← Terug naar "Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les normes auxquelles la fonction "liaison pédiatrique" doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles la fonction "liaison pédiatrique" doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 15 november 2010 houdende vaststelling van de normen | l'arrêté royal du 15 novembre 2010 fixant les normes auxquelles la |
waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden | fonction "liaison pédiatrique" doit répondre pour être agréée |
erkend (Belgisch Staatsblad van 30 december 2010). | (Moniteur belge du 30 décembre 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de | allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté |
Duitstalige Gemeenschap. | germanophone. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, | 15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, |
denen die Funktion "pädiatrischer Bereich" entsprechen muss, um | denen die Funktion "pädiatrischer Bereich" entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden | zugelassen zu werden |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 66, 67, 79 | Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 66, 67, 79 |
und 82; | und 82; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. November 2010 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. November 2010 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über | gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über |
die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf die Funktion | die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf die Funktion |
"pädiatrischer Bereich"; | "pädiatrischer Bereich"; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. Juni | Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. Juni |
2009; | 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. September 2009 | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. September 2009 |
und 26. Januar 2010; | und 26. Januar 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
16. November 2009; | 16. November 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.444/3 des Staatsrates vom 8. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.444/3 des Staatsrates vom 8. Dezember |
2009 und des Gutachtens Nr. 48.215/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2010, | 2009 und des Gutachtens Nr. 48.215/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2010, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion | Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion |
"pädiatrischer Bereich", wie sie im Königlichen Erlass vom 15. | "pädiatrischer Bereich", wie sie im Königlichen Erlass vom 15. |
November 2010 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 | November 2010 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere |
Pflegeeinrichtungen auf die Funktion "pädiatrischer Bereich" erwähnt | Pflegeeinrichtungen auf die Funktion "pädiatrischer Bereich" erwähnt |
ist. | ist. |
Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die | Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die |
Funktion "pädiatrischer Bereich" den im vorliegenden Erlass | Funktion "pädiatrischer Bereich" den im vorliegenden Erlass |
definierten Normen entsprechen. | definierten Normen entsprechen. |
Art. 3 - § 1 - Die Funktion ist für junge Patienten bestimmt, die an | Art. 3 - § 1 - Die Funktion ist für junge Patienten bestimmt, die an |
einer schweren chronischen Krankheit leiden, die vor dem Alter von | einer schweren chronischen Krankheit leiden, die vor dem Alter von |
achtzehn Jahren ausgebrochen ist. | achtzehn Jahren ausgebrochen ist. |
§ 2 - Die Funktion umfasst eine interne und eine externe Komponente. | § 2 - Die Funktion umfasst eine interne und eine externe Komponente. |
Im Rahmen der internen Komponente wird für alle jungen Patienten, die | Im Rahmen der internen Komponente wird für alle jungen Patienten, die |
ins Krankenhaus aufgenommen werden, das Krankenhausteam des jungen | ins Krankenhaus aufgenommen werden, das Krankenhausteam des jungen |
Patienten unterstützt und das eigene pädiatrische multidisziplinäre | Patienten unterstützt und das eigene pädiatrische multidisziplinäre |
Know-how zur Verfügung gestellt. | Know-how zur Verfügung gestellt. |
Die externe Komponente umfasst Aktivitäten, die über die Behandlung | Die externe Komponente umfasst Aktivitäten, die über die Behandlung |
und die Betreuung im Krankenhaus hinaus die Weiterführung der | und die Betreuung im Krankenhaus hinaus die Weiterführung der |
Krankenhausbehandlung gewährleisten sollen durch ein | Krankenhausbehandlung gewährleisten sollen durch ein |
multidisziplinäres Team, das die Verbindung mit den Krankenhausteams, | multidisziplinäres Team, das die Verbindung mit den Krankenhausteams, |
von denen der Patient hauptsächlich abhängt, gewährleistet. | von denen der Patient hauptsächlich abhängt, gewährleistet. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnte Behandlung kann: | § 3 - Die in § 2 erwähnte Behandlung kann: |
1. kurativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative Behandlung | 1. kurativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative Behandlung |
möglich ist, | möglich ist, |
2. palliativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative | 2. palliativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative |
Behandlung nicht oder nicht mehr möglich ist, | Behandlung nicht oder nicht mehr möglich ist, |
3. terminal sein ab dem Zeitpunkt, wo die Erkrankung nur noch eine | 3. terminal sein ab dem Zeitpunkt, wo die Erkrankung nur noch eine |
Sterbebegleitung zulässt. | Sterbebegleitung zulässt. |
Art. 4 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" darf nicht an mehreren | Art. 4 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" darf nicht an mehreren |
Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben | Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben |
Krankenhausvereinigung betrieben werden. | Krankenhausvereinigung betrieben werden. |
Art. 5 - Die Funktion wird in einem Krankenhaus geschaffen, das junge | Art. 5 - Die Funktion wird in einem Krankenhaus geschaffen, das junge |
Patienten behandelt, die an einer schweren chronischen Erkrankung | Patienten behandelt, die an einer schweren chronischen Erkrankung |
leiden, unter denen sich pro Jahr mindestens fünfzig neue Patienten | leiden, unter denen sich pro Jahr mindestens fünfzig neue Patienten |
unter sechzehn Jahren befinden, die an onkologisch-hämatologischen | unter sechzehn Jahren befinden, die an onkologisch-hämatologischen |
Erkrankungen oder an schweren nicht-onkologischen hämatologischen | Erkrankungen oder an schweren nicht-onkologischen hämatologischen |
Erkrankungen leiden, die eine komplexe Behandlung wie unter anderem | Erkrankungen leiden, die eine komplexe Behandlung wie unter anderem |
eine Stammzelltransplantation erforderlich machen können. Diese | eine Stammzelltransplantation erforderlich machen können. Diese |
Mindestnutzung muss entweder im Jahr vor dem Zulassungsantrag oder | Mindestnutzung muss entweder im Jahr vor dem Zulassungsantrag oder |
durchschnittlich im Laufe der drei Jahre vor diesem Antrag erreicht | durchschnittlich im Laufe der drei Jahre vor diesem Antrag erreicht |
werden. | werden. |
Um zugelassen zu bleiben, muss das Krankenhaus nachweisen, dass die in | Um zugelassen zu bleiben, muss das Krankenhaus nachweisen, dass die in |
Absatz 1 erwähnte Mindestnutzung während des letzten Jahres oder | Absatz 1 erwähnte Mindestnutzung während des letzten Jahres oder |
durchschnittlich während der drei letzten Jahre vor der Verlängerung | durchschnittlich während der drei letzten Jahre vor der Verlängerung |
der Zulassung erreicht worden ist. | der Zulassung erreicht worden ist. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter neuem | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter neuem |
Patienten den Patienten, dessen weitere Behandlung nach einer ersten | Patienten den Patienten, dessen weitere Behandlung nach einer ersten |
Diagnose hauptsächlich im Krankenhaus erfolgt. | Diagnose hauptsächlich im Krankenhaus erfolgt. |
Art. 6 - § 1 - Die Funktion wird durch ein multidisziplinäres Team des | Art. 6 - § 1 - Die Funktion wird durch ein multidisziplinäres Team des |
Krankenhauses, das innerhalb des Personalbestands des Krankenhauses | Krankenhauses, das innerhalb des Personalbestands des Krankenhauses |
eindeutig bezeichnet ist, wahrgenommen. | eindeutig bezeichnet ist, wahrgenommen. |
Dieses multidisziplinäre Team setzt sich zusammen aus mindestens: | Dieses multidisziplinäre Team setzt sich zusammen aus mindestens: |
1. einem halbzeitäquivalenten Facharzt für Pädiatrie mit Erfahrung in | 1. einem halbzeitäquivalenten Facharzt für Pädiatrie mit Erfahrung in |
der Schmerzbehandlung, | der Schmerzbehandlung, |
2. vier vollzeitäquivalenten Krankenpflegern, von denen mindestens | 2. vier vollzeitäquivalenten Krankenpflegern, von denen mindestens |
einer vollzeitäquivalenter Fachkrankenpfleger für Pädiatrie und | einer vollzeitäquivalenter Fachkrankenpfleger für Pädiatrie und |
Neonatologie ist, | Neonatologie ist, |
3. einem halbzeitäquivalenten Psychologen. | 3. einem halbzeitäquivalenten Psychologen. |
Die Koordination des multidisziplinären Teams wird von dem in Absatz 2 | Die Koordination des multidisziplinären Teams wird von dem in Absatz 2 |
Nr. 1 erwähnten Facharzt wahrgenommen. | Nr. 1 erwähnten Facharzt wahrgenommen. |
Die Mitglieder des multidisziplinären Teams haben an einer | Die Mitglieder des multidisziplinären Teams haben an einer |
spezifischen Ausbildung in Palliativpflege, insbesondere in Bezug auf | spezifischen Ausbildung in Palliativpflege, insbesondere in Bezug auf |
junge Patienten, teilgenommen. | junge Patienten, teilgenommen. |
§ 2 - Für die Durchführung administrativer Aufgaben steht der Funktion | § 2 - Für die Durchführung administrativer Aufgaben steht der Funktion |
ein halbzeitäquivalenter Verwaltungsmitarbeiter bei. | ein halbzeitäquivalenter Verwaltungsmitarbeiter bei. |
Art. 7 - Ein Krankenpfleger der Funktion ist ständig abrufbar. | Art. 7 - Ein Krankenpfleger der Funktion ist ständig abrufbar. |
Ein an das Krankenhaus gebundener Facharzt für Pädiatrie ist ebenfalls | Ein an das Krankenhaus gebundener Facharzt für Pädiatrie ist ebenfalls |
ständig abrufbar. | ständig abrufbar. |
Art. 8 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" erfüllt insbesondere | Art. 8 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" erfüllt insbesondere |
folgende Aufträge: | folgende Aufträge: |
1. die Kommunikation zwischen dem Krankenhausteam einerseits und den | 1. die Kommunikation zwischen dem Krankenhausteam einerseits und den |
Primärversorgern andererseits fördern, | Primärversorgern andererseits fördern, |
2. die Weiterführung der Krankenhausbehandlung fördern, wenn der junge | 2. die Weiterführung der Krankenhausbehandlung fördern, wenn der junge |
Patient das Krankenhaus verlässt, um die Behandlung zu Hause | Patient das Krankenhaus verlässt, um die Behandlung zu Hause |
fortzuführen oder umgekehrt, | fortzuführen oder umgekehrt, |
3. Patienten und Pflegeanbieter über die Funktion "pädiatrischer | 3. Patienten und Pflegeanbieter über die Funktion "pädiatrischer |
Bereich" informieren, | Bereich" informieren, |
4. der Direktion und den Pflegeerbringern des Krankenhauses im | 4. der Direktion und den Pflegeerbringern des Krankenhauses im |
Hinblick auf die zu führende Politik Stellungnahmen über den | Hinblick auf die zu führende Politik Stellungnahmen über den |
pädiatrischen Bereich abgeben. | pädiatrischen Bereich abgeben. |
Art. 9 - Die Funktion registriert ihre Aktivitäten und bewertet sie | Art. 9 - Die Funktion registriert ihre Aktivitäten und bewertet sie |
regelmäßig anhand dieser Registrierung. Der für die Volksgesundheit | regelmäßig anhand dieser Registrierung. Der für die Volksgesundheit |
zuständige Minister kann nähere Regeln mit Bezug auf die besagte | zuständige Minister kann nähere Regeln mit Bezug auf die besagte |
Registrierung festlegen. | Registrierung festlegen. |
Art. 10 - Die Funktion erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den | Art. 10 - Die Funktion erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den |
sie dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister übermittelt. | sie dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister übermittelt. |
Art. 11 - Während einer Übergangsperiode von fünf Jahren ab dem Datum | Art. 11 - Während einer Übergangsperiode von fünf Jahren ab dem Datum |
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses kann die Funktion in | des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses kann die Funktion in |
Abweichung von Artikel 4 an mehreren Standorten einer | Abweichung von Artikel 4 an mehreren Standorten einer |
Krankenhausvereinigung betrieben werden. | Krankenhausvereinigung betrieben werden. |
Die erwähnten Standorte befinden sich in derselben Provinz und | Die erwähnten Standorte befinden sich in derselben Provinz und |
entsprechen alle den vorliegenden Zulassungsnormen. | entsprechen alle den vorliegenden Zulassungsnormen. |
Die Krankenhäuser, die der Krankenhausvereinigung angehören, haben | Die Krankenhäuser, die der Krankenhausvereinigung angehören, haben |
mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Pflegeerbringung bei jungen | mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Pflegeerbringung bei jungen |
Patienten mit schweren chronologischen Erkrankungen, darunter | Patienten mit schweren chronologischen Erkrankungen, darunter |
onkologisch-hämatologische Erkrankungen oder schwere | onkologisch-hämatologische Erkrankungen oder schwere |
nicht-onkologische hämatologische Erkrankungen, die eine komplexe | nicht-onkologische hämatologische Erkrankungen, die eine komplexe |
Behandlung wie unter anderem eine Stammzelltransplantation | Behandlung wie unter anderem eine Stammzelltransplantation |
erforderlich machen können. | erforderlich machen können. |
Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |