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              | Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les normes auxquelles la fonction "liaison pédiatrique" doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande | 
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles la fonction "liaison pédiatrique" doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | 
| besluit van 15 november 2010 houdende vaststelling van de normen | l'arrêté royal du 15 novembre 2010 fixant les normes auxquelles la | 
| waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden | fonction "liaison pédiatrique" doit répondre pour être agréée | 
| erkend (Belgisch Staatsblad van 30 december 2010). | (Moniteur belge du 30 décembre 2010). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de | allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté | 
| Duitstalige Gemeenschap. | germanophone. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | 
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | 
| 15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, | 15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, | 
| denen die Funktion "pädiatrischer Bereich" entsprechen muss, um | denen die Funktion "pädiatrischer Bereich" entsprechen muss, um | 
| zugelassen zu werden | zugelassen zu werden | 
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die | 
| Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 66, 67, 79 | Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 66, 67, 79 | 
| und 82; | und 82; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. November 2010 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. November 2010 zur Anwendung | 
| gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über | gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über | 
| die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf die Funktion | die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf die Funktion | 
| "pädiatrischer Bereich"; | "pädiatrischer Bereich"; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | 
| Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. Juni | Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. Juni | 
| 2009; | 2009; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. September 2009 | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. September 2009 | 
| und 26. Januar 2010; | und 26. Januar 2010; | 
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | 
| 16. November 2009; | 16. November 2009; | 
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.444/3 des Staatsrates vom 8. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.444/3 des Staatsrates vom 8. Dezember | 
| 2009 und des Gutachtens Nr. 48.215/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2010, | 2009 und des Gutachtens Nr. 48.215/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2010, | 
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 
| Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | 
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | 
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion | Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion | 
| "pädiatrischer Bereich", wie sie im Königlichen Erlass vom 15. | "pädiatrischer Bereich", wie sie im Königlichen Erlass vom 15. | 
| November 2010 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 | November 2010 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 | 
| koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere | 
| Pflegeeinrichtungen auf die Funktion "pädiatrischer Bereich" erwähnt | Pflegeeinrichtungen auf die Funktion "pädiatrischer Bereich" erwähnt | 
| ist. | ist. | 
| Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die | Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die | 
| Funktion "pädiatrischer Bereich" den im vorliegenden Erlass | Funktion "pädiatrischer Bereich" den im vorliegenden Erlass | 
| definierten Normen entsprechen. | definierten Normen entsprechen. | 
| Art. 3 - § 1 - Die Funktion ist für junge Patienten bestimmt, die an | Art. 3 - § 1 - Die Funktion ist für junge Patienten bestimmt, die an | 
| einer schweren chronischen Krankheit leiden, die vor dem Alter von | einer schweren chronischen Krankheit leiden, die vor dem Alter von | 
| achtzehn Jahren ausgebrochen ist. | achtzehn Jahren ausgebrochen ist. | 
| § 2 - Die Funktion umfasst eine interne und eine externe Komponente. | § 2 - Die Funktion umfasst eine interne und eine externe Komponente. | 
| Im Rahmen der internen Komponente wird für alle jungen Patienten, die | Im Rahmen der internen Komponente wird für alle jungen Patienten, die | 
| ins Krankenhaus aufgenommen werden, das Krankenhausteam des jungen | ins Krankenhaus aufgenommen werden, das Krankenhausteam des jungen | 
| Patienten unterstützt und das eigene pädiatrische multidisziplinäre | Patienten unterstützt und das eigene pädiatrische multidisziplinäre | 
| Know-how zur Verfügung gestellt. | Know-how zur Verfügung gestellt. | 
| Die externe Komponente umfasst Aktivitäten, die über die Behandlung | Die externe Komponente umfasst Aktivitäten, die über die Behandlung | 
| und die Betreuung im Krankenhaus hinaus die Weiterführung der | und die Betreuung im Krankenhaus hinaus die Weiterführung der | 
| Krankenhausbehandlung gewährleisten sollen durch ein | Krankenhausbehandlung gewährleisten sollen durch ein | 
| multidisziplinäres Team, das die Verbindung mit den Krankenhausteams, | multidisziplinäres Team, das die Verbindung mit den Krankenhausteams, | 
| von denen der Patient hauptsächlich abhängt, gewährleistet. | von denen der Patient hauptsächlich abhängt, gewährleistet. | 
| § 3 - Die in § 2 erwähnte Behandlung kann: | § 3 - Die in § 2 erwähnte Behandlung kann: | 
| 1. kurativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative Behandlung | 1. kurativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative Behandlung | 
| möglich ist, | möglich ist, | 
| 2. palliativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative | 2. palliativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative | 
| Behandlung nicht oder nicht mehr möglich ist, | Behandlung nicht oder nicht mehr möglich ist, | 
| 3. terminal sein ab dem Zeitpunkt, wo die Erkrankung nur noch eine | 3. terminal sein ab dem Zeitpunkt, wo die Erkrankung nur noch eine | 
| Sterbebegleitung zulässt. | Sterbebegleitung zulässt. | 
| Art. 4 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" darf nicht an mehreren | Art. 4 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" darf nicht an mehreren | 
| Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben | Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben | 
| Krankenhausvereinigung betrieben werden. | Krankenhausvereinigung betrieben werden. | 
| Art. 5 - Die Funktion wird in einem Krankenhaus geschaffen, das junge | Art. 5 - Die Funktion wird in einem Krankenhaus geschaffen, das junge | 
| Patienten behandelt, die an einer schweren chronischen Erkrankung | Patienten behandelt, die an einer schweren chronischen Erkrankung | 
| leiden, unter denen sich pro Jahr mindestens fünfzig neue Patienten | leiden, unter denen sich pro Jahr mindestens fünfzig neue Patienten | 
| unter sechzehn Jahren befinden, die an onkologisch-hämatologischen | unter sechzehn Jahren befinden, die an onkologisch-hämatologischen | 
| Erkrankungen oder an schweren nicht-onkologischen hämatologischen | Erkrankungen oder an schweren nicht-onkologischen hämatologischen | 
| Erkrankungen leiden, die eine komplexe Behandlung wie unter anderem | Erkrankungen leiden, die eine komplexe Behandlung wie unter anderem | 
| eine Stammzelltransplantation erforderlich machen können. Diese | eine Stammzelltransplantation erforderlich machen können. Diese | 
| Mindestnutzung muss entweder im Jahr vor dem Zulassungsantrag oder | Mindestnutzung muss entweder im Jahr vor dem Zulassungsantrag oder | 
| durchschnittlich im Laufe der drei Jahre vor diesem Antrag erreicht | durchschnittlich im Laufe der drei Jahre vor diesem Antrag erreicht | 
| werden. | werden. | 
| Um zugelassen zu bleiben, muss das Krankenhaus nachweisen, dass die in | Um zugelassen zu bleiben, muss das Krankenhaus nachweisen, dass die in | 
| Absatz 1 erwähnte Mindestnutzung während des letzten Jahres oder | Absatz 1 erwähnte Mindestnutzung während des letzten Jahres oder | 
| durchschnittlich während der drei letzten Jahre vor der Verlängerung | durchschnittlich während der drei letzten Jahre vor der Verlängerung | 
| der Zulassung erreicht worden ist. | der Zulassung erreicht worden ist. | 
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter neuem | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter neuem | 
| Patienten den Patienten, dessen weitere Behandlung nach einer ersten | Patienten den Patienten, dessen weitere Behandlung nach einer ersten | 
| Diagnose hauptsächlich im Krankenhaus erfolgt. | Diagnose hauptsächlich im Krankenhaus erfolgt. | 
| Art. 6 - § 1 - Die Funktion wird durch ein multidisziplinäres Team des | Art. 6 - § 1 - Die Funktion wird durch ein multidisziplinäres Team des | 
| Krankenhauses, das innerhalb des Personalbestands des Krankenhauses | Krankenhauses, das innerhalb des Personalbestands des Krankenhauses | 
| eindeutig bezeichnet ist, wahrgenommen. | eindeutig bezeichnet ist, wahrgenommen. | 
| Dieses multidisziplinäre Team setzt sich zusammen aus mindestens: | Dieses multidisziplinäre Team setzt sich zusammen aus mindestens: | 
| 1. einem halbzeitäquivalenten Facharzt für Pädiatrie mit Erfahrung in | 1. einem halbzeitäquivalenten Facharzt für Pädiatrie mit Erfahrung in | 
| der Schmerzbehandlung, | der Schmerzbehandlung, | 
| 2. vier vollzeitäquivalenten Krankenpflegern, von denen mindestens | 2. vier vollzeitäquivalenten Krankenpflegern, von denen mindestens | 
| einer vollzeitäquivalenter Fachkrankenpfleger für Pädiatrie und | einer vollzeitäquivalenter Fachkrankenpfleger für Pädiatrie und | 
| Neonatologie ist, | Neonatologie ist, | 
| 3. einem halbzeitäquivalenten Psychologen. | 3. einem halbzeitäquivalenten Psychologen. | 
| Die Koordination des multidisziplinären Teams wird von dem in Absatz 2 | Die Koordination des multidisziplinären Teams wird von dem in Absatz 2 | 
| Nr. 1 erwähnten Facharzt wahrgenommen. | Nr. 1 erwähnten Facharzt wahrgenommen. | 
| Die Mitglieder des multidisziplinären Teams haben an einer | Die Mitglieder des multidisziplinären Teams haben an einer | 
| spezifischen Ausbildung in Palliativpflege, insbesondere in Bezug auf | spezifischen Ausbildung in Palliativpflege, insbesondere in Bezug auf | 
| junge Patienten, teilgenommen. | junge Patienten, teilgenommen. | 
| § 2 - Für die Durchführung administrativer Aufgaben steht der Funktion | § 2 - Für die Durchführung administrativer Aufgaben steht der Funktion | 
| ein halbzeitäquivalenter Verwaltungsmitarbeiter bei. | ein halbzeitäquivalenter Verwaltungsmitarbeiter bei. | 
| Art. 7 - Ein Krankenpfleger der Funktion ist ständig abrufbar. | Art. 7 - Ein Krankenpfleger der Funktion ist ständig abrufbar. | 
| Ein an das Krankenhaus gebundener Facharzt für Pädiatrie ist ebenfalls | Ein an das Krankenhaus gebundener Facharzt für Pädiatrie ist ebenfalls | 
| ständig abrufbar. | ständig abrufbar. | 
| Art. 8 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" erfüllt insbesondere | Art. 8 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" erfüllt insbesondere | 
| folgende Aufträge: | folgende Aufträge: | 
| 1. die Kommunikation zwischen dem Krankenhausteam einerseits und den | 1. die Kommunikation zwischen dem Krankenhausteam einerseits und den | 
| Primärversorgern andererseits fördern, | Primärversorgern andererseits fördern, | 
| 2. die Weiterführung der Krankenhausbehandlung fördern, wenn der junge | 2. die Weiterführung der Krankenhausbehandlung fördern, wenn der junge | 
| Patient das Krankenhaus verlässt, um die Behandlung zu Hause | Patient das Krankenhaus verlässt, um die Behandlung zu Hause | 
| fortzuführen oder umgekehrt, | fortzuführen oder umgekehrt, | 
| 3. Patienten und Pflegeanbieter über die Funktion "pädiatrischer | 3. Patienten und Pflegeanbieter über die Funktion "pädiatrischer | 
| Bereich" informieren, | Bereich" informieren, | 
| 4. der Direktion und den Pflegeerbringern des Krankenhauses im | 4. der Direktion und den Pflegeerbringern des Krankenhauses im | 
| Hinblick auf die zu führende Politik Stellungnahmen über den | Hinblick auf die zu führende Politik Stellungnahmen über den | 
| pädiatrischen Bereich abgeben. | pädiatrischen Bereich abgeben. | 
| Art. 9 - Die Funktion registriert ihre Aktivitäten und bewertet sie | Art. 9 - Die Funktion registriert ihre Aktivitäten und bewertet sie | 
| regelmäßig anhand dieser Registrierung. Der für die Volksgesundheit | regelmäßig anhand dieser Registrierung. Der für die Volksgesundheit | 
| zuständige Minister kann nähere Regeln mit Bezug auf die besagte | zuständige Minister kann nähere Regeln mit Bezug auf die besagte | 
| Registrierung festlegen. | Registrierung festlegen. | 
| Art. 10 - Die Funktion erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den | Art. 10 - Die Funktion erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den | 
| sie dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister übermittelt. | sie dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister übermittelt. | 
| Art. 11 - Während einer Übergangsperiode von fünf Jahren ab dem Datum | Art. 11 - Während einer Übergangsperiode von fünf Jahren ab dem Datum | 
| des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses kann die Funktion in | des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses kann die Funktion in | 
| Abweichung von Artikel 4 an mehreren Standorten einer | Abweichung von Artikel 4 an mehreren Standorten einer | 
| Krankenhausvereinigung betrieben werden. | Krankenhausvereinigung betrieben werden. | 
| Die erwähnten Standorte befinden sich in derselben Provinz und | Die erwähnten Standorte befinden sich in derselben Provinz und | 
| entsprechen alle den vorliegenden Zulassungsnormen. | entsprechen alle den vorliegenden Zulassungsnormen. | 
| Die Krankenhäuser, die der Krankenhausvereinigung angehören, haben | Die Krankenhäuser, die der Krankenhausvereinigung angehören, haben | 
| mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Pflegeerbringung bei jungen | mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Pflegeerbringung bei jungen | 
| Patienten mit schweren chronologischen Erkrankungen, darunter | Patienten mit schweren chronologischen Erkrankungen, darunter | 
| onkologisch-hämatologische Erkrankungen oder schwere | onkologisch-hämatologische Erkrankungen oder schwere | 
| nicht-onkologische hämatologische Erkrankungen, die eine komplexe | nicht-onkologische hämatologische Erkrankungen, die eine komplexe | 
| Behandlung wie unter anderem eine Stammzelltransplantation | Behandlung wie unter anderem eine Stammzelltransplantation | 
| erforderlich machen können. | erforderlich machen können. | 
| Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | 
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit | 
| L. ONKELINX | L. ONKELINX |