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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/10/1997
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende de identiteitskaarten en van het koninklijk besluit van 23 april 1986 tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité et de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifiant cet arrêté
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
15 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juli 1985 langue allemande de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux
betreffende de identiteitskaarten en van het koninklijk besluit van 23 cartes d'identité et de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifiant cet
april 1986 tot wijziging van dit besluit arrêté
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende de identiteitskaarten, - de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité,
- van het koninklijk besluit van 23 april 1986 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifiant l'arrêté royal du 29
koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende de identiteitskaarten, juillet 1985 relatif aux cartes d'identité,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende de identiteitskaarten; - de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité;
- van het koninklijk besluit van 23 april 1986 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifiant l'arrêté royal du 29
koninklijk besluit van 29 juli 1985 betreffende de identiteitskaarten. juillet 1985 relatif aux cartes d'identité.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 15 oktober 1997. Donné à Bruxelles, le 15 octobre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTEN MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTEN
Königlicher Erlass über die Personalausweise Königlicher Erlass über die Personalausweise
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
am 28. September 1977 hat das Ministerkomitee des Europarates die am 28. September 1977 hat das Ministerkomitee des Europarates die
Resolution 77 (26) über die Einführung und Harmonisierung nationaler Resolution 77 (26) über die Einführung und Harmonisierung nationaler
Personalausweise verabschiedet. Personalausweise verabschiedet.
Mit dieser Resolution wurden hauptsächlich zwei Ziele verfolgt: Mit dieser Resolution wurden hauptsächlich zwei Ziele verfolgt:
einerseits Verfälschungs- und Fälschungsrisiken, die die bestehenden einerseits Verfälschungs- und Fälschungsrisiken, die die bestehenden
Identitätsdokumente in sich bergen, vorzubeugen und andererseits den Identitätsdokumente in sich bergen, vorzubeugen und andererseits den
Personenverkehr innerhalb Europas zu erleichtern dank eines Personenverkehr innerhalb Europas zu erleichtern dank eines
vereinheitlichten Dokuments, das von allen Mitgliedstaaten des vereinheitlichten Dokuments, das von allen Mitgliedstaaten des
Europarates als Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis anerkannt Europarates als Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis anerkannt
wird. wird.
Infolge der Resolution des Europarates sind in Belgien technische Infolge der Resolution des Europarates sind in Belgien technische
Studien durchgeführt worden im Hinblick auf die Einführung eines neuen Studien durchgeführt worden im Hinblick auf die Einführung eines neuen
Personalausweises, der den europäischen Normen entspricht und Personalausweises, der den europäischen Normen entspricht und
zuverlässiger ist. zuverlässiger ist.
Es lässt sich nicht leugnen, dass der heutige Personalausweis leicht Es lässt sich nicht leugnen, dass der heutige Personalausweis leicht
zu fälschen ist trotz des Wasserzeichens, mit dem er versehen ist. So zu fälschen ist trotz des Wasserzeichens, mit dem er versehen ist. So
kann das Foto ohne grosse Schwierigkeiten ersetzt werden. kann das Foto ohne grosse Schwierigkeiten ersetzt werden.
Ferner ist seit einigen Jahren die Anzahl Diebstähle von Ferner ist seit einigen Jahren die Anzahl Diebstähle von
Personalausweisen in Gemeindeverwaltungen in beunruhigender Weise Personalausweisen in Gemeindeverwaltungen in beunruhigender Weise
angestiegen trotz Sicherheitsvorkehrungen, die die Gemeinden gemäss angestiegen trotz Sicherheitsvorkehrungen, die die Gemeinden gemäss
den Anweisungen des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen den Anweisungen des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen
Dienstes getroffen haben. Dienstes getroffen haben.
Zahlreiche Straftaten werden mit gestohlenen und gefälschten Zahlreiche Straftaten werden mit gestohlenen und gefälschten
Dokumenten begangen. Es war also unbedingt notwendig, einen neuen Dokumenten begangen. Es war also unbedingt notwendig, einen neuen
Personalausweis zu entwerfen, um dieser Plage entgegenzuwirken. Personalausweis zu entwerfen, um dieser Plage entgegenzuwirken.
Deshalb hat der Ministerrat bereits 1982 die Grundsatzentscheidung Deshalb hat der Ministerrat bereits 1982 die Grundsatzentscheidung
getroffen, in Belgien einen neuen Personalausweis, der der Resolution getroffen, in Belgien einen neuen Personalausweis, der der Resolution
des Europarates entspricht, einzuführen. des Europarates entspricht, einzuführen.
Das neue Personalausweismuster richtet sich im grossen und ganzen nach Das neue Personalausweismuster richtet sich im grossen und ganzen nach
den Spezifikationen, die der Europarat für die Vorderseite des den Spezifikationen, die der Europarat für die Vorderseite des
europäischen Personalausweises empfiehlt. europäischen Personalausweises empfiehlt.
Das für den neuen Ausweis gewählte Format (74 mm x 105 mm) weicht Das für den neuen Ausweis gewählte Format (74 mm x 105 mm) weicht
jedoch von dem vom Europarat vorgeschriebenen Format (88 mm x 125 mm) jedoch von dem vom Europarat vorgeschriebenen Format (88 mm x 125 mm)
ab. ab.
Diese Wahl geht aus der Auswertung der Anwendung der Resolution 77 Diese Wahl geht aus der Auswertung der Anwendung der Resolution 77
(26) in den Mitgliedstaaten des Europarates hervor. (26) in den Mitgliedstaaten des Europarates hervor.
Ferner ist es im Hinblick auf eine einschlägige Kohärenz auf Ferner ist es im Hinblick auf eine einschlägige Kohärenz auf
europäischer Ebene rationaler, das Format 74 mm x 105 mm zu wählen, europäischer Ebene rationaler, das Format 74 mm x 105 mm zu wählen,
das mit dem Format des europäischen Führerscheins übereinstimmt. das mit dem Format des europäischen Führerscheins übereinstimmt.
Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt übrigens, dasselbe zu tun. Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt übrigens, dasselbe zu tun.
Die Herstellung neuer Personalausweise wird zentralisiert. Zu diesem Die Herstellung neuer Personalausweise wird zentralisiert. Zu diesem
Zweck teilt die zuständige Verwaltung des Ministeriums des Innern und Zweck teilt die zuständige Verwaltung des Ministeriums des Innern und
des Öffentlichen Dienstes dem mit Herstellung und Druck der des Öffentlichen Dienstes dem mit Herstellung und Druck der
Personalausweise beauftragten Unternehmen bestimmte beim Personalausweise beauftragten Unternehmen bestimmte beim
Nationalregister gespeicherte Erkennungsdaten der Bürger mit, unter Nationalregister gespeicherte Erkennungsdaten der Bürger mit, unter
anderem die nationale Nummer. Zugleich wird im Ministerium des Innern anderem die nationale Nummer. Zugleich wird im Ministerium des Innern
und des Öffentlichen Dienstes eine Personalausweisdatei angelegt, die und des Öffentlichen Dienstes eine Personalausweisdatei angelegt, die
von den Gemeindeverwaltungen und diesem Unternehmen fortgeschrieben von den Gemeindeverwaltungen und diesem Unternehmen fortgeschrieben
wird. wird.
Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
implizierte obenerwähntes Verfahren die Befragung des Beratenden implizierte obenerwähntes Verfahren die Befragung des Beratenden
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.
Die Anmerkungen dieses Ausschusses sind weitgehend berücksichtigt Die Anmerkungen dieses Ausschusses sind weitgehend berücksichtigt
worden. Die Angabe der nationalen Nummer ist fakultativ geworden, und worden. Die Angabe der nationalen Nummer ist fakultativ geworden, und
der Streifen des Ausweises, der für optisches Lesen bestimmt war, der Streifen des Ausweises, der für optisches Lesen bestimmt war,
entfällt. entfällt.
Ferner ist das mit der Herstellung der Ausweise beauftragte Ferner ist das mit der Herstellung der Ausweise beauftragte
Unternehmen unter die Aufsicht eines Ausschusses für Sicherheit und Unternehmen unter die Aufsicht eines Ausschusses für Sicherheit und
Deontologie mit genau bestimmten Befugnissen gestellt worden. Deontologie mit genau bestimmten Befugnissen gestellt worden.
Das Gutachten des Staatsrates erfordert folgende Erläuterungen. Das Gutachten des Staatsrates erfordert folgende Erläuterungen.
Gemäss dem Wunsch des Staatsrates wird in vorliegendem Erlass mit Gemäss dem Wunsch des Staatsrates wird in vorliegendem Erlass mit
Verordnungscharakter die mit der Herstellung der Personalausweise Verordnungscharakter die mit der Herstellung der Personalausweise
beauftragte Gesellschaft nicht mehr namentlich erwähnt. beauftragte Gesellschaft nicht mehr namentlich erwähnt.
Ein zweiter Königlicher Erlass zur Bestimmung dieser Gesellschaft und Ein zweiter Königlicher Erlass zur Bestimmung dieser Gesellschaft und
zur Ermächtigung des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen zur Ermächtigung des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen
Dienstes, dieser Gesellschaft bestimmte beim Nationalregister Dienstes, dieser Gesellschaft bestimmte beim Nationalregister
gespeicherte Informationen mitzuteilen, wird also erlassen werden. gespeicherte Informationen mitzuteilen, wird also erlassen werden.
Da im Rahmen des Europarates und der Europäischen Gemeinschaften Da im Rahmen des Europarates und der Europäischen Gemeinschaften
bezweckt wird, den freien Personenverkehr zu gewährleisten, und in dem bezweckt wird, den freien Personenverkehr zu gewährleisten, und in dem
am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen
|$$|ADUbereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen |$$|ADUbereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen
Mitgliedstaaten des Europarats der Personalausweis als Dokument Mitgliedstaaten des Europarats der Personalausweis als Dokument
anerkannt wird, mit dem Belgier ihre Identität und Staatsangehörigkeit anerkannt wird, mit dem Belgier ihre Identität und Staatsangehörigkeit
im Ausland nachweisen können, hat der Ministerrat beschlossen, die im Ausland nachweisen können, hat der Ministerrat beschlossen, die
Angabe bestimmter Titel von Rubriken (Name des Staates und das Wort « Angabe bestimmter Titel von Rubriken (Name des Staates und das Wort «
Personalausweis ») in vier Sprachen (die 3 Landessprachen und Personalausweis ») in vier Sprachen (die 3 Landessprachen und
Englisch) beizubehalten. Englisch) beizubehalten.
In Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses wird den wesentlichen In Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses wird den wesentlichen
Merkmalen des angewandten Verfahrens Rechnung getragen, nämlich dass Merkmalen des angewandten Verfahrens Rechnung getragen, nämlich dass
Informationen der Gemeinden, die für die Fortschreibung der Informationen der Gemeinden, die für die Fortschreibung der
Personalausweisdatei bestimmt sind, nicht über das mit der Herstellung Personalausweisdatei bestimmt sind, nicht über das mit der Herstellung
der Ausweise beauftragte Unternehmen übermittelt werden. der Ausweise beauftragte Unternehmen übermittelt werden.
Die in Artikel 13 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene Mitteilung Die in Artikel 13 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene Mitteilung
von Informationen aus der Personalausweisdatei ist auf Verwaltungen von Informationen aus der Personalausweisdatei ist auf Verwaltungen
und Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Identität von und Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Identität von
Personen überprüfen müssen, begrenzt und diesen vorbehalten. Personen überprüfen müssen, begrenzt und diesen vorbehalten.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
Ch.-F. NOTHOMB Ch.-F. NOTHOMB
29. JULI 1985 - Königlicher Erlass über die Personalausweise 29. JULI 1985 - Königlicher Erlass über die Personalausweise
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die allgemeinen Aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die allgemeinen
Volkszählungen und die Bevölkerungsregister, insbesondere der Artikel Volkszählungen und die Bevölkerungsregister, insbesondere der Artikel
3, 4 und 6; 3, 4 und 6;
Aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, abgeändert durch die Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, abgeändert durch die
Gesetze vom 23. Dezember 1970, 26. Juli 1971, 30. März 1972, 20. Juli Gesetze vom 23. Dezember 1970, 26. Juli 1971, 30. März 1972, 20. Juli
1979 und 9. August 1980 und durch die Dekrete vom 30. Juni 1981 und 1979 und 9. August 1980 und durch die Dekrete vom 30. Juni 1981 und
16. Juni 1982; 16. Juni 1982;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel
5, 6 und 8; 5, 6 und 8;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der
Führung der Bevölkerungsregister, abgeändert durch die Königlichen Führung der Bevölkerungsregister, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 31. Januar 1975, 16. Mai 1980, 18. März 1981 und 3. April Erlasse vom 31. Januar 1975, 16. Mai 1980, 18. März 1981 und 3. April
1984; 1984;
Aufgrund des am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Aufgrund des am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten
Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs Europäischen |$$|ADUbereinkommens über die Regelung des
zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und der Anlage; Personenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und der
Aufgrund der Resolution 77 (26) des Ministerkomitees des Europarates Anlage; Aufgrund der Resolution 77 (26) des Ministerkomitees des Europarates
über die Einführung und Harmonisierung nationaler Personalausweise; über die Einführung und Harmonisierung nationaler Personalausweise;
In der Erwägung, dass der Personalausweis ungeachtet seiner Verwendung In der Erwägung, dass der Personalausweis ungeachtet seiner Verwendung
auf nationaler Ebene ein Dokument ist, das von den Mitgliedstaaten des auf nationaler Ebene ein Dokument ist, das von den Mitgliedstaaten des
Europarates als Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis anerkannt Europarates als Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis anerkannt
werden soll; werden soll;
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für
Sprachenkontrolle; Sprachenkontrolle;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens; des Privatlebens;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen
Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir

Artikel 1.Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat,

Artikel 1. Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat,
muss Inhaber eines Personalausweises sein, der als Bescheinigung über muss Inhaber eines Personalausweises sein, der als Bescheinigung über
die Eintragung im Bevölkerungsregister gilt, oder, bei Verlust oder die Eintragung im Bevölkerungsregister gilt, oder, bei Verlust oder
Vernichtung dieses Ausweises, einer gemäss Artikel 7 ausgestellten Vernichtung dieses Ausweises, einer gemäss Artikel 7 ausgestellten
Bescheinigung. Diese Bescheinigung, die auf keinen Fall als Bescheinigung. Diese Bescheinigung, die auf keinen Fall als
Personalausweis gelten darf, ist einen Monat gültig; die Personalausweis gelten darf, ist einen Monat gültig; die
Gültigkeitsdauer kann von der Verwaltung der Gemeinde, in der der Gültigkeitsdauer kann von der Verwaltung der Gemeinde, in der der
Betreffende seinen Hauptwohnort hat, verlängert werden. Betreffende seinen Hauptwohnort hat, verlängert werden.
Eines dieser Dokumente ist bei jeder Aufforderung der Polizei und bei Eines dieser Dokumente ist bei jeder Aufforderung der Polizei und bei
allen Erklärungen, Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und im allen Erklärungen, Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und im
allgemeinen jedesmal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen allgemeinen jedesmal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen
ist, vorzulegen. ist, vorzulegen.
Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit
der Zustellung einer Urkunde beauftragt ist, oder den Personen der Zustellung einer Urkunde beauftragt ist, oder den Personen
vorgelegt werden, die gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 1 des vorgelegt werden, die gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 1 des
Gerichtsgesetzbuches mit der Aushändigung der Abschrift einer solchen Gerichtsgesetzbuches mit der Aushändigung der Abschrift einer solchen
Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt sind. Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt sind.

Art. 2.Der Personalausweis wird von der Verwaltung der Gemeinde, in

Art. 2.Der Personalausweis wird von der Verwaltung der Gemeinde, in

der der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, ausgestellt. der der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, ausgestellt.
Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das
zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht fünfzehn Jahre alt zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht fünfzehn Jahre alt
sind, einen Personalausweis aus. Diese Kinder müssen ab dem Datum, das sind, einen Personalausweis aus. Diese Kinder müssen ab dem Datum, das
von Unserem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt von Unserem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt
wird, Inhaber des Personalausweises sein. wird, Inhaber des Personalausweises sein.

Art. 3.§ 1 - Der Personalausweis ist rechteckig, 105 mm lang und 74

Art. 3.§ 1 - Der Personalausweis ist rechteckig, 105 mm lang und 74

mm breit. mm breit.
Er besteht aus besonderem, weiss gefärbtem Papier mit mehrfarbigen Er besteht aus besonderem, weiss gefärbtem Papier mit mehrfarbigen
Sicherheitspapierdrucken; er ist mit einem Plastikfilm überzogen; die Sicherheitspapierdrucken; er ist mit einem Plastikfilm überzogen; die
Vorderseite weist eine Krone und den Buchstaben B im Reliefdruck auf. Vorderseite weist eine Krone und den Buchstaben B im Reliefdruck auf.
§ 2 - Der Personalausweis wird den Gemeindeverwaltungen vom Minister § 2 - Der Personalausweis wird den Gemeindeverwaltungen vom Minister
des Innern und des Öffentlichen Dienstes übermittelt. Das Muster des Innern und des Öffentlichen Dienstes übermittelt. Das Muster
dieses Ausweises ist vorliegendem Erlass beigefügt (Muster 1). dieses Ausweises ist vorliegendem Erlass beigefügt (Muster 1).
§ 3 - Das unter der Verantwortung des Ministers des Innern und des § 3 - Das unter der Verantwortung des Ministers des Innern und des
Öffentlichen Dienstes mit Herstellung und Druck der Personalausweise Öffentlichen Dienstes mit Herstellung und Druck der Personalausweise
beauftragte Unternehmen fertigt zwecks Erstellung des beauftragte Unternehmen fertigt zwecks Erstellung des
Personalausweises ein Grunddokument an, dessen Muster vorliegendem Personalausweises ein Grunddokument an, dessen Muster vorliegendem
Erlass beigefügt ist (Muster 2). Erlass beigefügt ist (Muster 2).
Dieses Dokument ist mit einer zwölfziffrigen laufenden Nummer Dieses Dokument ist mit einer zwölfziffrigen laufenden Nummer
versehen, die gemäss den Richtlinien des Ministers des Innern und des versehen, die gemäss den Richtlinien des Ministers des Innern und des
Öffentlichen Dienstes zusammengesetzt ist und eine dreiziffrige Zahl Öffentlichen Dienstes zusammengesetzt ist und eine dreiziffrige Zahl
zur Identifizierung der Gemeinde, eine siebenziffrige Seriennummer und zur Identifizierung der Gemeinde, eine siebenziffrige Seriennummer und
eine zweiziffrige Kontrollnummer umfasst. Auf dem Dokument sind eine zweiziffrige Kontrollnummer umfasst. Auf dem Dokument sind
ebenfalls Beginn- und Ablaufdatum des Gültigkeitszeitraums des ebenfalls Beginn- und Ablaufdatum des Gültigkeitszeitraums des
Personalausweises angegeben. Personalausweises angegeben.
Ferner enthält das Dokument folgende Angaben: Name, Vornamen, Ferner enthält das Dokument folgende Angaben: Name, Vornamen,
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Gemeinde des Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Gemeinde des
Hauptwohnorts und Adresse des Inhabers zum Zeitpunkt der Ausgabe des Hauptwohnorts und Adresse des Inhabers zum Zeitpunkt der Ausgabe des
Ausweises. Diese Angaben werden vom Standesbeamten oder von seinem Ausweises. Diese Angaben werden vom Standesbeamten oder von seinem
Beauftragten überprüft. Beauftragten überprüft.
Der Standesbeamte oder sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument Der Standesbeamte oder sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument
und bringt das Foto des Inhabers darauf an. Das Format dieses Fotos und bringt das Foto des Inhabers darauf an. Das Format dieses Fotos
ist 35 mm auf 45 mm. Auf dem Personalausweis wird dieses Format auf 80 ist 35 mm auf 45 mm. Auf dem Personalausweis wird dieses Format auf 80
% verkleinert. % verkleinert.
Das Dokument wird vom Inhaber unterzeichnet. Das Dokument wird vom Inhaber unterzeichnet.
Das Grunddokument wird auf dem Personalausweis wiedergegeben und Das Grunddokument wird auf dem Personalausweis wiedergegeben und
bildet die Vorderseite. bildet die Vorderseite.
§ 4 - Ein Aufkleber, der mit grünem Sicherheitspapierdruck versehen § 4 - Ein Aufkleber, der mit grünem Sicherheitspapierdruck versehen
und dessen Muster vorliegendem Erlass beigefügt ist, wird von den und dessen Muster vorliegendem Erlass beigefügt ist, wird von den
Gemeinden, die die entsprechenden Rubriken ausfüllen, auf der Gemeinden, die die entsprechenden Rubriken ausfüllen, auf der
Rückseite des Personalausweises angebracht und bildet so die Rückseite Rückseite des Personalausweises angebracht und bildet so die Rückseite
(Muster 3). (Muster 3).
Auf dem Aufkleber stehen folgende Angaben: Auf dem Aufkleber stehen folgende Angaben:
- durch besondere Gesetze und Verordnungen auferlegte Angaben, - durch besondere Gesetze und Verordnungen auferlegte Angaben,
- Name und Vorname des Ehepartners, - Name und Vorname des Ehepartners,
- vollständiger Name des Inhabers, wenn er auf der Vorderseite in - vollständiger Name des Inhabers, wenn er auf der Vorderseite in
Kurzform angegeben ist, Kurzform angegeben ist,
- Adresse des Inhabers in der Gemeinde des Hauptwohnorts, wenn der - Adresse des Inhabers in der Gemeinde des Hauptwohnorts, wenn der
Betreffende nach Ausgabe des Ausweises die Adresse geändert hat, Betreffende nach Ausgabe des Ausweises die Adresse geändert hat,
- laufende Nummer des Personalausweises. - laufende Nummer des Personalausweises.
Folgende Angaben werden ebenfalls auf dem Aufkleber eingetragen, wenn Folgende Angaben werden ebenfalls auf dem Aufkleber eingetragen, wenn
der Inhaber dies schriftlich beantragt: der Inhaber dies schriftlich beantragt:
- Erkennungsnummer des Inhabers beim Nationalregister der natürlichen - Erkennungsnummer des Inhabers beim Nationalregister der natürlichen
Personen, Personen,
- Name und Vorname des verstorbenen oder ehemaligen Ehepartners, - Name und Vorname des verstorbenen oder ehemaligen Ehepartners,
- Blutgruppe. - Blutgruppe.
§ 5 - Auf dem Personalausweis dürfen keine anderen als die in den § 5 - Auf dem Personalausweis dürfen keine anderen als die in den
Paragraphen 3 und 4 erwähnten Informationen stehen. Diese müssen Paragraphen 3 und 4 erwähnten Informationen stehen. Diese müssen
unmittelbar mit blossem Auge lesbar sein. unmittelbar mit blossem Auge lesbar sein.
Die laufende Nummer des Personalausweises besteht aus der in § 3 Die laufende Nummer des Personalausweises besteht aus der in § 3
Absatz 2 bestimmten Nummer. Sie darf weder Angaben zur Person des Absatz 2 bestimmten Nummer. Sie darf weder Angaben zur Person des
Inhabers noch Verweise auf solche Angaben enthalten. Inhabers noch Verweise auf solche Angaben enthalten.

Art. 4.§ 1 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen:

Art. 4.§ 1 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen:

1. in Französisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im französischen 1. in Französisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im französischen
Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 4 der am 18. Juli 1966 Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 4 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten bestimmt ist, Verwaltungsangelegenheiten bestimmt ist,
2. in Niederländisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im 2. in Niederländisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im
niederländischen Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 3 § 1 niederländischen Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 3 § 1
derselben koordinierten Gesetze bestimmt ist. derselben koordinierten Gesetze bestimmt ist.
§ 2 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen nach § 2 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen nach
Wahl des Betreffenden: Wahl des Betreffenden:
A - in Französisch oder Niederländisch: A - in Französisch oder Niederländisch:
1. in den in Artikel 6 derselben koordinierten Gesetze erwähnten 1. in den in Artikel 6 derselben koordinierten Gesetze erwähnten
Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt,
2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten 2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten
Gemeinden, Gemeinden,
3. in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze 3. in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze
erwähnten Gemeinden, erwähnten Gemeinden,
B - in Deutsch oder Französisch: B - in Deutsch oder Französisch:
1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes,
2. in den in Artikel 8 Nr. 2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten 2. in den in Artikel 8 Nr. 2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten
Gemeinden. Gemeinden.
Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen
Erklärung. Erklärung.
§ 3 - Der Druck des Titels der Rubriken auf der Vorderseite des § 3 - Der Druck des Titels der Rubriken auf der Vorderseite des
Ausweises erfolgt: Ausweises erfolgt:
1. was den Namen des Staates und die Wörter « Personalausweis » 1. was den Namen des Staates und die Wörter « Personalausweis »
betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, gefolgt betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, gefolgt
von den beiden anderen Landessprachen und Englisch, von den beiden anderen Landessprachen und Englisch,
2. was die anderen Rubriken betrifft, in der Sprache, in der der 2. was die anderen Rubriken betrifft, in der Sprache, in der der
Ausweis ausgestellt wird, und in Englisch. Ausweis ausgestellt wird, und in Englisch.

Art. 5.Personalausweise, die Bürgern über zweiundzwanzig Jahre

Art. 5.Personalausweise, die Bürgern über zweiundzwanzig Jahre

ausgestellt werden, sind zehn Jahre gültig. ausgestellt werden, sind zehn Jahre gültig.
Personalausweise, die Bürgern von zwölf bis zweiundzwanzig Jahren Personalausweise, die Bürgern von zwölf bis zweiundzwanzig Jahren
ausgestellt werden, sind fünf Jahre gültig. ausgestellt werden, sind fünf Jahre gültig.

Art. 6.§ 1 - Personalausweise werden erneuert:

Art. 6.§ 1 - Personalausweise werden erneuert:

1. bei Ablauf der in Artikel 5 vorgesehenen Gültigkeitszeiträume, 1. bei Ablauf der in Artikel 5 vorgesehenen Gültigkeitszeiträume,
2. wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine andere Gemeinde 2. wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine andere Gemeinde
verlegt, verlegt,
3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als 3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als
der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in
einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom
Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, Betreffenden gewählten Sprache auszustellen,
4. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, 4. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht,
5. wenn der Ausweis beschädigt ist, 5. wenn der Ausweis beschädigt ist,
6. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert. 6. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert.
§ 2 - In den in Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber § 2 - In den in Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber
verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung
zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls beim Tode des Inhabers zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls beim Tode des Inhabers
zurückgegeben werden. zurückgegeben werden.
§ 3 - Verlegt der Inhaber seinen Wohnort innerhalb der Gemeinde, muss § 3 - Verlegt der Inhaber seinen Wohnort innerhalb der Gemeinde, muss
er den Personalausweis binnen acht Tagen nach dem Wohnortswechsel bei er den Personalausweis binnen acht Tagen nach dem Wohnortswechsel bei
der Gemeindeverwaltung vorlegen, um die neue Adresse auf dem Aufkleber der Gemeindeverwaltung vorlegen, um die neue Adresse auf dem Aufkleber
eintragen zu lassen. eintragen zu lassen.
§ 4 - In dem in Paragraph 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss der Inhaber § 4 - In dem in Paragraph 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss der Inhaber
aufgrund von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur aufgrund von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur
Regelung der Führung der Bevölkerungsregister der Gemeindeverwaltung Regelung der Führung der Bevölkerungsregister der Gemeindeverwaltung
seines neuen Wohnortes binnen fünfzehn Tagen, nachdem er der seines neuen Wohnortes binnen fünfzehn Tagen, nachdem er der
Verwaltung der Gemeinde, die er verlässt, den Wohnortswechsel gemeldet Verwaltung der Gemeinde, die er verlässt, den Wohnortswechsel gemeldet
hat, seinen Personalausweis vorlegen. hat, seinen Personalausweis vorlegen.
§ 5 - Bei Eheschliessung oder Auflösung der Ehe muss der Inhaber der § 5 - Bei Eheschliessung oder Auflösung der Ehe muss der Inhaber der
Gemeindeverwaltung seinen Ausweis zwecks Abänderung der Rubrik des Gemeindeverwaltung seinen Ausweis zwecks Abänderung der Rubrik des
Aufklebers in bezug auf den Ehepartner vorlegen. Aufklebers in bezug auf den Ehepartner vorlegen.
§ 6 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder § 6 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder
Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen. Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen.

Art. 7.Stellt der Inhaber den Verlust oder die Vernichtung seines

Art. 7.Stellt der Inhaber den Verlust oder die Vernichtung seines

Personalausweises fest, muss er der Gemeindeverwaltung seines Personalausweises fest, muss er der Gemeindeverwaltung seines
Hauptwohnorts oder der nächstgelegenen Polizei- oder Hauptwohnorts oder der nächstgelegenen Polizei- oder
Gendarmeriebehörde, ausgehend vom Ort der Feststellung des Verlustes Gendarmeriebehörde, ausgehend vom Ort der Feststellung des Verlustes
oder der Vernichtung, dies unverzüglich melden. oder der Vernichtung, dies unverzüglich melden.
Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung
ausgestellt, und gegebenenfalls wird der Gemeindepolizei des ausgestellt, und gegebenenfalls wird der Gemeindepolizei des
Hauptwohnorts des Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung Hauptwohnorts des Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung
übermittelt. Der Personalausweis wird erst nach Untersuchung der übermittelt. Der Personalausweis wird erst nach Untersuchung der
Umstände, unter denen der Personalausweis verloren oder vernichtet Umstände, unter denen der Personalausweis verloren oder vernichtet
wurde, und gegen Aushändigung der Bescheinigung erneuert. wurde, und gegen Aushändigung der Bescheinigung erneuert.
Bei Verlust oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso Bei Verlust oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso
vorgegangen wie bei Verlust oder Vernichtung des Personalausweises. vorgegangen wie bei Verlust oder Vernichtung des Personalausweises.
Wird der verlorene Personalausweis wiedergefunden, bevor er erneuert Wird der verlorene Personalausweis wiedergefunden, bevor er erneuert
worden ist, wird dies der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnorts worden ist, wird dies der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnorts
gemeldet. gemeldet.
Wird der Ausweis wiedergefunden, nachdem er erneuert worden ist, muss Wird der Ausweis wiedergefunden, nachdem er erneuert worden ist, muss
der wiedergefundene Ausweis zurückgegeben werden. der wiedergefundene Ausweis zurückgegeben werden.
Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise sein. Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise sein.

Art. 8.Es ist anderen Personen als dem Standesbeamten oder seinem

Art. 8.Es ist anderen Personen als dem Standesbeamten oder seinem

Beauftragten untersagt, Vermerke auf dem Aufkleber anzubringen. Beauftragten untersagt, Vermerke auf dem Aufkleber anzubringen.

Art. 9.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die

Art. 9.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die

Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen
Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem
eines Beraters entspricht, haben für die Verrichtungen in bezug auf eines Beraters entspricht, haben für die Verrichtungen in bezug auf
Ausstellung und Ersetzung der Personalausweise Zugriff auf die in Ausstellung und Ersetzung der Personalausweise Zugriff auf die in
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
aufgezählten Informationen und auf die aufeinanderfolgenden Änderungen aufgezählten Informationen und auf die aufeinanderfolgenden Änderungen
dieser Informationen. dieser Informationen.

Art. 10.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes

Art. 10.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes

und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der
Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der
mindestens dem eines Beraters entspricht, sind ermächtigt, die mindestens dem eines Beraters entspricht, sind ermächtigt, die
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für
die Anlage und die Führung der in Artikel 12 erwähnten Datei zu die Anlage und die Führung der in Artikel 12 erwähnten Datei zu
benutzen. benutzen.
§ 2 - Ist die in Paragraph 1 erwähnte Erkennungsnummer mit § 2 - Ist die in Paragraph 1 erwähnte Erkennungsnummer mit
Einverständnis des Inhabers auf der Rückseite des Personalausweises Einverständnis des Inhabers auf der Rückseite des Personalausweises
eingetragen worden, ist die Benutzung der Nummer ausschliesslich den eingetragen worden, ist die Benutzung der Nummer ausschliesslich den
öffentlichen Behörden und Einrichtungen gestattet, die aufgrund von öffentlichen Behörden und Einrichtungen gestattet, die aufgrund von
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen dazu ermächtigt sind. Nationalregisters der natürlichen Personen dazu ermächtigt sind.

Art. 11.Die Herstellung der Personalausweise wird einem Unternehmen

Art. 11.Die Herstellung der Personalausweise wird einem Unternehmen

anvertraut, das diese Arbeit unter der Aufsicht des Ministers des anvertraut, das diese Arbeit unter der Aufsicht des Ministers des
Innern und des Öffentlichen Dienstes ausführt. Innern und des Öffentlichen Dienstes ausführt.
Zu diesem Zweck wird ein Ausschuss für Sicherheit und Deontologie Zu diesem Zweck wird ein Ausschuss für Sicherheit und Deontologie
eingesetzt, dessen Mitglieder vom Minister des Innern und des eingesetzt, dessen Mitglieder vom Minister des Innern und des
Öffentlichen Dienstes bestimmt und dessen Befugnisse wie folgt Öffentlichen Dienstes bestimmt und dessen Befugnisse wie folgt
festgelegt werden: festgelegt werden:
1. Er sorgt dafür, dass alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in 1. Er sorgt dafür, dass alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in
bezug auf Identitätsdokumente eingehalten werden. bezug auf Identitätsdokumente eingehalten werden.
2. Er kontrolliert die von diesem Unternehmen berechneten Preise durch 2. Er kontrolliert die von diesem Unternehmen berechneten Preise durch
Prüfung der Betriebskonten. Prüfung der Betriebskonten.
3. Er unterbreitet dem Minister des Innern und des Öffentlichen 3. Er unterbreitet dem Minister des Innern und des Öffentlichen
Dienstes alle Vorschläge, die er in bezug auf die Sicherheit für Dienstes alle Vorschläge, die er in bezug auf die Sicherheit für
nützlich hält und insbesondere hinsichtlich: nützlich hält und insbesondere hinsichtlich:
- der Vertrauenswürdigkeit des Personals, - der Vertrauenswürdigkeit des Personals,
- der Sicherheit der Gebäude, - der Sicherheit der Gebäude,
- der Unfehlbarkeit der angewandten Verfahren und Techniken, - der Unfehlbarkeit der angewandten Verfahren und Techniken,
- der Bedingungen für die |$$|ADUbertragung nach aussen irgendeines - der Bedingungen für die |$$|ADUbertragung nach aussen irgendeines
Informationsteils gleich welcher Art in bezug auf den Informationsteils gleich welcher Art in bezug auf den
Herstellungsvorgang. Herstellungsvorgang.
4. Er untersucht alle Probleme, die den Schutz des Privatlebens 4. Er untersucht alle Probleme, die den Schutz des Privatlebens
gefährden könnten, und legt dem Minister des Innern und des gefährden könnten, und legt dem Minister des Innern und des
Öffentlichen Dienstes Massnahmen zur Beseitigung dieser Probleme zur Öffentlichen Dienstes Massnahmen zur Beseitigung dieser Probleme zur
Billigung vor. Billigung vor.
5. Er legt dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes seine 5. Er legt dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes seine
Stellungnahme über die eventuelle Herstellung von Stellungnahme über die eventuelle Herstellung von
Sicherheitsdokumenten zu anderen Zwecken vor. Sicherheitsdokumenten zu anderen Zwecken vor.

Art. 12.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes

Art. 12.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes

und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der
Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der
mindestens dem eines Beraters entspricht, führen zwecks Gewährleistung mindestens dem eines Beraters entspricht, führen zwecks Gewährleistung
eines ständigen Inventars eine Personalausweisdatei, die folgende eines ständigen Inventars eine Personalausweisdatei, die folgende
Informationen enthält: Informationen enthält:
1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der 1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der
natürlichen Personen, Sprache, die für den Ausweis beantragt wurde, natürlichen Personen, Sprache, die für den Ausweis beantragt wurde,
und laufende Nummer dieses Ausweises, und laufende Nummer dieses Ausweises,
2. für jeden ausgestellten Ausweis: 2. für jeden ausgestellten Ausweis:
a) Datum der Ausstellung, des Ablaufes und gegebenenfalls der a) Datum der Ausstellung, des Ablaufes und gegebenenfalls der
Annullierung, Annullierung,
b) Datum und Gemeinde der Aushändigung, b) Datum und Gemeinde der Aushändigung,
c) laufende Nummer des Ausweises, c) laufende Nummer des Ausweises,
d) Folgenummer (1., 2., 3. Ausweis usw.), d) Folgenummer (1., 2., 3. Ausweis usw.),
e) Angabe, dass der Ausweis gültig, abgelaufen oder annulliert ist, e) Angabe, dass der Ausweis gültig, abgelaufen oder annulliert ist,
und im letzten Fall die Begründung. und im letzten Fall die Begründung.
§ 2 - Die Informationen, die für die Fortschreibung der in § 1 § 2 - Die Informationen, die für die Fortschreibung der in § 1
erwähnten Datei erforderlich sind, werden dem Ministerium des Innern erwähnten Datei erforderlich sind, werden dem Ministerium des Innern
und des Öffentlichen Dienstes, Generaldirektion der Gesetzgebung und und des Öffentlichen Dienstes, Generaldirektion der Gesetzgebung und
der Nationalen Einrichtungen, einerseits von den Gemeindeverwaltungen der Nationalen Einrichtungen, einerseits von den Gemeindeverwaltungen
über das Nationalregister, andererseits von dem mit der Herstellung über das Nationalregister, andererseits von dem mit der Herstellung
der Personalausweise beauftragten Unternehmen übermittelt. der Personalausweise beauftragten Unternehmen übermittelt.

Art. 13.§ 1 - Die Daten der in Artikel 12 erwähnten Datei sind den

Art. 13.§ 1 - Die Daten der in Artikel 12 erwähnten Datei sind den

kommunalen Bevölkerungsdiensten zugänglich. Gemeinde- und Landpolizei, kommunalen Bevölkerungsdiensten zugänglich. Gemeinde- und Landpolizei,
Gendarmerie und Gerichtspolizei dürfen ebenfalls auf diese Daten Gendarmerie und Gerichtspolizei dürfen ebenfalls auf diese Daten
zugreifen, jedoch nicht auf die Erkennungsnummer des Bürgers beim zugreifen, jedoch nicht auf die Erkennungsnummer des Bürgers beim
Nationalregister der natürlichen Personen. Nationalregister der natürlichen Personen.
Der in Absatz 1 erwähnte Zugriff erfolgt unter Aufsicht des Ministers Der in Absatz 1 erwähnte Zugriff erfolgt unter Aufsicht des Ministers
des Innern und des Öffentlichen Dienstes. des Innern und des Öffentlichen Dienstes.
§ 2 - Nur der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und § 2 - Nur der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und
die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen
Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem
eines Beraters entspricht, sind befugt, anderen Verwaltungen oder eines Beraters entspricht, sind befugt, anderen Verwaltungen oder
Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Identität von Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Identität von
Personen überprüfen müssen, gegebenenfalls mitzuteilen, ob ein Ausweis Personen überprüfen müssen, gegebenenfalls mitzuteilen, ob ein Ausweis
gültig ist oder nicht; die Erkennungsnummer des Bürgers beim gültig ist oder nicht; die Erkennungsnummer des Bürgers beim
Nationalregister der natürlichen Personen darf jedoch nicht mitgeteilt Nationalregister der natürlichen Personen darf jedoch nicht mitgeteilt
werden. werden.

Art. 14.Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafbestimmungen werden

Art. 14.Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafbestimmungen werden

Verstösse gegen die Artikel 1, 3 § 3, 6, 7 und 8 gemäss Artikel 6 des Verstösse gegen die Artikel 1, 3 § 3, 6, 7 und 8 gemäss Artikel 6 des
Gesetzes vom 2. Juni 1856 bestraft. Gesetzes vom 2. Juni 1856 bestraft.
Absatz 1 gilt nicht für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch Absatz 1 gilt nicht für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. nicht vollendet haben.

Art. 15.Der Königliche Erlass vom 26. Januar 1967 über die

Art. 15.Der Königliche Erlass vom 26. Januar 1967 über die

Personalausweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Juni Personalausweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Juni
1981, bleibt für Inhaber eines Personalausweises, der diesem Erlass 1981, bleibt für Inhaber eines Personalausweises, der diesem Erlass
entspricht, bis zur Erneuerung aller Personalausweise in Kraft. Dieses entspricht, bis zur Erneuerung aller Personalausweise in Kraft. Dieses
Datum wird vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes in Datum wird vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes in
einem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Erlass festgestellt. einem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Erlass festgestellt.

Art. 16.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist

Art. 16.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist

mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril, den 29. Juli 1985 Gegeben zu Motril, den 29. Juli 1985
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
Ch.-F. NOTHOMB Ch.-F. NOTHOMB
Anlagen Anlagen
[Die deutsche Fassung der Anlagen (Muster 1, 2 und 3) ist im [Die deutsche Fassung der Anlagen (Muster 1, 2 und 3) ist im
Belgischen Staatsblatt vom 7. September 1985, S 12816 bis 12818, Belgischen Staatsblatt vom 7. September 1985, S 12816 bis 12818,
veröffentlicht worden; Muster 3 ist danach durch den Königlichen veröffentlicht worden; Muster 3 ist danach durch den Königlichen
Erlass vom 18. Juni 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 1996) Erlass vom 18. Juni 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 1996)
abgeändert worden.] abgeändert worden.]
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage 2
Annexe 2 Annexe 2
23. APRIL 1986 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 23. APRIL 1986 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die allgemeinen Aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die allgemeinen
Volkszählungen und die Bevölkerungsregister, insbesondere der Artikel Volkszählungen und die Bevölkerungsregister, insbesondere der Artikel
3 und 4; 3 und 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die
Personalausweise; Personalausweise;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 9. August 1980; Gesetz vom 9. August 1980;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, den Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, den
reibungslosen Verlauf des zur Zeit laufenden Verfahrens zur reibungslosen Verlauf des zur Zeit laufenden Verfahrens zur
Ausstellung der Personalausweise zu gewährleisten; Ausstellung der Personalausweise zu gewährleisten;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen
Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir

Artikel 1.In Artikel 3 § 4 letzte Linie des Königlichen Erlasses vom

Artikel 1. In Artikel 3 § 4 letzte Linie des Königlichen Erlasses vom
29. Juli 1985 über die Personalausweise wird das Wort « Blutgruppe » 29. Juli 1985 über die Personalausweise wird das Wort « Blutgruppe »
gestrichen. gestrichen.

Art. 2.In Muster 3 Nr. 5 der Anlage zum selben Königlichen Erlass

Art. 2.In Muster 3 Nr. 5 der Anlage zum selben Königlichen Erlass

werden die Wörter « groupe sanguin », « bloedgroep », « Blutgruppe » werden die Wörter « groupe sanguin », « bloedgroep », « Blutgruppe »
gestrichen. gestrichen.

Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.

Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.

Art. 4.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist

Art. 4.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist

mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 1986 Gegeben zu Brüssel, den 23. April 1986
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
Ch.-F. NOTHOMB Ch.-F. NOTHOMB
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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