Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende de identiteitskaarten en van het koninklijk besluit van 23 april 1986 tot wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité et de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifiant cet arrêté |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
15 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juli 1985 | langue allemande de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux |
betreffende de identiteitskaarten en van het koninklijk besluit van 23 | cartes d'identité et de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifiant cet |
april 1986 tot wijziging van dit besluit | arrêté |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende de identiteitskaarten, | - de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité, |
- van het koninklijk besluit van 23 april 1986 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifiant l'arrêté royal du 29 |
koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende de identiteitskaarten, | juillet 1985 relatif aux cartes d'identité, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende de identiteitskaarten; | - de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité; |
- van het koninklijk besluit van 23 april 1986 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifiant l'arrêté royal du 29 |
koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende de identiteitskaarten. | juillet 1985 relatif aux cartes d'identité. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 15 oktober 1997. | Donné à Bruxelles, le 15 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTEN | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTEN |
Königlicher Erlass über die Personalausweise | Königlicher Erlass über die Personalausweise |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
am 28. September 1977 hat das Ministerkomitee des Europarates die | am 28. September 1977 hat das Ministerkomitee des Europarates die |
Resolution 77 (26) über die Einführung und Harmonisierung nationaler | Resolution 77 (26) über die Einführung und Harmonisierung nationaler |
Personalausweise verabschiedet. | Personalausweise verabschiedet. |
Mit dieser Resolution wurden hauptsächlich zwei Ziele verfolgt: | Mit dieser Resolution wurden hauptsächlich zwei Ziele verfolgt: |
einerseits Verfälschungs- und Fälschungsrisiken, die die bestehenden | einerseits Verfälschungs- und Fälschungsrisiken, die die bestehenden |
Identitätsdokumente in sich bergen, vorzubeugen und andererseits den | Identitätsdokumente in sich bergen, vorzubeugen und andererseits den |
Personenverkehr innerhalb Europas zu erleichtern dank eines | Personenverkehr innerhalb Europas zu erleichtern dank eines |
vereinheitlichten Dokuments, das von allen Mitgliedstaaten des | vereinheitlichten Dokuments, das von allen Mitgliedstaaten des |
Europarates als Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis anerkannt | Europarates als Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis anerkannt |
wird. | wird. |
Infolge der Resolution des Europarates sind in Belgien technische | Infolge der Resolution des Europarates sind in Belgien technische |
Studien durchgeführt worden im Hinblick auf die Einführung eines neuen | Studien durchgeführt worden im Hinblick auf die Einführung eines neuen |
Personalausweises, der den europäischen Normen entspricht und | Personalausweises, der den europäischen Normen entspricht und |
zuverlässiger ist. | zuverlässiger ist. |
Es lässt sich nicht leugnen, dass der heutige Personalausweis leicht | Es lässt sich nicht leugnen, dass der heutige Personalausweis leicht |
zu fälschen ist trotz des Wasserzeichens, mit dem er versehen ist. So | zu fälschen ist trotz des Wasserzeichens, mit dem er versehen ist. So |
kann das Foto ohne grosse Schwierigkeiten ersetzt werden. | kann das Foto ohne grosse Schwierigkeiten ersetzt werden. |
Ferner ist seit einigen Jahren die Anzahl Diebstähle von | Ferner ist seit einigen Jahren die Anzahl Diebstähle von |
Personalausweisen in Gemeindeverwaltungen in beunruhigender Weise | Personalausweisen in Gemeindeverwaltungen in beunruhigender Weise |
angestiegen trotz Sicherheitsvorkehrungen, die die Gemeinden gemäss | angestiegen trotz Sicherheitsvorkehrungen, die die Gemeinden gemäss |
den Anweisungen des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen | den Anweisungen des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes getroffen haben. | Dienstes getroffen haben. |
Zahlreiche Straftaten werden mit gestohlenen und gefälschten | Zahlreiche Straftaten werden mit gestohlenen und gefälschten |
Dokumenten begangen. Es war also unbedingt notwendig, einen neuen | Dokumenten begangen. Es war also unbedingt notwendig, einen neuen |
Personalausweis zu entwerfen, um dieser Plage entgegenzuwirken. | Personalausweis zu entwerfen, um dieser Plage entgegenzuwirken. |
Deshalb hat der Ministerrat bereits 1982 die Grundsatzentscheidung | Deshalb hat der Ministerrat bereits 1982 die Grundsatzentscheidung |
getroffen, in Belgien einen neuen Personalausweis, der der Resolution | getroffen, in Belgien einen neuen Personalausweis, der der Resolution |
des Europarates entspricht, einzuführen. | des Europarates entspricht, einzuführen. |
Das neue Personalausweismuster richtet sich im grossen und ganzen nach | Das neue Personalausweismuster richtet sich im grossen und ganzen nach |
den Spezifikationen, die der Europarat für die Vorderseite des | den Spezifikationen, die der Europarat für die Vorderseite des |
europäischen Personalausweises empfiehlt. | europäischen Personalausweises empfiehlt. |
Das für den neuen Ausweis gewählte Format (74 mm x 105 mm) weicht | Das für den neuen Ausweis gewählte Format (74 mm x 105 mm) weicht |
jedoch von dem vom Europarat vorgeschriebenen Format (88 mm x 125 mm) | jedoch von dem vom Europarat vorgeschriebenen Format (88 mm x 125 mm) |
ab. | ab. |
Diese Wahl geht aus der Auswertung der Anwendung der Resolution 77 | Diese Wahl geht aus der Auswertung der Anwendung der Resolution 77 |
(26) in den Mitgliedstaaten des Europarates hervor. | (26) in den Mitgliedstaaten des Europarates hervor. |
Ferner ist es im Hinblick auf eine einschlägige Kohärenz auf | Ferner ist es im Hinblick auf eine einschlägige Kohärenz auf |
europäischer Ebene rationaler, das Format 74 mm x 105 mm zu wählen, | europäischer Ebene rationaler, das Format 74 mm x 105 mm zu wählen, |
das mit dem Format des europäischen Führerscheins übereinstimmt. | das mit dem Format des europäischen Führerscheins übereinstimmt. |
Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt übrigens, dasselbe zu tun. | Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt übrigens, dasselbe zu tun. |
Die Herstellung neuer Personalausweise wird zentralisiert. Zu diesem | Die Herstellung neuer Personalausweise wird zentralisiert. Zu diesem |
Zweck teilt die zuständige Verwaltung des Ministeriums des Innern und | Zweck teilt die zuständige Verwaltung des Ministeriums des Innern und |
des Öffentlichen Dienstes dem mit Herstellung und Druck der | des Öffentlichen Dienstes dem mit Herstellung und Druck der |
Personalausweise beauftragten Unternehmen bestimmte beim | Personalausweise beauftragten Unternehmen bestimmte beim |
Nationalregister gespeicherte Erkennungsdaten der Bürger mit, unter | Nationalregister gespeicherte Erkennungsdaten der Bürger mit, unter |
anderem die nationale Nummer. Zugleich wird im Ministerium des Innern | anderem die nationale Nummer. Zugleich wird im Ministerium des Innern |
und des Öffentlichen Dienstes eine Personalausweisdatei angelegt, die | und des Öffentlichen Dienstes eine Personalausweisdatei angelegt, die |
von den Gemeindeverwaltungen und diesem Unternehmen fortgeschrieben | von den Gemeindeverwaltungen und diesem Unternehmen fortgeschrieben |
wird. | wird. |
Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
implizierte obenerwähntes Verfahren die Befragung des Beratenden | implizierte obenerwähntes Verfahren die Befragung des Beratenden |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. |
Die Anmerkungen dieses Ausschusses sind weitgehend berücksichtigt | Die Anmerkungen dieses Ausschusses sind weitgehend berücksichtigt |
worden. Die Angabe der nationalen Nummer ist fakultativ geworden, und | worden. Die Angabe der nationalen Nummer ist fakultativ geworden, und |
der Streifen des Ausweises, der für optisches Lesen bestimmt war, | der Streifen des Ausweises, der für optisches Lesen bestimmt war, |
entfällt. | entfällt. |
Ferner ist das mit der Herstellung der Ausweise beauftragte | Ferner ist das mit der Herstellung der Ausweise beauftragte |
Unternehmen unter die Aufsicht eines Ausschusses für Sicherheit und | Unternehmen unter die Aufsicht eines Ausschusses für Sicherheit und |
Deontologie mit genau bestimmten Befugnissen gestellt worden. | Deontologie mit genau bestimmten Befugnissen gestellt worden. |
Das Gutachten des Staatsrates erfordert folgende Erläuterungen. | Das Gutachten des Staatsrates erfordert folgende Erläuterungen. |
Gemäss dem Wunsch des Staatsrates wird in vorliegendem Erlass mit | Gemäss dem Wunsch des Staatsrates wird in vorliegendem Erlass mit |
Verordnungscharakter die mit der Herstellung der Personalausweise | Verordnungscharakter die mit der Herstellung der Personalausweise |
beauftragte Gesellschaft nicht mehr namentlich erwähnt. | beauftragte Gesellschaft nicht mehr namentlich erwähnt. |
Ein zweiter Königlicher Erlass zur Bestimmung dieser Gesellschaft und | Ein zweiter Königlicher Erlass zur Bestimmung dieser Gesellschaft und |
zur Ermächtigung des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen | zur Ermächtigung des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes, dieser Gesellschaft bestimmte beim Nationalregister | Dienstes, dieser Gesellschaft bestimmte beim Nationalregister |
gespeicherte Informationen mitzuteilen, wird also erlassen werden. | gespeicherte Informationen mitzuteilen, wird also erlassen werden. |
Da im Rahmen des Europarates und der Europäischen Gemeinschaften | Da im Rahmen des Europarates und der Europäischen Gemeinschaften |
bezweckt wird, den freien Personenverkehr zu gewährleisten, und in dem | bezweckt wird, den freien Personenverkehr zu gewährleisten, und in dem |
am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen | am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen |
|$$|ADUbereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen | |$$|ADUbereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen |
Mitgliedstaaten des Europarats der Personalausweis als Dokument | Mitgliedstaaten des Europarats der Personalausweis als Dokument |
anerkannt wird, mit dem Belgier ihre Identität und Staatsangehörigkeit | anerkannt wird, mit dem Belgier ihre Identität und Staatsangehörigkeit |
im Ausland nachweisen können, hat der Ministerrat beschlossen, die | im Ausland nachweisen können, hat der Ministerrat beschlossen, die |
Angabe bestimmter Titel von Rubriken (Name des Staates und das Wort « | Angabe bestimmter Titel von Rubriken (Name des Staates und das Wort « |
Personalausweis ») in vier Sprachen (die 3 Landessprachen und | Personalausweis ») in vier Sprachen (die 3 Landessprachen und |
Englisch) beizubehalten. | Englisch) beizubehalten. |
In Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses wird den wesentlichen | In Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses wird den wesentlichen |
Merkmalen des angewandten Verfahrens Rechnung getragen, nämlich dass | Merkmalen des angewandten Verfahrens Rechnung getragen, nämlich dass |
Informationen der Gemeinden, die für die Fortschreibung der | Informationen der Gemeinden, die für die Fortschreibung der |
Personalausweisdatei bestimmt sind, nicht über das mit der Herstellung | Personalausweisdatei bestimmt sind, nicht über das mit der Herstellung |
der Ausweise beauftragte Unternehmen übermittelt werden. | der Ausweise beauftragte Unternehmen übermittelt werden. |
Die in Artikel 13 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene Mitteilung | Die in Artikel 13 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene Mitteilung |
von Informationen aus der Personalausweisdatei ist auf Verwaltungen | von Informationen aus der Personalausweisdatei ist auf Verwaltungen |
und Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Identität von | und Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Identität von |
Personen überprüfen müssen, begrenzt und diesen vorbehalten. | Personen überprüfen müssen, begrenzt und diesen vorbehalten. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
29. JULI 1985 - Königlicher Erlass über die Personalausweise | 29. JULI 1985 - Königlicher Erlass über die Personalausweise |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die allgemeinen | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die allgemeinen |
Volkszählungen und die Bevölkerungsregister, insbesondere der Artikel | Volkszählungen und die Bevölkerungsregister, insbesondere der Artikel |
3, 4 und 6; | 3, 4 und 6; |
Aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, abgeändert durch die | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, abgeändert durch die |
Gesetze vom 23. Dezember 1970, 26. Juli 1971, 30. März 1972, 20. Juli | Gesetze vom 23. Dezember 1970, 26. Juli 1971, 30. März 1972, 20. Juli |
1979 und 9. August 1980 und durch die Dekrete vom 30. Juni 1981 und | 1979 und 9. August 1980 und durch die Dekrete vom 30. Juni 1981 und |
16. Juni 1982; | 16. Juni 1982; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel |
5, 6 und 8; | 5, 6 und 8; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der |
Führung der Bevölkerungsregister, abgeändert durch die Königlichen | Führung der Bevölkerungsregister, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 31. Januar 1975, 16. Mai 1980, 18. März 1981 und 3. April | Erlasse vom 31. Januar 1975, 16. Mai 1980, 18. März 1981 und 3. April |
1984; | 1984; |
Aufgrund des am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten | Aufgrund des am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten |
Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs | Europäischen |$$|ADUbereinkommens über die Regelung des |
zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und der Anlage; | Personenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und der |
Aufgrund der Resolution 77 (26) des Ministerkomitees des Europarates | Anlage; Aufgrund der Resolution 77 (26) des Ministerkomitees des Europarates |
über die Einführung und Harmonisierung nationaler Personalausweise; | über die Einführung und Harmonisierung nationaler Personalausweise; |
In der Erwägung, dass der Personalausweis ungeachtet seiner Verwendung | In der Erwägung, dass der Personalausweis ungeachtet seiner Verwendung |
auf nationaler Ebene ein Dokument ist, das von den Mitgliedstaaten des | auf nationaler Ebene ein Dokument ist, das von den Mitgliedstaaten des |
Europarates als Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis anerkannt | Europarates als Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis anerkannt |
werden soll; | werden soll; |
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für | Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für |
Sprachenkontrolle; | Sprachenkontrolle; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens; | des Privatlebens; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir |
Artikel 1.Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, |
Artikel 1. Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, |
muss Inhaber eines Personalausweises sein, der als Bescheinigung über | muss Inhaber eines Personalausweises sein, der als Bescheinigung über |
die Eintragung im Bevölkerungsregister gilt, oder, bei Verlust oder | die Eintragung im Bevölkerungsregister gilt, oder, bei Verlust oder |
Vernichtung dieses Ausweises, einer gemäss Artikel 7 ausgestellten | Vernichtung dieses Ausweises, einer gemäss Artikel 7 ausgestellten |
Bescheinigung. Diese Bescheinigung, die auf keinen Fall als | Bescheinigung. Diese Bescheinigung, die auf keinen Fall als |
Personalausweis gelten darf, ist einen Monat gültig; die | Personalausweis gelten darf, ist einen Monat gültig; die |
Gültigkeitsdauer kann von der Verwaltung der Gemeinde, in der der | Gültigkeitsdauer kann von der Verwaltung der Gemeinde, in der der |
Betreffende seinen Hauptwohnort hat, verlängert werden. | Betreffende seinen Hauptwohnort hat, verlängert werden. |
Eines dieser Dokumente ist bei jeder Aufforderung der Polizei und bei | Eines dieser Dokumente ist bei jeder Aufforderung der Polizei und bei |
allen Erklärungen, Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und im | allen Erklärungen, Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und im |
allgemeinen jedesmal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen | allgemeinen jedesmal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen |
ist, vorzulegen. | ist, vorzulegen. |
Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit | Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit |
der Zustellung einer Urkunde beauftragt ist, oder den Personen | der Zustellung einer Urkunde beauftragt ist, oder den Personen |
vorgelegt werden, die gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 1 des | vorgelegt werden, die gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 1 des |
Gerichtsgesetzbuches mit der Aushändigung der Abschrift einer solchen | Gerichtsgesetzbuches mit der Aushändigung der Abschrift einer solchen |
Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt sind. | Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt sind. |
Art. 2.Der Personalausweis wird von der Verwaltung der Gemeinde, in |
Art. 2.Der Personalausweis wird von der Verwaltung der Gemeinde, in |
der der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, ausgestellt. | der der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, ausgestellt. |
Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das | Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das |
zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht fünfzehn Jahre alt | zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht fünfzehn Jahre alt |
sind, einen Personalausweis aus. Diese Kinder müssen ab dem Datum, das | sind, einen Personalausweis aus. Diese Kinder müssen ab dem Datum, das |
von Unserem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt | von Unserem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt |
wird, Inhaber des Personalausweises sein. | wird, Inhaber des Personalausweises sein. |
Art. 3.§ 1 - Der Personalausweis ist rechteckig, 105 mm lang und 74 |
Art. 3.§ 1 - Der Personalausweis ist rechteckig, 105 mm lang und 74 |
mm breit. | mm breit. |
Er besteht aus besonderem, weiss gefärbtem Papier mit mehrfarbigen | Er besteht aus besonderem, weiss gefärbtem Papier mit mehrfarbigen |
Sicherheitspapierdrucken; er ist mit einem Plastikfilm überzogen; die | Sicherheitspapierdrucken; er ist mit einem Plastikfilm überzogen; die |
Vorderseite weist eine Krone und den Buchstaben B im Reliefdruck auf. | Vorderseite weist eine Krone und den Buchstaben B im Reliefdruck auf. |
§ 2 - Der Personalausweis wird den Gemeindeverwaltungen vom Minister | § 2 - Der Personalausweis wird den Gemeindeverwaltungen vom Minister |
des Innern und des Öffentlichen Dienstes übermittelt. Das Muster | des Innern und des Öffentlichen Dienstes übermittelt. Das Muster |
dieses Ausweises ist vorliegendem Erlass beigefügt (Muster 1). | dieses Ausweises ist vorliegendem Erlass beigefügt (Muster 1). |
§ 3 - Das unter der Verantwortung des Ministers des Innern und des | § 3 - Das unter der Verantwortung des Ministers des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes mit Herstellung und Druck der Personalausweise | Öffentlichen Dienstes mit Herstellung und Druck der Personalausweise |
beauftragte Unternehmen fertigt zwecks Erstellung des | beauftragte Unternehmen fertigt zwecks Erstellung des |
Personalausweises ein Grunddokument an, dessen Muster vorliegendem | Personalausweises ein Grunddokument an, dessen Muster vorliegendem |
Erlass beigefügt ist (Muster 2). | Erlass beigefügt ist (Muster 2). |
Dieses Dokument ist mit einer zwölfziffrigen laufenden Nummer | Dieses Dokument ist mit einer zwölfziffrigen laufenden Nummer |
versehen, die gemäss den Richtlinien des Ministers des Innern und des | versehen, die gemäss den Richtlinien des Ministers des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes zusammengesetzt ist und eine dreiziffrige Zahl | Öffentlichen Dienstes zusammengesetzt ist und eine dreiziffrige Zahl |
zur Identifizierung der Gemeinde, eine siebenziffrige Seriennummer und | zur Identifizierung der Gemeinde, eine siebenziffrige Seriennummer und |
eine zweiziffrige Kontrollnummer umfasst. Auf dem Dokument sind | eine zweiziffrige Kontrollnummer umfasst. Auf dem Dokument sind |
ebenfalls Beginn- und Ablaufdatum des Gültigkeitszeitraums des | ebenfalls Beginn- und Ablaufdatum des Gültigkeitszeitraums des |
Personalausweises angegeben. | Personalausweises angegeben. |
Ferner enthält das Dokument folgende Angaben: Name, Vornamen, | Ferner enthält das Dokument folgende Angaben: Name, Vornamen, |
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Gemeinde des | Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Gemeinde des |
Hauptwohnorts und Adresse des Inhabers zum Zeitpunkt der Ausgabe des | Hauptwohnorts und Adresse des Inhabers zum Zeitpunkt der Ausgabe des |
Ausweises. Diese Angaben werden vom Standesbeamten oder von seinem | Ausweises. Diese Angaben werden vom Standesbeamten oder von seinem |
Beauftragten überprüft. | Beauftragten überprüft. |
Der Standesbeamte oder sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument | Der Standesbeamte oder sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument |
und bringt das Foto des Inhabers darauf an. Das Format dieses Fotos | und bringt das Foto des Inhabers darauf an. Das Format dieses Fotos |
ist 35 mm auf 45 mm. Auf dem Personalausweis wird dieses Format auf 80 | ist 35 mm auf 45 mm. Auf dem Personalausweis wird dieses Format auf 80 |
% verkleinert. | % verkleinert. |
Das Dokument wird vom Inhaber unterzeichnet. | Das Dokument wird vom Inhaber unterzeichnet. |
Das Grunddokument wird auf dem Personalausweis wiedergegeben und | Das Grunddokument wird auf dem Personalausweis wiedergegeben und |
bildet die Vorderseite. | bildet die Vorderseite. |
§ 4 - Ein Aufkleber, der mit grünem Sicherheitspapierdruck versehen | § 4 - Ein Aufkleber, der mit grünem Sicherheitspapierdruck versehen |
und dessen Muster vorliegendem Erlass beigefügt ist, wird von den | und dessen Muster vorliegendem Erlass beigefügt ist, wird von den |
Gemeinden, die die entsprechenden Rubriken ausfüllen, auf der | Gemeinden, die die entsprechenden Rubriken ausfüllen, auf der |
Rückseite des Personalausweises angebracht und bildet so die Rückseite | Rückseite des Personalausweises angebracht und bildet so die Rückseite |
(Muster 3). | (Muster 3). |
Auf dem Aufkleber stehen folgende Angaben: | Auf dem Aufkleber stehen folgende Angaben: |
- durch besondere Gesetze und Verordnungen auferlegte Angaben, | - durch besondere Gesetze und Verordnungen auferlegte Angaben, |
- Name und Vorname des Ehepartners, | - Name und Vorname des Ehepartners, |
- vollständiger Name des Inhabers, wenn er auf der Vorderseite in | - vollständiger Name des Inhabers, wenn er auf der Vorderseite in |
Kurzform angegeben ist, | Kurzform angegeben ist, |
- Adresse des Inhabers in der Gemeinde des Hauptwohnorts, wenn der | - Adresse des Inhabers in der Gemeinde des Hauptwohnorts, wenn der |
Betreffende nach Ausgabe des Ausweises die Adresse geändert hat, | Betreffende nach Ausgabe des Ausweises die Adresse geändert hat, |
- laufende Nummer des Personalausweises. | - laufende Nummer des Personalausweises. |
Folgende Angaben werden ebenfalls auf dem Aufkleber eingetragen, wenn | Folgende Angaben werden ebenfalls auf dem Aufkleber eingetragen, wenn |
der Inhaber dies schriftlich beantragt: | der Inhaber dies schriftlich beantragt: |
- Erkennungsnummer des Inhabers beim Nationalregister der natürlichen | - Erkennungsnummer des Inhabers beim Nationalregister der natürlichen |
Personen, | Personen, |
- Name und Vorname des verstorbenen oder ehemaligen Ehepartners, | - Name und Vorname des verstorbenen oder ehemaligen Ehepartners, |
- Blutgruppe. | - Blutgruppe. |
§ 5 - Auf dem Personalausweis dürfen keine anderen als die in den | § 5 - Auf dem Personalausweis dürfen keine anderen als die in den |
Paragraphen 3 und 4 erwähnten Informationen stehen. Diese müssen | Paragraphen 3 und 4 erwähnten Informationen stehen. Diese müssen |
unmittelbar mit blossem Auge lesbar sein. | unmittelbar mit blossem Auge lesbar sein. |
Die laufende Nummer des Personalausweises besteht aus der in § 3 | Die laufende Nummer des Personalausweises besteht aus der in § 3 |
Absatz 2 bestimmten Nummer. Sie darf weder Angaben zur Person des | Absatz 2 bestimmten Nummer. Sie darf weder Angaben zur Person des |
Inhabers noch Verweise auf solche Angaben enthalten. | Inhabers noch Verweise auf solche Angaben enthalten. |
Art. 4.§ 1 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen: |
Art. 4.§ 1 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen: |
1. in Französisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im französischen | 1. in Französisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im französischen |
Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 4 der am 18. Juli 1966 | Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 4 der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten bestimmt ist, | Verwaltungsangelegenheiten bestimmt ist, |
2. in Niederländisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im | 2. in Niederländisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im |
niederländischen Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 3 § 1 | niederländischen Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 3 § 1 |
derselben koordinierten Gesetze bestimmt ist. | derselben koordinierten Gesetze bestimmt ist. |
§ 2 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen nach | § 2 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen nach |
Wahl des Betreffenden: | Wahl des Betreffenden: |
A - in Französisch oder Niederländisch: | A - in Französisch oder Niederländisch: |
1. in den in Artikel 6 derselben koordinierten Gesetze erwähnten | 1. in den in Artikel 6 derselben koordinierten Gesetze erwähnten |
Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, | Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, |
2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten | 2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten |
Gemeinden, | Gemeinden, |
3. in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze | 3. in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze |
erwähnten Gemeinden, | erwähnten Gemeinden, |
B - in Deutsch oder Französisch: | B - in Deutsch oder Französisch: |
1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, | 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, |
2. in den in Artikel 8 Nr. 2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten | 2. in den in Artikel 8 Nr. 2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten |
Gemeinden. | Gemeinden. |
Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen | Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen |
Erklärung. | Erklärung. |
§ 3 - Der Druck des Titels der Rubriken auf der Vorderseite des | § 3 - Der Druck des Titels der Rubriken auf der Vorderseite des |
Ausweises erfolgt: | Ausweises erfolgt: |
1. was den Namen des Staates und die Wörter « Personalausweis » | 1. was den Namen des Staates und die Wörter « Personalausweis » |
betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, gefolgt | betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, gefolgt |
von den beiden anderen Landessprachen und Englisch, | von den beiden anderen Landessprachen und Englisch, |
2. was die anderen Rubriken betrifft, in der Sprache, in der der | 2. was die anderen Rubriken betrifft, in der Sprache, in der der |
Ausweis ausgestellt wird, und in Englisch. | Ausweis ausgestellt wird, und in Englisch. |
Art. 5.Personalausweise, die Bürgern über zweiundzwanzig Jahre |
Art. 5.Personalausweise, die Bürgern über zweiundzwanzig Jahre |
ausgestellt werden, sind zehn Jahre gültig. | ausgestellt werden, sind zehn Jahre gültig. |
Personalausweise, die Bürgern von zwölf bis zweiundzwanzig Jahren | Personalausweise, die Bürgern von zwölf bis zweiundzwanzig Jahren |
ausgestellt werden, sind fünf Jahre gültig. | ausgestellt werden, sind fünf Jahre gültig. |
Art. 6.§ 1 - Personalausweise werden erneuert: |
Art. 6.§ 1 - Personalausweise werden erneuert: |
1. bei Ablauf der in Artikel 5 vorgesehenen Gültigkeitszeiträume, | 1. bei Ablauf der in Artikel 5 vorgesehenen Gültigkeitszeiträume, |
2. wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine andere Gemeinde | 2. wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine andere Gemeinde |
verlegt, | verlegt, |
3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als | 3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als |
der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in | der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in |
einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom | einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom |
Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, | Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, |
4. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, | 4. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, |
5. wenn der Ausweis beschädigt ist, | 5. wenn der Ausweis beschädigt ist, |
6. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert. | 6. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert. |
§ 2 - In den in Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber | § 2 - In den in Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber |
verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung | verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung |
zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls beim Tode des Inhabers | zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls beim Tode des Inhabers |
zurückgegeben werden. | zurückgegeben werden. |
§ 3 - Verlegt der Inhaber seinen Wohnort innerhalb der Gemeinde, muss | § 3 - Verlegt der Inhaber seinen Wohnort innerhalb der Gemeinde, muss |
er den Personalausweis binnen acht Tagen nach dem Wohnortswechsel bei | er den Personalausweis binnen acht Tagen nach dem Wohnortswechsel bei |
der Gemeindeverwaltung vorlegen, um die neue Adresse auf dem Aufkleber | der Gemeindeverwaltung vorlegen, um die neue Adresse auf dem Aufkleber |
eintragen zu lassen. | eintragen zu lassen. |
§ 4 - In dem in Paragraph 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss der Inhaber | § 4 - In dem in Paragraph 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss der Inhaber |
aufgrund von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur | aufgrund von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur |
Regelung der Führung der Bevölkerungsregister der Gemeindeverwaltung | Regelung der Führung der Bevölkerungsregister der Gemeindeverwaltung |
seines neuen Wohnortes binnen fünfzehn Tagen, nachdem er der | seines neuen Wohnortes binnen fünfzehn Tagen, nachdem er der |
Verwaltung der Gemeinde, die er verlässt, den Wohnortswechsel gemeldet | Verwaltung der Gemeinde, die er verlässt, den Wohnortswechsel gemeldet |
hat, seinen Personalausweis vorlegen. | hat, seinen Personalausweis vorlegen. |
§ 5 - Bei Eheschliessung oder Auflösung der Ehe muss der Inhaber der | § 5 - Bei Eheschliessung oder Auflösung der Ehe muss der Inhaber der |
Gemeindeverwaltung seinen Ausweis zwecks Abänderung der Rubrik des | Gemeindeverwaltung seinen Ausweis zwecks Abänderung der Rubrik des |
Aufklebers in bezug auf den Ehepartner vorlegen. | Aufklebers in bezug auf den Ehepartner vorlegen. |
§ 6 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder | § 6 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder |
Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen. | Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen. |
Art. 7.Stellt der Inhaber den Verlust oder die Vernichtung seines |
Art. 7.Stellt der Inhaber den Verlust oder die Vernichtung seines |
Personalausweises fest, muss er der Gemeindeverwaltung seines | Personalausweises fest, muss er der Gemeindeverwaltung seines |
Hauptwohnorts oder der nächstgelegenen Polizei- oder | Hauptwohnorts oder der nächstgelegenen Polizei- oder |
Gendarmeriebehörde, ausgehend vom Ort der Feststellung des Verlustes | Gendarmeriebehörde, ausgehend vom Ort der Feststellung des Verlustes |
oder der Vernichtung, dies unverzüglich melden. | oder der Vernichtung, dies unverzüglich melden. |
Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung | Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung |
ausgestellt, und gegebenenfalls wird der Gemeindepolizei des | ausgestellt, und gegebenenfalls wird der Gemeindepolizei des |
Hauptwohnorts des Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung | Hauptwohnorts des Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung |
übermittelt. Der Personalausweis wird erst nach Untersuchung der | übermittelt. Der Personalausweis wird erst nach Untersuchung der |
Umstände, unter denen der Personalausweis verloren oder vernichtet | Umstände, unter denen der Personalausweis verloren oder vernichtet |
wurde, und gegen Aushändigung der Bescheinigung erneuert. | wurde, und gegen Aushändigung der Bescheinigung erneuert. |
Bei Verlust oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso | Bei Verlust oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso |
vorgegangen wie bei Verlust oder Vernichtung des Personalausweises. | vorgegangen wie bei Verlust oder Vernichtung des Personalausweises. |
Wird der verlorene Personalausweis wiedergefunden, bevor er erneuert | Wird der verlorene Personalausweis wiedergefunden, bevor er erneuert |
worden ist, wird dies der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnorts | worden ist, wird dies der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnorts |
gemeldet. | gemeldet. |
Wird der Ausweis wiedergefunden, nachdem er erneuert worden ist, muss | Wird der Ausweis wiedergefunden, nachdem er erneuert worden ist, muss |
der wiedergefundene Ausweis zurückgegeben werden. | der wiedergefundene Ausweis zurückgegeben werden. |
Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise sein. | Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise sein. |
Art. 8.Es ist anderen Personen als dem Standesbeamten oder seinem |
Art. 8.Es ist anderen Personen als dem Standesbeamten oder seinem |
Beauftragten untersagt, Vermerke auf dem Aufkleber anzubringen. | Beauftragten untersagt, Vermerke auf dem Aufkleber anzubringen. |
Art. 9.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die |
Art. 9.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die |
Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen | Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen |
Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem | Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem |
eines Beraters entspricht, haben für die Verrichtungen in bezug auf | eines Beraters entspricht, haben für die Verrichtungen in bezug auf |
Ausstellung und Ersetzung der Personalausweise Zugriff auf die in | Ausstellung und Ersetzung der Personalausweise Zugriff auf die in |
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
aufgezählten Informationen und auf die aufeinanderfolgenden Änderungen | aufgezählten Informationen und auf die aufeinanderfolgenden Änderungen |
dieser Informationen. | dieser Informationen. |
Art. 10.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Art. 10.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der | und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der |
Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der | Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der |
mindestens dem eines Beraters entspricht, sind ermächtigt, die | mindestens dem eines Beraters entspricht, sind ermächtigt, die |
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für |
die Anlage und die Führung der in Artikel 12 erwähnten Datei zu | die Anlage und die Führung der in Artikel 12 erwähnten Datei zu |
benutzen. | benutzen. |
§ 2 - Ist die in Paragraph 1 erwähnte Erkennungsnummer mit | § 2 - Ist die in Paragraph 1 erwähnte Erkennungsnummer mit |
Einverständnis des Inhabers auf der Rückseite des Personalausweises | Einverständnis des Inhabers auf der Rückseite des Personalausweises |
eingetragen worden, ist die Benutzung der Nummer ausschliesslich den | eingetragen worden, ist die Benutzung der Nummer ausschliesslich den |
