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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/04/2002
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 APRIL 2002. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 16 AVRIL 2002. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal
besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des
personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling services de police. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 16 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van l'arrêté royal du 16 avril 2001 portant modification de l'arrêté royal
30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des
de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 25 april 2002). services de police (Moniteur belge du 25 avril 2002).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
16. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 16. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 Erlasses vom 30. März 2001
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorliegt, ist die Umsetzung der der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorliegt, ist die Umsetzung der
Beschlüsse des Ministerrats vom 9. März, 22. März und 8. Juni 2001. Er Beschlüsse des Ministerrats vom 9. März, 22. März und 8. Juni 2001. Er
betrifft insbesondere nachstehende Anpassungen des Königlichen betrifft insbesondere nachstehende Anpassungen des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste (RSPol): Personals der Polizeidienste (RSPol):
1. Festschreibung der Rolle des Bürgermeisters beziehungsweise des 1. Festschreibung der Rolle des Bürgermeisters beziehungsweise des
Vorsitzenden des Polizeikollegiums als Vorsitzender der lokalen Vorsitzenden des Polizeikollegiums als Vorsitzender der lokalen
Auswahlkommission und der lokalen Bewertungskommission für die Auswahlkommission und der lokalen Bewertungskommission für die
Funktion als Korpschef sowie der anderen Auswahl- und Funktion als Korpschef sowie der anderen Auswahl- und
Bewertungskommissionen für die übrigen Mandate in der lokalen Polizei; Bewertungskommissionen für die übrigen Mandate in der lokalen Polizei;
auf diese Weise möchte man dem Bürgermeister beziehungsweise dem auf diese Weise möchte man dem Bürgermeister beziehungsweise dem
Vorsitzenden des Polizeikollegiums im Rahmen der Auswahl und der Vorsitzenden des Polizeikollegiums im Rahmen der Auswahl und der
Bewertung des Korpschefs und der übrigen Mandatsinhaber in der lokalen Bewertung des Korpschefs und der übrigen Mandatsinhaber in der lokalen
Polizei, sobald sie vorgesehen sind, eine grössere Rolle geben, Polizei, sobald sie vorgesehen sind, eine grössere Rolle geben,
2. Hinzufügung des Gouverneurs oder des von ihm bestimmten 2. Hinzufügung des Gouverneurs oder des von ihm bestimmten
Bezirkskommissars als Mitglied der Auswahlkommission für die Funktion Bezirkskommissars als Mitglied der Auswahlkommission für die Funktion
als Korpschef und für die übrigen Mandate in der lokalen Polizei, als Korpschef und für die übrigen Mandate in der lokalen Polizei,
3. Einführung einer Prüfung des Typs Assessment Center, die keine 3. Einführung einer Prüfung des Typs Assessment Center, die keine
Ausscheidungsprüfung ist, im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Ausscheidungsprüfung ist, im Rahmen des Auswahlverfahrens für die
Erlangung einer Mandatsstelle, Erlangung einer Mandatsstelle,
4. Streichung der Funktionen « Chef einer Einheit der Strassenpolizei 4. Streichung der Funktionen « Chef einer Einheit der Strassenpolizei
» und « Chef der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens » aus » und « Chef der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens » aus
der Liste der durch Mandat zugeteilten Funktionen; es handelt sich in der Liste der durch Mandat zugeteilten Funktionen; es handelt sich in
der Tat um zwei Funktionen, die nicht mit der Philosophie des der Tat um zwei Funktionen, die nicht mit der Philosophie des
Mandatssystems übereinstimmen und die übrigens nicht durch Mandat Mandatssystems übereinstimmen und die übrigens nicht durch Mandat
vergeben worden sind; daher ist es wünschenswert, diese beiden vergeben worden sind; daher ist es wünschenswert, diese beiden
Funktionen nicht länger in der Liste der durch Mandat zuzuteilenden Funktionen nicht länger in der Liste der durch Mandat zuzuteilenden
Funktionen aufzuführen. Funktionen aufzuführen.
Zudem wurde das Mandat des beigeordneten Generalkommissars gestrichen. Zudem wurde das Mandat des beigeordneten Generalkommissars gestrichen.
Diese Funktion wird nämlich derzeit nicht wahrgenommen und ist Diese Funktion wird nämlich derzeit nicht wahrgenommen und ist
überdies im Rahmen des Mandatssystems kaum vorstellbar. überdies im Rahmen des Mandatssystems kaum vorstellbar.
Viele der im vorliegenden Erlass enthaltenen Bestimmungen betreffen Viele der im vorliegenden Erlass enthaltenen Bestimmungen betreffen
folglich gesetzgebungstechnische Anpassungen, die aufgrund der folglich gesetzgebungstechnische Anpassungen, die aufgrund der
vorerwähnten Anpassungen erforderlich sind. vorerwähnten Anpassungen erforderlich sind.
Die übrigen autonomen Bestimmungen betreffen Anpassungen des RSPol, Die übrigen autonomen Bestimmungen betreffen Anpassungen des RSPol,
die im Hinblick auf eine kohärente Anwendung des neuen Statuts des die im Hinblick auf eine kohärente Anwendung des neuen Statuts des
Personals der Polizeidienste notwendig erschienen. Personals der Polizeidienste notwendig erschienen.
So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass. So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
16. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 16. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 Erlasses vom 30. März 2001
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 184 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 184 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der
Artikel II.II.5 Absatz 2, VII.III.3 Absatz 1 und 2, VII.III.4 Absatz 1 Artikel II.II.5 Absatz 2, VII.III.3 Absatz 1 und 2, VII.III.4 Absatz 1
Nr. 2, 3 und 5, VII.III.13, VII.III.14, VII.III.20 Absatz 1 Nr. 6, Nr. 2, 3 und 5, VII.III.13, VII.III.14, VII.III.20 Absatz 1 Nr. 6,
VII.III.24 Nr. 4, VII.III.39 Absatz 2, VII.III.56 Absatz 1, VII.III.24 Nr. 4, VII.III.39 Absatz 2, VII.III.56 Absatz 1,
VII.III.67, VII.III.75, VII.III.78, VII.III.85 Absatz 1 und 2, VII.III.67, VII.III.75, VII.III.78, VII.III.85 Absatz 1 und 2,
VII.III.90 Absatz 1 Nr. 7, VII.III.93 Absatz 1 Nr. 1 und 3 und Absatz VII.III.90 Absatz 1 Nr. 7, VII.III.93 Absatz 1 Nr. 1 und 3 und Absatz
2, VII.III.94, VII.III.99 Absatz 1 und 2, VII.III.126 Absatz 2, 2, VII.III.94, VII.III.99 Absatz 1 und 2, VII.III.126 Absatz 2,
VIII.XVII.1, XI.II.11 §§ 1 und 2 sowie der Anlage 3 Nr. 2, 3 und 5; VIII.XVII.1, XI.II.11 §§ 1 und 2 sowie der Anlage 3 Nr. 2, 3 und 5;
Aufgrund des Protokolls Nr. 47 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 47 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 22. Juni 2001 und des Protokolls Nr. 55/3 des Polizeidienste vom 22. Juni 2001 und des Protokolls Nr. 55/3 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 4. Januar 2002; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 4. Januar 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Juli und vom Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Juli und vom
1. Oktober 2001; 1. Oktober 2001;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates
nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist
und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist;
dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 7. September und vom 10. Dezember 2001; Dienstes vom 7. September und vom 10. Dezember 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
Oktober und vom 20. Dezember 2001; Oktober und vom 20. Dezember 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.667/2 des Staatsrates vom 16. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.667/2 des Staatsrates vom 16. Januar
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel II.II.5 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Artikel 1 - Artikel II.II.5 Absatz 2 RSPol wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Der Polizeikommissar-Anwärter, der im Rahmen der Beförderung durch « Der Polizeikommissar-Anwärter, der im Rahmen der Beförderung durch
Aufsteigen in einen höheren Kader an der Grundausbildung teilnimmt, Aufsteigen in einen höheren Kader an der Grundausbildung teilnimmt,
behält die Gehaltstabelle, die er am Tag vor seiner Einsetzung als behält die Gehaltstabelle, die er am Tag vor seiner Einsetzung als
Polizeikommissar-Anwärter besass. Die anderen Polizeikommissar-Anwärter besass. Die anderen
Polizeikommissare-Anwärter erhalten die Gehaltstabelle O1. » Polizeikommissare-Anwärter erhalten die Gehaltstabelle O1. »
Art. 2 - Artikel VII.III.3 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel VII.III.3 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 6, 7 und 10 werden gestrichen. 1. Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 6, 7 und 10 werden gestrichen.
2. In Absatz 1 werden die Nummern 8, 9, 11 und 12 durch die Nummern 6, 2. In Absatz 1 werden die Nummern 8, 9, 11 und 12 durch die Nummern 6,
7, 8 beziehungsweise 9 ersetzt. 7, 8 beziehungsweise 9 ersetzt.
3. In Absatz 2 werden die Wörter « 2 bis einschliesslich 10 » durch 3. In Absatz 2 werden die Wörter « 2 bis einschliesslich 10 » durch
die Wörter « 2 bis einschliesslich 7 » ersetzt. die Wörter « 2 bis einschliesslich 7 » ersetzt.
Art. 3 - Artikel VII.III.4 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel VII.III.4 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden die Wörter « und das Mandat des Chefs einer Einheit 1. In Nr. 2 werden die Wörter « und das Mandat des Chefs einer Einheit
der Strassenpolizei, » gestrichen. der Strassenpolizei, » gestrichen.
2. In Nr. 3 werden die Wörter « und das Mandat des Chefs der 2. In Nr. 3 werden die Wörter « und das Mandat des Chefs der
Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens, » gestrichen. Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens, » gestrichen.
3. In Nr. 5 werden die Wörter «, das Mandat des beigeordneten 3. In Nr. 5 werden die Wörter «, das Mandat des beigeordneten
Generalkommissars » gestrichen. Generalkommissars » gestrichen.
Art. 4 - Artikel VII.III.13 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel VII.III.13 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. VII.III.13 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und « Art. VII.III.13 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und
die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion des die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion des
beigeordneten Generaldirektors nach Stellungnahme des beigeordneten Generaldirektors nach Stellungnahme des
Generalkommissars und des Generaldirektors, der die hierarchische Generalkommissars und des Generaldirektors, der die hierarchische
Amtsgewalt über den beigeordneten Generaldirektor ausübt, fest. » Amtsgewalt über den beigeordneten Generaldirektor ausübt, fest. »
Art. 5 - Artikel VII.III.14 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel VII.III.14 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. VII.III.14 - Der Generalkommissar legt die « Art. VII.III.14 - Der Generalkommissar legt die
Funktionsbeschreibung für die in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 Funktionsbeschreibung für die in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6
erwähnte Funktion und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen erwähnte Funktion und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen
nach Stellungnahme des Generaldirektors, der die Amtsgewalt über die nach Stellungnahme des Generaldirektors, der die Amtsgewalt über die
betreffende Direktion ausübt, fest. » betreffende Direktion ausübt, fest. »
Art. 6 - In Artikel VII.III.20 Absatz 1 Nr. 6 RSPol werden die Wörter Art. 6 - In Artikel VII.III.20 Absatz 1 Nr. 6 RSPol werden die Wörter
« Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 9, 10 und 12 » durch die Wörter « « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 9, 10 und 12 » durch die Wörter «
Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 7 und 9 » ersetzt. Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 7 und 9 » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel VII.III.24 Nr. 4 RSPol werden die Wörter « und als Art. 7 - In Artikel VII.III.24 Nr. 4 RSPol werden die Wörter « und als
beigeordneter Generalkommissar » gestrichen. beigeordneter Generalkommissar » gestrichen.
Art. 8 - In Artikel VII.III.39 Absatz 2 RSPol werden zwischen den Art. 8 - In Artikel VII.III.39 Absatz 2 RSPol werden zwischen den
Wörtern « der Bewerbung » und « und gegebenenfalls » die Wörter «, des Wörtern « der Bewerbung » und « und gegebenenfalls » die Wörter «, des
Ergebnisses einer Prüfung des Typs Assessment Center auf der Grundlage Ergebnisses einer Prüfung des Typs Assessment Center auf der Grundlage
des geforderten Profils » eingefügt. des geforderten Profils » eingefügt.
Art. 9 - In Artikel VII.III.56 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « Art. 9 - In Artikel VII.III.56 Absatz 1 RSPol werden die Wörter «
Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 9, 10 und 12 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 9, 10 und 12 » durch die Wörter «
Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 7 und 9 » ersetzt. Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 7 und 9 » ersetzt.
Art. 10 - In Artikel VII.III.67 RSPol werden die Wörter « Artikel Art. 10 - In Artikel VII.III.67 RSPol werden die Wörter « Artikel
VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis 10 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis 10 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3
Absatz 1 Nr. 6 und 7 » ersetzt. Absatz 1 Nr. 6 und 7 » ersetzt.
Art. 11 - Artikel VII.III.75 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 11 - Artikel VII.III.75 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. VII.III.75 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 2 des « Art. VII.III.75 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 2 des
Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend « lokale Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend « lokale
Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef » genannt, steht Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef » genannt, steht
unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden
des Polizeikollegiums und setzt sich zudem aus folgenden, vom des Polizeikollegiums und setzt sich zudem aus folgenden, vom
Gemeinderat oder Polizeirat bestellten Beisitzern zusammen: Gemeinderat oder Polizeirat bestellten Beisitzern zusammen:
1. einem Korpschef, der ein Mandat mindestens derselben Kategorie wie 1. einem Korpschef, der ein Mandat mindestens derselben Kategorie wie
derjenigen des zu vergebenden Mandats ausübt. derjenigen des zu vergebenden Mandats ausübt.
Handelt es sich bei der zu vergebenden Funktion um eine Funktion der Handelt es sich bei der zu vergebenden Funktion um eine Funktion der
Kategorie 5, kann gegebenenfalls ein ehemaliger Korpschef der Kategorie 5, kann gegebenenfalls ein ehemaliger Korpschef der
Kategorie 5 oder ein Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 4 ausübt, Kategorie 5 oder ein Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 4 ausübt,
zum Beisitzer bestellt werden, zum Beisitzer bestellt werden,
2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder eventuell einem 2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder eventuell einem
Gerichtspolizeidirektor eines anderen Amtsbereichs als desjenigen, in Gerichtspolizeidirektor eines anderen Amtsbereichs als desjenigen, in
dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als
Korpschef vergeben wird, oder gegebenenfalls einem ehemaligen Korpschef vergeben wird, oder gegebenenfalls einem ehemaligen
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator,
3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der 3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der
lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der lokalen lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der lokalen
Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante
Berufserfahrung nachweist, Berufserfahrung nachweist,
4. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar. 4. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar.
Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen
kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste
zurückgegriffen werden. zurückgegriffen werden.
Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der lokalen Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der lokalen
Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef bei. Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef bei.
Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann für den Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann für den
Vorsitzenden einen Stellvertreter bestellen und für jeden Beisitzer Vorsitzenden einen Stellvertreter bestellen und für jeden Beisitzer
einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben
Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer. Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer.
» »
Art. 12 - Titel VII Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 RSPol, der Art. 12 - Titel VII Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 RSPol, der
den Artikel VII.III.78 umfasst, wird durch folgende Bestimmung den Artikel VII.III.78 umfasst, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Unterabschnitt 4 - Auswahlkommission für die Funktion als « Unterabschnitt 4 - Auswahlkommission für die Funktion als
Generalkommissar Generalkommissar
Art. VII.III.78 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Art. VII.III.78 - Die Auswahlkommission für die Funktion als
Generalkommissar setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Generalkommissar setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten
Mitgliedern zusammen: Mitgliedern zusammen:
1. dem Generalinspektor; er ist Vorsitzender, 1. dem Generalinspektor; er ist Vorsitzender,
2. zwei Generaldirektoren, die sich nicht um das zu vergebende Mandat 2. zwei Generaldirektoren, die sich nicht um das zu vergebende Mandat
des Generalkommissars bewerben; sie sind Beisitzer. des Generalkommissars bewerben; sie sind Beisitzer.
Ist es keinem oder nur einem Generaldirektor möglich, in der Ist es keinem oder nur einem Generaldirektor möglich, in der
Auswahlkommission zu sitzen, werden jedoch zwei Sachverständige, die Auswahlkommission zu sitzen, werden jedoch zwei Sachverständige, die
eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als
Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen, ebenfalls zu Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen, ebenfalls zu
Beisitzern bestellt, Beisitzern bestellt,
3. einem Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 5 ausübt und auf 3. einem Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 5 ausübt und auf
einer Liste steht, die vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei einer Liste steht, die vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei
vorgeschlagen wird; er ist Beisitzer, vorgeschlagen wird; er ist Beisitzer,
4. mit Ausnahme des in Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Falls, einem 4. mit Ausnahme des in Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Falls, einem
Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für
die Funktion als Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweist; die Funktion als Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweist;
er ist Beisitzer. er ist Beisitzer.
Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten
Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte
Liste zurückgegriffen werden. Liste zurückgegriffen werden.
Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission
für die Funktion als Generalkommissar bei. für die Funktion als Generalkommissar bei.
Der Minister kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Der Minister kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere
Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen
müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die
ordentlichen Beisitzer. » ordentlichen Beisitzer. »
Art. 13 - Artikel VII.III.85 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel VII.III.85 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6
bis einschliesslich 8 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 bis einschliesslich 8 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1
Nr. 6 » ersetzt. Nr. 6 » ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter « der Korpschef oder » durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter « der Korpschef oder » durch die
Wörter « der Bürgermeister beziehungsweise der Vorsitzende des Wörter « der Bürgermeister beziehungsweise der Vorsitzende des
Polizeikollegiums oder, je nach Fall, » ersetzt. Polizeikollegiums oder, je nach Fall, » ersetzt.
3. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt : « und, wenn es sich um ein Mandat 3. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt : « und, wenn es sich um ein Mandat
in einem Korps der lokalen Polizei handelt, der Gouverneur oder der in einem Korps der lokalen Polizei handelt, der Gouverneur oder der
von ihm bestimmte Bezirkskommissar immer Mitglied der von ihm bestimmte Bezirkskommissar immer Mitglied der
Auswahlkommission ist. » Auswahlkommission ist. »
Art. 14 - In Artikel VII.III.90 Absatz 1 Nr. 7 RSPol werden die Wörter Art. 14 - In Artikel VII.III.90 Absatz 1 Nr. 7 RSPol werden die Wörter
« Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis einschliesslich 10 » durch die « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis einschliesslich 10 » durch die
Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 und 7 » ersetzt. Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 und 7 » ersetzt.
Art. 15 - Artikel VII.III.93 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel VII.III.93 RSPol wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. dem a) Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. dem
Bürgermeister beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums, Bürgermeister beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums,
Vorsitzender, ». Vorsitzender, ».
b) Absatz 1 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. dem b) Absatz 1 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. dem
Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, Beisitzer, ». Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, Beisitzer, ».
c) In Absatz 1 wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « c) In Absatz 1 wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: «
4. dem Generalinspektor, Beisitzer. » 4. dem Generalinspektor, Beisitzer. »
d) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: « d) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: «
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
» »
Art. 16 - Titel II Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 RSPol, der Art. 16 - Titel II Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 RSPol, der
den Artikel VII.III.94 umfasst, wird durch folgende Bestimmung den Artikel VII.III.94 umfasst, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Unterabschnitt 3 - Bewertungskommission für die Funktion als « Unterabschnitt 3 - Bewertungskommission für die Funktion als
Generalkommissar Generalkommissar
Art. VII.III.94 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Art. VII.III.94 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom
Minister bestimmten Dienst wird die Bewertungskommission für die Minister bestimmten Dienst wird die Bewertungskommission für die
Funktion als Generalkommissar eingerichtet. Funktion als Generalkommissar eingerichtet.
Diese Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Diese Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl
Sachverständiger zusammen, die gemeinsam vom Minister und vom Minister Sachverständiger zusammen, die gemeinsam vom Minister und vom Minister
der Justiz bestellt werden und die eine für den Auftrag der der Justiz bestellt werden und die eine für den Auftrag der
Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar relevante Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar relevante
Berufserfahrung nachweisen. Berufserfahrung nachweisen.
Der Bewertungskommission steht ein vom Minister bestimmter Sekretär Der Bewertungskommission steht ein vom Minister bestimmter Sekretär
bei. » bei. »
Art. 17 - Artikel VII.III.99 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 17 - Artikel VII.III.99 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6
bis einschliesslich 8 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 bis einschliesslich 8 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1
Nr. 6 » ersetzt. Nr. 6 » ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « wobei, wenn es sich um ein 2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « wobei, wenn es sich um ein
Mandat in einem Korps der lokalen Polizei handelt, der Bürgermeister Mandat in einem Korps der lokalen Polizei handelt, der Bürgermeister
beziehungsweise der Vorsitzende des Polizeikollegiums immer der beziehungsweise der Vorsitzende des Polizeikollegiums immer der
Vorsitzende ist. » Vorsitzende ist. »
Art. 18 - In Artikel VII.III.126 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « Art. 18 - In Artikel VII.III.126 Absatz 2 RSPol werden die Wörter «
Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 11 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 11 » durch die Wörter «
Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 8 » ersetzt. Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 8 » ersetzt.
Art. 19 - In Artikel VIII.XVII.1 RSPol werden die Wörter « der in Art. 19 - In Artikel VIII.XVII.1 RSPol werden die Wörter « der in
Titel XVI erwähnten Arbeitsregelung » durch die Wörter « einer der in Titel XVI erwähnten Arbeitsregelung » durch die Wörter « einer der in
Titel XVI und Titel XVIII erwähnten Arbeitsregelungen » ersetzt. Titel XVI und Titel XVIII erwähnten Arbeitsregelungen » ersetzt.
Art. 20 - Artikel XI.II.11 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 20 - Artikel XI.II.11 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - In Abweichung von Artikel XI.II.9 erhält das Personalmitglied, « § 1 - In Abweichung von Artikel XI.II.9 erhält das Personalmitglied,
das einen höheren Dienstgrad erwirbt, zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das einen höheren Dienstgrad erwirbt, zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt,
das unter dem liegt, das es in der Gehaltstabelle seines vorigen das unter dem liegt, das es in der Gehaltstabelle seines vorigen
Dienstgrades erhalten hätte. » Dienstgrades erhalten hätte. »
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Ist der in § 1 erwähnte höhere Dienstgrad an den « § 2 - Ist der in § 1 erwähnte höhere Dienstgrad an den
Offizierskader oder an die Stufe A gekoppelt und ist er im Rahmen Offizierskader oder an die Stufe A gekoppelt und ist er im Rahmen
einer Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine einer Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine
höhere Stufe erworben worden, erhält das in § 1 erwähnte höhere Stufe erworben worden, erhält das in § 1 erwähnte
Personalmitglied ab seiner Ernennung in den an diesen Kader Personalmitglied ab seiner Ernennung in den an diesen Kader
beziehungsweise an diese Stufe gekoppelten Dienstgrad immer mindestens beziehungsweise an diese Stufe gekoppelten Dienstgrad immer mindestens
ein Gehalt, das 43 632 Franken (1.081,61 EUR) höher liegt als das ein Gehalt, das 43 632 Franken (1.081,61 EUR) höher liegt als das
Gehalt, das auf der Grundlage der Gehaltstabelle, die es in seinem Gehalt, das auf der Grundlage der Gehaltstabelle, die es in seinem
vorigen Dienstgrad beziehungsweise in seiner vorherigen Stufe hatte, vorigen Dienstgrad beziehungsweise in seiner vorherigen Stufe hatte,
berechnet worden ist. berechnet worden ist.
Ist der in § 1 erwähnte höhere Dienstgrad an einen anderen Kader als Ist der in § 1 erwähnte höhere Dienstgrad an einen anderen Kader als
den Offizierskader oder an eine andere Stufe als die Stufe A gekoppelt den Offizierskader oder an eine andere Stufe als die Stufe A gekoppelt
und ist er im Rahmen einer Beförderung durch Aufsteigen in einen und ist er im Rahmen einer Beförderung durch Aufsteigen in einen
höheren Kader oder in eine höhere Stufe erworben worden, erhält das in höheren Kader oder in eine höhere Stufe erworben worden, erhält das in
§ 1 erwähnte Personalmitglied ab seiner Ernennung in den an den Kader § 1 erwähnte Personalmitglied ab seiner Ernennung in den an den Kader
beziehungsweise an die Stufe gekoppelten Dienstgrad immer mindestens beziehungsweise an die Stufe gekoppelten Dienstgrad immer mindestens
ein Gehalt, das 29 089 Franken (721,10 EUR) höher liegt als das ein Gehalt, das 29 089 Franken (721,10 EUR) höher liegt als das
Gehalt, das auf der Grundlage der Gehaltstabelle, die es in seinem Gehalt, das auf der Grundlage der Gehaltstabelle, die es in seinem
vorigen Dienstgrad hatte, berechnet worden ist. » vorigen Dienstgrad hatte, berechnet worden ist. »
Art. 21 - [Abänderung von Anlage 3 RSPol] Art. 21 - [Abänderung von Anlage 3 RSPol]
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 23 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz Art. 23 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2002 Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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