Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/11/2010
← Terug naar "Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les normes auxquelles la fonction "liaison pédiatrique" doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles la fonction "liaison pédiatrique" doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 15 november 2010 houdende vaststelling van de normen l'arrêté royal du 15 novembre 2010 fixant les normes auxquelles la
waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden fonction "liaison pédiatrique" doit répondre pour être agréée
erkend (Belgisch Staatsblad van 30 december 2010). (Moniteur belge du 30 décembre 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté
Duitstalige Gemeenschap. germanophone.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, 15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen,
denen die Funktion "pädiatrischer Bereich" entsprechen muss, um denen die Funktion "pädiatrischer Bereich" entsprechen muss, um
zugelassen zu werden zugelassen zu werden
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 66, 67, 79 Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 66, 67, 79
und 82; und 82;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. November 2010 zur Anwendung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. November 2010 zur Anwendung
gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über
die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf die Funktion die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf die Funktion
"pädiatrischer Bereich"; "pädiatrischer Bereich";
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. Juni Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. Juni
2009; 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. September 2009 Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. September 2009
und 26. Januar 2010; und 26. Januar 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
16. November 2009; 16. November 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.444/3 des Staatsrates vom 8. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.444/3 des Staatsrates vom 8. Dezember
2009 und des Gutachtens Nr. 48.215/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2010, 2009 und des Gutachtens Nr. 48.215/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2010,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion
"pädiatrischer Bereich", wie sie im Königlichen Erlass vom 15. "pädiatrischer Bereich", wie sie im Königlichen Erlass vom 15.
November 2010 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 November 2010 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere
Pflegeeinrichtungen auf die Funktion "pädiatrischer Bereich" erwähnt Pflegeeinrichtungen auf die Funktion "pädiatrischer Bereich" erwähnt
ist. ist.
Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die
Funktion "pädiatrischer Bereich" den im vorliegenden Erlass Funktion "pädiatrischer Bereich" den im vorliegenden Erlass
definierten Normen entsprechen. definierten Normen entsprechen.
Art. 3 - § 1 - Die Funktion ist für junge Patienten bestimmt, die an Art. 3 - § 1 - Die Funktion ist für junge Patienten bestimmt, die an
einer schweren chronischen Krankheit leiden, die vor dem Alter von einer schweren chronischen Krankheit leiden, die vor dem Alter von
achtzehn Jahren ausgebrochen ist. achtzehn Jahren ausgebrochen ist.
§ 2 - Die Funktion umfasst eine interne und eine externe Komponente. § 2 - Die Funktion umfasst eine interne und eine externe Komponente.
Im Rahmen der internen Komponente wird für alle jungen Patienten, die Im Rahmen der internen Komponente wird für alle jungen Patienten, die
ins Krankenhaus aufgenommen werden, das Krankenhausteam des jungen ins Krankenhaus aufgenommen werden, das Krankenhausteam des jungen
Patienten unterstützt und das eigene pädiatrische multidisziplinäre Patienten unterstützt und das eigene pädiatrische multidisziplinäre
Know-how zur Verfügung gestellt. Know-how zur Verfügung gestellt.
Die externe Komponente umfasst Aktivitäten, die über die Behandlung Die externe Komponente umfasst Aktivitäten, die über die Behandlung
und die Betreuung im Krankenhaus hinaus die Weiterführung der und die Betreuung im Krankenhaus hinaus die Weiterführung der
Krankenhausbehandlung gewährleisten sollen durch ein Krankenhausbehandlung gewährleisten sollen durch ein
multidisziplinäres Team, das die Verbindung mit den Krankenhausteams, multidisziplinäres Team, das die Verbindung mit den Krankenhausteams,
von denen der Patient hauptsächlich abhängt, gewährleistet. von denen der Patient hauptsächlich abhängt, gewährleistet.
§ 3 - Die in § 2 erwähnte Behandlung kann: § 3 - Die in § 2 erwähnte Behandlung kann:
1. kurativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative Behandlung 1. kurativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative Behandlung
möglich ist, möglich ist,
2. palliativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative 2. palliativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative
Behandlung nicht oder nicht mehr möglich ist, Behandlung nicht oder nicht mehr möglich ist,
3. terminal sein ab dem Zeitpunkt, wo die Erkrankung nur noch eine 3. terminal sein ab dem Zeitpunkt, wo die Erkrankung nur noch eine
Sterbebegleitung zulässt. Sterbebegleitung zulässt.
