Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1997 inzake batterijen en accu's die gevaarlijke stoffen bevatten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 1997 relatif aux piles et accumulateurs contenant certaines matières dangereuses |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
15 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1997 inzake | langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 1997 relatif aux piles |
batterijen en accu's die gevaarlijke stoffen bevatten | et accumulateurs contenant certaines matières dangereuses |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 17 maart 1997 inzake batterijen en accu's die gevaarlijke | royal du 17 mars 1997 relatif aux piles et accumulateurs contenant |
stoffen bevatten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | certaines matières dangereuses, établi par le Service central de |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1997 inzake | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 1997 |
batterijen en accu's die gevaarlijke stoffen bevatten. | relatif aux piles et accumulateurs contenant certaines matières |
dangereuses. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 15 oktober 1997. | Donné à Bruxelles, le 15 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | UMWELT UND MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
Königlicher Erlass über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und | Königlicher Erlass über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und |
Akkumulatoren | Akkumulatoren |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Erlass wird die Ausführung der Artikel 1 und 3 des | mit vorliegendem Erlass wird die Ausführung der Artikel 1 und 3 des |
Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der | Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der |
Luftverschmutzung und des Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 26. März | Luftverschmutzung und des Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 26. März |
1971 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung und | 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung und |
die Ausführung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | die Ausführung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
bezweckt. | bezweckt. |
Aufgrund dieser Gesetze werden im Erlass angesichts der Notwendigkeit, | Aufgrund dieser Gesetze werden im Erlass angesichts der Notwendigkeit, |
die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren der | die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren der |
Schwermetalle zu schützen, Normen in bezug auf Batterien und | Schwermetalle zu schützen, Normen in bezug auf Batterien und |
Akkumulatoren festgelegt, die gefährliche Stoffe enthalten. | Akkumulatoren festgelegt, die gefährliche Stoffe enthalten. |
Eine Regelung in diesem Sinne erweist sich auch angesichts bestimmter | Eine Regelung in diesem Sinne erweist sich auch angesichts bestimmter |
internationaler Verpflichtungen unseres Landes als unerlässlich. | internationaler Verpflichtungen unseres Landes als unerlässlich. |
Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Richtlinie 91/157/EWG | Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Richtlinie 91/157/EWG |
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1991 über | des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1991 über |
gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren. Die Frist | gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren. Die Frist |
für die Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits seit dem 18. September | für die Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits seit dem 18. September |
1992 abgelaufen. Diese Richtlinie ist durch die Richtlinie 93/86/EWG | 1992 abgelaufen. Diese Richtlinie ist durch die Richtlinie 93/86/EWG |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 dem | der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 dem |
technischen Fortschritt angepasst worden. Das Königreich Belgien ist | technischen Fortschritt angepasst worden. Das Königreich Belgien ist |
durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom | durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom |
12. Dezember 1996 wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie | 12. Dezember 1996 wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie |
93/86/EWG in das interne Recht verurteilt worden. Zudem hat die | 93/86/EWG in das interne Recht verurteilt worden. Zudem hat die |
Europäische Kommission am 27. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene | Europäische Kommission am 27. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 91/157/EWG an | Stellungnahme wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 91/157/EWG an |
Belgien gerichtet. Neben den europäischen Verpflichtungen ist auchnoch | Belgien gerichtet. Neben den europäischen Verpflichtungen ist auch |
der Beschluss 90/2 der Kommission von Paris vom 14. Juni 1990 über die | noch der Beschluss 90/2 der Kommission von Paris vom 14. Juni 1990 |
Programme und Massnahmen in bezug auf Quecksilber und Cadmium | über die Programme und Massnahmen in bezug auf Quecksilber und Cadmium |
enthaltende Batterien zu erwähnen. | enthaltende Batterien zu erwähnen. |
Am 31. Mai 1995 hat der damalige Minister der Sozialen Eingliederung, | Am 31. Mai 1995 hat der damalige Minister der Sozialen Eingliederung, |
der Volksgesundheit und der Umwelt der Gesetzgebungsabteilung des | der Volksgesundheit und der Umwelt der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates den Entwurf des vorliegenden Erlasses zur Begutachtung | Staatsrates den Entwurf des vorliegenden Erlasses zur Begutachtung |
vorgelegt. In seinem Gutachten vom 28. November 1995 war der Staatsrat | vorgelegt. In seinem Gutachten vom 28. November 1995 war der Staatsrat |
der Ansicht, der Begutachtungsantrag sei unzulässig, weil man der | der Ansicht, der Begutachtungsantrag sei unzulässig, weil man der |
durch Artikel 6 § 4 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 | durch Artikel 6 § 4 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 |
auferlegten Verpflichtung, die Regionalregierungen bei der | auferlegten Verpflichtung, die Regionalregierungen bei der |
Ausarbeitung der föderalen Regeln in puncto Produktnormen mit | Ausarbeitung der föderalen Regeln in puncto Produktnormen mit |
einzubeziehen, nicht nachgekommen sei. Die Konzertierung mit den | einzubeziehen, nicht nachgekommen sei. Die Konzertierung mit den |
regionalen Behörden, die auf administrativer Ebene stattgefunden habe, | regionalen Behörden, die auf administrativer Ebene stattgefunden habe, |
reiche seiner Meinung nach nicht aus, um besagter Verpflichtung, die « | reiche seiner Meinung nach nicht aus, um besagter Verpflichtung, die « |
einen effektiven Gedankenaustausch auf Regierungsebene » voraussetzt, | einen effektiven Gedankenaustausch auf Regierungsebene » voraussetzt, |
nachzukommen. Trotz der Unzulässigkeit des Begutachtungsantrags hielt | nachzukommen. Trotz der Unzulässigkeit des Begutachtungsantrags hielt |
der Staatsrat es für nützlich, bereits einige allgemeine Bemerkungen | der Staatsrat es für nützlich, bereits einige allgemeine Bemerkungen |
zur Rechtsgrundlage des Entwurfs des Erlasses zu machen. | zur Rechtsgrundlage des Entwurfs des Erlasses zu machen. |
Der Staatsrat ist der Ansicht, das Gesetz vom 28. Dezember 1964 über | Der Staatsrat ist der Ansicht, das Gesetz vom 28. Dezember 1964 über |
die Bekämpfung der Luftverschmutzung und das Gesetz vom 26. März 1971 | die Bekämpfung der Luftverschmutzung und das Gesetz vom 26. März 1971 |
über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung seien als | über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung seien als |
Rechtsgrundlage für die Festlegung der in diesem K.E. vorgesehenen | Rechtsgrundlage für die Festlegung der in diesem K.E. vorgesehenen |
Produktnormen unzureichend. Wir vertreten jedoch aus nachstehenden | Produktnormen unzureichend. Wir vertreten jedoch aus nachstehenden |
Gründen die Auffassung, dass beide Gesetze dennoch eine ausreichende | Gründen die Auffassung, dass beide Gesetze dennoch eine ausreichende |
Rechtsgrundlage für vorliegenden Erlass bilden. | Rechtsgrundlage für vorliegenden Erlass bilden. |
Nicht während des « normalen Gebrauchs » der im vorliegenden Erlass | Nicht während des « normalen Gebrauchs » der im vorliegenden Erlass |
erwähnten Batterien und Akkumulatoren - auf den sich das Gutachten des | erwähnten Batterien und Akkumulatoren - auf den sich das Gutachten des |
Staatsrates bezieht - entstehen erhebliche Luft- oder | Staatsrates bezieht - entstehen erhebliche Luft- oder |
Wasserverunreinigungsprobleme, sondern eher danach. Obwohl die Menge | Wasserverunreinigungsprobleme, sondern eher danach. Obwohl die Menge |
von Quecksilber enthaltenden Batterien im Hausmüll verringert werden | von Quecksilber enthaltenden Batterien im Hausmüll verringert werden |
konnte, ist es eine Tatsache, dass die Verbrennung von Hausmüll in | konnte, ist es eine Tatsache, dass die Verbrennung von Hausmüll in |
Belgien nach wie vor die Hauptquelle für Luftverunreinigung durch | Belgien nach wie vor die Hauptquelle für Luftverunreinigung durch |
Quecksilber ist. Ebenso sind Cadmium enthaltende Batterien im Hausmüll | Quecksilber ist. Ebenso sind Cadmium enthaltende Batterien im Hausmüll |
eine wesentliche Ursache für Cadmiumemissionen von | eine wesentliche Ursache für Cadmiumemissionen von |
Hausmüllverbrennungsanlagen. Zudem ist wissenschaftlich erwiesen, dass | Hausmüllverbrennungsanlagen. Zudem ist wissenschaftlich erwiesen, dass |
Quecksilber- und Cadmiumemissionen indirekt zur Wasserverschmutzung | Quecksilber- und Cadmiumemissionen indirekt zur Wasserverschmutzung |
und unter anderem zu einer Belastung der Meeresumwelt durch | und unter anderem zu einer Belastung der Meeresumwelt durch |
Schwermetalle beitragen. | Schwermetalle beitragen. |
Schwermetalle gelten im allgemeinen als wesentliche Quelle für diffuse | Schwermetalle gelten im allgemeinen als wesentliche Quelle für diffuse |
Verschmutzung. Diffuse Verschmutzung lässt sich am besten durch eine | Verschmutzung. Diffuse Verschmutzung lässt sich am besten durch eine |
Politik bekämpfen, die auf die Verringerung des Schwermetallgehalts | Politik bekämpfen, die auf die Verringerung des Schwermetallgehalts |
von Produkten, wie Batterien und Akkumulatoren, abzielt. | von Produkten, wie Batterien und Akkumulatoren, abzielt. |
In der Präambel der einschlägigen europäischen Richtlinien wird der | In der Präambel der einschlägigen europäischen Richtlinien wird der |
vorbeugende Charakter der vorgeschlagenen Regeln auch hervorgehoben. | vorbeugende Charakter der vorgeschlagenen Regeln auch hervorgehoben. |
So wird in der Richtlinie 91/157/EWG auf die in den Aktionsprogrammen | So wird in der Richtlinie 91/157/EWG auf die in den Aktionsprogrammen |
auf dem Gebiet des Umweltschutzes festgelegten Grundsätze hingewiesen. | auf dem Gebiet des Umweltschutzes festgelegten Grundsätze hingewiesen. |
Mit diesen Grundsätzen wird « insbesondere der Zweck verfolgt, der | Mit diesen Grundsätzen wird « insbesondere der Zweck verfolgt, der |
Umweltverunreinigung vorzubeugen, sie einzuschränken oder gar zu | Umweltverunreinigung vorzubeugen, sie einzuschränken oder gar zu |
beseitigen sowie für eine sinnvolle Bewirtschaftung der | beseitigen sowie für eine sinnvolle Bewirtschaftung der |
Rohstoffquellen zu sorgen, wobei das « Verursacherprinzip » anzuwenden | Rohstoffquellen zu sorgen, wobei das « Verursacherprinzip » anzuwenden |
ist. In der Begründung des Richtlinienvorschlags der Kommission vom 1. | ist. In der Begründung des Richtlinienvorschlags der Kommission vom 1. |
Dezember 1988, aus dem schliesslich die Richtlinie 91/157/EWG | Dezember 1988, aus dem schliesslich die Richtlinie 91/157/EWG |
hervorgegangen ist, ist die Kommission von folgenden Elementen | hervorgegangen ist, ist die Kommission von folgenden Elementen |
ausgegangen, um die Notwendigkeit einer spezifischen Regelung für | ausgegangen, um die Notwendigkeit einer spezifischen Regelung für |
Batterien und Akkumulatoren nachzuweisen: | Batterien und Akkumulatoren nachzuweisen: |
* Quecksilber und Cadmium stehen auf den schwarzen Listen und Blei | * Quecksilber und Cadmium stehen auf den schwarzen Listen und Blei |
steht auf den grauen Listen mehrerer Richtlinien und internationaler | steht auf den grauen Listen mehrerer Richtlinien und internationaler |
Vereinbarungen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung. | Vereinbarungen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung. |
* Das gesonderte Einsammeln und die Wiederverwertung von Altbatterien | * Das gesonderte Einsammeln und die Wiederverwertung von Altbatterien |
bilden die Hauptelemente der Strategie zur Beherrschung des Cadmiums, | bilden die Hauptelemente der Strategie zur Beherrschung des Cadmiums, |
der der Rat am 3. Dezember 1987 zugestimmt hat. (...) | der der Rat am 3. Dezember 1987 zugestimmt hat. (...) |
* Die Menge der Schwermetalle, die in die Umwelt gelangen, ist dem | * Die Menge der Schwermetalle, die in die Umwelt gelangen, ist dem |
Markt der Batterien und Akkumulatoren zufolge bedeutend. | Markt der Batterien und Akkumulatoren zufolge bedeutend. |
Ferner kann darauf hingewiesen werden, dass es mit der Zeit in der Tat | Ferner kann darauf hingewiesen werden, dass es mit der Zeit in der Tat |
wünschenswert wäre, wenn K.E. wie dieser auf der Grundlage eines | wünschenswert wäre, wenn K.E. wie dieser auf der Grundlage eines |
föderalen Gesetzes über Produktnormen ergehen würden. Ein solches | föderalen Gesetzes über Produktnormen ergehen würden. Ein solches |
Gesetz ist übrigens in Vorbereitung. Bis dahin müssen jedoch | Gesetz ist übrigens in Vorbereitung. Bis dahin müssen jedoch |
Produktnormen für den durch den K.E. geregelten Gegenstand vorgesehen | Produktnormen für den durch den K.E. geregelten Gegenstand vorgesehen |
werden. | werden. |
In den Gesetzen vom 28. Dezember 1964 und 26. März 1971 gibt es | In den Gesetzen vom 28. Dezember 1964 und 26. März 1971 gibt es |
derzeit spezifische Bestimmungen, durch die bereits jetzt | derzeit spezifische Bestimmungen, durch die bereits jetzt |
Produktnormen bestimmt werden können. Durch Artikel 1 des Gesetzes vom | Produktnormen bestimmt werden können. Durch Artikel 1 des Gesetzes vom |
28. Dezember 1964 wird der König allgemein ermächtigt, « alle | 28. Dezember 1964 wird der König allgemein ermächtigt, « alle |
Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung zu | Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung zu |
ergreifen und insbesondere: 1. ganz bestimmte Formen von Verschmutzung | ergreifen und insbesondere: 1. ganz bestimmte Formen von Verschmutzung |
zu verbieten, 2. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen, die | zu verbieten, 2. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen, die |
Verschmutzung herbeiführen können, zu regeln oder zu verbieten, 3. den | Verschmutzung herbeiführen können, zu regeln oder zu verbieten, 3. den |
Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Verhütung oder Bekämpfung | Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Verhütung oder Bekämpfung |
von Verschmutzung aufzuerlegen oder zu regeln« . Allgemein wird davon | von Verschmutzung aufzuerlegen oder zu regeln« . Allgemein wird davon |
ausgegangen, dass Produktnormen aufgrund dieser Bestimmung festgelegt | ausgegangen, dass Produktnormen aufgrund dieser Bestimmung festgelegt |
werden können. Der K.E. vom 27. November 1989 zum Verbot des Gebrauchs | werden können. Der K.E. vom 27. November 1989 zum Verbot des Gebrauchs |
bestimmter Chlorfluorkohlenstoffverbindungen in Aerosolen ist auf der | bestimmter Chlorfluorkohlenstoffverbindungen in Aerosolen ist auf der |
Grundlage dieses Gesetzes ergangen. Aus dieser Perspektive | Grundlage dieses Gesetzes ergangen. Aus dieser Perspektive |
rechtfertigt sich auch der vorliegende Vorschlag eines Königlichen | rechtfertigt sich auch der vorliegende Vorschlag eines Königlichen |
Erlasses. | Erlasses. |
Im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers | Im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers |
gegen Verschmutzung wird ebenfalls die Möglichkeit vorgesehen, | gegen Verschmutzung wird ebenfalls die Möglichkeit vorgesehen, |
Produktnormen zu bestimmen. In Artikel 3 § 2 dieses Gesetzes wird | Produktnormen zu bestimmen. In Artikel 3 § 2 dieses Gesetzes wird |
folgendes bestimmt: « Der König kann aufgrund der Stellungnahme der im | folgendes bestimmt: « Der König kann aufgrund der Stellungnahme der im |
Rat versammelten Minister die Herstellung, die Einfuhr, den Vertrieb | Rat versammelten Minister die Herstellung, die Einfuhr, den Vertrieb |
und den Gebrauch von Produkten regeln, die, wenn sie nach Gebrauch in | und den Gebrauch von Produkten regeln, die, wenn sie nach Gebrauch in |
Abwässer oder in Oberflächengewässer gelangen, entweder das | Abwässer oder in Oberflächengewässer gelangen, entweder das |
Oberflächenwasser verunreinigen, seine Selbstreinigung behindern oder | Oberflächenwasser verunreinigen, seine Selbstreinigung behindern oder |
den Betrieb der Kläranlagen, die von den durch das Gesetz geschaffenen | den Betrieb der Kläranlagen, die von den durch das Gesetz geschaffenen |
Abwasserreinigungsgesellschaften betrieben werden, beeinträchtigen | Abwasserreinigungsgesellschaften betrieben werden, beeinträchtigen |
können ». Diese Bestimmung ist für die Flämische Gemeinschaft durch | können ». Diese Bestimmung ist für die Flämische Gemeinschaft durch |
Artikel 65 des Dekrets über Abfälle aufgehoben worden. Die aufhebende | Artikel 65 des Dekrets über Abfälle aufgehoben worden. Die aufhebende |
Bestimmung selbst ist jedoch durch einen Entscheid des Schiedshofs vom | Bestimmung selbst ist jedoch durch einen Entscheid des Schiedshofs vom |
26. Mai 1988 annulliert worden. Durch Artikel 3 § 2 erhält die | 26. Mai 1988 annulliert worden. Durch Artikel 3 § 2 erhält die |
Föderalbehörde also die Möglichkeit, Ausführungserlasse über | Föderalbehörde also die Möglichkeit, Ausführungserlasse über |
Produktnormen auszufertigen. Stützt man sich hierzu auf dieses Gesetz, | Produktnormen auszufertigen. Stützt man sich hierzu auf dieses Gesetz, |
muss der König dann « aufgrund der Stellungnahme der im Rat | muss der König dann « aufgrund der Stellungnahme der im Rat |
versammelten Minister » handeln. | versammelten Minister » handeln. |
Rechtsgrundlage für die Artikel 5 bis 10 des Erlasses ist Artikel 14 § | Rechtsgrundlage für die Artikel 5 bis 10 des Erlasses ist Artikel 14 § |
1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, |
der die Etikettierung von Produkten betrifft. Gemäss Artikel 124 | der die Etikettierung von Produkten betrifft. Gemäss Artikel 124 |
Absatz 1 dieses Gesetzes übt der König die Befugnisse in bezug auf die | Absatz 1 dieses Gesetzes übt der König die Befugnisse in bezug auf die |
Bestimmungen der Teile II bis IV auf gemeinsamen Vorschlag der für | Bestimmungen der Teile II bis IV auf gemeinsamen Vorschlag der für |
Wirtschaftsangelegenheiten und für den Mittelstand zuständigen | Wirtschaftsangelegenheiten und für den Mittelstand zuständigen |
Minister aus. | Minister aus. |
Im Anschluss an die Bemerkungen des Staatsrates in bezug auf die | Im Anschluss an die Bemerkungen des Staatsrates in bezug auf die |
Beteiligung der Regionalregierungen ist der Entwurf des vorliegenden | Beteiligung der Regionalregierungen ist der Entwurf des vorliegenden |
Erlasses der interministeriellen Konferenz « Umwelt » vorgelegt | Erlasses der interministeriellen Konferenz « Umwelt » vorgelegt |
worden, wobei diese den Text unter Vorbehalt einiger Abänderungen, die | worden, wobei diese den Text unter Vorbehalt einiger Abänderungen, die |
auch vorgenommen worden sind, am 19. März 1996 gebilligt hat. Somit | auch vorgenommen worden sind, am 19. März 1996 gebilligt hat. Somit |
ist der Bestimmung von Artikel 6 § 4 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. | ist der Bestimmung von Artikel 6 § 4 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 entsprochen worden. | August 1980 entsprochen worden. |
Darüber hinaus sind die Stellungnahmen des Verbraucherrates, des Hohen | Darüber hinaus sind die Stellungnahmen des Verbraucherrates, des Hohen |
Rates des Mittelstands und des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene | Rates des Mittelstands und des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene |
eingeholt worden. | eingeholt worden. |
Aus vorstehenden volksgesundheits- und umweltpolitischen Gründen und | Aus vorstehenden volksgesundheits- und umweltpolitischen Gründen und |
zur Erfüllung unserer europäischen Verpflichtungen muss die | zur Erfüllung unserer europäischen Verpflichtungen muss die |
Föderalbehörde unverzüglich die zur Umsetzung der Richtlinie | Föderalbehörde unverzüglich die zur Umsetzung der Richtlinie |
91/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/86/EWG erforderlichen | 91/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/86/EWG erforderlichen |
Massnahmen ergreifen. Wir glauben im Vorangehenden nachgewiesen zu | Massnahmen ergreifen. Wir glauben im Vorangehenden nachgewiesen zu |
haben, dass dies über vorliegenden auf der Grundlage der Gesetze vom | haben, dass dies über vorliegenden auf der Grundlage der Gesetze vom |
28. Dezember 1964, 26. März 1971 und 14. Juli 1991 ergangenen Erlass | 28. Dezember 1964, 26. März 1971 und 14. Juli 1991 ergangenen Erlass |
erfolgen kann. Aufgrund der Dringlichkeit, so wie sie in der Präambel | erfolgen kann. Aufgrund der Dringlichkeit, so wie sie in der Präambel |
des Erlasses begründet worden ist, ist es unserer Meinung nach nicht | des Erlasses begründet worden ist, ist es unserer Meinung nach nicht |
angebracht, die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates erneut um ein | angebracht, die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates erneut um ein |
Gutachten zu ersuchen. | Gutachten zu ersuchen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Vizepremierminister | Der Vizepremierminister |
und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens | und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
Y. YLIEFF | Y. YLIEFF |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
und der Kleinen und Mittleren Betriebe | und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
17. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass über gefährliche Stoffe enthaltende | 17. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass über gefährliche Stoffe enthaltende |
Batterien und Akkumulatoren | Batterien und Akkumulatoren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 | Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 |
und durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, insbesondere des | und durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, insbesondere des |
Artikels 6 § 1 II Absatz 2 Nr. 1; | Artikels 6 § 1 II Absatz 2 Nr. 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der |
Luftverschmutzung, insbesondere der Artikel 1 und 3; | Luftverschmutzung, insbesondere der Artikel 1 und 3; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. März 1971 über den Schutz des | Aufgrund des Gesetzes vom 26. März 1971 über den Schutz des |
Oberflächenwassers gegen Verschmutzung, insbesondere des Artikels 3 § | Oberflächenwassers gegen Verschmutzung, insbesondere des Artikels 3 § |
2; | 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
Artikels 14; | Artikels 14; |
Aufgrund der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur | Aufgrund der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur |
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der |
Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der | Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der |
Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen; | Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 91/157/EWG des Rates der | In der Erwägung, dass die Richtlinie 91/157/EWG des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe | Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe |
enthaltende Batterien und Akkumulatoren und die Richtlinie 93/86/EWG | enthaltende Batterien und Akkumulatoren und die Richtlinie 93/86/EWG |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 zur | der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 zur |
Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe | Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe |
enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt | enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt |
den Mitgliedstaaten bestimmte Pflichten auferlegen und dass die | den Mitgliedstaaten bestimmte Pflichten auferlegen und dass die |
entsprechenden Bestimmungen in das nationale Recht aufgenommen werden | entsprechenden Bestimmungen in das nationale Recht aufgenommen werden |
müssen; | müssen; |
Aufgrund des Beschlusses 90/2 der Kommission von Paris vom 14. Juni | Aufgrund des Beschlusses 90/2 der Kommission von Paris vom 14. Juni |
1990 über die Programme und Massnahmen in bezug auf Quecksilber und | 1990 über die Programme und Massnahmen in bezug auf Quecksilber und |
Cadmium enthaltende Batterien; | Cadmium enthaltende Batterien; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 9. März 1995; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 9. März 1995; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 24. | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 24. |
November 1994; | November 1994; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene vom | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene vom |
11. Oktober 1994; | 11. Oktober 1994; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. November 1994; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. November 1994; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Umwelt und die Gesundheit | In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Umwelt und die Gesundheit |
der Bevölkerung vor den Gefahren der Schwermetalle zu schützen; | der Bevölkerung vor den Gefahren der Schwermetalle zu schützen; |
In der Erwägung, dass die Verbrennung von Hausmüll in Belgien nach wie | In der Erwägung, dass die Verbrennung von Hausmüll in Belgien nach wie |
vor die Hauptquelle für Luftverunreinigung durch Quecksilber ist, | vor die Hauptquelle für Luftverunreinigung durch Quecksilber ist, |
obwohl die Menge von Quecksilber enthaltenden Batterien im Hausmüll | obwohl die Menge von Quecksilber enthaltenden Batterien im Hausmüll |
verringert werden konnte; | verringert werden konnte; |
In der Erwägung, dass Cadmium enthaltende Batterien im Hausmüll | In der Erwägung, dass Cadmium enthaltende Batterien im Hausmüll |
ebenfalls weiterhin eine wesentliche Ursache für Cadmiumemissionen von | ebenfalls weiterhin eine wesentliche Ursache für Cadmiumemissionen von |
Hausmüllverbrennungsanlagen darstellt; | Hausmüllverbrennungsanlagen darstellt; |
In der Erwägung, dass wissenschaftlich erwiesen ist, dass Quecksilber- | In der Erwägung, dass wissenschaftlich erwiesen ist, dass Quecksilber- |
und Cadmiumemissionen indirekt Wasserverschmutzung und unter anderem | und Cadmiumemissionen indirekt Wasserverschmutzung und unter anderem |
eine Belastung der Meeresumwelt durch Schwermetalle zur Folge haben; | eine Belastung der Meeresumwelt durch Schwermetalle zur Folge haben; |
In der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung der vorerwähnten | In der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung der vorerwähnten |
Richtlinie 91/157/EWG bereits seit dem 18. September 1992 abgelaufen | Richtlinie 91/157/EWG bereits seit dem 18. September 1992 abgelaufen |
ist; | ist; |
In der Erwägung, dass das Königreich Belgien durch ein Urteil des | In der Erwägung, dass das Königreich Belgien durch ein Urteil des |
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1996 | Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1996 |
wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie 93/86/EWG in das | wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie 93/86/EWG in das |
interne Recht verurteilt worden ist; | interne Recht verurteilt worden ist; |
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 27. Dezember 1996 | In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 27. Dezember 1996 |
eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien | eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien |
wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie 91/157/EWG in das | wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie 91/157/EWG in das |
interne Recht gerichtet hat; | interne Recht gerichtet hat; |
In der Erwägung, dass die Föderalbehörde aus obenerwähnten Gründen | In der Erwägung, dass die Föderalbehörde aus obenerwähnten Gründen |
sowohl zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt als | sowohl zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt als |
auch, um dem Urteil des Gerichtshofs und der mit Gründen versehenen | auch, um dem Urteil des Gerichtshofs und der mit Gründen versehenen |
Stellungnahme der Europäischen Kommission nachzukommen, im Rahmen | Stellungnahme der Europäischen Kommission nachzukommen, im Rahmen |
ihrer Zuständigkeiten in puncto Produktnormen unbedingt die | ihrer Zuständigkeiten in puncto Produktnormen unbedingt die |
erforderlichen Umsetzungsmassnahmen ergreifen muss; | erforderlichen Umsetzungsmassnahmen ergreifen muss; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der |
Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der | Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der |
Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der | Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der |
Pensionen, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Pensionen, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe und Unseres Staatssekretärs für Umwelt und aufgrund | Mittleren Betriebe und Unseres Staatssekretärs für Umwelt und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Definitionen | KAPITEL I - Definitionen |
Artikel 1.Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist: |
Artikel 1. Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist: |
a) Batterie und Akkumulator: eine aus einer oder mehreren (nicht | a) Batterie und Akkumulator: eine aus einer oder mehreren (nicht |
wiederaufladbaren) Primärzellen oder (wiederaufladbaren) | wiederaufladbaren) Primärzellen oder (wiederaufladbaren) |
Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch | Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch |
unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, gemäss | unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, gemäss |
Anlage I, | Anlage I, |
b) Altbatterie oder Altakkumulator: eine Batterie oder ein | b) Altbatterie oder Altakkumulator: eine Batterie oder ein |
Akkumulator, die nicht wiederverwendet werden können und verwertet | Akkumulator, die nicht wiederverwendet werden können und verwertet |
oder beseitigt werden sollen, | oder beseitigt werden sollen, |
c) Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche | c) Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche |
Zurverfügungstellung von in der Gemeinschaft hergestellten oder in den | Zurverfügungstellung von in der Gemeinschaft hergestellten oder in den |
freien Verkehr gebrachten Batterien oder Akkumulatoren an Dritte, | freien Verkehr gebrachten Batterien oder Akkumulatoren an Dritte, |
ausser wenn sie für die Ausfuhr bestimmt sind, | ausser wenn sie für die Ausfuhr bestimmt sind, |
d) Minister: der Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | d) Minister: der Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Umwelt gehört, | Umwelt gehört, |
e) Produzent: der Hersteller oder sein in Belgien ansässiger | e) Produzent: der Hersteller oder sein in Belgien ansässiger |
Bevollmächtigter oder in Ermangelung eines solchen der für das | Bevollmächtigter oder in Ermangelung eines solchen der für das |
Inverkehrbringen der Batterien und Akkumulatoren auf dem nationalen | Inverkehrbringen der Batterien und Akkumulatoren auf dem nationalen |
Markt Verantwortliche. | Markt Verantwortliche. |
Kapitel II - Inverkehrbringen | Kapitel II - Inverkehrbringen |
Art. 2.Es ist verboten, folgendes in den Verkehr zu bringen: |
Art. 2.Es ist verboten, folgendes in den Verkehr zu bringen: |
- Alkali-Mangan-Batterien, die für längere Nutzung unter extremen | - Alkali-Mangan-Batterien, die für längere Nutzung unter extremen |
Bedingungen (zum Beispiel Temperaturen unter 0°C oder über 50°C, | Bedingungen (zum Beispiel Temperaturen unter 0°C oder über 50°C, |
Erschütterungen) ausgelegt sind, mit einem Quecksilbergehalt von mehr | Erschütterungen) ausgelegt sind, mit einem Quecksilbergehalt von mehr |
als 0,05 Gewichtsprozent, | als 0,05 Gewichtsprozent, |
- alle anderen Alkali-Mangan-Batterien mit einem Quecksilbergehalt von | - alle anderen Alkali-Mangan-Batterien mit einem Quecksilbergehalt von |
mehr als 0,025 Gewichtsprozent. | mehr als 0,025 Gewichtsprozent. |
Alkali-Mangan-Knopfzellen oder aus Knopfzellen zusammengesetzte | Alkali-Mangan-Knopfzellen oder aus Knopfzellen zusammengesetzte |
Batterien sind von diesem Verbot ausgenommen. | Batterien sind von diesem Verbot ausgenommen. |
Art. 3.In Zusammenarbeit mit dem Minister der |
Art. 3.In Zusammenarbeit mit dem Minister der |
Wirtschaftsangelegenheiten stellt der Minister Programme auf, mit | Wirtschaftsangelegenheiten stellt der Minister Programme auf, mit |
denen folgende Ziele verfolgt werden sollen: | denen folgende Ziele verfolgt werden sollen: |
- Verringerung des Schwermetallgehalts von Batterien und | - Verringerung des Schwermetallgehalts von Batterien und |
Akkumulatoren, | Akkumulatoren, |
- Förderung des Angebots an Batterien und Akkumulatoren, die geringere | - Förderung des Angebots an Batterien und Akkumulatoren, die geringere |
Mengen an gefährlichen Stoffen und/oder Schadstoffen enthalten, | Mengen an gefährlichen Stoffen und/oder Schadstoffen enthalten, |
- Förderung der Forschung über die Möglichkeiten einer Verringerung | - Förderung der Forschung über die Möglichkeiten einer Verringerung |
des Gehalts der Batterien und Akkumulatoren an gefährlichen Stoffen | des Gehalts der Batterien und Akkumulatoren an gefährlichen Stoffen |
und über die Verwendung umweltfreundlicherer Ersatzstoffe. | und über die Verwendung umweltfreundlicherer Ersatzstoffe. |
Zu diesem Zweck ist der Minister ermächtigt, Vereinbarungen mit | Zu diesem Zweck ist der Minister ermächtigt, Vereinbarungen mit |
Sektoren oder Unternehmen zu schliessen. Die Regionalregierungen | Sektoren oder Unternehmen zu schliessen. Die Regionalregierungen |
werden bei der Aushandlung solcher Vereinbarungen konsultiert. | werden bei der Aushandlung solcher Vereinbarungen konsultiert. |
Diese Programme werden regelmässig - mindestens einmal alle vier Jahre | Diese Programme werden regelmässig - mindestens einmal alle vier Jahre |
- insbesondere im Lichte des technischen Fortschritts sowie der | - insbesondere im Lichte des technischen Fortschritts sowie der |
Wirtschafts- und der Umweltsituation revidiert und aktualisiert. | Wirtschafts- und der Umweltsituation revidiert und aktualisiert. |
Art. 4.Batterien oder Akkumulatoren dürfen in Geräten, die in den |
Art. 4.Batterien oder Akkumulatoren dürfen in Geräten, die in den |
Verkehr gebracht werden, nur eingebaut sein, sofern sie nach dem Ende | Verkehr gebracht werden, nur eingebaut sein, sofern sie nach dem Ende |
ihrer Lebensdauer ohne Schwierigkeiten vom Verbraucher entfernt werden | ihrer Lebensdauer ohne Schwierigkeiten vom Verbraucher entfernt werden |
können. | können. |
Die Bestimmungen des ersten Absatzes gelten nicht für die in Anlage II | Die Bestimmungen des ersten Absatzes gelten nicht für die in Anlage II |
aufgeführten Gerätekategorien. | aufgeführten Gerätekategorien. |
Den Geräten, deren Batterien oder Akkumulatoren gemäss Anlage II nicht | Den Geräten, deren Batterien oder Akkumulatoren gemäss Anlage II nicht |
ohne Schwierigkeiten vom Benutzer ersetzt werden können, ist eine | ohne Schwierigkeiten vom Benutzer ersetzt werden können, ist eine |
Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den | Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den |
umweltgefährdenden Inhalt der Batterien beziehungsweise Akkumulatoren | umweltgefährdenden Inhalt der Batterien beziehungsweise Akkumulatoren |
aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen | aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen |
sind. | sind. |
KAPITEL III - Kennzeichnung | KAPITEL III - Kennzeichnung |
Art. 5.Batterien und Akkumulatoren und gegebenenfalls Geräte, in die |
Art. 5.Batterien und Akkumulatoren und gegebenenfalls Geräte, in die |
sie auf Dauer eingebaut sind, sind mit einer geeigneten Kennzeichnung | sie auf Dauer eingebaut sind, sind mit einer geeigneten Kennzeichnung |
anhand der in den Artikeln 6 und 7 des vorliegenden Erlasses | anhand der in den Artikeln 6 und 7 des vorliegenden Erlasses |
beschriebenen Zeichen zu versehen. | beschriebenen Zeichen zu versehen. |
Art. 6.1) Das in Artikel 5 erwähnte Zeichen besteht aus einer |
Art. 6.1) Das in Artikel 5 erwähnte Zeichen besteht aus einer |
durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern entsprechend folgenden | durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern entsprechend folgenden |
Abzeichnungen: | Abzeichnungen: |
Die Entscheidung darüber, welches Zeichen auf den Batterien und | Die Entscheidung darüber, welches Zeichen auf den Batterien und |
Akkumulatoren verwendet wird, trifft der Produzent. Beide Zeichen | Akkumulatoren verwendet wird, trifft der Produzent. Beide Zeichen |
werden als gleichrangig betrachtet. Sie dürfen in gleicher Weise | werden als gleichrangig betrachtet. Sie dürfen in gleicher Weise |
verwendet werden. | verwendet werden. |
2) Die Abmessungen dieses Zeichens betragen 3 % der grössten | 2) Die Abmessungen dieses Zeichens betragen 3 % der grössten |
Seitenfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch 5 cm | Seitenfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch 5 cm |
x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 3 % der halben | x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 3 % der halben |
Zylinderoberfläche ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. | Zylinderoberfläche ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. |
Beträgt die Grösse des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie | Beträgt die Grösse des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie |
oder des Akkumulators weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, müssen diese nicht | oder des Akkumulators weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, müssen diese nicht |
gekennzeichnet werden. Dafür wird das Zeichen in der Grösse von 1 cm x | gekennzeichnet werden. Dafür wird das Zeichen in der Grösse von 1 cm x |
1 cm auf die Verpackung gedruckt. | 1 cm auf die Verpackung gedruckt. |
Art. 7.Der Produzent gibt den Schwermetallgehalt durch das chemische |
Art. 7.Der Produzent gibt den Schwermetallgehalt durch das chemische |
Zeichen des betreffenden Metalls, das heisst Hg, Cd oder Pb, | Zeichen des betreffenden Metalls, das heisst Hg, Cd oder Pb, |
entsprechend der Kategorie der Batterien oder Akkumulatoren in Anlage | entsprechend der Kategorie der Batterien oder Akkumulatoren in Anlage |
I, an. | I, an. |
Diese Zeichen werden unter das in Artikel 6 erwähnte Zeichen gedruckt. | Diese Zeichen werden unter das in Artikel 6 erwähnte Zeichen gedruckt. |
Ihre Abmessungen betragen mindestens ein Viertel der Fläche des in | Ihre Abmessungen betragen mindestens ein Viertel der Fläche des in |
Artikel 6 erwähnten Zeichens. | Artikel 6 erwähnten Zeichens. |
Art. 8.Die Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut |
Art. 8.Die Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut |
sichtbar, leserlich und dauerhaft sind. | sichtbar, leserlich und dauerhaft sind. |
Art. 9.Es ist verboten, auf Batterien und Akkumulatoren Zeichen, |
Art. 9.Es ist verboten, auf Batterien und Akkumulatoren Zeichen, |
Markierungen, Kennzeichen oder Hinweise anzubringen, die von der | Markierungen, Kennzeichen oder Hinweise anzubringen, die von der |
Bedeutung oder von der Form her mit den in den Artikeln 6 und 7 | Bedeutung oder von der Form her mit den in den Artikeln 6 und 7 |
vorgesehenen Zeichen verwechselt werden könnten. | vorgesehenen Zeichen verwechselt werden könnten. |
KAPITEL IV - Überwachung | KAPITEL IV - Überwachung |
Art. 10.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
Art. 10.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Handelspraktiken | werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ermittelt, | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ermittelt, |
festgestellt, verfolgt und bestraft. | festgestellt, verfolgt und bestraft. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 11.Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach dem Tag seiner |
Art. 11.Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach dem Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12.Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des |
Art. 12.Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des |
Fernmeldewesens, Unser Minister der Wissenschaftspolitik, Unser | Fernmeldewesens, Unser Minister der Wissenschaftspolitik, Unser |
Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Unser Minister der | Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Unser Minister der |
Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe und Unser | Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe und Unser |
Staatssekretär für Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Staatssekretär für Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 1997. | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister | Der Vizepremierminister |
und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens | und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
Y. YLIEFF | Y. YLIEFF |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Anlage I | Anlage I |
1) Batterien und Akkumulatoren, die ab dem in Artikel 11 festgesetzten | 1) Batterien und Akkumulatoren, die ab dem in Artikel 11 festgesetzten |
Zeitpunkt in den Verkehr gebracht werden und | Zeitpunkt in den Verkehr gebracht werden und |
- je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen | - je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen |
Alkali-Mangan-Batterien, | Alkali-Mangan-Batterien, |
- mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, | - mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, |
- mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten. | - mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten. |
2) Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem in Artikel 11 festgesetzten | 2) Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem in Artikel 11 festgesetzten |
Zeitpunkt in den Verkehr gebracht werden und mehr als 0,025 | Zeitpunkt in den Verkehr gebracht werden und mehr als 0,025 |
Gewichtsprozent Quecksilber enthalten. | Gewichtsprozent Quecksilber enthalten. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 1997 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 1997 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister | Der Vizepremierminister |
und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens | und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
Y. YLIEFF | Y. YLIEFF |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
und der Kleinen und Mittleren Betriebe | und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Anlage II | Anlage II |
Verzeichnis der von Artikel 4 ausgenommenen Gerätekategorien | Verzeichnis der von Artikel 4 ausgenommenen Gerätekategorien |
1. Geräte, bei denen die Batterien eingelötet, eingeschweisst oder auf | 1. Geräte, bei denen die Batterien eingelötet, eingeschweisst oder auf |
andere Weise mit den Kontakten fest verbunden sind, um eine | andere Weise mit den Kontakten fest verbunden sind, um eine |
ununterbrochene Stromerzeugung für intensive industrielle Zwecke zu | ununterbrochene Stromerzeugung für intensive industrielle Zwecke zu |
gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- | gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- |
und Büroautomatisationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der | und Büroautomatisationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der |
in Anlage I genannten Batterien und Akkumulatoren technisch notwendig | in Anlage I genannten Batterien und Akkumulatoren technisch notwendig |
sind. | sind. |
2. Referenzzellen von Geräten, die wissenschaftlichen oder beruflichen | 2. Referenzzellen von Geräten, die wissenschaftlichen oder beruflichen |
Zwecken dienen, sowie Batterien und Akkumulatoren, die in | Zwecken dienen, sowie Batterien und Akkumulatoren, die in |
medizinischen Geräten zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen | medizinischen Geräten zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen |
und in Herzschrittmachern eingesetzt sind, sofern deren | und in Herzschrittmachern eingesetzt sind, sofern deren |
ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien und | ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien und |
Akkumulatoren nur durch Fachpersonal entfernt werden können. | Akkumulatoren nur durch Fachpersonal entfernt werden können. |
3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der Batterien durch nicht | 3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der Batterien durch nicht |
qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder | qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder |
den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die | den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die |
in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein | in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein |
flüchtiger Stoffe, verwendet werden. | flüchtiger Stoffe, verwendet werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 1997 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 1997 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des |
Fernmeldewesens | Fernmeldewesens |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
Y. YLIEFF | Y. YLIEFF |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 oktober 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |