Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/12/2013
← Terug naar "Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 1, tweede paragraaf, van het koninklijk besluit van 11 december 2013 houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 1, tweede paragraaf, van het koninklijk besluit van 11 december 2013 houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de l'article 1er, deuxième paragraphe, de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au personnel des Chemins de fer belges. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
16 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 1, 16 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal portant exécution de l'article 1er,
tweede paragraaf, van het koninklijk besluit van 11 december 2013 deuxième paragraphe, de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au
houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling personnel des Chemins de fer belges. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 16 december 2013 tot uitvoering van artikel 1, tweede l'arrêté royal du 16 décembre 2013 portant exécution de l'article 1er,
paragraaf, van het koninklijk besluit van 11 december 2013 houdende deuxième paragraphe, de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au
het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 18 personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 18 décembre
december 2013). 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
16. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Artikels 1 16. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Artikels 1
Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 über das Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 über das
Personal der belgischen Eisenbahnen Personal der belgischen Eisenbahnen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 über das
Personal der belgischen Eisenbahnen, insbesondere Artikel 1 Paragraph Personal der belgischen Eisenbahnen, insbesondere Artikel 1 Paragraph
2; 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. November 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. November 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.
Dezember 2013; Dezember 2013;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass
i) die neue Struktur der belgischen Eisenbahnen am 1. Januar 2014 i) die neue Struktur der belgischen Eisenbahnen am 1. Januar 2014
gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. November 2013 zur Reform der gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. November 2013 zur Reform der
Strukturen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE (1) in Kraft tritt, Strukturen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE (1) in Kraft tritt,
nun die mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundene Unsicherheit für nun die mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundene Unsicherheit für
das Personal, die Kunden und andere Interessenvertreter so schnell wie das Personal, die Kunden und andere Interessenvertreter so schnell wie
möglich beendet werden muss, ii) Artikel 2 § 1 des Königlichen möglich beendet werden muss, ii) Artikel 2 § 1 des Königlichen
Erlasses vom XX Dezember 2013 über das Personal der belgischen Erlasses vom XX Dezember 2013 über das Personal der belgischen
Eisenbahnen vorsieht, dass alle Personalmitglieder im Dienst der Eisenbahnen vorsieht, dass alle Personalmitglieder im Dienst der
NGBE-Holding am 31. Dezember 2013 von Rechts wegen an HR Rail NGBE-Holding am 31. Dezember 2013 von Rechts wegen an HR Rail
übertragen werden, während, gemäß Artikel 1 § 1 und § 2 des oben übertragen werden, während, gemäß Artikel 1 § 1 und § 2 des oben
genannten Erlasses, HR Rail lediglich als öffentlich-rechtliche AG am genannten Erlasses, HR Rail lediglich als öffentlich-rechtliche AG am
Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der ihre Satzung Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der ihre Satzung
festlegt, gegründet wird; was zur Folge hat, dass der vorliegende festlegt, gegründet wird; was zur Folge hat, dass der vorliegende
Königliche Erlass vor dem 31. Dezember 2013 in Kraft getreten sein Königliche Erlass vor dem 31. Dezember 2013 in Kraft getreten sein
muss und iii) darüber hinaus, in Anwendung der Artikel 11, zu lesen in muss und iii) darüber hinaus, in Anwendung der Artikel 11, zu lesen in
Verbindung mit Artikel 19, des oben genannten Königlichen Erlasses vom Verbindung mit Artikel 19, des oben genannten Königlichen Erlasses vom
7. November 2013, die öffentlich-rechtliche AG HR Rail, vor Jahresende 7. November 2013, die öffentlich-rechtliche AG HR Rail, vor Jahresende
und rechtzeitig eine Kapitalerhöhung durchführen muss, damit die und rechtzeitig eine Kapitalerhöhung durchführen muss, damit die
Einbringungen, die die NGBE-Holding (nämlich die operationelle Einbringungen, die die NGBE-Holding (nämlich die operationelle
Tätigkeit "HR") und Infrabel in HR Rail vornehmen müssen, gemäß dem Tätigkeit "HR") und Infrabel in HR Rail vornehmen müssen, gemäß dem
oben genannte Artikel 19, sich spätestens am 1. Januar 2014 auswirken oben genannte Artikel 19, sich spätestens am 1. Januar 2014 auswirken
können; können;
Der Zeitplan bezüglich der Reform erfordert, dass der Beschluss Der Zeitplan bezüglich der Reform erfordert, dass der Beschluss
hinsichtlich der Einbringung von Aktiva und Passiva der derzeitigen hinsichtlich der Einbringung von Aktiva und Passiva der derzeitigen
operationellen Tätigkeit "HR" der NGBE-Holding in HR Rail während operationellen Tätigkeit "HR" der NGBE-Holding in HR Rail während
einer Generalversammlung am 20. Dezember 2013 gefasst wird, mit einer Generalversammlung am 20. Dezember 2013 gefasst wird, mit
Wirkung am 1. Januar 2014 und dass das Personal der NGBE-Holding Wirkung am 1. Januar 2014 und dass das Personal der NGBE-Holding
spätestens am 1. Januar 2014 an HR Rail übertragen wird; aufgrund spätestens am 1. Januar 2014 an HR Rail übertragen wird; aufgrund
dessen ist es absolut erforderlich, dass die Bestimmungen des dessen ist es absolut erforderlich, dass die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses, die die erste Satzung von HR Rail als vorliegenden Erlasses, die die erste Satzung von HR Rail als
öffentlich-rechtliche AG festlegen, spätestens am 20. Dezember 2013 in öffentlich-rechtliche AG festlegen, spätestens am 20. Dezember 2013 in
Kraft treten, da die oben erwähnte Einbringung in die Kraft treten, da die oben erwähnte Einbringung in die
öffentlich-rechtliche AG HR Rail erfolgen muss; öffentlich-rechtliche AG HR Rail erfolgen muss;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere Artikel 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Staatsrat, insbesondere Artikel 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4.
Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der
Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, und Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, und
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten
haben, haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Satzung von HR Rail wird gemäß dem Text, der dem Artikel 1 - Die Satzung von HR Rail wird gemäß dem Text, der dem
vorliegenden Erlass beigefügt ist, festgelegt. vorliegenden Erlass beigefügt ist, festgelegt.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft. Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft.
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Öffentlichen Unternehmen gehören, ist mit der Ausführung des Öffentlichen Unternehmen gehören, ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der
Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 2013 zur Ausführung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 2013 zur Ausführung des
Artikels 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 Artikels 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013
über das Personal der belgischen Eisenbahnen über das Personal der belgischen Eisenbahnen
Satzung der öffentlich-rechtlichen AG HR Rail Satzung der öffentlich-rechtlichen AG HR Rail
KAPITEL 1 - Name - Sitz - Ziel - Dauer KAPITEL 1 - Name - Sitz - Ziel - Dauer
Artikel 1 - Rechtsform, Name Artikel 1 - Rechtsform, Name
Die Gesellschaft ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, Die Gesellschaft ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft,
geregelt durch die Bestimmungen von Titel II Kapitel II des Gesetzes geregelt durch die Bestimmungen von Titel II Kapitel II des Gesetzes
vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen
Eisenbahnen. Eisenbahnen.
Die Gesellschaft trägt den Namen "HR Rail". Die Gesellschaft trägt den Namen "HR Rail".
HR Rail ist den Rechtsvorschriften unterworfen, die auf HR Rail ist den Rechtsvorschriften unterworfen, die auf
Aktiengesellschaften anwendbar sind, insofern hiervon nicht Aktiengesellschaften anwendbar sind, insofern hiervon nicht
ausdrücklich durch oder kraft oben genanntem Gesetz vom 23. Juli 1926 ausdrücklich durch oder kraft oben genanntem Gesetz vom 23. Juli 1926
oder irgendeinem anderen speziellen Gesetz abgewichen wird. oder irgendeinem anderen speziellen Gesetz abgewichen wird.
Art. 2 - Sitz Art. 2 - Sitz
Der Sitz von HR Rail ist in der Rue de France 85 in 1060 Brüssel Der Sitz von HR Rail ist in der Rue de France 85 in 1060 Brüssel
angesiedelt. angesiedelt.
Dieser darf an jeden anderen Ort innerhalb der neunzehn Gemeinden der Dieser darf an jeden anderen Ort innerhalb der neunzehn Gemeinden der
Region Brüssel-Hauptstadt auf Beschluss des Verwaltungrats verlegt Region Brüssel-Hauptstadt auf Beschluss des Verwaltungrats verlegt
werden. werden.
Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungssitze, Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungssitze,
Betriebssitze, Zweigstellen, Vertretungen oder Agenturen in Belgien Betriebssitze, Zweigstellen, Vertretungen oder Agenturen in Belgien
oder im Ausland gründen. oder im Ausland gründen.
Art. 3 - Ziel Art. 3 - Ziel
§ 1 - HR Rail hat zum Ziel: § 1 - HR Rail hat zum Ziel:
1.die Auswahl und Anwerbung des statutarischen und des 1.die Auswahl und Anwerbung des statutarischen und des
nicht-statutarischen Personals, das für die Verwirklichung der nicht-statutarischen Personals, das für die Verwirklichung der
Aufträge von Infrabel und der NGBE erforderlich ist, die Aufträge von Infrabel und der NGBE erforderlich ist, die
Zurverfügungstellung dieses Personals an Infrabel und die NGBE und das Zurverfügungstellung dieses Personals an Infrabel und die NGBE und das
Auftreten als rechtlicher Arbeitgeber bezüglich dieses Personals; Auftreten als rechtlicher Arbeitgeber bezüglich dieses Personals;
2. die Verwaltung der Personalangelegenheiten, worunter die Bestimmung 2. die Verwaltung der Personalangelegenheiten, worunter die Bestimmung
und die Überwachung der HR-Politik, der HR-Ausführung, der und die Überwachung der HR-Politik, der HR-Ausführung, der
HR-Verwaltung und die HR-Expertise, wie definiert in und innerhalb der HR-Verwaltung und die HR-Expertise, wie definiert in und innerhalb der
Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortungen erwähnt in Kapitel III Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortungen erwähnt in Kapitel III
Abschnitt 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Abschnitt 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das
Personal der belgischen Eisenbahnen, und dies im Dienste von Infrabel, Personal der belgischen Eisenbahnen, und dies im Dienste von Infrabel,
der NGBE und HR Rail; der NGBE und HR Rail;
3. die Organisation und Verwaltung des Sozialdialogs auf der Ebene von 3. die Organisation und Verwaltung des Sozialdialogs auf der Ebene von
Infrabel, der NGBE und HR Rail; Infrabel, der NGBE und HR Rail;
4. die Einrichtung eines Externen Dienstes im Sinne des Königlichen 4. die Einrichtung eines Externen Dienstes im Sinne des Königlichen
Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, und dies im Dienste von Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, und dies im Dienste von
Infrabel, der NGBE und HR Rail; Infrabel, der NGBE und HR Rail;
5. die Verwaltung der statutarischen Pension auf Grundlage von Artikel 5. die Verwaltung der statutarischen Pension auf Grundlage von Artikel
159 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 und gemäß dem 159 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 und gemäß dem
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2005 zur Regelung der Übernahme Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2005 zur Regelung der Übernahme
der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den belgischen der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den belgischen
Staat, ratifiziert durch das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und Staat, ratifiziert durch das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und
seiner Ausführungserlasse; seiner Ausführungserlasse;
6. die Auswahl und Anwerbung und die Zurverfügungstellung von 6. die Auswahl und Anwerbung und die Zurverfügungstellung von
statutarischem Personal, das zur Ausführung ihrer Aufträge statutarischem Personal, das zur Ausführung ihrer Aufträge
erforderlich ist, an öffentlich-rechtliche oder private erforderlich ist, an öffentlich-rechtliche oder private
Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, mit denen Infrabel, Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, mit denen Infrabel,
die NGBE und/oder HR Rail im Beteiligungsverhältnis stehen; die NGBE und/oder HR Rail im Beteiligungsverhältnis stehen;
7. die anderen Aufträge, womit sie beauftragt ist durch oder kraft des 7. die anderen Aufträge, womit sie beauftragt ist durch oder kraft des
Gesetzes. Gesetzes.
§ 2 - HR Rail kann ebenfalls die in Paragraph 1 Nr. 2 und Nr. 4 § 2 - HR Rail kann ebenfalls die in Paragraph 1 Nr. 2 und Nr. 4
erwähnten Aufgaben ausführen im Dienste von öffentlich-rechtlichen erwähnten Aufgaben ausführen im Dienste von öffentlich-rechtlichen
oder privaten Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, mit oder privaten Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, mit
denen Infrabel, die NGBE und/oder HR Rail im Beteiligungsverhältnis denen Infrabel, die NGBE und/oder HR Rail im Beteiligungsverhältnis
stehen, und solchermaßen, dass diese Aufgaben die in Paragraph 1 stehen, und solchermaßen, dass diese Aufgaben die in Paragraph 1
erwähnten Aufgaben im Dienste der NGBE, Infrabel und/oder HR Rail im erwähnten Aufgaben im Dienste der NGBE, Infrabel und/oder HR Rail im
Dienste von Dritten vervollständigen. Dienste von Dritten vervollständigen.
§ 3 - Die in Paragraph 1 Nr. 3 erwähnte Aufgabe stellt den Auftrag des § 3 - Die in Paragraph 1 Nr. 3 erwähnte Aufgabe stellt den Auftrag des
öffentlichen Dienstes von HR Rail dar. öffentlichen Dienstes von HR Rail dar.
§ 4 - HR Rail darf in Belgien und im Ausland alle Handlungen § 4 - HR Rail darf in Belgien und im Ausland alle Handlungen
verrichten und Geschäftsvorgänge vornehmen, die zur Verwirklichung verrichten und Geschäftsvorgänge vornehmen, die zur Verwirklichung
ihres Ziels erforderlich oder nützlich sind, das Nehmen oder Halten ihres Ziels erforderlich oder nützlich sind, das Nehmen oder Halten
von direkten oder indirekten Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen von direkten oder indirekten Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen
oder privaten Gesellschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen, deren oder privaten Gesellschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen, deren
Ziel mit ihrem Ziel vereinbar ist inbegriffen. Ziel mit ihrem Ziel vereinbar ist inbegriffen.
Art. 4 - Dauer Art. 4 - Dauer
HR Rail ist für unbestimmte Dauer gegründet. HR Rail ist für unbestimmte Dauer gegründet.
KAPITEL II - Kapital, Aktien KAPITEL II - Kapital, Aktien
Art. 5 - Gesellschaftskapital Art. 5 - Gesellschaftskapital
Das Gesellschaftskapital beträgt einundsechzigtausend fünfhundert Euro Das Gesellschaftskapital beträgt einundsechzigtausend fünfhundert Euro
(61.500,00 EUR) und setzt sich zusammen aus hundert (100) Aktien, ohne (61.500,00 EUR) und setzt sich zusammen aus hundert (100) Aktien, ohne
Angabe des Nominalwerts, wovon: Angabe des Nominalwerts, wovon:
1. wenigstens zwei (2) Aktien vom oder auf Rechnung vom Staat gehalten 1. wenigstens zwei (2) Aktien vom oder auf Rechnung vom Staat gehalten
werden; werden;
2. die anderen zu gleichen Teilen von Infrabel und der NGBE gehalten 2. die anderen zu gleichen Teilen von Infrabel und der NGBE gehalten
werden. werden.
Art. 6 - Kapitalerhöhung Art. 6 - Kapitalerhöhung
§ 1 - Das Gesellschaftskapital kann auf Beschluss der § 1 - Das Gesellschaftskapital kann auf Beschluss der
Generalversammlung, getroffen unter den für die Abänderung der Satzung Generalversammlung, getroffen unter den für die Abänderung der Satzung
erforderlichen Bedingungen, erhöht werden. erforderlichen Bedingungen, erhöht werden.
§ 2 - Jede Ausgabe neuer Aktien bedarf der vorherigen Zustimmung des § 2 - Jede Ausgabe neuer Aktien bedarf der vorherigen Zustimmung des
Königs, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. Königs, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.
Art. 7 - Volleinzahlung Art. 7 - Volleinzahlung
Die auf die bei der Zeichnung noch nicht voll eingezahlten Aktien Die auf die bei der Zeichnung noch nicht voll eingezahlten Aktien
auszuführenden Einzahlungen, werden erforderlichenfalls vom auszuführenden Einzahlungen, werden erforderlichenfalls vom
Verwaltungsrat eingefordert. Verwaltungsrat eingefordert.
Falls der Rat es für nützlich oder erforderlich erachtet Einzahlungen Falls der Rat es für nützlich oder erforderlich erachtet Einzahlungen
einzufordern, bestimmt er den Betrag und das Datum hiervon und einzufordern, bestimmt er den Betrag und das Datum hiervon und
informiert die Aktionäre per Einschreiben hierüber, das ihnen informiert die Aktionäre per Einschreiben hierüber, das ihnen
wenigstens drei Monate vor dem für die Einzahlung festgelegten Datum wenigstens drei Monate vor dem für die Einzahlung festgelegten Datum
übermittelt wird. übermittelt wird.
Diese Bekanntmachung gilt als Inverzugsetzung. Bei Nichteinzahlung zum Diese Bekanntmachung gilt als Inverzugsetzung. Bei Nichteinzahlung zum
festgelegten Datum sind von Rechts wegen Zinsen fällig, die am festgelegten Datum sind von Rechts wegen Zinsen fällig, die am
geltenden gesetzlichen Zinssatz berechnet werden, gerechnet ab dem geltenden gesetzlichen Zinssatz berechnet werden, gerechnet ab dem
festgelegten Datum. Solange die Volleinzahlung nicht erfolgt ist, wird festgelegten Datum. Solange die Volleinzahlung nicht erfolgt ist, wird
die Geltendmachung der Ansprüche verbunden an die betreffenden Aktien die Geltendmachung der Ansprüche verbunden an die betreffenden Aktien
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 8 - Aktien Art. 8 - Aktien
§ 1 - Alle Aktien sind und bleiben namentlich. Sie dürfen nicht in § 1 - Alle Aktien sind und bleiben namentlich. Sie dürfen nicht in
entmaterialisierte Aktien umgewandelt werden. entmaterialisierte Aktien umgewandelt werden.
§ 2 - Das Eigentum der Aktien geht aus der Eintragung im Register der § 2 - Das Eigentum der Aktien geht aus der Eintragung im Register der
Namensaktien hervor. Namensaktien hervor.
An die Inhaber von Namensaktien werden Zertifikate ausgestellt, die An die Inhaber von Namensaktien werden Zertifikate ausgestellt, die
die Eintragungen feststellen. Die Übertragung von Namensaktien wird die Eintragungen feststellen. Die Übertragung von Namensaktien wird
erst wirksam nach Eintragung der Abtretungserklärung im Register der erst wirksam nach Eintragung der Abtretungserklärung im Register der
Namensaktien, datiert und unterschrieben durch den Überlasser und den Namensaktien, datiert und unterschrieben durch den Überlasser und den
Übernehmer oder ihrer Vertreter, oder nach Erfüllung der vom Gesetz Übernehmer oder ihrer Vertreter, oder nach Erfüllung der vom Gesetz
zur Forderungsübertragung erforderlichen Formalitäten. zur Forderungsübertragung erforderlichen Formalitäten.
Art. 9 - Beteiligung der Regierung, von Infrabel und der NGBE Art. 9 - Beteiligung der Regierung, von Infrabel und der NGBE
§ 1 - Eine Verrichtung kann weder zur Folge haben, dass die Anzahl vom § 1 - Eine Verrichtung kann weder zur Folge haben, dass die Anzahl vom
oder auf Rechnung vom Staat gehaltenen Aktien im Gesellschaftskapital oder auf Rechnung vom Staat gehaltenen Aktien im Gesellschaftskapital
von HR Rail unter zwei Prozent der Aktien im Gesellschaftskapital von von HR Rail unter zwei Prozent der Aktien im Gesellschaftskapital von
HR Rail sinkt, noch das die übrigen Aktien im Gesellschaftskapital von HR Rail sinkt, noch das die übrigen Aktien im Gesellschaftskapital von
HR Rail nicht mehr zu gleichen Teilen von Infrabel und der NGBE HR Rail nicht mehr zu gleichen Teilen von Infrabel und der NGBE
gehalten werden. gehalten werden.
§ 2 - Neue Aktien können nicht gezeichnet werden, wenn infolge einer § 2 - Neue Aktien können nicht gezeichnet werden, wenn infolge einer
solchen Zeichnung die Anforderungen von Paragraph 1 nicht mehr erfüllt solchen Zeichnung die Anforderungen von Paragraph 1 nicht mehr erfüllt
werden. werden.
§ 3 - Jede Übertragung von Aktien infolge derer die in Paragraph 1 § 3 - Jede Übertragung von Aktien infolge derer die in Paragraph 1
erwähnten Anforderungen nicht mehr erfüllt werden, ist von Rechts erwähnten Anforderungen nicht mehr erfüllt werden, ist von Rechts
wegen nichtig, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der wegen nichtig, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der
Übertragung, die in Paragraph 1 vorgesehenen Verhältnisse nicht Übertragung, die in Paragraph 1 vorgesehenen Verhältnisse nicht
wiederhergestellt sind. wiederhergestellt sind.
KAPITEL III - Organisation KAPITEL III - Organisation
Abschnitt 1 - Generalversammlung Abschnitt 1 - Generalversammlung
Art. 10 - Einberufung Art. 10 - Einberufung
§ 1 - Die ordentliche Generalversammlung wird den ersten Dienstag des § 1 - Die ordentliche Generalversammlung wird den ersten Dienstag des
Monats Juni jeden Jahres um elf Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein Monats Juni jeden Jahres um elf Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein
gesetzlicher Feiertag ist, findet die ordentliche Generalversammlung gesetzlicher Feiertag ist, findet die ordentliche Generalversammlung
den folgenden Werktag statt. den folgenden Werktag statt.
Die ordentliche Generalversammlung wird am Gesellschaftssitz oder in Die ordentliche Generalversammlung wird am Gesellschaftssitz oder in
der Gemeinde des Gesellschaftssitzes abgehalten. Sie darf ebenfalls in der Gemeinde des Gesellschaftssitzes abgehalten. Sie darf ebenfalls in
einer der neunzehn Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt abgehalten einer der neunzehn Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt abgehalten
werden. werden.
§ 2 - Falls auf die schriftliche Beschlussfassung zurückgegriffen § 2 - Falls auf die schriftliche Beschlussfassung zurückgegriffen
wird, gemäß Artikel 13, muss HR Rail das von allen Aktionären wird, gemäß Artikel 13, muss HR Rail das von allen Aktionären
unterschriebene und genehmigte Rundschreiben, unter Angabe der unterschriebene und genehmigte Rundschreiben, unter Angabe der
Tagesordnung und der Beschlussvorschläge, spätestens an dem in Tagesordnung und der Beschlussvorschläge, spätestens an dem in
Paragraph 1 erwähnten Tag erhalten. Paragraph 1 erwähnten Tag erhalten.
§ 3 - Eine außerordentliche oder besondere Generalversammlung wird § 3 - Eine außerordentliche oder besondere Generalversammlung wird
jedes Mal einberufen, wenn es das Interesse von HR Rail erfordert. jedes Mal einberufen, wenn es das Interesse von HR Rail erfordert.
Die außerordentlichen oder besonderen Generalversammlungen werden am Die außerordentlichen oder besonderen Generalversammlungen werden am
Gesellschaftssitz oder an jedem anderen auf der Ladung oder Gesellschaftssitz oder an jedem anderen auf der Ladung oder
anderweitig angegebenen Ort abgehalten. anderweitig angegebenen Ort abgehalten.
§ 4 - Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat oder durch § 4 - Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat oder durch
die Kommissare einberufen. Sie müssen diese auf Anfrage einer der die Kommissare einberufen. Sie müssen diese auf Anfrage einer der
Aktionäre einberufen. Aktionäre einberufen.
§ 5 - Die Ladungen zu einer Generalversammlung enthalten die § 5 - Die Ladungen zu einer Generalversammlung enthalten die
Tagesordnung und werden wenigstens fünfzehn (15) Tage vor der Tagesordnung und werden wenigstens fünfzehn (15) Tage vor der
Versammlung mitgeteilt. Diese Mitteilung erfolgt mithilfe eines Versammlung mitgeteilt. Diese Mitteilung erfolgt mithilfe eines
gewöhnlichen Briefes, außer wenn die Empfänger einzeln, ausdrücklich gewöhnlichen Briefes, außer wenn die Empfänger einzeln, ausdrücklich
und schriftlich zugestimmt haben, um die Ladung über ein anderes und schriftlich zugestimmt haben, um die Ladung über ein anderes
Kommunikationsmittel zu erhalten; von der Erfüllung dieser Formalität Kommunikationsmittel zu erhalten; von der Erfüllung dieser Formalität
muss kein Nachweis geführt werden. muss kein Nachweis geführt werden.
Jeder Aktionär wird in jedem Fall als regelmäßig geladen oder auf die Jeder Aktionär wird in jedem Fall als regelmäßig geladen oder auf die
Ladung verzichtend betrachtet, falls er auf der Generalversammlung Ladung verzichtend betrachtet, falls er auf der Generalversammlung
anwesend ist oder vertreten wird. anwesend ist oder vertreten wird.
