Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 april 1997 tot bepaling van de veiligheidsvoorwaarden waaraan het opslaan, het in bewaring geven en het verzamelen van vuurwapens of munitie zijn onderworpen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 1997 déterminant les conditions de sécurité auxquelles sont soumis le stockage, le dépôt et la collection d'armes à feu ou de munitions |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
15 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 april 1997 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 1997 déterminant les |
bepaling van de veiligheidsvoorwaarden waaraan het opslaan, het in | conditions de sécurité auxquelles sont soumis le stockage, le dépôt et |
bewaring geven en het verzamelen van vuurwapens of munitie zijn onderworpen | la collection d'armes à feu ou de munitions |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 24 april 1997 tot bepaling van de veiligheidsvoorwaarden | royal du 24 avril 1997 déterminant les conditions de sécurité |
waaraan het opslaan, het in bewaring geven en het verzamelen van | auxquelles sont soumis le stockage, le dépôt et la collection d'armes |
vuurwapens of munitie zijn onderworpen, opgemaakt door de Centrale | à feu ou de munitions, établi par le Service central de traduction |
Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 24 april 1997 tot bepaling | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 1997 |
van de veiligheidsvoorwaarden waaraan het opslaan, het in bewaring | déterminant les conditions de sécurité auxquelles sont soumis le |
geven en het verzamelen van vuurwapens of munitie zijn onderworpen. | stockage, le dépôt et la collection d'armes à feu ou de munitions. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 15 oktober 1997. | Donné à Bruxelles, le 15 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
24. APRIL 1997 - Königlicher Erlass{edt} zur Bestimmung der | 24. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der |
Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die | Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die |
Sammlung von Feuerwaffen oder Munition | Sammlung von Feuerwaffen oder Munition |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Aufgrund der | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Aufgrund der |
Richtlinie 83/189/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom | Richtlinie 83/189/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom |
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen | 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen |
und technischen Vorschriften, abgeändert durch die Richtlinie | und technischen Vorschriften, abgeändert durch die Richtlinie |
88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 und durch die Richtlinie | 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 und durch die Richtlinie |
94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994; | 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
insbesondere des Artikels 28 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom | insbesondere des Artikels 28 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom |
30. Januar 1991; | 30. Januar 1991; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen |
Gemeinschaften; | Gemeinschaften; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz | Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir |
Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1.« Waffengesetz »: das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung | 1.« Waffengesetz »: das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung |
und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und | und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und |
Munition, | Munition, |
2. « Gesetz über Wachunternehmen »: das Gesetz vom 10. April 1990 über | 2. « Gesetz über Wachunternehmen »: das Gesetz vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, |
3. « Gebäude »: alle Räumlichkeiten, in denen die betreffenden | 3. « Gebäude »: alle Räumlichkeiten, in denen die betreffenden |
Tätigkeiten ausgeübt werden, und alle anderen dem Zulassungs- oder | Tätigkeiten ausgeübt werden, und alle anderen dem Zulassungs- oder |
Erlaubnisinhaber zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, die im selben | Erlaubnisinhaber zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, die im selben |
Gebäudekomplex ein durchgehendes Ganzes bilden, | Gebäudekomplex ein durchgehendes Ganzes bilden, |
4. « Fenster »: alle Fenster und Öffnungen im Erdgeschoss, | 4. « Fenster »: alle Fenster und Öffnungen im Erdgeschoss, |
einschliesslich Türfenstern beziehungsweise -öffnungen und ohne | einschliesslich Türfenstern beziehungsweise -öffnungen und ohne |
Rücksicht darauf, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, sofern es | Rücksicht darauf, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, sofern es |
Fenster und Öffnungen von Räumen sind, in denen der Betroffene seine | Fenster und Öffnungen von Räumen sind, in denen der Betroffene seine |
Tätigkeit ausübt. Ausser Schaufenstern bleiben davon nur Fenster | Tätigkeit ausübt. Ausser Schaufenstern bleiben davon nur Fenster |
ausgenommen, die zu klein sind, als dass sich eine Person oder gar ein | ausgenommen, die zu klein sind, als dass sich eine Person oder gar ein |
Kind Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen könnte, | Kind Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen könnte, |
5. « Schaufenster »: alle Aussenfenster des Gebäudes, ob sie sich | 5. « Schaufenster »: alle Aussenfenster des Gebäudes, ob sie sich |
öffnen lassen oder nicht, hinter denen Gegenstände im Zusammenhang mit | öffnen lassen oder nicht, hinter denen Gegenstände im Zusammenhang mit |
dem Handelsgewerbe ausgestellt werden, | dem Handelsgewerbe ausgestellt werden, |
6. « Lagerraum »: von den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten | 6. « Lagerraum »: von den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten |
getrennter Raum beziehungsweise getrennte Räumlichkeiten, in denen | getrennter Raum beziehungsweise getrennte Räumlichkeiten, in denen |
Feuerwaffen oder Munition im Rahmen der Tätigkeit des Betroffenen | Feuerwaffen oder Munition im Rahmen der Tätigkeit des Betroffenen |
aufbewahrt werden, | aufbewahrt werden, |
7. « Einzelteile »: der gesetzlichen Prüfung unterliegende Einzelteile | 7. « Einzelteile »: der gesetzlichen Prüfung unterliegende Einzelteile |
von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen, | von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen, |
8. « Register »: die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. | 8. « Register »: die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. |
September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die | September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die |
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition erwähnten Register. | Waffen und Munition erwähnten Register. |
Art. 2.Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: |
Art. 2.Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: |
1. in Artikel 1 des Waffengesetzes erwähnte Tätigkeiten, | 1. in Artikel 1 des Waffengesetzes erwähnte Tätigkeiten, |
2. in Artikel 27 Absatz 2 des Waffengesetzes erwähnte Privatsammlungen | 2. in Artikel 27 Absatz 2 des Waffengesetzes erwähnte Privatsammlungen |
von Waffen, ausgenommen die Museen und die natürlichen beziehungsweise | von Waffen, ausgenommen die Museen und die natürlichen beziehungsweise |
juristischen Personen, die in Artikel 3 Absatz 9 des Königlichen | juristischen Personen, die in Artikel 3 Absatz 9 des Königlichen |
Erlasses vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der in Anwendung des | Erlasses vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der in Anwendung des |
Waffengesetzes erhobenen Steuern und Gebühren erwähnt sind, | Waffengesetzes erhobenen Steuern und Gebühren erwähnt sind, |
3. in Artikel 16 des Waffengesetzes erwähnte Feuerwaffen- und | 3. in Artikel 16 des Waffengesetzes erwähnte Feuerwaffen- und |
Munitionslager, unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses | Munitionslager, unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über | vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über |
die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die | die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die |
Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen und ausgenommen die | Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen und ausgenommen die |
Waffenkammern, die im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1991 über die von | Waffenkammern, die im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1991 über die von |
den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen | den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen |
Wachdienste benutzten Waffen und im Königlichen Erlass vom 15. Oktober | Wachdienste benutzten Waffen und im Königlichen Erlass vom 15. Oktober |
1991 zur Einführung einer Regelung über die für die Ausbildung und | 1991 zur Einführung einer Regelung über die für die Ausbildung und |
Übung im Schiessen mit Feuerwaffen benutzten Schiessstände erwähnt | Übung im Schiessen mit Feuerwaffen benutzten Schiessstände erwähnt |
sind. | sind. |
Art. 3.Die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten |
Art. 3.Die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten |
technischen Normen, Typnormungen und Zulassungen finden solange | technischen Normen, Typnormungen und Zulassungen finden solange |
Anwendung, bis sie durch technische Spezifikationen ersetzt werden, | Anwendung, bis sie durch technische Spezifikationen ersetzt werden, |
die in Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen | die in Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften (89/106/EWG) vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der | Gemeinschaften (89/106/EWG) vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der |
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über | Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über |
Bauprodukte konkretisiert werden. Wenn während dieser Zeitspanne | Bauprodukte konkretisiert werden. Wenn während dieser Zeitspanne |
anhand der nötigen Unterlagen nachgewiesen wird, dass ein Erzeugnis | anhand der nötigen Unterlagen nachgewiesen wird, dass ein Erzeugnis |
den Anforderungen des vorliegenden Erlasses gemäss gleichwertiger | den Anforderungen des vorliegenden Erlasses gemäss gleichwertiger |
Normen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | Normen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums genügt, wird davon ausgegangen, dass dieses Erzeugnis | Wirtschaftsraums genügt, wird davon ausgegangen, dass dieses Erzeugnis |
den in vorliegendem Erlass festgelegten Spezifikationen genügt. | den in vorliegendem Erlass festgelegten Spezifikationen genügt. |
Art. 4.Zulassungs- oder Erlaubnisinhaber, die in Artikel 2 erwähnte |
Art. 4.Zulassungs- oder Erlaubnisinhaber, die in Artikel 2 erwähnte |
Tätigkeiten ausüben, müssen die in der Anlage zum vorliegenden Erlass | Tätigkeiten ausüben, müssen die in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
aufgeführten Sicherheitsmassnahmen entsprechend der Klasse treffen, | aufgeführten Sicherheitsmassnahmen entsprechend der Klasse treffen, |
der ihre Tätigkeit zugeordnet ist. | der ihre Tätigkeit zugeordnet ist. |
Sollten die ausgeübten Tätigkeiten die Klasse überschreiten, der sie | Sollten die ausgeübten Tätigkeiten die Klasse überschreiten, der sie |
ursprünglich zum Zeitpunkt der in den Artikeln 7 und 10 erwähnten | ursprünglich zum Zeitpunkt der in den Artikeln 7 und 10 erwähnten |
letzten Kontrolle zugeordnet waren, ohne aber den Rahmen der gemäss | letzten Kontrolle zugeordnet waren, ohne aber den Rahmen der gemäss |
Artikel 1 des Waffengesetzes erteilten Zulassung zu überschreiten, | Artikel 1 des Waffengesetzes erteilten Zulassung zu überschreiten, |
müssen die Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, die entsprechenden | müssen die Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, die entsprechenden |
Sicherheitsmassnahmen treffen und eine erneute Kontrolle gemäss | Sicherheitsmassnahmen treffen und eine erneute Kontrolle gemäss |
Artikel 7 des vorliegenden Erlasses beantragen. | Artikel 7 des vorliegenden Erlasses beantragen. |
Art. 5.Die Klasse, der eine Tätigkeit zuzuordnen ist, wird wie folgt |
Art. 5.Die Klasse, der eine Tätigkeit zuzuordnen ist, wird wie folgt |
bestimmt: | bestimmt: |
1. Klasse A: Handel mit: | 1. Klasse A: Handel mit: |
a) Sammlerwaffen, | a) Sammlerwaffen, |
b) der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordneten | b) der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordneten |
nachgebildeten Waffen, Wurfwaffen und Waffen, mit denen Geschosse | nachgebildeten Waffen, Wurfwaffen und Waffen, mit denen Geschosse |
durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von | durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von |
Pulver abgeschossen werden können, | Pulver abgeschossen werden können, |
c) Munition für in Buchstabe a) und b) erwähnte Waffen; | c) Munition für in Buchstabe a) und b) erwähnte Waffen; |
2. Klasse B: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse A | 2. Klasse B: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse A |
erwähnt sind, Handel mit: | erwähnt sind, Handel mit: |
a) Jagd- oder Sportwaffen, | a) Jagd- oder Sportwaffen, |
b) langen Einzellader-Verteidigungswaffen mit einem oder mehreren | b) langen Einzellader-Verteidigungswaffen mit einem oder mehreren |
Läufen und Randfeuerzündung oder langen Repetier-Verteidigungswaffen | Läufen und Randfeuerzündung oder langen Repetier-Verteidigungswaffen |
mit Randfeuerzündung, | mit Randfeuerzündung, |
c) für die Jagd entworfenen langen halbautomatischen | c) für die Jagd entworfenen langen halbautomatischen |
Verteidigungswaffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des | Verteidigungswaffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des |
Waffengesetzes, | Waffengesetzes, |
d) langen Einzellader-Kriegswaffen mit einem oder mehreren Läufen, | d) langen Einzellader-Kriegswaffen mit einem oder mehreren Läufen, |
e) Munition für in Buchstabe a), b), c) und d) erwähnte Waffen; | e) Munition für in Buchstabe a), b), c) und d) erwähnte Waffen; |
3. Klasse C: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse B | 3. Klasse C: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse B |
erwähnt sind, Handel mit anderen Verteidigungswaffen und | erwähnt sind, Handel mit anderen Verteidigungswaffen und |
entsprechender Munition; | entsprechender Munition; |
4. Klasse D: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse C | 4. Klasse D: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse C |
erwähnt sind, Handel mit anderen Kriegswaffen und entsprechender | erwähnt sind, Handel mit anderen Kriegswaffen und entsprechender |
Munition; | Munition; |
5. Klasse E1: kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten in | 5. Klasse E1: kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten in |
Räumlichkeiten, die ausschliesslich gemäss Artikel 1 des | Räumlichkeiten, die ausschliesslich gemäss Artikel 1 des |
Waffengesetzes zugelassenen Personen und ihren Angestellten zugänglich | Waffengesetzes zugelassenen Personen und ihren Angestellten zugänglich |
sind, insbesondere Grosshandel und Einfuhr; | sind, insbesondere Grosshandel und Einfuhr; |
6. Klasse E2: in Klasse E1 erwähnte Tätigkeiten, sofern mehr als 1 500 | 6. Klasse E2: in Klasse E1 erwähnte Tätigkeiten, sofern mehr als 1 500 |
in Klasse C oder D erwähnte Feuerwaffen gelagert werden; | in Klasse C oder D erwähnte Feuerwaffen gelagert werden; |
7. Klassen FA bis FD: Reparatur, Brünieren, Verzieren und Gravieren | 7. Klassen FA bis FD: Reparatur, Brünieren, Verzieren und Gravieren |
von Feuerwaffen und Herstellung von Einzelteilen, entsprechend der | von Feuerwaffen und Herstellung von Einzelteilen, entsprechend der |
Klasse A, B, C oder D, in der sie erwähnt sind; | Klasse A, B, C oder D, in der sie erwähnt sind; |
8. Klasse G: private Waffensammlungen sowie Feuerwaffen- und | 8. Klasse G: private Waffensammlungen sowie Feuerwaffen- und |
Munitionslager mit mehr als 30 Verteidigungs- oder Kriegswaffen. | Munitionslager mit mehr als 30 Verteidigungs- oder Kriegswaffen. |
Art. 6.Die zuständige Behörde prüft, ob der in den Artikeln 2 bis 8 |
Art. 6.Die zuständige Behörde prüft, ob der in den Artikeln 2 bis 8 |
und 19 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur | und 19 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur |
Ausführung des Waffengesetzes erwähnte Zulassungs- oder | Ausführung des Waffengesetzes erwähnte Zulassungs- oder |
Erlaubnisantrag allen im Waffengesetz und in seinen | Erlaubnisantrag allen im Waffengesetz und in seinen |
Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen genügt. | Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen genügt. |
Fällt die Entscheidung günstig aus, fordert sie den Antragsteller auf, | Fällt die Entscheidung günstig aus, fordert sie den Antragsteller auf, |
die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen zu | die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen zu |
treffen. | treffen. |
Die betreffende Zulassung oder Erlaubnis wird erst ausgestellt, wenn | Die betreffende Zulassung oder Erlaubnis wird erst ausgestellt, wenn |
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Sicherheitsmassnahmen | der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Sicherheitsmassnahmen |
getroffen worden sind und eine Kontrolle gemäss Artikel 7 | getroffen worden sind und eine Kontrolle gemäss Artikel 7 |
stattgefunden hat. | stattgefunden hat. |
Art. 7.Unbeschadet des Artikels 24 des Waffengesetzes bestimmt der |
Art. 7.Unbeschadet des Artikels 24 des Waffengesetzes bestimmt der |
Gouverneur für seine Provinz die Dienste, die für die Durchführung von | Gouverneur für seine Provinz die Dienste, die für die Durchführung von |
Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der durch vorliegenden | Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der durch vorliegenden |
Erlass auferlegten Sicherheitsmassnahmen zuständig sind. Eine Liste | Erlass auferlegten Sicherheitsmassnahmen zuständig sind. Eine Liste |
dieser Dienste wird jährlich im Verwaltungsblatt der Provinz | dieser Dienste wird jährlich im Verwaltungsblatt der Provinz |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Diese Kontrollen werden auf Verlangen des Ministers der Justiz oder | Diese Kontrollen werden auf Verlangen des Ministers der Justiz oder |
des Gouverneurs durchgeführt und sind kostenlos. | des Gouverneurs durchgeführt und sind kostenlos. |
Nach der ersten Kontrolle wird alle drei Jahre eine erneute Kontrolle | Nach der ersten Kontrolle wird alle drei Jahre eine erneute Kontrolle |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Stellen die in Absatz 1 erwähnten Dienste fest, dass die auferlegten | Stellen die in Absatz 1 erwähnten Dienste fest, dass die auferlegten |
Sicherheitsmassnahmen nicht getroffen worden sind, teilen sie dies dem | Sicherheitsmassnahmen nicht getroffen worden sind, teilen sie dies dem |
Gouverneur mit. Dieser fordert den Betroffenen auf, die erforderlichen | Gouverneur mit. Dieser fordert den Betroffenen auf, die erforderlichen |
Sicherheitsmassnahmen innerhalb einer von ihm festgelegten annehmbaren | Sicherheitsmassnahmen innerhalb einer von ihm festgelegten annehmbaren |
Frist, die aber nicht mehr als vier Monate betragen darf, zu treffen. | Frist, die aber nicht mehr als vier Monate betragen darf, zu treffen. |
Nach Ablauf dieser Frist wird eine erneute Kontrolle vorgenommen. | Nach Ablauf dieser Frist wird eine erneute Kontrolle vorgenommen. |
Stellt der Gouverneur auf der Grundlage dieser erneuten Kontrolle | Stellt der Gouverneur auf der Grundlage dieser erneuten Kontrolle |
fest, dass die in vorliegendem Erlass vorgesehenen | fest, dass die in vorliegendem Erlass vorgesehenen |
Sicherheitsmassnahmen nicht getroffen worden sind, verhängt er eine | Sicherheitsmassnahmen nicht getroffen worden sind, verhängt er eine |
zeitweilige Aufhebung oder einen Entzug der Zulassung oder Erlaubnis | zeitweilige Aufhebung oder einen Entzug der Zulassung oder Erlaubnis |
gemäss den Bestimmungen des Waffengesetzes. | gemäss den Bestimmungen des Waffengesetzes. |
Art. 8.Unbeschadet des Artikels 300 des vorerwähnten Königlichen |
Art. 8.Unbeschadet des Artikels 300 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 23. September 1958 muss jede in Artikel 3 erwähnte | Erlasses vom 23. September 1958 muss jede in Artikel 3 erwähnte |
Person, die Opfer eines Diebstahls von Feuerwaffen, Einzelteilen, | Person, die Opfer eines Diebstahls von Feuerwaffen, Einzelteilen, |
Munition, diesbezüglichen Unterlagen oder Registern geworden ist, dies | Munition, diesbezüglichen Unterlagen oder Registern geworden ist, dies |
unverzüglich bei einem Polizeidienst melden und ihm binnen 48 Stunden | unverzüglich bei einem Polizeidienst melden und ihm binnen 48 Stunden |
präzise Angaben zu den gestohlenen Gegenständen machen. | präzise Angaben zu den gestohlenen Gegenständen machen. |
Gleiches gilt auch bei versuchtem Diebstahl. | Gleiches gilt auch bei versuchtem Diebstahl. |
Art. 9.Wer bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Inhaber einer |
Art. 9.Wer bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Inhaber einer |
in den Artikeln 2 bis 8 und 19 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 20. | in den Artikeln 2 bis 8 und 19 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 20. |
September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes erwähnten Zulassung | September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes erwähnten Zulassung |
oder Erlaubnis ist, verfügt ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | oder Erlaubnis ist, verfügt ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
über eine Frist von einem Jahr, um die erforderlichen | über eine Frist von einem Jahr, um die erforderlichen |
Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen und die in Artikel 7 erwähnte | Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen und die in Artikel 7 erwähnte |
Kontrolle zu beantragen. Für die in Nr. 3 bis 8, 12 und 16 der Anlage | Kontrolle zu beantragen. Für die in Nr. 3 bis 8, 12 und 16 der Anlage |
zum vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen ist diese Frist auf zwei | zum vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen ist diese Frist auf zwei |
Monate begrenzt, wobei nach deren Ablauf keine Kontrolle beantragt | Monate begrenzt, wobei nach deren Ablauf keine Kontrolle beantragt |
werden muss. | werden muss. |
Art. 10.Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
Art. 10.Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
Art. 11.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 24. April 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 24. April 1997 zur Bestimmung der | Anlage zum Königlichen Erlass vom 24. April 1997 zur Bestimmung der |
Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, | Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, |
die Hinterlegung und die Sammlung von Feuerwaffen oder Munition | die Hinterlegung und die Sammlung von Feuerwaffen oder Munition |
1. Anwendungsbereich der Sicherheitsmassnahmen nach Tätigkeitsklassen | 1. Anwendungsbereich der Sicherheitsmassnahmen nach Tätigkeitsklassen |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
(1) Die mit « x » gekennzeichneten Massnahmen sind zu ergreifen. | (1) Die mit « x » gekennzeichneten Massnahmen sind zu ergreifen. |
2. Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen | 2. Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen |
1. An allen Fenstern, die sich öffnen lassen, und an allen Aussentüren | 1. An allen Fenstern, die sich öffnen lassen, und an allen Aussentüren |
des Gebäudes müssen den niederländischen Normen NEN 5088/5089 Klasse | des Gebäudes müssen den niederländischen Normen NEN 5088/5089 Klasse |
extra stark (SKG*** oder SKG A) entsprechende Scharniere, Schlösser | extra stark (SKG*** oder SKG A) entsprechende Scharniere, Schlösser |
und Riegel oder Material von vergleichbarer Stärke angebracht werden. | und Riegel oder Material von vergleichbarer Stärke angebracht werden. |
2. In jedem Raum, in dem sich Munition befindet, muss mindestens ein | 2. In jedem Raum, in dem sich Munition befindet, muss mindestens ein |
den anwendbaren Normen NBN S 21-011 bis 21-018 entsprechender | den anwendbaren Normen NBN S 21-011 bis 21-018 entsprechender |
tragbarer oder ortsbeweglicher Feuerlöscher an einer sichtbaren oder | tragbarer oder ortsbeweglicher Feuerlöscher an einer sichtbaren oder |
angegebenen Stelle, die unter allen Umständen leicht zu erreichen ist, | angegebenen Stelle, die unter allen Umständen leicht zu erreichen ist, |
angebracht werden. | angebracht werden. |
3. An Räumen, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, muss ein | 3. An Räumen, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, muss ein |
Zutrittsverbot für Minderjährige, die sich nicht in Begleitung eines | Zutrittsverbot für Minderjährige, die sich nicht in Begleitung eines |
Erwachsenen befinden, ausgehängt werden. | Erwachsenen befinden, ausgehängt werden. |
4. In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten müssen Feuerwaffen so | 4. In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten müssen Feuerwaffen so |
plaziert werden, dass sie ausschliesslich durch Zutun des | plaziert werden, dass sie ausschliesslich durch Zutun des |
Zulassungsinhabers oder seines Angestellten zur Hand genommen werden | Zulassungsinhabers oder seines Angestellten zur Hand genommen werden |
können. | können. |
5. Es ist untersagt, Schlüssel in Schlössern von Fenstern oder | 5. Es ist untersagt, Schlüssel in Schlössern von Fenstern oder |
Aussentüren des Gebäudes oder in Schlössern von Türen der Lagerräume | Aussentüren des Gebäudes oder in Schlössern von Türen der Lagerräume |
stecken zu lassen. | stecken zu lassen. |
6. Es ist untersagt, in den Klassen C und D erwähnte Feuerwaffen in | 6. Es ist untersagt, in den Klassen C und D erwähnte Feuerwaffen in |
einem Schaufenster auszustellen. | einem Schaufenster auszustellen. |
7. In Klasse D erwähnte Feuerwaffen müssen, ausser während der für die | 7. In Klasse D erwähnte Feuerwaffen müssen, ausser während der für die |
Wartung, die Manipulation und die berlassung von Waffen erforderlichen | Wartung, die Manipulation und die Überlassung von Waffen |
Zeit, permanent aufbewahrt werden in verriegelten einbruchsicheren | erforderlichen Zeit, permanent aufbewahrt werden in verriegelten |
Schränken, die verankert sein müssen, wenn sie leerstehend weniger als | einbruchsicheren Schränken, die verankert sein müssen, wenn sie |
200 kg wiegen, oder in gemäss Nr. 17 geschützten Lagerräumen. | leerstehend weniger als 200 kg wiegen, oder in gemäss Nr. 17 |
geschützten Lagerräumen. | |
8. In Klasse D erwähnte Munition für Feuerwaffen und Register (Muster | 8. In Klasse D erwähnte Munition für Feuerwaffen und Register (Muster |
A, C und D) müssen auf die in Nr. 7 beschriebene Art und Weise | A, C und D) müssen auf die in Nr. 7 beschriebene Art und Weise |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
9. Wahlweise: | 9. Wahlweise: |
- müssen vor oder hinter Fenstern und Aussentüren mit Fenster | - müssen vor oder hinter Fenstern und Aussentüren mit Fenster |
verriegelbare Läden angebracht werden, die ausserhalb der | verriegelbare Läden angebracht werden, die ausserhalb der |
Betriebszeiten zu schliessen sind, | Betriebszeiten zu schliessen sind, |
- oder es muss den Vorschriften von Nr. 13 entsprochen werden. | - oder es muss den Vorschriften von Nr. 13 entsprochen werden. |
10. In Klasse C erwähnte Feuerwaffen müssen ausserhalb der Zeiten, in | 10. In Klasse C erwähnte Feuerwaffen müssen ausserhalb der Zeiten, in |
denen das Gebäude öffentlich zugänglich ist, auf die in Nr. 7 | denen das Gebäude öffentlich zugänglich ist, auf die in Nr. 7 |
beschriebene Art und Weise aufbewahrt werden. | beschriebene Art und Weise aufbewahrt werden. |
11. Die Eingänge zu Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt | 11. Die Eingänge zu Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt |
wird, ausgenommen Eingänge, die durch wie in Nr. 9 erwähnte | wird, ausgenommen Eingänge, die durch wie in Nr. 9 erwähnte |
verriegelbare Läden geschützt werden, müssen mit Türen aus massivem | verriegelbare Läden geschützt werden, müssen mit Türen aus massivem |
Holz von mindestens 4 cm Dicke oder aus einem anderen vergleichbar | Holz von mindestens 4 cm Dicke oder aus einem anderen vergleichbar |
starken Material oder aus Verbundglas entsprechend der in Nr. 13 | starken Material oder aus Verbundglas entsprechend der in Nr. 13 |
vorgesehenen Norm versehen werden. | vorgesehenen Norm versehen werden. |
Solche Türen und sämtliche Aussentüren des Gebäudes müssen ausserdem | Solche Türen und sämtliche Aussentüren des Gebäudes müssen ausserdem |
mit mindestens zwei Zuhaltungshaken versehen sein, damit sie nicht aus | mit mindestens zwei Zuhaltungshaken versehen sein, damit sie nicht aus |
den Angeln gehoben werden können. | den Angeln gehoben werden können. |
12. Reserveschlüssel von Panzerschränken und Türen, die in Nr. 1 | 12. Reserveschlüssel von Panzerschränken und Türen, die in Nr. 1 |
erwähnt sind, und diesbezügliche Unterlagen müssen in einem Schrank | erwähnt sind, und diesbezügliche Unterlagen müssen in einem Schrank |
gemäss Nr. 7 oder in einem Schliessfach aufbewahrt werden. | gemäss Nr. 7 oder in einem Schliessfach aufbewahrt werden. |
13. Alle in Nr. 9 erwähnten Fenster müssen aus Verbundglas, das | 13. Alle in Nr. 9 erwähnten Fenster müssen aus Verbundglas, das |
mindestens der Norm NBN S 23-002 - Typnormung STS 38 (§38.15.04, T3 - | mindestens der Norm NBN S 23-002 - Typnormung STS 38 (§38.15.04, T3 - |
Klasse IIa) entspricht, aus Fadenglas (§ 38.08.51.32, A2) von | Klasse IIa) entspricht, aus Fadenglas (§ 38.08.51.32, A2) von |
mindestens 5 mm Dicke oder aus einem vergleichbar stossfesten Material | mindestens 5 mm Dicke oder aus einem vergleichbar stossfesten Material |
bestehen. | bestehen. |
14. Bei den Eingangstüren muss ein Frequenz-Aufzeichnungsgerät, ein | 14. Bei den Eingangstüren muss ein Frequenz-Aufzeichnungsgerät, ein |
sogenannter « Time Lapse-Recorder », angebracht werden. | sogenannter « Time Lapse-Recorder », angebracht werden. |
15. Im Gebäude, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, muss ein | 15. Im Gebäude, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, muss ein |
elektronisches Alarmsystem mit Ton- oder Lichtsignal gemäss den | elektronisches Alarmsystem mit Ton- oder Lichtsignal gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991 zur Festlegung | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991 zur Festlegung |
der Bedingungen für die Anbringung, die Wartung und die Benutzung von | der Bedingungen für die Anbringung, die Wartung und die Benutzung von |
Alarmsystemen und -zentralen durch Sicherheitsunternehmen installiert | Alarmsystemen und -zentralen durch Sicherheitsunternehmen installiert |
werden. | werden. |
Dieses System muss ausserhalb der Betriebszeiten eingeschaltet sein. | Dieses System muss ausserhalb der Betriebszeiten eingeschaltet sein. |
Ausserdem müssen Alarmschalter zur Meldung von Überfällen installiert | Ausserdem müssen Alarmschalter zur Meldung von Überfällen installiert |
werden. | werden. |
Diese Alarmvorrichtungen müssen an eine 101-Zentrale gemäss den | Diese Alarmvorrichtungen müssen an eine 101-Zentrale gemäss den |
Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991 | Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991 |
oder an die Alarmzentrale eines gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen | oder an die Alarmzentrale eines gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen |
genehmigten Wachunternehmens angeschlossen werden. | genehmigten Wachunternehmens angeschlossen werden. |
16. Es ist unbeschadet des Artikels 552 Nr. 2 des Strafgesetzbuches | 16. Es ist unbeschadet des Artikels 552 Nr. 2 des Strafgesetzbuches |
untersagt, Werkzeug, das einen Einbruch erleichtern kann, länger als | untersagt, Werkzeug, das einen Einbruch erleichtern kann, länger als |
erforderlich in der Nähe des Gebäudes sowie in Gärten, auf | erforderlich in der Nähe des Gebäudes sowie in Gärten, auf |
Grundstücken und in leicht zugänglichen Nebengebäuden liegen | Grundstücken und in leicht zugänglichen Nebengebäuden liegen |
beziehungsweise stehen zu lassen. | beziehungsweise stehen zu lassen. |
17. Lagerräume für Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt | 17. Lagerräume für Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt |
sind, müssen mit Türen aus Metall oder aus einem anderen | sind, müssen mit Türen aus Metall oder aus einem anderen |
einbruchsicheren Material verschlossen werden, die verriegelt und mit | einbruchsicheren Material verschlossen werden, die verriegelt und mit |
einer Nr. 1 entsprechenden Mehrfachverriegelung mit mindestens drei | einer Nr. 1 entsprechenden Mehrfachverriegelung mit mindestens drei |
Verschlusspunkten ausgestattet werden müssen. | Verschlusspunkten ausgestattet werden müssen. |
Rahmen und Scharniere dieser Türen müssen von vergleichbarer Stärke | Rahmen und Scharniere dieser Türen müssen von vergleichbarer Stärke |
sein; senkrechte Wände dieser Räume müssen aus Mauerwerk, Beton oder | sein; senkrechte Wände dieser Räume müssen aus Mauerwerk, Beton oder |
einem anderen einbruchsicheren Material sein. | einem anderen einbruchsicheren Material sein. |
18. Der Zutritt zu öffentlich nicht zugänglichen Räumlichkeiten muss | 18. Der Zutritt zu öffentlich nicht zugänglichen Räumlichkeiten muss |
kontrolliert werden, und jedes Kommen und Gehen muss aufgezeichnet | kontrolliert werden, und jedes Kommen und Gehen muss aufgezeichnet |
werden. | werden. |
19. Das Gebäude und seine unmittelbare Umgebung müssen permanent von | 19. Das Gebäude und seine unmittelbare Umgebung müssen permanent von |
einem gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten | einem gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten |
Wachunternehmen oder internen Wachdienst kontrolliert werden; | Wachunternehmen oder internen Wachdienst kontrolliert werden; |
ausserdem müssen an allen Personen vorbehaltenen Eingängen | ausserdem müssen an allen Personen vorbehaltenen Eingängen |
Metalldetektoren angebracht und eingeschaltet werden. | Metalldetektoren angebracht und eingeschaltet werden. |
20. Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt sind, müssen in | 20. Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt sind, müssen in |
Räumen aufbewahrt werden: | Räumen aufbewahrt werden: |
a) deren Eingänge Nr. 11 und deren Verriegelung Nr. 1 entsprechen, | a) deren Eingänge Nr. 11 und deren Verriegelung Nr. 1 entsprechen, |
b) deren Fenster im Erdgeschoss Nr. 9 entsprechen, | b) deren Fenster im Erdgeschoss Nr. 9 entsprechen, |
c) die mit einem bei Abwesenheit und in den Nachtstunden | c) die mit einem bei Abwesenheit und in den Nachtstunden |
einzuschaltenden Alarmsystem gemäss Nr. 15 ohne den in Nr. 15 | einzuschaltenden Alarmsystem gemäss Nr. 15 ohne den in Nr. 15 |
erwähnten Anschluss ausgestattet sind. | erwähnten Anschluss ausgestattet sind. |
Die in Nr. 13, 15, 17, 18 und 19 erwähnten Massnahmen finden jedoch | Die in Nr. 13, 15, 17, 18 und 19 erwähnten Massnahmen finden jedoch |
keine Anwendung auf Gebäude, die innerhalb einer Einfriedung liegen, | keine Anwendung auf Gebäude, die innerhalb einer Einfriedung liegen, |
ohne Bestandteil dieser Einfriedung zu sein, sofern folgende | ohne Bestandteil dieser Einfriedung zu sein, sofern folgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
- Die Einfriedung muss mindestens 3 Meter hoch sein, um eventuelle | - Die Einfriedung muss mindestens 3 Meter hoch sein, um eventuelle |
Eindringlinge abzuschrecken; wenn sie elektronisch überwacht wird, ist | Eindringlinge abzuschrecken; wenn sie elektronisch überwacht wird, ist |
eine Höhe von 2,5 Metern ausreichend, | eine Höhe von 2,5 Metern ausreichend, |
- Der Zutritt zum Innern der Einfriedung muss streng kontrolliert | - Der Zutritt zum Innern der Einfriedung muss streng kontrolliert |
werden und auf Personen beschränkt sein, die ordnungsgemäss dazu | werden und auf Personen beschränkt sein, die ordnungsgemäss dazu |
befugt sind. Diese Kontrolle besteht in der Aufzeichnung jedes Kommen | befugt sind. Diese Kontrolle besteht in der Aufzeichnung jedes Kommen |
und Gehens und der Einschaltung eines Metalldetektors, | und Gehens und der Einschaltung eines Metalldetektors, |
- Die Zugänge zum Innern der Einfriedung müssen permanent geschlossen | - Die Zugänge zum Innern der Einfriedung müssen permanent geschlossen |
und verriegelt sein oder von einem gemäss dem Gesetz über | und verriegelt sein oder von einem gemäss dem Gesetz über |
Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmen oder internen Wachdienst | Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmen oder internen Wachdienst |
überwacht werden oder Gegenstand gleichwertiger Überwachungsmassnahmen | überwacht werden oder Gegenstand gleichwertiger Überwachungsmassnahmen |
sein, | sein, |
- Das Gelände innerhalb der Einfriedung muss permanent von einem | - Das Gelände innerhalb der Einfriedung muss permanent von einem |
gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmen | gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmen |
oder internen Wachdienst überwacht werden, | oder internen Wachdienst überwacht werden, |
- Räumlichkeiten, in denen sich Waffen und Munition befinden, müssen | - Räumlichkeiten, in denen sich Waffen und Munition befinden, müssen |
ausserhalb der Betriebszeiten permanent geschlossen und verriegelt | ausserhalb der Betriebszeiten permanent geschlossen und verriegelt |
sein, | sein, |
- Weniger als 3 Meter vom Boden entfernte Fenster von Lagerräumen | - Weniger als 3 Meter vom Boden entfernte Fenster von Lagerräumen |
müssen so geschützt sein, dass keine Person, selbst kein Kind durch | müssen so geschützt sein, dass keine Person, selbst kein Kind durch |
sie eindringen kann, | sie eindringen kann, |
- Ausserhalb der Betriebszeiten müssen Lagerräume durch ein | - Ausserhalb der Betriebszeiten müssen Lagerräume durch ein |
elektronisches Alarmsystem geschützt werden, das an eine 101-Zentrale | elektronisches Alarmsystem geschützt werden, das an eine 101-Zentrale |
gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. | gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. |
Mai 1991 oder an eine Alarmzentrale eines gemäss dem Gesetz über | Mai 1991 oder an eine Alarmzentrale eines gemäss dem Gesetz über |
Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmens angeschlossen ist, | Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmens angeschlossen ist, |
- Gebäude, in denen Waffen oder Munition hergestellt und gelagert | - Gebäude, in denen Waffen oder Munition hergestellt und gelagert |
werden, benötigen eine Aussenbeleuchtung einer mittleren Mindeststärke | werden, benötigen eine Aussenbeleuchtung einer mittleren Mindeststärke |
von 20 Lux auf Bodenhöhe. Nachts muss die Beleuchtung entweder | von 20 Lux auf Bodenhöhe. Nachts muss die Beleuchtung entweder |
permanent eingeschaltet sein oder durch einen passiven | permanent eingeschaltet sein oder durch einen passiven |
Infrarotdetektor und ein im vorangehenden Absatz erwähntes Alarmsystem | Infrarotdetektor und ein im vorangehenden Absatz erwähntes Alarmsystem |
aktiviert werden, und die Lampen müssen durch in Nr. 13 erwähntes | aktiviert werden, und die Lampen müssen durch in Nr. 13 erwähntes |
stossfestes Material geschützt werden. | stossfestes Material geschützt werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. April 1997 zur Bestimmung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. April 1997 zur Bestimmung der |
Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die | Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die |
Sammlung von Feuerwaffen oder Munition beigefügt zu werden | Sammlung von Feuerwaffen oder Munition beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |