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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/09/2023
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 maart 2013 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2013 portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie. - Traduction allemande
15 SEPTEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 maart 2013 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 september 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 maart 2013 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie (Belgisch Staatsblad 15 SEPTEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2013 portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 septembre 2023 modifiant l'arrêté royal du 11 mars 2013 portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie (Moniteur belge
van 30 oktober 2023). du 30 octobre 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. März 2013 zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 Erlasses vom 11. März 2013 zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25
des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der
kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung Aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und
-stellungnahmen, des Artikels 7 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom -stellungnahmen, des Artikels 7 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom
11. September 2022; 11. September 2022;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den
Schutz der kritischen Infrastrukturen, des Artikels 13 § 2 Absatz 2 Schutz der kritischen Infrastrukturen, des Artikels 13 § 2 Absatz 2
und § 6 Absatz 2, des Artikels 24 § 2 Absatz 1 und 7, eingefügt durch und § 6 Absatz 2, des Artikels 24 § 2 Absatz 1 und 7, eingefügt durch
das Gesetz vom 11. Juni 2023, und des Artikels 25 § 2; das Gesetz vom 11. Juni 2023, und des Artikels 25 § 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 2013 zur Ausführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 2013 zur Ausführung der
Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die
Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den
Energiesektor; Energiesektor;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2023;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.734/3 des Staatsrates vom 29. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.734/3 des Staatsrates vom 29. Juni
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die In Erwägung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen
und -stellungnahmen, des Artikels 22quinquies § 2, eingefügt durch das und -stellungnahmen, des Artikels 22quinquies § 2, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. Februar 2018; Gesetz vom 23. Februar 2018;
Auf Vorschlag der Ministerin der Energie Auf Vorschlag der Ministerin der Energie
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. März 2013 Artikel 1 - Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. März 2013
zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011
über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für
den Energiesektor wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut den Energiesektor wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"3. "Inspektionsdienst": die Generaldirektion Energie des Föderalen "3. "Inspektionsdienst": die Generaldirektion Energie des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie."
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 2/1, das die Artikel 2/1 Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 2/1, das die Artikel 2/1
bis 2/8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: bis 2/8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 2/1 - In den SPB aufzunehmende Informationen und Maßnahmen "KAPITEL 2/1 - In den SPB aufzunehmende Informationen und Maßnahmen
Art. 2/1 - Jeder Betreiber erstellt einen SPB, der mindestens folgende Art. 2/1 - Jeder Betreiber erstellt einen SPB, der mindestens folgende
Teile enthält: Teile enthält:
1. einen Teil über die allgemeine Beschreibung der kritischen 1. einen Teil über die allgemeine Beschreibung der kritischen
Infrastruktur, Infrastruktur,
2. einen Teil über die Risikoanalyse, 2. einen Teil über die Risikoanalyse,
3. einen Teil über permanente interne Sicherheitsmaßnahmen, 3. einen Teil über permanente interne Sicherheitsmaßnahmen,
4. einen Teil über abgestufte interne Sicherheitsmaßnahmen, 4. einen Teil über abgestufte interne Sicherheitsmaßnahmen,
5. einen Teil über Übungen. 5. einen Teil über Übungen.
