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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/10/1997
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 april 1997 tot bepaling van de veiligheidsvoorwaarden waaraan het opslaan, het in bewaring geven en het verzamelen van vuurwapens of munitie zijn onderworpen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 1997 déterminant les conditions de sécurité auxquelles sont soumis le stockage, le dépôt et la collection d'armes à feu ou de munitions
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
15 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 april 1997 tot langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 1997 déterminant les
bepaling van de veiligheidsvoorwaarden waaraan het opslaan, het in conditions de sécurité auxquelles sont soumis le stockage, le dépôt et
bewaring geven en het verzamelen van vuurwapens of munitie zijn onderworpen la collection d'armes à feu ou de munitions
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 24 april 1997 tot bepaling van de veiligheidsvoorwaarden royal du 24 avril 1997 déterminant les conditions de sécurité
waaraan het opslaan, het in bewaring geven en het verzamelen van auxquelles sont soumis le stockage, le dépôt et la collection d'armes
vuurwapens of munitie zijn onderworpen, opgemaakt door de Centrale à feu ou de munitions, établi par le Service central de traduction
Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 24 april 1997 tot bepaling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 1997
van de veiligheidsvoorwaarden waaraan het opslaan, het in bewaring déterminant les conditions de sécurité auxquelles sont soumis le
geven en het verzamelen van vuurwapens of munitie zijn onderworpen. stockage, le dépôt et la collection d'armes à feu ou de munitions.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 15 oktober 1997. Donné à Bruxelles, le 15 octobre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
24. APRIL 1997 - Königlicher Erlass{edt} zur Bestimmung der 24. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der
Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die
Sammlung von Feuerwaffen oder Munition Sammlung von Feuerwaffen oder Munition
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Aufgrund der Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Aufgrund der
Richtlinie 83/189/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom Richtlinie 83/189/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften, abgeändert durch die Richtlinie und technischen Vorschriften, abgeändert durch die Richtlinie
88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 und durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 und durch die Richtlinie
94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994; 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
insbesondere des Artikels 28 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom insbesondere des Artikels 28 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom
30. Januar 1991; 30. Januar 1991;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften; Gemeinschaften;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir Haben Wir beschlossen und erlassen Wir

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1.« Waffengesetz »: das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung 1.« Waffengesetz »: das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung
und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und
Munition, Munition,
2. « Gesetz über Wachunternehmen »: das Gesetz vom 10. April 1990 über 2. « Gesetz über Wachunternehmen »: das Gesetz vom 10. April 1990 über
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste,
3. « Gebäude »: alle Räumlichkeiten, in denen die betreffenden 3. « Gebäude »: alle Räumlichkeiten, in denen die betreffenden
Tätigkeiten ausgeübt werden, und alle anderen dem Zulassungs- oder Tätigkeiten ausgeübt werden, und alle anderen dem Zulassungs- oder
Erlaubnisinhaber zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, die im selben Erlaubnisinhaber zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, die im selben
Gebäudekomplex ein durchgehendes Ganzes bilden, Gebäudekomplex ein durchgehendes Ganzes bilden,
4. « Fenster »: alle Fenster und Öffnungen im Erdgeschoss, 4. « Fenster »: alle Fenster und Öffnungen im Erdgeschoss,
einschliesslich Türfenstern beziehungsweise -öffnungen und ohne einschliesslich Türfenstern beziehungsweise -öffnungen und ohne
Rücksicht darauf, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, sofern es Rücksicht darauf, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, sofern es
Fenster und Öffnungen von Räumen sind, in denen der Betroffene seine Fenster und Öffnungen von Räumen sind, in denen der Betroffene seine
Tätigkeit ausübt. Ausser Schaufenstern bleiben davon nur Fenster Tätigkeit ausübt. Ausser Schaufenstern bleiben davon nur Fenster
ausgenommen, die zu klein sind, als dass sich eine Person oder gar ein ausgenommen, die zu klein sind, als dass sich eine Person oder gar ein
Kind Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen könnte, Kind Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen könnte,
5. « Schaufenster »: alle Aussenfenster des Gebäudes, ob sie sich 5. « Schaufenster »: alle Aussenfenster des Gebäudes, ob sie sich
öffnen lassen oder nicht, hinter denen Gegenstände im Zusammenhang mit öffnen lassen oder nicht, hinter denen Gegenstände im Zusammenhang mit
dem Handelsgewerbe ausgestellt werden, dem Handelsgewerbe ausgestellt werden,
6. « Lagerraum »: von den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten 6. « Lagerraum »: von den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten
getrennter Raum beziehungsweise getrennte Räumlichkeiten, in denen getrennter Raum beziehungsweise getrennte Räumlichkeiten, in denen
Feuerwaffen oder Munition im Rahmen der Tätigkeit des Betroffenen Feuerwaffen oder Munition im Rahmen der Tätigkeit des Betroffenen
aufbewahrt werden, aufbewahrt werden,
7. « Einzelteile »: der gesetzlichen Prüfung unterliegende Einzelteile 7. « Einzelteile »: der gesetzlichen Prüfung unterliegende Einzelteile
von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen, von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen,
8. « Register »: die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. 8. « Register »: die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20.
September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition erwähnten Register. Waffen und Munition erwähnten Register.

