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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/09/1970
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Koninklijk besluit nr. 22 met betrekking tot de bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling Arrêté royal n° 22 relatif au régime particulier applicable aux exploitants agricoles en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 SEPTEMBER 1970. - Koninklijk besluit nr. 22 met betrekking tot de bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 SEPTEMBRE 1970. - Arrêté royal n° 22 relatif au régime particulier applicable aux exploitants agricoles en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue
van het koninklijk besluit nr. 22 van 15 september 1970 met betrekking allemande de l'arrêté royal n° 22 du 15 septembre 1970 relatif au
tot de bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting régime particulier applicable aux exploitants agricoles en matière de
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 19 september taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 19 septembre 1970), tel
1970), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 18 mei 1971 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 18 mai 1971 modifiant les arrêtés royaux n°s 1, 9,
koninklijke besluiten nrs. 1, 9, 11 en 22, genomen ter uitvoering van 11 et 22, pris en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée
het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch
Staatsblad van 26 mei 1971); (Moniteur belge du 26 mai 1971);
- het koninklijk besluit van 11 juni 1971 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 11 juin 1971 modifiant l'arrêté royal n° 22, pris
koninklijk besluit nr. 22, genomen ter uitvoering van het Wetboek van en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge
de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 18 du 18 juin 1971);
juni 1971); - het koninklijk besluit van 23 juli 1974 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 23 juillet 1974 modifiant l'arrêté royal n° 22,
koninklijk besluit nr. 22, genomen ter uitvoering van het Wetboek van pris en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur
de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 26 belge du 26 juillet 1974);
juli 1974); - het koninklijk besluit van 31 maart 1978 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 31 mars 1978 modifiant les arrêtés royaux, pris en
koninklijke besluiten, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de
belasting over de toegevoegde waarde, nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 3 exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1 du 23 juillet
van 10 december 1969, nr. 4 van 29 december 1969, nr. 13 van 3 juni 1969, n° 3 du 10 décembre 1969, n° 4 du 29 décembre 1969, n° 13 du 3
1970, nr. 14 van 3 juni 1970, nr. 15 van 3 juni 1970, nr. 16 van 3 juin 1970, n° 14 du 3 juin 1970, n° 15 du 3 juin 1970, n° 16 du 3 juin
juni 1970, nr. 17 van 20 juli 1970, nr. 19 van 20 juli 1970, nr. 22 1970, n° 17 du 20 juillet 1970, n° 19 du 20 juillet 1970, n° 22 du 15
van 15 september 1970, nr. 23 van 19 oktober 1970, nr. 24 van 23 septembre 1970, n° 23 du 19 octobre 1970, n° 24 du 23 octobre 1970 et
oktober 1970 en nr. 28 van 23 december 1970, en tot opheffing van het n° 28 du 23 décembre 1970, et abrogeant l'arrêté royal n° 25 du 13
koninklijk besluit nr. 25 van 13 november 1970 (Belgisch Staatsblad van 11 april 1978); novembre 1970 (Moniteur belge du 11 avril 1978);
- het koninklijk besluit van 17 oktober 1980 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 17 octobre 1980 modifiant les arrêtés royaux, pris
koninklijke besluiten, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de
belasting over de toegevoegde waarde, nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 3 en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1 du 23
van 10 december 1969, nr. 4 van 29 december 1969, nr. 11 van 12 maart juillet 1969, n° 3 du 10 décembre 1969, n° 4 du 29 décembre 1969, n°
1970, nr. 14 van 3 juni 1970, nr. 19 van 20 juli 1970, nr. 22 van 15 11 du 12 mars 1970, n° 14 du 3 juin 1970, n° 19 du 20 juillet 1970, n°
september 1970, nr. 24 van 23 oktober 1970 en nr. 28 van 23 december 22 du 15 septembre 1970, n° 24 du 23 octobre 1970 et n° 28 du 23
1970 (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 1980); décembre 1970 (Moniteur belge du 30 octobre 1980);
- het koninklijk besluit van 20 december 1984 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 20 décembre 1984 modifiant l'arrêté royal n° 19 du
koninklijk besluit nr. 19 van 20 juli 1970 tot regeling van de 20 juillet 1970 réglant l'application de la taxe d'égalisation et
toepassing van de egalisatiebelasting en het koninklijk besluit nr. 22
van 15 september 1970 betreffende de bijzondere regeling voor l'arrêté royal n° 22 du 15 septembre 1970 relatif au régime
landbouwondernemers inzake belasting over de toegevoegde waarde particulier applicable aux exploitants agricoles en matière de taxe
(Belgisch Staatsblad van 3 januari 1985); sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 3 janvier 1985);
- het koninklijk besluit van 30 december 1986 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 30 décembre 1986 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 4, 19, 22, 24 en 31 met betrekking 1, 2, 4, 19, 22, 24 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée
tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van
10 januari 1987); (Moniteur belge du 10 janvier 1987);
- het koninklijk besluit van 14 april 1993 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 14 avril 1993 modifiant l'arrêté royal n° 22 du 15
koninklijk besluit nr. 22 van 15 september 1970 met betrekking tot de septembre 1970 relatif au régime particulier applicable aux
bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting over de exploitants agricoles en matière de taxe sur la valeur ajoutée
toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 april 1993); (Moniteur belge du 30 avril 1993);
- het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur
de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001). belge du 11 août 2001).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
15. SEPTEMBER 1970 - Königlicher Erlass Nr. 22 über die Sonderregelung 15. SEPTEMBER 1970 - Königlicher Erlass Nr. 22 über die Sonderregelung
für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer
Artikel 1 - Für die Anwendung von Artikel 57 des Gesetzbuches gelten Artikel 1 - Für die Anwendung von Artikel 57 des Gesetzbuches gelten
als Landwirte Steuerpflichtige, deren Tätigkeit besteht aus: als Landwirte Steuerpflichtige, deren Tätigkeit besteht aus:
1. Ackerbau im Allgemeinen, Gemüse-, Obst-, Blumen- und 1. Ackerbau im Allgemeinen, Gemüse-, Obst-, Blumen- und
Zierpflanzenbau, Anbau von Pilzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut, Zierpflanzenbau, Anbau von Pilzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut,
Weinbau, Weinbau,
2. Vieh-, Geflügel- und Kaninchenzucht, Imkerei, 2. Vieh-, Geflügel- und Kaninchenzucht, Imkerei,
3. Betrieb von Baumschulen, 3. Betrieb von Baumschulen,
4. Forstwirtschaft. 4. Forstwirtschaft.
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von [Artikel 57 § 6] des Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von [Artikel 57 § 6] des
Gesetzbuches unterliegen in Artikel 1 erwähnte Landwirte der durch Gesetzbuches unterliegen in Artikel 1 erwähnte Landwirte der durch
[Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung: [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung:
1. wenn sie von ihnen in ihrer Eigenschaft als Landwirt erzeugte Güter 1. wenn sie von ihnen in ihrer Eigenschaft als Landwirt erzeugte Güter
oder gezüchtete Tiere so wie sie sie erzeugt oder gezüchtet haben oder oder gezüchtete Tiere so wie sie sie erzeugt oder gezüchtet haben oder
nach einer Primärverarbeitung, die normalerweise in nach einer Primärverarbeitung, die normalerweise in
Landwirtschaftsbetrieben erfolgt, liefern, Landwirtschaftsbetrieben erfolgt, liefern,
2. wenn sie Dienstleistungen in Ausführung von Anbau- oder 2. wenn sie Dienstleistungen in Ausführung von Anbau- oder
Zuchtverträgen erbringen, die Güter oder Tiere zum Gegenstand haben, Zuchtverträgen erbringen, die Güter oder Tiere zum Gegenstand haben,
deren Lieferung in Nr. 1 erwähnt wäre, wenn der Landwirt sie für deren Lieferung in Nr. 1 erwähnt wäre, wenn der Landwirt sie für
eigene Rechnung erzeugen beziehungsweise züchten würde, eigene Rechnung erzeugen beziehungsweise züchten würde,
3. wenn sie als gegenseitige landwirtschaftliche Hilfe 3. wenn sie als gegenseitige landwirtschaftliche Hilfe
Dienstleistungen erbringen, die nicht in Nr. 2 erwähnt sind, und dabei Dienstleistungen erbringen, die nicht in Nr. 2 erwähnt sind, und dabei
keine anderen Maschinen benutzen als die, die nur ausnahmsweise für keine anderen Maschinen benutzen als die, die nur ausnahmsweise für
Arbeiten zugunsten anderer benutzt werden, Arbeiten zugunsten anderer benutzt werden,
4. wenn sie Güter liefern, die sie in ihrem Betrieb benutzt haben, 4. wenn sie Güter liefern, die sie in ihrem Betrieb benutzt haben,
einschliesslich Investitionsgüten [...]. einschliesslich Investitionsgüten [...].
§ 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen Landwirte der normalen § 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen Landwirte der normalen
Mehrwertsteuerregelung oder eventuell der in Artikel 56 § 1 [oder 2] Mehrwertsteuerregelung oder eventuell der in Artikel 56 § 1 [oder 2]
des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung für: des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung für:
1. Lieferungen, die sie auf Gross- und Einzelhandelsmärkten bewirken, 1. Lieferungen, die sie auf Gross- und Einzelhandelsmärkten bewirken,
2. Einzelhandelslieferungen, die sie entweder im Rahmen des 2. Einzelhandelslieferungen, die sie entweder im Rahmen des
Hausierhandels oder in einer für den Einzelhandel hergerichteten Hausierhandels oder in einer für den Einzelhandel hergerichteten
Einrichtung bewirken, Einrichtung bewirken,
3. [nicht in Nr. 1 und 2 erwähnte Lieferungen, die sie bewirken, und 3. [nicht in Nr. 1 und 2 erwähnte Lieferungen, die sie bewirken, und
Dienstleistungen, die sie erbringen, wenn diese Umsätze in § 1 Nr. 1 Dienstleistungen, die sie erbringen, wenn diese Umsätze in § 1 Nr. 1
erwähnte Erzeugnisse oder Tiere zum Gegenstand haben, die nicht dem erwähnte Erzeugnisse oder Tiere zum Gegenstand haben, die nicht dem
Satz von 6 Prozent unterliegen, ausgenommen Rohtabak und Satz von 6 Prozent unterliegen, ausgenommen Rohtabak und
unverarbeiteter Tabak. Die durch Artikel 57 des Gesetzbuches unverarbeiteter Tabak. Die durch Artikel 57 des Gesetzbuches
eingeführte Sonderregelung bleibt jedoch anwendbar auf Lieferungen eingeführte Sonderregelung bleibt jedoch anwendbar auf Lieferungen
dieser Erzeugnisse oder Tiere an die vom Minister der Landwirtschaft dieser Erzeugnisse oder Tiere an die vom Minister der Landwirtschaft
zugelassenen Erzeugergenossenschaften, die Versteigerungen zugelassenen Erzeugergenossenschaften, die Versteigerungen
landwirtschaftlicher Erzeugnisse organisieren.] landwirtschaftlicher Erzeugnisse organisieren.]
[§ 3 - In Abweichung von § 1 ist die durch Artikel 57 des Gesetzbuches [§ 3 - In Abweichung von § 1 ist die durch Artikel 57 des Gesetzbuches
eingeführte Sonderregelung nicht auf Lieferungen von Gütern anwendbar, eingeführte Sonderregelung nicht auf Lieferungen von Gütern anwendbar,
die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 4 und 6 des Gesetzbuches die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 4 und 6 des Gesetzbuches
bewirkt werden.] bewirkt werden.]
[§ 4 - In Fällen, die zu Wettbewerbsverzerrung führen, werden [§ 4 - In Fällen, die zu Wettbewerbsverzerrung führen, werden
Landwirte, die auf finanzieller, wirtschaftlicher und Landwirte, die auf finanzieller, wirtschaftlicher und
organisatorischer Ebene eng mit einer oder mehreren Personen verbunden organisatorischer Ebene eng mit einer oder mehreren Personen verbunden
sind, die vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen selbständig sind und sind, die vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen selbständig sind und
nicht der Sonderregelung für Landwirte unterliegen, vom Minister der nicht der Sonderregelung für Landwirte unterliegen, vom Minister der
Finanzen oder von seinem Beauftragten von dieser Sonderregelung Finanzen oder von seinem Beauftragten von dieser Sonderregelung
ausgeschlossen.] ausgeschlossen.]
[Art. 2 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch [Art. 2 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April
1993); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 1993); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom
31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978) und Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978) und Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom
13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 2 einziger Absatz 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 2 einziger Absatz
einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Buchstabe B des K.E. einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Buchstabe B des K.E.
vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 2 einziger Absatz Nr. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 2 einziger Absatz Nr.
3 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe C des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. 3 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe C des K.E. vom 14. April 1993 (B.S.
vom 30. April 1993); § 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe D des K.E. vom 30. April 1993); § 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe D des K.E.
vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 4 eingefügt durch Art. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 4 eingefügt durch Art.
1 Buchstabe E des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] 1 Buchstabe E des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)]
Art. 3 - In dem Masse, wie Landwirte der durch [Artikel 57] des Art. 3 - In dem Masse, wie Landwirte der durch [Artikel 57] des
Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegen, dürfen sie nicht Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegen, dürfen sie nicht
gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches das Recht auf Abzug der gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches das Recht auf Abzug der
Steuern auf preisbildende Elemente der Umsätze, die sie bewirken, Steuern auf preisbildende Elemente der Umsätze, die sie bewirken,
ausüben. ausüben.
[Der Betrag dieser Steuern wird ihnen bei Umsätzen, auf die Artikel 2 [Der Betrag dieser Steuern wird ihnen bei Umsätzen, auf die Artikel 2
§ 1 Nr. 1 und 2 anwendbar ist, in der Form von § 1 Nr. 1 und 2 anwendbar ist, in der Form von
Pauschalausgleichszahlungen vom Käufer oder Leistungsempfänger Pauschalausgleichszahlungen vom Käufer oder Leistungsempfänger
erstattet, wenn dieser Käufer oder Leistungsempfänger ein erstattet, wenn dieser Käufer oder Leistungsempfänger ein
Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person,
wie sie in Artikel 57 § 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzbuches erwähnt wie sie in Artikel 57 § 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzbuches erwähnt
sind, ist. Die Ausgleichsprozentsätze werden pauschal festgelegt: sind, ist. Die Ausgleichsprozentsätze werden pauschal festgelegt:
1. auf 2 Prozent der Besteuerungsgrundlage in Bezug auf Lieferungen 1. auf 2 Prozent der Besteuerungsgrundlage in Bezug auf Lieferungen
von Holz, von Holz,
2. auf 6 Prozent der Besteuerungsgrundlage in Bezug auf andere 2. auf 6 Prozent der Besteuerungsgrundlage in Bezug auf andere
Lieferungen und auf Dienstleistungen.] Lieferungen und auf Dienstleistungen.]
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A des K.E. vom 14. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A des K.E. vom 14.