Art. 4 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" darf nicht an mehreren Art. 4 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" darf nicht an mehreren
Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben
Krankenhausvereinigung betrieben werden. Krankenhausvereinigung betrieben werden.
Art. 5 - Die Funktion wird in einem Krankenhaus geschaffen, das junge Art. 5 - Die Funktion wird in einem Krankenhaus geschaffen, das junge
Patienten behandelt, die an einer schweren chronischen Erkrankung Patienten behandelt, die an einer schweren chronischen Erkrankung
leiden, unter denen sich pro Jahr mindestens fünfzig neue Patienten leiden, unter denen sich pro Jahr mindestens fünfzig neue Patienten
unter sechzehn Jahren befinden, die an onkologisch-hämatologischen unter sechzehn Jahren befinden, die an onkologisch-hämatologischen
Erkrankungen oder an schweren nicht-onkologischen hämatologischen Erkrankungen oder an schweren nicht-onkologischen hämatologischen
Erkrankungen leiden, die eine komplexe Behandlung wie unter anderem Erkrankungen leiden, die eine komplexe Behandlung wie unter anderem
eine Stammzelltransplantation erforderlich machen können. Diese eine Stammzelltransplantation erforderlich machen können. Diese
Mindestnutzung muss entweder im Jahr vor dem Zulassungsantrag oder Mindestnutzung muss entweder im Jahr vor dem Zulassungsantrag oder
durchschnittlich im Laufe der drei Jahre vor diesem Antrag erreicht durchschnittlich im Laufe der drei Jahre vor diesem Antrag erreicht
werden. werden.
Um zugelassen zu bleiben, muss das Krankenhaus nachweisen, dass die in Um zugelassen zu bleiben, muss das Krankenhaus nachweisen, dass die in
Absatz 1 erwähnte Mindestnutzung während des letzten Jahres oder Absatz 1 erwähnte Mindestnutzung während des letzten Jahres oder
durchschnittlich während der drei letzten Jahre vor der Verlängerung durchschnittlich während der drei letzten Jahre vor der Verlängerung
der Zulassung erreicht worden ist. der Zulassung erreicht worden ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter neuem Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter neuem
Patienten den Patienten, dessen weitere Behandlung nach einer ersten Patienten den Patienten, dessen weitere Behandlung nach einer ersten
Diagnose hauptsächlich im Krankenhaus erfolgt. Diagnose hauptsächlich im Krankenhaus erfolgt.
Art. 6 - § 1 - Die Funktion wird durch ein multidisziplinäres Team des Art. 6 - § 1 - Die Funktion wird durch ein multidisziplinäres Team des
Krankenhauses, das innerhalb des Personalbestands des Krankenhauses Krankenhauses, das innerhalb des Personalbestands des Krankenhauses
eindeutig bezeichnet ist, wahrgenommen. eindeutig bezeichnet ist, wahrgenommen.
Dieses multidisziplinäre Team setzt sich zusammen aus mindestens: Dieses multidisziplinäre Team setzt sich zusammen aus mindestens:
1. einem halbzeitäquivalenten Facharzt für Pädiatrie mit Erfahrung in 1. einem halbzeitäquivalenten Facharzt für Pädiatrie mit Erfahrung in
der Schmerzbehandlung, der Schmerzbehandlung,
2. vier vollzeitäquivalenten Krankenpflegern, von denen mindestens 2. vier vollzeitäquivalenten Krankenpflegern, von denen mindestens
einer vollzeitäquivalenter Fachkrankenpfleger für Pädiatrie und einer vollzeitäquivalenter Fachkrankenpfleger für Pädiatrie und
Neonatologie ist, Neonatologie ist,
3. einem halbzeitäquivalenten Psychologen. 3. einem halbzeitäquivalenten Psychologen.
Die Koordination des multidisziplinären Teams wird von dem in Absatz 2 Die Koordination des multidisziplinären Teams wird von dem in Absatz 2
Nr. 1 erwähnten Facharzt wahrgenommen. Nr. 1 erwähnten Facharzt wahrgenommen.
Die Mitglieder des multidisziplinären Teams haben an einer Die Mitglieder des multidisziplinären Teams haben an einer
spezifischen Ausbildung in Palliativpflege, insbesondere in Bezug auf spezifischen Ausbildung in Palliativpflege, insbesondere in Bezug auf
junge Patienten, teilgenommen. junge Patienten, teilgenommen.
§ 2 - Für die Durchführung administrativer Aufgaben steht der Funktion § 2 - Für die Durchführung administrativer Aufgaben steht der Funktion
ein halbzeitäquivalenter Verwaltungsmitarbeiter bei. ein halbzeitäquivalenter Verwaltungsmitarbeiter bei.
Art. 7 - Ein Krankenpfleger der Funktion ist ständig abrufbar. Art. 7 - Ein Krankenpfleger der Funktion ist ständig abrufbar.
Ein an das Krankenhaus gebundener Facharzt für Pädiatrie ist ebenfalls Ein an das Krankenhaus gebundener Facharzt für Pädiatrie ist ebenfalls
ständig abrufbar. ständig abrufbar.
Art. 8 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" erfüllt insbesondere Art. 8 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" erfüllt insbesondere
folgende Aufträge: folgende Aufträge:
1. die Kommunikation zwischen dem Krankenhausteam einerseits und den 1. die Kommunikation zwischen dem Krankenhausteam einerseits und den
Primärversorgern andererseits fördern, Primärversorgern andererseits fördern,
2. die Weiterführung der Krankenhausbehandlung fördern, wenn der junge 2. die Weiterführung der Krankenhausbehandlung fördern, wenn der junge
Patient das Krankenhaus verlässt, um die Behandlung zu Hause Patient das Krankenhaus verlässt, um die Behandlung zu Hause
fortzuführen oder umgekehrt, fortzuführen oder umgekehrt,
3. Patienten und Pflegeanbieter über die Funktion "pädiatrischer 3. Patienten und Pflegeanbieter über die Funktion "pädiatrischer
Bereich" informieren, Bereich" informieren,
4. der Direktion und den Pflegeerbringern des Krankenhauses im 4. der Direktion und den Pflegeerbringern des Krankenhauses im
Hinblick auf die zu führende Politik Stellungnahmen über den Hinblick auf die zu führende Politik Stellungnahmen über den
pädiatrischen Bereich abgeben. pädiatrischen Bereich abgeben.
Art. 9 - Die Funktion registriert ihre Aktivitäten und bewertet sie Art. 9 - Die Funktion registriert ihre Aktivitäten und bewertet sie
regelmäßig anhand dieser Registrierung. Der für die Volksgesundheit regelmäßig anhand dieser Registrierung. Der für die Volksgesundheit
zuständige Minister kann nähere Regeln mit Bezug auf die besagte zuständige Minister kann nähere Regeln mit Bezug auf die besagte
Registrierung festlegen. Registrierung festlegen.
Art. 10 - Die Funktion erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den Art. 10 - Die Funktion erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den
sie dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister übermittelt. sie dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister übermittelt.
Art. 11 - Während einer Übergangsperiode von fünf Jahren ab dem Datum Art. 11 - Während einer Übergangsperiode von fünf Jahren ab dem Datum
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses kann die Funktion in des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses kann die Funktion in
Abweichung von Artikel 4 an mehreren Standorten einer Abweichung von Artikel 4 an mehreren Standorten einer
Krankenhausvereinigung betrieben werden. Krankenhausvereinigung betrieben werden.
Die erwähnten Standorte befinden sich in derselben Provinz und Die erwähnten Standorte befinden sich in derselben Provinz und
entsprechen alle den vorliegenden Zulassungsnormen. entsprechen alle den vorliegenden Zulassungsnormen.
Die Krankenhäuser, die der Krankenhausvereinigung angehören, haben Die Krankenhäuser, die der Krankenhausvereinigung angehören, haben
mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Pflegeerbringung bei jungen mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Pflegeerbringung bei jungen
Patienten mit schweren chronologischen Erkrankungen, darunter Patienten mit schweren chronologischen Erkrankungen, darunter
onkologisch-hämatologische Erkrankungen oder schwere onkologisch-hämatologische Erkrankungen oder schwere
nicht-onkologische hämatologische Erkrankungen, die eine komplexe nicht-onkologische hämatologische Erkrankungen, die eine komplexe
Behandlung wie unter anderem eine Stammzelltransplantation Behandlung wie unter anderem eine Stammzelltransplantation
erforderlich machen können. erforderlich machen können.
Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010 Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
^