Art. 2.Vorliegender Erlass findet Anwendung auf:

Art. 2.Vorliegender Erlass findet Anwendung auf:

1. in Artikel 1 des Waffengesetzes erwähnte Tätigkeiten, 1. in Artikel 1 des Waffengesetzes erwähnte Tätigkeiten,
2. in Artikel 27 Absatz 2 des Waffengesetzes erwähnte Privatsammlungen 2. in Artikel 27 Absatz 2 des Waffengesetzes erwähnte Privatsammlungen
von Waffen, ausgenommen die Museen und die natürlichen beziehungsweise von Waffen, ausgenommen die Museen und die natürlichen beziehungsweise
juristischen Personen, die in Artikel 3 Absatz 9 des Königlichen juristischen Personen, die in Artikel 3 Absatz 9 des Königlichen
Erlasses vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der in Anwendung des Erlasses vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der in Anwendung des
Waffengesetzes erhobenen Steuern und Gebühren erwähnt sind, Waffengesetzes erhobenen Steuern und Gebühren erwähnt sind,
3. in Artikel 16 des Waffengesetzes erwähnte Feuerwaffen- und 3. in Artikel 16 des Waffengesetzes erwähnte Feuerwaffen- und
Munitionslager, unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Munitionslager, unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über
die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die
Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen und ausgenommen die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen und ausgenommen die
Waffenkammern, die im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1991 über die von Waffenkammern, die im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1991 über die von
den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen
Wachdienste benutzten Waffen und im Königlichen Erlass vom 15. Oktober Wachdienste benutzten Waffen und im Königlichen Erlass vom 15. Oktober
1991 zur Einführung einer Regelung über die für die Ausbildung und 1991 zur Einführung einer Regelung über die für die Ausbildung und
Übung im Schiessen mit Feuerwaffen benutzten Schiessstände erwähnt Übung im Schiessen mit Feuerwaffen benutzten Schiessstände erwähnt
sind. sind.

Art. 3.Die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten

Art. 3.Die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten

technischen Normen, Typnormungen und Zulassungen finden solange technischen Normen, Typnormungen und Zulassungen finden solange
Anwendung, bis sie durch technische Spezifikationen ersetzt werden, Anwendung, bis sie durch technische Spezifikationen ersetzt werden,
die in Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen die in Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften (89/106/EWG) vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Gemeinschaften (89/106/EWG) vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte konkretisiert werden. Wenn während dieser Zeitspanne Bauprodukte konkretisiert werden. Wenn während dieser Zeitspanne
anhand der nötigen Unterlagen nachgewiesen wird, dass ein Erzeugnis anhand der nötigen Unterlagen nachgewiesen wird, dass ein Erzeugnis
den Anforderungen des vorliegenden Erlasses gemäss gleichwertiger den Anforderungen des vorliegenden Erlasses gemäss gleichwertiger
Normen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Normen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums genügt, wird davon ausgegangen, dass dieses Erzeugnis Wirtschaftsraums genügt, wird davon ausgegangen, dass dieses Erzeugnis
den in vorliegendem Erlass festgelegten Spezifikationen genügt. den in vorliegendem Erlass festgelegten Spezifikationen genügt.

Art. 4.Zulassungs- oder Erlaubnisinhaber, die in Artikel 2 erwähnte

Art. 4.Zulassungs- oder Erlaubnisinhaber, die in Artikel 2 erwähnte

Tätigkeiten ausüben, müssen die in der Anlage zum vorliegenden Erlass Tätigkeiten ausüben, müssen die in der Anlage zum vorliegenden Erlass
aufgeführten Sicherheitsmassnahmen entsprechend der Klasse treffen, aufgeführten Sicherheitsmassnahmen entsprechend der Klasse treffen,
der ihre Tätigkeit zugeordnet ist. der ihre Tätigkeit zugeordnet ist.
Sollten die ausgeübten Tätigkeiten die Klasse überschreiten, der sie Sollten die ausgeübten Tätigkeiten die Klasse überschreiten, der sie
ursprünglich zum Zeitpunkt der in den Artikeln 7 und 10 erwähnten ursprünglich zum Zeitpunkt der in den Artikeln 7 und 10 erwähnten
letzten Kontrolle zugeordnet waren, ohne aber den Rahmen der gemäss letzten Kontrolle zugeordnet waren, ohne aber den Rahmen der gemäss
Artikel 1 des Waffengesetzes erteilten Zulassung zu überschreiten, Artikel 1 des Waffengesetzes erteilten Zulassung zu überschreiten,
müssen die Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, die entsprechenden müssen die Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, die entsprechenden
Sicherheitsmassnahmen treffen und eine erneute Kontrolle gemäss Sicherheitsmassnahmen treffen und eine erneute Kontrolle gemäss
Artikel 7 des vorliegenden Erlasses beantragen. Artikel 7 des vorliegenden Erlasses beantragen.

Art. 5.Die Klasse, der eine Tätigkeit zuzuordnen ist, wird wie folgt

Art. 5.Die Klasse, der eine Tätigkeit zuzuordnen ist, wird wie folgt

bestimmt: bestimmt:
1. Klasse A: Handel mit: 1. Klasse A: Handel mit:
a) Sammlerwaffen, a) Sammlerwaffen,
b) der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordneten b) der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordneten
nachgebildeten Waffen, Wurfwaffen und Waffen, mit denen Geschosse nachgebildeten Waffen, Wurfwaffen und Waffen, mit denen Geschosse
durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von
Pulver abgeschossen werden können, Pulver abgeschossen werden können,
c) Munition für in Buchstabe a) und b) erwähnte Waffen; c) Munition für in Buchstabe a) und b) erwähnte Waffen;
2. Klasse B: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse A 2. Klasse B: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse A
erwähnt sind, Handel mit: erwähnt sind, Handel mit:
a) Jagd- oder Sportwaffen, a) Jagd- oder Sportwaffen,
b) langen Einzellader-Verteidigungswaffen mit einem oder mehreren b) langen Einzellader-Verteidigungswaffen mit einem oder mehreren
Läufen und Randfeuerzündung oder langen Repetier-Verteidigungswaffen Läufen und Randfeuerzündung oder langen Repetier-Verteidigungswaffen
mit Randfeuerzündung, mit Randfeuerzündung,
c) für die Jagd entworfenen langen halbautomatischen c) für die Jagd entworfenen langen halbautomatischen
Verteidigungswaffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Verteidigungswaffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des
Waffengesetzes, Waffengesetzes,
d) langen Einzellader-Kriegswaffen mit einem oder mehreren Läufen, d) langen Einzellader-Kriegswaffen mit einem oder mehreren Läufen,
e) Munition für in Buchstabe a), b), c) und d) erwähnte Waffen; e) Munition für in Buchstabe a), b), c) und d) erwähnte Waffen;
3. Klasse C: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse B 3. Klasse C: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse B
erwähnt sind, Handel mit anderen Verteidigungswaffen und erwähnt sind, Handel mit anderen Verteidigungswaffen und
entsprechender Munition; entsprechender Munition;
4. Klasse D: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse C 4. Klasse D: neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse C
erwähnt sind, Handel mit anderen Kriegswaffen und entsprechender erwähnt sind, Handel mit anderen Kriegswaffen und entsprechender
Munition; Munition;
5. Klasse E1: kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten in 5. Klasse E1: kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten in
Räumlichkeiten, die ausschliesslich gemäss Artikel 1 des Räumlichkeiten, die ausschliesslich gemäss Artikel 1 des
Waffengesetzes zugelassenen Personen und ihren Angestellten zugänglich Waffengesetzes zugelassenen Personen und ihren Angestellten zugänglich
sind, insbesondere Grosshandel und Einfuhr; sind, insbesondere Grosshandel und Einfuhr;
6. Klasse E2: in Klasse E1 erwähnte Tätigkeiten, sofern mehr als 1 500 6. Klasse E2: in Klasse E1 erwähnte Tätigkeiten, sofern mehr als 1 500
in Klasse C oder D erwähnte Feuerwaffen gelagert werden; in Klasse C oder D erwähnte Feuerwaffen gelagert werden;
7. Klassen FA bis FD: Reparatur, Brünieren, Verzieren und Gravieren 7. Klassen FA bis FD: Reparatur, Brünieren, Verzieren und Gravieren
von Feuerwaffen und Herstellung von Einzelteilen, entsprechend der von Feuerwaffen und Herstellung von Einzelteilen, entsprechend der
Klasse A, B, C oder D, in der sie erwähnt sind; Klasse A, B, C oder D, in der sie erwähnt sind;
8. Klasse G: private Waffensammlungen sowie Feuerwaffen- und 8. Klasse G: private Waffensammlungen sowie Feuerwaffen- und
Munitionslager mit mehr als 30 Verteidigungs- oder Kriegswaffen. Munitionslager mit mehr als 30 Verteidigungs- oder Kriegswaffen.

Art. 6.Die zuständige Behörde prüft, ob der in den Artikeln 2 bis 8

Art. 6.Die zuständige Behörde prüft, ob der in den Artikeln 2 bis 8

und 19 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur und 19 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur
Ausführung des Waffengesetzes erwähnte Zulassungs- oder Ausführung des Waffengesetzes erwähnte Zulassungs- oder
Erlaubnisantrag allen im Waffengesetz und in seinen Erlaubnisantrag allen im Waffengesetz und in seinen
Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen genügt. Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen genügt.
Fällt die Entscheidung günstig aus, fordert sie den Antragsteller auf, Fällt die Entscheidung günstig aus, fordert sie den Antragsteller auf,
die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen zu die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen zu
treffen. treffen.
Die betreffende Zulassung oder Erlaubnis wird erst ausgestellt, wenn Die betreffende Zulassung oder Erlaubnis wird erst ausgestellt, wenn
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Sicherheitsmassnahmen der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Sicherheitsmassnahmen
getroffen worden sind und eine Kontrolle gemäss Artikel 7 getroffen worden sind und eine Kontrolle gemäss Artikel 7
stattgefunden hat. stattgefunden hat.

Art. 7.Unbeschadet des Artikels 24 des Waffengesetzes bestimmt der

Art. 7.Unbeschadet des Artikels 24 des Waffengesetzes bestimmt der

Gouverneur für seine Provinz die Dienste, die für die Durchführung von Gouverneur für seine Provinz die Dienste, die für die Durchführung von
Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der durch vorliegenden Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der durch vorliegenden
Erlass auferlegten Sicherheitsmassnahmen zuständig sind. Eine Liste Erlass auferlegten Sicherheitsmassnahmen zuständig sind. Eine Liste
dieser Dienste wird jährlich im Verwaltungsblatt der Provinz dieser Dienste wird jährlich im Verwaltungsblatt der Provinz
veröffentlicht. veröffentlicht.
Diese Kontrollen werden auf Verlangen des Ministers der Justiz oder Diese Kontrollen werden auf Verlangen des Ministers der Justiz oder
des Gouverneurs durchgeführt und sind kostenlos. des Gouverneurs durchgeführt und sind kostenlos.
Nach der ersten Kontrolle wird alle drei Jahre eine erneute Kontrolle Nach der ersten Kontrolle wird alle drei Jahre eine erneute Kontrolle
durchgeführt. durchgeführt.
Stellen die in Absatz 1 erwähnten Dienste fest, dass die auferlegten Stellen die in Absatz 1 erwähnten Dienste fest, dass die auferlegten
Sicherheitsmassnahmen nicht getroffen worden sind, teilen sie dies dem Sicherheitsmassnahmen nicht getroffen worden sind, teilen sie dies dem
Gouverneur mit. Dieser fordert den Betroffenen auf, die erforderlichen Gouverneur mit. Dieser fordert den Betroffenen auf, die erforderlichen
Sicherheitsmassnahmen innerhalb einer von ihm festgelegten annehmbaren Sicherheitsmassnahmen innerhalb einer von ihm festgelegten annehmbaren
Frist, die aber nicht mehr als vier Monate betragen darf, zu treffen. Frist, die aber nicht mehr als vier Monate betragen darf, zu treffen.
Nach Ablauf dieser Frist wird eine erneute Kontrolle vorgenommen. Nach Ablauf dieser Frist wird eine erneute Kontrolle vorgenommen.
Stellt der Gouverneur auf der Grundlage dieser erneuten Kontrolle Stellt der Gouverneur auf der Grundlage dieser erneuten Kontrolle
fest, dass die in vorliegendem Erlass vorgesehenen fest, dass die in vorliegendem Erlass vorgesehenen
Sicherheitsmassnahmen nicht getroffen worden sind, verhängt er eine Sicherheitsmassnahmen nicht getroffen worden sind, verhängt er eine
zeitweilige Aufhebung oder einen Entzug der Zulassung oder Erlaubnis zeitweilige Aufhebung oder einen Entzug der Zulassung oder Erlaubnis
gemäss den Bestimmungen des Waffengesetzes. gemäss den Bestimmungen des Waffengesetzes.

Art. 8.Unbeschadet des Artikels 300 des vorerwähnten Königlichen

Art. 8.Unbeschadet des Artikels 300 des vorerwähnten Königlichen

Erlasses vom 23. September 1958 muss jede in Artikel 3 erwähnte Erlasses vom 23. September 1958 muss jede in Artikel 3 erwähnte
Person, die Opfer eines Diebstahls von Feuerwaffen, Einzelteilen, Person, die Opfer eines Diebstahls von Feuerwaffen, Einzelteilen,
Munition, diesbezüglichen Unterlagen oder Registern geworden ist, dies Munition, diesbezüglichen Unterlagen oder Registern geworden ist, dies
unverzüglich bei einem Polizeidienst melden und ihm binnen 48 Stunden unverzüglich bei einem Polizeidienst melden und ihm binnen 48 Stunden
präzise Angaben zu den gestohlenen Gegenständen machen. präzise Angaben zu den gestohlenen Gegenständen machen.
Gleiches gilt auch bei versuchtem Diebstahl. Gleiches gilt auch bei versuchtem Diebstahl.

Art. 9.Wer bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Inhaber einer

Art. 9.Wer bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Inhaber einer

in den Artikeln 2 bis 8 und 19 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 20. in den Artikeln 2 bis 8 und 19 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 20.
September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes erwähnten Zulassung September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes erwähnten Zulassung
oder Erlaubnis ist, verfügt ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses oder Erlaubnis ist, verfügt ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
über eine Frist von einem Jahr, um die erforderlichen über eine Frist von einem Jahr, um die erforderlichen
Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen und die in Artikel 7 erwähnte Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen und die in Artikel 7 erwähnte
Kontrolle zu beantragen. Für die in Nr. 3 bis 8, 12 und 16 der Anlage Kontrolle zu beantragen. Für die in Nr. 3 bis 8, 12 und 16 der Anlage
zum vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen ist diese Frist auf zwei zum vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen ist diese Frist auf zwei
Monate begrenzt, wobei nach deren Ablauf keine Kontrolle beantragt Monate begrenzt, wobei nach deren Ablauf keine Kontrolle beantragt
werden muss. werden muss.

Art. 10.Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung

Art. 10.Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung

im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,

Art. 11.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,

jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 1997 Gegeben zu Brüssel, den 24. April 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage zum Königlichen Erlass vom 24. April 1997 zur Bestimmung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 24. April 1997 zur Bestimmung der
Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, Sicherheitsbedingungen für die Lagerung,
die Hinterlegung und die Sammlung von Feuerwaffen oder Munition die Hinterlegung und die Sammlung von Feuerwaffen oder Munition
1. Anwendungsbereich der Sicherheitsmassnahmen nach Tätigkeitsklassen 1. Anwendungsbereich der Sicherheitsmassnahmen nach Tätigkeitsklassen
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
(1) Die mit « x » gekennzeichneten Massnahmen sind zu ergreifen. (1) Die mit « x » gekennzeichneten Massnahmen sind zu ergreifen.
2. Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen 2. Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen
1. An allen Fenstern, die sich öffnen lassen, und an allen Aussentüren 1. An allen Fenstern, die sich öffnen lassen, und an allen Aussentüren
des Gebäudes müssen den niederländischen Normen NEN 5088/5089 Klasse des Gebäudes müssen den niederländischen Normen NEN 5088/5089 Klasse
extra stark (SKG*** oder SKG A) entsprechende Scharniere, Schlösser extra stark (SKG*** oder SKG A) entsprechende Scharniere, Schlösser
und Riegel oder Material von vergleichbarer Stärke angebracht werden. und Riegel oder Material von vergleichbarer Stärke angebracht werden.
2. In jedem Raum, in dem sich Munition befindet, muss mindestens ein 2. In jedem Raum, in dem sich Munition befindet, muss mindestens ein
den anwendbaren Normen NBN S 21-011 bis 21-018 entsprechender den anwendbaren Normen NBN S 21-011 bis 21-018 entsprechender
tragbarer oder ortsbeweglicher Feuerlöscher an einer sichtbaren oder tragbarer oder ortsbeweglicher Feuerlöscher an einer sichtbaren oder
angegebenen Stelle, die unter allen Umständen leicht zu erreichen ist, angegebenen Stelle, die unter allen Umständen leicht zu erreichen ist,
angebracht werden. angebracht werden.
3. An Räumen, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, muss ein 3. An Räumen, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, muss ein
Zutrittsverbot für Minderjährige, die sich nicht in Begleitung eines Zutrittsverbot für Minderjährige, die sich nicht in Begleitung eines
Erwachsenen befinden, ausgehängt werden. Erwachsenen befinden, ausgehängt werden.
4. In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten müssen Feuerwaffen so 4. In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten müssen Feuerwaffen so
plaziert werden, dass sie ausschliesslich durch Zutun des plaziert werden, dass sie ausschliesslich durch Zutun des
Zulassungsinhabers oder seines Angestellten zur Hand genommen werden Zulassungsinhabers oder seines Angestellten zur Hand genommen werden
können. können.
5. Es ist untersagt, Schlüssel in Schlössern von Fenstern oder 5. Es ist untersagt, Schlüssel in Schlössern von Fenstern oder
Aussentüren des Gebäudes oder in Schlössern von Türen der Lagerräume Aussentüren des Gebäudes oder in Schlössern von Türen der Lagerräume
stecken zu lassen. stecken zu lassen.
6. Es ist untersagt, in den Klassen C und D erwähnte Feuerwaffen in 6. Es ist untersagt, in den Klassen C und D erwähnte Feuerwaffen in
einem Schaufenster auszustellen. einem Schaufenster auszustellen.
7. In Klasse D erwähnte Feuerwaffen müssen, ausser während der für die 7. In Klasse D erwähnte Feuerwaffen müssen, ausser während der für die
Wartung, die Manipulation und die berlassung von Waffen erforderlichen Wartung, die Manipulation und die Überlassung von Waffen
Zeit, permanent aufbewahrt werden in verriegelten einbruchsicheren erforderlichen Zeit, permanent aufbewahrt werden in verriegelten
Schränken, die verankert sein müssen, wenn sie leerstehend weniger als einbruchsicheren Schränken, die verankert sein müssen, wenn sie
200 kg wiegen, oder in gemäss Nr. 17 geschützten Lagerräumen. leerstehend weniger als 200 kg wiegen, oder in gemäss Nr. 17
geschützten Lagerräumen.
8. In Klasse D erwähnte Munition für Feuerwaffen und Register (Muster 8. In Klasse D erwähnte Munition für Feuerwaffen und Register (Muster
A, C und D) müssen auf die in Nr. 7 beschriebene Art und Weise A, C und D) müssen auf die in Nr. 7 beschriebene Art und Weise
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
9. Wahlweise: 9. Wahlweise:
- müssen vor oder hinter Fenstern und Aussentüren mit Fenster - müssen vor oder hinter Fenstern und Aussentüren mit Fenster
verriegelbare Läden angebracht werden, die ausserhalb der verriegelbare Läden angebracht werden, die ausserhalb der
Betriebszeiten zu schliessen sind, Betriebszeiten zu schliessen sind,
- oder es muss den Vorschriften von Nr. 13 entsprochen werden. - oder es muss den Vorschriften von Nr. 13 entsprochen werden.
10. In Klasse C erwähnte Feuerwaffen müssen ausserhalb der Zeiten, in 10. In Klasse C erwähnte Feuerwaffen müssen ausserhalb der Zeiten, in
denen das Gebäude öffentlich zugänglich ist, auf die in Nr. 7 denen das Gebäude öffentlich zugänglich ist, auf die in Nr. 7
beschriebene Art und Weise aufbewahrt werden. beschriebene Art und Weise aufbewahrt werden.
11. Die Eingänge zu Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt 11. Die Eingänge zu Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt
wird, ausgenommen Eingänge, die durch wie in Nr. 9 erwähnte wird, ausgenommen Eingänge, die durch wie in Nr. 9 erwähnte
verriegelbare Läden geschützt werden, müssen mit Türen aus massivem verriegelbare Läden geschützt werden, müssen mit Türen aus massivem
Holz von mindestens 4 cm Dicke oder aus einem anderen vergleichbar Holz von mindestens 4 cm Dicke oder aus einem anderen vergleichbar
starken Material oder aus Verbundglas entsprechend der in Nr. 13 starken Material oder aus Verbundglas entsprechend der in Nr. 13
vorgesehenen Norm versehen werden. vorgesehenen Norm versehen werden.
Solche Türen und sämtliche Aussentüren des Gebäudes müssen ausserdem Solche Türen und sämtliche Aussentüren des Gebäudes müssen ausserdem
mit mindestens zwei Zuhaltungshaken versehen sein, damit sie nicht aus mit mindestens zwei Zuhaltungshaken versehen sein, damit sie nicht aus
den Angeln gehoben werden können. den Angeln gehoben werden können.
12. Reserveschlüssel von Panzerschränken und Türen, die in Nr. 1 12. Reserveschlüssel von Panzerschränken und Türen, die in Nr. 1
erwähnt sind, und diesbezügliche Unterlagen müssen in einem Schrank erwähnt sind, und diesbezügliche Unterlagen müssen in einem Schrank
gemäss Nr. 7 oder in einem Schliessfach aufbewahrt werden. gemäss Nr. 7 oder in einem Schliessfach aufbewahrt werden.
13. Alle in Nr. 9 erwähnten Fenster müssen aus Verbundglas, das 13. Alle in Nr. 9 erwähnten Fenster müssen aus Verbundglas, das
mindestens der Norm NBN S 23-002 - Typnormung STS 38 (§38.15.04, T3 - mindestens der Norm NBN S 23-002 - Typnormung STS 38 (§38.15.04, T3 -
Klasse IIa) entspricht, aus Fadenglas (§ 38.08.51.32, A2) von Klasse IIa) entspricht, aus Fadenglas (§ 38.08.51.32, A2) von
mindestens 5 mm Dicke oder aus einem vergleichbar stossfesten Material mindestens 5 mm Dicke oder aus einem vergleichbar stossfesten Material
bestehen. bestehen.
14. Bei den Eingangstüren muss ein Frequenz-Aufzeichnungsgerät, ein 14. Bei den Eingangstüren muss ein Frequenz-Aufzeichnungsgerät, ein
sogenannter « Time Lapse-Recorder », angebracht werden. sogenannter « Time Lapse-Recorder », angebracht werden.
15. Im Gebäude, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, muss ein 15. Im Gebäude, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, muss ein
elektronisches Alarmsystem mit Ton- oder Lichtsignal gemäss den elektronisches Alarmsystem mit Ton- oder Lichtsignal gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991 zur Festlegung Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991 zur Festlegung
der Bedingungen für die Anbringung, die Wartung und die Benutzung von der Bedingungen für die Anbringung, die Wartung und die Benutzung von
Alarmsystemen und -zentralen durch Sicherheitsunternehmen installiert Alarmsystemen und -zentralen durch Sicherheitsunternehmen installiert
werden. werden.
Dieses System muss ausserhalb der Betriebszeiten eingeschaltet sein. Dieses System muss ausserhalb der Betriebszeiten eingeschaltet sein.
Ausserdem müssen Alarmschalter zur Meldung von Überfällen installiert Ausserdem müssen Alarmschalter zur Meldung von Überfällen installiert
werden. werden.
Diese Alarmvorrichtungen müssen an eine 101-Zentrale gemäss den Diese Alarmvorrichtungen müssen an eine 101-Zentrale gemäss den
Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991 Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991
oder an die Alarmzentrale eines gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen oder an die Alarmzentrale eines gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen
genehmigten Wachunternehmens angeschlossen werden. genehmigten Wachunternehmens angeschlossen werden.
16. Es ist unbeschadet des Artikels 552 Nr. 2 des Strafgesetzbuches 16. Es ist unbeschadet des Artikels 552 Nr. 2 des Strafgesetzbuches
untersagt, Werkzeug, das einen Einbruch erleichtern kann, länger als untersagt, Werkzeug, das einen Einbruch erleichtern kann, länger als
erforderlich in der Nähe des Gebäudes sowie in Gärten, auf erforderlich in der Nähe des Gebäudes sowie in Gärten, auf
Grundstücken und in leicht zugänglichen Nebengebäuden liegen Grundstücken und in leicht zugänglichen Nebengebäuden liegen
beziehungsweise stehen zu lassen. beziehungsweise stehen zu lassen.
17. Lagerräume für Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt 17. Lagerräume für Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt
sind, müssen mit Türen aus Metall oder aus einem anderen sind, müssen mit Türen aus Metall oder aus einem anderen
einbruchsicheren Material verschlossen werden, die verriegelt und mit einbruchsicheren Material verschlossen werden, die verriegelt und mit
einer Nr. 1 entsprechenden Mehrfachverriegelung mit mindestens drei einer Nr. 1 entsprechenden Mehrfachverriegelung mit mindestens drei
Verschlusspunkten ausgestattet werden müssen. Verschlusspunkten ausgestattet werden müssen.
Rahmen und Scharniere dieser Türen müssen von vergleichbarer Stärke Rahmen und Scharniere dieser Türen müssen von vergleichbarer Stärke
sein; senkrechte Wände dieser Räume müssen aus Mauerwerk, Beton oder sein; senkrechte Wände dieser Räume müssen aus Mauerwerk, Beton oder
einem anderen einbruchsicheren Material sein. einem anderen einbruchsicheren Material sein.
18. Der Zutritt zu öffentlich nicht zugänglichen Räumlichkeiten muss 18. Der Zutritt zu öffentlich nicht zugänglichen Räumlichkeiten muss
kontrolliert werden, und jedes Kommen und Gehen muss aufgezeichnet kontrolliert werden, und jedes Kommen und Gehen muss aufgezeichnet
werden. werden.
19. Das Gebäude und seine unmittelbare Umgebung müssen permanent von 19. Das Gebäude und seine unmittelbare Umgebung müssen permanent von
einem gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten einem gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten
Wachunternehmen oder internen Wachdienst kontrolliert werden; Wachunternehmen oder internen Wachdienst kontrolliert werden;
ausserdem müssen an allen Personen vorbehaltenen Eingängen ausserdem müssen an allen Personen vorbehaltenen Eingängen
Metalldetektoren angebracht und eingeschaltet werden. Metalldetektoren angebracht und eingeschaltet werden.
20. Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt sind, müssen in 20. Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt sind, müssen in
Räumen aufbewahrt werden: Räumen aufbewahrt werden:
a) deren Eingänge Nr. 11 und deren Verriegelung Nr. 1 entsprechen, a) deren Eingänge Nr. 11 und deren Verriegelung Nr. 1 entsprechen,
b) deren Fenster im Erdgeschoss Nr. 9 entsprechen, b) deren Fenster im Erdgeschoss Nr. 9 entsprechen,
c) die mit einem bei Abwesenheit und in den Nachtstunden c) die mit einem bei Abwesenheit und in den Nachtstunden
einzuschaltenden Alarmsystem gemäss Nr. 15 ohne den in Nr. 15 einzuschaltenden Alarmsystem gemäss Nr. 15 ohne den in Nr. 15
erwähnten Anschluss ausgestattet sind. erwähnten Anschluss ausgestattet sind.
Die in Nr. 13, 15, 17, 18 und 19 erwähnten Massnahmen finden jedoch Die in Nr. 13, 15, 17, 18 und 19 erwähnten Massnahmen finden jedoch
keine Anwendung auf Gebäude, die innerhalb einer Einfriedung liegen, keine Anwendung auf Gebäude, die innerhalb einer Einfriedung liegen,
ohne Bestandteil dieser Einfriedung zu sein, sofern folgende ohne Bestandteil dieser Einfriedung zu sein, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
- Die Einfriedung muss mindestens 3 Meter hoch sein, um eventuelle - Die Einfriedung muss mindestens 3 Meter hoch sein, um eventuelle
Eindringlinge abzuschrecken; wenn sie elektronisch überwacht wird, ist Eindringlinge abzuschrecken; wenn sie elektronisch überwacht wird, ist
eine Höhe von 2,5 Metern ausreichend, eine Höhe von 2,5 Metern ausreichend,
- Der Zutritt zum Innern der Einfriedung muss streng kontrolliert - Der Zutritt zum Innern der Einfriedung muss streng kontrolliert
werden und auf Personen beschränkt sein, die ordnungsgemäss dazu werden und auf Personen beschränkt sein, die ordnungsgemäss dazu
befugt sind. Diese Kontrolle besteht in der Aufzeichnung jedes Kommen befugt sind. Diese Kontrolle besteht in der Aufzeichnung jedes Kommen
und Gehens und der Einschaltung eines Metalldetektors, und Gehens und der Einschaltung eines Metalldetektors,
- Die Zugänge zum Innern der Einfriedung müssen permanent geschlossen - Die Zugänge zum Innern der Einfriedung müssen permanent geschlossen
und verriegelt sein oder von einem gemäss dem Gesetz über und verriegelt sein oder von einem gemäss dem Gesetz über
Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmen oder internen Wachdienst Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmen oder internen Wachdienst
überwacht werden oder Gegenstand gleichwertiger Überwachungsmassnahmen überwacht werden oder Gegenstand gleichwertiger Überwachungsmassnahmen
sein, sein,
- Das Gelände innerhalb der Einfriedung muss permanent von einem - Das Gelände innerhalb der Einfriedung muss permanent von einem
gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmen gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmen
oder internen Wachdienst überwacht werden, oder internen Wachdienst überwacht werden,
- Räumlichkeiten, in denen sich Waffen und Munition befinden, müssen - Räumlichkeiten, in denen sich Waffen und Munition befinden, müssen
ausserhalb der Betriebszeiten permanent geschlossen und verriegelt ausserhalb der Betriebszeiten permanent geschlossen und verriegelt
sein, sein,
- Weniger als 3 Meter vom Boden entfernte Fenster von Lagerräumen - Weniger als 3 Meter vom Boden entfernte Fenster von Lagerräumen
müssen so geschützt sein, dass keine Person, selbst kein Kind durch müssen so geschützt sein, dass keine Person, selbst kein Kind durch
sie eindringen kann, sie eindringen kann,
- Ausserhalb der Betriebszeiten müssen Lagerräume durch ein - Ausserhalb der Betriebszeiten müssen Lagerräume durch ein
elektronisches Alarmsystem geschützt werden, das an eine 101-Zentrale elektronisches Alarmsystem geschützt werden, das an eine 101-Zentrale
gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.
Mai 1991 oder an eine Alarmzentrale eines gemäss dem Gesetz über Mai 1991 oder an eine Alarmzentrale eines gemäss dem Gesetz über
Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmens angeschlossen ist, Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmens angeschlossen ist,
- Gebäude, in denen Waffen oder Munition hergestellt und gelagert - Gebäude, in denen Waffen oder Munition hergestellt und gelagert
werden, benötigen eine Aussenbeleuchtung einer mittleren Mindeststärke werden, benötigen eine Aussenbeleuchtung einer mittleren Mindeststärke
von 20 Lux auf Bodenhöhe. Nachts muss die Beleuchtung entweder von 20 Lux auf Bodenhöhe. Nachts muss die Beleuchtung entweder
permanent eingeschaltet sein oder durch einen passiven permanent eingeschaltet sein oder durch einen passiven
Infrarotdetektor und ein im vorangehenden Absatz erwähntes Alarmsystem Infrarotdetektor und ein im vorangehenden Absatz erwähntes Alarmsystem
aktiviert werden, und die Lampen müssen durch in Nr. 13 erwähntes aktiviert werden, und die Lampen müssen durch in Nr. 13 erwähntes
stossfestes Material geschützt werden. stossfestes Material geschützt werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. April 1997 zur Bestimmung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. April 1997 zur Bestimmung der
Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die
Sammlung von Feuerwaffen oder Munition beigefügt zu werden Sammlung von Feuerwaffen oder Munition beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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