht von HR Rail und das Wohlbefinden des | finanzielle Gleichgewicht von HR Rail und das Wohlbefinden des |
Personals, das zur Ausführung der Aufträge von HR Rail eingesetzt ist. | Personals, das zur Ausführung der Aufträge von HR Rail eingesetzt ist. |
Der Generaldirektor übt eine hauptberufliche Funktion aus. | Der Generaldirektor übt eine hauptberufliche Funktion aus. |
§ 2 - Der Generaldirektor erstattet dem Verwaltungsrat wenigstens | § 2 - Der Generaldirektor erstattet dem Verwaltungsrat wenigstens |
zweimal pro Jahr Bericht über die erzielten Fortschritte im Bereich | zweimal pro Jahr Bericht über die erzielten Fortschritte im Bereich |
der in Paragraph 1 erwähnten Modernisierung und über die Ausführung | der in Paragraph 1 erwähnten Modernisierung und über die Ausführung |
des Auftrags des öffentlichen Dienstes. | des Auftrags des öffentlichen Dienstes. |
Er sorgt dafür, dass er vorab den Verwaltungsrat über alle seine | Er sorgt dafür, dass er vorab den Verwaltungsrat über alle seine |
Standpunkte informiert, die finanzielle Auswirkungen auf Infrabel oder | Standpunkte informiert, die finanzielle Auswirkungen auf Infrabel oder |
die NGBE haben können. | die NGBE haben können. |
§ 3 - Die Bewertung des Generaldirektors von HR Rail wird jährlich | § 3 - Die Bewertung des Generaldirektors von HR Rail wird jährlich |
durch den Verwaltungsrat vorgenommen. Damit jeglicher Beschluss in | durch den Verwaltungsrat vorgenommen. Damit jeglicher Beschluss in |
Bezug auf diese Bewertung gültig gefasst werden kann, müssen die zwei | Bezug auf diese Bewertung gültig gefasst werden kann, müssen die zwei |
in Artikel 14 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten Verwalter ihre Zustimmung | in Artikel 14 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten Verwalter ihre Zustimmung |
geben. Der Generaldirektor nimmt weder an den Beratungen noch an der | geben. Der Generaldirektor nimmt weder an den Beratungen noch an der |
Abstimmung bezüglich dieses Tagesordnungspunktes teil. Der | Abstimmung bezüglich dieses Tagesordnungspunktes teil. Der |
Generaldirektor wird für die Berechnung des Mehrheitsquorums als | Generaldirektor wird für die Berechnung des Mehrheitsquorums als |
abwesend angesehen. | abwesend angesehen. |
Art. 21 - Vertretung | Art. 21 - Vertretung |
Der Generaldirektor vertritt HR Rail hinsichtlich der täglichen | Der Generaldirektor vertritt HR Rail hinsichtlich der täglichen |
Geschäftsführung und der Befugnisse, die ihm gemäß oben genanntem | Geschäftsführung und der Befugnisse, die ihm gemäß oben genanntem |
Gesetz zugewiesen sind, einschließlich der Befugnisse, die ihm | Gesetz zugewiesen sind, einschließlich der Befugnisse, die ihm |
gegebenenfalls auf Grundlage von Artikel 16 § 2 übertragen wurden. | gegebenenfalls auf Grundlage von Artikel 16 § 2 übertragen wurden. |
Abschnitt 4 - Stellvertreter des Generaldirektors | Abschnitt 4 - Stellvertreter des Generaldirektors |
Art. 22 - Ernennung, Vergütung und Entlassung | Art. 22 - Ernennung, Vergütung und Entlassung |
Der Stellvertreter des Generaldirektors wird auf Beschluss des | Der Stellvertreter des Generaldirektors wird auf Beschluss des |
Verwaltungsrats für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren, | Verwaltungsrats für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren, |
auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Gutachten des Ernennungs- | auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Gutachten des Ernennungs- |
und Vergütungsausschusses ernannt. Der Generaldirektor nimmt nicht an | und Vergütungsausschusses ernannt. Der Generaldirektor nimmt nicht an |
der Abstimmung teil. | der Abstimmung teil. |
Er wird auf dieselbe Art entlassen. | Er wird auf dieselbe Art entlassen. |
Der Stellvertreter des Generaldirektors wird aufgrund seiner | Der Stellvertreter des Generaldirektors wird aufgrund seiner |
besonderen Kompetenz hinsichtlich der Humanressourcen ausgewählt und | besonderen Kompetenz hinsichtlich der Humanressourcen ausgewählt und |
gehört einer anderen Sprachrolle an als der Generaldirektor. | gehört einer anderen Sprachrolle an als der Generaldirektor. |
Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Stellvertreters des | Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Stellvertreters des |
Generaldirektors wird vom Verwaltungsrat von HR Rail auf Vorschlag des | Generaldirektors wird vom Verwaltungsrat von HR Rail auf Vorschlag des |
Ernennungs- und Vergütungsausschusses festgelegt. | Ernennungs- und Vergütungsausschusses festgelegt. |
Art. 23 - Befugnisse | Art. 23 - Befugnisse |
Der Stellvertreter des Generaldirektors ist mit den Befugnissen | Der Stellvertreter des Generaldirektors ist mit den Befugnissen |
beauftragt, die ihm gemäß dem Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE | beauftragt, die ihm gemäß dem Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE |
und das Personal der belgischen Eisenbahnen zugeteilt sind. | und das Personal der belgischen Eisenbahnen zugeteilt sind. |
Er vertritt ebenfalls den Generaldirektor, falls dieser abwesend oder | Er vertritt ebenfalls den Generaldirektor, falls dieser abwesend oder |
verhindert ist. | verhindert ist. |
Der Stellvertreter des Generaldirektors übt eine hauptberufliche | Der Stellvertreter des Generaldirektors übt eine hauptberufliche |
Funktion innerhalb von HR Rail aus. | Funktion innerhalb von HR Rail aus. |
Abschnitt 5 - HR-Koordinierungsausschuss | Abschnitt 5 - HR-Koordinierungsausschuss |
Art. 24 - Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise | Art. 24 - Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise |
§ 1 - Der HR-Koordinierungsausschuss besteht, von Rechts wegen, aus | § 1 - Der HR-Koordinierungsausschuss besteht, von Rechts wegen, aus |
folgenden vier Mitgliedern: | folgenden vier Mitgliedern: |
1. dem Generaldirektor; | 1. dem Generaldirektor; |
2. dem Stellvertreter des Generaldirektors; | 2. dem Stellvertreter des Generaldirektors; |
3. dem Verantwortlichen für Personalpolitik bei Infrabel; | 3. dem Verantwortlichen für Personalpolitik bei Infrabel; |
4. dem Verantwortlichen für Personalpolitik bei der NGBE. | 4. dem Verantwortlichen für Personalpolitik bei der NGBE. |
§ 2 - Der HR-Koordinierungsausschuss ist unter anderem mit den | § 2 - Der HR-Koordinierungsausschuss ist unter anderem mit den |
Befugnissen, die ihm gemäß dem Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE | Befugnissen, die ihm gemäß dem Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE |
und das Personal der belgischen Eisenbahnen zugeteilt wurden, | und das Personal der belgischen Eisenbahnen zugeteilt wurden, |
beauftragt. | beauftragt. |
§ 3 - Die Mitglieder des HR-Koordinierungsausschusses bilden ein | § 3 - Die Mitglieder des HR-Koordinierungsausschusses bilden ein |
Kollegium. Sie können die Aufgaben untereinander verteilen. | Kollegium. Sie können die Aufgaben untereinander verteilen. |
§ 4 - Der HR-Koordinierungsausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, | § 4 - Der HR-Koordinierungsausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, |
die ausdrücklich den Rahmen definiert, der seine Arbeitsweise regelt. | die ausdrücklich den Rahmen definiert, der seine Arbeitsweise regelt. |
Diese Geschäftsordnung wird dem Verwaltungsrat zur Genehmigung | Diese Geschäftsordnung wird dem Verwaltungsrat zur Genehmigung |
vorgelegt. | vorgelegt. |
Abschnitt 6 - Verschiedene und gemeinsame Bestimmungen | Abschnitt 6 - Verschiedene und gemeinsame Bestimmungen |
Art. 25 - Übertragung | Art. 25 - Übertragung |
§ 1 - Der Verwaltungsrat kann Sondervollmachten an einen oder mehrere | § 1 - Der Verwaltungsrat kann Sondervollmachten an einen oder mehrere |
seiner Mitglieder, oder sogar an Dritte, erteilen. Jede | seiner Mitglieder, oder sogar an Dritte, erteilen. Jede |
Übertragungsurkunde legt deutlich die Befugnisse fest, die den | Übertragungsurkunde legt deutlich die Befugnisse fest, die den |
Gegenstand der Übertragung ausmachen. Die Übertragung wird für einen | Gegenstand der Übertragung ausmachen. Die Übertragung wird für einen |
vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitraum erteilt. | vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitraum erteilt. |
§ 2 - Der Generaldirektor kann Sondervollmachten an jeden | § 2 - Der Generaldirektor kann Sondervollmachten an jeden |
Bevollmächtigten, im Rahmen seiner eigenen Befugnisse, erteilen. Jede | Bevollmächtigten, im Rahmen seiner eigenen Befugnisse, erteilen. Jede |
Übertragungsurkunde legt deutlich die Befugnisse fest, die den | Übertragungsurkunde legt deutlich die Befugnisse fest, die den |
Gegenstand der Übertragung ausmachen. Die Übertragung wird für einen | Gegenstand der Übertragung ausmachen. Die Übertragung wird für einen |
vom Generaldirektor festgelegten Zeitraum erteilt. | vom Generaldirektor festgelegten Zeitraum erteilt. |
Art. 26 - Diskretion | Art. 26 - Diskretion |
Bei der Ausübung ihres Mandats und im Interesse der Gesellschaft sind | Bei der Ausübung ihres Mandats und im Interesse der Gesellschaft sind |
die Verwalter (worunter der Generaldirektor), der Stellvertreter des | die Verwalter (worunter der Generaldirektor), der Stellvertreter des |
Generaldirektors und die Mitglieder des HR-Koordinierungsausschusses | Generaldirektors und die Mitglieder des HR-Koordinierungsausschusses |
zur Diskretion verpflichtet. | zur Diskretion verpflichtet. |
KAPITEL IV - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Dividende und | KAPITEL IV - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Dividende und |
Gewinnausschüttung | Gewinnausschüttung |
Art. 27 - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Jahresbericht | Art. 27 - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Jahresbericht |
§ 1 - Das Geschäftsjahr beginnt am ersten (1) Januar und endet am | § 1 - Das Geschäftsjahr beginnt am ersten (1) Januar und endet am |
einunddreißigsten (31) Dezember jeden Jahres. | einunddreißigsten (31) Dezember jeden Jahres. |
§ 2 - Am Ende jedes Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat einen | § 2 - Am Ende jedes Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat einen |
Inventar sowie den Jahresabschluss bestehend aus einer Bilanz, der | Inventar sowie den Jahresabschluss bestehend aus einer Bilanz, der |
Ergebnisrechnung und dem Anhang. Diese Dokumente werden gemäß dem | Ergebnisrechnung und dem Anhang. Diese Dokumente werden gemäß dem |
Gesetz, insbesondere Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über | Gesetz, insbesondere Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über |
die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen aufgesetzt und | die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen aufgesetzt und |
bei der Belgischen Nationalbank eingereicht. Die Verwalter verfassen | bei der Belgischen Nationalbank eingereicht. Die Verwalter verfassen |
darüber hinaus jährlich einen Bericht gemäß der Artikel 95 und 96 des | darüber hinaus jährlich einen Bericht gemäß der Artikel 95 und 96 des |
Gesellschaftsgesetzbuches. | Gesellschaftsgesetzbuches. |
Art. 28 - Gewinnausschüttung | Art. 28 - Gewinnausschüttung |
Vom Nettogewinn von HR Rail wird jedes Jahr wenigstens fünf Prozent | Vom Nettogewinn von HR Rail wird jedes Jahr wenigstens fünf Prozent |
(5/100) abgezogen zur Bildung der gesetzlichen Rücklage. Dieser Abzug | (5/100) abgezogen zur Bildung der gesetzlichen Rücklage. Dieser Abzug |
ist nicht länger verpflichtend, sofern die gesetzliche Rücklage ein | ist nicht länger verpflichtend, sofern die gesetzliche Rücklage ein |
Zehntel (1/10) des Gesellschaftskapitals beträgt. | Zehntel (1/10) des Gesellschaftskapitals beträgt. |
Auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheidet die Generalversammlung | Auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheidet die Generalversammlung |
über die Zuteilung des verbleibenden Nettogewinns. | über die Zuteilung des verbleibenden Nettogewinns. |
Art. 29 - Verteilung | Art. 29 - Verteilung |
Die Auszahlung von durch die Generalversammlung bewilligter Dividenden | Die Auszahlung von durch die Generalversammlung bewilligter Dividenden |
geschieht zu den Zeiten und an den Orten, die durch sie oder durch den | geschieht zu den Zeiten und an den Orten, die durch sie oder durch den |
Verwaltungsrat festgelegt sind. | Verwaltungsrat festgelegt sind. |
Der Verwaltungsrat kann Abschlagsdividenden verteilen. | Der Verwaltungsrat kann Abschlagsdividenden verteilen. |
Art. 30 - Überwachung der Finanzlage | Art. 30 - Überwachung der Finanzlage |
Die Überwachung der Finanzlage von HR Rail ist gemäß Artikel 55 des | Die Überwachung der Finanzlage von HR Rail ist gemäß Artikel 55 des |
Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der | Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der |
belgischen Eisenbahnen organisiert. | belgischen Eisenbahnen organisiert. |
Die Kommissare werden für einen einmalig erneuerbaren Zeitraum von | Die Kommissare werden für einen einmalig erneuerbaren Zeitraum von |
höchstens sechs Monaten ernannt. | höchstens sechs Monaten ernannt. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 31 - Auflösung | Art. 31 - Auflösung |
Die Auflösung von HR Rail kann lediglich durch oder gemäß eines | Die Auflösung von HR Rail kann lediglich durch oder gemäß eines |
Gesetzes ausgesprochen werden. Das Gesetz regelt die Weise und die | Gesetzes ausgesprochen werden. Das Gesetz regelt die Weise und die |
Bedingungen der Liquidation. | Bedingungen der Liquidation. |
Art. 32 - Satzungsänderung | Art. 32 - Satzungsänderung |
Eine Satzungsänderung wird erst wirksam nach Genehmigung des Königs | Eine Satzungsänderung wird erst wirksam nach Genehmigung des Königs |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. |
Art. 33 - Sprache | Art. 33 - Sprache |
Die vorliegende Satzung ist auf Niederländisch und Französisch | Die vorliegende Satzung ist auf Niederländisch und Französisch |
verfasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. | verfasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. |
KAPITEL VI - Übergangsbestimmung | KAPITEL VI - Übergangsbestimmung |
Art. 34 - Erstes Geschäftsjahr | Art. 34 - Erstes Geschäftsjahr |
Das erste Geschäftsjahr beginnt am zwanzigsten (20) Dezember | Das erste Geschäftsjahr beginnt am zwanzigsten (20) Dezember |
zweitausenddreizehn (2013) und endet am einunddreißigsten (31) | zweitausenddreizehn (2013) und endet am einunddreißigsten (31) |
Dezember zweitausendvierzehn (2014). | Dezember zweitausendvierzehn (2014). |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Dezember 2013 zur Ausführung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Dezember 2013 zur Ausführung des |
Artikels 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 | Artikels 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 |
über das Personal der belgischen Eisenbahnen beigefügt zu werden. | über das Personal der belgischen Eisenbahnen beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der |
Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten | Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |