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Koninklijk besluit nr. 22 met betrekking tot de bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling | Arrêté royal n° 22 relatif au régime particulier applicable aux exploitants agricoles en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 SEPTEMBER 1970. - Koninklijk besluit nr. 22 met betrekking tot de bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 SEPTEMBRE 1970. - Arrêté royal n° 22 relatif au régime particulier applicable aux exploitants agricoles en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue |
van het koninklijk besluit nr. 22 van 15 september 1970 met betrekking | allemande de l'arrêté royal n° 22 du 15 septembre 1970 relatif au |
tot de bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting | régime particulier applicable aux exploitants agricoles en matière de |
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 19 september | taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 19 septembre 1970), tel |
1970), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 18 mei 1971 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 18 mai 1971 modifiant les arrêtés royaux n°s 1, 9, |
koninklijke besluiten nrs. 1, 9, 11 en 22, genomen ter uitvoering van | 11 et 22, pris en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée |
het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch | |
Staatsblad van 26 mei 1971); | (Moniteur belge du 26 mai 1971); |
- het koninklijk besluit van 11 juni 1971 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 11 juin 1971 modifiant l'arrêté royal n° 22, pris |
koninklijk besluit nr. 22, genomen ter uitvoering van het Wetboek van | en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge |
de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 18 | du 18 juin 1971); |
juni 1971); - het koninklijk besluit van 23 juli 1974 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 23 juillet 1974 modifiant l'arrêté royal n° 22, |
koninklijk besluit nr. 22, genomen ter uitvoering van het Wetboek van | pris en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur |
de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 26 | belge du 26 juillet 1974); |
juli 1974); - het koninklijk besluit van 31 maart 1978 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 31 mars 1978 modifiant les arrêtés royaux, pris en |
koninklijke besluiten, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de | |
belasting over de toegevoegde waarde, nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 3 | exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1 du 23 juillet |
van 10 december 1969, nr. 4 van 29 december 1969, nr. 13 van 3 juni | 1969, n° 3 du 10 décembre 1969, n° 4 du 29 décembre 1969, n° 13 du 3 |
1970, nr. 14 van 3 juni 1970, nr. 15 van 3 juni 1970, nr. 16 van 3 | juin 1970, n° 14 du 3 juin 1970, n° 15 du 3 juin 1970, n° 16 du 3 juin |
juni 1970, nr. 17 van 20 juli 1970, nr. 19 van 20 juli 1970, nr. 22 | 1970, n° 17 du 20 juillet 1970, n° 19 du 20 juillet 1970, n° 22 du 15 |
van 15 september 1970, nr. 23 van 19 oktober 1970, nr. 24 van 23 | septembre 1970, n° 23 du 19 octobre 1970, n° 24 du 23 octobre 1970 et |
oktober 1970 en nr. 28 van 23 december 1970, en tot opheffing van het | n° 28 du 23 décembre 1970, et abrogeant l'arrêté royal n° 25 du 13 |
koninklijk besluit nr. 25 van 13 november 1970 (Belgisch Staatsblad van 11 april 1978); | novembre 1970 (Moniteur belge du 11 avril 1978); |
- het koninklijk besluit van 17 oktober 1980 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 17 octobre 1980 modifiant les arrêtés royaux, pris |
koninklijke besluiten, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de | |
belasting over de toegevoegde waarde, nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 3 | en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1 du 23 |
van 10 december 1969, nr. 4 van 29 december 1969, nr. 11 van 12 maart | juillet 1969, n° 3 du 10 décembre 1969, n° 4 du 29 décembre 1969, n° |
1970, nr. 14 van 3 juni 1970, nr. 19 van 20 juli 1970, nr. 22 van 15 | 11 du 12 mars 1970, n° 14 du 3 juin 1970, n° 19 du 20 juillet 1970, n° |
september 1970, nr. 24 van 23 oktober 1970 en nr. 28 van 23 december | 22 du 15 septembre 1970, n° 24 du 23 octobre 1970 et n° 28 du 23 |
1970 (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 1980); | décembre 1970 (Moniteur belge du 30 octobre 1980); |
- het koninklijk besluit van 20 december 1984 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 20 décembre 1984 modifiant l'arrêté royal n° 19 du |
koninklijk besluit nr. 19 van 20 juli 1970 tot regeling van de | 20 juillet 1970 réglant l'application de la taxe d'égalisation et |
toepassing van de egalisatiebelasting en het koninklijk besluit nr. 22 | |
van 15 september 1970 betreffende de bijzondere regeling voor | l'arrêté royal n° 22 du 15 septembre 1970 relatif au régime |
landbouwondernemers inzake belasting over de toegevoegde waarde | particulier applicable aux exploitants agricoles en matière de taxe |
(Belgisch Staatsblad van 3 januari 1985); | sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 3 janvier 1985); |
- het koninklijk besluit van 30 december 1986 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 30 décembre 1986 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 4, 19, 22, 24 en 31 met betrekking | 1, 2, 4, 19, 22, 24 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée |
tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van | |
10 januari 1987); | (Moniteur belge du 10 janvier 1987); |
- het koninklijk besluit van 14 april 1993 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 14 avril 1993 modifiant l'arrêté royal n° 22 du 15 |
koninklijk besluit nr. 22 van 15 september 1970 met betrekking tot de | septembre 1970 relatif au régime particulier applicable aux |
bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting over de | exploitants agricoles en matière de taxe sur la valeur ajoutée |
toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 april 1993); | (Moniteur belge du 30 avril 1993); |
- het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in | - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro |
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van | dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en |
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende | exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur |
de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001). | belge du 11 août 2001). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
15. SEPTEMBER 1970 - Königlicher Erlass Nr. 22 über die Sonderregelung | 15. SEPTEMBER 1970 - Königlicher Erlass Nr. 22 über die Sonderregelung |
für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer | für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer |
Artikel 1 - Für die Anwendung von Artikel 57 des Gesetzbuches gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung von Artikel 57 des Gesetzbuches gelten |
als Landwirte Steuerpflichtige, deren Tätigkeit besteht aus: | als Landwirte Steuerpflichtige, deren Tätigkeit besteht aus: |
1. Ackerbau im Allgemeinen, Gemüse-, Obst-, Blumen- und | 1. Ackerbau im Allgemeinen, Gemüse-, Obst-, Blumen- und |
Zierpflanzenbau, Anbau von Pilzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut, | Zierpflanzenbau, Anbau von Pilzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut, |
Weinbau, | Weinbau, |
2. Vieh-, Geflügel- und Kaninchenzucht, Imkerei, | 2. Vieh-, Geflügel- und Kaninchenzucht, Imkerei, |
3. Betrieb von Baumschulen, | 3. Betrieb von Baumschulen, |
4. Forstwirtschaft. | 4. Forstwirtschaft. |
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von [Artikel 57 § 6] des | Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von [Artikel 57 § 6] des |
Gesetzbuches unterliegen in Artikel 1 erwähnte Landwirte der durch | Gesetzbuches unterliegen in Artikel 1 erwähnte Landwirte der durch |
[Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung: | [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung: |
1. wenn sie von ihnen in ihrer Eigenschaft als Landwirt erzeugte Güter | 1. wenn sie von ihnen in ihrer Eigenschaft als Landwirt erzeugte Güter |
oder gezüchtete Tiere so wie sie sie erzeugt oder gezüchtet haben oder | oder gezüchtete Tiere so wie sie sie erzeugt oder gezüchtet haben oder |
nach einer Primärverarbeitung, die normalerweise in | nach einer Primärverarbeitung, die normalerweise in |
Landwirtschaftsbetrieben erfolgt, liefern, | Landwirtschaftsbetrieben erfolgt, liefern, |
2. wenn sie Dienstleistungen in Ausführung von Anbau- oder | 2. wenn sie Dienstleistungen in Ausführung von Anbau- oder |
Zuchtverträgen erbringen, die Güter oder Tiere zum Gegenstand haben, | Zuchtverträgen erbringen, die Güter oder Tiere zum Gegenstand haben, |
deren Lieferung in Nr. 1 erwähnt wäre, wenn der Landwirt sie für | deren Lieferung in Nr. 1 erwähnt wäre, wenn der Landwirt sie für |
eigene Rechnung erzeugen beziehungsweise züchten würde, | eigene Rechnung erzeugen beziehungsweise züchten würde, |
3. wenn sie als gegenseitige landwirtschaftliche Hilfe | 3. wenn sie als gegenseitige landwirtschaftliche Hilfe |
Dienstleistungen erbringen, die nicht in Nr. 2 erwähnt sind, und dabei | Dienstleistungen erbringen, die nicht in Nr. 2 erwähnt sind, und dabei |
keine anderen Maschinen benutzen als die, die nur ausnahmsweise für | keine anderen Maschinen benutzen als die, die nur ausnahmsweise für |
Arbeiten zugunsten anderer benutzt werden, | Arbeiten zugunsten anderer benutzt werden, |
4. wenn sie Güter liefern, die sie in ihrem Betrieb benutzt haben, | 4. wenn sie Güter liefern, die sie in ihrem Betrieb benutzt haben, |
einschliesslich Investitionsgüten [...]. | einschliesslich Investitionsgüten [...]. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen Landwirte der normalen | § 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen Landwirte der normalen |
Mehrwertsteuerregelung oder eventuell der in Artikel 56 § 1 [oder 2] | Mehrwertsteuerregelung oder eventuell der in Artikel 56 § 1 [oder 2] |
des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung für: | des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung für: |
1. Lieferungen, die sie auf Gross- und Einzelhandelsmärkten bewirken, | 1. Lieferungen, die sie auf Gross- und Einzelhandelsmärkten bewirken, |
2. Einzelhandelslieferungen, die sie entweder im Rahmen des | 2. Einzelhandelslieferungen, die sie entweder im Rahmen des |
Hausierhandels oder in einer für den Einzelhandel hergerichteten | Hausierhandels oder in einer für den Einzelhandel hergerichteten |
Einrichtung bewirken, | Einrichtung bewirken, |
3. [nicht in Nr. 1 und 2 erwähnte Lieferungen, die sie bewirken, und | 3. [nicht in Nr. 1 und 2 erwähnte Lieferungen, die sie bewirken, und |
Dienstleistungen, die sie erbringen, wenn diese Umsätze in § 1 Nr. 1 | Dienstleistungen, die sie erbringen, wenn diese Umsätze in § 1 Nr. 1 |
erwähnte Erzeugnisse oder Tiere zum Gegenstand haben, die nicht dem | erwähnte Erzeugnisse oder Tiere zum Gegenstand haben, die nicht dem |
Satz von 6 Prozent unterliegen, ausgenommen Rohtabak und | Satz von 6 Prozent unterliegen, ausgenommen Rohtabak und |
unverarbeiteter Tabak. Die durch Artikel 57 des Gesetzbuches | unverarbeiteter Tabak. Die durch Artikel 57 des Gesetzbuches |
eingeführte Sonderregelung bleibt jedoch anwendbar auf Lieferungen | eingeführte Sonderregelung bleibt jedoch anwendbar auf Lieferungen |
dieser Erzeugnisse oder Tiere an die vom Minister der Landwirtschaft | dieser Erzeugnisse oder Tiere an die vom Minister der Landwirtschaft |
zugelassenen Erzeugergenossenschaften, die Versteigerungen | zugelassenen Erzeugergenossenschaften, die Versteigerungen |
landwirtschaftlicher Erzeugnisse organisieren.] | landwirtschaftlicher Erzeugnisse organisieren.] |
[§ 3 - In Abweichung von § 1 ist die durch Artikel 57 des Gesetzbuches | [§ 3 - In Abweichung von § 1 ist die durch Artikel 57 des Gesetzbuches |
eingeführte Sonderregelung nicht auf Lieferungen von Gütern anwendbar, | eingeführte Sonderregelung nicht auf Lieferungen von Gütern anwendbar, |
die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 4 und 6 des Gesetzbuches | die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 4 und 6 des Gesetzbuches |
bewirkt werden.] | bewirkt werden.] |
[§ 4 - In Fällen, die zu Wettbewerbsverzerrung führen, werden | [§ 4 - In Fällen, die zu Wettbewerbsverzerrung führen, werden |
Landwirte, die auf finanzieller, wirtschaftlicher und | Landwirte, die auf finanzieller, wirtschaftlicher und |
organisatorischer Ebene eng mit einer oder mehreren Personen verbunden | organisatorischer Ebene eng mit einer oder mehreren Personen verbunden |
sind, die vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen selbständig sind und | sind, die vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen selbständig sind und |
nicht der Sonderregelung für Landwirte unterliegen, vom Minister der | nicht der Sonderregelung für Landwirte unterliegen, vom Minister der |
Finanzen oder von seinem Beauftragten von dieser Sonderregelung | Finanzen oder von seinem Beauftragten von dieser Sonderregelung |
ausgeschlossen.] | ausgeschlossen.] |
[Art. 2 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch | [Art. 2 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch |
Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April | Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April |
1993); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom | 1993); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom |
31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978) und Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom | 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978) und Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom |
13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 2 einziger Absatz | 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 2 einziger Absatz |
einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Buchstabe B des K.E. | einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Buchstabe B des K.E. |
vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 2 einziger Absatz Nr. | vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 2 einziger Absatz Nr. |
3 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe C des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. | 3 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe C des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. |
vom 30. April 1993); § 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe D des K.E. | vom 30. April 1993); § 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe D des K.E. |
vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 4 eingefügt durch Art. | vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 4 eingefügt durch Art. |
1 Buchstabe E des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] | 1 Buchstabe E des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] |
Art. 3 - In dem Masse, wie Landwirte der durch [Artikel 57] des | Art. 3 - In dem Masse, wie Landwirte der durch [Artikel 57] des |
Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegen, dürfen sie nicht | Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegen, dürfen sie nicht |
gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches das Recht auf Abzug der | gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches das Recht auf Abzug der |
Steuern auf preisbildende Elemente der Umsätze, die sie bewirken, | Steuern auf preisbildende Elemente der Umsätze, die sie bewirken, |
ausüben. | ausüben. |
[Der Betrag dieser Steuern wird ihnen bei Umsätzen, auf die Artikel 2 | [Der Betrag dieser Steuern wird ihnen bei Umsätzen, auf die Artikel 2 |
§ 1 Nr. 1 und 2 anwendbar ist, in der Form von | § 1 Nr. 1 und 2 anwendbar ist, in der Form von |
Pauschalausgleichszahlungen vom Käufer oder Leistungsempfänger | Pauschalausgleichszahlungen vom Käufer oder Leistungsempfänger |
erstattet, wenn dieser Käufer oder Leistungsempfänger ein | erstattet, wenn dieser Käufer oder Leistungsempfänger ein |
Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, | Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, |
wie sie in Artikel 57 § 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzbuches erwähnt | wie sie in Artikel 57 § 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzbuches erwähnt |
sind, ist. Die Ausgleichsprozentsätze werden pauschal festgelegt: | sind, ist. Die Ausgleichsprozentsätze werden pauschal festgelegt: |
1. auf 2 Prozent der Besteuerungsgrundlage in Bezug auf Lieferungen | 1. auf 2 Prozent der Besteuerungsgrundlage in Bezug auf Lieferungen |
von Holz, | von Holz, |
2. auf 6 Prozent der Besteuerungsgrundlage in Bezug auf andere | 2. auf 6 Prozent der Besteuerungsgrundlage in Bezug auf andere |
Lieferungen und auf Dienstleistungen.] | Lieferungen und auf Dienstleistungen.] |
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A des K.E. vom 14. | [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A des K.E. vom 14. |
April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 | April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 |
Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] | Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] |
Art. 4 - [§ 1 - Für die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Umsätze müssen | Art. 4 - [§ 1 - Für die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Umsätze müssen |
steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, die in Belgien zur | steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, die in Belgien zur |
Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind oder | Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind oder |
in Belgien der durch Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten | in Belgien der durch Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten |
Befreiungsregelung unterliegen, dem Landwirt ein Dokument in | Befreiungsregelung unterliegen, dem Landwirt ein Dokument in |
zweifacher Ausfertigung ausstellen, das folgende Angaben enthält: | zweifacher Ausfertigung ausstellen, das folgende Angaben enthält: |
1. Datum, an dem das Dokument ausgestellt wird, und laufende Nummer, | 1. Datum, an dem das Dokument ausgestellt wird, und laufende Nummer, |
unter der es im Rechnungseingangsbuch eingetragen ist, | unter der es im Rechnungseingangsbuch eingetragen ist, |
2. Name und Adresse des Käufers oder Leistungsempfängers und des | 2. Name und Adresse des Käufers oder Leistungsempfängers und des |
Landwirts und Angabe, dass Letzterer der Pauschalregelung für | Landwirts und Angabe, dass Letzterer der Pauschalregelung für |
Landwirte unterliegt, | Landwirte unterliegt, |
3. Datum der Lieferung des Gutes oder des Abschlusses der | 3. Datum der Lieferung des Gutes oder des Abschlusses der |
Dienstleistung oder Datum, an dem ein anderer Steuertatbestand | Dienstleistung oder Datum, an dem ein anderer Steuertatbestand |
eingetreten ist, | eingetreten ist, |
4. gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter oder Art | 4. gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter oder Art |
der Dienstleistung und gegebenenfalls Angaben, die für die Bestimmung | der Dienstleistung und gegebenenfalls Angaben, die für die Bestimmung |
des anwendbaren Satzes notwendig sind, | des anwendbaren Satzes notwendig sind, |
5. Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der | 5. Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der |
Besteuerungsgrundlage, | Besteuerungsgrundlage, |
6. Pauschalausgleichsprozentsatz und Betrag des Pauschalausgleichs, | 6. Pauschalausgleichsprozentsatz und Betrag des Pauschalausgleichs, |
der dem Landwirt gemäss Artikel 3 gezahlt wird, | der dem Landwirt gemäss Artikel 3 gezahlt wird, |
7. alle anderen besonderen oder abweichenden Angaben, die durch die | 7. alle anderen besonderen oder abweichenden Angaben, die durch die |
Erlasse zur Ausführung des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgeschrieben | Erlasse zur Ausführung des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgeschrieben |
sind. | sind. |
Das Dokument muss spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem | Das Dokument muss spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem |
Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt | Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt |
werden. Der Landwirt unterzeichnet mit dem Vermerk des | werden. Der Landwirt unterzeichnet mit dem Vermerk des |
Einverständnisses eines der Exemplare dieses Dokuments und gibt oder | Einverständnisses eines der Exemplare dieses Dokuments und gibt oder |
sendet es dem steuerpflichtigen Käufer oder Leistungsempfänger zurück. | sendet es dem steuerpflichtigen Käufer oder Leistungsempfänger zurück. |
Steuerpflichtige, die zur Einreichung einer periodischen | Steuerpflichtige, die zur Einreichung einer periodischen |
Steuererklärung verpflichtet sind, geben auf diesem Dokument den Satz | Steuererklärung verpflichtet sind, geben auf diesem Dokument den Satz |
und den Betrag der auf den Umsatz geschuldeten Steuer an. | und den Betrag der auf den Umsatz geschuldeten Steuer an. |
§ 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Landwirt innerhalb der | § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Landwirt innerhalb der |
dort vorgesehenen Frist eine Rechnung ausstellt, die neben den in den | dort vorgesehenen Frist eine Rechnung ausstellt, die neben den in den |
Nummern 2 bis 7 dieses Paragraphen vorgeschriebenen Angaben die | Nummern 2 bis 7 dieses Paragraphen vorgeschriebenen Angaben die |
laufende Nummer und das Datum, an dem das Dokument ausgestellt wird, | laufende Nummer und das Datum, an dem das Dokument ausgestellt wird, |
enthält. | enthält. |
In diesem Fall müssen steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, | In diesem Fall müssen steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, |
die zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet | die zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet |
sind, die Rechnung bei Erhalt mit Satz und Betrag der geschuldeten | sind, die Rechnung bei Erhalt mit Satz und Betrag der geschuldeten |
Steuer vervollständigen. | Steuer vervollständigen. |
§ 3 - Steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger tragen das | § 3 - Steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger tragen das |
ausgestellte Dokument oder die erhaltene Rechnung in ihr | ausgestellte Dokument oder die erhaltene Rechnung in ihr |
Rechnungseingangsbuch ein mit Vermerk der durch Artikel 15 des | Rechnungseingangsbuch ein mit Vermerk der durch Artikel 15 des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die | Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die |
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer vorgeschriebenen Angaben | Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer vorgeschriebenen Angaben |
und, wenn es sich um Steuerpflichtige handelt, die zur Einreichung | und, wenn es sich um Steuerpflichtige handelt, die zur Einreichung |
einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind, mit Vermerk des | einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind, mit Vermerk des |
Betrags der Steuer, die sie dem Staat aufgrund von Artikel 5 des | Betrags der Steuer, die sie dem Staat aufgrund von Artikel 5 des |
vorliegenden Erlasses schulden. | vorliegenden Erlasses schulden. |
§ 4 - [...] | § 4 - [...] |
§ 5 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen | § 5 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen |
oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen der | oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen der |
Paragraphen 1 bis 4 abgewichen werden.] | Paragraphen 1 bis 4 abgewichen werden.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. |
April 1993); § 4 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juli | April 1993); § 4 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juli |
2001 (B.S. vom 11. August 2001)] | 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] |
[Art. 4bis - § 1 - Für die in Artikel 57 § 5 des Gesetzbuches | [Art. 4bis - § 1 - Für die in Artikel 57 § 5 des Gesetzbuches |
erwähnten Umsätze müssen Landwirte dem Käufer oder Leistungsempfänger | erwähnten Umsätze müssen Landwirte dem Käufer oder Leistungsempfänger |
eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben | eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben |
den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 bis 7 vorgeschriebenen Angaben folgende | den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 bis 7 vorgeschriebenen Angaben folgende |
Angaben enthält: | Angaben enthält: |
1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das | 1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das |
gleichwertige Dokument ausgestellt wird, | gleichwertige Dokument ausgestellt wird, |
2. für Umsätze erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des | 2. für Umsätze erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des |
Gesetzbuches, Nummer, durch die der Landwirt in Belgien für Zwecke der | Gesetzbuches, Nummer, durch die der Landwirt in Belgien für Zwecke der |
Mehrwertsteuer erfasst ist, und Nummer, durch die der Erwerber in dem | Mehrwertsteuer erfasst ist, und Nummer, durch die der Erwerber in dem |
anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. | anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. |
Die Rechnung oder das gleichwertige Dokument muss spätestens am | Die Rechnung oder das gleichwertige Dokument muss spätestens am |
fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand | fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand |
eingetreten ist, ausgestellt werden. | eingetreten ist, ausgestellt werden. |
§ 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Käufer oder | § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Käufer oder |
Leistungsempfänger innerhalb der dort vorgesehenen Frist dem Landwirt | Leistungsempfänger innerhalb der dort vorgesehenen Frist dem Landwirt |
ein Dokument in zweifacher Ausfertigung ausstellt, das die in § 1 | ein Dokument in zweifacher Ausfertigung ausstellt, das die in § 1 |
vorgeschriebenen Angaben enthält. Der Landwirt unterzeichnet mit dem | vorgeschriebenen Angaben enthält. Der Landwirt unterzeichnet mit dem |
Vermerk des Einverständnisses eines der Exemplare dieses Dokuments und | Vermerk des Einverständnisses eines der Exemplare dieses Dokuments und |
gibt oder sendet es dem Käufer oder Leistungsempfänger zurück. | gibt oder sendet es dem Käufer oder Leistungsempfänger zurück. |
§ 3 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen | § 3 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen |
oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen der | oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen der |
Paragraphen 1 und 2 abgewichen werden.] | Paragraphen 1 und 2 abgewichen werden.] |
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. |
vom 30. April 1993)] | vom 30. April 1993)] |
[Art. 4ter - § 1 - Für Lieferungen von landwirtschaftlichen | [Art. 4ter - § 1 - Für Lieferungen von landwirtschaftlichen |
Erzeugnissen, die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 5 und 6 des | Erzeugnissen, die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 5 und 6 des |
Gesetzbuches bewirkt werden, müssen Landwirte dem Käufer eine Rechnung | Gesetzbuches bewirkt werden, müssen Landwirte dem Käufer eine Rechnung |
oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben den Angaben, | oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben den Angaben, |
die eventuell durch den Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet sich | die eventuell durch den Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet sich |
die Güter bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den | die Güter bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den |
Käufer befinden, vorgeschrieben werden, folgende Angaben enthält: | Käufer befinden, vorgeschrieben werden, folgende Angaben enthält: |
1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das | 1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das |
gleichwertige Dokument ausgestellt wird, | gleichwertige Dokument ausgestellt wird, |
2. Name und Adresse des Käufers und des Landwirts, | 2. Name und Adresse des Käufers und des Landwirts, |
3. gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter, | 3. gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter, |
4. Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der | 4. Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der |
Besteuerungsgrundlage. | Besteuerungsgrundlage. |
§ 2 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen | § 2 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen |
oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen von § 1 | oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen von § 1 |
abgewichen werden.] | abgewichen werden.] |
[Art. 4ter eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. | [Art. 4ter eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. |
vom 30. April 1993)] | vom 30. April 1993)] |
Art. 5 - [Steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, die in | Art. 5 - [Steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, die in |
Belgien zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung | Belgien zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung |
verpflichtet sind, schulden dem Staat die Differenz zwischen der | verpflichtet sind, schulden dem Staat die Differenz zwischen der |
Steuer, die zu dem auf den Umsatz anwendbaren Satz berechnet wird, und | Steuer, die zu dem auf den Umsatz anwendbaren Satz berechnet wird, und |
dem Betrag des Pauschalausgleichs, den sie gemäss Artikel 3 dem | dem Betrag des Pauschalausgleichs, den sie gemäss Artikel 3 dem |
Landwirt zahlen.] Sie nehmen diese Differenz in den Betrag der | Landwirt zahlen.] Sie nehmen diese Differenz in den Betrag der |
geschuldeten Steuern auf, der in der Erklärung in Bezug auf den | geschuldeten Steuern auf, der in der Erklärung in Bezug auf den |
Zeitraum, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, angegeben wird. | Zeitraum, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, angegeben wird. |
Sie können gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches sowohl [den | Sie können gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches sowohl [den |
Betrag des Pauschalausgleichs, dessen Zahlung] zugunsten des Landwirts | Betrag des Pauschalausgleichs, dessen Zahlung] zugunsten des Landwirts |
gemäss Artikel 4 § 1 oder 2 begründet ist, als auch die zusätzliche | gemäss Artikel 4 § 1 oder 2 begründet ist, als auch die zusätzliche |
Steuer, die sie in ihrer Erklärung aufgenommen haben, als | Steuer, die sie in ihrer Erklärung aufgenommen haben, als |
Mehrwertsteuer abziehen. | Mehrwertsteuer abziehen. |
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A des K.E. vom 14. | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A des K.E. vom 14. |
April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 | April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 |
Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] | Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] |
[Art. 5bis - Die Staatskasse erstattet dem in Artikel 57 § 5 des | [Art. 5bis - Die Staatskasse erstattet dem in Artikel 57 § 5 des |
Gesetzbuches erwähnten Käufer oder Leistungsempfänger den Betrag des | Gesetzbuches erwähnten Käufer oder Leistungsempfänger den Betrag des |
Pauschalausgleichs, den er dem Landwirt gezahlt hat und dessen Zahlung | Pauschalausgleichs, den er dem Landwirt gezahlt hat und dessen Zahlung |
gemäss Artikel 4bis § 1 oder 2 begründet ist. | gemäss Artikel 4bis § 1 oder 2 begründet ist. |
Diese Erstattung erfolgt auf die gleiche Weise wie die im Bereich der | Diese Erstattung erfolgt auf die gleiche Weise wie die im Bereich der |
Mehrwertsteuer vorgesehenen Erstattungen. Sie erfolgt gemäss den | Mehrwertsteuer vorgesehenen Erstattungen. Sie erfolgt gemäss den |
Modalitäten, die vorgesehen sind in den Artikeln 9 §§ 2 und 3 und 12 § | Modalitäten, die vorgesehen sind in den Artikeln 9 §§ 2 und 3 und 12 § |
1bis des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im | 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im |
Bereich der Mehrwertsteuer oder in Artikel 6 des Königlichen Erlasses | Bereich der Mehrwertsteuer oder in Artikel 6 des Königlichen Erlasses |
Nr. 31 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in | Nr. 31 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in |
Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen.] | Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen.] |
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. |
vom 30. April 1993)] | vom 30. April 1993)] |
Art. 6 - [Für Landwirte, deren Tätigkeit nur teilweise der durch | Art. 6 - [Für Landwirte, deren Tätigkeit nur teilweise der durch |
Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt und | Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt und |
die aufgrund von Artikel 2 § 2 für den anderen Teil dieser Tätigkeit | die aufgrund von Artikel 2 § 2 für den anderen Teil dieser Tätigkeit |
der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der in Artikel 56 § 1 oder 2 | der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der in Artikel 56 § 1 oder 2 |
des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung unterliegen, gilt, dass | des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung unterliegen, gilt, dass |
sie ihre Tätigkeit in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen | sie ihre Tätigkeit in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen |
entsprechend jedem dieser zwei Teile ausüben. Nur die Umsätze, die im | entsprechend jedem dieser zwei Teile ausüben. Nur die Umsätze, die im |
zweiten Tätigkeitsbereich unter der normalen Mehrwertsteuerregelung | zweiten Tätigkeitsbereich unter der normalen Mehrwertsteuerregelung |
oder unter der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten | oder unter der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten |
Sonderregelung bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Sinne | Sonderregelung bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Sinne |
der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches. | der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches. |
Für die vom Landwirt erzeugten Güter, die er zur Ausübung seiner | Für die vom Landwirt erzeugten Güter, die er zur Ausübung seiner |
Tätigkeit im zweiten Tätigkeitsbereich nutzt, gilt, dass er sie diesem | Tätigkeit im zweiten Tätigkeitsbereich nutzt, gilt, dass er sie diesem |
Tätigkeitsbereich liefert. Für diese Lieferungen muss er spätestens am | Tätigkeitsbereich liefert. Für diese Lieferungen muss er spätestens am |
fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand | fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand |
eingetreten ist, ein Dokument erstellen, in dem er Art und Menge der | eingetreten ist, ein Dokument erstellen, in dem er Art und Menge der |
gelieferten Güter, den Preis, den er erhalten hätte, wenn er diese | gelieferten Güter, den Preis, den er erhalten hätte, wenn er diese |
Güter im Grosshandel verkauft hätte, und den Betrag des | Güter im Grosshandel verkauft hätte, und den Betrag des |
Pauschalausgleichs angibt, der auf der Grundlage dieses Preises zum | Pauschalausgleichs angibt, der auf der Grundlage dieses Preises zum |
Satz von 2 Prozent, wenn es sich um Holz handelt, und zum Satz von 6 | Satz von 2 Prozent, wenn es sich um Holz handelt, und zum Satz von 6 |
Prozent, wenn es sich um andere Güter handelt, berechnet wird. Er kann | Prozent, wenn es sich um andere Güter handelt, berechnet wird. Er kann |
diesen Betrag dann gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches | diesen Betrag dann gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches |
abziehen, sofern er für den zweiten Tätigkeitsbereich der normalen | abziehen, sofern er für den zweiten Tätigkeitsbereich der normalen |
Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches | Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches |
eingeführten Sonderregelung unterliegt.] | eingeführten Sonderregelung unterliegt.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. |
April 1993)] | April 1993)] |
Art. 7 - [Für Landwirte, die eine Tätigkeit ausüben, die der durch | Art. 7 - [Für Landwirte, die eine Tätigkeit ausüben, die der durch |
Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt, | Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt, |
und die bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, weil | und die bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, weil |
sie eine andere Tätigkeit ausüben, für die sie der in Artikel 56 § 1 | sie eine andere Tätigkeit ausüben, für die sie der in Artikel 56 § 1 |
oder 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung unterliegen, gilt, | oder 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung unterliegen, gilt, |
dass sie zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche entsprechend jeder | dass sie zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche entsprechend jeder |
dieser Tätigkeiten haben. Nur die Umsätze, die im zweiten | dieser Tätigkeiten haben. Nur die Umsätze, die im zweiten |
Tätigkeitsbereich unter der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches | Tätigkeitsbereich unter der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches |
eingeführten Sonderregelung bewirkt werden, berechtigen zum | eingeführten Sonderregelung bewirkt werden, berechtigen zum |
Vorsteuerabzug im Sinne der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches.] | Vorsteuerabzug im Sinne der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches.] |
Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 sind anwendbar, wenn Landwirte | Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 sind anwendbar, wenn Landwirte |
für die Ausübung ihrer Tätigkeit im zweiten Tätigkeitsbereich von | für die Ausübung ihrer Tätigkeit im zweiten Tätigkeitsbereich von |
ihnen erzeugte Güter benutzen. | ihnen erzeugte Güter benutzen. |
[Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. | [Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. |
vom 30. April 1993)] | vom 30. April 1993)] |
Art. 8 - Landwirte, die für die Gesamtheit ihrer Tätigkeit der durch | Art. 8 - Landwirte, die für die Gesamtheit ihrer Tätigkeit der durch |
[Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegen, | [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegen, |
müssen das Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, innerhalb fünfzehn | müssen das Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, innerhalb fünfzehn |
Tagen schriftlich über jede Änderung in Kenntnis setzen, aufgrund | Tagen schriftlich über jede Änderung in Kenntnis setzen, aufgrund |
deren sie ganz oder teilweise unter die normale Mehrwertsteuerregelung | deren sie ganz oder teilweise unter die normale Mehrwertsteuerregelung |
oder die in [Artikel 56 § 1 oder 2] des Gesetzbuches vorgesehene | oder die in [Artikel 56 § 1 oder 2] des Gesetzbuches vorgesehene |
Sonderregelung zu stehen kommen. | Sonderregelung zu stehen kommen. |
[Art. 8 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom | [Art. 8 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom |
30. April 1993)] | 30. April 1993)] |
Art. 9 - Die in [Artikel 57 § 8] des Gesetzbuches vorgesehene Option | Art. 9 - Die in [Artikel 57 § 8] des Gesetzbuches vorgesehene Option |
für die normale Mehrwertsteuerregelung in Bezug auf die in Artikel 2 § | für die normale Mehrwertsteuerregelung in Bezug auf die in Artikel 2 § |
1 erwähnten Umsätze muss vom Landwirt durch einen Brief ausgeübt | 1 erwähnten Umsätze muss vom Landwirt durch einen Brief ausgeübt |
werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, zu richten | werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, zu richten |
ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des Monats nach dem Monat, in | ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des Monats nach dem Monat, in |
dem der Brief versandt wurde. | dem der Brief versandt wurde. |
Landwirte können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem | Landwirte können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem |
Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der durch [Artikel | Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der durch [Artikel |
57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung zurückkehren. Diese | 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung zurückkehren. Diese |
Änderung der Steuerregelung muss dem Mehrwertsteueramt, dem der | Änderung der Steuerregelung muss dem Mehrwertsteueramt, dem der |
Landwirt untersteht, vor dem 1. Dezember schriftlich notifiziert | Landwirt untersteht, vor dem 1. Dezember schriftlich notifiziert |
werden; die Änderung ist wirksam mit 1. Januar des nachfolgenden | werden; die Änderung ist wirksam mit 1. Januar des nachfolgenden |
Jahres. | Jahres. |
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Buchstabe A des K.E. vom 14. | [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Buchstabe A des K.E. vom 14. |
April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 | April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 |
Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] | Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] |
Art. 10 - § 1 - Landwirte, die der durch [Artikel 57 des Gesetzbuches | Art. 10 - § 1 - Landwirte, die der durch [Artikel 57 des Gesetzbuches |
eingeführten Sonderregelung nicht mehr unterliegen und zur normalen | eingeführten Sonderregelung nicht mehr unterliegen und zur normalen |
Mehrwertsteuerregelung übergehen], können eine Erstattung der | Mehrwertsteuerregelung übergehen], können eine Erstattung der |
Mehrwertsteuer erhalten auf: | Mehrwertsteuer erhalten auf: |
1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert | 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert |
wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch | wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch |
nicht genutzt wurden, | nicht genutzt wurden, |
2. Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch bestehen, sofern | 2. Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch bestehen, sofern |
diese Güter noch verwendbar sind [und der in Artikel 48 § 2 des | diese Güter noch verwendbar sind [und der in Artikel 48 § 2 des |
Gesetzbuches oder in Ausführung dieser Bestimmung festgelegte | Gesetzbuches oder in Ausführung dieser Bestimmung festgelegte |
Berichtigungszeitraum nicht abgelaufen ist]. | Berichtigungszeitraum nicht abgelaufen ist]. |
Landwirte können jedoch keine Erstattung erhalten, wenn sie aufgrund | Landwirte können jedoch keine Erstattung erhalten, wenn sie aufgrund |
von Artikel 2 § 2 der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten | von Artikel 2 § 2 der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten |
Sonderregelung nicht mehr weiter unterliegen. | Sonderregelung nicht mehr weiter unterliegen. |
§ 2 - Für die Erstattung muss der Landwirt innerhalb dreier Monate ab | § 2 - Für die Erstattung muss der Landwirt innerhalb dreier Monate ab |
Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem er | Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem er |
untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dieser | untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dieser |
Änderung besteht, und eine Aufstellung der Investitionsgüter, die zu | Änderung besteht, und eine Aufstellung der Investitionsgüter, die zu |
diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese Dokumente | diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese Dokumente |
werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Exemplare für | werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Exemplare für |
das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf detaillierte Weise | das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf detaillierte Weise |
die Güter und Dienstleistungen, die für die Berechnung der zu | die Güter und Dienstleistungen, die für die Berechnung der zu |
erstattenden Steuern berücksichtigt werden, das Datum der Lieferung | erstattenden Steuern berücksichtigt werden, das Datum der Lieferung |
dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des | dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des |
Landwirten, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die | Landwirten, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die |
Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den zu erstattenden Betrag | Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den zu erstattenden Betrag |
enthalten. | enthalten. |
Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Landwirt in Anwendung | Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Landwirt in Anwendung |
der Artikel 45 bis 49 [...] des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug hätte | der Artikel 45 bis 49 [...] des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug hätte |
vornehmen können, wenn er zum Zeitpunkt der Änderung der | vornehmen können, wenn er zum Zeitpunkt der Änderung der |
Steuerregelung die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhalten hätte | Steuerregelung die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhalten hätte |
wie in Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnt. | wie in Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnt. |
Landwirte üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der Erklärung | Landwirte üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der Erklärung |
in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des Kalenderquartals nach | in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des Kalenderquartals nach |
dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 des vorliegenden | dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 des vorliegenden |
Paragraphen erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt eingereicht | Paragraphen erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt eingereicht |
wurden, [...] aus. | wurden, [...] aus. |
[Art. 10 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 12 | [Art. 10 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 12 |
Buchstabe A des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 1 | Buchstabe A des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 1 |
Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. | Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. |
vom 11. April 1978); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe B | vom 11. April 1978); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe B |
des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 2 Abs. 2 | des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 2 Abs. 2 |
abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30. | abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30. |
Oktober 1980); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe C des | Oktober 1980); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe C des |
K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] | K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] |
Art. 11 - [§ 1] - Landwirte, die gemäss Artikel 9 Absatz 2 zu der | Art. 11 - [§ 1] - Landwirte, die gemäss Artikel 9 Absatz 2 zu der |
durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung | durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung |
zurückkehren, berichtigen die Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen | zurückkehren, berichtigen die Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen |
haben in Bezug auf die Steuer auf: | haben in Bezug auf die Steuer auf: |
1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert | 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert |
wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch | wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch |
nicht genutzt wurden, | nicht genutzt wurden, |
2. Investitionsgüter, die einer Berichtigung unterliegen und noch | 2. Investitionsgüter, die einer Berichtigung unterliegen und noch |
verwendbar sind und die zu diesem Zeitpunkt noch bestehen. | verwendbar sind und die zu diesem Zeitpunkt noch bestehen. |
Die Rückkehr zur Sonderregelung wird für die Anwendung von Artikel 49 | Die Rückkehr zur Sonderregelung wird für die Anwendung von Artikel 49 |
Nr. 3 des Gesetzbuches mit dem Verlust der Eigenschaft als | Nr. 3 des Gesetzbuches mit dem Verlust der Eigenschaft als |
Steuerpflichtiger gleichgesetzt. | Steuerpflichtiger gleichgesetzt. |
[§ 2 - Der Betrag der rückzuführenden Steuer wird auf der Grundlage | [§ 2 - Der Betrag der rückzuführenden Steuer wird auf der Grundlage |
eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der | eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der |
Mehrwertsteuerregelung besteht, und einer Aufstellung der | Mehrwertsteuerregelung besteht, und einer Aufstellung der |
Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, | Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, |
berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, | berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, |
wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie | wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie |
müssen auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die | müssen auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die |
einer Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter | einer Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter |
und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Landwirts, | und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Landwirts, |
die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer | die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer |
besteuert wurden, und den rückzuführenden Betrag enthalten. | besteuert wurden, und den rückzuführenden Betrag enthalten. |
Diese Dokumente müssen innerhalb eines Monats ab Änderung der | Diese Dokumente müssen innerhalb eines Monats ab Änderung der |
Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Landwirt | Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Landwirt |
untersteht, eingereicht werden.] | untersteht, eingereicht werden.] |
[Art. 11 § 1 nummeriert durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 | [Art. 11 § 1 nummeriert durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 |
(B.S. vom 30. April 1993); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung | (B.S. vom 30. April 1993); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung |
abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. | abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. |
April 1993); § 2 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 | April 1993); § 2 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 |
(B.S. vom 30. April 1993)] | (B.S. vom 30. April 1993)] |
Übergangsbestimmung | Übergangsbestimmung |
Art. 12 - Landwirte, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 1971 | Art. 12 - Landwirte, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 1971 |
aufgenommen haben, unterliegen der durch Artikel 57 § 1 des | aufgenommen haben, unterliegen der durch Artikel 57 § 1 des |
Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt | Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt |
die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen | die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
Sie können unter den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen | Sie können unter den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen |
vor dem 1. Dezember 1970 für die normale Mehrwertsteuerregelung | vor dem 1. Dezember 1970 für die normale Mehrwertsteuerregelung |
optieren. | optieren. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie |
das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des | das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des |
Mehrwertsteuergesetzbuches. | Mehrwertsteuergesetzbuches. |
Art. 14 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |