Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/09/2006
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2006 tot regeling van het model, de inhoud, de wijze van dragen en het gebruik van spuitbussen en handboeien door de leden van de veiligheidsdiensten van de openbare vervoersmaatschappijen "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2006 tot regeling van het model, de inhoud, de wijze van dragen en het gebruik van spuitbussen en handboeien door de leden van de veiligheidsdiensten van de openbare vervoersmaatschappijen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2006 réglementant le modèle, le contenu, la manière de porter et l'utilisation des sprays et menottes par les membres des services de sécurité des sociétés publique de transports en commun
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2006 en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2006 réglementant le
tot regeling van het model, de inhoud, de wijze van dragen en het modèle, le contenu, la manière de porter et l'utilisation des sprays
gebruik van spuitbussen en handboeien door de leden van de et menottes par les membres des services de sécurité des sociétés
veiligheidsdiensten van de openbare vervoersmaatschappijen publique de transports en commun
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 10 juni 2006 tot regeling van het model, de inhoud, de royal du 10 juin 2006 réglementant le modèle, le contenu, la manière
wijze van dragen en het gebruik van spuitbussen en handboeien door de de porter et l'utilisation des sprays et menottes par les membres des
leden van de veiligheidsdiensten van de openbare services de sécurité des sociétés publique de transports en commun,
vervoersmaatschappijen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse établi par le Service central de traduction allemande auprès du
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Besluit : Arrête :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2006 tot regeling van officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2006
het model, de inhoud, de wijze van dragen en het gebruik van réglementant le modèle, le contenu, la manière de porter et
spuitbussen en handboeien door de leden van de veiligheidsdiensten van l'utilisation des sprays et menottes par les membres des services de
de openbare vervoersmaatschappijen. sécurité des sociétés publique de transports en commun.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006. Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. ALBERT Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Regelung des Modells, des 10. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Regelung des Modells, des
Inhalts, der Art und Weise des Tragens und der Benutzung von Inhalts, der Art und Weise des Tragens und der Benutzung von
Sprühdosen und Handschellen durch die Personalmitglieder der Sprühdosen und Handschellen durch die Personalmitglieder der
Sicherheitsdienste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften Sicherheitsdienste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, so wie es durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, besonderen Sicherheit, so wie es durch die Gesetze vom 18. Juli 1997,
9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember
2004 und 2. September 2005 abgeändert wurde, insbesondere der Artikel 2004 und 2. September 2005 abgeändert wurde, insbesondere der Artikel
8 § 2 Absatz 6, 13.5 und 13.6; 8 § 2 Absatz 6, 13.5 und 13.6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt
oder der öffentlichen Macht, abgeändert durch den Königlichen Erlass oder der öffentlichen Macht, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 1. September 2004; vom 1. September 2004;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 über den Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 über den
Sicherheitsdienst der Eisenbahn; Sicherheitsdienst der Eisenbahn;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, abgegeben am 9. Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, abgegeben am 9.
Januar 2006 in Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a) des Januar 2006 in Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a) des
Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und
Haushaltskontrolle; Haushaltskontrolle;
Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission am 24. März Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission am 24. März
2006; 2006;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 24. Januar 2006 über Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 24. Januar 2006 über
den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer
Frist von höchstens einem Monat; Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens 39.791/2 des Staatsrates vom 20. Februar 2006, Aufgrund des Gutachtens 39.791/2 des Staatsrates vom 20. Februar 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. Sprühdose : eine Sprühdose, wie in Artikel 13.5 des Gesetzes 2. Sprühdose : eine Sprühdose, wie in Artikel 13.5 des Gesetzes
vorgesehen. vorgesehen.
Art. 2 - Nur mit der Sondererlaubnis des Ministers des Innern dürfen Art. 2 - Nur mit der Sondererlaubnis des Ministers des Innern dürfen
Sicherheitsdienste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften Sprühdosen Sicherheitsdienste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften Sprühdosen
und Handschellen besitzen und Personalmitglieder der und Handschellen besitzen und Personalmitglieder der
Sicherheitsdienste sie tragen. Sicherheitsdienste sie tragen.
Diese Sondererlaubnis kann zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis Diese Sondererlaubnis kann zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis
oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden. Im Antrag müssen oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden. Im Antrag müssen
die Sicherheitsdienste deutlich die Art, den Typ und die Zahl der die Sicherheitsdienste deutlich die Art, den Typ und die Zahl der
Sprühdosen und Handschellen vermerken, die sie besitzen möchten. Sprühdosen und Handschellen vermerken, die sie besitzen möchten.
Dem Antrag liegt die Dokumentation bei, aus der hervorgeht, dass die Dem Antrag liegt die Dokumentation bei, aus der hervorgeht, dass die
Sprühdosen und die Handschellen die in Artikel 3 aufgeführten Sprühdosen und die Handschellen die in Artikel 3 aufgeführten
Anforderungen erfüllen und dass die Infrastruktur und die Mittel, die Anforderungen erfüllen und dass die Infrastruktur und die Mittel, die
in Artikel 5 und 6 erwähnt sind, vorhanden sind. in Artikel 5 und 6 erwähnt sind, vorhanden sind.
Der Minister des Innern gibt seine Zustimmung nach Stellungnahme der Der Minister des Innern gibt seine Zustimmung nach Stellungnahme der
föderalen Polizei. Diese Stellungnahme betrifft die technischen föderalen Polizei. Diese Stellungnahme betrifft die technischen
Merkmale und die Modalitäten der Benutzung des Produkts im Rahmen des Merkmale und die Modalitäten der Benutzung des Produkts im Rahmen des
Zwecks der Regelung im Allgemeinen und der in Artikel 3 aufgeführten Zwecks der Regelung im Allgemeinen und der in Artikel 3 aufgeführten
Anforderungen im Besonderen. Anforderungen im Besonderen.
Art. 3 - § 1 - Sprühdosen müssen folgende Anforderungen erfüllen: Art. 3 - § 1 - Sprühdosen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. Sie müssen ein nichtgasförmiges Neutralisierungsmittel, Oleoresin 1. Sie müssen ein nichtgasförmiges Neutralisierungsmittel, Oleoresin
Capsicum, oder ein anderes nichtgasförmiges Neutralisierungsmittel, Capsicum, oder ein anderes nichtgasförmiges Neutralisierungsmittel,
das ein gleichwertiges Mass an Effizienz und Schutz gewährleistet, das ein gleichwertiges Mass an Effizienz und Schutz gewährleistet,
enthalten, das auf Basis von Pfefferextrakten hergestellt wird und enthalten, das auf Basis von Pfefferextrakten hergestellt wird und
mittels einer Düse versprüht wird. mittels einer Düse versprüht wird.
2. Sie müssen mit einem Sicherheitsventil ausgestattet sein, das zur 2. Sie müssen mit einem Sicherheitsventil ausgestattet sein, das zur
Benutzung der Sprühdose geöffnet werden muss. Benutzung der Sprühdose geöffnet werden muss.
3. Sie müssen mit einer individuellen Nummer versehen sein. 3. Sie müssen mit einer individuellen Nummer versehen sein.
§ 2 - Handschellen müssen folgende Anforderungen erfüllen: § 2 - Handschellen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. Sie müssen aus Metall bestehen. 1. Sie müssen aus Metall bestehen.
2. Sie müssen mit einer individuellen Nummer versehen sein. 2. Sie müssen mit einer individuellen Nummer versehen sein.
Art. 4 - Sprühdosen und Handschellen werden von aussen nicht sichtbar Art. 4 - Sprühdosen und Handschellen werden von aussen nicht sichtbar
in einem verschlossenen Etui getragen. in einem verschlossenen Etui getragen.
Art. 5 - Sprühdosen können nur an Orten benutzt werden, an denen der Art. 5 - Sprühdosen können nur an Orten benutzt werden, an denen der
Sicherheitsdienst über die Mittel und die Infrastruktur verfügt, die Sicherheitsdienst über die Mittel und die Infrastruktur verfügt, die
es ermöglichen, unmittelbar nach Benutzung der Sprühdosen die in es ermöglichen, unmittelbar nach Benutzung der Sprühdosen die in
Artikel 12 erwähnte Behandlung vorzunehmen. Artikel 12 erwähnte Behandlung vorzunehmen.
Art. 6 - § 1 - Ausserhalb der Dienstzeiten müssen Handschellen und Art. 6 - § 1 - Ausserhalb der Dienstzeiten müssen Handschellen und
Sprühdosen in einer abgeschlossenen einbruchsicheren Waffenkammer Sprühdosen in einer abgeschlossenen einbruchsicheren Waffenkammer
aufbewahrt werden. Diese Waffenkammer darf für die Öffentlichkeit aufbewahrt werden. Diese Waffenkammer darf für die Öffentlichkeit
weder zugänglich noch sichtbar sein. weder zugänglich noch sichtbar sein.
§ 2 - Nur der von der Leitung des Sicherheitsdienstes bestimmte § 2 - Nur der von der Leitung des Sicherheitsdienstes bestimmte
Verantwortliche hat Zugang zu der Waffenkammer. In einem ständig dort Verantwortliche hat Zugang zu der Waffenkammer. In einem ständig dort
befindlichen Register vermerkt er für jede Sprühdose beziehungsweise befindlichen Register vermerkt er für jede Sprühdose beziehungsweise
jedes Paar Handschellen das Datum und die Uhrzeit, wo sie die jedes Paar Handschellen das Datum und die Uhrzeit, wo sie die
Waffenkammer verlassen haben oder dort eingegangen sind, sowie den Waffenkammer verlassen haben oder dort eingegangen sind, sowie den
Namen des Sicherheitsbediensteten, denen sie zugeteilt wurden. Namen des Sicherheitsbediensteten, denen sie zugeteilt wurden.
§ 3 - In der gesicherten Kammer muss ständig eine Liste vorhanden § 3 - In der gesicherten Kammer muss ständig eine Liste vorhanden
sein, in der sämtliche Sprühdosen und Handschellen, über die der sein, in der sämtliche Sprühdosen und Handschellen, über die der
Dienst verfügt, sowie deren Nummern aufgeführt sind. Dienst verfügt, sowie deren Nummern aufgeführt sind.
Art. 7 - Die Sicherheitsbediensteten dürfen nur während der Art. 7 - Die Sicherheitsbediensteten dürfen nur während der
Dienstzeiten Handschellen und Sprühdosen tragen. Dienstzeiten Handschellen und Sprühdosen tragen.
Art. 8 - Die Benutzung der Sprühdose ist nur erlaubt, wenn dies zur Art. 8 - Die Benutzung der Sprühdose ist nur erlaubt, wenn dies zur
Abwehr einer akuten und direkten Gefahr für die körperliche Abwehr einer akuten und direkten Gefahr für die körperliche
Unversehrtheit des Sicherheitsbediensteten augenblicklich notwendig Unversehrtheit des Sicherheitsbediensteten augenblicklich notwendig
ist und diese Gefahr nicht mit einem weniger drastischen Mittel ist und diese Gefahr nicht mit einem weniger drastischen Mittel
abgewendet oder unterbunden werden kann. abgewendet oder unterbunden werden kann.
Art. 9 - Die Sprühdose darf nicht bei Personen benutzt werden, die Art. 9 - Die Sprühdose darf nicht bei Personen benutzt werden, die
offensichtlich offensichtlich
1. unter 14 Jahre alt sind, 1. unter 14 Jahre alt sind,
2. über 65 Jahre alt sind, 2. über 65 Jahre alt sind,
3. schwanger sind, 3. schwanger sind,
4. unter Gesundheitsstörungen leiden, 4. unter Gesundheitsstörungen leiden,
5. Wunden im Gesicht aufweisen. 5. Wunden im Gesicht aufweisen.
Art. 10 - Sprühdosen dürfen nicht an folgenden Orten benutzt werden: Art. 10 - Sprühdosen dürfen nicht an folgenden Orten benutzt werden:
1. in Fahrzeugen, ausser auf Standflächen in Fahrzeugen, wenn diese 1. in Fahrzeugen, ausser auf Standflächen in Fahrzeugen, wenn diese
Fahrzeuge an einer Haltestelle stehen und die Türen geöffnet sind, Fahrzeuge an einer Haltestelle stehen und die Türen geöffnet sind,
2. in anderen Räumen als die in Nr. 1 erwähnten Räumen, die kleiner 2. in anderen Räumen als die in Nr. 1 erwähnten Räumen, die kleiner
als 25 m3 sind, als 25 m3 sind,
3. an Orten, an denen die Vorrichtungen für die in Artikel 12 § 1 3. an Orten, an denen die Vorrichtungen für die in Artikel 12 § 1
[sic, zu lesen ist: Artikel 12 Absatz 1] erwähnte Behandlung nicht [sic, zu lesen ist: Artikel 12 Absatz 1] erwähnte Behandlung nicht
vorhanden sind, vorhanden sind,
4. an Orten, an denen die Person, gegen die die Sprühdose benutzt 4. an Orten, an denen die Person, gegen die die Sprühdose benutzt
wird, Gefahr läuft, auf die Gleise oder unter ein Fahrzeug zu fallen, wird, Gefahr läuft, auf die Gleise oder unter ein Fahrzeug zu fallen,
oder auf eine andere Weise in Gefahr sein könnte. oder auf eine andere Weise in Gefahr sein könnte.
Art. 11 - Der Benutzung von Sprühdosen geht folgendes Verfahren Art. 11 - Der Benutzung von Sprühdosen geht folgendes Verfahren
voraus: voraus:
1. Der Betreffende wird vorab vom Sicherheitsbediensteten gewarnt, 1. Der Betreffende wird vorab vom Sicherheitsbediensteten gewarnt,
dass die Sprühdose benutzt wird, falls er nicht aufhört, gewalttätig dass die Sprühdose benutzt wird, falls er nicht aufhört, gewalttätig
zu sein. zu sein.
2. Wenn der Betreffende nicht aufhört, gewalttätig zu sein, wird ihm 2. Wenn der Betreffende nicht aufhört, gewalttätig zu sein, wird ihm
die Sprühdose gezeigt. die Sprühdose gezeigt.
3. Wenn der Betreffende dennoch seinen Angriff fortsetzt. 3. Wenn der Betreffende dennoch seinen Angriff fortsetzt.
Das Besprühen einer Person erfolgt höchstens während einer Sekunde und Das Besprühen einer Person erfolgt höchstens während einer Sekunde und
aus einem Abstand von mindestens einem Meter. aus einem Abstand von mindestens einem Meter.
Art. 12 - Wenn eine Person besprüht worden ist, muss sie sofort Art. 12 - Wenn eine Person besprüht worden ist, muss sie sofort
behandelt werden. behandelt werden.
Der Minister des Innern bestimmt das nähere Behandlungsverfahren und Der Minister des Innern bestimmt das nähere Behandlungsverfahren und
die näheren Behandlungsmassnahmen. die näheren Behandlungsmassnahmen.
Art. 13 - Werden eine Sprühdose oder Handschellen gegen eine Person Art. 13 - Werden eine Sprühdose oder Handschellen gegen eine Person
benutzt, ruft der Sicherheitsdienst immer die Polizei herbei. benutzt, ruft der Sicherheitsdienst immer die Polizei herbei.
Art. 14 - Der Sicherheitsbedienstete erteilt jeder Person, gegen die Art. 14 - Der Sicherheitsbedienstete erteilt jeder Person, gegen die
eine Sprühdose benutzt worden ist, und den in Artikel 13 erwähnten eine Sprühdose benutzt worden ist, und den in Artikel 13 erwähnten
herbeigerufenen Diensten die nötigen Informationen über die herbeigerufenen Diensten die nötigen Informationen über die
Auswirkungen der Benutzung der Sprühdose und die erfolgte Behandlung. Auswirkungen der Benutzung der Sprühdose und die erfolgte Behandlung.
Der Minister des Innern kann die im vorangehenden Artikel erwähnten Der Minister des Innern kann die im vorangehenden Artikel erwähnten
Informationen näher bestimmen. Informationen näher bestimmen.
Art. 15 - Kapitel II des Ministeriellen Erlasses vom 14. September Art. 15 - Kapitel II des Ministeriellen Erlasses vom 14. September
2004 über den Sicherheitsdienst der Eisenbahn wird aufgehoben. 2004 über den Sicherheitsdienst der Eisenbahn wird aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 26. Art. 16 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 26.
Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die
Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006. Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, dem Minister des Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, dem Minister des
Haushalts beigeordnet Haushalts beigeordnet
B. TUYBENS B. TUYBENS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006. ALBERT
Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL
^