April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2
Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)]
Art. 4 - [§ 1 - Für die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Umsätze müssen Art. 4 - [§ 1 - Für die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Umsätze müssen
steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, die in Belgien zur steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, die in Belgien zur
Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind oder Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind oder
in Belgien der durch Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten in Belgien der durch Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten
Befreiungsregelung unterliegen, dem Landwirt ein Dokument in Befreiungsregelung unterliegen, dem Landwirt ein Dokument in
zweifacher Ausfertigung ausstellen, das folgende Angaben enthält: zweifacher Ausfertigung ausstellen, das folgende Angaben enthält:
1. Datum, an dem das Dokument ausgestellt wird, und laufende Nummer, 1. Datum, an dem das Dokument ausgestellt wird, und laufende Nummer,
unter der es im Rechnungseingangsbuch eingetragen ist, unter der es im Rechnungseingangsbuch eingetragen ist,
2. Name und Adresse des Käufers oder Leistungsempfängers und des 2. Name und Adresse des Käufers oder Leistungsempfängers und des
Landwirts und Angabe, dass Letzterer der Pauschalregelung für Landwirts und Angabe, dass Letzterer der Pauschalregelung für
Landwirte unterliegt, Landwirte unterliegt,
3. Datum der Lieferung des Gutes oder des Abschlusses der 3. Datum der Lieferung des Gutes oder des Abschlusses der
Dienstleistung oder Datum, an dem ein anderer Steuertatbestand Dienstleistung oder Datum, an dem ein anderer Steuertatbestand
eingetreten ist, eingetreten ist,
4. gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter oder Art 4. gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter oder Art
der Dienstleistung und gegebenenfalls Angaben, die für die Bestimmung der Dienstleistung und gegebenenfalls Angaben, die für die Bestimmung
des anwendbaren Satzes notwendig sind, des anwendbaren Satzes notwendig sind,
5. Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der 5. Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der
Besteuerungsgrundlage, Besteuerungsgrundlage,
6. Pauschalausgleichsprozentsatz und Betrag des Pauschalausgleichs, 6. Pauschalausgleichsprozentsatz und Betrag des Pauschalausgleichs,
der dem Landwirt gemäss Artikel 3 gezahlt wird, der dem Landwirt gemäss Artikel 3 gezahlt wird,
7. alle anderen besonderen oder abweichenden Angaben, die durch die 7. alle anderen besonderen oder abweichenden Angaben, die durch die
Erlasse zur Ausführung des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgeschrieben Erlasse zur Ausführung des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgeschrieben
sind. sind.
Das Dokument muss spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem Das Dokument muss spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem
Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt
werden. Der Landwirt unterzeichnet mit dem Vermerk des werden. Der Landwirt unterzeichnet mit dem Vermerk des
Einverständnisses eines der Exemplare dieses Dokuments und gibt oder Einverständnisses eines der Exemplare dieses Dokuments und gibt oder
sendet es dem steuerpflichtigen Käufer oder Leistungsempfänger zurück. sendet es dem steuerpflichtigen Käufer oder Leistungsempfänger zurück.
Steuerpflichtige, die zur Einreichung einer periodischen Steuerpflichtige, die zur Einreichung einer periodischen
Steuererklärung verpflichtet sind, geben auf diesem Dokument den Satz Steuererklärung verpflichtet sind, geben auf diesem Dokument den Satz
und den Betrag der auf den Umsatz geschuldeten Steuer an. und den Betrag der auf den Umsatz geschuldeten Steuer an.
§ 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Landwirt innerhalb der § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Landwirt innerhalb der
dort vorgesehenen Frist eine Rechnung ausstellt, die neben den in den dort vorgesehenen Frist eine Rechnung ausstellt, die neben den in den
Nummern 2 bis 7 dieses Paragraphen vorgeschriebenen Angaben die Nummern 2 bis 7 dieses Paragraphen vorgeschriebenen Angaben die
laufende Nummer und das Datum, an dem das Dokument ausgestellt wird, laufende Nummer und das Datum, an dem das Dokument ausgestellt wird,
enthält. enthält.
In diesem Fall müssen steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, In diesem Fall müssen steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger,
die zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet die zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet
sind, die Rechnung bei Erhalt mit Satz und Betrag der geschuldeten sind, die Rechnung bei Erhalt mit Satz und Betrag der geschuldeten
Steuer vervollständigen. Steuer vervollständigen.
§ 3 - Steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger tragen das § 3 - Steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger tragen das
ausgestellte Dokument oder die erhaltene Rechnung in ihr ausgestellte Dokument oder die erhaltene Rechnung in ihr
Rechnungseingangsbuch ein mit Vermerk der durch Artikel 15 des Rechnungseingangsbuch ein mit Vermerk der durch Artikel 15 des
Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer vorgeschriebenen Angaben Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer vorgeschriebenen Angaben
und, wenn es sich um Steuerpflichtige handelt, die zur Einreichung und, wenn es sich um Steuerpflichtige handelt, die zur Einreichung
einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind, mit Vermerk des einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind, mit Vermerk des
Betrags der Steuer, die sie dem Staat aufgrund von Artikel 5 des Betrags der Steuer, die sie dem Staat aufgrund von Artikel 5 des
vorliegenden Erlasses schulden. vorliegenden Erlasses schulden.
§ 4 - [...] § 4 - [...]
§ 5 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen § 5 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen
oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen der oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen der
Paragraphen 1 bis 4 abgewichen werden.] Paragraphen 1 bis 4 abgewichen werden.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30.
April 1993); § 4 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juli April 1993); § 4 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juli
2001 (B.S. vom 11. August 2001)] 2001 (B.S. vom 11. August 2001)]
[Art. 4bis - § 1 - Für die in Artikel 57 § 5 des Gesetzbuches [Art. 4bis - § 1 - Für die in Artikel 57 § 5 des Gesetzbuches
erwähnten Umsätze müssen Landwirte dem Käufer oder Leistungsempfänger erwähnten Umsätze müssen Landwirte dem Käufer oder Leistungsempfänger
eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben
den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 bis 7 vorgeschriebenen Angaben folgende den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 bis 7 vorgeschriebenen Angaben folgende
Angaben enthält: Angaben enthält:
1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das 1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das
gleichwertige Dokument ausgestellt wird, gleichwertige Dokument ausgestellt wird,
2. für Umsätze erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des 2. für Umsätze erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des
Gesetzbuches, Nummer, durch die der Landwirt in Belgien für Zwecke der Gesetzbuches, Nummer, durch die der Landwirt in Belgien für Zwecke der
Mehrwertsteuer erfasst ist, und Nummer, durch die der Erwerber in dem Mehrwertsteuer erfasst ist, und Nummer, durch die der Erwerber in dem
anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist.
Die Rechnung oder das gleichwertige Dokument muss spätestens am Die Rechnung oder das gleichwertige Dokument muss spätestens am
fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand
eingetreten ist, ausgestellt werden. eingetreten ist, ausgestellt werden.
§ 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Käufer oder § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Käufer oder
Leistungsempfänger innerhalb der dort vorgesehenen Frist dem Landwirt Leistungsempfänger innerhalb der dort vorgesehenen Frist dem Landwirt
ein Dokument in zweifacher Ausfertigung ausstellt, das die in § 1 ein Dokument in zweifacher Ausfertigung ausstellt, das die in § 1
vorgeschriebenen Angaben enthält. Der Landwirt unterzeichnet mit dem vorgeschriebenen Angaben enthält. Der Landwirt unterzeichnet mit dem
Vermerk des Einverständnisses eines der Exemplare dieses Dokuments und Vermerk des Einverständnisses eines der Exemplare dieses Dokuments und
gibt oder sendet es dem Käufer oder Leistungsempfänger zurück. gibt oder sendet es dem Käufer oder Leistungsempfänger zurück.
§ 3 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen § 3 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen
oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen der oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen der
Paragraphen 1 und 2 abgewichen werden.] Paragraphen 1 und 2 abgewichen werden.]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. [Art. 4bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S.
vom 30. April 1993)] vom 30. April 1993)]
[Art. 4ter - § 1 - Für Lieferungen von landwirtschaftlichen [Art. 4ter - § 1 - Für Lieferungen von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 5 und 6 des Erzeugnissen, die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 5 und 6 des
Gesetzbuches bewirkt werden, müssen Landwirte dem Käufer eine Rechnung Gesetzbuches bewirkt werden, müssen Landwirte dem Käufer eine Rechnung
oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben den Angaben, oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben den Angaben,
die eventuell durch den Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet sich die eventuell durch den Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet sich
die Güter bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den die Güter bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den
Käufer befinden, vorgeschrieben werden, folgende Angaben enthält: Käufer befinden, vorgeschrieben werden, folgende Angaben enthält:
1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das 1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das
gleichwertige Dokument ausgestellt wird, gleichwertige Dokument ausgestellt wird,
2. Name und Adresse des Käufers und des Landwirts, 2. Name und Adresse des Käufers und des Landwirts,
3. gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter, 3. gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter,
4. Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der 4. Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der
Besteuerungsgrundlage. Besteuerungsgrundlage.
§ 2 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen § 2 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen
oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen von § 1 oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen von § 1
abgewichen werden.] abgewichen werden.]
[Art. 4ter eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. [Art. 4ter eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S.
vom 30. April 1993)] vom 30. April 1993)]
Art. 5 - [Steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, die in Art. 5 - [Steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, die in
Belgien zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung Belgien zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung
verpflichtet sind, schulden dem Staat die Differenz zwischen der verpflichtet sind, schulden dem Staat die Differenz zwischen der
Steuer, die zu dem auf den Umsatz anwendbaren Satz berechnet wird, und Steuer, die zu dem auf den Umsatz anwendbaren Satz berechnet wird, und
dem Betrag des Pauschalausgleichs, den sie gemäss Artikel 3 dem dem Betrag des Pauschalausgleichs, den sie gemäss Artikel 3 dem
Landwirt zahlen.] Sie nehmen diese Differenz in den Betrag der Landwirt zahlen.] Sie nehmen diese Differenz in den Betrag der
geschuldeten Steuern auf, der in der Erklärung in Bezug auf den geschuldeten Steuern auf, der in der Erklärung in Bezug auf den
Zeitraum, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, angegeben wird. Zeitraum, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, angegeben wird.
Sie können gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches sowohl [den Sie können gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches sowohl [den
Betrag des Pauschalausgleichs, dessen Zahlung] zugunsten des Landwirts Betrag des Pauschalausgleichs, dessen Zahlung] zugunsten des Landwirts
gemäss Artikel 4 § 1 oder 2 begründet ist, als auch die zusätzliche gemäss Artikel 4 § 1 oder 2 begründet ist, als auch die zusätzliche
Steuer, die sie in ihrer Erklärung aufgenommen haben, als Steuer, die sie in ihrer Erklärung aufgenommen haben, als
Mehrwertsteuer abziehen. Mehrwertsteuer abziehen.
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A des K.E. vom 14. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A des K.E. vom 14.
April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6
Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)]
[Art. 5bis - Die Staatskasse erstattet dem in Artikel 57 § 5 des [Art. 5bis - Die Staatskasse erstattet dem in Artikel 57 § 5 des
Gesetzbuches erwähnten Käufer oder Leistungsempfänger den Betrag des Gesetzbuches erwähnten Käufer oder Leistungsempfänger den Betrag des
Pauschalausgleichs, den er dem Landwirt gezahlt hat und dessen Zahlung Pauschalausgleichs, den er dem Landwirt gezahlt hat und dessen Zahlung
gemäss Artikel 4bis § 1 oder 2 begründet ist. gemäss Artikel 4bis § 1 oder 2 begründet ist.
Diese Erstattung erfolgt auf die gleiche Weise wie die im Bereich der Diese Erstattung erfolgt auf die gleiche Weise wie die im Bereich der
Mehrwertsteuer vorgesehenen Erstattungen. Sie erfolgt gemäss den Mehrwertsteuer vorgesehenen Erstattungen. Sie erfolgt gemäss den
Modalitäten, die vorgesehen sind in den Artikeln 9 §§ 2 und 3 und 12 § Modalitäten, die vorgesehen sind in den Artikeln 9 §§ 2 und 3 und 12 §
1bis des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im
Bereich der Mehrwertsteuer oder in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Bereich der Mehrwertsteuer oder in Artikel 6 des Königlichen Erlasses
Nr. 31 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Nr. 31 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in
Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen.] Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. [Art. 5bis eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S.
vom 30. April 1993)] vom 30. April 1993)]
Art. 6 - [Für Landwirte, deren Tätigkeit nur teilweise der durch Art. 6 - [Für Landwirte, deren Tätigkeit nur teilweise der durch
Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt und Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt und
die aufgrund von Artikel 2 § 2 für den anderen Teil dieser Tätigkeit die aufgrund von Artikel 2 § 2 für den anderen Teil dieser Tätigkeit
der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der in Artikel 56 § 1 oder 2 der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der in Artikel 56 § 1 oder 2
des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung unterliegen, gilt, dass des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung unterliegen, gilt, dass
sie ihre Tätigkeit in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen sie ihre Tätigkeit in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen
entsprechend jedem dieser zwei Teile ausüben. Nur die Umsätze, die im entsprechend jedem dieser zwei Teile ausüben. Nur die Umsätze, die im
zweiten Tätigkeitsbereich unter der normalen Mehrwertsteuerregelung zweiten Tätigkeitsbereich unter der normalen Mehrwertsteuerregelung
oder unter der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten oder unter der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten
Sonderregelung bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Sinne Sonderregelung bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Sinne
der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches. der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches.
Für die vom Landwirt erzeugten Güter, die er zur Ausübung seiner Für die vom Landwirt erzeugten Güter, die er zur Ausübung seiner
Tätigkeit im zweiten Tätigkeitsbereich nutzt, gilt, dass er sie diesem Tätigkeit im zweiten Tätigkeitsbereich nutzt, gilt, dass er sie diesem
Tätigkeitsbereich liefert. Für diese Lieferungen muss er spätestens am Tätigkeitsbereich liefert. Für diese Lieferungen muss er spätestens am
fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand
eingetreten ist, ein Dokument erstellen, in dem er Art und Menge der eingetreten ist, ein Dokument erstellen, in dem er Art und Menge der
gelieferten Güter, den Preis, den er erhalten hätte, wenn er diese gelieferten Güter, den Preis, den er erhalten hätte, wenn er diese
Güter im Grosshandel verkauft hätte, und den Betrag des Güter im Grosshandel verkauft hätte, und den Betrag des
Pauschalausgleichs angibt, der auf der Grundlage dieses Preises zum Pauschalausgleichs angibt, der auf der Grundlage dieses Preises zum
Satz von 2 Prozent, wenn es sich um Holz handelt, und zum Satz von 6 Satz von 2 Prozent, wenn es sich um Holz handelt, und zum Satz von 6
Prozent, wenn es sich um andere Güter handelt, berechnet wird. Er kann Prozent, wenn es sich um andere Güter handelt, berechnet wird. Er kann
diesen Betrag dann gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches diesen Betrag dann gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches
abziehen, sofern er für den zweiten Tätigkeitsbereich der normalen abziehen, sofern er für den zweiten Tätigkeitsbereich der normalen
Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches
eingeführten Sonderregelung unterliegt.] eingeführten Sonderregelung unterliegt.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. [Art. 6 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30.
April 1993)] April 1993)]
Art. 7 - [Für Landwirte, die eine Tätigkeit ausüben, die der durch Art. 7 - [Für Landwirte, die eine Tätigkeit ausüben, die der durch
Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt, Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt,
und die bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, weil und die bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, weil
sie eine andere Tätigkeit ausüben, für die sie der in Artikel 56 § 1 sie eine andere Tätigkeit ausüben, für die sie der in Artikel 56 § 1
oder 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung unterliegen, gilt, oder 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung unterliegen, gilt,
dass sie zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche entsprechend jeder dass sie zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche entsprechend jeder
dieser Tätigkeiten haben. Nur die Umsätze, die im zweiten dieser Tätigkeiten haben. Nur die Umsätze, die im zweiten
Tätigkeitsbereich unter der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches Tätigkeitsbereich unter der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches
eingeführten Sonderregelung bewirkt werden, berechtigen zum eingeführten Sonderregelung bewirkt werden, berechtigen zum
Vorsteuerabzug im Sinne der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches.] Vorsteuerabzug im Sinne der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches.]
Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 sind anwendbar, wenn Landwirte Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 sind anwendbar, wenn Landwirte
für die Ausübung ihrer Tätigkeit im zweiten Tätigkeitsbereich von für die Ausübung ihrer Tätigkeit im zweiten Tätigkeitsbereich von
ihnen erzeugte Güter benutzen. ihnen erzeugte Güter benutzen.
[Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. [Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S.
vom 30. April 1993)] vom 30. April 1993)]
Art. 8 - Landwirte, die für die Gesamtheit ihrer Tätigkeit der durch Art. 8 - Landwirte, die für die Gesamtheit ihrer Tätigkeit der durch
[Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegen, [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegen,
müssen das Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, innerhalb fünfzehn müssen das Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, innerhalb fünfzehn
Tagen schriftlich über jede Änderung in Kenntnis setzen, aufgrund Tagen schriftlich über jede Änderung in Kenntnis setzen, aufgrund
deren sie ganz oder teilweise unter die normale Mehrwertsteuerregelung deren sie ganz oder teilweise unter die normale Mehrwertsteuerregelung
oder die in [Artikel 56 § 1 oder 2] des Gesetzbuches vorgesehene oder die in [Artikel 56 § 1 oder 2] des Gesetzbuches vorgesehene
Sonderregelung zu stehen kommen. Sonderregelung zu stehen kommen.
[Art. 8 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom [Art. 8 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom
30. April 1993)] 30. April 1993)]
Art. 9 - Die in [Artikel 57 § 8] des Gesetzbuches vorgesehene Option Art. 9 - Die in [Artikel 57 § 8] des Gesetzbuches vorgesehene Option
für die normale Mehrwertsteuerregelung in Bezug auf die in Artikel 2 § für die normale Mehrwertsteuerregelung in Bezug auf die in Artikel 2 §
1 erwähnten Umsätze muss vom Landwirt durch einen Brief ausgeübt 1 erwähnten Umsätze muss vom Landwirt durch einen Brief ausgeübt
werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, zu richten werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, zu richten
ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des Monats nach dem Monat, in ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des Monats nach dem Monat, in
dem der Brief versandt wurde. dem der Brief versandt wurde.
Landwirte können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem Landwirte können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem
Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der durch [Artikel Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der durch [Artikel
57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung zurückkehren. Diese 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung zurückkehren. Diese
Änderung der Steuerregelung muss dem Mehrwertsteueramt, dem der Änderung der Steuerregelung muss dem Mehrwertsteueramt, dem der
Landwirt untersteht, vor dem 1. Dezember schriftlich notifiziert Landwirt untersteht, vor dem 1. Dezember schriftlich notifiziert
werden; die Änderung ist wirksam mit 1. Januar des nachfolgenden werden; die Änderung ist wirksam mit 1. Januar des nachfolgenden
Jahres. Jahres.
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Buchstabe A des K.E. vom 14. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Buchstabe A des K.E. vom 14.
April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11
Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)]
Art. 10 - § 1 - Landwirte, die der durch [Artikel 57 des Gesetzbuches Art. 10 - § 1 - Landwirte, die der durch [Artikel 57 des Gesetzbuches
eingeführten Sonderregelung nicht mehr unterliegen und zur normalen eingeführten Sonderregelung nicht mehr unterliegen und zur normalen
Mehrwertsteuerregelung übergehen], können eine Erstattung der Mehrwertsteuerregelung übergehen], können eine Erstattung der
Mehrwertsteuer erhalten auf: Mehrwertsteuer erhalten auf:
1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert
wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch
nicht genutzt wurden, nicht genutzt wurden,
2. Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch bestehen, sofern 2. Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch bestehen, sofern
diese Güter noch verwendbar sind [und der in Artikel 48 § 2 des diese Güter noch verwendbar sind [und der in Artikel 48 § 2 des
Gesetzbuches oder in Ausführung dieser Bestimmung festgelegte Gesetzbuches oder in Ausführung dieser Bestimmung festgelegte
Berichtigungszeitraum nicht abgelaufen ist]. Berichtigungszeitraum nicht abgelaufen ist].
Landwirte können jedoch keine Erstattung erhalten, wenn sie aufgrund Landwirte können jedoch keine Erstattung erhalten, wenn sie aufgrund
von Artikel 2 § 2 der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten von Artikel 2 § 2 der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten
Sonderregelung nicht mehr weiter unterliegen. Sonderregelung nicht mehr weiter unterliegen.
§ 2 - Für die Erstattung muss der Landwirt innerhalb dreier Monate ab § 2 - Für die Erstattung muss der Landwirt innerhalb dreier Monate ab
Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem er Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem er
untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dieser untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dieser
Änderung besteht, und eine Aufstellung der Investitionsgüter, die zu Änderung besteht, und eine Aufstellung der Investitionsgüter, die zu
diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese Dokumente diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese Dokumente
werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Exemplare für werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Exemplare für
das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf detaillierte Weise das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf detaillierte Weise
die Güter und Dienstleistungen, die für die Berechnung der zu die Güter und Dienstleistungen, die für die Berechnung der zu
erstattenden Steuern berücksichtigt werden, das Datum der Lieferung erstattenden Steuern berücksichtigt werden, das Datum der Lieferung
dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des
Landwirten, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Landwirten, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die
Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den zu erstattenden Betrag Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den zu erstattenden Betrag
enthalten. enthalten.
Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Landwirt in Anwendung Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Landwirt in Anwendung
der Artikel 45 bis 49 [...] des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug hätte der Artikel 45 bis 49 [...] des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug hätte
vornehmen können, wenn er zum Zeitpunkt der Änderung der vornehmen können, wenn er zum Zeitpunkt der Änderung der
Steuerregelung die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhalten hätte Steuerregelung die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhalten hätte
wie in Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnt. wie in Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnt.
Landwirte üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der Erklärung Landwirte üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der Erklärung
in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des Kalenderquartals nach in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des Kalenderquartals nach
dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 des vorliegenden dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 des vorliegenden
Paragraphen erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt eingereicht Paragraphen erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt eingereicht
wurden, [...] aus. wurden, [...] aus.
[Art. 10 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 12 [Art. 10 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 12
Buchstabe A des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 1 Buchstabe A des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 1
Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S.
vom 11. April 1978); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe B vom 11. April 1978); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe B
des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 2 Abs. 2 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 2 Abs. 2
abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30. abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30.
Oktober 1980); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe C des Oktober 1980); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe C des
K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)]
Art. 11 - [§ 1] - Landwirte, die gemäss Artikel 9 Absatz 2 zu der Art. 11 - [§ 1] - Landwirte, die gemäss Artikel 9 Absatz 2 zu der
durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung
zurückkehren, berichtigen die Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen zurückkehren, berichtigen die Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen
haben in Bezug auf die Steuer auf: haben in Bezug auf die Steuer auf:
1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert
wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch
nicht genutzt wurden, nicht genutzt wurden,
2. Investitionsgüter, die einer Berichtigung unterliegen und noch 2. Investitionsgüter, die einer Berichtigung unterliegen und noch
verwendbar sind und die zu diesem Zeitpunkt noch bestehen. verwendbar sind und die zu diesem Zeitpunkt noch bestehen.
Die Rückkehr zur Sonderregelung wird für die Anwendung von Artikel 49 Die Rückkehr zur Sonderregelung wird für die Anwendung von Artikel 49
Nr. 3 des Gesetzbuches mit dem Verlust der Eigenschaft als Nr. 3 des Gesetzbuches mit dem Verlust der Eigenschaft als
Steuerpflichtiger gleichgesetzt. Steuerpflichtiger gleichgesetzt.
[§ 2 - Der Betrag der rückzuführenden Steuer wird auf der Grundlage [§ 2 - Der Betrag der rückzuführenden Steuer wird auf der Grundlage
eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der
Mehrwertsteuerregelung besteht, und einer Aufstellung der Mehrwertsteuerregelung besteht, und einer Aufstellung der
Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind,
berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt,
wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie
müssen auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die müssen auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die
einer Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter einer Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter
und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Landwirts, und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Landwirts,
die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer
besteuert wurden, und den rückzuführenden Betrag enthalten. besteuert wurden, und den rückzuführenden Betrag enthalten.
Diese Dokumente müssen innerhalb eines Monats ab Änderung der Diese Dokumente müssen innerhalb eines Monats ab Änderung der
Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Landwirt Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Landwirt
untersteht, eingereicht werden.] untersteht, eingereicht werden.]
[Art. 11 § 1 nummeriert durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 [Art. 11 § 1 nummeriert durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993
(B.S. vom 30. April 1993); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung (B.S. vom 30. April 1993); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung
abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30.
April 1993); § 2 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 April 1993); § 2 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993
(B.S. vom 30. April 1993)] (B.S. vom 30. April 1993)]
Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung
Art. 12 - Landwirte, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 1971 Art. 12 - Landwirte, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 1971
aufgenommen haben, unterliegen der durch Artikel 57 § 1 des aufgenommen haben, unterliegen der durch Artikel 57 § 1 des
Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt
die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
Sie können unter den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen Sie können unter den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen
vor dem 1. Dezember 1970 für die normale Mehrwertsteuerregelung vor dem 1. Dezember 1970 für die normale Mehrwertsteuerregelung
optieren. optieren.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie
das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des
Mehrwertsteuergesetzbuches. Mehrwertsteuergesetzbuches.
Art. 14 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 14 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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