Art. 11 - Zulassung und Vertretung auf der Generalversammlung Art. 11 - Zulassung und Vertretung auf der Generalversammlung
§ 1 - Um zur Generalversammlung zugelassen zu werden, müssen die § 1 - Um zur Generalversammlung zugelassen zu werden, müssen die
Aktionäre wenigstens drei (3) Werktage vor dem für die Versammlung Aktionäre wenigstens drei (3) Werktage vor dem für die Versammlung
festgelegten Datum im Register der Namensaktien eingetragen sein. festgelegten Datum im Register der Namensaktien eingetragen sein.
§ 2 - Jeder Aktionär darf sich auf der Generalversammlung durch eine § 2 - Jeder Aktionär darf sich auf der Generalversammlung durch eine
andere Person, Aktionär oder nicht, vertreten lassen. Die Vollmachten andere Person, Aktionär oder nicht, vertreten lassen. Die Vollmachten
müssen mit einer Signatur versehen sein (die digitale Signatur gemäß müssen mit einer Signatur versehen sein (die digitale Signatur gemäß
Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches inbegriffen). Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches inbegriffen).
Die Vollmachten müssen per Brief, Fax, E-Mail oder durch jegliches Die Vollmachten müssen per Brief, Fax, E-Mail oder durch jegliches
andere in Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches erwähnte andere in Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches erwähnte
Kommunikationsmittel übermittelt werden und werden im Büro der Kommunikationsmittel übermittelt werden und werden im Büro der
Versammlung eingereicht. Ferner darf der Verwaltungsrat fordern, dass Versammlung eingereicht. Ferner darf der Verwaltungsrat fordern, dass
diese am durch ihn angegebenen Ort, drei Tage vor der diese am durch ihn angegebenen Ort, drei Tage vor der
Generalversammlung, eingereicht werden. Generalversammlung, eingereicht werden.
Art. 12 - Beratung und Beschlussfassung Art. 12 - Beratung und Beschlussfassung
§ 1 - Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des § 1 - Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des
Verwaltungsrats oder, wenn der Vorsitzende verhindert ist, der Verwaltungsrats oder, wenn der Vorsitzende verhindert ist, der
Generaldirektor. Generaldirektor.
Das Büro der Versammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Das Büro der Versammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des
Verwaltungsrats. Verwaltungsrats.
§ 2 - Vor der Teilnahme an der Versammlung, sind die Aktionäre oder § 2 - Vor der Teilnahme an der Versammlung, sind die Aktionäre oder
ihre Bevollmächtigten dazu verpflichtet, die Anwesenheitsliste auf der ihre Bevollmächtigten dazu verpflichtet, die Anwesenheitsliste auf der
die Angaben des Namens, des/der Vornamen(s) und der Adresse oder des die Angaben des Namens, des/der Vornamen(s) und der Adresse oder des
Gesellschaftsnamens und des Gesellschaftssitzes der Aktionäre und die Gesellschaftsnamens und des Gesellschaftssitzes der Aktionäre und die
Anzahl Aktien, die sie vertreten, genannt sind, zu unterzeichnen. Anzahl Aktien, die sie vertreten, genannt sind, zu unterzeichnen.
§ 3 - Die Generalversammlung kann lediglich gültige Beschlüsse fassen, § 3 - Die Generalversammlung kann lediglich gültige Beschlüsse fassen,
wenn mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals anwesend oder wenn mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals anwesend oder
vertreten ist. Falls die Versammlung keine gültigen Beschlüsse fassen vertreten ist. Falls die Versammlung keine gültigen Beschlüsse fassen
kann, wird innerhalb einer Frist von acht Tagen eine neue Versammlung kann, wird innerhalb einer Frist von acht Tagen eine neue Versammlung
mit derselben Tagesordnung einberufen. Sie wird dann gültige mit derselben Tagesordnung einberufen. Sie wird dann gültige
Beschlüsse fassen, ungeachtet des Anteils des Gesellschaftskapitals, Beschlüsse fassen, ungeachtet des Anteils des Gesellschaftskapitals,
das vertreten ist. das vertreten ist.
§ 4 - Ungeachtet des Anteils des Gesellschaftskapitals, das sie § 4 - Ungeachtet des Anteils des Gesellschaftskapitals, das sie
vertreten, geben die vom oder auf Rechnung vom Staat gehaltenen vertreten, geben die vom oder auf Rechnung vom Staat gehaltenen
Aktien, von Rechts wegen Recht auf sechzig (60) Prozent der Stimmen, Aktien, von Rechts wegen Recht auf sechzig (60) Prozent der Stimmen,
die durch Infrabel gehaltenen Aktien auf zwanzig (20) Prozent der die durch Infrabel gehaltenen Aktien auf zwanzig (20) Prozent der
Stimmen und die durch die NGBE gehaltenen Aktien ebenfalls auf zwanzig Stimmen und die durch die NGBE gehaltenen Aktien ebenfalls auf zwanzig
(20) Prozent der Stimmen. (20) Prozent der Stimmen.
§ 5 - Keine einzige Generalversammlung kann über Punkte beraten und § 5 - Keine einzige Generalversammlung kann über Punkte beraten und
beschließen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, außer alle beschließen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, außer alle
Aktionäre sind in der Versammlung anwesend und dass sie einstimmig Aktionäre sind in der Versammlung anwesend und dass sie einstimmig
beschließen. beschließen.
§ 6 - Die Versammlungsprotokolle werden von den Vorstandsmitgliedern § 6 - Die Versammlungsprotokolle werden von den Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet. Die für Dritte bestimmten Kopien oder Auszüge werden unterzeichnet. Die für Dritte bestimmten Kopien oder Auszüge werden
vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats, vom Generaldirektor oder durch vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats, vom Generaldirektor oder durch
zwei Verwalter unterzeichnet. zwei Verwalter unterzeichnet.
Art. 13 - Schriftliche Beschlussfassung Art. 13 - Schriftliche Beschlussfassung
Mit Ausnahme der Beschlüsse, die durch öffentliche Urkunde begründet Mit Ausnahme der Beschlüsse, die durch öffentliche Urkunde begründet
werden müssen, können die Aktionäre einstimmig und schriftlich alle werden müssen, können die Aktionäre einstimmig und schriftlich alle
Beschlüsse fassen, die zu den Befugnissen der Generalversammlung Beschlüsse fassen, die zu den Befugnissen der Generalversammlung
gehören. gehören.
Dazu wird durch den Verwaltungsrat ein Rundschreiben, entweder per Dazu wird durch den Verwaltungsrat ein Rundschreiben, entweder per
Brief, Fax, E-Mail oder durch jegliches andere Kommunikationsmittel, Brief, Fax, E-Mail oder durch jegliches andere Kommunikationsmittel,
unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge, an alle unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge, an alle
Aktionäre und Kommissare übermittelt, mit der Bitte an die Aktionäre, Aktionäre und Kommissare übermittelt, mit der Bitte an die Aktionäre,
die Beschlussvorschläge zu genehmigen und innerhalb der im die Beschlussvorschläge zu genehmigen und innerhalb der im
Rundschreiben genannten Frist nach Erhalt des Rundschreibens Rundschreiben genannten Frist nach Erhalt des Rundschreibens
unterzeichnet an den Gesellschaftssitz oder an jeglichen anderen im unterzeichnet an den Gesellschaftssitz oder an jeglichen anderen im
Rundschreiben angegebenen Ort zurückzusenden. Rundschreiben angegebenen Ort zurückzusenden.
Wird innerhalb dieses Zeitraums nicht die Genehmigung aller Aktionäre Wird innerhalb dieses Zeitraums nicht die Genehmigung aller Aktionäre
bezüglich aller Tagesordnungspunkte und des schriftlichen Verfahrens bezüglich aller Tagesordnungspunkte und des schriftlichen Verfahrens
erhalten, dann werden die Beschlüsse als nicht gefasst angesehen. erhalten, dann werden die Beschlüsse als nicht gefasst angesehen.
Abschnitt 2 - Verwaltungsrat Abschnitt 2 - Verwaltungsrat
Art. 14 - Zusammensetzung Art. 14 - Zusammensetzung
§ 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen: § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen:
1. einem vom König gemäß Paragraph 2 ernannten Verwalter; 1. einem vom König gemäß Paragraph 2 ernannten Verwalter;
2. dem geschäftsführenden Verwalter von Infrabel, der von Rechts wegen 2. dem geschäftsführenden Verwalter von Infrabel, der von Rechts wegen
Teil des Verwaltungsrats ist; Teil des Verwaltungsrats ist;
3. dem geschäftsführenden Verwalter der NGBE, der von Rechts wegen 3. dem geschäftsführenden Verwalter der NGBE, der von Rechts wegen
Teil des Verwaltungsrats ist; Teil des Verwaltungsrats ist;
4. dem Generaldirektor, der gemäß Artikel 19 ernannt wird. 4. dem Generaldirektor, der gemäß Artikel 19 ernannt wird.
§ 2 - Der in Paragraph 1 Nr. 1 erwähnte Verwalter wird für einen § 2 - Der in Paragraph 1 Nr. 1 erwähnte Verwalter wird für einen
erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren vom König durch einen im erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass ernannt. Er wird aufgrund seiner Ministerrat beratenen Erlass ernannt. Er wird aufgrund seiner
besonderen Kompetenz hinsichtlich der Beziehungen zwischen den besonderen Kompetenz hinsichtlich der Beziehungen zwischen den
Sozialpartnern ausgewählt. Er gehört einer anderen Sprachrolle an als Sozialpartnern ausgewählt. Er gehört einer anderen Sprachrolle an als
der Generaldirektor. der Generaldirektor.
Er wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Er wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
entlassen. entlassen.
Dieser Verwalter tritt von Rechts wegen als Vorsitzender des Dieser Verwalter tritt von Rechts wegen als Vorsitzender des
Verwaltungsrats auf. Verwaltungsrats auf.
§ 3 - Wenn die Stelle des Vorsitzenden frei wird, besetzen die § 3 - Wenn die Stelle des Vorsitzenden frei wird, besetzen die
restlichen Verwalter diese freie Stelle bis eine endgültige Ernennung restlichen Verwalter diese freie Stelle bis eine endgültige Ernennung
gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgt. gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgt.
Art. 15 - Sitzung, Beratung und Beschlussfassung Art. 15 - Sitzung, Beratung und Beschlussfassung
§ 1 - Der Verwaltungsrat hält so häufig eine Sitzung, wie es das § 1 - Der Verwaltungsrat hält so häufig eine Sitzung, wie es das
Interesse von HR Rail erfordert, und wenigstens viermal pro Jahr. Der Interesse von HR Rail erfordert, und wenigstens viermal pro Jahr. Der
Regierungskommissar wird zu jeder Sitzung eingeladen und verfügt über Regierungskommissar wird zu jeder Sitzung eingeladen und verfügt über
eine beratende Stimme. eine beratende Stimme.
Der Verwaltungsrat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen, der die Der Verwaltungsrat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen, der die
Tagesordnung abfasst, und muss einberufen werden, sobald einer der Tagesordnung abfasst, und muss einberufen werden, sobald einer der
Verwalter hierum bittet. Die Ladung erfolgt rechtsgültig per Brief, Verwalter hierum bittet. Die Ladung erfolgt rechtsgültig per Brief,
Fax oder E-Mail. Fax oder E-Mail.
Die Ladung und die Tagesordnung jeder Versammlung werden wenigstens Die Ladung und die Tagesordnung jeder Versammlung werden wenigstens
acht Tage vor dem Datum der Sitzung an die Verwalter und den acht Tage vor dem Datum der Sitzung an die Verwalter und den
Regierungskommissar gesendet. Regierungskommissar gesendet.
Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden in Belgien, am in der Ladung Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden in Belgien, am in der Ladung
erwähnten Ort, gehalten. erwähnten Ort, gehalten.
§ 2 - Den Vorsitz der Sitzungen führt der Vorsitzende oder, ist der § 2 - Den Vorsitz der Sitzungen führt der Vorsitzende oder, ist der
Vorsitzende verhindert, der Generaldirektor. Vorsitzende verhindert, der Generaldirektor.
§ 3 - Jeder Verwalter kann mithilfe eines Dokuments, das seine § 3 - Jeder Verwalter kann mithilfe eines Dokuments, das seine
Unterschrift trägt (die digitale Signatur gemäß Artikel 1322 Absatz 2 Unterschrift trägt (die digitale Signatur gemäß Artikel 1322 Absatz 2
des Zivilgesetzbuches inbegriffen), das per Brief, Fax, E-Mail oder des Zivilgesetzbuches inbegriffen), das per Brief, Fax, E-Mail oder
durch jegliches andere in Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches erwähnte durch jegliches andere in Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches erwähnte
Kommunikationsmittel übermittelt wurde, eine Vollmacht an ein anderes Kommunikationsmittel übermittelt wurde, eine Vollmacht an ein anderes
Mitglied des Verwaltungsrats erteilen, um ihn auf einer bestimmten Mitglied des Verwaltungsrats erteilen, um ihn auf einer bestimmten
Versammlung zu vertreten und an seiner Stelle, gemäß den Anweisungen, Versammlung zu vertreten und an seiner Stelle, gemäß den Anweisungen,
zu wählen. zu wählen.
§ 4 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die § 4 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die
NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser
Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, kann ein Beschluss des Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, kann ein Beschluss des
Verwaltungsrats lediglich rechtsgültig erlassen werden, wenn alle Verwaltungsrats lediglich rechtsgültig erlassen werden, wenn alle
Verwaltungsratmitglieder anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Verwaltungsratmitglieder anwesend oder rechtsgültig vertreten sind.
Dieses Anwesenheitsquorum wird zu Beginn der Sitzung des Dieses Anwesenheitsquorum wird zu Beginn der Sitzung des
Verwaltungsrats und vor der Annahme jedes Beschlusses des Verwaltungsrats und vor der Annahme jedes Beschlusses des
Verwaltungsrats überprüft. Verwaltungsrats überprüft.
§ 5 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die § 5 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die
NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser
Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, werden die Beschlüsse des Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, werden die Beschlüsse des
Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder
rechtsgültig vertretenen Verwalter gefasst. Jedes Mitglied des rechtsgültig vertretenen Verwalter gefasst. Jedes Mitglied des
Verwaltungsrats das ein Amt, Mandat oder eine Tätigkeit, entlohnt oder Verwaltungsrats das ein Amt, Mandat oder eine Tätigkeit, entlohnt oder
nicht, entweder persönlich oder über eine juristische Person im nicht, entweder persönlich oder über eine juristische Person im
Dienste der NGBE ausübt, kann weder an den Beratungen des Dienste der NGBE ausübt, kann weder an den Beratungen des
Verwaltungsrats bezüglich des Personals von Infrabel, das dem in Verwaltungsrats bezüglich des Personals von Infrabel, das dem in
Artikel 199bis § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung Artikel 199bis § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten
spezialisierten Dienst angehört, noch an der Abstimmung teilnehmen. spezialisierten Dienst angehört, noch an der Abstimmung teilnehmen.
Dieses Mitglied ist bei der Berechnung des Anwesenheitsquorums Dieses Mitglied ist bei der Berechnung des Anwesenheitsquorums
inbegriffen, wird jedoch als abwesend bei der Berechnung des inbegriffen, wird jedoch als abwesend bei der Berechnung des
Mehrheitsquorums angesehen. Mehrheitsquorums angesehen.
§ 6 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die § 6 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die
NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser
Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, wird, falls innerhalb des Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, wird, falls innerhalb des
Verwaltungsrats, in drei aufeinanderfolgenden ordentlich einberufenen Verwaltungsrats, in drei aufeinanderfolgenden ordentlich einberufenen
Sitzungen des Verwaltungsrats innerhalb eines Zeitraumes von höchstens Sitzungen des Verwaltungsrats innerhalb eines Zeitraumes von höchstens
drei Monaten, kein Beschluss über ein und denselben Tagesordnungspunkt drei Monaten, kein Beschluss über ein und denselben Tagesordnungspunkt
gefasst werden konnte, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats eine gefasst werden konnte, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats eine
Generalversammlung innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat Generalversammlung innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat
einberufen, wobei der entsprechende Tagesordnungspunkt in der Ladung einberufen, wobei der entsprechende Tagesordnungspunkt in der Ladung
der Generalversammlung erwähnt wird. Die Generalversammlung kann mit der Generalversammlung erwähnt wird. Die Generalversammlung kann mit
einfacher Mehrheit der Stimmen über den Tagesordnungspunkt einfacher Mehrheit der Stimmen über den Tagesordnungspunkt
entscheiden. entscheiden.
§ 7 - In Ausnahmefällen, wenn die Dringlichkeit und das soziale § 7 - In Ausnahmefällen, wenn die Dringlichkeit und das soziale
Interesse der Gesellschaft es erfordern, und außer in vom Gesetz Interesse der Gesellschaft es erfordern, und außer in vom Gesetz
ausgenommenen Fällen, können die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit ausgenommenen Fällen, können die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit
einstimmigem schriftlichen Einverständnis der Verwalter gefasst einstimmigem schriftlichen Einverständnis der Verwalter gefasst
werden. werden.
§ 8 - Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in Protokollen § 8 - Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in Protokollen
festgehalten, die durch den Vorsitzenden und die Mitglieder, die festgehalten, die durch den Vorsitzenden und die Mitglieder, die
dieses wünschen, unterzeichnet werden. Diese Protokolle werden in ein dieses wünschen, unterzeichnet werden. Diese Protokolle werden in ein
Sonderregister eingefügt. Die Vollmachten werden den Protokollen der Sonderregister eingefügt. Die Vollmachten werden den Protokollen der
Versammlung, für die sie erteilt wurden, als Anlage beigefügt. Versammlung, für die sie erteilt wurden, als Anlage beigefügt.
Die Kopien oder Auszüge, die vor Gericht oder anderswo vorgelegt Die Kopien oder Auszüge, die vor Gericht oder anderswo vorgelegt
werden müssen, werden rechtsgültig durch einen Verwalter werden müssen, werden rechtsgültig durch einen Verwalter
unterzeichnet. unterzeichnet.
Art. 16 - Befugnisse Art. 16 - Befugnisse
§ 1 - Der Verwaltungsrat ist mit den umfassendsten Befugnissen § 1 - Der Verwaltungsrat ist mit den umfassendsten Befugnissen
ausgestattet, um alle Handlungen zu verrichten, die erforderlich und ausgestattet, um alle Handlungen zu verrichten, die erforderlich und
nützlich zum Erreichen des Gesellschaftsziels sind, ausgenommen der nützlich zum Erreichen des Gesellschaftsziels sind, ausgenommen der
Handlungen, die durch das Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und Handlungen, die durch das Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und
das Personal der belgischen Eisenbahnen oder das das Personal der belgischen Eisenbahnen oder das
Gesellschaftsgesetzbuch der Generalversammlung vorbehalten sind. Gesellschaftsgesetzbuch der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die vom Generaldirektor Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die vom Generaldirektor
sichergestellte Verwaltung. sichergestellte Verwaltung.
§ 2 - Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten insgesamt oder § 2 - Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten insgesamt oder
teilweise an den Generaldirektor übertragen, ausgenommen von: teilweise an den Generaldirektor übertragen, ausgenommen von:
1. der Ausarbeitung des Unternehmensplans und der allgemeinen Politik; 1. der Ausarbeitung des Unternehmensplans und der allgemeinen Politik;
2. der Beaufsichtigung des Generaldirektors; 2. der Beaufsichtigung des Generaldirektors;
3. den anderen Zuständigkeiten, die durch das Gesetz vom 23. Juli 1926 3. den anderen Zuständigkeiten, die durch das Gesetz vom 23. Juli 1926
über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder das über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder das
Gesellschaftsgesetzbuch dem Verwaltungsrat ausdrücklich zugeteilt Gesellschaftsgesetzbuch dem Verwaltungsrat ausdrücklich zugeteilt
wurden. wurden.
§ 3 - Der Generaldirektor erstattet dem Verwaltungsrat regelmäßig § 3 - Der Generaldirektor erstattet dem Verwaltungsrat regelmäßig
Bericht. Der Verwaltungsrat oder sein Vorsitzender kann zu jeder Zeit Bericht. Der Verwaltungsrat oder sein Vorsitzender kann zu jeder Zeit
einen Bericht beim Generaldirektor bezüglich der Tätigkeiten von HR einen Bericht beim Generaldirektor bezüglich der Tätigkeiten von HR
Rail, oder bestimmter davon, beantragen. Dieser Bericht wird dem Rail, oder bestimmter davon, beantragen. Dieser Bericht wird dem
Verwaltungsrat vorgelegt. Verwaltungsrat vorgelegt.
Art. 17 - Vertretung Art. 17 - Vertretung
HR Rail wird sowohl rechtlich als auch gegenüber Dritten und in ihren HR Rail wird sowohl rechtlich als auch gegenüber Dritten und in ihren
Handlungen, diejenigen inbegriffen, wofür die Mitwirkung eines Handlungen, diejenigen inbegriffen, wofür die Mitwirkung eines
ministeriellen Amtsträgers oder eines Notars erforderlich ist, ministeriellen Amtsträgers oder eines Notars erforderlich ist,
rechtsgültig durch den Verwaltungsrat als Kollegium als auch durch die rechtsgültig durch den Verwaltungsrat als Kollegium als auch durch die
gemeinsame Unterzeichnung des Generaldirektors und eines anderen gemeinsame Unterzeichnung des Generaldirektors und eines anderen
Verwalters, vertreten. Verwalters, vertreten.
Art. 18 - Ernennungs- und Vergütungsausschuss Art. 18 - Ernennungs- und Vergütungsausschuss
§ 1 - Der Verwaltungsrat schafft innerhalb seiner internen Struktur § 1 - Der Verwaltungsrat schafft innerhalb seiner internen Struktur
einen Ernennungs- und Vergütungsausschuss, der aus den folgenden einen Ernennungs- und Vergütungsausschuss, der aus den folgenden
Mitgliedern besteht: Mitgliedern besteht:
1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der ebenfalls den Vorsitz 1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der ebenfalls den Vorsitz
dieses Ausschusses übernimmt; dieses Ausschusses übernimmt;
2. dem geschäftsführenden Verwalter von Infrabel; 2. dem geschäftsführenden Verwalter von Infrabel;
3. dem geschäftsführenden Verwalter der NGBE. 3. dem geschäftsführenden Verwalter der NGBE.
§ 2 - Dieser Ausschuss gibt Gutachten ab, über die vom Generaldirektor § 2 - Dieser Ausschuss gibt Gutachten ab, über die vom Generaldirektor
vorgeschlagenen Kandidaturen im Hinblick auf die Benennung des vorgeschlagenen Kandidaturen im Hinblick auf die Benennung des
Stellvertreters des Generaldirektors und des Führungspersonals von HR Stellvertreters des Generaldirektors und des Führungspersonals von HR
Rail, das nicht überlassen ist. Rail, das nicht überlassen ist.
§ 3 - Der Ernennungs- und Vergütungsausschuss schlägt die Vergütung § 3 - Der Ernennungs- und Vergütungsausschuss schlägt die Vergütung
und die Vorteile vor, die sowohl dem Stellvertreter des und die Vorteile vor, die sowohl dem Stellvertreter des
Generaldirektors als auch dem Führungspersonal von HR Rail Generaldirektors als auch dem Führungspersonal von HR Rail
zugesprochen werden. zugesprochen werden.
Abschnitt 3 - Generaldirektor Abschnitt 3 - Generaldirektor
Art. 19 - Ernennung, Vergütung und Entlassung Art. 19 - Ernennung, Vergütung und Entlassung
Der in Artikel 14 § 1 Nr. 4 erwähnte Generaldirektor wird für einen Der in Artikel 14 § 1 Nr. 4 erwähnte Generaldirektor wird für einen
erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren mit einfacher Mehrheit erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren mit einfacher Mehrheit
durch den Verwaltungsrat ernannt. Diese Ernennung geschieht durch durch den Verwaltungsrat ernannt. Diese Ernennung geschieht durch
einstimmigen Vorschlag der in Artikel 14 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten einstimmigen Vorschlag der in Artikel 14 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten
Verwaltungsratmitglieder. Falls ein Generaldirektor im Amt ist, nimmt Verwaltungsratmitglieder. Falls ein Generaldirektor im Amt ist, nimmt
dieser nicht an den Beratungen und der Abstimmung bezüglich dieses dieser nicht an den Beratungen und der Abstimmung bezüglich dieses
Tagesordnungspunktes teil. Der Generaldirektor wird für die Berechnung Tagesordnungspunktes teil. Der Generaldirektor wird für die Berechnung
des Mehrheitsquorums als abwesend angesehen. Er wird aufgrund seiner des Mehrheitsquorums als abwesend angesehen. Er wird aufgrund seiner
besonderen Kompetenz hinsichtlich der Humanressourcen ausgewählt. besonderen Kompetenz hinsichtlich der Humanressourcen ausgewählt.
Er wird auf dieselbe Art entlassen. Er wird auf dieselbe Art entlassen.
Sein in Artikel 20 § 1 erwähnter Auftrag wird vom Verwaltungsrat auf Sein in Artikel 20 § 1 erwähnter Auftrag wird vom Verwaltungsrat auf
dieselbe Art bestimmt. dieselbe Art bestimmt.
Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Generaldirektors wird vom Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Generaldirektors wird vom
Verwaltungsrat von HR Rail festgelegt. Falls ein Generaldirektor im Verwaltungsrat von HR Rail festgelegt. Falls ein Generaldirektor im
Amt ist, nimmt dieser nicht an den Beratungen und der Abstimmung Amt ist, nimmt dieser nicht an den Beratungen und der Abstimmung
bezüglich dieses Tagesordnungspunktes teil. Der Generaldirektor wird bezüglich dieses Tagesordnungspunktes teil. Der Generaldirektor wird
für die Berechnung des Mehrheitsquorums als abwesend angesehen. für die Berechnung des Mehrheitsquorums als abwesend angesehen.
Art. 20 - Befugnisse Art. 20 - Befugnisse
§ 1 - Der Generaldirektor ist mit der täglichen Geschäftsführung von § 1 - Der Generaldirektor ist mit der täglichen Geschäftsführung von
HR Rail, die Finanzverwaltung inbegriffen, und den Befugnissen, die HR Rail, die Finanzverwaltung inbegriffen, und den Befugnissen, die
Vertretungsbefugnisse inbegriffen, beauftragt, die ihm gemäß dem Vertretungsbefugnisse inbegriffen, beauftragt, die ihm gemäß dem
Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen
Eisenbahnen zugeteilt sind. Er hat die Modernisierung der Verwaltung Eisenbahnen zugeteilt sind. Er hat die Modernisierung der Verwaltung
im Zusammenhang mit Personalfragen zum Hauptziel, das er auf der im Zusammenhang mit Personalfragen zum Hauptziel, das er auf der
Grundlage eines Auftragsbriefs verwirklicht. Er achtet insbesondere Grundlage eines Auftragsbriefs verwirklicht. Er achtet insbesondere
auf die Ausführung des Auftrags des öffentlichen Dienstes, das auf die Ausführung des Auftrags des öffentlichen Dienstes, das
finanzielle Gleichgewicht von HR Rail und das Wohlbefinden des finanzielle Gleichgewicht von HR Rail und das Wohlbefinden des
Personals, das zur Ausführung der Aufträge von HR Rail eingesetzt ist. Personals, das zur Ausführung der Aufträge von HR Rail eingesetzt ist.
Der Generaldirektor übt eine hauptberufliche Funktion aus. Der Generaldirektor übt eine hauptberufliche Funktion aus.
§ 2 - Der Generaldirektor erstattet dem Verwaltungsrat wenigstens § 2 - Der Generaldirektor erstattet dem Verwaltungsrat wenigstens
zweimal pro Jahr Bericht über die erzielten Fortschritte im Bereich zweimal pro Jahr Bericht über die erzielten Fortschritte im Bereich
der in Paragraph 1 erwähnten Modernisierung und über die Ausführung der in Paragraph 1 erwähnten Modernisierung und über die Ausführung
des Auftrags des öffentlichen Dienstes. des Auftrags des öffentlichen Dienstes.
Er sorgt dafür, dass er vorab den Verwaltungsrat über alle seine Er sorgt dafür, dass er vorab den Verwaltungsrat über alle seine
Standpunkte informiert, die finanzielle Auswirkungen auf Infrabel oder Standpunkte informiert, die finanzielle Auswirkungen auf Infrabel oder
die NGBE haben können. die NGBE haben können.
§ 3 - Die Bewertung des Generaldirektors von HR Rail wird jährlich § 3 - Die Bewertung des Generaldirektors von HR Rail wird jährlich
durch den Verwaltungsrat vorgenommen. Damit jeglicher Beschluss in durch den Verwaltungsrat vorgenommen. Damit jeglicher Beschluss in
Bezug auf diese Bewertung gültig gefasst werden kann, müssen die zwei Bezug auf diese Bewertung gültig gefasst werden kann, müssen die zwei
in Artikel 14 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten Verwalter ihre Zustimmung in Artikel 14 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten Verwalter ihre Zustimmung
geben. Der Generaldirektor nimmt weder an den Beratungen noch an der geben. Der Generaldirektor nimmt weder an den Beratungen noch an der
Abstimmung bezüglich dieses Tagesordnungspunktes teil. Der Abstimmung bezüglich dieses Tagesordnungspunktes teil. Der
Generaldirektor wird für die Berechnung des Mehrheitsquorums als Generaldirektor wird für die Berechnung des Mehrheitsquorums als
abwesend angesehen. abwesend angesehen.
Art. 21 - Vertretung Art. 21 - Vertretung
Der Generaldirektor vertritt HR Rail hinsichtlich der täglichen Der Generaldirektor vertritt HR Rail hinsichtlich der täglichen
Geschäftsführung und der Befugnisse, die ihm gemäß oben genanntem Geschäftsführung und der Befugnisse, die ihm gemäß oben genanntem
Gesetz zugewiesen sind, einschließlich der Befugnisse, die ihm Gesetz zugewiesen sind, einschließlich der Befugnisse, die ihm
gegebenenfalls auf Grundlage von Artikel 16 § 2 übertragen wurden. gegebenenfalls auf Grundlage von Artikel 16 § 2 übertragen wurden.
Abschnitt 4 - Stellvertreter des Generaldirektors Abschnitt 4 - Stellvertreter des Generaldirektors
Art. 22 - Ernennung, Vergütung und Entlassung Art. 22 - Ernennung, Vergütung und Entlassung
Der Stellvertreter des Generaldirektors wird auf Beschluss des Der Stellvertreter des Generaldirektors wird auf Beschluss des
Verwaltungsrats für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren, Verwaltungsrats für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren,
auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Gutachten des Ernennungs- auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Gutachten des Ernennungs-
und Vergütungsausschusses ernannt. Der Generaldirektor nimmt nicht an und Vergütungsausschusses ernannt. Der Generaldirektor nimmt nicht an
der Abstimmung teil. der Abstimmung teil.
Er wird auf dieselbe Art entlassen. Er wird auf dieselbe Art entlassen.
Der Stellvertreter des Generaldirektors wird aufgrund seiner Der Stellvertreter des Generaldirektors wird aufgrund seiner
besonderen Kompetenz hinsichtlich der Humanressourcen ausgewählt und besonderen Kompetenz hinsichtlich der Humanressourcen ausgewählt und
gehört einer anderen Sprachrolle an als der Generaldirektor. gehört einer anderen Sprachrolle an als der Generaldirektor.
Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Stellvertreters des Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Stellvertreters des
Generaldirektors wird vom Verwaltungsrat von HR Rail auf Vorschlag des Generaldirektors wird vom Verwaltungsrat von HR Rail auf Vorschlag des
Ernennungs- und Vergütungsausschusses festgelegt. Ernennungs- und Vergütungsausschusses festgelegt.
Art. 23 - Befugnisse Art. 23 - Befugnisse
Der Stellvertreter des Generaldirektors ist mit den Befugnissen Der Stellvertreter des Generaldirektors ist mit den Befugnissen
beauftragt, die ihm gemäß dem Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE beauftragt, die ihm gemäß dem Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE
und das Personal der belgischen Eisenbahnen zugeteilt sind. und das Personal der belgischen Eisenbahnen zugeteilt sind.
Er vertritt ebenfalls den Generaldirektor, falls dieser abwesend oder Er vertritt ebenfalls den Generaldirektor, falls dieser abwesend oder
verhindert ist. verhindert ist.
Der Stellvertreter des Generaldirektors übt eine hauptberufliche Der Stellvertreter des Generaldirektors übt eine hauptberufliche
Funktion innerhalb von HR Rail aus. Funktion innerhalb von HR Rail aus.
Abschnitt 5 - HR-Koordinierungsausschuss Abschnitt 5 - HR-Koordinierungsausschuss
Art. 24 - Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise Art. 24 - Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise
§ 1 - Der HR-Koordinierungsausschuss besteht, von Rechts wegen, aus § 1 - Der HR-Koordinierungsausschuss besteht, von Rechts wegen, aus
folgenden vier Mitgliedern: folgenden vier Mitgliedern:
1. dem Generaldirektor; 1. dem Generaldirektor;
2. dem Stellvertreter des Generaldirektors; 2. dem Stellvertreter des Generaldirektors;
3. dem Verantwortlichen für Personalpolitik bei Infrabel; 3. dem Verantwortlichen für Personalpolitik bei Infrabel;
4. dem Verantwortlichen für Personalpolitik bei der NGBE. 4. dem Verantwortlichen für Personalpolitik bei der NGBE.
§ 2 - Der HR-Koordinierungsausschuss ist unter anderem mit den § 2 - Der HR-Koordinierungsausschuss ist unter anderem mit den
Befugnissen, die ihm gemäß dem Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE Befugnissen, die ihm gemäß dem Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE
und das Personal der belgischen Eisenbahnen zugeteilt wurden, und das Personal der belgischen Eisenbahnen zugeteilt wurden,
beauftragt. beauftragt.
§ 3 - Die Mitglieder des HR-Koordinierungsausschusses bilden ein § 3 - Die Mitglieder des HR-Koordinierungsausschusses bilden ein
Kollegium. Sie können die Aufgaben untereinander verteilen. Kollegium. Sie können die Aufgaben untereinander verteilen.
§ 4 - Der HR-Koordinierungsausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, § 4 - Der HR-Koordinierungsausschuss erstellt eine Geschäftsordnung,
die ausdrücklich den Rahmen definiert, der seine Arbeitsweise regelt. die ausdrücklich den Rahmen definiert, der seine Arbeitsweise regelt.
Diese Geschäftsordnung wird dem Verwaltungsrat zur Genehmigung Diese Geschäftsordnung wird dem Verwaltungsrat zur Genehmigung
vorgelegt. vorgelegt.
Abschnitt 6 - Verschiedene und gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 6 - Verschiedene und gemeinsame Bestimmungen
Art. 25 - Übertragung Art. 25 - Übertragung
§ 1 - Der Verwaltungsrat kann Sondervollmachten an einen oder mehrere § 1 - Der Verwaltungsrat kann Sondervollmachten an einen oder mehrere
seiner Mitglieder, oder sogar an Dritte, erteilen. Jede seiner Mitglieder, oder sogar an Dritte, erteilen. Jede
Übertragungsurkunde legt deutlich die Befugnisse fest, die den Übertragungsurkunde legt deutlich die Befugnisse fest, die den
Gegenstand der Übertragung ausmachen. Die Übertragung wird für einen Gegenstand der Übertragung ausmachen. Die Übertragung wird für einen
vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitraum erteilt. vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitraum erteilt.
§ 2 - Der Generaldirektor kann Sondervollmachten an jeden § 2 - Der Generaldirektor kann Sondervollmachten an jeden
Bevollmächtigten, im Rahmen seiner eigenen Befugnisse, erteilen. Jede Bevollmächtigten, im Rahmen seiner eigenen Befugnisse, erteilen. Jede
Übertragungsurkunde legt deutlich die Befugnisse fest, die den Übertragungsurkunde legt deutlich die Befugnisse fest, die den
Gegenstand der Übertragung ausmachen. Die Übertragung wird für einen Gegenstand der Übertragung ausmachen. Die Übertragung wird für einen
vom Generaldirektor festgelegten Zeitraum erteilt. vom Generaldirektor festgelegten Zeitraum erteilt.
Art. 26 - Diskretion Art. 26 - Diskretion
Bei der Ausübung ihres Mandats und im Interesse der Gesellschaft sind Bei der Ausübung ihres Mandats und im Interesse der Gesellschaft sind
die Verwalter (worunter der Generaldirektor), der Stellvertreter des die Verwalter (worunter der Generaldirektor), der Stellvertreter des
Generaldirektors und die Mitglieder des HR-Koordinierungsausschusses Generaldirektors und die Mitglieder des HR-Koordinierungsausschusses
zur Diskretion verpflichtet. zur Diskretion verpflichtet.
KAPITEL IV - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Dividende und KAPITEL IV - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Dividende und
Gewinnausschüttung Gewinnausschüttung
Art. 27 - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Jahresbericht Art. 27 - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Jahresbericht
§ 1 - Das Geschäftsjahr beginnt am ersten (1) Januar und endet am § 1 - Das Geschäftsjahr beginnt am ersten (1) Januar und endet am
einunddreißigsten (31) Dezember jeden Jahres. einunddreißigsten (31) Dezember jeden Jahres.
§ 2 - Am Ende jedes Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat einen § 2 - Am Ende jedes Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat einen
Inventar sowie den Jahresabschluss bestehend aus einer Bilanz, der Inventar sowie den Jahresabschluss bestehend aus einer Bilanz, der
Ergebnisrechnung und dem Anhang. Diese Dokumente werden gemäß dem Ergebnisrechnung und dem Anhang. Diese Dokumente werden gemäß dem
Gesetz, insbesondere Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über Gesetz, insbesondere Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über
die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen aufgesetzt und die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen aufgesetzt und
bei der Belgischen Nationalbank eingereicht. Die Verwalter verfassen bei der Belgischen Nationalbank eingereicht. Die Verwalter verfassen
darüber hinaus jährlich einen Bericht gemäß der Artikel 95 und 96 des darüber hinaus jährlich einen Bericht gemäß der Artikel 95 und 96 des
Gesellschaftsgesetzbuches. Gesellschaftsgesetzbuches.
Art. 28 - Gewinnausschüttung Art. 28 - Gewinnausschüttung
Vom Nettogewinn von HR Rail wird jedes Jahr wenigstens fünf Prozent Vom Nettogewinn von HR Rail wird jedes Jahr wenigstens fünf Prozent
(5/100) abgezogen zur Bildung der gesetzlichen Rücklage. Dieser Abzug (5/100) abgezogen zur Bildung der gesetzlichen Rücklage. Dieser Abzug
ist nicht länger verpflichtend, sofern die gesetzliche Rücklage ein ist nicht länger verpflichtend, sofern die gesetzliche Rücklage ein
Zehntel (1/10) des Gesellschaftskapitals beträgt. Zehntel (1/10) des Gesellschaftskapitals beträgt.
Auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheidet die Generalversammlung Auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheidet die Generalversammlung
über die Zuteilung des verbleibenden Nettogewinns. über die Zuteilung des verbleibenden Nettogewinns.
Art. 29 - Verteilung Art. 29 - Verteilung
Die Auszahlung von durch die Generalversammlung bewilligter Dividenden Die Auszahlung von durch die Generalversammlung bewilligter Dividenden
geschieht zu den Zeiten und an den Orten, die durch sie oder durch den geschieht zu den Zeiten und an den Orten, die durch sie oder durch den
Verwaltungsrat festgelegt sind. Verwaltungsrat festgelegt sind.
Der Verwaltungsrat kann Abschlagsdividenden verteilen. Der Verwaltungsrat kann Abschlagsdividenden verteilen.
Art. 30 - Überwachung der Finanzlage Art. 30 - Überwachung der Finanzlage
Die Überwachung der Finanzlage von HR Rail ist gemäß Artikel 55 des Die Überwachung der Finanzlage von HR Rail ist gemäß Artikel 55 des
Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der
belgischen Eisenbahnen organisiert. belgischen Eisenbahnen organisiert.
Die Kommissare werden für einen einmalig erneuerbaren Zeitraum von Die Kommissare werden für einen einmalig erneuerbaren Zeitraum von
höchstens sechs Monaten ernannt. höchstens sechs Monaten ernannt.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 31 - Auflösung Art. 31 - Auflösung
Die Auflösung von HR Rail kann lediglich durch oder gemäß eines Die Auflösung von HR Rail kann lediglich durch oder gemäß eines
Gesetzes ausgesprochen werden. Das Gesetz regelt die Weise und die Gesetzes ausgesprochen werden. Das Gesetz regelt die Weise und die
Bedingungen der Liquidation. Bedingungen der Liquidation.
Art. 32 - Satzungsänderung Art. 32 - Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung wird erst wirksam nach Genehmigung des Königs Eine Satzungsänderung wird erst wirksam nach Genehmigung des Königs
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.
Art. 33 - Sprache Art. 33 - Sprache
Die vorliegende Satzung ist auf Niederländisch und Französisch Die vorliegende Satzung ist auf Niederländisch und Französisch
verfasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. verfasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
KAPITEL VI - Übergangsbestimmung KAPITEL VI - Übergangsbestimmung
Art. 34 - Erstes Geschäftsjahr Art. 34 - Erstes Geschäftsjahr
Das erste Geschäftsjahr beginnt am zwanzigsten (20) Dezember Das erste Geschäftsjahr beginnt am zwanzigsten (20) Dezember
zweitausenddreizehn (2013) und endet am einunddreißigsten (31) zweitausenddreizehn (2013) und endet am einunddreißigsten (31)
Dezember zweitausendvierzehn (2014). Dezember zweitausendvierzehn (2014).
Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Dezember 2013 zur Ausführung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Dezember 2013 zur Ausführung des
Artikels 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 Artikels 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013
über das Personal der belgischen Eisenbahnen beigefügt zu werden. über das Personal der belgischen Eisenbahnen beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der
Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
^