Art. 2/2 - Die allgemeine Beschreibung der kritischen Infrastruktur Art. 2/2 - Die allgemeine Beschreibung der kritischen Infrastruktur
enthält: enthält:
1. eine hierarchische Klassifizierung der Basisdienste und ihrer 1. eine hierarchische Klassifizierung der Basisdienste und ihrer
Zusatzdienste, die von der kritischen Infrastruktur unterstützt Zusatzdienste, die von der kritischen Infrastruktur unterstützt
werden, in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung, werden, in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung,
2. die logische und/oder schematische Architektur der kritischen 2. die logische und/oder schematische Architektur der kritischen
Infrastruktur, die für die Erbringung der in Nr. 1 erwähnten Dienste Infrastruktur, die für die Erbringung der in Nr. 1 erwähnten Dienste
genutzt wird, genutzt wird,
3. die physische Architektur der kritischen Infrastruktur, 3. die physische Architektur der kritischen Infrastruktur,
einschließlich einer Bestandsaufnahme der Geräte, einschließlich einer Bestandsaufnahme der Geräte,
4. die technischen Merkmale der Geräte, die Teil der kritischen 4. die technischen Merkmale der Geräte, die Teil der kritischen
Infrastruktur sind oder von dieser unterstützt werden, einschließlich Infrastruktur sind oder von dieser unterstützt werden, einschließlich
einer Klassifizierung der kritischen Komponenten dieser Infrastruktur einer Klassifizierung der kritischen Komponenten dieser Infrastruktur
in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung. in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung.
Art. 2/3 - Die Risikoanalyse enthält: Art. 2/3 - Die Risikoanalyse enthält:
1. eine ausführliche Beschreibung der aufgrund der Risikoanalyse vom 1. eine ausführliche Beschreibung der aufgrund der Risikoanalyse vom
Betreiber berücksichtigten Szenarien, einschließlich der Betreiber berücksichtigten Szenarien, einschließlich der
Identifizierung der wichtigsten relevanten Szenarien potenzieller Identifizierung der wichtigsten relevanten Szenarien potenzieller
Bedrohungen hinsichtlich vorsätzlicher Handlungen, die auf die Störung Bedrohungen hinsichtlich vorsätzlicher Handlungen, die auf die Störung
des Betriebs oder die Zerstörung der kritischen Infrastruktur des Betriebs oder die Zerstörung der kritischen Infrastruktur
hinzielen, hinzielen,
2. für jede Art von Szenario aus der Risikoanalyse eine Beschreibung 2. für jede Art von Szenario aus der Risikoanalyse eine Beschreibung
der Maßnahmen zur Vorbeugung von Zwischenfällen. der Maßnahmen zur Vorbeugung von Zwischenfällen.
Art. 2/4 - Der Teil über die jederzeit anwendbaren permanenten Art. 2/4 - Der Teil über die jederzeit anwendbaren permanenten
internen Sicherheitsmaßnahmen enthält eine Bestandsaufnahme dieser internen Sicherheitsmaßnahmen enthält eine Bestandsaufnahme dieser
Maßnahmen und eine Beschreibung jeder dieser Maßnahmen. Maßnahmen und eine Beschreibung jeder dieser Maßnahmen.
Der Betreiber gibt den Zusammenhang der permanenten internen Der Betreiber gibt den Zusammenhang der permanenten internen
Sicherheitsmaßnahmen mit seiner in Artikel 2/3 erwähnten Risikoanalyse Sicherheitsmaßnahmen mit seiner in Artikel 2/3 erwähnten Risikoanalyse
an. an.
Die Modalitäten für das Eingreifen und die Zusammenarbeit der Die Modalitäten für das Eingreifen und die Zusammenarbeit der
verschiedenen Behörden, die jederzeit zum Schutz der Infrastruktur verschiedenen Behörden, die jederzeit zum Schutz der Infrastruktur
beitragen, sind in diesem Teil enthalten. beitragen, sind in diesem Teil enthalten.
Art. 2/5 - Für die abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen Art. 2/5 - Für die abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen
beschreibt der SPB: beschreibt der SPB:
1. die allgemeinen abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen, 1. die allgemeinen abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen,
2. die abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen, die für die in der 2. die abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen, die für die in der
in Artikel 2/3 erwähnten Risikoanalyse aufgenommenen Szenarien in Artikel 2/3 erwähnten Risikoanalyse aufgenommenen Szenarien
spezifisch sind. spezifisch sind.
Für die verschiedenen abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen gibt Für die verschiedenen abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen gibt
der Betreiber die verschiedenen angenommenen Schwellenwerte an, die der Betreiber die verschiedenen angenommenen Schwellenwerte an, die
das Inkrafttreten der jeweiligen Maßnahme auslösen. das Inkrafttreten der jeweiligen Maßnahme auslösen.
Der Betreiber gibt den Zusammenhang der abgestuften internen Der Betreiber gibt den Zusammenhang der abgestuften internen
Sicherheitsmaßnahmen mit seiner in Artikel 2/3 erwähnten Risikoanalyse Sicherheitsmaßnahmen mit seiner in Artikel 2/3 erwähnten Risikoanalyse
an. an.
Die spezifischen abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen umfassen: Die spezifischen abgestuften internen Sicherheitsmaßnahmen umfassen:
1. eine Beschreibung der Maßnahmen, die im Falle einer 1. eine Beschreibung der Maßnahmen, die im Falle einer
Verschlechterung der Betriebsfähigkeit der kritischen Infrastruktur in Verschlechterung der Betriebsfähigkeit der kritischen Infrastruktur in
der Reihenfolge ihrer Priorität zu ergreifen sind, der Reihenfolge ihrer Priorität zu ergreifen sind,
2. die Modalitäten für das Eingreifen und die Zusammenarbeit der 2. die Modalitäten für das Eingreifen und die Zusammenarbeit der
verschiedenen Behörden, die jederzeit zum Schutz der Infrastruktur verschiedenen Behörden, die jederzeit zum Schutz der Infrastruktur
beitragen, beitragen,
3. einen Plan für die öffentliche Kommunikation im Falle der 3. einen Plan für die öffentliche Kommunikation im Falle der
Nichtverfügbarkeit, für den Endnutzer, aller oder eines Teils der Nichtverfügbarkeit, für den Endnutzer, aller oder eines Teils der
wesentlichen Dienste, die von der kritischen Infrastruktur wesentlichen Dienste, die von der kritischen Infrastruktur
bereitgestellt werden, bereitgestellt werden,
4. die Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von Zwischenfällen, 4. die Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von Zwischenfällen,
5. die Modalitäten für die Wiederherstellung des Normalbetriebs der 5. die Modalitäten für die Wiederherstellung des Normalbetriebs der
von der kritischen Infrastruktur unterstützten wesentlichen Dienste von der kritischen Infrastruktur unterstützten wesentlichen Dienste
und der kritischen Infrastruktur selbst, und der kritischen Infrastruktur selbst,
6. die Wiederaufbaumaßnahmen für jeden Teil der kritischen 6. die Wiederaufbaumaßnahmen für jeden Teil der kritischen
Infrastruktur. Infrastruktur.
Art. 2/6 - Der Betreiber führt mindestens einmal jährlich im Rahmen Art. 2/6 - Der Betreiber führt mindestens einmal jährlich im Rahmen
der Sicherheitsmaßnahmen eine Übung in Bezug auf einen Teil der der Sicherheitsmaßnahmen eine Übung in Bezug auf einen Teil der
kritischen Infrastruktur durch, sodass alle Bestandteile der kritischen Infrastruktur durch, sodass alle Bestandteile der
kritischen Infrastruktur mindestens einmal alle drei Jahre getestet kritischen Infrastruktur mindestens einmal alle drei Jahre getestet
werden. werden.
Wenn die Durchführung einer Übung den Betrieb der Infrastruktur, eines Wenn die Durchführung einer Übung den Betrieb der Infrastruktur, eines
Teils davon oder der von der kritischen Infrastruktur unterstützten Teils davon oder der von der kritischen Infrastruktur unterstützten
Dienste gefährdet, kann der Betreiber die sektorielle Behörde Dienste gefährdet, kann der Betreiber die sektorielle Behörde
ersuchen, die Übung durch eine Simulation zu ersetzen. ersuchen, die Übung durch eine Simulation zu ersetzen.
Der Betreiber informiert die sektorielle Behörde mindestens vier Der Betreiber informiert die sektorielle Behörde mindestens vier
Wochen im Voraus über eine geplante Übung. Wochen im Voraus über eine geplante Übung.
Der Betreiber erstellt über jede durchgeführte Übung einen Bericht und Der Betreiber erstellt über jede durchgeführte Übung einen Bericht und
übermittelt ihn der sektoriellen Behörde spätestens sechs Monate nach übermittelt ihn der sektoriellen Behörde spätestens sechs Monate nach
der Übung. der Übung.
Art. 2/7 - Der SPB wird bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert: Art. 2/7 - Der SPB wird bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert:
1. bei jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der kritischen 1. bei jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der kritischen
Infrastruktur, Infrastruktur,
2. bei Ersetzung einer bestehenden Komponente der kritischen 2. bei Ersetzung einer bestehenden Komponente der kritischen
Infrastruktur, Infrastruktur,
3. bei Integrierung einer neuen Komponente in die kritische 3. bei Integrierung einer neuen Komponente in die kritische
Infrastruktur, Infrastruktur,
4. bei einer regelmäßigen Kontrolle, 4. bei einer regelmäßigen Kontrolle,
5. auf Ersuchen der sektoriellen Behörde infolge einer Analyse des 5. auf Ersuchen der sektoriellen Behörde infolge einer Analyse des
SPB. SPB.
Der Betreiber teilt der sektoriellen Behörde unverzüglich jede Der Betreiber teilt der sektoriellen Behörde unverzüglich jede
Änderung seines SPB mit. Änderung seines SPB mit.
Art. 2/8 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur führt im Art. 2/8 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur führt im
Rahmen der in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Rahmen der in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten
Risikoanalyse die in Artikel 22quinquies § 2 des Gesetzes vom 11. Risikoanalyse die in Artikel 22quinquies § 2 des Gesetzes vom 11.
Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Dezember 1998 über die Klassifizierung und die
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen
erwähnte Risikoanalyse durch und nimmt diese in den SPB auf." erwähnte Risikoanalyse durch und nimmt diese in den SPB auf."
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3/1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur muss dem "Art. 3/1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur muss dem
Inspektionsdienst eine detaillierte Planung vorlegen. In dieser Inspektionsdienst eine detaillierte Planung vorlegen. In dieser
Planung gibt der Betreiber für jede Maßnahme des SPB deutlich an, wann Planung gibt der Betreiber für jede Maßnahme des SPB deutlich an, wann
mit der Umsetzung begonnen wird und wann sie voraussichtlich mit der Umsetzung begonnen wird und wann sie voraussichtlich
vollständig umgesetzt sein wird. vollständig umgesetzt sein wird.
Diese Planung muss dem Inspektionsdienst binnen sechs Monaten nach der Diese Planung muss dem Inspektionsdienst binnen sechs Monaten nach der
Identifizierung vorgelegt werden. Identifizierung vorgelegt werden.
Bei Änderung oder Vervollständigung der detaillierten Planung setzt Bei Änderung oder Vervollständigung der detaillierten Planung setzt
der Betreiber den Inspektionsdienst binnen dreißig Tagen nach der der Betreiber den Inspektionsdienst binnen dreißig Tagen nach der
Änderung oder Vervollständigung davon in Kenntnis." Änderung oder Vervollständigung davon in Kenntnis."
Art. 4 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "der Art. 4 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "der
Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie" aufgehoben. Energie" aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird ein § 1/1 mit folgendem Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird ein § 1/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Nach Erstellung des SPB gemäß Artikel 13 des Gesetzes " § 1/1 - Nach Erstellung des SPB gemäß Artikel 13 des Gesetzes
übermittelt der Betreiber der kritischen Infrastruktur dem übermittelt der Betreiber der kritischen Infrastruktur dem
Inspektionsdienst unverzüglich eine Kopie des SPB. Bei Änderung des Inspektionsdienst unverzüglich eine Kopie des SPB. Bei Änderung des
SPB übermittelt der Betreiber der kritischen Infrastruktur dem SPB übermittelt der Betreiber der kritischen Infrastruktur dem
Inspektionsdienst eine Kopie des geänderten SPB. Auf einfaches Inspektionsdienst eine Kopie des geänderten SPB. Auf einfaches
Ersuchen des Inspektionsdienstes wird diesem Dienst eine Kopie aller Ersuchen des Inspektionsdienstes wird diesem Dienst eine Kopie aller
Schriftstücke, Dokumente oder sonstigen Informationsquellen Schriftstücke, Dokumente oder sonstigen Informationsquellen
übermittelt, die dieser zur Erfüllung seines Auftrags für erforderlich übermittelt, die dieser zur Erfüllung seines Auftrags für erforderlich
hält. hält.
Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Gesetzes werden die in den Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Gesetzes werden die in den
Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Informationen oder ein Teil dieser Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Informationen oder ein Teil dieser
Informationen gegebenenfalls, wenn die jeweiligen gesetzlichen Informationen gegebenenfalls, wenn die jeweiligen gesetzlichen
Bedingungen erfüllt sind, in Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom Bedingungen erfüllt sind, in Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom
11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die
Sicherheitsermächtigungen, bescheinigungen und -stellungnahmen Sicherheitsermächtigungen, bescheinigungen und -stellungnahmen
eingestuft." eingestuft."
Art. 6 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird ein § 3 mit folgendem Art. 6 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird ein § 3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 3 - Für Inspektionen kritischer Infrastrukturen im Energiesektor " § 3 - Für Inspektionen kritischer Infrastrukturen im Energiesektor
kann der Inspektionsdienst eine zu diesem Zweck akkreditierte kann der Inspektionsdienst eine zu diesem Zweck akkreditierte
Inspektionsstelle hinzuziehen. Sie ist mit der Inspektion vor Ort Inspektionsstelle hinzuziehen. Sie ist mit der Inspektion vor Ort
beauftragt und muss dem betreffenden Inspektionsdienst einen beauftragt und muss dem betreffenden Inspektionsdienst einen
detaillierten Inspektionsbericht vorlegen. detaillierten Inspektionsbericht vorlegen.
Vorliegender Artikel beeinträchtigt weder die Möglichkeit des Vorliegender Artikel beeinträchtigt weder die Möglichkeit des
Inspektionsdienstes, sich an den von akkreditierten Inspektionsstellen Inspektionsdienstes, sich an den von akkreditierten Inspektionsstellen
durchzuführenden Inspektionen zu beteiligen, noch seine Möglichkeit, durchzuführenden Inspektionen zu beteiligen, noch seine Möglichkeit,
kritische Infrastrukturen, die von akkreditierten Inspektionsstellen kritische Infrastrukturen, die von akkreditierten Inspektionsstellen
inspiziert werden, ebenfalls zu inspizieren." inspiziert werden, ebenfalls zu inspizieren."
Art. 7 - Für bereits identifizierte Infrastrukturen wird die Art. 7 - Für bereits identifizierte Infrastrukturen wird die
detaillierte Planung, erwähnt in Artikel 3/1 des Königlichen Erlasses detaillierte Planung, erwähnt in Artikel 3/1 des Königlichen Erlasses
vom 11. März 2013 zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des vom 11. März 2013 zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des
Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der
kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor, so wie er durch kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor, so wie er durch
vorliegenden Erlass eingefügt worden ist, sechs Monate nach dem Datum vorliegenden Erlass eingefügt worden ist, sechs Monate nach dem Datum
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dem Inspektionsdienst des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dem Inspektionsdienst
übermittelt. übermittelt.
Art. 8 - Die Artikel 2, 3 und 7 treten am ersten Tag des Art. 8 - Die Artikel 2, 3 und 7 treten am ersten Tag des
vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Der für Energie zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 9 - Der für Energie zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. September 2023 Gegeben zu Brüssel, den 15. September 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN T. VAN DER STRAETEN
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