öffentlichen Behörden und Einrichtungen gestattet, die aufgrund von | öffentlichen Behörden und Einrichtungen gestattet, die aufgrund von |
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen dazu ermächtigt sind. | Nationalregisters der natürlichen Personen dazu ermächtigt sind. |
Art. 11.Die Herstellung der Personalausweise wird einem Unternehmen |
Art. 11.Die Herstellung der Personalausweise wird einem Unternehmen |
anvertraut, das diese Arbeit unter der Aufsicht des Ministers des | anvertraut, das diese Arbeit unter der Aufsicht des Ministers des |
Innern und des Öffentlichen Dienstes ausführt. | Innern und des Öffentlichen Dienstes ausführt. |
Zu diesem Zweck wird ein Ausschuss für Sicherheit und Deontologie | Zu diesem Zweck wird ein Ausschuss für Sicherheit und Deontologie |
eingesetzt, dessen Mitglieder vom Minister des Innern und des | eingesetzt, dessen Mitglieder vom Minister des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes bestimmt und dessen Befugnisse wie folgt | Öffentlichen Dienstes bestimmt und dessen Befugnisse wie folgt |
festgelegt werden: | festgelegt werden: |
1. Er sorgt dafür, dass alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in | 1. Er sorgt dafür, dass alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in |
bezug auf Identitätsdokumente eingehalten werden. | bezug auf Identitätsdokumente eingehalten werden. |
2. Er kontrolliert die von diesem Unternehmen berechneten Preise durch | 2. Er kontrolliert die von diesem Unternehmen berechneten Preise durch |
Prüfung der Betriebskonten. | Prüfung der Betriebskonten. |
3. Er unterbreitet dem Minister des Innern und des Öffentlichen | 3. Er unterbreitet dem Minister des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes alle Vorschläge, die er in bezug auf die Sicherheit für | Dienstes alle Vorschläge, die er in bezug auf die Sicherheit für |
nützlich hält und insbesondere hinsichtlich: | nützlich hält und insbesondere hinsichtlich: |
- der Vertrauenswürdigkeit des Personals, | - der Vertrauenswürdigkeit des Personals, |
- der Sicherheit der Gebäude, | - der Sicherheit der Gebäude, |
- der Unfehlbarkeit der angewandten Verfahren und Techniken, | - der Unfehlbarkeit der angewandten Verfahren und Techniken, |
- der Bedingungen für die |$$|ADUbertragung nach aussen irgendeines | - der Bedingungen für die |$$|ADUbertragung nach aussen irgendeines |
Informationsteils gleich welcher Art in bezug auf den | Informationsteils gleich welcher Art in bezug auf den |
Herstellungsvorgang. | Herstellungsvorgang. |
4. Er untersucht alle Probleme, die den Schutz des Privatlebens | 4. Er untersucht alle Probleme, die den Schutz des Privatlebens |
gefährden könnten, und legt dem Minister des Innern und des | gefährden könnten, und legt dem Minister des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes Massnahmen zur Beseitigung dieser Probleme zur | Öffentlichen Dienstes Massnahmen zur Beseitigung dieser Probleme zur |
Billigung vor. | Billigung vor. |
5. Er legt dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes seine | 5. Er legt dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes seine |
Stellungnahme über die eventuelle Herstellung von | Stellungnahme über die eventuelle Herstellung von |
Sicherheitsdokumenten zu anderen Zwecken vor. | Sicherheitsdokumenten zu anderen Zwecken vor. |
Art. 12.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Art. 12.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der | und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der |
Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der | Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der |
mindestens dem eines Beraters entspricht, führen zwecks Gewährleistung | mindestens dem eines Beraters entspricht, führen zwecks Gewährleistung |
eines ständigen Inventars eine Personalausweisdatei, die folgende | eines ständigen Inventars eine Personalausweisdatei, die folgende |
Informationen enthält: | Informationen enthält: |
1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der | 1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der |
natürlichen Personen, Sprache, die für den Ausweis beantragt wurde, | natürlichen Personen, Sprache, die für den Ausweis beantragt wurde, |
und laufende Nummer dieses Ausweises, | und laufende Nummer dieses Ausweises, |
2. für jeden ausgestellten Ausweis: | 2. für jeden ausgestellten Ausweis: |
a) Datum der Ausstellung, des Ablaufes und gegebenenfalls der | a) Datum der Ausstellung, des Ablaufes und gegebenenfalls der |
Annullierung, | Annullierung, |
b) Datum und Gemeinde der Aushändigung, | b) Datum und Gemeinde der Aushändigung, |
c) laufende Nummer des Ausweises, | c) laufende Nummer des Ausweises, |
d) Folgenummer (1., 2., 3. Ausweis usw.), | d) Folgenummer (1., 2., 3. Ausweis usw.), |
e) Angabe, dass der Ausweis gültig, abgelaufen oder annulliert ist, | e) Angabe, dass der Ausweis gültig, abgelaufen oder annulliert ist, |
und im letzten Fall die Begründung. | und im letzten Fall die Begründung. |
§ 2 - Die Informationen, die für die Fortschreibung der in § 1 | § 2 - Die Informationen, die für die Fortschreibung der in § 1 |
erwähnten Datei erforderlich sind, werden dem Ministerium des Innern | erwähnten Datei erforderlich sind, werden dem Ministerium des Innern |
und des Öffentlichen Dienstes, Generaldirektion der Gesetzgebung und | und des Öffentlichen Dienstes, Generaldirektion der Gesetzgebung und |
der Nationalen Einrichtungen, einerseits von den Gemeindeverwaltungen | der Nationalen Einrichtungen, einerseits von den Gemeindeverwaltungen |
über das Nationalregister, andererseits von dem mit der Herstellung | über das Nationalregister, andererseits von dem mit der Herstellung |
der Personalausweise beauftragten Unternehmen übermittelt. | der Personalausweise beauftragten Unternehmen übermittelt. |
Art. 13.§ 1 - Die Daten der in Artikel 12 erwähnten Datei sind den |
Art. 13.§ 1 - Die Daten der in Artikel 12 erwähnten Datei sind den |
kommunalen Bevölkerungsdiensten zugänglich. Gemeinde- und Landpolizei, | kommunalen Bevölkerungsdiensten zugänglich. Gemeinde- und Landpolizei, |
Gendarmerie und Gerichtspolizei dürfen ebenfalls auf diese Daten | Gendarmerie und Gerichtspolizei dürfen ebenfalls auf diese Daten |
zugreifen, jedoch nicht auf die Erkennungsnummer des Bürgers beim | zugreifen, jedoch nicht auf die Erkennungsnummer des Bürgers beim |
Nationalregister der natürlichen Personen. | Nationalregister der natürlichen Personen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Zugriff erfolgt unter Aufsicht des Ministers | Der in Absatz 1 erwähnte Zugriff erfolgt unter Aufsicht des Ministers |
des Innern und des Öffentlichen Dienstes. | des Innern und des Öffentlichen Dienstes. |
§ 2 - Nur der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und | § 2 - Nur der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und |
die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen | die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen |
Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem | Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem |
eines Beraters entspricht, sind befugt, anderen Verwaltungen oder | eines Beraters entspricht, sind befugt, anderen Verwaltungen oder |
Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Identität von | Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Identität von |
Personen überprüfen müssen, gegebenenfalls mitzuteilen, ob ein Ausweis | Personen überprüfen müssen, gegebenenfalls mitzuteilen, ob ein Ausweis |
gültig ist oder nicht; die Erkennungsnummer des Bürgers beim | gültig ist oder nicht; die Erkennungsnummer des Bürgers beim |
Nationalregister der natürlichen Personen darf jedoch nicht mitgeteilt | Nationalregister der natürlichen Personen darf jedoch nicht mitgeteilt |
werden. | werden. |
Art. 14.Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafbestimmungen werden |
Art. 14.Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafbestimmungen werden |
Verstösse gegen die Artikel 1, 3 § 3, 6, 7 und 8 gemäss Artikel 6 des | Verstösse gegen die Artikel 1, 3 § 3, 6, 7 und 8 gemäss Artikel 6 des |
Gesetzes vom 2. Juni 1856 bestraft. | Gesetzes vom 2. Juni 1856 bestraft. |
Absatz 1 gilt nicht für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch | Absatz 1 gilt nicht für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch |
nicht vollendet haben. | nicht vollendet haben. |
Art. 15.Der Königliche Erlass vom 26. Januar 1967 über die |
Art. 15.Der Königliche Erlass vom 26. Januar 1967 über die |
Personalausweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Juni | Personalausweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Juni |
1981, bleibt für Inhaber eines Personalausweises, der diesem Erlass | 1981, bleibt für Inhaber eines Personalausweises, der diesem Erlass |
entspricht, bis zur Erneuerung aller Personalausweise in Kraft. Dieses | entspricht, bis zur Erneuerung aller Personalausweise in Kraft. Dieses |
Datum wird vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes in | Datum wird vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes in |
einem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Erlass festgestellt. | einem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Erlass festgestellt. |
Art. 16.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist |
Art. 16.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Motril, den 29. Juli 1985 | Gegeben zu Motril, den 29. Juli 1985 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
Anlagen | Anlagen |
[Die deutsche Fassung der Anlagen (Muster 1, 2 und 3) ist im | [Die deutsche Fassung der Anlagen (Muster 1, 2 und 3) ist im |
Belgischen Staatsblatt vom 7. September 1985, S 12816 bis 12818, | Belgischen Staatsblatt vom 7. September 1985, S 12816 bis 12818, |
veröffentlicht worden; Muster 3 ist danach durch den Königlichen | veröffentlicht worden; Muster 3 ist danach durch den Königlichen |
Erlass vom 18. Juni 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 1996) | Erlass vom 18. Juni 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 1996) |
abgeändert worden.] | abgeändert worden.] |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 2 | |
Annexe 2 | Annexe 2 |
23. APRIL 1986 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 23. APRIL 1986 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise | Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die allgemeinen | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die allgemeinen |
Volkszählungen und die Bevölkerungsregister, insbesondere der Artikel | Volkszählungen und die Bevölkerungsregister, insbesondere der Artikel |
3 und 4; | 3 und 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die |
Personalausweise; | Personalausweise; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 9. August 1980; | Gesetz vom 9. August 1980; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, den | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, den |
reibungslosen Verlauf des zur Zeit laufenden Verfahrens zur | reibungslosen Verlauf des zur Zeit laufenden Verfahrens zur |
Ausstellung der Personalausweise zu gewährleisten; | Ausstellung der Personalausweise zu gewährleisten; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir |
Artikel 1.In Artikel 3 § 4 letzte Linie des Königlichen Erlasses vom |
Artikel 1. In Artikel 3 § 4 letzte Linie des Königlichen Erlasses vom |
29. Juli 1985 über die Personalausweise wird das Wort « Blutgruppe » | 29. Juli 1985 über die Personalausweise wird das Wort « Blutgruppe » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 2.In Muster 3 Nr. 5 der Anlage zum selben Königlichen Erlass |
Art. 2.In Muster 3 Nr. 5 der Anlage zum selben Königlichen Erlass |
werden die Wörter « groupe sanguin », « bloedgroep », « Blutgruppe » | werden die Wörter « groupe sanguin », « bloedgroep », « Blutgruppe » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1986 in Kraft. |
Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1986 in Kraft. |
Art. 4.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist |
Art. 4.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 1986 | Gegeben zu Brüssel, den 23. April 1986 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |