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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/10/1997
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1997 inzake batterijen en accu's die gevaarlijke stoffen bevatten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 1997 relatif aux piles et accumulateurs contenant certaines matières dangereuses
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
15 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1997 inzake langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 1997 relatif aux piles
batterijen en accu's die gevaarlijke stoffen bevatten et accumulateurs contenant certaines matières dangereuses
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 17 maart 1997 inzake batterijen en accu's die gevaarlijke royal du 17 mars 1997 relatif aux piles et accumulateurs contenant
stoffen bevatten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse certaines matières dangereuses, établi par le Service central de
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1997 inzake officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 1997
batterijen en accu's die gevaarlijke stoffen bevatten. relatif aux piles et accumulateurs contenant certaines matières
dangereuses.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 15 oktober 1997. Donné à Bruxelles, le 15 octobre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UMWELT UND MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
Königlicher Erlass über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Königlicher Erlass über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und
Akkumulatoren Akkumulatoren
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Erlass wird die Ausführung der Artikel 1 und 3 des mit vorliegendem Erlass wird die Ausführung der Artikel 1 und 3 des
Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der
Luftverschmutzung und des Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 26. März Luftverschmutzung und des Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 26. März
1971 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung und 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung und
die Ausführung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die die Ausführung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
bezweckt. bezweckt.
Aufgrund dieser Gesetze werden im Erlass angesichts der Notwendigkeit, Aufgrund dieser Gesetze werden im Erlass angesichts der Notwendigkeit,
die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren der die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren der
Schwermetalle zu schützen, Normen in bezug auf Batterien und Schwermetalle zu schützen, Normen in bezug auf Batterien und
Akkumulatoren festgelegt, die gefährliche Stoffe enthalten. Akkumulatoren festgelegt, die gefährliche Stoffe enthalten.
Eine Regelung in diesem Sinne erweist sich auch angesichts bestimmter Eine Regelung in diesem Sinne erweist sich auch angesichts bestimmter
internationaler Verpflichtungen unseres Landes als unerlässlich. internationaler Verpflichtungen unseres Landes als unerlässlich.
Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Richtlinie 91/157/EWG Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Richtlinie 91/157/EWG
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1991 über des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1991 über
gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren. Die Frist gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren. Die Frist
für die Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits seit dem 18. September für die Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits seit dem 18. September
1992 abgelaufen. Diese Richtlinie ist durch die Richtlinie 93/86/EWG 1992 abgelaufen. Diese Richtlinie ist durch die Richtlinie 93/86/EWG
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 dem der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 dem
technischen Fortschritt angepasst worden. Das Königreich Belgien ist technischen Fortschritt angepasst worden. Das Königreich Belgien ist
durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
12. Dezember 1996 wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie 12. Dezember 1996 wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie
93/86/EWG in das interne Recht verurteilt worden. Zudem hat die 93/86/EWG in das interne Recht verurteilt worden. Zudem hat die
Europäische Kommission am 27. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene Europäische Kommission am 27. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene
Stellungnahme wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 91/157/EWG an Stellungnahme wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 91/157/EWG an
Belgien gerichtet. Neben den europäischen Verpflichtungen ist auchnoch Belgien gerichtet. Neben den europäischen Verpflichtungen ist auch
der Beschluss 90/2 der Kommission von Paris vom 14. Juni 1990 über die noch der Beschluss 90/2 der Kommission von Paris vom 14. Juni 1990
Programme und Massnahmen in bezug auf Quecksilber und Cadmium über die Programme und Massnahmen in bezug auf Quecksilber und Cadmium
enthaltende Batterien zu erwähnen. enthaltende Batterien zu erwähnen.
Am 31. Mai 1995 hat der damalige Minister der Sozialen Eingliederung, Am 31. Mai 1995 hat der damalige Minister der Sozialen Eingliederung,
der Volksgesundheit und der Umwelt der Gesetzgebungsabteilung des der Volksgesundheit und der Umwelt der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates den Entwurf des vorliegenden Erlasses zur Begutachtung Staatsrates den Entwurf des vorliegenden Erlasses zur Begutachtung
vorgelegt. In seinem Gutachten vom 28. November 1995 war der Staatsrat vorgelegt. In seinem Gutachten vom 28. November 1995 war der Staatsrat
der Ansicht, der Begutachtungsantrag sei unzulässig, weil man der der Ansicht, der Begutachtungsantrag sei unzulässig, weil man der
durch Artikel 6 § 4 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 durch Artikel 6 § 4 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980
auferlegten Verpflichtung, die Regionalregierungen bei der auferlegten Verpflichtung, die Regionalregierungen bei der
Ausarbeitung der föderalen Regeln in puncto Produktnormen mit Ausarbeitung der föderalen Regeln in puncto Produktnormen mit
einzubeziehen, nicht nachgekommen sei. Die Konzertierung mit den einzubeziehen, nicht nachgekommen sei. Die Konzertierung mit den
regionalen Behörden, die auf administrativer Ebene stattgefunden habe, regionalen Behörden, die auf administrativer Ebene stattgefunden habe,
reiche seiner Meinung nach nicht aus, um besagter Verpflichtung, die « reiche seiner Meinung nach nicht aus, um besagter Verpflichtung, die «
einen effektiven Gedankenaustausch auf Regierungsebene » voraussetzt, einen effektiven Gedankenaustausch auf Regierungsebene » voraussetzt,
nachzukommen. Trotz der Unzulässigkeit des Begutachtungsantrags hielt nachzukommen. Trotz der Unzulässigkeit des Begutachtungsantrags hielt
der Staatsrat es für nützlich, bereits einige allgemeine Bemerkungen der Staatsrat es für nützlich, bereits einige allgemeine Bemerkungen
zur Rechtsgrundlage des Entwurfs des Erlasses zu machen. zur Rechtsgrundlage des Entwurfs des Erlasses zu machen.
Der Staatsrat ist der Ansicht, das Gesetz vom 28. Dezember 1964 über Der Staatsrat ist der Ansicht, das Gesetz vom 28. Dezember 1964 über
die Bekämpfung der Luftverschmutzung und das Gesetz vom 26. März 1971 die Bekämpfung der Luftverschmutzung und das Gesetz vom 26. März 1971
über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung seien als über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung seien als
Rechtsgrundlage für die Festlegung der in diesem K.E. vorgesehenen Rechtsgrundlage für die Festlegung der in diesem K.E. vorgesehenen
Produktnormen unzureichend. Wir vertreten jedoch aus nachstehenden Produktnormen unzureichend. Wir vertreten jedoch aus nachstehenden
Gründen die Auffassung, dass beide Gesetze dennoch eine ausreichende Gründen die Auffassung, dass beide Gesetze dennoch eine ausreichende
Rechtsgrundlage für vorliegenden Erlass bilden. Rechtsgrundlage für vorliegenden Erlass bilden.
Nicht während des « normalen Gebrauchs » der im vorliegenden Erlass Nicht während des « normalen Gebrauchs » der im vorliegenden Erlass
erwähnten Batterien und Akkumulatoren - auf den sich das Gutachten des erwähnten Batterien und Akkumulatoren - auf den sich das Gutachten des
Staatsrates bezieht - entstehen erhebliche Luft- oder Staatsrates bezieht - entstehen erhebliche Luft- oder
Wasserverunreinigungsprobleme, sondern eher danach. Obwohl die Menge Wasserverunreinigungsprobleme, sondern eher danach. Obwohl die Menge
von Quecksilber enthaltenden Batterien im Hausmüll verringert werden von Quecksilber enthaltenden Batterien im Hausmüll verringert werden
konnte, ist es eine Tatsache, dass die Verbrennung von Hausmüll in konnte, ist es eine Tatsache, dass die Verbrennung von Hausmüll in
Belgien nach wie vor die Hauptquelle für Luftverunreinigung durch Belgien nach wie vor die Hauptquelle für Luftverunreinigung durch
Quecksilber ist. Ebenso sind Cadmium enthaltende Batterien im Hausmüll Quecksilber ist. Ebenso sind Cadmium enthaltende Batterien im Hausmüll
eine wesentliche Ursache für Cadmiumemissionen von eine wesentliche Ursache für Cadmiumemissionen von
Hausmüllverbrennungsanlagen. Zudem ist wissenschaftlich erwiesen, dass Hausmüllverbrennungsanlagen. Zudem ist wissenschaftlich erwiesen, dass
Quecksilber- und Cadmiumemissionen indirekt zur Wasserverschmutzung Quecksilber- und Cadmiumemissionen indirekt zur Wasserverschmutzung
und unter anderem zu einer Belastung der Meeresumwelt durch und unter anderem zu einer Belastung der Meeresumwelt durch
Schwermetalle beitragen. Schwermetalle beitragen.
Schwermetalle gelten im allgemeinen als wesentliche Quelle für diffuse Schwermetalle gelten im allgemeinen als wesentliche Quelle für diffuse
Verschmutzung. Diffuse Verschmutzung lässt sich am besten durch eine Verschmutzung. Diffuse Verschmutzung lässt sich am besten durch eine
Politik bekämpfen, die auf die Verringerung des Schwermetallgehalts Politik bekämpfen, die auf die Verringerung des Schwermetallgehalts
von Produkten, wie Batterien und Akkumulatoren, abzielt. von Produkten, wie Batterien und Akkumulatoren, abzielt.
In der Präambel der einschlägigen europäischen Richtlinien wird der In der Präambel der einschlägigen europäischen Richtlinien wird der
vorbeugende Charakter der vorgeschlagenen Regeln auch hervorgehoben. vorbeugende Charakter der vorgeschlagenen Regeln auch hervorgehoben.
So wird in der Richtlinie 91/157/EWG auf die in den Aktionsprogrammen So wird in der Richtlinie 91/157/EWG auf die in den Aktionsprogrammen
auf dem Gebiet des Umweltschutzes festgelegten Grundsätze hingewiesen. auf dem Gebiet des Umweltschutzes festgelegten Grundsätze hingewiesen.
Mit diesen Grundsätzen wird « insbesondere der Zweck verfolgt, der Mit diesen Grundsätzen wird « insbesondere der Zweck verfolgt, der
Umweltverunreinigung vorzubeugen, sie einzuschränken oder gar zu Umweltverunreinigung vorzubeugen, sie einzuschränken oder gar zu
beseitigen sowie für eine sinnvolle Bewirtschaftung der beseitigen sowie für eine sinnvolle Bewirtschaftung der
Rohstoffquellen zu sorgen, wobei das « Verursacherprinzip » anzuwenden Rohstoffquellen zu sorgen, wobei das « Verursacherprinzip » anzuwenden
ist. In der Begründung des Richtlinienvorschlags der Kommission vom 1. ist. In der Begründung des Richtlinienvorschlags der Kommission vom 1.
Dezember 1988, aus dem schliesslich die Richtlinie 91/157/EWG Dezember 1988, aus dem schliesslich die Richtlinie 91/157/EWG
hervorgegangen ist, ist die Kommission von folgenden Elementen hervorgegangen ist, ist die Kommission von folgenden Elementen
ausgegangen, um die Notwendigkeit einer spezifischen Regelung für ausgegangen, um die Notwendigkeit einer spezifischen Regelung für
Batterien und Akkumulatoren nachzuweisen: Batterien und Akkumulatoren nachzuweisen:
* Quecksilber und Cadmium stehen auf den schwarzen Listen und Blei * Quecksilber und Cadmium stehen auf den schwarzen Listen und Blei
steht auf den grauen Listen mehrerer Richtlinien und internationaler steht auf den grauen Listen mehrerer Richtlinien und internationaler
Vereinbarungen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung. Vereinbarungen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung.
* Das gesonderte Einsammeln und die Wiederverwertung von Altbatterien * Das gesonderte Einsammeln und die Wiederverwertung von Altbatterien
bilden die Hauptelemente der Strategie zur Beherrschung des Cadmiums, bilden die Hauptelemente der Strategie zur Beherrschung des Cadmiums,
der der Rat am 3. Dezember 1987 zugestimmt hat. (...) der der Rat am 3. Dezember 1987 zugestimmt hat. (...)
* Die Menge der Schwermetalle, die in die Umwelt gelangen, ist dem * Die Menge der Schwermetalle, die in die Umwelt gelangen, ist dem
Markt der Batterien und Akkumulatoren zufolge bedeutend. Markt der Batterien und Akkumulatoren zufolge bedeutend.
Ferner kann darauf hingewiesen werden, dass es mit der Zeit in der Tat Ferner kann darauf hingewiesen werden, dass es mit der Zeit in der Tat
wünschenswert wäre, wenn K.E. wie dieser auf der Grundlage eines wünschenswert wäre, wenn K.E. wie dieser auf der Grundlage eines
föderalen Gesetzes über Produktnormen ergehen würden. Ein solches föderalen Gesetzes über Produktnormen ergehen würden. Ein solches
Gesetz ist übrigens in Vorbereitung. Bis dahin müssen jedoch Gesetz ist übrigens in Vorbereitung. Bis dahin müssen jedoch
Produktnormen für den durch den K.E. geregelten Gegenstand vorgesehen Produktnormen für den durch den K.E. geregelten Gegenstand vorgesehen
werden. werden.
In den Gesetzen vom 28. Dezember 1964 und 26. März 1971 gibt es In den Gesetzen vom 28. Dezember 1964 und 26. März 1971 gibt es
derzeit spezifische Bestimmungen, durch die bereits jetzt derzeit spezifische Bestimmungen, durch die bereits jetzt
Produktnormen bestimmt werden können. Durch Artikel 1 des Gesetzes vom Produktnormen bestimmt werden können. Durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Dezember 1964 wird der König allgemein ermächtigt, « alle 28. Dezember 1964 wird der König allgemein ermächtigt, « alle
Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung zu
ergreifen und insbesondere: 1. ganz bestimmte Formen von Verschmutzung ergreifen und insbesondere: 1. ganz bestimmte Formen von Verschmutzung
zu verbieten, 2. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen, die zu verbieten, 2. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen, die
Verschmutzung herbeiführen können, zu regeln oder zu verbieten, 3. den Verschmutzung herbeiführen können, zu regeln oder zu verbieten, 3. den
Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Verhütung oder Bekämpfung Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Verhütung oder Bekämpfung
von Verschmutzung aufzuerlegen oder zu regeln« . Allgemein wird davon von Verschmutzung aufzuerlegen oder zu regeln« . Allgemein wird davon
ausgegangen, dass Produktnormen aufgrund dieser Bestimmung festgelegt ausgegangen, dass Produktnormen aufgrund dieser Bestimmung festgelegt
werden können. Der K.E. vom 27. November 1989 zum Verbot des Gebrauchs werden können. Der K.E. vom 27. November 1989 zum Verbot des Gebrauchs
bestimmter Chlorfluorkohlenstoffverbindungen in Aerosolen ist auf der bestimmter Chlorfluorkohlenstoffverbindungen in Aerosolen ist auf der
Grundlage dieses Gesetzes ergangen. Aus dieser Perspektive Grundlage dieses Gesetzes ergangen. Aus dieser Perspektive
rechtfertigt sich auch der vorliegende Vorschlag eines Königlichen rechtfertigt sich auch der vorliegende Vorschlag eines Königlichen
Erlasses. Erlasses.
Im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers Im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers
gegen Verschmutzung wird ebenfalls die Möglichkeit vorgesehen, gegen Verschmutzung wird ebenfalls die Möglichkeit vorgesehen,
Produktnormen zu bestimmen. In Artikel 3 § 2 dieses Gesetzes wird Produktnormen zu bestimmen. In Artikel 3 § 2 dieses Gesetzes wird
folgendes bestimmt: « Der König kann aufgrund der Stellungnahme der im folgendes bestimmt: « Der König kann aufgrund der Stellungnahme der im
Rat versammelten Minister die Herstellung, die Einfuhr, den Vertrieb Rat versammelten Minister die Herstellung, die Einfuhr, den Vertrieb
und den Gebrauch von Produkten regeln, die, wenn sie nach Gebrauch in und den Gebrauch von Produkten regeln, die, wenn sie nach Gebrauch in
Abwässer oder in Oberflächengewässer gelangen, entweder das Abwässer oder in Oberflächengewässer gelangen, entweder das
Oberflächenwasser verunreinigen, seine Selbstreinigung behindern oder Oberflächenwasser verunreinigen, seine Selbstreinigung behindern oder
den Betrieb der Kläranlagen, die von den durch das Gesetz geschaffenen den Betrieb der Kläranlagen, die von den durch das Gesetz geschaffenen
Abwasserreinigungsgesellschaften betrieben werden, beeinträchtigen Abwasserreinigungsgesellschaften betrieben werden, beeinträchtigen
können ». Diese Bestimmung ist für die Flämische Gemeinschaft durch können ». Diese Bestimmung ist für die Flämische Gemeinschaft durch
Artikel 65 des Dekrets über Abfälle aufgehoben worden. Die aufhebende Artikel 65 des Dekrets über Abfälle aufgehoben worden. Die aufhebende
Bestimmung selbst ist jedoch durch einen Entscheid des Schiedshofs vom Bestimmung selbst ist jedoch durch einen Entscheid des Schiedshofs vom
26. Mai 1988 annulliert worden. Durch Artikel 3 § 2 erhält die 26. Mai 1988 annulliert worden. Durch Artikel 3 § 2 erhält die
Föderalbehörde also die Möglichkeit, Ausführungserlasse über Föderalbehörde also die Möglichkeit, Ausführungserlasse über
Produktnormen auszufertigen. Stützt man sich hierzu auf dieses Gesetz, Produktnormen auszufertigen. Stützt man sich hierzu auf dieses Gesetz,
muss der König dann « aufgrund der Stellungnahme der im Rat muss der König dann « aufgrund der Stellungnahme der im Rat
versammelten Minister » handeln. versammelten Minister » handeln.
Rechtsgrundlage für die Artikel 5 bis 10 des Erlasses ist Artikel 14 § Rechtsgrundlage für die Artikel 5 bis 10 des Erlasses ist Artikel 14 §
1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher,
der die Etikettierung von Produkten betrifft. Gemäss Artikel 124 der die Etikettierung von Produkten betrifft. Gemäss Artikel 124
Absatz 1 dieses Gesetzes übt der König die Befugnisse in bezug auf die Absatz 1 dieses Gesetzes übt der König die Befugnisse in bezug auf die
Bestimmungen der Teile II bis IV auf gemeinsamen Vorschlag der für Bestimmungen der Teile II bis IV auf gemeinsamen Vorschlag der für
Wirtschaftsangelegenheiten und für den Mittelstand zuständigen Wirtschaftsangelegenheiten und für den Mittelstand zuständigen
Minister aus. Minister aus.
Im Anschluss an die Bemerkungen des Staatsrates in bezug auf die Im Anschluss an die Bemerkungen des Staatsrates in bezug auf die
Beteiligung der Regionalregierungen ist der Entwurf des vorliegenden Beteiligung der Regionalregierungen ist der Entwurf des vorliegenden
Erlasses der interministeriellen Konferenz « Umwelt » vorgelegt Erlasses der interministeriellen Konferenz « Umwelt » vorgelegt
worden, wobei diese den Text unter Vorbehalt einiger Abänderungen, die worden, wobei diese den Text unter Vorbehalt einiger Abänderungen, die
auch vorgenommen worden sind, am 19. März 1996 gebilligt hat. Somit auch vorgenommen worden sind, am 19. März 1996 gebilligt hat. Somit
ist der Bestimmung von Artikel 6 § 4 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. ist der Bestimmung von Artikel 6 § 4 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 entsprochen worden. August 1980 entsprochen worden.
Darüber hinaus sind die Stellungnahmen des Verbraucherrates, des Hohen Darüber hinaus sind die Stellungnahmen des Verbraucherrates, des Hohen
Rates des Mittelstands und des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene Rates des Mittelstands und des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene
eingeholt worden. eingeholt worden.
Aus vorstehenden volksgesundheits- und umweltpolitischen Gründen und Aus vorstehenden volksgesundheits- und umweltpolitischen Gründen und
zur Erfüllung unserer europäischen Verpflichtungen muss die zur Erfüllung unserer europäischen Verpflichtungen muss die
Föderalbehörde unverzüglich die zur Umsetzung der Richtlinie Föderalbehörde unverzüglich die zur Umsetzung der Richtlinie
91/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/86/EWG erforderlichen 91/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/86/EWG erforderlichen
Massnahmen ergreifen. Wir glauben im Vorangehenden nachgewiesen zu Massnahmen ergreifen. Wir glauben im Vorangehenden nachgewiesen zu
haben, dass dies über vorliegenden auf der Grundlage der Gesetze vom haben, dass dies über vorliegenden auf der Grundlage der Gesetze vom
28. Dezember 1964, 26. März 1971 und 14. Juli 1991 ergangenen Erlass 28. Dezember 1964, 26. März 1971 und 14. Juli 1991 ergangenen Erlass
erfolgen kann. Aufgrund der Dringlichkeit, so wie sie in der Präambel erfolgen kann. Aufgrund der Dringlichkeit, so wie sie in der Präambel
des Erlasses begründet worden ist, ist es unserer Meinung nach nicht des Erlasses begründet worden ist, ist es unserer Meinung nach nicht
angebracht, die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates erneut um ein angebracht, die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates erneut um ein
Gutachten zu ersuchen. Gutachten zu ersuchen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Vizepremierminister Der Vizepremierminister
und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
Y. YLIEFF Y. YLIEFF
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
und der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
17. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass über gefährliche Stoffe enthaltende 17. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass über gefährliche Stoffe enthaltende
Batterien und Akkumulatoren Batterien und Akkumulatoren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988
und durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, insbesondere des und durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, insbesondere des
Artikels 6 § 1 II Absatz 2 Nr. 1; Artikels 6 § 1 II Absatz 2 Nr. 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der
Luftverschmutzung, insbesondere der Artikel 1 und 3; Luftverschmutzung, insbesondere der Artikel 1 und 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. März 1971 über den Schutz des Aufgrund des Gesetzes vom 26. März 1971 über den Schutz des
Oberflächenwassers gegen Verschmutzung, insbesondere des Artikels 3 § Oberflächenwassers gegen Verschmutzung, insbesondere des Artikels 3 §
2; 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 14; Artikels 14;
Aufgrund der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Aufgrund der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der
Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen; Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 91/157/EWG des Rates der In der Erwägung, dass die Richtlinie 91/157/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe
enthaltende Batterien und Akkumulatoren und die Richtlinie 93/86/EWG enthaltende Batterien und Akkumulatoren und die Richtlinie 93/86/EWG
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 zur der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 zur
Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe
enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt
den Mitgliedstaaten bestimmte Pflichten auferlegen und dass die den Mitgliedstaaten bestimmte Pflichten auferlegen und dass die
entsprechenden Bestimmungen in das nationale Recht aufgenommen werden entsprechenden Bestimmungen in das nationale Recht aufgenommen werden
müssen; müssen;
Aufgrund des Beschlusses 90/2 der Kommission von Paris vom 14. Juni Aufgrund des Beschlusses 90/2 der Kommission von Paris vom 14. Juni
1990 über die Programme und Massnahmen in bezug auf Quecksilber und 1990 über die Programme und Massnahmen in bezug auf Quecksilber und
Cadmium enthaltende Batterien; Cadmium enthaltende Batterien;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 9. März 1995; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 9. März 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 24. Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 24.
November 1994; November 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene vom Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene vom
11. Oktober 1994; 11. Oktober 1994;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. November 1994; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. November 1994;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989; Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Umwelt und die Gesundheit In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Umwelt und die Gesundheit
der Bevölkerung vor den Gefahren der Schwermetalle zu schützen; der Bevölkerung vor den Gefahren der Schwermetalle zu schützen;
In der Erwägung, dass die Verbrennung von Hausmüll in Belgien nach wie In der Erwägung, dass die Verbrennung von Hausmüll in Belgien nach wie
vor die Hauptquelle für Luftverunreinigung durch Quecksilber ist, vor die Hauptquelle für Luftverunreinigung durch Quecksilber ist,
obwohl die Menge von Quecksilber enthaltenden Batterien im Hausmüll obwohl die Menge von Quecksilber enthaltenden Batterien im Hausmüll
verringert werden konnte; verringert werden konnte;
In der Erwägung, dass Cadmium enthaltende Batterien im Hausmüll In der Erwägung, dass Cadmium enthaltende Batterien im Hausmüll
ebenfalls weiterhin eine wesentliche Ursache für Cadmiumemissionen von ebenfalls weiterhin eine wesentliche Ursache für Cadmiumemissionen von
Hausmüllverbrennungsanlagen darstellt; Hausmüllverbrennungsanlagen darstellt;
In der Erwägung, dass wissenschaftlich erwiesen ist, dass Quecksilber- In der Erwägung, dass wissenschaftlich erwiesen ist, dass Quecksilber-
und Cadmiumemissionen indirekt Wasserverschmutzung und unter anderem und Cadmiumemissionen indirekt Wasserverschmutzung und unter anderem
eine Belastung der Meeresumwelt durch Schwermetalle zur Folge haben; eine Belastung der Meeresumwelt durch Schwermetalle zur Folge haben;
In der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung der vorerwähnten In der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung der vorerwähnten
Richtlinie 91/157/EWG bereits seit dem 18. September 1992 abgelaufen Richtlinie 91/157/EWG bereits seit dem 18. September 1992 abgelaufen
ist; ist;
In der Erwägung, dass das Königreich Belgien durch ein Urteil des In der Erwägung, dass das Königreich Belgien durch ein Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1996 Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1996
wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie 93/86/EWG in das wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie 93/86/EWG in das
interne Recht verurteilt worden ist; interne Recht verurteilt worden ist;
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 27. Dezember 1996 In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 27. Dezember 1996
eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien
wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie 91/157/EWG in das wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie 91/157/EWG in das
interne Recht gerichtet hat; interne Recht gerichtet hat;
In der Erwägung, dass die Föderalbehörde aus obenerwähnten Gründen In der Erwägung, dass die Föderalbehörde aus obenerwähnten Gründen
sowohl zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt als sowohl zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt als
auch, um dem Urteil des Gerichtshofs und der mit Gründen versehenen auch, um dem Urteil des Gerichtshofs und der mit Gründen versehenen
Stellungnahme der Europäischen Kommission nachzukommen, im Rahmen Stellungnahme der Europäischen Kommission nachzukommen, im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten in puncto Produktnormen unbedingt die ihrer Zuständigkeiten in puncto Produktnormen unbedingt die
erforderlichen Umsetzungsmassnahmen ergreifen muss; erforderlichen Umsetzungsmassnahmen ergreifen muss;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der
Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der
Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der
Pensionen, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Pensionen, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe und Unseres Staatssekretärs für Umwelt und aufgrund Mittleren Betriebe und Unseres Staatssekretärs für Umwelt und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Definitionen KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1.Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist:

Artikel 1. Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist:
a) Batterie und Akkumulator: eine aus einer oder mehreren (nicht a) Batterie und Akkumulator: eine aus einer oder mehreren (nicht
wiederaufladbaren) Primärzellen oder (wiederaufladbaren) wiederaufladbaren) Primärzellen oder (wiederaufladbaren)
Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch
unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, gemäss unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, gemäss
Anlage I, Anlage I,
b) Altbatterie oder Altakkumulator: eine Batterie oder ein b) Altbatterie oder Altakkumulator: eine Batterie oder ein
Akkumulator, die nicht wiederverwendet werden können und verwertet Akkumulator, die nicht wiederverwendet werden können und verwertet
oder beseitigt werden sollen, oder beseitigt werden sollen,
c) Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche c) Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche
Zurverfügungstellung von in der Gemeinschaft hergestellten oder in den Zurverfügungstellung von in der Gemeinschaft hergestellten oder in den
freien Verkehr gebrachten Batterien oder Akkumulatoren an Dritte, freien Verkehr gebrachten Batterien oder Akkumulatoren an Dritte,
ausser wenn sie für die Ausfuhr bestimmt sind, ausser wenn sie für die Ausfuhr bestimmt sind,
d) Minister: der Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die d) Minister: der Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Umwelt gehört, Umwelt gehört,
e) Produzent: der Hersteller oder sein in Belgien ansässiger e) Produzent: der Hersteller oder sein in Belgien ansässiger
Bevollmächtigter oder in Ermangelung eines solchen der für das Bevollmächtigter oder in Ermangelung eines solchen der für das
Inverkehrbringen der Batterien und Akkumulatoren auf dem nationalen Inverkehrbringen der Batterien und Akkumulatoren auf dem nationalen
Markt Verantwortliche. Markt Verantwortliche.
Kapitel II - Inverkehrbringen Kapitel II - Inverkehrbringen

Art. 2.Es ist verboten, folgendes in den Verkehr zu bringen:

Art. 2.Es ist verboten, folgendes in den Verkehr zu bringen:

- Alkali-Mangan-Batterien, die für längere Nutzung unter extremen - Alkali-Mangan-Batterien, die für längere Nutzung unter extremen
Bedingungen (zum Beispiel Temperaturen unter 0°C oder über 50°C, Bedingungen (zum Beispiel Temperaturen unter 0°C oder über 50°C,
Erschütterungen) ausgelegt sind, mit einem Quecksilbergehalt von mehr Erschütterungen) ausgelegt sind, mit einem Quecksilbergehalt von mehr
als 0,05 Gewichtsprozent, als 0,05 Gewichtsprozent,
- alle anderen Alkali-Mangan-Batterien mit einem Quecksilbergehalt von - alle anderen Alkali-Mangan-Batterien mit einem Quecksilbergehalt von
mehr als 0,025 Gewichtsprozent. mehr als 0,025 Gewichtsprozent.
Alkali-Mangan-Knopfzellen oder aus Knopfzellen zusammengesetzte Alkali-Mangan-Knopfzellen oder aus Knopfzellen zusammengesetzte
Batterien sind von diesem Verbot ausgenommen. Batterien sind von diesem Verbot ausgenommen.

Art. 3.In Zusammenarbeit mit dem Minister der

Art. 3.In Zusammenarbeit mit dem Minister der

Wirtschaftsangelegenheiten stellt der Minister Programme auf, mit Wirtschaftsangelegenheiten stellt der Minister Programme auf, mit
denen folgende Ziele verfolgt werden sollen: denen folgende Ziele verfolgt werden sollen:
- Verringerung des Schwermetallgehalts von Batterien und - Verringerung des Schwermetallgehalts von Batterien und
Akkumulatoren, Akkumulatoren,
- Förderung des Angebots an Batterien und Akkumulatoren, die geringere - Förderung des Angebots an Batterien und Akkumulatoren, die geringere
Mengen an gefährlichen Stoffen und/oder Schadstoffen enthalten, Mengen an gefährlichen Stoffen und/oder Schadstoffen enthalten,
- Förderung der Forschung über die Möglichkeiten einer Verringerung - Förderung der Forschung über die Möglichkeiten einer Verringerung
des Gehalts der Batterien und Akkumulatoren an gefährlichen Stoffen des Gehalts der Batterien und Akkumulatoren an gefährlichen Stoffen
und über die Verwendung umweltfreundlicherer Ersatzstoffe. und über die Verwendung umweltfreundlicherer Ersatzstoffe.
Zu diesem Zweck ist der Minister ermächtigt, Vereinbarungen mit Zu diesem Zweck ist der Minister ermächtigt, Vereinbarungen mit
Sektoren oder Unternehmen zu schliessen. Die Regionalregierungen Sektoren oder Unternehmen zu schliessen. Die Regionalregierungen
werden bei der Aushandlung solcher Vereinbarungen konsultiert. werden bei der Aushandlung solcher Vereinbarungen konsultiert.
Diese Programme werden regelmässig - mindestens einmal alle vier Jahre Diese Programme werden regelmässig - mindestens einmal alle vier Jahre
- insbesondere im Lichte des technischen Fortschritts sowie der - insbesondere im Lichte des technischen Fortschritts sowie der
Wirtschafts- und der Umweltsituation revidiert und aktualisiert. Wirtschafts- und der Umweltsituation revidiert und aktualisiert.

Art. 4.Batterien oder Akkumulatoren dürfen in Geräten, die in den

Art. 4.Batterien oder Akkumulatoren dürfen in Geräten, die in den

Verkehr gebracht werden, nur eingebaut sein, sofern sie nach dem Ende Verkehr gebracht werden, nur eingebaut sein, sofern sie nach dem Ende
ihrer Lebensdauer ohne Schwierigkeiten vom Verbraucher entfernt werden ihrer Lebensdauer ohne Schwierigkeiten vom Verbraucher entfernt werden
können. können.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes gelten nicht für die in Anlage II Die Bestimmungen des ersten Absatzes gelten nicht für die in Anlage II
aufgeführten Gerätekategorien. aufgeführten Gerätekategorien.
Den Geräten, deren Batterien oder Akkumulatoren gemäss Anlage II nicht Den Geräten, deren Batterien oder Akkumulatoren gemäss Anlage II nicht
ohne Schwierigkeiten vom Benutzer ersetzt werden können, ist eine ohne Schwierigkeiten vom Benutzer ersetzt werden können, ist eine
Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den
umweltgefährdenden Inhalt der Batterien beziehungsweise Akkumulatoren umweltgefährdenden Inhalt der Batterien beziehungsweise Akkumulatoren
aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen
sind. sind.
KAPITEL III - Kennzeichnung KAPITEL III - Kennzeichnung

Art. 5.Batterien und Akkumulatoren und gegebenenfalls Geräte, in die

Art. 5.Batterien und Akkumulatoren und gegebenenfalls Geräte, in die

sie auf Dauer eingebaut sind, sind mit einer geeigneten Kennzeichnung sie auf Dauer eingebaut sind, sind mit einer geeigneten Kennzeichnung
anhand der in den Artikeln 6 und 7 des vorliegenden Erlasses anhand der in den Artikeln 6 und 7 des vorliegenden Erlasses
beschriebenen Zeichen zu versehen. beschriebenen Zeichen zu versehen.

Art. 6.1) Das in Artikel 5 erwähnte Zeichen besteht aus einer

Art. 6.1) Das in Artikel 5 erwähnte Zeichen besteht aus einer

durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern entsprechend folgenden durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern entsprechend folgenden
Abzeichnungen: Abzeichnungen:
Die Entscheidung darüber, welches Zeichen auf den Batterien und Die Entscheidung darüber, welches Zeichen auf den Batterien und
Akkumulatoren verwendet wird, trifft der Produzent. Beide Zeichen Akkumulatoren verwendet wird, trifft der Produzent. Beide Zeichen
werden als gleichrangig betrachtet. Sie dürfen in gleicher Weise werden als gleichrangig betrachtet. Sie dürfen in gleicher Weise
verwendet werden. verwendet werden.
2) Die Abmessungen dieses Zeichens betragen 3 % der grössten 2) Die Abmessungen dieses Zeichens betragen 3 % der grössten
Seitenfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch 5 cm Seitenfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch 5 cm
x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 3 % der halben x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 3 % der halben
Zylinderoberfläche ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Zylinderoberfläche ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm.
Beträgt die Grösse des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie Beträgt die Grösse des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie
oder des Akkumulators weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, müssen diese nicht oder des Akkumulators weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, müssen diese nicht
gekennzeichnet werden. Dafür wird das Zeichen in der Grösse von 1 cm x gekennzeichnet werden. Dafür wird das Zeichen in der Grösse von 1 cm x
1 cm auf die Verpackung gedruckt. 1 cm auf die Verpackung gedruckt.

Art. 7.Der Produzent gibt den Schwermetallgehalt durch das chemische

Art. 7.Der Produzent gibt den Schwermetallgehalt durch das chemische

Zeichen des betreffenden Metalls, das heisst Hg, Cd oder Pb, Zeichen des betreffenden Metalls, das heisst Hg, Cd oder Pb,
entsprechend der Kategorie der Batterien oder Akkumulatoren in Anlage entsprechend der Kategorie der Batterien oder Akkumulatoren in Anlage
I, an. I, an.
Diese Zeichen werden unter das in Artikel 6 erwähnte Zeichen gedruckt. Diese Zeichen werden unter das in Artikel 6 erwähnte Zeichen gedruckt.
Ihre Abmessungen betragen mindestens ein Viertel der Fläche des in Ihre Abmessungen betragen mindestens ein Viertel der Fläche des in
Artikel 6 erwähnten Zeichens. Artikel 6 erwähnten Zeichens.

Art. 8.Die Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut

Art. 8.Die Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut

sichtbar, leserlich und dauerhaft sind. sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.

Art. 9.Es ist verboten, auf Batterien und Akkumulatoren Zeichen,

Art. 9.Es ist verboten, auf Batterien und Akkumulatoren Zeichen,

Markierungen, Kennzeichen oder Hinweise anzubringen, die von der Markierungen, Kennzeichen oder Hinweise anzubringen, die von der
Bedeutung oder von der Form her mit den in den Artikeln 6 und 7 Bedeutung oder von der Form her mit den in den Artikeln 6 und 7
vorgesehenen Zeichen verwechselt werden könnten. vorgesehenen Zeichen verwechselt werden könnten.
KAPITEL IV - Überwachung KAPITEL IV - Überwachung

Art. 10.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses

Art. 10.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses

werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Handelspraktiken werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ermittelt, sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ermittelt,
festgestellt, verfolgt und bestraft. festgestellt, verfolgt und bestraft.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen

Art. 11.Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach dem Tag seiner

Art. 11.Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach dem Tag seiner

Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12.Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des

Art. 12.Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des

Fernmeldewesens, Unser Minister der Wissenschaftspolitik, Unser Fernmeldewesens, Unser Minister der Wissenschaftspolitik, Unser
Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Unser Minister der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Unser Minister der
Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe und Unser Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe und Unser
Staatssekretär für Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Staatssekretär für Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 1997. Gegeben zu Brüssel, den 17. März 1997.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister Der Vizepremierminister
und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
Y. YLIEFF Y. YLIEFF
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Anlage I Anlage I
1) Batterien und Akkumulatoren, die ab dem in Artikel 11 festgesetzten 1) Batterien und Akkumulatoren, die ab dem in Artikel 11 festgesetzten
Zeitpunkt in den Verkehr gebracht werden und Zeitpunkt in den Verkehr gebracht werden und
- je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen - je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen
Alkali-Mangan-Batterien, Alkali-Mangan-Batterien,
- mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, - mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
- mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten. - mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten.
2) Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem in Artikel 11 festgesetzten 2) Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem in Artikel 11 festgesetzten
Zeitpunkt in den Verkehr gebracht werden und mehr als 0,025 Zeitpunkt in den Verkehr gebracht werden und mehr als 0,025
Gewichtsprozent Quecksilber enthalten. Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 1997 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 1997 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister Der Vizepremierminister
und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
Y. YLIEFF Y. YLIEFF
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
und der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Anlage II Anlage II
Verzeichnis der von Artikel 4 ausgenommenen Gerätekategorien Verzeichnis der von Artikel 4 ausgenommenen Gerätekategorien
1. Geräte, bei denen die Batterien eingelötet, eingeschweisst oder auf 1. Geräte, bei denen die Batterien eingelötet, eingeschweisst oder auf
andere Weise mit den Kontakten fest verbunden sind, um eine andere Weise mit den Kontakten fest verbunden sind, um eine
ununterbrochene Stromerzeugung für intensive industrielle Zwecke zu ununterbrochene Stromerzeugung für intensive industrielle Zwecke zu
gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs-
und Büroautomatisationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der und Büroautomatisationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der
in Anlage I genannten Batterien und Akkumulatoren technisch notwendig in Anlage I genannten Batterien und Akkumulatoren technisch notwendig
sind. sind.
2. Referenzzellen von Geräten, die wissenschaftlichen oder beruflichen 2. Referenzzellen von Geräten, die wissenschaftlichen oder beruflichen
Zwecken dienen, sowie Batterien und Akkumulatoren, die in Zwecken dienen, sowie Batterien und Akkumulatoren, die in
medizinischen Geräten zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen medizinischen Geräten zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen
und in Herzschrittmachern eingesetzt sind, sofern deren und in Herzschrittmachern eingesetzt sind, sofern deren
ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien und ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien und
Akkumulatoren nur durch Fachpersonal entfernt werden können. Akkumulatoren nur durch Fachpersonal entfernt werden können.
3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der Batterien durch nicht 3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der Batterien durch nicht
qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder
den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die
in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein
flüchtiger Stoffe, verwendet werden. flüchtiger Stoffe, verwendet werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 1997 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 1997 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des
Fernmeldewesens Fernmeldewesens
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
Y. YLIEFF Y. YLIEFF
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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